Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juni 2015 - W 7 K 14.981

published on 15.06.2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juni 2015 - W 7 K 14.981
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 7 K 14.981

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. Juni 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr: 532

Hauptpunkte: Beibehaltungsgenehmigung; (keine) erhebliche(n) Nachteile bei künftigen Erwerbschancen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Regierung von Unterfranken, 97064 Würzburg,

- Beklagter -

wegen Staatsangehörigkeitsrecht (Beibehaltungsgenehmigung),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 7. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht Betz als Vorsitzende, die Richterin am Verwaltungsgericht Heilig, den Richter Krah, die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter v. ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Genehmigung zur Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit für den beabsichtigten Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit.

Mit formblattmäßigem Antrag vom 3. Dezember 2013 stellte sie einen entsprechenden Antrag beim Beklagten. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass ihr ohne Annahme der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit erhebliche konkrete Nachteile entstünden. Sie habe die erforderlichen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer hier lebenden Eltern, die sie später im Falle der Pflegebedürftigkeit pflegen wolle, sie besitze ein eigenes Haus und Rentenanwartschaften. Als Grund für den Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit gab sie an, dass sie ein am 1. Mai 2005 geborenes Kind habe, das sowohl die deutsche als auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitze. Der Vater sei ein US-amerikanischer Soldat, von dem sie getrennt lebe. Er werde voraussichtlich nach Abzug der US-Truppen aus Schweinfurt in die USA zurückkehren. Es bestünden jedoch enge Beziehungen zu dem Kindsvater, dem Kind selbst und seinen Großeltern in den USA. Ihr früherer Ehemann, ein US-amerikanischer Staatsbürger, sei am 9. April 2004 im Irak gefallen, sein Grab befinde sich auf dem Nationalfriedhof in Washington DC. Die Klägerin arbeite seit 2004 für die US-Armee nach deutschem Recht in Schweinfurt. Sie sei im Besitz einer Greencard und einer Social Security Number, womit sie auch grundsätzlich in den USA arbeiten könne. Allerdings wolle sie sich wegen des Abzugs der amerikanischen Truppen aus Schweinfurt auf andere Stellen bewerben, die nur US-Staatsbürgern vorbehalten seien. Sie reise mindestens einmal im Jahr in die USA, aus beruflichen Gründen oder um das Grab ihres Ehemannes zu besuchen sowie die Großeltern ihres Kindes und die Verwandten ihres gefallenen Ehemannes. Da hier die beabsichtigten Berufstätigkeiten und auch die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten an den Besitz der fremden Staatsangehörigkeit gebunden seien (Tätigkeiten im Staatsdienst und in sicherheitsempfindlichen Bereichen), sei sie auf den Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit angewiesen. Andernfalls drohe ihr nach dem Abzug der US-Truppen aus Schweinfurt die Arbeitslosigkeit. Sie legte u. a. zwei Absagen auf Arbeitsplatzbewerbungen vor, die mit dem fehlenden Besitz der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit begründet wurden.

Mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 7. Mai 2014 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags angehört.

Mit Bescheid vom 21. August 2014, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. August 2014 zugestellt, lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ab. zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eine Ermessensentscheidung erfordere. Dabei seien die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen unter Berücksichtigung der Wertungen des § 12 StAG. Die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten Staatsangehörigkeit seien prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Die Klägerin habe nachvollziehbare und verständliche private Gründe für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit dargelegt. Die Gründe für den Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit seien ebenfalls privater und beruflicher Natur. Diese reichten nicht aus, um das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurückzudrängen. Die Klägerin sei im Besitz der Greencard und Social Security Number, womit sie in den USA arbeiten könne. Damit dürfte ihre Einreise in die USA zur Pflege ihrer familiären Kontakte ohne größere Schwierigkeiten möglich sein. Sie wolle mit dem Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit im Wesentlichen erreichen, auch berufliche Tätigkeiten ausüben zu können, die den Besitz der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit voraussetzen. Hierbei handele es sich jedoch um bloße Erwerbschancen, die keinen erheblichen Nachteil i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellten. Ihr Arbeitsplatzverlust bei den US-Streitkräften werde durch ihr zustehende soziale Leistungen abgemildert. Hiervon seien viele Arbeitnehmer in gleicher Weise betroffen. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung würde der Klägerin einen Vorteil im Vergleich zu anderen Betroffenen verschaffen, was aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. August 2014 Bezug genommen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. September 2014, bei Gericht am selben Tag als Telefax eingegangen, Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht auf den Einzelfall der Klägerin eingehe und Abwägungsdefizite beinhalte. Es werde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es sich nicht um den Wiedererwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft, wie auf Seite 3 des Bescheides ausgeführt, handele. Die Bindungen der Klägerin an die USA würden verkannt. Es seien nicht nur die bestehenden Bindungen zu gewichten, sondern auch ihre beruflichen Perspektiven. Es sei nicht hinreichend dargelegt, wie viele andere Arbeitnehmer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes durch den Abzug der US-Streitkräfte in gleicher Weise wie die Klägerin betroffen seien und ob diese ebenso die Möglichkeit hätten, die US-amerikanische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Insoweit fehle es an jedweder Vergleichbarkeit der persönlichen Situation. Es gehe vorliegend nicht um den Schutz möglicher zukünftiger Erwerbschancen, sondern darum, dass sich die Klägerin aus dem Bereich der Betroffenen durch ihre persönlichen Bindungen deshalb hervorhebe, dass sie im Unterschied zu anderen Betroffenen die Möglichkeit habe, die US-amerikanische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 26. September 2014 und 4. April 2015 Bezug genommen.

Die Klägerin lässt beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 21. August 2014 zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit für den Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Begründung wurde zunächst auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, insbesondere ihre beruflichen Perspektiven, geprüft und gewürdigt und mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sachgerecht abgewogen worden seien. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung an die Klägerin verschaffe ihr einen rechtlich bedenklichen Vorteil gegenüber anderen vom Arbeitsplatzabbau aufgrund des Truppenabzugs betroffenen Arbeitnehmern und begründe einen Bezugsfall. Es seien etwa fünfhundert Zivilangestellte betroffen. Es werde von allen Seiten versucht, die Folgen des Arbeitsplatzverlustes sozialverträglich abzufedern, insbesondere durch den Zweckverband „Interkommunaler Gewerbepark Conn Baracks“ der Gemeinden Geldersheim und Niederwerrn, der kreisfreien Stadt Schweinfurt und des Landkreises Schweinfurt. Mehrere, auch gleichgelagerte, Anfragen nach Beibehaltungsgenehmigungen seien mit gleicher Begründung abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2015 Bezug genommen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Juni 2015 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. August 2014 ist rechtmäßig und die Klägerin ist dadurch (schon deshalb) nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit für den Fall des Erwerbs der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG.

1. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG verliert ein Deutscher grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Gemäß § 25 Abs. 2 StAG verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung steht im Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung sind die berührten öffentlichen und privaten Belange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StAG). Das der Staatsangehörigkeitsbehörde eröffnete Ermessen kann durch ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden. Nach Nr. 25.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 (StAR-VwV) kann eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Dabei ist das Prinzip der Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht vorrangig. Vielmehr sind die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 10.4.2008 - 5 C 28/07 - BVerwGE 131, 121; BayVGH, U. v. 15.7.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 30). Private Interessen an einer Mehrstaatigkeit können gegeben sein, wenn die Klägerin die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG rechtfertigen würden (Nr. 25.2.3.2 StAR-VwV).

Gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 StAG sind diese Voraussetzungen beispielsweise dann erfüllt, wenn es sich um erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art handelt, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Die Nachteile sind also nur erheblich, wenn sie die Klägerin in eine besonders schwierige Lage bringen. Die Klägerin hat die Obliegenheit, die Entstehung und den Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit sie dies beeinflussen kann. Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Klägerin erst in Ansehung des Verfahrens über die Beibehaltungsgenehmigung die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile schafft. Nicht hinreichend für die Annahme eines Nachteils i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist die bloß mögliche Beeinträchtigung künftiger Erwerbschancen (BayVGH, U. v. 15.7.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 31; OVG NW, U. v. 18.8.2010 - 19 A 2607/07 - juris Rn. 46; B. v. 23.4.2012 - 19 A 939/11 - juris; VG Stuttgart, B. v. 8.12.2011 - 11 K 2125/11 - juris Rn. 4; VG Düsseldorf, U. v. 24.3.2011 - 8 K 229/10 - juris Rn. 35; VG München, U. v. 27.4.2009 - M 25 K 07.5742 - juris Rn. 20; Hailbronner, NVwZ 2013, 1311, 1314).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier kein Fall einer Ermessensreduktion auf Null vor. Umstände, die dazu führen, dass nur die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung rechtmäßig ist, sind nicht ersichtlich.

Die Klägerin strebt den Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit in erster Linie deshalb an, um sich auf Arbeitsstellen bewerben zu können, die US-Staatsbürgern vorbehalten sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um eine Position der „A. S. O. S.“ im Bereich der Betreuung von Angehörigen gefallener US-Soldaten. Die Bewerbung der Klägerin wurde abgelehnt, da sie als Nicht-US-Staatsangehörige keinen Zugang zum „Defense Casualty Information Processing System“ habe. Im Übrigen sei sie für die Position sehr gut geeignet. Zwar sei diese Stelle nach Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung derzeit besetzt, sie sei aber in gewissen zeitlichen Abständen neu zu besetzen und es gebe noch eine Vielzahl weiterer Stellen, bei denen eine vergleichbare Problematik bestehe. Hierbei handelt es sich jedoch um bloß künftige Erwerbschancen. Auch bei Besitz der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit muss die Klägerin sodann ein Bewerbungsverfahren und entsprechende Sicherheitsüberprüfungen durchlaufen. Solche Erwerbschancen genügen jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht, um erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art, zu begründen. Ein entsprechendes Interesse der Klägerin ergibt sich des Weiteren nicht aus dem Umstand, dass ihr verstorbener Ehemann auf dem Nationalfriedhof in Washington D.C. begraben ist, ihr Kind die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und sie die Beziehung zu ihren Schwiegereltern sowie dem Vater und Großeltern ihres Kindes pflegen möchte. Zwar ist die Permanent Resident Card der Klägerin ungültig geworden, weil sie sich nach eigenen Angaben seit mehr als zwei Jahren nicht mehr in den USA aufgehalten hat (vgl. http://www.uscis.gov/green-card/after-green-card-granted/international-travel-permanent-resident). Die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ist ihr jedoch durch die visumfreie Einreise mittels einer Electronic System for Travel Authorization (ESTA)-Genehmigung für Kurzzeitaufenthalte möglich. Sollte die Klägerin einen längerfristigen Aufenthalt in den USA planen, stehen ihr als Returning resident (vgl. http://t..s...gov/.../.../.../.../...html) bzw. als Mutter einer US-Staatsangehörigen (vgl. http://t..s...gov/.../.../.../i.../.../...html...4) entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung. Der Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit ist demnach für die Wahrnehmung und Pflege ihrer familiären Beziehungen nicht erforderlich.

3. Ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht ebenfalls nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die durch den Beklagten getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft im Hinblick auf eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG), in der Abwägung zu berücksichtigen, dass vermieden werden solle, einen Präzedenzfall für andere gleich gelagerte Fälle zu schaffen. Im Übrigen ist eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (BVerwGE 62, 215, 222 = NVwZ 1982, 251 m. w. N.; NJW 1988, 783; Decker in BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2015, § 114 VwGO Rn. 28). Für letzteres ist hier nichts ersichtlich. Vorliegend wird die vom Beklagten getroffene Entscheidung bereits dadurch getragen, dass der Wunsch der Klägerin, sich auf US-Staatsbürgern vorbehaltene Stellen bewerben zu können, keinen erheblichen Nachteil i. S. d. § 25 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellt (siehe dazu bereits oben).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 15.06.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 7 K 14.981 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juni 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr: 532 Hauptpunkte: Beibehaltungsgenehmigung; (keine) erhebliche(n) Nachteil
published on 15.07.2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 (Az. M 25 K 09.3153) wird aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
published on 08.12.2011 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung
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published on 15.06.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 7 K 14.981 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juni 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr: 532 Hauptpunkte: Beibehaltungsgenehmigung; (keine) erhebliche(n) Nachteil
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Annotations

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 (Az. M 25 K 09.3153) wird aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind US-amerikanische Staatsbürger. Der Kläger zu 1 lebt und arbeitet bereits ununterbrochen seit 1993 in Deutschland und hat seit Januar 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als

Niederlassungserlaubnis fort gilt. Die Klägerin zu 2, mit der der Kläger zu 1 seit 1996 verheiratet ist, lebt seit 1993 in Deutschland und hat seit November 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis. Die Kläger zu 3 und 4 sind die 1998 und 2001 geborenen Kinder der Kläger zu 1 und 2.

