Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2013 - 12 S 1527/12

bei uns veröffentlicht am28.02.2013

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
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Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
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Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
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Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
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In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
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Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
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Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
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Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
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Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
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Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14. September 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines einjährigen Berufskollegs als Vorbereitungsklasse für eine nachfolgende Erzieherin-Ausbildung.
Die am ...1995 geborene Klägerin nahm nach dem regulären Schulbesuch ab September 2011 an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen eine Ausbildung zur Erzieherin auf. Diese gliedert sich dort in ein einjähriges Berufskolleg für Praktikantinnen und eine anschließende zweijährige Fachschulausbildung. Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen hatte sie zuvor beim Beklagten am 08.04.2011 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gestellt. Im Antragsformular gab sie hierzu u.a. an, während der Ausbildung nicht bei den Eltern, vielmehr im schuleigenen Wohnheim zu wohnen.
Ausgehend von der Einstufung der Ausbildungsstätte bzw. des Ausbildungsteils als 1-jährige Berufsfachschule ohne berufsqualifizierenden Abschluss und unter Berücksichtigung des angegebenen Wohnorts der Eltern, ermittelte der Beklagte, dass es auch dort in der Nähe, in Nürtingen, ein entsprechendes Berufskolleg für Praktikantinnen an einer solchen Ausbildungsstätte gibt.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte daraufhin den Förderantrag ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung für Schüler von 1-jährigen Berufsfachschulen geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohntund von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Nach Ermittlungen des Amtes sei vom Wohnort der Eltern der Klägerin die nächste vergleichbare Schule in Nürtingen, die Fritz-Ruoff-Schule, an mindestens drei Tagen mit einer Wegezeit für Hin- und Rückweg von weniger als 120 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dass die Ausbildungsstätte in Reutlingen Zusatzqualifikationen vermittle, sei nicht berücksichtigungsfähig. Andere Gründe, als die räumliche Entfernung, könnten eine auswärtige Unterbringung ausbildungsförderungsrechtlich nicht rechtfertigen. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden.
Die Klägerin legte gegen diese ablehnende Entscheidung des Beklagten fristgerecht Widerspruch ein. Zugleich wandte sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen mit Schreiben vom 19.04.2011 an den Beklagten. Vor dem Hintergrund positiver Bescheide anderer Landratsämter wurde zunächst gebeten, eine einheitliche Vorgehensweise in Baden-Württemberg sicherzustellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, als Fachschule in evangelischer Trägerschaft werde dort ein besonderes Ausbildungsprofil angeboten, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde. Dies zeige sich u. a. in einem religionspädagogischen Zusatzzeugnis, ausgestellt durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Ein Auszubildender, wie die Klägerin, dürfe in ihrer Wahl, eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden. Desweiteren mit diesem Schreiben u. a. das religionspädagogische Profil dieser Ausbildungseinrichtung umfassend dargestellt und eine Darstellung der Struktur des Ausbildungsganges gegeben. Dort wird die Durchgängigkeit der Ausbildung, beginnend mit dem Berufskolleg bis hin zum Abschluss als staatlich geprüfte Erzieherin bzw. nach weiterer Zusatzqualifikation als staatlich anerkannte Erzieherin aufgeführt. Gleichfalls erwähnt ist in dieser Darstellung des Ausbildungsganges die Möglichkeit, als Quereinsteiger im Unterkurs, also ohne vorherige Absolvierung des Berufskollegs, diese Ausbildung zu durchlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 – zugestellt am 16.09.2011 – wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist, wie im Ausgangsbescheid des Beklagten, auf die zwingende Vorschrift des § 2 Abs. 1a BAföG verwiesen. Bei dem von der Klägerin besuchten Berufskolleg für Praktikantinnen handele es sich gegenüber den nachfolgenden Ausbildungsteilen, also dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik, um einen getrennten Ausbildungsabschnitt. Das Berufskolleg falle unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BAföG. Die gesetzliche Regelung lasse für die Prüfung, ob eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in der Nähe der elterlichen Wohnung vorhanden sei, nur ausbildungsbezogene Gründe gelten. Gründe in der Person des Auszubildenden oder in den sozialen Lebensumständen seien insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Eine entsprechende Ausbildungsstätte sei schon dann vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Die Lerninhalte müssten dabei nicht völlig identisch, sondern nur vergleichbar sein. Das Berufskolleg für Praktikantinnen in Nürtingen und dasjenige, das die Klägerin besuche, unterschieden sich nur geringfügig. Beide bereiteten auf dasselbe Ausbildungsziel - den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik - vor. Dass die Klägerin nach dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen in Nürtingen an der gewünschten Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen nicht aufgenommen werden könne, könne leider keine Berücksichtigung finden. Das von der Klägerin vorgetragene besondere Profil der Ausbildungsstätte betreffe aber allein die nachfolgende Fachschule für Sozialpädagogik und nicht das hier zu prüfende Berufskolleg für Praktikantinnen.
Am 17.10.2011, einem Montag, hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist sie auf das besondere Ausbildungsprofil der von ihr besuchten Ausbildungsstätte.
Mit Beschluss vom 08.02.2012 hat der Berichterstatter den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, das besondere Ausbildungsprofil spiele hinsichtlich des hier in Blick zu nehmenden Berufskollegs für Praktikantinnen noch keine ausschlaggebende Rolle. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin, um später eine Ausbildung an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen aufzunehmen, bereits jetzt gezwungen wäre, das vorgeschaltete Berufskolleg ebenfalls dort zu durchlaufen. Nach der Struktur des Ausbildungsganges bestehe dort die Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs, also nach dem Berufskolleg, mit dem ersten Ausbildungsjahr der Fachschule dort zu beginnen.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben und vorgetragen, der vom Gericht angenommene „Quereinstieg“ bestehe nur in der Theorie. In der Praxis nehme die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik keine Absolventen auf, die das Berufskolleg für Praktikantinnen an einer anderen, staatlichen Einrichtung absolviert hätten. Mit dem Verweis der Klägerin auf den Besuch des Berufskollegs an der staatlichen Schule in Nürtingen werde ihr daher faktisch der Zugang zur Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen abschließend verwehrt.
10 
Mit Beschluss vom 27.02.2012 hat der Berichterstatter der Klägerin daraufhin in Abänderung des vorangegangenen Beschlusses Prozesskostenhilfe gewährt.
11 
Zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe sich bei der Auswahl der Ausbildungsstätte ganz bewusst für die Evangelische Fachschule in Reutlingen entschieden. Sie selbst sei konsequent im christlichen Glauben erzogen worden und habe sich auch in der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde engagiert, wo sie aktiv am Gemeindeleben teilnehme. Seit ihrer Konfirmation sei sie als Mitarbeiterin der Kinderkirche tätig und betreue dort jeden Sonntag mit der Leiterin der Kinderkirche eine Kindergruppe. Auch in der örtlichen Jugendarbeit der Kirchengemeinde sei sie engagiert. Sie fühle sich stark ihrem Glauben verbunden und für sie habe es daher keine Alternative zu einer kirchlichen Fachschule evangelischer Ausrichtung gegeben.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide. Das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das eine sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 und das andere nach Nr. 2 BAföG. Eventuelle Besonderheiten hinsichtlich der späteren Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs daher nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen verwundere es, dass sich die Klägerin erst vor der mündlichen Verhandlung auf ihre religiöse Prägung berufe.
