Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Sept. 2015 - W 6 K 15.317

bei uns veröffentlicht am16.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.317

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. September 2015

6. Kammer

gez.: S., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 551

Hauptpunkte:

Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis; Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß; tschechische Fahrerlaubnis; eingetragener deutscher Wohnsitz; langjähriger Aufenthalt in Tschechien; Aufenthalt in Deutschland im Jahr des Fahrerlaubniserwerbs; voller Gegenbeweis gegen Wohnsitzverstoß erforderlich; Gegenbeweis nicht erbracht; isolierte Sperre wegen Trunkenheitsfahrt vor Fahrerlaubniserwerb; Verhängung der Sperre erst nach Fahrerlaubniserwerb; fehlende Fahrberechtigung im Inland wegen isolierter Sperre;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch:

Landratsamt ..., S-str. ..., Bad N.,

- Beklagter -

wegen Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin W., den ehrenamtlichen Richter Z. aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der am ... 1949 geborene Kläger begehrt die Umschreibung einer im Jahr 2005 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Feststellung, dass er mit der tschechischen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B in Deutschland berechtigt sei.

1. Dem Kläger wurde im Jahr 2000 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,71 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis blieben mangels Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolglos.

Am 12. Oktober 2005 wurde dem Kläger in Tschechien die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt; unter der Nr. 8 ist der deutsche Wohnsitz K. eingetragen. Mit Urteil der Amtsgerichts Ö. vom 27. Oktober 2005, rechtskräftig seit 4. November 2005, wurde der Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt am 27. April 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille verurteilt. Außerdem wurde eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen.

Am 24. September 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, M und B aufgrund seiner ausländischen Fahrerlaubnis. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 2014 sowie 18. Februar und 18. März 2015 ließ der Kläger vorbringen, dass die gerichtliche Sperrfrist erst nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis verhängt worden sei. Der Kläger habe sich 1992 ein Wochenendhaus in Tschechien angeschafft und sich aufgrund familiärer Beziehung ab und zu in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Im Jahr 2005 sei ein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich geworden, da die Mutter des Klägers in ein Pflegeheim eingeliefert worden und am 10. August 2005 verstorben sei. Der Kläger habe seinen ständigen Aufenthalt in Tschechien gehabt. Der Kläger habe sich nur im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter und wegen der damit zu erledigenden Angelegenheiten im Jahr 2005 vorübergehend in Deutschland aufgehalten. Im Anschluss sei er nach Tschechien zurückgekehrt. Er habe stets seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien gehabt. Zum Beleg ließ der Kläger verschiedene Stellungnahmen vorlegen.

Das Landratsamt ... teilte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass allein der Wohnsitzverstoß (Eintragung des deutschen Wohnsitzes in der tschechischen Fahrerlaubnis) dem Landratsamt erlaube, die Fahrberechtigung im Inland zu verwehren. Ein Gegenbeweis bezüglich des Wohnsitzes im Jahr 2005 erfordere einen substanziierten Vortrag und die Vorlage aussagekräftiger Dokumente.

2. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015, bei Gericht eingegangen am 15. April 2015, ließ der Kläger Klage erheben und zur Begründung im Wesentlichen ausführen: Er habe im Jahr 1992 seinen ständigen Lebensmittelpunkt in die Tschechei verlegt. Dort habe er ein Wohnrecht zu einem Wochenendhaus, welches auf 100 Jahre gemietet worden sei, erworben. Eine Anmeldung sei zunächst daran gescheitert, dass in der damaligen Tschechoslowakei zum damaligen Recht eine Anmeldung mit Wohnsitz an einem Wochenendhaus nicht möglich gewesen sei. Dennoch habe sich der Kläger von 1992 bis zunächst 2005 in der Tschechoslowakei aufgehalten und sei in diesem Zeitraum lediglich zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Dies habe sich dann bis zum Jahr 2010 hingezogen. Infolgedessen habe er am 12. Oktober 2005 seine Fahrerlaubnis erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe in der Bundesrepublik Deutschland keine Sperrfrist bestanden. Im Jahr 2006 sei ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden, weil der Kläger berechtigterweise das Fahrzeug mit der erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B geführt habe. Im vorgenannten Zeitraum habe der Kläger seinen ganzjährigen Mittelpunkt in der Tschechoslowakei gehabt. Entsprechende Belege würden vorgelegt. Lediglich im Jahr 2005 habe sich der Kläger aufgrund persönlicher Umstände in Deutschland über einen längeren Zeitraum aufgehalten. Seine Mutter sei in ein Pflegeheim eingeliefert worden und dort am 10. August 2005 verstorben. Der Kläger habe sich zu dem Zeitpunkt um seine im Sterben liegende Mutter und sodann um die Abwicklung der Beerdigung sowie auch um die Nachlassangelegenheiten gekümmert. Von dort aus sei er im Oktober 2005 in die Tschechei zurückgekehrt und zunächst dort verblieben. Der Kläger habe detailliert seinen Aufenthalt in Tschechien dargelegt und hierzu die Bestätigungen mit vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 ließ der Kläger noch ergänzend vorbringen, selbst das Amtsgericht Ö. habe in ständiger Übung die Post nach Tschechien versandt. Das Landratsamt ... habe mit Schreiben vom 16. Januar 2014 selbst mitgeteilt, dass der Kläger in den Jahren 1992 bis 2004 in Tschechien als Glasfaserkabel-Verleger gearbeitet habe. Im Jahr 2005 habe es sich lediglich um eine vorübergehende Aushilfstätigkeit gehandelt, weil der Kläger Werbematerial ausgetragen habe. Der Kläger habe während der Sperrfrist bis zum 3. Mai 2006 im Bundesgebiet kein Fahrzeug geführt. Der Grundsatz der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten gebiete, dass es den tschechischen Behörden erlaubt sei, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach tschechischem Recht eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Insoweit bedürfe es auch der Umschreibung des tschechischen Führerscheins.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2015 ließ der Kläger eine weitere Zeugenerklärung vorlegen.

3. Das Landratsamt ... führte für den Beklagten zur Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Dem Kläger fehle gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil mit „K.“ ein deutscher Wohnsitz eingetragen sei. Durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen sei, werde nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzes im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO erbracht. Der Kläger könne zwar grundsätzlich den Gegenbeweis führen, dass entgegen den Angaben im ausländischen Führerschein sein Wohnsitz im fraglichen Zeitraum doch in dem Staat bestanden habe, der die Fahrerlaubnis erteilt habe. Erbracht sei dieser Gegenbeweis aber nur, wenn der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs geführt werde. Der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig sei, genüge nicht. Ein ordentlicher Wohnsitz im Aussteller-Mitgliedsstaat setze voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt habe. Die bisher vom Kläger vorgelegten Belege seien nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Sie seien nicht substanziiert genug. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten - insbesondere zu den Aufenthalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Pflegeheim-Aufenthalt und dem Tod der Mutter - seien nicht geeignet, den Nachweis des Klägers bezüglich eines gewöhnlichen Aufenthalts in Tschechien zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die tschechische Behörde zu erhärten. Im Übrigen sei der Kläger, nachdem ihm die tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden sei, wegen einer Trunkenheitsfahrt im Inland mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden, wobei für die Verwaltungsbehörde eine Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung von sechs Monaten angeordnet worden sei. Das Urteil sei rechtskräftig seit 4. November 2005. Aufgrund dieses Urteils sei nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ein fahreignungsrelevanter neuer Sachverhalt im Inland aufgetreten, der berücksichtigungsfähig sei. So genüge bereits die abgeurteilte Trunkenheitsfahrt mit 2,23 Promille, um gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern, weil vom Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Ö. sei ein Umstand, den die tschechische Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubniserteilung aufgrund der zeitlichen Folge nicht habe berücksichtigen können.

4. In der mündlichen Verhandlung am 16. September 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte:

Der Beklagte wird verpflichtet, die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers, ausgestellt am 12. Oktober 2005, von der Führerscheinstelle R. P., Nr. EB 245709 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B umzuschreiben. Hilfsweise, es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der vorgenannten tschechischen Fahrerlaubnis zum Führen der Fahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat im Hauptantrag in zulässiger Weise eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben.

Auch die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO im Hilfsantrag ist zulässig. Bei der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt ist, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Fahrzeug zu führen, handelt es sich um feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte bestreitet das Recht des Klägers von seiner in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Feststellungsinteresse resultiert daraus, dass sich der Kläger bei einem weiteren Gebrauch der tschechischen Fahrererlaubnis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dauernd dem Risiko einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG aussetzen würde. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage spricht auch nicht deren Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV RdNr. 39). Für den gegenteiligen Fall des positiven Feststellens der Berechtigung ist der Erlass eines Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde ebenfalls nicht ausgeschlossen. Jedoch ist die Behörde dazu nicht verpflichtet, weil sich die Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, direkt kraft Gesetzes ergibt (BVerwG, Ue.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9; 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53). Des Weiteren zielt das Klagebegehren auch nicht auf den Erlass einer Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV, weil es dem Kläger nicht darum geht, die Fahrberechtigung nach dem Wegfall der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV wiederzuerlangen, sondern feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV für die Nichtanerkennung überhaupt nicht vorlagen.

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 FeV113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Fahrberechtigung im Inland (§ 43 VwGO). Denn der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

2.1 Rechtsgrundlage für die Umschreibung ist § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV. Grundvoraussetzung ist - neben hier nicht relevanten weiteren Voraussetzungen -der Besitz einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis aber dann nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen diese zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auch dann nicht, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).

Fehlt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, bedarf es nach der Rechtsprechung keines weiteren konstitutiven Aktes zur Feststellung, sondern die Inlandsungültigkeit ist von Anfang an kraft Gesetzes ohne weiteres anzunehmen (BVerwG, Ue.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9; 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53; BayVGH, U.v. 27.5.2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313).

2.2 Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger mangels Fahrberechtigung im Inland keinen Anspruch auf die begehrte Umschreibung.

Dem Kläger fehlt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom12. Oktober 2005 im Inland Gebrauch zu machen schon deshalb, weil in dem am gleichen Tag ausgestellten Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, wie die in den Behördenakten enthaltene Führerscheinkopie zeigt.

2.2.1 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 (C-184/10 - Slg. 2011, I-4057) ausdrücklich entschieden, dass allein ein isolierter Wohnsitzverstoß ausreicht, die Anerkennung der Fahrberechtigung im Inland zu verwehren. Danach verwehrt die Richtlinie 1991/439/EWG einem Aufnahmemitgliedsstaat nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedsstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist danach insoweit unbeachtlich. Das Gleiche gilt für die Richtlinie 2006/126/EG.

Damit steht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FeV „ausweislich des Führerscheins“ fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Denn durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO erbracht (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195). Die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO greift auch bei ausländischen Urkunden ein (BVerwG, U.v. 15.7.1986 - 9 C 8/86 - NJW 1987, 1159). In dem durch den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet das, dass in solchen Fällen - sofern sich nicht die Unrichtigkeit des Schlusses aus der im Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nachgerade aufdrängt - von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat tatsächlich gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 1991/439/EWG verstoßen hat, nicht veranlasst sind (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195).

Der Führerscheininhaber kann zwar grundsätzlich den Gegenbeweis führen (§ 418 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 98 VwGO), dass entgegen den Angaben im ausländischen Führerschein sein ordentlicher Wohnsitz im fraglichen Zeitraum doch in dem Staat bestanden hat, der die Fahrerlaubnis erteilt hat. An einen auf die Widerlegung der Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO abzielenden Gegenbeweis sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Erbracht ist der Gegenbeweis nur, wenn der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs geführt wird. Der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig ist, genügt nicht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu fordern, dass ein Beweisantritt, mit dem der Gegenbeweis im Sinne von § 418 Abs. 2 ZPO geführt werden soll, substanziiert ist. Nach dem Vorbringen des Beweisführers muss ferner jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache sprechen. Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des beweisbelasteten Beteiligten ergeben, dass die Auswertung des Erkenntnismittels, auf das er sich zum Zwecke der Widerlegung des Inhalts der öffentlichen Urkunde bezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen ergeben wird. Anderenfalls könnte nämlich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde stets durch die bloße Behauptung des Gegenteils unter Benennung zum Beispiel eines Zeugen entwertet werden (BayVGH, B.v. 20.8.2015 - 11 ZB 15.1219 - juris; B.v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942 - VRR 2013, 313; B.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; U.v. 6.11.2012 - 11 B 12.1473 - juris; B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 25.3.1982 - 8 C 100/81 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20, jeweils m. w. Nachw.).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (hier: 12.10.2005). Es reicht nicht, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zu irgendeinem anderen Zeitpunkt davor oder danach im Ausstellerstaat hatte (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 11 CS 15.693 - juris; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; VGH BW, B.v. 7.7.2014 - 10 S 242/14 - NJW 2014, 3049; NdsOVG, B.v. 12.11.2013 - 12 ME 188/13 - DAR 2014, 44; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV Rn. 26; Koehl, NZV 2015, 7). Der ordentliche Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seine persönliche Bindungen liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, ist am Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV).

