Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Juni 2008 - 1 K 737/08

bei uns veröffentlicht am27.06.2008

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 30.1.2008 wird hinsichtlich der Nrn. 1, 3 und 5 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (AE), gegen die Abschiebungsandrohung und schließlich gegen die Gebührenfestsetzung, die in Nrn. 1, 3 und 5 des Bescheids des Landratsamt Rottweil vom 30.1.2008 verfügt wurden. Diese Verwaltungsakte sind jeweils kraft Gesetzes vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 12 LVwVG). Gegen die Statthaftigkeit des Antrags bestehen auch insoweit keine Bedenken, als er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung einer AE richtet. Denn der nunmehr abgelehnte Antrag, den die Antragstellerin am 23.1.2007 und mithin vor Ablauf der Geltung der AE vom 6.4.2006 (am 19.2.2007) gestellt hatte, löste eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Diese Wirkung ist zwar durch die Ablehnungsentscheidung der Behörde erloschen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels führt jedoch zum Wegfall der in § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geregelten Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81).
Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des (zulässigen, insbesondere rechtzeitigen) Widerspruchs der Antragstellerin vom 8.2.2008 ist anzuordnen, weil ihrem privaten Interesse, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zukommt, als dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Ausreise. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begegnet nämlich bereits die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis rechtlichen Bedenken. Allerdings gilt dies nicht schon in formell-rechtlicher Hinsicht. Zutreffend ist das Landratsamt als untere Ausländerbehörde von seiner Entscheidungszuständigkeit ausgegangen. Die Antragstellerin hat zwar ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis - ihre HIV-Infektion - geltend gemacht, dieses steht jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Furcht vor politischer Verfolgung. Eine ausschließliche Spezialzuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist folglich nicht begründet worden (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 3.3.2006 - 1 B 126/05 - NVwZ 2006, 830). Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ist ferner zwar im Vorfeld bestimmter Aufenthaltstitel, nicht jedoch für die Entscheidung über diese und auch nicht im Zusammenhang mit der inzidenten Feststellung bzw. Ablehnung eines Abschiebungshindernisses gegeben (arge §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 AAZuVO; wie hier: VG Karlsruhe, Urt. v. 10.8.2006 - 6 K 1981/05 - VENSA). Dass die untere Ausländerbehörde entgegen § 72 Abs. 2 AufenthG (zum Zweck der Vorschrift: Hamb. OVG, Beschl. v. 2.5.2007 - 3 Bs 403/05 - AuAS 2007, 200) bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nicht das Bundesamt beteiligt hat, ist schließlich ebenfalls unschädlich. Das Landratsamt hat nämlich selbst über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt und mithin eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit so oder im wesentlichen ähnlich durch das Bundesamt erfolgt wäre.
Anders als das Landratsamt erachtet die Kammer jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben. Vorweg ist dabei im Wege der Auslegung festzuhalten, dass ihr am 23.1.2007 gestellter Antrag auf „Verlängerung“ tatsächlich als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verstehen ist. Vom ursprünglichen Zweck ihres Aufenthalts, nämlich der Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen (§ 16 Abs. 5 AufenthG), hatte sich die Antragstellerin mit diesem Antrag selbst bereits gelöst. Der von ihr nunmehr verfolgte Zweck des Studiums an der Musikhochschule Trossingen (vgl. § 16 Abs. 1 AufenthG) ist vielmehr eigenständiger Art und hat nichts mehr mit einer Verlängerung der ursprünglichen AE vom 6.4.2006 zu tun (zum Verhältnis der Ausbildungszwecke allgemein: Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 04/2008 Nr. 1, m.w.N.). Im Übrigen ist jedoch nicht nur dieser (neue) Zweck, sondern auch - zumindest hilfsweise - ein Aufenthalt aus humanitären Gründen in die Prüfung einzubeziehen gewesen, was das Landratsamt tatsächlich auch gesehen hat (vgl. Bescheid vom 30.1.2008, Seite 2). Die Antragstellerin hatte nämlich schon anlässlich zweier Vorsprachen ihres Stiefvaters am 6.11.2006 und am 16.1.2007 auf ihre HIV-Infektion hinweisen und geltend machen lassen, sie wolle zumindest aus humanitären Gründen hier bleiben und könne nicht nach Russland zurückkehren.
Allerdings ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer AE ziemlich sicher nicht schon aus § 16 AufenthG. Denn die Antragstellerin ist zu dem von ihr beabsichtigten Studium an der Hochschule für Musik in Trossingen nicht zugelassen worden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und auch die für Zwecke einer Studienbewerbung höchstmögliche Aufenthaltszeit von neun Monaten ist mittlerweile längst abgelaufen (§ 16 Abs. 1a AufenthG).
Rechtsgrundlage für ein sehr wahrscheinlich erfolgversprechendes Aufenthaltsbegehren der Antragstellerin ist hingegen § 25 Abs. 3 AufenthG. Aufgrund der Einschlägigkeit dieser Vorschrift ist sowohl die Frage des gesicherten Lebensunterhalts (bislang bei der Antragstellerin allerdings kein Problem) als auch eines erforderlichen Visumsverfahrens (im Fall der Antragstellerin wohl entbehrlich, vgl. § 39 Nr. 1 AufenthV) nicht mehr relevant, weil von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abzusehen ist (vgl. § 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Unschädlich ist angesichts dieses humanitären Aufenthaltsanspruchs schließlich auch, dass die Antragstellerin den Aufenthaltszweck geändert hat. Allerdings bestimmt der hier entsprechend anwendbare § 16 Abs. 2 AufenthG (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG), dass während eines Aufenthalts zum Zweck des Sprachkurses in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Vorschrift in Fällen wie hier einschlägig ist, in denen der Aufenthaltszweck erst nach Zweckerreichung bzw. erfolgreichem Abschluss der ursprünglichen Ausbildung und nicht schon während der Geltung der ursprünglichen AE geändert wird (eine Anwendbarkeit der Sperrwirkung in diesen Fällen verneinend: Hailbronner, AuslR Band 1, § 16 Rdnr. 47 [Februar 2005]; ferner Storr/Kreuzer, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 16 Rdrn. 19; a.A.: Hamb. OVG, Beschl. v. 30.5.2007 - 3 Bs 390/05 -, ZAR 2007, 333; offen lassend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.2008 - 11 S 2746/07 - juris). Denn der Anspruch der Antragstellerin aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ein gesetzlicher Anspruch, weil er sich regelhaft bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und Anhaltspunkte für einen atypischen Fall - erst sein Vorliegen eröffnet auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen der Ausländerbehörde - hier von vornherein ausscheiden (in diesem Sinne auch: Hailbronner, a.a.O., § 25 Rdnr. 47 und § 16 Rdrn. 46; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, a.a.O., § 10 Rdnrn. 4 und 8; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 5 Rdnr. 25 und § 16 Rdrn. 16; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl. 2007, Seite 190 unter Hinweis auf Hess. VGH, Urt. v. 1.9.2006 - 9 UE 1650/06).
Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG sind zu Gunsten der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfüllt. Vorbehaltlich eines atypischen Falles, für den es hier keine Anhaltspunkte gibt, ist danach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung u. a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Bei der Krankheit der Antragstellerin, einer HIV-Infektion im Stadium A2, handelt es sich um ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann, oder wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich oder finanziell jedoch nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 48.46 -, InfAuslR 1998, 125; Beschl. v. 29.4.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 60). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen allerdings dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (vor Änderung durch das AuslRÄndG 2007: Satz 2) zu qualifizieren sind, weil es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. Bei krankheitsbedingten Gesundheitsgefahren ist ferner nur auf die Verbreitung der Krankheit, nicht jedoch auf die Frage eines allgemein fehlenden Krankenversicherungsschutzes abzustellen. In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, NVwZ 2007, 712).
Die Gefahr, der sich die Antragstellerin bei einer Rückkehr ausgesetzt sähe, stellt danach wohl sehr wahrscheinlich eine solche allgemeiner Art dar. Schätzungen zur Zahl der in Russland HIV- bzw. AIDS-erkrankten Personen belaufen sich zum Ende des Jahres 2007 auf mindestens eine Million Menschen, innerhalb derer die Gruppe der 15- bis 30-jährigen (zu denen die Antragstellerin gehört) etwa 80 Prozent ausmachten. Angesichts des bislang epidemischen Charakters der Neuerkrankungen belaufen sich Schätzungen für das Jahr 2010 auf 3 bis 4 Mio. Krankheitsfälle (Center for Strategic and International Studies: HIV/AIDS in Russia [October 2007], Seiten 1, 3; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Erkenntnisse zur russischen Föderation, Tschetschenienkonflikt, Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion [Januar 2008], Seite 12), so dass selbst angesichts einer Bevölkerungsanzahl von (im Juli 2002 geschätzt) 144.978.573 Menschen (vgl. HTK-AuslR > Länderseite > Russische Föderation > Allgemeine Information) nicht mehr nur von einem schwerpunktmäßig singulären Sachverhalt ausgegangen werden kann. Auch wenn damit im Fall der Antragstellerin wohl ein strenger Prognosemaßstab gilt, so dürfte die Schwelle der extremen Gefahr gleichwohl bei Rückkehr sehr wahrscheinlich erreicht sein. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den fachärztlichen Attesten des Universitätsklinikums Freiburg vom 27.3.2008, 17.12.2007 und 10.11. 2006, dass sich die Antragstellerin einerseits zwar „noch“ im asymptomatischen Stadium A2 befindet, indem noch keine Krankheitszeichen vorhanden sind. Gleichwohl ist dem aktuellsten ärztlichen Attest (GAS. 17/19) sehr deutlich zu entnehmen, dass es jederzeit zu einem kritischen Abfall der CD4-Zellzahl, zu einem Viruslastanstieg und zum Auftreten opportunistischer Infektionen kommen kann. Gerade deshalb ist auch die von den behandelnden Ärzten geforderte engmaschige Wiedervorstellung in Abständen von einem bis maximal drei Monaten besonders wichtig.