17 
Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat der Berichterstatter eine telefonische Auskunft der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik zum Ausbildungsgang an ihrer Ausbildungsstätte eingeholt und diese den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Danach besteht die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte würde darauf bestehen, dass ein notwendiges Berufskolleg, schon auch wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung, bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sogenannten „Quereinstiegs“ bestehe nur für solche Auszubildende, die, etwa weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigen. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen an der von ihr gewählten Ausbildungsstätte. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist.
21 
Danach wird für eine Ausbildung, wie die Klägerin sie aktuell absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
22 
Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200).
23 
Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 -, ). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (OVG Münster, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121 und v. 20.09.1996 - 5 B 17795 -, juris, OVG Münster, Urt. v. 12.06.1995 - 16 A 257/95 -; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschl. v. 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, jeweils zit. n. ).
24 
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 14.12.1978 (- V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540) entschieden, von Bedeutung könne insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich ist.
25 
Nach diesen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die staatliche Fachschule in Nürtingen und die konfessionell geprägte Evangelische Fachschule in Reutlingen nicht vergleichbar sind, jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar darauf beruft, seine Ausbildung dort gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte auszurichten (vgl. auch Ziff. 2.1a.8 der BAföG-VwV).
26 
Der Berichterstatter ist hier auch davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Evangelischen Fachschule in Reutlingen entscheidenden Wert legt. Dass sie sich erst in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung dezidiert hierzu geäußert hat, spricht nicht gegen eine solche Entscheidung. Die Behörden haben im laufenden Antragsverfahren und im Widerspruchsverfahren nach der Bedeutung der konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte für die Klägerin nicht gefragt. Nach den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Beklagten musste die Klägerin auch nicht ohne weiteres erkennen, dass es hierauf entscheidend ankommen würde. Soweit sie daher erst vor der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen hat, spricht dies nicht dafür, dass dieser Gesichtspunkt bei der Wahl der Ausbildungsstätte ohne Bedeutung für sie gewesen wäre. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter nicht vorzustellen, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu ihrem kirchlichen Engagement und ihrer entsprechenden religiösen Prägung, frei erfunden sein könnte.
27 
Ist damit zunächst nur festzustellen, dass die beiden Fachschulen im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin nicht vergleichbar sind, so wirkt sich dies auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen unmittelbar aus. Die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik hat den Vortrag der Klägerin bestätigt, ohne das Berufskolleg für Praktikantinnen in Reutlingen zu durchlaufen, könne sie an dieser Ausbildungsstätte keine Aufnahme finden. Zwar trifft es zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr.1 und in Nummer 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. Insoweit unterscheiden sich nämlich nunmehr auch die beiden zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen in ihrem Ausbildungsziel. Nur das Berufskolleg für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen ermöglicht es der Klägerin hernach diese konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen, wonach ihr ein Besuch des Berufskollegs an der Fritz-Ruoff-Schule in Nürtingen diese Möglichkeit verbauen würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden hat, dass ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich sein kann, steht für den vorliegenden Fall damit zugleich fest, dass - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Fachschule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.
28 
Dies mag anders sein, wenn sich ein Auszubildender für eine wohnort-entferntere Ausbildungsstätte nur deshalb entscheidet, weil diese einen „guten Ruf“ besitzt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr nimmt die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch. Dem muss förderungsrechtlich Rechnung getragen werden.
29 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen an der von ihr gewählten Ausbildungsstätte. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist.
21 
Danach wird für eine Ausbildung, wie die Klägerin sie aktuell absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
22 
Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200).
23 
Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 -, ). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (OVG Münster, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121 und v. 20.09.1996 - 5 B 17795 -, juris, OVG Münster, Urt. v. 12.06.1995 - 16 A 257/95 -; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschl. v. 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, jeweils zit. n. ).
24 
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 14.12.1978 (- V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540) entschieden, von Bedeutung könne insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich ist.
25 
Nach diesen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die staatliche Fachschule in Nürtingen und die konfessionell geprägte Evangelische Fachschule in Reutlingen nicht vergleichbar sind, jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar darauf beruft, seine Ausbildung dort gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte auszurichten (vgl. auch Ziff. 2.1a.8 der BAföG-VwV).
26 
Der Berichterstatter ist hier auch davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Evangelischen Fachschule in Reutlingen entscheidenden Wert legt. Dass sie sich erst in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung dezidiert hierzu geäußert hat, spricht nicht gegen eine solche Entscheidung. Die Behörden haben im laufenden Antragsverfahren und im Widerspruchsverfahren nach der Bedeutung der konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte für die Klägerin nicht gefragt. Nach den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Beklagten musste die Klägerin auch nicht ohne weiteres erkennen, dass es hierauf entscheidend ankommen würde. Soweit sie daher erst vor der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen hat, spricht dies nicht dafür, dass dieser Gesichtspunkt bei der Wahl der Ausbildungsstätte ohne Bedeutung für sie gewesen wäre. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter nicht vorzustellen, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu ihrem kirchlichen Engagement und ihrer entsprechenden religiösen Prägung, frei erfunden sein könnte.
27 
Ist damit zunächst nur festzustellen, dass die beiden Fachschulen im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin nicht vergleichbar sind, so wirkt sich dies auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen unmittelbar aus. Die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik hat den Vortrag der Klägerin bestätigt, ohne das Berufskolleg für Praktikantinnen in Reutlingen zu durchlaufen, könne sie an dieser Ausbildungsstätte keine Aufnahme finden. Zwar trifft es zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr.1 und in Nummer 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. Insoweit unterscheiden sich nämlich nunmehr auch die beiden zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen in ihrem Ausbildungsziel. Nur das Berufskolleg für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen ermöglicht es der Klägerin hernach diese konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen, wonach ihr ein Besuch des Berufskollegs an der Fritz-Ruoff-Schule in Nürtingen diese Möglichkeit verbauen würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden hat, dass ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich sein kann, steht für den vorliegenden Fall damit zugleich fest, dass - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Fachschule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.
28 
Dies mag anders sein, wenn sich ein Auszubildender für eine wohnort-entferntere Ausbildungsstätte nur deshalb entscheidet, weil diese einen „guten Ruf“ besitzt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr nimmt die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch. Dem muss förderungsrechtlich Rechnung getragen werden.
29 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14. September 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines einjährigen Berufskollegs als Vorbereitungsklasse für eine nachfolgende Erzieherin-Ausbildung.
Die am ...1995 geborene Klägerin nahm nach dem regulären Schulbesuch ab September 2011 an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen eine Ausbildung zur Erzieherin auf. Diese gliedert sich dort in ein einjähriges Berufskolleg für Praktikantinnen und eine anschließende zweijährige Fachschulausbildung. Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen hatte sie zuvor beim Beklagten am 08.04.2011 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gestellt. Im Antragsformular gab sie hierzu u.a. an, während der Ausbildung nicht bei den Eltern, vielmehr im schuleigenen Wohnheim zu wohnen.
Ausgehend von der Einstufung der Ausbildungsstätte bzw. des Ausbildungsteils als 1-jährige Berufsfachschule ohne berufsqualifizierenden Abschluss und unter Berücksichtigung des angegebenen Wohnorts der Eltern, ermittelte der Beklagte, dass es auch dort in der Nähe, in Nürtingen, ein entsprechendes Berufskolleg für Praktikantinnen an einer solchen Ausbildungsstätte gibt.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte daraufhin den Förderantrag ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung für Schüler von 1-jährigen Berufsfachschulen geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohntund von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Nach Ermittlungen des Amtes sei vom Wohnort der Eltern der Klägerin die nächste vergleichbare Schule in Nürtingen, die Fritz-Ruoff-Schule, an mindestens drei Tagen mit einer Wegezeit für Hin- und Rückweg von weniger als 120 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dass die Ausbildungsstätte in Reutlingen Zusatzqualifikationen vermittle, sei nicht berücksichtigungsfähig. Andere Gründe, als die räumliche Entfernung, könnten eine auswärtige Unterbringung ausbildungsförderungsrechtlich nicht rechtfertigen. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden.