Mit Schreiben vom 25. April 2007 stellten die Kläger Antrag auf Einbürgerung nach den §§ 10 und 12 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Zur Begründung für die Beibehaltung der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit wurde angeführt, dass die Kläger zu 1 und 2 von jeweils einer anderen amerikanischen Firma ein Arbeitsangebot erhalten hätten. Sie hätten dadurch die Gelegenheit, für mindestens zwei Jahre in den USA tätig zu sein und sich in beruflicher und finanzieller Hinsicht erheblich zu verbessern. Die Anstellung erfordere jedoch zwingend das Innehaben der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit. Die Kläger zu 3 und 4 sollten deutsche Schulen in den USA besuchen, was nur bei Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft möglich sei.

Die Beklagte lehnte die Einbürgerungsanträge der Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2009 ab. Es liege kein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil vor, der die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft unzumutbar mache. Dies sei bei einem auch lukrativen Angebot einer abhängigen Beschäftigung im Heimatstaat nicht der Fall. Die von den Klägern zudem vorgebrachte emotionale Verbundenheit mit dem Heimatland, die in den Fortbestand der Heimatstaatsbürgerschaft interpretierten Chancen und Hoffnungen, hypothetische in der Zukunft liegende Umstände, wie beruflicher Erfolg und Provisionen, seien nicht messbar und für eine Entscheidung nicht greifbar genug. Zum heutigen Zeitpunkt sei jede Aussage zur zukünftigen Berufstätigkeit und Einkommensentwicklung Spekulation. Zudem seien derartige Berechnungen von der Kursentwicklung des Dollars zum Euro abhängig. In ihren jetzigen Arbeitsverhältnissen drohe den Klägern durch die Aufgabe der amerikanischen Staatsbürgerschaft kein konkreter, bezifferbarer Nachteil. Der für die Kinder aufgeführte Nachteil, dass der Besuch deutscher Schulen in den USA die deutsche Staatsbürgerschaft erfordere, sei nicht nachgewiesen worden.

Hiergegen erhoben die Kläger am 14. Juli 2009 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die beantragte deutsche Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft zu erteilen. Aufgrund der langen Dauer des Einbürgerungsverfahrens hätten die bisherigen Arbeitsangebote der amerikanischen Firmen nicht aufrechterhalten werden können. Die Kläger zu 1 und 2 hätten allerdings jeweils ein neues Angebot erhalten. Diese neuen Angebote seien auf einen Vierjahreszeitraum mit dem Ziel einer späteren Versetzung nach Deutschland angelegt. Die Kläger zu 1 und 2 planten, nach einiger Zeit wieder nach Deutschland zurückzukehren. Die Arbeitsangebote aus den USA bedeuteten einen deutlichen Karrieresprung, wobei nicht ungewöhnlich sei, dass gerade vor dem Hintergrund der Geschehnisse des 11. September 2001 viele Arbeitgeber in den USA die US-Staatsbürgerschaft voraussetzten. Um später wieder in Deutschland tätig sein zu können, wären sie als amerikanische Staatsbürger verpflichtet, erneut eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, was ihnen nicht zuzumuten sei. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sei ohnehin bereits aufgeweicht worden, was insbesondere hinsichtlich der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG deutlich werde. Dort messe der Gesetzgeber der Vermeidung doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit ein geringeres und den privaten Interessen an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ein größeres Gewicht zu als früher. Dies müsse auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gelten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Oktober 2010 übergaben die Kläger zu 1 und 2 zwei aktualisierte Arbeitsangebote jeweils vom September 2010. Im Übrigen sei erst jetzt bekannt geworden, dass den Klägern bei Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit erhebliche Steuerzahlungen auf Vermögenszuwächse (Welteinkommens- bzw. Weltvermögensprinzip) drohten. Im weiteren Verfahren trugen die Kläger vor, dass eine Wiedererlangung der US-Staatsbürgerschaft so gut wie ausgeschlossen sei. Die Kläger zu 1 und 2 könnten die angebotenen Arbeitsverträge als deutsche Staatsbürger nicht annehmen. Auch würden sie nur schwer an ein Arbeitsvisum für die USA gelangen. Zur steuerrechtlichen Situation legte der Bevollmächtigte der Kläger eine schriftliche Ausarbeitung eines US-Steuerberatungsbüros vom 4. Februar 2011 vor (Bl. 319 ff. der Gerichtsakte, deutsche Übersetzung auf Bl. 734 ff. der Gerichtsakte). Daraus ergebe sich, dass derjenige, der seine US-Staatsbürgerschaft aufgebe, grundsätzlich von den US-Steuerbehörden so behandelt werden könnte (wenn er denn den maßgeblichen Regelungen unterfiele), als ob er am Tag der Aufgabe der Staatsbürgerschaft sein gesamtes weltweites Vermögen veräußert hätte. Dieser fiktive Verkaufswert werde dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Zur genauen Ermittlung der Belastung müssten die Kläger die Hilfe von Sachverständigen, Steuerberatern und amerikanischen Rechtsanwälten in Anspruch nehmen. Es gebe zwar bei der erwähnten Besteuerung eines fiktiven Verkaufserlöses Ausnahmen, die allerdings mit einer genauen Analyse des Vermögens verbunden seien. Die diesbezügliche Ermittlung sei mit hohem finanziellen Aufwand und auch Verwaltungsaufwand verbunden. Es gebe zudem Nachteile hinsichtlich der US-Erbschafts- und Schenkungssteuer, etwa in Form geringerer Freibeträge. So gelte für ausländische Staatsbürger nach dem US-Steuerrecht grundsätzlich ein Freibetrag von 60.000 Dollar, während der Freibetrag für US-Staatsbürger 5 Mio. Dollar betrage. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 könne zwar nicht auf eigene finanzielle Nachteile abgestellt werden, es sei jedoch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Staatsbürgerschaft innerhalb der Familie zu beachten. Zudem bestehe für die Klägerin zu 4 die Möglichkeit, im Jahr 2016 bei den Youth Olympic Games für Deutschland in der Eisschnelllaufgruppe anzutreten. Die Kläger ergänzten ihren Vortrag mit einem umfangreichen Anlagenkonvolut mit konkreten Vermögensnachweisen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern lehnte in einer Stellungnahme vom 28. April 2011 eine amtliche Klärung der Frage „Besteuerung nach Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit für ehemalige US-Bürger“ mit einer derart allgemeinen Fragestellung als nicht zielführend ab. Eine amtliche Klärung könne dann angestrebt werden, wenn die konkret drohenden Nachteile aktuell bekannt und aufgrund detaillierter Unterlagen glaubhaft gemacht worden seien. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit für ein minderjähriges Kind aus Gründen des Leistungssports setze ein herausragendes öffentliches Interesse voraus. Bei Leistungssportlern sei zwingende Voraussetzung, dass diese konkret für eine Nationalmannschaft eingesetzt werden sollten, wozu die konkrete Benennung und entsprechende Bescheinigung des zuständigen Dachverbands erforderlich sei.

Die Kläger legten im Dezember 2011 weitere aktualisierte Nachweise über Arbeitsangebote in den USA vor. In diesen Arbeitsangeboten macht die amerikanische Firma bezogen auf den Kläger zu 1 geltend, dass der Schwerpunkt der Arbeit des Klägers zu 1 lediglich in den ersten vier Jahren in den USA liegen solle. Dann solle er wieder nach Deutschland umziehen, um dort Vertriebsstrukturen aufzubauen. Für diese Position müsse er die US-amerikanische Staatsangehörigkeit haben. Auch für die Klägerin zu 2 wurde ein aktualisiertes Arbeitsangebot derselben amerikanischen Firma vorgelegt. Auch in diesem Angebot wurde deutlich gemacht, dass die Klägerin zu 2, nachdem sie den Marketingbereich in den USA aufgebaut und sich mit den Marketing- und Vertriebszielen der Firma vertraut gemacht habe, weiter aus Deutschland heraus arbeiten und sich auf den deutschen Markt konzentrieren solle.

Aus einer von den Klägern vorgelegten Ausarbeitung einer Steuerberatungsgesellschaft ergebe sich, dass die Aufgabe der amerikanischen Staatsbürgerschaft mindestens zwei Befragungen durch diplomatische Vertretungsbehörden der USA sowie die Vorlage von Unterlagen erfordere. Anwaltliche und steuerberaterliche Unterstützung hierzu würde durchschnittliche Kosten von 3.000 € bis 5.000 € verursachen. Eine komplette Begleitung während des Ausbürgerungsverfahrens durch eine Anwaltskanzlei würde sich auf 25.000 € bis 40.000 € belaufen. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass keine Wiedereinbürgerung angestrebt werde. Öffentliche Abgaben, Prüfungskosten, Übersetzungs- sowie Reisekosten seien in diesen Kosten noch nicht enthalten.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Dezember 2011 gab der Kläger zu 1 sein jetziges Jahresbruttoeinkommen mit knapp 100.000 € an. Die Klägerin zu 2 verdiene als selbstständige Übersetzerin derzeit ca. 20.000 € im Jahr.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2009 auf und verpflichtete diese, die Kläger zu 1 und 2 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Hinsichtlich der Einbürgerung der Kläger zu 3 und 4 verpflichtete das Gericht die Beklagte, die Kläger zu 3 und 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 sei von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen, weil den Klägern erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstünden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen. Für das Entstehen dieser Nachteile sei der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Sei der Nachweis der Nachteilsentstehung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, sei Glaubhaftmachung ausreichend. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstünden. Es dürfe sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln, sondern die Nachteile müssten sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Dabei könnten sich erhebliche Nachteile auch ergeben, wenn geschäftliche Beziehungen in dem Herkunftsstaat bei der Aufgabe der Staatsangehörigkeit gefährdet würden. Vorliegend wären die Kläger zu 1 und 2 gezwungen, lukrative Beschäftigungsangebote aus den USA abzulehnen. Hierbei handle es sich nicht nur um bloße abstrakte berufliche Chancen oder Erwerbsaussichten, sondern sie seien bereits als verwirklichte Geschäftsbeziehung anzusehen. Diese Geschäftsbeziehungen müssten die Kläger auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entlassung aus der US-Staatsbürgerschaft abbrechen. Die Jahresgehälter der Kläger zu 1 und zu 2 würden sich erheblich verbessern. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Inhalt dieser Beschäftigungsangebote, die im Laufe des Verfahrens mehrfach aktualisiert worden seien, zutreffe. Das Gericht sei auch der Auffassung, dass die Kläger zu 1 und 2 damit in ausreichendem Maße ihre späteren Karrierechancen in Deutschland nach Rückkehr aus den USA belegt hätten und dass sie für diese Position in Deutschland die US-amerikanische Staatsangehörigkeit benötigten. Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens geforderte Größenordnung eines drohenden Nachteils in Höhe von 100% des derzeitigen Bruttojahreseinkommens entbehre jedenfalls jeglicher rechtlicher Grundlage sowohl im StAG als auch in den StAG-VwV. Zudem würde sich die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit auch wesentlich auf die US-Einkommensteuerverpflichtungen der Kläger zu 1 und 2 auswirken. Insoweit hätten diese drohende Belastungen ebenfalls glaubhaft gemacht. Abschnitt 877 A des Internal Revenue Code (US-amerikanisches Steuergesetz von 1986 einschl. der jeweiligen Änderungen - IRC) gelte für nach dem 17. Juni 2008 Ausgebürgerte. Generell gelte, dass, wenn Ausgebürgerte dem Abschnitt 877 A unterlägen, diese verpflichtet seien, auf jede Wertsteigerung ihres gesamten Eigentums Einkommensteuer zu entrichten (Marktbewertungsregel). Mit anderen Worten finde ein fiktiver Verkauf aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte zu einem angemessenen Marktwert zum Stichtag der Aufgabe der Staatsangehörigkeit statt. Dies ergebe sich aus der Ausarbeitung der Steuerrechtskanzlei W. (in Übersetzung Bl. 735 der Gerichtsakte). Ausweislich der Vermögensaufstellung auf Bl. 440 ff. der Gerichtsakte verfügten die Kläger zu 1 und 2 über nicht unerhebliches Vermögen. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die Deckungssumme bei Risikolebensversicherungen nicht dem Vermögen angerechnet werden könne. Dies berücksichtigt errechne sich ein in Geld oder Wertpapieren gebundenes Vermögen der Kläger zu 1 und 2 von mindestens über 100.000 €. Dazu komme eine Immobilie in München, welche im Jahr 2001 für knapp 580.000 € erworben worden sei und deren derzeitiger Wert zwischen 600.000 € und 650.000 € zu beziffern sei. Dies stelle angesichts der dem Gericht bekannten Entwicklung der Immobilienpreise

