Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2007 - 10 S 1684/06

bei uns veröffentlicht am27.03.2007

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin beseitigt auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Grundstückseigentümerin, der G. ... (im Folgenden: G.) seit dem 01. 09. 2004 Fehlbefüllungen in den Restabfallbehältern auf folgenden Grundstücken: ..., ... diese Grundstücke sind im Gebiet der Beklagten belegen. An fünf Tagen in der Woche führt die Klägerin Sichtkontrollen durch und entnimmt u. a. die nicht in die Restabfallbehälter gehörenden Wertstoffe (z. B. Papier, Karton, Verpackungsmaterial, Altglas). Die Vergütung der Tätigkeit der Klägerin durch die G. erfolgt anteilig zu deren Gebühreneinsparungen.
In Erwartung einer wesentlichen Reduzierung des Restabfallvolumens bestellte die G. etliche der zuvor genutzten Restabfallbehälter bei der Beklagten ab. Daraufhin untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 25. 10. 2004 der Klägerin, den Inhalt der an den genannten Wohnobjekten „aufgestellten Restabfallbehälter vor Ort zu sortieren“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sortierung des Abfalls durch die Klägerin sei eine unzulässige Abfallbehandlung; diese dürfe gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nur in Abfallbeseitigungsanlagen erfolgen. Dies sei zudem aufgrund arbeits- und gesundheitsschutzrechtlicher Bedenken angezeigt. Außerdem stelle die Sortierung des Abfalls vor Ort einen unzulässigen Eingriff in die Organisationshoheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dar, da die Sortierung nach der Überlassung der Abfälle erfolge.
Gegen die Verfügung erhob die Klägerin am 19. 11. 2004 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die Überlassung des Abfalls an die Beklagte beginne erst mit der Entleerung der Abfallbehälter in das Müllfahrzeug. Die Sortierung vor Ort sei keine Abfallbehandlung, sondern lediglich eine Hilfsmaßnahme im Rahmen des Einsammelns bzw. Bereitstellens des Abfalls. Selbst wenn die Sortierung als Abfallbehandlung zu qualifizieren sei, erfolge sie nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. 08. 2005 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Gründen in dem angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, die Überlassungspflicht beginne bereits mit dem Anfall der Abfälle, d. h. mit dem Befüllen der Abfallbehälter, und nicht erst mit der Bereitstellung der Abfallbehälter zur Abholung. Die G. sei weder Abfallerzeugerin noch Abfallbesitzerin oder Beauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; daher sei die Klägerin kein „Dritter“, dessen Hilfe die G. gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG in Anspruch nehmen könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob auch ein Verstoß gegen den Anlagenzwang gegeben sei oder ob arbeits- und gesundheitsschutzrechtliche Bedenken bestünden. Unter Hinweis auf das Leistungsspektrum der Klägerin - neben der Abfalltrennung (d. h. Aussortieren von Wertstoffen wie z. B. Kartons, Verpackungsmaterial, Textilien und Altglas aus den Restabfallbehältern) des Weiteren auch Kontrolle der Wertstofftonnen bzw. Gelben Säcke auf Fehlwürfe - ist im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt, dass die Kontrolle der zuletzt genannten Fehlwürfe nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Am 30. 08. 2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Die Abfallsortierung vor Ort sei eine der Abfallbeseitigung vorgelagerte Maßnahme der Vermeidung und Verwertung, keine Abfallbehandlung; ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liege folglich nicht vor. Als Grundstückseigentümerin sei die G. Abfallbesitzerin, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten der Klägerin bedienen dürfe. Daher sei auch kein Verstoß gegen die Regelung zum unbefugten Durchsuchen und Entfernen von Abfällen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen der Stadt Mannheim vom 27. Juli 1999 (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) gegeben. Schließlich stelle die Abfallsortierung vor Ort auch keine Gefahr für die gemeinwohl- und umweltverträgliche Abfallentsorgung sowie für die Belange des Gesundheitsschutzes dar.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Mit der Abfallsortierung vor Ort greife die Klägerin unzulässig in ihre Entsorgungsverantwortung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ein. Die Sortierung sei als Abfallbehandlung zu qualifizieren, da sie das Einsammeln und Befördern der Abfälle nicht erleichtere oder fördere. Rechtlich sei den Abfallerzeugern und Abfallbesitzern schon vor dem Zeitpunkt der Abfallüberlassung die Abfallbehandlung untersagt, so dass es nicht darauf ankomme, wann der Abfall im Rechtssinne „überlassen“ werde. Unabhängig davon sei die Überlassung der Abfälle mit ihrem Einwurf in die Abfallbehälter beendet, weil die betreffenden Behälter nicht gesondert zur Abholung durch sie bereit zu stellen seien. Die durch die Klägerin vor Ort durchgeführte Abfallsortierung benachteilige andere Gebührenschuldner; denn die Gesamtzahl der Behälter verringere sich, das größere Gewicht erhöhe jedoch die Kosten für die Erfassung und Einsammlung des Abfalls pro Behälter. Ferner gefährde die durch wirtschaftliche Interessen der Klägerin motivierte Reduzierung des Restabfallbehältervolumens die Gewährleistung einer gemeinwohl- und umweltverträglichen Abfallentsorgung durch sie; die Mieter würden demotiviert, Abfälle zu trennen. Schließlich verstoße die Abfallsortierung auch gegen den Anlagenzwang nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 04. 05. 2006 stattgegeben. Die Untersagungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Ermächtigungsgrundlage komme lediglich § 21 KrW-/AbfG in Betracht. Dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen seien keine Vorschriften zu entnehmen, die der streitigen Abfallsortierung entgegenstünden. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sei nicht verletzt, da der Überlassungspflicht kein generelles, die Vorbereitungsphasen der Abfallüberlassung umfassendes Behandlungsverbot zu entnehmen sei; den Abfallbehältern entnommene Verpackungsabfälle und Altpapier (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV) unterlägen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG keiner Überlassungspflicht. Ein Verstoß gegen das Verdichtungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS liege nicht vor, da eine unzulässige Verdichtung nur bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben sei, nicht jedoch im Falle der bloßen Verdichtung voluminöser und nicht in den Restabfallbehälter gehörender Abfälle; zudem werde durch die Sortierung nur diejenige Abfalldichte erreicht, die bei Beachtung der satzungsrechtlichen Trennungsgebote üblicherweise entstehe. Es liege auch kein Eingriff in die Entsorgungsverantwortung der Beklagten gemäß § 15 KrW-/AbfG vor. Diese beginne erst mit der „Überlassung“ der Abfälle, die die Schnittstelle zwischen den Verantwortungsbereichen des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits markiere. Aus Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergebe sich, dass der Einwurf des Abfalls in den Restabfallbehälter nicht ohne weiteres als „Überlassung“ zu werten sei. Wäre dies der Fall, bestünde von diesem Zeitpunkt an die Entsorgungszuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit allen Konsequenzen für dessen Entsorgungsverantwortung (z. B. Einsammeln von witterungsbedingt oder durch Einwirkung Dritter zwischen den Abholterminen aus den Abfallbehältern gefallenen Abfällen). Maßgeblich für die Bestimmung der „Überlassung“ sei indessen die satzungsrechtliche Regelung zur Abholung der Abfälle durch den Entsorgungsträger; davon gehe auch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS aus. Dieses Verständnis zum Zeitpunkt der „Überlassung“ erlaube dem Abfallbesitzer auch, versehentlich in den Abfallbehälter gebrachte Gegenstände bis zur Abholung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dem Behälter wieder zu entnehmen. Sonstige abfallrechtliche Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Insbesondere sei die G. als Grundstückseigentümerin Abfallbesitzer und dürfe sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter (hier: der Klägerin) bedienen. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liege durch die Abfallsortierung vor Ort nicht vor, denn der gesetzliche Anlagenbenutzungszwang erfasse Maßnahmen, die untergeordneter Bestandteil der Beseitigungsphasen nach § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG seien, nicht. Das sei hier der Fall; die Sortierung vor Ort diene der Beseitigungspflicht (§ 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) und hinsichtlich der aussortierten Wertstoffe der Verwertungsphase (§ 4 Abs. 5 KrW-/AbfG). Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG, der über § 21KrW-/AbfG unterbunden werden könne, sei schließlich ebenfalls nicht gegeben. Zum einen sei § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG lediglich eine Grundsatznorm, aus der nicht ohne weiteres durch Verfügung durchsetzbare Pflichten erwüchsen, zum anderen liege auch in der Sache keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
Gegen das am 19. 06. 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 18.08.2006 begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere hebt sie hervor, dass die angegriffene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sowohl nach § 21 KrW-/AbfG als auch nach § 20 Abs. 1 LAbfG rechtmäßig sei; das gelte auch in Bezug auf den Schutz der Rechtsgüter des Allgemeinwohls gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Primär sei die Verfügung auf Grund der Satzungsverstöße der Klägerin veranlasst. Zunächst liege ein Verstoß gegen das Gebot der unverdichteten Sammlung von Abfällen in Systembehältern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AWS) vor; erfasst hiervon sei nicht nur die gezielte mechanische Verdichtung (z. B. durch Verpressung), sondern auch jede sonstige Verdichtung der Abfälle im Behälter wie z. B. die Herausnahme großvolumiger Abfälle. Verstoßen werde von der Klägerin ferner gegen das Verbot des unbefugten Durchsuchens von Abfallbehältern (§ 17 Abs. 1 AWS); gegen dieses Verbot könne nicht erst nach Beendigung des Überlassungsvorgangs im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, sondern ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung von Abfällen zur Übernahme durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verstoßen werden, was vorliegend der Fall sei. Die Satzungsbestimmungen der § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 AWS seien durch § 8 Abs. 1 LAbfG gedeckt. Die Verfügung diene der Abwehr von Gesundheitsgefahren, die durch die Sortierung vor Ort entstehen könnten (unnötiges Öffnen geschlossener Abfallbehälter mit der Folge einer Freisetzung von Millionen von Keimen), der Sicherung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung und der Wahrung des Organisationsermessens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur konkreten Ausgestaltung der Abfallentsorgung, das Eingriffe Dritter nicht dulde; umfasst hiervon sei die Aufstellung eines Gebührensystems, das die - infolge der Nachsortierung des Abfalls eintretende - gleichheitswidrige Benachteiligung anderer Gebiete im Entsorgungsbereich vermeide. Die Verfügung sei aber auch schon deshalb rechtmäßig, weil sie den Eingriff der Klägerin in die Entsorgungszuständigkeit der Beklagten nach § 15 KrW-/AbfG abwehre. Die Abfallüberlassung sei im Zeitpunkt der Vornahme von Sortierhandlungen durch die Klägerin bereits abgeschlossen; selbst wenn das nicht der Fall wäre, bleibe die darüber hinausgehende Befugnis der Beklagten für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den vor der Überlassung liegenden Zeitraum unberührt. Da der Vorgang der Abfallüberlassung mit dem Einwurf des Abfalls in die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter abgeschlossen sei, verstießen die von der Klägerin vorgenommenen nachgelagerten Entsorgungshandlungen auch gegen § 27 KrW-/AbfG. Im Übrigen könnten die Folgen der Sortierung nicht als Hilfshandlung zur Erleichterung der Abfallentsorgung eingestuft werden, sie seien vielmehr eine Erschwerung (Verdichtung, höhere Schadensanfälligkeit, höheres Gefahrenrisiko).
Die Beklagte trägt weiter vor, „Verdichtung“ des Abfalls im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sei nicht im physikalischen Sinne zu verstehen, sondern als „Erhöhung des Schüttgewichts“, was auch durch Verringerung der Hohlräume zwischen den einzelnen Abfallteilen erfolgen könne; eine andere Auslegung der Satzungsbestimmung belasse dieser keinerlei Anwendungsbereich. Zu dem von ihr schon früher behaupteten Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS weist die Beklagte darauf hin, dass sich insoweit die Satzungslage zum 01. 01. 2007 geändert habe. Durch die Satzungsänderung vom 28. November 2006 sei nunmehr unabhängig von der Definition der Begriffe „Überlassung“ und „Bereitstellung“ klargestellt, dass sowohl die Durchsuchung der in die Abfallbehälter eingefüllten Abfälle als auch die Verdichtung (im Sinne der Erhöhung des Schüttgewichts) verboten sei. Die Satzungskompetenz der Beklagten zu der Neuregelung ergebe sich aus § 8 Satz 2 LAbfG; die Befugnis zur näheren Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung erstrecke sich nicht nur auf die Abfallentsorgung nach der Überlassung von Abfällen, sondern umfasse auch „den Bereich vor der Überlassung der Abfälle“. Die Neufassung des § 17 Abs. 1 AWS sei im vorliegenden Rechtsstreit auch maßgeblich, da es sich bei der angegriffenen Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handele, so dass es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme.
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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, in Bezug auf die Abfallentsorgung in den betroffenen Wohnanlagen bestünden keine ordnungsgemäßen Zustände; es seien sogar - was durch Fotos in der mündlichen Verhandlung dokumentiert wurde - „Missstände“ vorhanden. Bei einer Zunahme von Fehlwürfen in die Abfallbehälter oder sonstigen Defiziten hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (z. B. Abstellen des Mülls außerhalb der Abfallbehälter) reagiere der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger normalerweise mit der Vergrößerung des Volumens der Abfallentsorgungseinrichtungen (Behältergröße, Behälterzahl, Kapazitätserweiterung bei Wertstoffsystemen).
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor: Eine unzulässige Abfallverdichtung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS liege nicht vor, da sich ihre Tätigkeiten in der Herausnahme großvolumiger Abfälle aus den Abfallbehältern, dem Aufschlitzen von Beuteln und der Herausnahme sonstiger Abfälle erschöpfe; eine Verdichtung wäre jedoch nur bei der Ausübung von Druck auf den Abfall gegeben. Es liege auch kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWS vor, da die Abfälle zum Zeitpunkt des Sortierens vor Ort durch die Klägerin noch nicht zur Abfuhr überlassen oder bereitgestellt seien. Die Abfallüberlassung sei nicht mit dem Einfüllen der Abfälle in die Behälter abgeschlossen, da der bisherige Abfallbesitzer mit diesem Vorgang noch nicht jede Verfügungsbefugnis über den Abfall verloren habe; bei turnusmäßiger Abholung der Abfälle würden erst zum jeweiligen Abholtermin die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tatsächlich zur Verfügung gestellt, während dieser zwischen den jeweiligen Abholterminen nicht einmal ein Interesse an einem tatsächlichen Zugriff auf die Abfälle habe. Erst mit dem Verbringen des Abfalls aus den hier betroffenen Wohnanlagen, d. h. mit der Abholung des Abfalls durch die Müllabfuhr, sei der Überlassungsvorgang abgeschlossen; eine Definitionsmacht zur abweichenden Bestimmung des Zeitpunkts der Überlassung stehe der Beklagten nicht zu. Sie werde mit ihren Sortiermaßnahmen auch nicht nach der Bereitstellung der Abfälle zur Abfuhr durch die Beklagte tätig; denn zwischen der Bereitstellung und der Abholung der Abfälle müsse ein Zusammenhang bestehen, der erst eintrete, wenn die Müllabfuhr tatsächlich vorgenommen werde. Ein unzulässiger Eingriff in das Organisationsermessen der Beklagten liege schon deshalb nicht vor, weil sie nicht unbefugt tätig werde. Der Hinweis der Beklagten auf ihre Gebührenkalkulation entlarve das wahre Interesse an der Untersagung ihrer Tätigkeit; dieses Interesse sei ein rein finanzielles. Eine Verletzung des § 15 KrW-/AbfG scheide schon deshalb aus, weil ihre Sortiertätigkeit weit im Vorfeld der Entsorgungszuständigkeit der Beklagten erfolge; eine Regelungsbefugnis habe diese diesbezüglich schon deshalb nicht, weil bei den nach Bundesrecht überlassungspflichtigen Abfällen satzungsrechtlich nur die Art und Weise der Abfallüberlassung geregelt werden dürfe. Ihre Sortiertätigkeit gefährde keine Belange des Gemeinwohls; dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor; die von ihr durchgeführte Sortierung des Abfalls sei als bloße Hilfsmaßnahme keine „Behandlung“ i. S. der Gesetzesbestimmung, sie reduziere das Volumen des Restmülls und bereite das Einsammeln vor. Selbst wenn man von einer „Behandlung“ ausgehe, diene diese nicht der Abfallbeseitigung sondern der Abfallverwertung.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin die betroffenen Wohnanlagen angesichts der Zusammensetzung der Mieter, die aus etwa zehn verschiedenen Nationen kämen, als „extrem schwieriges Gebiet“ bezeichnet; im Rahmen der Abfallentsorgung sei die Reinigung der Anlagen die Hauptaufgabe der Klägerin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen, insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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I. Allerdings kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung nicht allein § 21 KrW-/AbfG in Betracht.
