Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Aug. 2014 - 10 S 936/14

bei uns veröffentlicht am14.08.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. April 2014 - 1 K 665/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers und Vollstreckungsgläubigers (im Folgenden: Antragsteller) ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Antrag auf Vollstreckung aus dem vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 30.10.2013 - 1 K 1883/13 - (dazu nachstehend 1.) als auch den sinngemäß erneut gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Landratsamts vom 06.09.2013 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (dazu nachstehend 2.) zu Recht abgelehnt.
1. Der auf Durchsetzung einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 06.09.2013 gerichtete Vollstreckungsantrag ist gemäß §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 167 Abs. 1 VwGO statthaft, hat aber keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - Die Justiz 2013, 118 m.w.N.). Denn jedenfalls ergibt sich die vom Antragsteller geltend gemachte Verpflichtung des Antragsgegners in der Sache nicht aus jenem Vergleich. Die insoweit herzuziehenden Regelungen in dem Vergleich lauten:
§ 1
Der Antragsteller verpflichtet sich, seinen Führerschein unverzüglich bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis abzugeben.
Er verpflichtet sich weiter, die Einverständniserklärung zu den geforderten 3 EtG-Untersuchungen abzugeben und die Untersuchungen im Zeitraum von 6 Monaten durchführen zu lassen.
§ 2
Der Antragsgegner verpflichtet sich, den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung und der Herausgabepflicht des Führerscheins (Ziff. 4 des Bescheides vom 06.09.2013) auszusetzen und dem Antragsteller den Führerschein wieder auszuhändigen, sobald der Antragsteller seinen Führerschein und die Einverständniserklärung (§ 1 des Vergleichs) abgegeben hat und dem Landratsamt ein unauffälliges Ergebnis der ersten EtG-Untersuchung vorliegt.
Er behält sich vor, den Sofortvollzug wieder anzuordnen, wenn die weiteren Ergebnisse nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Alkoholkonsum des Antragstellers belegen.
Soweit der Antragsteller nicht das erste von ihm beigebrachte - positive, das heißt Alkoholkonsum nachweisende - Untersuchungsergebnis vom 20.01.2014 (Untersuchungstag: 08.01.2014) gelten lassen will, sondern sich auf ein späteres negatives Untersuchungsergebnis vom 28.02.2014 (Untersuchungstag: 25.02.2014) beruft und letzteres als „erstes“ Ergebnis im Sinne des § 2 des Vergleichs gewertet wissen will, kann ihm mit dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Der Antragsteller muss sich vielmehr an jenem ersten positiven Ergebnis festhalten lassen mit der Folge, dass mangels Erfüllung der diesbezüglichen Bedingung die an diese geknüpfte Aussetzungsverpflichtung des Antragsgegners nicht entstanden ist.
Nach Wortlaut und Kontext ist die vom Antragsgegner eingegangene Verpflichtung zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass nur für den Fall eines unauffälligen Ergebnisses der ersten von drei in § 1 des Vergleichs vorgesehenen EtG-Untersuchungen eine Aussetzung des Sofortvollzugs erfolgen sollte, nicht aber auch dann, wenn die erste Untersuchung positiv ausfiele und erst nachfolgende negativ. Dem entspricht es, dass der Antragsgegner sich gerade auch für den Fall einer unauffälligen ersten Untersuchung die erneute Anordnung des Sofortvollzugs vorbehalten hat, wenn die weiteren Ergebnisse nicht fristgerecht vorgelegt oder Alkoholkonsum des Antragstellers erweisen würden. Dem Antragsteller sollte, wie aus den Gründen des in Beschlussform ergangenen gerichtlichen Vergleichsvorschlags ersichtlich, die Gelegenheit gegeben werden, durch ein drei Urinproben umfassendes EtG-Untersuchungsprogramm noch im laufenden Widerspruchsverfahren seine Abstinenz zu belegen, nicht aber erst – zeitlich unbegrenzt – durch etwaige weitere bei Misserfolg des ersten Programms von ihm in Auftrag gegebene Untersuchungsreihen. Gegen die Intention einer solchen Erstreckung spricht nicht nur die dem Eilverfahren gemäße begrenzte zeitliche Perspektive, sondern vor allem auch die strikte Abstinenzforderung im zugrunde liegenden psychiatrisch-neurologischen Gutachten des Dr. med. G. vom 09.01.2013 (dazu näher unten 2.).