in München wohl eher die Untergrenze des derzeitigen Wertes dar. Allein schon aus diesen Vermögenswerten ergäbe sich bei Besteuerung eines fiktiven Veräußerungserlöses eine tatsächliche Zahllast von mindestens mehreren 10.000 €. Die Kläger hätten diesbezüglich auch dargelegt, dass sich die Anwalts- und Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft bei ihnen auf mindestens 40.000 € belaufen würde, die zur eigentlichen Steuerschuld noch hinzukämen. Zwar sei der Einbürgerungsbewerber für das Entstehen von nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteilen darlegungs- und materiell beweispflichtig. Sei jedoch der Nachweis der Nachteilsentstehung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, sei Glaubhaftmachung ausreichend. Die Kläger zu 3 und 4 hätten einen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zwar seien sie jetzt unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Jedoch sei von ihnen zu verlangen, sich mit Eintritt der Volljährigkeit für eine der beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Die Beklagte könne dies im Rahmen einer Neuverbescheidung durch eine Nebenbestimmung festlegen. Die Kläger zu 3 und 4 könnten derzeit ihre US-Staatsangehörigkeit nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG aufgeben. Eltern seien nämlich nicht berechtigt, die US-Staatsangehörigkeit im Namen ihrer Kinder unter 18 Jahren aufzugeben. Bevor eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit vor entsprechenden Stellen in den USA beeidigt werden könne, müssten Minderjährige einen diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten davon überzeugen, dass sie den Inhalt und die Konsequenzen dieser Aufgabeerklärung vollständig verstanden hätten, nicht zu diesem Schritt genötigt oder einem unzulässigen Einfluss ausgesetzt worden seien, sondern vielmehr aus freiem Wunsch heraus den Willen hätten, ihre US-Staatsangehörigkeit aufzugeben (vgl. Ausarbeitung Bl. 734 ff. der Gerichtsakte). Bei den 1998 und 2001 geborenen Klägern zu 3 und 4 sei derzeit nicht von einer derartigen geistigen Reife auszugehen. Mit Erreichen der Volljährigkeit dürften diese jedoch entscheiden können, welche Staatsangehörigkeit sie führen wollten. Die übrigen im Falle der Kläger zu 3 und 4 vorgebrachten Argumente seien demgegenüber nicht entscheidungserheblich.

Auf Antrag sowohl der Beklagten als auch des Vertreters des öffentlichen Interesses hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 die Berufung gegen diese Entscheidung zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2012 beantragte die Beklagte,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Berufungszulassungsverfahren. Dort ist ausgeführt, dass die von den Klägern zu 1 und 2 vorgelegten Stellenangebote amerikanischer Firmen schon nicht glaubhaft seien bzw. die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht erfüllten. Die Stellenangebote seien informell formuliert, es sei zudem unglaubwürdig, dass so hoch dotierte Stellen über einen so langen Zeitraum offengehalten würden. Es handle sich um derzeit nicht existente Arbeitsverhältnisse, so dass höchstens von einem unklaren beruflichen „Nachteil“ im Sinne einer bloßen nur zukünftigen Erwerbschance auszugehen sei. Hinsichtlich der von den Klägern zu 1 und 2 vorgetragenen US-Entlassungssteuer habe das Erstgericht schon nicht aufgeklärt, ob die Kläger dieser Steuer überhaupt unterlägen. Insoweit werde auf eine Stellungnahme der US-Steuerbehörde vom 24. Januar 2012 verwiesen. Das von den Klägern vorgelegte Memorandum vom 4. Februar 2011 sei insoweit kein Nachweis, da der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Steuer darin offen gelassen worden sei. Die Kläger würden daher von der bezeichneten Steuer nicht betroffen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte mit Schriftsatz vom 12. November 2012,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 abzuändern und die Klagen vollumfänglich abzuweisen.

Der Nachweis für Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sei nicht erbracht. Ein erheblicher Nachteil könne sich aus bloßen Beschäftigungsangeboten und der damit verbundenen Chance auf eine positive berufliche Entwicklung von vornherein nicht ergeben. Hinsichtlich des Missbrauchsrisikos bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen einem bloßen Beschäftigungsangebot und einer tatsächlich bereits verwirklichten beruflichen Tätigkeit. Ein Beschäftigungsangebot könne nach erfolgter Einbürgerung auch nicht angenommen werden. Es fehle an einer schon verwirklichten Geschäftsbeziehung. Mit dem Verweis auf bloße Beschäftigungsangebote würde § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausgehöhlt, Einbürgerungsbewerber hätten es in der Hand, ob sie Angebote tatsächlich wahrnähmen und ob sich dann ein Nachteil einstelle oder nicht. Im Übrigen handle es sich nach Auffassung der Landesanwaltschaft B. bei den Beschäftigungsangeboten um keine reellen Angebote. Es sei auffällig, dass stets passend aktualisiert für das jeweilige Verfahrensstadium neue Beschäftigungsangebote vorgelegt würden und zwar gleich für zwei Kläger. Es sei unglaubwürdig, dass lukrative Positionen über derart lange Zeit aufrechterhalten und nicht anders besetzt würden. Es sei auch ein Widerspruch zum Vortrag bezüglich der Klägerin zu 4 zu sehen, weil sich der für diese vorgetragene Plan, vom deutschen Bundestrainer trainiert zu werden, mit einem mehrjährigen Aufenthalt in den USA nicht vereinbaren lasse.

Auch sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht nachgewiesen, ob die Kläger zu 1 und 2 bei Aufgabe ihrer US-amerikanischen Staatsangehörigkeit überhaupt einer besonderen US-Einkommensteuerpflicht nach dem IRC unterlägen. Erst recht sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe eine solche Steuer anfallen würde, was aber unabdingbar sei, um die Erheblichkeit des Nachteils im Sinne des StAG feststellen zu können. Die Ausarbeitung der Steuerberaterkanzlei W. sei im Auftrag der Kläger erstellt worden und verschweige die Voraussetzungen, die nach dem IRC zum Eintreten der Steuerpflicht gehören würden. Es bleibe unklar, ob die Kläger unter Abschnitt 877 A des IRC fallen würden. Nach der eingeholten Auskunft der US-Steuerverwaltung vom 24. Januar 2012 falle die Steuer nicht bei jeder Ausbürgerung an, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 fehle schon in tatsächlicher Hinsicht ein Nachweis dafür, dass diese ihre Staatsangehörigkeit nach US-amerikanischem Recht derzeit nicht aufgeben könnten, sondern hierfür bis zum Erreichen der Volljährigkeit warten müssten. Davon abgesehen hätten die Kläger zu 3 und 4 selbst dann keinen Anspruch auf Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit, wenn nach US-amerikanischem Staatsangehörigkeitsrecht die Entlassungsvoraussetzung der Volljährigkeit bestünde oder es für die Entlassung Minderjähriger auf deren Urteilsfähigkeit ankäme. Jedenfalls sei in den USA ein Verfahren zur Ausbürgerung Minderjähriger tatsächlich vorhanden. Dieses Verfahren müsse eben durchgeführt werden.

Die Kläger, die vom Gericht ausdrücklich auch zur Abgabe einer Stellungnahme zur Auskunft der US-Steuerbehörde vom 24. Januar 2012 gebeten wurden, beantragten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013,

die Berufungen zurückzuweisen.

Aus den konkreten Beschäftigungsangeboten ergebe sich bereits ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Wenn die Kläger zu 1 und 2 jetzt in die USA übersiedelten und ihre sicheren Arbeitsplätze in Deutschland aufgäben, würden sie ihre neuen Arbeitsplätze in den USA ebenfalls sofort wieder verlieren, sobald sie ihre US-Staatsbürgerschaft aufgäben. Darüber hinaus seien die Beschäftigungsangebote für die Einbürgerung sehr wohl ausreichend. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss über die Voraussetzungen einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG. Wenn ein deutscher Staatsbürger eine Beibehaltungsgenehmigung beantrage, müsse dieser nach der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes konkrete Beschäftigungsangebote vorweisen können. Hintergrund dieser Praxis sei, dass konkrete Beschäftigungsangebote bereits verwirklichte Geschäftsbeziehungen darstellten. Abgesehen davon nehme kaum ein Antragsteller ein Angebot in einem anderen Land an, ohne zuvor alle Voraussetzungen der doppelten Staatsbürgerschaft geschaffen zu haben, so dass die Rückkehr in das Aufenthaltsland absolut sichergestellt sei. Die konkreten Arbeitsangebote der Kläger zu 1 und 2 zeugten von geschäftlichen Beziehungen. Eine etwaige Nichtannahme dieser Angebote hätte zur Folge, dass die Kläger nicht nur ihre Karriere nicht weiter vorantreiben, sondern auch keinen finanziellen Sprung machen könnten. Der Nachteil beziehe sich damit auf eine bestimmte, bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung und drohe konkret nach Grund und Höhe. Es ergebe sich zudem ein erheblicher Nachteil aus den hohen steuerlichen Belastungen, die auf die Kläger zu 1 und 2 im Falle einer Ausbürgerung zukämen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Mai 2012 und sei zusätzlich durch das Schreiben des amerikanischen Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Januar 2012 ausdrücklich bestätigt worden. In diesem werde nochmals ausgeführt, dass für US-Bürger, die nach dem 16. Juni 2008 ihre Staatsbürgerschaft aufgeben würden, ein Bundessteuersatz von grundsätzlich 30% auf das Vermögen des Bürgers abzusetzen sei. Dass die genannte Steuer anfalle und dass die Kläger zu 1 und 2 die Voraussetzungen erfüllten, sei bereits mit der Vermögensaufstellung und dem Gutachten der Steuerkanzlei W. ausführlich dargelegt und bewiesen worden. Die Feststellung der genauen drohenden Steuerlast zum Ausbürgerungsdatum sei den Klägern lediglich durch die Anfertigung eines kostspieligen Gutachtens möglich. Zudem stehe ein Zeitpunkt für eine etwaige Ausbürgerung noch nicht fest. Die Kläger müssten sich die Staatsangehörigkeit gleichsam „erkaufen“, was aber der Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG habe verhindern wollen. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 sei dargelegt worden, dass die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit derzeit nicht möglich sei. Die Eltern minderjähriger Kinder seien danach nicht zur Vornahme einer derart höchstpersönlichen Entscheidung befugt. Auch für die Minderjährigen selbst sei dies nur unter besonders strengen Voraussetzungen und nach staatlicher Prüfung der geistigen Reife denkbar. Ein Anspruch der Kläger zu 3 und 4 auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ergebe sich gerade aus der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG.

