Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. März 2019 - W 6 K 17.1026

bei uns veröffentlicht am20.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der (ersten) Wiederholungsprüfung seiner Prüfungsleistung „Projektarbeit“ der Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Betriebswirt (IHK)“.

1. Der Kläger meldete sich am 15. April 2016 zur IHK-Prüfung zum „Geprüften Betriebswirt“ bei der Beklagten, der IHK Würzburg-Schweinfurt, an. Die Prüfung gliedert sich in die drei Prüfungsteile wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse, Führung und Management im Unternehmen sowie Projektarbeit mit projektarbeitsbezogenem Fachgespräch (vgl. § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12.7.2006 der Beklagten - nachfolgend: PrüfVO).

Die vom Kläger im Rahmen des dritten Prüfungsteils (Projektarbeit) im ersten bzw. regulären Prüfungsversuch abgegebene Projektarbeit mit dem Thema „Erweiterung eines Lagerbetriebs um das Geschäftsfeld der Wohnimmobilienvermietung unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Aspekte“ wurde mit Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 mit 32 Punkten und damit „mangelhaft“ bewertet. Der daraufhin am 25. November 2016 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2017 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2018 (Az.: W 6 K 17.861) abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

2. Der Kläger meldete sich am 7. Dezember 2016 für die Frühjahrsprüfung 2017 zur ersten Wiederholung des dritten Prüfungsteils der IHK-Prüfung zum „Geprüften Betriebswirt“ bei der Beklagten an und erarbeitete im Zeitraum vom 15. Februar 2017 bis 16. März 2017 eine Projektarbeit zum Thema „Anschaffung eines Firmenfahrzeugs für ein Kleinunternehmen unter steuerlichen, finanz- und betriebswirtschaftlichen Aspekten“.

Die vom Kläger erstellte Projektarbeit wurde von zwei Korrektoren am 22. bzw. 25. April 2017 korrigiert und jeweils mit 40 von maximal 100 erreichbaren Punkten bewertet. Diese Bepunktung entspricht der Note 4,9. Beide Korrektoren füllten einen Bewertungsbogen zur Projektarbeit aus, die in „Formale Beurteilung“ und „Inhaltliche Beurteilung“ mit jeweils verschiedenen Unterpunkten gegliedert ist. Bei der „Formalen Beurteilung“, für welche insgesamt maximal 20 Punkte erzielt werden können, vergaben beide Korrektoren jeweils 11 Punkte; bei der „Inhaltlichen Beurteilung“, bei der maximal 80 Punkte erreicht werden können, vergaben sie jeweils 29 Punkte. Dem Bewertungsbogen schließt sich ein Feld für eine Stellungnahme/Beurteilung an, das beide Korrektoren handschriftlich ausgefüllt haben.

In der Prüfungsausschusssitzung am 9. Mai 2017 wurden die Noten der Projektarbeiten ausweislich der Niederschrift dem Prüfungsausschuss vorgestellt und einstimmig beschlossen.

Mit Notenbescheid vom 10. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bei dem Prüfungsteil Projektarbeit 40 Punkte und damit „mangelhaft“ erzielt habe. Gemäß § 6 Abs. 5 der PrüfVO sei daher das Projektgespräch nicht mehr zu führen, da dies nur dann erfolge, wenn zumindest ausreichende Leistungen in der Projektarbeit erbracht worden seien.

3. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Mai 2017, am selben Tag per Fax bei der Beklagten eingegangen, Widerspruch erheben. Zugleich wurde Akteneinsicht beantragt.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, er möge den im Hinblick auf den ersten (regulären) Prüfungsversuch des Klägers erhobenen Widerspruch bis spätestens 1. Juni 2017 begründen. Auf Bitte des Klägers vom 17. Januar 2017 war das Widerspruchsverfahren gegen den Notenbescheid im ersten bzw. regulären Prüfungsversuch bis zum Abschluss der - hier verfahrensgegenständlichen - ersten Wiederholungsprüfung zurückgestellt worden. Im Hinblick auf das Akteneinsichtsverlangen im Widerspruchsschreiben vom 19. Mai 2017 wurde um kurzfristige Rückbestätigung der Kostenübernahme gebeten, um aufgrund der räumlichen Distanz für das Akteneinsichtsgesuch Kopien erstellen und verschicken zu können.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 erbat der Klägerbevollmächtigte um Übersendung der Prüfungsakten und Fristverlängerung zur Begründung des Widerspruchs für vier Wochen nach Zustellung. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 wurde dem Klägerbevollmächtigten Akteneinsicht gewährt. Mit Empfangsbekenntnis vom 19. Juli 2017 bestätigte der Bevollmächtigte den Empfang der angeforderten Aktenkopie.

3. In der Sitzung am 10. Juli 2017 befasste sich der Prüfungsausschuss der Beklagten mit dem Widerspruch des Klägers.

Mit kostenpflichtigem Widerspruchsbescheid vom 9. August 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch nach erneuter Überprüfung durch den Prüfungsausschuss die Gesamtbewertung mit 40 Punkten im angegriffenen Prüfungsfach nicht zu ändern sei. Es seien keine formellen Mängel im Prüfungs- und Benotungsverfahren sowie keine sachfremden Erwägungen bei der Benotung festgestellt worden. Ergänzend zu den bisherigen Stellungnahmen und Randbemerkungen der Prüfungsausschussmitglieder, welche durch den Prüfungsausschuss nochmals in der Richtigkeit bestätigt würden, sei ergänzend Folgendes auszuführen: In formeller Hinsicht sei der Punktabzug gerechtfertigt. Auch inhaltlich sei die Bewertung nicht zu revidieren, es fehle der konkrete Bezug zum Thema der Projektarbeit und sie weise zahlreiche fachliche Fehler auf. So würden Anschaffungskosten lediglich vermutet, was betriebswirtschaftlich nicht fundiert sei; daneben würden vielfach allgemeingültige Formulierungen und Definitionen ohne ausreichenden Bezug zum Thema der Projektarbeit aneinandergereiht. Die steuerliche Beurteilung enthalte schwerwiegende Fehler. Es würden wesentliche Belange unberücksichtigt bleiben, die Schlussfolgerungen des Klägers seien nicht korrekt. Auch die gewerbesteuerliche Beurteilung sei nicht korrekt beurteilt. Es würde nicht zwischen der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Seite getrennt.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 11. August 2017 zugestellt.

4. Hiergegen ließ der Kläger am 6. September 2017 Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 ließ der Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Nichtbestehenbescheids vom 10. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2017 zu einer Neubewertung der vom Kläger angefertigten Projektarbeit zu dem Thema „Anschaffung eines Firmenfahrzeugs für ein Kleinunternehmen unter steuerlichen, finanz- und betriebswirtschaftlichen Aspekten“ unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch dieselben Prüfer zu verpflichten,

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsstreitsache noch nicht zur Entscheidung reif sein dürfte, da bislang von der Beklagten kein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe über den Widerspruch des Klägers entschieden, ohne den Eingang einer Widerspruchsbegründung abzuwarten und ohne dem Kläger eine Frist für deren Einreichung zu setzen. Da die Beklagte bereits bei dem erstmaligen Prüfungsversuch des Klägers im dortigen Widerspruchsverfahren eine Fristverlängerung gewährt habe, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihm auch in dem zweiten Widerspruchsverfahren eine Frist zur Begründung setzen werde, bevor sie über diesen nach Aktenlage entscheiden würde. Da offensichtlich aus einem vom Kläger nicht zu vertretenden Grund ein Überdenkungsverfahren unterblieben sei, bedürfe es der Nachholung desselben unter förmlicher oder nicht förmlicher Aussetzung des Verwaltungsstreitverfahrens. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Kläger aufgrund einer defizitären Begründung der streitgegenständlichen Bewertungen noch nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend in den Stand versetzt, substantiierte Einwände gegen diese zu erheben. Zwar lasse sich den Bewertungsbögen der Prüfer entnehmen, aus welchen Teilbewertungen sich die von ihnen jeweils vergebene Gesamtpunktzahl von 40 Punkten zusammensetze, nicht aber auf welchen tatsächlichen Grundlagen diese beruhten und nach welchen Bewertungsmaßstäben diese erfolgt seien. Es sei auch nicht ansatzweise erkennbar, ob, inwieweit und gegebenenfalls nach welchen Kriterien die Prüfer innerhalb eines Anforderungsbereichs eine Abwägung zwischen positiven und negativen Leistungsaspekten vorgenommen hätten. Im Bewertungsbogen selbst werde die Einzelbepunktung überhaupt nicht erläutert; in dem jeweiligen Anhang zum Bewertungsbogen, mit „Stellungnahme/Beurteilung“ überschrieben, erfolge eine Erläuterung im Ansatz, welche aber erkennbar nur auf die Gesamtbewertung bezogen sei. Überdies sei die vom ersten Prüfer gegebene Bewertungsbegründung offenkundig unzureichend. Auch die etwas ausführlichere Bewertungsbegründung des Zweitprüfers versetze unter genauer Betrachtung den Kläger ebensowenig in den Stand, substantiierte Einwände gegen die Bewertung zu erheben. Soweit variierende Schriftgrößen in der Projektarbeit des Klägers kritisiert würden, sei dem zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger verwendeten Schriftgrößen exakt den Vorgaben in dem von der Beklagten herausgegebenen Skript zur Projektarbeit entsprächen. Vor der gebotenen Nachholung des Überdenkungsverfahrens bestehe zunächst die Notwendigkeit, beide Prüfer mit den Einwänden des Klägers zu konfrontieren und sie zu einer ordnungsgemäßen Begründung der Bewertung aufzufordern. Da allerdings ein Nachschieben von Begründungen für eine in der Vergangenheit erfolgte Bewertung unzulässig sei, könne das vorliegende Begründungs- und sich daraus ergebende Bewertungsdefizit nur durch eine Neubewertung der vom Kläger erbrachten Prüfungsleistung mit ordnungsgemäßer Begründung geheilt werden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Sache sei entscheidungsreif, da das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Einwand, die Beklagte habe unzulässigerweise über den Widerspruch entschieden ohne den Eingang einer Widerspruchsbegründung abzuwarten bzw. ohne dem Kläger eine Frist für deren Einreichung zu setzen, schlage fehl. Die Beklagte habe den Klägervertreter mit Schreiben vom 22. Mai 2017 zur Weiterverfolgung oder Rücknahme des Rechtsbehelfs im ersten Prüfungsversuch aufgefordert, woraufhin der Klägervertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2017 um Übersendung der Prüfungsakten gebeten habe; im gleichen Schreiben sei um Fristverlängerung bzgl. der Widerspruchsbegründung um vier Wochen nach Zustellung der Prüfungsakten zum zweiten Prüfungsversuch gebeten worden. Die Beklagte habe die Projektarbeit mit Korrekturanmerkungen mit Schreiben vom 1. Juni 2017 übersandt. Nachdem nach Ablauf der vom Klägervertreter genannten vierwöchigen Frist die angekündigte Widerspruchsbegründung nicht eingegangen sei, sei der Widerspruch dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden. Soweit der Klägervertreter anführe, die Beklagte habe dem Kläger noch eine weitere Frist zur Widerspruchsbegründung setzen müssen, werde dem widersprochen. Insbesondere habe der Fall anders als im vorangegangenen Widerspruchsverfahren gelegen, da der Klägervertreter hier selbst eine Frist zur Fristverlängerung genannt habe. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte eine weitere Frist setzen würde. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsbegründung nicht zwingend zur Entscheidung erforderlich sei, da die Widerspruchsbehörde den Widerspruch vollumfänglich von Amts wegen zu prüfen habe. Im Hinblick auf § 75 VwGO sei eine Entscheidung in der Sache drei Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides auch geboten gewesen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der Notenbescheid in Form des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Gesamtbewertung der Projektarbeit sei sachgerecht zustande gekommen und bewege sich innerhalb des dem Prüfungsausschuss zustehenden Ermessensspielraums; das Überdenkungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sowohl in der Projektarbeit als auch im jeweiligen Bewertungsbogen fänden sich Anmerkungen der Korrektoren, folglich sei die Behauptung, dem Kläger sei es aufgrund der defizitären Begründung der Bewertungen nicht möglich, substantiierte Einwände zu erheben, unzutreffend. Im Übrigen sei die Bewertung vom Prüfungsausschuss erneut überprüft worden und auch der Prüfungsausschuss habe seine Entscheidung entsprechend begründet. Auch der einzige inhaltliche Einwand, der Kritikpunkt hinsichtlich der variierenden Schriftgrößen der Projektarbeit, gehe fehl, da sich die Kritik des Korrektors ausweislich des Bewertungsbogens auf das Deckblatt bzw. die Überschriften beziehe; diesbezüglich gebe es gerade keine Vorgaben in dem vom Klägerbevollmächtigten genannten Skript.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 replizierte der Klägerbevollmächtigte, er habe sich keineswegs selbst eine Frist zur Begründung des Widerspruchs gesetzt. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Frist zur Begründung des Widerspruchs bis zum 1. Juni 2017 im Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2017 auf die Begründung des mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 eingelegten Widerspruchs gegen den Prüfungsbescheid vom 10. Mai 2017 bezogen habe. In einem Telefonat vom 31. Mai 2017 einer Mitarbeiterin des Unterzeichners mit der bei der Beklagten beschäftigten Frau H. sei durch Frau H. klargestellt worden, dass sich die Fristsetzung auf den ersten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 beziehe. Die von der Beklagten gesetzte Frist zur Begründung des ersten Widerspruchs sei sodann bis zum 2. Juni 2017 verlängert worden, das Fristverlängerungsgesuch des Unterzeichners sei somit ins Leere gegangen. Eine Frist zur Begründung des zweiten Widerspruchs habe weder der Kläger sich selbst gesetzt noch sei dies seitens der Beklagten geschehen. Soweit die Beklagte im Übrigen den Standpunkt vertrete, die Projektarbeit sei ausreichend begründet, sei dies nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 trat dem die Beklagte entgegen: Es könne dahinstehen, ob sich die vom Klägervertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2017 angekündigte Frist für die Begründung des Widerspruchs auf beide Verfahren oder lediglich auf ein Widerspruchsverfahren bezogen habe. Hätte es sich nicht auf das vorliegende Verfahren bezogen, wäre erst recht nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger seinen Widerspruch überhaupt noch weiter begründen wollte. Im Übrigen müsste die Behörde den Sachverhalt ohnehin von Amts wegen ermitteln, eine Begründung des Widerspruchs sei für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten, der Notenbescheid vom 10. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2017, nicht rechtswidrig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Projektarbeit, welche einen eigenständigen Prüfungsteil seiner Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt (IHK)“ darstellt, der gesondert zu bewerten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6, sowie § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12.7.2006). Die Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist in Prüfungsangelegenheiten grundsätzlich auf die Durchsetzung des Anspruchs des Prüflings auf fehlerfreie Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistung gerichtet. Sie hat dann Erfolg, wenn die Prüfungsleistung rechtsfehlerhaft bewertet worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung ausgewirkt hat.

Bei Streitigkeiten über Prüfungsentscheidungen, in denen Bewertungsmängel geltend gemacht werden, darf das Gericht die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen nicht selbst bewerten, weil den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note ein Bewertungsspielraum verbleibt, der nicht durch Dritte ersetzt werden kann. Dieser Spielraum ist nur dann überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden wesentliche Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung auf Willkür beruht. Nach dem vorgenannten Maßstab ist eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Willkürkontrolle auch dann aufzuheben, wenn sie so aus dem Rahmen fällt, dass sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris) und sich daher als krasser Missgriff des Prüfers darstellt (BFH, B.v. 17.12.2007 - VII B 67/07 - juris). Die Prüfungsentscheidung ist weiterhin dann aufzuheben, wenn in gerichtlich voll nachprüfbaren Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris; BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - juris). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen schließlich wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber unter bestimmten Voraussetzungen ein vom Prüfer zu respektierender Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht (BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris).

Grundsätzlich obliegt es dem Kläger, den konkreten prüfungsrechtlichen Anspruch je nach Art des gerügten Fehlers und der Beseitigung der Folgen zu modifizieren und zu spezifizieren. Zwar ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO), sucht jedoch nicht von Amts wegen nach Bewertungsfehlern. Der Prüfungskandidat muss vielmehr konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die gerügte Bewertung seiner Prüfungsarbeit vorbringen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich schon irgendein Bewertungsfehler finden werde (BVerwG, B.v. 1.9.1992 - 6 B 22/92 - juris).

2.

Der Kläger rügt vorliegend, die Beklagte habe seine Widerspruchsbegründung nicht abgewartet und das Überdenkungsverfahren sei unterblieben; des Weiteren wendet er sich gegen die Bewertung der Projektarbeit an sich sowie deren aus seiner Sicht defizitäre Begründung. Er kann mit seinen Einwänden jedoch nicht durchdringen, da diese zu keinem beachtlichen Fehler im Verfahren zur rechtsfehlerfreien Ermittlung seiner Prüfungsleistung führen, sodass die Klage keinen Erfolg hat.

2.1.

Entgegen der klägerischen Auffassung konnte die Beklagte über den Widerspruch entscheiden ohne eine Widerspruchsbegründung abzuwarten. Es stellt folglich keinen Verfahrensfehler dar, dass der Kläger nicht zuvor zur Vorlage einer Widerspruchsbegründung aufgefordert worden ist.

2.1.1.

Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens ist gesetzlich geregelt, in welcher Form und Frist ein Widerspruch erhoben werden kann, vgl. § 70 VwGO. Im Übrigen enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs. Er muss nicht als solcher bezeichnet werden, vielmehr genügt es, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich, der Widerspruch muss auch nicht begründet sein (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 69 Rn. 4). Die Widerspruchsbehörde überprüft im Vorverfahren die Rechtmäßigkeit sowie die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte schon nicht verpflichtet, vor Erlass des Widerspruchsbescheids die Vorlage einer Widerspruchsbegründung abzuwarten bzw. hierzu aufzufordern. Der Klägerbevollmächtigte konnte zudem nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde ihn vor ihrer Entscheidung über den Widerspruch zur Vorlage einer Begründung auffordern. Insbesondere ist der Verweis auf ein ähnliches Vorgehen der Beklagten im Widerspruchsverfahren zum ersten bzw. regulären Prüfungsversuch des Klägers (Notenbescheid vom 25.10.2016 i.d.F. des Widerspruchbescheids vom 13.7.2017) nicht zielführend. Zwar hatte dort die Beklagte den Klägerbevollmächtigten tatsächlich aufgefordert, den (ersten) Widerspruch entweder zurückzunehmen oder ihn zu begründen. Jedoch handelte es sich dort um einen Sonderfall, der keine Selbstbindung der Verwaltung zu begründen vermag, denn das dortige Widerspruchsverfahren war auf Bitte des Klägers bis zum Abschluss der (hier verfahrensgegenständlichen) ersten Wiederholungsprüfung ausgesetzt worden. Nachdem diese (Wiederholungs-)Prüfung vom Kläger nicht bestanden wurde, griff die Beklagte das dortige Widerspruchsverfahren mit besagter Aufforderung wieder auf.

2.1.2.

Ebenso wenig verfängt das Argument des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass üblicherweise die Beklagte das Widerspruchsmit dem Überdenkungsverfahren verbindet und deshalb zur Durchführung des Überdenkungsverfahrens das Abwarten der Widerspruchsbegründung erforderlich gewesen wäre.

Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren als Verfahrensgewährleistung eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 5; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 17). Die Einleitung eines eigenständigen Überdenkungsverfahrens setzt seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraus, d. h. gegen die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem. Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d. h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B.v. 18.12.2008 - 6 B 70/08 u. a. - juris Rn. 7; B.v. 8.11.2005 - 6 B 45/05 - juris Rn. 10; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 19).

Das Überdenkungsverfahren gewährleistet, dass der Prüfling auch mit den Einwänden gehört werden kann, die den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer betreffen, welche der behördlichen Kontrolle im Widerspruchsverfahren bzw. der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Dem Klägerbevollmächtigten ist zuzugeben, dass oftmals im Widerspruchsverfahren zugleich das Überdenkungsverfahren durchgeführt wird. Dem Gericht ist bekannt, dass auch bei der Beklagten diese Verfahrensschritte zusammenfallen, indem der Prüfungsausschuss Stellung zu sämtlichem Vorbringen des Prüflings im Rahmen des Widerspruchverfahrens nimmt. Nachdem es aber keineswegs ausgeschlossen ist, dass sich der Prüfling nicht gegen die Bewertung selbst wendet, sondern (nur) Verfahrensfehler geltend macht, die von der prüfungsspezifischen Bewertung losgelöst sind - z.B. das fehlerhafte Zustandekommen der Prüfungsleistung aufgrund äußerer Umstände, die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission, die mögliche Befangenheit eines Prüfers - erschließt sich nicht, weshalb die Begründung im Widerspruchsverfahren stets zwingend mit einem Überdenkungsverfahren einhergehen sollte. Der allgemeine Anspruch des Prüflings auf eine vollständige Durchführung des Prüfungsverfahrens mit dem Ziel eines rechtsfehlerfreien, den von ihm erbrachten Leistungen entsprechenden Abschlusses kann von der Widerspruchsbehörde auf Verfahrens- bzw. Bewertungsmängel nur insoweit nachgeprüft werden, wie ihre Prüfungskompetenz reicht. Weder die Prüfungsbehörde noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, sich anstelle der Prüfer mit den Einwänden auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die Bewertungen der Prüfungsleistungen zu ändern sind (BVerwG, B.v. 3.8.2018 - 6 B 62.18, beck-online Rn. 2). Folglich obliegt es dem Prüfling für den Fall, dass er Fehler, die den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer betreffen, rügt, diese substantiiert zu benennen. Die mit der Bewertung befassten Prüfer können nur dann ihre Bewertung überdenken, wenn der Prüfling sich seinerseits zuerst mit der Bewertung bzw. deren Begründung auseinandersetzt und seine Einwände hiergegen vorbringt. Denknotwendig setzt die Einleitung eines eigenständigen Überdenkungsverfahrens seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraus.

2.2.

Der Kläger hat vorliegend weder im Verwaltungsverfahren noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens substantiierte Einwände gegen die prüfungsspezifische Beurteilung erhoben. Dies wäre ihm nach erfolgter Akteneinsicht entgegen seiner Auffassung möglich gewesen, insbesondere da die Leistungsbewertung ausreichend begründet wurde.

Soweit der Kläger geltend macht, die Begründung der Bewertung sei defizitär und ermögliche ihm keine substantiierten Einwände, kann das Gericht dem nicht folgen. Die in den beiden Korrekturen der Projektarbeit enthaltenen Anmerkungen in Verbindung mit der abschließenden Stellungnahme, die sich der Prüfungsausschuss zu Eigen gemacht hat, genügen dem Begründungserfordernis.

Wie das Gericht bereits eingehend in seinem Urteil vom 31. Oktober 2018 (Az.: W 6 K 17.861) dargelegt hat, sind die zuständigen Prüfer, welche die Entscheidung über die Leistungsbewertung des Prüflings treffen, die berufenen Mitglieder des Prüfungsausschusses, wie sie in der jeweiligen Prüfungsausschusssitzung dann zusammenkommen. Es entspricht den Vorgaben der einschlägigen Prüfungsordnung, dass die Projektarbeit des Klägers zunächst von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses korrigiert wurde. Denn nach § 22 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Beklagten vom 2. Oktober 2009, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013 (nachfolgend: FPO) können zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Bewertung nicht mündlich zu erbringender Leistungen beauftragt werden. Diese Beauftragung entbindet indes nicht die restlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses davon, eine selbstständige Einzelbewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Schon der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 FPO macht dies deutlich, wonach die Beauftragung von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses der Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 22 Abs. 1 FPO dient. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO ist jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Gemäß Satz 2 der Vorschrift werden Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung vom Prüfungsausschuss gefasst. Nach Satz 3 der Vorschrift dienen bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. Diese Auslegung der Prüfungsordnung wird schließlich durch § 22 Abs. 3 Satz 4 FPO bestätigt, wonach im Fall der Beauftragung von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses die übrigen Mitglieder an deren Bewertung nicht gebunden sind. Nachdem der Prüfungsausschuss das Ergebnis der vorbereitenden Korrekturen übernommen hat und ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 9. Mai 2017 die Noten dem Prüfungsausschuss vorgestellt und einstimmig beschlossen wurden, ist davon auszugehen, dass die Prüfer sich (auch) die vorbereitende Dokumentation und damit auch die Korrekturanmerkungen zu Eigen machen. Nachdem die beauftragten Mitglieder von Gesetzes wegen gehalten sind, sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen schriftlich festzuhalten, erscheint es in Anbetracht des Sinn und Zwecks der Beauftragung - nämlich Arbeitsteilung und damit Entlastung für die ehrenamtlichen Prüfungsausschussmitglieder - sachgerecht, bei den hier gegebenen vorbereitenden Korrekturen und deren schriftlicher Dokumentation dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Übereinstimmung mit den vorbereiteten Korrekturanmerkungen diese zu übernehmen. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht nur die erforderlichen Fachkenntnisse in der Materie haben (vgl. § 2 Abs. 1 FPO i.V.m. § 40 Abs. 1 BBiG), sondern in der Regel auch erfahrene Prüfer sein werden (§ 2 Abs. 3 FPO i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG: Bestellung für eine einheitliche Periode, längstens fünf Jahre), erscheint diese Vorgehensweise unbedenklich. Ungeachtet der Vorbereitung durch die beauftragten Mitglieder bleibt es in der Verantwortung eines jeden Prüfers, die Prüfungsleistung zur Kenntnis zu nehmen und selbstständig zu bewerten, § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO. Lediglich bei einem Abweichen der (Leistungs-)Bewertung und damit im Ergebnis der Bepunktung wird es zwingend erforderlich sein, dass die Gründe hierfür schriftlich und damit im Sitzungsprotokoll festgehalten werden, da der Prüfling ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegen diesen Teil der Bewertungen vorzugehen.

Die maßgebenden Gründe, die zur abschließenden Bewertung geführt haben, sind zwar kurz, aber verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Es ist erkennbar, welche Defizite in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten bemängelt werden (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2007, Rn. 631 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Die Form und die inhaltliche Ausgestaltung der wertenden Äußerungen und schriftlichen Randbemerkungen des Prüfers sind nicht an bestimmte Regeln gebunden oder sonst standardisiert. Die Randbemerkungen und der abschließende Bewertungsvermerk sind grundsätzlich als eine einheitliche Begründung der Bewertung zu verstehen und insgesamt zu würdigen, wenn es darum geht, ob die Begründung Mängel aufweist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 607). Anhand dieser Maßstäbe ist ein Begründungsdefizit nicht erkennbar.

Insbesondere fällt auf, dass der Kläger in der inhaltlich-materiellen Beurteilung seiner Arbeit von 80 maximal erreichbaren Punkten im Ergebnis 29 Punkte, d.h. ein gutes Drittel erreicht hat. Bereits aus der einzelnen Punkte-Unteraufteilung in den einzelnen Teilbereichen, wie sie sich aus den Bewertungsbögen ergibt, wird ersichtlich, in welchem Bereich Mängel gesehen wurden. Dies kann bereits als erste Schwerpunktsetzung gesehen werden, welche unter Auswertung der beiden abschließenden schriftlichen Stellungnahmen der Korrektoren zur Projektarbeit in Verbindung mit den einzelnen Randbemerkungen nachvollziehbar deutliche inhaltliche Schwächen aufzeigt. Insbesondere aus den abschließenden Stellungnahmen (z.B.: Projektarbeit/Zielsetzung nicht nachvollziehbar; sehr viele allgemeingültige Formulierungen/Definitionen (Aneinanderreihung) ohne hinreichenden Kontext zum Projetthema; BWL-Analyse mangelhaft: Kriterien Nutzwertanalyse falsch; Gewichtung fragwürdig; Maßstab für Vergleich „Fremdfinanzierung“, „Leasing“ wäre die Effektivverzinsung gewesen; keine Angabe mit welchem Steuersatz gearbeitet wurde; Zusammenfassung „ergebnisoffen“ etc.) gehen die Mängel zwar schlagwortartig, aber klar und eindeutig hervor. Es ist nicht etwa der Umfang der Begründung maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob sie inhaltlich die (negative) Bewertung rechtfertigen kann oder aber ein Bewertungsdefizit erkennen lässt. Kurze und verständliche Begründungen sind oft besser geeignet als umfangreiche, ausufernde Darlegungen. Selbst die schlichte Bezeichnung eines Lösungsansatzes als „falsch“ kann nach den Umständen des Einzelfalles ausreichen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 710). Weshalb es dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen sein sollte, sich substantiiert mit den einzelnen aufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen, erschließt sich nicht. Soweit als einzelnes im Detail die variierenden Schriftgrößen klägerseits als zu Unrecht kritisiert angesehen wurden, hat die Beklagte dem entgegengehalten, dass sich dies auf das Deckblatt beziehe, wofür es keine Vorgaben gäbe. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

Rein ergänzend ist zu erwähnen, dass die aus Sicht des Gerichts bereits ausreichende Begründung der Leistungsbewertung zusätzlich in der Begründung des Widerspruchsbescheids ergänzt wurde. Dies wäre vorliegend zulässig gewesen, da sogar eine fehlende oder unvollständige Begründung nachgeholt bzw. nachgebessert werden kann, so dass ein etwaiger Rechtsfehler - wenn die nachgeholte Begründung fehlerfrei ist und die Benotung trägt - damit behoben ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Dies kann während des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, des Widerspruchverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geschehen (§ 45 Abs. 2 VwVfG; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 712). Hätte ein Begründungsdefizit vorgelegen - wovon das Gericht nicht ausgeht - so hätte spätestens mit der Begründung des Widerspruchsbescheids, in welcher sich der Prüfungsausschuss erneut mit der Bewertung des Klägers befasste, eine ergänzte Begründung vorgelegen. In der Begründung des Widerspruchsbescheids werden die formellen sowie inhaltlichen Mängel der Projektarbeit des Klägers erneut aufgelistet und deren Mangelhaftigkeit ergänzend vertieft. Diesen Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht entgegengetreten.

2.3.

Nachdem der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die prüfungsspezifischen Bewertungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht hatte, war die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens nicht veranlasst.

Bei Einwänden des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen soll ein Überdenkungsverfahren stattfinden. Dieses eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Wertungen betreffenden Einwendungen, z.B. der Prüfer habe den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben unterschätzt oder die Überzeugungskraft seiner Argumente zu gering bewertet, durch den bzw. die jeweiligen Prüfer überdacht werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 783). Dieser Anspruch des Prüflings besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zum Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und erfüllt als verwaltungsinternes Kontrollinstrument eine notwendige Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - beck-online, Rn. 5 m.w.N.).

Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen (Einzel-)Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, B.v. 3.8.2018 - 6 B 62.18, beck-online, m.w.N.).

Nach dem bereits Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die Einleitung eines Überdenkungsverfahrens seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraussetzt, d. h. gegen die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem. Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d. h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B.v. 18.12.2008 - 6 B 70/08 u.a. - juris Rn. 7; B.v. 8.11.2005 - 6 B 45/05 - juris Rn. 10; U.v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 19).

Auf die beantragte Akteneinsicht nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Notenbescheid vom 10. Mai 2017 hat der Klägerbevollmächtigte die Behördenakte sowie die Projektarbeit mit Korrekturanmerkungen in Kopie erhalten. Nachdem aus der Gesamtschau der Korrekturanmerkungen zusammen mit den abschließenden Stellungnahmen eine hinreichende Bewertungsbegründung hervorgeht (s.o. 2.2.), lag es nun am Prüfling bzw. dessen Bevollmächtigten, hiergegen substantiierte Einwände zu erheben. Dies ist jedoch unterblieben und erfolgte auch nicht bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Wie bereits weiter oben ausgeführt (vgl. 2.1.), sind substantiierte Einwände den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum betreffend die Voraussetzung dafür, dass ein Überdenkungsverfahren stattfinden kann. Der klägerischen Behauptung, ein Überdenkungsverfahren sei aus vom Kläger nicht zu verschuldenden Umständen unterblieben, kann daher nicht gefolgt werden. Mangels beurteilungsrelevanter Rügen war ein Überdenkungsverfahren bereits nicht erforderlich. Insofern bedurfte es auch keiner Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO (BVerwG, U.v. 24.2.1993, a.a.O.).

2.4.

Nachdem eine ausreichende Begründung der Leistungsbewertung vorliegt, hätte es dem Kläger oblegen, unter Bezugnahme auf die jeweiligen Korrekturanmerkungen bzw. die festgestellten Defizite auf die entsprechenden Stellen seiner Projektarbeit zu verweisen und aufzuzeigen, dass diese jeweilige Beurteilung nicht zutreffend ist bzw. weshalb sie fehlgeht. Dennoch ist dies bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht erfolgt. Nachdem auch sonstige Verfahrens- bzw. Bewertungsfehler nicht ersichtlich sind, ist die Leistungsbewertung des Klägers rechtmäßig zustande gekommen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung hat.

3.

Mangels Erfolgs der Klage muss über den Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht entschieden werden.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 40 Zusammensetzung, Berufung


(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arb

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Okt. 2018 - W 6 K 17.861

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Aug. 2012 - 6 B 19/12

bei uns veröffentlicht am 09.08.2012

Gründe 1 1. Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Prüfungsleistung „Projektarbeit“ der Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Betriebswirt (...)“.

1. Der Kläger meldete sich am 15. April 2016 zur IHK-Prüfung zum „Geprüften Betriebswirt“ bei der Beklagten, der ... W.-S., an. Die Prüfung gliedert sich in die drei Prüfungsteile wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse, Führung und Management im Unternehmen sowie Projektarbeit mit projektarbeitsbezogenem Fachgespräch (vgl. § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12.7.2006 der Beklagten - nachfolgend: PrüfVO).

Im Zeitraum vom 9. August 2016 bis 7. September 2016 erarbeitete der Kläger im Rahmen des dritten Prüfungsteils eine Projektarbeit zum Thema „Erweiterung eines Lagerbetriebs um das Geschäftsfeld der Wohnimmobilienvermietung unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Aspekte“. Die Arbeit wurde von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses korrigiert und mit einer Bewertung versehen, nämlich am 20. September 2016 vom ersten Korrektor R. K. mit 32 von 100 Punkten und am 24. Oktober 2016 vom zweiten Korrektor J. R.-V. mit 32 von 100 Punkten. Diese Bepunktung entspricht der Note 5. Beide Prüfer füllten einen Bewertungsbogen zur Projektarbeit aus, die in „Formale Beurteilung“ und „Inhaltliche Beurteilung“ mit jeweils verschiedenen Unterpunkten gegliedert ist. Die „Formale Beurteilung“, für welche maximal 20 Punkte zu erzielen sind, gliedert sich in vier Untergruppen: äußeres Erscheinungsbild, Übersichtlichkeit und Gliederung, Rechtschreibung und Ausdrucksweise mit Sprache und Satzbau sowie zuletzt Grafiken, Tabellen und Verzeichnisse. Für jede der vier Untergruppen konnten jeweils maximal 5 Punkte vergeben werden. Beide Korrektoren vergaben bei der „Formalen Beurteilung“ insgesamt 10 Punkte. Die „Inhaltliche Beurteilung“, für welche maximal 80 Punkte zu erzielen waren, ist in drei Untergruppen aufgeteilt: für den Bereich Hinführung zum Thema/Analyse/Prognose/vollständige Aufgabenlösung/Inhaltliche Übereinstimmung mit dem Thema sind maximal 15 Punkte zu erzielen, für den Bereich Nachvollziehbarkeit (sachlich, wirtschaftlich, organisatorisch) maximal 55 Punkte, für den dritten Bereich Gesamtbetrachtung maximal 10 Punkte. Beide Prüfer vergaben für den Bereich „Inhaltliche Beurteilung“ jeweils 22 Punkte. Zudem wurde neben dem Bewertungsbogen eine „Korrektur-Checkliste“ ausgefüllt, in denen die jeweiligen Bewertungskriterien weiter ausdifferenziert sind und aus der sich die konkrete Zuteilung von einzelnen (Bewertungs-)Punkten ergibt. Beide Korrektoren kommen im Rahmen des Bewertungsbogens zu jeweils identischen Punktzahlen, bei der Korrektur-Checkliste, d.h. der Vergabe der einzelnen Teilpunkte weichen sie geringfügig voneinander ab. Dem Bewertungsbogen schließt sich eine handschriftliche Stellungnahme/Beurteilung an, die beide Korrektoren auch handschriftlich ausgefüllt haben. Ausweislich der Ergebnisniederschrift der Prüfungsausschusssitzung am 24. Oktober 2016 wurden die Noten der Projektarbeit dem Prüfungsausschuss - bestehend aus drei Prüfungsausschussmitgliedern - vorgestellt, besprochen und beschlossen. Ausweislich der Anwesenheitsliste waren die beiden Korrektoren der Projektarbeit nicht bei dieser Sitzung anwesend.

