Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.04.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 16.09.2003 ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2003 als angeblicher Staatsbürger von Liberia unter dem falschen Namen ... einen Asylantrag, der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.12.2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Zugleich wurde ihm seine Abschiebung nach Nigeria angedroht. Es sei völlig unglaubwürdig, dass er wie behauptet aus Liberia stamme. Seine Sprache habe während der Anhörung dem nigerianischen Englisch zugeordnet werden können, so dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, wie in vielen gleichgelagerten Fällen, nicht aus Liberia, sondern in Wahrheit aus Nigeria stamme. Sein dagegen gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (- A 1 K 10051/04 - Beschluss v. 19.02.2004) und seine Hauptsacheklage (A 1 K 10050/04 - Urteil v. 29.04.2005) blieben erfolglos. Selbst bei Wahrunterstellung einer Herkunft aus Liberia seien keine Verfolgungsgründe oder sonstigen Abschiebungshindernisse gegeben. Infolge der Ablehnung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz war der Kläger seit 19.02.2004 vollziehbar ausreisepflichtig.
Am 22.07.2005 wurde er nach seiner Festnahme in Untersuchungshaft genommen. Am 15.11.2005 wurde er vom Amtsgericht ... wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit der Beihilfe zu unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von 24 Monaten auf Bewährung verurteilt. Grund dafür war, dass er am 03.09.2004 ein Briefchen mit 227 mg Heroin zu einem Preis von 10,-- EUR in ... in Gewinnerzielungsabsicht verkauft hatte. Dabei bewahrte er bei sich noch eine Kugel Crack auf, die er ebenfalls gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Ferner hatte er zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 04.11. und 06.11.2004 in ... von einer unbekannten Person 200 g Kokain übernommen, die er für einen anderen abholen und nach ... bringen sollte. Die geplante Übergabe in ... scheiterte. 100 g Kokain übergab der Kläger schließlich am 08.11.2004 in einem Asylbewerberheim in ...-... einem Dritten. Die übrigen 100 g Kokain gab er dem Auftraggeber zurück. Als Entlohnung für den Transport erhielt er 100,-- EUR.
Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, der seinen Angaben zufolge am 12.12.1987 in Monrovia/Liberia geborene Kläger sei zur Tatzeit Jugendlicher gewesen. Er sei nach seiner Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln. Bei ihm seien schädliche Neigungen festzustellen. Angesichts des von ihm abgelegten Geständnisses und der erlittenen viermonatigen Untersuchungshaft sei zur erzieherischen Einwirkung auf ihn eine Jugendstrafe von 24 Monaten erforderlich. Diese könne jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das Gericht einen weiteren Vollzug nicht für erforderlich halte.
Bereits mit Schreiben vom 04.08.2005 hatte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung angehört.
Mit Schreiben vom 11.08.2005 hatte die Kläger-Vertreterin dazu Stellung genommen und das Regierungspräsidium Freiburg darauf hingewiesen, dass der Kläger bis zu seiner Inhaftierung mit seiner deutschen Lebensgefährtin in ... in einer eheähnlichen Beziehung gelebt habe. Er behandle deren Kind wie sein eigenes und sei Teil der Familie. Er sei mit der Lebensgefährtin verlobt. Diese arbeite ab 01.09.2005 nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder im ... Zentrum in ... und es sei geplant, dass der Kläger während ihrer Arbeitszeiten das Kind versorge. Die Menschenrechtslage in Liberia, wo er herstamme, sei nach wie vor prekär.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 06.04.2006 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Straftaten des Klägers den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 3 AufenthG erfüllten, wonach ein Ausländer in der Regel auszuweisen sei. Auf einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG könne er sich nicht berufen. Er erfülle keine der gesetzlich hierfür genannten Voraussetzungen. Auch nach § 56 Abs. 4 AufenthG komme ihm ein solcher besonderer Ausweisungsschutz nicht zu. Danach könne ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt habe, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen sei. Von dieser Bedingung könne allerdings abgesehen werden, wenn eine Abschiebungsandrohung nach dem Asylverfahrensgesetz vollziehbar sei. So liege es hier. Es liege auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitige. Vielmehr habe der Kläger durch seine Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt begangen. Dem Schutz der Bevölkerung vor den außerordentlich schädlichen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen der Drogenkriminalität komme daher eine hervorragende Bedeutung zu. Er habe nicht davor zurückgeschreckt, auch mit den besonders gefährlichen Drogen Heroin und Kokain zu handeln und offenbar über gute Kontakte in die Drogenszene verfügt und diese genutzt, um seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Dass das Gericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe, stehe der Gefahrenprognose, wonach von ihm auch künftige weitere Straftaten zu erwarten seien, nicht entgegen. Die strafrechtliche Sozialprognose unterscheide sich nämlich nach Voraussetzungen und Zweck von der ordnungsrechtlichen Gefahrenprognose. Im Gefahrenabwehrrecht, hier im Rahmen der Ausweisung nach dem Aufenthaltsgesetz genüge eine entfernte Wiederholungsgefahr. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht nötig. Zudem sprächen auch generalpräventive Gesichtspunkte für die Ausweisung. Gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK sei ebenfalls nicht von einer Ausweisung abzusehen. Schutzwürdige familiäre oder sonstige Bindungen seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei nach den vorliegenden Unterlagen ledig und habe keine eigenen Kinder. Selbst wenn er tatsächlich mit einer Deutschen verlobt sein sollte, stehe dies seiner Ausweisung nicht entgegen. Sonstige Duldungsgründe seien nicht ersichtlich. Insoweit liege eine nach § 42 AsylVfG verbindliche Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor.
Nach Zustellung dieses Bescheids am 10.04.2006 an die Kläger-Vertreterin hat der Kläger vertreten durch diese am 29.04.2006 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei der Vater des Kindes, das seine Lebensgefährtin und Verlobte voraussichtlich am 02.12.2006 zur Welt bringen werde. Er habe ausweislich der insoweit von ihm vorgelegten Unterlagen am 27.04.2006 die Vaterschaft für dieses künftig noch zu gebärende Kind anerkannt und am gleichen Tag auch zusammen mit seiner Verlobten eine gemeinsame Sorgerechtserklärung für dieses Kind abgegeben. Seine Verlobte verfüge über ausreichend Wohnraum, so dass der Kläger bei seiner Familie leben könne. Bereits jetzt versorge er deren zweijähriges Kind, so dass sie ihrer Arbeit als ... nachgehen könne. Unter diesen Umständen bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr. Er sei nur wegen eines Vergehens verurteilt worden. Die verbüßte Untersuchungshaft von vier Monaten habe ihn deutlich beeindruckt und werde ihn auch von weiteren Straftaten dieser Art abhalten. Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr seien nicht ersichtlich. Bevor er straffällig geworden sei, habe er sich intensiv um Arbeit bemüht. Aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage und der nur eingeschränkten Arbeitsmöglichkeit für Asylbewerber sei er trotz vieler Bemühungen arbeitslos geblieben. Deprimiert und frustriert habe er einem falschen Freund vertraut, der ihm ein paar Euro für einen Drogentransport versprochen habe. In der Hauptverhandlung habe er dann aber ein umfassendes Geständnis abgelegt, ohne dass eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. Damit habe er unter Beweis gestellt, dass er seine Tat bereue und sich von derartigen Straftaten künftig distanziere. Es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger jemals wieder gegen das BTM-Gesetz verstoßen werde. Auch aufgrund des Geständnisses weiche sein Sachverhalt mithin deutlich von der Regelausweisungssituation ab. Eine Ausweisung des Klägers sei unverhältnismäßig und auch mit Blick auf die damit verbundene Trennung von seinem Kind und seiner Verlobten unzumutbar. Ein berechtigtes Interesse eines Ausländers an der Pflege und Erziehung seines deutschen Kindes werde auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als zwingender Duldungsgrund angesehen. Gerade mit Rücksicht darauf, dass Bindungen zu Eltern in erster Linie im Kleinkindalter begründet würden, sei eine längere Trennungszeit von Vater und Kind verfassungsrechtlich unzumutbar.
Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens gab er mit Schreiben vom 16.03.2007 an, er sei tatsächlich Nigerianer und hat zum Beleg dafür eine Geburtsurkunde und seinen nigerianischen Reisepass vorgelegt, wonach er tatsächlich ... ... heißt und am 12.12.1981 geboren ist. Der nigerianische Reisepass wurde ihm am 21.03.2005 ausgestellt. Er bereue, falsche Angaben gemacht zu haben. Er sei naiv und unerfahren gewesen und habe falschen Freunden vertraut, die ihm geraten hätten, eine andere Identität anzugeben. Sein Kind, das er gemeinsam mit seiner Verlobten habe, sei mittlerweile am 05.12.2006 geboren worden. Seit 01.02.2007 gehe seine Verlobte wieder ihrer Tätigkeit als ... im Schichtdienst nach. Zum Teil beginne ihre Schicht schon um 6.00 Uhr morgens. Der Kläger betreue und versorge seinen Sohn sowie das andere Kind seiner Lebensgefährtin, damit sie in ihrem Beruf arbeiten und den Lebensunterhalt für den Kläger und die beiden Kinder und sich selbst erarbeiten könne. Im Falle einer Abschiebung des Klägers wäre sie gezwungen, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, da sie von ihren Einkünften keine Tagesmutter finanzieren könne. Insoweit hat er eine Bestätigung des ... Zentrums ... vom 31.01.2007 über eine Beschäftigung seiner Verlobten von wöchentlich 30 Stunden sowie einen Plan über die verschiedenen Schichtdienste vorgelegt, der ausweist, dass die Verlobte nicht nur frühmorgens, sondern zum Teil auch spätabends noch arbeiten muss.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind der Kläger und insbesondere seine deutsche Verlobte vom Berichterstatter angehört worden. Sie hat angegeben, ca. 1.000,-- EUR netto zuzüglich zweimal Kindergeld und einmal Erziehungsgeld (in Höhe von 500,-- EUR monatlich) zu beziehen.
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Die Kläger-Vertreterin hat ferner darauf hingewiesen, dass die Unterlagen für eine Eheschließung praktisch komplett seien. Es fehle lediglich noch die für Dezember angekündigte Bestätigung der Identität des Klägers durch die deutsche Botschaft in Lagos. Kennengelernt habe der Kläger seine Verlobte im April 2005. Infolge der Haft und späteren Umverteilungsschwierigkeiten habe er erst seit August 2006 mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben können. Seine Bewährungszeit laufe im November 2007 ab. Nach dem jetzt schon vorliegenden Bericht des Bewährungshelfers sei das Ergebnis positiv. Der Kläger habe sich seit den beiden Straftaten, für die er verurteilt worden sei, in keiner Weise mehr irgendetwas zu Schulden kommen lassen und regelmäßig die Termine mit dem Bewährungshelfer wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2007 sei beim Ausländeramt der Stadt ...-... ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt worden, wobei ein ausdrücklicher Antrag auf Befristung der Ausweisung darin nicht formuliert worden sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.04.2006 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es verweist zur Begründung auf die Gründe des angegriffenen Bescheids und hat mit der Klageerwiderung ferner ausgeführt, die Klagebegründung führe nicht dazu, dass nunmehr ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen sei. Die Ausweisung des Klägers sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich. Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 54 Nr. 3 AufenthG spiele es keine Rolle, dass der Kläger „nur“ zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Dass er als abgelehnter Asylbewerber nicht habe arbeiten können, könne seine schweren Rauschgiftstraftaten nicht entschuldigen. Auch der Umstand seiner Verlobung mit einer Deutschen und eines gemeinsamen deutschen Kindes könne ein Absehen von der Ausweisung nicht rechtfertigen. Solche Umstände könnten ggf. im Wege der Befristung der Wirkungen der Ausweisung berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Übrigen über Jahre hinweg seine wahre Identität bewusst verschleiert, um eine Aufenthaltsbeendigung zu erschweren und unmöglich zu machen. Auch das zeige schon, dass er nicht bereit sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung sei der Zeitpunkt ihres Erlasses. Art. 8 EMRK könne im Befristungsverfahren die Geltung verschafft werden, das sei zumindest nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg so. Selbst wenn man hinsichtlich der Prüfung des Art. 8 EMRK auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstelle, bedeutet dies nicht, dass wegen der später erfolgten Anerkennung der Vaterschaft für ein deutsches Kind die Regelausweisung vom 06.04.2006 aufzuheben wäre. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg auch zu berücksichtigen, dass das deutsche Aufenthaltsrecht zwischen der Ausweisung und der Abschiebung trenne und die Wirkungen der Ausweisung in der Regel insbesondere unter Berücksichtigung familiärer Belange befristet werden könne. Die Frage einer weiteren Duldung bzw. der Abschiebung des Klägers sei nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Gegebenenfalls könne der Kläger gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis trotz einer Ausweisung erhalten. Da er unter diesen Umständen dann ohnedies wegen seiner familiären Bindungen nicht abgeschoben werden könne, sei die Ausweisung in ihren Folgen mangels einer wirklich dadurch bewirkten Trennung des Klägers von seiner Familie nicht unverhältnismäßig.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Heft) sowie der Behördenakten (2 Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg) und der beigezogenen Akten des Gerichts zum vorangegangenen Asylverfahren (A 1 K 10050/04 und A 1 K 10051/04) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Ausweisungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Ausweisungsverfügung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
20 
Bisher wurde in der Rechtsprechung zwar hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses bzw. der letzten Behördenentscheidung abgestellt und nur in den Fällen freizügigkeitsberechtigter Bürger der EU bzw. assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abgestellt (BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 18 und Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26) bzw. nur hinsichtlich der isolierten Teilausschnittsprüfung zur Vereinbarkeit der Ausweisungsverfügung mit Art. 8 EMRK auf diesen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 18 und Urt. v. 06.10.2005 - 11 S 2508/04 - sowie Beschl. v. 28.06.2006 - 11 S 1731/05 - und Urt. v. 22.03.2006 - 11 S 1342/05 sowie Beschl. v. 28.02.2007 - 11 S 1788/06 -; ausführlich auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 - 11 S 2885/04 - m.w.N.; so bisher auch die 1. Kammer des VG Freiburg - siehe z. B. Urt. v. 22.01.2007 - 1 K 998/05 und Urt. v. 28.03.2007 - 1 K 1368/05 sowie Beschl. v. 19.03.2007 - 1 K 791/07 -). Im Ausgangspunkt geht diese Rechtsprechung davon aus, dass ein sich aus den Vorgaben des Art. 8 EMRK insbesondere zur Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung möglicherweise ergebender Ausweisungsschutz gesondert zu prüfen und nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 und Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324).
