Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juni 2012 - 10 S 230/11

bei uns veröffentlicht am21.06.2012

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2010 - 5 K 553/10 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.10.2010 hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 - juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 09.04.2009 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Mit dieser Verfügung hat das Landratsamt die Ungültigkeit der vom Kläger unter Hinweis auf einen am 13.11.2008 in England ausgestellten Führerschein in Anspruch genommenen englischen Fahrerlaubnis (Klassen B, BE und B1) für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt.
a) Nach nationalem Recht begegnet die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der hier anzuwendenden Fassung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) gestützte Verfügung des Landratsamts keinen rechtlichen Bedenken; nach dieser Vorschrift kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erlassen.
aa) Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. In dem am 13.11.2008 in Großbritannien ausgestellten Führerschein des Klägers ist unter Ziff. 8 zwar ein Wohnsitz in London/Großbritannien eingetragen. Indes ergibt sich aus der bei den Verwaltungsakten befindlichen, dem Beklagten vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten schriftlichen Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde Driver and Vehicle Licensing Agency (DVLA) vom 05.05.2009, dass die in dem am 13.11.2008 ausgestellten Führerschein eingetragene englische Adresse einen im Rahmen des Führerscheintourismus vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegebenen Scheinwohnsitz („1 A Pope Street, London, SE 1 3 PH“) bezeichnet. Daraus hat der Senat bereits in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 30.09.2009 (10 S 1676/09) den Schluss gezogen, dass es sich um eine von der zuständigen britischen Fahrerlaubnisbehörde stammende Feststellung handelt, an deren Richtigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht und die deshalb als unbestreitbare Information über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bei der Ausstellung des Führerscheins zu werten ist. Diese vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil geteilte Einschätzung hat der Kläger auch in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Seine pauschale Einlassung, der Hinweis auf einen angeblichen Scheinwohnsitz stelle nur eine Vermutung dar, ist insoweit unergiebig. Als unbestreitbar i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen ist und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2009, a.a.O., m.w.N.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich auch nicht ansatzweise aus der genannten pauschalen Einlassung des Klägers und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Kläger eingeräumte durchgängige Beibehaltung eines deutschen Wohnsitzes ist zwar, worauf er zutreffend hinweist, für sich genommen nicht geeignet, die Anforderungen einer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information über einen Wohnsitzverstoß zu erfüllen. Sie ist aber nicht dazu angetan, entsprechende Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - wie hier die Mitteilung der britischen Fahrerlaubnisbehörde - Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit auszusetzen, sondern bestätigt diese Informationen.
Soweit der Kläger sodann die Handlungsbefugnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Zweifel zieht, weil dies allein in die Kompetenz des Ausstellermitgliedstaates gehöre, geht dies schon deshalb fehl, weil sich die Wirkung des angefochtenen feststellenden Verwaltungsakts auf das Bundesgebiet beschränkt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erforderlichkeit des feststellenden Verwaltungsakts der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bestreitet, weil ja bereits die britische Fahrerlaubnisbehörde tätig geworden sei, erstaunt diese Argumentation deshalb, weil der Kläger damit der Sache nach die im Schreiben der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 05.05.2009 ebenfalls mitgeteilte Entziehung jener britischen Fahrerlaubnis (am 15.04.2009) bestätigt, andererseits er aber aus jener Fahrerlaubnis, wie die vorliegende Klage zeigt, offenbar doch noch Rechte ableiten will. Dies ist in sich widersprüchlich und hat das Verwaltungsgericht zu Recht veranlasst, die Frage aufzuwerfen, ob dem Kläger angesichts der von der britischen Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilten Entziehung der britischen Fahrerlaubnis überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen ist. Diese prozessuale Frage braucht auch der Senat nicht abschließend zu entscheiden, weil sich die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts auch in der Sache erweist. Jedenfalls ist die Erforderlichkeit des angefochtenen feststellenden Verwaltungsakts schon deshalb zu bejahen, weil sich der Kläger eben der Rechte aus jener britischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berühmt und der Beklagte daraus zu Recht einen Klärungsbedarf durch entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt abgeleitet hat.