2.2.2 Nach diesen Grundsätzen ist durch den vorliegenden Eintrag des deutschen Wohnsitzes „K.“ im tschechischen Führerschein der Beweis erbracht, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz am 12. Oktober 2005 in Deutschland hatte. Dem Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der Gegenbeweis gelungen. Er wäre zumindest in einem ersten Schritt gehalten gewesen, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Betätigung in Tschechien nachgegangen ist bzw. in Tschechien über persönliche Bindungen verfügte. Substanziierte und verifizierte Angaben zu den näheren Umständen des Aufenthalts in Tschechien gerade im Jahr 2005 hat die Klägerseite nicht gemacht. Der Kläger hat schon nicht angegeben, bis wann bzw. ab wann er sich konkret im Jahr 2005 in Tschechien aufgehalten hat und ab wann er wegen seiner Mutter in Deutschland gewesen ist. Des Weiteren hat er keine Angaben gemacht, wann der Aufenthalt in Deutschland konkret geendet hat. Die Angaben, im Jahr 1992 ein Wochenendhaus in Tschechien erworben zu haben und bis 2004 als Verleger von Glasfaserkabeln in Tschechien aktiv gewesen zu sein, sind unbehelflich, weil diese nichts über den maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2005 besagen. Auch die an die tschechische Adresse gerichteten Schreiben belegen nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Jahr 2005 in Tschechien. Entsprechend bestätigen die von ihm vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen nur im Groben, dass er vor dem Jahr 2005 längere Zeit in Tschechien gewesen ist und gegebenenfalls auch danach. Aber substanziierte und verifizierbare Angaben zum Jahr 2005 sind diesen Aussagen nicht zu entnehmen. Der allgemeine Verweis in der mündlichen Verhandlung auf mögliche Zeugen in Tschechien ist zu vage, um diesem näher nachgehen zu können. Diese Angaben bieten keine geeignete Grundlage für eine Beweiserhebung, etwa durch Zeugenvernehmung seitens des Gerichts. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich eventuelle Zeugen im Ausland befinden mögen, die Erhebung des Zeugenbeweises kein Gebot der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Zeugenbeweis drängt sich jedenfalls nicht auf (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - KommunalPraxis BY 2014, 306).

Gegen die Innehabung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs am 12. Oktober 2005 sprechen zudem gewichtige Argumente wie die beweiskräftige Eintragung des deutschen Wohnsitzes im Führerschein, fehlende amtliche Belege aus Tschechien, etwa Auszüge aus Registern oder Meldebescheinigungen. Der Klägerbevollmächtigte hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass der Kläger in Tschechien nicht gemeldet gewesen sei, sondern die ganze Zeit in Deutschland angemeldet geblieben gewesen sei. Der Kläger hat des Weiteren ausdrücklich seinen Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2005 eingeräumt, ohne diesen aber insbesondere auch zeitlich weiter zu konkretisieren. Fest stehen nur seine Trunkenheitsfahrt am 27. April 2005 und der Tod der Mutter im August 2005. Der Kläger hat aber angegeben, auch nachher zur Erledigung von Erbschaftsangelegenheiten in Deutschland geblieben zu sein. In der mündlichen Verhandlung ließ er eine Bescheinigung von T-Mobile über eine Handy-Rechnung vom 16. September 2005 vorlegen. Diese Unterlage ist aber nicht geeignet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien zu beweisen, da sich der Kläger zuvor in Deutschland aufgehalten hatte und nach der vagen Angabe des Klägerbevollmächtigten offenbar auch danach, zumal er von seiner Mutter Grundeigentum in Deutschland geerbt hat. Der Kläger hat auch keine Bescheinigung über eventuelle Miet- oder Pachtverhältnisse in Tschechien vorlegen können oder Bescheinigungen über Zeitraum und Umfang seiner beruflichen Tätigkeit in Tschechien. Nach eigenem Bekunden hat der Kläger im Jahr 2005 in Deutschland aushilfsweise gearbeitet und auch über eine Wohnung in Deutschland verfügt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris). Das Gericht ist gesamtwürdigend nicht überzeugt, dass der Kläger im Jahr 2005 konkret zum Zeitpunkt seines Fahrerlaubniserwerbs 185 Tage seinen beruflichen oder persönlichen Schwerpunkt in Tschechien gehabt hat, sondern in der Bundesrepublik Deutschland.

2.3 Dem Kläger fehlt abgesehen vom Wohnsitzverstoß und für sich selbst tragend darüber hinaus deshalb die Berechtigung von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil das Amtsgericht Ö. den Kläger mit Urteil vom 27. Oktober 2005, rechtskräftig seit 4. November 2005, wegen einer Trunkenheitsfahrt am 27. April 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille verurteilt und gleichzeitig eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat.

2.3.1 § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV regelt den Ausschluss der Fahrberechtigung im Inland bei einer gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB strafgerichtlich angeordneten isolierten Sperre. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die ihm im Ausland während der Sperrfrist erteilt worden ist, darf auch nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland kein Kraftfahrzeug führen. Dabei erfasst die Regelung nicht nur Fälle, in denen zuerst eine isolierte Sperre verhängt und anschließend eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wird, sondern auch Fälle, in denen zuerst eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt und danach eine isolierte Sperre verhängt wird. Auch in diesem Fall entfällt das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV solange, wie die isolierte Sperre im Fahrerlaubnisregister eingetragen und nicht getilgt ist. Die Nichteignung ist durch die isolierte Sperre rechtskräftig festgestellt. Die isolierte Sperre ist rechtlich als entzugsähnliche Maßnahme gleichgestellt (Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV Rn. 44 f. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 11.11.2014 - 11 ZB 14.1207 - juris; U.v 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - ZfSch 2013, 114; BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 - BVerwGE 149, 74) handelt es sich auch bei der isolierten Sperre um eine Führerscheinmaßnahme im europarechtlichen Sinn. Eine Sperre fällt in die Fallgruppe der “Einschränkung“. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn zuerst eine Fahrerlaubnis erteilt und danach eine isolierte Sperre verhängt wird, wenn die Gründe, die die Sperre rechtfertigen, zum Erteilungszeitpunkt bereits vorlagen. Für die Anwendbarkeit sprechen Wortlaut, Normbegründung sowie das praktische Bedürfnis, die Folgen dieser nach dem Gesetz nicht zulässigen und deshalb selten vorkommende Sachbehandlung durch diejenige Vorschrift zu regeln, die sich mit den Auswirkungen der Anordnung einer isolierten Sperre befasst. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung nicht geboten. Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperre ist, dass das Strafgericht den Betroffenen für ungeeignet hält, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das wird - wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die zu entziehen wäre - vom Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB durch die Anordnung einer isolierten Sperre förmlich zum Ausdruck gebracht. Die Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Zeit, in der von fortdauernder Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden muss, ausgeschlossen. Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge von Fahrerlaubniserteilung und isolierter Sperre ohne Belang. Die ausländische Fahrerlaubnis lebt nach Ablauf der Sperre auch nicht automatisch wieder auf. Vielmehr dauert die Nichtanerkennung bis zum Eintritt der Tilgung der entsprechenden Eintragung bzw. bis zum Nachweis der wieder gewonnenen Fahreignung (Koehl, NZV 2015, 7; Blum, NZV 2014, 557).

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. Mai 2015 (C-339/14 - ABl. EU 2015 C 236, 19) ausdrücklich entschieden, dass eine Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, der diese Person, die ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass der genannten Personen während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung und Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/120/EG zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedsstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht. Der Umstand, dass das Urteil mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins im zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausführung des Führerscheins vorlagen.

2.3.2 Ausgehend von dieser Rechtsprechung fehlt dem Kläger aufgrund der vom Amtsgericht Ö. mit Urteil vom 27. Oktober 2005 ausgesprochenen isolierten Sperre die Fahrberechtigung im Inland. Denn der Kläger hat am 27. April 2005 eine Trunkenheitsfahrt begangen, während des dann laufenden Strafverfahrens am 12. Oktober 2005 die tschechische Fahrerlaubnis erworben, bevor das Strafurteil vom 27. Oktober 2005 (rechtskräftig am 4. November 2005) mit Ausspruch der isolierten Sperre erging.

Gegen die Nichtanerkennung der Fahrberechtigung des Klägers spricht nicht der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz, nach dem eine EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist, solange keine neuen, nach Erteilung der Fahrerlaubnis aufgetretenen Gründe hinzukommen. Zwar stünde eine behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis, die allein auf Umstände vor Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis beruht, einer Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht entgegen (vgl. NdsOVG, B.v. 27.1.2005 - 12 LA 9/14 - NZV 2015, 356). Hier geht es indessen nicht um einen Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, sondern um einen Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV, wonach die Anerkennung zu versagen ist, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Gleichbehandlung der vorliegenden Fallkonstellation mit dem bereits unter Nr. 2.3.1 zitierten gerichtlich entschiedenen Fällen (mit der Folge der fehlenden Fahrberechtigung im Inland) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Personen, die Straßenverkehrsdelikte begangen haben, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein, besser behandelt würden als diejenigen, die solche Delikte begangen haben und dabei eine Fahrerlaubnis besaßen. Ein solches Ergebnis liefe dem Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr zuwider (so ausdrücklich EuGH, U. v. 21.5.2015 - C-339/14 - ABl. EU 2015 C 236, 19 - juris Rn. 29). Ein Kraftfahrer, der ohne gültige Fahrerlaubnis eine strafwürdige Trunkenheitsfahrt begeht und bei dem trotz laufenden Strafverfahrens eine vorläufige Sicherstellung des Führerscheins nicht möglich ist, würde gegenüber einem Kraftfahrer mit gültiger Fahrerlaubnis bevorzugt. Mit dem amtsgerichtlichen Urteil vom 27. Oktober 2005 ist die fehlende Fahreignung des Klägers aufgrund der Trunkenheitsfahrt am 27. April 2005 rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Die fehlende Fahreignung hat der Kläger nach Ablauf der Sperrfrist auch nicht automatisch wiedererlangt.

2.4 Infolge der fehlenden Fahrberechtigung im Inland ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hier ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß Nr. 46.3 der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften ni

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung durch Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2014, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm am 25. August 2005 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2015, mit dem das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen hat.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Zur Begründung lässt der Kläger vorbringen, außer dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag, der Gehaltsabrechnung und dem „Ausländerausweis“, die dem Verwaltungsgericht zum Beleg seines überwiegenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht ausgereicht hätten, seien aufgrund der verstrichenen Zeit keine weiteren Dokumente vorhanden. Das Verwaltungsgericht hätte jedoch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht am angegebenen Ort nachforschen und den Kläger in einer mündlichen Verhandlung befragen müssen.

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. Nach der mit Europarecht in Einklang stehenden (BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 29, B.v. 8.6.2015 - 11 CS 15.693 - juris Rn. 7) Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Letzteres kommt im Fall des Klägers ersichtlich nicht in Betracht. Im Führerschein des Klägers ist Regensburg als dessen Wohnsitz eingetragen. Durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO erbracht (BayVGH, B.v. 2.5.2012 - 11 ZB 12.836 - juris Rn. 12; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 54; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV Rn. 27; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 28 FeV Rn. 21, ders. NZV 2015, 7/9). Der Kläger ist daher nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen (vgl. für vergleichbare Fallkonstellationen auch BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256; U.v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - BVerwGE 144, 220).

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter aufzuklären. Zwar kann nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich der Beweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der im ausländischen Führerschein bezeugten Tatsache geführt werden. An einen auf die Widerlegung der Beweisregelung des § 418 Abs. 1 ZPO abzielenden Gegenbeweis sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat und zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen (BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). Sofern sich die Unrichtigkeit des Schlusses aus der im Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nicht ausnahmsweise aufdrängt, sind von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat das Wohnsitzerfordernis beachtet hat, nicht veranlasst (BayVGH, B.v. 2.5.2012 und U.v. 13.2.2013 a. a. O.).

