Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2012 - 12 S 1231/12

published on 09/10/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2012 - 12 S 1231/12
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2012 - 11 K 3317/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von ihm zwischenzeitlich abgeschlossene Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg in Ludwigsburg.
Der Kläger erwarb im Anschluss an eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik sowie einer Erwerbstätigkeit im August 2002 die Fachhochschulreife. Im Sommer 2010 beendete er das berufsqualifizierende Studium in der Fachrichtung „Digitale Medien“ an der Hochschule Darmstadt mit dem Bachelor-Abschluss. Zum Wintersemester 2010 nahm er das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg in Ludwigsburg auf und beantragte hierfür erstmals am 20.11.2010 bei dem beklagten Landkreis die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 02.12.2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Der Kläger habe sein Studium mit dem berufsqualifizierenden Abschluss Bachelor erfolgreich abgeschlossen und damit seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG könne ihm keine Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung gewährt werden.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2011 beantragte der Kläger zu demselben Zweck erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Der von ihm nicht angefochtene Ablehnungsbescheid vom 02.12.2010 habe keinen Bewilligungszeitraum benannt, weshalb nunmehr ein erneuter Antrag gestellt werde.
Mit weiterem Bescheid vom 02.02.2011 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag nunmehr unter Bezeichnung des Bewilligungszeitraums „01/2011 bis 09/2011“ und im Übrigen aus denselben Gründen wie im Bescheid vom 02.12.2010 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 25.02.2011 Widerspruch.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte die Filmakademie Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - mit, mit dem von dem Kläger gewählten Studiengang werde diesem der Zugang zu mehreren Berufsfeldern, wie zum Beispiel demjenigen des Filmtonmeisters, eröffnet. Ohne Durchlaufen des Studiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ sei der Berufszugang nicht möglich. Aufgrund seiner bisherigen Ausbildung könne der Kläger zwar etwa als Tontechniker oder Mediengestalter arbeiten, nicht jedoch als Filmtonmeister.
Hierauf wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 10.08.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, dem Kläger komme kein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG zu. Eine Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG scheide aus, da das an der Filmakademie Baden-Württemberg angestrebte Diplom für die Ausübung des an der Hochschule Darmstadt erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses rechtlich nicht erforderlich sei. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG komme nicht in Betracht, da es sich bei dem Studium des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg nicht um eine in sich selbstständige Ausbildung handele. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BAföG seien ebenfalls nicht einschlägig, und schließlich lägen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor. Solche wären etwa dann gegeben, wenn die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines angestrebten Berufs gerade erst ermögliche, was in dem vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei.
Am 12.09.2011 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage, mit welcher er sich insbesondere auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BAföG bezog. Er beantragte, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragte Klagabweisung.
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Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg unter dem 28.03.2012 mit, die Filmakademie Baden-Württemberg sei im Jahr 1991 aufgrund ihrer praxisorientierten Ausbildung nicht als reguläre Hochschule gegründet worden. Anders als an Hochschulen stehe an der Filmakademie nicht die theoretische, sondern die praktische Wissensvermittlung im Vordergrund. Die Studierenden lernten in gestalterisch-praktischer Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen. Die gewählte Rechtsform einer GmbH gebe der Filmakademie die Freiheit, neben wenigen Professoren vor allem mit befristet beschäftigten oder freien Dozenten und Lehrbeauftragten aus der Film- und Medienbranche zu arbeiten. Durch ihre berufliche Tätigkeit seien diese Lehrkräfte, was die raschen technischen und inhaltlichen Entwicklungen des Filmbereichs betreffe, immer auf dem aktuellen Stand. So sei eine Anpassung der Lehrenden an die stetige Entwicklung des Studienangebots der Filmakademie jederzeit möglich. Die bewusst gewählte Organisationsstruktur verschaffe der Filmakademie die notwendige Flexibilität, durch sinnvolle Veränderungen im Studienangebot und bei der Unterrichtsstruktur auf aktuelle Entwicklungen der Branche, Veränderungen am Markt und die entsprechenden Anforderungen an die Absolventen der Filmakademie schnellstmöglich zu reagieren.