Soweit der Kläger sich noch gegen die Annahme des Beklagten wendet, dass es sich bei der Aushändigung des britischen Führerscheins nur um eine Umschreibung eines Dokuments und nicht um die originäre Erteilung einer Fahrerlaubnis gehandelt habe, führt auch die diesbezügliche Kritik nicht zu seinen Gunsten weiter. Dies versteht sich von selbst, wenn man von einer Entziehung der britischen Fahrerlaubnis durch die britische Fahrerlaubnisbehörde ausgeht; nach der Mitteilung der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 05.05.2009 ist die britische Fahrerlaubnis am 15.04.2009 entzogen worden, was dazu führt, dass der - zwischenzeitlich auf Bitte der britischen Fahrerlaubnisbehörde auch vom Beklagten an die britische Behörde übersandte - Führerschein nicht mehr von einer materiellen Rechtsposition gedeckt ist. Selbst wenn man aber die Entziehung außer Betracht lässt, spricht alles dafür, dass es sich bei der Ausstellung des Führerscheins vom 13.11.2008 lediglich um eine deklaratorische Umschreibung einer - als bestehend angenommenen - deutschen Fahrerlaubnis gehandelt hat. Dem Schreiben der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 05.05.2009 ist nämlich auch zu entnehmen, dass der Kläger eine später als ungültig erkannte deutsche Fahrerlaubnis für den Umtausch bzw. die Umschreibung benutzt hat. Welche rechtliche Bedeutung ein Umtausch bzw. eine Umschreibung einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat hat, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung. Denn an der Prämisse der Umschreibung einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis fehlt es hier offensichtlich. Die vom Kläger zur Umschreibung bzw. zum Umtausch benutzte deutsche Fahrerlaubnis ist ihm nämlich durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Breisach vom 09.12.2006 - wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,36 Promille - entzogen worden. Dass der Kläger diese ihm entzogene deutsche Fahrerlaubnis vom 29.09.1975 bei der britischen Fahrerlaubnisbehörde zur Umschreibung bzw. zum Umtausch vorgelegt hat, ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers sehr wohl aus dem britischen Führerschein. Denn die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers - offenbar mangels Aktenkenntnis - vermissten entsprechenden Eintragungen im britischen Führerschein (in Rubrik 12 Kennziffer 70 mit Kürzel „D“ für den Ausstellungsmitgliedstaat des umzutauschenden Führerscheins) sind vorhanden, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Dass aber der Umtausch bzw. die Umschreibung einer rechtlich gar nicht mehr vorhandenen, weil entzogenen Fahrerlaubnis ebenso wenig Rechte begründen kann wie die Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine entzogene Fahrerlaubnis, steht für den Senat außer Frage (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687; Senatsbeschluss vom 21.02.2012 - 10 S 2721/11 - m.w.N.).
bb) Darüber hinaus liegt auch die alternativ zu verstehende Voraussetzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vor, weil dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts vom 09.12.2006 entzogen worden ist. Die Tilgungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes stehen der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht entgegen. Die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung ist gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen, eine Tilgung ist hier zu Recht noch nicht erfolgt. Denn die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt ohnehin erst fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG). Im Übrigen ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt insoweit der Zeitpunkt der Erteilung der britischen Fahrerlaubnis am 13.11.2008 (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.05.2011 - 10 S 2640/10 - DAR 2011, 482).
b) Die angefochtene Verfügung begegnet auch unionsrechtlich keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Beklagten in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Unionsrecht vereinbar. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.05.2011 (Rs. C-184/10 - Grasser -, DAR 2011, 385; ebenso Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10 - Apelt -, Blutalkohol 2012, 27) ist geklärt, dass im Anwendungsbereich der hier noch einschlägigen Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) ein aus dem Führerschein ersichtlicher oder aufgrund Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat unbestreitbarer Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 dieser Richtlinie bereits für sich allein die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.05.2011 - 10 S 2640/10 -, DAR 2011, 482; ebenso BayVGH, Urteil vom 06.07.2011 - 11 BV 11.1610). In seinem Urteil vom 19.05.2011 (a.a.O.) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die einschlägige Vorlagefrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschluss vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752 -, DAR 2010, 414) sinngemäß dahin beantwortet, dass es für die Ablehnung der Anerkennung nicht zusätzlich zum Wohnsitzverstoß erforderlich ist, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des EU-Führerscheins zuvor eine Maßnahme i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt hat. Daher kommt es (auch) unionsrechtlich nicht darauf an, dass der Beklagte die angefochtene Verfügung zusätzlich auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gestützt hat.