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Unrichtigkeit des Rückschlusses von der Wohnsitzeintragung Regensburg im tschechischen Führerschein des Klägers auf Deutschland als Land seines ordentlichen Wohnsitzes nicht aufdrängt und dem Kläger auch der Gegenbeweis nicht gelungen ist. Zum einen ist der Kläger den Angaben der Beklagten zufolge seit dem 23. Juni 2002 durchgehend mit Wohnsitz in Regensburg gemeldet. Zum anderen ist der vorgelegte tschechische Aufenthaltstitel zum Beleg des tatsächlichen Aufenthalts nicht geeignet (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38). Auch der vorgelegte Arbeitsvertrag besagt - abgesehen von den insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht geäußerten Zweifeln am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Entscheidungsabdruck S. 9 f.), denen der Kläger nicht entgegengetreten ist - nichts über dessen Wohnsitz. Dem Verwaltungsgericht ist auch kein Versäumnis dahingehend anzulasten, den Kläger hierzu nicht in einer mündlichen Verhandlung befragt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Erlass des Gerichtsbescheids mit einem ausführlichen Anhörungsschreiben auf seine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage hingewiesen. Von der Möglichkeit, anstelle der Zulassung der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat der Kläger nicht Gebrauch gemacht. Da der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger diese prozessuale Möglichkeit nicht genutzt hat, kann er zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht rügen, das Verwaltungsgericht hätte ihn in einer mündlichen Verhandlung zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik befragen müssen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.).

2. Es liegt auch keine Divergenz vor, die die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigen würde. Insoweit fehlt es bereits an der notwendigen Darlegung, weil die Antragsbegründung keinen abstrakten Rechtssatz des Ausgangsgerichts herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz eines Divergenzgerichts in Widerspruch stehen würde (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 73). Allein die Ergebnisdivergenz erfüllt nicht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 42). Im Übrigen liegt eine solche Ergebnisdivergenz hier auch nicht vor. Das gilt insbesondere hinsichtlich der in der Antragsbegründung genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2012 (Az. 11 AE 12.1013). Soweit dort ausgeführt wird, ein ordentlicher Wohnsitz sei dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohne, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschehe (Rn. 31), handelt es sich um die zusammenfassende Wiedergabe der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 FeV (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl L 237 S. 1], Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [Neufassung, ABl L 403 S. 18]; ferner BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 46 - 50 zu den Anforderungen an den Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat bei gleichzeitigem Wohnsitz im Inland). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der Eintragung in Feld 8 des tschechischen Führerscheins im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik innehatte und dass er den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit dieser Eintragung nicht erbracht hat.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Abgesehen davon, dass die Antragsbegründung auch insoweit die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72), weil sie die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend erläutert, sind die Bedeutung der Eintragung eines inländischen Wohnsitzes in Feld 8 des Führerscheins und die Anforderungen an den insoweit dem Führerscheininhaber obliegenden Gegenbeweis zur Widerlegung der Richtigkeit dieser Eintragung in der (oben zitierten) Rechtsprechung geklärt.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheid vom 13. Januar 2015 für sofort vollziehbar erklärte Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid mit Beschluss vom 27. Februar 2015 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Auskunft der Bezirksstaatsanwaltschaft Strakonice vom 23. Dezember 2013 beinhalte keine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen, die den Schluss zuließen, er habe das Wohnsitzerfordernis in der Tschechischen Republik nicht erfüllt. Auch die Mitteilung der tschechischen Polizei vom 18. Mai 2011 beziehe sich nicht auf den Zeitraum, in dem er in Tschechien gewohnt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, denn das Wohnsitzerfordernis ist nicht eingehalten.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung, von einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Ein Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betreffende wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Liegen die persönlichen Bindungen im Inland, hält sich der Betreffende aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, hat er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Europarecht vereinbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688). Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18) Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 23. Mai 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG anwendbar ist (so BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 - NJW 2014, 2214), weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der Antragsteller hatte seinen Wohnsitz nach den vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und den übrigen bekannten Umständen. Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28). Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74 f.; BayVGH, B. v. 20.10.2014, a. a. O., Rn. 13; B. v. 3.5.2012, a. a. O., Rn. 30). Anhand dieser Vorgaben sind die Auskünfte der tschechischen Behörden vom 18. Mai 2011 und vom 23. Dezember 2013 verwertbar, da sie von der Bezirksstaatsanwaltschaft Strakonice, der tschechischen Polizei und indirekt von dem Bürgermeister der Gemeinde Lazany stammen. Es handelt sich dabei auch um unbestreitbare Informationen, denn es ergibt sich daraus, dass es sich bei der Adresse Lazany 10 um einen Scheinwohnsitz handelt. In dem amtlichen Vermerk der Kreisdirektion der Polizei der Region Südböhmen vom 18. Mai 2011 wird ausgeführt, dass nach Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde Lazany im Haus Nr. 10 nie jemand untergebracht wurde, sondern es sich um ein Gebäude im Eigentum eines Betreibers einer Fahrschule gehandelt habe, der zahlreiche Personen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hatte. Des Weiteren wird angegeben, dass seit dem Jahr 2007 bis Jahresende 2009 939 Personen mit Wohnsitz Lazany 10 eingetragen gewesen seien. Mit der Mitteilung der Bezirksstaatsanwaltschaft Strakonice vom 28. Dezember 2013 wurden Listen mit 665 Personen, darunter auch der Antragsteller, übersandt, die zwischen Juni 2008 und September 2009 unter der Adresse Lazany 10, Strakonice, gemeldet waren. Angesichts dieser Umstände drängt es sich geradezu auf, dass es sich bei der Adresse nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat und sämtliche Personen dort zwar angemeldet waren, aber nicht dort gewohnt haben.

Auch die weiteren vom Antragsgegner ermittelten Umstände können Berücksichtigung finden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat oder im Inland hatte, sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren. Liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die dem nationalen Gericht in dem anhängigen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75; U. v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341). Hier konnte deshalb auch auf die weiteren von dem Antragsgegner ermittelten Umstände abgestellt werden. Insbesondere konnte Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller auf sämtlichen Anträgen für den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis die Adresse seines deutschen Wohnsitzes und unter der tschechischen Adresse lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt angegeben hat. Des Weiteren konnte berücksichtigt werden, dass der Antragsteller von 1999 bis 2011 durchgehend seinen Erstwohnsitz in Bad G... melderechtlich beibehalten hat. Darüber hinaus hat er keinerlei Angaben zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemacht. Er hat keinerlei persönliche Bindungen geltend gemacht oder dargelegt, dass er dort einer Beschäftigung nachgegangen sei, noch wie er ansonsten seinen Unterhalt dort bestritten habe.

Soweit der Antragsteller geltend macht, nach Auskunft der tschechischen Behörden sei er vom 13. November 2006 bis 23. Mai 2007 dort ordnungsgemäß gemeldet gewesen, ist das nicht entscheidend, denn es kommt nicht auf die behördliche Anmeldung, sondern auf das Innehaben eines Wohnsitzes i. S. d. § 7 FeV an.