Es ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin bereits diese stabilisierenden medizinischen Rahmenbedingungen in der Russischen Föderation so bzw. gleichwertig vorfinden könnte. Insoweit hat sie glaubhaft vorgetragen, dass die für sie zuständige Klinik in Brjansk (150 km vom früheren Wohnort entfernt) nur den CD4-Zellstatus, nicht hingegen den Immunstatus (Zahl der Helferzellen) feststellen kann. Ganz wesentlich sprechen aber auch die sonstigen persönlichen Bedingungen der Antragstellerin dafür, dass sich alsbald nach Rückkehr ihr derzeitiger Gesundheitszustand rapide verschlechtern und eine Kausalkette in Gang gesetzt würde, die zwangsläufig zum Auftreten einer tödlichen, HIV-opportunistischen Folgeerkrankung führt (zur besonderen Gefährdung im Fall abgebrochener Prophylaxe und Therapie sowie aufgrund sozialer Diskriminierung vgl. Gölz, Basisinformationen zu HIV und AIDS in Abschiebeverfahren, Asylmagazin 2000, 13, 16). Wie die Antragstellerin bislang durchaus glaubhaft dargelegt hat, hat sie in Russland weder Arbeitsplatz noch Verwandte. Ihre Tante ist 2006 verstorben, sie selbst kann aufgrund mittlerweile fortgeschrittenen Schwächezustandes aller Voraussicht nach nicht mehr erwerbstätig sein. Vor diesem Hintergrund könnte ihr nicht angesonnen werden, erforderliche Kontrollen in der nach Brjansk nächstgelegenen Fachklinik in Moskau durchführen zu lassen, weil dies 500 km entfernt ist. In wirtschaftlicher Hinsicht gibt es ferner keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin erforderliche Kontrollen bzw. künftig eine Antiretrovirale Therapie bezahlt erhalten würde. Insoweit ist speziell in ihrem Fall durch die Auskunft des Regionalarztes der Deutschen Botschaft Moskau vom 17.1.2008 belegt, dass die Kosten häufig von Patienten selbst zu tragen sind und dies sogar regelmäßig so ist, wenn - wie hier - keine Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort bestehen. Dieses Bild, wonach trotz vorhandener Kontroll- und Behandlungsmöglichkeiten sowie Einrichtungen zur Kostentragung erhebliche Zweifel an deren Erreichbarkeit für - ohnedies der Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzte - Menschen mit HIV und AIDS bestehen, wird auch durch andere dem erkennenden Gericht zugängliche Erkenntnisquellen gestützt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.3.2007; Schweizer Flüchtlingshilfe: Armenien und Russische Föderation, Behandlungsmöglichkeiten [Stand: 15.6.2007], Seite 7; vgl. ferner die Auflistung einschlägiger Dokumente in European Country of Origin Information Network = ecoi.net > Russische Föderation > Themenpapier > Gesundheit > HIV/AIDS: 31.01.2008 Human Rights Watch; 14.11.2006 UK Home Office; 8.3.2006 US Department of State; 12.2005 World Health Organization).
Hält man § 16 Abs. 2 AufenthG nicht für anwendbar (zum Streitstand s.o.), so kommt hier schließlich auch durchaus ein Anspruch aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (i.V.m. §§ 27, 29 AufenthG) in Betracht. Danach kann einem sonstigen Familienangehörigen (hier: der Antragstellerin) eines Ausländers (hier: ihrer mit einem Deutschen verheirateten russischen Mutter) zum Zweck des Familiennachzugs einer Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 22 Satz 1 AuslG. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung kann deshalb zurückgegriffen werden. Die tatbestandlich erforderliche außergewöhnliche Härte ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Ein solches Bedürfnis kann gerade bei schwerwiegender Erkrankung/Behinderung vorliegen. Angewiesen ist der Ausländer oder der sonstige Familienangehörige auf die Lebenshilfe des jeweils anderen aber nur dann, wenn dieser die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbringt; es kommt nicht darauf an, ob die von dem betreffenden Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden könnte (vgl. ausführlich mit zahlreichen Nachwiesen zur Rspr. zu § 22 AuslG: Nds. OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 - InfAuslR 2007, 67).
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Führt man sich die körperliche und vor allem auch seelische Verfassung der Antragstellerin vor Augen, die sich im summarischen Verfahren aus den Akten und dem sonstigen Vortrag entnehmen lässt, so liegt es überaus nahe, in ihrem Fall einer außergewöhnliche Härte anzunehmen, welche die Anwesenheit bei und Pflege durch ihre (hierzu bereite) Mutter zwingend erfordert. Mit Blick auf das betroffene Grundrecht dürfte schließlich die Erteilung des Aufenthaltstitels auch nicht an den (in atypischen Fällen nicht geltenden bzw. im Ermessenswege disponiblen) Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG scheitern und auf der Rechtsfolgenseite des § 36 Abs. 2 AufenthG ernsthaft eine Ermessensreduktion auf Null in Betracht kommen. Mit Blick auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 3 AufenthG bedarf es jedoch hier keiner näheren Darlegung. Im übrigen kann dies im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ebenso endgültig geklärt werden, wie etwa verbleibende tatsächliche (Rest)Zweifel am Vorliegen eines Abschiebungsverbots.
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Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin, so dass schon deshalb hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gleichfalls die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen war. Bei dieser Rechtslage bestehen schließlich auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer den Auffangstreitwert einer (künftigen) Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG sowie den Klägern zu 2, 3 und 4 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG zu erteilen.

Die Bescheide des Landratsamts Rastatt vom 24.02.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2006 werden - soweit sie von den Klägern angefochten worden sind und soweit sie den erkannten Verpflichtungen entgegen stehen - aufgehoben.

Die Klagen der Kläger zu 1 und 2 im Übrigen werden abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte ¾ sowie die Kläger zu 1 und zu 2 jeweils 1/8. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3 und zu 4 sowie jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und zu 2. Die Kläger zu 1 und zu 2 tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Kläger erstreben die Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse durch das beklagte Land.
Bei der ... in .../Bosnien und Herzegowina geborenen Klägerin zu 1 handelt es sich um eine bosnische Volkszugehörige der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. Der mit der Klägerin zu 1 seit dem ... verheiratete Kläger zu 2 wurde ... in .../Serbien (Kosovo) geboren und ist albanischer Volkszugehöriger der Staatsangehörigkeit Serbiens. Die in Deutschland in den Jahren ... und ... geborenen Kläger zu 3 und 4 sind die Kinder der Kläger zu 1 und 2. Sie besitzen die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina.
Der Kläger zu 2 reiste 1991 in das Bundesgebiet ein, worauf er um die Gewährung von Asyl nachsuchte. Mit Bescheid vom 12.05.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich forderte es ihn auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen, und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach „Jugoslawien“ an. Eine hiergegen gerichtete Klage des Klägers hatte keinen Erfolg. Einen von dem Kläger zu 2 hierauf gestellten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lehnte das Landratsamt Rastatt mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 26.06.1996 ab. Unter dem 19.08.1997 stellte der Kläger zu 2 einen Asylfolgeantrag. Hierauf lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26.08.1997 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb letztinstanzlich erfolglos (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2000 - 9 B 436.00 -). Der Kläger zu 2 war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet entweder im Besitz asylrechtlicher Aufenthaltsgestattungen oder von Duldungen. Er war die längste Zeit seines Aufenthaltes erwerbstätig. Derzeit verfügt er über eine Vollzeitstelle bei der Firma ... in ....
Die Klägerin zu 1 reiste als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien und Herzegowina im Frühjahr 1993 in das Bundesgebiet ein, worauf sie - bis heute - ausländerrechtlich geduldet wurde. Mit unangefochten gebliebener Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.08.1998 wurde sie aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu verlassen, und für den Fall ihrer nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Die Klägerin zu 1 ist nicht erwerbstätig.
Die Klägerin zu 3 wurde ebenfalls mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.08.1998 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert; auch ihr wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht.
Der Kläger zu 4 stellte unter dem 14.09.1999 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 14.04.2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Es forderte ihn auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen, und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die „BR Jugoslawien (Kosovo)“ angedroht. Eine hiergegen gerichtete Klage des Klägers zu 4 blieb ohne Erfolg (VG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.2001 - A 2 K 11247/00 -).
Am 22.03.2001 beantragten die Kläger beim Landratsamt Rastatt, ihnen auf der Grundlage der §§ 30, 31 und 32 AuslG Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Ihre Anträge stützen sie auf die Anordnungen des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001 sowie über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für schwer Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina, vom 31.01.2001. Daneben machten sie während des Verwaltungsverfahrens mehrfach einen angegriffenen Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 geltend und wiesen darauf hin, dass bei dieser wegen der Erkrankung Abschiebungshindernisse vorlägen, die sie nicht zu vertreten habe. Für die Klägerin zu 1 wurden verschiedene ärztliche Atteste und Bescheinigungen zu den Behördenakten gereicht, u.a. die ausführlichen Atteste des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm vom 02.04.2001, 01.11.2002, 18.09.2003 und 26.01.2004 sowie das Attest des Vereins zur Unterstützung traumatisierter Emigranten e.V., Karlsruhe, vom 15.10.2005. Nach dem letztgenannten Attest leidet die Klägerin zu 1 unter einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradiger Episode (ICD-10 F 33.11), an einer komplexen, chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), an einem Zustand nach sexueller Traumatisierung (ICD-10 Y 07) sowie an einer anhaltenden Belastungssituation (ICD-10 Z 73.3). Von Behördenseite eingeholte Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Landratsamts Rastatt vom 26.03.2002, 23.10.2002 und 07.10.2003 bestätigten diese Diagnosen im Wesentlichen. In seiner Stellungnahme vom 07.10.2003 führte das Gesundheitsamt aus, dass die Klägerin zu 1 noch nicht das Maß an psychischer Stabilität erreicht habe, welches für eine Rückreise ohne gesundheitliche Gefährdung erforderlich sei. Es könne festgestellt werden, dass sie durch eine Abschiebung als solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werde. Es sei auch davon auszugehen, dass die Rückreise in ihr Heimatland einen Zustand tiefer, längerfristig therapieresistenter Depression mit schwerer Antriebsstörung und schweren psychovegetativen Kreislauf-, Hirnfunktions- und Verdauungsstörungen auslösen werde.