21 
Im Rahmen dieser unmittelbar und einzig Art. 8 Abs. 1 EMRK als Prüfungsmaßstab zugrundeliegenden Prüfung wird aber nicht nur das Vorliegen eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdigen Privat- und Familienlebens geprüft, sondern in einem zweiten Schritt anhand von Art. 8 Abs. 2 EMRK und dann auch geprüft, ob der Eingriff in dieses Privat- und Familienleben gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer usw. notwendig ist.
22 
An dieser Stelle zeigt sich, dass diese Abwägung eine solche Aufspaltung der für die beiden Prüfungsschritte maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte genau besehen nicht erlaubt, die darauf hinaus läuft, hinsichtlich der Frage, ob ein schutzwürdiges Familien- und Privatleben vorliegt, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, hingegen hinsichtlich der damit abzuwägenden öffentlichen Sicherheitsinteressen auf die Situation zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
23 
Vielmehr erweist sich, dass die Aufspaltung in eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand der Vorschriften des nationalen Rechts bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Situation zur Zeit der letzten Behördenentscheidung und eine davon abgekoppelte eigenständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand von Art. 8 EMRK mit einer nur bezogen auf die familiäre Situation auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellenden Prüfung künstlich und dogmatisch nicht wirklich überzeugend. Denn sie nimmt die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, in dem die familiäre Situation unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK betrachtet wird, nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes geltende Einschätzung des Gewichts der öffentlichen Interessen, wie sie in den Ausweisungsvorschriften der §§ 53 - 56 AufenthG zum Ausdruck kommt, nicht in den Blick, sondern überlässt es dem Gericht, im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK diese Interessen zu definieren und unter die dort sehr allgemein genannten Tatbestandmerkmale der öffentlichen Sicherheit usw. zu subsumieren.
24 
Die genannte Rechtsprechung, die hinsichtlich einer Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nach den Vorschriften des nationalen Rechts auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abstellt, beruht zudem auf dem Grundgedanken, dass alle späteren, nach diesem Zeitpunkt liegenden Entwicklungen und Veränderungen etwa hinsichtlich der Entstehung eines schutzwürdigen Familienlebens dann eben im Rahmen einer späteren auf Antrag des Ausländers erfolgenden Entscheidung über die Befristung (§ 11 AufenthG) der zunächst im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch mangels Vorliegens eines solchen Familienlebens als rechtmäßig zu bestätigenden Ausweisungsentscheidung Berücksichtigung finden können.
25 
Das Bundesverfassungsgericht, das schon in einer früheren Entscheidung die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu Art. 8 EMRK für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG hervorgehoben und auf diese europäische Rechtsprechung als Auslegungshilfe verwiesen hat (BVerfG, Beschl. v. 01.03.2004 - 2 BvR 2570/03 -, InfAuslR 2004, 280) hat jedoch in seiner Entscheidung vom 10.05.2007 (2 BvR 304/07) jüngst betont, dass es dem Schutzgehalt des Art. 8 EMRK nicht genüge, wenn sich ein Gericht mit dieser Vorschrift insgesamt nur unter dem Aspekt einer notwendigen Befristung der Ausweisung und damit verkürzt befasse, da die Befristung der Ausweisungswirkungen nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sei und durch eine Befristung der Ausweisungswirkungen die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung dann nicht wieder hergestellt werden könne, wenn das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet ein Wiedereinreiserecht nicht vorsehe und somit der Wegfall des Aufenthaltsverbots praktisch ohne Wirkung bleibe. Insoweit hat es betont, vorrangig sei im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt - unabhängig von einer Befristung - dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspreche und in diesem Zusammenhang sei eine Prüfung des Art. 8 EMRK angezeigt. In derselben Entscheidung hat es ferner hervorgehoben, Art. 8 EMRK sei bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Regelfall i.S.d. § 54 AufenthG vorliege, zu prüfen. Bereits an dieser Stelle und im Rahmen dieser Prüfung müsse nämlich untersucht werden, ob eine Regelausweisung einen verhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK darstelle. Falls dies zu verneinen sei, liege ein Ausnahmefall i.S.d. § 54 AufenthG vor. In diesem Zusammenhang könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass eine solche Berufung auf die Geltung des Art. 8 EMRK „verbraucht“ sei, da etwa schon die gesetzlichen Regelungen in § 54 AufenthG, die in Anknüpfung an das geschützte Familienleben eine Herabstufung der Ausweisung vorsähen, diesem Belang umfassend und abschließend Rechnung getragen hätten. Trotz dieser Herabstufungsvorschriften müsse Art. 8 EMRK noch als Verhältnismäßigkeitsmaßstab bei der Frage, ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, erneut und eigenständig individuell in der Prüfung mit berücksichtigt werden. Die bloße Zurückstufung zu einer Regelausweisung garantiere nicht ohne Weiteres die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung.
26 
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ferner ausgeführt, die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes trügen zwar der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Diese Feststellung entbinde jedoch nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Prüfung, ob ein Regelfall nach § 54 AufenthG vorliege, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu untersuchen, sondern setze diese Verpflichtung voraus. Die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ausländers sowie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seien daher in ihrer Gesamtheit zu betrachten und entsprechend konkret zu gewichten und abzuwägen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erfordere angesichts der Vielschichtigkeit der dabei zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Komplexität eine „umfassende Prüfung unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklung des Ausländers“ (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, Beschlussabdruck S. 16 - 21).
27 
Unter Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es dem Gericht geboten, die bisherigen Rechtsprechung aufzugeben und hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegend streitigen Ausweisungsverfügung insgesamt, also nicht mehr nur bezogen auf einen isolierten Teilausschnitt der Prüfung der Rechtmäßigkeit nach Art. 8 EMRK, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Nur so ergibt sich ein stimmiges Prüfungskonzept, das der umfassenden Bedeutung des Art. 8 EMRK Rechnung trägt, der nicht isoliert, sondern als ein Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits direkt im Rahmen der Prüfung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung mit geprüft werden muss und dann, wenn für das Vorliegen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch alle Entwicklungen seit der Ausweisungsentscheidung bis zur gerichtlichen Entscheidung in den Blick zu nehmen sind, konsequenterweise auch die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und die darin zum Ausdruck kommende Gewichtung öffentlicher Interessen begriffsnotwendig mit einbeziehen muss.
28 
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.10.2007 lagen hier jedoch - anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ausweisungsverfügung vom 06.04.2006 - die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Kläger spätestens seit der Geburt seines Kindes am 05.12.2006, das er gemeinsam mit seiner deutschen Verlobten hat und für das er bereits am 27.04.2006 die Vaterschaft anerkannt und auch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung mit seiner deutschen Verlobten abgegeben hat, mit diesem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Der besondere Ausweisungsschutz, den § 56 Abs. 1 AufenthG in Anknüpfung an die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem deutschen Kind gewährt, bedeutet zum einen, dass der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überhaupt ausgewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und dass dann, wenn solche Gründe vorliegen, nämlich die Voraussetzungen des § 54 AufenthG gegeben sind (hier § 54 Nr. 3 AufenthG) diese Ausweisung nicht mehr regelmäßig zu verfügen ist, sondern darüber von der Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden ist.
29 
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlte es aber schon am Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Regelbeispiele für das Vorliegen solcher Gründe, wie sie in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannt werden, nämlich Fälle, des § 53 bzw. § 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG, sind hier schon nicht erfüllt. Ansonsten liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung außerhalb der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur dann vor, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Außerdem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996, - NVwZ 1997, 297=InfAuslR 1997, 8 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.09.2001 - 10 S 1230/01 -, InfAuslR 2002, 26 und im Anschluss daran VG Freiburg, Beschl. v. 23.05.2007 - 1 K 706/07 -). Ausweisungsgründe nach § 56 AufenthG können - allerdings nur in Ausnahmefällen - auch im Bereich der Generalprävention schwerwiegend sein, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt. Voraussetzung hierfür ist, dass die der Ausweisung zugrundeliegende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, dass andere Ausländer über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abgehalten werden. Schwerwiegend bedeutet, dass eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen nicht genügt, sondern dass vielmehr ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr gegeben sein muss, bei dessen Ermittlung auch normativen Bewertungskriterien wie dem Gewicht, der Gefährlichkeit und den Schadensfolgen der Straftat eine gewisse Bedeutung zukommen kann.
30 
Eine solche qualifizierte Wiederholungsgefahr ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu verneinen. Der Kläger hat zwar im Herbst 2004 in der Tat zweimal mit gefährlichen Drogen gehandelt und ist dafür zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es kann auch nicht verkannt werden, dass er wohl allein deshalb nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde, weil er sich seinerzeit unter seiner falschen Identität jünger gemacht hatte, als er tatsächlich ausweislich des jetzt vorliegenden nigerianischen Reisepass ist und damals schon war. Bei der Drogenkriminalität handelt es sich auch um eine gewichtige Schwerkriminalität, andererseits hat der Kläger wohl nur in zwei vereinzelten Fällen und für vergleichsweise niedrigere Summen eher amateurhaft versucht, auf Bitten eines anderen hin sich mit einem Eigengewinn von insgesamt nur 110,-- EUR am Drogengeschäft zu beteiligen, was obendrein beim zweiten Mal weitestgehend schief lief. Nachdem er vier Monate Untersuchungshaft verbüßt hat und mittlerweile seine gesamte zweijährige Bewährungszeit bis Anfang November offenbar ohne jede weitere Auffälligkeit absolviert hat und insbesondere seitdem er mit seiner deutschen Verlobten und deren Kind seit Dezember 2006 nunmehr auch mit dem gemeinsamen eigenen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich insofern in stabilen Lebensverhältnissen befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom dem Kläger noch irgendwann einmal wieder die Gefahr ausgeht, er werde sich am illegalen Drogenhandel oder an sonstigen Straftaten beteiligen. Auch was die Wiederholungsgefahr bezüglich der vom Beklagten angeführten Identitätstäuschung durch den Kläger angeht, ist eine solche Gefahr nicht mehr gegeben, seitdem er seine wahre Identität unter Vorlage seines echten nigerianischen Reisepasses offengelegt hat, in Kürze im Dezember 2007 aller Voraussicht nach auch seine Verlobte formal gültig heiraten wird, in stabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit ihr lebt und von daher keinerlei Motivation oder Anlass mehr hat, irgendwann wieder erneut über seine Identität zu täuschen. Ganz abgesehen davon würde diese Täuschung jedenfalls keinen „schwerwiegenden“ Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen. Insofern ist beim Kläger, der bei Begehung der Straftaten im Herbst 2004 mit seiner Verlobten noch gar nicht zusammen war, da er sie erst im April 2005 kennenlernte, von einer Zäsur in seiner Lebensentwicklung auszugehen, die eine Wiederholungsgefahr ausschließt. Das deckt sich auch mit der Einschätzung durch das Amtsgericht, das eine Strafaussetzung zur Bewährung für vertretbar gehalten hat und - wie sich mittlerweile herausgestellt hat - mit dieser Prognose richtig lag.
31 
Selbst wenn man im vorliegenden Fall mit Blick auf die Drogenkriminalität des Klägers allein aus generalpräventiven Gründen einen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einen Ausweisungsgrund nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise annehmen wollte, so erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung im vorliegenden Fall zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls als ermessensfehlerhaft (§§ 114 VwGO, 40 VwVfG).
32 
Der angegriffene Bescheid enthält in seiner Begründung - vor dem Hintergrund der damaligen Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids völlig zutreffend - keinerlei Ermessenserwägungen, da das Regierungspräsidium seinerzeit zu Recht davon ausgehen konnte, dass kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG vorlag, der die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft hätte.
33 
Selbst wenn man die Ausführungen des Regierungspräsidiums in der Klageerwiderung bzw. in der mündlichen Verhandlung, die es zu Art. 6 bzw. Art. 8 EMRK bezogen auf den vorliegenden Fall gemacht hat, als Erwägungen und Begründungen ansehen wollte, mit denen es erstmals sein Ermessen hinsichtlich einer Ausweisung des Klägers für den Fall ausgeübt hätte, dass entgegen der bisher vom Regierungspräsidium vertretenen Ansicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen und daher vom Vorliegen eines besonderen Ausweisungsschutzes und deshalb von einer Herabstufung der Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung auszugehen ist, würden diese Erwägungen für eine ermessenfehlerfreie, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die dabei zu beachtenden Rechte des Klägers aus Art. 6 GG berücksichtigende Ermessensausübung nicht ausreichen.
34 
Nach der jetzigen Sachlage steht - wie auch das Regierungspräsidium in der mündlichen Verhandlung weitgehend konzediert hat - fest, dass Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK einer Abschiebung des nach Ablehnung seines Asylverfahrens grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers rechtlich eindeutig entgegenstehen würden. Insbesondere mit Rücksicht auf seine tatsächlich gelebten familiären Beziehungen nicht nur zu seinem deutschen Kind, sondern auch zu seiner deutschen Verlobten und auf seine tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsleistungen, mit denen er seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, sind diese Beziehungen mit Blick auf das noch sehr geringe Alter des noch nicht einmal ein Jahr alten Kindes, das offenbar ein gutes und enges Verhältnis zum Kläger hat, wie dies auch in der mündlichen Verhandlung sichtbar wurde, von solchem Gewicht, dass ihm und insbesondere dem Kind eine auch nur vorübergehende Trennung durch Abschiebung zur Nachholung des Visumsverfahrens bzw. sogar eine längere Trennung für die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung nicht zumutbar wäre (vgl. insoweit zu einem dem vorliegenden Fall nahezu vergleichbaren Fall VG Freiburg, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 K 1104/06 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.2007 - 11 S 1640/06 -, jeweils m.w.N.).