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1. Nach dieser bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage können lediglich Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen getroffen werden (Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 21 RdNr. 8). Die von der Beklagten im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten Gebote und Verbote nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS und § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS können als satzungsrechtliche Vorschriften, die nach Maßgabe des Landesrechts (insbesondere § 8 LAbfG) erlassen worden sind, nicht durch Anordnungen gemäß § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. Als Rechtsgrundlage steht insoweit § 20 Abs. 2 LAbfG zur Verfügung.
21 
Die landesgesetzliche Eingriffsermächtigung des § 20 Abs. 2 LAbfG gibt der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Befugnis, diejenigen Anordnungen zur Aufgabenwahrnehmung zu treffen, die der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese landesrechtliche Bestimmung ist neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar, soweit die bundesgesetzliche Rechtsvorschrift bestimmte Handlungsermächtigungen nicht enthält (Paetow, in: Kunig/Pae-tow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 27 RdNr. 35). Das ist in Bezug auf die Durchführung der Abfallwirtschaftssatzung der Fall. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG hat die Abfallrechtsbehörde darüber zu wachen, dass die „abfallrechtlichen Vorschriften“ erfüllt werden. Erfasst von dieser Aufgabenzuweisung sind auch Abfallrechtsbestimmungen des kommunalen Satzungsrechts. Indem § 20 Abs. 2 LAbfG an die Aufgabenzuweisungsnorm des § 20 Abs. 1 LAbfG anknüpft, ist § 20 Abs. 2 LAbfG die anwendbare Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung kommunaler abfallrechtlicher Satzungsbestimmungen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - VBlBW 2007, 106, 108).
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2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zur Anwendung kommende Recht ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
23 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für §§ 10, 13, 15 und 27 KrW-/AbfG als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Rechtslage bedeutet dies, dass die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten in der Fassung vom 28.11.2006 zur Anwendung kommt; maßgeblich für den vorliegenden Fall sind demnach vor allem die in § 9 und § 17 AWS 2006 getroffenen Neuregelungen.
24 
II. Unabhängig davon, ob und inwieweit § 21 KrW-/AbfG oder § 20 Abs. 2 LAbfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen keiner der beiden Befugnisnormen erfüllt sind. Das behördlich untersagte Verhalten der Klägerin verstößt weder gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch gegen sonstige abfallrechtliche Bestimmungen.
25 
Dabei kann die zuständige Behörde nach § 21 KrW-/AbfG Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, § 20 Abs. 2 LAbfG erlaubt Anordnungen i. V. m. § 20 Abs. 1 LAbfG lediglich zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften (und danach auferlegter Verpflichtungen); Gesichtspunkte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind danach nur entscheidungserheblich, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zuständigkeitshalber auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutzrecht stützen könnte.
26 
Keine der - wechselnden - Begründungen der Beklagten ist rechtlich tragfähig. Der im Ausgangsbescheid in erster Linie behauptete Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liegt nicht vor (unten 3). Die im Widerspruchsbescheid gerügten Pflichtverstöße gegen § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG sind ebenfalls nicht gegeben (nachf. 1. und 2. sowie unten 4.). Und auch die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten und mehrfach behaupteten Satzungsverstöße (gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 AWS) als Auslöser der Untersagungsverfügung können nicht festgestellt werden (unten 5).
27 
Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 21 KrW-/AbfG, § 20 Abs. 2 LAbfG) nicht vorliegen, kann der Senat offen lassen, ob sachlich zutreffend die Klägerin als Adressatin der Untersagungsverfügung in Anspruch genommen worden ist oder ob die Verfügung gegen die G. als Abfallbesitzerin hätte gerichtet werden müssen, da die Klägerin lediglich deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfin ist.
28 
1. Die vertraglich geregelte Tätigkeit der Klägerin beinhaltet keine Verstöße gegen die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Für die im Zuge der Abfallsortierung vor Ort von der Klägerin vorgenommene Entnahme von Verpackungsabfall und Altpapier aus den Restabfallbehältern ergibt sich dies schon daraus, dass es sich insoweit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht um überlassungspflichtige Abfälle handelt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind zutreffend, so dass von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen werden kann (§ 130b Satz 2 VwGO).
29 
Auch die Entnahme sonstiger Wertstoffe aus den Abfallbehältern stellt keine Verletzung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Das Sortieren des Abfalls durch die Klägerin erfolgt vor dem Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls. Als Abfallbesitzerin darf die G. diese Maßnahme durchführen und sich dabei Dritter bedienen (näher dazu unten 5. b).
30 
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift sind überwiegend erfüllt, zwischen den Beteiligten streitig ist hier nur, ob bereits der Einwurf des Abfalls in die Restmüllbehälter durch die Mieter der Wohnungen der G. als „Überlassung“ des Abfalls im Rechtssinne zu qualifizieren ist, so dass die im Auftrag der G. erfolgende Sortiertätigkeit der Klägerin als Missachtung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG qualifiziert werden müsste.
31 
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Überlassung des Abfalls die „Schnittstelle“ zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers markiert. Die Abfallüberlassung grenzt daher die beiden Pflichtenkreise ab (Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 13 RdNr. 53). Verhindert wird mit der gesetzlichen Statuierung einer derartigen Nahtstelle, dass eine Art abfallrechtliches Verantwortungsvakuum zwischen der Bereitstellung des Abfalls durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer und der Entsorgungstätigkeit des öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers entsteht. Solange eine Person Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist, steht sie in der abfallrechtlichen Verantwortung; die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers setzt erst mit der Überlassung des Abfalls ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45 ff. und 48).
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bb) „Überlassen“ des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint seine physische Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch den Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer zur Abholung nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts (Weidemann, aaO, § 13 RdNr. 48 und § 10 RdNr. 43; Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 9). Zum früheren Recht nach dem Abfallgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht das „Überlassen“ von Abfall dahingehend definiert, dass der Abfallbesitzer die Abfälle „zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Beseitigungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann“ (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, DVBl 1989, 522 = NJW 1989, 1295). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an dieser Begriffsbestimmung etwas ändern wollte.
33 
Der Überlassungsvorgang als solcher, insbesondere der Zeitpunkt der Abfallüberlassung, ist bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keiner näheren Normierung unterzogen; die Vorschrift schreibt lediglich den Grundinhalt des Überlassungsvorgangs fest (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 9). Die Festlegung der näheren Umstände zum „Wie“ der Abfallüberlassung wird bundesrechtlich nicht vorgenommen; insoweit greift das Landesrecht und damit auch das kommunale Satzungsrecht ein (BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, DÖV 2001, 258, 259 = NVwZ 2001, 704, 706 = BayVBl 2001, 146, 147; HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108, 109). Der Senat hat in seinen Normenkontrollurteilen vom 20. 11. 2001 und vom 05. 02. 2002 dargelegt, welche Spielräume § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dem Landesgesetzgeber und dem kommunalen Satzungsgeber zur Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung einräumt (Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 f. = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804 f.). Umfasst von der Regelungsbefugnis sind insbesondere die Festlegung des Ortes und der Zeit für die Überlassung des Abfalls. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf Grund der fortbestehenden Landeskompetenz (Art. 70 GG) und der daraus resultierenden kommunalen Satzungsbefugnis in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse durch kommunales Satzungsrecht „Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung“ von Abfällen normiert werden können (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144; bestätigend BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). Die Erfüllung der Überlassungspflicht bestimmt sich somit neben dem physischen Transfer des Abfalls, d. h. Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rechtssinne nach „den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen“ (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45).
34 
b) Die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 8 Satz 2 LAbfG Gebrauch gemacht und in ihrer Abfallwirtschaftssatzung nähere Bestimmungen zum Anfallen des Abfalls sowie zum Zeitpunkt getroffen, zu dem die Abfälle zu überlassen sind. Nach § 15 Abs. 2 AWS werden „die Zeit und die Häufigkeit der Leerung der Abfallbehälter“ von der Stadt (d. h. der Beklagten) bestimmt. Nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS gelten „Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereit gestellt werden“, als angefallen. Da die „Überlassung“ der Abfälle im Rechtssinne nicht vor deren „Anfallen“ erfolgen kann, findet die Abfallüberlassung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 lit. a) AWS jedenfalls nicht vor der (bekannt gemachten) Abfuhr(zeit) statt. Diese Verknüpfung der Abfallüberlassung mit dem Abholtermin ist nach § 8 Satz 2 LAbfG zulässig. Dann muss sich die Beklagte jedoch an ihrer eigenen satzungsrechtlichen Regelung zum Anfallen und Überlassen der Abfälle festhalten lassen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine satzungsrechtliche Vorverlegung der Zeitpunkte des Abfallanfalls und der Abfallüberlassung nach den Vorgaben des Bundesrechts und des Landesrechts zulässig wäre; er weist allerdings darauf hin, dass in einem solchen Fall auch die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG zu den früheren Zeitpunkten ihre Rechtswirkung entfalten könnten, soll nicht ein „Verantwortungsvakuum“ entstehen.
35 
Die Beklagte möchte die Festlegung des (turnusmäßigen) Abfuhrtermins in den Fällen des sog. Vollservice (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AWS) lediglich als „Hinweis an die Abfallerzeuger und -besitzer i. S. d. größtmöglichen Transparenz“ verstanden wissen. Diese Auffassung wird von den satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Wenn Abfälle nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS erst dann als angefallen gelten, sofern sie „zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten … bereit gestellt werden“, haben die Abfallerzeuger und -besitzer bis zum Abholtermin Zeit, um ihrer Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nachzukommen. Den satzungsrechtlichen Regelungen zum Anfallen des Abfalls und zu den Abfuhrzeiten sowie zum zeitlichen Rhythmus der Leerung der Abfallbehälter kann daher nicht nur eine bloße Transparenzfunktion zugeschrieben werden; sie konkretisieren vielmehr nach Maßgabe des § 8 Satz 2 LAbfG die bundesgesetzliche Pflicht zur Abfallüberlassung in dem durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geschaffenen Rahmen. Den Regelungen in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und § 15 Abs. 2 AWS kommt daher konstitutive Wirkung zu; sie legen den satzungsrechtlich frühest möglichen Zeitpunkt der Abfallüberlassung fest. Die Satzung der Beklagten bestimmt danach gerade nicht, dass mit dem Einwurf der Abfälle durch die Mieter der G. der Überlassungsvorgang abgeschlossen ist.
36 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abfallbehälter im vorliegenden Fall im Vollservice und nicht im Teilservice entsorgt werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AWS werden die Behälter beim Vollservice am Behälterstandplatz abgeholt, entleert und zurückgestellt; beim Teilservice sind die Behälter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 AWS demgegenüber vom Anschlusspflichtigen am Abholtag am Gehwegrand oder einem anderen von der Stadt festzulegenden Ort bereitzustellen. Der - äußerlich sichtbare - Unterschied liegt darin, dass es bei der Abfuhr von Abfällen im Vollservice am Abfuhrtag keiner weiteren Mitwirkungshandlung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers bedarf. Der tatsächliche Vorgang der „Bereitstellung“ des Abfallbehälters im Teilservice rechtfertigt aber keine abweichende Bestimmung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung. Der Senat kann offen lassen, ob eine unterschiedliche Festlegung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung bezüglich Vollservice bzw. Teilservice zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der jeweiligen Entsorgungsverantwortung führen würde, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Die Differenzierung verbietet sich jedenfalls satzungsrechtlich nach § 3 Abs. 3 lit. a) i. V. m. § 15 Abs. 2 AWS, da der Abfall im Rechtssinne erst zu den von der Beklagten bekannt gemachten Abfuhrzeiten anfällt und die Abfallüberlassung rechtlich, wie bereits erwähnt, nicht vor dem Anfallen des Abfalls stattfinden kann.
37 
2. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach ist es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (und nicht von Dritten), die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen.
38 
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stellt nach der Gesetzessystematik aus dem Blickwinkel der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung die Ergänzung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Anschaulich ist davon gesprochen worden, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergänze „spiegelbildlich“ die Überlassungspflichten des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (Schink, in: Jarass/Ruchay/Wei-demann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 15 RdNr. 25). Konsequenterweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, bei überlassungspflichtigen Abfällen setze die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „erst mit der Überlassung und nicht schon vorher“ ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 48; ebenso z. B. Kunig, aaO, § 15 RdNr. 9). Für die Überlassungspflicht wiederum gelten die zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgeblichen Kriterien. Demnach ist das kommunale Satzungsrecht auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgebend für die Bestimmung der Schnittstelle zwischen der Beendigung der abfallrechtlichen Verantwortung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und der Entstehung der Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schink, aaO, § 15 RdNr. 70 ff.)
39 
Da die Sortiertätigkeit der Klägerin nicht in Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG steht, liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12. 2005 (NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). In dieser Entscheidung hat das Gericht lediglich Stellung genommen zum Verhältnis der Überlassungspflicht (nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu dem zwangsweisen Vollzug des Benutzungszwangs: § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG anerkenne nicht die freiwillige Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und stelle daher dem Abfallerzeuger bzw. -besitzer die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht frei. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bringe zum Ausdruck, dass kommunale Entsorgungsträger nicht verpflichtet seien, angefallene Abfälle zur Beseitigung einzusammeln, um ihrer Beseitigungspflicht nachkommen zu können; erst die Abfallüberlassung verpflichte den kommunalen Entsorgungsträger, Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen.