Nach mehrfacher Anhörung der Kläger lehnte das Landratsamt Rastatt mit vier gesonderten Bescheiden vom 24.02.2006 deren Anträge auf „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 bzw. § 25 Abs.5 AufenthG“ ab. Das Landratsamt vertrat die Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der von den Klägern in Anspruch genommenen Anordnungen des Innenministeriums Baden-Württemberg nicht gegeben seien. Eine Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 25 Abs.5 AufenthG komme deswegen nicht in Betracht, weil die Kläger freiwillig entweder nach Serbien und Montenegro oder nach Bosnien und Herzegowina ausreisen könnten.
Die gegen die Entscheidungen erhobenen Widersprüche der Kläger wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2006 zurück. Es ergänzte, dass die Kläger nicht unverschuldet an einer Ausreise gehindert seien, weshalb der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs.5 Satz 3 AufenthG gegeben sei.
10 
Die Kläger haben bereits am 13.02.2006 Klagen erhoben, mit welchen sie zuletzt beantragen,
11 
die Bescheide des Landratsamts Rastatt vom 24.02.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten,
12 
der Klägerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 31.01.2001 über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für schwer Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG, zu erteilen,
13 
dem Kläger zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 über Regelungen über erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG, zu erteilen,
14 
den Klägern zu 3 und 4 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG zu erteilen.
15 
Sie halten daran fest, dass die Voraussetzungen der von ihnen in Anspruch genommenen landesrechtlichen Anordnungen gegeben seien. Des Weiteren seien auch - was die Klägerin zu 1 angehe - die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG gegeben. Denn bei dieser liege ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs.7 AufenthG vor. Über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG könne auch die untere Ausländerbehörde entscheiden, was sich insbesondere auch aus der Regelung des § 72 Abs.2 AufenthG ergebe.
16 
Das beklagte Land beantragt,
17 
die Klagen abzuweisen.
18 
Es nimmt auf die Begründungen der ergangenen Behördenentscheidungen Bezug.
19 
In der mündlichen Verhandlung hat Frau Dr. med. ..., die die Klägerin zu 1 psychiatrisch behandelt, deren aktuellen Gesundheitszustand und Therapie erläutert. Sie hat eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Ausführungen zu den Akten gereicht.
20 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Rastatt über die Kläger vor (2 Hefte über die Klägerin zu 1, 3 Hefte über den Kläger zu 2 und jeweils 2 Hefte über die Kläger zu 3 und 4). Es hat seine Verfahrensakten zu den von dem Kläger zu 2 und dem Kläger zu 4 angestrengten Asylklageverfahren beigezogen (Az. A 14 K 30337/95, A 4 K 12847/97 und A 2 K 11247/00). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Beklagten über die Klagen verhandeln und entscheiden, da die diesem rechtzeitig zugestellte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs.2 VwGO).
22 
Die Klagen der Kläger zu 1 und 2 haben zum Teil, die Klagen der Kläger zu 3 und 4 haben vollumfänglich Erfolg.
23 
1. a) Der von der Klägerin zu 1 gestellte Hauptantrag hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 31.01.2001 über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für schwer Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina.
24 
Die noch auf der Grundlage von § 32 AuslG erlassene Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg stellt für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus den von der Anordnung verfolgten humanitären Erwägungen unter anderem die Voraussetzung auf, dass sich der Flüchtling wegen einer durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufenen schweren Traumatisierung bereits mindestens seit dem 01. 01. 2000 auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befindet. Daneben ist als weitere Voraussetzung aufgeführt, dass der Flüchtling bislang schon aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen wegen geltend gemachter Traumatisierung zumindest geduldet worden ist. Beide Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu 1 ersichtlich nicht zu. Weder befindet sie sich bereits seit dem 01. 01. 2000 in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung noch ist sie bis zum Tag des Erlasses der Anordnung, dem 31.01.2001, aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen wegen geltend gemachter Traumatisierung geduldet worden. Vielmehr begann ihren eigenen Angaben zufolge ihre fachärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung frühestens Anfang des Jahres 2001, und die der Klägerin zu 1 bis dahin erteilten Duldungen erfolgten auch nicht wegen geltend gemachter Traumatisierung. Ob hinsichtlich der Anforderung, dass die Behandlung spätestens am 01.01.2000 begonnen haben muss, nach den Festlegungen der Anordnung vom 31.01.2001 wegen des Vorliegens eines atypischen Falles eine Ausnahme gemacht werden muss, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Klägerin zu 1 jedenfalls die erwähnte Voraussetzung einer bislang schon erfolgten Duldung wegen geltend gemachter Traumatisierung offensichtlich nicht erfüllt.
25 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist danach abzuweisen.
26 
b) Der Klägerin zu 1 kommt indes ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG zu, so dass die die Klägerin zu 1 betreffende Entscheidung des Landratsamts Rastatt vom 24.02.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2006 aufzuheben sind, soweit sie dem entgegen stehen. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine entsprechende befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG zu erteilen (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO).
27 
Obgleich von Behördenseite keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob der Klägerin zu 1 ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.3 AufenthG zukommt, ist der diesbezüglich klagweise gestellte Hilfsantrag als zulässig anzusehen, da das ursprüngliche Begehren der Klägerin zu 1 nach der von ihr gegebenen Antragsbegründung jedenfalls auch als ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG angesehen werden musste und schließlich auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben sind. Von Anfang an beriefen sich die Kläger auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung bei der Klägerin zu 1 und stellten darauf ab, dass diese Erkrankung weder in Bosnien und Herzegowina noch in Serbien und Montenegro zuverlässig behandelt werden könne. Der Sache nach machten sie deshalb gegenüber der Ausländerbehörde das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 AuslG geltend, welches nunmehr durch § 60 Abs.7 AufenthG geregelt ist. Das Landratsamt Rastatt musste nach der Auffassung des Gerichts den zunächst gestellten Antrag der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 - auch - als einen Antrag nach § 25 Abs.3 i.V.m. § 60 Abs.7 AufenthG auffassen. Wie sich aus § 104 Abs.1 AufenthG ergibt, ist über vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entsprechend der neuen Rechtslage zu entscheiden.
28 
Nach der Auffassung des Gerichts fehlt der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt in dem Fall der Klägerin zu 1 auch nicht die sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 25 Abs.3 AufenthG. Sie hat dabei auch über das Vorliegen des geltend gemachten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 AufenthG zu entscheiden. Zwar bestimmt §31 Abs.3 AsylVfG eine Sonderzuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.2-7 AufenthG vorliegen. Indes gilt dies nur für Ausländer, die im Bundesgebiet einen Asylantrag, d.h. einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a Abs.1 GG und einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.1 AufenthG (vgl. § 13 Abs. 1 u. 2 AsylVfG) gestellt haben bzw. deren Begehren als ein Begehren auf Schutz vor politischer Verfolgung auszulegen und damit an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu leiten ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006, NVwZ 2006, 830, wonach gem. §13 Abs.1 AsylVfG derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende Asylverfahren zu verweisen ist, welches wegen der besonderen Sachkunde ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesen ist, und wonach kein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht). Das Begehren der Klägerin zu 1 kann der Sache nach aber nicht als asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 Abs.1 AsylVfG gedeutet werden, da es ausschließlich damit begründet ist, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort wegen schlechter medizinischer Versorgungsverhältnisse eine erhebliche Gesundheitsgefährdung erfahren würde. Die Klägerin zu 1 kann deshalb nicht als Asylsuchende angesehen werden, so dass es bei der Kompetenz der Ausländerbehörde verbleibt, im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.7 AsylVfG zu entscheiden. Dass der Ausländerbehörde eine entsprechende Entscheidungskompetenz zukommt, erschließt sich im Übrigen ohne Weiteres aus der Regelung des § 72 Abs.2 AufenthG. Der Auffassung des OVG Lüneburg, wonach jede Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG wegen im Zielstaat drohender Gefahren eine positive Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge voraussetzt (vgl. den Beschl. v. 14.06.2006 - 9 ME 187/06 -, juris), hält das Gericht für zu weitgehend.
29 
Der - sachlichen - Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG steht schließlich auch nicht die Regelung in § 7 Nr.1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (AAZuVO) vom 11.01.2005 entgegen. Diese Regelung sieht zwar vor, dass bei Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, die Regierungspräsidien für die Entscheidung zuständig sind, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2-7 AufenthG vorliegen. Aus § 8 AAZuVO, wonach Entscheidungen über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs.3-5 AufenthG der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen, ergibt sich aber auch, dass den Regierungspräsidien jedenfalls keine unmittelbare Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 25 Abs.3 AufenthG zukommt, bei welchen lediglich inzident das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2-7 AufenthG zu prüfen ist.
30 
Gem. § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (§ 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG). Die in § 5 Abs.1 und 2 AufenthG vorgesehenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen in den Fällen des § 25 Abs.3 AufenthG nicht gegeben sein (vgl. § 5 Abs.3 1.HS AufenthG). Hiernach muss von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden, sofern im Einzelfall etwa die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 AufenthG vorliegen und daneben keine atypische Ausnahmesituation - worauf vorliegend nichts hindeutet - gegeben ist. Durch § 25 Abs. 3 AufenthG soll die aufenthaltsrechtliche Stellung des von §60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG geschützten Ausländers verbessert und die bislang verbreitete Praxis, die Duldung - häufig in Form von sog. Kettenduldungen - als „zweitklassiges Aufenthaltsrecht“ einzusetzen, eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, AuAS 2006, 122).