Ebenso überzeugt es nicht, wenn der Antragsteller meint, die Mitteilung des Bürgermeisters von Lazany beziehe sich nicht auf die Zeit, während der er dort gemeldet war. Der Bürgermeister hat zum Ausdruck gebracht, dass seit 2007 bis Ende 2009 die Methode der Anmeldung unter der Adresse Lazany 10 zum Erwerb eines tschechischen Führerscheins praktiziert wurde. Genau in diesem Zeitraum, nämlich von November 2006 bis September 2009 war der Antragsteller auch dort gemeldet und hat den Führerschein am 23. Mai 2007 erworben. Der Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis ist der maßgebliche Zeitpunkt, an dem die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 10. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2014 - 6 K 2525/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 21.10.2013 in der Fassung der Verfügung vom 15.11.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit diesen Verfügungen hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Antragstellerin entzogen und festgestellt, dass sie mit ihrer am 25.07.2013 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung mehr für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage haben ein Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Entziehungsverfügung begegnet nach derzeitigem Sach- und Streitstand weder nach nationalem Recht (dazu unter 1.1) noch nach Unionsrecht (dazu 1.2) rechtlichen Bedenken.
1.1 Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - DAR 2001, 522, sowie vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - juris; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, jeweils m.w.N.).
Die auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV gestützte Anordnung vom 11.06.2013, ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen zu der Frage, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt und welches Konsumverhalten sie im Falle von Cannabis-Konsum hat, begegnet keinen formell- oder materiell-rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin ist mit Urteil des Amtsgerichts Singen vom 05.03.2013 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Bei einer Hausdurchsuchung wurden u.a. Haschisch, Marihuana, psilocinhaltiges Pilzmaterial und Amphetamin aufgefunden. Die Antragstellerin hat im Strafverfahren zumindest gelegentlichen Eigenkonsum von Cannabis und Probierkonsum von psychoaktiven Pilzen eingeräumt. Wie die Fahrerlaubnisbehörde in der Verfügung vom 21.10.2013 im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, sind damit konkrete Bedenken hinsichtlich ihrer Fahreignung entstanden. Denn nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Nach Ziffer 9.2 der Anlage 4 liegt Nichteignung ferner bei regelmäßigem Cannabis-Konsum (Ziff. 9.2.1) oder bei gelegentlichem Cannabis-Konsum vor, wenn bestimmte Zusatztatsachen, u.a. fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren, gegeben sind (Ziff. 9.2.2).
Die Anordnung vom 11.06.2013 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 die konkrete Fragestellung festgesetzt und der Antragstellerin sowohl die Fragestellung als auch die Gründe für die Eignungszweifel im Einzelnen dargelegt. Sie hat der Antragstellerin außerdem unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitgeteilt, dass sie sich innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist auf ihre Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; ihr wurde ferner mitgeteilt, dass sie die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Die Anordnung enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass im Falle einer Weigerung oder Fristversäumung auf die Nichteignung geschlossen werden kann (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Da die Antragstellerin das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde diesbezüglich ein Ermessenspielraum eingeräumt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV).
1.2 Die Gutachtensanforderung und die auf die Nichtbeibringung dieses Gutachtens gestützte Entziehungsverfügung bzw. Aberkennungsentscheidung dürfte - entgegen der Annahme der Beschwerde - darüber hinaus auch mit dem Unionsrecht, namentlich dem Grundsatz der Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse, in Einklang stehen. Zwar knüpfen die Eignungszweifel, die zur Gutachtensanforderung und letztlich zu Entziehung geführt haben, ausschließlich an ein Verhalten der Antragstellerin an, das zeitlich vor der Erteilung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis vom 25.07.2013 lag (zum Erfordernis eines zumindest partiellen Bezugs zu einem nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Verhalten: EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-334/09 - Scheffler - NJW 2011, 587 Rn. 76). Das führt hier aber deshalb nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Entziehungs- und der daran anknüpfenden Aberkennungsentscheidung, weil die tschechische Fahrerlaubnis der Antragstellerin voraussichtlich nicht anzuerkennen ist (zu einer ähnlichen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18.12 - juris).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet die Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen der Auffassung des Antragsgegners wohl keine Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, weil die deutsche Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 25.07.2013 noch nicht bestandskräftig oder sofort vollziehbar entzogen worden war. Die Entziehung erfolgte erst am 21.10. 2013 und somit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis. Im Übrigen begegnet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unionsrechtlichen Bedenken insoweit, als die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV im Aufnahmemitgliedstaat bereits isoliert - also ohne zusätzlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) - die Fahrberechtigung im Inland entfallen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 968/12 - VBlBW 2012, 419). Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist weiterhin zweifelhaft, ob es sich um eine Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis oder lediglich um einen Umtausch des Führerscheindokuments nach Art eines Ersatzführerscheins handelt.
10 
Die Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis ergibt sich aber voraussichtlich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, so dass sich die Verfügung vom 21.10.2013 in der Fassung vom 15.11.2013 jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig erweisen dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 3 C 15.09 -juris Rn. 24). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Ein ordentlicher Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, der im Wortlaut Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) entspricht, angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Ausstellerstaat wohnt.
11 
Diese Regelungen stehen mit Unionsrecht in Einklang. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof) ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie (RL 91/439/EWG) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2011 - Rs. C-184/10 - Grasser -, DAR 2011, 385; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10 - Apelt -, Blutalkohol 2012, 27; Urteil vom 01.03.2012 - Rs. C-467/10 -, Akyüz -, juris Rn. 61 ff.; Urteil vom 26.04.2012 - Hofmann - a.a.O. Rn. 90).
12 
Allerdings ist in dem am 25.07.2013 ausgestellten tschechischen Führerschein der Antragstellerin ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Diesem Umstand kommt aber keine durchgreifende rechtliche Bedeutung zu, insbesondere wird mit der Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat keine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 968/12 -, VBlBW 2012, 419 m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Aufnahmemitgliedstaat bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nicht auf Informationen beschränkt, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder vom Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr hat der Gerichtshof eine Prüfungspflicht des nationalen Gerichts betont, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Erwerbs im Ausstellerstaat hatte, und zwar in einer Fallkonstellation, in der im Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen war (EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Hofmann -, a.a.O. Rn. 90). Dabei hat er es gebilligt, dass der Aufnahmestaat Informationen im Ausstellerstaat einholt (EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-44 - Wierer -, juris Rn. 58; Urteil vom 01.03.2012 - Akyüz - a.a.O. Rn. 72; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 a.a.O. Rn. 19). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte ausgesprochen, die vorliegenden Informationen nicht nur daraufhin zu prüfen, ob sie aus dem Ausstellerstaat stammen, sondern auch inhaltlich dahingehend zu bewerten, ob sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles belegen, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich erfüllt ist. Der Gerichtshof führt dazu aus, dass es Sache des nationalen Gerichts sei zu prüfen, ob die verwendeten Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Das nationale Gericht müsse die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handele, die bewiesen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhalten habe, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe. Das nationale Gericht könne im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es könne insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass die Informationen des Ausstellerstaats darauf hinwiesen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in diesem Staat nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - Akyüz -, a.a.O. Rn. 75; Beschluss vom 9.7.2009 - Wierer -, a.a.O. Rn. 60; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18.12 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 3 B 30/12 - juris).
13 
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang regelmäßig den Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Petrovice-Schwandorf zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2013 - 3 B 38/13 - juris; BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 9.11 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 61 und EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 71 f.; Senatsbeschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW 2010, 122; Senatsurteil vom 14.01.2013 - 10 S 1021/12 -). Als unbestreitbar ist eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz bereits dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen ist und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657; Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - 10 S 133/13 -).
14 
Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht sehr vieles dafür, dass das Wohnsitzerfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Die über das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf eingeholten Auskünfte der tschechischen Polizei vom 29.10.2013 und vom 30.05.2014 (Polizeibezirksdirektion Karlovy Vary) haben ergeben, dass im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2013 schon in zeitlicher Hinsicht keine hinreichende - mindestens 185 Tage bzw. 6 Monate währende - Aufenthaltsdauer in der tschechischen Republik vorgelegen haben dürfte. Danach war die Antragstellerin im Jahr 2013 nach den polizeilichen Ermittlungen beim angeblichen Vermieter unter der im Führerscheinregister angegebenen Adresse lediglich von 24.06.2013 bis 24.09.2013 wohnhaft. Der vom Vermieter angegebene Aufenthalt der Antragstellerin vom 20.04.2012 bis 20.10.2012 ist insoweit unerheblich, weil das Wohnsitzerfordernis zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2013 - 3 B 10/13 - juris Rn. 7). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV, sondern insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck, die dieser Erteilungsvoraussetzung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zukommt. Der Gerichtshof verweist insoweit auf den Beitrag, den die Wohnsitzvoraussetzung zur Bekämpfung des Führerscheintourismus zu leisten habe, nachdem eine vollständige Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Regelungen zu den Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung bislang fehle. Zudem sei diese Voraussetzung unerlässlich, um die Kraftfahreignung zu überprüfen. Auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG (jetzt: Art. 7 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG), wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, komme der Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimme, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu (EuGH, st. Rspr. seit den Urteilen vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff).
15 
Auch aus der Tatsache, dass die Antragstellerin seit dem 20.08.2012 im tschechischen Ausländerregister geführt wird, eine Bescheinigung über einen vorübergehenden Aufenthalt als EU-Bürgerin erhalten hat und eine offizielle Abmeldung noch nicht erfolgt ist, belegt keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien im oben genannten Sinne. Abgesehen davon, dass die Anmeldung eines nur vorübergehenden Aufenthalts die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Frage stellt, erfolgt die Anmeldung im Ausländerregister zu Beginn des Aufenthalts und wird ohne Zutun des Betroffenen offensichtlich nicht mehr geändert. Aus dem Datum der Anmeldung ergibt sich also nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer (ebenso BayVGH, Urteil vom 25.02.2013 - 11 BV 12.1697 - juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 11 CS 13.737 - juris). Nach der o.g. Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 30.05.2014 werden lediglich die Personalien aus dem Ausländerregister in das Einwohnerregister gespiegelt; daher steht auch im Einwohnerregister kein Meldezeitraum zur Verfügung.
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Soweit die Antragstellerin trotz der anderslautenden Aussage ihres angeblichen Vermieters gegenüber der Polizei darauf beharrt, sie habe im maßgeblichen Zeitraum einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien gehabt, hätte es ihr oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende ihres Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Ihre Angaben sind für die Beurteilung der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen auch verwertbar. Der Europäische Gerichtshof geht - wie ausgeführt - in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass das nationale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beurteilung der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen kann, also durchaus auch den Wahrheitsgehalt divergierender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat ermitteln und würdigen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18.12 - a.a.O. Rn. 30, BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 3 B 30.12 - juris).
17 
Dafür, dass sich die Antragstellerin entgegen der Auskunft ihres angeblichen Vermieters auch im Jahr 2013 länger als nur drei Monate in Tschechien aufgehalten hat, gibt es keinen Anhaltspunkt. Konkrete Angaben zu einem Aufenthalt in Tschechien im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2013 hat die Antragstellerin nicht gemacht. Nach den Feststellungen des Strafgerichts im Urteil vom 05.03.2013 arbeitete sie vielmehr zu diesem Zeitpunkt in Vollzeit bei der Firma Sch. in der deutschen Gemeinde R. (Baden-Württemberg) und hatte in R. eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Lebensgefährten, dem Geschäftsführer dieser Firma. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat daher davon aus, dass sie in R. ihren Lebensmittelpunkt hatte. Ihr Vortrag, sie habe in Tschechien geschäftliche Kontakte aufgebaut, ist völlig vage und unsubstantiiert geblieben. Selbst wenn sie, wie sie nunmehr geltend macht, nach Beendigung ihrer Lehre im Jahre 2011 im Auftrag ihrer Firma Geschäftsbeziehungen in Tschechien gepflegt haben sollte, hätte es ihr oblegen darzutun, dass dies auch im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2013 zu einem mindestens 185tägigen Aufenthalt in Tschechien und zumindest zeitweise zu einer Verlegung ihres Lebensmittelpunkts geführt hat.
18 
Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten. Für einen Scheinwohnsitz spricht insbesondere der Charakter der Unterkunft; bei der im Führerschein angegebenen Adresse handelt es sich nach der o.g. Auskunft des Gemeinsamen Zentrums um eine Unterkunftseinrichtung für sozial Schwache und Bürger ohne festes Arbeitsverhältnis tschechischer Nationalität. Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass eine deutsche Bürgerin gewöhnlich, d.h. für mindestens sechs Monate im Jahr, in einer derartigen Einrichtung ihren Lebensmittelpunkt hat. Außerdem hat die Antragstellerin eine ärztliche Bescheinigung der tschechischen Ärztin Dr. B vom 20.08.2012 vorgelegt, in der eine angebliche verkehrspsychologische Untersuchung bestätigt wird. Es ist unerfindlich, warum die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt ihre gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen haben will, obwohl die tschechische Fahrerlaubnis erst am 25.07.2013 erteilt wurde, zumal die Entziehung ihrer deutschen Fahrerlaubnis im August 2012 noch nicht absehbar gewesen sein dürfte.
19 
Mit ihrem Einwand, es sei unerheblich, in welchem Zeitraum der 185tägige Aufenthalt stattgefunden und ob sich um einen Dauerwohnsitz oder einen vorübergehenden Wohnsitz gehandelt habe, verkennt die Antragstellerin die inhaltliche Qualität des Begriffs „ordentlicher Wohnsitz“. Maßgeblich ist nicht, ob zu irgendeinem Zeitpunkt die formalen Voraussetzungen eines 185tägigen Aufenthalts vorliegen, sondern ob im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eine tatsächliche Wohnsitznahme aufgrund beruflicher und persönlicher Bindungen erfolgt ist, die eine enge Beziehung zum Ausstellerstaat erkennen lassen, ob der Betroffene also zumindest während der Hälfte des Jahres seinen Lebensmittelpunkt im Ausstellerstaat hat.
20 
Nach den gesamten Umständen des Falles dürfte das Wohnsitzerfordernis mithin nicht erfüllt sein. Aus den eingeholten Informationen des Ausstellerstaats ergibt sich kein ordentlicher Wohnsitz für die Dauer von mindestens 185 Tagen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung. Diese Informationen sind im Rechtssinne unbestreitbar, zumal die Antragstellerin ihnen nicht substantiiert und glaubhaft entgegengetreten ist. Es liegen danach keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Informationen des Ausstellerstaats begründen.
2.
21 
Nach alledem dürfte auch Ziffer 1a der angefochtenen Verfügung in der Fassung vom 15.11.2013 nicht zu beanstanden sein, worin festgestellt wird, dass die Antragstellerin mit ihrer tschechischen Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet mehr besitzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Im Übrigen kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlenden Fahrberechtigung erlassen. Wie ausgeführt, liegt voraussichtlich ein Fall des Satz 1 Nr. 2 vor.
3.
22 
Bei der gebotenen summarischen Prüfung muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 25.05.2010 - 11 CS 10.227 - juris) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig - das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
23 
Vorliegend hat die Antragstellerin schon den einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis nicht erbracht. Die drei amtsärztlichen Urinkontrollen vom 08.04., 05.07. und 07.11.2013 decken nur einen Zeitraum von ca. 7 Monaten ab.
4.
24 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile in Bezug auf ihre private Lebensführung und ihre Berufstätigkeit müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
6.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom November 2013 (Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Kläger entsprechend dem Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 seinen tschechischen EU-Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorlegen muss.

Der Kläger fuhr mit einem Pkw am 24. März 2006 unter Einwirkung von 1,7 µg/L THC und am 5. April 2006 unter Einwirkung von 4,9 µg/L THC. Laut polizeilichem Ermittlungsbericht vom 5. April 2006 gab er an, täglich vor dem Einschlafen eine Bong mit Marihuana zu rauchen. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entzog dem Kläger mit Strafbefehl vom 13. Juli 2006 die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr. Die verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis endete am 12. März 2007.

Am 29. Juni 2007 erhielt der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 18. Juni 2007 in Lovosice; im Feld 8 dieses Führerscheins ist als Wohnort Trebenice (Tschechische Republik) eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde, die hiervon Kenntnis erhalten hatte, ermittelte, dass der Kläger von 18. März 1996 bis 16. Oktober 2007 nur im E. (Bundesrepublik Deutschland) mit Wohnsitz gemeldet war. Das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (Gemeinsames Zentrum) teilte ihr mit E-Mail vom 21. November 2008 mit, nach den von der tschechischen Polizei geführten Ermittlungen gebe es weder in der tschechischen Einwohnermeldedatei noch in der Ausländerdatei einen Eintrag hinsichtlich des Klägers.

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Litomerice auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eine Kopie der Akte, „die vom Stadtamt Lovosice in der Sache der Führerscheinausstellung an den Kläger angelegt wurde“. Auf nahezu allen Dokumenten dieser Führerscheinakte (im Führerscheinantrag, im Eignungsgutachten vom 3.4.2007, im Protokoll über die theoretische Prüfung vom 15.6.2007) ist der Wohnsitz des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. In der Führerscheinakte befindet sich ferner eine Kopie des Personalausweises des Klägers, ausgestellt am 7. März 2007, mit dem Eintrag seiner Wohnung in E.. Im Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist ebenfalls E. als Hauptwohnsitz genannt. Als Adresse des Klägers war darüber hinaus die Adresse der ... s.r.o. Usti nad Labem (...) angegeben. Laut einer dieser Akte beiliegenden Bestätigung des Stadtamtes von Lovosice vom 24. April 2009 ergebe sich aus der Erfassungskarte des Klägers, dieser sei mit Aufenthalt in Trebenice, K., Kreis Litomerice, gemeldet gewesen. Es folgen Bestätigungen der Pension K. vom 24. April 2007, wonach der Kläger seit 23. April 2007, und vom 15. Juni 2007, wonach er gegenwärtig in dieser Pension wohne. Aus dem Aktenvermerk der tschechischen Polizei über eine Vernehmung der Pensionsinhaberin am 15. Juli 2009 zu diesen beiden Bestätigungen (Übernachtungsbescheinigungen) ergibt sich, dass eine Aufenthaltsdauer des Klägers nicht genannt werden konnte, da das Übernachtungsbuch nicht aufgefunden werden konnte. Die Pensionsinhaberin habe geäußert, sich an die Person des Klägers nicht erinnern zu können.

Bei einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung am 9. November 2009 stellte die Polizei im Fahrzeug des Klägers eine Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 sicher. Der Kläger habe hierzu erklärt, Buchhandlung bzw. Buchhaltung studiert zu haben. Das Abschlusszeugnis habe er nicht da, den Rest habe er vernichtet. Er sei nur am Wochenende in Tschechien gewesen; gemeldet sei er dort nicht gewesen. Die aufgefundene Studienbescheinigung bestätigt dem Kläger (mit ständigem Wohnsitz in E./BRD) Teilnehmer des Requalifikationsstudiums „tschechischdeutsche Buchführung“ mit einer Studiendauer von zwölf Monaten zu sein. Er studiere seit 1. September 2006.

