Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Jan. 2018 - 12 S 1952/17

bei uns veröffentlicht am23.01.2018

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2017 - 8 K 5814/15 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - DVBl. 2003, 401, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl. 2002, 1556). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - NJW 2004, 2510, Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), sofern nicht seinerseits andere Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 und vom 15.12.2003, jew. a.a.O.; Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 26 ff.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der personensorgeberechtigten Eltern des am 30. Oktober 2012 geborenen Kindes I. M. die Beklagte verpflichtet, ein Pflegegeld in Höhe von 685 Euro monatlich auch für den Zeitraum vom 16. April 2013 bis 30. April 2015 zu zahlen und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. November 2015 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Nach dem Bescheid vom 13. Juli 2015 gewährt die Beklagte auf den Antrag der Kläger vom 3. Juli 2014 diesen ab dem 1. Mai 2015 Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII durch Aufnahme der Tochter bei den Großeltern B. in Vollzeitpflege, wobei die Kosten der Hilfe pro Monat mit 533 Euro angegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich der Widerspruch der Kläger vom 3. August 2015 gegen diesen Bescheid sowohl gegen den Zeitraum der Zahlung als auch gegen die Höhe des Pflegegeldes gerichtet hat, das unter dem 2. Dezember 2015 auf 685 pro Monat korrigiert worden ist. Es hat eine Bestandskraft des Bescheides vom 13. Juli 2015 verneint. Hiergegen hat die Beklagte ausweislich der Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 18. September 2017 keine Einwendungen erhoben.
Die Beklagte hält jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, sie hätte mit der Unterbringung des Kindes bei seinen Großeltern B. ab dem 16. April 2013 faktisch eine Vollzeitpflegestelle nach § 27 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII bei diesen eingerichtet, weshalb das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, das den Klägern als Annexleistung zustehe, auch ab diesem Zeitpunkt zu gewähren sei.
Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, es sei bereits tatsächlich am 16. April 2013 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für das Kind I. bei den Großeltern B. durch die Beklagte gewährt worden, aus einer umfassenden Würdigung von in den Akten dokumentierten Vorgängen hergeleitet. Es hat hierbei insbesondere den Hilfeplan vom 17. April 2013 und das dem zugrunde liegende Hilfeplangespräch vom 16. April 2013 sowie die Vorgänge im Zusammenhang mit der Übertragung der Verantwortung für I. von den Klägern auf die Großeltern B. einschließlich des zukünftigen Bezugs des Kindergelds durch die Großeltern und die Ummeldung von I. in deren Haushalt herangezogen. Es hat ferner anhand der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis Abs. 2a SGB VIII und § 33 SGB VIII im Urteil dargestellt, dass die Voraussetzungen für die Vollzeitpflege durch die Großeltern zu diesem Zeitpunkt auch vorgelegen haben. Dem Vorbringen der Beklagten, im April 2013 sei zunächst der Weg einer „familieninternen Lösung“ beschritten worden, die gerade keine Jugendhilfeleistung darstelle, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente im Zusammenhang des Ergebnisses des Verfahrens und an die Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden, nicht dagegen grundsätzlich an starre Beweisregeln (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 108 Rn. 4). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (siehe näher etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07. 2012 - 2 S 1265/12 - juris Rn. 3 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2014 - 12 A 2294/13 - juris Rn. 2 ff.).
Derartige Mängel zeigt die Begründung des Zulassungsantrags schon nicht auf. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu einem falschen Ergebnis gelangt wäre.
10 
Ob eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII gewährt worden ist, bestimmt sich aus der Sicht des Personensorgeberechtigten nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Soweit die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zwischen der gewollten Einrichtung einer Pflegestelle im Sinne des Beginns einer Hilfe zur Erziehung und der bloßen Zustimmung bzw. Beteiligung des Jugendamts bei der Entwicklung und Umsetzung einer innerfamiliären Lösung zu differenzieren sei, berücksichtigt dies nicht, dass sich die Qualifizierung von Verwaltungshandeln nicht danach richtet, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Maßgebend ist vielmehr in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung. Es kommt darauf an, wie der Adressat die Erklärung bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der bekannten und erkennbaren Umstände verstehen musste bzw. durfte. Dabei können die Begleitumstände im Zusammenhang mit den behördlichen Erklärungen Auslegungshilfe sein. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. zu den Grundsätzen für die Auslegung behördlicher Erklärungen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2009 - 1 B 264/09 - juris Rn. 11; siehe auch Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl., 2018, § 35 Rn. 9; Hessisches LSG, Urteil vom 24.11.2017 - L 5 R 12/14 - juris Rn. 64).
11 
Da der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten zusteht, kommt es im vorliegenden Fall auf den objektivierten Empfängerhorizont der Kläger als den personensorgeberechtigten Eltern an. Diese konnten und durften die Erklärungen des Jugendamts anlässlich des Hilfeplangesprächs am 16. April 2013 im Lichte der Begleitumstände dieses Termins und im Hilfeplan vom 17. April 2013 so verstehen, dass ab Mitte April 2013 eine Vollzeitpflege im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts für ihre Tochter bei den Großeltern B. eingerichtet worden ist. Die Kläger waren sich spätestens anlässlich des Hilfeplangespräches darüber bewusst, dass sie beide trotz einer schon laufenden sozialpädagogischen Familienhilfe einschließlich des Einsatzes einer Familienhebamme nicht willens bzw. in der Lage sind, ihre Tochter angemessen zu versorgen, und dass dies voraussichtlich auf Dauer so sein wird. Dies zeigen die in der Akte der Beklagten enthaltenen Vermerke, insbesondere diejenigen des Kinder- und Jugendhilfezentrums W. vom 22. März 2013, 2. April 2013 und 8. April 2013. Die aufgrund der Vernachlässigung durch die Eltern bereits festgestellten Entwicklungsverzögerungen und weitere Defizite veranlassten das Jugendamt zu der zeit- und zielgerichteten Intervention einer auf Dauer angelegten Unterbringung des Kindes bei den Großeltern B., welche durch auf Veranlassung des Jugendamts erfolgende flankierende Erklärungen der Kläger begleitet und abgesichert wurde. Hierzu gehörten die Mitteilung zur Ausübung der Personensorge nach § 1688 BGB, die Bevollmächtigung der Großeltern zur Ummeldung des Kindes in ihren Haushalt und zur Beantragung des Kindergelds sowie das ausdrücklich als „Erklärung“ überschriebene und von den Klägern mit Datum vom 16. April 2013 unterschriebene Schriftstück. Diesem Schreiben