31 
Gem. § 60 Abs.7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist ein derartiges Abschiebungsverbot etwa als gegeben anzusehen, wenn nach einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland dieser dort alsbald nach der Einreise eine erhebliche und ernstliche Verschlechterung seiner Gesundheit zu erwarten hat, welche dort auch nicht behoben werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, NVwZ 2003, Beilage I, 53, Urt. v. 09.09.1997, InfAuslR 1998, 125). Bei der Klägerin zu 1 muss solches auf der Grundlage der für diese im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste sowie der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen für ihr Heimatland Bosnien und Herzegowina angenommen werden.
32 
Die Klägerin zu 1 hat in dem vorliegenden Verfahren zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie - immer noch - an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer komplexen, chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, einem Zustand nach sexueller Traumatisierung sowie einer anhaltenden Belastungssituation leidet. Diese Erkrankungen sind durch insgesamt fünf sehr ausführlich begründete ärztliche Bescheinigungen der die Klägerin psychiatrisch betreuenden Ärztin Frau Dr. med. ... nachgewiesen. Diese hat zuletzt auch noch in der mündlichen Verhandlung ausführlich das Krankheitsbild der Klägerin zu 1 sowie die Erforderlichkeit ihrer Behandlung dargestellt. Die Ausführungen von Frau Dr. med. ... sind für das Gericht fundiert, schlüssig und nachvollziehbar, so dass sie keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die insgesamt fünf Stellungnahmen von Frau Dr. med. ... vom 02.04.2001, 01.11.2002, 18.09.2003, 26.01.2004 und 15.10.2005 Bezug genommen. Frau Dr. med. ... hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung über den aktuellen Zustand der Klägerin zu 1 berichtet und diesen Bericht auch noch in schriftlicher Zusammenfassung dem Gericht überlassen. Für das Gericht besteht kein Anlass, hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1 von Amts wegen weitere Ermittlungen - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - anzustellen. Denn die Klägerin zu 1 ist bereits im Rahmen des dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren des Öfteren dem Gesundheitsamt des Landratsamts Rastatt vorgestellt worden, welches die Einschätzungen von Frau Dr. med. ... im Wesentlichen geteilt hat und ebenfalls eine gesundheitliche Gefährdung der Klägerin zu 1 für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland angenommen hat. Da die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes mit den Einschätzungen des Behandlungszentrums für Folteropfer in Einklang gestanden haben, stellt es sich nach der Auffassung des Gerichts auch als unschädlich dar, dass die zuletzt von Frau Dr. med. ... abgegebenen Stellungnahmen (aus den Jahren 2004 und 2005) dem Gesundheitsamt nicht mehr vorgelegt worden sind.
33 
Anhand der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen über die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina sowie anhand des dargestellten Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 muss davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort alsbald erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden würde, ohne dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vor Ort zuverlässig behoben werden könnten. Das Bild der medizinischen Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina - insbesondere was spezielle psychische Erkrankungen wie etwa das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung angeht - ist dadurch gekennzeichnet, dass wegen Fehlens der erforderlichen Kapazitäten eine Behandlung dort in erster Linie medikamentös erfolgt. Zwar lassen sich in Bosnien und Herzegowina auch vereinzelt Behandlungspersonen finden, welche die bei der Klägerin zu 1 notwendige Gesprächstherapie durchführen können. Diese sind indes so selten und daher derart ausgelastet, dass nach der Einschätzung des Gerichts die Klägerin zu 1 im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keine Chance hätte, die für sie erforderliche Gesprächstherapie in angemessener Zeit aufzunehmen (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien-Herzegowina vom 29.08.2005, die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajevo vom 20.07.2005 an das VG Düsseldorf und die Stellungnahme des UNHCR vom 30.06.2004 an das VG Potsdam mit Bericht über das Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina vom Juli 2003).
34 
Die Klägerin zu 1 würde daher mangels einer im Heimatland Erfolg versprechenden Behandlung dort alsbald eine erhebliche Verschlechterung ihres bereits jetzt schlechten Gesundheitszustandes erfahren, was indes ihrer Abschiebung nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG entgegen steht und ihren Anspruch auf Erteilung einer zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG begründet. Der Klägerin zu 1 ist in Anwendung von § 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG auch nicht die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar. Insoweit käme allenfalls - zusammen mit ihrem Ehemann - ihre Ausreise in den derzeit unter UN-Verwaltung stehenden Kosovo in Betracht. Eine Ausreise dorthin wäre für die Klägerin zu 1 indes nicht zumutbar, da auch dort Behandlungsmöglichkeiten insbesondere für eine posttraumatische Belastungsstörung nur in eng begrenztem Rahmen und nach längeren Wartezeiten zur Verfügung stehen (vgl. insoweit den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006; s. a. VG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2005 - A 4 K 12062/03 -).
35 
Da schließlich in der Person der Klägerin zu 1 auch nicht die sonstigen in § 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG erwähnten Ausschlussgründe gegeben sind, steht dieser ein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs.7 AufenthG zu. Die Befristung kann zunächst für bis zu drei Jahre erteilt werden (vgl. § 26 Abs.1 AufenthG). Die Bestimmung der konkreten Befristung der Aufenthaltserlaubnis bleibt einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde vorbehalten.
36 
Der entsprechende gerichtliche Verpflichtungsausspruch kann auch ergehen, obwohl die Ausländerbehörde nicht gem. § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beteiligt hat und obwohl keine Zustimmung des Regierungspräsidiums nach §8 AAZuVO erteilt worden ist. Die entsprechenden Vorschriften regeln lediglich rein behördeninterne Beteiligungserfordernisse, welche nicht für das gerichtliche Verfahren gelten.
37 
2. a) Was den Kläger zu 2 anbetrifft, steht diesem zunächst entsprechend seinem Hauptantrag kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 über Regelungen über erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien zu. Denn der Kläger zu 2 erfüllt bereits mehrere tatbestandliche Voraussetzungen dieser Anordnung nicht. Die Anordnung erfordert etwa, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung ein mindestens zweijähriges dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen hat. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind dabei unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung (22.03.2001) befand sich der Kläger zu 2 indes noch nicht zwei Jahre in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis. Bei seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma ... in ..., hatte der Kläger zu 2 erst am 02.11.1999 nach vorangegangener mehrjähriger Arbeitslosigkeit angefangen. Die Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2001 sieht des Weiteren vor, dass der (seinerzeitige) Arbeitgeber des Ausländers dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist, wobei das dringende Bedürfnis für die weitere Beschäftigung nachvollziehbar und plausibel darzutun ist. Auch an dieser Voraussetzung fehlt es in dem Fall des Klägers zu 2 ersichtlich. So beschränkte sich die von der Firma ... unter dem 06.09.2001 erteilte Bescheinigung auf die Mitteilung, dass der Kläger zu 1 seit dem 02.11.1999 in dem Unternehmen beschäftigt ist. Dass er in dem Betrieb auch dringend benötigt wurde, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2001 aber nur solche Arbeitnehmer begünstigt werden sollten, die dem jeweiligen Betrieb besonders dienlich waren, insbesondere weil ihr Ersatz durch deutsche Arbeitnehmer oder sonstige Unionsbürger nicht gewährleistet erschien, kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 2 nach § 23 AufenthG i.V.m. der erwähnten Anordnung des Innenministeriums nicht in Betracht kommen. Die hierauf gerichtete Klage des Klägers zu 2 ist nach allem abzuweisen.
38 
b) Hingegen kommt dem Kläger zu 2 ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG zu. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Einreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn - wie bei dem Kläger zu 2 - die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs.5 Satz 2 AufenthG). Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden insbesondere dann gegeben ist, wenn der Ausländer falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs.5 Satz 3 und 4 AufenthG).
39 
Dass die Ausreise des Klägers zu 2, d.h. seine Abschiebung oder seine freiwillige Ausreise (vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2005 - 4 K 1390/03 -), aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, macht er selbst nicht geltend und solches lässt sich für das Gericht auch nicht erkennen.
40 
Eine Ausreise des Klägers zu 2 muss aber aus rechtlichen Gründen als unmöglich angesehen werden. Der Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs.5 AufenthG kann nach der Gesetzessystematik nur Gesichtspunkte erfassen, welche nicht bereits von § 25 Abs.1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter), § 25 Abs.2 AufenthG (Abschiebungsverbot nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) oder nach § 25 Abs.3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG) erfasst werden. Hierzu rechnen insbesondere sonstige auf Verfassungs- bzw. Europarecht gegründete Rechtsstellungen des Ausländers, welche etwa bei der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung zu finden haben. Hierunter fällt insbesondere das bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme von der Ausländerbehörde in den Blick zu nehmende Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 Abs.1 GG. Diese Grundrechtsstellung wäre betroffen, wenn der Kläger zu 2 das Bundesgebiet verlassen müsste, während seine Ehefrau - wie oben dargestellt - weder nach Bosnien und Herzegowina noch nach Serbien und Montenegro zurückkehren kann. Da in dem vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte gegeben sind, die eine Trennung der Eheleute rechtfertigen können, ist die Ausreise des Klägers zu 2 aus rechtlichen Gründen i.S.v. § 25 Abs.5 S. 1 AufenthG gehindert. Dass dieser tatsächlich freiwillig das Bundesgebiet verlassen könnte, spielt dabei keine Rolle. Denn ein rechtliches Ausreisehindernis ist auch dann gegeben, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, VBlBW 2005, 2356), was vorliegend aus den Gründen des Art. 6 Abs. 1 GG gegeben ist.
41 
Da die Abschiebung des Klägers zu 2 auch bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht für diesen ein zwingender Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Satz 2 AufenthG. Ausschlussgründe nach den Sätzen 3 und 4 des § 25 Abs.5 AufenthG bestehen für den Kläger zu 2 nicht, zumal ihn ein Verschulden an der Erkrankung seiner Ehefrau nicht trifft. Auch lässt sich nicht erkennen, dass bei dem Kläger zu 2 bestimmte allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG fehlen (vgl. § 5 Abs. 3 2.HS AufenthG). Gem. § 26 Abs.1 AufenthG kann die befristete Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 2 zunächst für sechs Monate erteilt werden.
