Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Nov. 2014 - 10 S 1883/14

bei uns veröffentlicht am20.11.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2014 - 5 K 2359/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.05.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch des Antragstellers bzw. eine nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben werden. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers.
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78; vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441 m.w.N.).
Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des Gutachtens voraussichtlich nicht zu beanstanden ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 u.a. bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gesetz dem Schutz vor Gefahren, die sich aus einer Häufung von Verkehrsverstößen ergeben, grundsätzlich durch das Fahreignungs-Bewertungssystem (früher Mehrfachtäter-Punktsystem) gemäß § 4 StVG Rechnung trägt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG findet das Fahreignungs-Bewertungssystem jedoch keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen, insbesondere aufgrund der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Hieraus folgt, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht abschließend ist. Ein Verlassen dieses Systems muss aber die Ausnahme bleiben. Vom Fahreignungs-Bewertungssystem kann nur abgewichen werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch schon bevor er 18 Punkte erreicht und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktesystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, sowie ohne vorangegangene Warnung als fahrungeeignet angesehen werden kann. Diese besonderen Gründe müssen sich aus der Art, der Häufigkeit und dem Tathergang der Verkehrsverstöße ergeben und in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 05.05.2014 - 10 S 705/14 - juris; Senatsbeschluss vom 18.03.2010 - 10 S 2234/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, - OVG 1 M 10.08 - juris).
Eine solche besondere Ausnahmekonstellation kann auch vorliegen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber durch die beharrliche und häufige Begehung von - isoliert betrachtet nicht gewichtigen - Verkehrsverstößen verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen (Senatsbeschluss vom 05.05.2014 - 10 S 705/14 - a.a.O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass bei der Prüfung der Kraftfahreignung geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, grundsätzlich mit Blick auf ihr geringes Gefährdungspotential außer Betracht zu bleiben haben. Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von geringfügigen Verkehrsverstößen, die lediglich mit einer Verwarnung geahndet und somit nicht in das Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) eingetragen worden sind, in der Regel keine Kenntnis erlangt und hiervon nach Sinn und Zweck des Fahreignungsregisters grundsätzlich auch nicht im Wege sonstiger, bei der einzelnen Verwaltungsbehörde geführter Bußgeldkarteien Kenntnis erlangen soll, zumal diese nicht den Tilgungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen. Allerdings ist § 2 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG nicht abschließend; die Fahrerlaubnisbehörde ist mithin bei der Ermittlung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers nicht auf Auskünfte aus den dort genannten Registern beschränkt, sondern kann auch auf andere eignungsrelevante Erkenntnisse zurückgreifen, jedenfalls wenn sie hiervon in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat (Senatsurteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 -VBlBW 2005, 107). Letzteres hat die Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, so dass insoweit keine nähere Erörterung veranlasst ist (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Gleichwohl muss der Rückgriff auf geringfügige, nicht eintragungspflichtige Verkehrsverstöße auf absolute Ausnahmekonstellationen beschränkt bleiben.
Für die Einschätzung, ob häufige, nicht mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße Bedenken gegen die Kraftfahreignung begründen, kommt es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung aller eignungsrelevanten Umstände an. Danach lassen sich nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähige Aussagen zu der Frage aufstellen, unter welchen Umständen Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs hinreichend sichere Rückschlüsse auf die innere Haltung des Fahrerlaubnisinhabers auch gegenüber anderen Verkehrsvorschriften zulassen und damit Eignungsmängel oder jedenfalls Zweifel an der Kraftfahreignung begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 -1 M 10.08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2007 - 1 S 145.07 - juris m.w.N). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Nach diesen Grundsätzen bestanden im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung hinreichend gewichtige Eignungszweifel, um die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Der Antragsteller hat sich bewusst und gewollt viele Jahre lang über die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hinweggesetzt. So hat er in dem Zeitraum von Januar 2004 bis Mai 2010 in mindestens 151 Fällen Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs begangen, zu denen besonders häufig das Parken im Halteverbot und auf Gehwegen gehörte, aber auch Parkverstöße in einer Feuerwehreinfahrt, auf einem Radweg, in weniger als 5 Meter Abstand zu einer Kreuzung, auf Behindertenparkplätzen, in zweiter Reihe und in Fußgängerbereichen. Die Verkehrsverstöße erfolgten zeitweise in einer dichten Abfolge; der Antragsteller hat in einzelnen Fällen mehrere Verwarnungen an demselben Tag erhalten. Die überwiegende Zahl der festgestellten Verstöße ist zwar wegen der Höhe der Verwarnungs- oder Bußgelder nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen worden und damit nicht mit Punkten bewertet. Gleichwohl haben ein Teil dieser Parkverstöße ein erhöhtes Gefährdungspotential und verkehrssicherheitsrelevante Auswirkungen auf den fließenden Verkehr, etwa das Parken in einer Feuerwehrzufahrt, in ungenügendem Abstand vor einer Kreuzung und auf Radwegen. Auch die permanente Nichtbeachtung von Halteverboten dürfte die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehr gefährdet haben. Die langjährige und beharrliche Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen offenbart damit nicht nur eine nachlässige Einstellung zu den den ruhenden Verkehr regelnden Ordnungsvorschriften, sondern deutet auf eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art hin. Das hartnäckige Fehlverhalten des Antragstellers, der sich auch durch die Vielzahl der Verwarnungen und Ordnungsgelder nicht hat beeindrucken lassen, lässt zumindest aufklärungsbedürftige Zweifel daran aufkommen, ob er die im fließenden Verkehr geltenden Verkehrsvorschriften beachtet. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Antragsteller auch mehrere mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße mit einem hohen Gefährdungspotential begangen hat, namentlich einen Rotlichtverstoß, eine Fahrt unter Alkoholeinfluss und mehrere, zum Teil erhebliche Geschwindigkeitsverstöße, und deswegen bereits verwarnt werden musste.
Der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller sei nicht wöchentlich - wie es das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für begründete Eignungsbedenken verlange -, sondern im Durchschnitt nur zweimal pro Monat zur Anzeige gelangt, greift nicht durch. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen im Sinne einer Faustformel nur dann eine Aussagekraft zuzuerkennen ist, wenn im Jahresdurchschnitt nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verkehrsverstoß zur Anzeige gelangt (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 -1 M 10.08 -a.a.O., ähnlich Beschluss vom 10.12.2007 - 1 S 145.07 - a.a.O.). Abgesehen von der allgemein bekannten erheblichen Dunkelziffer bei der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, kommt es für die Feststellung, ob dem Verkehrsverhalten des Betroffenen bereits ein solches Gewicht zukommt, dass Bedenken gegen seine charakterliche Eignung begründet sind, auf eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände an. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat verdeutlicht, dass im Einzelfall auch eine geringere Zahl geringfügiger Verstöße über einen verhältnismäßig längeren Zeitraum genügen kann, um die Eignung als fehlend zu bewerten oder zumindest als aufklärungsbedürftig anzusehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2007 - 1 S 145.07 - juris Rn. 5). Im vorliegenden Fall spricht jedenfalls die besonders verfestigte Fehleinstellung zur Straßenverkehrsordnung, die der Antragsteller nach seinem Gesamtverhalten seit vielen Jahren zeigt, in Verbindung mit den gewichtigen, im Fahreignungsregister dokumentierten Indizien dafür, dass er auch im fließenden Verkehr die Straßenverkehrsordnung nicht hinreichend beachtet, gegen die oben dargestellte Durchschnittsbetrachtung.