Die Klägerin legte gegen diese ablehnende Entscheidung des Beklagten fristgerecht Widerspruch ein. Zugleich wandte sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen mit Schreiben vom 19.04.2011 an den Beklagten. Vor dem Hintergrund positiver Bescheide anderer Landratsämter wurde zunächst gebeten, eine einheitliche Vorgehensweise in Baden-Württemberg sicherzustellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, als Fachschule in evangelischer Trägerschaft werde dort ein besonderes Ausbildungsprofil angeboten, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde. Dies zeige sich u. a. in einem religionspädagogischen Zusatzzeugnis, ausgestellt durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Ein Auszubildender, wie die Klägerin, dürfe in ihrer Wahl, eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden. Desweiteren mit diesem Schreiben u. a. das religionspädagogische Profil dieser Ausbildungseinrichtung umfassend dargestellt und eine Darstellung der Struktur des Ausbildungsganges gegeben. Dort wird die Durchgängigkeit der Ausbildung, beginnend mit dem Berufskolleg bis hin zum Abschluss als staatlich geprüfte Erzieherin bzw. nach weiterer Zusatzqualifikation als staatlich anerkannte Erzieherin aufgeführt. Gleichfalls erwähnt ist in dieser Darstellung des Ausbildungsganges die Möglichkeit, als Quereinsteiger im Unterkurs, also ohne vorherige Absolvierung des Berufskollegs, diese Ausbildung zu durchlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 – zugestellt am 16.09.2011 – wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist, wie im Ausgangsbescheid des Beklagten, auf die zwingende Vorschrift des § 2 Abs. 1a BAföG verwiesen. Bei dem von der Klägerin besuchten Berufskolleg für Praktikantinnen handele es sich gegenüber den nachfolgenden Ausbildungsteilen, also dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik, um einen getrennten Ausbildungsabschnitt. Das Berufskolleg falle unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BAföG. Die gesetzliche Regelung lasse für die Prüfung, ob eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in der Nähe der elterlichen Wohnung vorhanden sei, nur ausbildungsbezogene Gründe gelten. Gründe in der Person des Auszubildenden oder in den sozialen Lebensumständen seien insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Eine entsprechende Ausbildungsstätte sei schon dann vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Die Lerninhalte müssten dabei nicht völlig identisch, sondern nur vergleichbar sein. Das Berufskolleg für Praktikantinnen in Nürtingen und dasjenige, das die Klägerin besuche, unterschieden sich nur geringfügig. Beide bereiteten auf dasselbe Ausbildungsziel - den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik - vor. Dass die Klägerin nach dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen in Nürtingen an der gewünschten Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen nicht aufgenommen werden könne, könne leider keine Berücksichtigung finden. Das von der Klägerin vorgetragene besondere Profil der Ausbildungsstätte betreffe aber allein die nachfolgende Fachschule für Sozialpädagogik und nicht das hier zu prüfende Berufskolleg für Praktikantinnen.
Am 17.10.2011, einem Montag, hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist sie auf das besondere Ausbildungsprofil der von ihr besuchten Ausbildungsstätte.
Mit Beschluss vom 08.02.2012 hat der Berichterstatter den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, das besondere Ausbildungsprofil spiele hinsichtlich des hier in Blick zu nehmenden Berufskollegs für Praktikantinnen noch keine ausschlaggebende Rolle. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin, um später eine Ausbildung an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen aufzunehmen, bereits jetzt gezwungen wäre, das vorgeschaltete Berufskolleg ebenfalls dort zu durchlaufen. Nach der Struktur des Ausbildungsganges bestehe dort die Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs, also nach dem Berufskolleg, mit dem ersten Ausbildungsjahr der Fachschule dort zu beginnen.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben und vorgetragen, der vom Gericht angenommene „Quereinstieg“ bestehe nur in der Theorie. In der Praxis nehme die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik keine Absolventen auf, die das Berufskolleg für Praktikantinnen an einer anderen, staatlichen Einrichtung absolviert hätten. Mit dem Verweis der Klägerin auf den Besuch des Berufskollegs an der staatlichen Schule in Nürtingen werde ihr daher faktisch der Zugang zur Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen abschließend verwehrt.
10 
Mit Beschluss vom 27.02.2012 hat der Berichterstatter der Klägerin daraufhin in Abänderung des vorangegangenen Beschlusses Prozesskostenhilfe gewährt.
11 
Zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe sich bei der Auswahl der Ausbildungsstätte ganz bewusst für die Evangelische Fachschule in Reutlingen entschieden. Sie selbst sei konsequent im christlichen Glauben erzogen worden und habe sich auch in der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde engagiert, wo sie aktiv am Gemeindeleben teilnehme. Seit ihrer Konfirmation sei sie als Mitarbeiterin der Kinderkirche tätig und betreue dort jeden Sonntag mit der Leiterin der Kinderkirche eine Kindergruppe. Auch in der örtlichen Jugendarbeit der Kirchengemeinde sei sie engagiert. Sie fühle sich stark ihrem Glauben verbunden und für sie habe es daher keine Alternative zu einer kirchlichen Fachschule evangelischer Ausrichtung gegeben.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide. Das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das eine sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 und das andere nach Nr. 2 BAföG. Eventuelle Besonderheiten hinsichtlich der späteren Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs daher nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen verwundere es, dass sich die Klägerin erst vor der mündlichen Verhandlung auf ihre religiöse Prägung berufe.
17 
Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat der Berichterstatter eine telefonische Auskunft der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik zum Ausbildungsgang an ihrer Ausbildungsstätte eingeholt und diese den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Danach besteht die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte würde darauf bestehen, dass ein notwendiges Berufskolleg, schon auch wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung, bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sogenannten „Quereinstiegs“ bestehe nur für solche Auszubildende, die, etwa weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigen. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen an der von ihr gewählten Ausbildungsstätte. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist.
21 
Danach wird für eine Ausbildung, wie die Klägerin sie aktuell absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
22 
Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200).
23 
Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 -, ). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (OVG Münster, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121 und v. 20.09.1996 - 5 B 17795 -, juris, OVG Münster, Urt. v. 12.06.1995 - 16 A 257/95 -; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschl. v. 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, jeweils zit. n. ).
24 
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 14.12.1978 (- V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540) entschieden, von Bedeutung könne insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich ist.
25 
Nach diesen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die staatliche Fachschule in Nürtingen und die konfessionell geprägte Evangelische Fachschule in Reutlingen nicht vergleichbar sind, jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar darauf beruft, seine Ausbildung dort gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte auszurichten (vgl. auch Ziff. 2.1a.8 der BAföG-VwV).