40 
Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall ein anderer Zeitpunkt für das Anfallen der Abfälle angenommen werden könnte oder müsste, als dies durch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS geschehen ist. Und da, wie bereits mehrfach erwähnt, die Überlassung der Abfälle nicht vor deren Anfallen erfolgen kann, bleibt es im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bei dem zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ermittelten Ergebnis.
41 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Klägerin durch ihr Verhalten beim Sortieren des Abfalls nicht in Widerspruch zu § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt werden. Auch wenn der Begriff „behandeln“ weit verstanden wird und jede qualitative oder quantitative Veränderung von Abfällen durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkung umfasst (Paetow, aaO, § 27 RdNr. 21), so dass das Sortieren von Abfällen als Abfallbehandlung qualifiziert werden kann (von Lersner, in: ders./Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Lfg. 1/07, § 27 KrW-/AbfG RdNr. 11; Spoerr, in: Jarass/Ru-chay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 27 RdNr. 29), liegen die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht vor. Dies wurde bereits im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe richtig erkannt. Zutreffend wurde in dem Bescheid betont, die fraglichen Abfälle würden von der Klägerin nicht zu dem Zweck der Beseitigung sortiert, sondern um Wertstoffe zu gewinnen; § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG „dürfte deshalb nicht einschlägig sein“.
42 
Diese rechtliche Einschätzung ist zutreffend. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Zweck der Maßnahme ab („zum Zwecke der Beseitigung“). Dies erfordert eine funktionale Betrachtung der Abfallbehandlung. Maßgebend ist nicht die Zweckbestimmung des Abfalls (Abfall zur Beseitigung oder Abfall zur Verwertung), sondern die Zweckbestimmung der Entsorgungshandlung (Spoerr, aaO, § 27 RdNr. 31). Diese ist hier unzweideutig auf Abfallverwertung gerichtet. Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bestimmt in Gestalt von Regelbeispielen, dass es sich bei Glas, Papier, Kartonagen, Textilien etc. um „Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe)“ handelt (§ 2 Abs. 1 AWS). Die Entnahme der Gegenstände aus den Abfallbehältern durch die Klägerin im Sinn ihres vertraglichen Handlungsauftrags bezieht sich auf derartige Wertstoffe. Eine Abfallbehandlung zum Zwecke der Beseitigung liegt demnach nicht vor. In der Sache holt die Klägerin vertragsgemäß diejenigen Maßnahmen nach, zu denen an sich die Abfallerzeuger (d. h. die Mieter der G.) bereits nach § 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG verpflichtet sind.
43 
4. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu den Allgemeinwohlbelangen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es sich dabei um eine „Grundsatznorm“ handelt (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 5), die keine konkreten Pflichten statuiert, die mittels Verfügung durchgesetzt werden können, wie das Verwaltungsgericht meint. Unabhängig von der normativen Qualität der Vorschrift liegen die Voraussetzungen weder des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 KrW-/AbfG noch des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG vor; sonstige Bestimmungen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG kommen hier ohnehin nicht in Betracht.
44 
a) Soweit die Beklagte die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch die Untersagungsverfügung reklamiert, liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG offensichtlich nicht vor. Der allgemeine Hinweis auf Keime, Pilze und andere mikrobielle Stoffe biologischer Herkunft, die sich im Hausmüll finden lassen, ersetzt nicht die konkrete Darlegung, dass die Gesundheit der Menschen tatsächlich beeinträchtigt wird. Dazu hat die Beklagte Substantielles nicht vorgetragen. An der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG fehlt es selbst dann, wenn man - entgegen dem Gesetzeswortlaut, der eine „Beeinträchtigung“ verlangt - eine konkrete Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausreichen lässt (so von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbG RdNr. 44; Weidemann, aaO, § 10 RdNr. 68; Kunig, aaO, § 10 RdNr. 36). Auch bei einer solchen Absenkung der gesetzlichen Anforderungen muss eine Gefahrenprognose im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts gegeben werden können (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 26). Das Beschreiben nur einer denkbaren Gefahrenlage reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht aus (von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbfG RdNr. 44). Mehr als die Darlegung von Anhaltspunkten für eine möglicherweise bestehende Gefahrenlage hat die Beklagte nicht vorgenommen; Umstände, die auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen hindeuten oder zumindest eine konkrete Gefährdung menschlicher Gesundheit indizieren, sind für den Senat auch ansonsten nicht ersichtlich.
45 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Dr. M. vom Oktober 2005 zu den Luftkeimmessungen bei der Müllsortierung und Müllverpressung durch die C GmbH in E.. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die an einem Ort in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Messungen für die Beurteilung von Gefahren für die Gesundheit im vorliegenden Fall überhaupt herangezogen werden können. Im Ergebnis sagt das Gutachten, dass die Mitarbeiter der C GmbH „nur mäßig hohen Belastungen durch luftgetragene Mikroorganismen“ ausgesetzt sind (Gutachten S. 11), ausgeprägte Belastungsspitzen, „wie sie bei der Abfallsammlung üblicherweise auftreten“, „bei der Abfallsortierung und -verpressung … nicht messbar“ gewesen sind und die „derzeitigen Richt- und Kontrollwerte für Mikroorganismen, die für Dauerarbeitsplätze im Bereich der Abfallwirtschaft … definiert sind, … eingehalten“ worden seien (Gutachten S. 12). Eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen lässt sich daraus nicht ableiten.
46 
b) Auch die von der Beklagten behaupteten Gefahren für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, die, lägen sie vor, den Tatbestand des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG erfüllen könnten, sind nicht erkennbar. Die zur Abfallentsorgung in D. getroffenen Aussagen geben für den hier zu entscheidenden Fall nichts her. Und die Hinweise auf Schäden an den Abfallbehältern, die nach der Sortierung durch die Klägerin entstehen könnten, erschöpfen sich in allgemeinen Mutmaßungen und Spekulationen.
47 
c) Schließlich kann auch von einer Störung des Organisationsermessens der Beklagten (in der Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) keine Rede sein. Die Beklagte hat von ihrem Organisationsermessen durch den Erlass der Abfallwirtschaftssatzung Gebrauch gemacht. Die in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und in § 15 Abs. 2 AWS getroffenen Regelungen sind ihre ureigene Entscheidung. Das Interesse der Beklagten an einem bestimmten Gebührenaufkommen ist nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG schützt nicht ein bestimmtes Gebühreninteresse. Die Auswirkungen von bestimmten (zulässigen) Abfallentsorgungsmaßnahmen des Abfallbesitzers sind die Folge der hier in Rede stehenden Sortiermaßnahmen der Klägerin; derartige Folgen bilden jedoch nicht den abfallrechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Entsorgungsmaßnahmen.
48 
5. Die angefochtene Untersagungsverfügung kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen gegen die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten verstoßen habe. Das Verhalten der Klägerin steht weder in Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS noch verletzt es § 17 Abs. 1 AWS.
49 
a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sind Abfälle in den Systembehältern grundsätzlich unverdichtet zu sammeln. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der AWS 1999 zutreffend dargelegt, dass eine satzungsrechtlich unzulässige Verdichtung bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben wäre. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten der Klägerin nicht, da es auf die Herausnahme großvolumiger Abfälle und (sonstiger) Wertstoffe sowie das Aufschlitzen von Beuteln beschränkt ist. An der rechtlichen Beurteilung ändert sich durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS 2006 nichts.
50 
Was eine „Verdichtung“ im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten ist, bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS durch die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AWS mit dem erklärenden Zusatz „Verdichtung nach Maßgabe dieser Satzung“ in einer Art Legaldefinition. Das einzige Merkmal des § 9 Abs. 1 AWS, das mit der Verdichtung von Abfall in Bezug gesetzt werden kann, ist das in § 9 Abs. 1 Satz 3 AWS normierte Tatbestandselement „Müllpressen“. Eine Verdichtung von Abfällen liegt danach vor, wenn Abfall unter dem Einsatz einer Müllpresse behandelt wird. Dem durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS in Bezug genommenen § 9 Abs. 1 AWS lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass auch eine - auf sonstige Weise herbeigeführte - Erhöhung des Schüttgewichts satzungsrechtlich als Abfallverdichtung verstanden werden kann. Müllpressen setzt die Klägerin bei ihren Sortiermaßnahmen nicht ein. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS i. V. m. § 9 Abs. 1 AWS verstößt die Klägerin also nicht gegen das satzungsrechtliche Verdichtungsverbot.
51 
Bei diesem Ergebnis bleibt es selbst dann, wenn man - was die Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS keineswegs nahelegt - das Merkmal „unverdichtet“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als Oberbegriff versteht und das mechanische Verpressen des Abfalls unter Einsatz einer Müllpresse (§ 9 Abs. 1 Satz 3 AWS) hiervon nur als einen Unterfall ansieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS auch dann nicht alle Maßnahmen, die - unabhängig von einer mechanischen Verdichtung durch Verpressung - im Ergebnis bewirken, dass Abfälle im Behälter in nicht unerheblich höherer Dichte erfasst werden als dies bei unverdichteter Einfüllung in die Behälter der Fall wäre. Um den normativen Gehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS erfassen zu können, müssen die Sortiermaßnahmen der Klägerin auf ihre materielle Satzungskonformität hin bewertet werden. Hierzu erweist sich, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen genau diejenigen satzungsrechtlichen Pflichten erfüllt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWS sowie § 10 AWS an sich von den Abfallerzeugern bereits im Zusammenhang mit dem Einwurf der Abfälle in die Behälter zu erfüllen gewesen wären. Die Sortiermaßnahmen der Klägerin führen in abfallrechtlicher Sicht letztlich satzungskonforme Zustände herbei. In tatsächlicher Hinsicht wird im Ergebnis diejenige Abfalldichte erreicht, die sogleich einträte, wenn die Abfallerzeuger die satzungsrechtlichen Gebote zur Abfallverwertung beachteten. Schon unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS nicht unzulässig sein, was nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS nicht nur nicht verboten, sondern sogar geboten ist.
52 
Das gilt auch für das von der Beklagten besonders beanstandete Aufschlitzen von Müllbeuteln. Die Satzung kennt kein Gebot, demzufolge der Hausmüll nur in Beuteln in die Abfallbehälter eingefüllt werden dürfte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde seitens der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass das Einfüllen von Müll in die Abfallbehälter ohne (vorherige Sammlung in einem) Beutel zulässig ist. Dann ist aber nicht zu erkennen, wieso das Öffnen von Beuteln nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als unzulässige Abfallverdichtung angesehen werden könnte, wenn die „Erhöhung des Schüttgewichts“ durch Einfüllen des Abfalls ohne Zusammenfassung in einem Müllbeutel von vornherein zulässig ist.
53 
Hiergegen verfängt der Hinweis der Beklagten, bei zu knappen Behälterkapazitäten werde normalerweise mit einer Ausweitung des Volumens der Behälter und sonstigen Einrichtungen reagiert, nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Verwaltungspraxis dem Gebot einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft (§ 1 Abs. 1 LAbfG) entspricht. Außerdem ist fragwürdig, wie jene Praxis mit dem Auftrag des § 2 Abs. 1 LAbfG an den Satzungsgeber, nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung zu schaffen, in Einklang gebracht werden kann. Und auch die Gestaltung des Abfallgebührenrechts soll nicht auf Abfallvermehrung und Steigerung der Gebühreneinnahmen gerichtet sein, sondern auf die Schaffung nachhaltiger Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG). Diesen Zielsetzungen des Abfallrechts und des Gebührenrechts stehen die Sortiermaßnahmen der Klägerin deutlich näher als eine auf Volumen- und Kapazitätsausweitung ausgerichtete Abfallpolitik.
54 
b) Die der Klägerin durch die angefochtene Verfügung untersagten Sortiermaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 AWS. Denn die Klägerin handelt nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS (aa). Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS liegt nicht vor; sofern sich aus dem „überschießenden“ Wortlaut dieser Satzungsbestimmung etwas anderes ergeben könnte, bedarf die Regelung einer restriktiven bundesrechtskonformen Auslegung, weil sie ansonsten keinen Bestand haben könnte und wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam wäre (bb).
55 
aa) Die Klägerin handelt bei ihren Sortiermaßnahmen nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS. Dass der Überlassungsvorgang im Zeitpunkt der Sortiertätigkeit der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist, wurde dargelegt (vgl. oben II. 1). Ihre Berechtigung, im (zivilrechtlichen) Innenverhältnis gegenüber der G. auf den fraglichen Grundstücken Sortiermaßnahmen durchführen zu dürfen, ergibt sich für die Klägerin aus dem Vertrag mit der G. vom 30.07./03.08.2004. § 2 des Vertrages verpflichtet die Klägerin unter anderem zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf den betreffenden Grundstücken, zur Beseitigung von Fehlbefüllungen der Abfallbehälter, zur Abfalltrennung und auch zur Information der Mieter über die Abfallentsorgung. Die G. als Abfallbesitzerin ist vor Beendigung des Überlassungsvorgangs zu jenen Abfallentsorgungsmaßnahmen berechtigt und darf sich zu ihrer Durchführung Dritter bedienen.
56 
Es ist seit geraumer Zeit geklärt, dass der Abfallbesitzer zur Überlassung des Abfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist und in der Phase vor der Abfallüberlassung abfallrechtliche Verantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45; Kunig, aaO, § 3 RdNr. 57). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Abfallbesitzer von dem Abfallerzeuger personenverschieden ist und damit die gesetzliche Verantwortlichkeit für den Abfall vor der Abfallüberlassung zweifach zugeordnet ist. Das typische Beispiel hierfür ist der Grundstückseigentümer, der Räume vermietet und dem Mieter das Sammeln des Abfalls in Abfallbehältern außerhalb der Mieträume gestattet; ein solcher Grundstückseigentümer ist Abfallbesitzer (Kunig, aaO, § 3 RdNr. 58; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 3 RdNr. 145; zum alten Recht BGH, Urt. v. 14.03.1985, NVwZ 1985, 447).
57 
Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) steht nur dann nicht in der Zustandsverantwortlichkeit, wenn er ausnahmsweise nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle ist. Das wird z. B. angenommen bei einem rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Waldgrundstück, auf dem unbekannte Personen Abfälle deponiert haben (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2006, NWVBl 2007, 26, 28). Von einer solchen Fallkonstellation kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, die Beklagte hat den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Überlassungspflicht sogar in erster Linie den Grundstückseigentümern auferlegt (§ 4 Abs. 1 AWS) und jene Verpflichtungen dann „auch“ auf obligatorisch Berechtigte (z. B. Mieter) erstreckt (§ 4 Abs. 2 AWS). Damit ist die G. - nicht anders als die Abfallerzeuger - den satzungsrechtlichen Geboten der Abfallverwertung (§ 1 Abs. 1 und 2 AWS) sowie des getrennten Einsammelns von Abfällen zur Verwertung (§ 10 AWS) unterworfen. Wenn die G. diesen Pflichten unter zulässiger Einschaltung eines Dritten - eine Beschränkung auf Hausmeister oder ein Verbot zur Übertragung auf systematisch gewerblich tätig werdende Personen, wie von der Beklagten in der Berufungsverhandlung propagiert, findet normativ keine Stütze - nach den Fehlbefüllungen der Abfallbehälter durch die Abfallerzeuger (Mieter) nachkommt, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Ein Handeln „Unbefugter“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AWS) stellt die vor der Abfallüberlassung erfolgende Abfallsortierung nicht dar.