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Hierauf vertrat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.04.2012 die Auffassung, auch § 7 Abs. 1a BAföG gewähre dem Kläger keinen Förderanspruch, weil es sich bei der Filmakademie Baden-Württemberg nicht um eine Hochschule im Rechtssinne handele. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, obwohl die Filmakademie dem sog. tertiären Bereich zuzurechnen sei. Dieser umfasse nämlich nicht nur die verschiedenen Hochschularten, sondern in eingeschränktem Umfang auch Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs, wie etwa Akademien. Nach der Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums strebe die Filmakademie die Hochschuleigenschaft gerade bewusst nicht an. Insbesondere sollten keine hauptberuflich tätigen Dozenten beschäftigt werden, was indes § 70 Abs. 1 Nr. 4 HRG erfordere. An der Filmakademie erfolge die Ausbildung vorwiegend durch ständig wechselnde Praktiker aus der Film- und Medienbranche und nicht durch Professoren. Auch der Lehrinhalt sei mehr praktisch als wissenschaftlich ausgerichtet, was einen erheblichen Unterschied zu einer Hochschuleinrichtung bedeute. Da die Filmakademie bewusst nicht als Hochschule eingerichtet worden sei und der Gesetzgeber bei der Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG ausdrücklich nur die gestufte Studienstruktur an Hochschulen habe begünstigen wollen, liege auch keine Regelungslücke vor. Der Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ sei auch kein postgradualer Diplomstudiengang, was bereits die Tatsache zeige, dass für die Aufnahme in diesen Studiengang auch ein Vordiplom genüge. Ebenso zeige die mögliche Zulassung bei Vorliegen eines Masterabschlusses, dass es sich nicht um einen postgradualen Diplomstudiengang handeln könne, weil nach einem Masterabschluss eine BAföG-Förderung nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG erfolgen könne.
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Mit Urteil vom 24.04.2012 - 11 K 3317/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart die beiden Ausgangsbescheide des Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart „vom 15.08.2012“ auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für das Studium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Ludwigsburg ab November 2010 Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Es legte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig.
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Zur Begründung der Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Kläger sei Ausbildungsförderung in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG zu gewähren. Zwar handele es sich bei der Filmakademie Baden-Württemberg nicht um eine Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes (LHG). Eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG sei aber aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - nicht ausgeschlossen. Die Filmakademie Baden-Württemberg weise jedenfalls materiell betrachtet alle wesentlichen Merkmale einer Hochschule auf. So stehe etwa das an ihr zu erwerbende Diplom vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen entsprechend § 1 Abs. 6 Satz 3 Akademiengesetz gleich. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 Akademiengesetz gehöre die Filmakademie auch dem tertiären Bildungsbereich an. Der Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ gliedere sich zudem in die konsekutive Studienstruktur im Sinne des § 18 HRG ein, weil es voraussetze, dass der Student unter anderem einen Bachelor-Abschluss in einem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule absolviert habe. Dass die Filmakademie nicht formal als staatliche Hochschule gegründet bzw. anerkannt worden sei, sei ausschließlich darin motiviert, der Akademie aus rein fachlicher Sicht eine größere Flexibilität bei der Gewinnung von geeignetem Lehrpersonal einzuräumen. Diese Zielsetzung stelle aber die (materielle) Hochschulqualität der Filmakademie keinesfalls in Frage. Sie sei auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, Studenten des postgradualen Studiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a BAföG auszuschließen. Denn diese Vorschrift sei im Zuge der Umstellung der herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengänge hin zu Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen eingeführt worden. Zweck von § 7 Abs. 1a BAföG sei demnach eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG auf Master-/Magisterstudiengänge bzw. postgraduale Diplomstudiengänge, die zusammen mit dem vorangegangenen Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengang erst die gleiche Qualifikation vermittelten wie früher ein grundständiger Diplomstudiengang. Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber mit § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Regelung habe treffen wollen. § 7 Abs. 1a BAföG müsse daher auch dann gelten, wenn sich ein hochschulrahmengesetzlich ausgeschlossener Studiengang zwingend zumindest aus einem Bachelor und einem anschließenden Diplomstudiengang zusammensetze. Die Ausbildung des Klägers entspreche dem gesetzgeberischen Ziel, konsekutive und postgraduelle Studiengänge in die Förderung mit einzubeziehen weshalb ein Förderanspruch letztlich unbeschadet der mangelnden formellen Hochschuleigenschaft in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG bestehe.
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Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen sein Urteil zu, weil die Frage, ob § 7 Abs. 1a BAföG auf Studiengänge an Hochschulen, die nicht staatlich oder staatlich anerkannt sind, Anwendung findet, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
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Gegen das dem Beklagten am 07.05.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 05.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 05.07.2012 wie folgt begründet:
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Der in der Sache ergangene Widerspruchsbescheid datiere tatsächlich vom 10.08.2011, weshalb die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids vom 15.08.2011 durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ins Leere gehe.