10 
Das beharrliche Fehlverhalten des Antragstellers vor allem im ruhenden Verkehr mag zwar für sich genommen noch nicht den Schluss auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr rechtfertigen. Es liegen aber nach den Gesamtumständen hinreichend konkrete und erhebliche Eignungszweifel vor, die die Anordnung einer Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als milderes Mittel gegenüber der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen dürften. Der Antragsteller hat die Gelegenheit, die Fahreignungsbedenken der Behörde durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahrgenommen. Daher musste die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen; ihr ist insoweit kein Ermessen eingeräumt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.01.2012 - 10 S 3175/12 - DAR 2012, 164).
11 
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist - auch im Hinblick auf den zeitlichen Abstand von mehr als drei Jahren zwischen der Gutachtensanordnung und der Fahrerlaubnisentziehung - nicht unverhältnismäßig. Denn es gibt keine Anhaltspunkt dafür, dass die im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung bestehenden Eignungszweifel mittlerweile ausgeräumt sind. Vielmehr hat der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in dem nachfolgenden Zeitraum mindestens 72 neue Verkehrsverstöße begangen. Selbst unter dem Druck des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens erweist sich der Antragsteller mithin als unbelehrbar. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die angespannte Parksituation in der Innenstadt von S. keine Rechtfertigung dafür bietet, die den ruhenden Verkehr betreffenden Regelungen eigenmächtig außer Kraft zu setzen.
12 
Liegen somit erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht etwa als Sonderbeilage zur VBlBW Januar 2014).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem


(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragsgegnerin erteilte dem am … 1997 geborenen Antragsteller am 24.3.2015 die Fahrer

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2014 - 5 K 534/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 12.02.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 12.02.2014 in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen, weil er einer Anordnung vom 12.11.2013 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet hat, welches die Frage klären sollte, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Mit seinen Rügen, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, weil ihr eine rechtlich unzulässige Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugrunde liege (1.) und sie zudem auf eine Umgehung des in § 4 StVG normierten Punktsystems hinauslaufe (2.), dringt der Antragsteller nicht durch. Unabhängig hiervon gebietet es auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, es beim sofortigen Vollzug der Entziehungsverfügung zu belassen (3.).
1. Allerdings ist der Schluss von der Nichtbeibringung eines seitens der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidend, ob die Umstände, die der Behörde Anlass für die Anordnung gegeben haben, einen Fahreignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - DAR 2011, 652).
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller hat diese Voraussetzungen erfüllt, da er wiederholt Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen hat, die im Verkehrszentralregister eingetragen sind und dort zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung zum Erreichen von 10 Punkten geführt haben.
2. Die Gutachtensanordnung stößt auch nicht aus anderen Gründen auf rechtliche Bedenken, insbesondere liegt eine vom Antragsteller geltend gemachte Umgehung des Punktsystems nach § 4 StVG nicht vor. Das Punktsystem hat keinen Exklusivcharakter in dem Sinne, dass mit Punkten im Verkehrszentralregister bewertete Verstöße nur zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen dürften. Dies folgt ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung gültigen Fassung vom 02.12.2010. Denn nach dieser Vorschrift findet das Punktsystem keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Eine inhaltsgleiche Regelung ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG in der ab dem 01.05.2014 gültigen Fassung enthalten. Allerdings ist die Annahme einer solchen Notwendigkeit im Einzelfall besonders begründungspflichtig, soll nicht das auf einheitlich abgestufte Sanktionierungen typisierter Verkehrsverstöße abzielende Punktsystem in seiner vom Gesetzgeber intendierten Bedeutung zu stark relativiert werden (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 - NJW 2011, 1247; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 -DAR 2009, 478; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 - OVG 1 S 55.07 - juris; Senatsbeschluss vom 19.07.2012 - 10 S 1112/12 -).
Das Punktsystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die 18 Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Punktsystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 02.06.2013 - 11 CS 03.743 - juris). Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebietet. Durch die Abweichung vom Punktsystem auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wird im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können. Ein Verlassen des Punktsystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Durch das Punktsystem hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden ist (vgl. m.w.N. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 - a.a.O.). Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind deshalb nur in besonderen Ausnahmekonstellationen zulässig, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von - isoliert betrachtet auch nicht gewichtigen - Verkehrszuwiderhandlungen oder durch einen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 18.03.2010 - 10 S 2234/09 -). Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.
Solche besonderen und einzelfallbezogenen Gründe hat die Fahrerlaubnisbehörde hier - noch - hinreichend aufgezeigt. Dabei dürften grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigungsfähig sein, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur Begutachtung dargelegt hat. Da die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kein Verwaltungsakt ist und sie mithin nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angegriffen werden kann, sind an die Begründung der Gutachtensanordnung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu allgemein etwa Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - DAR 2010, 410; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196). Die Fahrerlaubnisbehörde hat sich in ihrer Gutachtensaufforderung vom 12.11.2013 entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht darauf beschränkt, die von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße aufzulisten. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde maßgeblich darauf abgehoben, dass der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis am 27.10.2010 aufgrund des Punktsystems entzogen worden ist, die zur Wiedererteilung führende positive Prognose in dem medizinisch-psychologischen Gutachten durch die wiederholte Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten widerlegt habe.
Diese Wertung der Fahrerlaubnisbehörde ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich zutreffend von der Einschätzung leiten lassen, dass sich aus den vier Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr in Verbindung mit der Vorgeschichte des Antragstellers, also der vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG), dessen Fahrungeeignetheit ergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Zeit vom 15.03.2012 bis zum 22.02.2013 begangenen Verkehrsverstöße, deren Ahndung jeweils in Rechtskraft erwachsen ist und die mit insgesamt 10 Punkten bewertet sind, nicht isoliert betrachtet werden können und daher nicht nur ein erneutes Tätig-werden auf der ersten Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 (schriftliche Unterrichtung über den Punktestand, Verwarnung und gegebenenfalls Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar) nach sich ziehen konnten. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller gleichsam „im zweiten Durchgang“ des Vorgehens nach § 4 StVG befindet und nach der Entziehung der Fahrerlaubnis am 27.10.2010 erst seit dem 08.06.2011 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Dies und auch die durch die nachfolgende Entwicklung widerlegte Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 01.06.2011 durfte und musste den Antragsgegner dazu veranlassen, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG von der neuerlichen Anwendung des Punktsystems abzusehen. Der Antragsteller kann nach dem Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Punktsystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewandt worden ist. Vielmehr unterscheidet sich der Antragsteller von der genannten Gruppe dadurch, dass ihn selbst die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 2010 und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Es würde die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller, dem bereits einmal in vollem Umfang die Hilfestellungen nach dem Punktsystem, insbesondere eine förmliche Verwarnung und ein Aufbauseminar, zuteil geworden sind, ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2011 - 16 B 212/1 - NJW 2011, 2985; Bay.VGH, Beschluss vom 07.02.2012 - 11 CS 11.2708 - juris).