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bb) Die von der Klägerin im Auftrag der G. (Abfallbesitzer) durchgeführten Sortiermaßnahmen stellen auch keinen Verstoß gegen den durch die Satzungsänderung vom 28.11.2006 neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. Danach dürfen in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet (z. B. durch Öffnen von Müllbeuteln oder im Wege der mechanischen Verpressung) werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor; dieser ist- außer einer Zulassung der an sich untersagten Maßnahme durch die Satzung selbst - gegeben, wenn der ursprüngliche Abfallerzeuger Gegenstände, die er ohne Entledigungswillen versehentlich dem Behälter zugeführt hat, diesem Behälter wieder entnehmen will.
59 
Bei dem neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS handelt es sich - wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat - um eine aus Anlass des vorliegenden Falles getroffene „Maßnahmegesetzgebung“ der Beklagten. Die neue Satzungsbestimmung wirft, was in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, eine Reihe von Fragen auf, weil die Regelung weder mit § 9 Abs. 2 AWS noch mit § 3 Abs. 3 lit. a) AWS abgestimmt ist und mit Blick auf § 17 Abs. 2 AWS vom Zeitpunkt des Einfüllens der Abfälle in die Sammelbehälter bis zum Verladen der Abfälle auf das Sammelfahrzeug sogar eine „Verantwortlichkeitslücke“ schafft, die die folgenreiche Frage nach sich zieht, ab wann die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG eigentlich greifen sollen. § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS könnte bei einem engen Verständnis, wie dies seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, so gelesen werden, dass grundsätzlich jeder Zugriff sowohl des Abfallerzeugers als auch des Abfallbesitzers ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in einen Sammelbehälter auf eben diesen Abfall untersagt ist. Allein dem Abfallerzeuger wäre eine Ausnahme zugestanden; bei einer versehentlichen Behälterbefüllung dürfte er den betreffenden Abfall wieder entnehmen. Schon eine absichtliche Einfüllung von Abfall in den Behälter dürfte nicht (mehr) korrigiert werden. Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) hätte ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in den Behälter durch den Abfallerzeuger überhaupt keine Möglichkeit mehr - obgleich sogar bundesgesetzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls in der Pflicht -, bis zur Abfuhr der Abfälle dafür zu sorgen, dass die Abfälle in die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter „entsprechend deren Zweckbestimmung“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) eingefüllt sind. Der Abfallbesitzer dürfte bei diesem strikten Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS nicht einmal einen Hausmeister der betroffenen Wohnanlagen bitten, nach satzungswidrigem Einfüllen der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Korrektur von Fehlwürfen für eine gesetzes- und satzungskonforme Überlassung der Abfälle zu sorgen.
60 
Ein Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS, das es (auch) dem Abfallbesitzer strikt untersagt, bestimmte Abfälle vor deren Abfuhr (nach Einfüllung der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Abfallerzeuger) aus den Behältern zu nehmen, um eine ordnungsgemäße (§ 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG; § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS) Abfallentsorgung sicherzustellen, wäre mit Bundesrecht nicht vereinbar und auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 LAbfG nicht gedeckt. Solange der Abfallbesitzer bundesrechtlich für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung (neben dem Abfallerzeuger) in der Pflicht ist (vgl. vorstehend aa), ist es dem Satzungsgeber untersagt, den Abfallbesitzer an der Erfüllung seiner Pflichten zu hindern; darauf liefe § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS bei einem rigiden Verständnis hinaus. Dieses Verständnis führte außerdem dazu, dass mit der Satzungsbestimmung geradezu zwangsläufig auch eine von § 8 LAbfG nicht mehr gedeckte Regelung zum „Ob“ der Abfallüberlassung getroffen würde, weil der Satzungsgeber mit der Anordnung einer grundsätzlichen Irreversibilität der Befüllung eines Abfallbehälters (mitunter fünf oder sechs Tage vor der Abfuhr der Abfälle) notwendigerweise festlegte, dass diese Abfälle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Welche Abfälle im Zeitpunkt der Abfallüberlassung zu überlassen sind, ist jedoch bundesgesetzlich abschließend normiert und damit der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers und des kommunalen Satzungsgebers entzogen (Senat, Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804).
61 
§ 17 Abs. 1 Satz 2 AWS lässt sich jedoch in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bundesrechtskonform auslegen, so dass über die Rechtswirksamkeit der Bestimmung nicht zu befinden ist. Da es sich vorliegend nicht um ein Normenkontrollverfahren handelt, kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS weiteren bundesrechtlichen Bedenken begegnet. In Bezug auf den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich der Verbotstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS - ebenso wie § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS - nur an einen „Unbefugten“ im Sinne der (Gesamt-)Rechtsordnung wendet. Das Prinzip der Normerhaltung legt ein Verständnis der Satzungsbestimmung nahe, das nicht in Widerspruch zu Bundesrecht und der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage steht; wer danach zu bestimmten Abfallentsorgungsmaßnahmen befugt (oder gar verpflichtet) ist, kann und soll nach kommunalem Satzungsrecht nicht unbefugt sein. Im Interesse der Normerhaltung muss § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, dass in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle „von Unbefugten“ nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet werden dürfen.
62 
Mit dieser Maßgabe stellt das behördlich untersagte Verhalten der im Auftrag der Grundstückseigentümerin tätig werdenden Klägerin keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. In der Sache gelten die vorstehend (aa) gemachten Ausführungen. Danach handelt die Klägerin in dem Zeitraum vor der Abfallüberlassung als Befugte. Der Ergebnis ihrer Tätigkeit führt sogar zu satzungskonforme(re)n Zuständen, da die Klägerin diejenigen zweckentsprechenden Behälterfüllungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) teilweise gewährleistet, die eigentlich von den Abfallerzeugern (Mietern) zu leisten wären.
63 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
64 
IV. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls „vor Ort“ in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern, die im Vollservice geleert werden, und dem Abholtermin abfallrechtlich zulässig ist.
65 
Beschluss vom 27. März 2007
66 
Der Streitwert wird gemäß § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
67 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
19 
I. Allerdings kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung nicht allein § 21 KrW-/AbfG in Betracht.
20 
1. Nach dieser bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage können lediglich Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen getroffen werden (Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 21 RdNr. 8). Die von der Beklagten im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten Gebote und Verbote nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS und § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS können als satzungsrechtliche Vorschriften, die nach Maßgabe des Landesrechts (insbesondere § 8 LAbfG) erlassen worden sind, nicht durch Anordnungen gemäß § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. Als Rechtsgrundlage steht insoweit § 20 Abs. 2 LAbfG zur Verfügung.
21 
Die landesgesetzliche Eingriffsermächtigung des § 20 Abs. 2 LAbfG gibt der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Befugnis, diejenigen Anordnungen zur Aufgabenwahrnehmung zu treffen, die der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese landesrechtliche Bestimmung ist neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar, soweit die bundesgesetzliche Rechtsvorschrift bestimmte Handlungsermächtigungen nicht enthält (Paetow, in: Kunig/Pae-tow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 27 RdNr. 35). Das ist in Bezug auf die Durchführung der Abfallwirtschaftssatzung der Fall. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG hat die Abfallrechtsbehörde darüber zu wachen, dass die „abfallrechtlichen Vorschriften“ erfüllt werden. Erfasst von dieser Aufgabenzuweisung sind auch Abfallrechtsbestimmungen des kommunalen Satzungsrechts. Indem § 20 Abs. 2 LAbfG an die Aufgabenzuweisungsnorm des § 20 Abs. 1 LAbfG anknüpft, ist § 20 Abs. 2 LAbfG die anwendbare Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung kommunaler abfallrechtlicher Satzungsbestimmungen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - VBlBW 2007, 106, 108).
22 
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zur Anwendung kommende Recht ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
23 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für §§ 10, 13, 15 und 27 KrW-/AbfG als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Rechtslage bedeutet dies, dass die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten in der Fassung vom 28.11.2006 zur Anwendung kommt; maßgeblich für den vorliegenden Fall sind demnach vor allem die in § 9 und § 17 AWS 2006 getroffenen Neuregelungen.
24 
II. Unabhängig davon, ob und inwieweit § 21 KrW-/AbfG oder § 20 Abs. 2 LAbfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen keiner der beiden Befugnisnormen erfüllt sind. Das behördlich untersagte Verhalten der Klägerin verstößt weder gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch gegen sonstige abfallrechtliche Bestimmungen.
25 
Dabei kann die zuständige Behörde nach § 21 KrW-/AbfG Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, § 20 Abs. 2 LAbfG erlaubt Anordnungen i. V. m. § 20 Abs. 1 LAbfG lediglich zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften (und danach auferlegter Verpflichtungen); Gesichtspunkte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind danach nur entscheidungserheblich, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zuständigkeitshalber auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutzrecht stützen könnte.
26 
Keine der - wechselnden - Begründungen der Beklagten ist rechtlich tragfähig. Der im Ausgangsbescheid in erster Linie behauptete Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liegt nicht vor (unten 3). Die im Widerspruchsbescheid gerügten Pflichtverstöße gegen § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG sind ebenfalls nicht gegeben (nachf. 1. und 2. sowie unten 4.). Und auch die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten und mehrfach behaupteten Satzungsverstöße (gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 AWS) als Auslöser der Untersagungsverfügung können nicht festgestellt werden (unten 5).
27 
Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 21 KrW-/AbfG, § 20 Abs. 2 LAbfG) nicht vorliegen, kann der Senat offen lassen, ob sachlich zutreffend die Klägerin als Adressatin der Untersagungsverfügung in Anspruch genommen worden ist oder ob die Verfügung gegen die G. als Abfallbesitzerin hätte gerichtet werden müssen, da die Klägerin lediglich deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfin ist.
28 
1. Die vertraglich geregelte Tätigkeit der Klägerin beinhaltet keine Verstöße gegen die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Für die im Zuge der Abfallsortierung vor Ort von der Klägerin vorgenommene Entnahme von Verpackungsabfall und Altpapier aus den Restabfallbehältern ergibt sich dies schon daraus, dass es sich insoweit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht um überlassungspflichtige Abfälle handelt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind zutreffend, so dass von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen werden kann (§ 130b Satz 2 VwGO).
29 
Auch die Entnahme sonstiger Wertstoffe aus den Abfallbehältern stellt keine Verletzung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Das Sortieren des Abfalls durch die Klägerin erfolgt vor dem Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls. Als Abfallbesitzerin darf die G. diese Maßnahme durchführen und sich dabei Dritter bedienen (näher dazu unten 5. b).
30 
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift sind überwiegend erfüllt, zwischen den Beteiligten streitig ist hier nur, ob bereits der Einwurf des Abfalls in die Restmüllbehälter durch die Mieter der Wohnungen der G. als „Überlassung“ des Abfalls im Rechtssinne zu qualifizieren ist, so dass die im Auftrag der G. erfolgende Sortiertätigkeit der Klägerin als Missachtung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG qualifiziert werden müsste.
31 
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Überlassung des Abfalls die „Schnittstelle“ zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers markiert. Die Abfallüberlassung grenzt daher die beiden Pflichtenkreise ab (Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 13 RdNr. 53). Verhindert wird mit der gesetzlichen Statuierung einer derartigen Nahtstelle, dass eine Art abfallrechtliches Verantwortungsvakuum zwischen der Bereitstellung des Abfalls durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer und der Entsorgungstätigkeit des öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers entsteht. Solange eine Person Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist, steht sie in der abfallrechtlichen Verantwortung; die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers setzt erst mit der Überlassung des Abfalls ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45 ff. und 48).
32 
bb) „Überlassen“ des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint seine physische Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch den Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer zur Abholung nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts (Weidemann, aaO, § 13 RdNr. 48 und § 10 RdNr. 43; Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 9). Zum früheren Recht nach dem Abfallgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht das „Überlassen“ von Abfall dahingehend definiert, dass der Abfallbesitzer die Abfälle „zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Beseitigungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann“ (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, DVBl 1989, 522 = NJW 1989, 1295). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an dieser Begriffsbestimmung etwas ändern wollte.
33 
Der Überlassungsvorgang als solcher, insbesondere der Zeitpunkt der Abfallüberlassung, ist bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keiner näheren Normierung unterzogen; die Vorschrift schreibt lediglich den Grundinhalt des Überlassungsvorgangs fest (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 9). Die Festlegung der näheren Umstände zum „Wie“ der Abfallüberlassung wird bundesrechtlich nicht vorgenommen; insoweit greift das Landesrecht und damit auch das kommunale Satzungsrecht ein (BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, DÖV 2001, 258, 259 = NVwZ 2001, 704, 706 = BayVBl 2001, 146, 147; HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108, 109). Der Senat hat in seinen Normenkontrollurteilen vom 20. 11. 2001 und vom 05. 02. 2002 dargelegt, welche Spielräume § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dem Landesgesetzgeber und dem kommunalen Satzungsgeber zur Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung einräumt (Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 f. = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804 f.). Umfasst von der Regelungsbefugnis sind insbesondere die Festlegung des Ortes und der Zeit für die Überlassung des Abfalls. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf Grund der fortbestehenden Landeskompetenz (Art. 70 GG) und der daraus resultierenden kommunalen Satzungsbefugnis in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse durch kommunales Satzungsrecht „Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung“ von Abfällen normiert werden können (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144; bestätigend BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). Die Erfüllung der Überlassungspflicht bestimmt sich somit neben dem physischen Transfer des Abfalls, d. h. Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rechtssinne nach „den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen“ (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45).
34 
b) Die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 8 Satz 2 LAbfG Gebrauch gemacht und in ihrer Abfallwirtschaftssatzung nähere Bestimmungen zum Anfallen des Abfalls sowie zum Zeitpunkt getroffen, zu dem die Abfälle zu überlassen sind. Nach § 15 Abs. 2 AWS werden „die Zeit und die Häufigkeit der Leerung der Abfallbehälter“ von der Stadt (d. h. der Beklagten) bestimmt. Nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS gelten „Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereit gestellt werden“, als angefallen. Da die „Überlassung“ der Abfälle im Rechtssinne nicht vor deren „Anfallen“ erfolgen kann, findet die Abfallüberlassung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 lit. a) AWS jedenfalls nicht vor der (bekannt gemachten) Abfuhr(zeit) statt. Diese Verknüpfung der Abfallüberlassung mit dem Abholtermin ist nach § 8 Satz 2 LAbfG zulässig. Dann muss sich die Beklagte jedoch an ihrer eigenen satzungsrechtlichen Regelung zum Anfallen und Überlassen der Abfälle festhalten lassen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine satzungsrechtliche Vorverlegung der Zeitpunkte des Abfallanfalls und der Abfallüberlassung nach den Vorgaben des Bundesrechts und des Landesrechts zulässig wäre; er weist allerdings darauf hin, dass in einem solchen Fall auch die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG zu den früheren Zeitpunkten ihre Rechtswirkung entfalten könnten, soll nicht ein „Verantwortungsvakuum“ entstehen.