26 
Der Berichterstatter ist hier auch davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Evangelischen Fachschule in Reutlingen entscheidenden Wert legt. Dass sie sich erst in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung dezidiert hierzu geäußert hat, spricht nicht gegen eine solche Entscheidung. Die Behörden haben im laufenden Antragsverfahren und im Widerspruchsverfahren nach der Bedeutung der konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte für die Klägerin nicht gefragt. Nach den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Beklagten musste die Klägerin auch nicht ohne weiteres erkennen, dass es hierauf entscheidend ankommen würde. Soweit sie daher erst vor der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen hat, spricht dies nicht dafür, dass dieser Gesichtspunkt bei der Wahl der Ausbildungsstätte ohne Bedeutung für sie gewesen wäre. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter nicht vorzustellen, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu ihrem kirchlichen Engagement und ihrer entsprechenden religiösen Prägung, frei erfunden sein könnte.
27 
Ist damit zunächst nur festzustellen, dass die beiden Fachschulen im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin nicht vergleichbar sind, so wirkt sich dies auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen unmittelbar aus. Die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik hat den Vortrag der Klägerin bestätigt, ohne das Berufskolleg für Praktikantinnen in Reutlingen zu durchlaufen, könne sie an dieser Ausbildungsstätte keine Aufnahme finden. Zwar trifft es zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr.1 und in Nummer 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. Insoweit unterscheiden sich nämlich nunmehr auch die beiden zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen in ihrem Ausbildungsziel. Nur das Berufskolleg für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen ermöglicht es der Klägerin hernach diese konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen, wonach ihr ein Besuch des Berufskollegs an der Fritz-Ruoff-Schule in Nürtingen diese Möglichkeit verbauen würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden hat, dass ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich sein kann, steht für den vorliegenden Fall damit zugleich fest, dass - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Fachschule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.
28 
Dies mag anders sein, wenn sich ein Auszubildender für eine wohnort-entferntere Ausbildungsstätte nur deshalb entscheidet, weil diese einen „guten Ruf“ besitzt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr nimmt die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch. Dem muss förderungsrechtlich Rechnung getragen werden.
29 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen an der von ihr gewählten Ausbildungsstätte. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist.
21 
Danach wird für eine Ausbildung, wie die Klägerin sie aktuell absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
22 
Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200).
23 
Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 -, ). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (OVG Münster, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121 und v. 20.09.1996 - 5 B 17795 -, juris, OVG Münster, Urt. v. 12.06.1995 - 16 A 257/95 -; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschl. v. 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, jeweils zit. n. ).
24 
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 14.12.1978 (- V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540) entschieden, von Bedeutung könne insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich ist.
25 
Nach diesen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die staatliche Fachschule in Nürtingen und die konfessionell geprägte Evangelische Fachschule in Reutlingen nicht vergleichbar sind, jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar darauf beruft, seine Ausbildung dort gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte auszurichten (vgl. auch Ziff. 2.1a.8 der BAföG-VwV).
26 
Der Berichterstatter ist hier auch davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Evangelischen Fachschule in Reutlingen entscheidenden Wert legt. Dass sie sich erst in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung dezidiert hierzu geäußert hat, spricht nicht gegen eine solche Entscheidung. Die Behörden haben im laufenden Antragsverfahren und im Widerspruchsverfahren nach der Bedeutung der konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte für die Klägerin nicht gefragt. Nach den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Beklagten musste die Klägerin auch nicht ohne weiteres erkennen, dass es hierauf entscheidend ankommen würde. Soweit sie daher erst vor der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen hat, spricht dies nicht dafür, dass dieser Gesichtspunkt bei der Wahl der Ausbildungsstätte ohne Bedeutung für sie gewesen wäre. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter nicht vorzustellen, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu ihrem kirchlichen Engagement und ihrer entsprechenden religiösen Prägung, frei erfunden sein könnte.
27 
Ist damit zunächst nur festzustellen, dass die beiden Fachschulen im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin nicht vergleichbar sind, so wirkt sich dies auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen unmittelbar aus. Die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik hat den Vortrag der Klägerin bestätigt, ohne das Berufskolleg für Praktikantinnen in Reutlingen zu durchlaufen, könne sie an dieser Ausbildungsstätte keine Aufnahme finden. Zwar trifft es zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr.1 und in Nummer 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. Insoweit unterscheiden sich nämlich nunmehr auch die beiden zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen in ihrem Ausbildungsziel. Nur das Berufskolleg für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen ermöglicht es der Klägerin hernach diese konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen, wonach ihr ein Besuch des Berufskollegs an der Fritz-Ruoff-Schule in Nürtingen diese Möglichkeit verbauen würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden hat, dass ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich sein kann, steht für den vorliegenden Fall damit zugleich fest, dass - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Fachschule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.
28 
Dies mag anders sein, wenn sich ein Auszubildender für eine wohnort-entferntere Ausbildungsstätte nur deshalb entscheidet, weil diese einen „guten Ruf“ besitzt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr nimmt die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch. Dem muss förderungsrechtlich Rechnung getragen werden.
29 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14. September 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines einjährigen Berufskollegs als Vorbereitungsklasse für eine nachfolgende Erzieherin-Ausbildung.
Die am ...1995 geborene Klägerin nahm nach dem regulären Schulbesuch ab September 2011 an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen eine Ausbildung zur Erzieherin auf. Diese gliedert sich dort in ein einjähriges Berufskolleg für Praktikantinnen und eine anschließende zweijährige Fachschulausbildung. Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen hatte sie zuvor beim Beklagten am 08.04.2011 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gestellt. Im Antragsformular gab sie hierzu u.a. an, während der Ausbildung nicht bei den Eltern, vielmehr im schuleigenen Wohnheim zu wohnen.
Ausgehend von der Einstufung der Ausbildungsstätte bzw. des Ausbildungsteils als 1-jährige Berufsfachschule ohne berufsqualifizierenden Abschluss und unter Berücksichtigung des angegebenen Wohnorts der Eltern, ermittelte der Beklagte, dass es auch dort in der Nähe, in Nürtingen, ein entsprechendes Berufskolleg für Praktikantinnen an einer solchen Ausbildungsstätte gibt.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte daraufhin den Förderantrag ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung für Schüler von 1-jährigen Berufsfachschulen geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohntund von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Nach Ermittlungen des Amtes sei vom Wohnort der Eltern der Klägerin die nächste vergleichbare Schule in Nürtingen, die Fritz-Ruoff-Schule, an mindestens drei Tagen mit einer Wegezeit für Hin- und Rückweg von weniger als 120 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dass die Ausbildungsstätte in Reutlingen Zusatzqualifikationen vermittle, sei nicht berücksichtigungsfähig. Andere Gründe, als die räumliche Entfernung, könnten eine auswärtige Unterbringung ausbildungsförderungsrechtlich nicht rechtfertigen. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden.