zufolge sind sie damit einverstanden, dass ihre Tochter in den Haushalt der Großeltern B. wechsele, dort längerfristig lebe und ein Wechsel zurück zu ihnen nur mit Zustimmung des Jugendamts möglich sei. Aus diesen Erklärungen und den näheren Umständen im Rahmen des bereits laufenden Hilfeverfahrens konnten die Kläger nur den Schluss ziehen, dass als Ergebnis des Hilfeplangesprächs vom 16. April 2013 in Anbetracht der vom Jugendamt festgestellten Bedarfssituation aufgrund ihrer prognostisch auf Dauer angelegten Erziehungsunfähigkeit durch das Jugendamt eine Vollzeitpflege bei den Großeltern eingerichtet worden ist, um das Kindeswohl ihrer Tochter zu gewährleisten. Dass es sich hierbei nach dem objektiven Empfängerhorizont nur um eine „innerfamiliäre Lösung“ unter Vermittlung des Jugendamts ohne sozialpädagogischen Dienstleistungscharakter gehandelt haben könnte, lag aufgrund der bereits dargestellten Gesamtumstände, die diesen Einzelfall prägen, ferne. Hiergegen spricht im Übrigen die Tatsache, dass der vom Jugendamt in Anknüpfung an das Gespräch vom 16. April 2013 erstellte Hilfeplan ausdrücklich den Passus enthält, dass die Absprachen im Hilfeplan verbindlich sind.
12 
Dieser Sichtweise steht auch nicht entgegen, dass ein förmlicher Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege dem Hilfeplangespräch vom 16. April 2013 und dem entsprechenden Hilfeplan vom 17. April 2013 nicht vorausgegangen ist. Einen förmlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung sieht das Sozialgesetzbuch Achtes Buch nicht vor (vgl. etwa Schmid-Oberkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 27 Rn. 26). Ein konkludenter Antrag, mit dem zum Ausdruck gebracht wird, dass die Kläger Hilfe nach § 33 SGB VIII begehren, kann jedenfalls der „Erklärung“ vom 16. April 2013 hinreichend deutlich entnommen werden. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung in der Form des § 33 SGB VIII sei erst am 3. Juli 2014 gestellt worden, nachdem im Juni 2014 erstmals in einem Telefonat zwischen dem Kläger zu 2 und dem Jugendamt der Beklagten der Wunsch nach finanzieller Unterstützung vorgetragen gewesen sei, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Diese - erneute und förmliche - Antragstellung ist lediglich eine Reaktion auf die im Ergebnis allerdings nicht zutreffende Auffassung der Beklagten, es sei zuvor keine Vollzeitpflege eingerichtet worden.
13 
Der Ansicht der Beklagten, eine Vollzeitpflege bereits ab dem 16. April 2013 könne jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Geeignetheit der Pflegestelle in Anlehnung an die Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII mangels eines Antrags nicht überprüft gewesen sei, ist nicht zu folgen. Dass das Jugendamt die Großeltern B. schon im April 2013 als geeignet für die Übernahme der Vollzeitpflege angesehen hat, folgt aus dem Umstand, dass die Kläger ausweislich der Erklärung vom 16. April 2013 ohne Zustimmung des Jugendamts ihre Tochter nicht zu sich zurückholen dürfen.
14 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2, Halbs. 1 VwGO).
16 
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Da die im Rechtsstreit unterlegene Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 162 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen, geht der Senat davon aus, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 19. Oktober 2017 haben.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2012 - 3 K 3515/11 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.688,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
1. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 3.12.2010 zu rückständigen Rundfunkgebühren für ein Radio- und ein Fernsehgerät für die Zeit vom April 2000 bis November 2010 in Anspruch genommen. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Rundfunkgebührenpflicht für ein Fernsehgerät sei erst ab Dezember 2008 entstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach der Vernehmung des im vorliegenden Fall tätig gewordenen Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten sowie der Lebensgefährtin des Klägers als Zeugen mit der Begründung abgewiesen, es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger bereits ab Mai 2000 in seiner Wohnung ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten habe. Der Kläger wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe die Aussagen der Zeugen nicht richtig gewürdigt; der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit der im Anmeldeformular festgehaltenen Anmeldedaten nicht erbracht.
2. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört danach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Wege einer freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner Freiheit. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit des Gerichts ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2012 - 8 B 76.11 - Juris; BVerwG, Beschl. v. 17.5.2011 - 8 B 88.10 - Juris).
Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dementsprechend erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. u.a. OVG NRW, Beschl. v. 21.6.2012 - 18 A 1459/11 - Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.2.2012 - 1 L 159/11 - Juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 - Juris).
3. Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten für glaubhaft gehalten. Die Angaben des Zeugen seien frei von Widersprüchen und nicht deshalb in Zweifeln zu ziehen, weil der Zeuge sich nicht mehr an das Randgeschehen erinnern könne. Seine Glaubwürdigkeit werde auch nicht dadurch gemindert, dass er sich zur Erinnerung an die gebührenrelevanten Umstände auf seine Aufzeichnungen im Anmeldeformular stütze. Für die Annahme, dass sich das dort genannte Datum „Mai 2000“ nicht auf die erstmalige Anschaffung eines Fernsehgeräts beziehe, sondern auf den Einzug in die Wohnung, gebe es keine vernünftigen Anhaltspunkte. Diese Würdigung der Aussage des Zeugen weist weder gedankliche Lücken noch Ungereimtheiten auf. Etwas anderes wird auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht behauptet. Soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht aus den Aussagen des Zeugen andere Schlüsse hätte ziehen müssen, genügt das, wie ausgeführt, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist der Gründer der nach ihm benannten Wehrsportgruppe H... (WSG), die 1980 als verfassungsfeindliche Organisation verboten wurde. 1986 wurde der Kläger vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen mehrerer Fälle der Freiheitsberaubung und Nötigung, wegen Geldfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Strafvereitelung sowie Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom Juli 1989 wurde der Kläger unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen. Die Aktivitäten des Klägers nach seiner Haftentlassung im Jahr 1989 waren Gegenstand einer schriftlichen Anfrage von Landtagsabgeordneten vom 16. April 2012 an die Bayerische Staatsregierung mit dem Titel „Neue Aktivitäten des Rechtsextremisten K...- ... H...“. Im Rahmen dieser Anfrage stellten die Abgeordneten der Staatsregierung zwanzig Fragen. Soweit vom Kläger angegriffen lauten die Fragen sowie die entsprechenden Antworten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Mai 2012 wie folgt (s. LT-Drs. 16/12648 v. 24.7.2012):

