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| Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet (I.). Ebenfalls unbegründet ist die zulässige Anschlussberufung der Beklagten (II.). |
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| Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen Nr. 1 und Nr. 3 - soweit auf Nr. 1 bezogen - des Bescheids der Beklagten vom 19. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25. September 2009 zu Recht abgewiesen, weil die Abbruchanordnung rechtmäßig ergangen ist und den Kläger nicht in dessen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. a) Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des teilweisen Abbruchs der Natursteinreihen ist § 65 Satz 1 LBO. Nach dieser Vorschrift kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der hiernach erforderliche Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass die Anlage nicht baurechtlich genehmigt ist oder war und seit ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (st. Rspr.: zuletzt: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.09.2015 - 3 S 741/15 -, VBlBW 2016, 115 m.w.N.). |
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| b) Bei den vom Kläger errichteten Natursteinreihen handelt es sich um eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung (aa). Diese ist im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden, denn es handelt sich bei der baulichen Anlage um eine Stützmauer im Sinne von Nr. II. 9. 2. der örtlichen Bauvorschriften (bb). Die örtlichen Bauvorschriften sind wirksam. Die Stützmauer überschreitet die nach ihnen zulässige Höhe von einem Meter (cc). |
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| aa) Bei den Natursteinreihen handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO, denn sie besteht aus Bauprodukten, die durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Es handelt sich um eine einheitliche bauliche Anlage, weil die Steine gemeinsam eine Mauer bilden. Dies ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 2.1 zum Gutachten. Denn die Steine liegen teilweise aufeinander auf; die nächste Reihe ist konstruktiv in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne die nächstniedriger Reihe nicht denkbar. |
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| bb) (1) Bei der baulichen Anlage handelt es sich um eine Stützmauer im Sinne der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“. |
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| Der Begriff der Stützmauer ist zunächst ein autonom satzungsrechtlicher Begriff der Beklagten, der nach seinem Wortsinn und dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen ist. Angesichts des technischen Charakters baulicher Anlagen ist dabei insbesondere auf allgemein anerkannte, technische Begriffsdefinitionen abzustellen, sofern solche vorhanden sind und sich anderweitige Ansätze, insbesondere in der Satzung und ihrer Begründung, nicht finden lassen. |
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| Ausgehend von der Definition des Stützbauwerks in der DIN EN 1997-1:2009-09, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten hinweist, gilt hier folgendes: Zunächst sind Stützbauwerke solche Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung und Wasser enthält. Ein Material ist danach gestützt, wenn es in steilerer Neigung gehalten wird als die, unter der es sich ohne ein stützendes Tragwerk einstellen würde. Stützbauwerke umfassen alle Arten von Wänden oder Stützsystemen, bei denen Bauteile durch Kräfte aus dem gestützten Material beansprucht werden. Ein Stützbauwerk zur Stützung und Begrenzung von Böschungen oder Hängen, bestehend aus einzelnen Steinen, ist - nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und damit auch im Sinne der hier anzuwendenden örtlichen Bauvorschriften - eine Stützmauer. |
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| (2) Ausgehend von dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die aus den Natursteinreihen bestehende, einheitliche bauliche Anlage eine Stützmauer im Sinne der örtlichen Bauvorschriften der Beklagten ist. |
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| Die im Termin zur mündlichen Verhandlung mündlich ergänzend erläuterte Vorgehensweise des Gutachtens, zunächst rechnerisch zu klären, dass bei einem ungestützten Bauwerk ein Versagen der Böschung zu besorgen wäre, sodann festzustellen, dass der in diesem Fall zu erwartende Bruchzustand nicht aufzufinden sei und daraus auf den stützenden Charakter der Natursteinmauer zu schließen, ist überzeugend. Zur Plausibilisierung ist sodann untersucht, dass die Mauer rechnerisch in der Lage ist, die Einwirkungen aufzunehmen und abzuleiten. Gegen diese überzeugende Methodik und das nachvollziehbar auf ihr beruhend gefundene Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen ist nichts zu erinnern. Insbesondere beruht die Annahme des Gutachtens, dass die Hinterfüllung der errichten Mauer mit nicht kohäsivem Material erfolgt sei, auf den eigenen Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 26. September 2016. Die im Schriftsatz vom 9. März 2017 geäußerte Kritik, die Unterlagen, die am 22. Dezember 2015 vom Kläger an den Sachverständigen übersandt worden seien, wären nicht (hinreichend) beachtet worden, vermag keine vernünftigen Zweifel am erbrachten Gutachten zu wecken. Zum einen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Bohrungen, deren Ergebnisse Bestandteil dieser Unterlagen waren, nicht am Hang zur ... erfolgt sind. Damit sind die Aussagen dieser Bohrungen für den hiesigen Rechtsstreits ohne Relevanz. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, weshalb die dargestellten Ergebnisse auch inhaltlich bestenfalls ein niedriger Beweiswert zukommen könnte, nämlich weil die gewählte Methodik nicht zur Findung des Ergebnisses tauglich gewesen ist. |
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| Soweit der Kläger geltend macht, dass die Stützwirkung nur in dem Bereich, welcher noch nicht gegen die Regelungen des Bebauungsplans verstoße, auftrete, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn es ist das Gesamtergebnis des Gutachtens, „dass die Natursteinmauer zur Sicherung des Böschungssprunges notwendig wird“ und „zumindest in Teilbereichen als Stützmauer“ wirkt. Da es sich um eine einheitlich zu betrachtende bauliche Anlage handelt, brauchte auch nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob jede einzelne Steinreihe für sich den Charakter eines Stützbauwerks aufweist. Denn jedenfalls die oberen Reihen, die - in der konkreten Ausgestaltung der baulichen Anlage - ohne die unteren Reihen undenkbar sind, stützen den Hang - bezogen auf das hinterfüllte Material - gegen ein Brechen und Abrutschen. |
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| cc) Die Stützmauer überschreitet die nach den örtlichen Bauvorschriften zulässige Höhe von einem Meter (2). Dies ist auch rechtlich relevant, insbesondere sind die örtlichen Bauvorschriften wirksam (1). |
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| (1) Die infrage stehende Vorschrift aus den örtlichen Bauvorschriften ist auf § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1995 gestützt. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden im Rahmen der Landesbauordnung in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, wobei sich die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenzen von Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen können. |
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| Eine Regelung über Höhen wird in dieser Ermächtigungsgrundlage zwar allein für Gebäude erwähnt. Diese sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Unterkategorie („dabei können sich die Vorschriften auch…“) der Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Da eine Höhenregelung für jede bauliche Anlage eine „Anforderung an die äußere Gestaltung“ darstellt, spricht der Wortlaut der Norm dafür, Höhenbestimmungen auch für andere Anlagen als Gebäude zu treffen. Es ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass in § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO 1995 die „Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen“ ausdrücklich erwähnt wird. Daraus kann hingegen nicht der Schluss gezogen werden, dass damit eine abschließende Regelung zu Höhenregelungen in örtlichen Bauvorschriften getroffen wäre. Denn bei Einfriedigungen kann es sich auch etwa um Hecken - und damit nicht um bauliche Anlagen - handeln. Dies erklärt, weshalb für diese eine eigene Ermächtigung zur Regelung der Höhen erforderlich ist. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1995 will nach Auffassung des erkennenden Senats nicht ausschließen, dass für andere bauliche Anlagen als Gebäude Höhenregelungen getroffen werden. |
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| Die in Nr. II.9.2 der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ enthaltene Höhenbegrenzung für Stützmauern ist auch hinreichend bestimmt, denn im Wege der Auslegung lässt sich der Bezugspunkt für das Höhenmaß bestimmen. Zwar ist ein solcher Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe nicht ausdrücklich angegeben, was diese Regelung etwa von derjenigen zur Gebäudehöhe (II.4.) oder zur Höhe von Einfriedigungen (II.7) in der Satzung der Beklagten unterscheidet. Allerdings ist es hier sachlogisch zwingend, dass auf den Schnitt der Mauer mit der Geländeoberfläche abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mangels Anordnung durch den Satzungsgeber auch kein Raum für eine an der Bestimmung der Wandhöhe im Rahmen des Abstandsflächenrechts angelehnte Höhenbestimmung. |