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Die Filmakademie Baden-Württemberg sei keine Hochschule im Sinne des HRG. Die Anwendung des Hochschulrahmengesetzes erfasse gem. § 1 HRG staatliche Hochschulen bzw. gem. § 1 LHG staatlich anerkannte Hochschulen. Alle staatlichen Hochschulen seien in § 1 LHG abschließend ohne Erwähnung der Filmakademie Baden-Württemberg aufgeführt. Staatlich anerkannte Hochschulen müssten gemäß § 70 Abs. 4 LHG einen Zusatz über die staatliche Anerkennung im Namen tragen, was die Filmakademie nicht erfülle. Allein deshalb sei § 7 Abs. 1a BAföG auf die Filmakademie nicht anwendbar.
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Für eine analoge Anwendung hinsichtlich des Hochschulbegriffs fehle es an einer Regelungslücke. Die Filmakademie Baden-Württemberg habe sich auch gerade bewusst dagegen ausgesprochen, eine Hochschule sein zu wollen. So lehne sie etwa die Anpassung ihrer Organisationsstruktur an die Voraussetzungen einer Hochschule ab.
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Schließlich handele es sich bei dem Diplomstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ um keinen postgradualen Studiengang im Sinne des Hochschulrechts. Ein solcher sei dadurch gekennzeichnet, dass er zu einem weiteren höherwertigen akademischen Grad führe, was bei dem Diplomabschluss der Filmakademie Baden-Württemberg nicht der Fall sei. § 7 Abs. 1a BAföG ziele mit dem Verweis auf § 18 HRG auf den Abschluss eines traditionellen Hochschuldiploms. Hierbei handele es sich um keinen geschützten Begriff, weshalb zunächst geklärt werden müsse, ob der Diplomabschluss der Filmakademie mit dem Diplomabschluss einer Hochschule vergleichbar und ob dieser gegenüber einem Bachelor-Abschluss höherwertig sei. Studiengänge bei den früheren Fachhochschulen hätten vor Einführung der Bachelor-Studiengänge zum Diplomabschluss geführt, heute führe der gleiche Studiengang zum Bachelorabschluss. Um einen höherwertigen Abschluss darzustellen, müsse der Diplomabschluss der Filmakademie daher mit dem früheren Diplom an Universitäten, also dem heutigen Masterabschluss, vergleichbar sein, wovon jedoch nicht ausgegangen werden könne.
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Der fragliche Studiengang setze sich auch nicht zwingend aus Bachelorabschluss und Diplomabschluss zusammen, was sich bereits aus den Zulassungsvoraussetzungen ergebe. Dem Kläger stehe sonach ein Förderanspruch gemäß § 7 Abs. 1a BAföG weder in direkter noch in analoger Anwendung zu.
21 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2012 - 11 K 3317/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass nach § 7 Abs. 1a BAföG Ausbildungsförderung u.a. für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG geleistet werde, sofern dieser auf einem Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang aufbaue und wenn der Auszubildende außer einem solchen Studiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Diese Voraussetzungen lägen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift vor. Die Berufungsbegründung sei nicht dazu geeignet, diese Rechtsauffassung zu widerlegen.
26 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausführen lassen, er habe das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ zwischenzeitlich abgeschlossen und bewerbe sich nunmehr auf Filmtonmeisterstellen. Er wolle unbedingt seine durch den Studiengang an der Filmakademie Ludwigsburg erworbenen zusätzlichen Kenntnisse umsetzen. Sein Ziel sei es, etwa in der Filmbranche oder beim Fernsehen einen derjenigen Berufe zu ergreifen, deren Zugang gerade erst durch den erfolgreichen Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg eröffnet werde.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger kommt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausbildungsförderung für das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Hingegen scheidet eine Förderung nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 Satz 1 BAföG aus.
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1. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG stützen.
31 
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 17.04.2012 und nimmt zunächst auf dessen Inhalt Bezug.
32 
Eine - auch entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kommt daneben nach seiner Auffassung in dem vorliegenden Fall auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich auf Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne von § 19 HRG bzw. auf postgraduale Diplomstudiengänge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG bezieht und es daher im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Studiengangs an einer nach Landesrecht eingerichteten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Hochschule (vgl. insoweit § 1 HRG) an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - (juris) bemüht, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auch auf Studiengänge an Ausbildungsstätten in Betracht käme, die keine Hochschulen im Rechtssinne darstellen. Das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es lediglich, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Das Hochschulrahmengesetz findet indes ebenso wie das Landeshochschulgesetz auf die Filmakademie Baden-Württemberg, die durch das Gesetz über die Film- und Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz) vom 25.2.1992 (GBl. 1992, 115) konstituiert worden ist und deren Träger die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Akademiengesetz), keine Anwendung.