10 
Über die Vorbelastung hinaus ergibt sich die negative Prognose hinsichtlich des weiteren Verkehrsverhaltens des Antragstellers auch daraus, dass er die vier Verkehrsverstöße innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von ca. 20 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begangen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den beiden ersten, am 15.03.2012 bzw. 12.06.2012 begangenen Ordnungswidrigkeiten - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - um Verstöße gegen die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands gehandelt hat. Es kann keine Rede davon sein, dass die Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstands eine untergeordnete, für die Verkehrssicherheit nicht besonders relevante Verpflichtung darstellte. Auch wird die Bedeutung der Geschwindigkeitsverstöße nicht dadurch gemindert, dass beide am 22.02.2013 und damit während einer einheitlichen Fahrt begangen worden sind. Eine derartige Häufung von Geschwindigkeitsstößen anlässlich einer einzigen Fahrt legt vielmehr den Verdacht nahe, dass es sich dabei nicht um ein einmaliges Versehen bzw. eine einmalige Unaufmerksamkeit gehandelt hat, sondern dass der Fahrer die geltende Höchstgeschwindigkeit bewusst überschritten hat.
11 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht allein auf der Grundlage der Verkehrsverstöße des Antragstellers von dessen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist, sondern lediglich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und aus dessen Nichtvorlage auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat. Deshalb sind die Anforderungen an die Umstände, die ausnahmsweise ein Abrücken von dem Punktsystem ermöglichen, nicht zu überspannen, da die von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung der Eignungszweifel in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibt.
12 
Nach alldem ist die Gutachtensanordnung des Landratsamts auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 StVG rechtlich nicht zu beanstanden.
13 
3. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer ergänzenden Interessenabwägung im engeren Sinne dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Diese Zweifel werden vor allem dadurch begründet, dass der Antragsteller neben den oben dargestellten Verkehrsverstößen innerhalb kurzer Zeit am 27.07.2013 und 04.08.2013 zwei weitere erhebliche Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit begangen hat, die zur Eintragung von weiteren sechs Punkten im Verkehrszentralregister geführt haben. Liegen somit gravierende, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten ausgehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile im Bezug auf seine private und berufliche Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.2, 46.3 sowie 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom November 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris). Da der Antragsteller im Besitz der eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A1, B und CE war, ist von einem Streitwert von 15.000,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Streitwert von 7.500,-- EUR durch Halbierung ergibt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Fahrerlaubnis der Klasse T hier nicht eigenständig streitwertrelevant, da gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV die Fahrerlaubnis der Klasse CE auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse T berechtigt. Der Senat ändert in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens die abweichende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zugunsten des unterlegenen Antragstellers ab.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2004 - 3 K 3250/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Der am 13.10.1982 geborene Kläger lebte bis zu seinem 15. Lebensjahr in Kroatien. Dort erreichte er den Hauptschulabschluss. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998 absolvierte der Kläger zunächst einen Sprachkurs und anschließend ein Berufsvorbereitungsjahr. Wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse wurde der Kläger nochmals in einen Berufsvorbereitungslehrgang aufgenommen.
Im Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Führerscheinstelle der Beklagten die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Führerscheinstelle der Beklagten holte Auskünfte anderer Stellen innerhalb des Amtes für öffentliche Ordnung und der Kriminalpolizei über gegen den Kläger vorliegende Erkenntnisse ein. Auf diese Weise erhielt die Beklagte von zwei gegen den Kläger nach § 31a BtMG eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von geringen Mengen Cannabis (Tatzeitpunkte 08.10. und 21.12.2001) Kenntnis. Ferner wies die Landespolizeidirektion Stuttgart II - Kriminalpolizei - auf ein gegen den Kläger durchgeführtes Strafverfahren hin. Auf ihre Aufforderung übersandte die Staatsanwaltschaft Stuttgart der Beklagten einen Abdruck des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart - Jugendschöffengericht - vom 15.12.1999 (201 Ls 51 Js 85525/99). Durch dieses Urteil war der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Angeklagten der versuchten Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Dem Kläger war auferlegt worden, 50 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten. Mit Schreiben vom 19.11.2002 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Als im Rahmen der Begutachtung zu klärenden Frage wurde genannt: „Ist trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten, dass Herr A. die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (FE-Klasse B) im Verkehr erfüllt ?“ Zur Begründung verwies die Beklagte auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999. Das Verhalten des Klägers zeige ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zur impulsiven Durchsetzung seiner eigenen Interessen. Dies lasse erwarten, dass er auch in konflikthaltigen Verkehrssituationen emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation noch erhöhen werde, aber auch, dass eigene Bedürfnisse aggressiv durchgesetzt werden sollen. Der Kläger habe daher nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV seine Kraftfahreignung anhand des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachzuweisen. Zur Vorlage des Gutachtens wurde dem Kläger eine Frist bis zum 19.02.2003 gesetzt. Ferner wurde der Kläger unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV darauf hingewiesen, dass die unterbliebene oder nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens als Weigerung angesehen werde.
Demgegenüber ließ der Kläger erklären, er werde das geforderte Gutachten nicht beibringen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er sich seit der drei Jahre zurückliegenden Tat im Alter von nicht ganz 17 Jahren nichts weiter habe zu Schulden kommen lassen.
Mit Verfügung vom 27.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ab und führte zur Begründung aus: Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei im Hinblick auf Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential zulässig gewesen. Derjenige, der aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotentials oder seiner nicht beherrschten Affekte in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletze, lasse nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren werde.
Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Straftat liege mehr als drei Jahre zurück und im Zeitraum seit dieser Straftat habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Sein Verhalten anlässlich der mit dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 abgeurteilten Tat lasse gerade nicht auf ein hohes Aggressionspotential und nicht beherrschbare Affekte schließen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2003 zurück und führte zur Begründung aus: Das Verhalten des Klägers anlässlich der Straftat vom 09.10.1999 lasse auf ein erhöhtes Aggressionspotential schließen. Der Kläger habe den Geschädigten getreten und diesen im Bereich des Halses und der Wange verletzt. Die Beklagte habe das ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt. Denn es liege im öffentlichen Interesse, nur denjenigen ein Fahrzeug führen zu lassen, der hierzu auch geeignet sei. Hinzu komme, dass hinsichtlich des Klägers in der Vergangenheit zwei Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig gewesen seien. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene gelegentliche Konsum mache die Anordnung notwendig und rechtfertige die Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Klägers. Es liege im öffentlichen Interesse, neben dem belegten aggressiven Potential des Klägers auch feststellen zu lassen, ob unter Umständen der Betäubungsmittelkonsum ebenfalls der Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege steht.
Am 08.08.2003 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen. Weder hätten die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen noch habe die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig betätigt. Die ihm auferlegte Verpflichtung, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, sei im Jugendstrafrecht im untersten Bereich der Sanktion anzusiedeln. Der Geschädigte habe durch die Straftat lediglich kleinere Hautabschürfungen erlitten. Zu seinen Gunsten habe das Amtsgericht berücksichtigt, dass er voll geständig gewesen sei. Auch seien bei ihm nach dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart entwicklungsbedingte Verzögerungen festzustellen. Schädliche Neigungen habe das Amtsgericht aber gerade nicht erkannt. Zudem liege die Straftat mehr als drei Jahre zurück. Die beiden Strafanzeigen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln könnten die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht rechtfertigen.