35 
Bei der Ermessensabwägung aber sind gem. § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG diese Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, sowie gem. § 55 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG auch entsprechende Abschiebungsverbote rechtlicher Art zu berücksichtigen. Mit dem bloßen Verweis darauf, dass den familiären Belangen des Klägers im Rahmen einer späteren Befristungsentscheidung Rechnung getragen werden könne und dass die Ausweisung wegen des sich aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ergebenden Abschiebungsverbots nicht zu einer tatsächlichen Trennung des Klägers von seinem deutschen Kind und seiner deutschen Verlobten führen und insoweit das Grundrecht auf familiäres Zusammenleben nicht wirklich beeinträchtigen werde, hat das Regierungspräsidium jedoch im vorliegenden Fall sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
36 
Wie das Bundesverfassungsgericht in der oben erwähnten Entscheidung deutlich gemacht hat, genügt es nämlich den Anforderungen des Art. 8 EMRK nicht, auf eine spätere Befristungsmöglichkeit zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dieser Ausweisung zu verweisen. Vielmehr muss Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG bereits im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes der Ausweisung gegen den das Ermessen beschränkenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden.
37 
Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung kann zwar berücksichtigt werden, dass es aufgrund eines konkreten rechtlichen Abschiebungsverbots tatsächlich gar nicht zu einer Trennung der Familienangehörigen in Folge der Ausweisung kommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 - und Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2005 - 11 S 2885/05 -, juris = FamRZ 2005, 1907 = EZAR-NF 044 Nr. 2). Insofern soll auch eine lediglich generalpräventiv zur Abschreckung anderer Drogenhändler motivierte Ausweisung ihren Sinn noch erfüllen können, wenn sie zwar nicht zu einer Abschiebung des Ausländers, wohl aber zumindest zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2005 - 11 S 2885/04 -).
38 
Dafür ist hier aber nichts ersichtlich, weil dem Kläger zumindest nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach mehr als 18monatiger Duldung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sogar ungeachtet der verfügten Ausweisung zustehen würde, so dass eine Legalisierung seines Aufenthalts ungeachtet der Ausweisung möglich ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52).
39 
Unter diesen Umständen ist aber eine wirklich abschreckende Wirkung der Ausweisung nicht zu erwarten, da sie weder zu einer Abschiebung und Trennung des Klägers von seiner Familie, noch zu einer wirklichen Statusverschlechterung und einem Ausschluss der Möglichkeit der Legalisierung des Aufenthalts führt.
40 
Rein spezialpräventiv kann eine solche Ausweisung angesichts der Duldung des Aufenthalts des Klägers bzw. seines Anspruchs auf Duldung außerdem schon deshalb keine Wirkung entfalten, weil eine Abwehr der nach Ansicht des Beklagten vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahren, so sie denn heute überhaupt noch vorliegen mögen, durch zwangsweise Entfernung des Klägers vom Bundesgebiet gar nicht möglich ist.
41 
Unter diesen Umständen aber erweist sich die gleichwohl verfügte Ausweisung, die nach dem oben Gesagten ohnehin allenfalls noch generalpräventiven Zwecken zu dienen vermag, als unverhältnismäßig, weil letztlich ohne praktische Auswirkung.
42 
Der bloße Umstand, dass die Ausweisung in Folge ihrer Sperrwirkung zu verhindern vermag, dass dem Kläger selbst bei formal gültiger Eheschließung keine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG, sondern nur nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, vermag nach allem die Ausweisung nicht zu rechtfertigen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, inwieweit mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in Fällen mit Bezug zu Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nunmehr einheitlich hinsichtlich der gesamten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen ist.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Ausweisungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Ausweisungsverfügung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
20 
Bisher wurde in der Rechtsprechung zwar hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses bzw. der letzten Behördenentscheidung abgestellt und nur in den Fällen freizügigkeitsberechtigter Bürger der EU bzw. assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abgestellt (BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 18 und Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26) bzw. nur hinsichtlich der isolierten Teilausschnittsprüfung zur Vereinbarkeit der Ausweisungsverfügung mit Art. 8 EMRK auf diesen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 18 und Urt. v. 06.10.2005 - 11 S 2508/04 - sowie Beschl. v. 28.06.2006 - 11 S 1731/05 - und Urt. v. 22.03.2006 - 11 S 1342/05 sowie Beschl. v. 28.02.2007 - 11 S 1788/06 -; ausführlich auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 - 11 S 2885/04 - m.w.N.; so bisher auch die 1. Kammer des VG Freiburg - siehe z. B. Urt. v. 22.01.2007 - 1 K 998/05 und Urt. v. 28.03.2007 - 1 K 1368/05 sowie Beschl. v. 19.03.2007 - 1 K 791/07 -). Im Ausgangspunkt geht diese Rechtsprechung davon aus, dass ein sich aus den Vorgaben des Art. 8 EMRK insbesondere zur Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung möglicherweise ergebender Ausweisungsschutz gesondert zu prüfen und nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 und Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324).
21 
Im Rahmen dieser unmittelbar und einzig Art. 8 Abs. 1 EMRK als Prüfungsmaßstab zugrundeliegenden Prüfung wird aber nicht nur das Vorliegen eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdigen Privat- und Familienlebens geprüft, sondern in einem zweiten Schritt anhand von Art. 8 Abs. 2 EMRK und dann auch geprüft, ob der Eingriff in dieses Privat- und Familienleben gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer usw. notwendig ist.
22 
An dieser Stelle zeigt sich, dass diese Abwägung eine solche Aufspaltung der für die beiden Prüfungsschritte maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte genau besehen nicht erlaubt, die darauf hinaus läuft, hinsichtlich der Frage, ob ein schutzwürdiges Familien- und Privatleben vorliegt, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, hingegen hinsichtlich der damit abzuwägenden öffentlichen Sicherheitsinteressen auf die Situation zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
23 
Vielmehr erweist sich, dass die Aufspaltung in eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand der Vorschriften des nationalen Rechts bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Situation zur Zeit der letzten Behördenentscheidung und eine davon abgekoppelte eigenständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung anhand von Art. 8 EMRK mit einer nur bezogen auf die familiäre Situation auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellenden Prüfung künstlich und dogmatisch nicht wirklich überzeugend. Denn sie nimmt die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, in dem die familiäre Situation unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK betrachtet wird, nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes geltende Einschätzung des Gewichts der öffentlichen Interessen, wie sie in den Ausweisungsvorschriften der §§ 53 - 56 AufenthG zum Ausdruck kommt, nicht in den Blick, sondern überlässt es dem Gericht, im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK diese Interessen zu definieren und unter die dort sehr allgemein genannten Tatbestandmerkmale der öffentlichen Sicherheit usw. zu subsumieren.
24 
Die genannte Rechtsprechung, die hinsichtlich einer Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nach den Vorschriften des nationalen Rechts auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abstellt, beruht zudem auf dem Grundgedanken, dass alle späteren, nach diesem Zeitpunkt liegenden Entwicklungen und Veränderungen etwa hinsichtlich der Entstehung eines schutzwürdigen Familienlebens dann eben im Rahmen einer späteren auf Antrag des Ausländers erfolgenden Entscheidung über die Befristung (§ 11 AufenthG) der zunächst im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch mangels Vorliegens eines solchen Familienlebens als rechtmäßig zu bestätigenden Ausweisungsentscheidung Berücksichtigung finden können.
25 
Das Bundesverfassungsgericht, das schon in einer früheren Entscheidung die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu Art. 8 EMRK für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG hervorgehoben und auf diese europäische Rechtsprechung als Auslegungshilfe verwiesen hat (BVerfG, Beschl. v. 01.03.2004 - 2 BvR 2570/03 -, InfAuslR 2004, 280) hat jedoch in seiner Entscheidung vom 10.05.2007 (2 BvR 304/07) jüngst betont, dass es dem Schutzgehalt des Art. 8 EMRK nicht genüge, wenn sich ein Gericht mit dieser Vorschrift insgesamt nur unter dem Aspekt einer notwendigen Befristung der Ausweisung und damit verkürzt befasse, da die Befristung der Ausweisungswirkungen nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sei und durch eine Befristung der Ausweisungswirkungen die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung dann nicht wieder hergestellt werden könne, wenn das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet ein Wiedereinreiserecht nicht vorsehe und somit der Wegfall des Aufenthaltsverbots praktisch ohne Wirkung bleibe. Insoweit hat es betont, vorrangig sei im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt - unabhängig von einer Befristung - dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspreche und in diesem Zusammenhang sei eine Prüfung des Art. 8 EMRK angezeigt. In derselben Entscheidung hat es ferner hervorgehoben, Art. 8 EMRK sei bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Regelfall i.S.d. § 54 AufenthG vorliege, zu prüfen. Bereits an dieser Stelle und im Rahmen dieser Prüfung müsse nämlich untersucht werden, ob eine Regelausweisung einen verhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK darstelle. Falls dies zu verneinen sei, liege ein Ausnahmefall i.S.d. § 54 AufenthG vor. In diesem Zusammenhang könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass eine solche Berufung auf die Geltung des Art. 8 EMRK „verbraucht“ sei, da etwa schon die gesetzlichen Regelungen in § 54 AufenthG, die in Anknüpfung an das geschützte Familienleben eine Herabstufung der Ausweisung vorsähen, diesem Belang umfassend und abschließend Rechnung getragen hätten. Trotz dieser Herabstufungsvorschriften müsse Art. 8 EMRK noch als Verhältnismäßigkeitsmaßstab bei der Frage, ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, erneut und eigenständig individuell in der Prüfung mit berücksichtigt werden. Die bloße Zurückstufung zu einer Regelausweisung garantiere nicht ohne Weiteres die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung.
26 
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ferner ausgeführt, die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes trügen zwar der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Diese Feststellung entbinde jedoch nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Prüfung, ob ein Regelfall nach § 54 AufenthG vorliege, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu untersuchen, sondern setze diese Verpflichtung voraus. Die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ausländers sowie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seien daher in ihrer Gesamtheit zu betrachten und entsprechend konkret zu gewichten und abzuwägen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erfordere angesichts der Vielschichtigkeit der dabei zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Komplexität eine „umfassende Prüfung unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklung des Ausländers“ (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, Beschlussabdruck S. 16 - 21).
27 
Unter Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es dem Gericht geboten, die bisherigen Rechtsprechung aufzugeben und hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegend streitigen Ausweisungsverfügung insgesamt, also nicht mehr nur bezogen auf einen isolierten Teilausschnitt der Prüfung der Rechtmäßigkeit nach Art. 8 EMRK, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Nur so ergibt sich ein stimmiges Prüfungskonzept, das der umfassenden Bedeutung des Art. 8 EMRK Rechnung trägt, der nicht isoliert, sondern als ein Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits direkt im Rahmen der Prüfung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung mit geprüft werden muss und dann, wenn für das Vorliegen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch alle Entwicklungen seit der Ausweisungsentscheidung bis zur gerichtlichen Entscheidung in den Blick zu nehmen sind, konsequenterweise auch die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und die darin zum Ausdruck kommende Gewichtung öffentlicher Interessen begriffsnotwendig mit einbeziehen muss.
28 
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.10.2007 lagen hier jedoch - anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ausweisungsverfügung vom 06.04.2006 - die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Kläger spätestens seit der Geburt seines Kindes am 05.12.2006, das er gemeinsam mit seiner deutschen Verlobten hat und für das er bereits am 27.04.2006 die Vaterschaft anerkannt und auch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung mit seiner deutschen Verlobten abgegeben hat, mit diesem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Der besondere Ausweisungsschutz, den § 56 Abs. 1 AufenthG in Anknüpfung an die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem deutschen Kind gewährt, bedeutet zum einen, dass der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überhaupt ausgewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und dass dann, wenn solche Gründe vorliegen, nämlich die Voraussetzungen des § 54 AufenthG gegeben sind (hier § 54 Nr. 3 AufenthG) diese Ausweisung nicht mehr regelmäßig zu verfügen ist, sondern darüber von der Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden ist.
29 
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlte es aber schon am Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Regelbeispiele für das Vorliegen solcher Gründe, wie sie in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannt werden, nämlich Fälle, des § 53 bzw. § 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG, sind hier schon nicht erfüllt. Ansonsten liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung außerhalb der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur dann vor, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Außerdem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996, - NVwZ 1997, 297=InfAuslR 1997, 8 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.09.2001 - 10 S 1230/01 -, InfAuslR 2002, 26 und im Anschluss daran VG Freiburg, Beschl. v. 23.05.2007 - 1 K 706/07 -). Ausweisungsgründe nach § 56 AufenthG können - allerdings nur in Ausnahmefällen - auch im Bereich der Generalprävention schwerwiegend sein, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt. Voraussetzung hierfür ist, dass die der Ausweisung zugrundeliegende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, dass andere Ausländer über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abgehalten werden. Schwerwiegend bedeutet, dass eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen nicht genügt, sondern dass vielmehr ein hinreichender Grad an Wiederholungsgefahr gegeben sein muss, bei dessen Ermittlung auch normativen Bewertungskriterien wie dem Gewicht, der Gefährlichkeit und den Schadensfolgen der Straftat eine gewisse Bedeutung zukommen kann.