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Der Senat vermag zudem nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu teilen, bei dem von dem Kläger belegten Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ handele es sich um einen Studiengang, dem jedenfalls in materieller Hinsicht eine Hochschulqualität zukäme. Hiergegen spricht insbesondere die bereits vom Beklagten angesprochene und näher dargestellte vornehmlich praktische Ausrichtung dieses Studiengangs. Allgemein bieten die Studiengänge an den Akademien in Baden-Württemberg entsprechend § 3 Akademiengesetz Ausbildungen in „praxisorientierter Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen“. Lediglich die an der Filmakademie nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung steht vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen gleich (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 Akademiengesetz). Das Projektstudium des Klägers umfasst indes nur zwei Jahre, sodass diese Regelung - entgegen der im angegriffenen Urteil dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts - in dem vorliegenden Fall gerade keine Anwendung finden dürfte.
34 
Eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den von dem Kläger gewählten Studiengang kommt nach der Auffassung des Senats daneben auch deswegen nicht in Betracht, weil sich der Studiengang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht in die „konsekutive Studienstruktur im Sinne von § 18 HRG“ einordnet. Wie erwähnt wurde § 7 Abs. 1a BAföG im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. Aus Gleichbehandlungsgründen sollten hierbei auch neu eingerichtete postgraduale Diplomstudiengänge in die Förderung miteinbezogen werden (Rothe/Blanke, a.a.O., Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 18). § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Die Vorschrift bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris).
35 
Das zweijährige Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg ist indes gerade nicht erst im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 eingeführt worden. Unter seiner früheren Bezeichnung „Film- und Medienmusik“ existiert dieser Studiengang vielmehr bereits seit dem Beginn des Ausbildungsbetriebs an der Filmakademie im Jahr 1994, wie sich dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 30.03.1994 (GBl. 1994, 233 ff.) ergibt. Das Studium des Klägers steht danach in keinerlei Zusammenhang mit dem sogenannten Bolognaprozess. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise im Sinne eines postgradualen bzw. konsekutiven Studiums nachträglich an diesen Prozess angepasst (vgl. dazu die nunmehr gültige Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.2.2007, GBl. 2007, 176 ff. sowie die Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 06.12.2005, GBl. 2005, 807).
36 
Schließlich lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass das Studium des Klägers die besondere Voraussetzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kommt die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung für einen der genannten Studiengänge nur dann in Frage, wenn der betreffende Studiengang „auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut“. Der betreffende Studiengang müsste also gerade an einen Studiengang in dem Sinne anknüpfen, als damit eine Studiengangfolge „neuer Art“ entsprechend dem Bolognaprozess hergestellt wird.
37 
In dem vorliegenden Fall jedoch ist ein derartiges erforderliches Aufbauen des Projektstudiums „Filmmusik und Sounddesign“ auf einen bestimmten Bachelor-Studiengang an keiner Stelle ausdrücklich geregelt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.02.2007 (a.a.O.) bestimmt allein, dass für eine Zulassung zu dem Projektstudium des Klägers eine bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in einem musikalischen Studiengang oder die erste Zwischenprüfung in einem Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien, an einer Musikhochschule, an einer Musikfachakademie oder an einer Universität erforderlich ist. Die erwähnte Bachelorprüfung stellt danach lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar, die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dies verdeutlicht dem Senat, dass der von dem Kläger gewählte Projektstudiengang - bei abstrakter Betrachtung - gerade nicht zwingend im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einem Bachelorstudium, wie es der Kläger an der Hochschule Darmstadt absolviert hat, aufbaut.
38 
Bloße Zulassungsregelungen für ein Studium bewirken im Übrigen ohnehin nicht gleichsam selbstverständlich, dass die dadurch erfolgte Verknüpfung zweier Studiengänge eine Studienfolge „neuer Art“ im Sinne des Bolognaprozesses hervorruft (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - juris).
39 
Der Kläger kann nach allem auf der Grundlage von § 7 Abs. 1a BAföG keine (weitere) Förderung einerErstausbildung beanspruchen, was indes eine Förderung im Rahmen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAföG - also die Förderung einerZweitausbildung als einer einzigen weiteren Ausbildung - nicht hindert. Denn § 7 Abs. 1a BAföG kommt insofern keine ausschließende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; BSG, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238).
40 
2. Auch die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG begründen mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen für den Kläger indes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
41 
a) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BAföG betreffen allein Auszubildende, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung auf dem sogenannten zweiten Bildungsweg erworben haben, was auf den Kläger jedoch nicht zutrifft.
42 
b) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG sieht die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss dann vor, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
43 
Dem Projektstudium des Klägers „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg mangelt es indes an der geforderten Selbstständigkeit. Der Studiengang müsste - woran es hier fehlt - im Gegensatz zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung als solcher darauf angelegt sein, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. BSG, a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 RdNr. 28). Wie der Beklagte zutreffend dargestellt hat, kann solches für das von dem Kläger als bloßes „Projektstudium“ belegte Studium nicht zutreffen. Für bloße ergänzende weitere Ausbildungen enthält das Gesetz mit der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine ausdrückliche und abschließende Fördervorschrift (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008, a.a.O.).