10 
Da die Ausstellung des britischen Führerscheins vom 13.11.2008 zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Kläger keine wirksame inländische Fahrerlaubnis inne hatte, stellt sich auch unionsrechtlich nicht die Frage, ob es sich um die Umschreibung oder den Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in eine britische EU-Fahrerlaubnis handeln könnte, die möglicherweise als eine dem Anerkennungsgrundsatz unterliegende Neuerteilung zu betrachten wäre (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.02.2012 - 10 S 2721/11 -; vom 19.01.2012 - 10 S 3244/11 -; BayVGH, Urteil vom 28.10.2011 - 11 BV 10.987 -, Juris). Die bloße Umschreibung bzw. der Umtausch einer nicht (mehr) existenten inländischen Fahrerlaubnis vermag erst recht keine Anerkennungspflicht zu begründen, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats schon keine Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats besteht für ein Dokument eines Ausstellungsmitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 28.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 -, Wiedemann, Funk und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche; BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 -, Juris; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, VBlBW 2010, 122 sowie vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 -, Juris).
11 
Diese rechtliche Beurteilung einer etwaigen Umschreibung bzw. eines Umtauschs einer inländischen Fahrerlaubnis ändert im Übrigen nichts daran, dass schon der festgestellte Wohnsitzverstoß bei der Ausstellung der britischen Fahrerlaubnis vom 13.11.2008 zum Ausschluss der Anerkennungspflicht führt.
12 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen würden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 -, NVwZ-RR 2006, 255; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegt wird, inwieweit sich die genannten Schwierigkeiten im Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeiten als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.1997 - 7 S 662/97 -, NVwZ-RR 1998, 31).
13 
Überdurchschnittliche Schwierigkeiten in diesem Sinne werden vom Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt. Der vorliegende Fall wirft im Übrigen keine rechtlichen Fragen auf, die ihn von dem Durchschnitt der fahrerlaubnisrechtlichen Fälle mit Auslandsbezug deutlich abheben und noch offen geblieben sind. Die ansonsten mit dem Zulassungsantrag unter diesem Gesichtspunkt problematisierten Fragen, ob sich der Kläger im vorliegenden Fall auf den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz berufen kann und welcher Staat die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu prüfen hat, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abschließend geklärt. Wie oben (1.) ausgeführt, löst ein aus dem Führerschein ersichtlicher bzw. ein aufgrund Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat unbestreitbarer Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bereits für sich allein die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats aus, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen.
14 
3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund). Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein kann.
15 
Diese Darlegungserfordernisse sind nicht erfüllt. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „was eigentlich bei dem Vorgang des Umtausches eines nationalen Führerscheins mit der (etwaigen) früheren und (möglichen) künftigen Fahrerlaubnis geschieht“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie oben ausgeführt, erweist sich das angegriffene Urteil bereits deshalb als richtig, weil die britische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist und deshalb nicht der Anerkennungspflicht unterliegt. Einer weitergehenden Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es mithin nicht. Davon abgesehen ist die gebotene rechtliche Würdigung einer Umschreibung bzw. eines Umtauschs einer inländischen Fahrerlaubnis für die hier vorliegende Fallkonstellation, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis gar keine umschreibbare bzw. umtauschbare inländische Fahrerlaubnis mehr existierte, schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (s. oben 1.) abzuleiten, ohne dass insoweit weiterer Klärungsbedarf ersichtlich wäre.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 42 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Ausweislich des in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen britischen Führerscheins war der Kläger Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B, B 1 und E. Eigenständig bedeutsam sind hiervon die Klassen B und E, was zu einem Streitwert von 7.500,-- EUR führt.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters


(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Auf Grund der hinreichend substantiierten Darlegung des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist im Rechtssinne ernstlich zweifelhaft, ob der Kostenbescheid des Landratsamtes Bodenseekreis vom 30.10.2007 in Gestalt des teilweisen Abhilfebescheids vom 16.5.2008 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2008 und vom 8.2.2010 als rechtswidrig qualifiziert werden können.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe, sondern auch bezüglich der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062, 1063 Tz. 14). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst gegeben, wenn im Zulassungsverfahren auf Grund summarischer Überprüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Erfolg wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515, 516). Bei einer überzogenen, (zu) strengen Wahrscheinlichkeitsprognose zum Erfolg des Rechtsmittels würde das Zulassungsverfahren funktionswidrig in die Nähe des Berufungsverfahrens gerückt, so dass das Rechtsmittel „leerlaufen“ könnte (Gaier, NVwZ 2011, 385, 388). Hinreichende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind daher schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 3.3.2004 - 2 BvR 461/03 - E 110, 77, 83; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624, 625 Tz. 25; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
Das Verwaltungsgericht hat die von ihm in dem angegriffenen Urteil angenommene Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids mit einem Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl des Kostenschuldners begründet; der Beklagte habe die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung fehlerhaft auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger ein Regressanspruch gegen die Lieferanten des Altholzes zustehe, was indessen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspreche. Hiergegen macht der Beklagte geltend, aus den im Kostenbescheid dargelegten umfassenden Ermessenserwägungen habe das Verwaltungsgericht nur einen Aspekt gewürdigt, dem überdies keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben in der Tat die Auswahl des Klägers als Kostenschuldner auch z. B. auf Gründe der Verfahrensökonomie und auf die Sachnähe des Klägers zum störenden Abfall bzw. die Sachherrschaft des Klägers über das Grundstück, auf dem sich der störende Abfall befand, gestützt. Diese (und weitere) Ermessenserwägungen zur Auswahl des Kostenschuldners sind vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gewürdigt worden. Damit ist der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben; denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob das angegriffene Urteil Bestand haben kann, wenn ein Teil der dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Ermessensgesichtspunkte gar nicht überprüft werden und der Verwaltungsakt dennoch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig qualifiziert wird.
Die Ablehnung der Berufungszulassung käme gleichwohl in Betracht, wenn sich das Ergebnis des angegriffenen Urteils aus anderen, vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Gründen als richtig darstellte. Diese Annahme ist jedoch im Zulassungsverfahren nur dann tragfähig, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVwZ 2006, 683, 684 Tz. 17). Davon kann hier keine Rede sein. Ob die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt hat, rechtlich fehlerfrei oder fehlerhaft sind, bedarf einer eingehenden Prüfung. Die Rechtswidrigkeit der im Kostenbescheid angeführten Ermessenserwägungen in ihrer Gesamtheit liegt weder auf der Hand noch ist sie dergestalt offensichtlich, dass schon im Zulassungsverfahren von der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ausgegangen werden könnte. Auch insoweit gilt, dass die Entscheidung im Zulassungsverfahren die Berufungsentscheidung nicht vorwegnehmen darf.
Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat der Beklagte in seinem Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 28.2.2011 Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Antrags des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die Entscheidungen des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 und vom 13.07.2009. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung des Landratsamtes vom 13.07.2009 (Zwangsgeldfestsetzung) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009, welche einen dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellten (Ersatz-)Führerschein betrifft (Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen). Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Grünen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich aber nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinsichtlich der Verfügung vom 17.06.2009 wie vom Antragsteller beantragt abzuändern ist. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsakts vom 17.06.2009 auszugehen. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) folgt hier aus dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch den Sofortvollzug der Entscheidung wird ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit Hilfe des am 03.09.2008 ausgestellten tschechischen Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, im Bundesgebiet zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse B berechtigt zu sein.
Gegenstand der Entscheidung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 ist der Sache nach, ungeachtet der auf eine „Fahrerlaubnis“ gerichteten Tenorierung, der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellte (Ersatz-)Führerschein. Über die (Nicht-) Anerkennung der diesem Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis im Bundesgebiet hat das Landratsamt bereits am 18.08.2008 entschieden. Die Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt vom 17.06.2009 folgt aus einer entsprechenden Anwendung des auf Fahrerlaubnisse bezogenen § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV.