Frage 1.1 Welche rechtsextremen Aktivitäten K...- ... H... sind der Bayerischen Staatsregierung nach dessen Haftentlassung bekannt?

Antwort der Bayerischen Staatsregierung:

H ... tritt nach den vorhandenen Erkenntnissen seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - Gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat‘“ hält er verschiedene Vorträge (...).

Frage 2.1 Was weiß die Staatsregierung über das derzeitige rechtsextreme Netzwerk von H... in Bayern, bundesweit und international?

Antwort der Bayerischen Staatsregierung:

Nach dem Verbot der Wehrsportgruppe H... im Jahr 1980 hat sich H... bis Mitte des Jahres 1981 zusammen mit rund 20 Personen, unter denen sich zum Teil auch Anhänger der verbotenen Wehrsportgruppe befanden, im Libanon aufge-halten. (...) H... damaliges Ziel war es, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vorgesehen waren Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte (...).

Der Kläger erhob am 11. September 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,

dem Beklagten zu untersagen, die nachfolgend aufgeführten Behauptungen über den Kläger zu wiederholen:

1. H... tritt nach den vorhandenen Erkenntnissen seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - Gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“ hält er verschiedene Vorträge.

2. Nach dem Verbot der Wehrsportgruppe H... im Jahr 1980 hat sich H... bis Mitte des Jahres 1981 zusammen mit rund zwanzig Personen, unter denen sich auch Anhänger der verbotenen Wehrsportgruppe befanden, im Libanon aufgehalten. H... damaliges Ziel war es, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vorgesehen waren Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte.

hilfsweise festzustellen,

dass die streitgegenständlichen Antworten des Beklagten auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten U. Gothe und Dr. S. Dürr vom 16. April 2012 mit dem Titel „Neue Aktivitäten des Rechtsextremisten K...- ... H...“ vom 18. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig sind, als sie ausführen,

1. dass der Kläger seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung tritt, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende – gezielte Verdächtigung als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“