Die Klägerin legte gegen diese ablehnende Entscheidung des Beklagten fristgerecht Widerspruch ein. Zugleich wandte sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen mit Schreiben vom 19.04.2011 an den Beklagten. Vor dem Hintergrund positiver Bescheide anderer Landratsämter wurde zunächst gebeten, eine einheitliche Vorgehensweise in Baden-Württemberg sicherzustellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, als Fachschule in evangelischer Trägerschaft werde dort ein besonderes Ausbildungsprofil angeboten, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde. Dies zeige sich u. a. in einem religionspädagogischen Zusatzzeugnis, ausgestellt durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Ein Auszubildender, wie die Klägerin, dürfe in ihrer Wahl, eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden. Desweiteren mit diesem Schreiben u. a. das religionspädagogische Profil dieser Ausbildungseinrichtung umfassend dargestellt und eine Darstellung der Struktur des Ausbildungsganges gegeben. Dort wird die Durchgängigkeit der Ausbildung, beginnend mit dem Berufskolleg bis hin zum Abschluss als staatlich geprüfte Erzieherin bzw. nach weiterer Zusatzqualifikation als staatlich anerkannte Erzieherin aufgeführt. Gleichfalls erwähnt ist in dieser Darstellung des Ausbildungsganges die Möglichkeit, als Quereinsteiger im Unterkurs, also ohne vorherige Absolvierung des Berufskollegs, diese Ausbildung zu durchlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 – zugestellt am 16.09.2011 – wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist, wie im Ausgangsbescheid des Beklagten, auf die zwingende Vorschrift des § 2 Abs. 1a BAföG verwiesen. Bei dem von der Klägerin besuchten Berufskolleg für Praktikantinnen handele es sich gegenüber den nachfolgenden Ausbildungsteilen, also dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik, um einen getrennten Ausbildungsabschnitt. Das Berufskolleg falle unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BAföG. Die gesetzliche Regelung lasse für die Prüfung, ob eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in der Nähe der elterlichen Wohnung vorhanden sei, nur ausbildungsbezogene Gründe gelten. Gründe in der Person des Auszubildenden oder in den sozialen Lebensumständen seien insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Eine entsprechende Ausbildungsstätte sei schon dann vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Die Lerninhalte müssten dabei nicht völlig identisch, sondern nur vergleichbar sein. Das Berufskolleg für Praktikantinnen in Nürtingen und dasjenige, das die Klägerin besuche, unterschieden sich nur geringfügig. Beide bereiteten auf dasselbe Ausbildungsziel - den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik - vor. Dass die Klägerin nach dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen in Nürtingen an der gewünschten Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen nicht aufgenommen werden könne, könne leider keine Berücksichtigung finden. Das von der Klägerin vorgetragene besondere Profil der Ausbildungsstätte betreffe aber allein die nachfolgende Fachschule für Sozialpädagogik und nicht das hier zu prüfende Berufskolleg für Praktikantinnen.
Am 17.10.2011, einem Montag, hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist sie auf das besondere Ausbildungsprofil der von ihr besuchten Ausbildungsstätte.
Mit Beschluss vom 08.02.2012 hat der Berichterstatter den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, das besondere Ausbildungsprofil spiele hinsichtlich des hier in Blick zu nehmenden Berufskollegs für Praktikantinnen noch keine ausschlaggebende Rolle. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin, um später eine Ausbildung an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen aufzunehmen, bereits jetzt gezwungen wäre, das vorgeschaltete Berufskolleg ebenfalls dort zu durchlaufen. Nach der Struktur des Ausbildungsganges bestehe dort die Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs, also nach dem Berufskolleg, mit dem ersten Ausbildungsjahr der Fachschule dort zu beginnen.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben und vorgetragen, der vom Gericht angenommene „Quereinstieg“ bestehe nur in der Theorie. In der Praxis nehme die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik keine Absolventen auf, die das Berufskolleg für Praktikantinnen an einer anderen, staatlichen Einrichtung absolviert hätten. Mit dem Verweis der Klägerin auf den Besuch des Berufskollegs an der staatlichen Schule in Nürtingen werde ihr daher faktisch der Zugang zur Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen abschließend verwehrt.
10 
Mit Beschluss vom 27.02.2012 hat der Berichterstatter der Klägerin daraufhin in Abänderung des vorangegangenen Beschlusses Prozesskostenhilfe gewährt.
11 
Zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe sich bei der Auswahl der Ausbildungsstätte ganz bewusst für die Evangelische Fachschule in Reutlingen entschieden. Sie selbst sei konsequent im christlichen Glauben erzogen worden und habe sich auch in der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde engagiert, wo sie aktiv am Gemeindeleben teilnehme. Seit ihrer Konfirmation sei sie als Mitarbeiterin der Kinderkirche tätig und betreue dort jeden Sonntag mit der Leiterin der Kinderkirche eine Kindergruppe. Auch in der örtlichen Jugendarbeit der Kirchengemeinde sei sie engagiert. Sie fühle sich stark ihrem Glauben verbunden und für sie habe es daher keine Alternative zu einer kirchlichen Fachschule evangelischer Ausrichtung gegeben.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide. Das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das eine sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1 und das andere nach Nr. 2 BAföG. Eventuelle Besonderheiten hinsichtlich der späteren Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs daher nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen verwundere es, dass sich die Klägerin erst vor der mündlichen Verhandlung auf ihre religiöse Prägung berufe.
17 
Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat der Berichterstatter eine telefonische Auskunft der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik zum Ausbildungsgang an ihrer Ausbildungsstätte eingeholt und diese den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Danach besteht die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte würde darauf bestehen, dass ein notwendiges Berufskolleg, schon auch wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung, bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sogenannten „Quereinstiegs“ bestehe nur für solche Auszubildende, die, etwa weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigen. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen an der von ihr gewählten Ausbildungsstätte. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist.
21 
Danach wird für eine Ausbildung, wie die Klägerin sie aktuell absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
22 
Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200).
23 
Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 -, ). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (OVG Münster, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121 und v. 20.09.1996 - 5 B 17795 -, juris, OVG Münster, Urt. v. 12.06.1995 - 16 A 257/95 -; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschl. v. 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, jeweils zit. n. ).
24 
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 14.12.1978 (- V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540) entschieden, von Bedeutung könne insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich ist.
25 
Nach diesen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die staatliche Fachschule in Nürtingen und die konfessionell geprägte Evangelische Fachschule in Reutlingen nicht vergleichbar sind, jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar darauf beruft, seine Ausbildung dort gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte auszurichten (vgl. auch Ziff. 2.1a.8 der BAföG-VwV).
26 
Der Berichterstatter ist hier auch davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Evangelischen Fachschule in Reutlingen entscheidenden Wert legt. Dass sie sich erst in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung dezidiert hierzu geäußert hat, spricht nicht gegen eine solche Entscheidung. Die Behörden haben im laufenden Antragsverfahren und im Widerspruchsverfahren nach der Bedeutung der konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte für die Klägerin nicht gefragt. Nach den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Beklagten musste die Klägerin auch nicht ohne weiteres erkennen, dass es hierauf entscheidend ankommen würde. Soweit sie daher erst vor der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen hat, spricht dies nicht dafür, dass dieser Gesichtspunkt bei der Wahl der Ausbildungsstätte ohne Bedeutung für sie gewesen wäre. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter nicht vorzustellen, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu ihrem kirchlichen Engagement und ihrer entsprechenden religiösen Prägung, frei erfunden sein könnte.
27 
Ist damit zunächst nur festzustellen, dass die beiden Fachschulen im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin nicht vergleichbar sind, so wirkt sich dies auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen unmittelbar aus. Die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik hat den Vortrag der Klägerin bestätigt, ohne das Berufskolleg für Praktikantinnen in Reutlingen zu durchlaufen, könne sie an dieser Ausbildungsstätte keine Aufnahme finden. Zwar trifft es zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr.1 und in Nummer 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. Insoweit unterscheiden sich nämlich nunmehr auch die beiden zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen in ihrem Ausbildungsziel. Nur das Berufskolleg für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen ermöglicht es der Klägerin hernach diese konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen, wonach ihr ein Besuch des Berufskollegs an der Fritz-Ruoff-Schule in Nürtingen diese Möglichkeit verbauen würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden hat, dass ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich sein kann, steht für den vorliegenden Fall damit zugleich fest, dass - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Fachschule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.