35 
Die Beklagte möchte die Festlegung des (turnusmäßigen) Abfuhrtermins in den Fällen des sog. Vollservice (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AWS) lediglich als „Hinweis an die Abfallerzeuger und -besitzer i. S. d. größtmöglichen Transparenz“ verstanden wissen. Diese Auffassung wird von den satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Wenn Abfälle nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS erst dann als angefallen gelten, sofern sie „zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten … bereit gestellt werden“, haben die Abfallerzeuger und -besitzer bis zum Abholtermin Zeit, um ihrer Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nachzukommen. Den satzungsrechtlichen Regelungen zum Anfallen des Abfalls und zu den Abfuhrzeiten sowie zum zeitlichen Rhythmus der Leerung der Abfallbehälter kann daher nicht nur eine bloße Transparenzfunktion zugeschrieben werden; sie konkretisieren vielmehr nach Maßgabe des § 8 Satz 2 LAbfG die bundesgesetzliche Pflicht zur Abfallüberlassung in dem durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geschaffenen Rahmen. Den Regelungen in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und § 15 Abs. 2 AWS kommt daher konstitutive Wirkung zu; sie legen den satzungsrechtlich frühest möglichen Zeitpunkt der Abfallüberlassung fest. Die Satzung der Beklagten bestimmt danach gerade nicht, dass mit dem Einwurf der Abfälle durch die Mieter der G. der Überlassungsvorgang abgeschlossen ist.
36 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abfallbehälter im vorliegenden Fall im Vollservice und nicht im Teilservice entsorgt werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AWS werden die Behälter beim Vollservice am Behälterstandplatz abgeholt, entleert und zurückgestellt; beim Teilservice sind die Behälter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 AWS demgegenüber vom Anschlusspflichtigen am Abholtag am Gehwegrand oder einem anderen von der Stadt festzulegenden Ort bereitzustellen. Der - äußerlich sichtbare - Unterschied liegt darin, dass es bei der Abfuhr von Abfällen im Vollservice am Abfuhrtag keiner weiteren Mitwirkungshandlung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers bedarf. Der tatsächliche Vorgang der „Bereitstellung“ des Abfallbehälters im Teilservice rechtfertigt aber keine abweichende Bestimmung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung. Der Senat kann offen lassen, ob eine unterschiedliche Festlegung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung bezüglich Vollservice bzw. Teilservice zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der jeweiligen Entsorgungsverantwortung führen würde, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Die Differenzierung verbietet sich jedenfalls satzungsrechtlich nach § 3 Abs. 3 lit. a) i. V. m. § 15 Abs. 2 AWS, da der Abfall im Rechtssinne erst zu den von der Beklagten bekannt gemachten Abfuhrzeiten anfällt und die Abfallüberlassung rechtlich, wie bereits erwähnt, nicht vor dem Anfallen des Abfalls stattfinden kann.
37 
2. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach ist es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (und nicht von Dritten), die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen.
38 
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stellt nach der Gesetzessystematik aus dem Blickwinkel der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung die Ergänzung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Anschaulich ist davon gesprochen worden, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergänze „spiegelbildlich“ die Überlassungspflichten des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (Schink, in: Jarass/Ruchay/Wei-demann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 15 RdNr. 25). Konsequenterweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, bei überlassungspflichtigen Abfällen setze die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „erst mit der Überlassung und nicht schon vorher“ ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 48; ebenso z. B. Kunig, aaO, § 15 RdNr. 9). Für die Überlassungspflicht wiederum gelten die zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgeblichen Kriterien. Demnach ist das kommunale Satzungsrecht auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgebend für die Bestimmung der Schnittstelle zwischen der Beendigung der abfallrechtlichen Verantwortung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und der Entstehung der Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schink, aaO, § 15 RdNr. 70 ff.)
39 
Da die Sortiertätigkeit der Klägerin nicht in Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG steht, liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12. 2005 (NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). In dieser Entscheidung hat das Gericht lediglich Stellung genommen zum Verhältnis der Überlassungspflicht (nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu dem zwangsweisen Vollzug des Benutzungszwangs: § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG anerkenne nicht die freiwillige Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und stelle daher dem Abfallerzeuger bzw. -besitzer die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht frei. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bringe zum Ausdruck, dass kommunale Entsorgungsträger nicht verpflichtet seien, angefallene Abfälle zur Beseitigung einzusammeln, um ihrer Beseitigungspflicht nachkommen zu können; erst die Abfallüberlassung verpflichte den kommunalen Entsorgungsträger, Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen.
40 
Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall ein anderer Zeitpunkt für das Anfallen der Abfälle angenommen werden könnte oder müsste, als dies durch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS geschehen ist. Und da, wie bereits mehrfach erwähnt, die Überlassung der Abfälle nicht vor deren Anfallen erfolgen kann, bleibt es im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bei dem zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ermittelten Ergebnis.
41 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Klägerin durch ihr Verhalten beim Sortieren des Abfalls nicht in Widerspruch zu § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt werden. Auch wenn der Begriff „behandeln“ weit verstanden wird und jede qualitative oder quantitative Veränderung von Abfällen durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkung umfasst (Paetow, aaO, § 27 RdNr. 21), so dass das Sortieren von Abfällen als Abfallbehandlung qualifiziert werden kann (von Lersner, in: ders./Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Lfg. 1/07, § 27 KrW-/AbfG RdNr. 11; Spoerr, in: Jarass/Ru-chay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 27 RdNr. 29), liegen die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht vor. Dies wurde bereits im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe richtig erkannt. Zutreffend wurde in dem Bescheid betont, die fraglichen Abfälle würden von der Klägerin nicht zu dem Zweck der Beseitigung sortiert, sondern um Wertstoffe zu gewinnen; § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG „dürfte deshalb nicht einschlägig sein“.
42 
Diese rechtliche Einschätzung ist zutreffend. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Zweck der Maßnahme ab („zum Zwecke der Beseitigung“). Dies erfordert eine funktionale Betrachtung der Abfallbehandlung. Maßgebend ist nicht die Zweckbestimmung des Abfalls (Abfall zur Beseitigung oder Abfall zur Verwertung), sondern die Zweckbestimmung der Entsorgungshandlung (Spoerr, aaO, § 27 RdNr. 31). Diese ist hier unzweideutig auf Abfallverwertung gerichtet. Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bestimmt in Gestalt von Regelbeispielen, dass es sich bei Glas, Papier, Kartonagen, Textilien etc. um „Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe)“ handelt (§ 2 Abs. 1 AWS). Die Entnahme der Gegenstände aus den Abfallbehältern durch die Klägerin im Sinn ihres vertraglichen Handlungsauftrags bezieht sich auf derartige Wertstoffe. Eine Abfallbehandlung zum Zwecke der Beseitigung liegt demnach nicht vor. In der Sache holt die Klägerin vertragsgemäß diejenigen Maßnahmen nach, zu denen an sich die Abfallerzeuger (d. h. die Mieter der G.) bereits nach § 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG verpflichtet sind.
43 
4. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu den Allgemeinwohlbelangen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es sich dabei um eine „Grundsatznorm“ handelt (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 5), die keine konkreten Pflichten statuiert, die mittels Verfügung durchgesetzt werden können, wie das Verwaltungsgericht meint. Unabhängig von der normativen Qualität der Vorschrift liegen die Voraussetzungen weder des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 KrW-/AbfG noch des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG vor; sonstige Bestimmungen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG kommen hier ohnehin nicht in Betracht.
44 
a) Soweit die Beklagte die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch die Untersagungsverfügung reklamiert, liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG offensichtlich nicht vor. Der allgemeine Hinweis auf Keime, Pilze und andere mikrobielle Stoffe biologischer Herkunft, die sich im Hausmüll finden lassen, ersetzt nicht die konkrete Darlegung, dass die Gesundheit der Menschen tatsächlich beeinträchtigt wird. Dazu hat die Beklagte Substantielles nicht vorgetragen. An der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG fehlt es selbst dann, wenn man - entgegen dem Gesetzeswortlaut, der eine „Beeinträchtigung“ verlangt - eine konkrete Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausreichen lässt (so von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbG RdNr. 44; Weidemann, aaO, § 10 RdNr. 68; Kunig, aaO, § 10 RdNr. 36). Auch bei einer solchen Absenkung der gesetzlichen Anforderungen muss eine Gefahrenprognose im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts gegeben werden können (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 26). Das Beschreiben nur einer denkbaren Gefahrenlage reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht aus (von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbfG RdNr. 44). Mehr als die Darlegung von Anhaltspunkten für eine möglicherweise bestehende Gefahrenlage hat die Beklagte nicht vorgenommen; Umstände, die auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen hindeuten oder zumindest eine konkrete Gefährdung menschlicher Gesundheit indizieren, sind für den Senat auch ansonsten nicht ersichtlich.
45 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Dr. M. vom Oktober 2005 zu den Luftkeimmessungen bei der Müllsortierung und Müllverpressung durch die C GmbH in E.. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die an einem Ort in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Messungen für die Beurteilung von Gefahren für die Gesundheit im vorliegenden Fall überhaupt herangezogen werden können. Im Ergebnis sagt das Gutachten, dass die Mitarbeiter der C GmbH „nur mäßig hohen Belastungen durch luftgetragene Mikroorganismen“ ausgesetzt sind (Gutachten S. 11), ausgeprägte Belastungsspitzen, „wie sie bei der Abfallsammlung üblicherweise auftreten“, „bei der Abfallsortierung und -verpressung … nicht messbar“ gewesen sind und die „derzeitigen Richt- und Kontrollwerte für Mikroorganismen, die für Dauerarbeitsplätze im Bereich der Abfallwirtschaft … definiert sind, … eingehalten“ worden seien (Gutachten S. 12). Eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen lässt sich daraus nicht ableiten.
46 
b) Auch die von der Beklagten behaupteten Gefahren für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, die, lägen sie vor, den Tatbestand des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG erfüllen könnten, sind nicht erkennbar. Die zur Abfallentsorgung in D. getroffenen Aussagen geben für den hier zu entscheidenden Fall nichts her. Und die Hinweise auf Schäden an den Abfallbehältern, die nach der Sortierung durch die Klägerin entstehen könnten, erschöpfen sich in allgemeinen Mutmaßungen und Spekulationen.
47 
c) Schließlich kann auch von einer Störung des Organisationsermessens der Beklagten (in der Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) keine Rede sein. Die Beklagte hat von ihrem Organisationsermessen durch den Erlass der Abfallwirtschaftssatzung Gebrauch gemacht. Die in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und in § 15 Abs. 2 AWS getroffenen Regelungen sind ihre ureigene Entscheidung. Das Interesse der Beklagten an einem bestimmten Gebührenaufkommen ist nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG schützt nicht ein bestimmtes Gebühreninteresse. Die Auswirkungen von bestimmten (zulässigen) Abfallentsorgungsmaßnahmen des Abfallbesitzers sind die Folge der hier in Rede stehenden Sortiermaßnahmen der Klägerin; derartige Folgen bilden jedoch nicht den abfallrechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Entsorgungsmaßnahmen.
48 
5. Die angefochtene Untersagungsverfügung kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen gegen die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten verstoßen habe. Das Verhalten der Klägerin steht weder in Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS noch verletzt es § 17 Abs. 1 AWS.
49 
a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sind Abfälle in den Systembehältern grundsätzlich unverdichtet zu sammeln. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der AWS 1999 zutreffend dargelegt, dass eine satzungsrechtlich unzulässige Verdichtung bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben wäre. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten der Klägerin nicht, da es auf die Herausnahme großvolumiger Abfälle und (sonstiger) Wertstoffe sowie das Aufschlitzen von Beuteln beschränkt ist. An der rechtlichen Beurteilung ändert sich durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS 2006 nichts.
50 
Was eine „Verdichtung“ im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten ist, bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS durch die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AWS mit dem erklärenden Zusatz „Verdichtung nach Maßgabe dieser Satzung“ in einer Art Legaldefinition. Das einzige Merkmal des § 9 Abs. 1 AWS, das mit der Verdichtung von Abfall in Bezug gesetzt werden kann, ist das in § 9 Abs. 1 Satz 3 AWS normierte Tatbestandselement „Müllpressen“. Eine Verdichtung von Abfällen liegt danach vor, wenn Abfall unter dem Einsatz einer Müllpresse behandelt wird. Dem durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS in Bezug genommenen § 9 Abs. 1 AWS lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass auch eine - auf sonstige Weise herbeigeführte - Erhöhung des Schüttgewichts satzungsrechtlich als Abfallverdichtung verstanden werden kann. Müllpressen setzt die Klägerin bei ihren Sortiermaßnahmen nicht ein. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS i. V. m. § 9 Abs. 1 AWS verstößt die Klägerin also nicht gegen das satzungsrechtliche Verdichtungsverbot.
51 
Bei diesem Ergebnis bleibt es selbst dann, wenn man - was die Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS keineswegs nahelegt - das Merkmal „unverdichtet“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als Oberbegriff versteht und das mechanische Verpressen des Abfalls unter Einsatz einer Müllpresse (§ 9 Abs. 1 Satz 3 AWS) hiervon nur als einen Unterfall ansieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS auch dann nicht alle Maßnahmen, die - unabhängig von einer mechanischen Verdichtung durch Verpressung - im Ergebnis bewirken, dass Abfälle im Behälter in nicht unerheblich höherer Dichte erfasst werden als dies bei unverdichteter Einfüllung in die Behälter der Fall wäre. Um den normativen Gehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS erfassen zu können, müssen die Sortiermaßnahmen der Klägerin auf ihre materielle Satzungskonformität hin bewertet werden. Hierzu erweist sich, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen genau diejenigen satzungsrechtlichen Pflichten erfüllt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWS sowie § 10 AWS an sich von den Abfallerzeugern bereits im Zusammenhang mit dem Einwurf der Abfälle in die Behälter zu erfüllen gewesen wären. Die Sortiermaßnahmen der Klägerin führen in abfallrechtlicher Sicht letztlich satzungskonforme Zustände herbei. In tatsächlicher Hinsicht wird im Ergebnis diejenige Abfalldichte erreicht, die sogleich einträte, wenn die Abfallerzeuger die satzungsrechtlichen Gebote zur Abfallverwertung beachteten. Schon unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS nicht unzulässig sein, was nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS nicht nur nicht verboten, sondern sogar geboten ist.
52 
Das gilt auch für das von der Beklagten besonders beanstandete Aufschlitzen von Müllbeuteln. Die Satzung kennt kein Gebot, demzufolge der Hausmüll nur in Beuteln in die Abfallbehälter eingefüllt werden dürfte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde seitens der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass das Einfüllen von Müll in die Abfallbehälter ohne (vorherige Sammlung in einem) Beutel zulässig ist. Dann ist aber nicht zu erkennen, wieso das Öffnen von Beuteln nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als unzulässige Abfallverdichtung angesehen werden könnte, wenn die „Erhöhung des Schüttgewichts“ durch Einfüllen des Abfalls ohne Zusammenfassung in einem Müllbeutel von vornherein zulässig ist.