Mit Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bei dem Prüfungsteil Projektarbeit 32 Punkte und damit die Note „mangelhaft“ erzielt habe. Gemäß § 6 Abs. 5 der PrüfVO sei daher das Projektgespräch nicht mehr zu führen, da dies nur dann erfolge, wenn zumindest ausreichende Leistungen in der Projektarbeit erbracht worden seien.

2. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25. November 2016, am selben Tag per Fax bei der Beklagten eingegangen, Widerspruch erheben. Auf Bitte des Klägers vom 17. Januar 2017 hin wurde der Widerspruch bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung zurückgestellt; der Notenbescheid wurde mit Anordnung vom 23. Januar 2017 für sofort vollziehbar erklärt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 wurde der Widerspruch seitens des Klägerbevollmächtigten begründet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Punktevergabe durch die Prüfer unzureichend begründet sei. Beide Prüfer hätten zunächst einen Bewertungsbogen verwendet, in dem insbesondere zwischen der formalen und inhaltlichen Beurteilung der Leistung differenziert und jeweils verschiedene Bewertungskriterien und die maximal erreichbaren und vom Kläger nach Einschätzung der Prüfer tatsächlich erreichten Punkte angegeben würden. Die Angabe der tatsächlich erreichten Punkte beruhe auf einer Checkliste, in der die Bewertungskriterien weiter ausdifferenziert würden; in jedem Unterkriterium könne nur ein Punkt erreicht werden und der Prüfer könne nach der Checkliste die Anforderungen nur als erfüllt oder nicht erfüllt angeben. Worauf der Prüfer seine Einschätzung stütze, dass der Kläger die Leistung einem Anforderungsbereich voll oder nicht erbracht habe, lasse sich weder der Checkliste noch dem Bewertungsbogen entnehmen. Auch die „Stellungnahme/Beurteilung“ als Anhang zum Bewertungsbogen und die wenigen Randbemerkungen der Prüfer gäben keinen hinreichenden Aufschluss über die Gründe der Bepunktung, weil sich kein eindeutiger Bezug zu den in den Bewertungsbogen und Checkliste aufgeführten Bewertungskriterien herleiten ließe. Aufgrund des beschriebenen Bewertungsdefizits sei der Kläger nicht bzw. nicht hinreichend in der Lage, substantielle Einwände gegen die Bewertung zu erheben. Die Checkliste ermögliche überhaupt keine differenzierte Bewertung der erbrachten Teilleistungen, es sei auch nicht möglich, z.B. nur einen halben Punkt zu vergeben, sodass brauchbare Teilleistungen als inexistent bewertet würden. Dies sei mit dem Abwägungsgebot, wonach die Prüfer die gesamte Prüfungsleistung zu betrachten und die positiven und negativen Aspekte gegeneinander abzuwägen hätten, unvereinbar. Im Hinblick auf den besonders kritisierten Punkt Grammatik sei anzumerken, dass dies aus einer vom Kläger nicht zu verantwortenden Umformatierung resultiere und die Korrektur wirklich kleinlich ausgefallen sei. Des Weiteren hätten die Prüfer in den Bewertungsbögen identische Punktzahlen angegeben, obwohl sie in den Unterpunkten die Leistung des Klägers unterschiedlich bewertet hätten. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel, ob die Prüfer tatsächlich entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnung selbstständig und unabhängig voneinander bewertet hätten. Im Hinblick auf die Bewertungskriterien im Rahmen der Checklisten werde im Hinblick auf die Kriterien „Äußerer Erscheinungspunkt“, „Gliederung“, „Abbildungen/Tabelle/Verzeichnisse“ und „Allgemeiner Eindruck“ im Detail kritisiert; so sei eine Bewertung des Prüfers widersprüchlich oder die Bewertungen der beiden Korrektoren gingen inhaltlich auseinander. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Erstkorrektur nur stichpunktartig erfolge und nach einer bloßen Aufzählung von nicht näher begründeten Kritikpunkten („u.v.m.“) mit „im Fazit mangelhaft“ abschließe. Dies werde den bestehenden Begründungsanforderungen nicht gerecht. Es werde zudem eine Detailtiefe gefordert, die den Rahmen einer 30-seitigen Projektarbeit bei weitem überschritten hätte. Bei der Zweitkorrektur würden nur pauschale Behauptungen wie „große betriebswirtschaftliche Schwächen“ aufgeführt aber nicht begründet. Eine Neubewertung der von dem Kläger erbrachten Leistung sei geboten.

Daraufhin kontaktierte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2017 die beiden Korrektoren der Projektarbeit mit der Bitte um Stellungnahme zu der Widerspruchsbegründung. Mit Datum vom 15. Juni 2017 ging eine kurze Stellungnahme des Erstkorrektors, Herrn R. K. ein, die sich im Wesentlichen damit auseinandersetzte, dass soweit eine kleinliche Korrektur der Rechtschreibung und der Grammatik seitens der Prüfer kritisiert werde, auf die Regeln zur Rechtschreibung und Grammatik verwiesen werde. Die Arbeit des Klägers habe sich negativ durch eine Vielzahl von Rechtschreib- und Grammatikfehlern ausgewiesen. Nach dem erneuten Durchlesen der Arbeit sowie der damaligen Bewertung bleibe der Korrektor R. K. dabei, diese als sachgerecht anzusehen. Vom Zweitkorrektor Herrn R.-V. erfolgte keine Rückmeldung.

3. In der Sitzung vom 29. Juni 2017 befasste sich der Prüfungsausschuss der Beklagten mit dem Widerspruch des Klägers. Anwesend waren dieselben drei Personen wie bei der Prüfungsausschusssitzung vom 24. Oktober 2016. Der Prüfungsausschuss beschloss einstimmig, dem Widerspruch nicht stattzugeben. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Aufgrund der Entscheidung des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 29. Juni 2017 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2017 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bewertung der Prüfungsleistung Projektarbeit verfahrensfehlerfrei und sachgerecht zustande gekommen sei und sich innerhalb des dem Prüfungsausschuss zustehenden Ermessensspielraums bei der Bewertung von Prüfungsentscheidungen bewege; daher sei der Widerspruch zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten wurde ausgeführt, dass eine Checkliste für die Prüfer kein offizieller Bewertungsbogen sei, sondern ein internes Papier, insbesondere sei die Checkliste für die Korrektur nicht bindend, sondern diene lediglich als Unterstützung für die Korrektoren; halbe Punkte könnten vergeben werden, dies stünde jedoch im Ermessen der Korrektoren. Die Kritik an der Korrektur in punkto Grammatik greife nicht durch, da es sich bei den Randbemerkungen lediglich um einige der bemerkten Rechtschreibfehler handele. Die Arbeit des Klägers zeichne sich gerade negativ durch eine Vielzahl von Rechtschreib- und Grammatikfehlern aus. Es gebe zwei unabhängig voneinander korrigierende Korrektoren, eine unabhängige Bewertung mit derselben Punktzahl trotz unterschiedlicher Korrekturanmerkungen der Prüfer sei nicht ungewöhnlich, sondern Ausfluss der persönlichen Ermessensentscheidung; in der Prüfungsausschusssitzung vom 24. Oktober 2016 sei nach unabhängiger Bewertung der Projektarbeit durch die damals Anwesenden die mitgeteilte Benotung beschlossen worden. Die Prüfungsausschussmitglieder hätten bei der Punktevergabe einen Ermessensspielraum, dieser sei von den Korrektoren zulässigerweise ausgefüllt worden, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Auch inhaltlich greife die Kritik im Rahmen des Widerspruchs nicht durch, da es der Arbeit an der Vernetzung und Verknüpfung zwischen Tabellen und Bildern und der Projektarbeit zu einer übersichtlichen Transparenz fehle. Insbesondere seien für die Korrektoren keine zwei (geforderten) Lösungsvorschläge zu erkennen gewesen. Die durch die Korrektoren erstellten Erläuterungen stellten nach Ansicht der Prüfungsausschussmitglieder eine ausreichende Begründung der Bewertung dar, da es in der Verantwortung des Klägers liege, seine Ausführungen so zu strukturieren, dass die nötige Detailtiefe erreicht und betriebswirtschaftlich bewertet werden könne.

4. Hiergegen ließ der Kläger am 14. August 2017 Klage erheben und beantragen,

der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 über das Nichtbestehen der Prüfung zum geprüften Betriebswirt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben,

die Beklagte wird dazu verurteilt, die von dem Kläger angefertigte Projektarbeit zu dem Thema „Erweiterung eines Lagerbetriebs um das Geschäftsfeld der Wohnimmobilienvermietung unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Aspekte“ durch zwei andere, hilfsweise dieselben Prüfer, erneut bewerten zu lassen,

hilfsweise wird die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017 dazu verpflichtet, die von dem Kläger gegen die Bewertung seiner Projektarbeit erhobenen Einwendungen zwei anderen, hilfsweise denselben Prüfern, zum Zwecke des Überdenkens der Bewertung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) zuzuleiten und den Widerspruch des Klägers erneut zu bescheiden,

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Prüfungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze, da das Überdenkungsverfahren in jeder Hinsicht rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und die vorliegenden Verfahrensfehler nur noch durch eine Neubewertung der von dem Kläger erbrachten Prüfungsleistung durch andere Prüfer behoben werden könnten. Das Überdenkungsverfahren müsse entsprechend dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsverfahren durchgeführt werden, was bedeute, dass diejenigen Prüfer, die hiernach für die Leistungsbewertung zuständig und dementsprechend als Prüfer tätig gewesen seien, die von ihnen vorgenommene Bewertung im Lichte der hiergegen gerichteten Einwände des Prüflings überdenken müssten. Die Beklagte habe den nach ihren Darstellungen im Überdenkungsverfahren ausgefallenen Prüfer gar nicht ersetzt, habe somit für das unterbliebene Überdenken keinen Ersatz geschaffen, was jedenfalls rechtswidrig sei. Darüber hinaus werde bezweifelt, dass Herr K., der eine Stellungnahme zu einer Bewertungsrüge des Klägers abgegeben habe, die Projektarbeit überhaupt bewertet habe. Überdies hätten weder Herr K. noch diejenigen Prüfer, die ausweislich der Unterschriften unter den Bewertungsbögen die Projektarbeit des Klägers tatsächlich bewertet hätten, an der Beratung über den Widerspruch des Klägers in der Sitzung vom 29. Juni 2017 teilgenommen. Dies begründe einen weiteren Fehler. Überdies fehle die Stellungnahme eines dritten Mitglieds des Prüfungsausschusses. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Fortbildungsprüfungsordnung der Beklagten (FPO) sei jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Folglich hätte noch eine dritte Person zu den Einwänden des Klägers gegen die Bewertung seiner Projektarbeit Stellung nehmen müssen. Des Weiteren genüge die Durchführung des Überdenkungsverfahrens auch deshalb nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil Herr K. sich gemessen an der Substanz der vom Kläger erhobenen Einwendungen völlig unzureichend mit ihnen auseinandergesetzt habe. Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen der Substantiierungsobliegenheit des Prüflings und der Begründungspflicht des Prüfers. Der Kläger habe unter Hinzunahme der Randbemerkungen eine Reihe von substantiierten Einwänden gegen die Bewertung erhoben bzw. in genau bezeichneten Punkten um deren genauere Erläuterung gebeten. Herr K. nehme aber einzig und allein zu dem Einwand des Klägers Stellung, dass die Korrektur hinsichtlich der Einhaltung der Regeln der Rechtschreibung und Grammatik zu kleinlich ausgefallen sei. Die geltend gemachten Fehler, die während der Durchführung des Überdenkungsverfahrens unterlaufen seien, könnten nur durch eine Neubewertung der von dem Kläger angefertigten Projektarbeit durch einen anderen Prüfungsausschuss behoben werden. Sollte Herr K. tatsächlich doch die Projektarbeit des Klägers bewertet haben, könne dieser nicht zum erneuten Überdenken der Bewertung herangezogen werden, weil dieser als befangen anzusehen sein dürfte. Anerkanntermaßen könne sich eine Befangenheit der Prüfer auch aus der Art und Weise der (Nicht-)Behandlung der Einwendungen des Prüflings im Überdenkungsverfahren und damit aus der Nichterfüllung des Begründungsanspruchs des Prüflings ergeben. Offenbar sei Herr K. nicht dazu bereit, zu den Einwendungen des Klägers Stellung zu nehmen und damit dessen Begründungsanspruch zu erfüllen. Auch der Hilfsantrag sei begründet, da der Kläger jedenfalls einen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides verpflichtet werde, von allen an der Ursprungsbewertung beteiligten Prüfern substantiierte Stellungnahmen zu den Bewertungsrügen des Klägers einzuholen und sodann erneut unter Berücksichtigung der erneuten Prüfervoten den Widerspruch des Klägers zu bescheiden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da der Bescheid vom 25. Oktober 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Gesamtbewertung der Projektarbeit sei sachgerecht zustande gekommen und bewege sich innerhalb des dem Prüfungsausschuss zustehenden Ermessensspielraums bei der Bewertung von Prüfungsentscheidungen. Das Überdenkungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit der Klägerbevollmächtigte rüge, dass sich eine Unterschrift des Herrn K. auf den Bewertungsbögen nicht entnehmen lasse, werde auf den Bewertungsbogen der Erstkorrektur verwiesen, bei der Unterschrift handele es sich um die des Herrn K. Es sei zudem zutreffend, dass der Beklagten die Einbeziehung des Zweitkorrektors Herrn R.-V. bei der Weiterverfolgung des Widerspruchs im Juni 2017 faktisch nicht mehr möglich gewesen sei, man habe ihn weder telefonisch noch schriftlich erreichen können. Jedoch sei der Einwand nicht zutreffend, die Beklagte hätte im Überdenkungsverfahren für den ausgefallenen Prüfer keinen Ersatz geschaffen. Gemäß § 22 Abs. 3 FPO könne der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die beauftragten Mitglieder dokumentierten die wesentlichen Abläufe und hielten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder seien bei der Beschlussfassung jedoch gemäß § 22 Abs. 3, Abs. 1 FPO nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden. Herr R.-V. sei als Prüfungsausschussmitglied mit der Vorbereitung der Beschlussfassung des Prüfungsausschusses gemäß § 22 Abs. 3 FPO betraut gewesen. Es sei nicht vorgesehen, dass das mit der Vorbereitung der Beschlussfassung betraute Prüfungsausschussmitglied zwingend auch in der Sitzung der Notenbeschlussfassung teilnehmen müsse. Vielmehr sei gemäß § 2 Abs. 8 FPO ausdrücklich die Möglichkeit einer Stellvertretung möglich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten sowohl in Vorbereitung der Notenbeschlussfassung am 24. Oktober 2016 als auch in Vorbereitung der Prüfungsausschusssitzung vom 29. Juni 2017 zum Widerspruch des Klägers die Projektarbeit des Klägers jeweils selbstständig bewertet entsprechend § 22 Abs. 1 FPO, und dann in der Sitzung gemeinsam einen Beschluss gefasst. Die Vorgaben der Prüfungsordnung seien damit eingehalten. Die Einwände bezüglich der Besetzung des Prüfungsausschusses gingen ins Leere, die Besetzung des Prüfungsausschusses ohne das Prüfungsausschussmitglied Herrn K. habe § 2 FPO entsprochen und sei damit rechtmäßig gewesen. Bei der Sitzung des Prüfungsausschusses zur Notenbeschlussfassung am 24. Oktober 2016 und bei der Sitzung des Prüfungsausschusses am 21. Juni 2017 zum Widerspruch des Klägers seien dieselben Prüfungsausschussmitglieder anwesend gewesen, damit hätten dieselben Prüfungsausschussmitglieder ihre Bewertung im Hinblick auf die Einwände des Klägers neu überdenken können. Herr K. und Herr R.-V. hätten die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses entsprechend § 22 Abs. 3 FPO vorbereitet. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Heranziehen eines neuen Prüfers zulässig sei, § 2 Abs. 8 FPO. Die Einwände des Klägers habe der Prüfungsausschuss in der Sitzung vom 29. Juni 2017 einzeln überprüft und darüber beschlossen. Der Prüfungsausschuss habe sich auf den Widerspruch des Klägers ausführlich mit allen Einwänden des Klägers auseinandergesetzt. Im Übrigen werde bestritten, dass Herr K. als befangen anzusehen sei. Aus dessen Stellungnahme könne dies nicht herausgelesen werden, vielmehr nehme Herr K. sachlich und ausreichend Stellung zu den sich insgesamt auf die Kritik an Rechtschreib- und Grammatikfehler und das äußere Erscheinungsbild beziehenden Kritikpunkten. Auch werde bestritten, dass die beiden Korrektoren die Arbeit unzulässig gemeinsam bewertet hätten.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 trug die Beklagte vor, dass das Überdenkungsverfahren rechtmäßig erfolgt sei, da die Prüfungsordnung ausdrücklich die Möglichkeit der Stellvertretung vorsehe. Der Zweitkorrektor R.-V. sei zum Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens weder telefonisch noch schriftlich zu erreichen gewesen, im Juni 2017 habe eine Mitarbeiterin der Beklagten mehrfach versucht ihn zu erreichen. Auch aktuell habe die Beklagte versucht Herrn R.-V. zu erreichen, eine Anfrage per E-Mail sei am 21. September 2018 erfolgt. In einem Telefonat am 24. September 2018 habe Herr R.-V. mitgeteilt, dass er im Juni 2017 krank gewesen sei.

5. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten, der Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017, rechtmäßig ist. Denn es sind im Rahmen des vorliegend der gerichtlichen Prüfung unterworfenen Verfahrensgegenstands keine Fehler im Verfahren erkennbar, insbesondere wurde das Überdenkungsverfahren von den zuständigen Prüfern korrekt durchgeführt. Folglich konnte auch der Hilfsantrag, der auf die erneute Durchführung des Überdenkungsverfahrens gerichtet ist, keinen Erfolg haben. Ebenso wenig sind Bewertungsfehler dargelegt oder ersichtlich, sodass eine Rechtswidrigkeit der Bewertung der Prüfungsleistung im Ergebnis nicht vorliegt.

1.

Die Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist in Prüfungsangelegenheiten grundsätzlich auf die Durchsetzung des Anspruchs des Prüflings auf fehlerfreie Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistung gerichtet. Sie hat dann Erfolg, wenn die Prüfungsleistung rechtsfehlerhaft bewertet worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung ausgewirkt hat. Eine isolierte Bescheidungsklage, mit dem Ziel, (reine) Bewertungsfehler im Überdenkungsverfahren zu korrigieren, ist dagegen nicht zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83).

Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die Bewertung seiner Projektarbeit. Die Projektarbeit stellt einen eigenständigen Prüfungsteil seiner Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt IHK“ dar, der gesondert zu bewerten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6, sowie § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006) und damit eine bewertungsfähige Leistung. Nachdem der Kläger Mängel im Bewertungsverfahren geltend macht, wäre bei Erfolg seiner Klage die Feststellung des Prüfungsergebnisses, d.h. der Notenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids, aufzuheben, da die Bewertung selbst von den Prüfern fehlerfrei nachzuholen wäre, bevor das Prüfergebnis festgestellt werden kann. Folglich ist eine Klage, die auf die Aufhebung der Feststellung der Prüfungsleistung des Klägers in Form des Notenbescheids i.d.F. des Widerspruchsbescheids und die Neubewertung der Prüfungsleistung (Neubenotung der Projektarbeit) gerichtet ist, zulässig. Der Hilfsantrag, der auf eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtet ist, mit dem Ziel, ein neues Überdenkungsverfahren der klägerseits erhobenen Einwendungen durchzuführen, ist ebenfalls zulässig, da bei fehlerhafter Durchführung des Überprüfungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei korrekter Durchführung nicht eine abweichende Bewertung ergeben hätte, was im Ergebnis zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids führen muss.

Streitgegenstand bei prüfungsrechtlichen Klagen ist zunächst ein allgemeiner Prüfungsanspruch des Prüflings auf eine vollständige Durchführung des Prüfungsverfahrens mit dem Ziel eines rechtsfehlerfreien, den von ihm erbrachten Leistungen entsprechenden Abschlusses. Da das Prüfungsrechtsverhältnis nicht gesetzlich definiert ist und daher als Gesamtheit der Rechtsbeziehungen charakterisiert werden kann, die durch die Zulassung eines Prüflings zur Prüfung nach der Prüfungsordnung entstehen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 126), muss im gerichtlichen Verfahren dieser allgemeine Prüfungsanspruch anhand der konkreten Situation des bisherigen Prüfungsverlaufs und der dabei aufgetretenen Hindernisse auf dem Weg zu einem positiven rechtsfehlerfreien Abschluss der Prüfung konkretisiert werden. Folglich obliegt es dem Kläger, den konkreten prüfungsrechtlichen Anspruch je nach Art des gerügten Fehlers und der Beseitigung der Folgen zu modifizieren und zu spezifizieren. Zwar ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, § 86 Abs. 1 VwGO, sucht jedoch nicht von Amts wegen nach Bewertungsfehlern. Der Prüfungskandidat muss vielmehr konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die gerügte Bewertung seiner Prüfungsarbeit(en) vorbringen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich schon irgendein Bewertungsfehler finden werde (BVerwG, B.v. 1.9.1992 - 6 B 22/92 - juris). Die Grenze ist demnach dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet.

Der Kläger rügt vorliegend Verfahrensfehler, indem er vorträgt, dass zum einen das Überdenkungsverfahren nicht korrekt durchgeführt worden ist, zum anderen keiner der beiden Korrektoren der Projektarbeit an den Sitzungen des Prüfungsausschusses zur Notenvergabe und zum Widerspruch anwesend waren (nachfolgend 2.). Des Weiteren macht er - durch Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren - Bewertungsfehler und damit materielle Einwände geltend (nachfolgend 3.).

Er kann mit seinen Einwänden im Ergebnis jedoch nicht durchdringen.

2.

Soweit der Kläger Fehler im Verfahren, d.h. dem Prozess des Zustandekommens einer fehlerfreien Bewertung seiner Prüfungsleistung, rügt, führt dies nicht zum Erfolg. Denn entgegen seiner Auffassung ist das Überdenkungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren von den hierzu berufenen Prüfern ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.1.). Auch war es unschädlich, dass beide Korrektoren der Projektarbeit nicht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses zur Notenvergabe und zum Widerspruch anwesend waren, weil diese vorliegend nicht die zur Bewertung berufenen Prüfer gewesen waren (2.2.). Sonstige Verfahrensfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

2.1. Das Überdenkungsverfahren ist vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn die zuständigen bzw. berufenen Prüfer, die die Prüfungsleistung des Klägers zu bewerten und damit auch das Überdenkungsverfahren durchzuführen haben, sind entgegen der klägerischen Auffassung nicht die beiden Korrektoren der Prüfungsarbeit (R.K. und J.R.-V.), sondern die drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die im Rahmen der Sitzung des für die Bewertung zuständigen Prüfungsausschusses die verbindliche und endgültige Bewertung der Prüfungsleistung durch Beschluss festlegen. Bei den beiden Korrektoren handelt es sich um vom Vorsitz des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder, die lediglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses vorzubereiten haben. Dies stellt jedoch gerade keine Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich einen Vorschlag für die spätere gemeinsame Beratung und Bewertung durch den Prüfungsausschuss, dessen Vorbereitung sie dient. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen, die aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 GG die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien zu enthalten haben. Folglich muss u.a. einfachgesetzlich bestimmt sein, wer der beauftragte Prüfer ist. Die einschlägige Rechtsgrundlage ist vorliegend die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Beklagten vom 2. Oktober 2009, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013 (nachfolgend: FPO). Diese gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 47 BBiG und ist folglich auf die vorliegende Fortbildungsprüfung anwendbar. Aus § 22 Abs. 1 FPO, der inhaltlich den Regelungen des § 42 BBiG entspricht, geht hervor, dass der vom Gesetz bestimmte Prüfer, der jede Prüfungsleistung selbstständig zu bewerten hat, jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist. Dies können jedoch nur die an der jeweiligen Sitzung des Prüfungsausschusses teilnehmenden Mitglieder sein, denn diese fassen den Beschluss u.a. über die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 FPO). Bei dieser gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die selbstständigen Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 i.V. Satz 1 FPO).

2.2. Die Beauftragung von einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 22 Abs. 3 FPO führt nicht zur Verschiebung der Prüfereigenschaft von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses auf die beauftragten Mitglieder. Dies würde dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 1 FPO widersprechen, der von „jedem Mitglied des Prüfungsausschusses“, der für die Bewertung der Prüfungsleistung zuständig ist, spricht. Eine Auslagerung auf (nur) zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses wäre hiermit nicht zu vereinbaren. Überdies sieht § 22 Abs. 1 FPO vor, dass die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung durch Beschluss des Prüfungsausschusses auf Grundlage der Einzelbewertungen der jeweiligen Prüfungsausschussmitglieder gefasst wird. Die Einzelbewertung kann jedoch nur das sein, was ein jedes Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig für sich bewertet (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 FPO). Ein einzelnes Mitglied des Prüfungsausschusses hat folglich schon nicht die Kompetenz, für sich alleine eine bindende oder endgültige Bewertung zu treffen. Eine Verschiebung der Prüfereigenschaft von den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses auf die zwei beauftragten Mitglieder alleine würde im Übrigen von dem Grundsatz abweichen, dass die Prüfungsleistung von allen zuständigen bzw. beauftragten Prüfern selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbstständig zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 20.9.1984 - 7 C 57/83, NVwZ 1985, 187). Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen haben demnach alle zur Entscheidung berufenen Prüfer mitzuwirken, soweit nicht ein Prüfer ausgeschlossen oder als befangen anzusehen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 603). Ausweislich des Wortlauts des Gesetzes ist Prüfer jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, der vorliegend aus drei Mitgliedern besteht, § 2 Abs. 1 FPO. Ausschlussgründe i.S.v. § 3 FPO sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Dieses Ergebnis stützt auch ein Blick in die Gesetzesbegründung zu § 42 BBiG. Dort zeigt sich, dass vom Gesetzgeber beabsichtigt war, bei Prüfungsentscheidungen ein Kollegialorgan entscheiden zu lassen; sämtliche Prüfungsleistungen müssen - ggf. auf der Grundlage von gemäß § 42 Abs. 2 BBiG [entspricht § 21 Abs. 3 FPO] von Mitgliedern geleisteten vorbereitenden Maßnahmen - vom gesamten Ausschuss bewertet werden (BT-Drs. 15/3980, S. 51). Folglich ist Sinn der Beauftragung einzelner Ausschussmitglieder die Ermöglichung einer arbeitsteiligen Arbeitsweise, dennoch bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Prüfungsausschuss als Ganzes die Bewertung der Prüfungsleistung vornimmt. In § 22 Abs. 3 FPO ist zudem unter Verweis auf § 42 Abs. 2 und Abs. 3 FPO bestimmt, dass die mit der Vorbereitung der Beschlussfassung beauftragten Mitglieder die wesentlichen Abläufe dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festhalten. Jedoch ist diese dokumentierte Vorbereitung nicht für den Prüfungsausschuss verbindlich. So stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 FPO explizit fest, dass bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage dienen. Schon nach der systematischen Auslegung können damit nicht die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gemeint sein, da diese Möglichkeit erst zwei Absätze später in § 22 Abs. 3 Satz 1 FPO genannt wird. Im Übrigen fehlt eine Regelung wie beispielsweise in § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MPVerfVO). § 21 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO bestimmt, dass die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses gerade auf der Grundlage der Bewertungen der jeweils zuvor beauftragten Mitglieder gefasst werden. Damit wird den Bewertungen der Beauftragten von Gesetzes wegen bereits eine gewisse Verbindlichkeit für den Ausschuss zugemessen. Hintergrund hierfür ist die Besonderheit der Prüfungen im Meisterhandwerk, die oftmals eine Leistungsabnahme in der Praxis erfordert, die einmalig zur Beurteilung ansteht (z.B. § 18 Abs. 1 MPVerfVO: Durchführung einer Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe), und ansonsten der Grundsatz verletzt wäre, dass nur derjenige bewerten darf, der die Prüfungsleistung auch zur Kenntnis genommen hat.

Folglich ist die prüfungsrechtliche Bewertung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu treffen, wie sie im Rahmen ihrer Ausschusssitzung zusammenkommen. Die Mitglieder dieses Gremiums haben die Prüfungsleistung selbstständig zu bewerten und im Anschluss als Kollegialorgan die (verbindliche und endgültige) Bewertung der Prüfungsleistung auf Grundlage der Einzelbewertungen, zu denen sie jeweils kommen, zu beschließen. Die Vorbereitung dieser Bewertung durch einzelne beauftragte Mitglieder dient einer Arbeitsvereinfachung, ändert an der Prüferzuständigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses jedoch letztlich nichts. Im Übrigen verbietet die eigenverantwortliche und selbstständige Bewertung durch den Prüfer nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Maßstäben nicht, dass die Prüfungsarbeit von einer Hilfsperson korrigiert wird. Dies entbindet den tatsächlich zuständigen bzw. berufenen Prüfer aber nicht von der Pflicht, den Korrekturvorschlag durchzugehen, sich unabhängig davon ein eigenes Urteil über den Inhalt der Arbeit zu machen und die Bewertung selbst vorzunehmen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 608). So heißt es dementsprechend in der Gesetzesbegründung zum parallel zum § 22 Abs. 3 FPO ausgestalteten § 42 BBiG (BT-Drs. 15/3980, S. 51): „Die Bewertung von Prüfungsleistungen setzt die eigenständige Kenntnisnahme der Prüfungsleistung und die Bildung eines eigenen Urteils durch die mit der Bewertung beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses voraus.“

Demnach stellt die Vorbereitung der Entscheidung durch zwei beauftragte Mitglieder keine endgültige Bewertung der Prüfungsleistung, sondern höchstens einen Bewertungsvorschlag im Rahmen der vorbereitenden Aufbereitung für die gemeinsame Beratung und Bewertung durch den Prüfungsausschuss dar. Die beauftragten Prüfer und damit zuständig für die (verbindliche) Bewertung der Projektarbeit des Klägers waren folglich die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Zusammensetzung, wie sie an der Sitzung am 24. Oktober 2016 teilgenommen haben.

2.3. Der Prüfungsausschuss konnte in seiner Besetzung in der Sitzung am 24. Oktober 2016 über die Bewertung der Projektarbeit des Klägers entscheiden, auch wenn die beiden beauftragten Mitglieder und Korrektoren R.K. und J.R.-V. nicht an der notengebenden Prüfungsausschusssitzung am 24. Oktober 2016 teilgenommen haben. Zum einen ist jedes Mitglied des Prüfungsausschusses verpflichtet, die Leistung vollständig und selbstständig zu bewerten; die Grundlage hierfür bilden die Vorbereitungen der beauftragten Mitglieder, die schriftlich gemäß § 22 Abs. 3 FPO dokumentiert wurden. Die Prüfungsausschussmitglieder sind gerade nicht an die Vorbereitungen, d.h. Korrekturen durch die beauftragten Mitglieder, gebunden, sondern bewerten die Leistung selbstständig, vgl. § 22 Abs. 1 FPO (s.o. 2.1. und 2.2.).

Gemäß § 2 Abs. 8 FPO können die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei Verhinderung vertreten werden. Nach Angaben der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 9.7.2018) waren die in der Prüfungsausschusssitzung vom 24. Oktober 2016 anwesenden Ersatzmitglieder die zuständigen stellvertretenden Mitglieder. Die Stellvertreter für die beiden Korrektoren stammten auch aus der jeweiligen Vertretergruppe, d.h. der Ausschuss war korrekt paritätisch besetzt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind demnach als (selbstständige) Prüfer berufen, sie haben daher bei der Beratung über das Prüfungsergebnis anwesend zu sein und müssen sich an der abschließenden Bewertung der Prüfungsleistung beteiligen. Es muss ebenfalls gewährleistet sein, dass ein Austausch der Argumente und ein Abwägen stattfinden. Weil der Prüfer verpflichtet ist, auf eine möglichst zutreffende Meinungsbildung der Kommission nach Kräften mitzuwirken, darf er sich auch nicht der Stimme enthalten (vgl. zum Ganzen Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 558 und 559). Verstöße gegen diese Voraussetzungen sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Prüfungsausschuss kam in der korrekten Zusammensetzung unter Heranziehung der berufenen Stellvertreter zusammen, alle drei Mitglieder waren anwesend und befassten sich mit der Bewertung der Projektarbeit.

Hiervon ist vorliegend auszugehen. Dass sich aus dem Sitzungsprotokoll selbst lediglich der Vermerk „Die Noten der Projektarbeit wurden dem Prüfungsausschuss vorgestellt, besprochen und beschlossen“ ergibt, steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Prüfer die Leistung des Klägers in seiner Projektarbeit nicht vollständig zur Kenntnis genommen und selbstständig bewertet hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Prüfer sich in einem solchen Fall die vorbereitende Dokumentation und damit auch die Korrekturanmerkungen zu Eigen machen. Nachdem die beauftragten Mitglieder von Gesetzes wegen gehalten sind, sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen schriftlich festzuhalten, erscheint es in Anbetracht des Sinn und Zwecks der Beauftragung - nämlich Arbeitsteilung und damit Entlastung für den Prüfungsausschuss - sachgerecht, bei den hier gegebenen vorbereitenden Korrekturen und deren schriftlicher Dokumentation dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Übereinstimmung mit den vorbereiteten Korrekturanmerkungen diese zu übernehmen. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht nur die erforderlichen Fachkenntnisse in der Materie haben (vgl. § 2 Abs. 1 FPO i.V.m. § 40 Abs. 1 BBiG), sondern in der Regel auch erfahrene Prüfer sein werden (§ 2 Abs. 3 FPO i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG: Bestellung für eine einheitliche Periode, längstens fünf Jahre), erscheint diese Vorgehensweise unbedenklich. Ungeachtet der Vorbereitung durch die beauftragten Mitglieder bleibt es bei der Verantwortung eines jeden Prüfers, die Prüfungsleistung zur Kenntnis zu nehmen und selbstständig zu bewerten, § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO. Lediglich bei einem Abweichen der Bewertung und damit zwangsweise im Ergebnis der Bepunktung wird es zwingend erforderlich sein, dass die Gründe hierfür schriftlich und damit im Sitzungsprotokoll festgehalten werden, da der Prüfling ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegen (aus seiner Sicht) fehlerhafte Bewertungen vorzugehen. Nur durch eine Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung wird der Prüfling in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die Prüfer die Richtigkeitsentscheidung zutreffend und bei den sogenannten prüfungsspezifischen Bewertungen keine - aus Sicht des Fachkundigen - willkürliche Entscheidungen getroffen haben. Daher müssen die maßgebenden Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst hätten, zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 629 und 632). Dieses Ergebnis wird unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Bewertung durch einen Erst- und Zweitprüfer gestützt. Demnach ist es für den Zweitprüfer zulässig, wenn dieser mit der Benotung durch den Erstprüfer und dessen kurzer Begründung konsentiert, er sich mit der Bemerkung „einverstanden“ anschließen kann, ohne die vom Erstzensor gemachten Beurteilungsvermerke im Einzelnen zu wiederholen (BVerwG, B.v. 10.6.1983 - 7 B 48.82 - juris Rn. 7); hat der Zweitprüfer dagegen eine abweichende Meinung, so muss er diese in den Einzelheiten schriftlich niederlegen und deutlich machen, worin diese begründet ist (BVerwG, B.v. 7.9.1955 - 6 B 45.95 - juris Rn. 6).