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c) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG lässt die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung dann zu, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
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Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass der von dem Kläger nach seinem Bekunden ernsthaft angestrebte Beruf eines Filmtonmeisters bestimmte rechtlich ausformulierte Aufnahmevoraussetzungen erfordert. Zwar ergänzt das Projektstudium des Klägers, wie sich dies aus den in der erwähnten Zulassungsverordnung geregelten Voraussetzungen ergibt, eine ihm vorangegangene - musikalische - Hochschulausbildung. Ohne dass die ergänzende Ausbildung in einem Gesetz oder einer Verordnung für die Aufnahme des angestrebten Berufes vorgeschrieben ist, kann § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung darstellen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 RdNr. 26.5; Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O., § 7 RdNr. 26).
46 
3. Der Kläger kann die von ihm erstrebte Ausbildungsförderung jedoch auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG beanspruchen. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung dann geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
47 
Einen hinreichenden besonderen Umstand des Einzelfalls nennt das Gesetz selbst, indem es auf das „angestrebte Ausbildungsziel“ abhebt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf und nicht etwa der erfolgreiche Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung zu verstehen. Unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Ausbildungsziels kann eine weitere Ausbildung nur förderungsfähig sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer einzigen förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzt, wie dies etwa für das Berufsbild des Kieferchirurgen oder des Schulpsychologen anerkannt ist (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 RdNr. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. auch Tz 7.2.22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV).
48 
Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 - BVerwGE 77, 122 = NVwZ 1987, 890) kann nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine weitere Ausbildung, deren berufsqualifizierender Abschluss zusammen mit dem Abschluss der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht, dann gefördert werden, wenn das Erfordernis zweier erfolgreich abgeschlossener Ausbildungen auf einer tatsächlichen Einstellungspraxis beruht und der Entschluss zur Durchführung der weiteren Ausbildung erst während oder nach Abschluss der ersten Ausbildung gefasst worden ist. Die Regelung greife - so das Bundesverwaltungsgericht - in den Fällen ein, in denen jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zu Nutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausbildung dieses Berufs erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht (BVerwG, a.a.O.).
49 
Ein solcher Sachverhalt ist nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall gegeben. Denn nach den unbestrittenen Einlassungen der Filmakademie Baden-Württemberg gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wird erst mit dem Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ der Zugang etwa zu dem Berufsfeld des Filmtonmeisters eröffnet. Ohne ein Durchlaufen dieses Studiengangs sei dieser Berufszugang nicht zu erreichen. Eine dem entsprechende Darstellung findet sich auf der Homepage der Filmakademie (www.filmakademie.de). Danach umfasst die Ausbildung in dem zweijährigen Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ mit seinem ab dem Wintersemester 2010 um den Studienschwerpunkt „Filmton/Sounddesign“ erweiterten Ausbildungsinhalt die beiden Berufsbilder „Filmtonmeister für Original- Ton“ und „Filmtonmeister Postproduktion/Sounddesign“. Dass - soweit ersichtlich - der Zugang zu diesen Berufen bislang rechtlich nicht normiert ist, schadet im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht. Denn der Fall, dass ein weiteres Studium neben einer anderen berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung ohne eine rechtliche Festlegung lediglich als zusätzliche Einstellungsvoraussetzung verlangt wird, ist demjenigen gleich zu achten, wonach der Berufszugang in Rechtsvorschriften etwa von der erfolgreichen Absolvierung zweier Ausbildungen abhängig gemacht wird. Hier wie dort ist die Qualifikation für den angestrebten Beruf ohne das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung objektiv nicht erreichbar, weshalb die tatsächliche Einstellungspraxis für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung hat. Es besteht danach kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden, zumal der Wortlaut der Vorschrift nicht erkennen lässt, dass eine solche Unterscheidung geboten sein könnte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 -, a.a.O.).
50 
Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durch seinen Prozessbevollmächtigten auch glaubhaft ausführen lassen, dass er gegenwärtig tatsächlich nach Abschluss des Projektstudiums an der Filmakademie Baden-Württemberg den Beruf des Filmtonmeisters im Wege einer Anstellung in der Filmbranche oder auch beim Fernsehen anstrebe und sich auf entsprechende Stellen aktuell bewerbe.
51 
Diese besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen es nach allem für den Senat, dem Kläger im Rahmen der Förderung einer Zweitausbildung Ausbildungsförderung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag zukommen zu lassen, weshalb die seitens des Beklagten gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 gerichtete Berufung zurückzuweisen ist.
