Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV 2017 | § 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

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Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV 2017 | § 13 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nic
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. März 2015 - 8 A 11003/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 und der Widerspruchsbesc

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 08. Sept. 2014 - 6 K 462/14.TR

bei uns veröffentlicht am 08.09.2014

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung des Ur

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Jan. 2014 - 8 B 11193/13

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Apr. 2013 - 4 L 96/12

bei uns veröffentlicht am 16.04.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - 2 S 550/09

bei uns veröffentlicht am 01.02.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. November 2008 - 2 K 6135/07 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Mai 2010 - 2 K 497/10

bei uns veröffentlicht am 21.05.2010

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragstelleri

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 05. März 2009 - 4 K 1029/08.NW

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

Der Bescheid vom 7. April 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstrec

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Aug. 2006 - 10 S 2731/03

bei uns veröffentlicht am 28.08.2006

Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 - 13 K 4448/99 - ist unwirksam. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beide

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