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Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
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1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
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2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
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a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
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b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
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Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
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3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
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a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
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b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
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c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
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Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
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1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
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2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Beschluss vom 09. Februar 2009
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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