42 
3. Den minderjährigen Klägern zu 3 und 4, den Kindern der Kläger zu 1 und 2, kommt - wie dem Kläger zu 2 - ein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs.5 Satz 1 und 2 i.V.m. Art.6 Abs.1 GG zu. Auch bei diesen Klägern besteht aus Gründen des Grundrechtes auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ein rechtliches Ausreisehindernis, weshalb das beklagte Land verpflichtet ist, auf deren Anträge hin diesen ebenfalls befristete Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
43 
Die - einheitlich zu treffende - Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs.1 Satz 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Da es sich bei den Klägern um rechtsunkundige Personen handelt, war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger für notwendig zu erklären (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO).
44 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO).
45 
BESCHLUSS
46 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2 GKG, 39 Abs.1 GKG auf EUR 20.000,00 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Beklagten über die Klagen verhandeln und entscheiden, da die diesem rechtzeitig zugestellte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs.2 VwGO).
22 
Die Klagen der Kläger zu 1 und 2 haben zum Teil, die Klagen der Kläger zu 3 und 4 haben vollumfänglich Erfolg.
23 
1. a) Der von der Klägerin zu 1 gestellte Hauptantrag hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 31.01.2001 über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für schwer Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina.
24 
Die noch auf der Grundlage von § 32 AuslG erlassene Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg stellt für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus den von der Anordnung verfolgten humanitären Erwägungen unter anderem die Voraussetzung auf, dass sich der Flüchtling wegen einer durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufenen schweren Traumatisierung bereits mindestens seit dem 01. 01. 2000 auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befindet. Daneben ist als weitere Voraussetzung aufgeführt, dass der Flüchtling bislang schon aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen wegen geltend gemachter Traumatisierung zumindest geduldet worden ist. Beide Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu 1 ersichtlich nicht zu. Weder befindet sie sich bereits seit dem 01. 01. 2000 in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung noch ist sie bis zum Tag des Erlasses der Anordnung, dem 31.01.2001, aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen wegen geltend gemachter Traumatisierung geduldet worden. Vielmehr begann ihren eigenen Angaben zufolge ihre fachärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung frühestens Anfang des Jahres 2001, und die der Klägerin zu 1 bis dahin erteilten Duldungen erfolgten auch nicht wegen geltend gemachter Traumatisierung. Ob hinsichtlich der Anforderung, dass die Behandlung spätestens am 01.01.2000 begonnen haben muss, nach den Festlegungen der Anordnung vom 31.01.2001 wegen des Vorliegens eines atypischen Falles eine Ausnahme gemacht werden muss, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Klägerin zu 1 jedenfalls die erwähnte Voraussetzung einer bislang schon erfolgten Duldung wegen geltend gemachter Traumatisierung offensichtlich nicht erfüllt.
25 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist danach abzuweisen.
26 
b) Der Klägerin zu 1 kommt indes ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG zu, so dass die die Klägerin zu 1 betreffende Entscheidung des Landratsamts Rastatt vom 24.02.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2006 aufzuheben sind, soweit sie dem entgegen stehen. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine entsprechende befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG zu erteilen (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO).
27 
Obgleich von Behördenseite keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob der Klägerin zu 1 ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.3 AufenthG zukommt, ist der diesbezüglich klagweise gestellte Hilfsantrag als zulässig anzusehen, da das ursprüngliche Begehren der Klägerin zu 1 nach der von ihr gegebenen Antragsbegründung jedenfalls auch als ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG angesehen werden musste und schließlich auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben sind. Von Anfang an beriefen sich die Kläger auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung bei der Klägerin zu 1 und stellten darauf ab, dass diese Erkrankung weder in Bosnien und Herzegowina noch in Serbien und Montenegro zuverlässig behandelt werden könne. Der Sache nach machten sie deshalb gegenüber der Ausländerbehörde das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 AuslG geltend, welches nunmehr durch § 60 Abs.7 AufenthG geregelt ist. Das Landratsamt Rastatt musste nach der Auffassung des Gerichts den zunächst gestellten Antrag der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 - auch - als einen Antrag nach § 25 Abs.3 i.V.m. § 60 Abs.7 AufenthG auffassen. Wie sich aus § 104 Abs.1 AufenthG ergibt, ist über vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entsprechend der neuen Rechtslage zu entscheiden.
28 
Nach der Auffassung des Gerichts fehlt der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt in dem Fall der Klägerin zu 1 auch nicht die sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 25 Abs.3 AufenthG. Sie hat dabei auch über das Vorliegen des geltend gemachten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 AufenthG zu entscheiden. Zwar bestimmt §31 Abs.3 AsylVfG eine Sonderzuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.2-7 AufenthG vorliegen. Indes gilt dies nur für Ausländer, die im Bundesgebiet einen Asylantrag, d.h. einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a Abs.1 GG und einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.1 AufenthG (vgl. § 13 Abs. 1 u. 2 AsylVfG) gestellt haben bzw. deren Begehren als ein Begehren auf Schutz vor politischer Verfolgung auszulegen und damit an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu leiten ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006, NVwZ 2006, 830, wonach gem. §13 Abs.1 AsylVfG derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende Asylverfahren zu verweisen ist, welches wegen der besonderen Sachkunde ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesen ist, und wonach kein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht). Das Begehren der Klägerin zu 1 kann der Sache nach aber nicht als asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 Abs.1 AsylVfG gedeutet werden, da es ausschließlich damit begründet ist, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort wegen schlechter medizinischer Versorgungsverhältnisse eine erhebliche Gesundheitsgefährdung erfahren würde. Die Klägerin zu 1 kann deshalb nicht als Asylsuchende angesehen werden, so dass es bei der Kompetenz der Ausländerbehörde verbleibt, im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.7 AsylVfG zu entscheiden. Dass der Ausländerbehörde eine entsprechende Entscheidungskompetenz zukommt, erschließt sich im Übrigen ohne Weiteres aus der Regelung des § 72 Abs.2 AufenthG. Der Auffassung des OVG Lüneburg, wonach jede Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG wegen im Zielstaat drohender Gefahren eine positive Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge voraussetzt (vgl. den Beschl. v. 14.06.2006 - 9 ME 187/06 -, juris), hält das Gericht für zu weitgehend.
29 
Der - sachlichen - Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG steht schließlich auch nicht die Regelung in § 7 Nr.1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (AAZuVO) vom 11.01.2005 entgegen. Diese Regelung sieht zwar vor, dass bei Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, die Regierungspräsidien für die Entscheidung zuständig sind, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2-7 AufenthG vorliegen. Aus § 8 AAZuVO, wonach Entscheidungen über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs.3-5 AufenthG der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen, ergibt sich aber auch, dass den Regierungspräsidien jedenfalls keine unmittelbare Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 25 Abs.3 AufenthG zukommt, bei welchen lediglich inzident das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2-7 AufenthG zu prüfen ist.
30 
Gem. § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (§ 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG). Die in § 5 Abs.1 und 2 AufenthG vorgesehenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen in den Fällen des § 25 Abs.3 AufenthG nicht gegeben sein (vgl. § 5 Abs.3 1.HS AufenthG). Hiernach muss von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden, sofern im Einzelfall etwa die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 AufenthG vorliegen und daneben keine atypische Ausnahmesituation - worauf vorliegend nichts hindeutet - gegeben ist. Durch § 25 Abs. 3 AufenthG soll die aufenthaltsrechtliche Stellung des von §60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG geschützten Ausländers verbessert und die bislang verbreitete Praxis, die Duldung - häufig in Form von sog. Kettenduldungen - als „zweitklassiges Aufenthaltsrecht“ einzusetzen, eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, AuAS 2006, 122).
31 
Gem. § 60 Abs.7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist ein derartiges Abschiebungsverbot etwa als gegeben anzusehen, wenn nach einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland dieser dort alsbald nach der Einreise eine erhebliche und ernstliche Verschlechterung seiner Gesundheit zu erwarten hat, welche dort auch nicht behoben werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, NVwZ 2003, Beilage I, 53, Urt. v. 09.09.1997, InfAuslR 1998, 125). Bei der Klägerin zu 1 muss solches auf der Grundlage der für diese im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste sowie der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen für ihr Heimatland Bosnien und Herzegowina angenommen werden.
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Die Klägerin zu 1 hat in dem vorliegenden Verfahren zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie - immer noch - an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer komplexen, chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, einem Zustand nach sexueller Traumatisierung sowie einer anhaltenden Belastungssituation leidet. Diese Erkrankungen sind durch insgesamt fünf sehr ausführlich begründete ärztliche Bescheinigungen der die Klägerin psychiatrisch betreuenden Ärztin Frau Dr. med. ... nachgewiesen. Diese hat zuletzt auch noch in der mündlichen Verhandlung ausführlich das Krankheitsbild der Klägerin zu 1 sowie die Erforderlichkeit ihrer Behandlung dargestellt. Die Ausführungen von Frau Dr. med. ... sind für das Gericht fundiert, schlüssig und nachvollziehbar, so dass sie keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die insgesamt fünf Stellungnahmen von Frau Dr. med. ... vom 02.04.2001, 01.11.2002, 18.09.2003, 26.01.2004 und 15.10.2005 Bezug genommen. Frau Dr. med. ... hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung über den aktuellen Zustand der Klägerin zu 1 berichtet und diesen Bericht auch noch in schriftlicher Zusammenfassung dem Gericht überlassen. Für das Gericht besteht kein Anlass, hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1 von Amts wegen weitere Ermittlungen - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - anzustellen. Denn die Klägerin zu 1 ist bereits im Rahmen des dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren des Öfteren dem Gesundheitsamt des Landratsamts Rastatt vorgestellt worden, welches die Einschätzungen von Frau Dr. med. ... im Wesentlichen geteilt hat und ebenfalls eine gesundheitliche Gefährdung der Klägerin zu 1 für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland angenommen hat. Da die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes mit den Einschätzungen des Behandlungszentrums für Folteropfer in Einklang gestanden haben, stellt es sich nach der Auffassung des Gerichts auch als unschädlich dar, dass die zuletzt von Frau Dr. med. ... abgegebenen Stellungnahmen (aus den Jahren 2004 und 2005) dem Gesundheitsamt nicht mehr vorgelegt worden sind.