53 
Hiergegen verfängt der Hinweis der Beklagten, bei zu knappen Behälterkapazitäten werde normalerweise mit einer Ausweitung des Volumens der Behälter und sonstigen Einrichtungen reagiert, nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Verwaltungspraxis dem Gebot einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft (§ 1 Abs. 1 LAbfG) entspricht. Außerdem ist fragwürdig, wie jene Praxis mit dem Auftrag des § 2 Abs. 1 LAbfG an den Satzungsgeber, nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung zu schaffen, in Einklang gebracht werden kann. Und auch die Gestaltung des Abfallgebührenrechts soll nicht auf Abfallvermehrung und Steigerung der Gebühreneinnahmen gerichtet sein, sondern auf die Schaffung nachhaltiger Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG). Diesen Zielsetzungen des Abfallrechts und des Gebührenrechts stehen die Sortiermaßnahmen der Klägerin deutlich näher als eine auf Volumen- und Kapazitätsausweitung ausgerichtete Abfallpolitik.
54 
b) Die der Klägerin durch die angefochtene Verfügung untersagten Sortiermaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 AWS. Denn die Klägerin handelt nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS (aa). Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS liegt nicht vor; sofern sich aus dem „überschießenden“ Wortlaut dieser Satzungsbestimmung etwas anderes ergeben könnte, bedarf die Regelung einer restriktiven bundesrechtskonformen Auslegung, weil sie ansonsten keinen Bestand haben könnte und wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam wäre (bb).
55 
aa) Die Klägerin handelt bei ihren Sortiermaßnahmen nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS. Dass der Überlassungsvorgang im Zeitpunkt der Sortiertätigkeit der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist, wurde dargelegt (vgl. oben II. 1). Ihre Berechtigung, im (zivilrechtlichen) Innenverhältnis gegenüber der G. auf den fraglichen Grundstücken Sortiermaßnahmen durchführen zu dürfen, ergibt sich für die Klägerin aus dem Vertrag mit der G. vom 30.07./03.08.2004. § 2 des Vertrages verpflichtet die Klägerin unter anderem zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf den betreffenden Grundstücken, zur Beseitigung von Fehlbefüllungen der Abfallbehälter, zur Abfalltrennung und auch zur Information der Mieter über die Abfallentsorgung. Die G. als Abfallbesitzerin ist vor Beendigung des Überlassungsvorgangs zu jenen Abfallentsorgungsmaßnahmen berechtigt und darf sich zu ihrer Durchführung Dritter bedienen.
56 
Es ist seit geraumer Zeit geklärt, dass der Abfallbesitzer zur Überlassung des Abfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist und in der Phase vor der Abfallüberlassung abfallrechtliche Verantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45; Kunig, aaO, § 3 RdNr. 57). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Abfallbesitzer von dem Abfallerzeuger personenverschieden ist und damit die gesetzliche Verantwortlichkeit für den Abfall vor der Abfallüberlassung zweifach zugeordnet ist. Das typische Beispiel hierfür ist der Grundstückseigentümer, der Räume vermietet und dem Mieter das Sammeln des Abfalls in Abfallbehältern außerhalb der Mieträume gestattet; ein solcher Grundstückseigentümer ist Abfallbesitzer (Kunig, aaO, § 3 RdNr. 58; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 3 RdNr. 145; zum alten Recht BGH, Urt. v. 14.03.1985, NVwZ 1985, 447).
57 
Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) steht nur dann nicht in der Zustandsverantwortlichkeit, wenn er ausnahmsweise nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle ist. Das wird z. B. angenommen bei einem rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Waldgrundstück, auf dem unbekannte Personen Abfälle deponiert haben (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2006, NWVBl 2007, 26, 28). Von einer solchen Fallkonstellation kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, die Beklagte hat den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Überlassungspflicht sogar in erster Linie den Grundstückseigentümern auferlegt (§ 4 Abs. 1 AWS) und jene Verpflichtungen dann „auch“ auf obligatorisch Berechtigte (z. B. Mieter) erstreckt (§ 4 Abs. 2 AWS). Damit ist die G. - nicht anders als die Abfallerzeuger - den satzungsrechtlichen Geboten der Abfallverwertung (§ 1 Abs. 1 und 2 AWS) sowie des getrennten Einsammelns von Abfällen zur Verwertung (§ 10 AWS) unterworfen. Wenn die G. diesen Pflichten unter zulässiger Einschaltung eines Dritten - eine Beschränkung auf Hausmeister oder ein Verbot zur Übertragung auf systematisch gewerblich tätig werdende Personen, wie von der Beklagten in der Berufungsverhandlung propagiert, findet normativ keine Stütze - nach den Fehlbefüllungen der Abfallbehälter durch die Abfallerzeuger (Mieter) nachkommt, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Ein Handeln „Unbefugter“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AWS) stellt die vor der Abfallüberlassung erfolgende Abfallsortierung nicht dar.
58 
bb) Die von der Klägerin im Auftrag der G. (Abfallbesitzer) durchgeführten Sortiermaßnahmen stellen auch keinen Verstoß gegen den durch die Satzungsänderung vom 28.11.2006 neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. Danach dürfen in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet (z. B. durch Öffnen von Müllbeuteln oder im Wege der mechanischen Verpressung) werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor; dieser ist- außer einer Zulassung der an sich untersagten Maßnahme durch die Satzung selbst - gegeben, wenn der ursprüngliche Abfallerzeuger Gegenstände, die er ohne Entledigungswillen versehentlich dem Behälter zugeführt hat, diesem Behälter wieder entnehmen will.
59 
Bei dem neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS handelt es sich - wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat - um eine aus Anlass des vorliegenden Falles getroffene „Maßnahmegesetzgebung“ der Beklagten. Die neue Satzungsbestimmung wirft, was in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, eine Reihe von Fragen auf, weil die Regelung weder mit § 9 Abs. 2 AWS noch mit § 3 Abs. 3 lit. a) AWS abgestimmt ist und mit Blick auf § 17 Abs. 2 AWS vom Zeitpunkt des Einfüllens der Abfälle in die Sammelbehälter bis zum Verladen der Abfälle auf das Sammelfahrzeug sogar eine „Verantwortlichkeitslücke“ schafft, die die folgenreiche Frage nach sich zieht, ab wann die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG eigentlich greifen sollen. § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS könnte bei einem engen Verständnis, wie dies seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, so gelesen werden, dass grundsätzlich jeder Zugriff sowohl des Abfallerzeugers als auch des Abfallbesitzers ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in einen Sammelbehälter auf eben diesen Abfall untersagt ist. Allein dem Abfallerzeuger wäre eine Ausnahme zugestanden; bei einer versehentlichen Behälterbefüllung dürfte er den betreffenden Abfall wieder entnehmen. Schon eine absichtliche Einfüllung von Abfall in den Behälter dürfte nicht (mehr) korrigiert werden. Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) hätte ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in den Behälter durch den Abfallerzeuger überhaupt keine Möglichkeit mehr - obgleich sogar bundesgesetzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls in der Pflicht -, bis zur Abfuhr der Abfälle dafür zu sorgen, dass die Abfälle in die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter „entsprechend deren Zweckbestimmung“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) eingefüllt sind. Der Abfallbesitzer dürfte bei diesem strikten Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS nicht einmal einen Hausmeister der betroffenen Wohnanlagen bitten, nach satzungswidrigem Einfüllen der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Korrektur von Fehlwürfen für eine gesetzes- und satzungskonforme Überlassung der Abfälle zu sorgen.
60 
Ein Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS, das es (auch) dem Abfallbesitzer strikt untersagt, bestimmte Abfälle vor deren Abfuhr (nach Einfüllung der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Abfallerzeuger) aus den Behältern zu nehmen, um eine ordnungsgemäße (§ 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG; § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS) Abfallentsorgung sicherzustellen, wäre mit Bundesrecht nicht vereinbar und auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 LAbfG nicht gedeckt. Solange der Abfallbesitzer bundesrechtlich für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung (neben dem Abfallerzeuger) in der Pflicht ist (vgl. vorstehend aa), ist es dem Satzungsgeber untersagt, den Abfallbesitzer an der Erfüllung seiner Pflichten zu hindern; darauf liefe § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS bei einem rigiden Verständnis hinaus. Dieses Verständnis führte außerdem dazu, dass mit der Satzungsbestimmung geradezu zwangsläufig auch eine von § 8 LAbfG nicht mehr gedeckte Regelung zum „Ob“ der Abfallüberlassung getroffen würde, weil der Satzungsgeber mit der Anordnung einer grundsätzlichen Irreversibilität der Befüllung eines Abfallbehälters (mitunter fünf oder sechs Tage vor der Abfuhr der Abfälle) notwendigerweise festlegte, dass diese Abfälle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Welche Abfälle im Zeitpunkt der Abfallüberlassung zu überlassen sind, ist jedoch bundesgesetzlich abschließend normiert und damit der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers und des kommunalen Satzungsgebers entzogen (Senat, Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804).
61 
§ 17 Abs. 1 Satz 2 AWS lässt sich jedoch in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bundesrechtskonform auslegen, so dass über die Rechtswirksamkeit der Bestimmung nicht zu befinden ist. Da es sich vorliegend nicht um ein Normenkontrollverfahren handelt, kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS weiteren bundesrechtlichen Bedenken begegnet. In Bezug auf den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich der Verbotstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS - ebenso wie § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS - nur an einen „Unbefugten“ im Sinne der (Gesamt-)Rechtsordnung wendet. Das Prinzip der Normerhaltung legt ein Verständnis der Satzungsbestimmung nahe, das nicht in Widerspruch zu Bundesrecht und der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage steht; wer danach zu bestimmten Abfallentsorgungsmaßnahmen befugt (oder gar verpflichtet) ist, kann und soll nach kommunalem Satzungsrecht nicht unbefugt sein. Im Interesse der Normerhaltung muss § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, dass in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle „von Unbefugten“ nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet werden dürfen.
62 
Mit dieser Maßgabe stellt das behördlich untersagte Verhalten der im Auftrag der Grundstückseigentümerin tätig werdenden Klägerin keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. In der Sache gelten die vorstehend (aa) gemachten Ausführungen. Danach handelt die Klägerin in dem Zeitraum vor der Abfallüberlassung als Befugte. Der Ergebnis ihrer Tätigkeit führt sogar zu satzungskonforme(re)n Zuständen, da die Klägerin diejenigen zweckentsprechenden Behälterfüllungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) teilweise gewährleistet, die eigentlich von den Abfallerzeugern (Mietern) zu leisten wären.
63 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
64 
IV. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls „vor Ort“ in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern, die im Vollservice geleert werden, und dem Abholtermin abfallrechtlich zulässig ist.
65 
Beschluss vom 27. März 2007
66 
Der Streitwert wird gemäß § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
67 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 - 13 K 4448/99 - ist unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zur Erledigung auf 4.000,- EUR, nach der Erledigung auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde die Rechtshängigkeit der Hauptsache unmittelbar beendet (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bearb. April 2006, § 161 RdNr. 17). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen und die Unwirksamkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils auszusprechen.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der gesetzlichen Wertung kommt es für die Kostenentscheidung in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage an. Danach trifft die Kostentragung denjenigen Beteiligten, der im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist auf der Grundlage des unmittelbar vor Abgabe der Erledigungserklärungen festgestellten Prozessstoffs der beklagte Landkreis. Ihn trifft daher die Kostentragungspflicht.
Der Senat macht von dem ihm gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden weiten Ermessen (vgl. Clausing, a.a.O., § 161 RdNr. 22) Gebrauch und nimmt eine ausführliche Begründung des Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO) vor. Die streitentscheidende Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und kann in dem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, in dem bereits der Senat mit der Sache befasst war, einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sieht der Senat von der ihm zustehenden Möglichkeit ab, die Kostenentscheidung nur knapp zu begründen.
I.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück ... in W. der Stadt - M. eine Verkaufsstelle für Drogerieartikel. Nach dem Entsorgungskonzept der Klägerin erfolgt in ihren Verkaufsfilialen eine strikte Trennung der anfallenden Abfälle durch das Verkaufspersonal. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin mit den in der Verkaufsstelle anfallenden „sonstigen Abfällen“, die separat von anderen Abfällen in einem transparenten Abfallsack gesammelt werden, dem Anschluss- und Benutzungszwang der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Beklagten unterliegt.
Mit Bescheid vom 12. August 1999 verfügte der Beklagte gegenüber der Klägerin
1. den Anschluss der Verkaufsstelle M. an die öffentliche Einrichtung, Abfallentsorgung des Landkreises Böblingen im Rahmen des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs ab 1. Januar 1999,
2. die Anschaffung und Vorhaltung eines mindestens 240-Liter-Müllbehälters für die Verkaufsstelle ab 1. Januar 1999 auf eigene Kosten,
3. die Bereitstellung der in der Verkaufsstelle anfallenden Abfälle zur Beseitigung mit diesem Müllbehälter unter Beachtung der Vorgaben der AWS,
4. die schriftliche Anzeige der Erfüllung der Anordnung unter Ziff. 2 gegenüber dem Landratsamt Böblingen (Abfallwirtschaftsbetrieb),
10 
5. die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziff. 1 bis 3,
11 
6. die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 2.000,- bei Nichterfüllung der Ziff. 2 und in Höhe von DM 500,- bei Nichterfüllung der Ziff. 3.
12 
Durch Verfügung vom 13. August 2002 wurde Ziff. 2 der Verfügung vom 12. August 1999 geändert und die Klägerin entsprechend der geänderten Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten verpflichtet, ab dem 1. Januar 2002 für die Verkaufsstelle in M. mindestens einen 120-Liter-Müllbehälter in der Farbe grau vorzuhalten, der vom Landkreis bereitgestellt werde. Widerspruch und Klage im erstinstanzlichen Verfahren blieben erfolglos.
13 
Seitens des Senats wurde im - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufungsverfahren gegenüber den Beteiligten durch Schreiben vom 15. Dezember 2005 die Frage aufgeworfen, ob der beklagte Landkreis, handelnd durch seinen Abfallwirtschaftsbetrieb, zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt gewesen sei. Der Beklagte machte hierzu geltend, da es um den Vollzug des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs nach der AWS gehe, ergebe sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Die Klägerin hält eine Ermächtigung für die angefochtene Verfügung nicht für gegeben.
II.
14 
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre der beklagte Landkreis voraussichtlich unterlegen. Denn die von der Klägerin angefochtene Verfügung ist ohne Rechtsgrundlage ergangen, soweit der Beklagte durch seinen „Abfallwirtschaftsbetrieb“ die „Ausübung“ des Anschluss- und Benutzungszwangs im konkreten Fall vornehmen wollte. Soweit als Rechtsgrundlage für die Verfügung § 20 Abs. 2 LAbfG in Betracht kommt, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des „Abfallwirtschaftsbetriebs“ des Beklagten. Die Verfügung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In ihrer rechtlichen Wirkung ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich einer kommunalen öffentlichen Einrichtung gegenüber dem Verpflichteten (Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter) als Grundrechtseingriff zu qualifizieren; beeinträchtigt ist Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 25.01.2006 - 8 C 13/05 - DVBl 2006, 781, 782 = NVwZ 2006, 690, 691). Dieser Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss, um den rechtsstaatlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt genügen zu können, hinreichend bestimmt sein, damit behördliche Eingriffsmaßnahmen vorhersehbar und berechenbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 6 RdNr. 12). Insoweit genügt ein gesetzliches oder untergesetzliches abstrakt-generelles Gebot oder Verbot den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht. Vielmehr bedarf es einer Befugnisnorm, die die Behörde zu administrativen Einzelfallmaßnahmen ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 – 3 C 45/91 – NJW 1994, 3024, 3027). Dabei muss die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verfügung, wenn sie nicht unmittelbar in einem Parlamentsgesetz enthalten ist, auf ein Gesetz im förmlichen Sinne zurückgeführt werden können.