2. dass der Kläger bei seinem Aufenthalt im Jahr 1980 bis Mitte des Jahres 1981 zusammen mit rund 20 Personen, u.a. auch Anhängern der verbotenen Wehrsportgruppe, das Ziel hatte, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland und Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte durchzuführen.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob seine Aktivitäten aus früheren Zeiten zu Recht oder zu Unrecht als „rechtsextremistisch“ bezeichnet werden könnten. Entscheidend sei, ob seine seit dem Jahr 2010 öffentlich entwickelten Aktivitäten als „rechtsextremistisch“ bezeichnet werden dürften oder nicht. Der Beklagte werte zu Unrecht die Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - Gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“ als „rechtsextremistische Aktivität“. In diesem Buch seien keine rechtsextremistischen Inhalte zu finden. Der Beklagte versuche, seine unzutreffende Behauptung mit dem Hinweis auf eine Podiumsdiskussion mit einem ehemaligen „Rechtsterroristen“ zu rechtfertigen. Bei dieser Podiumsdiskussion sei es nicht um etwaige rechtsextreme Agitation, sondern um eine Richtigstellung diverser, in den Medien verbreiteter Unwahrheiten und darüber hinaus um ein ernsthaftes Bemühen gegangen, durch das Aufzeigen des unglücklich verlaufenen Lebensweges dieser Person junge Leute zu warnen, einen ähnlichen Weg einzuschlagen. Falls er Vorträge vor rechtsgerichteter Zuhörerschaft gehalten habe, bedeute dies keinesfalls, dass die Inhalte des Vortrags das Weltbild der Zuhörer widerspiegeln würden. Seine Vorträge vor rechtsgerichtetem Publikum seien immer kritisch gewesen. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass ein von ihm im Netz veröffentlichter Aufsatz in dem rechtsextremistischen Netzwerk „Freies Netz Süd“ veröffentlicht würde, erkläre er, dass er keine persönlichen Beziehungen zu den Gestaltern des Netzwerkes unterhalte. Es dürfe nicht darauf ankommen, wer die Schriften des Klägers aufgreife und weiterverbreite. Es komme nur darauf an, was er als Autor inhaltlich zu verantworten habe. Die Behauptung, er hätte im Libanon eine Gruppe mit dem Ziel gegründet, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, sei unwahr. Diese Tatsachenbehauptung erfülle den Tatbestand der Verleumdung. Hauptantrag und Hilfsanträge seien jeweils zulässig, da eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Zudem habe der Kläger ein Rehabilitationsinteresse.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, für einen Unterlassungsanspruch zur Begründung des Rechtschutzinteresses sei die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr erforderlich. Daran fehle es hier. Im Übrigen habe der Kläger den Volltext der schriftlichen Anfrage sowie die Antwort des Staatsministeriums des Innern auf seiner Homepage unter der Rubrik „in eigener Sache“ selbst veröffentlicht. Zudem sei der Kläger ab Kenntnis der über ihn veröffentlichten Aussagen über zwei Jahre untätig geblieben. Dies gelte umso mehr für die Antwort auf die Fragestellung 2.1 der schriftlichen Anfrage, die nahezu wortgleich der Berichterstattung des Verfassungsschutzberichtes Bayern von 1981 entspreche, gegen die gerichtlicher Rechtschutz nicht in Anspruch genommen worden sei. Die über den Kläger getroffenen Aussagen seien als Meinungsäußerungen bzw. Wertungen rechtmäßig. Soweit sich der Kläger in seiner Klage gegen die Wertung, seine Aktivitäten seit 2010 seien rechtsextremistisch, wende, lasse eine Gesamtschau der offenen verwertbaren Erkenntnisse den Schluss zu, dass der Kläger in rechtsextremen Zusammenhängen aktiv sei. Für die Erkenntnisse lägen zahlreiche Beweismittel vor.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Die Klage sei im Hauptantrag Nr. 1 und im Hilfsantrag Nr. 1 zulässig, aber unbegründet, im Hauptantrag Nr. 2 und im Hilfsantrag Nr. 2 unzulässig. Der Beklagte habe die von dem Kläger beanstandete Äußerung, die Gegenstand des Haupt- und Hilfsantrags Nr. 1 und als ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung, nicht als eine Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sei, nicht in rechtswidriger Weise abgegeben. Die Bezeichnung der öffentlichen Aktivitäten des Klägers seit 2010, insbesondere seiner Vortragstätigkeit, als „rechtsextremistisch“ sei keine einem Beweis zugängliche Aussage. Es werde auch nicht unterstellt, der Kläger sei Mitglied einer rechtsextremistischen Gruppierung. Die Äußerung stehe aber im Bezug zu den gleichfalls erwähnten „öffentlichen Aktivitäten“ des Klägers, insbesondere seiner Vortragstätigkeit. Der Beklagte habe im gerichtlichen Verfahren ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte zur Stützung dieses Werturteils vorgetragen. Die Aussagen des Klägers in der Öffentlichkeit, bei Vortragsveranstaltungen und im Rahmen von Interviews, sowie die Wahl der Plattformen, über die der Kläger seine Ansichten verbreite, seien geeignet, das Werturteil des Rechtsextremismus bezogen auf den Kläger zu stützen. Der Beklagte verweise zudem auf die Homepage des Klägers, auf der er Verschwörungstheorien gegen die WSG und seine Person verbreite. Zudem nutze der Kläger verschiedene, der rechtsextremistischen Szene zuzuordnende Medien zur Verbreitung seiner Ansichten, wie die Homepage des mittlerweile als verfassungsfeindlich verbotenen Freien Netzes Süd. Den ersten Vortrag seit über dreißig Jahren habe der Kläger am 11. September 2010 auf einer Veranstaltung des rechtsextremistischen „Freien Netzes Borna/Geithein“ in Zschadraß/Sachsen zum Thema „Die WSG, Klischee und Wirklichkeit“ gehalten. Der Beklagte habe sein Werturteil auf einen vertretbar gewürdigten Tatsachenkern gestützt. Der Klageantrag in Haupt- und Hilfsantrag Nr. 2 sei bereits unzulässig. Der Klage fehle es insoweit am Rechtschutzbedürfnis. Im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981 und 1982 und des Bundes aus den Jahren 1980, 1981 und 1982 fänden sich eine ähnliche Passage wie die hier beanstandete Äußerung. Durch seine jahrzehntelange Untätigkeit sei es dem Kläger verwehrt, gerichtlich über Vorgänge befinden zu lassen, die inzwischen mehr als fünfunddreißig Jahre zurücklägen und schon im Jahr 1981 so bewertet worden seien wie im Jahr 2012 als reine Wiederholung der damaligen Äußerung im Verfassungsschutzbericht. Auch sei für den Kläger letztlich ohne großen Nutzen, wenn er eine reine Wiederholung im Jahr 2012 im Rahmen einer Landtagsanfrage zum Anlass nehme, die Richtigkeit dieser Verfassungsschutzberichtspassage gerichtlich überprüfen lassen zu wollen. Die ursprüngliche Aussage (hier insbesondere im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981) bliebe unverändert bestehen und wäre weiterhin für jedermann zugänglich.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie überhaupt substantiiert dargelegt wurden, nicht vorliegen. Das gilt für beide Streitgegenstände. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt jedenfalls nicht vor.