Das Landgericht München II verurteilte den Kläger mit Urteil vom 16. Juli 2010 (6 Ns 52 Js 1731/09, rechtskräftig seit 24.5.2011) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt. Das ergebe sich aus der tschechischen Führerscheinakte und seinen eigenen Angaben, wonach er sich zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis unter Vermeidung der erforderlichen MPU lediglich vier Wochen in der Tschechischen Republik aufgehalten, dort sieben Fahrstunden absolviert und insgesamt 1.200 € inklusive einer Prüfung bezahlt habe. Den Vorsatz bejahte das Landgericht auch deshalb, weil der Kläger gegenüber der Polizei angegeben habe, seinen Hauptwohnsitz für ein halbes Jahr nach Tschechien verlegt zu haben.

Mit Bescheid vom 23. November 2011 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, den am 18. Juni 2007 ausgestellten tschechischen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht.

Am 1. Dezember 2011 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom 23. November 2011 aufzuheben. Er habe anlässlich eines berechtigten Aufenthalts (Studium) in der Tschechischen Republik eine Führerscheinprüfung abgelegt. Nach EU-Recht seien ausländische EU-Führerscheine nur bei zwei Ausnahmefällen nicht anzuerkennen, nämlich bei einer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses und bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis während einer laufenden Führerscheinsperre. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. In der tschechischen EU-Fahrerlaubnis sei ein tschechischer Wohnort eingetragen. Hinzu komme, dass der Kläger ein Studium in der Tschechischen Republik absolviert habe. Damit sei das Wohnsitzerfordernis entfallen. Der Kläger reichte am 23. Dezember 2011 eine Bestätigung der Stadtverwaltung Lovosice vom 10. November 2011 nach, wonach die Fahrerlaubniserteilung rechtmäßig gewesen sei; der Kläger habe eine Studienbestätigung der ... vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf, aussagekräftige Unterlagen über das angegebene Studium in Tschechien (Studienbuch, Ausbildungsschwerpunkte und -zeiten, Abschlusszeugnis, etc.) vorzulegen; das erfolgte nicht.

Auf den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 hin teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 18. Februar 2013 mit, dass sich nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen der Führerscheinerwerb in der Tschechischen Republik als korrekt darstelle, nachdem die ... alle notwendigen Bescheinigungen attestiert habe. Die Agentur sei seitens des Kultusministeriums befugt, solche „Studiengänge“ durchzuführen. Die angeschlossenen Ämter (Magistrat Lovosice) hätten alles Notwendige (z. B. Wohnsitz) bescheinigt, was die ... vorgegeben habe. Beigefügt war die Antwort der Agentur ... vom 8. Februar 2013 auf die polizeiliche Anfrage (auch in Übersetzung). Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgendes:

Die Unterrichtssprache sei Deutsch gewesen; die Vorlesungen der tschechischen Dozenten seien dabei ins Deutsche gedolmetscht worden. Die Schüler hätten Tschechisch als Unterrichtsfach mit Schwerpunkt Konversation gehabt. Der Kläger habe den Lehrgang „tschechischdeutscher Buchhalter“ als intensives Tagesstudium absolviert. Das Studium habe 12 Monate gedauert, mit 164 Unterrichtsstunden im Monat. Die durchschnittliche Anwesenheitszeit des Klägers habe bei 88-96% gelegen. Nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung habe die ... dem Kläger die Urkunde Nr. 08/6401 ausgehändigt. Die Bescheinigung über die Schuleinschreibung vom 14. Juni 2007 sei auf Wunsch des Klägers ausgestellt worden. Sie enthalte wahre Angaben und sei von dem Geschäftsführer unterschrieben worden. Der ... liege keine Einwilligungserklärung des Klägers vor, Auskünfte über seine Leistungen im Studium zu erteilen; er wünsche nicht, diese Informationen an Dritte weiter zu geben.

Dem Schreiben des Gemeinsamen Zentrums war weiter ein von der tschechischen Polizei eingeholtes Schreiben des Stadtamts Lovosice vom 8. Februar 2013 beigefügt. Danach habe es sich bei der Bescheinigung vom 10. November 2011 um eine amtliche Auskunft aufgrund des Ansuchens des Bevollmächtigten des Klägers gehandelt. Die Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 sei Bestandteil der am 15. Juni 2007 angelegten Fahrerlaubnisakte des Klägers. Die Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung sei nicht überprüft worden.

Mit Urteil vom 1. März 2013, dem Beklagten zugestellt am 19. April 2013, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 23. November 2011 auf. Vom Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare Informationen belegten zwar, dass der Kläger keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Juni 2007 gehabt habe, jedoch falle der Kläger unter die Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die deutschen Behörden und Gerichte hätten zu akzeptieren, dass der Kläger als ein Studierender im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV anzusehen sei, der die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben habe. Zwar seien gravierende Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und der Bestätigung der ... festzustellen, wobei es sich bei den Bestätigungen der ... nicht um vom Ausstellerstaat herrührende Informationen handele. Jedoch müsse die Bestätigung der Stadtverwaltung Lovosice vom 10. November 2011, bekräftigt durch die Bestätigung vom 8. Februar 2013, worin die Korrektheit der Erteilung der Fahrerlaubnis bescheinigt werde, als allein maßgebliche unbestreitbare Information aus dem Ausstellerstaat angesehen werden. Der Aufnahmemitgliedstaat habe zwar die Befugnis, offizielle behördliche Auskünfte aus dem Ausstellermitgliedstaat einzuholen und zu bewerten, ob es sich hierbei um unbestreitbare Informationen handele. Da aber das zuständige Stadtamt Lovosice und das Gemeinsame Zentrum attestiert hätten, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen hätten, sei diese Entscheidung der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde anzuerkennen. Die anderen Mitgliedstaaten seien nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Es komme daher nicht darauf an, dass die tschechische Behörde die Richtigkeit der Bestätigung der ... nicht überprüft habe; maßgeblich sei allein, dass diese Behörde nach Vorlage dieser Bestätigung die Studierendeneigenschaft des Klägers akzeptiert habe. Auch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 18. Februar 2013 sei als eine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat anzusehen.

Gegen das Urteil legte der Beklagte am 15. Mai 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zutreffend sei die Erkenntnis des Erstgerichts, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien keinen Wohnsitz gehabt habe. Nicht richtig sei die Erkenntnis des Erstgerichts, dass der Kläger die Fahrerlaubnis als Studierender im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien erworben habe. Das Erstgerichts verkenne, dass es sich bei der durch das Schreiben vom 8. Februar 2013 bekräftigten Bescheinigung der tschechischen Führerscheinbehörde vom 10. November 2011 um keine Information handle, aus der der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs bestehenden Studenteneigenschaft eine Inlandsfahrberechtigung herleiten könne. Vielmehr ergebe sich aus dem berücksichtigungsfähigen Sachverhalt gerade das Fehlen einer Studenteneigenschaft des Klägers. Da der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe, obliege es ihm, seine - auf den Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bezogene - tatsächliche (nicht nur formale) Eigenschaft als Student während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat substantiiert geltend zu machen, um damit der Annahme eines Wohnsitzverstoßes entgegenzutreten. Denn nur aufgrund einer solchen Geltendmachung sei überhaupt eine diesbezügliche Prüfung im Aufnahmemitgliedstaat veranlasst. Könne der Nachweis nicht erbracht werden, so gehe das aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Eigenschaft zulasten des Fahrerlaubnisinhabers; insofern treffe ihn auch eine materielle Beweislast. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Rahmen, innerhalb dessen der Aufnahmemitgliedstaat alle Umstände des Einzelfalles prüfen dürfe, durch behördliche Informationen des Ausstellermitgliedstaats gebildet werde, oder ob solche Informationen des Ausstellermitgliedstaats durch vom Fahrerlaubnisinhaber vorgelegte Unterlagen ersetzt (d. h. entbehrlich gestellt) werden könnten. Hier habe der Kläger nämlich zum Beleg seiner Eigenschaft als Student außer der Bescheinigung über die Schuleinschreibung vom 14. Juni 2007 nichts vorgelegt. Er habe vielmehr auch der ... untersagt, Auskünfte zu erteilen. Die behördlichen Informationen des Ausstellermitgliedstaats seien ebenfalls nicht geeignet, um eine Studenteneigenschaft des Klägers zu belegen. Das Erstgericht verkenne die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen tatsächlichen Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat und der rechtlichen Bewertung dieser Informationen. Die vom Erstgericht zugrunde gelegten Atteste des tschechischen Stadtamts stellten eine rechtliche Bewertung dar. Nach der Spruchpraxis des EuGH sei zu einer rechtlichen Bewertung der Informationen aus dem Ausstellerstaat das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaats befugt und verpflichtet. Bescheinigungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf habe der Kläger nicht vorgelegt. Die ... habe eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung attestiert, die beigefügte Urkunde spreche jedoch nur von einem Abschluss des Studiums. Selbst wenn der Kläger den Kurs „deutschtschechischer Buchhalter“ tatsächlich besucht haben sollte, sei er schon begrifflich kein Student gewesen. Student im Sinne der EU-Richtlinie sei, wer bei einer anerkannten Lehranstalt (Universität) zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben sei. Eine Erwachsenenfortbildung - noch dazu im nichtakademischen Bereich - erfülle dieses Kriterium ohne weiteres nicht. Dass hier nur eine Erwachsenenfortbildung vorliege, bestätige die ... selbst. Eine Schule habe der Kläger ebenfalls nicht besucht, weil Schüler im Sinne der EU-Richtlinie nur sei, wer einen herkömmlichen schulischen Ausbildungsgang absolviere. Aus den Schreiben der Führerscheinbehörde vom 8. Februar 2013 und 10. November 2011 ergebe sich nicht, dass der Kläger bei der ... ein über sechs Monate andauerndes Studium bzw. einen Schulbesuch absolviert habe. Eine Feststellung über den tatsächlichen Besuch dieser Einrichtung wiesen die beiden Schreiben gerade nicht aus. Eine Überprüfung des tatsächlichen Schulbesuchs des Klägers sei nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er sei zum Zeitpunkt der Erteilung seines tschechischen Führerscheins am 18. Juni 2007 korporationsrechtliches Mitglied der staatlich anerkannten Fachhochschule ... GmbH in Usti nad Labem gewesen. Das sei durch die tschechische Führerscheinbehörde und die polizeiliche Anfrage bestätigt worden. Bei beiden Schreiben handele es sich um behördliche Mitteilungen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Es handle sich nicht um bloße rechtliche Bewertungen. Es sei nicht zulässig, die Auskünfte anzuzweifeln. Die im Vorfeld der Erteilung der Fahrerlaubnis vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen obliege dem Ausstellermitgliedstaat. Diese dürfe nicht auf den Aufnahmemitgliedstaat verlagert werden. Hinzu komme die ausführliche Schilderung der ... Die Befugnisse des Aufnahmemitgliedstaats bezüglich der Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzung nach der EuGH-Rechtsprechung seien nicht auf die Studenteneigenschaft zu übertragen. Die rechtliche Bewertung der Studenteneigenschaft durch den Ausstellermitgliedstaat sei vom Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen. Auch lägen unbestreitbare Informationen seitens der Schule vor. Die vom Beklagten geforderten weiteren Nachweise seien überflüssig. Eine Beweislasttragung des Klägers sei nicht ersichtlich. Wegen der Studenteneigenschaft des Klägers sei ein Wohnsitznachweis entbehrlich. Dass nur akademische Berufe oder akademische Ausbildungen privilegiert seien, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Denn auch ein Schulbesuch von mindestens 6 Monaten sei im Gesetz ausdrücklich privilegiert. Hierzu gehöre auch der Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Fortbildung egal welcher Art. Eine andere Beurteilung widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz und dem Freizügigkeitsgrundsatz. Soweit Fragen hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Schulbesuch und Hochschulbesuch“ entscheidungserheblich seien, käme eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Der Kläger erhielt Gelegenheit, das Abschlusszeugnis beizubringen und die Widersprüche im klägerischen Vortrag zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, er habe von der tschechischen Dolmetscherin Unterlagen von der ... besorgen lassen und lege diese zusammen mit einer Übersetzung durch die Dolmetscherin vor. Neben E-Mail-Nachrichten der Dolmetscherin, der Bescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 in verschiedenen Übersetzungen und bereits bekannten Unterlagen wurde ein Lehrgangszertifikat der ... vom 31. August 2007 über das Bestehen des Umschulungslehrgangs „tschechischdeutscher Buchhalter“ mit einer Dauer von 12 Monaten vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 vorgelegt, ferner eine Bescheinigung der ... in deutscher Sprache vom 27. September 2007, wonach der 12-monatige Lehrgang vom 1. September 2006 bis 27. September 2007 gedauert habe und das Studium am 27. September 2007 abgeschlossen wurde. Vorgelegt wurde ferner „ein psychologischer Untersuchungsbericht und psychologisches Attest über psychische Eignung zur Fahrzeugführung“ vom 3. Oktober 2010, eine Erklärung des Klägers zu den Widersprüchen zu seinen bisherigen Aussagen gegenüber Polizei und Strafgerichten und Unterlagen zur Meisterprüfung in Deutschland. Der Bevollmächtigte erläuterte hierzu, der Kläger habe sich im Oktober 2009 zur Absolvierung einer medizinischpsychologischen Untersuchung zum Zwecke der Verlängerung seines Führerscheins in Tschechien aufgehalten, er habe diesen kurzfristigen Aufenthalt bei seinen Angaben vor der Polizei und dem Landgericht München II gemeint. Die Bekundungen bei der Polizei und dem Landgericht München II erklärten sich daraus, dass der Kläger sehr aufgeregt gewesen sei, zur Aussage gedrängt worden sei und letztlich gesagt habe, was die Polizisten und der Richter hätten hören wollen. Die Inhaberin der Pension, in der der Kläger in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum Abschluss des Studiums am 27. September 2007 gewohnt habe, verweigere eine Bestätigung, dass er die monatlichen Pensionskosten in Höhe von 180 Euro bar entrichtet habe, weil sie erheblichen Ärger mit der Polizei gehabt habe. Er rege eine Ladung der Pensionsinhaberin an. Das gleiche gelte hinsichtlich seiner Freundin in Tschechien, bei der er oftmals übernachtet und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts verbracht habe. Sie könne bestätigen, dass der Kläger die Schule besucht habe. Der Kläger strebe die Meisterprüfung als Bäcker an, die in Deutschland sehr teuer sei. Zu deren Vorbereitung habe er den Lehrgang in Tschechien besucht, der hierfür sehr hilfreich sei. Nach dem Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck im Jahr 2009 habe er nicht mehr damit gerechnet, die Belege über die Bezahlung der Pensionskosten vorlegen zu müssen.