Soweit vorliegend bei beiden Projektarbeiten sog. Checklisten von den Korrektoren ausgefüllt wurden, ist das Gericht der Auffassung, dass diese lediglich der besseren Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vorbereitung durch die beauftragten Mitglieder dienen, jedoch keine abschließende oder verbindliche Wertung enthalten können. Gerade weil es die Möglichkeit der Stellvertretung bei der Prüfungsausschusssitzung gibt, ist es sinnvoll und hilfreich, wenn die Vorbereitung der Sitzung nicht nur über Korrekturanmerkungen und eine abschließende Stellungnahme erfolgt, sondern diese verbalen Korrekturanmerkungen durch einen Punktvergabevorschlag unterstützt werden, welcher in einer detailliert ausdifferenzierten Liste noch besser nachvollzogen werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich ein Prüfer in einer Prüfung generell nicht an eine vorgegebene Musterlösung oder Lösungsskizze oder Punkteschema zu halten braucht (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 601).

2.4. Nachdem die zur Leistungsbewertung der Projektarbeit berufenen Prüfer die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Sitzung vom 24. Oktober 2016 gewesen sind, waren auch diese für die Überdenkung der Einwendungen des Klägers berufen.

Bei Einwänden des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen soll ein sogenanntes Überdenkungsverfahren stattfinden. Dieses eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Wertungen betreffenden Einwendungen, z.B. der Prüfer habe den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben unterschätzt oder die Überzeugungskraft seiner Argumente zu gering bewertet, durch den bzw. die jeweiligen Prüfer überdacht werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 783). Dieser Anspruch des Prüflings besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zum Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und erfüllt als verwaltungsinternes Kontrollinstrument eine notwendige Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - beck-online, Rn. 5 m.w.N.).

Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Sitzung vom 29. Juni 2017 kam der Prüfungsausschuss in derselben Zusammensetzung wie am 24. Oktober 2016 zusammen, sodass die für die dem Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 zugrunde liegende Bewertung zuständigen Prüfer sich mit sämtlichen Einwendungen des Klägers befassten. Folglich kam es auch zu einem Überdenken der bewertungsspezifischen Einwände durch die zuständigen Prüfer. Dies ist daraus ersichtlich, dass sich der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Juni 2017 mit allen Argumenten des Klägers befasste, d.h. diese zur Kenntnis nahm und hierzu im Einzelnen Stellung bezogen wurde. Anschaulich tritt dies am Beispiel der Kritik des Klägers hinsichtlich der Beurteilung in Sachen Grammatik bzw. Rechtsschreibung zutage: hier stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die Kritik nicht verfängt, da sich die Arbeit des Klägers gerade negativ durch eine Vielzahl von Rechtschreib- und Grammatikfehlern auszeichnet (Protokoll v. 29.6.2017, S. 2 unten; BA Bl. 159). Es ändert nichts an dem ordnungsgemäßen Durchlaufen des Überdenkungsverfahrens, dass sich der Prüfungsausschuss im Ergebnis nicht veranlasst sah, an seiner ursprünglichen Bewertung etwas zu ändern. Nachdem dem Überdenkungsverfahren als verfahrensrechtlichem Instrument der Fehlerkontrolle eine unterstützende Funktion im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems zukommt, kommt es lediglich darauf an, dass ein solches durchgeführt wurde. Nachdem vorliegend ein Überdenkungsverfahren durchgeführt worden ist, ist die zu Gunsten des Prüflings bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten. Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling gerade nicht (BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - beck-online, Rn. 8).

Insbesondere ist vorliegend festzuhalten, dass es unschädlich ist, dass im Vorfeld zur Prüfungsausschusssitzung am 29. Juni 2017 zusätzlich Stellungnahmen der ursprünglichen Korrektoren eingeholt wurden, denn dies ändert nichts an der Zuständigkeit der anwesenden Prüfungsausschussmitglieder für das Überdenkungsverfahren. Es stellt keinen Fehler dar, dass die mit der ursprünglichen Vorbereitung der Notenbeschlussfassung beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses (die Korrektoren R.K. und J.R.-V.), die in der Sitzung am 24. Oktober 2016 verhindert waren und daher in ihrer Eigenschaft als Prüfer durch stellvertretende Mitglieder gemäß § 2 Abs. 8 FPO vertreten wurden, der Vollständigkeit halber mit einbezogen und um eine Stellungnahme gebeten werden. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nämlich an keiner Stelle, dass sich der Prüfungsausschuss für einen Teil der Einwände nicht zuständig gesehen hätte. Im Gegenteil, der Prüfungsausschuss hat unabhängig von den (nicht) abgegebenen Äußerungen der Korrektoren vollständig Stellung zu allen Einwendungen des Klägers bezogen. Alle Einwendungen wurden ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Ausschusssitzung zunächst dargestellt und anschließend nacheinander abgearbeitet (s. Protokoll S. 2, BA Bl. 159: „Der Prüfungsausschuss stellte zu den gerügten Punkten in seiner heutigen Sitzung folgendes fest:[…]“). Da die mit der Vorbereitung beauftragten Mitglieder R.K. und J.R.-V. keine Prüfer im Rechtsinne waren, da sie nicht an der verbindlichen Leistungsbewertung im Rahmen der Prüfungsausschusssitzung teilgenommen haben, war deren Einbeziehung nicht erforderlich.

Folglich ist auch unerheblich, dass vom Zweitkorrektor J.R.-V. keine Stellungnahme vorlag und es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob die Stellungnahme des Erstkorrektors R.K. vom 15. Juni 2017 unzureichend ist oder dieser Korrektor voreingenommen oder befangen gewesen sein könnte.

3.

Auch die materiellen Einwände im Hinblick auf Fehler im Bewertungsverfahren, die der Kläger durch Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren im Klageverfahren geltend macht (vgl. Schriftsatz v. 1.12.2017, S.6), greifen nicht durch, da solche Fehler erkennbar sind.

Bei Streitigkeiten über Prüfungsentscheidungen, in denen Bewertungsmängel geltend gemacht werden, darf das Gericht die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen nicht selbst bewerten, weil den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note ein Bewertungsspielraum verbleibt, der nicht durch Dritte ersetzt werden kann. Dieser Spielraum ist nur dann überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden wesentliche Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung auf Willkür beruhte. Nach dem vorgenannten Maßstab ist eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Willkürkontrolle auch dann aufzuheben, wenn sie so aus dem Rahmen fällt, dass sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris) und sich daher als krasser Missgriff des Prüfers darstellt (BFH, B.v. 17.12.2007 - VII B 67/07 - juris). Die Prüfungsentscheidung ist weiterhin dann aufzuheben, wenn in gerichtlich voll nachprüfbaren Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris; BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - juris). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen schließlich wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber unter bestimmten Voraussetzungen ein vom Prüfer zu respektierender Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht (BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris).

Nachdem Verfahrensfehler vorliegend nicht erkennbar sind, insbesondere alle zur Entscheidung berufenen Prüfer bei der Bewertung der Prüfungsleistung mitgewirkt haben (vgl. die Ausführungen unter 2.), muss der Prüfling im Hinblick auf Bewertungsfehler konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die gerügte Bewertung der Prüfungsarbeit vorbringen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich schon irgendein Bewertungsfehler finden werde (BVerwG, Beschl. vom 1.9.1992, 6 B 22/92, juris). Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dürfen die Anforderungen an die Rügeobliegenheiten des betroffenen Prüflings hierbei allerdings ebenso wenig überspannt werden wie die Anforderungen an die Begründungspflicht der Prüfer. Die Anforderungen an das Vorbringen substantiierter Rügen des Prüflings hinsichtlich der Bewertung seiner Leistungen sind allerdings umso höher, je detaillierter die Bewertungen durch die Prüfer erfolgt sind (BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - juris; U.v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 - juris).

3.1. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ein allgemeines Begründungsdefizit geltend macht, kann dem das Gericht nicht folgen. Die in den beiden Korrekturen der Projektarbeit enthaltenen Anmerkungen in Verbindung mit der abschließenden Stellungnahme, die sich der Prüfungsausschuss zu Eigen gemacht hat (s.o. 2.3.), genügen dem Begründungserfordernis. Die maßgebenden Gründe, die zur abschließenden Bewertung geführt haben, sind zwar kurz, aber verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Es ist erkennbar, welche Defizite in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten bemängelt werden (vgl. auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2007, Rn. 631 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Die Form und die inhaltliche Ausgestaltung der wertenden Äußerungen und schriftlichen Randbemerkungen des Prüfers sind nicht an bestimmte Regeln gebunden oder sonst standardisiert. Die Randbemerkungen und der abschließende Bewertungsvermerk sind grundsätzlich als eine einheitliche Begründung der Bewertung zu verstehen und insgesamt zu würdigen, wenn es darum geht, ob die Begründung Mängel aufweist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 607). Anhand dieser Maßstäbe ist ein Begründungsdefizit nicht erkennbar.

Insbesondere fällt auf, dass der Kläger in der inhaltlich-materiellen Beurteilung seiner Arbeit von 80 maximal erreichbaren Punkten im Ergebnis lediglich 22 Punkte, d.h. ein gutes Viertel erreicht hat, sich jedoch mit seinen Einwänden überhaupt nicht oder nur ganz pauschal gegen die inhaltliche Beurteilung wendet. Obwohl in beiden abschließenden schriftlichen Stellungnahmen der Korrektoren zur Projektarbeit (in Verbindung mit den Randbemerkungen) gravierende inhaltliche Schwächen (z.B. keine Investitionsrechnungen, keine Nutzwertanalyse, sodass Methoden in der Anwendung fehlen; kein mehrjähriger Vergleich Einnahmen-Ausgaben, kein mehrjähriger Cash-Flow-Plan, keine Risikoabschätzung, kein Finanzierungsangebot; fehlende Nachweise, belastbare Zahlen etc.) nachvollziehbar aufgezeigt werden, setzt sich der Prüfling in seiner Widerspruchsbegründung (und aufgrund der Bezugnahme darauf auch im Klageverfahren) damit in keinster Weise substantiiert auseinander. Es wird nur pauschal moniert, dass eine Detailtiefe gefordert würde, „die den Rahmen einer 30-seitigen Projektarbeit bei Weitem überschritten hätte“ (Schriftsatz v. 2.6.2017, S. 3, BA Bl. 155). Dies ist nicht ausreichend, da das Gericht nicht auf Fehlersuche gehen kann, soweit - wie hier - keine objektiven Anhaltspunkte eine weitere Aufklärung gebieten. Es hätte dem Kläger oblegen, unter Bezugnahme auf die jeweiligen Korrekturanmerkungen bzw. die festgestellten Defizite auf die entsprechenden Stellen seiner Projektarbeit zu verweisen und aufzuzeigen, dass diese jeweilige Beurteilung nicht zutreffend ist bzw. weshalb sie fehlgeht. Dies ist weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt.

3.2. Soweit im Detail die einzelnen Kriterien aus der „Formalen Bewertung“ der Projektarbeit (äußeres Erscheinungsbild, Gliederung, Abbildungen/Tabellen/Verzeichnisse, allgemeiner Eindruck) in der Widerspruchsbegründung angegriffen werden, handelt es sich hierbei um Inhalte des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, der der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Die Einordnung der Leistung des Prüflings in einen Bezugsrahmen, also die konkrete Notenvergabe ist daher im Überdenkungsverfahren zu kompensieren, welches durchgeführt worden ist (s.o.). Die für das Gericht maßgebliche Grenze der Willkür und des Gebots der Fairness und Sachlichkeit ist vorliegend nicht überschritten, eine willkürliche Bewertung ist nicht erkennbar, die jeweilige substantiiert angegriffene Einschätzung erscheint nachvollziehbar und nicht sachfremd. Soweit seitens des Klägers insbesondere und wiederholt im Klageverfahren eine kleinliche Korrektur von Rechtschreibung und Grammatik kritisiert wird, ist anzumerken, dass deren Regeln allgemeingültig sind, diese somit entweder eingehalten oder missachtet werden. In der Arbeit des Klägers lassen sich tatsächlich durchgehend viele Verstöße feststellen, sodass es nicht willkürlich erscheint, diese zu monieren. Im Übrigen ist die Beurteilung für Rechtschreibung und Grammatik mit nur einem Teilpunkt von insgesamt 100 in der Checkliste und damit mit 1% sicherlich nicht übergeordnet oder fehlgewichtet.

Soweit das Heranziehen einer Checkliste und eine dort vorliegende geringfügige Abweichung in den einzelnen Teilpunkten durch den Erst- und Zweitkorrektor von Klägerseite bemängelt werden, sei erneut darauf hingewiesen, dass diese als eine Korrekturhilfe nicht verbindlich ist und überdies die Korrektoren im vorliegenden Fall die Bewertung der Prüfungsleistung lediglich vorbereitet haben. Die Checkliste dient der besseren Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation der Vorbereitung der Entscheidung des Prüfungsausschusses i.S.v. § 22 Abs. 3 FPO. Die geringfügigen Abweichungen in Unterpunktkategorien können deshalb auch keine maßgeblichen Folgen haben, weil die Punktsumme in den einzelnen Teilabschnitten wiederum übereinstimmt.

4.

Nachdem sonst keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler dargelegt oder ersichtlich sind, war die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers durch den Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017 rechtmäßig, sodass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg haben konnte.

Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, nachdem das Überdenkungsverfahren (s.o. 2.4.) ordnungsgemäß durch die dafür berufenen Prüfer durchgeführt worden ist.

Mangels Erfolgs der Klage muss über den Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht entschieden werden.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

1. Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

3

a) Der Kläger macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend, ob "Fehler in einem Nachprüfungsverfahren nach § 14 (Bay) JAPO gerichtlich geltend gemacht werden können" (S. 3 Beschwerdebegründung). Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der im Freistaat Bayern aufgrund von § 14 Bay JAPO geltenden Besonderheit, wonach der - bei berufsbezogenen Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte - Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <266> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 229 und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <136> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 261, seitdem stRspr des Senats; zuvor BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45 ff.>) dort nicht eingebettet in ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO, sondern im Rahmen eines isolierten, eigenständig ausgestalteten Verfahrens erfüllt wird. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass der Kläger seine in einem solchen Verfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung deshalb nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen könne, weil - was hier unstreitig ist - der Prüfungsbescheid mangels einer gegen ihn erhobenen Klage bestandskräftig geworden ist (UA S. 4). Demgegenüber steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass gegen in diesem Verfahren nicht behobene oder dort erstmals aufgetretene Korrekturfehler im Rahmen einer anschließenden Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichtlich vorgegangen werden könne (S. 3 Beschwerdebegründung). Aus seiner Klagebegründung vom 30. März 2011 geht hervor, dass er der Auffassung ist, der Erstgutachter seiner Klausur Nr. 6 sei auf seine in diesem Verfahren vorgetragenen Einwände nicht oder nur mit unzutreffenden Argumenten eingegangen.

4

b) Die von dem Kläger aufgezeigte Frage ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).

5

aa) Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 bzw. S. 261 f. und vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34).

6

Die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 140 f. bzw. S. 265 f. und vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 35). Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt für ihn nicht die zwingende Vorgabe, es dem gerichtlichen Verfahren vorzuschalten. Bei Erhebung substanziierter Einwendungen gegen Prüfungsbewertungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist dieses regelmäßig auf Antrag des Prüflings gemäß § 94 VwGO auszusetzen, sofern eine verwaltungsinterne Kontrolle zu ihnen noch nicht stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 34 f.). Die in dem bayerischen Prüfungsrecht angelegte zeitlich parallele Anordnung von verwaltungsinternem Kontrollverfahren und gerichtlichem Verfahren (vgl. § 14 Abs. 5 Bay JAPO) stößt daher nicht auf bundesrechtliche Hindernisse.

7

bb) Bei einer rechtlichen Gestaltung wie derjenigen des bayerischen Prüfungsrechts tritt, sofern der Prüfling sich auf die Einleitung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens beschränkt und die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO für ein gerichtliches Verfahren ungenutzt verstreichen lässt, anders als bei einer von vorneherein konsekutiven Anordnung beider Verfahren durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit auf, dass im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht behobene oder erstmalig begangene Korrekturfehler nicht im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids ausgeglichen werden können. Dies gebietet indes nicht, gerichtlichen Rechtsschutz gegen das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zu eröffnen.

8

(a) Das grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken der Prüfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bildet der Sache nach eine Verfahrensgewährleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat es dementsprechend aus der verfahrensrechtlichen Dimension des Grundrechtsschutzes abgeleitet (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O.). Ebenso wie der grundrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch des Prüflings auf gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient es der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm eine unterstützende Funktion im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems zu. Die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach diese Fehlerkontrolle ihrerseits einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre (eigene) Fehlerfreiheit zugänglich sein müsste, verkennt diese Funktion und überhöht das "Überdenken" zu einem verselbständigten Rechtsschutzziel, das es seiner grundrechtsdogmatischen Konzeption nach gerade nicht darstellt (vgl. bereits Beschluss vom 10. Juli 1998 - BVerwG 6 B 63.98 - juris Rn. 8). Ist - wie hier - auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten (vgl. Urteile vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 37 und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 23). Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling so wenig wie in Bezug auf gerichtliche Kontrollverfahren.