Mit Urteil vom 25.02.2004 (3 K 3250/03) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung eines Anwalts im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Aufforderung zur Begutachtung sei rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe ihre Entscheidung mit der Kenntnis eines Urteils gerechtfertigt, die sie sich nicht hätte verschaffen, jedenfalls aber bei der Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht hätte verwerten dürfen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne die ihr durch § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG faktisch untersagte Datensammlung über Delikte Jugendlicher, für die eine Überprüfung der Fahreignung noch nicht in absehbarer Zeit anstehe, nicht dadurch ersetzen, dass sie polizeiliche Datensammlungen zur Vorratshaltung für eine ihr selbst - auch nach § 15 Abs. 1 LDSG - untersagte Speicherung von nicht zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten missbrauche. Die Straftat des Klägers sei nicht nach § 28 Abs. 3 StVG i.V.m. § 59 FeV im Verkehrszentralregister einzutragen. Auch zähle die Verurteilung nicht zu denjenigen, die nach § 4 BZRG überhaupt in das Bundeszentralregister aufgenommen würden. Erst recht könne sie nicht in einem Führungszeugnis zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach § 32 Abs. 3 BZRG stehen. Damit gehöre die Jugendstraftat des Klägers zu denjenigen, von denen die Fahrerlaubnisbehörden in einem späteren Verfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis bundesgesetzlich in der Regel keine Kenntnis haben sollten. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auch dann rechtswidrig, wenn die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 hätte verwerten dürften. Denn das Urteil lasse gerade nicht auf ein hohes Aggressionspotential des Klägers schließen. Das Amtsgericht habe schädliche Neigungen des voll geständigen Klägers nicht erkennen können und habe bei ihm entwicklungsbedingte Verzögerungen festgestellt. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich des Klägers keine verwertbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er seit der über drei Jahre zurückliegenden Straftat erneut gewalttätig geworden sei. Der Cannabiskonsum des Klägers könne die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht rechtfertigen. Die Beklagte habe die Frage von Eignungsmängeln wegen Cannabiskonsums gerade nicht in die Formulierung der Fragestellung an die Gutachterstelle aufgenommen. Im Übrigen rechtfertige der gelegentliche Cannabiskonsum des Klägers ohne Bezug zu einer Verkehrsteilnahme keine Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Bei ihrer erneuten Entscheidung über den Fahrerlaubnisantrag des Klägers müsse die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers nicht bestehen und nur noch dessen Fahrbefähigung (theoretische und praktische Fahrprüfung) zu prüfen sei.
Am 03.06.2004 ist der Beklagten der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 09.06.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen: Die Aufforderung zur Begutachtung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG stehe der Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen zu § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG auf den früheren Wortlaut der inzwischen geänderten Norm abgestellt. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der übermittelten Daten sei im Sinne von § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 LDSG zulässig, weil diese Informationen zur Erfüllung der Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde, die Überprüfung der Fahreignung, erforderlich gewesen seien. Die Datenübermittlung durch die Polizei sei aufgrund von § 41 PolG erfolgt. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG regele die Ermittlungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde nicht abschließend. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass die Behörde z.B. Kenntnisse über den Konsum von Drogen, der sich nicht in Eintragungen im Verkehrs- oder Bundeszentralregister niederschlagen, nicht verwerten dürfe. Auch könne es im Hinblick auf die gebotene Überprüfung der Fahreignung keine Rolle spielen, ob der Betreffende zum Zeitpunkt der Auffälligkeit noch Jugendlicher gewesen sei oder noch keinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt habe. Aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 15.12.1999 gehe immerhin hervor, dass beim Kläger entwicklungsbedingte Verzögerungen vorgelegen haben. In dem angeforderten medizinisch-psychologische Gutachten hätte geklärt werden können, ob diese entwicklungsbedingten Verzögerungen noch vorhanden seien und ob diese Auswirkungen auf die Fahreignung haben. Angesichts des dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalts habe sich die Behörde nicht mit der lapidaren Feststellung des Amtsgerichts begnügen können, beim Kläger seien schädliche Neigungen nicht zu erkennen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2004 - 3 K 3250/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 
Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 hätte zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgrund von § 2 Abs. 12 StVG an die Beklagte übermittelt werden dürfen, weil er erst 16 Jahre alt gewesen und die Beantragung einer Fahrerlaubnis nicht bevorgestanden habe. Die Tat sei ein typisches Jugendvergehen gewesen und habe mit der Fahreignung nichts zu tun. Selbst wenn die Beklagte das Strafurteil hätte verwerten dürfen, sei die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zulässig gewesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Führerscheinakte der Beklagten, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
17 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 27.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Die Beklagte musste den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ablehnen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Anordnung der Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.11.2002 war sowohl in formeller (1) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (2) rechtmäßig. Der Kläger hat jedoch eine solche Untersuchung ohne ausreichenden Grund verweigert, so dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis von der Nichteignung des Klägers ausgehen durfte (§ 11 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. FeV). In der Aufforderung vom 19.11.2002 war der Kläger entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der Verweigerung des Gutachtens hingewiesen worden. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht weist der Senat aber im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zum Cannabiskonsum des Klägers darauf hin, dass die Anhaltspunkte für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis durch den Kläger für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht von Bedeutung sind. Die Beklagte hatte den Aspekt der Einnahme von Cannabis in der Gutachtensanforderung vom 19.11.2002 gerade nicht erwähnt. Umstände, die in einer Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht aufgeführt sind, können die abschließende Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Verweigerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann rechtfertigen, wenn sie unmittelbar die Ungeeignetheit des Betreffenden ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens belegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die vorliegenden Hinweise auf einen bloß gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers ohne den Nachweis eines Zusatzelements im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung reichen hierfür aber nicht aus.
19 
1) Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.11.2002 genügte zunächst den sich aus § 22 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden formellen Anforderungen. Die Anordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580, 581). Diesen Vorgaben wird das Schreiben der Beklagten vom 19.11.2002 gerecht. Mit der Angabe des Urteils des Amtsgerichts und der sich anschließenden Auseinandersetzung mit dem dort abgeurteilten Verhalten des Klägers wurde der konkrete Anlass der Gutachtensanordnung benannt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ermöglichte dem Kläger zudem die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung hinsichtlich der von der Behörde herangezogenen Ermächtigungsgrundlage.
20 
2) Die Aufforderung vom 19.11.2002 entsprach auch den an sie zu stellenden materiell-rechtlichen Anforderungen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis bei Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 39, 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Beklagte vom Urteil des Amtsgerichts Stuttgart zu Recht Kenntnis erlangt hatte (a), die Beklagte dieses Urteil im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten durfte (b) und im Hinblick auf dieses Urteil die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt waren (c).
21 
a) In Bezug auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 44) an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde bestehen gegen die Verwendung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte war von der Landespolizeidirektion Stuttgart lediglich auf das Urteil des Amtsgerichts vom 15.12.1999 hingewiesen worden, das Urteil selbst wurde der Beklagten von der Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Anforderung übersandt. Sowohl für die Mitteilung der Landespolizeidirektion als auch für die der Staatsanwaltschaft bestand jeweils eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
22 
Die gesetzliche Grundlage für die Mitteilung der Landespolizeidirektion, eine Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 4 PolG), an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde ergab sich aus § 42 PolG. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Übermittlung bereits auf § 42 Abs. 1 PolG gestützt werden konnte, wonach die Polizeibehörden (vgl. zum Streit über den Begriff der Polizeibehörde im Sinne von § 42 Abs. 1 PolG, Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 42, Rn. 11 und § 61, Rn. 2 ff. m.w.Nachw.) und die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes einander personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Die Beklagte, die vorliegend in ihrer Eigenschaft als örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde tätig wurde, ist auch Ortspolizeibehörde (§ 62 Abs. 4 Satz 1 PolG). Selbst wenn die Beklagte, die vorliegend nicht aufgrund von Eingriffsbefugnissen des Polizeigesetzes, sondern aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung handelte, deshalb nicht als Polizeibehörde im Sinne von § 42 Abs. 1 PolG anzusehen gewesen wäre, wäre der Hinweis der Landespolizeidirektion gegenüber der Beklagten auf das Urteil des Amtsgerichts nach § 42 Abs. 2 PolG zulässig gewesen. Das Fahrerlaubnisrecht ist verkehrsbezogenes Gefahrenabwehrrecht (BVerfGE 40, 371, 380). Die Übermittlung dieser Daten durch die Landespolizeidirektion war auch im Sinne von § 42 Abs. 2 PolG zur Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Denn das Urteil des Amtsgerichts wies auf einen Aspekt der Persönlichkeit des Klägers hin, der die von der Beklagten nach § 2 Abs. 7 StVG zu klärende Frage der Fahreignung des Klägers betraf. Auch ist die in § 38 Abs. 2 PolG i.V.m. § 5 DVO PolG geregelte Frist für die Speicherung der Daten noch nicht abgelaufen.