Kläger, Beklagte und Beteiligte haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte die Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufungen der Beklagten und der Beteiligten sind begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte der Kläger. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2011 war daher aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

1. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann vorliegend nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abgesehen werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht vorliegen, beziehungsweise entsprechende Nachteile von den Klägern nicht nachgewiesen wurden.

Von der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird dann abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsbürgerschaft nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG). Das ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Die entstehenden Nachteile müssen deutlich über das normale Maß hinaus reichen (Berlit, GK StAR § 12 Rn. 228). Diese Regelung soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 9/10 -BVerwGE 137, 237 ff., juris Rn. 30). Der Gesetzgeber hat dabei Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie ihrem Wesen nach auf solche Einbußen zu beschränken. Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken, sind vom Einbürgerungsbewerber hinzunehmen. Dazu zählen, wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie etwa die visumfreie Einreise und der genehmigungsfreie Aufenthalt. Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (Berlit, GK StAR, zu § 12 Rn. 227; Hailbronner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12 Rn. 43; BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 9/10 - BVerwGE 137, 237 ff., juris Rn. 31). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, sowie für die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile gegebenenfalls durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können. Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (Berlit, GK StAR, zu § 12 Rn. 223). Es darf sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen sich vielmehr auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Das Verwaltungsgericht hat dazu richtig ausgeführt, dass sich je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles erhebliche Nachteile auch dann ergeben können, wenn geschäftliche Beziehungen in den Herkunftsstaat bei der Aufgabe von dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet werden.

Gemessen an diesem Maßstab entstehen den Klägern zu 1 und zu 2 keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erheblichen Nachteile:

a) Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass es sich bei den von den Klägern zu 1 und zu 2 im Lauf des Verfahrens vorgelegten und jeweils aktualisierten Beschäftigungsangeboten amerikanischer Unternehmen bereits um verwirklichte Geschäftsbeziehungen handelt, die bei Aufgabe der amerikanischen Staatsangehörigkeit mit der Folge erheblicher Nachteile für die Kläger zu 1 und 2 gefährdet sein können. Die Beteiligte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit derartigen Beschäftigungsangeboten lediglich eine Chance auf eine positive berufliche Entwicklung aufgezeigt wird und ein erheblicher Unterschied zwischen einem bloßen Beschäftigungsangebot und einer tatsächlich bereits verwirklichten und ins Werk gesetzten beruflichen Tätigkeit besteht. Bei einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Ausland, die durch Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erschwert oder unmöglich gemacht wird, treten die wirtschaftlichen Nachteile unmittelbar und ohne weiteres Zutun des Einbürgerungsbewerbers bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ein. Sie unterliegen nicht einer weiteren Willensentscheidung des Einbürgerungsbewerbers. Demgegenüber muss der Einbürgerungsbewerber ein ihm vorliegendes Beschäftigungsangebot nach seiner Einbürgerung erst noch annehmen, um damit eine bislang nur angebahnte Geschäftsbeziehung zu realisieren und sich die ihm bis dahin lediglich angebotenen Vorteile auch tatsächlich zu verschaffen. Diese Entscheidung - und damit auch die erst ex post mögliche Beantwortung der Frage, ob die geforderte Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit für ihn tatsächlich mit einem entsprechenden Nachteil verbunden war - liegt allein in der Hand des Einbürgerungswilligen. Schon daraus folgt, dass ein Nachteil „bei“ der Einbürgerung der Kläger zu 1 und 2 im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG hier nicht anzunehmen ist. Als ein solcher Nachteil könnte allenfalls der Verlust eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses angesehen werden, nicht aber auch das Vorenthalten der Möglichkeit, ein solches erst künftig einzugehen (vgl. auch Berlit, GK StAR, § 12 Rn. 224 für eintretende Nachteile bei einer erst noch aufzunehmenden Geschäftstätigkeit). Dass die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu Problemen etwa bei einer Arbeitsaufnahme in den Herkunftsländern und möglicherweise auch zu eingeschränkten Karrierechancen in diesen Ländern führt, trifft letztlich jeden Einbürgerungsbewerber gleich. Würde man diesbezüglich bloße - auch unverbindliche - Beschäftigungsangebote ausländischer Unternehmen für die Annahme eines Nachteils im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausreichen lassen, könnte diese Vorschrift -worauf die Beteiligte zu Recht hinweist - allzu leicht durch Einholen solcher unverbindlichen Beschäftigungsangebote ausgehebelt werden, zumal Einbürgerungsbewerber oftmals über entsprechende Kontakte in ihr jeweiliges Herkunftsland verfügen dürften. Werden die Angebote später tatsächlich nicht wahrgenommen (oder etwa schon nach einer kurzen Probezeit wieder beendet), so dass tatsächlich kein Nachteil durch die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft eingetreten wäre, könnte die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden, obwohl diese dann entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG gewährt worden wäre. Dies macht deutlich, dass es sich bei den von den Klägern aufgezeigten Karrierechancen lediglich um erhoffte, möglicherweise gar nicht zu realisierende Vorteile handelt, die für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht ausreichen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VG Köln, U. v. 7.11.2007 - 10 K 5265/05 - juris Rn. 25), da es an einer bestimmten und bereits verwirklichten Geschäftsbeziehung (vgl. dazu Berlit, GK StAR § 12 Rn. 240) mangelt.

Das Argument der Kläger, wegen der Arbeitsangebote müsse ein Anspruch auf Einbürgerung auch deshalb bestehen, weil eine andere Behörde das Vorliegen von Arbeitsangeboten als Grund für die Erteilung einer sogenannten Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG ausreichen lasse, verhilft den Klagen nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben und nicht nachgewiesen ist, wäre eine solche Verwaltungspraxis eines anderen Rechtsträgers auch kein Anlass, einen Anspruch der Kläger auf Einbürgerung nach §§ 10, 12 StAG anzunehmen:

Zum einen unterscheiden sich die Entscheidungen über einen Einbürgerungsantrag und einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung in Regelungsgehalt und Prüfungsmechanismen erheblich. Während es sich bei § 10 StAG um eine gebundene Entscheidung handelt, entscheidet die Behörde über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 StAG nach Abwägung der ermittelten öffentlichen und privaten Belange nach Ermessen. Dabei ist das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit - im Gegensatz zur Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung - nicht (mehr) grundsätzlich vorrangig (vgl. BVerwG, U. v. 10.4.2008 - 5 C 28/07 - InfAuslR 2008, 361/362; Marx, GK StAR, § 25 Rn. 229). Vielmehr sind hier die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung einer doppelten Staatsbürgerschaft - anders als im vorliegenden Fall der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag - grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen.

Zum anderen sind nach der Rechtsprechung aber auch bei einer Entscheidung im Rahmen des § 25 Abs. 2 StAG keine „erheblichen Nachteile“ anzuerkennen, wenn aufgrund der Versagung der Beibehaltungsgenehmigung lediglich in Aussicht stehende Vorteile nicht realisiert werden können; ein Schutz möglicher künftiger Erwerbschancen oder Geschäftsangebote wird danach auch bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung nicht gewährleistet (vgl. OVG NRW, U. v. 18.8.2010 - 19 A 2607/07 - juris Rn. 46; B. v. 23.4.2012 - 19 A 939/11 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 24.3.2011 - 8 K 229/10 - juris Rn. 35; VG München, U. v. 27.4.2009 -M 25 K 07.5742 - juris Rn. 20).

b) Nachteile wirtschaftlicher Art, die einen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellen würden, liegen nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger auch bezüglich eventueller steuerlicher Belastungen nicht vor:

aa) Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass sich für die Kläger zu 1 und zu 2 die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit auch wesentlich auf ihre US-Einkommensteuerverpflichtungen auswirken würde. Abschnitt 877 A des Internal Revenue Code des US-amerikanischen Steuergesetzes von 1986 einschließlich der jeweiligen Änderungen (IRC) gelte für nach dem 17. Juni 2008 ausgebürgerte Personen. Generell gelte, dass Ausgebürgerte, wenn sie dem Abschnitt 877 A unterlägen, verpflichtet seien, auf jede Wertsteigerung ihres gesamten Eigentums Einkommenssteuer zu entrichten (Marktbewertungsregel). Es finde mit anderen Worten ein fiktiver Verkauf aller Vermögensgegenstände und -werte der Ausgebürgerten zu einem angemessenen Marktwert jedes Gegenstands zum Stichtag der Aufgabe der Staatsangehörigkeit statt. Jeder Vermögensgegenstand würde damit automatisch steuerpflichtig (sogenannte expatriation tax).

Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens zwar behauptet, dass sie dieser Steuerverpflichtung unterliegen würden. Sie haben jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt oder gar bewiesen, dass der genannte Abschnitt des IRC überhaupt dem Grunde nach auf ihren Fall Anwendung finden kann. Die Landesanwaltschaft Bayern hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die im Auftrag der Kläger erstellte Ausarbeitung der Steuerberaterkanzlei W. vom 4. Februar 2011 (Bl. 469/734 der VG-Akte) gerade die Voraussetzungen verschweigt, die nach dem IRC zum Entstehen der Steuerpflicht führen würden. Die Stellungnahme enthält diesbezüglich keine Aussagen zur konkreten Situation der Kläger zu 1 und 2. In der Ausarbeitung der Firma W. wird lediglich ausgeführt, dass sich die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit wesentlich auf die US-Einkommenssteuerverpflichtungen auswirken „kann“. Ausgebürgerte seien verpflichtet, auf jede Wertsteigerung Ihres gesamten Eigentums Einkommensteuer zu entrichten, „wenn Ausgebürgerte dem Abschnitt 877 A unterliegen“. Die entscheidende Frage, ob die Kläger überhaupt dem Abschnitt 877 A unterliegen, wird offen gelassen und die diesbezüglich normierten Voraussetzungen des amerikanischen Rechts nicht dargestellt.

Die Steuerpflicht gilt aber gerade nicht für jeden ausgebürgerten US-Amerikaner. Das stellt das Verwaltungsgericht in einem Nebensatz zwar fest, es geht dieser Frage aber nicht weiter nach, obwohl das W.-Schreiben dazu schweigt. Der US-Gesetzgeber hatte bei seinen Regelungen vor allem Personen im Visier, bei denen die Vermeidung von Steuerpflichten erheblichen Umfangs als Grund für eine Ausbürgerung angenommen werden könnte. Nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. März 2012 vorgelegten Auskunft der US-Steuerbehörde vom 24. Januar 2012 (Original auf Bl. 42 der VGH-Akte) gibt es drei Bedingungen, die jeweils für sich genommen zu den von den Klägern angeführten steuerlichen Nachteilen führen können:

Nach der ersten Bedingung müsste der ausgebürgerte US-Bürger (bei einer Ausbürgerung in 2011) in den vergangen fünf Jahren vor der Ausbürgerung eine durchschnittliche Einkommenssteuerlast von jeweils 147.000 US-Dollar gehabt haben. Entsprechendes haben die Kläger nicht vorgetragen.

Nach der dritten von der US-Steuerbehörde mitgeteilten Bedingung kann die steuerliche Konsequenz eintreten, wenn der Ausgebürgerte nicht mit einem speziellen Formular 8854 bestätigen kann, während der fünf Jahre vor seiner Ausbürgerung allen seinen nach amerikanischem Recht anfallenden steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Auch hierzu haben die Kläger nichts vorgetragen.