30 
Eine solche qualifizierte Wiederholungsgefahr ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu verneinen. Der Kläger hat zwar im Herbst 2004 in der Tat zweimal mit gefährlichen Drogen gehandelt und ist dafür zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es kann auch nicht verkannt werden, dass er wohl allein deshalb nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde, weil er sich seinerzeit unter seiner falschen Identität jünger gemacht hatte, als er tatsächlich ausweislich des jetzt vorliegenden nigerianischen Reisepass ist und damals schon war. Bei der Drogenkriminalität handelt es sich auch um eine gewichtige Schwerkriminalität, andererseits hat der Kläger wohl nur in zwei vereinzelten Fällen und für vergleichsweise niedrigere Summen eher amateurhaft versucht, auf Bitten eines anderen hin sich mit einem Eigengewinn von insgesamt nur 110,-- EUR am Drogengeschäft zu beteiligen, was obendrein beim zweiten Mal weitestgehend schief lief. Nachdem er vier Monate Untersuchungshaft verbüßt hat und mittlerweile seine gesamte zweijährige Bewährungszeit bis Anfang November offenbar ohne jede weitere Auffälligkeit absolviert hat und insbesondere seitdem er mit seiner deutschen Verlobten und deren Kind seit Dezember 2006 nunmehr auch mit dem gemeinsamen eigenen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich insofern in stabilen Lebensverhältnissen befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom dem Kläger noch irgendwann einmal wieder die Gefahr ausgeht, er werde sich am illegalen Drogenhandel oder an sonstigen Straftaten beteiligen. Auch was die Wiederholungsgefahr bezüglich der vom Beklagten angeführten Identitätstäuschung durch den Kläger angeht, ist eine solche Gefahr nicht mehr gegeben, seitdem er seine wahre Identität unter Vorlage seines echten nigerianischen Reisepasses offengelegt hat, in Kürze im Dezember 2007 aller Voraussicht nach auch seine Verlobte formal gültig heiraten wird, in stabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit ihr lebt und von daher keinerlei Motivation oder Anlass mehr hat, irgendwann wieder erneut über seine Identität zu täuschen. Ganz abgesehen davon würde diese Täuschung jedenfalls keinen „schwerwiegenden“ Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen. Insofern ist beim Kläger, der bei Begehung der Straftaten im Herbst 2004 mit seiner Verlobten noch gar nicht zusammen war, da er sie erst im April 2005 kennenlernte, von einer Zäsur in seiner Lebensentwicklung auszugehen, die eine Wiederholungsgefahr ausschließt. Das deckt sich auch mit der Einschätzung durch das Amtsgericht, das eine Strafaussetzung zur Bewährung für vertretbar gehalten hat und - wie sich mittlerweile herausgestellt hat - mit dieser Prognose richtig lag.
31 
Selbst wenn man im vorliegenden Fall mit Blick auf die Drogenkriminalität des Klägers allein aus generalpräventiven Gründen einen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einen Ausweisungsgrund nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise annehmen wollte, so erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung im vorliegenden Fall zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls als ermessensfehlerhaft (§§ 114 VwGO, 40 VwVfG).
32 
Der angegriffene Bescheid enthält in seiner Begründung - vor dem Hintergrund der damaligen Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids völlig zutreffend - keinerlei Ermessenserwägungen, da das Regierungspräsidium seinerzeit zu Recht davon ausgehen konnte, dass kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG vorlag, der die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft hätte.
33 
Selbst wenn man die Ausführungen des Regierungspräsidiums in der Klageerwiderung bzw. in der mündlichen Verhandlung, die es zu Art. 6 bzw. Art. 8 EMRK bezogen auf den vorliegenden Fall gemacht hat, als Erwägungen und Begründungen ansehen wollte, mit denen es erstmals sein Ermessen hinsichtlich einer Ausweisung des Klägers für den Fall ausgeübt hätte, dass entgegen der bisher vom Regierungspräsidium vertretenen Ansicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen und daher vom Vorliegen eines besonderen Ausweisungsschutzes und deshalb von einer Herabstufung der Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung auszugehen ist, würden diese Erwägungen für eine ermessenfehlerfreie, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die dabei zu beachtenden Rechte des Klägers aus Art. 6 GG berücksichtigende Ermessensausübung nicht ausreichen.
34 
Nach der jetzigen Sachlage steht - wie auch das Regierungspräsidium in der mündlichen Verhandlung weitgehend konzediert hat - fest, dass Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK einer Abschiebung des nach Ablehnung seines Asylverfahrens grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers rechtlich eindeutig entgegenstehen würden. Insbesondere mit Rücksicht auf seine tatsächlich gelebten familiären Beziehungen nicht nur zu seinem deutschen Kind, sondern auch zu seiner deutschen Verlobten und auf seine tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsleistungen, mit denen er seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, sind diese Beziehungen mit Blick auf das noch sehr geringe Alter des noch nicht einmal ein Jahr alten Kindes, das offenbar ein gutes und enges Verhältnis zum Kläger hat, wie dies auch in der mündlichen Verhandlung sichtbar wurde, von solchem Gewicht, dass ihm und insbesondere dem Kind eine auch nur vorübergehende Trennung durch Abschiebung zur Nachholung des Visumsverfahrens bzw. sogar eine längere Trennung für die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung nicht zumutbar wäre (vgl. insoweit zu einem dem vorliegenden Fall nahezu vergleichbaren Fall VG Freiburg, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 K 1104/06 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.2007 - 11 S 1640/06 -, jeweils m.w.N.).
35 
Bei der Ermessensabwägung aber sind gem. § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG diese Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, sowie gem. § 55 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG auch entsprechende Abschiebungsverbote rechtlicher Art zu berücksichtigen. Mit dem bloßen Verweis darauf, dass den familiären Belangen des Klägers im Rahmen einer späteren Befristungsentscheidung Rechnung getragen werden könne und dass die Ausweisung wegen des sich aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ergebenden Abschiebungsverbots nicht zu einer tatsächlichen Trennung des Klägers von seinem deutschen Kind und seiner deutschen Verlobten führen und insoweit das Grundrecht auf familiäres Zusammenleben nicht wirklich beeinträchtigen werde, hat das Regierungspräsidium jedoch im vorliegenden Fall sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
36 
Wie das Bundesverfassungsgericht in der oben erwähnten Entscheidung deutlich gemacht hat, genügt es nämlich den Anforderungen des Art. 8 EMRK nicht, auf eine spätere Befristungsmöglichkeit zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dieser Ausweisung zu verweisen. Vielmehr muss Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG bereits im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes der Ausweisung gegen den das Ermessen beschränkenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden.
37 
Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung kann zwar berücksichtigt werden, dass es aufgrund eines konkreten rechtlichen Abschiebungsverbots tatsächlich gar nicht zu einer Trennung der Familienangehörigen in Folge der Ausweisung kommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 - und Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2005 - 11 S 2885/05 -, juris = FamRZ 2005, 1907 = EZAR-NF 044 Nr. 2). Insofern soll auch eine lediglich generalpräventiv zur Abschreckung anderer Drogenhändler motivierte Ausweisung ihren Sinn noch erfüllen können, wenn sie zwar nicht zu einer Abschiebung des Ausländers, wohl aber zumindest zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2005 - 11 S 2885/04 -).
38 
Dafür ist hier aber nichts ersichtlich, weil dem Kläger zumindest nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach mehr als 18monatiger Duldung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sogar ungeachtet der verfügten Ausweisung zustehen würde, so dass eine Legalisierung seines Aufenthalts ungeachtet der Ausweisung möglich ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52).
39 
Unter diesen Umständen ist aber eine wirklich abschreckende Wirkung der Ausweisung nicht zu erwarten, da sie weder zu einer Abschiebung und Trennung des Klägers von seiner Familie, noch zu einer wirklichen Statusverschlechterung und einem Ausschluss der Möglichkeit der Legalisierung des Aufenthalts führt.
40 
Rein spezialpräventiv kann eine solche Ausweisung angesichts der Duldung des Aufenthalts des Klägers bzw. seines Anspruchs auf Duldung außerdem schon deshalb keine Wirkung entfalten, weil eine Abwehr der nach Ansicht des Beklagten vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahren, so sie denn heute überhaupt noch vorliegen mögen, durch zwangsweise Entfernung des Klägers vom Bundesgebiet gar nicht möglich ist.
41 
Unter diesen Umständen aber erweist sich die gleichwohl verfügte Ausweisung, die nach dem oben Gesagten ohnehin allenfalls noch generalpräventiven Zwecken zu dienen vermag, als unverhältnismäßig, weil letztlich ohne praktische Auswirkung.
42 
Der bloße Umstand, dass die Ausweisung in Folge ihrer Sperrwirkung zu verhindern vermag, dass dem Kläger selbst bei formal gültiger Eheschließung keine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG, sondern nur nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, vermag nach allem die Ausweisung nicht zu rechtfertigen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, inwieweit mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in Fällen mit Bezug zu Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nunmehr einheitlich hinsichtlich der gesamten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Okt. 2007 - 1 K 876/06

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Okt. 2007 - 1 K 876/06 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Okt. 2007 - 1 K 876/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06

bei uns veröffentlicht am 14.05.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2006 - 1 K 1104/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2004 - 13 S 778/02

bei uns veröffentlicht am 15.11.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbeschei
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Okt. 2007 - 1 K 876/06.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Feb. 2008 - 6 K 4205/07

bei uns veröffentlicht am 26.02.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung, die

Referenzen

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2006 - 1 K 1104/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2006, mit dem dem erneut auf Abschiebungsschutz gerichteten Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog stattgegeben wurde, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Zum Sachverhalt kann wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2006 - 11 S 284/06 -) auf die Ausführungen in dem von dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris) aufgehobenen Senatsbeschluss vom 28.09.2005 - 11 S 501/05 - verwiesen werden. Ergänzend ist auf die am 11.05.2006 erfolgte Eheschließung des Antragstellers mit Frau P. in Logumkloster Kommune/Dänemark sowie auf die am 13.03.2007 in Heidelberg erfolgte Geburt der zweiten Tochter des Antragstellers und von Frau P. hinzuweisen.
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller seinen Eilrechtsschutzantrag zutreffend als Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt und ob das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht auch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geprüft hat. Zweifel an der in Literatur und Rechtsprechung verbreitet bejahten Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auch in den Fällen des § 123 VwGO (vgl. u. a. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rn. 174 ff.; Eyermann/Happ, 12. Aufl., § 123 Rn. 77 ff.; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2006 - NC 9 S 9/06 - VBlBW 2007, 34; Beschluss vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908; Senatsbeschluss vom 06.05.2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 - und - 2 BvR 493/95 -, BVerfGE 92, 245 ff.) könnten sich daraus ergeben, dass - wie hier - im Fall einer ablehnenden Erstentscheidung nach § 123 VwGO ohne weiteres auch ein erneuter Antrag nach § 123 VwGO - unter Beachtung der (beschränkten) Rechtskraftwirkung des Erstbeschlusses - gestellt werden könnte und daher eine die Analogie rechtfertigende Regelungslücke fraglich ist (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 67; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 12.01.2007 - 11 S 1438/06 -). Letztlich braucht darauf jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Die Umstände, mit denen der Antragsteller den erneuten Eilrechtschutzantrag begründet hat - seine Heirat am 11.05.2006 sowie die weitere Zeit der Straflosigkeit seit der von dem Amtsgericht Heidelberg mit Urteil vom 15.05.2002 (- 6 Ls 45 Js 22052/01 -) abgeurteilten Tat vom 14.11.2001 - sind nachträglich entstanden. Sie stellen eine maßgebliche Veränderung der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.02.2005 (- 1 K 2821/04 -) bzw. dem Senatsbeschluss vom 28.04.2006 (- 11 S 284/06 -) zu Grunde liegenden Sachlage dar, die nicht nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ebenso eine Beschlussänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen könnte.
Die Frage des statthaften Antrags kann darüber hinaus auch deshalb offen bleiben und muss nicht vertieft werden, weil die von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe keine andere Entscheidung als die von dem Verwaltungsgericht getroffene gebieten. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, durch die „formale dänische Eheschließung“ habe sich im Hinblick auf die Abwägung zu Art. 6 GG kein entscheidungsrelevant veränderter Umstand ergeben. Die in Dänemark vorgenommene Eheschließung sei nicht rechtswirksam gewesen und könne in Deutschland daher auch keine Rechtswirkungen entfalten (unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Die von dem Antragsteller am 11.05.2006 mit Frau P. in Dänemark geschlossene Ehe dürfte vielmehr rechtswirksam sein, im Übrigen auch ohne dass es hierzu etwa einer Legalisierungsbescheinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323) oder eines formellen Aktes in der Bundesrepublik (wie bspw. der Anlegung eines Familienbuches nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PStG; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - 8 Wx 32/02 - InfAuslR 2002, 478) bedarf.