23 
Auch die Übermittlung der Urteilsabschrift durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Anforderung der Beklagten beruhte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Heranziehung von § 481 StPO ist ausgeschlossen, weil die Beklagte jedenfalls nicht aufgrund des Polizeigesetzes handelte. Nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO ist aber die Erteilung einer Auskunft an eine andere öffentliche Stelle zulässig, soweit dieser Stelle in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. § 474 StPO regelt die Auskunftserteilung aus Akten eines Strafverfahrens für verfahrensexterne Zwecke (vgl. BT-Drucks. 14/1484, Nrn. 14 und 15, S. 25), hier die Überprüfung der Fahreignung des Klägers. Die Auskunftserteilung, über die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, konnte nach § 477 Abs. 1 StPO auch durch die Überlassung einer Abschrift aus der Akte erfolgen. Besondere Vorschrift im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO, die der Staatsanwaltschaft die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen an die Beklagte gestattete, war vorliegend § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes u.a. für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die diese Daten erhoben worden sind. Die der Beklagten von der Staatsanwaltschaft durch die Übersendung einer Urteilsabschrift erteilte Auskunft erfolgte im Rahmen des gegen den Kläger ursprünglich durchgeführten Strafverfahrens und damit in Strafsachen im Sinne von § 14 EGGVG. Zu den personenbezogenen Daten des Beschuldigten, die im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG den Gegenstand des Verfahrens betreffen, gehören auch die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 14 EGGVG, Rn. 2). Die vom Kläger beantragte Fahrerlaubnis ist eine verkehrsrechtliche Erlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG, die Übermittlung der personenbezogenen Daten wäre auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Versagung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG erforderlich gewesen. Denn die Übermittlung hätte die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG (vgl. BT-Drucks. 13/4709, zu § 14, S. 23) in die Lage versetzt, die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Übermittlung der Daten durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde hätte auch nicht entgegengestanden, dass dem Kläger durch das Urteil vom 15.12.1999 lediglich auferlegt worden war, 50 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten, und er damit nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn die in diesen Fällen aus § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG folgende Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft gilt nicht bei gefährlicher Körperverletzung (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 EGGVG). Der Kläger ist aber vom Amtsgericht u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Auch dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wegen seines Rechtsfolgenausspruchs nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und der Beklagten nach § 41 BZRG keine unbeschränkte Auskunft erteilt würde, begründete nicht die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Datenübermittlung seitens der Staatsanwaltschaft an die Beklagte. Die noch im Entwurf der Bundesregierung (§ 14 Abs. 2 EGGVG-E, BT-Drucks. 13/4709, S. 5 f.) für diese Fälle vorgesehene Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten in Strafsachen (Bindung an §§ 41, 43 und 61 BZRG) ist nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hatte dem Wunsch des Bundesrates nach Streichung des § 14 Abs. 2 EGGVG-E (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 42 f.) zugestimmt und lediglich in Aussicht gestellt, die notwendige Harmonisierung des Justizmitteilungsgesetzes mit den Beschränkungen des Bundeszentralregistergesetzes in einem größeren Zusammenhang weiter zu erörtern (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 55 f.). Der Umstand, dass die Verurteilung des Klägers nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und zum Zeitpunkt der Übersendung der Urteilsabschrift der Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre zurück lag, führt auch im Hinblick auf § 477 Abs. 3 Nr. 2 StPO nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung. Diese Beschränkung der Auskunftserteilung gilt nur gegenüber nichtöffentlichen Stellen. Dass die Kenntniserlangung der Beklagten vom Urteil des Amtsgerichts rechtmäßig war, lässt sich mittelbar auch aus der zum Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 15.12.1999 noch geltenden Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 des Justizmitteilungsgesetzes und des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S.130, jetzt § 482 Abs. 2 Satz StPO) ableiten. Danach hätte die Landespolizeidirektion, die die Beklagte auf das gegen den Kläger ergangene Urteil hingewiesen hatte, ihrerseits von der Staatsanwaltschaft Stuttgart einen Abdruck des Urteils verlangen, diesen nach § 38 Abs. 1 PolG speichern und aufgrund von § 42 Abs. 1 oder 2 PolG an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anfrage hin übermitteln können.
24 
Die Anwendung von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes ist wegen des Vorrangs der vorstehend aufgeführten besonderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG und § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG).
25 
b) Die Beklagte durfte das ihr rechtmäßig übermittelte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart bei der ihr obliegenden Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten.
26 
Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist (vgl. auch § 22 Abs. 2 FeV). Satz 2 schreibt ferner vor, dass sie dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einzuholen hat. Nach Satz 3 kann sie außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters verlangen. Unerheblich ist zunächst, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 nicht in einem der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register erwähnt bzw. nicht in einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Verwaltungsbehörde aufgeführt wird. Denn der Ansicht, die Fahrerlaubnisbehörde könne bei der Überprüfung der Fahreignung von Fahrerlaubnisbewerbern nur solche Urteile oder sonstige für den Antragsteller nachteilige tatsächliche Umstände verwerten und zum Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nehmen, die ihren Niederschlag in einem der dort genannten Register oder Zeugnis gefunden haben, kann nicht gefolgt werden. Bereits bei der Beratung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), durch das § 2 Abs. 7 StVG seine derzeitige Fassung erlangte, wurde davon ausgegangen, dass dort nur die wichtigsten Maßnahmen zur Ermittlung der Eignung und Befähigung des Antragstellers genannt seien und die Aufzählung nicht abschließend sei (vgl. BT-Drucks. 13/6914, Nr. 2, S. 65). Auch der Wortlaut der Norm spricht gegen eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde auf die dort genannten Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers. Zudem widerspräche eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde an den Inhalt der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register bzw. des Registers ihrer Verpflichtung, durch eine Überprüfung der Fahrerlaubnisbewerber im Hinblick auf Eignungsmängel die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs sicherzustellen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass z.B. der Konsum von Drogen oder psychische Auffälligkeiten, die für die Fahreignung von großer Bedeutung sind, sich häufig nicht in einem der Register und im Führungszeugnis niederschlagen. Wäre die Fahrerlaubnisbehörde zur Nachprüfung der Fahreignung eines Antragstellers auf die Register bzw. das Führungszeugnis beschränkt, könnten solche Gesichtspunkte, von denen sie auf anderen Wegen Kenntnis erlangt hat, zum Nachteil des hochrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs nicht berücksichtigt werden.