Nach der im vorliegenden Fall entscheidenden zweiten von der US-Steuerbehörde genannten Bedingung zum Eintritt der von den Klägern befürchteten Steuerpflicht müsste das Nettovermögen des jeweiligen (!) Ausgebürgerten zum Zeitpunkt der Ausbürgerung zwei Millionen US-Dollar oder mehr betragen. Die Kläger verweisen diesbezüglich auf ihre beim Verwaltungsgericht eingereichte Vermögensaufstellung (Blatt 440 ff. der VG-Akten). Dort legen sie umfangreich unter Beifügung zahlreicher Belege dar, dass sie insgesamt über ein Vermögen in den USA und Deutschland in Höhe von 2.517.101,00 Euro verfügen würden. In diese Summe haben die Kläger allerdings auch die Versicherungssummen (den Versicherungsschutz, der im Todesfall an den hinterbliebenen Begünstigten ausbezahlt würde) ihrer laufenden Risikolebensversicherungen im Wert von über 1,6 Millionen Euro mit eingerechnet. Diesbezüglich hat bereits das Verwaltungsgericht die Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass die Deckungssumme von Risikolebensversicherungen nicht als Vermögen angerechnet werden kann (Seite 19 des Urteilsabdrucks). Bei einem fiktiven Verkauf einer Lebensversicherung kann selbstverständlich als Marktwert nicht die Versicherungssumme angesetzt werden, sondern höchstens der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung, der nach den Angaben der Kläger kaum ins Gewicht fällt. Nachdem damit nicht einmal dargelegt ist, dass die Kläger zusammengenommen einen „net worth“ von zwei Millionen US-Dollar oder mehr haben könnten, geschweige denn jeweils einzeln (weil die Vorschriften des US-Code 877 sich jeweils auf das ausgebürgerte „individual“ beziehen), fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darlegung des steuerlichen Nachteils durch eine expatriation tax. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Darlegungen der Kläger zum Aufwand bezüglich der Berechnung der Steuerhöhe - wenn die Steuerpflicht denn einträte -nicht mehr entscheidungserheblich an.

bb) Das gleiche gilt zu den von den Klägern nur oberflächlich angesprochenen Nachteilen bei der Erbschaftssteuer. Die Kläger behaupten, es gebe hier Nachteile in Form von niedrigeren Freibeträgen. In den von ihnen zum Beleg vorgelegten Unterlagen finden sich jedoch derartige Angaben, die auf einen eigenen Nachteil der Kläger schließen ließen, nicht. In der bereits genannten Ausarbeitung der Firma W. ist jeweils von Nachteilen für US-Bürger (!) die Rede, die Zuwendungen von einem Ausgebürgerten erhalten. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG stellt aber nicht auf die Nachteile von dritten Personen ab, die etwa künftig von den Klägern Zuwendungen oder eine Erbschaft erhalten würden. Es geht lediglich um eigene Nachteile der Einbürgerungsbewerber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einbürgerung. Diesbezüglich enthält die Ausarbeitung der Firma W. keine Angaben.

Auch die weiter hierzu von den Klägern vorgelegte Ausarbeitung des Rechtsanwalts Dr. B. (Bl. 568 ff. der VG-Akte), die in Form einer aus dem Internet heruntergeladenen Textdatei vorgelegt wurde, enthält keine Aussagen zu etwa nachteiligen Freibeträgen bei Vererbung von Vermögenswerten eines US-Amerikaners an deutsche Staatsangehörige. Diese Ausarbeitung enthält keine speziellen Angaben zum Fall der Kläger, sondern ist nur allgemeiner Natur.

2. Für die Kläger zu 3 und 4 sind keine eigenen wirtschaftlichen Nachteile im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG vorgetragen worden. Die Kläger haben zur Entlassungspraxis der USA bezüglich Minderjähriger vorgetragen, dass Eltern nicht berechtigt seien, die US-Staatsangehörigkeit im Namen ihrer Kinder unter 18 Jahren aufzugeben. Minderjährige müssten vor Aufgabe der Staatsbürgerschaft einen diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten davon überzeugen, dass sie den Inhalt und die Konsequenzen dieser Aufgabeerklärung vollständig verstanden haben, nicht zu diesem Schritt genötigt werden oder einem unzulässigen Einfluss ausgesetzt sind, sondern aus freiem Willen den Wunsch haben, ihre US-Staatsangehörigkeit aufzugeben. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, weil diese Ausnahmevorschrift nur dann greift, wenn des Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit generell nicht vorsieht. Eine Erschwerung der Ausbürgerung für Minderjährige oder gar eine Pflicht zum Abwarten der Volljährigkeit stellt auch keine unzumutbare Bedingung im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden (U. v. 21.2.2013 - 5 C 9/12 -BVerwG 146, 89 ff. - juris Rn. 18 ff.), dass auch eine lange Wartezeit eines minderjährigen Bewerbers bis zur Einbürgerung keine atypische Belastung darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass auch verschiedene andere Staaten Minderjährige nur gemeinsam mit ihren Eltern ausbürgern und ansonsten die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit vom Erreichen des Volljährigkeitsalters abhängig machen. Für eine solche Regelung könnten auch sachliche Gründe angeführt werden, insbesondere die mangelnde Reife Minderjähriger und die im familiären Umfeld nicht völlig abgeschlossene Loslösung von der nationalen Identität des Herkunftslandes. Auch wirke sich das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt werde. Eine derartige Einschränkung könne nicht nach den Maßstäben des nationalen Rechts als unzumutbar angesehen werden.

Die bezüglich der Klägerin zu 4 vorgetragenen sportlichen Ambitionen sind schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie mit den beruflichen Veränderungsabsichten der Eltern, die sich für etwa vier Jahre in die USA begeben wollen, nicht vereinbar sind. Der Vortrag der Kläger ist diesbezüglich widersprüchlich. Zudem hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Stellungnahme vom 28. April 2011 (Bl. 596 der VG-Akte) den diesbezüglich vorgelegten Nachweis der Klägerseite zutreffend als keinesfalls ausreichend bewertet.

Die Beklagte hat daher die Anträge der Kläger zu 1 bis 4 auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu Recht abgelehnt. Ihre Klagen waren somit abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 (Az. M 25 K 09.3153) wird aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind US-amerikanische Staatsbürger. Der Kläger zu 1 lebt und arbeitet bereits ununterbrochen seit 1993 in Deutschland und hat seit Januar 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als

Niederlassungserlaubnis fort gilt. Die Klägerin zu 2, mit der der Kläger zu 1 seit 1996 verheiratet ist, lebt seit 1993 in Deutschland und hat seit November 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis. Die Kläger zu 3 und 4 sind die 1998 und 2001 geborenen Kinder der Kläger zu 1 und 2.

Mit Schreiben vom 25. April 2007 stellten die Kläger Antrag auf Einbürgerung nach den §§ 10 und 12 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Zur Begründung für die Beibehaltung der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit wurde angeführt, dass die Kläger zu 1 und 2 von jeweils einer anderen amerikanischen Firma ein Arbeitsangebot erhalten hätten. Sie hätten dadurch die Gelegenheit, für mindestens zwei Jahre in den USA tätig zu sein und sich in beruflicher und finanzieller Hinsicht erheblich zu verbessern. Die Anstellung erfordere jedoch zwingend das Innehaben der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit. Die Kläger zu 3 und 4 sollten deutsche Schulen in den USA besuchen, was nur bei Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft möglich sei.

Die Beklagte lehnte die Einbürgerungsanträge der Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2009 ab. Es liege kein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil vor, der die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft unzumutbar mache. Dies sei bei einem auch lukrativen Angebot einer abhängigen Beschäftigung im Heimatstaat nicht der Fall. Die von den Klägern zudem vorgebrachte emotionale Verbundenheit mit dem Heimatland, die in den Fortbestand der Heimatstaatsbürgerschaft interpretierten Chancen und Hoffnungen, hypothetische in der Zukunft liegende Umstände, wie beruflicher Erfolg und Provisionen, seien nicht messbar und für eine Entscheidung nicht greifbar genug. Zum heutigen Zeitpunkt sei jede Aussage zur zukünftigen Berufstätigkeit und Einkommensentwicklung Spekulation. Zudem seien derartige Berechnungen von der Kursentwicklung des Dollars zum Euro abhängig. In ihren jetzigen Arbeitsverhältnissen drohe den Klägern durch die Aufgabe der amerikanischen Staatsbürgerschaft kein konkreter, bezifferbarer Nachteil. Der für die Kinder aufgeführte Nachteil, dass der Besuch deutscher Schulen in den USA die deutsche Staatsbürgerschaft erfordere, sei nicht nachgewiesen worden.

Hiergegen erhoben die Kläger am 14. Juli 2009 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die beantragte deutsche Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft zu erteilen. Aufgrund der langen Dauer des Einbürgerungsverfahrens hätten die bisherigen Arbeitsangebote der amerikanischen Firmen nicht aufrechterhalten werden können. Die Kläger zu 1 und 2 hätten allerdings jeweils ein neues Angebot erhalten. Diese neuen Angebote seien auf einen Vierjahreszeitraum mit dem Ziel einer späteren Versetzung nach Deutschland angelegt. Die Kläger zu 1 und 2 planten, nach einiger Zeit wieder nach Deutschland zurückzukehren. Die Arbeitsangebote aus den USA bedeuteten einen deutlichen Karrieresprung, wobei nicht ungewöhnlich sei, dass gerade vor dem Hintergrund der Geschehnisse des 11. September 2001 viele Arbeitgeber in den USA die US-Staatsbürgerschaft voraussetzten. Um später wieder in Deutschland tätig sein zu können, wären sie als amerikanische Staatsbürger verpflichtet, erneut eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, was ihnen nicht zuzumuten sei. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sei ohnehin bereits aufgeweicht worden, was insbesondere hinsichtlich der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG deutlich werde. Dort messe der Gesetzgeber der Vermeidung doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit ein geringeres und den privaten Interessen an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ein größeres Gewicht zu als früher. Dies müsse auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gelten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Oktober 2010 übergaben die Kläger zu 1 und 2 zwei aktualisierte Arbeitsangebote jeweils vom September 2010. Im Übrigen sei erst jetzt bekannt geworden, dass den Klägern bei Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit erhebliche Steuerzahlungen auf Vermögenszuwächse (Welteinkommens- bzw. Weltvermögensprinzip) drohten. Im weiteren Verfahren trugen die Kläger vor, dass eine Wiedererlangung der US-Staatsbürgerschaft so gut wie ausgeschlossen sei. Die Kläger zu 1 und 2 könnten die angebotenen Arbeitsverträge als deutsche Staatsbürger nicht annehmen. Auch würden sie nur schwer an ein Arbeitsvisum für die USA gelangen. Zur steuerrechtlichen Situation legte der Bevollmächtigte der Kläger eine schriftliche Ausarbeitung eines US-Steuerberatungsbüros vom 4. Februar 2011 vor (Bl. 319 ff. der Gerichtsakte, deutsche Übersetzung auf Bl. 734 ff. der Gerichtsakte). Daraus ergebe sich, dass derjenige, der seine US-Staatsbürgerschaft aufgebe, grundsätzlich von den US-Steuerbehörden so behandelt werden könnte (wenn er denn den maßgeblichen Regelungen unterfiele), als ob er am Tag der Aufgabe der Staatsbürgerschaft sein gesamtes weltweites Vermögen veräußert hätte. Dieser fiktive Verkaufswert werde dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Zur genauen Ermittlung der Belastung müssten die Kläger die Hilfe von Sachverständigen, Steuerberatern und amerikanischen Rechtsanwälten in Anspruch nehmen. Es gebe zwar bei der erwähnten Besteuerung eines fiktiven Verkaufserlöses Ausnahmen, die allerdings mit einer genauen Analyse des Vermögens verbunden seien. Die diesbezügliche Ermittlung sei mit hohem finanziellen Aufwand und auch Verwaltungsaufwand verbunden. Es gebe zudem Nachteile hinsichtlich der US-Erbschafts- und Schenkungssteuer, etwa in Form geringerer Freibeträge. So gelte für ausländische Staatsbürger nach dem US-Steuerrecht grundsätzlich ein Freibetrag von 60.000 Dollar, während der Freibetrag für US-Staatsbürger 5 Mio. Dollar betrage. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 könne zwar nicht auf eigene finanzielle Nachteile abgestellt werden, es sei jedoch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Staatsbürgerschaft innerhalb der Familie zu beachten. Zudem bestehe für die Klägerin zu 4 die Möglichkeit, im Jahr 2016 bei den Youth Olympic Games für Deutschland in der Eisschnelllaufgruppe anzutreten. Die Kläger ergänzten ihren Vortrag mit einem umfangreichen Anlagenkonvolut mit konkreten Vermögensnachweisen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern lehnte in einer Stellungnahme vom 28. April 2011 eine amtliche Klärung der Frage „Besteuerung nach Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit für ehemalige US-Bürger“ mit einer derart allgemeinen Fragestellung als nicht zielführend ab. Eine amtliche Klärung könne dann angestrebt werden, wenn die konkret drohenden Nachteile aktuell bekannt und aufgrund detaillierter Unterlagen glaubhaft gemacht worden seien. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit für ein minderjähriges Kind aus Gründen des Leistungssports setze ein herausragendes öffentliches Interesse voraus. Bei Leistungssportlern sei zwingende Voraussetzung, dass diese konkret für eine Nationalmannschaft eingesetzt werden sollten, wozu die konkrete Benennung und entsprechende Bescheinigung des zuständigen Dachverbands erforderlich sei.