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| Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, wie der Kläger meint. Mit seinem Vortrag zur Willkürlichkeit einer starren Höhenbegrenzung für Stützmauern. macht er rechtlich geltend, dass die Gemeinde der Verpflichtung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die sich aus dem Umstand ergibt, dass mit den von ihr erlassenen örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, VBlBW 2003, 123 m.w.N.), nicht hinreichend nachgekommen sei, weil ein wesentlicher Belang gar nicht in die Abwägung eingestellt oder jedenfalls dabei fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Es gilt aber in den Blick zu nehmen, dass sich Härten über Befreiungen nach § 56 LBO verhindern lassen, ohne dass eine fehlerhafte Abwägung der Belange nahe liegen dürfte. An Stellen, in denen die Höhenbegrenzung zu unbilligen Ergebnissen führt, kann über die Erteilung von Befreiungen im Detail nachgesteuert werden. |
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| (2) Die Stützmauer des Klägers überschreitet die maximal zulässige Höhe von einem Meter. Denn wie bereits dargelegt handelt es sich konstruktiv bei den aufeinander aufbauenden Steinreihen um eine bauliche Anlage, deren Höhe deshalb insgesamt und nicht bezogen auf einzelne Steinreihen festzustellen ist. Nicht in Rede steht hier die Bewertung der Abstandsflächentiefe. Dort gilt zwar für die Höhenbestimmung das Ausgeführte entsprechend, jedoch werden bei der Bestimmung der Abstandsflächentiefe einzelne Terrassenstufen isoliert betrachtet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65). Zur Höhenbestimmung ist - wie von der Widerspruchsbehörde angenommen - auf den Schnitt mit der Verkehrsfläche abzustellen, da die Natursteinreihen und die bereits vorhandene Mauer bei natürlicher Betrachtung als eine Anlage darstellen. |
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| dd) Eine Befreiung von den Höhenbestimmungen der örtlichen Bauvorschriften nach § 56 Abs. 5 LBO kommt erkennbar bereits deshalb nicht in Betracht, weil erst die Aufschüttung nebst Hinterfüllung der Natursteinreihen auf dem Grundstück zu dem Erfordernis der Stützmauer führen. Selbst geschaffene Gründe können aber weder auf Gründe des allgemeinen Wohls noch auf eine offenbar nicht beabsichtigte Härte führen. |
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| 2. Die Beklagte hat ihr durch § 65 Satz 1 LBO eröffnetes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. |
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| Die allein in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO zu kontrollierenden Ermessensentscheidung der Beklagten nimmt alle relevanten Umstände in den Blick. Da die Ermessenserwägungen jeweils selbstständig von allen dreien von der Behörde angenommenen Verstößen gegen Bauordnungsrecht getragen werden, kommt es auf das Vorliegen dieser weiteren Verstöße in diesem Zusammenhang nicht an. |
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| 1. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist - im Original - am Tag nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift und damit innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingelegt worden. Sie muss sich auch weder im Rahmen der Zulassungsentscheidung bewegen noch auf den prozessualen Anspruch beziehen, der Gegenstand der (Haupt-)berufung ist (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169 <174>). |
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| 2. Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Verfügung der Beklagten hinsichtlich der Regelung in Nr. 2 und in Nr. 3, soweit auf Nr. 2 bezogen, aufgehoben. Denn diese ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Jedenfalls die von der Beklagten herangezogenen Erwägungen rechtfertigen die Anordnung einer Abänderung des Geländeverlaufs nicht. Als Ermächtigungsgrundlage kommt allein § 47 Abs. 1 LBO in Betracht (1.). Die angenommene Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes liegt nicht vor (2.). |
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| 1. Weder Nr. II.9.2.1 der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ noch § 10 LBO sind hier taugliche Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verfügung. |
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| a) Nr. II.9.2.1 der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ ist mangels eigener Ermächtigungsgrundlage in der Landesbauordnung unwirksam. In ihr wird die Baurechtsbehörde ermächtigt („kann verlangen“), dass ein Gelände auf eine bestimmte Höhe abgegraben oder aufgefüllt wird oder dass Abgrabungen und Auffüllungen ganz unterbleiben. Zu einer solchen Bestimmung ermächtigt § 74 LBO wiederum nicht. Die Bauvorschriften können Regelung zur Höhenlage der Grundstücke zum Zwecke der Verhinderung von überschüssigem Bodenaushub enthalten (§ 74 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1995). Zur Schaffung einer Eingriffsermächtigung für die Baurechtsbehörde ermächtigt die Landesbauordnung nicht und dürfte dies - mit Blick auf die Wesentlichkeitstheorie - auch nicht. |