52 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zugleich den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 02.02.2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben. Dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 mit dem unzutreffenden Datum des 15.08.2011 bezeichnet, stellt nur eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 VwGO dar, die einer Berichtigung zugänglich ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Entscheidungsausspruchs des Verwaltungsgerichts durch den Senat bedürfte.
53 
Die erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Ausgangsbescheids des Beklagten vom 02.12.2010 durch das Verwaltungsgericht lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. Auch wenn nach der Auffassung des Senats dieser Bescheid durch den Erlass des nachfolgenden weiteren Ausgangsbescheids vom 02.02.2011 sowie mit dem daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 deswegen gegenstandslos geworden ist, weil von Behördenseite aus freien Stücken dem Kläger erneut die Möglichkeit der Anfechtung der Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung eröffnet worden ist, stellt sich eine Aufhebung des Bescheids vom 02.12.2010 jedenfalls aus Klarstellungsgründen als sachgerecht dar. Der Senat erachtet den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 als einen sog. Zweitbescheid, welcher im Gegensatz zu einer bloßen wiederholenden Verfügung erneut angreifbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., § 35 RdNr. 97 m.w.N.).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
55 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger kommt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausbildungsförderung für das Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Hingegen scheidet eine Förderung nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 Satz 1 BAföG aus.
30 
1. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG stützen.
31 
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 17.04.2012 und nimmt zunächst auf dessen Inhalt Bezug.
32 
Eine - auch entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kommt daneben nach seiner Auffassung in dem vorliegenden Fall auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich auf Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne von § 19 HRG bzw. auf postgraduale Diplomstudiengänge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG bezieht und es daher im Hinblick auf das Erfordernis der Durchführung eines Studiengangs an einer nach Landesrecht eingerichteten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Hochschule (vgl. insoweit § 1 HRG) an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - (juris) bemüht, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auch auf Studiengänge an Ausbildungsstätten in Betracht käme, die keine Hochschulen im Rechtssinne darstellen. Das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG ist es lediglich, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Das Hochschulrahmengesetz findet indes ebenso wie das Landeshochschulgesetz auf die Filmakademie Baden-Württemberg, die durch das Gesetz über die Film- und Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz) vom 25.2.1992 (GBl. 1992, 115) konstituiert worden ist und deren Träger die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Akademiengesetz), keine Anwendung.
33 
Der Senat vermag zudem nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu teilen, bei dem von dem Kläger belegten Studiengang „Filmmusik und Sounddesign“ handele es sich um einen Studiengang, dem jedenfalls in materieller Hinsicht eine Hochschulqualität zukäme. Hiergegen spricht insbesondere die bereits vom Beklagten angesprochene und näher dargestellte vornehmlich praktische Ausrichtung dieses Studiengangs. Allgemein bieten die Studiengänge an den Akademien in Baden-Württemberg entsprechend § 3 Akademiengesetz Ausbildungen in „praxisorientierter Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen“. Lediglich die an der Filmakademie nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung steht vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen gleich (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 Akademiengesetz). Das Projektstudium des Klägers umfasst indes nur zwei Jahre, sodass diese Regelung - entgegen der im angegriffenen Urteil dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts - in dem vorliegenden Fall gerade keine Anwendung finden dürfte.
34 
Eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den von dem Kläger gewählten Studiengang kommt nach der Auffassung des Senats daneben auch deswegen nicht in Betracht, weil sich der Studiengang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht in die „konsekutive Studienstruktur im Sinne von § 18 HRG“ einordnet. Wie erwähnt wurde § 7 Abs. 1a BAföG im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. Aus Gleichbehandlungsgründen sollten hierbei auch neu eingerichtete postgraduale Diplomstudiengänge in die Förderung miteinbezogen werden (Rothe/Blanke, a.a.O., Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 18). § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Die Vorschrift bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - juris).
35 
Das zweijährige Projektstudium „Filmmusik und Sounddesign“ des Klägers an der Filmakademie Baden-Württemberg ist indes gerade nicht erst im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 eingeführt worden. Unter seiner früheren Bezeichnung „Film- und Medienmusik“ existiert dieser Studiengang vielmehr bereits seit dem Beginn des Ausbildungsbetriebs an der Filmakademie im Jahr 1994, wie sich dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 30.03.1994 (GBl. 1994, 233 ff.) ergibt. Das Studium des Klägers steht danach in keinerlei Zusammenhang mit dem sogenannten Bolognaprozess. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise im Sinne eines postgradualen bzw. konsekutiven Studiums nachträglich an diesen Prozess angepasst (vgl. dazu die nunmehr gültige Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.2.2007, GBl. 2007, 176 ff. sowie die Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 06.12.2005, GBl. 2005, 807).