Die Kläger legten im Dezember 2011 weitere aktualisierte Nachweise über Arbeitsangebote in den USA vor. In diesen Arbeitsangeboten macht die amerikanische Firma bezogen auf den Kläger zu 1 geltend, dass der Schwerpunkt der Arbeit des Klägers zu 1 lediglich in den ersten vier Jahren in den USA liegen solle. Dann solle er wieder nach Deutschland umziehen, um dort Vertriebsstrukturen aufzubauen. Für diese Position müsse er die US-amerikanische Staatsangehörigkeit haben. Auch für die Klägerin zu 2 wurde ein aktualisiertes Arbeitsangebot derselben amerikanischen Firma vorgelegt. Auch in diesem Angebot wurde deutlich gemacht, dass die Klägerin zu 2, nachdem sie den Marketingbereich in den USA aufgebaut und sich mit den Marketing- und Vertriebszielen der Firma vertraut gemacht habe, weiter aus Deutschland heraus arbeiten und sich auf den deutschen Markt konzentrieren solle.

Aus einer von den Klägern vorgelegten Ausarbeitung einer Steuerberatungsgesellschaft ergebe sich, dass die Aufgabe der amerikanischen Staatsbürgerschaft mindestens zwei Befragungen durch diplomatische Vertretungsbehörden der USA sowie die Vorlage von Unterlagen erfordere. Anwaltliche und steuerberaterliche Unterstützung hierzu würde durchschnittliche Kosten von 3.000 € bis 5.000 € verursachen. Eine komplette Begleitung während des Ausbürgerungsverfahrens durch eine Anwaltskanzlei würde sich auf 25.000 € bis 40.000 € belaufen. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass keine Wiedereinbürgerung angestrebt werde. Öffentliche Abgaben, Prüfungskosten, Übersetzungs- sowie Reisekosten seien in diesen Kosten noch nicht enthalten.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Dezember 2011 gab der Kläger zu 1 sein jetziges Jahresbruttoeinkommen mit knapp 100.000 € an. Die Klägerin zu 2 verdiene als selbstständige Übersetzerin derzeit ca. 20.000 € im Jahr.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2009 auf und verpflichtete diese, die Kläger zu 1 und 2 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Hinsichtlich der Einbürgerung der Kläger zu 3 und 4 verpflichtete das Gericht die Beklagte, die Kläger zu 3 und 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 sei von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen, weil den Klägern erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstünden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen. Für das Entstehen dieser Nachteile sei der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Sei der Nachweis der Nachteilsentstehung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, sei Glaubhaftmachung ausreichend. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstünden. Es dürfe sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln, sondern die Nachteile müssten sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Dabei könnten sich erhebliche Nachteile auch ergeben, wenn geschäftliche Beziehungen in dem Herkunftsstaat bei der Aufgabe der Staatsangehörigkeit gefährdet würden. Vorliegend wären die Kläger zu 1 und 2 gezwungen, lukrative Beschäftigungsangebote aus den USA abzulehnen. Hierbei handle es sich nicht nur um bloße abstrakte berufliche Chancen oder Erwerbsaussichten, sondern sie seien bereits als verwirklichte Geschäftsbeziehung anzusehen. Diese Geschäftsbeziehungen müssten die Kläger auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entlassung aus der US-Staatsbürgerschaft abbrechen. Die Jahresgehälter der Kläger zu 1 und zu 2 würden sich erheblich verbessern. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Inhalt dieser Beschäftigungsangebote, die im Laufe des Verfahrens mehrfach aktualisiert worden seien, zutreffe. Das Gericht sei auch der Auffassung, dass die Kläger zu 1 und 2 damit in ausreichendem Maße ihre späteren Karrierechancen in Deutschland nach Rückkehr aus den USA belegt hätten und dass sie für diese Position in Deutschland die US-amerikanische Staatsangehörigkeit benötigten. Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens geforderte Größenordnung eines drohenden Nachteils in Höhe von 100% des derzeitigen Bruttojahreseinkommens entbehre jedenfalls jeglicher rechtlicher Grundlage sowohl im StAG als auch in den StAG-VwV. Zudem würde sich die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit auch wesentlich auf die US-Einkommensteuerverpflichtungen der Kläger zu 1 und 2 auswirken. Insoweit hätten diese drohende Belastungen ebenfalls glaubhaft gemacht. Abschnitt 877 A des Internal Revenue Code (US-amerikanisches Steuergesetz von 1986 einschl. der jeweiligen Änderungen - IRC) gelte für nach dem 17. Juni 2008 Ausgebürgerte. Generell gelte, dass, wenn Ausgebürgerte dem Abschnitt 877 A unterlägen, diese verpflichtet seien, auf jede Wertsteigerung ihres gesamten Eigentums Einkommensteuer zu entrichten (Marktbewertungsregel). Mit anderen Worten finde ein fiktiver Verkauf aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte zu einem angemessenen Marktwert zum Stichtag der Aufgabe der Staatsangehörigkeit statt. Dies ergebe sich aus der Ausarbeitung der Steuerrechtskanzlei W. (in Übersetzung Bl. 735 der Gerichtsakte). Ausweislich der Vermögensaufstellung auf Bl. 440 ff. der Gerichtsakte verfügten die Kläger zu 1 und 2 über nicht unerhebliches Vermögen. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die Deckungssumme bei Risikolebensversicherungen nicht dem Vermögen angerechnet werden könne. Dies berücksichtigt errechne sich ein in Geld oder Wertpapieren gebundenes Vermögen der Kläger zu 1 und 2 von mindestens über 100.000 €. Dazu komme eine Immobilie in München, welche im Jahr 2001 für knapp 580.000 € erworben worden sei und deren derzeitiger Wert zwischen 600.000 € und 650.000 € zu beziffern sei. Dies stelle angesichts der dem Gericht bekannten Entwicklung der Immobilienpreise

in München wohl eher die Untergrenze des derzeitigen Wertes dar. Allein schon aus diesen Vermögenswerten ergäbe sich bei Besteuerung eines fiktiven Veräußerungserlöses eine tatsächliche Zahllast von mindestens mehreren 10.000 €. Die Kläger hätten diesbezüglich auch dargelegt, dass sich die Anwalts- und Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft bei ihnen auf mindestens 40.000 € belaufen würde, die zur eigentlichen Steuerschuld noch hinzukämen. Zwar sei der Einbürgerungsbewerber für das Entstehen von nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteilen darlegungs- und materiell beweispflichtig. Sei jedoch der Nachweis der Nachteilsentstehung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, sei Glaubhaftmachung ausreichend. Die Kläger zu 3 und 4 hätten einen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zwar seien sie jetzt unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Jedoch sei von ihnen zu verlangen, sich mit Eintritt der Volljährigkeit für eine der beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Die Beklagte könne dies im Rahmen einer Neuverbescheidung durch eine Nebenbestimmung festlegen. Die Kläger zu 3 und 4 könnten derzeit ihre US-Staatsangehörigkeit nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG aufgeben. Eltern seien nämlich nicht berechtigt, die US-Staatsangehörigkeit im Namen ihrer Kinder unter 18 Jahren aufzugeben. Bevor eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit vor entsprechenden Stellen in den USA beeidigt werden könne, müssten Minderjährige einen diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten davon überzeugen, dass sie den Inhalt und die Konsequenzen dieser Aufgabeerklärung vollständig verstanden hätten, nicht zu diesem Schritt genötigt oder einem unzulässigen Einfluss ausgesetzt worden seien, sondern vielmehr aus freiem Wunsch heraus den Willen hätten, ihre US-Staatsangehörigkeit aufzugeben (vgl. Ausarbeitung Bl. 734 ff. der Gerichtsakte). Bei den 1998 und 2001 geborenen Klägern zu 3 und 4 sei derzeit nicht von einer derartigen geistigen Reife auszugehen. Mit Erreichen der Volljährigkeit dürften diese jedoch entscheiden können, welche Staatsangehörigkeit sie führen wollten. Die übrigen im Falle der Kläger zu 3 und 4 vorgebrachten Argumente seien demgegenüber nicht entscheidungserheblich.

Auf Antrag sowohl der Beklagten als auch des Vertreters des öffentlichen Interesses hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 die Berufung gegen diese Entscheidung zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2012 beantragte die Beklagte,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Berufungszulassungsverfahren. Dort ist ausgeführt, dass die von den Klägern zu 1 und 2 vorgelegten Stellenangebote amerikanischer Firmen schon nicht glaubhaft seien bzw. die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht erfüllten. Die Stellenangebote seien informell formuliert, es sei zudem unglaubwürdig, dass so hoch dotierte Stellen über einen so langen Zeitraum offengehalten würden. Es handle sich um derzeit nicht existente Arbeitsverhältnisse, so dass höchstens von einem unklaren beruflichen „Nachteil“ im Sinne einer bloßen nur zukünftigen Erwerbschance auszugehen sei. Hinsichtlich der von den Klägern zu 1 und 2 vorgetragenen US-Entlassungssteuer habe das Erstgericht schon nicht aufgeklärt, ob die Kläger dieser Steuer überhaupt unterlägen. Insoweit werde auf eine Stellungnahme der US-Steuerbehörde vom 24. Januar 2012 verwiesen. Das von den Klägern vorgelegte Memorandum vom 4. Februar 2011 sei insoweit kein Nachweis, da der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Steuer darin offen gelassen worden sei. Die Kläger würden daher von der bezeichneten Steuer nicht betroffen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte mit Schriftsatz vom 12. November 2012,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 abzuändern und die Klagen vollumfänglich abzuweisen.

Der Nachweis für Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sei nicht erbracht. Ein erheblicher Nachteil könne sich aus bloßen Beschäftigungsangeboten und der damit verbundenen Chance auf eine positive berufliche Entwicklung von vornherein nicht ergeben. Hinsichtlich des Missbrauchsrisikos bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen einem bloßen Beschäftigungsangebot und einer tatsächlich bereits verwirklichten beruflichen Tätigkeit. Ein Beschäftigungsangebot könne nach erfolgter Einbürgerung auch nicht angenommen werden. Es fehle an einer schon verwirklichten Geschäftsbeziehung. Mit dem Verweis auf bloße Beschäftigungsangebote würde § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausgehöhlt, Einbürgerungsbewerber hätten es in der Hand, ob sie Angebote tatsächlich wahrnähmen und ob sich dann ein Nachteil einstelle oder nicht. Im Übrigen handle es sich nach Auffassung der Landesanwaltschaft B. bei den Beschäftigungsangeboten um keine reellen Angebote. Es sei auffällig, dass stets passend aktualisiert für das jeweilige Verfahrensstadium neue Beschäftigungsangebote vorgelegt würden und zwar gleich für zwei Kläger. Es sei unglaubwürdig, dass lukrative Positionen über derart lange Zeit aufrechterhalten und nicht anders besetzt würden. Es sei auch ein Widerspruch zum Vortrag bezüglich der Klägerin zu 4 zu sehen, weil sich der für diese vorgetragene Plan, vom deutschen Bundestrainer trainiert zu werden, mit einem mehrjährigen Aufenthalt in den USA nicht vereinbaren lasse.