9

(b) Der Prüfling hat es in der Hand, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die fehlerhafte Bewertung seiner Prüfungsleistung nachzusuchen, indem er gegen den Prüfungsbescheid Rechtsmittel ergreift. Versäumt er, dies innerhalb der gesetzlichen Klagefrist zu tun, so wird der Prüfungsbescheid bestandskräftig. Die Bestandskraft des Prüfungsbescheids würde offenkundig unterlaufen werden, wenn der Prüfling - im Gewande eines Anspruchs auf erneute Bescheidung des Antrags auf Nachprüfung gemäß § 14 Bay JAPO - nunmehr ein Begehren auf gerichtliche Kontrolle geltend machen könnte. Der grundrechtlich verankerte Anspruch des Prüflings auf Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens böte hierfür nach dem Vorgesagten keine Rechtfertigung. Die durch ihn abgedeckten Schutzinteressen des Prüflings werden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies folgt in Bezug auf solche Korrekturfehler, die sich auf den Bereich nicht-prüfungsspezifischer Wertungen beziehen, schon daraus, dass insoweit die kompensatorische, die prüfungsrechtstypische Lückenhaftigkeit der gerichtlichen Kontrolle ausgleichende Funktion des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens überhaupt nicht zum Tragen käme; das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bietet hinsichtlich dieser Fehlerkategorie keine Überprüfungsmöglichkeiten, die über die - vom Prüfling ungenutzten - gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten hinausgingen. Dort, wo Letzteres allein der Fall wäre - also im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen -, würde die gerichtliche Kontrolle indes selbst dann, wenn sie dem verwaltungsinternen Kontrollverfahren nachgeschaltet wäre, ins Leere zielen, da die einschlägigen gerichtlichen Kontrollgrenzen auch hier Geltung beanspruchen müssten.

10

(c) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz allerdings dann, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 a.a.O.). Andernfalls liefe die aus Art. 12 Abs. 1 GG fließende Verfahrensgewährleistung leer. Die Frage, inwieweit gerichtlicher Rechtsschutz darüber hinaus auch gegen die Missachtung grundlegender Anforderungen an die Gestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (hierzu Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 f. bzw. S. 262) eröffnet sein muss, bedarf hier keiner Klärung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Prüfungsleistung „Projektarbeit“ der Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Betriebswirt (...)“.

1. Der Kläger meldete sich am 15. April 2016 zur IHK-Prüfung zum „Geprüften Betriebswirt“ bei der Beklagten, der ... W.-S., an. Die Prüfung gliedert sich in die drei Prüfungsteile wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse, Führung und Management im Unternehmen sowie Projektarbeit mit projektarbeitsbezogenem Fachgespräch (vgl. § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12.7.2006 der Beklagten - nachfolgend: PrüfVO).

Im Zeitraum vom 9. August 2016 bis 7. September 2016 erarbeitete der Kläger im Rahmen des dritten Prüfungsteils eine Projektarbeit zum Thema „Erweiterung eines Lagerbetriebs um das Geschäftsfeld der Wohnimmobilienvermietung unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Aspekte“. Die Arbeit wurde von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses korrigiert und mit einer Bewertung versehen, nämlich am 20. September 2016 vom ersten Korrektor R. K. mit 32 von 100 Punkten und am 24. Oktober 2016 vom zweiten Korrektor J. R.-V. mit 32 von 100 Punkten. Diese Bepunktung entspricht der Note 5. Beide Prüfer füllten einen Bewertungsbogen zur Projektarbeit aus, die in „Formale Beurteilung“ und „Inhaltliche Beurteilung“ mit jeweils verschiedenen Unterpunkten gegliedert ist. Die „Formale Beurteilung“, für welche maximal 20 Punkte zu erzielen sind, gliedert sich in vier Untergruppen: äußeres Erscheinungsbild, Übersichtlichkeit und Gliederung, Rechtschreibung und Ausdrucksweise mit Sprache und Satzbau sowie zuletzt Grafiken, Tabellen und Verzeichnisse. Für jede der vier Untergruppen konnten jeweils maximal 5 Punkte vergeben werden. Beide Korrektoren vergaben bei der „Formalen Beurteilung“ insgesamt 10 Punkte. Die „Inhaltliche Beurteilung“, für welche maximal 80 Punkte zu erzielen waren, ist in drei Untergruppen aufgeteilt: für den Bereich Hinführung zum Thema/Analyse/Prognose/vollständige Aufgabenlösung/Inhaltliche Übereinstimmung mit dem Thema sind maximal 15 Punkte zu erzielen, für den Bereich Nachvollziehbarkeit (sachlich, wirtschaftlich, organisatorisch) maximal 55 Punkte, für den dritten Bereich Gesamtbetrachtung maximal 10 Punkte. Beide Prüfer vergaben für den Bereich „Inhaltliche Beurteilung“ jeweils 22 Punkte. Zudem wurde neben dem Bewertungsbogen eine „Korrektur-Checkliste“ ausgefüllt, in denen die jeweiligen Bewertungskriterien weiter ausdifferenziert sind und aus der sich die konkrete Zuteilung von einzelnen (Bewertungs-)Punkten ergibt. Beide Korrektoren kommen im Rahmen des Bewertungsbogens zu jeweils identischen Punktzahlen, bei der Korrektur-Checkliste, d.h. der Vergabe der einzelnen Teilpunkte weichen sie geringfügig voneinander ab. Dem Bewertungsbogen schließt sich eine handschriftliche Stellungnahme/Beurteilung an, die beide Korrektoren auch handschriftlich ausgefüllt haben. Ausweislich der Ergebnisniederschrift der Prüfungsausschusssitzung am 24. Oktober 2016 wurden die Noten der Projektarbeit dem Prüfungsausschuss - bestehend aus drei Prüfungsausschussmitgliedern - vorgestellt, besprochen und beschlossen. Ausweislich der Anwesenheitsliste waren die beiden Korrektoren der Projektarbeit nicht bei dieser Sitzung anwesend.

Mit Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bei dem Prüfungsteil Projektarbeit 32 Punkte und damit die Note „mangelhaft“ erzielt habe. Gemäß § 6 Abs. 5 der PrüfVO sei daher das Projektgespräch nicht mehr zu führen, da dies nur dann erfolge, wenn zumindest ausreichende Leistungen in der Projektarbeit erbracht worden seien.

2. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25. November 2016, am selben Tag per Fax bei der Beklagten eingegangen, Widerspruch erheben. Auf Bitte des Klägers vom 17. Januar 2017 hin wurde der Widerspruch bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung zurückgestellt; der Notenbescheid wurde mit Anordnung vom 23. Januar 2017 für sofort vollziehbar erklärt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 wurde der Widerspruch seitens des Klägerbevollmächtigten begründet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Punktevergabe durch die Prüfer unzureichend begründet sei. Beide Prüfer hätten zunächst einen Bewertungsbogen verwendet, in dem insbesondere zwischen der formalen und inhaltlichen Beurteilung der Leistung differenziert und jeweils verschiedene Bewertungskriterien und die maximal erreichbaren und vom Kläger nach Einschätzung der Prüfer tatsächlich erreichten Punkte angegeben würden. Die Angabe der tatsächlich erreichten Punkte beruhe auf einer Checkliste, in der die Bewertungskriterien weiter ausdifferenziert würden; in jedem Unterkriterium könne nur ein Punkt erreicht werden und der Prüfer könne nach der Checkliste die Anforderungen nur als erfüllt oder nicht erfüllt angeben. Worauf der Prüfer seine Einschätzung stütze, dass der Kläger die Leistung einem Anforderungsbereich voll oder nicht erbracht habe, lasse sich weder der Checkliste noch dem Bewertungsbogen entnehmen. Auch die „Stellungnahme/Beurteilung“ als Anhang zum Bewertungsbogen und die wenigen Randbemerkungen der Prüfer gäben keinen hinreichenden Aufschluss über die Gründe der Bepunktung, weil sich kein eindeutiger Bezug zu den in den Bewertungsbogen und Checkliste aufgeführten Bewertungskriterien herleiten ließe. Aufgrund des beschriebenen Bewertungsdefizits sei der Kläger nicht bzw. nicht hinreichend in der Lage, substantielle Einwände gegen die Bewertung zu erheben. Die Checkliste ermögliche überhaupt keine differenzierte Bewertung der erbrachten Teilleistungen, es sei auch nicht möglich, z.B. nur einen halben Punkt zu vergeben, sodass brauchbare Teilleistungen als inexistent bewertet würden. Dies sei mit dem Abwägungsgebot, wonach die Prüfer die gesamte Prüfungsleistung zu betrachten und die positiven und negativen Aspekte gegeneinander abzuwägen hätten, unvereinbar. Im Hinblick auf den besonders kritisierten Punkt Grammatik sei anzumerken, dass dies aus einer vom Kläger nicht zu verantwortenden Umformatierung resultiere und die Korrektur wirklich kleinlich ausgefallen sei. Des Weiteren hätten die Prüfer in den Bewertungsbögen identische Punktzahlen angegeben, obwohl sie in den Unterpunkten die Leistung des Klägers unterschiedlich bewertet hätten. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel, ob die Prüfer tatsächlich entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnung selbstständig und unabhängig voneinander bewertet hätten. Im Hinblick auf die Bewertungskriterien im Rahmen der Checklisten werde im Hinblick auf die Kriterien „Äußerer Erscheinungspunkt“, „Gliederung“, „Abbildungen/Tabelle/Verzeichnisse“ und „Allgemeiner Eindruck“ im Detail kritisiert; so sei eine Bewertung des Prüfers widersprüchlich oder die Bewertungen der beiden Korrektoren gingen inhaltlich auseinander. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Erstkorrektur nur stichpunktartig erfolge und nach einer bloßen Aufzählung von nicht näher begründeten Kritikpunkten („u.v.m.“) mit „im Fazit mangelhaft“ abschließe. Dies werde den bestehenden Begründungsanforderungen nicht gerecht. Es werde zudem eine Detailtiefe gefordert, die den Rahmen einer 30-seitigen Projektarbeit bei weitem überschritten hätte. Bei der Zweitkorrektur würden nur pauschale Behauptungen wie „große betriebswirtschaftliche Schwächen“ aufgeführt aber nicht begründet. Eine Neubewertung der von dem Kläger erbrachten Leistung sei geboten.

Daraufhin kontaktierte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2017 die beiden Korrektoren der Projektarbeit mit der Bitte um Stellungnahme zu der Widerspruchsbegründung. Mit Datum vom 15. Juni 2017 ging eine kurze Stellungnahme des Erstkorrektors, Herrn R. K. ein, die sich im Wesentlichen damit auseinandersetzte, dass soweit eine kleinliche Korrektur der Rechtschreibung und der Grammatik seitens der Prüfer kritisiert werde, auf die Regeln zur Rechtschreibung und Grammatik verwiesen werde. Die Arbeit des Klägers habe sich negativ durch eine Vielzahl von Rechtschreib- und Grammatikfehlern ausgewiesen. Nach dem erneuten Durchlesen der Arbeit sowie der damaligen Bewertung bleibe der Korrektor R. K. dabei, diese als sachgerecht anzusehen. Vom Zweitkorrektor Herrn R.-V. erfolgte keine Rückmeldung.

3. In der Sitzung vom 29. Juni 2017 befasste sich der Prüfungsausschuss der Beklagten mit dem Widerspruch des Klägers. Anwesend waren dieselben drei Personen wie bei der Prüfungsausschusssitzung vom 24. Oktober 2016. Der Prüfungsausschuss beschloss einstimmig, dem Widerspruch nicht stattzugeben. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Aufgrund der Entscheidung des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 29. Juni 2017 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2017 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bewertung der Prüfungsleistung Projektarbeit verfahrensfehlerfrei und sachgerecht zustande gekommen sei und sich innerhalb des dem Prüfungsausschuss zustehenden Ermessensspielraums bei der Bewertung von Prüfungsentscheidungen bewege; daher sei der Widerspruch zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten wurde ausgeführt, dass eine Checkliste für die Prüfer kein offizieller Bewertungsbogen sei, sondern ein internes Papier, insbesondere sei die Checkliste für die Korrektur nicht bindend, sondern diene lediglich als Unterstützung für die Korrektoren; halbe Punkte könnten vergeben werden, dies stünde jedoch im Ermessen der Korrektoren. Die Kritik an der Korrektur in punkto Grammatik greife nicht durch, da es sich bei den Randbemerkungen lediglich um einige der bemerkten Rechtschreibfehler handele. Die Arbeit des Klägers zeichne sich gerade negativ durch eine Vielzahl von Rechtschreib- und Grammatikfehlern aus. Es gebe zwei unabhängig voneinander korrigierende Korrektoren, eine unabhängige Bewertung mit derselben Punktzahl trotz unterschiedlicher Korrekturanmerkungen der Prüfer sei nicht ungewöhnlich, sondern Ausfluss der persönlichen Ermessensentscheidung; in der Prüfungsausschusssitzung vom 24. Oktober 2016 sei nach unabhängiger Bewertung der Projektarbeit durch die damals Anwesenden die mitgeteilte Benotung beschlossen worden. Die Prüfungsausschussmitglieder hätten bei der Punktevergabe einen Ermessensspielraum, dieser sei von den Korrektoren zulässigerweise ausgefüllt worden, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Auch inhaltlich greife die Kritik im Rahmen des Widerspruchs nicht durch, da es der Arbeit an der Vernetzung und Verknüpfung zwischen Tabellen und Bildern und der Projektarbeit zu einer übersichtlichen Transparenz fehle. Insbesondere seien für die Korrektoren keine zwei (geforderten) Lösungsvorschläge zu erkennen gewesen. Die durch die Korrektoren erstellten Erläuterungen stellten nach Ansicht der Prüfungsausschussmitglieder eine ausreichende Begründung der Bewertung dar, da es in der Verantwortung des Klägers liege, seine Ausführungen so zu strukturieren, dass die nötige Detailtiefe erreicht und betriebswirtschaftlich bewertet werden könne.

4. Hiergegen ließ der Kläger am 14. August 2017 Klage erheben und beantragen,

der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 über das Nichtbestehen der Prüfung zum geprüften Betriebswirt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben,

die Beklagte wird dazu verurteilt, die von dem Kläger angefertigte Projektarbeit zu dem Thema „Erweiterung eines Lagerbetriebs um das Geschäftsfeld der Wohnimmobilienvermietung unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Aspekte“ durch zwei andere, hilfsweise dieselben Prüfer, erneut bewerten zu lassen,

hilfsweise wird die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017 dazu verpflichtet, die von dem Kläger gegen die Bewertung seiner Projektarbeit erhobenen Einwendungen zwei anderen, hilfsweise denselben Prüfern, zum Zwecke des Überdenkens der Bewertung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) zuzuleiten und den Widerspruch des Klägers erneut zu bescheiden,