28 
Dies mag anders sein, wenn sich ein Auszubildender für eine wohnort-entferntere Ausbildungsstätte nur deshalb entscheidet, weil diese einen „guten Ruf“ besitzt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr nimmt die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch. Dem muss förderungsrechtlich Rechnung getragen werden.
29 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen an der von ihr gewählten Ausbildungsstätte. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist.
21 
Danach wird für eine Ausbildung, wie die Klägerin sie aktuell absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
22 
Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200).
23 
Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 -, ). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (OVG Münster, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121 und v. 20.09.1996 - 5 B 17795 -, juris, OVG Münster, Urt. v. 12.06.1995 - 16 A 257/95 -; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschl. v. 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, jeweils zit. n. ).
24 
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 14.12.1978 (- V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540) entschieden, von Bedeutung könne insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich ist.
25 
Nach diesen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die staatliche Fachschule in Nürtingen und die konfessionell geprägte Evangelische Fachschule in Reutlingen nicht vergleichbar sind, jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar darauf beruft, seine Ausbildung dort gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte auszurichten (vgl. auch Ziff. 2.1a.8 der BAföG-VwV).
26 
Der Berichterstatter ist hier auch davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Evangelischen Fachschule in Reutlingen entscheidenden Wert legt. Dass sie sich erst in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung dezidiert hierzu geäußert hat, spricht nicht gegen eine solche Entscheidung. Die Behörden haben im laufenden Antragsverfahren und im Widerspruchsverfahren nach der Bedeutung der konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte für die Klägerin nicht gefragt. Nach den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Beklagten musste die Klägerin auch nicht ohne weiteres erkennen, dass es hierauf entscheidend ankommen würde. Soweit sie daher erst vor der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen hat, spricht dies nicht dafür, dass dieser Gesichtspunkt bei der Wahl der Ausbildungsstätte ohne Bedeutung für sie gewesen wäre. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter nicht vorzustellen, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu ihrem kirchlichen Engagement und ihrer entsprechenden religiösen Prägung, frei erfunden sein könnte.
27 
Ist damit zunächst nur festzustellen, dass die beiden Fachschulen im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin nicht vergleichbar sind, so wirkt sich dies auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen unmittelbar aus. Die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik hat den Vortrag der Klägerin bestätigt, ohne das Berufskolleg für Praktikantinnen in Reutlingen zu durchlaufen, könne sie an dieser Ausbildungsstätte keine Aufnahme finden. Zwar trifft es zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr.1 und in Nummer 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. Insoweit unterscheiden sich nämlich nunmehr auch die beiden zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen in ihrem Ausbildungsziel. Nur das Berufskolleg für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Reutlingen ermöglicht es der Klägerin hernach diese konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen, wonach ihr ein Besuch des Berufskollegs an der Fritz-Ruoff-Schule in Nürtingen diese Möglichkeit verbauen würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden hat, dass ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich sein kann, steht für den vorliegenden Fall damit zugleich fest, dass - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Fachschule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.
28 
Dies mag anders sein, wenn sich ein Auszubildender für eine wohnort-entferntere Ausbildungsstätte nur deshalb entscheidet, weil diese einen „guten Ruf“ besitzt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr nimmt die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch. Dem muss förderungsrechtlich Rechnung getragen werden.
29 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin befindet sich in einer Ausbildung zur Erzieherin. Seit dem 27.09.2010 besucht sie das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten der ...-Schule in A. Den praktischen Teil ihrer Ausbildung absolviert sie an einem Kindergarten in X. Die Antragstellerin wohnt in X, ihre Mutter in Y und ihr Vater in Z.
Die Antragstellerin stellte am 21.10.2011 beim Landratsamt C einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Das Landratsamt C lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.11.2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 2 Abs. 1a BAföG werde der Besuch einer Berufsfachschule nur gefördert, wenn der Auszubildende aus einem von dieser Vorschrift anerkannten Grund nicht bei seinen Eltern wohne. Diese Gründe lägen nicht vor. Insbesondere sei von der Wohnung der Mutter eine Ausbildungsstätte, nämlich das Berufskolleg für Praktikantinnen der ... in Y erreichbar, die mit Ausbildungsstätte vergleichbar sei, die von der Antragstellerin besucht werde. Soziale Gründe, die die Verweisung des Auszubildenden auf das Elternhaus unzumutbar machten, könnten nicht berücksichtigt werden, weil die in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG vorgesehene Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht erlassen worden sei.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 22.11.2010 am 23.11.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihr sei es unmöglich, bei ihrer Mutter zu wohnen. Dasselbe gelte auch für ihren Vater. … Sie wohne seit über einem Jahr in X und führe einen eigenen Haushalt. Nach langer Suche habe sie jetzt endlich einen Ausbildungsplatz gefunden, der ihr viel Freude bereite.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.12.2010 zurück. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der des Bescheides des Landratsamtes C. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 17.12.2010 zugestellt.
Die Antragstellerin hat am 05.01.2011 (1 K 15/11) Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, bis Juni/Juli 2009 habe sie bei ihrem Vater in Z gewohnt. Bei ihrer Mutter habe sie nie gewohnt. … Der Umzug nach X sei im Rahmen einer Ausbildung zur ... erfolgt, für die sie Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit erhalten habe.
Es werde komplett ignoriert, dass sie seit einem Jahr mit ihrem Lebenspartner, der in X integriert sei, in einer eheähnlichen Gemeinschaft wohne und einen eigenen Haushalt führe. Sie könne nicht gezwungen werden sich von ihrem zukünftigen Ehemann zu trennen und wieder zu ihrer Mutter zu ziehen.
Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich formuliert),
dem Antragsgegner im Wege der einsteiligen Anordnung aufzugeben, ihr für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der ... Schule in A Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung in gesetzlicher Höhe zu leisten.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der des angefochtenen Bescheides.
13 
Der Kammer haben die Akten der Antragstellerin beim Landratsamt C und beim Regierungspräsidium Stuttgart sowie die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Eilverfahren verwiesen.
II.
14 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
15 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
16 
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
17 
Der Förderung der Ausbildung der Antragstellerin steht § 2 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 BAföG entgegen. Das von der Antragstellerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten wurde in den angefochtenen Bescheiden zu Recht als Berufsfachschule i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG eingeordnet. Diese Ausbildung ist nach den entsprechenden Schul- und Prüfungsordnungen eine eigenständige Ausbildung, die bei der Einstufung der Ausbildungen in das System des § 2 Abs. 1 BAföG isoliert und nicht im Zusammenhang mit der nachfolgenden Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher zu betrachten ist. Die Ausbildung als Praktikantin ist in der Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg) über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) geregelt, die in Form einer Schulversuchsbestimmung (Schulversuchsbestimmung vom 13.04.2010, 41-6623.1-01/29) erlassen wurde (im Folgenden SuPOBKPR). Nach § 1 Abs. 1 SuPOBKPR bereitet das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vor. Der Besuch des Berufskollegs wird nach § 13 SuPOBKPR durch eine Prüfung abgeschlossen. Schon die Regelung dieses Berufskollegs in einem eigenen Regelungswerk und der Abschluss des Besuchs durch eine Prüfung sprechen für den eigenständigen Charakter der Ausbildung (vgl. zum Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten aufgrund einer früheren Schulversuchsregelung: Urteil der Kammer vom 03.04.2004 - 1 K 2020/03 - ). Die Eigenständigkeit des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten gegenüber dem Besuch der Schule für Sozialpädagogik folgt auch aus den Regelungen für die zuletzt genannte Schulart. Die Regelungen finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums für die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg (im Folgenden AuPOSP), die in Form einer Schulversuchsbestimmung (Schulversuchsbestimmungen vom 09.03.2004, 41-6623.28/132, zuletzt geändert am 08.09.2010, 41-6623/179) erlassen wurden. Diese Schulversuchsbestimmungen dürften zumindest weitgehend an die Stelle der Erzieherverordnung vom 13.03.1985 (GBl. 1985 S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.08.2007 - GBl. S. 397) getreten sein, die das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auch in ihrer aktuellen Fassung als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik nicht kennt (vgl. § 4 ErzieherVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b AuPOSP ist der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten nicht Teil des Besuchs der Fachschule für Sozialpädagogik, sondern eine Aufnahmevoraussetzung für den Besuch dieser Fachschule.