27 
Auch kann den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung der Vorschrift des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG für die hier von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht geht wohl von einer Art „Fernwirkung“ des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG dahingehend aus, dass tatsächliche für die Fahreignung oder -befähigung relevante Umstände, die, falls sie ursprünglich der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt und nach Satz 2 der Vorschrift zu löschen gewesen wären, von der Fahrerlaubnisbehörde in einem späteren Verfahren unter keinen Umständen mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Dieser Ansatz kommt vorliegend nur auf dem Hintergrund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und auch zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG in Betracht, von der das Verwaltungsgericht ohne Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG ausgegangen ist (S. 5 oben des Abdrucks). Bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 19. März 2001 am 01.04.2001 hatte § 2 Abs. 12 Satz 2 folgenden Wortlaut: „Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten“. Aber auch ausgehend von diesem zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis und der Einholung der Auskünfte nicht mehr geltenden Wortlaut des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG kann der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG kann nicht entnommen werden, dass eine aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG erfolgte Vernichtung von Unterlagen die Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 7 StVG einschränkt, wenn die Speicherung dieser Daten durch andere Stellen, wie hier z.B. die Speicherung durch die Landespolizeidirektion nach § 38 Abs. 1 PolG, und auch die Übermittlung durch die Polizei nach § 42 PolG bzw. durch die Staatsanwaltschaft nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 7 EGGVG grundsätzlich vorgesehen ist. Ferner ist den Materialien zu § 2 StVG kein Hinweis auf eine solche Beschränkung des § 2 Abs. 7 StVG zu entnehmen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48 und 65). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht entspricht auch nicht dem Zweck des § 2 Abs. 12 StVG. Dieser besteht darin, im Hinblick auf das hohe Gut der Verkehrssicherheit die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften zur Datenübermittlung von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörden zu harmonisieren und eine einheitliche Grundlage zu schaffen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48). § 2 Abs. 12 StVG betrifft den hier nicht gegebenen Fall, dass die Polizei von sich aus und ohne vorherige Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde diese über Umstände und Ereignisse informiert, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Bedeutung sein können. Es soll durch diese Bestimmung zur Erleichterung der Überprüfung der Fahreignung von Bewerbern und Inhabern von Fahrerlaubnissen sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der Polizei, die wegen ihrer besonderen Nähe zu tatsächlichen Geschehnissen, die Zweifel an der Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Antragstellers erwecken, eher Kenntnis von relevanten Umständen erlangt, fortlaufend die für ihre Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Zudem schränkt die Auffassung des Verwaltungsgerichts die aus § 2 Abs. 7 StVG folgende Verpflichtung der Fahrerlaubnis zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung ohne ausreichenden Grund ein. Die Behörde wäre danach an der Verwertung von solchen Hinweisen auf Fahreignungs- oder -befähigungsmängel gehindert, die ihr früher mitgeteilt worden sind, die sie aber entsprechend § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vernichtet hat. Dies wäre mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, dessen Sicherstellung gerade vorrangige Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörden ist, nicht zu vereinbaren. Schließlich muss bei der Bestimmung des Verhältnisses von § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG zum Zeitpunkt der Anfrage der Beklagten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die frühere Formulierung „insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat“, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der von ihm vorgenommenen Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 StVG stützt, durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und damit vor dem Fahrerlaubnisantrag des Klägers vom Juli 2002 gestrichen hat. In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die bisherige Aussage eine nicht sachgerechte und unzulässige Verkürzung darstelle. Denn von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilte Tatsachen, die auf Eignungsmängel schließen lassen, seien nicht nur von Bedeutung für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, sondern auch für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas (vgl. BT-Drucks. 14/4304).
28 
c) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts waren im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt.
29 
Im Hinblick auf das Merkmal „Straftaten“ ist zunächst unerheblich, dass der Kläger vom Amtsgericht nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn das Gericht hat den Kläger im Urteil wegen versuchter Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Damit ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger einen Straftatbestand verwirklicht sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ohne Bedeutung ist ferner, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart um die erste strafrechtliche Verurteilung des Klägers handelte. Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002, 604). Dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war und Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, ändert an den tatbestandlichen Voraussetzungen nichts.
30 
Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das auf das Vorhandensein eines verfestigten Aggressionspotential abstellt, ist zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der § 22 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen dagegen bereits fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung und die Behörde hat die beantragte Fahrerlaubnis wegen Nichteignung des Antragstellers abzulehnen. Zudem ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
31 
Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergaben sich ausreichende Hinweise auf eine beim Kläger vorhandene hohe Angriffslust bzw. Streitsüchtigkeit. Der Kläger hatte das Opfer der Straftat mit seinem beschuhten Fuß getreten und ihm damit Verletzungen in besonders sensiblen Körperbereichen - Wange und Hals - zugefügt, ohne dass der Geschädigte hierzu auch nur ansatzweise Anlass geboten hatte; im Gegenteil hatte der Kläger zuvor versucht, dem Opfer Geld abzupressen. Zudem hatte der Kläger aus einer Gruppe von drei Mittätern heraus gehandelt und die von den Mittätern geschaffene Situation der Übermacht ausgenutzt, um das Opfer zu erpressen und die Situation zu seinem eigenen rechtswidrigen Vorteil auszunutzen. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei der Tat bestrebt war, Macht über andere Menschen auszuüben und nicht davor zurückgeschreckt ist, eine Situation der Übermacht zur Verletzung eines Wehrlosen auszunutzen. Diese Anhaltspunkte werden nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war.
32 
Die auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens gestützte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erweist sich auch im Hinblick darauf nicht als rechtswidrig, dass die Straftat des Klägers vom Oktober 1999 zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nahezu fünf Jahre zurückliegt und der Kläger zwischenzeitlich strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Ungeachtet der hier nicht klärungsbedürftigen Frage, ob eine Straftat ohne zeitliche Begrenzung Anlass für eine Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV sein kann, geht der Senat davon aus, dass auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die im Urteil vom 15.12.1999 zu Tage tretende Umstände die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig wäre.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
17 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 27.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Die Beklagte musste den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ablehnen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Anordnung der Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.11.2002 war sowohl in formeller (1) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (2) rechtmäßig. Der Kläger hat jedoch eine solche Untersuchung ohne ausreichenden Grund verweigert, so dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis von der Nichteignung des Klägers ausgehen durfte (§ 11 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. FeV). In der Aufforderung vom 19.11.2002 war der Kläger entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der Verweigerung des Gutachtens hingewiesen worden. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht weist der Senat aber im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zum Cannabiskonsum des Klägers darauf hin, dass die Anhaltspunkte für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis durch den Kläger für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht von Bedeutung sind. Die Beklagte hatte den Aspekt der Einnahme von Cannabis in der Gutachtensanforderung vom 19.11.2002 gerade nicht erwähnt. Umstände, die in einer Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht aufgeführt sind, können die abschließende Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Verweigerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann rechtfertigen, wenn sie unmittelbar die Ungeeignetheit des Betreffenden ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens belegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die vorliegenden Hinweise auf einen bloß gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers ohne den Nachweis eines Zusatzelements im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung reichen hierfür aber nicht aus.
19 
1) Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.11.2002 genügte zunächst den sich aus § 22 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden formellen Anforderungen. Die Anordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580, 581). Diesen Vorgaben wird das Schreiben der Beklagten vom 19.11.2002 gerecht. Mit der Angabe des Urteils des Amtsgerichts und der sich anschließenden Auseinandersetzung mit dem dort abgeurteilten Verhalten des Klägers wurde der konkrete Anlass der Gutachtensanordnung benannt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ermöglichte dem Kläger zudem die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung hinsichtlich der von der Behörde herangezogenen Ermächtigungsgrundlage.