16 
2. Die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich der Abfallentsorgung kann sich aus Bundesrecht, Landesrecht oder kommunalem Satzungsrecht ergeben. Keine dieser Möglichkeiten trifft im vorliegenden Fall zu.
17 
a) Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Voraussetzungen dieser bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage liegen in zweifacher Hinsicht nicht vor. Zum einen hat die angefochtene Verfügung nicht die Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Gegenstand; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 zu Grunde lag, als das Landratsamt des Landkreises Böblingen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F.) vorging, um die in der Gewerbeabfallverordnung niedergelegten Pflichten durchzusetzen (BVerwGE 123, 1, 3). Zum anderen dürfen Anordnungen im Einzelfall nur von der zuständigen Behörde getroffen werden. Dies ist nach § 63 KrW-/AbfG i. V. m. § 28 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LAbfG die untere Abfallrechtsbehörde. Diese Funktion (vgl. zum funktionalen Verständnis des Begriffs „Abfallrechtsbehörden“ die Gesetzesbegründung zu § 28 LAbfG, LT-Drucks. 10/1924, S. 55) nehmen die unteren Verwaltungsbehörden wahr (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG). Untere Verwaltungsbehörden sind in den Landkreisen die Landratsämter (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Als untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). Der Landkreis - Abfallwirtschaftsbetrieb - ist danach nicht zuständig. Auch aus Zuständigkeitsgründen kann die angefochtene Verfügung nicht auf § 21 KrW-/AbfG gestützt werden.
18 
b) Als Rechtsgrundlage scheidet auch § 20 LAbfG aus.
19 
aa) An sich ist diese landesgesetzliche Vorschrift neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar. § 20 LAbfG erfasst insbesondere diejenigen Fälle, bei denen es nicht um Verstöße gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bzw. gegen danach erlassene Rechtsverordnungen geht (vgl. Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: 8/2005, § 21 RdNr. 12). § 20 Abs. 1 LAbfG ist allerdings keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Einzelanordnungen. Die Vorschrift stellt lediglich eine Aufgabenzuweisungsnorm dar (LT-Drucks. 10/1924, S. 50), erfüllt also nicht die Anforderungen, die an eine Befugnisnorm zu stellen sind.
20 
bb) Eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verfügungen auf dem Gebiet des Abfallrechts beinhaltet jedoch § 20 Abs. 2 LAbfG. Danach trifft die Abfallrechtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Befugnisnorm begründet jedoch wiederum nur eine Kompetenz der Abfallrechtsbehörde; diese Funktion ist gesetzlich allein dem Landratsamt als Staatsbehörde zugeordnet (§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). Verfügungen des Landkreises - Abfallwirtschaftsbetrieb - finden in § 20 Abs. 2 LAbfG keine gesetzliche Grundlage.
21 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält auch die Abfallwirtschaftssatzung keine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs. Da es an einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für derartige Einzelfallmaßnahmen fehlt, braucht nicht entschieden werden, ob der Satzungsgeber nach der geltenden Gesetzeslage eine solche Befugnisnorm in der Abfallwirtschaftssatzung überhaupt schaffen dürfte.
22 
aa) Der Beklagte meint, die Ermächtigungsgrundlage ergebe sich „unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis“ (Bl. 329 d. A.). Die ursprünglich auf § 3 Abs. 2 und Abs. 1, § 29 Abs. 3b Satz 1 AWS 1999 gestützte angefochtene Verfügung finde heute ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 und Abs. 1, § 14 Abs. 7 AWS 2005 i. d. F. der 5. Änderungssatzung (AWS 2006), die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist; zuständig für den Vollzug des satzungsmäßig angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs sei der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 6 Abs. 1 LAbfG), der nach § 8 Abs. 1 LAbfG im Rahmen der Überlassungspflichten (§ 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG) durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen geregelt habe.
23 
Diese Rechtsauffassung findet im geltenden Recht keine Grundlage. § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2006 ordnet gegenüber Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und sonstigen dinglich Berechtigten sowie gegenüber Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten satzungsrechtlich den Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung an; eine Befugnis des Abfallwirtschaftsbetriebs des Beklagten zum Erlass von Einzelfallmaßnahmen ist in den Satzungsbestimmungen an keiner Stelle angesprochen. Dasselbe gilt für § 14 Abs. 7 AWS 2006. Die Vorschrift trifft satzungsrechtliche Bestimmungen zu Abfallbehältern für die nach § 7 Satz 4 GewAbfV und § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG Pflichtigen; die Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallanordnungen findet sich in § 14 Abs. 7 AWS 2006 nicht.
24 
bb) Zur Unterstützung für seine Rechtsauffassung beruft sich der Beklagte vor allem auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1993 (NVwZ 1993, 1017). Eine Auseinandersetzung mit der hier erörterten Rechtsfrage findet in jener Entscheidung indessen nicht statt; insbesondere wird dort nicht dargelegt, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verfügungen ergebe sich unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Sollte die Entscheidung in einem anderen Sinn verstanden werden können, wäre ihr für das baden-württembergische Landesrecht nicht zu folgen.
25 
Allerdings hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 16. Oktober 2002 die Auffassung vertreten, behördliche Eingriffsmaßnahmen könnten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses ohne gesetzliche Rechtsgrundlage ergehen; die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung (konkret: Abwasserbeseitigungsanlage) umfasse auf Grund der „Anstaltsgewalt“ die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (NVwZ-RR 2003, 297 = NWVBl 2003, 104). Es kann offen bleiben, ob diese Darlegungen zum „Wie“ des Benutzungsverhältnisses überhaupt zur Frage des „Ob“ des Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. seiner prinzipiellen Durchsetzung im Einzelfall übertragen werden können. Zum Anschluss- und Benutzungszwang nach baden-württembergischen Landes(abfall)recht können jene Überlegungen jedenfalls keine rechtliche Geltung beanspruchen.
26 
In seiner Entscheidung vom 29. Dezember 1989 (10 S 2252/89 - VBlBW 1990, 225, 226) hat sich der Senat am Beispiel eines Leistungsbescheids im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Kanalbenutzungsverhältnisses rechtsgrundsätzlich zur Frage behördlichen Handelns durch Verwaltungsakt ohne gesetzliche Ermächtigung geäußert und ausgeführt:
27 
„Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich aus jedem beliebigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis die Befugnis der Organe der vollziehenden Gewalt herleiten lässt, zur hoheitlichen Erfüllung von Verwaltungsaufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Zum Wesen des Verwaltungsaktes gehört es, dass die Verwaltung einseitig eine Regelung trifft, die den Adressaten bindet. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, so bedarf es hierfür eines besonderen Legitimationsgrundes, den, wenn überhaupt, nur die Überordnung des Verwaltungsträgers über den Regelungsadressaten herzugeben vermag. Noch nicht getan ist es in diesem Zusammenhang mit der Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis ein subordinationsrechtliches Gepräge aufweist. Denn diese Tatsache allein rechtfertigt nicht zwangsläufig den Schluss, dass das Überordnungsverhältnis sämtliche Einzelansprüche erfasst, die hieraus erwachsen. Die Überordnung muss gerade auch in Bezug auf den Anspruch bestehen, der durch Verwaltungsakt geregelt werden soll … Fehlt es insoweit an einer ausdrücklichen Bestimmung, so ist aus dem Gesamtregelungszusammenhang heraus zu ermitteln, wie weit die Befugnis reicht, im Einzelfall kraft obrigkeitlicher Gewalt zu entscheiden. Eine Regel des Inhalts, dass ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Rechtsverhältnis im Zweifel auf ein umfassendes und für alle Beziehungen geltendes Über- und Unterordnungsverhältnis angelegt ist, gibt es nicht. Durch eine generelle Über- und Unterordnung sind lediglich das Beamten- und das Soldatenverhältnis sowie diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse gekennzeichnet. Aus dem für Dienstverhältnisse dieser Art charakteristischen umfassenden Pflichten- und Treueverhältnis wird hergeleitet, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und den Beamten bzw. Soldaten durchgängig subordinationsrechtlicher Natur sind, mit der Folge, dass dem Dienstherrn die Befugnis zuerkannt wird, nicht nur bei der Ernennung, der Festsetzung von Bezügen, der Versetzung, der Entlassung, oder ähnlichen Maßnahmen einseitig hoheitlich tätig zu werden, sondern sich auch bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, sei es bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bezüge, sei es bei Schadensersatzerforderungen, des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen.“
28 
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Die Anforderungen aus dem verfassungsrechtlich begründeten Vorbehalt des Gesetzes, die für einen Leistungsbescheid im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen (Kanal-)Benutzungsverhältnisses zur Durchsetzung eines Ersatzanspruchs gelten, verlangen erst recht Beachtung bei Zwangsbefugnissen im Rahmen der Eingriffsverwaltung.
29 
cc) Die Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 LAbfG ist umfassend angelegt. Einzelanordnungen sind der Befugnis der Abfallrechtsbehörde im Umfang ihrer Aufgabenwahrnehmungskompetenz gesetzlich überantwortet. Das Aufgabenspektrum bezieht sich nicht nur auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LAbfG), sondern der Abfallrechtsbehörde ist generell die Aufgabe zugewiesen, darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Diese umfassende Aufgabenzuweisung der abfallrechtlichen Überwachung der Abfallentsorgung an die Abfallrechtsbehörden war vom Landesgesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drucks. 10/1924, S. 50). Umfasst hiervon ist nach der Systematik des Landesabfallgesetzes auch die Erfüllung der nach § 8 LAbfG ergehenden satzungsrechtlichen Vorschriften zur Abfallentsorgung. Die landesgesetzliche Zuständigkeitsregelung nach § 28 Abs. 1 LAbfG bestätigt dieses Ergebnis. Danach obliegt nicht nur der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes den Abfallrechtsbehörden, sondern auch der Vollzug „der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften“. Dass hierunter auch die nach § 8 LAbfG zu erlassenden Abfall(wirtschafts)satzungen fallen, liegt auf der Hand. Angesichts der umfassenden Befugnisse, die nach §§ 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 LAbfG den Abfallrechtsbehörden gesetzlich zugewiesen sind, besteht für die Herleitung einer ungeschriebenen Rechtsgrundlage zu Gunsten des kommunalen Entsorgungsträgers zwecks Durchsetzung des von ihm satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs kein Raum.
30 
Mit Blick auf die Effizienz des Vollzugs ist nicht zu erkennen, dass Vollzugsdefizite auftreten, wenn nicht der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises, sondern das beim Landkreis angesiedelte Landratsamt (§ 1 Abs. 3 LKrO) den Satzungsvollzug überwacht und durchsetzt. Dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht der Landkreis, sondern das Land richtiger Beklagter wäre, lässt den Verwaltungsvollzug von Rechts wegen unberührt. Bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7 AWS 2006 kann zudem nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 AWS 2006 i. V. m. § 30 Abs. 2 LAbfG vorgegangen werden.
31 
dd) Ergänzend ist folgender Hinweis veranlasst: Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob es zweckmäßig(er) wäre, die Vollzugskompetenz für Satzungen nach § 8 LAbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (§ 6 Abs. 1 LAbfG) zu übertragen. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass die Kommunen keine Kompetenz zur Umsetzung der Abfallüberlassungspflicht hätten, so dass Anordnungen zum „Ob“ der Abfallüberlassung den staatlichen Behörden vorbehalten seien und Kommunen daher auf satzungsmäßiger Grundlage Verfügungen nur zum „Wie“ der Pflichterfüllung erlassen dürften (Weidemann, a.a.O., § 21 RdNr. 36b), könnte diese Äußerung missverständlich sein. § 63 KrW-/AbfG gibt keine Vorgaben zur landesinternen Behördenzuständigkeit. Zwar ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Überlassungspflicht und der zwangsweise Vollzug des Benutzungszwangs unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6/04 - NVwZ 2005, 695, 697; BVerwG, Urt. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - UPR 2006, 272, 273), jedoch ist der Landesgesetzgeber bundesrechtlich nicht gehindert, die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Anordnungen im Einzelfall zu ermächtigen, um den satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. In einigen Ländern ist dies erfolgt (vgl. § 11 Abs. 4 NdsAbfG, § 4 Abs. 5 ThürAbfG). Mangels entsprechender Regelung in Baden-Württemberg bleibt es in Bezug auf die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen und hinsichtlich der sachlichen Behördenzuständigkeit bei den in §§ 20, 28 LAbfG getroffenen Bestimmungen.
III.
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG a. F.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 - 13 K 4448/99 - ist unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zur Erledigung auf 4.000,- EUR, nach der Erledigung auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde die Rechtshängigkeit der Hauptsache unmittelbar beendet (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bearb. April 2006, § 161 RdNr. 17). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen und die Unwirksamkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils auszusprechen.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der gesetzlichen Wertung kommt es für die Kostenentscheidung in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage an. Danach trifft die Kostentragung denjenigen Beteiligten, der im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist auf der Grundlage des unmittelbar vor Abgabe der Erledigungserklärungen festgestellten Prozessstoffs der beklagte Landkreis. Ihn trifft daher die Kostentragungspflicht.
Der Senat macht von dem ihm gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden weiten Ermessen (vgl. Clausing, a.a.O., § 161 RdNr. 22) Gebrauch und nimmt eine ausführliche Begründung des Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO) vor. Die streitentscheidende Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und kann in dem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, in dem bereits der Senat mit der Sache befasst war, einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sieht der Senat von der ihm zustehenden Möglichkeit ab, die Kostenentscheidung nur knapp zu begründen.
I.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück ... in W. der Stadt - M. eine Verkaufsstelle für Drogerieartikel. Nach dem Entsorgungskonzept der Klägerin erfolgt in ihren Verkaufsfilialen eine strikte Trennung der anfallenden Abfälle durch das Verkaufspersonal. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin mit den in der Verkaufsstelle anfallenden „sonstigen Abfällen“, die separat von anderen Abfällen in einem transparenten Abfallsack gesammelt werden, dem Anschluss- und Benutzungszwang der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Beklagten unterliegt.
Mit Bescheid vom 12. August 1999 verfügte der Beklagte gegenüber der Klägerin
1. den Anschluss der Verkaufsstelle M. an die öffentliche Einrichtung, Abfallentsorgung des Landkreises Böblingen im Rahmen des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs ab 1. Januar 1999,
2. die Anschaffung und Vorhaltung eines mindestens 240-Liter-Müllbehälters für die Verkaufsstelle ab 1. Januar 1999 auf eigene Kosten,
3. die Bereitstellung der in der Verkaufsstelle anfallenden Abfälle zur Beseitigung mit diesem Müllbehälter unter Beachtung der Vorgaben der AWS,
4. die schriftliche Anzeige der Erfüllung der Anordnung unter Ziff. 2 gegenüber dem Landratsamt Böblingen (Abfallwirtschaftsbetrieb),
10 
5. die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziff. 1 bis 3,
11 
6. die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 2.000,- bei Nichterfüllung der Ziff. 2 und in Höhe von DM 500,- bei Nichterfüllung der Ziff. 3.