10 
Soweit der Antragsteller gegen die Validität des ersten positiven Untersuchungsergebnisses ins Feld führt, er habe im Vertrauen darauf, dass vom Hersteller als alkoholfrei gekennzeichnetes Bier auch keinen Restalkohol enthalte, am Vortag der Urinabgabe noch eine Flasche alkoholfreies Bier getrunken, dringt er damit nicht durch. Zum einen ist der Antragsteller in dem ihm von der Untersuchungsstelle (TÜV Süd Life Service GmbH) im Zuge der Untersuchungsvereinbarung überlassenen Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass auch sog. alkoholfreie Getränke Restalkohol enthalten können. Zum anderen ist durch Studien des Universitätsklinikums Bonn geklärt, dass ein Nachweis von Ethylglucuronid (EtG) im Urin höchstens nach einem übermäßigen Konsum von alkoholfreiem Bier und nur über einen sehr begrenzten Zeitraum möglich ist; so wurde eine Überschreitung des Grenzwertes von 0,1 mg/l nach der Aufnahme von 2 bis 3 l alkoholfreiem Bier für maximal 13 Stunden beobachtet (vgl. Albermann, Untersuchungen zu den Alkoholmarkern Ethylglucuronid und Ethylsulfat sowie zu Fettsäureethylestern in unterschiedlichen Matrices, in: Toxichem Krimtech - Mitteilungsblatt der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie 2013 -, S. 160 ff. m.w.N.; Mitteilung des Universitätsklinikums Bonn vom 04.10.2010 - https://www.ukb.uni-bonn.de/quick2web/internet/internet.nsf/vwUNIDLookup/C22FD847128F83C2C12577B2003B8FD4). Hiernach ist auszuschließen, dass der Konsum einer Flasche handelsüblichen „alkoholfreien“ Bieres (0,5 l) am Folgetag noch den beim Antragsteller vom Labor gefundenen Wert von 0,22 mg/l EtG erklären kann. Vor diesem Hintergrund ist - abgesehen davon, dass dem Antragsteller die Missachtung des genannten Hinweises im Merkblatt der Untersuchungsstelle zuzurechnen ist - seine diesbezügliche Einlassung als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten.
11 
Dass der Antragsteller im weiteren Verlauf ein negatives Untersuchungsergebnis einer Urinprobe vom 25.02.2014 vorgelegt hat, ist nach dem oben zum Inhalt des Vergleichs Ausgeführten unerheblich. Dieses Untersuchungsergebnis entstammt, nachdem die Begutachtungsstelle das erste, auf drei Urinproben angelegte Untersuchungsprogramm vertragsgemäß wegen des positiven Ergebnisses bereits der ersten Probe abgebrochen hatte, einem zweiten vom Antragsteller ohne Beteiligung der Fahrerlaubnisbehörde in Auftrag gegebenen, nunmehr auf vier Urinproben angelegten neuen Untersuchungsprogramms. Auf dieses erstreckt sich indes, wie dargelegt, die vom Antragsgegner im gerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung nicht. Nach allem kann das negative Ergebnis der ersten Probe des vom Antragsteller initiierten zweiten Untersuchungsprogramms nicht als Erfüllung der Vergleichsbedingungen gewertet werden, auf die der Antragsgegner mit der Aussetzung des Sofortvollzugs reagieren müsste.
12 
2. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auch unabhängig von der vermeintlichen Aussetzungsverpflichtung des Antragsgegners aus dem gerichtlichen Vergleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung weiter verfolgt, knüpft er damit an die diesbezüglichen ergänzenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts an und bestätigt sinngemäß die Stellung eines - nach vergleichsweisem Abschluss des ersten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - zulässigen neuen entsprechenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Auch dieser Antrag bleibt in der Sache erfolglos. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
13 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Hier kommt eine Fahrungeeignetheit nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Anfallsleiden) in Betracht.