20 
2) Die Aufforderung vom 19.11.2002 entsprach auch den an sie zu stellenden materiell-rechtlichen Anforderungen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis bei Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 39, 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Beklagte vom Urteil des Amtsgerichts Stuttgart zu Recht Kenntnis erlangt hatte (a), die Beklagte dieses Urteil im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten durfte (b) und im Hinblick auf dieses Urteil die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt waren (c).
21 
a) In Bezug auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 44) an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde bestehen gegen die Verwendung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte war von der Landespolizeidirektion Stuttgart lediglich auf das Urteil des Amtsgerichts vom 15.12.1999 hingewiesen worden, das Urteil selbst wurde der Beklagten von der Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Anforderung übersandt. Sowohl für die Mitteilung der Landespolizeidirektion als auch für die der Staatsanwaltschaft bestand jeweils eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
22 
Die gesetzliche Grundlage für die Mitteilung der Landespolizeidirektion, eine Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 4 PolG), an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde ergab sich aus § 42 PolG. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Übermittlung bereits auf § 42 Abs. 1 PolG gestützt werden konnte, wonach die Polizeibehörden (vgl. zum Streit über den Begriff der Polizeibehörde im Sinne von § 42 Abs. 1 PolG, Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 42, Rn. 11 und § 61, Rn. 2 ff. m.w.Nachw.) und die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes einander personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Die Beklagte, die vorliegend in ihrer Eigenschaft als örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde tätig wurde, ist auch Ortspolizeibehörde (§ 62 Abs. 4 Satz 1 PolG). Selbst wenn die Beklagte, die vorliegend nicht aufgrund von Eingriffsbefugnissen des Polizeigesetzes, sondern aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung handelte, deshalb nicht als Polizeibehörde im Sinne von § 42 Abs. 1 PolG anzusehen gewesen wäre, wäre der Hinweis der Landespolizeidirektion gegenüber der Beklagten auf das Urteil des Amtsgerichts nach § 42 Abs. 2 PolG zulässig gewesen. Das Fahrerlaubnisrecht ist verkehrsbezogenes Gefahrenabwehrrecht (BVerfGE 40, 371, 380). Die Übermittlung dieser Daten durch die Landespolizeidirektion war auch im Sinne von § 42 Abs. 2 PolG zur Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Denn das Urteil des Amtsgerichts wies auf einen Aspekt der Persönlichkeit des Klägers hin, der die von der Beklagten nach § 2 Abs. 7 StVG zu klärende Frage der Fahreignung des Klägers betraf. Auch ist die in § 38 Abs. 2 PolG i.V.m. § 5 DVO PolG geregelte Frist für die Speicherung der Daten noch nicht abgelaufen.
23 
Auch die Übermittlung der Urteilsabschrift durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Anforderung der Beklagten beruhte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Heranziehung von § 481 StPO ist ausgeschlossen, weil die Beklagte jedenfalls nicht aufgrund des Polizeigesetzes handelte. Nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO ist aber die Erteilung einer Auskunft an eine andere öffentliche Stelle zulässig, soweit dieser Stelle in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. § 474 StPO regelt die Auskunftserteilung aus Akten eines Strafverfahrens für verfahrensexterne Zwecke (vgl. BT-Drucks. 14/1484, Nrn. 14 und 15, S. 25), hier die Überprüfung der Fahreignung des Klägers. Die Auskunftserteilung, über die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, konnte nach § 477 Abs. 1 StPO auch durch die Überlassung einer Abschrift aus der Akte erfolgen. Besondere Vorschrift im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. StPO, die der Staatsanwaltschaft die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen an die Beklagte gestattete, war vorliegend § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes u.a. für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die diese Daten erhoben worden sind. Die der Beklagten von der Staatsanwaltschaft durch die Übersendung einer Urteilsabschrift erteilte Auskunft erfolgte im Rahmen des gegen den Kläger ursprünglich durchgeführten Strafverfahrens und damit in Strafsachen im Sinne von § 14 EGGVG. Zu den personenbezogenen Daten des Beschuldigten, die im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG den Gegenstand des Verfahrens betreffen, gehören auch die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 14 EGGVG, Rn. 2). Die vom Kläger beantragte Fahrerlaubnis ist eine verkehrsrechtliche Erlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG, die Übermittlung der personenbezogenen Daten wäre auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Versagung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG erforderlich gewesen. Denn die Übermittlung hätte die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG (vgl. BT-Drucks. 13/4709, zu § 14, S. 23) in die Lage versetzt, die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Übermittlung der Daten durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde hätte auch nicht entgegengestanden, dass dem Kläger durch das Urteil vom 15.12.1999 lediglich auferlegt worden war, 50 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten, und er damit nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn die in diesen Fällen aus § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG folgende Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft gilt nicht bei gefährlicher Körperverletzung (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 EGGVG). Der Kläger ist aber vom Amtsgericht u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Auch dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wegen seines Rechtsfolgenausspruchs nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und der Beklagten nach § 41 BZRG keine unbeschränkte Auskunft erteilt würde, begründete nicht die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Datenübermittlung seitens der Staatsanwaltschaft an die Beklagte. Die noch im Entwurf der Bundesregierung (§ 14 Abs. 2 EGGVG-E, BT-Drucks. 13/4709, S. 5 f.) für diese Fälle vorgesehene Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten in Strafsachen (Bindung an §§ 41, 43 und 61 BZRG) ist nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hatte dem Wunsch des Bundesrates nach Streichung des § 14 Abs. 2 EGGVG-E (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 42 f.) zugestimmt und lediglich in Aussicht gestellt, die notwendige Harmonisierung des Justizmitteilungsgesetzes mit den Beschränkungen des Bundeszentralregistergesetzes in einem größeren Zusammenhang weiter zu erörtern (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 55 f.). Der Umstand, dass die Verurteilung des Klägers nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und zum Zeitpunkt der Übersendung der Urteilsabschrift der Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre zurück lag, führt auch im Hinblick auf § 477 Abs. 3 Nr. 2 StPO nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung. Diese Beschränkung der Auskunftserteilung gilt nur gegenüber nichtöffentlichen Stellen. Dass die Kenntniserlangung der Beklagten vom Urteil des Amtsgerichts rechtmäßig war, lässt sich mittelbar auch aus der zum Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 15.12.1999 noch geltenden Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 des Justizmitteilungsgesetzes und des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S.130, jetzt § 482 Abs. 2 Satz StPO) ableiten. Danach hätte die Landespolizeidirektion, die die Beklagte auf das gegen den Kläger ergangene Urteil hingewiesen hatte, ihrerseits von der Staatsanwaltschaft Stuttgart einen Abdruck des Urteils verlangen, diesen nach § 38 Abs. 1 PolG speichern und aufgrund von § 42 Abs. 1 oder 2 PolG an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anfrage hin übermitteln können.
24 
Die Anwendung von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes ist wegen des Vorrangs der vorstehend aufgeführten besonderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG und § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG).
25 
b) Die Beklagte durfte das ihr rechtmäßig übermittelte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart bei der ihr obliegenden Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten.