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Prüfungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze, da das Überdenkungsverfahren in jeder Hinsicht rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und die vorliegenden Verfahrensfehler nur noch durch eine Neubewertung der von dem Kläger erbrachten Prüfungsleistung durch andere Prüfer behoben werden könnten. Das Überdenkungsverfahren müsse entsprechend dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsverfahren durchgeführt werden, was bedeute, dass diejenigen Prüfer, die hiernach für die Leistungsbewertung zuständig und dementsprechend als Prüfer tätig gewesen seien, die von ihnen vorgenommene Bewertung im Lichte der hiergegen gerichteten Einwände des Prüflings überdenken müssten. Die Beklagte habe den nach ihren Darstellungen im Überdenkungsverfahren ausgefallenen Prüfer gar nicht ersetzt, habe somit für das unterbliebene Überdenken keinen Ersatz geschaffen, was jedenfalls rechtswidrig sei. Darüber hinaus werde bezweifelt, dass Herr K., der eine Stellungnahme zu einer Bewertungsrüge des Klägers abgegeben habe, die Projektarbeit überhaupt bewertet habe. Überdies hätten weder Herr K. noch diejenigen Prüfer, die ausweislich der Unterschriften unter den Bewertungsbögen die Projektarbeit des Klägers tatsächlich bewertet hätten, an der Beratung über den Widerspruch des Klägers in der Sitzung vom 29. Juni 2017 teilgenommen. Dies begründe einen weiteren Fehler. Überdies fehle die Stellungnahme eines dritten Mitglieds des Prüfungsausschusses. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Fortbildungsprüfungsordnung der Beklagten (FPO) sei jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Folglich hätte noch eine dritte Person zu den Einwänden des Klägers gegen die Bewertung seiner Projektarbeit Stellung nehmen müssen. Des Weiteren genüge die Durchführung des Überdenkungsverfahrens auch deshalb nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil Herr K. sich gemessen an der Substanz der vom Kläger erhobenen Einwendungen völlig unzureichend mit ihnen auseinandergesetzt habe. Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen der Substantiierungsobliegenheit des Prüflings und der Begründungspflicht des Prüfers. Der Kläger habe unter Hinzunahme der Randbemerkungen eine Reihe von substantiierten Einwänden gegen die Bewertung erhoben bzw. in genau bezeichneten Punkten um deren genauere Erläuterung gebeten. Herr K. nehme aber einzig und allein zu dem Einwand des Klägers Stellung, dass die Korrektur hinsichtlich der Einhaltung der Regeln der Rechtschreibung und Grammatik zu kleinlich ausgefallen sei. Die geltend gemachten Fehler, die während der Durchführung des Überdenkungsverfahrens unterlaufen seien, könnten nur durch eine Neubewertung der von dem Kläger angefertigten Projektarbeit durch einen anderen Prüfungsausschuss behoben werden. Sollte Herr K. tatsächlich doch die Projektarbeit des Klägers bewertet haben, könne dieser nicht zum erneuten Überdenken der Bewertung herangezogen werden, weil dieser als befangen anzusehen sein dürfte. Anerkanntermaßen könne sich eine Befangenheit der Prüfer auch aus der Art und Weise der (Nicht-)Behandlung der Einwendungen des Prüflings im Überdenkungsverfahren und damit aus der Nichterfüllung des Begründungsanspruchs des Prüflings ergeben. Offenbar sei Herr K. nicht dazu bereit, zu den Einwendungen des Klägers Stellung zu nehmen und damit dessen Begründungsanspruch zu erfüllen. Auch der Hilfsantrag sei begründet, da der Kläger jedenfalls einen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides verpflichtet werde, von allen an der Ursprungsbewertung beteiligten Prüfern substantiierte Stellungnahmen zu den Bewertungsrügen des Klägers einzuholen und sodann erneut unter Berücksichtigung der erneuten Prüfervoten den Widerspruch des Klägers zu bescheiden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da der Bescheid vom 25. Oktober 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Gesamtbewertung der Projektarbeit sei sachgerecht zustande gekommen und bewege sich innerhalb des dem Prüfungsausschuss zustehenden Ermessensspielraums bei der Bewertung von Prüfungsentscheidungen. Das Überdenkungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit der Klägerbevollmächtigte rüge, dass sich eine Unterschrift des Herrn K. auf den Bewertungsbögen nicht entnehmen lasse, werde auf den Bewertungsbogen der Erstkorrektur verwiesen, bei der Unterschrift handele es sich um die des Herrn K. Es sei zudem zutreffend, dass der Beklagten die Einbeziehung des Zweitkorrektors Herrn R.-V. bei der Weiterverfolgung des Widerspruchs im Juni 2017 faktisch nicht mehr möglich gewesen sei, man habe ihn weder telefonisch noch schriftlich erreichen können. Jedoch sei der Einwand nicht zutreffend, die Beklagte hätte im Überdenkungsverfahren für den ausgefallenen Prüfer keinen Ersatz geschaffen. Gemäß § 22 Abs. 3 FPO könne der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die beauftragten Mitglieder dokumentierten die wesentlichen Abläufe und hielten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder seien bei der Beschlussfassung jedoch gemäß § 22 Abs. 3, Abs. 1 FPO nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden. Herr R.-V. sei als Prüfungsausschussmitglied mit der Vorbereitung der Beschlussfassung des Prüfungsausschusses gemäß § 22 Abs. 3 FPO betraut gewesen. Es sei nicht vorgesehen, dass das mit der Vorbereitung der Beschlussfassung betraute Prüfungsausschussmitglied zwingend auch in der Sitzung der Notenbeschlussfassung teilnehmen müsse. Vielmehr sei gemäß § 2 Abs. 8 FPO ausdrücklich die Möglichkeit einer Stellvertretung möglich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten sowohl in Vorbereitung der Notenbeschlussfassung am 24. Oktober 2016 als auch in Vorbereitung der Prüfungsausschusssitzung vom 29. Juni 2017 zum Widerspruch des Klägers die Projektarbeit des Klägers jeweils selbstständig bewertet entsprechend § 22 Abs. 1 FPO, und dann in der Sitzung gemeinsam einen Beschluss gefasst. Die Vorgaben der Prüfungsordnung seien damit eingehalten. Die Einwände bezüglich der Besetzung des Prüfungsausschusses gingen ins Leere, die Besetzung des Prüfungsausschusses ohne das Prüfungsausschussmitglied Herrn K. habe § 2 FPO entsprochen und sei damit rechtmäßig gewesen. Bei der Sitzung des Prüfungsausschusses zur Notenbeschlussfassung am 24. Oktober 2016 und bei der Sitzung des Prüfungsausschusses am 21. Juni 2017 zum Widerspruch des Klägers seien dieselben Prüfungsausschussmitglieder anwesend gewesen, damit hätten dieselben Prüfungsausschussmitglieder ihre Bewertung im Hinblick auf die Einwände des Klägers neu überdenken können. Herr K. und Herr R.-V. hätten die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses entsprechend § 22 Abs. 3 FPO vorbereitet. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Heranziehen eines neuen Prüfers zulässig sei, § 2 Abs. 8 FPO. Die Einwände des Klägers habe der Prüfungsausschuss in der Sitzung vom 29. Juni 2017 einzeln überprüft und darüber beschlossen. Der Prüfungsausschuss habe sich auf den Widerspruch des Klägers ausführlich mit allen Einwänden des Klägers auseinandergesetzt. Im Übrigen werde bestritten, dass Herr K. als befangen anzusehen sei. Aus dessen Stellungnahme könne dies nicht herausgelesen werden, vielmehr nehme Herr K. sachlich und ausreichend Stellung zu den sich insgesamt auf die Kritik an Rechtschreib- und Grammatikfehler und das äußere Erscheinungsbild beziehenden Kritikpunkten. Auch werde bestritten, dass die beiden Korrektoren die Arbeit unzulässig gemeinsam bewertet hätten.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 trug die Beklagte vor, dass das Überdenkungsverfahren rechtmäßig erfolgt sei, da die Prüfungsordnung ausdrücklich die Möglichkeit der Stellvertretung vorsehe. Der Zweitkorrektor R.-V. sei zum Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens weder telefonisch noch schriftlich zu erreichen gewesen, im Juni 2017 habe eine Mitarbeiterin der Beklagten mehrfach versucht ihn zu erreichen. Auch aktuell habe die Beklagte versucht Herrn R.-V. zu erreichen, eine Anfrage per E-Mail sei am 21. September 2018 erfolgt. In einem Telefonat am 24. September 2018 habe Herr R.-V. mitgeteilt, dass er im Juni 2017 krank gewesen sei.

5. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten, der Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017, rechtmäßig ist. Denn es sind im Rahmen des vorliegend der gerichtlichen Prüfung unterworfenen Verfahrensgegenstands keine Fehler im Verfahren erkennbar, insbesondere wurde das Überdenkungsverfahren von den zuständigen Prüfern korrekt durchgeführt. Folglich konnte auch der Hilfsantrag, der auf die erneute Durchführung des Überdenkungsverfahrens gerichtet ist, keinen Erfolg haben. Ebenso wenig sind Bewertungsfehler dargelegt oder ersichtlich, sodass eine Rechtswidrigkeit der Bewertung der Prüfungsleistung im Ergebnis nicht vorliegt.

1.

Die Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist in Prüfungsangelegenheiten grundsätzlich auf die Durchsetzung des Anspruchs des Prüflings auf fehlerfreie Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistung gerichtet. Sie hat dann Erfolg, wenn die Prüfungsleistung rechtsfehlerhaft bewertet worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung ausgewirkt hat. Eine isolierte Bescheidungsklage, mit dem Ziel, (reine) Bewertungsfehler im Überdenkungsverfahren zu korrigieren, ist dagegen nicht zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83).

Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die Bewertung seiner Projektarbeit. Die Projektarbeit stellt einen eigenständigen Prüfungsteil seiner Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt IHK“ dar, der gesondert zu bewerten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6, sowie § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006) und damit eine bewertungsfähige Leistung. Nachdem der Kläger Mängel im Bewertungsverfahren geltend macht, wäre bei Erfolg seiner Klage die Feststellung des Prüfungsergebnisses, d.h. der Notenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids, aufzuheben, da die Bewertung selbst von den Prüfern fehlerfrei nachzuholen wäre, bevor das Prüfergebnis festgestellt werden kann. Folglich ist eine Klage, die auf die Aufhebung der Feststellung der Prüfungsleistung des Klägers in Form des Notenbescheids i.d.F. des Widerspruchsbescheids und die Neubewertung der Prüfungsleistung (Neubenotung der Projektarbeit) gerichtet ist, zulässig. Der Hilfsantrag, der auf eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtet ist, mit dem Ziel, ein neues Überdenkungsverfahren der klägerseits erhobenen Einwendungen durchzuführen, ist ebenfalls zulässig, da bei fehlerhafter Durchführung des Überprüfungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei korrekter Durchführung nicht eine abweichende Bewertung ergeben hätte, was im Ergebnis zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids führen muss.

Streitgegenstand bei prüfungsrechtlichen Klagen ist zunächst ein allgemeiner Prüfungsanspruch des Prüflings auf eine vollständige Durchführung des Prüfungsverfahrens mit dem Ziel eines rechtsfehlerfreien, den von ihm erbrachten Leistungen entsprechenden Abschlusses. Da das Prüfungsrechtsverhältnis nicht gesetzlich definiert ist und daher als Gesamtheit der Rechtsbeziehungen charakterisiert werden kann, die durch die Zulassung eines Prüflings zur Prüfung nach der Prüfungsordnung entstehen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 126), muss im gerichtlichen Verfahren dieser allgemeine Prüfungsanspruch anhand der konkreten Situation des bisherigen Prüfungsverlaufs und der dabei aufgetretenen Hindernisse auf dem Weg zu einem positiven rechtsfehlerfreien Abschluss der Prüfung konkretisiert werden. Folglich obliegt es dem Kläger, den konkreten prüfungsrechtlichen Anspruch je nach Art des gerügten Fehlers und der Beseitigung der Folgen zu modifizieren und zu spezifizieren. Zwar ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, § 86 Abs. 1 VwGO, sucht jedoch nicht von Amts wegen nach Bewertungsfehlern. Der Prüfungskandidat muss vielmehr konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die gerügte Bewertung seiner Prüfungsarbeit(en) vorbringen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich schon irgendein Bewertungsfehler finden werde (BVerwG, B.v. 1.9.1992 - 6 B 22/92 - juris). Die Grenze ist demnach dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet.

Der Kläger rügt vorliegend Verfahrensfehler, indem er vorträgt, dass zum einen das Überdenkungsverfahren nicht korrekt durchgeführt worden ist, zum anderen keiner der beiden Korrektoren der Projektarbeit an den Sitzungen des Prüfungsausschusses zur Notenvergabe und zum Widerspruch anwesend waren (nachfolgend 2.). Des Weiteren macht er - durch Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren - Bewertungsfehler und damit materielle Einwände geltend (nachfolgend 3.).

Er kann mit seinen Einwänden im Ergebnis jedoch nicht durchdringen.

2.

Soweit der Kläger Fehler im Verfahren, d.h. dem Prozess des Zustandekommens einer fehlerfreien Bewertung seiner Prüfungsleistung, rügt, führt dies nicht zum Erfolg. Denn entgegen seiner Auffassung ist das Überdenkungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren von den hierzu berufenen Prüfern ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.1.). Auch war es unschädlich, dass beide Korrektoren der Projektarbeit nicht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses zur Notenvergabe und zum Widerspruch anwesend waren, weil diese vorliegend nicht die zur Bewertung berufenen Prüfer gewesen waren (2.2.). Sonstige Verfahrensfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

2.1. Das Überdenkungsverfahren ist vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn die zuständigen bzw. berufenen Prüfer, die die Prüfungsleistung des Klägers zu bewerten und damit auch das Überdenkungsverfahren durchzuführen haben, sind entgegen der klägerischen Auffassung nicht die beiden Korrektoren der Prüfungsarbeit (R.K. und J.R.-V.), sondern die drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die im Rahmen der Sitzung des für die Bewertung zuständigen Prüfungsausschusses die verbindliche und endgültige Bewertung der Prüfungsleistung durch Beschluss festlegen. Bei den beiden Korrektoren handelt es sich um vom Vorsitz des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder, die lediglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses vorzubereiten haben. Dies stellt jedoch gerade keine Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich einen Vorschlag für die spätere gemeinsame Beratung und Bewertung durch den Prüfungsausschuss, dessen Vorbereitung sie dient. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen, die aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 GG die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien zu enthalten haben. Folglich muss u.a. einfachgesetzlich bestimmt sein, wer der beauftragte Prüfer ist. Die einschlägige Rechtsgrundlage ist vorliegend die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Beklagten vom 2. Oktober 2009, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013 (nachfolgend: FPO). Diese gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 47 BBiG und ist folglich auf die vorliegende Fortbildungsprüfung anwendbar. Aus § 22 Abs. 1 FPO, der inhaltlich den Regelungen des § 42 BBiG entspricht, geht hervor, dass der vom Gesetz bestimmte Prüfer, der jede Prüfungsleistung selbstständig zu bewerten hat, jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist. Dies können jedoch nur die an der jeweiligen Sitzung des Prüfungsausschusses teilnehmenden Mitglieder sein, denn diese fassen den Beschluss u.a. über die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 FPO). Bei dieser gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die selbstständigen Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 i.V. Satz 1 FPO).

2.2. Die Beauftragung von einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 22 Abs. 3 FPO führt nicht zur Verschiebung der Prüfereigenschaft von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses auf die beauftragten Mitglieder. Dies würde dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 1 FPO widersprechen, der von „jedem Mitglied des Prüfungsausschusses“, der für die Bewertung der Prüfungsleistung zuständig ist, spricht. Eine Auslagerung auf (nur) zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses wäre hiermit nicht zu vereinbaren. Überdies sieht § 22 Abs. 1 FPO vor, dass die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung durch Beschluss des Prüfungsausschusses auf Grundlage der Einzelbewertungen der jeweiligen Prüfungsausschussmitglieder gefasst wird. Die Einzelbewertung kann jedoch nur das sein, was ein jedes Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig für sich bewertet (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 FPO). Ein einzelnes Mitglied des Prüfungsausschusses hat folglich schon nicht die Kompetenz, für sich alleine eine bindende oder endgültige Bewertung zu treffen. Eine Verschiebung der Prüfereigenschaft von den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses auf die zwei beauftragten Mitglieder alleine würde im Übrigen von dem Grundsatz abweichen, dass die Prüfungsleistung von allen zuständigen bzw. beauftragten Prüfern selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbstständig zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 20.9.1984 - 7 C 57/83, NVwZ 1985, 187). Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen haben demnach alle zur Entscheidung berufenen Prüfer mitzuwirken, soweit nicht ein Prüfer ausgeschlossen oder als befangen anzusehen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 603). Ausweislich des Wortlauts des Gesetzes ist Prüfer jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, der vorliegend aus drei Mitgliedern besteht, § 2 Abs. 1 FPO. Ausschlussgründe i.S.v. § 3 FPO sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Dieses Ergebnis stützt auch ein Blick in die Gesetzesbegründung zu § 42 BBiG. Dort zeigt sich, dass vom Gesetzgeber beabsichtigt war, bei Prüfungsentscheidungen ein Kollegialorgan entscheiden zu lassen; sämtliche Prüfungsleistungen müssen - ggf. auf der Grundlage von gemäß § 42 Abs. 2 BBiG [entspricht § 21 Abs. 3 FPO] von Mitgliedern geleisteten vorbereitenden Maßnahmen - vom gesamten Ausschuss bewertet werden (BT-Drs. 15/3980, S. 51). Folglich ist Sinn der Beauftragung einzelner Ausschussmitglieder die Ermöglichung einer arbeitsteiligen Arbeitsweise, dennoch bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Prüfungsausschuss als Ganzes die Bewertung der Prüfungsleistung vornimmt. In § 22 Abs. 3 FPO ist zudem unter Verweis auf § 42 Abs. 2 und Abs. 3 FPO bestimmt, dass die mit der Vorbereitung der Beschlussfassung beauftragten Mitglieder die wesentlichen Abläufe dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festhalten. Jedoch ist diese dokumentierte Vorbereitung nicht für den Prüfungsausschuss verbindlich. So stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 FPO explizit fest, dass bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage dienen. Schon nach der systematischen Auslegung können damit nicht die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gemeint sein, da diese Möglichkeit erst zwei Absätze später in § 22 Abs. 3 Satz 1 FPO genannt wird. Im Übrigen fehlt eine Regelung wie beispielsweise in § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MPVerfVO). § 21 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO bestimmt, dass die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses gerade auf der Grundlage der Bewertungen der jeweils zuvor beauftragten Mitglieder gefasst werden. Damit wird den Bewertungen der Beauftragten von Gesetzes wegen bereits eine gewisse Verbindlichkeit für den Ausschuss zugemessen. Hintergrund hierfür ist die Besonderheit der Prüfungen im Meisterhandwerk, die oftmals eine Leistungsabnahme in der Praxis erfordert, die einmalig zur Beurteilung ansteht (z.B. § 18 Abs. 1 MPVerfVO: Durchführung einer Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe), und ansonsten der Grundsatz verletzt wäre, dass nur derjenige bewerten darf, der die Prüfungsleistung auch zur Kenntnis genommen hat.

Folglich ist die prüfungsrechtliche Bewertung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu treffen, wie sie im Rahmen ihrer Ausschusssitzung zusammenkommen. Die Mitglieder dieses Gremiums haben die Prüfungsleistung selbstständig zu bewerten und im Anschluss als Kollegialorgan die (verbindliche und endgültige) Bewertung der Prüfungsleistung auf Grundlage der Einzelbewertungen, zu denen sie jeweils kommen, zu beschließen. Die Vorbereitung dieser Bewertung durch einzelne beauftragte Mitglieder dient einer Arbeitsvereinfachung, ändert an der Prüferzuständigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses jedoch letztlich nichts. Im Übrigen verbietet die eigenverantwortliche und selbstständige Bewertung durch den Prüfer nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Maßstäben nicht, dass die Prüfungsarbeit von einer Hilfsperson korrigiert wird. Dies entbindet den tatsächlich zuständigen bzw. berufenen Prüfer aber nicht von der Pflicht, den Korrekturvorschlag durchzugehen, sich unabhängig davon ein eigenes Urteil über den Inhalt der Arbeit zu machen und die Bewertung selbst vorzunehmen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 608). So heißt es dementsprechend in der Gesetzesbegründung zum parallel zum § 22 Abs. 3 FPO ausgestalteten § 42 BBiG (BT-Drs. 15/3980, S. 51): „Die Bewertung von Prüfungsleistungen setzt die eigenständige Kenntnisnahme der Prüfungsleistung und die Bildung eines eigenen Urteils durch die mit der Bewertung beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses voraus.“

Demnach stellt die Vorbereitung der Entscheidung durch zwei beauftragte Mitglieder keine endgültige Bewertung der Prüfungsleistung, sondern höchstens einen Bewertungsvorschlag im Rahmen der vorbereitenden Aufbereitung für die gemeinsame Beratung und Bewertung durch den Prüfungsausschuss dar. Die beauftragten Prüfer und damit zuständig für die (verbindliche) Bewertung der Projektarbeit des Klägers waren folglich die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Zusammensetzung, wie sie an der Sitzung am 24. Oktober 2016 teilgenommen haben.

2.3. Der Prüfungsausschuss konnte in seiner Besetzung in der Sitzung am 24. Oktober 2016 über die Bewertung der Projektarbeit des Klägers entscheiden, auch wenn die beiden beauftragten Mitglieder und Korrektoren R.K. und J.R.-V. nicht an der notengebenden Prüfungsausschusssitzung am 24. Oktober 2016 teilgenommen haben. Zum einen ist jedes Mitglied des Prüfungsausschusses verpflichtet, die Leistung vollständig und selbstständig zu bewerten; die Grundlage hierfür bilden die Vorbereitungen der beauftragten Mitglieder, die schriftlich gemäß § 22 Abs. 3 FPO dokumentiert wurden. Die Prüfungsausschussmitglieder sind gerade nicht an die Vorbereitungen, d.h. Korrekturen durch die beauftragten Mitglieder, gebunden, sondern bewerten die Leistung selbstständig, vgl. § 22 Abs. 1 FPO (s.o. 2.1. und 2.2.).