36 
Schließlich lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass das Studium des Klägers die besondere Voraussetzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kommt die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung für einen der genannten Studiengänge nur dann in Frage, wenn der betreffende Studiengang „auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut“. Der betreffende Studiengang müsste also gerade an einen Studiengang in dem Sinne anknüpfen, als damit eine Studiengangfolge „neuer Art“ entsprechend dem Bolognaprozess hergestellt wird.
37 
In dem vorliegenden Fall jedoch ist ein derartiges erforderliches Aufbauen des Projektstudiums „Filmmusik und Sounddesign“ auf einen bestimmten Bachelor-Studiengang an keiner Stelle ausdrücklich geregelt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15.02.2007 (a.a.O.) bestimmt allein, dass für eine Zulassung zu dem Projektstudium des Klägers eine bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in einem musikalischen Studiengang oder die erste Zwischenprüfung in einem Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien, an einer Musikhochschule, an einer Musikfachakademie oder an einer Universität erforderlich ist. Die erwähnte Bachelorprüfung stellt danach lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar, die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dies verdeutlicht dem Senat, dass der von dem Kläger gewählte Projektstudiengang - bei abstrakter Betrachtung - gerade nicht zwingend im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einem Bachelorstudium, wie es der Kläger an der Hochschule Darmstadt absolviert hat, aufbaut.
38 
Bloße Zulassungsregelungen für ein Studium bewirken im Übrigen ohnehin nicht gleichsam selbstverständlich, dass die dadurch erfolgte Verknüpfung zweier Studiengänge eine Studienfolge „neuer Art“ im Sinne des Bolognaprozesses hervorruft (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - juris).
39 
Der Kläger kann nach allem auf der Grundlage von § 7 Abs. 1a BAföG keine (weitere) Förderung einerErstausbildung beanspruchen, was indes eine Förderung im Rahmen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAföG - also die Förderung einerZweitausbildung als einer einzigen weiteren Ausbildung - nicht hindert. Denn § 7 Abs. 1a BAföG kommt insofern keine ausschließende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; BSG, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238).
40 
2. Auch die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG begründen mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen für den Kläger indes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
41 
a) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BAföG betreffen allein Auszubildende, die die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung auf dem sogenannten zweiten Bildungsweg erworben haben, was auf den Kläger jedoch nicht zutrifft.
42 
b) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG sieht die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss dann vor, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
43 
Dem Projektstudium des Klägers „Filmmusik und Sounddesign“ an der Filmakademie Baden-Württemberg mangelt es indes an der geforderten Selbstständigkeit. Der Studiengang müsste - woran es hier fehlt - im Gegensatz zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung als solcher darauf angelegt sein, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. BSG, a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 RdNr. 28). Wie der Beklagte zutreffend dargestellt hat, kann solches für das von dem Kläger als bloßes „Projektstudium“ belegte Studium nicht zutreffen. Für bloße ergänzende weitere Ausbildungen enthält das Gesetz mit der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine ausdrückliche und abschließende Fördervorschrift (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008, a.a.O.).
44 
c) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG lässt die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung dann zu, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
45 
Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass der von dem Kläger nach seinem Bekunden ernsthaft angestrebte Beruf eines Filmtonmeisters bestimmte rechtlich ausformulierte Aufnahmevoraussetzungen erfordert. Zwar ergänzt das Projektstudium des Klägers, wie sich dies aus den in der erwähnten Zulassungsverordnung geregelten Voraussetzungen ergibt, eine ihm vorangegangene - musikalische - Hochschulausbildung. Ohne dass die ergänzende Ausbildung in einem Gesetz oder einer Verordnung für die Aufnahme des angestrebten Berufes vorgeschrieben ist, kann § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung darstellen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 RdNr. 26.5; Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O., § 7 RdNr. 26).
46 
3. Der Kläger kann die von ihm erstrebte Ausbildungsförderung jedoch auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG beanspruchen. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung dann geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
47 
Einen hinreichenden besonderen Umstand des Einzelfalls nennt das Gesetz selbst, indem es auf das „angestrebte Ausbildungsziel“ abhebt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf und nicht etwa der erfolgreiche Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung zu verstehen. Unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Ausbildungsziels kann eine weitere Ausbildung nur förderungsfähig sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer einzigen förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzt, wie dies etwa für das Berufsbild des Kieferchirurgen oder des Schulpsychologen anerkannt ist (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 RdNr. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. auch Tz 7.2.22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV).