Der dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 03.09.2008 ausgestellte - zweite - Führerschein nennt auf der Seite 1 in der Rubrik 4b das Datum „03.09.2018“. Aus dieser Angabe folgt aber entgegen der Beschwerdebegründung nicht, dass es sich bei diesem Führerschein „um einen völligen Neuerwerb einer Fahrerlaubnis gehandelt“ hat. Der zweiseitige tschechische Führerschein entspricht den Vorgaben des Anhangs 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach betrifft die Angabe in der Rubrik 4b das Datum, an dem der Führerschein ungültig wird. Vom Führerschein ist aber das diesem Dokument zugrunde liegende Recht zu unterscheiden, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse führen zu dürfen. In der deutschen Fassung der Richtlinie 91/439/EWG wird diese Befugnis als „Fahrerlaubnis“ bezeichnet. Dies entspricht der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie § 22 Abs. 4 Satz 7 und § 25 FeV). Aber auch z. B. in der englischen Fassung dieser Richtlinie, die sprachlich grundsätzlich nicht zwischen dem Recht und dem diese Befugnis bescheinigenden Dokument unterscheidet („driving licence“), kommt diese Differenzierung zum Ausdruck. Dies zeigt sich insbesondere bei den Vorgaben zur Rubrik 10 des EG-Musters des Führerscheins nach Anhang 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach ist nach der deutschen Fassung der Richtlinie für jede (Unter-)Klasse das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung anzugeben, das bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen ist. Ersetzung und Umtausch beziehen sich dabei nicht auf die unverändert bestehende Befugnis (Fahrerlaubnis), sondern auf das diese Berechtigung belegende Dokument (Führerschein), das Veränderungen unterworfen ist. Die Trennung zwischen dem Recht und dem Dokument kommt in der englischen Fassung der Richtlinie durch die Formulierung „date of first issue of each (sub)category (this date must be repeated on the new licence in the event of subsequent replacement or exchange)“ zum Ausdruck. In den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) wird diese der Richtlinie 91/439/EWG zugrunde liegende Unterscheidung durch die Verwendung des Begriffspaars „Fahrberechtigung“ und „Führerschein“ deutlich. Durch die Eintragung des Datums „23.06.2006“ in der Rubrik 10 des Führerscheins vom 03.09.2008 hat die tschechische Behörde dieser Vorgabe der Richtlinie entsprochen. Denn an diesem Tag ist dem Antragsteller in der Tschechischen Republik nach den dortigen Vorschriften die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden.
Ursprünglich hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis dieser Richtlinie untersagt war. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG wieder aufgegeben. Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Wie sich auch den Erwägungsgründen der Richtlinie 91/439/EWG (z. B. Nr. 1, 4 und 10) entnehmen lässt, dient diese auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bezugspunkt der Verpflichtung zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung im Inland ist entsprechend dieser Zielsetzung der Richtlinie allein diejenige Verwaltungsentscheidung des Ausstellermitgliedstaates, bei der die Fahreignung des Inhabers tatsächlich überprüft worden ist. Ein Dokument (Führerschein) des Ausstellermitgliedstaates, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rn. 19 f. unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06, Rn. 52 und Rn. 49).
Ausgehend von diesen Grundsätzen berechtigt auch der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgehändigte - zweite - Führerschein diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Fahrberechtigung des Antragstellers, die erstmals in dem am 23.06.2006 in der Tschechischen Republik erteilten Führerschein dokumentiert worden ist, bestand für die Bundesrepublik Deutschland nach den oben genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 keine Anerkennungspflicht. Denn in diesem Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Antragstellers eingetragen. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der Tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 01.07.2006) eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 34, DAR 2009, 213). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Gestalt der Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofs vom 26.06.2008 hatte der Verordnungsgeber zulässigerweise durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht, so dass die Ablehnung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis keines Einzelaktes einer deutschen Verwaltungsbehörde bedurfte. In Bezug auf den Antragsteller waren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. erfüllt. Zum einen hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Zum anderen war dem Antragsteller durch den noch verwertbaren Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 10.05.2005 die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden. Durch seine Verfügung vom 18.08.2008 hat das Landratsamt die fehlende Berechtigung des Antragstellers festgestellt.