Gemäß § 2 Abs. 8 FPO können die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei Verhinderung vertreten werden. Nach Angaben der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 9.7.2018) waren die in der Prüfungsausschusssitzung vom 24. Oktober 2016 anwesenden Ersatzmitglieder die zuständigen stellvertretenden Mitglieder. Die Stellvertreter für die beiden Korrektoren stammten auch aus der jeweiligen Vertretergruppe, d.h. der Ausschuss war korrekt paritätisch besetzt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind demnach als (selbstständige) Prüfer berufen, sie haben daher bei der Beratung über das Prüfungsergebnis anwesend zu sein und müssen sich an der abschließenden Bewertung der Prüfungsleistung beteiligen. Es muss ebenfalls gewährleistet sein, dass ein Austausch der Argumente und ein Abwägen stattfinden. Weil der Prüfer verpflichtet ist, auf eine möglichst zutreffende Meinungsbildung der Kommission nach Kräften mitzuwirken, darf er sich auch nicht der Stimme enthalten (vgl. zum Ganzen Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 558 und 559). Verstöße gegen diese Voraussetzungen sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Prüfungsausschuss kam in der korrekten Zusammensetzung unter Heranziehung der berufenen Stellvertreter zusammen, alle drei Mitglieder waren anwesend und befassten sich mit der Bewertung der Projektarbeit.

Hiervon ist vorliegend auszugehen. Dass sich aus dem Sitzungsprotokoll selbst lediglich der Vermerk „Die Noten der Projektarbeit wurden dem Prüfungsausschuss vorgestellt, besprochen und beschlossen“ ergibt, steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Prüfer die Leistung des Klägers in seiner Projektarbeit nicht vollständig zur Kenntnis genommen und selbstständig bewertet hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Prüfer sich in einem solchen Fall die vorbereitende Dokumentation und damit auch die Korrekturanmerkungen zu Eigen machen. Nachdem die beauftragten Mitglieder von Gesetzes wegen gehalten sind, sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen schriftlich festzuhalten, erscheint es in Anbetracht des Sinn und Zwecks der Beauftragung - nämlich Arbeitsteilung und damit Entlastung für den Prüfungsausschuss - sachgerecht, bei den hier gegebenen vorbereitenden Korrekturen und deren schriftlicher Dokumentation dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Übereinstimmung mit den vorbereiteten Korrekturanmerkungen diese zu übernehmen. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht nur die erforderlichen Fachkenntnisse in der Materie haben (vgl. § 2 Abs. 1 FPO i.V.m. § 40 Abs. 1 BBiG), sondern in der Regel auch erfahrene Prüfer sein werden (§ 2 Abs. 3 FPO i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG: Bestellung für eine einheitliche Periode, längstens fünf Jahre), erscheint diese Vorgehensweise unbedenklich. Ungeachtet der Vorbereitung durch die beauftragten Mitglieder bleibt es bei der Verantwortung eines jeden Prüfers, die Prüfungsleistung zur Kenntnis zu nehmen und selbstständig zu bewerten, § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO. Lediglich bei einem Abweichen der Bewertung und damit zwangsweise im Ergebnis der Bepunktung wird es zwingend erforderlich sein, dass die Gründe hierfür schriftlich und damit im Sitzungsprotokoll festgehalten werden, da der Prüfling ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegen (aus seiner Sicht) fehlerhafte Bewertungen vorzugehen. Nur durch eine Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung wird der Prüfling in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die Prüfer die Richtigkeitsentscheidung zutreffend und bei den sogenannten prüfungsspezifischen Bewertungen keine - aus Sicht des Fachkundigen - willkürliche Entscheidungen getroffen haben. Daher müssen die maßgebenden Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst hätten, zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 629 und 632). Dieses Ergebnis wird unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Bewertung durch einen Erst- und Zweitprüfer gestützt. Demnach ist es für den Zweitprüfer zulässig, wenn dieser mit der Benotung durch den Erstprüfer und dessen kurzer Begründung konsentiert, er sich mit der Bemerkung „einverstanden“ anschließen kann, ohne die vom Erstzensor gemachten Beurteilungsvermerke im Einzelnen zu wiederholen (BVerwG, B.v. 10.6.1983 - 7 B 48.82 - juris Rn. 7); hat der Zweitprüfer dagegen eine abweichende Meinung, so muss er diese in den Einzelheiten schriftlich niederlegen und deutlich machen, worin diese begründet ist (BVerwG, B.v. 7.9.1955 - 6 B 45.95 - juris Rn. 6).

Soweit vorliegend bei beiden Projektarbeiten sog. Checklisten von den Korrektoren ausgefüllt wurden, ist das Gericht der Auffassung, dass diese lediglich der besseren Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vorbereitung durch die beauftragten Mitglieder dienen, jedoch keine abschließende oder verbindliche Wertung enthalten können. Gerade weil es die Möglichkeit der Stellvertretung bei der Prüfungsausschusssitzung gibt, ist es sinnvoll und hilfreich, wenn die Vorbereitung der Sitzung nicht nur über Korrekturanmerkungen und eine abschließende Stellungnahme erfolgt, sondern diese verbalen Korrekturanmerkungen durch einen Punktvergabevorschlag unterstützt werden, welcher in einer detailliert ausdifferenzierten Liste noch besser nachvollzogen werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich ein Prüfer in einer Prüfung generell nicht an eine vorgegebene Musterlösung oder Lösungsskizze oder Punkteschema zu halten braucht (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 601).

2.4. Nachdem die zur Leistungsbewertung der Projektarbeit berufenen Prüfer die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Sitzung vom 24. Oktober 2016 gewesen sind, waren auch diese für die Überdenkung der Einwendungen des Klägers berufen.

Bei Einwänden des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen soll ein sogenanntes Überdenkungsverfahren stattfinden. Dieses eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Wertungen betreffenden Einwendungen, z.B. der Prüfer habe den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben unterschätzt oder die Überzeugungskraft seiner Argumente zu gering bewertet, durch den bzw. die jeweiligen Prüfer überdacht werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 783). Dieser Anspruch des Prüflings besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zum Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und erfüllt als verwaltungsinternes Kontrollinstrument eine notwendige Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - beck-online, Rn. 5 m.w.N.).

Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Sitzung vom 29. Juni 2017 kam der Prüfungsausschuss in derselben Zusammensetzung wie am 24. Oktober 2016 zusammen, sodass die für die dem Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 zugrunde liegende Bewertung zuständigen Prüfer sich mit sämtlichen Einwendungen des Klägers befassten. Folglich kam es auch zu einem Überdenken der bewertungsspezifischen Einwände durch die zuständigen Prüfer. Dies ist daraus ersichtlich, dass sich der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 29. Juni 2017 mit allen Argumenten des Klägers befasste, d.h. diese zur Kenntnis nahm und hierzu im Einzelnen Stellung bezogen wurde. Anschaulich tritt dies am Beispiel der Kritik des Klägers hinsichtlich der Beurteilung in Sachen Grammatik bzw. Rechtsschreibung zutage: hier stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die Kritik nicht verfängt, da sich die Arbeit des Klägers gerade negativ durch eine Vielzahl von Rechtschreib- und Grammatikfehlern auszeichnet (Protokoll v. 29.6.2017, S. 2 unten; BA Bl. 159). Es ändert nichts an dem ordnungsgemäßen Durchlaufen des Überdenkungsverfahrens, dass sich der Prüfungsausschuss im Ergebnis nicht veranlasst sah, an seiner ursprünglichen Bewertung etwas zu ändern. Nachdem dem Überdenkungsverfahren als verfahrensrechtlichem Instrument der Fehlerkontrolle eine unterstützende Funktion im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems zukommt, kommt es lediglich darauf an, dass ein solches durchgeführt wurde. Nachdem vorliegend ein Überdenkungsverfahren durchgeführt worden ist, ist die zu Gunsten des Prüflings bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten. Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling gerade nicht (BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - beck-online, Rn. 8).

Insbesondere ist vorliegend festzuhalten, dass es unschädlich ist, dass im Vorfeld zur Prüfungsausschusssitzung am 29. Juni 2017 zusätzlich Stellungnahmen der ursprünglichen Korrektoren eingeholt wurden, denn dies ändert nichts an der Zuständigkeit der anwesenden Prüfungsausschussmitglieder für das Überdenkungsverfahren. Es stellt keinen Fehler dar, dass die mit der ursprünglichen Vorbereitung der Notenbeschlussfassung beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses (die Korrektoren R.K. und J.R.-V.), die in der Sitzung am 24. Oktober 2016 verhindert waren und daher in ihrer Eigenschaft als Prüfer durch stellvertretende Mitglieder gemäß § 2 Abs. 8 FPO vertreten wurden, der Vollständigkeit halber mit einbezogen und um eine Stellungnahme gebeten werden. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nämlich an keiner Stelle, dass sich der Prüfungsausschuss für einen Teil der Einwände nicht zuständig gesehen hätte. Im Gegenteil, der Prüfungsausschuss hat unabhängig von den (nicht) abgegebenen Äußerungen der Korrektoren vollständig Stellung zu allen Einwendungen des Klägers bezogen. Alle Einwendungen wurden ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Ausschusssitzung zunächst dargestellt und anschließend nacheinander abgearbeitet (s. Protokoll S. 2, BA Bl. 159: „Der Prüfungsausschuss stellte zu den gerügten Punkten in seiner heutigen Sitzung folgendes fest:[…]“). Da die mit der Vorbereitung beauftragten Mitglieder R.K. und J.R.-V. keine Prüfer im Rechtsinne waren, da sie nicht an der verbindlichen Leistungsbewertung im Rahmen der Prüfungsausschusssitzung teilgenommen haben, war deren Einbeziehung nicht erforderlich.

Folglich ist auch unerheblich, dass vom Zweitkorrektor J.R.-V. keine Stellungnahme vorlag und es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob die Stellungnahme des Erstkorrektors R.K. vom 15. Juni 2017 unzureichend ist oder dieser Korrektor voreingenommen oder befangen gewesen sein könnte.

3.

Auch die materiellen Einwände im Hinblick auf Fehler im Bewertungsverfahren, die der Kläger durch Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren im Klageverfahren geltend macht (vgl. Schriftsatz v. 1.12.2017, S.6), greifen nicht durch, da solche Fehler erkennbar sind.

Bei Streitigkeiten über Prüfungsentscheidungen, in denen Bewertungsmängel geltend gemacht werden, darf das Gericht die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen nicht selbst bewerten, weil den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note ein Bewertungsspielraum verbleibt, der nicht durch Dritte ersetzt werden kann. Dieser Spielraum ist nur dann überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden wesentliche Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung auf Willkür beruhte. Nach dem vorgenannten Maßstab ist eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Willkürkontrolle auch dann aufzuheben, wenn sie so aus dem Rahmen fällt, dass sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris) und sich daher als krasser Missgriff des Prüfers darstellt (BFH, B.v. 17.12.2007 - VII B 67/07 - juris). Die Prüfungsentscheidung ist weiterhin dann aufzuheben, wenn in gerichtlich voll nachprüfbaren Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris; BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - juris). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen schließlich wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber unter bestimmten Voraussetzungen ein vom Prüfer zu respektierender Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht (BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris).

Nachdem Verfahrensfehler vorliegend nicht erkennbar sind, insbesondere alle zur Entscheidung berufenen Prüfer bei der Bewertung der Prüfungsleistung mitgewirkt haben (vgl. die Ausführungen unter 2.), muss der Prüfling im Hinblick auf Bewertungsfehler konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die gerügte Bewertung der Prüfungsarbeit vorbringen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich schon irgendein Bewertungsfehler finden werde (BVerwG, Beschl. vom 1.9.1992, 6 B 22/92, juris). Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dürfen die Anforderungen an die Rügeobliegenheiten des betroffenen Prüflings hierbei allerdings ebenso wenig überspannt werden wie die Anforderungen an die Begründungspflicht der Prüfer. Die Anforderungen an das Vorbringen substantiierter Rügen des Prüflings hinsichtlich der Bewertung seiner Leistungen sind allerdings umso höher, je detaillierter die Bewertungen durch die Prüfer erfolgt sind (BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - juris; U.v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 - juris).

3.1. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ein allgemeines Begründungsdefizit geltend macht, kann dem das Gericht nicht folgen. Die in den beiden Korrekturen der Projektarbeit enthaltenen Anmerkungen in Verbindung mit der abschließenden Stellungnahme, die sich der Prüfungsausschuss zu Eigen gemacht hat (s.o. 2.3.), genügen dem Begründungserfordernis. Die maßgebenden Gründe, die zur abschließenden Bewertung geführt haben, sind zwar kurz, aber verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Es ist erkennbar, welche Defizite in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten bemängelt werden (vgl. auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2007, Rn. 631 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Die Form und die inhaltliche Ausgestaltung der wertenden Äußerungen und schriftlichen Randbemerkungen des Prüfers sind nicht an bestimmte Regeln gebunden oder sonst standardisiert. Die Randbemerkungen und der abschließende Bewertungsvermerk sind grundsätzlich als eine einheitliche Begründung der Bewertung zu verstehen und insgesamt zu würdigen, wenn es darum geht, ob die Begründung Mängel aufweist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 607). Anhand dieser Maßstäbe ist ein Begründungsdefizit nicht erkennbar.

Insbesondere fällt auf, dass der Kläger in der inhaltlich-materiellen Beurteilung seiner Arbeit von 80 maximal erreichbaren Punkten im Ergebnis lediglich 22 Punkte, d.h. ein gutes Viertel erreicht hat, sich jedoch mit seinen Einwänden überhaupt nicht oder nur ganz pauschal gegen die inhaltliche Beurteilung wendet. Obwohl in beiden abschließenden schriftlichen Stellungnahmen der Korrektoren zur Projektarbeit (in Verbindung mit den Randbemerkungen) gravierende inhaltliche Schwächen (z.B. keine Investitionsrechnungen, keine Nutzwertanalyse, sodass Methoden in der Anwendung fehlen; kein mehrjähriger Vergleich Einnahmen-Ausgaben, kein mehrjähriger Cash-Flow-Plan, keine Risikoabschätzung, kein Finanzierungsangebot; fehlende Nachweise, belastbare Zahlen etc.) nachvollziehbar aufgezeigt werden, setzt sich der Prüfling in seiner Widerspruchsbegründung (und aufgrund der Bezugnahme darauf auch im Klageverfahren) damit in keinster Weise substantiiert auseinander. Es wird nur pauschal moniert, dass eine Detailtiefe gefordert würde, „die den Rahmen einer 30-seitigen Projektarbeit bei Weitem überschritten hätte“ (Schriftsatz v. 2.6.2017, S. 3, BA Bl. 155). Dies ist nicht ausreichend, da das Gericht nicht auf Fehlersuche gehen kann, soweit - wie hier - keine objektiven Anhaltspunkte eine weitere Aufklärung gebieten. Es hätte dem Kläger oblegen, unter Bezugnahme auf die jeweiligen Korrekturanmerkungen bzw. die festgestellten Defizite auf die entsprechenden Stellen seiner Projektarbeit zu verweisen und aufzuzeigen, dass diese jeweilige Beurteilung nicht zutreffend ist bzw. weshalb sie fehlgeht. Dies ist weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt.

3.2. Soweit im Detail die einzelnen Kriterien aus der „Formalen Bewertung“ der Projektarbeit (äußeres Erscheinungsbild, Gliederung, Abbildungen/Tabellen/Verzeichnisse, allgemeiner Eindruck) in der Widerspruchsbegründung angegriffen werden, handelt es sich hierbei um Inhalte des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, der der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Die Einordnung der Leistung des Prüflings in einen Bezugsrahmen, also die konkrete Notenvergabe ist daher im Überdenkungsverfahren zu kompensieren, welches durchgeführt worden ist (s.o.). Die für das Gericht maßgebliche Grenze der Willkür und des Gebots der Fairness und Sachlichkeit ist vorliegend nicht überschritten, eine willkürliche Bewertung ist nicht erkennbar, die jeweilige substantiiert angegriffene Einschätzung erscheint nachvollziehbar und nicht sachfremd. Soweit seitens des Klägers insbesondere und wiederholt im Klageverfahren eine kleinliche Korrektur von Rechtschreibung und Grammatik kritisiert wird, ist anzumerken, dass deren Regeln allgemeingültig sind, diese somit entweder eingehalten oder missachtet werden. In der Arbeit des Klägers lassen sich tatsächlich durchgehend viele Verstöße feststellen, sodass es nicht willkürlich erscheint, diese zu monieren. Im Übrigen ist die Beurteilung für Rechtschreibung und Grammatik mit nur einem Teilpunkt von insgesamt 100 in der Checkliste und damit mit 1% sicherlich nicht übergeordnet oder fehlgewichtet.

Soweit das Heranziehen einer Checkliste und eine dort vorliegende geringfügige Abweichung in den einzelnen Teilpunkten durch den Erst- und Zweitkorrektor von Klägerseite bemängelt werden, sei erneut darauf hingewiesen, dass diese als eine Korrekturhilfe nicht verbindlich ist und überdies die Korrektoren im vorliegenden Fall die Bewertung der Prüfungsleistung lediglich vorbereitet haben. Die Checkliste dient der besseren Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation der Vorbereitung der Entscheidung des Prüfungsausschusses i.S.v. § 22 Abs. 3 FPO. Die geringfügigen Abweichungen in Unterpunktkategorien können deshalb auch keine maßgeblichen Folgen haben, weil die Punktsumme in den einzelnen Teilabschnitten wiederum übereinstimmt.

4.

Nachdem sonst keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler dargelegt oder ersichtlich sind, war die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers durch den Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2017 rechtmäßig, sodass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg haben konnte.

Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, nachdem das Überdenkungsverfahren (s.o. 2.4.) ordnungsgemäß durch die dafür berufenen Prüfer durchgeführt worden ist.

Mangels Erfolgs der Klage muss über den Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht entschieden werden.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.