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| b) § 10 Nr. 1 LBO ist tatbestandlich nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen. |
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| Die Vorschrift, die eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Baurechtsbehörden darstellt (Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO, 7. Aufl. 2016, § 10 Rn. 1), setzt ein Tätigwerden der Baurechtsbehörde bei der Errichtung baulicher Anlagen - oder einem der Errichtung nach § 2 Abs. 13 LBO gleichgestellten Vorgang - voraus. Die Abänderungsverfügung darf sich nach dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gegen die errichtete bauliche Anlage selbst wenden. Hier begehrt die Beklagte gerade nicht aus Anlass der Errichtung einer baulichen Anlage die Umgestaltung der Höhenlage oder der Oberfläche des Grundstücks. Vielmehr geht es der Beklagten um die Stützmauer und die Geländeaufschüttung und damit um die bauliche Anlage selbst. |
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| 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO liegen nicht vor. Insbesondere verstößt die Aufschüttung nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO. |
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| a) Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urteile vom 26.07.2016 - 3 S 1241/15 -, juris, vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 -, juris) liegt eine Verunstaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LBO vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. |
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| Die Entscheidung, wann eine Verunstaltung vorliegt, wird auch geprägt von ihrem bauordnungsrechtlichen Schutzzweck, der von der anderweitig geregelten positiven Gestaltungspflege abzugrenzen ist, sowie von einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch auf die Funktion und den Charakter des jeweils betroffenen Baugebietes einerseits und der Anlage andererseits (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1985 - 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819). Deshalb ist davon auszugehen, dass nicht jede erhebliche Abweichung vom sonst im Baugebiet Üblichen die Schwelle des Verunstaltenden überschreitet, auch wenn sie - wie hier mit der Geländeaufschüttung - sehr auffällig aus dem Rahmen fällt. Denn über § 11 Abs. 1 LBO wird keine Uniformität eines Baugebiets gewährleistet. Vielmehr dient die Vorschrift dazu, nicht mehr hinnehmbare Ausreißer in der Gestaltung zu verhindern. Möchte eine Gemeinde auf eine höhere Uniformität des Baugebiets hinwirken, ist ihr dies über verschiedene Regelungen in örtlichen Bauvorschriften unbenommen (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO, 7. Aufl. 2016 § 11 Rn. 10). |
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| b) In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat davon überzeugt, dass hier in der Geländeaufschüttung keine Verunstaltung des Straßen- oder Ortsbildes gesehen werden kann. Ausweislich der vom Verwaltungsgericht gefertigten Bilddateien ist die - dem natürlichen Geländeverlauf widersprechende - Aufschüttung zwar in besonderem Maße auffällig, weil sie in dieser Form in der näheren Umgebung kein Vorbild findet. Hingegen ist es nach Auffassung des Senats aber fernliegend, die Aufschüttung und Geländemodellierung alleine - auf die Stützmauer kommt es insoweit nicht an - als einen krassen Missgriff und grob unangemessen zu charakterisieren. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenaufhebung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass Obsiegen und Unterliegen in etwa gleich gewichtig sind. Die durch den Sachverständigenbeweis entstandenen, ausscheidbaren Kosten hat der Kläger zu tragen, nachdem sie sich allein auf den Teil des Berufungsverfahrens beziehen, mit dem der Kläger unterlegen ist. Dies folgt aus dem Grundgedanken der Kostengerechtigkeit, der in § 96 ZPO verkörpert ist (BGH, Urteil vom 28.11.1955 - II ZR 19/55 -, BGHZ 19, 172 <176>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2006 - 5 W 22/06 -, MDR 2006, 1317; Jaspersen/Wache, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2016, § 96 Rn. 1). Dieser Grundgedanke aus dem Zivilprozessrecht ist auch im Verwaltungsprozess anwendbar, da er nicht aus dem Beibringungsgrundsatz abgeleitet wird und gebietet, dass bei einer Beweisaufnahme, die einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes - oder einen eigenen Streitgegenstand - betrifft, derjenige, der in der Sache unterliegt, insoweit auch die Kosten zu tragen hat (vgl. Schulz, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 96 Rn. 2). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 22. März 2017 |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG im Anschluss an die Festsetzung durch das Verwaltungsgericht endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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