Ob eine im Ausland geschlossene Ehe rechtswirksam ist, richtet sich grundsätzlich nach dem durch das Internationale Privatrecht berufenen Recht. Gegen die Formwirksamkeit der Eheschließung des Antragstellers bestehen hiernach keine Bedenken. Denn gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt die Einhaltung der dänischen Ortsform, die durch die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde - „Trauschein“ vom 11.05.2006 - belegt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2006 - 15 W 23/06 - FamRZ 2007, 656). Zwar trifft es zu, dass nach § 11 a Abs. 1 des dänischen Ehegesetzes (abgedr. in Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, S. 43 ff.) eine Ehe in Dänemark zwischen Ausländern regelmäßig nur dann geschlossen werden darf, wenn sich beide Partner gemäß dem dänischen Aufenthaltsgesetz rechtmäßig im Inland aufhalten, was bezüglich des sich in Deutschland derzeit ohne Aufenthaltstitel aufhaltenden Antragstellers kaum der Fall gewesen sein dürfte. Gemäß § 11 a Abs. 2 des dänischen Ehegesetzes kann das Standesamt hiervon jedoch Ausnahmen zulassen. Im Übrigen geht auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kopenhagen nach dem von dem Antragsgegner vorgelegten „Informationsblatt zu Eheschließungen in Dänemark“ (Stand: Februar 2006) davon aus, dass eine vor dänischen Standesämtern geschlossene Ehe schon dann wirksam ist, wenn sie - wie offenbar hier - vor einem dazu befugten Standesbeamten unter Anwesenheit der heiratswilligen Verlobten stattfindet, dieser Beamte die beiden fragt, ob sie die Ehe schließen möchten und er sie nach deren Einverständnis zu Mann und Frau erklärt. Ob sich die Verlobten legal in Dänemark aufhalten und/oder die vorgelegten Ausweispapiere und Antragsunterlagen gefälscht oder verfälscht sind, oder die Ehe gar unter falschem Namen geschlossen wird, spiele zivilrechtlich keine Rolle. Nachdem sich des Weiteren die materielle Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eheschließenden richtet und Unwirksamkeitsgründe hier weder nach nigerianischem noch nach deutschem Recht ersichtlich sind, ebenso wenig wie ein Verstoß gegen den deutschen ordre public, geht der Senat davon aus, dass die Ehe des Antragstellers mit Frau P. am 11.05.2006 rechtswirksam geschlossen worden ist. Auch der Vorwurf des „Missbrauchs“, d. h. der Umgehung der strengeren deutschen Formvorschriften, kann angesichts der nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich zugelassenen Ortsform nicht durchgreifen (Palandt, BGB, 66. Aufl., Art. 13 EGBGB Rn. 19, m.w.N.). Die ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten werden durch die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegende im Ausland geschlossene Ehe beeinflusst (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den neuen Umstand der Verheiratung des Antragstellers in seine Einzelfallabwägung eingestellt.
Diese Einzelfallabwägung wird auch durch die weiteren Argumente der Beschwerdebegründung nicht mit Erfolg angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.01.2006, a.a.O.) in den Mittelpunkt gestellten Kindeswohlgesichtspunkten - die aufenthaltsrechtlichen Verstöße des Antragstellers zurücktreten lassen und mit schlüssiger Argumentation nunmehr ganz erheblich veränderte Umstände in dessen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2002 angenommen. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. Juli 1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Oktober 1997 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Februar 1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 19. Dezember 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Kurde aus dem Libanon. Im Januar 1986 kam er zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.2.1988 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 12.10.1988 erteilte das Landratsamt Reutlingen dem Kläger im Hinblick auf die instabilen politischen Verhältnisse im Libanon eine Duldung, die in der Folgezeit jeweils verlängert worden ist.
Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 - I KLs 5/91 - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hierauf wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19.12.1991 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; zugleich ordnete sie - ohne Bezeichnung eines Zielstaats - seine Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung beruhe auf § 47 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG (a.F.); Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bis 3 AuslG genieße der Kläger nicht. Die Ausweisung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln werde in der Regel verfügt. Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht Tübingen sei in seinem Strafurteil von einer großen kriminellen Energie des Klägers ausgegangen, weswegen auf gar keinen Fall von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Da der Kläger bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines vom Libanon ausgestellten Laissez-Passer gewesen sei, sei auch eine Abschiebung in den Libanon möglich.
Am 11.1.1992 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die sofortige Vollziehung der Ausweisung“ und gegen die Anordnung der Abschiebung. Auf Antrag des Klägers vom 13.1.1992 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.5.1992 (5 K 85/92) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.12.1991 an. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.8.1992 die Abschiebungsanordnung auf. Mit weiterem Bescheid vom 2.12.1992 drohte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Ausweisung dann die Abschiebung in den Libanon an. Hiergegen erhob der Kläger am 5.1.1993 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, eine Abschiebungsandrohung sei nur dann zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich möglich und durchführbar sei, mithin kein dauerndes Abschiebungshindernis bestehe, und die Abschiebung zumindest konkret absehbar sei. Hieran fehle es in seinem Fall. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9.3.1993 zurück. Am 13.4.1993 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.12.1992. Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.2.1996 eingestellt. In dem Klageverfahren hatte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 24.8.1993 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Stammheim die Strafhaft des Klägers vom 19.9.1990 bis 17.5.1993 gedauert habe und der Kläger am 17.5.1993 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen worden sei.
Am 23.2.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung nachträglich zu befristen. Zur Begründung trug er vor, seine Bewährungszeit aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Tübingen ende im Mai 1996. Seine Abschiebung sei aus familiären Gründen nicht möglich, da seine Ehefrau und seine Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht hätten. Außerdem verweigere der libanesische Staat ihm als staatenlosen Kurden die Wiedereinreise in den Libanon. Er habe mehrmals vergeblich versucht, ein libanesisches Reisedokument zu erhalten.
Mit Schreiben vom 25.4.1996 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen werde. Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werde mithin nicht in Lauf gesetzt, so dass eine Befristung sinnlos wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestand auf einer Entscheidung des Antrags des Klägers und teilte mit Schreiben vom 29.7.1996 noch mit, dass die Reststrafe des Klägers mittlerweile erlassen worden sei.
Mit am 14.10.1996 zugestellten Bescheid vom 2.10.1996 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf fünf Jahre ab seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung führte sie aus, eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland sei wegen des Fehlens von Reisedokumenten nicht möglich gewesen. Zwischenzeitlich sei das libanesische Generalkonsulat in Bonn jedoch bereit, für Palästinenser aus dem Libanon Reisepapiere auszustellen, wenn diese ihre Herkunft belegen könnten. Der Kläger sei im Mai 1993 aus der Strafhaft entlassen worden und halte sich seitdem straffrei im Bundesgebiet auf. Um aber ganz sicher gehen zu können, dass er nicht noch einmal straffällig werde, erscheine ein weiterer straffreier Aufenthalt von fünf Jahren notwendig.
Am 13.11.1996 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, zwar sei eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre sachgerecht; es sei jedoch völlig ausgeschlossen, diese Befristung an seine Ausreise zu knüpfen. Zum einen liefe dies auf eine Befristung von mindestens zehn Jahren hinaus, was unverhältnismäßig wäre. Zum anderen werde übersehen, dass ihm die Ausreise nicht möglich sei. Er sei kein Palästinenser, sondern ein Kurde aus dem Libanon. Für diese stelle die libanesische Botschaft in Bonn keinerlei Pässe oder Passersatzpapiere aus. In seinem Fall gelte dies um so mehr, als er seinerzeit mit einem gefälschtem Dokument als Flüchtling nach Deutschland gekommen sei. Er habe auch zwischenzeitlich keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Papiere aus dem Libanon zu beschaffen, da er dort keine Familienangehörige mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 ab und befristete die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 19.12.1991 auf 12 Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers aus Deutschland. Zur Begründung führte es aus, im Fall des Klägers sei keine Ausnahme von der Regelbefristung zu machen. Die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die für und gegen den Ausgewiesenen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. In die Erwägungen sei einzustellen, dass der Kläger wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffenrecht zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die ursprünglich nicht mehr zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Bei der Bemessung der Frist sei weiter zu berücksichtigen, ob der Ausweisungszweck bereits erreicht worden sei; denn die Sperrwirkung der Ausweisung dürfe nur solange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordere. Das sei vorliegend nicht festzustellen. Bei der Bemessung der 12-jährigen Frist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger seien, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen, vor allem gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe. Eine unangemessen kurze Befristung der Wirkungen der Ausweisung, wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2.10.1996 ausgesprochen habe, hätte zur Folge, dass von der Ausweisung keine abschreckende Wirkung ausginge, so dass die Ausweisung sinnlos wäre. Neben den öffentlichen Belangen sei auch das private Interesse des Klägers an einer Verfestigung seines Aufenthalts bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen, insbesondere aber auch, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder aufgrund einer Härteregelung nach § 32 AuslG in Deutschland aufhielten. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es diesen verwehrt wäre, dem Kläger bei dessen Ausreise zu folgen. Im übrigen werde durch die Befristungsentscheidung das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine kürzere Befristung. Insbesondere könne der Umstand, dass es ihm verwehrt sei, in sein Heimatland einzureisen, nicht ausschlaggebend für ihn berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Jahre 1986 mit Hilfe gefälschter Dokumente sein Heimatland verlassen. Die nun bei der Beschaffung von Reisepapieren auftretenden Schwierigkeiten dürften ihre Ursache in diesem - treuwidrigen - Verhalten des Klägers haben, das er sich selber zurechnen müsse. Es liege in seiner Verantwortungssphäre, die einer Passausstellung durch seinen Herkunftsstaat entgegenstehenden Umstände zu beseitigen. Er sei nicht gehindert, sich hierzu anwaltlichen Beistands in seinem Heimatland zu bedienen. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass die Befristung erst mit der Ausweisung beginne, lasse der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG keine Ausnahme zu. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.7.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.10.1997 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Ermessenserwägungen, indem es zusätzlich ausführte, die Befristung berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG betrage die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren 15 Jahre. Die im Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 festgesetzte Frist übersteige diese Tilgungsfrist nicht; es könne offen bleiben, ob die Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz eine allgemein verbindliche Frist und folglich auch eine für die Befristungsentscheidung zwingende Frist sei.
Bereits am 13.8.1997 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung vom 19.12.1991 auf fünf Jahre ab Mai 1993 zu befristen, hilfsweise, die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, seine Straftat liege zwischenzeitlich so lange zurück, dass sie in den Hintergrund treten müsse. Seither sei er in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
10 
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen, der Aufenthalt des Klägers habe seit 1988 wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit und der fehlenden Papiere nicht beendet werden können. Ihr sei nicht bekannt, ob in den letzten Jahren seitens des Klägers überhaupt noch Versuche stattgefunden hätten, libanesische Einreisepapiere zu erhalten. Der Kläger lebe inzwischen in Münsingen, so dass sie für Nachforschungen nicht mehr zuständig sei. Ein Verzicht auf die Ausreise des Klägers sei bereits im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG nicht geboten. Nach Ablauf der 15-jährigen Frist nach dem Bundeszentralregistergesetz könne dem Kläger die Straftat nicht mehr vorgehalten werden und sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 2 AuslG möglich, sofern keine sonstigen Versagungsgründe vorlägen und das Abschiebungshindernis weiterbestehe. Diese Frist laufe nicht vor Juni 2006 ab. Vorher komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 AuslG ohnehin nicht in Betracht.
11 
Mit Urteil vom 20.4.2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 19.12.1991 auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist der Wirkungen der Ausweisung des Klägers im Wege der reformatio in peius sei nicht frei von Ermessensfehlern. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart in seinem Schreiben vom 7.10.1997, die 12-jährige Sperrfrist berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, übersteige mithin nicht die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes (a.F.) beruhten auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn die an die Ausreise des Klägers anknüpfende 12-jährige Sperrfrist habe frühestens am 22.7.1997 mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnen können, falls der Kläger an diesem Tag ausgereist wäre. Dies bedinge jedoch, dass die 12-jährige Sperrfrist erst am 21.7.2009 und damit mehr als drei Jahre nach dem Ende der   15-jährigen Tilgungsfrist ende, was gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoße. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Dem Klagebegehren stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Zwar werde nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung erst durch die Ausreise des Ausländers in Lauf gesetzt. Dies gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 - dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländers nicht vollzogen habe und der Ausweisungszweck inzwischen entfallen sei. Es sei auch in Fällen nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, deren Ausweisung wie beim Kläger nicht vollzogen worden sei, bei Wegfall des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks davon auszugehen, dass die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängig gemacht werden könne. Die Sperrwirkung der Ausweisung teile nämlich den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und dürfe mithin nur so lange aufrechterhalten werden, als der Ausweisungszweck noch die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet fordere. Der Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 träfen keine Feststellungen dazu, ob der Ausweisungszweck das Fortbestehen der Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers überhaupt noch rechtfertige. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, bei der Bemessung der    12-jährigen Sperrfrist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation seien wie der Kläger, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe, seien ausschließlich von generalpräventiven Erwägungen geprägt und erwiesen sich als zur Ausweisung hinzukommende - unzulässige - Bestrafung des Klägers. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass der Zweck der gegenüber dem Kläger erfolgten Ausweisung ab 1.4.2001 entfallen sei. Hierfür sprächen die Frist von fünf Jahren seit der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, der Erlass des Strafrestes vor fast fünf Jahren, sein zwischenzeitlich straffreies Verhalten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen mittlerweile drei Kindern sowie die wohl auf § 32 AuslG beruhende aufenthaltsrechtliche Position seiner Familienangehörigen. Bei dieser Sachlage gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 31.3.2001. Eine kürzere Frist komme angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers, die dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 zugrundelägen, nicht in Betracht. Dem Hauptantrag des Klägers bleibe daher der Erfolg versagt.
12 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beschluss wurde der Beklagten am 8.4.2002 zugestellt.
13 
Mit am 12.4.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Beklagte,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es auf Seite 9 seiner Entscheidung darauf hinweise, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, dann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7.12.1999 jedoch folgere, das im Fall des Klägers der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von seiner Ausreise abhängig gemacht werden könne. Kläger des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls sei ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gewesen, wohingegen dem Kläger diese Eigenschaft fehle. Es seien damit vom Verwaltungsgericht unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auseinandergesetzt bzw. nicht begründet, warum es sich über diese gesetzlich eindeutig verankerte Regelung hinwegsetze. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts so hätte es ein Ausländer, dessen Abschiebung nicht möglich sei, der jedoch freiwillig ausreisen könne, stets selbst in der Hand, eine Befristungsentscheidung völlig ins Leere laufen zu lassen, indem er nicht ausreise. Dies könne nicht richtig sein. Überdies sei die Befristungsentscheidung nach § 8 AuslG eine Ermessensentscheidung der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte daher allenfalls die Verpflichtung aussprechen können, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
38 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
39 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
41 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
42 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss vom 15.11.2004
44 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. Juli 1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Oktober 1997 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Februar 1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 19. Dezember 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Kurde aus dem Libanon. Im Januar 1986 kam er zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.2.1988 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 12.10.1988 erteilte das Landratsamt Reutlingen dem Kläger im Hinblick auf die instabilen politischen Verhältnisse im Libanon eine Duldung, die in der Folgezeit jeweils verlängert worden ist.
Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 - I KLs 5/91 - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hierauf wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19.12.1991 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; zugleich ordnete sie - ohne Bezeichnung eines Zielstaats - seine Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung beruhe auf § 47 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG (a.F.); Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bis 3 AuslG genieße der Kläger nicht. Die Ausweisung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln werde in der Regel verfügt. Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht Tübingen sei in seinem Strafurteil von einer großen kriminellen Energie des Klägers ausgegangen, weswegen auf gar keinen Fall von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Da der Kläger bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines vom Libanon ausgestellten Laissez-Passer gewesen sei, sei auch eine Abschiebung in den Libanon möglich.
Am 11.1.1992 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die sofortige Vollziehung der Ausweisung“ und gegen die Anordnung der Abschiebung. Auf Antrag des Klägers vom 13.1.1992 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.5.1992 (5 K 85/92) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.12.1991 an. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.8.1992 die Abschiebungsanordnung auf. Mit weiterem Bescheid vom 2.12.1992 drohte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Ausweisung dann die Abschiebung in den Libanon an. Hiergegen erhob der Kläger am 5.1.1993 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, eine Abschiebungsandrohung sei nur dann zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich möglich und durchführbar sei, mithin kein dauerndes Abschiebungshindernis bestehe, und die Abschiebung zumindest konkret absehbar sei. Hieran fehle es in seinem Fall. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9.3.1993 zurück. Am 13.4.1993 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.12.1992. Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.2.1996 eingestellt. In dem Klageverfahren hatte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 24.8.1993 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Stammheim die Strafhaft des Klägers vom 19.9.1990 bis 17.5.1993 gedauert habe und der Kläger am 17.5.1993 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen worden sei.
Am 23.2.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung nachträglich zu befristen. Zur Begründung trug er vor, seine Bewährungszeit aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Tübingen ende im Mai 1996. Seine Abschiebung sei aus familiären Gründen nicht möglich, da seine Ehefrau und seine Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht hätten. Außerdem verweigere der libanesische Staat ihm als staatenlosen Kurden die Wiedereinreise in den Libanon. Er habe mehrmals vergeblich versucht, ein libanesisches Reisedokument zu erhalten.
Mit Schreiben vom 25.4.1996 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen werde. Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werde mithin nicht in Lauf gesetzt, so dass eine Befristung sinnlos wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestand auf einer Entscheidung des Antrags des Klägers und teilte mit Schreiben vom 29.7.1996 noch mit, dass die Reststrafe des Klägers mittlerweile erlassen worden sei.
Mit am 14.10.1996 zugestellten Bescheid vom 2.10.1996 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf fünf Jahre ab seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung führte sie aus, eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland sei wegen des Fehlens von Reisedokumenten nicht möglich gewesen. Zwischenzeitlich sei das libanesische Generalkonsulat in Bonn jedoch bereit, für Palästinenser aus dem Libanon Reisepapiere auszustellen, wenn diese ihre Herkunft belegen könnten. Der Kläger sei im Mai 1993 aus der Strafhaft entlassen worden und halte sich seitdem straffrei im Bundesgebiet auf. Um aber ganz sicher gehen zu können, dass er nicht noch einmal straffällig werde, erscheine ein weiterer straffreier Aufenthalt von fünf Jahren notwendig.
Am 13.11.1996 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, zwar sei eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre sachgerecht; es sei jedoch völlig ausgeschlossen, diese Befristung an seine Ausreise zu knüpfen. Zum einen liefe dies auf eine Befristung von mindestens zehn Jahren hinaus, was unverhältnismäßig wäre. Zum anderen werde übersehen, dass ihm die Ausreise nicht möglich sei. Er sei kein Palästinenser, sondern ein Kurde aus dem Libanon. Für diese stelle die libanesische Botschaft in Bonn keinerlei Pässe oder Passersatzpapiere aus. In seinem Fall gelte dies um so mehr, als er seinerzeit mit einem gefälschtem Dokument als Flüchtling nach Deutschland gekommen sei. Er habe auch zwischenzeitlich keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Papiere aus dem Libanon zu beschaffen, da er dort keine Familienangehörige mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 ab und befristete die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 19.12.1991 auf 12 Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers aus Deutschland. Zur Begründung führte es aus, im Fall des Klägers sei keine Ausnahme von der Regelbefristung zu machen. Die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die für und gegen den Ausgewiesenen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. In die Erwägungen sei einzustellen, dass der Kläger wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffenrecht zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die ursprünglich nicht mehr zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Bei der Bemessung der Frist sei weiter zu berücksichtigen, ob der Ausweisungszweck bereits erreicht worden sei; denn die Sperrwirkung der Ausweisung dürfe nur solange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordere. Das sei vorliegend nicht festzustellen. Bei der Bemessung der 12-jährigen Frist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger seien, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen, vor allem gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe. Eine unangemessen kurze Befristung der Wirkungen der Ausweisung, wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2.10.1996 ausgesprochen habe, hätte zur Folge, dass von der Ausweisung keine abschreckende Wirkung ausginge, so dass die Ausweisung sinnlos wäre. Neben den öffentlichen Belangen sei auch das private Interesse des Klägers an einer Verfestigung seines Aufenthalts bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen, insbesondere aber auch, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder aufgrund einer Härteregelung nach § 32 AuslG in Deutschland aufhielten. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es diesen verwehrt wäre, dem Kläger bei dessen Ausreise zu folgen. Im übrigen werde durch die Befristungsentscheidung das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine kürzere Befristung. Insbesondere könne der Umstand, dass es ihm verwehrt sei, in sein Heimatland einzureisen, nicht ausschlaggebend für ihn berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Jahre 1986 mit Hilfe gefälschter Dokumente sein Heimatland verlassen. Die nun bei der Beschaffung von Reisepapieren auftretenden Schwierigkeiten dürften ihre Ursache in diesem - treuwidrigen - Verhalten des Klägers haben, das er sich selber zurechnen müsse. Es liege in seiner Verantwortungssphäre, die einer Passausstellung durch seinen Herkunftsstaat entgegenstehenden Umstände zu beseitigen. Er sei nicht gehindert, sich hierzu anwaltlichen Beistands in seinem Heimatland zu bedienen. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass die Befristung erst mit der Ausweisung beginne, lasse der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG keine Ausnahme zu. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.7.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.10.1997 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Ermessenserwägungen, indem es zusätzlich ausführte, die Befristung berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG betrage die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren 15 Jahre. Die im Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 festgesetzte Frist übersteige diese Tilgungsfrist nicht; es könne offen bleiben, ob die Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz eine allgemein verbindliche Frist und folglich auch eine für die Befristungsentscheidung zwingende Frist sei.
Bereits am 13.8.1997 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung vom 19.12.1991 auf fünf Jahre ab Mai 1993 zu befristen, hilfsweise, die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, seine Straftat liege zwischenzeitlich so lange zurück, dass sie in den Hintergrund treten müsse. Seither sei er in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
10 
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen, der Aufenthalt des Klägers habe seit 1988 wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit und der fehlenden Papiere nicht beendet werden können. Ihr sei nicht bekannt, ob in den letzten Jahren seitens des Klägers überhaupt noch Versuche stattgefunden hätten, libanesische Einreisepapiere zu erhalten. Der Kläger lebe inzwischen in Münsingen, so dass sie für Nachforschungen nicht mehr zuständig sei. Ein Verzicht auf die Ausreise des Klägers sei bereits im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG nicht geboten. Nach Ablauf der 15-jährigen Frist nach dem Bundeszentralregistergesetz könne dem Kläger die Straftat nicht mehr vorgehalten werden und sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 2 AuslG möglich, sofern keine sonstigen Versagungsgründe vorlägen und das Abschiebungshindernis weiterbestehe. Diese Frist laufe nicht vor Juni 2006 ab. Vorher komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 AuslG ohnehin nicht in Betracht.
11 
Mit Urteil vom 20.4.2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 19.12.1991 auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist der Wirkungen der Ausweisung des Klägers im Wege der reformatio in peius sei nicht frei von Ermessensfehlern. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart in seinem Schreiben vom 7.10.1997, die 12-jährige Sperrfrist berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, übersteige mithin nicht die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes (a.F.) beruhten auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn die an die Ausreise des Klägers anknüpfende 12-jährige Sperrfrist habe frühestens am 22.7.1997 mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnen können, falls der Kläger an diesem Tag ausgereist wäre. Dies bedinge jedoch, dass die 12-jährige Sperrfrist erst am 21.7.2009 und damit mehr als drei Jahre nach dem Ende der   15-jährigen Tilgungsfrist ende, was gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoße. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Dem Klagebegehren stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Zwar werde nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung erst durch die Ausreise des Ausländers in Lauf gesetzt. Dies gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 - dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländers nicht vollzogen habe und der Ausweisungszweck inzwischen entfallen sei. Es sei auch in Fällen nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, deren Ausweisung wie beim Kläger nicht vollzogen worden sei, bei Wegfall des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks davon auszugehen, dass die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängig gemacht werden könne. Die Sperrwirkung der Ausweisung teile nämlich den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und dürfe mithin nur so lange aufrechterhalten werden, als der Ausweisungszweck noch die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet fordere. Der Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 träfen keine Feststellungen dazu, ob der Ausweisungszweck das Fortbestehen der Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers überhaupt noch rechtfertige. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, bei der Bemessung der    12-jährigen Sperrfrist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation seien wie der Kläger, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe, seien ausschließlich von generalpräventiven Erwägungen geprägt und erwiesen sich als zur Ausweisung hinzukommende - unzulässige - Bestrafung des Klägers. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass der Zweck der gegenüber dem Kläger erfolgten Ausweisung ab 1.4.2001 entfallen sei. Hierfür sprächen die Frist von fünf Jahren seit der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, der Erlass des Strafrestes vor fast fünf Jahren, sein zwischenzeitlich straffreies Verhalten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen mittlerweile drei Kindern sowie die wohl auf § 32 AuslG beruhende aufenthaltsrechtliche Position seiner Familienangehörigen. Bei dieser Sachlage gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 31.3.2001. Eine kürzere Frist komme angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers, die dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 zugrundelägen, nicht in Betracht. Dem Hauptantrag des Klägers bleibe daher der Erfolg versagt.
12 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beschluss wurde der Beklagten am 8.4.2002 zugestellt.
13 
Mit am 12.4.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Beklagte,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es auf Seite 9 seiner Entscheidung darauf hinweise, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, dann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7.12.1999 jedoch folgere, das im Fall des Klägers der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von seiner Ausreise abhängig gemacht werden könne. Kläger des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls sei ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gewesen, wohingegen dem Kläger diese Eigenschaft fehle. Es seien damit vom Verwaltungsgericht unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auseinandergesetzt bzw. nicht begründet, warum es sich über diese gesetzlich eindeutig verankerte Regelung hinwegsetze. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts so hätte es ein Ausländer, dessen Abschiebung nicht möglich sei, der jedoch freiwillig ausreisen könne, stets selbst in der Hand, eine Befristungsentscheidung völlig ins Leere laufen zu lassen, indem er nicht ausreise. Dies könne nicht richtig sein. Überdies sei die Befristungsentscheidung nach § 8 AuslG eine Ermessensentscheidung der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte daher allenfalls die Verpflichtung aussprechen können, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
38 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
39 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
41 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
42 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss vom 15.11.2004
44 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2006 - 1 K 1104/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2006, mit dem dem erneut auf Abschiebungsschutz gerichteten Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog stattgegeben wurde, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Zum Sachverhalt kann wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2006 - 11 S 284/06 -) auf die Ausführungen in dem von dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris) aufgehobenen Senatsbeschluss vom 28.09.2005 - 11 S 501/05 - verwiesen werden. Ergänzend ist auf die am 11.05.2006 erfolgte Eheschließung des Antragstellers mit Frau P. in Logumkloster Kommune/Dänemark sowie auf die am 13.03.2007 in Heidelberg erfolgte Geburt der zweiten Tochter des Antragstellers und von Frau P. hinzuweisen.
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller seinen Eilrechtsschutzantrag zutreffend als Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt und ob das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht auch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geprüft hat. Zweifel an der in Literatur und Rechtsprechung verbreitet bejahten Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auch in den Fällen des § 123 VwGO (vgl. u. a. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rn. 174 ff.; Eyermann/Happ, 12. Aufl., § 123 Rn. 77 ff.; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2006 - NC 9 S 9/06 - VBlBW 2007, 34; Beschluss vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908; Senatsbeschluss vom 06.05.2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 - und - 2 BvR 493/95 -, BVerfGE 92, 245 ff.) könnten sich daraus ergeben, dass - wie hier - im Fall einer ablehnenden Erstentscheidung nach § 123 VwGO ohne weiteres auch ein erneuter Antrag nach § 123 VwGO - unter Beachtung der (beschränkten) Rechtskraftwirkung des Erstbeschlusses - gestellt werden könnte und daher eine die Analogie rechtfertigende Regelungslücke fraglich ist (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 67; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 12.01.2007 - 11 S 1438/06 -). Letztlich braucht darauf jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Die Umstände, mit denen der Antragsteller den erneuten Eilrechtschutzantrag begründet hat - seine Heirat am 11.05.2006 sowie die weitere Zeit der Straflosigkeit seit der von dem Amtsgericht Heidelberg mit Urteil vom 15.05.2002 (- 6 Ls 45 Js 22052/01 -) abgeurteilten Tat vom 14.11.2001 - sind nachträglich entstanden. Sie stellen eine maßgebliche Veränderung der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.02.2005 (- 1 K 2821/04 -) bzw. dem Senatsbeschluss vom 28.04.2006 (- 11 S 284/06 -) zu Grunde liegenden Sachlage dar, die nicht nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ebenso eine Beschlussänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen könnte.