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Anhand der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen über die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina sowie anhand des dargestellten Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 muss davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort alsbald erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden würde, ohne dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vor Ort zuverlässig behoben werden könnten. Das Bild der medizinischen Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina - insbesondere was spezielle psychische Erkrankungen wie etwa das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung angeht - ist dadurch gekennzeichnet, dass wegen Fehlens der erforderlichen Kapazitäten eine Behandlung dort in erster Linie medikamentös erfolgt. Zwar lassen sich in Bosnien und Herzegowina auch vereinzelt Behandlungspersonen finden, welche die bei der Klägerin zu 1 notwendige Gesprächstherapie durchführen können. Diese sind indes so selten und daher derart ausgelastet, dass nach der Einschätzung des Gerichts die Klägerin zu 1 im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keine Chance hätte, die für sie erforderliche Gesprächstherapie in angemessener Zeit aufzunehmen (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien-Herzegowina vom 29.08.2005, die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajevo vom 20.07.2005 an das VG Düsseldorf und die Stellungnahme des UNHCR vom 30.06.2004 an das VG Potsdam mit Bericht über das Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina vom Juli 2003).
34 
Die Klägerin zu 1 würde daher mangels einer im Heimatland Erfolg versprechenden Behandlung dort alsbald eine erhebliche Verschlechterung ihres bereits jetzt schlechten Gesundheitszustandes erfahren, was indes ihrer Abschiebung nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG entgegen steht und ihren Anspruch auf Erteilung einer zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG begründet. Der Klägerin zu 1 ist in Anwendung von § 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG auch nicht die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar. Insoweit käme allenfalls - zusammen mit ihrem Ehemann - ihre Ausreise in den derzeit unter UN-Verwaltung stehenden Kosovo in Betracht. Eine Ausreise dorthin wäre für die Klägerin zu 1 indes nicht zumutbar, da auch dort Behandlungsmöglichkeiten insbesondere für eine posttraumatische Belastungsstörung nur in eng begrenztem Rahmen und nach längeren Wartezeiten zur Verfügung stehen (vgl. insoweit den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006; s. a. VG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2005 - A 4 K 12062/03 -).
35 
Da schließlich in der Person der Klägerin zu 1 auch nicht die sonstigen in § 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG erwähnten Ausschlussgründe gegeben sind, steht dieser ein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs.7 AufenthG zu. Die Befristung kann zunächst für bis zu drei Jahre erteilt werden (vgl. § 26 Abs.1 AufenthG). Die Bestimmung der konkreten Befristung der Aufenthaltserlaubnis bleibt einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde vorbehalten.
36 
Der entsprechende gerichtliche Verpflichtungsausspruch kann auch ergehen, obwohl die Ausländerbehörde nicht gem. § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beteiligt hat und obwohl keine Zustimmung des Regierungspräsidiums nach §8 AAZuVO erteilt worden ist. Die entsprechenden Vorschriften regeln lediglich rein behördeninterne Beteiligungserfordernisse, welche nicht für das gerichtliche Verfahren gelten.
37 
2. a) Was den Kläger zu 2 anbetrifft, steht diesem zunächst entsprechend seinem Hauptantrag kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 über Regelungen über erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien zu. Denn der Kläger zu 2 erfüllt bereits mehrere tatbestandliche Voraussetzungen dieser Anordnung nicht. Die Anordnung erfordert etwa, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung ein mindestens zweijähriges dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen hat. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind dabei unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung (22.03.2001) befand sich der Kläger zu 2 indes noch nicht zwei Jahre in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis. Bei seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma ... in ..., hatte der Kläger zu 2 erst am 02.11.1999 nach vorangegangener mehrjähriger Arbeitslosigkeit angefangen. Die Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2001 sieht des Weiteren vor, dass der (seinerzeitige) Arbeitgeber des Ausländers dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist, wobei das dringende Bedürfnis für die weitere Beschäftigung nachvollziehbar und plausibel darzutun ist. Auch an dieser Voraussetzung fehlt es in dem Fall des Klägers zu 2 ersichtlich. So beschränkte sich die von der Firma ... unter dem 06.09.2001 erteilte Bescheinigung auf die Mitteilung, dass der Kläger zu 1 seit dem 02.11.1999 in dem Unternehmen beschäftigt ist. Dass er in dem Betrieb auch dringend benötigt wurde, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2001 aber nur solche Arbeitnehmer begünstigt werden sollten, die dem jeweiligen Betrieb besonders dienlich waren, insbesondere weil ihr Ersatz durch deutsche Arbeitnehmer oder sonstige Unionsbürger nicht gewährleistet erschien, kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 2 nach § 23 AufenthG i.V.m. der erwähnten Anordnung des Innenministeriums nicht in Betracht kommen. Die hierauf gerichtete Klage des Klägers zu 2 ist nach allem abzuweisen.
38 
b) Hingegen kommt dem Kläger zu 2 ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG zu. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Einreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn - wie bei dem Kläger zu 2 - die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs.5 Satz 2 AufenthG). Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden insbesondere dann gegeben ist, wenn der Ausländer falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs.5 Satz 3 und 4 AufenthG).
39 
Dass die Ausreise des Klägers zu 2, d.h. seine Abschiebung oder seine freiwillige Ausreise (vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2005 - 4 K 1390/03 -), aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, macht er selbst nicht geltend und solches lässt sich für das Gericht auch nicht erkennen.
40 
Eine Ausreise des Klägers zu 2 muss aber aus rechtlichen Gründen als unmöglich angesehen werden. Der Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs.5 AufenthG kann nach der Gesetzessystematik nur Gesichtspunkte erfassen, welche nicht bereits von § 25 Abs.1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter), § 25 Abs.2 AufenthG (Abschiebungsverbot nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) oder nach § 25 Abs.3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG) erfasst werden. Hierzu rechnen insbesondere sonstige auf Verfassungs- bzw. Europarecht gegründete Rechtsstellungen des Ausländers, welche etwa bei der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung zu finden haben. Hierunter fällt insbesondere das bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme von der Ausländerbehörde in den Blick zu nehmende Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 Abs.1 GG. Diese Grundrechtsstellung wäre betroffen, wenn der Kläger zu 2 das Bundesgebiet verlassen müsste, während seine Ehefrau - wie oben dargestellt - weder nach Bosnien und Herzegowina noch nach Serbien und Montenegro zurückkehren kann. Da in dem vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte gegeben sind, die eine Trennung der Eheleute rechtfertigen können, ist die Ausreise des Klägers zu 2 aus rechtlichen Gründen i.S.v. § 25 Abs.5 S. 1 AufenthG gehindert. Dass dieser tatsächlich freiwillig das Bundesgebiet verlassen könnte, spielt dabei keine Rolle. Denn ein rechtliches Ausreisehindernis ist auch dann gegeben, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, VBlBW 2005, 2356), was vorliegend aus den Gründen des Art. 6 Abs. 1 GG gegeben ist.
41 
Da die Abschiebung des Klägers zu 2 auch bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht für diesen ein zwingender Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Satz 2 AufenthG. Ausschlussgründe nach den Sätzen 3 und 4 des § 25 Abs.5 AufenthG bestehen für den Kläger zu 2 nicht, zumal ihn ein Verschulden an der Erkrankung seiner Ehefrau nicht trifft. Auch lässt sich nicht erkennen, dass bei dem Kläger zu 2 bestimmte allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG fehlen (vgl. § 5 Abs. 3 2.HS AufenthG). Gem. § 26 Abs.1 AufenthG kann die befristete Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 2 zunächst für sechs Monate erteilt werden.
42 
3. Den minderjährigen Klägern zu 3 und 4, den Kindern der Kläger zu 1 und 2, kommt - wie dem Kläger zu 2 - ein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs.5 Satz 1 und 2 i.V.m. Art.6 Abs.1 GG zu. Auch bei diesen Klägern besteht aus Gründen des Grundrechtes auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ein rechtliches Ausreisehindernis, weshalb das beklagte Land verpflichtet ist, auf deren Anträge hin diesen ebenfalls befristete Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
43 
Die - einheitlich zu treffende - Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs.1 Satz 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Da es sich bei den Klägern um rechtsunkundige Personen handelt, war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger für notwendig zu erklären (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO).
44 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO).
45 
BESCHLUSS
46 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2 GKG, 39 Abs.1 GKG auf EUR 20.000,00 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2007 - 11 K 2649/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenständigen Interessenabwägung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dem Suspensivinteresse des Antragstellers größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache.
1. Das überwiegende Suspensivinteresse des Antragstellers ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass dieser - wie er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat - ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erteilung eines Aufenthaltsrechts zum Zwecke der Bewerbung auf einen postgradualen Studiengang oder der Arbeitsplatzsuche hätte und sich die ablehnende Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.07.2007 deshalb insoweit als rechtswidrig erweisen würde.