48 
Insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 - BVerwGE 77, 122 = NVwZ 1987, 890) kann nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine weitere Ausbildung, deren berufsqualifizierender Abschluss zusammen mit dem Abschluss der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht, dann gefördert werden, wenn das Erfordernis zweier erfolgreich abgeschlossener Ausbildungen auf einer tatsächlichen Einstellungspraxis beruht und der Entschluss zur Durchführung der weiteren Ausbildung erst während oder nach Abschluss der ersten Ausbildung gefasst worden ist. Die Regelung greife - so das Bundesverwaltungsgericht - in den Fällen ein, in denen jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zu Nutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne der Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausbildung dieses Berufs erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs erst ermöglicht (BVerwG, a.a.O.).
49 
Ein solcher Sachverhalt ist nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall gegeben. Denn nach den unbestrittenen Einlassungen der Filmakademie Baden-Württemberg gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wird erst mit dem Abschluss des Projektstudiengangs „Filmmusik und Sounddesign“ der Zugang etwa zu dem Berufsfeld des Filmtonmeisters eröffnet. Ohne ein Durchlaufen dieses Studiengangs sei dieser Berufszugang nicht zu erreichen. Eine dem entsprechende Darstellung findet sich auf der Homepage der Filmakademie (www.filmakademie.de). Danach umfasst die Ausbildung in dem zweijährigen Projektstudiengang „Filmmusik und Sounddesign“ mit seinem ab dem Wintersemester 2010 um den Studienschwerpunkt „Filmton/Sounddesign“ erweiterten Ausbildungsinhalt die beiden Berufsbilder „Filmtonmeister für Original- Ton“ und „Filmtonmeister Postproduktion/Sounddesign“. Dass - soweit ersichtlich - der Zugang zu diesen Berufen bislang rechtlich nicht normiert ist, schadet im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht. Denn der Fall, dass ein weiteres Studium neben einer anderen berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung ohne eine rechtliche Festlegung lediglich als zusätzliche Einstellungsvoraussetzung verlangt wird, ist demjenigen gleich zu achten, wonach der Berufszugang in Rechtsvorschriften etwa von der erfolgreichen Absolvierung zweier Ausbildungen abhängig gemacht wird. Hier wie dort ist die Qualifikation für den angestrebten Beruf ohne das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung objektiv nicht erreichbar, weshalb die tatsächliche Einstellungspraxis für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung hat. Es besteht danach kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden, zumal der Wortlaut der Vorschrift nicht erkennen lässt, dass eine solche Unterscheidung geboten sein könnte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 5 C 21.85 -, a.a.O.).
50 
Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durch seinen Prozessbevollmächtigten auch glaubhaft ausführen lassen, dass er gegenwärtig tatsächlich nach Abschluss des Projektstudiums an der Filmakademie Baden-Württemberg den Beruf des Filmtonmeisters im Wege einer Anstellung in der Filmbranche oder auch beim Fernsehen anstrebe und sich auf entsprechende Stellen aktuell bewerbe.
51 
Diese besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen es nach allem für den Senat, dem Kläger im Rahmen der Förderung einer Zweitausbildung Ausbildungsförderung entsprechend dem von ihm gestellten Antrag zukommen zu lassen, weshalb die seitens des Beklagten gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 gerichtete Berufung zurückzuweisen ist.
52 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zugleich den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 02.02.2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben. Dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 mit dem unzutreffenden Datum des 15.08.2011 bezeichnet, stellt nur eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 VwGO dar, die einer Berichtigung zugänglich ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Entscheidungsausspruchs des Verwaltungsgerichts durch den Senat bedürfte.
53 
Die erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Ausgangsbescheids des Beklagten vom 02.12.2010 durch das Verwaltungsgericht lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. Auch wenn nach der Auffassung des Senats dieser Bescheid durch den Erlass des nachfolgenden weiteren Ausgangsbescheids vom 02.02.2011 sowie mit dem daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 deswegen gegenstandslos geworden ist, weil von Behördenseite aus freien Stücken dem Kläger erneut die Möglichkeit der Anfechtung der Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung eröffnet worden ist, stellt sich eine Aufhebung des Bescheids vom 02.12.2010 jedenfalls aus Klarstellungsgründen als sachgerecht dar. Der Senat erachtet den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.08.2011 als einen sog. Zweitbescheid, welcher im Gegensatz zu einer bloßen wiederholenden Verfügung erneut angreifbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., § 35 RdNr. 97 m.w.N.).
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55 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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published on 27/10/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 geändert: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.0
published on 27/09/2011 00:00

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published on 16/09/2014 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2013 - 5 K 2056/12 - wird geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2012 und vom 22. Mai 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 werden, soweit diese al
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Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß

1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.

(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.