Die Frage des statthaften Antrags kann darüber hinaus auch deshalb offen bleiben und muss nicht vertieft werden, weil die von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe keine andere Entscheidung als die von dem Verwaltungsgericht getroffene gebieten. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, durch die „formale dänische Eheschließung“ habe sich im Hinblick auf die Abwägung zu Art. 6 GG kein entscheidungsrelevant veränderter Umstand ergeben. Die in Dänemark vorgenommene Eheschließung sei nicht rechtswirksam gewesen und könne in Deutschland daher auch keine Rechtswirkungen entfalten (unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Die von dem Antragsteller am 11.05.2006 mit Frau P. in Dänemark geschlossene Ehe dürfte vielmehr rechtswirksam sein, im Übrigen auch ohne dass es hierzu etwa einer Legalisierungsbescheinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323) oder eines formellen Aktes in der Bundesrepublik (wie bspw. der Anlegung eines Familienbuches nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PStG; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - 8 Wx 32/02 - InfAuslR 2002, 478) bedarf.
Ob eine im Ausland geschlossene Ehe rechtswirksam ist, richtet sich grundsätzlich nach dem durch das Internationale Privatrecht berufenen Recht. Gegen die Formwirksamkeit der Eheschließung des Antragstellers bestehen hiernach keine Bedenken. Denn gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt die Einhaltung der dänischen Ortsform, die durch die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde - „Trauschein“ vom 11.05.2006 - belegt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2006 - 15 W 23/06 - FamRZ 2007, 656). Zwar trifft es zu, dass nach § 11 a Abs. 1 des dänischen Ehegesetzes (abgedr. in Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, S. 43 ff.) eine Ehe in Dänemark zwischen Ausländern regelmäßig nur dann geschlossen werden darf, wenn sich beide Partner gemäß dem dänischen Aufenthaltsgesetz rechtmäßig im Inland aufhalten, was bezüglich des sich in Deutschland derzeit ohne Aufenthaltstitel aufhaltenden Antragstellers kaum der Fall gewesen sein dürfte. Gemäß § 11 a Abs. 2 des dänischen Ehegesetzes kann das Standesamt hiervon jedoch Ausnahmen zulassen. Im Übrigen geht auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kopenhagen nach dem von dem Antragsgegner vorgelegten „Informationsblatt zu Eheschließungen in Dänemark“ (Stand: Februar 2006) davon aus, dass eine vor dänischen Standesämtern geschlossene Ehe schon dann wirksam ist, wenn sie - wie offenbar hier - vor einem dazu befugten Standesbeamten unter Anwesenheit der heiratswilligen Verlobten stattfindet, dieser Beamte die beiden fragt, ob sie die Ehe schließen möchten und er sie nach deren Einverständnis zu Mann und Frau erklärt. Ob sich die Verlobten legal in Dänemark aufhalten und/oder die vorgelegten Ausweispapiere und Antragsunterlagen gefälscht oder verfälscht sind, oder die Ehe gar unter falschem Namen geschlossen wird, spiele zivilrechtlich keine Rolle. Nachdem sich des Weiteren die materielle Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eheschließenden richtet und Unwirksamkeitsgründe hier weder nach nigerianischem noch nach deutschem Recht ersichtlich sind, ebenso wenig wie ein Verstoß gegen den deutschen ordre public, geht der Senat davon aus, dass die Ehe des Antragstellers mit Frau P. am 11.05.2006 rechtswirksam geschlossen worden ist. Auch der Vorwurf des „Missbrauchs“, d. h. der Umgehung der strengeren deutschen Formvorschriften, kann angesichts der nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich zugelassenen Ortsform nicht durchgreifen (Palandt, BGB, 66. Aufl., Art. 13 EGBGB Rn. 19, m.w.N.). Die ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten werden durch die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegende im Ausland geschlossene Ehe beeinflusst (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den neuen Umstand der Verheiratung des Antragstellers in seine Einzelfallabwägung eingestellt.
Diese Einzelfallabwägung wird auch durch die weiteren Argumente der Beschwerdebegründung nicht mit Erfolg angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.01.2006, a.a.O.) in den Mittelpunkt gestellten Kindeswohlgesichtspunkten - die aufenthaltsrechtlichen Verstöße des Antragstellers zurücktreten lassen und mit schlüssiger Argumentation nunmehr ganz erheblich veränderte Umstände in dessen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2002 angenommen. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. Juli 1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Oktober 1997 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Februar 1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 19. Dezember 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Kurde aus dem Libanon. Im Januar 1986 kam er zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.2.1988 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 12.10.1988 erteilte das Landratsamt Reutlingen dem Kläger im Hinblick auf die instabilen politischen Verhältnisse im Libanon eine Duldung, die in der Folgezeit jeweils verlängert worden ist.
Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 - I KLs 5/91 - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hierauf wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19.12.1991 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; zugleich ordnete sie - ohne Bezeichnung eines Zielstaats - seine Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung beruhe auf § 47 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG (a.F.); Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bis 3 AuslG genieße der Kläger nicht. Die Ausweisung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln werde in der Regel verfügt. Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht Tübingen sei in seinem Strafurteil von einer großen kriminellen Energie des Klägers ausgegangen, weswegen auf gar keinen Fall von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Da der Kläger bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines vom Libanon ausgestellten Laissez-Passer gewesen sei, sei auch eine Abschiebung in den Libanon möglich.
Am 11.1.1992 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die sofortige Vollziehung der Ausweisung“ und gegen die Anordnung der Abschiebung. Auf Antrag des Klägers vom 13.1.1992 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.5.1992 (5 K 85/92) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.12.1991 an. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.8.1992 die Abschiebungsanordnung auf. Mit weiterem Bescheid vom 2.12.1992 drohte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Ausweisung dann die Abschiebung in den Libanon an. Hiergegen erhob der Kläger am 5.1.1993 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, eine Abschiebungsandrohung sei nur dann zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich möglich und durchführbar sei, mithin kein dauerndes Abschiebungshindernis bestehe, und die Abschiebung zumindest konkret absehbar sei. Hieran fehle es in seinem Fall. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9.3.1993 zurück. Am 13.4.1993 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.12.1992. Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.2.1996 eingestellt. In dem Klageverfahren hatte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 24.8.1993 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Stammheim die Strafhaft des Klägers vom 19.9.1990 bis 17.5.1993 gedauert habe und der Kläger am 17.5.1993 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen worden sei.
Am 23.2.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung nachträglich zu befristen. Zur Begründung trug er vor, seine Bewährungszeit aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Tübingen ende im Mai 1996. Seine Abschiebung sei aus familiären Gründen nicht möglich, da seine Ehefrau und seine Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht hätten. Außerdem verweigere der libanesische Staat ihm als staatenlosen Kurden die Wiedereinreise in den Libanon. Er habe mehrmals vergeblich versucht, ein libanesisches Reisedokument zu erhalten.
Mit Schreiben vom 25.4.1996 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen werde. Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werde mithin nicht in Lauf gesetzt, so dass eine Befristung sinnlos wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestand auf einer Entscheidung des Antrags des Klägers und teilte mit Schreiben vom 29.7.1996 noch mit, dass die Reststrafe des Klägers mittlerweile erlassen worden sei.
Mit am 14.10.1996 zugestellten Bescheid vom 2.10.1996 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf fünf Jahre ab seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung führte sie aus, eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland sei wegen des Fehlens von Reisedokumenten nicht möglich gewesen. Zwischenzeitlich sei das libanesische Generalkonsulat in Bonn jedoch bereit, für Palästinenser aus dem Libanon Reisepapiere auszustellen, wenn diese ihre Herkunft belegen könnten. Der Kläger sei im Mai 1993 aus der Strafhaft entlassen worden und halte sich seitdem straffrei im Bundesgebiet auf. Um aber ganz sicher gehen zu können, dass er nicht noch einmal straffällig werde, erscheine ein weiterer straffreier Aufenthalt von fünf Jahren notwendig.
Am 13.11.1996 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, zwar sei eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre sachgerecht; es sei jedoch völlig ausgeschlossen, diese Befristung an seine Ausreise zu knüpfen. Zum einen liefe dies auf eine Befristung von mindestens zehn Jahren hinaus, was unverhältnismäßig wäre. Zum anderen werde übersehen, dass ihm die Ausreise nicht möglich sei. Er sei kein Palästinenser, sondern ein Kurde aus dem Libanon. Für diese stelle die libanesische Botschaft in Bonn keinerlei Pässe oder Passersatzpapiere aus. In seinem Fall gelte dies um so mehr, als er seinerzeit mit einem gefälschtem Dokument als Flüchtling nach Deutschland gekommen sei. Er habe auch zwischenzeitlich keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Papiere aus dem Libanon zu beschaffen, da er dort keine Familienangehörige mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 ab und befristete die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 19.12.1991 auf 12 Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers aus Deutschland. Zur Begründung führte es aus, im Fall des Klägers sei keine Ausnahme von der Regelbefristung zu machen. Die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die für und gegen den Ausgewiesenen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. In die Erwägungen sei einzustellen, dass der Kläger wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffenrecht zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die ursprünglich nicht mehr zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Bei der Bemessung der Frist sei weiter zu berücksichtigen, ob der Ausweisungszweck bereits erreicht worden sei; denn die Sperrwirkung der Ausweisung dürfe nur solange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordere. Das sei vorliegend nicht festzustellen. Bei der Bemessung der 12-jährigen Frist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger seien, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen, vor allem gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe. Eine unangemessen kurze Befristung der Wirkungen der Ausweisung, wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2.10.1996 ausgesprochen habe, hätte zur Folge, dass von der Ausweisung keine abschreckende Wirkung ausginge, so dass die Ausweisung sinnlos wäre. Neben den öffentlichen Belangen sei auch das private Interesse des Klägers an einer Verfestigung seines Aufenthalts bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen, insbesondere aber auch, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder aufgrund einer Härteregelung nach § 32 AuslG in Deutschland aufhielten. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es diesen verwehrt wäre, dem Kläger bei dessen Ausreise zu folgen. Im übrigen werde durch die Befristungsentscheidung das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine kürzere Befristung. Insbesondere könne der Umstand, dass es ihm verwehrt sei, in sein Heimatland einzureisen, nicht ausschlaggebend für ihn berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Jahre 1986 mit Hilfe gefälschter Dokumente sein Heimatland verlassen. Die nun bei der Beschaffung von Reisepapieren auftretenden Schwierigkeiten dürften ihre Ursache in diesem - treuwidrigen - Verhalten des Klägers haben, das er sich selber zurechnen müsse. Es liege in seiner Verantwortungssphäre, die einer Passausstellung durch seinen Herkunftsstaat entgegenstehenden Umstände zu beseitigen. Er sei nicht gehindert, sich hierzu anwaltlichen Beistands in seinem Heimatland zu bedienen. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass die Befristung erst mit der Ausweisung beginne, lasse der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG keine Ausnahme zu. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.7.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.10.1997 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Ermessenserwägungen, indem es zusätzlich ausführte, die Befristung berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG betrage die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren 15 Jahre. Die im Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 festgesetzte Frist übersteige diese Tilgungsfrist nicht; es könne offen bleiben, ob die Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz eine allgemein verbindliche Frist und folglich auch eine für die Befristungsentscheidung zwingende Frist sei.
Bereits am 13.8.1997 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung vom 19.12.1991 auf fünf Jahre ab Mai 1993 zu befristen, hilfsweise, die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, seine Straftat liege zwischenzeitlich so lange zurück, dass sie in den Hintergrund treten müsse. Seither sei er in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
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Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen, der Aufenthalt des Klägers habe seit 1988 wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit und der fehlenden Papiere nicht beendet werden können. Ihr sei nicht bekannt, ob in den letzten Jahren seitens des Klägers überhaupt noch Versuche stattgefunden hätten, libanesische Einreisepapiere zu erhalten. Der Kläger lebe inzwischen in Münsingen, so dass sie für Nachforschungen nicht mehr zuständig sei. Ein Verzicht auf die Ausreise des Klägers sei bereits im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG nicht geboten. Nach Ablauf der 15-jährigen Frist nach dem Bundeszentralregistergesetz könne dem Kläger die Straftat nicht mehr vorgehalten werden und sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 2 AuslG möglich, sofern keine sonstigen Versagungsgründe vorlägen und das Abschiebungshindernis weiterbestehe. Diese Frist laufe nicht vor Juni 2006 ab. Vorher komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 AuslG ohnehin nicht in Betracht.
11 
Mit Urteil vom 20.4.2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 19.12.1991 auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist der Wirkungen der Ausweisung des Klägers im Wege der reformatio in peius sei nicht frei von Ermessensfehlern. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart in seinem Schreiben vom 7.10.1997, die 12-jährige Sperrfrist berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, übersteige mithin nicht die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes (a.F.) beruhten auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn die an die Ausreise des Klägers anknüpfende 12-jährige Sperrfrist habe frühestens am 22.7.1997 mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnen können, falls der Kläger an diesem Tag ausgereist wäre. Dies bedinge jedoch, dass die 12-jährige Sperrfrist erst am 21.7.2009 und damit mehr als drei Jahre nach dem Ende der   15-jährigen Tilgungsfrist ende, was gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoße. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Dem Klagebegehren stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Zwar werde nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung erst durch die Ausreise des Ausländers in Lauf gesetzt. Dies gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 - dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländers nicht vollzogen habe und der Ausweisungszweck inzwischen entfallen sei. Es sei auch in Fällen nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, deren Ausweisung wie beim Kläger nicht vollzogen worden sei, bei Wegfall des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks davon auszugehen, dass die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängig gemacht werden könne. Die Sperrwirkung der Ausweisung teile nämlich den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und dürfe mithin nur so lange aufrechterhalten werden, als der Ausweisungszweck noch die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet fordere. Der Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 träfen keine Feststellungen dazu, ob der Ausweisungszweck das Fortbestehen der Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers überhaupt noch rechtfertige. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, bei der Bemessung der    12-jährigen Sperrfrist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation seien wie der Kläger, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe, seien ausschließlich von generalpräventiven Erwägungen geprägt und erwiesen sich als zur Ausweisung hinzukommende - unzulässige - Bestrafung des Klägers. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass der Zweck der gegenüber dem Kläger erfolgten Ausweisung ab 1.4.2001 entfallen sei. Hierfür sprächen die Frist von fünf Jahren seit der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, der Erlass des Strafrestes vor fast fünf Jahren, sein zwischenzeitlich straffreies Verhalten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen mittlerweile drei Kindern sowie die wohl auf § 32 AuslG beruhende aufenthaltsrechtliche Position seiner Familienangehörigen. Bei dieser Sachlage gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 31.3.2001. Eine kürzere Frist komme angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers, die dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 zugrundelägen, nicht in Betracht. Dem Hauptantrag des Klägers bleibe daher der Erfolg versagt.