1. Zur Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf Frage 1.1:

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Abweisung der Klage im ersten Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).

Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, auch Werturteile bzw. Meinungsäußerungen müssten einen tragfähigen Hintergrund haben. Für den Begriff „rechtsextremistisch“ sei die Definition der Bundeszentrale für politische Bildung heranzuziehen, zumal diese Definition den Kern der Sache treffe. Der Kläger habe im Einzelnen vorgetragen, warum er nicht als Rechtsextremist auftrete, insbesondere erfüllte er die von der Bundeszentrale für politische Bildung angeführten Charakteristika für den Rechtsextremismus gerade nicht. Der Beklagte habe im gerichtlichen Verfahren auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen; die wenigen Indizien seien gerade nicht hinreichend, um den Kläger nicht nur dem rechten Spektrum zuzuordnen, sondern ihn gar als extremistisch einzuordnen. Die Anwesenheit von Personen aus dem rechten Spektrum bei den Vorträgen des Klägers u.a. zur Wehrsportgruppe und zum Oktoberfestattentat sei kein hinreichendes Indiz für die Einstufung als extremistisch. Das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es ausführe, dass in der Gesamtschau keine überzeugende Widerlegung der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung durch den Kläger erfolgt sei, wenn es gleichzeitig eine Beweiserhebung zur Feststellung, wann eine öffentliche Aktivität rechtsextremistisch sei, ablehne. Hier befinde sich das Verwaltungsgericht in einem Zirkelschluss, verletze Denkgesetze und missachte prozessuale Grundsätze. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit den vom Beklagten vorgebrachten Anhaltspunkten auseinandersetzen müssen. Dann wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgeblichen Beweismittel des Beklagten die Einstufung als „extremistisch“ nicht im Ansatz stützten. Es dürfe nicht der äußerliche Anschein reichen, um daraus auf die innere Überzeugung des Klägers zu schließen, ohne sich mit den eigentlichen Äußerungen des Klägers auf den vom Beklagten benannten Veranstaltungen auseinanderzusetzen.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Zulassungsbegründung hat die Bayerische Staatsregierung den Kläger in ihrer Antwort auf die schriftliche Landtagsanfrage nicht als Rechtsextremisten bezeichnet und ihm auch nicht unterstellt, er sei Mitglied einer rechtsextremistischen Gruppierung. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen (UA S. 14). In der Äußerung, der Kläger trete seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung, liegt ein deutlicher Unterschied zur Bezeichnung einer Person als „Rechtsextremisten“. Sie bedeutet, wie der Beklagte in der Klageerwiderung beim Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 29.1.2015 S. 9) zutreffend ausführte, dass der Kläger in „rechtsextremen Zusammenhängen aktiv“ ist. Für eine solche Äußerung genügen daher deutlich geringere sachliche Anhaltspunkte als für eine Bezeichnung als Rechtsextremisten. Der Ausdruck „tritt mit Aktivitäten in Erscheinung“ macht ferner deutlich, dass es sich nur um vereinzelte Ereignisse handelt. Die Äußerung knüpft zudem an das Verhalten des Klägers an und nicht direkt an seine Gesinnung bzw. innere Einstellung.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten darin überein, dass es sich bei der strittigen Äußerung um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung, nicht hingegen um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2012 – 1 BvR 2979/10 – NJW 2012, 3712 f.).

Für den Begriff „rechtsextremistisch“ gibt es keine allgemein anerkannte, erst recht keine rechtlich verbindliche, normative Definition, unter dessen Tatbestandsmerkmale ein Gericht den Sachverhalt subsumieren könnte. Keinesfalls ist der Beklagte bei seinem Werturteil bzw. seiner Meinungsäußerung an die Beschreibung des Rechtsextremismus durch die Bundeszentrale für politische Bildung oder in anderen Werken in dem Sinne gebunden, dass als rechtsextremistisch nur bezeichnet werden darf, wer alle dort aufgeführten Merkmale erfüllt; vielmehr reicht auch die Erfüllung einzelner Merkmale. Ob dabei die Erfüllung einzelner Merkmale bei einer Person als rechtsextrem oder rechtsextremistisch eingeschätzt wird, unterliegt der Meinungsfreiheit des Äußernden. Diese Frage ist einem Beweis nicht zugänglich (BVerfG, B.v. 17.9.2012 a.a.O. Rn. 27). Auch wer sich einer scheinbar harmlosen Wortwahl bedient, darf danach, wenn seine verfassungsfeindlichen und für rechtextremistische Personen typischen Ansichten und/oder Absichten offenbar werden, als rechtsextremistisch bezeichnet werden.