26 
Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist (vgl. auch § 22 Abs. 2 FeV). Satz 2 schreibt ferner vor, dass sie dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einzuholen hat. Nach Satz 3 kann sie außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters verlangen. Unerheblich ist zunächst, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 nicht in einem der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register erwähnt bzw. nicht in einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Verwaltungsbehörde aufgeführt wird. Denn der Ansicht, die Fahrerlaubnisbehörde könne bei der Überprüfung der Fahreignung von Fahrerlaubnisbewerbern nur solche Urteile oder sonstige für den Antragsteller nachteilige tatsächliche Umstände verwerten und zum Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nehmen, die ihren Niederschlag in einem der dort genannten Register oder Zeugnis gefunden haben, kann nicht gefolgt werden. Bereits bei der Beratung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), durch das § 2 Abs. 7 StVG seine derzeitige Fassung erlangte, wurde davon ausgegangen, dass dort nur die wichtigsten Maßnahmen zur Ermittlung der Eignung und Befähigung des Antragstellers genannt seien und die Aufzählung nicht abschließend sei (vgl. BT-Drucks. 13/6914, Nr. 2, S. 65). Auch der Wortlaut der Norm spricht gegen eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde auf die dort genannten Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers. Zudem widerspräche eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde an den Inhalt der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register bzw. des Registers ihrer Verpflichtung, durch eine Überprüfung der Fahrerlaubnisbewerber im Hinblick auf Eignungsmängel die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs sicherzustellen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass z.B. der Konsum von Drogen oder psychische Auffälligkeiten, die für die Fahreignung von großer Bedeutung sind, sich häufig nicht in einem der Register und im Führungszeugnis niederschlagen. Wäre die Fahrerlaubnisbehörde zur Nachprüfung der Fahreignung eines Antragstellers auf die Register bzw. das Führungszeugnis beschränkt, könnten solche Gesichtspunkte, von denen sie auf anderen Wegen Kenntnis erlangt hat, zum Nachteil des hochrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs nicht berücksichtigt werden.
27 
Auch kann den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung der Vorschrift des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG für die hier von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht geht wohl von einer Art „Fernwirkung“ des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG dahingehend aus, dass tatsächliche für die Fahreignung oder -befähigung relevante Umstände, die, falls sie ursprünglich der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt und nach Satz 2 der Vorschrift zu löschen gewesen wären, von der Fahrerlaubnisbehörde in einem späteren Verfahren unter keinen Umständen mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Dieser Ansatz kommt vorliegend nur auf dem Hintergrund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und auch zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG in Betracht, von der das Verwaltungsgericht ohne Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG ausgegangen ist (S. 5 oben des Abdrucks). Bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 19. März 2001 am 01.04.2001 hatte § 2 Abs. 12 Satz 2 folgenden Wortlaut: „Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten“. Aber auch ausgehend von diesem zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis und der Einholung der Auskünfte nicht mehr geltenden Wortlaut des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG kann der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG kann nicht entnommen werden, dass eine aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG erfolgte Vernichtung von Unterlagen die Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 7 StVG einschränkt, wenn die Speicherung dieser Daten durch andere Stellen, wie hier z.B. die Speicherung durch die Landespolizeidirektion nach § 38 Abs. 1 PolG, und auch die Übermittlung durch die Polizei nach § 42 PolG bzw. durch die Staatsanwaltschaft nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 7 EGGVG grundsätzlich vorgesehen ist. Ferner ist den Materialien zu § 2 StVG kein Hinweis auf eine solche Beschränkung des § 2 Abs. 7 StVG zu entnehmen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48 und 65). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht entspricht auch nicht dem Zweck des § 2 Abs. 12 StVG. Dieser besteht darin, im Hinblick auf das hohe Gut der Verkehrssicherheit die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften zur Datenübermittlung von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörden zu harmonisieren und eine einheitliche Grundlage zu schaffen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48). § 2 Abs. 12 StVG betrifft den hier nicht gegebenen Fall, dass die Polizei von sich aus und ohne vorherige Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde diese über Umstände und Ereignisse informiert, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Bedeutung sein können. Es soll durch diese Bestimmung zur Erleichterung der Überprüfung der Fahreignung von Bewerbern und Inhabern von Fahrerlaubnissen sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der Polizei, die wegen ihrer besonderen Nähe zu tatsächlichen Geschehnissen, die Zweifel an der Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Antragstellers erwecken, eher Kenntnis von relevanten Umständen erlangt, fortlaufend die für ihre Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Zudem schränkt die Auffassung des Verwaltungsgerichts die aus § 2 Abs. 7 StVG folgende Verpflichtung der Fahrerlaubnis zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung ohne ausreichenden Grund ein. Die Behörde wäre danach an der Verwertung von solchen Hinweisen auf Fahreignungs- oder -befähigungsmängel gehindert, die ihr früher mitgeteilt worden sind, die sie aber entsprechend § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vernichtet hat. Dies wäre mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, dessen Sicherstellung gerade vorrangige Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörden ist, nicht zu vereinbaren. Schließlich muss bei der Bestimmung des Verhältnisses von § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG zum Zeitpunkt der Anfrage der Beklagten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die frühere Formulierung „insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat“, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der von ihm vorgenommenen Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 StVG stützt, durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und damit vor dem Fahrerlaubnisantrag des Klägers vom Juli 2002 gestrichen hat. In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die bisherige Aussage eine nicht sachgerechte und unzulässige Verkürzung darstelle. Denn von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilte Tatsachen, die auf Eignungsmängel schließen lassen, seien nicht nur von Bedeutung für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, sondern auch für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas (vgl. BT-Drucks. 14/4304).
28 
c) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts waren im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt.
29 
Im Hinblick auf das Merkmal „Straftaten“ ist zunächst unerheblich, dass der Kläger vom Amtsgericht nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn das Gericht hat den Kläger im Urteil wegen versuchter Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Damit ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger einen Straftatbestand verwirklicht sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ohne Bedeutung ist ferner, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart um die erste strafrechtliche Verurteilung des Klägers handelte. Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002, 604). Dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war und Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, ändert an den tatbestandlichen Voraussetzungen nichts.
30 
Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das auf das Vorhandensein eines verfestigten Aggressionspotential abstellt, ist zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der § 22 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen dagegen bereits fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung und die Behörde hat die beantragte Fahrerlaubnis wegen Nichteignung des Antragstellers abzulehnen. Zudem ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
31 
Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergaben sich ausreichende Hinweise auf eine beim Kläger vorhandene hohe Angriffslust bzw. Streitsüchtigkeit. Der Kläger hatte das Opfer der Straftat mit seinem beschuhten Fuß getreten und ihm damit Verletzungen in besonders sensiblen Körperbereichen - Wange und Hals - zugefügt, ohne dass der Geschädigte hierzu auch nur ansatzweise Anlass geboten hatte; im Gegenteil hatte der Kläger zuvor versucht, dem Opfer Geld abzupressen. Zudem hatte der Kläger aus einer Gruppe von drei Mittätern heraus gehandelt und die von den Mittätern geschaffene Situation der Übermacht ausgenutzt, um das Opfer zu erpressen und die Situation zu seinem eigenen rechtswidrigen Vorteil auszunutzen. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei der Tat bestrebt war, Macht über andere Menschen auszuüben und nicht davor zurückgeschreckt ist, eine Situation der Übermacht zur Verletzung eines Wehrlosen auszunutzen. Diese Anhaltspunkte werden nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war.
32 
Die auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens gestützte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erweist sich auch im Hinblick darauf nicht als rechtswidrig, dass die Straftat des Klägers vom Oktober 1999 zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nahezu fünf Jahre zurückliegt und der Kläger zwischenzeitlich strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Ungeachtet der hier nicht klärungsbedürftigen Frage, ob eine Straftat ohne zeitliche Begrenzung Anlass für eine Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV sein kann, geht der Senat davon aus, dass auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die im Urteil vom 15.12.1999 zu Tage tretende Umstände die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig wäre.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.