14 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das vom Antragsteller selbst vorgelegte negative fachärztliche Gutachten vom 09.01.2013 abgehoben, das unabhängig von der - vom Antragsteller auch nicht bezweifelten - Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung als eigenständige neue Tatsache berücksichtigungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 m.w.N.). Die Feststellungen in diesem Gutachten sind vom Antragsteller selbst nicht ernstlich in Frage gestellt worden. Auch der Senat hält die Ausführungen des Gutachters für schlüssig und widerspruchsfrei. Danach ist aber davon auszugehen, dass es beim Antragsteller während des Führens eines Sattelschleppers durch eine Subduralblutung zu einem epileptischen Anfall gekommen ist mit vorübergehender Bewusstseinsstörung und einem - nur zufallsbedingt glimpflich abgelaufenen - Unfallgeschehen. Ferner hat der Gutachter, anknüpfend an eigene Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum sowie an erhöhte Gamma-GT- sowie CDT-Werte, einen chronischen Alkoholismus als „sehr wohl möglich“ bezeichnet. Er hat des Weiteren - in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nach dem Unfall beim Antragsteller durchgeführten Operation eines chronischen Subduralhämatoms - nicht ausgeschlossen, dass die Zufuhr von Alkohol bei erhöhter Vulnerabilität des Cerebrums einen epileptischen Anfall induzieren könnte und ist vor diesem Hintergrund zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dem Antragsteller die Fahreignung nur unter der Voraussetzung weiterhin zuerkannt werden könne, dass er eine anhaltende Alkoholabstinenz einhalte und diese während der Dauer eines halben Jahres durch drei EtG-Untersuchungen unter forensischen Bedingungen nachweise. Da der Antragsteller diesen Nachweis, wie die erste EtG-Untersuchung gezeigt hat, nicht geführt hat, ist in der Zusammenschau mit dem vorliegenden Gutachten beim derzeitigen Erkenntnisstand weiterhin von einer krankheitsbedingten Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszugehen. Die Kritik des Antragstellers, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht stützten sich in Bezug auf die Alkoholproblematik auf reine Mutmaßungen, ist nach allem weder für sich genommen stichhaltig noch geeignet, die Gesamtschau mit dem Krankheitsgeschehen zu relativieren. Die Vorlage eines negativen Untersuchungsergebnisses aus dem zweiten Untersuchungsauftrag des Antragstellers gibt jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass der Antragsteller keine weiteren Ergebnisse von Urinuntersuchungen aus jenem zweiten Untersuchungsprogramm mehr vorgelegt hat.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3, 46.5 und 46.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u. a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Da der Antragsteller Inhaber der selbstständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B, C und D ist, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats die insoweit im Streitwertkatalog angesetzten Einzelwerte zu addieren. Der sich danach für ein Hauptsacheverfahren ergebende Betrag von 25.000,-- EUR ist wegen der beschränkten Bedeutung des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren. Eine Erhöhung der auf der Grundlage des Streitwerts von 12.500,-- EUR zu berechnenden Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Vollstreckungsantrag - um die in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 60,-- EUR - hat nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zu unterbleiben, weil der Vollstreckungsantrag und der (erneute) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf dasselbe Ziel der Aussetzung des Sofortvollzugs der Entziehungsverfügung gerichtet waren. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung zulasten des Antragstellers in Wahrnehmung der Befugnis nach § 63 Abs. 3 GKG sieht der Senat ab.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Aug. 2012 - 10 S 1085/12

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 2 K 4331/11 - wird zurückgewiesen.Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1 Di
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Sept. 2015 - W 6 K 15.415

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.415 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. September 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 551 Hauptpunkte: Neuerteilung der Fahrerlaubnis; wiederholt

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(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 2 K 4331/11 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.05.2012, durch den ihr Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin „ein Zwangsgeld von bis zu 3.000,-- EUR für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung entgegen der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Satz 1 des Vergleiches vom 16.05.2006 aufzuerlegen“, abgelehnt wurde, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig; sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
In dem auf Grund eines Vorschlags des Verwaltungsgerichts vom 16.05.2006 nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossenen Prozessvergleich ist die Vollstreckungsschuldnerin in Ziffer 1 Satz 1 die Unterlassungsverpflichtung eingegangen, „die Freifläche des Grundstücks Altenbergweg 15, Flst.Nr. 0-14803 als Bolzplatz und Ballspielfeld zu nutzen oder nutzen zu lassen“. Der auf die Vollstreckung dieser Unterlassungsverpflichtung gerichtete, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld von bis zu 3.000,-- EUR für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung aufzuerlegen, scheitert bereits an der Nichterfüllung der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (1.). Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob die von den Vollstreckungsgläubigern genannten Vorkommnisse inhaltlich als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zu werten wären und die Verhängung von Zwangsgeld bzw. Ordnungsgeld rechtfertigen könnten (2.).