Bei Äußerungen von öffentlichen Stellen müssen sich Werturteile an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, vor allem an dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, messen lassen. Werturteile und Meinungsäußerungen unterliegen danach insbesondere dem Sachlichkeitsgebot, das verlangt, dass die getätigte Äußerung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.1989 – 1 BvR 881/89 – juris Rn. 7/15; BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14/15; BVerwG, U.v. 23.5.1989 – 7 C 2.87 – juris Rn. 58). Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in den Ausführungen des Willkürverbotes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (BVerwG, B.v. 11.11.2010 a.a.O.).

Dieses Erfordernis des Vorliegens sachlicher Anhaltspunkte bedeutet, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 26 zum Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte in Art. 15 Satz 1 BayVSG).

Hieran gemessen liegen ausreichende sachliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Meinung vertreten und äußern darf, dass der Kläger seit 2010 wieder mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung tritt, also in rechtsextremen bzw. in rechtsextremistischen Zusammenhängen auftritt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 29. Januar 2015, den dort auf den Seiten 9 bis 18 geschilderten Sachverhalten und den in Anlage beigefügten 25 Beweismitteln geschlossen, dass das Werturteil des Beklagten nicht zu beanstanden ist (UA S. 14).

Den ersten Vortrag seit über 30 Jahren hielt der Kläger am 11. September 2010 auf einer Veranstaltung des vom Beklagten (insoweit vom Kläger unwidersprochen) als rechtsextremistisch eingeschätzten „Freien Netzes Borna/Geithein“ in Sachsen. Wer auf einer rechtsextremistischen Veranstaltung einen Vortrag hält, entfaltet eine rechtsextremistische Aktivität. Soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in der Zulassungsbegründung den Eindruck erwecken möchte, er trete vor rechten, rechtsextremen oder rechtsextremistischen Gruppen quasi als Kritiker des Rechtsextremismus auf, muss der Beklagte ihm das aufgrund seiner Vergangenheit, seiner mangelnden Distanzierung von früher offensichtlich rechtsextremistischen Gedankenguts und seiner neuerlichen Aktivitäten und öffentlichen Äußerungen nicht abnehmen. Dass der Kläger von rechtsextremen Gruppen im Hinblick auf seine Einstellung zu Türken und zum Islam kritisiert wird, hindert die Einstufung seiner Aktivitäten als rechtsextremistisch nicht. Es ist dem Extremismus immanent, dass er auf Intoleranz und Vorurteilen basiert. Der Beklagte musste daher nicht annehmen, rechtsextremistische Personen würden einem Kritiker des Rechtsextremismus zuhören, mögen die Rechtsextremisten in einzelnen Punkten auch unterschiedlicher Meinung sein.

Es kann offen bleiben, in welchem Umfang rechtsextremistisches Gedankengut dem Buch des Klägers „Die Oktoberfestlegende - gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“ zugrunde liegt. Das Oktoberfestattentat gilt als der schwerste rechtsterroristische Anschlag in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2017 – 2 BvE 1/15 – juris Rn. 2), so dass die Leugnung der Täterschaft von Rechtsextremisten der Sache der rechtsextremistischen Szene dient. Darüber hinaus hat der Kläger dieses Buch im „Deutsche Stimme Verlag“ veröffentlicht. Der Beklagte bezeichnet diesen Verlag ohne Widerspruch des Klägers als dezidiert rechtsextremistischen Verlag, der direkt der NPD zuzurechnen sei und der auch deren Parteizeitung herausgebe. Es ist offensichtlich, dass sich ein solcher Verlag an ein entsprechendes Szenepublikum richtet. Wer ein Buch in einem offensichtlich rechtsextremistischen Verlag zum Zwecke der Leugnung eines rechtextremistischen terroristischen Anschlags veröffentlicht, entfaltet eine rechtsex-tremistische Aktivität.

Bereits diese beiden Aktivitäten des Klägers sind ausreichende sachliche Anhaltspunkte für das Werturteil des Beklagten, der Kläger trete (wieder) mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung.

Entsprechendes gilt für das Interview des Klägers mit der NPD-eigenen Zeitung „Deutsche Stimme“ im November 2011. Ferner finden sich Veröffentlichungen des Klägers auf der Homepage des als verfassungsfeindlich verbotenen Freien Netzes Süd (FNS). Auch wenn der Kläger auf die Veröffentlichung als solche keinen Einfluss haben mag, ist das ein Anhaltspunkt für die Nähe seiner Äußerungen zu rechtsextremistischem Gedankengut.