Der zweite dem Antragsteller in der Tschechischen Republik ausgehändigte Führerschein vom 03.09.2008 beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, sondern dokumentiert lediglich - erneut - die im Juni 2006 erworbene und von der Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise nicht anerkannte Fahrberechtigung. Bei der Frage, ob ein weiterer im Ausstellermitgliedstaat erteilter - zweiter - Führerschein den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse im Inland berechtigt, dürfen zumindest diejenigen Erkenntnisquellen verwertet werden, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2008 als zulässige Hinweise hinsichtlich der Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG angesehen hat. Verwertbar sind danach zumindest Angaben im Führerschein selbst oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Hier ergibt sich die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Unbeachtlichkeit des zweiten Führerscheins vom 03.09.2008 jedenfalls aus der zu berücksichtigenden Stellungnahme des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 15.06.2009.
Rechtsgrundlage dieser Einrichtung ist der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandte Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 19.09.2000. Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages („Besondere Formen der Zusammenarbeit“) leisten die in Art. 2 des Vertrages genannten Behörden einander in den Grenzgebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Hilfe. Sofern die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, wird dieses an die hierfür zuständige innerstaatliche Behörde weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Gegenstand eines Hilfeersuchens nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages können nach Abs. 3 Informationen zu Führerscheinen (Buchst. b) oder Informationen aus polizeilichen Ermittlungen und Unterlagen sowie aus Informationssystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten (Buchst. j) sein. Auch aus der Regelung in Art. 5 des Vertrages über die „Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten Dienststellen“ ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine supranationale Einrichtung handelt. Vielmehr arbeiten Bedienstete der beiden Vertragsstätten in gemeinsamen Einrichtungen lediglich zusammen, unterstehen aber ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Dementsprechend stammen die Auskünfte über die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik und die dort erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Aushändigung von zwei Führerscheinen (23.06.2006 sowie 03.09.2008) von Behörden der Tschechischen Republik. Auch in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tschechische Polizei die vom Landratsamt erbetenen Überprüfungen durchgeführt hat. Zu einer solchen Anfrage beim Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Umstände der Erteilung von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen ist eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, wenn es um die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrberechtigung im Inland geht (vgl. EuGH, Beschl. v. 09.07.2009, C-445/08, Wierer, Rn. 59 f.). Damit handelt es sich bei der Auskunft vom 15.06.2009 um vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Nach der danach verwertbaren Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 ist der im Juni 2006 ausgestellte Führerschein im September 2008 lediglich wegen der „Änderung von Angaben“ - geändert wurde in erster Linie der Eintrag in der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) - ersetzt worden und beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers.
Auch der Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 20.03.2009 (- 10 S 95/08 -) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn diese betreffen die hier nicht gegebene Fallkonstellation, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich seinen Wohnsitz in den Ausstellermitgliedstaat verlegt hatte.
10 
Auf die umfangreichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum „offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik“ durch den Antragsteller, die das Verwaltungsgericht selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (Seite 5 unten, „Unabhängig von den obigen Ausführungen ergibt sich...“), kommt es nicht an.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2009 - 6 K 3034/09 - wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird geändert. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO (dazu 2.).
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.
Die in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben dem Senat keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, mit seiner französischen Fahrerlaubnis der Präfektur Straßburg vom 15.07.2009 in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, es bestehe keine Anordnungsanspruch. Darüber hinaus sind die strengen Anforderungen nicht erfüllt, die eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden.