Auch sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht nachgewiesen, ob die Kläger zu 1 und 2 bei Aufgabe ihrer US-amerikanischen Staatsangehörigkeit überhaupt einer besonderen US-Einkommensteuerpflicht nach dem IRC unterlägen. Erst recht sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe eine solche Steuer anfallen würde, was aber unabdingbar sei, um die Erheblichkeit des Nachteils im Sinne des StAG feststellen zu können. Die Ausarbeitung der Steuerberaterkanzlei W. sei im Auftrag der Kläger erstellt worden und verschweige die Voraussetzungen, die nach dem IRC zum Eintreten der Steuerpflicht gehören würden. Es bleibe unklar, ob die Kläger unter Abschnitt 877 A des IRC fallen würden. Nach der eingeholten Auskunft der US-Steuerverwaltung vom 24. Januar 2012 falle die Steuer nicht bei jeder Ausbürgerung an, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 fehle schon in tatsächlicher Hinsicht ein Nachweis dafür, dass diese ihre Staatsangehörigkeit nach US-amerikanischem Recht derzeit nicht aufgeben könnten, sondern hierfür bis zum Erreichen der Volljährigkeit warten müssten. Davon abgesehen hätten die Kläger zu 3 und 4 selbst dann keinen Anspruch auf Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit, wenn nach US-amerikanischem Staatsangehörigkeitsrecht die Entlassungsvoraussetzung der Volljährigkeit bestünde oder es für die Entlassung Minderjähriger auf deren Urteilsfähigkeit ankäme. Jedenfalls sei in den USA ein Verfahren zur Ausbürgerung Minderjähriger tatsächlich vorhanden. Dieses Verfahren müsse eben durchgeführt werden.

Die Kläger, die vom Gericht ausdrücklich auch zur Abgabe einer Stellungnahme zur Auskunft der US-Steuerbehörde vom 24. Januar 2012 gebeten wurden, beantragten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013,

die Berufungen zurückzuweisen.

Aus den konkreten Beschäftigungsangeboten ergebe sich bereits ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Wenn die Kläger zu 1 und 2 jetzt in die USA übersiedelten und ihre sicheren Arbeitsplätze in Deutschland aufgäben, würden sie ihre neuen Arbeitsplätze in den USA ebenfalls sofort wieder verlieren, sobald sie ihre US-Staatsbürgerschaft aufgäben. Darüber hinaus seien die Beschäftigungsangebote für die Einbürgerung sehr wohl ausreichend. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss über die Voraussetzungen einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG. Wenn ein deutscher Staatsbürger eine Beibehaltungsgenehmigung beantrage, müsse dieser nach der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes konkrete Beschäftigungsangebote vorweisen können. Hintergrund dieser Praxis sei, dass konkrete Beschäftigungsangebote bereits verwirklichte Geschäftsbeziehungen darstellten. Abgesehen davon nehme kaum ein Antragsteller ein Angebot in einem anderen Land an, ohne zuvor alle Voraussetzungen der doppelten Staatsbürgerschaft geschaffen zu haben, so dass die Rückkehr in das Aufenthaltsland absolut sichergestellt sei. Die konkreten Arbeitsangebote der Kläger zu 1 und 2 zeugten von geschäftlichen Beziehungen. Eine etwaige Nichtannahme dieser Angebote hätte zur Folge, dass die Kläger nicht nur ihre Karriere nicht weiter vorantreiben, sondern auch keinen finanziellen Sprung machen könnten. Der Nachteil beziehe sich damit auf eine bestimmte, bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung und drohe konkret nach Grund und Höhe. Es ergebe sich zudem ein erheblicher Nachteil aus den hohen steuerlichen Belastungen, die auf die Kläger zu 1 und 2 im Falle einer Ausbürgerung zukämen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Mai 2012 und sei zusätzlich durch das Schreiben des amerikanischen Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Januar 2012 ausdrücklich bestätigt worden. In diesem werde nochmals ausgeführt, dass für US-Bürger, die nach dem 16. Juni 2008 ihre Staatsbürgerschaft aufgeben würden, ein Bundessteuersatz von grundsätzlich 30% auf das Vermögen des Bürgers abzusetzen sei. Dass die genannte Steuer anfalle und dass die Kläger zu 1 und 2 die Voraussetzungen erfüllten, sei bereits mit der Vermögensaufstellung und dem Gutachten der Steuerkanzlei W. ausführlich dargelegt und bewiesen worden. Die Feststellung der genauen drohenden Steuerlast zum Ausbürgerungsdatum sei den Klägern lediglich durch die Anfertigung eines kostspieligen Gutachtens möglich. Zudem stehe ein Zeitpunkt für eine etwaige Ausbürgerung noch nicht fest. Die Kläger müssten sich die Staatsangehörigkeit gleichsam „erkaufen“, was aber der Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG habe verhindern wollen. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 sei dargelegt worden, dass die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit derzeit nicht möglich sei. Die Eltern minderjähriger Kinder seien danach nicht zur Vornahme einer derart höchstpersönlichen Entscheidung befugt. Auch für die Minderjährigen selbst sei dies nur unter besonders strengen Voraussetzungen und nach staatlicher Prüfung der geistigen Reife denkbar. Ein Anspruch der Kläger zu 3 und 4 auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ergebe sich gerade aus der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG.

Kläger, Beklagte und Beteiligte haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte die Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufungen der Beklagten und der Beteiligten sind begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte der Kläger. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2011 war daher aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

1. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann vorliegend nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abgesehen werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht vorliegen, beziehungsweise entsprechende Nachteile von den Klägern nicht nachgewiesen wurden.

Von der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird dann abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsbürgerschaft nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG). Das ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Die entstehenden Nachteile müssen deutlich über das normale Maß hinaus reichen (Berlit, GK StAR § 12 Rn. 228). Diese Regelung soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 9/10 -BVerwGE 137, 237 ff., juris Rn. 30). Der Gesetzgeber hat dabei Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie ihrem Wesen nach auf solche Einbußen zu beschränken. Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken, sind vom Einbürgerungsbewerber hinzunehmen. Dazu zählen, wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie etwa die visumfreie Einreise und der genehmigungsfreie Aufenthalt. Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (Berlit, GK StAR, zu § 12 Rn. 227; Hailbronner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12 Rn. 43; BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 9/10 - BVerwGE 137, 237 ff., juris Rn. 31). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, sowie für die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile gegebenenfalls durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können. Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (Berlit, GK StAR, zu § 12 Rn. 223). Es darf sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen sich vielmehr auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Das Verwaltungsgericht hat dazu richtig ausgeführt, dass sich je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles erhebliche Nachteile auch dann ergeben können, wenn geschäftliche Beziehungen in den Herkunftsstaat bei der Aufgabe von dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet werden.

Gemessen an diesem Maßstab entstehen den Klägern zu 1 und zu 2 keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erheblichen Nachteile:

a) Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass es sich bei den von den Klägern zu 1 und zu 2 im Lauf des Verfahrens vorgelegten und jeweils aktualisierten Beschäftigungsangeboten amerikanischer Unternehmen bereits um verwirklichte Geschäftsbeziehungen handelt, die bei Aufgabe der amerikanischen Staatsangehörigkeit mit der Folge erheblicher Nachteile für die Kläger zu 1 und 2 gefährdet sein können. Die Beteiligte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit derartigen Beschäftigungsangeboten lediglich eine Chance auf eine positive berufliche Entwicklung aufgezeigt wird und ein erheblicher Unterschied zwischen einem bloßen Beschäftigungsangebot und einer tatsächlich bereits verwirklichten und ins Werk gesetzten beruflichen Tätigkeit besteht. Bei einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Ausland, die durch Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erschwert oder unmöglich gemacht wird, treten die wirtschaftlichen Nachteile unmittelbar und ohne weiteres Zutun des Einbürgerungsbewerbers bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ein. Sie unterliegen nicht einer weiteren Willensentscheidung des Einbürgerungsbewerbers. Demgegenüber muss der Einbürgerungsbewerber ein ihm vorliegendes Beschäftigungsangebot nach seiner Einbürgerung erst noch annehmen, um damit eine bislang nur angebahnte Geschäftsbeziehung zu realisieren und sich die ihm bis dahin lediglich angebotenen Vorteile auch tatsächlich zu verschaffen. Diese Entscheidung - und damit auch die erst ex post mögliche Beantwortung der Frage, ob die geforderte Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit für ihn tatsächlich mit einem entsprechenden Nachteil verbunden war - liegt allein in der Hand des Einbürgerungswilligen. Schon daraus folgt, dass ein Nachteil „bei“ der Einbürgerung der Kläger zu 1 und 2 im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG hier nicht anzunehmen ist. Als ein solcher Nachteil könnte allenfalls der Verlust eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses angesehen werden, nicht aber auch das Vorenthalten der Möglichkeit, ein solches erst künftig einzugehen (vgl. auch Berlit, GK StAR, § 12 Rn. 224 für eintretende Nachteile bei einer erst noch aufzunehmenden Geschäftstätigkeit). Dass die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu Problemen etwa bei einer Arbeitsaufnahme in den Herkunftsländern und möglicherweise auch zu eingeschränkten Karrierechancen in diesen Ländern führt, trifft letztlich jeden Einbürgerungsbewerber gleich. Würde man diesbezüglich bloße - auch unverbindliche - Beschäftigungsangebote ausländischer Unternehmen für die Annahme eines Nachteils im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausreichen lassen, könnte diese Vorschrift -worauf die Beteiligte zu Recht hinweist - allzu leicht durch Einholen solcher unverbindlichen Beschäftigungsangebote ausgehebelt werden, zumal Einbürgerungsbewerber oftmals über entsprechende Kontakte in ihr jeweiliges Herkunftsland verfügen dürften. Werden die Angebote später tatsächlich nicht wahrgenommen (oder etwa schon nach einer kurzen Probezeit wieder beendet), so dass tatsächlich kein Nachteil durch die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft eingetreten wäre, könnte die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden, obwohl diese dann entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG gewährt worden wäre. Dies macht deutlich, dass es sich bei den von den Klägern aufgezeigten Karrierechancen lediglich um erhoffte, möglicherweise gar nicht zu realisierende Vorteile handelt, die für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht ausreichen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VG Köln, U. v. 7.11.2007 - 10 K 5265/05 - juris Rn. 25), da es an einer bestimmten und bereits verwirklichten Geschäftsbeziehung (vgl. dazu Berlit, GK StAR § 12 Rn. 240) mangelt.

Das Argument der Kläger, wegen der Arbeitsangebote müsse ein Anspruch auf Einbürgerung auch deshalb bestehen, weil eine andere Behörde das Vorliegen von Arbeitsangeboten als Grund für die Erteilung einer sogenannten Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG ausreichen lasse, verhilft den Klagen nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben und nicht nachgewiesen ist, wäre eine solche Verwaltungspraxis eines anderen Rechtsträgers auch kein Anlass, einen Anspruch der Kläger auf Einbürgerung nach §§ 10, 12 StAG anzunehmen:

Zum einen unterscheiden sich die Entscheidungen über einen Einbürgerungsantrag und einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung in Regelungsgehalt und Prüfungsmechanismen erheblich. Während es sich bei § 10 StAG um eine gebundene Entscheidung handelt, entscheidet die Behörde über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 StAG nach Abwägung der ermittelten öffentlichen und privaten Belange nach Ermessen. Dabei ist das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit - im Gegensatz zur Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung - nicht (mehr) grundsätzlich vorrangig (vgl. BVerwG, U. v. 10.4.2008 - 5 C 28/07 - InfAuslR 2008, 361/362; Marx, GK StAR, § 25 Rn. 229). Vielmehr sind hier die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung einer doppelten Staatsbürgerschaft - anders als im vorliegenden Fall der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag - grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen.