Schließlich ergeben sich auch aus dem Bericht der Redaktion Report Mainz vom 15. Januar 2013 Anhaltspunkte für rechtsextremistische Aktivitäten des Klägers. Ausweislich der Presseerklärung der Redaktion sprach der Kläger wenige Monate vor dem 15. Januar 2013 bei einem konspirativen Treffen von etwa 30 Neonazis in Balingen. Zu den konspirativen Treffen eingeladen hätten „Freie Kameradschaften“. Der Kläger habe Report mitgeteilt, er habe 2012 bundesweit 12 Vorträge gehalten. Die Teilnehmer der Veranstaltung hätten sich meistens geheim verabredet. Daran teilgenommen hätten nach Angaben des Klägers auch Funktionäre der verbotenen neonazistischen Organisation „Wiking Jugend“.

Dafür, dass sich der Kläger sich von der Einstellung seines Zuhörer- und Anhängerkreises distanziert, gibt es keine Anhaltspunkte. Die bloße Behauptung, er sei nicht rechtsextremistisch im Sinne der Definition der Bundeszentrale für politische Bildung, oder auch vereinzelte Ansichten des Klägers, die vom rechtsextremistischen Mainstream abweichen, reichen hierfür nicht. So weist der Beklagte nach Auswertung des Vortrags des Klägers am 19. April 2012 in Balingen darauf hin (Schriftsatz vom 29.1.2015 S. 17 f.), dass der Kläger der rechtsextremen Szene mehrfach strategische Tipps gebe und seine Zuhörerschaft auffordere, ihre Anliegen „richtig“ zu vertreten. Die bloße Mäßigung in der Wortwahl steht jedoch einer Einschätzung hinsichtlich der erkennbaren tatsächlichen Ziele und Absichten nicht entgegen.

So wird auch in der Antwort der Bundesregierung vom 21. Februar 2013 auf die Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten (BT-Drs. 17/12431) ausgeführt, der Kläger sei ideologisch nach wie vor dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen. Gegenstand seiner politischen Aktivitäten seien insbesondere Auftritte bei Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen der rechtsextremistischen Szene, u. a. auch bei der NPD. Der Kläger genieße in Teilen der rechtsextremistischen Szene besondere Beachtung als ehemaliger Anführer der verbotenen „Wehrsportgruppe H...“ sowie der „Wehrsportgruppe Ausland“.

Die im Urteil des Verwaltungsgerichts vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Insoweit kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohnehin nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 ZB 16.2594 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 13).

Eine solchermaßen fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung liegt hier offensichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht war ebenso wie der Senat im Zulassungsverfahren nicht gezwungen, alle Äußerungen des Klägers in seinem Buch oder in seinen Vorträgen daraufhin zu untersuchen, inwieweit darin rechtsextremistisches Gedankengut enthalten ist. Für das Werturteil des Beklagten, dass der Kläger wieder mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung tritt, reichen die dargestellten Aktivitäten des Klägers in der rechtsextremistischen Szene. Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, dass die Aktivitäten, die der Beklagte zur Stützung seines Werturteils herangezogen hat, nicht stattgefunden hätten, er leugnet nur die Einstufung dieser Aktivitäten als „rechtsextremistisch“.

b) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Eine solche Divergenz ist schon nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat keinen tragenden Rechts- oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil stützt und der von einem Rechts- oder Tatsachensatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Obergerichts abweicht. Der Vortrag, „mit dieser Missachtung prozessualer Rechte des Klägers und einer unzureichenden Beweiswürdigung verstoße das Urteil gegen obergerichtliche Rechtsprechung, nach der diese prozessualen Grundsätze und eine notwendige Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag zu einer korrekten Entscheidungsfindung notwendig“ seien, reicht zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds nicht.

c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3). Der Zulassungsgrund ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Der Kläger trägt insoweit vor, die Rechtssache habe auch „tatsächliche“ Bedeutung. Würde das Urteil Bestand haben, wäre es schlicht nicht mehr möglich, durch rein äußerliche Indizien gestützte Werturteile zu entkräften und zu widerlegen, indem man sich mit den zugänglichen Inhalten tatsächlich auseinandersetze. Damit wird weder eine Tatsachenfrage noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Der Kläger verkennt, dass die von ihm als „äußerliche Indizien“ bezeichneten Aktivitäten in rechtsextremistischen Kreisen für den Beklagten ausreichende Anhaltspunkte für die Meinungsäußerung bzw. das Werturteil sind, der Kläger trete wieder mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung. Die Berechtigung einer solchen Meinungsäußerung ist immer eine Frage des Einzelfalls.

d) Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte ihm Gelegenheit geben müssen, Stellung zu beziehen, soweit es darauf für das Gericht ankomme, macht er in Wahrheit einen Verfahrensverstoß hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Unabhängig davon, ob dieser Zulassungsgrund ausreichend dargelegt ist, liegt der jedenfalls in der Sache nicht vor. Zwar hat das Verwaltungsgericht in dem dem Urteil vorausgehenden Gerichtsbescheid die Klage insgesamt für unzulässig gehalten. Der Kläger war dadurch jedoch nicht gehindert, auch zur Begründetheit vorzutragen. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht.

Darin, dass das Verwaltungsgericht seine geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nicht vorab in der mündlichen Verhandlung kundtat, liegt kein Gehörsverstoß, denn aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 9). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24 m.w.N.).

2. Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf Frage 2.1:

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht hinsichtlich der Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf Frage 2.1. Das Verwaltungsrecht hat vielmehr zu Recht die Klage im Hauptantrag Nr. 2 und im Hilfsantrag Nr. 2 als unzulässig abgewiesen. Denn insoweit fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger trägt hierzu vor, ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage insoweit – unabhängig davon, ob die aufgestellten Behauptungen wahr oder unwahr seien – abzusprechen, sei menschenverachtend und degradierte ihn zum Objekt staatlichen Handelns. Er greife die aktuell im Jahr 2012 erfolgte Äußerung an, von der er erst im Jahr 2014 Kenntnis erlangt habe. Er habe keine Verpflichtung gehabt, während seiner Inhaftierung oder auch in Freiheit regelmäßig Verfassungsschutzberichte und Äußerungen des Beklagten gegenüber dem „Parlament von Bayern“ daraufhin zu verfolgen, ob unwahre Äußerungen über ihn verbreitet würden. Darüber hinaus seien diese Äußerungen durch die seit 2010 verstärkt zunehmende mediale Bedeutung des Internets einem sehr viel größeren Kreis von Empfängern zugänglich und entfalteten daher eine weitaus größere Wirkung als zuvor. Auch sei der Kreis von Interessenten und Empfängern und im Internet öffentlich zugänglichen Antworten auf Anfragen im parlamentarischen Geschäftsbetrieb ein anderer als der von Verfassungsschutzberichten. Das habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Unabhängig von früheren Äußerungen habe der Beklagte nicht das Recht, falsche Äußerungen zu wiederholen. Das Verwaltungsrecht hätte sich daher im Rahmen seiner bestehenden Amtsermittlungspflicht damit auseinandersetzen müssen, ob diese Behauptungen der Beklagten richtig oder falsch seien. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Kläger eine 30-jährige Verleumdung auch weiterhin dulden müsse, nur weil sie ihm nicht zuvor zur Kenntnis gelangt sei.

Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dem Kläger fehlt hier das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil seine Klage hinsichtlich der Äußerung der Bayerischen Staatsregierung vom 18. Mai 2012 insoweit (Haupt- und Hilfsantrag Nr. 2) missbräuchlich und nutzlos ist (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40-53 Rn. 16 ff.). Die streitige Äußerung ist letztlich nur eine Wiedergabe einer Feststellung in „amtlichen“ Verfassungsschutzberichten des Beklagten sowie der Bundesrepublik Deutschland.

Im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981 heißt es wörtlich auf Seite 106: „Schon bald nach dem Verbot der Wehrsportgruppe H... (WSG) am 30. Januar 1980 entfaltete ihr Gründer und Chef Aktivitäten im Nahen Osten. (...) Bis Mai/Juni 1981 hielt er sich zusammen mit rund 20 Personen, zum Teil Anhängern der verbotenen Wehrsportgruppe, im Libanon auf. Dort hatte er eine Vereinigung gebildet, die er als „Wehrsportgruppe Ausland“ bezeichnete. (...) H... Ziel war, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland her Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vorgesehen waren Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte.“ Im Verfassungsschutzbericht Bayern 1982 und des Bundes aus den Jahren 1980, 1981 und 1982 findet sich jeweils eine ähnliche Passage. Gegen keinen der genannten Verfassungsschutzberichte hat sich der Kläger gerichtlich gewandt. Die vom Kläger beanstandete Äußerung des Beklagten hinsichtlich seiner Aktivitäten im Libanon in den Jahren 1980 und 1981 entspricht im Wesentlichen der oben zitierten Passage im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981.

Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle (BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 30). Stört sich der Kläger an seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht bzw. hier an der aus seiner Sicht falschen Beschreibung bestimmter Aktivitäten im Ausland, muss er gegen diese Darstellungen in den Verfassungsschutzberichten gerichtlich vorgehen. Er kann nicht diese amtlichen Berichte der insoweit für diese Beurteilung maßgeblichen Stellen unbeanstandet lassen und sich darauf beschränken, eine reine Wiederholung dieser Darstellungen in einem Schriftstück, das der Beklagte etwa 30 Jahre später im Rahmen einer Landtagsanfrage erstellt, gerichtlich überprüfen zu lassen.

Auch ist es für den Kläger ersichtlich ohne großen Nutzen, wenn es sich nicht gegen die Erwähnung und Beschreibung seiner Ziele und Absichten in den amtlichen Verfassungsschutzberichten wendet, sondern nur gegen eine Wiederholung dieser Äußerung im Rahmen einer Landtagsanfrage. Solange solche Verfassungsschutzberichte mit derartigem Inhalt bestehen, ist es nicht verwehrt, daraus zu zitieren. So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017 (2 BvE 1/15 – juris Rn. 4) ausgeführt, dass sich 15 ehemalige Mitglieder (der Wehrsportgruppe H......) nach dem Verbot als „Wehrsportgruppe Ausland“ zusammengeschlossen habe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe in dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1981 festgestellt, es seien durch die „Wehrsportgruppe Ausland“ Anschläge auf Personen und Einrichtungen im Bundesgebiet geplant und zum Teil bereits vorbereitet worden (vgl. Verfassungsschutzbericht 1981, S. 27 f.). Das zeigt, dass es rechtsmissbräuchlich und nutzlos ist, gegen Wiederholungen und Zitate aus amtlichen Verfassungsschutzberichten in späteren Äußerungen vorzugehen, die Quelle(n) aber unbeanstandet zu lassen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.


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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.