Zwar galt die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers aufgrund der rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrags nach § 81 Abs. 4 AufenthG zunächst fort, bis die Antragsgegnerin das hiermit begründete Aufenthaltsrecht über die Ablehnung dieses Antrags am 11.07.2007 zum Erlöschen gebracht hatte. Auch kann die durch diese Ablehnungsentscheidung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ebenfalls herbeigeführte Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs wieder beseitigt und so dessen weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig gesichert werden (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, DVBl. 2008, 133 (Leitsatz) und Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 -, InfAuslR 2007, 59 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f). Hierfür ist im Fall des Antragstellers allerdings selbst dann kein überwiegendes Interesse gegeben, wenn das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche zu seinen Gunsten unterstellt und hieraus die Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung abgeleitet würde. Denn mit den Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes soll die Durchsetzung eines Rechts in der Hauptsache wirksam gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 -, BVerfGE 35, 263, 274, vom 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, NVwZ 1999, 1204, 1205 und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946). Deshalb besteht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs regelmäßig dann kein Bedürfnis, wenn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder seiner gesetzlichen Folgen weder die in der Hauptsache geltend gemachte Rechtsposition beeinträchtigt noch die Durchsetzung dieser Rechtsposition im gerichtlichen Verfahren in unzumutbarer Weise erschwert.
a) Dies ist zum einen in Bezug auf das vom Antragsteller geltend gemachte Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Bewerbung auf einen postgradualen Studiengang der Fall. Denn ein solches Aufenthaltsrecht würde sich, ungeachtet der nach § 16 Abs. 1a Satz 2 AufenthG gegebenen Begrenzung auf neun Monate, aufgrund der mittlerweile erfolgten Zulassung des Antragstellers zu einem Masterstudiengang in jedem Falle - unstreitig - nur auf einen bereits zurückliegenden Zeitraum beziehen, in welchem sich der Antragsteller auch im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Vollstreckung der bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht hätte deshalb auf die Wahrnehmung des insoweit geltend gemachten Aufenthaltsrechts keinen Einfluss mehr. Auch ist nicht ersichtlich, dass die gerichtliche Durchsetzung eines Aufenthaltsrechts für einen verhältnismäßig kurzen und bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde, wenn der betroffene Ausländer nach Ablauf des von ihm behaupteten Aufenthaltsrechts in seine Heimat zurückkehren und die Wahrnehmung seiner Interessen im Prozess zunächst einem Bevollmächtigten überlassen müsste.
b) Gleiches gilt zum anderen für den vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche. Denn die nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gegebene Möglichkeit der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach einem erfolgreichen Studium ist auf einen Zeitraum von längstens einem Jahr beschränkt, so dass dem Antragsteller auf dieser Grundlage ebenfalls nur ein Aufenthaltrecht für einen bereits abgelaufenen Zeitraum eingeräumt werden könnte. Dabei bestimmt sich der Beginn der Jahresfrist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht danach, wann dieser den Aufenthaltszweck der Arbeitsplatzsuche erstmals im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Ausländerbehörde zur Geltung bringt. Vielmehr beginnt die Jahresfrist mit dem - unter Beachtung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu bestimmenden (vgl. näher Waldeyer in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Juni 2007, § 15 Rn. 1 und 2) und im Fall des Antragstellers mutmaßlich mit der erstmaligen Bekanntgabe des Bestehens der Diplomprüfung und der Prüfungsnote im August 2006 identischen - Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dies ist nicht nur wegen der anderenfalls gegebenen Missbrauchsgefahr notwendig. Vielmehr ist wesentlich, dass der Zweck eines für ein Studium erteilten Aufenthaltsrechts unmittelbar mit dem Abschluss desselben entfällt, und sich damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit ergibt, den weiteren Aufenthalt des Ausländers auf einen anderen Aufenthaltszweck zu stützen (zur Berechnung der Jahresfrist „im Anschluss“ an den Abschluss des Studiums vgl. auch BT-Drs. 15/450 S. 74 sowie Walther in: GK-AufenthG, § 16 Rn. 27 und Hailbronner in: ders., Ausländerrecht Kommentar, Stand: Dezember 2007, § 16 Rn. 58).
2. Der Senat sieht das überwiegende Interesse des Antragstellers an der Sicherung seines weiteren vorläufigen Verbleibs im Bundesgebiet jedoch darin begründet, dass dieser zum einen voraussichtlich zumindest einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin darüber haben dürfte, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis für sein zum Wintersemester 2007/2008 an der Fachhochschule L. aufgenommenes Studium im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ erteilt wird und dass zum anderen die Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers dazu führen würde, dass er sein bereits aufgenommenes Studium abbrechen müsste.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG, wonach eine zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Denn das Studium des Antragstellers im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ ist nicht mehr vom Zweck der dem Antragsteller ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis umfasst. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums bereits die Regelung des § 16 Abs. 1a Satz 2 AufenthG entgegen steht, weil anderenfalls ein Zeitraum des Aufenthalts erfasst würde, in dem sich der Antragsteller für mehr als neun Monate zum Zweck der Bewerbung auf einen Masterstudiengang im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis über eine entsprechend offene Bezeichnung des Studienzwecks die Aufnahme und den Abschluss sowohl eines grundständigen als auch eines sich hieran anschließenden weiteren, insbesondere postgradualen Aufbau- oder Zusatzstudiengangs umfasst. Denn das für die Bestimmung des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 1 AufenthG maßgebliche Tatbestandsmerkmal des Studiums lässt mit seiner Bezogenheit allein auf die Lerntätigkeit eines Studierenden zum Zweck des Erreichens der Studienziele (vgl. etwa Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 330; Epping, in Hailbronner/Geis, a.a.O., § 7 Rn. 6) zumindest begrifflich eine entsprechend offene aufenthaltsrechtliche Konkretisierung eines Studienabschlussziels zu. Auch dürfte es dem Zweck des § 16 AufenthG entsprechen, über die aufenthaltsrechtliche Erleichterung der Aufnahme eines Studiums und die Schaffung von besseren Perspektiven für einen an das Studium anschließenden Zugang zum Arbeitsmarkt „im Wettbewerb um die besten Köpfe“ die Attraktivität des Studien- und Wissenschaftsstandortes Deutschland zu steigern (näher hierzu Walther, in: GK-AufenthG, § 16 Rn. 2 und Hailbronner in: ders., Ausländerrecht Kommentar, Stand: Dezember 2007, § 16 Rn. 1), wenn einem Studienbewerber bereits bei Erteilung des Aufenthaltsrechts die Perspektive des Erwerbs eines auf den ersten Studienabschluss aufbauenden weiteren berufsqualifizierenden postgradualen Abschlusses aufgezeigt wird (ebenso wohl Walther, ZAR 2006, 354, 358; BayVGH, Beschlüsse vom 01.08.2005 - 24 CE 05.1015 - und vom 25.08.2005 - 10 CS 05.906 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2006 - 2 M 275/06 -, juris; vgl. auch Nr. 16.2.8.1 der ZV-AufenthR 2005, die ebenfalls bei Aufnahme eines weiteren Studiums die Möglichkeit der „Verlängerung“ der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis anerkennen).
Allerdings enthält die Aufenthaltserlaubnis, die dem Antragsteller bislang zu Studienzwecken erteilt worden war, keine solchermaßen offene Bestimmung des Aufenthaltszwecks. Vielmehr ist sie dem Antragsteller, so wie dies in den „Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005 (ZV-AufenthR 2005)“, (Stand: Dezember 2007) im Teil A. unter der Nr. 16.2.4. vorgesehen ist, ausdrücklich nur zum Studium in dem konkret bezeichneten Studiengang „Nachrichtentechnik/Technische Informatik“ erteilt worden. Hiermit ist der Aufenthaltszweck des Antragstellers so eindeutig begrenzt, dass selbst dann, wenn die zusätzlich aufgenommene Beschränkung des Studiums auf die „FH oder Uni M.“ ohne rechtliche Relevanz bliebe, eine Einbeziehung des weiteren Aufenthalts des Antragstellers für sein Studium an der FH L. im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ in die bisherige Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Dem steht nicht entgegen, dass die Fachhochschule L. in ihrer Einschreibebestätigung vom 26.09.2007 von einem konsekutiven Studiengang spricht, der auf dem Studiengang „Technische Informatik“ aufbaue und dem Antragsteller zur beruflichen Weiterqualifizierung diene. Denn auch wenn der Masterstudiengang als Aufbaustudium unter anderem für Informatiker an ein solches Studium anschließt, ist er doch aufgrund seiner gleichgewichtigen Ausrichtung und Öffnung auch auf Studierende der Betriebswirtschaft inhaltlich auf ein anderes Studienfach (zum Begriff vgl. Epping, in: Hailbronner/Geis, a.a.O., § 10 Rn. 3 m.w.N.) als das der „Technischen Informatik“ oder der „Nachrichtentechnik“ bezogen (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 21.06.2007 - 24 CS 06.3454 -, juris).
10 
b) Der Antragsteller dürfte jedoch einen Anspruch darauf haben, dass die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ermessen darüber entscheidet, ob ihm für sein Studium im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ eine neue, vom bisherigen Aufenthaltsrecht unabhängige Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
11 
So umfasste der vom Antragsteller am 09.11.2006 gestellte Aufenthaltserlaubnisantrag trotz der formalen Stellung als „Antrag auf Verlängerung der bislang erteilten Aufenthaltserlaubnis“ auch einen solchen Antrag auf eine gegebenenfalls notwendige Entscheidung über die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn es war für die Behörde erkennbar, dass der Antragsteller mit dem Antrag das Ziel verfolgte, eine Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme eines geplanten weiteren Studiums in einem Masterstudiengang zu erlangen. Dies ergibt sich etwa daraus, dass die Behörde auf dem Antrag vermerkt hatte, dass die Immatrikulationsbescheinigungen des Antragstellers nicht vorgelegt werden könnten, weil die Bewerbungen für ein Masterstudium noch liefen (zur grundsätzlichen Einbeziehung eines Anspruchs auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels in Verlängerungsanträge vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, DVBl 2008, 108).
12 
Dabei steht einem entsprechenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein solches Studium auch nicht entgegen, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin über den „Verlängerungsantrag“ am 11.07.2007 zu diesem Studium noch nicht zugelassen war und der Antragsteller seinen Aufenthaltserlaubnisantrag damals noch mit der laufenden Bewerbung auf einen Studienplatz und der Möglichkeit der Bewerbung auf einen angemessenen Arbeitsplatz begründet hatte. Denn die mit der Zulassung des Antragstellers zum Studium nunmehr gegebene Änderung der Sachlage ist im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens ohne weiteres zu berücksichtigen, und der Antragsteller macht nach wie vor einen Aufenthaltserlaubnisanspruch für einen Aufenthaltszweck geltend, der ebenso wie der zunächst geltend gemachte Aufenthaltszweck vom Abschnitt 3 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes umfasst ist (zur Einbeziehung eines geänderten Aufenthaltszwecks in ein laufendes Rechtsbehelfsverfahrens vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.).