Der Beklagte wies mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen, soweit relevant, bereits mit Ausnahme der Lehrgangsbescheinigung über das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung bekannt seien. Die näheren Umstände der Ausbildung und Prüfung seien nicht aufgezeigt worden, Leistungsnachweise fehlten. Insofern sei unklar, welche Kosten für die Meisterprüfung in Deutschland sich der Kläger erspart haben will, wenn zusätzlich auch noch Pensionskosten in Höhe von 2340 Euro (13 x 180 Euro) angefallen sein sollen. Der Kläger habe vor dem Landgericht München II sehr wohl zwischen dem vierwöchigen Aufenthalt 2007 zum Erwerb des Führerscheins und einem Aufenthalt zur angeblichen Verlängerung seines Führerscheins unterschieden. Letzteres einschließlich der verkehrspsychologischen Testung erschließe sich nicht. Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis sei nicht notwendig gewesen und auch nicht erfolgt.

Der Klägerbevollmächtigte trat dem mit Schriftsätzen vom 6. März 2014 und 30. April 2014 entgegen und legte weitere Äußerungen des Klägers vor. Dem Kläger komme nach dem Freispruch 2009 durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Beweiserleichterung des § 286 ZPO zugute. Es sei ausreichend nachgewiesen worden, dass er den Lehrgang der ... besucht habe und damit der tschechische Führerschein zu Recht erteilt worden sei. In der in Anlage beigefügten Erklärung des Klägers vom 15. Januar 2014 ist ausgeführt, dass seine tschechische Freundin eine schriftliche Auskunft dahingehend, dass der Kläger „bei ihr habe schlafen können und dass auch eine Bestätigung hinsichtlich der Pension benötigt werde“, verweigert habe.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2013 wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufung ohne (weitere) mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

I.

Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner ihm von der Fahrerlaubnisbehörde in der Tschechischen Republik am 18. bzw. 29. Juni 2007 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG (in analoger Anwendung) und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 29. Juni 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) zur Anwendung kommt, oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S. 18) zugute kommen könnte (vgl. hierzu EUGH, U. v. 26. 4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 32 ff., Blutalkohol 49, 256), weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschriften in der Tschechischen Republik hatte (1.), noch sich dort als Studierender oder Schüler i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 FeV mindestens 6 Monate aufgehalten hat (2.).

1. Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellermitgliedstaats fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, dort wohnt, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG.

1.1 Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Ortes im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10, a. a. O.) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259). Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - NZV 2010, 321).

Ernstliche Zweifel an der Wohnsitzangabe im Führerschein waren hier dadurch begründet, dass der Kläger laut deutscher Einwohnermeldedatei seit 18. März 1996 bis 16. Oktober 2007 ausschließlich mit Wohnsitz in E. gemeldet war. Das Gemeinsame Zentrum hat mit E-Mail vom 21. November 2008 mitgeteilt, dass es nach den von der tschechischen Polizei geführten Ermittlungen weder in der tschechischen Einwohnermeldedatei noch in der Ausländerdatei einen Eintrag hinsichtlich des Klägers gebe. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Litomerice auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eine Kopie der Akte, „die vom Stadtamt Lovosice in der Sache der Führerscheinausstellung an den Kläger angelegt wurde“. Diese wurde auf deren Anforderung hin der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt.

Die Informationen der tschechischen Behörden sind vom Senat daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, a. a. O., Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Mit der tschechischen Führerscheinakte stehen vom Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen zur Verfügung, die belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Juni 2007 keinen Wohnsitz nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Denn in sämtlichen Unterlagen der Führerscheinakte ist als Wohnsitz des Klägers stets der Wohnsitz in Deutschland genannt. Nur der erteilte Führerschein enthält einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Im Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist zwar als „Adresse“ des Klägers die Anschrift der ... aber als Hauptwohnsitz ebenfalls E. genannt. Da nicht vorgetragen wurde, der Kläger habe bei der Agentur gewohnt, deutet das allenfalls auf eine Postadresse hin.

Darüber hinaus war der Kläger nach der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums, die ebenfalls eine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 ff.), in der Tschechischen Republik weder in der Einwohnermeldedatei noch im Ausländerregister erfasst. Die der übermittelten Führerscheinakte beigeheftete Äußerung des Stadtamts Lovosice vom 24. April 2009 ist kein Indiz für das Gegenteil. Zwar steht im dortigen Betreff „Auszug aus der Erfassungskarte des Klägers, mit Aufenthalt gemeldet in Trebenice“, jedoch ergibt sich aus dieser erst nachträglich 2009 gefertigten Auskunft nicht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger mit Aufenthalt in Trebenice gemeldet gewesen sein soll. Darüber hinaus heißt es darin weiter, der Kläger sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse und nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins. Ob der Kläger im Jahr 2009 einen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte - etwa im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlängerung seines Führerscheins - ist nicht entscheidungserheblich; vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins an.

Hier wurde der Wohnsitz ohne Beachtung der Meldedaten in den erteilten tschechischen EU-Führerschein eingetragen, was die tschechischen Behörden nunmehr bestätigen und damit die Richtigkeit der Eintragung im Führerschein zunächst widerlegen. Die Vermutung der Richtigkeit der im EU-Führerschein dokumentierten Angaben gilt somit nicht mehr und der Kläger kann sich insoweit nicht auf den Anerkennungsgrundsatz berufen.

1.2 Die Meldedaten geben allerdings nicht abschließend Auskunft über den tatsächlichen Wohnsitz einer Person. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und ist es ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist. Die Meldedaten stellen jedoch mehr als nur ein wichtiges Indiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes dar. Denn die Meldung ist zunächst eine gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung einer Person, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel auch nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5).

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der melderechtlichen Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellermitgliedsstaat erfüllt war, ist deshalb nach den allgemeinen Beweisregeln zu prüfen, ob der EU-Fahrerlaubnisinhaber dort entgegen der melderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz in Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedsstaat innehatte. Dabei dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats „alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen“ (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10 - a. a. O. Rn. 75).

Der Inhaber eines EU-Führerscheins, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, muss, will er geltend machen, er habe entgegen der Beurkundung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein doch einen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt, substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942 - VRR 2013, 313).

Ebenso ist es in Fällen, in denen mittels unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats festgestellt wird, dass der im ausländischen EU-Führerschein eingetragene Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat unrichtig ist, der Fahrerlaubnisinhaber aber geltend macht, er habe tatsächlich einen anderen, im EU-Führerschein nicht eingetragenen Wohnsitz i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedstaat innegehabt und daher sei die Voraussetzung für die Erteilung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat erfüllt. Da eine Beurkundung der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung im EU-Führerschein in solchen Fällen nicht vorliegt (es wurde ein falscher, widerlegter Wohnsitz beurkundet), gelten für den Beweis der Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins die allgemeinen Beweisregeln. Danach hat derjenige, der sich auf einen für ihn günstigen Sachverhalt beruft, diesen substantiiert vorzutragen.

Der Betroffene muss in diesen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck er sich dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 m. w. N.).

Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Hier konnte der Kläger auch nicht ansatzweise belegen, dass er entgegen der melderechtlichen Situation tatsächlich einen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in der Tschechischen Republik innegehabt hat. Die im Verlauf des Behörden- und Gerichtsverfahren hierzu gemachten Angaben weichen erheblich voneinander ab, sind außerordentlich detailarm und in ihrer Widersprüchlichkeit nicht nachvollziehbar. Der Kläger behauptet nunmehr, vom 1. August 2006 an einen 12-monatigen Aufenthalt in der Pension K. gehabt zu haben, gleichzeitig oftmals bei seiner tschechischen Freundin übernachtet oder bei einer Bekannten eine Schlafgelegenheit gehabt und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts dort verbracht zu haben. Hierfür liegt nur eine Bestätigung der Pension K. vom 24. April 2007 vor, wonach der Kläger seit 23. April 2007 in der Pension wohne, und vom 15. Juni 2007, wonach er gegenwärtig dort wohne. Aus der Bestätigung vom 24. April 2007, wonach der Kläger seit 23. April 2007 in der Pension wohne, ergibt sich, dass er offensichtlich vorher nicht in der Pension gewohnt hat. Aus dem Aktenvermerk der tschechischen Polizei über eine Vernehmung der Pensionsinhaberin am 15. Juli 2009 zu den Übernachtungsbescheinigungen ergibt sich, dass eine Aufenthaltsdauer des Klägers nicht genannt werden konnte, da das Übernachtungsbuch nicht aufgefunden werden konnte. Die Pensionsinhaberin habe geäußert, sich an die Person des Klägers nicht erinnern zu können. Bestätigt sind somit lediglich drei Aufenthaltstage in der Pension.

Die Angabe des Klägers, er habe die Quittungen über die bezahlten Pensionskosten nach dem Freispruch durch das Urteil des Amtsgericht Fürstenfeldbruck vom 1. April 2009 entsorgt, ist nicht nachvollziehbar, da das Urteil nicht rechtskräftig wurde, sondern durch Urteil des Landgerichtes München II vom 16. Juli 2010 aufgehoben wurde. Auch belegt die Bescheinigung einer Entrichtung von Pensionskosten nicht zwingend den tatsächlichen Aufenthalt.

Der Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 20. Januar 2014 auf Vernehmung der Inhaberin der Pension K. und der tschechischen Freundin oder Bekannten des Klägers als Zeuginnen folgt das Gericht nicht.

Ob sich die Mutter des Klägers darum bemüht hat, eine Bestätigung von der Pensionsinhaberin zu erhalten, „dass die in bar bezahlten monatlichen Pensionskosten in Höhe von 180 Euro für die Zeit vom 1.9.2006 bis 27.9.2007 entrichtet worden sind“, und warum diese die Bestätigung verweigert hat, ist irrelevant. Zum Aufenthalt des Klägers hat die Pensionsinhaberin bereits Erklärungen gegenüber der tschechischen Polizei abgegeben (vgl. oben).