Zum anderen sind nach der Rechtsprechung aber auch bei einer Entscheidung im Rahmen des § 25 Abs. 2 StAG keine „erheblichen Nachteile“ anzuerkennen, wenn aufgrund der Versagung der Beibehaltungsgenehmigung lediglich in Aussicht stehende Vorteile nicht realisiert werden können; ein Schutz möglicher künftiger Erwerbschancen oder Geschäftsangebote wird danach auch bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung nicht gewährleistet (vgl. OVG NRW, U. v. 18.8.2010 - 19 A 2607/07 - juris Rn. 46; B. v. 23.4.2012 - 19 A 939/11 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 24.3.2011 - 8 K 229/10 - juris Rn. 35; VG München, U. v. 27.4.2009 -M 25 K 07.5742 - juris Rn. 20).

b) Nachteile wirtschaftlicher Art, die einen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellen würden, liegen nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger auch bezüglich eventueller steuerlicher Belastungen nicht vor:

aa) Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass sich für die Kläger zu 1 und zu 2 die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit auch wesentlich auf ihre US-Einkommensteuerverpflichtungen auswirken würde. Abschnitt 877 A des Internal Revenue Code des US-amerikanischen Steuergesetzes von 1986 einschließlich der jeweiligen Änderungen (IRC) gelte für nach dem 17. Juni 2008 ausgebürgerte Personen. Generell gelte, dass Ausgebürgerte, wenn sie dem Abschnitt 877 A unterlägen, verpflichtet seien, auf jede Wertsteigerung ihres gesamten Eigentums Einkommenssteuer zu entrichten (Marktbewertungsregel). Es finde mit anderen Worten ein fiktiver Verkauf aller Vermögensgegenstände und -werte der Ausgebürgerten zu einem angemessenen Marktwert jedes Gegenstands zum Stichtag der Aufgabe der Staatsangehörigkeit statt. Jeder Vermögensgegenstand würde damit automatisch steuerpflichtig (sogenannte expatriation tax).

Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens zwar behauptet, dass sie dieser Steuerverpflichtung unterliegen würden. Sie haben jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt oder gar bewiesen, dass der genannte Abschnitt des IRC überhaupt dem Grunde nach auf ihren Fall Anwendung finden kann. Die Landesanwaltschaft Bayern hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die im Auftrag der Kläger erstellte Ausarbeitung der Steuerberaterkanzlei W. vom 4. Februar 2011 (Bl. 469/734 der VG-Akte) gerade die Voraussetzungen verschweigt, die nach dem IRC zum Entstehen der Steuerpflicht führen würden. Die Stellungnahme enthält diesbezüglich keine Aussagen zur konkreten Situation der Kläger zu 1 und 2. In der Ausarbeitung der Firma W. wird lediglich ausgeführt, dass sich die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit wesentlich auf die US-Einkommenssteuerverpflichtungen auswirken „kann“. Ausgebürgerte seien verpflichtet, auf jede Wertsteigerung Ihres gesamten Eigentums Einkommensteuer zu entrichten, „wenn Ausgebürgerte dem Abschnitt 877 A unterliegen“. Die entscheidende Frage, ob die Kläger überhaupt dem Abschnitt 877 A unterliegen, wird offen gelassen und die diesbezüglich normierten Voraussetzungen des amerikanischen Rechts nicht dargestellt.

Die Steuerpflicht gilt aber gerade nicht für jeden ausgebürgerten US-Amerikaner. Das stellt das Verwaltungsgericht in einem Nebensatz zwar fest, es geht dieser Frage aber nicht weiter nach, obwohl das W.-Schreiben dazu schweigt. Der US-Gesetzgeber hatte bei seinen Regelungen vor allem Personen im Visier, bei denen die Vermeidung von Steuerpflichten erheblichen Umfangs als Grund für eine Ausbürgerung angenommen werden könnte. Nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. März 2012 vorgelegten Auskunft der US-Steuerbehörde vom 24. Januar 2012 (Original auf Bl. 42 der VGH-Akte) gibt es drei Bedingungen, die jeweils für sich genommen zu den von den Klägern angeführten steuerlichen Nachteilen führen können:

Nach der ersten Bedingung müsste der ausgebürgerte US-Bürger (bei einer Ausbürgerung in 2011) in den vergangen fünf Jahren vor der Ausbürgerung eine durchschnittliche Einkommenssteuerlast von jeweils 147.000 US-Dollar gehabt haben. Entsprechendes haben die Kläger nicht vorgetragen.

Nach der dritten von der US-Steuerbehörde mitgeteilten Bedingung kann die steuerliche Konsequenz eintreten, wenn der Ausgebürgerte nicht mit einem speziellen Formular 8854 bestätigen kann, während der fünf Jahre vor seiner Ausbürgerung allen seinen nach amerikanischem Recht anfallenden steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Auch hierzu haben die Kläger nichts vorgetragen.

Nach der im vorliegenden Fall entscheidenden zweiten von der US-Steuerbehörde genannten Bedingung zum Eintritt der von den Klägern befürchteten Steuerpflicht müsste das Nettovermögen des jeweiligen (!) Ausgebürgerten zum Zeitpunkt der Ausbürgerung zwei Millionen US-Dollar oder mehr betragen. Die Kläger verweisen diesbezüglich auf ihre beim Verwaltungsgericht eingereichte Vermögensaufstellung (Blatt 440 ff. der VG-Akten). Dort legen sie umfangreich unter Beifügung zahlreicher Belege dar, dass sie insgesamt über ein Vermögen in den USA und Deutschland in Höhe von 2.517.101,00 Euro verfügen würden. In diese Summe haben die Kläger allerdings auch die Versicherungssummen (den Versicherungsschutz, der im Todesfall an den hinterbliebenen Begünstigten ausbezahlt würde) ihrer laufenden Risikolebensversicherungen im Wert von über 1,6 Millionen Euro mit eingerechnet. Diesbezüglich hat bereits das Verwaltungsgericht die Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass die Deckungssumme von Risikolebensversicherungen nicht als Vermögen angerechnet werden kann (Seite 19 des Urteilsabdrucks). Bei einem fiktiven Verkauf einer Lebensversicherung kann selbstverständlich als Marktwert nicht die Versicherungssumme angesetzt werden, sondern höchstens der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung, der nach den Angaben der Kläger kaum ins Gewicht fällt. Nachdem damit nicht einmal dargelegt ist, dass die Kläger zusammengenommen einen „net worth“ von zwei Millionen US-Dollar oder mehr haben könnten, geschweige denn jeweils einzeln (weil die Vorschriften des US-Code 877 sich jeweils auf das ausgebürgerte „individual“ beziehen), fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darlegung des steuerlichen Nachteils durch eine expatriation tax. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Darlegungen der Kläger zum Aufwand bezüglich der Berechnung der Steuerhöhe - wenn die Steuerpflicht denn einträte -nicht mehr entscheidungserheblich an.

bb) Das gleiche gilt zu den von den Klägern nur oberflächlich angesprochenen Nachteilen bei der Erbschaftssteuer. Die Kläger behaupten, es gebe hier Nachteile in Form von niedrigeren Freibeträgen. In den von ihnen zum Beleg vorgelegten Unterlagen finden sich jedoch derartige Angaben, die auf einen eigenen Nachteil der Kläger schließen ließen, nicht. In der bereits genannten Ausarbeitung der Firma W. ist jeweils von Nachteilen für US-Bürger (!) die Rede, die Zuwendungen von einem Ausgebürgerten erhalten. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG stellt aber nicht auf die Nachteile von dritten Personen ab, die etwa künftig von den Klägern Zuwendungen oder eine Erbschaft erhalten würden. Es geht lediglich um eigene Nachteile der Einbürgerungsbewerber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einbürgerung. Diesbezüglich enthält die Ausarbeitung der Firma W. keine Angaben.

Auch die weiter hierzu von den Klägern vorgelegte Ausarbeitung des Rechtsanwalts Dr. B. (Bl. 568 ff. der VG-Akte), die in Form einer aus dem Internet heruntergeladenen Textdatei vorgelegt wurde, enthält keine Aussagen zu etwa nachteiligen Freibeträgen bei Vererbung von Vermögenswerten eines US-Amerikaners an deutsche Staatsangehörige. Diese Ausarbeitung enthält keine speziellen Angaben zum Fall der Kläger, sondern ist nur allgemeiner Natur.

2. Für die Kläger zu 3 und 4 sind keine eigenen wirtschaftlichen Nachteile im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG vorgetragen worden. Die Kläger haben zur Entlassungspraxis der USA bezüglich Minderjähriger vorgetragen, dass Eltern nicht berechtigt seien, die US-Staatsangehörigkeit im Namen ihrer Kinder unter 18 Jahren aufzugeben. Minderjährige müssten vor Aufgabe der Staatsbürgerschaft einen diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten davon überzeugen, dass sie den Inhalt und die Konsequenzen dieser Aufgabeerklärung vollständig verstanden haben, nicht zu diesem Schritt genötigt werden oder einem unzulässigen Einfluss ausgesetzt sind, sondern aus freiem Willen den Wunsch haben, ihre US-Staatsangehörigkeit aufzugeben. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, weil diese Ausnahmevorschrift nur dann greift, wenn des Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit generell nicht vorsieht. Eine Erschwerung der Ausbürgerung für Minderjährige oder gar eine Pflicht zum Abwarten der Volljährigkeit stellt auch keine unzumutbare Bedingung im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden (U. v. 21.2.2013 - 5 C 9/12 -BVerwG 146, 89 ff. - juris Rn. 18 ff.), dass auch eine lange Wartezeit eines minderjährigen Bewerbers bis zur Einbürgerung keine atypische Belastung darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass auch verschiedene andere Staaten Minderjährige nur gemeinsam mit ihren Eltern ausbürgern und ansonsten die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit vom Erreichen des Volljährigkeitsalters abhängig machen. Für eine solche Regelung könnten auch sachliche Gründe angeführt werden, insbesondere die mangelnde Reife Minderjähriger und die im familiären Umfeld nicht völlig abgeschlossene Loslösung von der nationalen Identität des Herkunftslandes. Auch wirke sich das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt werde. Eine derartige Einschränkung könne nicht nach den Maßstäben des nationalen Rechts als unzumutbar angesehen werden.

Die bezüglich der Klägerin zu 4 vorgetragenen sportlichen Ambitionen sind schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie mit den beruflichen Veränderungsabsichten der Eltern, die sich für etwa vier Jahre in die USA begeben wollen, nicht vereinbar sind. Der Vortrag der Kläger ist diesbezüglich widersprüchlich. Zudem hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Stellungnahme vom 28. April 2011 (Bl. 596 der VG-Akte) den diesbezüglich vorgelegten Nachweis der Klägerseite zutreffend als keinesfalls ausreichend bewertet.

Die Beklagte hat daher die Anträge der Kläger zu 1 bis 4 auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu Recht abgelehnt. Ihre Klagen waren somit abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Beibehaltungsgenehmigung.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG verliert ein Deutscher durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG dann nicht, wenn er vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung steht im Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung sind die berührten öffentlichen und privaten Belange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StAG). Das der Staatsangehörigkeitsbehörde eröffnete Ermessen kann durch ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden. Nach Nr. 25.2.3.1 VAH-StAG kann eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Dabei ist das Prinzip der Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht vorrangig. Vielmehr sind die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 5 C 28/07 - BVerwGE 131, 121). Private Interessen an einer Mehrstaatigkeit können gegeben sein, wenn der Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG rechtfertigen würden (Nr. 25.2.3.2 VAH-StAG).
Gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 StAG sind diese Voraussetzungen beispielsweise dann erfüllt, wenn es sich um erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art handelt, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Die Nachteile sind also nur erheblich, wenn sie den Antragsteller in eine besonders schwierige Lage bringen. Der Antragsteller hat die Obliegenheit, die Entstehung und den Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann. Diese Pflicht wird verletzt, wenn der Antragsteller erst in Ansehung des Verfahrens über die Beibehaltungsgenehmigung die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile schafft. Nicht hinreichend für die Annahme eines Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist die bloß mögliche Beeinträchtigung künftiger Erwerbschancen (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs.1 Satz 2 Nr. 5 05/2011 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Der Beklagte hat im Bescheid vom 17.11.2010 im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art vorliegen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Kläger hat in der Türkei bislang Rentenanwartschaften nicht erworben, so dass ein real bestehender Vermögenswert in die Abwägungsentscheidung nicht einfließen kann. Ein noch nicht erworbener Rentenanspruch kann nicht als bestehender erheblicher Nachteil in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für das erstmalige Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, wonach er in nächster Zeit eine Erbschaft erlangen werde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.