18 
Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten wird nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und dies aus den in dieser Vorschrift aufgezählten Gründen der Fall ist. Da die Antragstellerin nicht verheiratet ist und auch kein Kind hat, scheiden die Gründe des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG ohne Weiteres aus.
19 
§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, dass, von der Wohnung der Eltern aus gerechnet, eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Aus dem Zusammenhang mit § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG wird deutlich, dass § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG die Wohnung der Eltern nur als örtlichen Bezugspunkt aufnimmt und es nicht darauf ankommt, ob es dem Auszubildenden zumutbar ist, auch bei den Eltern zu wohnen. Dafür in Betracht kommende „schwerwiegende soziale Gründe“ können nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG nur berücksichtigt werden, wenn die Bundesregierung die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsverordnung erlassen hat, was indes nicht der Fall ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2003 - 7 S 1895/02). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz gibt dem Amt für Ausbildungsförderung nicht die Möglichkeit die von der Antragstellerin vorgetragenen sozialen Gründe zu berücksichtigen. Für die Anwendung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG kommt es nur darauf an, ob sich die von dem Auszubildenden gewählte Ausbildungsstätte und diejenige, die von der Wohnung der Eltern aus in einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichbar ist, entsprechen.
20 
Die Antragstellerin besucht das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in A Ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten gibt es auch am Wohnort der Mutter der Antragtragstellerin in Y. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass sich eine Schule, die sich am Wohnort der Mutter befindet, von der Wohnung der Mutter aus mit einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichen lässt.
21 
Die Kammer geht davon aus, dass die Wohnung der Mutter der Antragsstellerin im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zur Verfügung steht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte dazu in seinem Urteil vom 27.08.2003 (- 7 S 1652/02 - juris Rdnr. 21) das Folgende aus, dem sich die Kammer anschließt:
22 
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - … - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005). In der bis zu dem Urteil vom 27.02.1992 ergangenen Rechtsprechung hatte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Begriff "Wohnung der Eltern" auch dann zu bejahen wäre, wenn die Eltern aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wie beim Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Lage, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz 12.2.6 BAföGVwV Fassung 1980 (vgl. nunmehr Tz 2.1a.6 VwV Fassung 2001) angeführt sind, scheitert. In dem Urteil vom 27.02.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht dahin entschieden, dass die gemeinsame Wohnung eines geschiedenen aber wiederverheirateten Elternteils und seines neuen Ehepartners jedenfalls dann nicht mehr als "Wohnung der Eltern" eines volljährigen Auszubildenden angesehen werden kann, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehnt. Denn in derartigen Fällen könne der Gesetzgeber nach der von ihm selbst geschaffenen Rechtsordnung gerade nicht davon ausgehen, dass der Auszubildende bei dem betreffenden Elternteil wohnen könne und ihm dort Unterhalt in Naturalleistung gewährt werde. Eben dies aber sei der tragende Grund für die in Rede stehende Einschränkung der Schülerförderung. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28.04.1993 (FamRZ 1993, 1378) entschieden: Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als "Wohnung der Eltern" angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt“.
23 
Die Antragstellerin hat zu ihrer Mutter und deren Ehemann keine detaillierten Ausführungen gemacht und erklärte, keine weiteren Angaben machen zu wollen. Die Kammer kann nicht feststellen, ob aufgrund der zitierten Rechtsprechung eine Verweisung der Klägerin auf die Wohnung der Mutter ausgeschlossen wäre.
24 
Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin dann auf die Wohnung ihres Vaters zu verweisen wäre, von der sie möglicherweise das Berufskolleg in Y mit einem Schulweg von weniger als 2 Stunden Dauer erreichen könnte (Schulweg hin und zurück einschließlich notwendiger Wartezeiten aufgrund der Verkehrsverbindungen, vgl. Tz 2.1a.3 BAföG; je angefangenen Kilometer Fußweg wird eine Zeitdauer von 15 Minuten angesetzt). Eine genauere Berechnung ist nicht angezeigt, da derzeit davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin auf die Wohnung ihrer Mutter in Y zu verweisen ist.
25 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich das Berufskolleg für Praktikantinnen in und das Berufskolleg für Praktikantinnen in Y vom Inhalt der angebotenen Ausbildung so wesentlich unterscheiden, dass ihre Vergleichbarkeit in Hinblick auf die Ermöglichung des Zugangs zur Fachschule für Sozialpädagogik nicht gegeben wäre. Die Antragstellerin hat auch nichts dazu vorgetragen, dass sie am Berufskolleg in Y auch bei einer zeitigen Bewerbung keinen Ausbildungsplatz erhalten hätte.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin befindet sich in einer Ausbildung zur Erzieherin. Seit dem 27.09.2010 besucht sie das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten der ...-Schule in A. Den praktischen Teil ihrer Ausbildung absolviert sie an einem Kindergarten in X. Die Antragstellerin wohnt in X, ihre Mutter in Y und ihr Vater in Z.
Die Antragstellerin stellte am 21.10.2011 beim Landratsamt C einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Das Landratsamt C lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.11.2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 2 Abs. 1a BAföG werde der Besuch einer Berufsfachschule nur gefördert, wenn der Auszubildende aus einem von dieser Vorschrift anerkannten Grund nicht bei seinen Eltern wohne. Diese Gründe lägen nicht vor. Insbesondere sei von der Wohnung der Mutter eine Ausbildungsstätte, nämlich das Berufskolleg für Praktikantinnen der ... in Y erreichbar, die mit Ausbildungsstätte vergleichbar sei, die von der Antragstellerin besucht werde. Soziale Gründe, die die Verweisung des Auszubildenden auf das Elternhaus unzumutbar machten, könnten nicht berücksichtigt werden, weil die in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG vorgesehene Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht erlassen worden sei.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 22.11.2010 am 23.11.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihr sei es unmöglich, bei ihrer Mutter zu wohnen. Dasselbe gelte auch für ihren Vater. … Sie wohne seit über einem Jahr in X und führe einen eigenen Haushalt. Nach langer Suche habe sie jetzt endlich einen Ausbildungsplatz gefunden, der ihr viel Freude bereite.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.12.2010 zurück. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der des Bescheides des Landratsamtes C. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 17.12.2010 zugestellt.
Die Antragstellerin hat am 05.01.2011 (1 K 15/11) Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, bis Juni/Juli 2009 habe sie bei ihrem Vater in Z gewohnt. Bei ihrer Mutter habe sie nie gewohnt. … Der Umzug nach X sei im Rahmen einer Ausbildung zur ... erfolgt, für die sie Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit erhalten habe.
Es werde komplett ignoriert, dass sie seit einem Jahr mit ihrem Lebenspartner, der in X integriert sei, in einer eheähnlichen Gemeinschaft wohne und einen eigenen Haushalt führe. Sie könne nicht gezwungen werden sich von ihrem zukünftigen Ehemann zu trennen und wieder zu ihrer Mutter zu ziehen.
Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich formuliert),
dem Antragsgegner im Wege der einsteiligen Anordnung aufzugeben, ihr für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der ... Schule in A Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung in gesetzlicher Höhe zu leisten.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der des angefochtenen Bescheides.
13 
Der Kammer haben die Akten der Antragstellerin beim Landratsamt C und beim Regierungspräsidium Stuttgart sowie die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Eilverfahren verwiesen.
II.
14 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
15 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
16 
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
17 
Der Förderung der Ausbildung der Antragstellerin steht § 2 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 BAföG entgegen. Das von der Antragstellerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten wurde in den angefochtenen Bescheiden zu Recht als Berufsfachschule i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG eingeordnet. Diese Ausbildung ist nach den entsprechenden Schul- und Prüfungsordnungen eine eigenständige Ausbildung, die bei der Einstufung der Ausbildungen in das System des § 2 Abs. 1 BAföG isoliert und nicht im Zusammenhang mit der nachfolgenden Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher zu betrachten ist. Die Ausbildung als Praktikantin ist in der Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg) über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) geregelt, die in Form einer Schulversuchsbestimmung (Schulversuchsbestimmung vom 13.04.2010, 41-6623.1-01/29) erlassen wurde (im Folgenden SuPOBKPR). Nach § 1 Abs. 1 SuPOBKPR bereitet das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vor. Der Besuch des Berufskollegs wird nach § 13 SuPOBKPR durch eine Prüfung abgeschlossen. Schon die Regelung dieses Berufskollegs in einem eigenen Regelungswerk und der Abschluss des Besuchs durch eine Prüfung sprechen für den eigenständigen Charakter der Ausbildung (vgl. zum Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten aufgrund einer früheren Schulversuchsregelung: Urteil der Kammer vom 03.04.2004 - 1 K 2020/03 - ). Die Eigenständigkeit des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten gegenüber dem Besuch der Schule für Sozialpädagogik folgt auch aus den Regelungen für die zuletzt genannte Schulart. Die Regelungen finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums für die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg (im Folgenden AuPOSP), die in Form einer Schulversuchsbestimmung (Schulversuchsbestimmungen vom 09.03.2004, 41-6623.28/132, zuletzt geändert am 08.09.2010, 41-6623/179) erlassen wurden. Diese Schulversuchsbestimmungen dürften zumindest weitgehend an die Stelle der Erzieherverordnung vom 13.03.1985 (GBl. 1985 S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.08.2007 - GBl. S. 397) getreten sein, die das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auch in ihrer aktuellen Fassung als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik nicht kennt (vgl. § 4 ErzieherVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b AuPOSP ist der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten nicht Teil des Besuchs der Fachschule für Sozialpädagogik, sondern eine Aufnahmevoraussetzung für den Besuch dieser Fachschule.
18 
Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten wird nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und dies aus den in dieser Vorschrift aufgezählten Gründen der Fall ist. Da die Antragstellerin nicht verheiratet ist und auch kein Kind hat, scheiden die Gründe des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG ohne Weiteres aus.
19 
§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, dass, von der Wohnung der Eltern aus gerechnet, eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Aus dem Zusammenhang mit § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG wird deutlich, dass § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG die Wohnung der Eltern nur als örtlichen Bezugspunkt aufnimmt und es nicht darauf ankommt, ob es dem Auszubildenden zumutbar ist, auch bei den Eltern zu wohnen. Dafür in Betracht kommende „schwerwiegende soziale Gründe“ können nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG nur berücksichtigt werden, wenn die Bundesregierung die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsverordnung erlassen hat, was indes nicht der Fall ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2003 - 7 S 1895/02). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz gibt dem Amt für Ausbildungsförderung nicht die Möglichkeit die von der Antragstellerin vorgetragenen sozialen Gründe zu berücksichtigen. Für die Anwendung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG kommt es nur darauf an, ob sich die von dem Auszubildenden gewählte Ausbildungsstätte und diejenige, die von der Wohnung der Eltern aus in einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichbar ist, entsprechen.
20 
Die Antragstellerin besucht das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in A Ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten gibt es auch am Wohnort der Mutter der Antragtragstellerin in Y. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass sich eine Schule, die sich am Wohnort der Mutter befindet, von der Wohnung der Mutter aus mit einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichen lässt.
21 
Die Kammer geht davon aus, dass die Wohnung der Mutter der Antragsstellerin im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zur Verfügung steht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte dazu in seinem Urteil vom 27.08.2003 (- 7 S 1652/02 - juris Rdnr. 21) das Folgende aus, dem sich die Kammer anschließt:
22 
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - … - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005). In der bis zu dem Urteil vom 27.02.1992 ergangenen Rechtsprechung hatte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Begriff "Wohnung der Eltern" auch dann zu bejahen wäre, wenn die Eltern aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wie beim Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Lage, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz 12.2.6 BAföGVwV Fassung 1980 (vgl. nunmehr Tz 2.1a.6 VwV Fassung 2001) angeführt sind, scheitert. In dem Urteil vom 27.02.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht dahin entschieden, dass die gemeinsame Wohnung eines geschiedenen aber wiederverheirateten Elternteils und seines neuen Ehepartners jedenfalls dann nicht mehr als "Wohnung der Eltern" eines volljährigen Auszubildenden angesehen werden kann, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehnt. Denn in derartigen Fällen könne der Gesetzgeber nach der von ihm selbst geschaffenen Rechtsordnung gerade nicht davon ausgehen, dass der Auszubildende bei dem betreffenden Elternteil wohnen könne und ihm dort Unterhalt in Naturalleistung gewährt werde. Eben dies aber sei der tragende Grund für die in Rede stehende Einschränkung der Schülerförderung. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28.04.1993 (FamRZ 1993, 1378) entschieden: Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als "Wohnung der Eltern" angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt“.
23 
Die Antragstellerin hat zu ihrer Mutter und deren Ehemann keine detaillierten Ausführungen gemacht und erklärte, keine weiteren Angaben machen zu wollen. Die Kammer kann nicht feststellen, ob aufgrund der zitierten Rechtsprechung eine Verweisung der Klägerin auf die Wohnung der Mutter ausgeschlossen wäre.
24 
Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin dann auf die Wohnung ihres Vaters zu verweisen wäre, von der sie möglicherweise das Berufskolleg in Y mit einem Schulweg von weniger als 2 Stunden Dauer erreichen könnte (Schulweg hin und zurück einschließlich notwendiger Wartezeiten aufgrund der Verkehrsverbindungen, vgl. Tz 2.1a.3 BAföG; je angefangenen Kilometer Fußweg wird eine Zeitdauer von 15 Minuten angesetzt). Eine genauere Berechnung ist nicht angezeigt, da derzeit davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin auf die Wohnung ihrer Mutter in Y zu verweisen ist.
25 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich das Berufskolleg für Praktikantinnen in und das Berufskolleg für Praktikantinnen in Y vom Inhalt der angebotenen Ausbildung so wesentlich unterscheiden, dass ihre Vergleichbarkeit in Hinblick auf die Ermöglichung des Zugangs zur Fachschule für Sozialpädagogik nicht gegeben wäre. Die Antragstellerin hat auch nichts dazu vorgetragen, dass sie am Berufskolleg in Y auch bei einer zeitigen Bewerbung keinen Ausbildungsplatz erhalten hätte.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.