Der in Frankreich wohnhafte Antragsteller, ein italienischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 04.04.1997 wegen illegalen Handels und Schmuggels mit Kokain zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine zweijährige Sperre verhängt. Am 17.02.1999 erwarb der Antragsteller eine italienische Fahrerlaubnis, deren Gültigkeit bis zum Jahr 2019 verlängert wurde. Seit 15.07.2009 ist der Antragsteller im Besitz eines von der Französischen Republik ausgestellten Führerscheins („Permis de conduire“).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, berechtigt der französische Führerschein den Antragsteller nicht dazu, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zwar muss eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilte neue Fahrerlaubnis nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG - ebenso wie zuvor nach Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG - im Inland grundsätzlich anerkannt werden. Dabei ist aber zwischen der Fahrerlaubnis („Fahrberechtigung“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs) und dem Führerschein als dem dieses Recht belegenden Dokument zu unterscheiden. Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 RL 2006/126/EG bzw. RL 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, unterliegt nicht der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rdnr. 19 f. unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann, Funk -, Rdnr. 52, und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche -, Rdnr. 49, jeweils juris; Senatsbeschl. v. 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.07.2009 -11 CS 09.1122 -juris). Für eine erneute Eignungsprüfung gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Bei dem französischen Führerschein des Antragstellers handelt es sich lediglich um eine Umschreibung seiner italienischen Fahrerlaubnis vom 17.02.1999. Dies ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers, insbesondere aus der im Gerichtsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, zum anderen aus den im Führerschein eingetragenen Daten. Der französische Führerschein entspricht dem EG-Muster des Anhangs I zur Richtlinie RL 91/439/EWG. Darin wird vermerkt, dass dem Antragsteller am 17.02.1999 die Fahrerlaubnis für die Klassen A1, B1 und B erteilt worden ist. Weiter wird im Führerschein unter Nummer 70 auf die am 17.02.1999 in Italien erteilte Fahrerlaubnis Bezug genommen. Nach den harmonisierten Gemeinschaftscodes des Anhangs I zur Richtlinie RL 91/439/EWG ist unter der Schlüsselnummer 70 ein Umtausch zu vermerken. Der französische Führerschein vermittelt daher keine weitergehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet als die umgeschriebene italienische Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller ist aber auch aufgrund seiner italienischen Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Nach § 29 Abs. 1 FeV dürfen zwar die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung aber nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen - wie hier dem Antragsteller - die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder einer Behörde entzogen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verpflichtet das Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV. Zwar ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 2 Abs. 1 2006/126/EG/Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG auch im Rahmen des § 29 FeV zu berücksichtigen, wenn die ausländische Fahrerlaubnis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurde. Die Anerkennungspflicht gilt aber nicht, wenn die EU-Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland verhängten Sperrfrist erteilt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf der Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss (EuGH, Beschl. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Möginger -, Rdnr. 41 - juris; Urt. v. 26.06.2008 - Wiedemann, Funk - a.a.O. Rdnr. 65; jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Die im Jahre 1997 verhängte Sperrfrist endete nach Aktenlage am 08.04.1999; die italienische Fahrerlaubnis wurde aber bereits am 17.02.1999 erteilt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass die Sperrfrist zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelaufen ist. Denn der Aufnahmemitgliedstaat ist weiterhin zur Ablehnung der Anerkennung berechtigt, auch wenn von der während der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis erst nach deren Ablauf Gebrauch gemacht wird (EuGH, Beschl. v. 03.07.2008 - Möginger - a.a.O. Rdnr. 41). Auch der Einwand des Antragstellers, es liege kein Missbrauchsfall vor, weil er aufgrund seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Zeitpunkt der Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Wohnsitz tatsächlich im Ausstellerstaat gehabt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lagen zwar regelmäßig Sachverhalte zugrunde, in denen die Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnisse ihren Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern im Bundesgebiet hatten. Den rechtlichen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Grundsatz, wonach eine innerhalb der Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen ist, nur bei gleichzeitigem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 Abs. 4 RL 91/439/EWG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 11 RL 2006/126/EG) gelten soll. Tragende Erwägung des Gerichtshofs ist vielmehr, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung negiert würde, wenn ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unbegrenzt verweigern dürfte (vgl. etwa Urt. v. 26.06.2008, a.a.O. - Zerche - Rdnr. 60 m.w.N.). Der Anerkennungsgrundsatz verlangt danach nur insoweit eine enge Auslegung des Art. 8 Abs. 4 RL 93/439/EWG - der im Zeitpunkt der Ausstellung der italienischen Fahrerlaubnis noch anwendbar war -, als der (Aufnahme-)Mitgliedstaat andernfalls die Anerkennung auf unbestimmte Zeit verweigern und die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Dauer von der Durchführung einer innerstaatlichen Eignungsprüfung abhängig machen dürfte. Eine vergleichbare Sachlage ist bei Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis, die in dem begrenzten Zeitraum einer Sperrfrist erteilt wurde, nicht gegeben. Im Übrigen ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat vor Ablauf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist auch im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip bedenklich.
Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts haben, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 29 Abs. 4 FeV). Ungeachtet der Frage, ob der bisherige Schriftwechsel als entsprechende Antragstellung ausgelegt werden kann, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Die Fahrerlaubnis wurde im Zusammenhang mit illegalem Handel und Schmuggel mit Kokain entzogen. Im Jahre 2002 wurde der Antragsteller erneut wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 01.08.2006 fiel er wiederum im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln auf. Ein Drogenschnelltest verlief positiv auf Kokain. In der entnommenen Blutprobe konnte zwar kein Kokain und kein Kokain-Metabolit oberhalb der Nachweisgrenze von ca. 10 ng/ml nachgewiesen werden. Die Begutachtung der Urinprobe erbrachte aber den Nachweis von Abbauprodukten von Kokain (Methylecgonin) und von einem Antidepressivum sowie einen auffällig hohen Testosteron-Wert, was nach Auffassung des Gutachters in der Gesamtschau mit dem Verhalten des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle (u.a. Aggressivität, Schlangenlinien-Fahren) den Verdacht auf die Einnahme leistungs-steigernder Substanzen und Kokainmissbrauch nahelegt. Danach sind die Eignungsbedenken bei weitem nicht ausgeräumt.
Wenn in der Beschwerdebegründung demgegenüber sinngemäß geltend gemacht wird, der Nachweis, dass der Antragsteller unter Kokaineinfluss gefahren sei, sei nicht erbracht, wird verkannt, dass bereits die (einmalige) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis die Fahreignung ausschließt, ohne dass es auf das Unvermögen ankommt, zwischen Konsum und Fahren zu trennen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung; ständige Rspr., vgl. etwa Senats-beschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; Beschl. v. 07.03.2006 - 10 S 293/06 -; Beschl. v. 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - juris). Auch der Umstand, dass die Verkehrskontrolle mehr als 3 Jahre zurückliegt, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Vorfall vom August 2006 nicht mehr zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt wird. Im Übrigen trifft es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu, dass die Fahrerlaubnisbehörde erstmals im Jahre 2008 reagiert hat; vielmehr hat sie den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 20.11.2006 zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung angehört und mit Schreiben vom 27.11.2006 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Das Verfahren hat sich lediglich wegen verschiedener Wohnsitzwechsel des Antragstellers und seines Wegzugs ins Ausland verzögert.
10 
Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung so schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. Wie ausgeführt, dürfte der Antragsteller nach wie vor nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Es besteht der dringende Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum. Die Gelegenheit, seine Fahreignung durch Beibringung eines - mehrfach angeforderten - medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, rechtfertigt der Umstand, dass der Antragsteller ohne die beantragte einstweilige Anordnung seine Verwandtschaft im Bundesgebiet nicht mehr mit dem Kraftfahrzeug besuchen kann und in seiner Mobilität eingeschränkt ist, nicht die sofortige Zulassung des Antragstellers zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr.
11 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG. Der französische Führerschein des Antragstellers weist eine Fahrerlaubnis für die Klassen A1, B und B1 aus. Davon sind die Fahrerlaubnisklassen A1 und B eigenständig bedeutsam (§ 6 Abs. 3 FeV). Der Klasse B1 misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu. Die Fahrerlaubnisklasse B1 ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht eingeführt; gemeinschaftsrechtlich wird sie von der Fahrerlaubnisklasse B umfasst (vgl. Art. 4 Abs. 4 Buchs. a) 3. Spiegelstrich RL 2006/126/EG). Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, die der Senat regelmäßig zugrunde legt, errechnet sich hieraus für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500,-- EUR (Nr. 46.2 und Nr. 46.3). Diesen Betrag halbiert der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass sich ein Betrag von 3.750,- EUR ergibt. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ab.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.