1. Wäre mit dem Verwaltungsgericht von § 172 VwGO als zutreffender Rechtsgrundlage für das Vollstreckungsbegehren auszugehen, so könnte die beantragteAuferlegung von Zwangsgeld für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil es an der erforderlichen vorherigen Androhung unter Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung fehlen würde. Dies bedarf aber ebenso wie die Frage, ob im Rahmen des § 172 VwGO eine Vollstreckungsklausel im Wege entsprechender Anwendung des § 171 VwGO entbehrlich ist, hier keiner weiteren Erörterung. Denn nach richtiger, von der Vollstreckungsschuldnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren explizit vertretener Ansicht kann die Vollstreckung einer in einem Prozessvergleich von einer Behörde übernommenen Unterlassungsverpflichtung nur nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen zivilprozessualen Vollstreckungsvorschriften, hier insbesondere der §§ 890, 724, 750 ZPO durchgeführt werden. Dafür spricht, dass § 172 VwGO nach seinem Wortlaut einen auf bestimmte Fallgruppen beschränkten Anwendungsbereich hat, zu welchen Unterlassungsverpflichtungen nicht gehören, und dass die in der Vorschrift neben der Androhung von Zwangsgeld verlangte Fristsetzung für die Erfüllung einer titulierten Verpflichtung im Falle einer Unterlassungspflicht schwerlich einen Sinn ergibt, weil damit schon ein Verstoß gegen diese Pflicht vorausgesetzt und damit effektiver Rechtsschutz insoweit vorenthalten würde. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO ein gerade für Unterlassungspflichten taugliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. ebenso Senatsbeschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447; vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 -, NVwZ-RR 2004, 459; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010 – 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230; Kopp, VwGO, 17. Aufl., § 172 RdNrn. 1, 10 m.N. zum Streitstand).
Hieraus folgt zunächst, dass für die Vollstreckung aus dem gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO einen Vollstreckungstitel darstellenden Prozessvergleich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 724, 750 ZPO es der Zustellung einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Prozessvergleichs an die Vollstreckungsschuldnerin bedurfte (vgl. außer der oben zitierten Rechtsprechung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2007 - 1 E 10786/07 -, juris). Daran fehlt es hier nach Aktenlage, insbesondere ist eine der Form des § 725 ZPO genügende vollstreckbare Ausfertigung nicht hergestellt und der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Hierfür besteht aber gerade in den Fällen eines auf Grund schriftlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 VwGO zustande gekommenen Prozessvergleichs im Interesse der Rechtssicherheit ein praktisches Bedürfnis. Denn die Annahme eines solchen Vergleichsvorschlags und damit der Abschluss des Vergleichs erfolgt durch schlichte schriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem Gericht. Da auch ein in Beschlussform unterbreiteter Vergleichsvorschlag im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht selten noch geändert wird, schafft erst eine vollstreckbare Ausfertigung eine hinreichend sichere Vollstreckungsgrundlage.
Für die beantragte Auferlegung von Zwangsgeld für künftige Verstöße - im Rahmen des § 890 ZPO richtig: Ordnungsgeld - fehlt es des weiteren, abgesehen von Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich einer solchen vorausgreifenden Sanktionierung, an der auch gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderlichen vorausgehenden Androhung. Insoweit hält der Senat aber den Hinweis für angezeigt, dass auf entsprechenden, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wahrenden Antrag (Titel, Klausel, Zustellung) eine solche Androhung vom Verwaltungsgericht zu erlassen wäre, ohne dass es auf die von den Beteiligten kontrovers diskutierten, vom Verwaltungsgericht noch nicht als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin gewerteten Vorkommnisse im Jahre 2011 ankäme. Denn eine solche Androhung ist schon aus Gründen effektiven Rechtschutzes bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, juris; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010, a.a.O.). Innerhalb ihres nach Sanktionsart und -höhe bestimmten Rahmens ermächtigt die Androhung in der Folge auch zu einer wiederholten - mehrmalige Verstöße sanktionierenden - Festsetzung von Ordnungsgeld; insoweit genügt die einmalige Androhung (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 890 RdNr. 35 m.w.N.). Ob und welche Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldner im Zeitraum nach der Androhung objektiv begangen hat, muss dann allerdings zur Gewissheit des Gerichts bewiesen werden (vgl. Hartmann, a.a.O., § 890 RdNr. 20). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind vornehmlich das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, sein Verschulden und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen; ferner geht es darum, den Vollstreckungsschuldner von weiteren gleichartigen Begehungshandlungen wirksam abzuhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.08.2012, a.a.O., m.w.N.).
2. Hiernach bedarf keiner Entscheidung und näheren Erörterung mehr, ob die von den Vollstreckungsgläubigern angeführten Vorkommnisse im Jahre 2011 bereits hinreichend substantiiert dargelegte und bewiesene Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin darstellten. Insoweit merkt der Senat im Interesse der Vermeidung weiteren Rechtsstreits nur an, dass die Würdigung der Unterlassungsverpflichtung durch das Verwaltungsgericht, es gehe letztlich um die Verhinderung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen, einiges für sich hat. Dafür sprechen insbesondere die Genese des Vergleichs mit u.a. vorausgegangenen Lärmmessungen bei Ballspielen sowie der Zusammenhang mit der in Ziffer 2 des Vergleichs aufgenommenen, inhaltlich an die nachweisliche Einhaltung von Lärmrichtwerten anknüpfenden auflösenden Bedingung der Unterlassungsverpflichtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Anlage 1 Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz lediglich eine Festgebühr angefallen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.