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beschluss wurde der Beklagten am 8.4.2002 zugestellt.
13 
Mit am 12.4.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Beklagte,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es auf Seite 9 seiner Entscheidung darauf hinweise, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, dann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7.12.1999 jedoch folgere, das im Fall des Klägers der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von seiner Ausreise abhängig gemacht werden könne. Kläger des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls sei ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gewesen, wohingegen dem Kläger diese Eigenschaft fehle. Es seien damit vom Verwaltungsgericht unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auseinandergesetzt bzw. nicht begründet, warum es sich über diese gesetzlich eindeutig verankerte Regelung hinwegsetze. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts so hätte es ein Ausländer, dessen Abschiebung nicht möglich sei, der jedoch freiwillig ausreisen könne, stets selbst in der Hand, eine Befristungsentscheidung völlig ins Leere laufen zu lassen, indem er nicht ausreise. Dies könne nicht richtig sein. Überdies sei die Befristungsentscheidung nach § 8 AuslG eine Ermessensentscheidung der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte daher allenfalls die Verpflichtung aussprechen können, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
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Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
38 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
39 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
41 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
42 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss vom 15.11.2004
44 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. Juli 1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Oktober 1997 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Februar 1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 19. Dezember 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Kurde aus dem Libanon. Im Januar 1986 kam er zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.2.1988 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 12.10.1988 erteilte das Landratsamt Reutlingen dem Kläger im Hinblick auf die instabilen politischen Verhältnisse im Libanon eine Duldung, die in der Folgezeit jeweils verlängert worden ist.
Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 - I KLs 5/91 - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hierauf wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19.12.1991 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; zugleich ordnete sie - ohne Bezeichnung eines Zielstaats - seine Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung beruhe auf § 47 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG (a.F.); Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bis 3 AuslG genieße der Kläger nicht. Die Ausweisung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln werde in der Regel verfügt. Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht Tübingen sei in seinem Strafurteil von einer großen kriminellen Energie des Klägers ausgegangen, weswegen auf gar keinen Fall von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Da der Kläger bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines vom Libanon ausgestellten Laissez-Passer gewesen sei, sei auch eine Abschiebung in den Libanon möglich.
Am 11.1.1992 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die sofortige Vollziehung der Ausweisung“ und gegen die Anordnung der Abschiebung. Auf Antrag des Klägers vom 13.1.1992 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.5.1992 (5 K 85/92) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.12.1991 an. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.8.1992 die Abschiebungsanordnung auf. Mit weiterem Bescheid vom 2.12.1992 drohte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Ausweisung dann die Abschiebung in den Libanon an. Hiergegen erhob der Kläger am 5.1.1993 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, eine Abschiebungsandrohung sei nur dann zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich möglich und durchführbar sei, mithin kein dauerndes Abschiebungshindernis bestehe, und die Abschiebung zumindest konkret absehbar sei. Hieran fehle es in seinem Fall. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9.3.1993 zurück. Am 13.4.1993 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.12.1992. Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.2.1996 eingestellt. In dem Klageverfahren hatte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 24.8.1993 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Stammheim die Strafhaft des Klägers vom 19.9.1990 bis 17.5.1993 gedauert habe und der Kläger am 17.5.1993 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen worden sei.
Am 23.2.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung nachträglich zu befristen. Zur Begründung trug er vor, seine Bewährungszeit aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Tübingen ende im Mai 1996. Seine Abschiebung sei aus familiären Gründen nicht möglich, da seine Ehefrau und seine Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht hätten. Außerdem verweigere der libanesische Staat ihm als staatenlosen Kurden die Wiedereinreise in den Libanon. Er habe mehrmals vergeblich versucht, ein libanesisches Reisedokument zu erhalten.
Mit Schreiben vom 25.4.1996 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen werde. Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werde mithin nicht in Lauf gesetzt, so dass eine Befristung sinnlos wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestand auf einer Entscheidung des Antrags des Klägers und teilte mit Schreiben vom 29.7.1996 noch mit, dass die Reststrafe des Klägers mittlerweile erlassen worden sei.
Mit am 14.10.1996 zugestellten Bescheid vom 2.10.1996 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf fünf Jahre ab seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung führte sie aus, eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland sei wegen des Fehlens von Reisedokumenten nicht möglich gewesen. Zwischenzeitlich sei das libanesische Generalkonsulat in Bonn jedoch bereit, für Palästinenser aus dem Libanon Reisepapiere auszustellen, wenn diese ihre Herkunft belegen könnten. Der Kläger sei im Mai 1993 aus der Strafhaft entlassen worden und halte sich seitdem straffrei im Bundesgebiet auf. Um aber ganz sicher gehen zu können, dass er nicht noch einmal straffällig werde, erscheine ein weiterer straffreier Aufenthalt von fünf Jahren notwendig.
Am 13.11.1996 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, zwar sei eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre sachgerecht; es sei jedoch völlig ausgeschlossen, diese Befristung an seine Ausreise zu knüpfen. Zum einen liefe dies auf eine Befristung von mindestens zehn Jahren hinaus, was unverhältnismäßig wäre. Zum anderen werde übersehen, dass ihm die Ausreise nicht möglich sei. Er sei kein Palästinenser, sondern ein Kurde aus dem Libanon. Für diese stelle die libanesische Botschaft in Bonn keinerlei Pässe oder Passersatzpapiere aus. In seinem Fall gelte dies um so mehr, als er seinerzeit mit einem gefälschtem Dokument als Flüchtling nach Deutschland gekommen sei. Er habe auch zwischenzeitlich keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Papiere aus dem Libanon zu beschaffen, da er dort keine Familienangehörige mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 ab und befristete die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 19.12.1991 auf 12 Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers aus Deutschland. Zur Begründung führte es aus, im Fall des Klägers sei keine Ausnahme von der Regelbefristung zu machen. Die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die für und gegen den Ausgewiesenen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. In die Erwägungen sei einzustellen, dass der Kläger wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffenrecht zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die ursprünglich nicht mehr zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Bei der Bemessung der Frist sei weiter zu berücksichtigen, ob der Ausweisungszweck bereits erreicht worden sei; denn die Sperrwirkung der Ausweisung dürfe nur solange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordere. Das sei vorliegend nicht festzustellen. Bei der Bemessung der 12-jährigen Frist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger seien, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen, vor allem gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe. Eine unangemessen kurze Befristung der Wirkungen der Ausweisung, wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2.10.1996 ausgesprochen habe, hätte zur Folge, dass von der Ausweisung keine abschreckende Wirkung ausginge, so dass die Ausweisung sinnlos wäre. Neben den öffentlichen Belangen sei auch das private Interesse des Klägers an einer Verfestigung seines Aufenthalts bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen, insbesondere aber auch, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder aufgrund einer Härteregelung nach § 32 AuslG in Deutschland aufhielten. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es diesen verwehrt wäre, dem Kläger bei dessen Ausreise zu folgen. Im übrigen werde durch die Befristungsentscheidung das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine kürzere Befristung. Insbesondere könne der Umstand, dass es ihm verwehrt sei, in sein Heimatland einzureisen, nicht ausschlaggebend für ihn berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Jahre 1986 mit Hilfe gefälschter Dokumente sein Heimatland verlassen. Die nun bei der Beschaffung von Reisepapieren auftretenden Schwierigkeiten dürften ihre Ursache in diesem - treuwidrigen - Verhalten des Klägers haben, das er sich selber zurechnen müsse. Es liege in seiner Verantwortungssphäre, die einer Passausstellung durch seinen Herkunftsstaat entgegenstehenden Umstände zu beseitigen. Er sei nicht gehindert, sich hierzu anwaltlichen Beistands in seinem Heimatland zu bedienen. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass die Befristung erst mit der Ausweisung beginne, lasse der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG keine Ausnahme zu. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.7.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.10.1997 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Ermessenserwägungen, indem es zusätzlich ausführte, die Befristung berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG betrage die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren 15 Jahre. Die im Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 festgesetzte Frist übersteige diese Tilgungsfrist nicht; es könne offen bleiben, ob die Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz eine allgemein verbindliche Frist und folglich auch eine für die Befristungsentscheidung zwingende Frist sei.
Bereits am 13.8.1997 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung vom 19.12.1991 auf fünf Jahre ab Mai 1993 zu befristen, hilfsweise, die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, seine Straftat liege zwischenzeitlich so lange zurück, dass sie in den Hintergrund treten müsse. Seither sei er in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
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Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen, der Aufenthalt des Klägers habe seit 1988 wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit und der fehlenden Papiere nicht beendet werden können. Ihr sei nicht bekannt, ob in den letzten Jahren seitens des Klägers überhaupt noch Versuche stattgefunden hätten, libanesische Einreisepapiere zu erhalten. Der Kläger lebe inzwischen in Münsingen, so dass sie für Nachforschungen nicht mehr zuständig sei. Ein Verzicht auf die Ausreise des Klägers sei bereits im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG nicht geboten. Nach Ablauf der 15-jährigen Frist nach dem Bundeszentralregistergesetz könne dem Kläger die Straftat nicht mehr vorgehalten werden und sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 2 AuslG möglich, sofern keine sonstigen Versagungsgründe vorlägen und das Abschiebungshindernis weiterbestehe. Diese Frist laufe nicht vor Juni 2006 ab. Vorher komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 AuslG ohnehin nicht in Betracht.
11 
Mit Urteil vom 20.4.2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 19.12.1991 auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist der Wirkungen der Ausweisung des Klägers im Wege der reformatio in peius sei nicht frei von Ermessensfehlern. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart in seinem Schreiben vom 7.10.1997, die 12-jährige Sperrfrist berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, übersteige mithin nicht die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes (a.F.) beruhten auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn die an die Ausreise des Klägers anknüpfende 12-jährige Sperrfrist habe frühestens am 22.7.1997 mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnen können, falls der Kläger an diesem Tag ausgereist wäre. Dies bedinge jedoch, dass die 12-jährige Sperrfrist erst am 21.7.2009 und damit mehr als drei Jahre nach dem Ende der   15-jährigen Tilgungsfrist ende, was gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoße. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Dem Klagebegehren stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Zwar werde nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung erst durch die Ausreise des Ausländers in Lauf gesetzt. Dies gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 - dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländers nicht vollzogen habe und der Ausweisungszweck inzwischen entfallen sei. Es sei auch in Fällen nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, deren Ausweisung wie beim Kläger nicht vollzogen worden sei, bei Wegfall des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks davon auszugehen, dass die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängig gemacht werden könne. Die Sperrwirkung der Ausweisung teile nämlich den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und dürfe mithin nur so lange aufrechterhalten werden, als der Ausweisungszweck noch die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet fordere. Der Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 träfen keine Feststellungen dazu, ob der Ausweisungszweck das Fortbestehen der Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers überhaupt noch rechtfertige. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, bei der Bemessung der    12-jährigen Sperrfrist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation seien wie der Kläger, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe, seien ausschließlich von generalpräventiven Erwägungen geprägt und erwiesen sich als zur Ausweisung hinzukommende - unzulässige - Bestrafung des Klägers. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass der Zweck der gegenüber dem Kläger erfolgten Ausweisung ab 1.4.2001 entfallen sei. Hierfür sprächen die Frist von fünf Jahren seit der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, der Erlass des Strafrestes vor fast fünf Jahren, sein zwischenzeitlich straffreies Verhalten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen mittlerweile drei Kindern sowie die wohl auf § 32 AuslG beruhende aufenthaltsrechtliche Position seiner Familienangehörigen. Bei dieser Sachlage gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 31.3.2001. Eine kürzere Frist komme angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers, die dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 zugrundelägen, nicht in Betracht. Dem Hauptantrag des Klägers bleibe daher der Erfolg versagt.
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beschluss wurde der Beklagten am 8.4.2002 zugestellt.
13 
Mit am 12.4.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Beklagte,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es auf Seite 9 seiner Entscheidung darauf hinweise, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, dann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7.12.1999 jedoch folgere, das im Fall des Klägers der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von seiner Ausreise abhängig gemacht werden könne. Kläger des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls sei ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gewesen, wohingegen dem Kläger diese Eigenschaft fehle. Es seien damit vom Verwaltungsgericht unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auseinandergesetzt bzw. nicht begründet, warum es sich über diese gesetzlich eindeutig verankerte Regelung hinwegsetze. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts so hätte es ein Ausländer, dessen Abschiebung nicht möglich sei, der jedoch freiwillig ausreisen könne, stets selbst in der Hand, eine Befristungsentscheidung völlig ins Leere laufen zu lassen, indem er nicht ausreise. Dies könne nicht richtig sein. Überdies sei die Befristungsentscheidung nach § 8 AuslG eine Ermessensentscheidung der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte daher allenfalls die Verpflichtung aussprechen können, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
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Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
38 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
39 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
41 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
42 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss vom 15.11.2004
44 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.