Auch eine Vernehmung der Freundin oder Bekannten, „bei der der Kläger oftmals übernachtet habe und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts in der Tschechischen Republik vom 1.9.2006 bis zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung im September 2007 verbracht habe“ oder „bei der er auch schlafen konnte“, ist nicht veranlasst. Abgesehen davon, dass von diesem Sachverhalt erstmals im Schriftsatz vom 20. Januar 2014 die Rede ist und der Vortrag unsubstantiiert ist, ist die Behauptung auch nicht geeignet, einen Studiumsaufenthalt des Klägers von mindestens sechs Monaten zu belegen. Um eine Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen, hätte das Vorbringen des Klägers zumindest nicht widersprüchlich sein dürfen. Tatsächlich hat er aber einmal von seiner Freundin gesprochen, bei er „oftmals übernachtet“ habe, ein andermal dagegen angegeben, es habe sich um eine Bekannte gehandelt, bei der er auch habe schlafen können. Nach diesem abweichenden Vorbringen bestehen bereits Zweifel am Verhältnis des Klägers zu dieser Frau und an der Glaubwürdigkeit ihrer angeblichen Kenntnisse insgesamt.

Unsubstantiiert ist auch die Behauptung, die Zeugin könne bestätigen, dass der Kläger die ... in der genannten Zeit besucht habe. Es wird nicht mitgeteilt, ob die Zeugin den Kläger zum Unterricht begleitet hat oder woher sie sonst Kenntnis davon haben soll, dass der Kläger die Schule tatsächlich besucht hat.

Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Zeuginnen im Ausland befinden, die Erhebung dieses Zeugenbeweises kein Gebot der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO; jedenfalls drängt sie sich nicht auf. Ferner lässt sich aus dem Rechtsgedanken von § 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StPO ableiten, dass die angebotenen Zeuginnen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.3.2012 - 2 A 11.10 - NVwZ 2012, 1128; BGH, B. v. 23.10.2013 - 5 StR 401/13 - NStZ 2014, 51). Hiernach kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, wenn das nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. Geiger in Eyermann/Happ, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 40). So liegt es hier, weil der Kläger bereits vor Polizei und Strafgericht das Gegenteil dessen, was die Zeuginnen bekunden sollen, gestanden hat, ein Widerruf dieser Geständnisse nicht in glaubwürdiger Form erfolgt ist, die Angaben des Klägers zu Aufenthalt und Studium in der Tschechischen Republik unsubstantiiert und widersprüchlich sind und die Zeuginnen, wie der Kläger in seinem Schreiben vom 15. Januar 2014 ausgeführt hat, eine schriftliche Bestätigung verweigerten und jeden weiteren Kontakt ablehnten.

Der Senat hält es vielmehr aufgrund der Widersprüchlichkeit und der Steigerung des Vorbringens sowie der Aussagen des Klägers vor der deutschen Polizei und dem Landgericht München II für erwiesen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat, noch dort einen längeren Aufenthalt hatte. Laut Polizeibericht vom 20. Dezember 2008 hat der Kläger bei der Verkehrskontrolle am 19. November 2008 „nach kurzem Überlegen“ geäußert, seinen Hauptwohnsitz für ein halbes Jahr in die Tschechische Republik verlagert zu haben. Gegenüber der Polizei äußerte der Kläger am 9. November 2009 anlässlich der Wohnungsdurchsuchung, er sei nur am Wochenende in Tschechien gewesen. Bei der Verkehrskontrolle am 8. Dezember 2009 machte er, „auf Anraten seines Rechtsanwalts“ keine Angaben. Ausweislich des Urteils des Landgerichts München II vom 16. Juli 2010 hat der Kläger sich im Strafverfahren dahingehend eingelassen, er habe sich zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis unter Vermeidung der erforderlichen MPU lediglich vier Wochen in der Tschechischen Republik aufgehalten. Dies war der die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tragende Grund. Der Beklagte hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der Urteilsgründe sehr wohl zwischen dem erklärten vierwöchigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik im Jahr 2007 zum Zwecke des Erwerbs des Führerscheins und dem Aufenthalt im Jahr 2009 wegen der angeblichen Führerscheinverlängerung unterschieden hat (vgl. UA S.8 oben). Es gibt ersichtlich keinen Grund, warum der Kläger gegenüber der deutschen Polizei und einem deutschen Gericht wahrheitswidrig angegeben haben soll, sich nur kurzfristig in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben, und sogar eine strafgerichtliche Verurteilung hingenommen haben soll, wenn er doch in Wirklichkeit 12 Monate in der Pension K. gewohnt hat.

Warum sich der Kläger im Jahr 2009 einer medizinischpsychologischen Untersuchung in der Tschechischen Republik unterzogen haben soll, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sein tschechischer Führerschein weist im Feld 4b eine Gültigkeitsdauer bis 18. Juni 2017 aus.

Der Kläger hat somit auch nicht ansatzweise nachgewiesen, dass er entgegen der melderechtlichen Situation tatsächlich doch im maßgeblichen Zeitraum einen Wohnsitz oder einen längeren Aufenthalt in der Tschechischen Republik innehatte.

2. Auch durch einen Wechsel des Berechtigungsgrunds zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik (Studium anstelle von Wohnsitz) kann der Kläger sein Klageziel nicht erreichen. Die Inlandsfahrberechtigung des Klägers aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis ist auch nicht deswegen anzuerkennen, weil der Kläger sie als Studierender oder Schüler i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben hat.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines Führerscheins bei fehlendem Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats ab. Das Gleiche gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG. Der Besuch einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat keinen Wohnsitzwechsel zur Folge (Art. 9 Satz 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Satz 4 der Richtlinie 2006/126/EG, § 7 Abs. 2 FeV). Auch hier kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 18. bzw. 29. Juni 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG (vgl. hierzu EuGH, U. v. 26. 4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 32ff. - Blutalkohol 49, 256) zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der in den zitierten Vorschriften geforderte Nachweis des Studiumsaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ist vom Fahrerlaubnisbewerber gegenüber der Behörde des Ausstellermitgliedstaats zu führen. Ist der Nachweis nach der Beurteilung der Behörde des Ausstellermitgliedstaats geführt, darf - wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen - die Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Führerschein kann dann aber im Regelfall keinen Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats enthalten. Ist ein Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats im Führerschein enthalten, wird damit gleichzeitig beurkundet, dass die Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins an den ausländischen EU-Bürger aufgrund eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat abgeleitet wurde. Die beiden Berechtigungsalternativen Wohnsitz und Studium schließen sich, soweit der Aufenthalt des Fahrerlaubnisbewerbers im Ausstellermitgliedstaat ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dient, gegenseitig aus.

Infolge des nachträglichen Austauschs des Berechtigungsgrunds (Studenteneigenschaft statt Wohnsitz) muss der Kläger als Fahrerlaubnisinhaber den Nachweis für das Bestehen des anderen, vom Ausstellermitgliedstaat nicht geprüften und im Führerschein nicht dokumentierten Berechtigungsgrunds erbringen. Daran fehlt es.

Wie bereits dargelegt, muss der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten, wenn er die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in seinen EU-Führerschein widerlegen oder behaupten will, er habe im Ausstellermitgliedstaat einen anderen als den im Führerschein eingetragenen Wohnsitz innegehabt (vgl. oben I.1.2). Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - die ursprüngliche Berufung auf einen Wohnsitz ausgetauscht wird gegen die Behauptung, sich zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung zu einem mindestens sechsmonatigen Studiumsaufenthalt im Ausstellermitgliedstaat befunden zu haben.

2.1 Der Senat geht davon aus, dass es einem tatsächlich in der Tschechischen Republik Studierenden ohne weiteres möglich ist, Belege über sein Studium und über seinen Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vorzulegen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hat er Auskünfte jeder Art, die für oder gegen seine Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats sprechen, zu erteilen.

Für die Erfüllung der Studenteneigenschaft reicht allerdings die bloße Einschreibung als Student, wie der Kläger mit dem Begriff des „korporationsrechtlichem Mitglieds“ wohl meint, nicht aus, sondern der Fahrerlaubnisbewerber muss tatsächlich studieren, d. h. am Unterrichtsbetrieb im üblichen Umfang teilnehmen.

Dabei kann der EU-Fahrerlaubnisinhaber für seine Behauptung eines mindestens sechsmonatigen Studiumsaufenthalts Belege aus dem Ausstellermitgliedstaat vorlegen, insbesondere auch behördliche Mitteilungen. Es kann offen bleiben, ob diesen Informationen des Ausstellermitgliedstaat - ähnlich wie beim Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bei entsprechendem Eintrag im Führerschein - im Verhältnis zu inländischen Erkenntnissen (z. B. Aussagen des Betroffenen vor der Polizei, im Strafverfahren oder Dritten gegenüber, Daueraufenthalt oder regelmäßiges Arbeitsverhältnis in Deutschland) besonderes Gewicht zukommt. Denn solche Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Eigenschaft des Klägers als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegten, liegen nicht vor.

Die ausstellende Führerscheinbehörde, das Stadtamt Lovosice, hat zwar mit Schreiben vom 8. Februar 2013 bestätigt, dass ihr die Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 vorgelegen hat; sie hat aber hierzu ausgeführt, dass sie die Richtigkeit der Bescheinigung nicht überprüft hat. Nach dem oben Ausgeführten musste sie das auch nicht, weil sie den Führerschein mit Eintrag eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erteilt hat. Das Gemeinsame Zentrum hat mit Schreiben vom 18. Februar 2013 keine Sachinformation der tschechischen Polizei zur Studenteneigenschaft des Klägers übermittelt. Diese hat vielmehr nur ausgeführt, dass nach ihrer Einschätzung und nach Einschätzung des Stadtamts Lovosice die Fahrerlaubniserteilung rechtmäßig sei, weil der Kläger alles hierfür Erforderliche nachgewiesen habe. Bei diesen Einschätzungen sowohl der tschechischen Polizei als auch des Stadtamts Lovosice handelt es sich nicht um Informationen, sondern um rechtliche Bewertungen eines Sachverhalts, an die der Aufnahmemitgliedstaat nicht gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des EUGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10 Rn. 74 f. - BayVBl 2012, 561 und v. 26.4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 90 - Blutalkohol 49, 256; vgl. auch BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B. v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Im Fall des nachträglichen Austauschs des Berechtigungsgrunds (Studenteneigenschaft statt Wohnsitz) gilt das erst Recht, da der Ausstellermitgliedstaat bei Erteilung der Fahrerlaubnis den neuen Berechtigungsgrund nicht geprüft hat. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung legen die tschechischen Behörden die Auskunft der ... vom 8. Februar 2013 zugrunde. Auch dabei handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend erkannt hat, nicht um eine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat, weil es sich bei der ... nicht um eine tschechische Behörde handelt, sondern offensichtlich um ein privates Unternehmen. Dass der ... vom tschechischen Kultusministerium das Recht verliehen wurde, Schulungen durchzuführen und Zeugnisse auszustellen, ändert daran nichts.

Nach allgemeinen Beweisregeln unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls ist durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Fahrerlaubnis erworben hat, während er sechs Monate in der Tschechischen Republik studiert hat:

Zum Beweis der Absolvierung eines 12-monatigen Lehrgangs „deutschtschechische Buchführung“ in der Tschechischen Republik lag zunächst nur die Bestätigung der ... vom 14. Juni 2007 vor, die bereits der tschechischen Fahrerlaubnisakte beilag. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bescheinigte die ... den täglichen Besuch des Lehrgangs zu 88-96%, legte eine Studienbescheinigung für den Lehrgang von 1. September 2006 bis zum 27. September 2007 und ein Lehrgangszertifikat vom 31. August 2007 vor, wonach der Kläger den Umschulungslehrgang von 12 Monaten vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007 besucht und die Prüfung im „Umfang des Moduls 1 bis 3 tschechischdeutscher Buchhalter mit Schwerpunkt auf die Fächer Bürokaufkraft, Betriebswirtschaftslehre, doppelte und einfache Buchführung, Jahresabschluss laut Handels- und Steuergesetzbuch, Grundlagen der tschechischen Legislative, Arbeitsgesetzbuch, tschechische Sprache“ bestanden habe. Damit wird ein tatsächliches Studium des Klägers nicht belegt.