13 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht der gesetzliche Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Regelung soll während eines Aufenthalts nach Abs. 1 in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
14 
Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob sich der derzeitige Aufenthalt des Antragstellers überhaupt noch als ein solcher nach § 16 Abs. 1 AufenthG darstellt, nachdem die ihm ursprünglich zum Zwecke des Studiums der Fächer „Nachrichtentechnik/Technische Informatik“ erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 2.11.2006 befristet war und der Antragsteller deshalb nicht mehr im Besitz einer zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. etwa Abschnitt A Nr. 16.2.1. der ZV-AufenthR 2005; ähnlich für den Fall der Zweckerreichung durch erfolgreichen Abschluss des Studiums Hailbronner, in: ders., a.a.O., § 16 Rn. 36) oder ob der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 AufenthG auch dann eröffnet ist, wenn der Ausländer - wie hier - in der Folge des ursprünglich zu Studienzwecken erteilten, aber etwa durch Zeitablauf oder Zweckerreichung erloschenen Aufenthaltsrechts noch nicht ausgereist ist (so wohl - das Ergebnis jedoch ebenfalls offen lassend - Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.05.2007 - 3 Bs 390/05 -, ZAR 2007, 333). Denn auch wenn der Anwendungsbereich des Regelversagungsgrundes des § 16 Abs. 2 AufenthG eröffnet wäre, so stellte sich das Begehren des Antragstellers nach Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Aufnahme und Fortführung eines auf das zunächst absolvierte Studium der „Technischen Informatik“ aufbauenden Masterstudiengangs im Fach „Information Management & Consulting“ als ein atypischer Ausnahmefall dar, der ein Absehen von der Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise des Antragstellers rechtfertigte.
15 
Über den Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG soll sichergestellt werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht der Verfolgung anderer Aufenthaltszwecke dient (Bundestagsdrucksache 15/420 S. 74) und damit als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung missbraucht wird (vgl. Hailbronner, in: ders., a.a.O., § 16 Rn. 35 und Walther, in: GK-AufenthG, § 16 Rn. 16). Damit sind aber gerade die Fallkonstellationen vom Zweck des Regelversagungsgrundes nicht erfasst, in denen der geänderte Aufenthaltszweck nach wie vor auf den seiner Natur nach zeitlich begrenzten Erwerb eines mit dem bisherigen Aufenthaltrecht zu Studienzwecken in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses gerichtet ist. Denn in diesen Fällen bleibt der sich auch in der 6. Begründungserwägung zur Richtlinie 2004/114/EG wiederfindende Zweck des § 16 AufenthG einer aufenthaltsrechtlichen Privilegierung des Studienaufenthalts eines Ausländers erhalten, ohne dass gleichzeitig einer Zuwanderung zu anderen Zwecken Vorschub geleistet würde. Gleichzeitig wird der - in der Folge der sog. Bologna-Erklärung vom 19.06.1999 eingeleiteten und mittlerweile nahezu abgeschlossenen - Entwicklung Rechnung getragen, nach der die bisherige einstufige Hochschulausbildung in einen Bachelor- und einen weiteren hierauf aufbauenden Masterstudiengang aufgegliedert wird (hierzu näher May/Mülke, in: Hailbronner/Geis, a.a.O., § 19 Rn. 7 ff.). Entsprechend gehen auch die - die bisherige Verwaltungspraxis prägenden - Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen in ihrem Teil A unter der Nr. 16.2.8.1 davon aus, dass nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland unter Abweichung des Regelversagungsgrundes des § 16 Abs. 2 AufenthG ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erneut erteilt werden kann, wenn der Aufenthalt einem an das grundständige Studium anschließenden, auf längstens zwei Jahre angelegten Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) dient, das nach einer Bescheinigung der Hochschule das vorhergehende Studium des Ausländers fachlich weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt (zur Berücksichtigung dieser Vorgaben als Auslegungshilfe vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 01.08.2005, a.a.O; zustimmend Hailbronner, in: ders., a.a.O., § 16 Rn. 40 und Walther, in: GK-AufenthG, § 16 Rn. 19).
16 
Diesen Maßstäben wird der vom Antragsteller angestrebte Anschlussaufenthalt gerecht. Denn sein zum Wintersemester 2007/2008 aufgenommenes Studium im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ ist ein auf zwei Jahre angelegtes Aufbaustudium, das an das bisherige und erfolgreich abgeschlossene Studium des Antragstellers der „Technischen Informatik“ anschließt und - nach der Einschreibebestätigung der Fachhochschule L. vom 26.09.2007 und dem Zuschnitt des Studiengangs - der sinnvollen beruflichen Weiterqualifizierung des Antragstellers dient. Auch wird aus dem gesamten bisherigen und auch von der Antragsgegnerin als zielstrebig anerkannten Studienverlauf des Antragstellers deutlich, dass dieser seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach wie vor nicht als Einfallstor für einen Daueraufenthalt zu anderweitigen Zwecken, sondern zum - zeitlich limitierten - Erwerb eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nutzt.
17 
Dabei steht der hiermit begründeten, atypischen Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht entgegen, dass der Antragsteller sein Studium in einem Masterstudiengang nicht unmittelbar nach Abschluss seines Diplomstudiengangs im Fach „Technische Informatik“ im Wintersemester 2006/2007 aufgenommen hat. Denn die hierin liegende Verzögerung des Studienfortschritts lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller das nunmehr zu Zwecken der Aufnahme und Fortsetzung seines Masterstudiums beantragte Aufenthaltsrecht nicht tatsächlich in diesem Sinne, sondern missbräuchlich zur Begründung und Sicherung eines anderen Zwecken dienenden Aufenthalts nutzen möchte. Der Regelung des § 16 Abs. 1a AufenthG, der die Möglichkeit eines Aufenthaltsrechts zum Zwecke der Studienbewerbung auf einen Zeitraum von höchstens neun Monaten begrenzt, kommt insoweit keine unmittelbare rechtliche Bedeutung zu, da es hier nicht um die - offen gelassene - Frage des aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers während der Zeit zwischen dem Abschluss seines Diplom- und der Aufnahme seines Masterstudiengangs geht und allein aus einer länger andauernden Phase der Studienbewerbung nicht geschlossen werden kann, dass sich ein ausländischer Studierender nach Erhalt des Studienplatzes nicht zielgerichtet dem Studium widmen wird. Jedenfalls ist es nachvollziehbar, wenn der Antragsteller darlegt, dass er sich im Zusammenhang mit der Diplomprüfung im Fach „Technische Informatik“ nicht gleichzeitig auch noch adäquat auf eventuell anstehende Prüfungen zur Aufnahme in Magisterstudiengänge an anderen Hochschulen vorbereiten konnte. Gleiches gilt für seine Einlassung, dass die weitaus überwiegende Anzahl der Masterstudiengänge immer nur zum Wintersemester beginnen und sich die Möglichkeit der - letztlich fehlgeschlagenen - Bewerbung an der Hochschule Darmstadt zum Sommersemester 2007 als eine Ausnahme darstellte.
18 
Weiter wird die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin hinweist, bereits im Juli 1998 zu Studienzwecken eingereist ist und er sich damit selbst bei einem ordnungsgemäßen Abschluss seines Masterstudiums im Herbst 2009 mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben wird. Denn entgegen den Hinweisen in Nr. 16.2.7 des Teils A der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen lässt sich der Regelung des § 16 Abs. 2 AufenthG nicht entnehmen, dass der dortige Regelversagungsgrund im Falle der an sich zulässigen Fortsetzung des Studiums zum Zwecke des Erwerbs eines weiteren Abschlusses „im Allgemeinen“ dann eingreift, „wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreiten würde“ (a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 01.08.2005 -, a.a.O. und vom 21.06.2007, a.a.O.). Vielmehr bedarf es stets einer - hier jedenfalls nach summarischer Prüfung zugunsten des Antragstellers ausfallenden - Betrachtung des Einzelfalls, ob mit der zum Zwecke des weiteren Erwerbs eines Hochschulabschlusses beantragten Aufenthaltserlaubnis faktisch ein anderer - von der Regelung des § 16 AufenthG nicht mehr umfasster - Aufenthaltszweck verfolgt wird.
19 
Schließlich steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme und Fortsetzung des Masterstudienganges „Information Management & Consulting“ an der Fachhochschule L. auch nicht die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, nach der die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Denn ein solcher Ausweisungsgrund liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht schon darin, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin im Juli 2007 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO die Aufnahme des selbständigen Betriebs eines Gewerbes im Bereich der Softwareentwicklung angezeigt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgenommen und damit unter Verstoß gegen die - nach §§ 81 Abs. 4, 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG fortgeltende - Beschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten auf Tätigkeiten nach § 9 Nr. 9 ArGV einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch dürfte sich ein möglicher Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot ungeachtet der streitigen Frage, ob es sich hierbei um eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG oder nur um eine nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG zu ahndende Ordnungswidrigkeit handelt (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 100/06 -, juris), nach seinem Umfang allenfalls als geringfügiger und vereinzelter Verstoß gegen Rechtsvorschriften darstellen, der nicht geeignet wäre, den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 zu erfüllen.
20 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundsätzlich Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 -, juris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -, vom 01.06.2004 - 11 S 65/04 - und vom 12.11.2003 - 11 S 2240/03; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -) ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes immer dann von einer gesteigerten Bedeutung des Verfahrens auszugehen, die es notwendig macht, trotz ihrer Vorläufigkeit nach Ermessen den für die Hauptsache anzunehmenden Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen, wenn die angefochtene Ablehnung der Verlängerung dieser Aufenthaltsgenehmigung einen bislang legalen Aufenthalt des Ausländers beendet.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und
2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und

1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.