12 
Durch Verfügung vom 13. August 2002 wurde Ziff. 2 der Verfügung vom 12. August 1999 geändert und die Klägerin entsprechend der geänderten Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten verpflichtet, ab dem 1. Januar 2002 für die Verkaufsstelle in M. mindestens einen 120-Liter-Müllbehälter in der Farbe grau vorzuhalten, der vom Landkreis bereitgestellt werde. Widerspruch und Klage im erstinstanzlichen Verfahren blieben erfolglos.
13 
Seitens des Senats wurde im - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufungsverfahren gegenüber den Beteiligten durch Schreiben vom 15. Dezember 2005 die Frage aufgeworfen, ob der beklagte Landkreis, handelnd durch seinen Abfallwirtschaftsbetrieb, zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt gewesen sei. Der Beklagte machte hierzu geltend, da es um den Vollzug des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs nach der AWS gehe, ergebe sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Die Klägerin hält eine Ermächtigung für die angefochtene Verfügung nicht für gegeben.
II.
14 
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre der beklagte Landkreis voraussichtlich unterlegen. Denn die von der Klägerin angefochtene Verfügung ist ohne Rechtsgrundlage ergangen, soweit der Beklagte durch seinen „Abfallwirtschaftsbetrieb“ die „Ausübung“ des Anschluss- und Benutzungszwangs im konkreten Fall vornehmen wollte. Soweit als Rechtsgrundlage für die Verfügung § 20 Abs. 2 LAbfG in Betracht kommt, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des „Abfallwirtschaftsbetriebs“ des Beklagten. Die Verfügung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In ihrer rechtlichen Wirkung ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich einer kommunalen öffentlichen Einrichtung gegenüber dem Verpflichteten (Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter) als Grundrechtseingriff zu qualifizieren; beeinträchtigt ist Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 25.01.2006 - 8 C 13/05 - DVBl 2006, 781, 782 = NVwZ 2006, 690, 691). Dieser Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss, um den rechtsstaatlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt genügen zu können, hinreichend bestimmt sein, damit behördliche Eingriffsmaßnahmen vorhersehbar und berechenbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 6 RdNr. 12). Insoweit genügt ein gesetzliches oder untergesetzliches abstrakt-generelles Gebot oder Verbot den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht. Vielmehr bedarf es einer Befugnisnorm, die die Behörde zu administrativen Einzelfallmaßnahmen ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 – 3 C 45/91 – NJW 1994, 3024, 3027). Dabei muss die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verfügung, wenn sie nicht unmittelbar in einem Parlamentsgesetz enthalten ist, auf ein Gesetz im förmlichen Sinne zurückgeführt werden können.
16 
2. Die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich der Abfallentsorgung kann sich aus Bundesrecht, Landesrecht oder kommunalem Satzungsrecht ergeben. Keine dieser Möglichkeiten trifft im vorliegenden Fall zu.
17 
a) Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Voraussetzungen dieser bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage liegen in zweifacher Hinsicht nicht vor. Zum einen hat die angefochtene Verfügung nicht die Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Gegenstand; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 zu Grunde lag, als das Landratsamt des Landkreises Böblingen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F.) vorging, um die in der Gewerbeabfallverordnung niedergelegten Pflichten durchzusetzen (BVerwGE 123, 1, 3). Zum anderen dürfen Anordnungen im Einzelfall nur von der zuständigen Behörde getroffen werden. Dies ist nach § 63 KrW-/AbfG i. V. m. § 28 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LAbfG die untere Abfallrechtsbehörde. Diese Funktion (vgl. zum funktionalen Verständnis des Begriffs „Abfallrechtsbehörden“ die Gesetzesbegründung zu § 28 LAbfG, LT-Drucks. 10/1924, S. 55) nehmen die unteren Verwaltungsbehörden wahr (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG). Untere Verwaltungsbehörden sind in den Landkreisen die Landratsämter (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Als untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). Der Landkreis - Abfallwirtschaftsbetrieb - ist danach nicht zuständig. Auch aus Zuständigkeitsgründen kann die angefochtene Verfügung nicht auf § 21 KrW-/AbfG gestützt werden.
18 
b) Als Rechtsgrundlage scheidet auch § 20 LAbfG aus.
19 
aa) An sich ist diese landesgesetzliche Vorschrift neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar. § 20 LAbfG erfasst insbesondere diejenigen Fälle, bei denen es nicht um Verstöße gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bzw. gegen danach erlassene Rechtsverordnungen geht (vgl. Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: 8/2005, § 21 RdNr. 12). § 20 Abs. 1 LAbfG ist allerdings keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Einzelanordnungen. Die Vorschrift stellt lediglich eine Aufgabenzuweisungsnorm dar (LT-Drucks. 10/1924, S. 50), erfüllt also nicht die Anforderungen, die an eine Befugnisnorm zu stellen sind.
20 
bb) Eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verfügungen auf dem Gebiet des Abfallrechts beinhaltet jedoch § 20 Abs. 2 LAbfG. Danach trifft die Abfallrechtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Befugnisnorm begründet jedoch wiederum nur eine Kompetenz der Abfallrechtsbehörde; diese Funktion ist gesetzlich allein dem Landratsamt als Staatsbehörde zugeordnet (§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). Verfügungen des Landkreises - Abfallwirtschaftsbetrieb - finden in § 20 Abs. 2 LAbfG keine gesetzliche Grundlage.
21 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält auch die Abfallwirtschaftssatzung keine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs. Da es an einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für derartige Einzelfallmaßnahmen fehlt, braucht nicht entschieden werden, ob der Satzungsgeber nach der geltenden Gesetzeslage eine solche Befugnisnorm in der Abfallwirtschaftssatzung überhaupt schaffen dürfte.
22 
aa) Der Beklagte meint, die Ermächtigungsgrundlage ergebe sich „unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis“ (Bl. 329 d. A.). Die ursprünglich auf § 3 Abs. 2 und Abs. 1, § 29 Abs. 3b Satz 1 AWS 1999 gestützte angefochtene Verfügung finde heute ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 und Abs. 1, § 14 Abs. 7 AWS 2005 i. d. F. der 5. Änderungssatzung (AWS 2006), die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist; zuständig für den Vollzug des satzungsmäßig angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs sei der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 6 Abs. 1 LAbfG), der nach § 8 Abs. 1 LAbfG im Rahmen der Überlassungspflichten (§ 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG) durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen geregelt habe.
23 
Diese Rechtsauffassung findet im geltenden Recht keine Grundlage. § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2006 ordnet gegenüber Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und sonstigen dinglich Berechtigten sowie gegenüber Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten satzungsrechtlich den Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung an; eine Befugnis des Abfallwirtschaftsbetriebs des Beklagten zum Erlass von Einzelfallmaßnahmen ist in den Satzungsbestimmungen an keiner Stelle angesprochen. Dasselbe gilt für § 14 Abs. 7 AWS 2006. Die Vorschrift trifft satzungsrechtliche Bestimmungen zu Abfallbehältern für die nach § 7 Satz 4 GewAbfV und § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG Pflichtigen; die Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallanordnungen findet sich in § 14 Abs. 7 AWS 2006 nicht.
24 
bb) Zur Unterstützung für seine Rechtsauffassung beruft sich der Beklagte vor allem auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1993 (NVwZ 1993, 1017). Eine Auseinandersetzung mit der hier erörterten Rechtsfrage findet in jener Entscheidung indessen nicht statt; insbesondere wird dort nicht dargelegt, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verfügungen ergebe sich unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Sollte die Entscheidung in einem anderen Sinn verstanden werden können, wäre ihr für das baden-württembergische Landesrecht nicht zu folgen.
25 
Allerdings hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 16. Oktober 2002 die Auffassung vertreten, behördliche Eingriffsmaßnahmen könnten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses ohne gesetzliche Rechtsgrundlage ergehen; die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung (konkret: Abwasserbeseitigungsanlage) umfasse auf Grund der „Anstaltsgewalt“ die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (NVwZ-RR 2003, 297 = NWVBl 2003, 104). Es kann offen bleiben, ob diese Darlegungen zum „Wie“ des Benutzungsverhältnisses überhaupt zur Frage des „Ob“ des Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. seiner prinzipiellen Durchsetzung im Einzelfall übertragen werden können. Zum Anschluss- und Benutzungszwang nach baden-württembergischen Landes(abfall)recht können jene Überlegungen jedenfalls keine rechtliche Geltung beanspruchen.
26 
In seiner Entscheidung vom 29. Dezember 1989 (10 S 2252/89 - VBlBW 1990, 225, 226) hat sich der Senat am Beispiel eines Leistungsbescheids im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Kanalbenutzungsverhältnisses rechtsgrundsätzlich zur Frage behördlichen Handelns durch Verwaltungsakt ohne gesetzliche Ermächtigung geäußert und ausgeführt:
27 
„Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich aus jedem beliebigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis die Befugnis der Organe der vollziehenden Gewalt herleiten lässt, zur hoheitlichen Erfüllung von Verwaltungsaufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Zum Wesen des Verwaltungsaktes gehört es, dass die Verwaltung einseitig eine Regelung trifft, die den Adressaten bindet. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, so bedarf es hierfür eines besonderen Legitimationsgrundes, den, wenn überhaupt, nur die Überordnung des Verwaltungsträgers über den Regelungsadressaten herzugeben vermag. Noch nicht getan ist es in diesem Zusammenhang mit der Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis ein subordinationsrechtliches Gepräge aufweist. Denn diese Tatsache allein rechtfertigt nicht zwangsläufig den Schluss, dass das Überordnungsverhältnis sämtliche Einzelansprüche erfasst, die hieraus erwachsen. Die Überordnung muss gerade auch in Bezug auf den Anspruch bestehen, der durch Verwaltungsakt geregelt werden soll … Fehlt es insoweit an einer ausdrücklichen Bestimmung, so ist aus dem Gesamtregelungszusammenhang heraus zu ermitteln, wie weit die Befugnis reicht, im Einzelfall kraft obrigkeitlicher Gewalt zu entscheiden. Eine Regel des Inhalts, dass ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Rechtsverhältnis im Zweifel auf ein umfassendes und für alle Beziehungen geltendes Über- und Unterordnungsverhältnis angelegt ist, gibt es nicht. Durch eine generelle Über- und Unterordnung sind lediglich das Beamten- und das Soldatenverhältnis sowie diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse gekennzeichnet. Aus dem für Dienstverhältnisse dieser Art charakteristischen umfassenden Pflichten- und Treueverhältnis wird hergeleitet, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und den Beamten bzw. Soldaten durchgängig subordinationsrechtlicher Natur sind, mit der Folge, dass dem Dienstherrn die Befugnis zuerkannt wird, nicht nur bei der Ernennung, der Festsetzung von Bezügen, der Versetzung, der Entlassung, oder ähnlichen Maßnahmen einseitig hoheitlich tätig zu werden, sondern sich auch bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, sei es bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bezüge, sei es bei Schadensersatzerforderungen, des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen.“
28 
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Die Anforderungen aus dem verfassungsrechtlich begründeten Vorbehalt des Gesetzes, die für einen Leistungsbescheid im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen (Kanal-)Benutzungsverhältnisses zur Durchsetzung eines Ersatzanspruchs gelten, verlangen erst recht Beachtung bei Zwangsbefugnissen im Rahmen der Eingriffsverwaltung.
29 
cc) Die Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 LAbfG ist umfassend angelegt. Einzelanordnungen sind der Befugnis der Abfallrechtsbehörde im Umfang ihrer Aufgabenwahrnehmungskompetenz gesetzlich überantwortet. Das Aufgabenspektrum bezieht sich nicht nur auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LAbfG), sondern der Abfallrechtsbehörde ist generell die Aufgabe zugewiesen, darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Diese umfassende Aufgabenzuweisung der abfallrechtlichen Überwachung der Abfallentsorgung an die Abfallrechtsbehörden war vom Landesgesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drucks. 10/1924, S. 50). Umfasst hiervon ist nach der Systematik des Landesabfallgesetzes auch die Erfüllung der nach § 8 LAbfG ergehenden satzungsrechtlichen Vorschriften zur Abfallentsorgung. Die landesgesetzliche Zuständigkeitsregelung nach § 28 Abs. 1 LAbfG bestätigt dieses Ergebnis. Danach obliegt nicht nur der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes den Abfallrechtsbehörden, sondern auch der Vollzug „der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften“. Dass hierunter auch die nach § 8 LAbfG zu erlassenden Abfall(wirtschafts)satzungen fallen, liegt auf der Hand. Angesichts der umfassenden Befugnisse, die nach §§ 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 LAbfG den Abfallrechtsbehörden gesetzlich zugewiesen sind, besteht für die Herleitung einer ungeschriebenen Rechtsgrundlage zu Gunsten des kommunalen Entsorgungsträgers zwecks Durchsetzung des von ihm satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs kein Raum.
30 
Mit Blick auf die Effizienz des Vollzugs ist nicht zu erkennen, dass Vollzugsdefizite auftreten, wenn nicht der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises, sondern das beim Landkreis angesiedelte Landratsamt (§ 1 Abs. 3 LKrO) den Satzungsvollzug überwacht und durchsetzt. Dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht der Landkreis, sondern das Land richtiger Beklagter wäre, lässt den Verwaltungsvollzug von Rechts wegen unberührt. Bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7 AWS 2006 kann zudem nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 AWS 2006 i. V. m. § 30 Abs. 2 LAbfG vorgegangen werden.
31 
dd) Ergänzend ist folgender Hinweis veranlasst: Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob es zweckmäßig(er) wäre, die Vollzugskompetenz für Satzungen nach § 8 LAbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (§ 6 Abs. 1 LAbfG) zu übertragen. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass die Kommunen keine Kompetenz zur Umsetzung der Abfallüberlassungspflicht hätten, so dass Anordnungen zum „Ob“ der Abfallüberlassung den staatlichen Behörden vorbehalten seien und Kommunen daher auf satzungsmäßiger Grundlage Verfügungen nur zum „Wie“ der Pflichterfüllung erlassen dürften (Weidemann, a.a.O., § 21 RdNr. 36b), könnte diese Äußerung missverständlich sein. § 63 KrW-/AbfG gibt keine Vorgaben zur landesinternen Behördenzuständigkeit. Zwar ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Überlassungspflicht und der zwangsweise Vollzug des Benutzungszwangs unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6/04 - NVwZ 2005, 695, 697; BVerwG, Urt. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - UPR 2006, 272, 273), jedoch ist der Landesgesetzgeber bundesrechtlich nicht gehindert, die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Anordnungen im Einzelfall zu ermächtigen, um den satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. In einigen Ländern ist dies erfolgt (vgl. § 11 Abs. 4 NdsAbfG, § 4 Abs. 5 ThürAbfG). Mangels entsprechender Regelung in Baden-Württemberg bleibt es in Bezug auf die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen und hinsichtlich der sachlichen Behördenzuständigkeit bei den in §§ 20, 28 LAbfG getroffenen Bestimmungen.
III.
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG a. F.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.