Zunächst fällt auf, dass in den Bestätigungen ein unterschiedlicher Lehrgangszeitraum genannt wird, was Zweifel an ihrer Verlässlichkeit weckt. Die Versuche des Klägers, seine Motivation für den Besuch des Lehrgangs darzulegen, sind nicht überzeugend. Eine finanzielle Ersparnis im Hinblick auf die angestrebte deutsche Meisterprüfung als Bäcker ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht dargelegt, welcher (deutsche) Lehrgang für die Meisterprüfung ihm dadurch erspart worden sein sollte. Im Gegenteil, für den behaupteten Aufenthalt in Tschechien und die Lehrgangskosten wären Zusatzkosten angefallen. Der Lehrgangsteil „Jahresabschluss laut Handels- und Steuergesetzbuch, Grundlagen der tschechischen Legislative, Arbeitsgesetzbuch, tschechische Sprache“ dürfte für die deutsche Meisterprüfung auch nicht relevant sein. Ferner hat der Kläger das Lehrgangszertifikat erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren besorgen lassen. Wenn er sich einen Vorteil für die Meisterprüfung durch den Besuch des tschechischen Lehrgangs erhofft hätte, wäre es logisch gewesen, das Zertifikat sofort an sich zu nehmen. Das hatte er zunächst nicht, vielmehr hat er bei der Wohnungsdurchsuchung am 9. November 2009 geäußert, dass er das Abschlusszeugnis nicht da habe. Weiter hat der Kläger geäußert, dass er den Rest der Lehrgangsunterlagen vernichtet habe. Es gibt jedoch ersichtlich keinen Grund, warum der Kläger seine Studienunterlagen (Bücher, etwaig im Unterricht ausgeteiltes Material, Unterrichtsaufzeichnungen) vernichtet haben sollte. Ebenso verwundert, dass der Kläger, wie die ... behauptet und er nicht bestritten hat, ihr verboten hat, Informationen an Dritte weiter zu geben.

Ferner fällt auf, dass der Kläger nicht bereits vor dem Landgericht München II sein angebliches Studium erwähnt hat, sondern erst in der Revisionsbegründung zum Oberlandesgericht. Auch im Lebenslauf des Klägers, wie er im Landgerichtsurteil geschildert wird, wird kein Studium erwähnt, sondern nur ausgeführt (Bl. 3 UA), dass der Kläger seit Abschluss seiner Lehre (Bäcker, anschließend Konditor) als Bäcker arbeite. Hinzu kommt, dass er am 9. November 2009 anlässlich der Wohnungsdurchsuchung ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion vom 10. November 2009 zunächst mehrfach erklärt hat, er habe „Buchhandlung“ studiert, was nicht dafür spricht, dass er sich mit dem behaupteten Studium befasst hat.

All das führt zu der Überzeugung, dass der Schulbesuch nur behauptet wird, um die tschechische EU-Fahrerlaubniserteilung zu rechtfertigen. Darauf ob der Kläger tatsächlich „korporationsrechtliches Mitglied“ der Schule war, also für den Lehrgang eingeschrieben war und die Studiengebühr bezahlt hat, wofür wiederum ein Nachweis fehlt, kommt es nicht an.

2.2 Ferner muss sich der Studierende über einen Zeitraum von sechs Monaten im Ausstellermitgliedstaat aufhalten und eine für den notwendigen Aufenthalt erforderliche Unterkunft nachweisen, soweit - wie hier - aufgrund der Entfernung von Studienort und Heimatwohnort nicht eine Anreise für die einzelnen Unterrichtstage möglich und erfolgt ist. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Hinsichtlich der Begründung eines Aufenthalts zum Zwecke des Studiums wird auf die Ausführungen in Nr. I.1 verwiesen, die sich mit dem Vorbringen des Klägers zu einer Aufenthaltsnahme in der Tschechischen Republik (und nicht nur zur Begründung eines Wohnsitzes im engeren Sinn) auseinandersetzen. Da hiernach feststeht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum in der Tschechischen Republik allenfalls einen kurzfristigen Aufenthalt gehabt hat, steht auch fest, dass der Kläger nicht den für die Studenteneigenschaft erforderlichen Aufenthaltszeitraum von sechs Monaten erfüllt. Da der Kläger seinen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitraum in E., F..., hatte, war es ihm auch wegen der Entfernung von E. nach Usti nad Labem nicht möglich, regelmäßig und im üblichen Umfang zu den einzelnen Veranstaltungen an den Studienort zu reisen. Es kann daher offen bleiben, ob in einem solchen Fall eine Studenteneigenschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG vorliegen würde.

3. Ob es sich bei der ... um eine Schule oder eine Universität i. S. v. § 7 Abs. 2 FeV bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 Satz 4 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Satz 4 der Richtlinie 2006/126/EG handelt, ist nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich; eine Vorlage an den EUGH zur Vorabentscheidung ist daher nicht erforderlich.

II.

Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Ihm wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 27. Juli 2006, Az. 2 Cs 104 Js 4414/06, die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,73 ‰) entzogen. Zu einer Neuerteilung kam es nicht, weil der Kläger kein positives Fahreignungsgutachten vorlegen konnte.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 19. Januar 2010 legte er einen am 13. August 2009 in M. (Tschechische Republik) ausgestellten Führerschein der Klassen A und B vor. Während der Kontrolle sei starker Alkoholgeruch festgestellt worden. Die Blutprobe habe eine BAK von 0,87 ‰ aufgewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 stellte das Landratsamt K. (im Folgenden: Landratsamt) nach vorheriger Anhörung fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1). Weiter verpflichtete es den Kläger, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zum Zwecke der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und daher die nach dem 19. Januar 2009 erworbene tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Das Landratsamt übermittelte mit Schreiben vom 5. Juni 2012 eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) vom 21. Mai 2012 und hielt im Hinblick darauf weiter am streitgegenständlichen Bescheid fest, da der Kläger laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik nur in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen sei und somit bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009 gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen worden sei.

Der Kläger legte eine Ablichtung einer Bestätigung des tschechischen „MINISTERSTVO VNITRA“ vom 30. Juli 2012 (Bl. 51 d. Gerichtsakte) vor; er habe danach im Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 seinen Wohnsitz in Tschechien, M., gehabt.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 23. August 2012 mit, dass eine nochmalige Überprüfung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedatei die im Schreiben vom 21. Mai 2012 mitgeteilten Auskünfte bestätige. Der Kläger sei vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen. Über weitere offizielle Wohnsitznahmen in Tschechien lägen keine Dateieinträge vor. Weiterhin gehe aus den Auskunftsdateien hervor, dass der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Tschechien, gültig vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009, gewesen sei. Laut Auskunft der tschechischen Polizei werde eine Wohnsitznahme in Tschechien von Amts wegen gelöscht, wenn festgestellt werde, dass der Wohnsitznehmer sich nicht mehr an dieser Anschrift aufhalte. Hier handle es sich um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem im Anschluss auch die tschechische Aufenthaltserlaubnis für ungültig erklärt und zur Fahndung ausgeschrieben werde. Dadurch komme es zu einer zeitlichen Verzögerung der Wohnsitzlöschung und Ungültigkeitserklärung der tschechischen Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der in Kopie übermittelten tschechischen Bestätigung könne von einem offiziellen Dokument ausgegangen werden. Eine Prüfung der tschechischen Auskunftsdateien in Bezug auf berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers in Tschechien sei ohne Ergebnis verlaufen.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2012 trug der Klägerbevollmächtigte vor, auch auf der Grundlage der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 23. August 2012 bestehe noch ergänzender Klärungsbedarf. Unbestreitbar stehe zunächst fest, dass der Kläger bei seiner Wohnsitznahme im tschechischen M. ab Februar 2009 dort gemeldet gewesen sei. Eine Abmeldung durch den Kläger selbst sei vor Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis (bis 20.11.2009) nicht erfolgt. Ob ein in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums erwähntes Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden sei, sei näher aufklärungsbedürftig. Ferner sei auch eine unmittelbare Beschaffung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedateien geboten und möglich zur näheren Klärung, worauf eine mitgeteilte Wohnsitzmeldebeendigung per 20. Juli 2009 beruhe. Zweifel hieraus resultierten bereits daraus, dass in Tschechien bei Erteilung einer Fahrerlaubnis (vorliegend am 13.8.2009) regelmäßig auch das Bestehen eines Wohnsitzes geprüft werde. Ergänzend sei noch mitzuteilen, dass der Kläger verheiratet sei, von seiner Ehefrau jedoch bereits seit Oktober 2006 getrennt lebe und vor kurzem von ihr geschieden worden sei. Der Kläger habe keine Kinder. Er sei seit 1. Januar 1998 Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Firma; die Leitung deren Geschäfte sei aufgrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten auch vom Ausland aus möglich.

Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2012 legte der Kläger eine beglaubigte Übersetzung der tschechischen Bestätigung vom 30. Juli 2012 vor und machte geltend, bei dieser handle es sich nicht um die Bestätigung einer abstrakten Aufenthaltserlaubnis, sondern um eine Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsbestätigung für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 mit Angabe der Wohnsitzadresse des Klägers in M.

Auf Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts hin teilte die beauftragte Übersetzerin für Tschechisch unter dem 30. Oktober 2012 mit, dass die vom Kläger vorgelegte Übersetzung unvollständig sei, da die deutsche Entsprechung des Begriffs „povolený“, der mit „erlaubt“, „genehmigt“ bzw. zusammen mit dem Wort „pobyt“ als „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Aufenthaltsgenehmigung“ zu übersetzen sei, in den markierten Zeilen der gefertigten Übersetzung nicht enthalten sei. Gemäß der von der beauftragten Übersetzerin gefertigten Übersetzung der Bestätigung des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik, Bereich Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Aufenthalt von Ausländern C., vom 30. Juli 2012 lauten die für die vorliegende Sache entscheidungserheblichen Passagen wie folgt:

„Hatte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik einen erlaubten Aufenthalt vorübergehend vom 09.02.2009 bis 20.11.2009; zwecks: Sonstiges; unter der Adresse: Tr. B., M.“

Der Kläger teilte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2012 mit, Anlass für die Wohnsitznahme in Tschechien sei die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und eine aufgenommene private Beziehung zu einer tschechischen Staatsbürgerin gewesen; gleichzeitig habe der Kläger auch Geschäftskontakte für etwaige Aufträge aus Tschechien für seine GmbH eruieren wollen.

Das Verwaltungsgericht wies den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2012 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nationalen Gerichte den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bewerten hätten, und forderte ihn auf, sein Vorbringen durch Vorlage ergänzender Unterlagen glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. November 2012 machte der Kläger insoweit geltend, der Rechtsprechung des EuGH könne nicht entnommen werden, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dahingehend obliege, dass er seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe.

Mit Urteil vom 11. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik habe der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz gehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums seien Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Die vom Kläger vorgelegte Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 20. November 2009 könne den Wohnsitz für diesen Zeitraum nicht belegen, sondern nur die Erlaubnis zum Aufenthalt im genannten Zeitraum und unter der angegebenen Adresse. Der Kläger habe das Bestehen eines Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitraum auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl er vom Gericht ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe der Bestätigung der Ausländerbehörde C. nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen. Diese weise ausdrücklich eine Meldung des Klägers mit Wohnsitz in M. vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 aus, unterscheide dabei zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der tatsächlichen Wohnsitzmeldung unter der konkret angebenden Adresse. Die Bestätigung sei auf Anforderung des Klägers am 30. Juli 2012 ausgestellt worden und beschreibe die Meldesituation des Klägers in der Vergangenheit. Der Kläger habe sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet und sich nicht vorzeitig wieder abgemeldet; auch sei kein Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden. Ferner habe das Verwaltungsgericht rechtliche Hinweise insbesondere auf eine dem Kläger obliegende Beweisführungspflicht unterlassen, so dass der Kläger keine Unterlagen über die Meldung vorgelegt habe. Auch wäre dann ein Beweisantrag, z. B. auf Vernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C., gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Juni 2013 und den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2015 auf die Bedeutung einer Meldebescheinigung des Ausstellermitgliedstaats, auf die Mitwirkungspflicht des EU-Fahrerlaubnisinhabers und den Umfang der Darlegungspflicht bei Behauptung eines Wohnsitzes ohne einwohnermelderechtliche Bestätigung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hin und gab ihm auf, bis spätestens 23. Februar 2015 Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie Urkunden vorzulegen, dass er am Tag der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 entgegen der einwohnermelderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 S.18) innegehabt hat.

Der Kläger wies mit Schriftsatz vom 6. März 2015 innerhalb verlängerter Frist zunächst auf die Rechtsprechung des EuGH hin, wonach die Nachprüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen durch den Aufnahmemitgliedstaat nur eingeschränkt zulässig sei. Hier lägen einander widersprechende Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor. Im Übrigen habe der Kläger, nachdem sich die Trennung von seiner Ehefrau als dauerhaft herausgestellt, und er eine tschechische Staatsbürgerin kennengelernt habe, mit der er eine längere Beziehung erwartet habe, im Februar 2009 in der Tschechischen Republik eine Wohnung angemietet und sich dort auch schwerpunktmäßig aufgehalten. Der Mietvertrag sei nicht mehr auffindbar. Die Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland sei lediglich fahrlässigerweise unterblieben. Die Leitung seiner Firma sei auch von M. aus durch die modernen Telekommunikationsmittel möglich gewesen, so dass seine Anwesenheit in M. an zwei bis drei Tagen im Monat ausreichend gewesen sei. Ferner habe die Firma über einen angestellten Elektromeister verfügt. Für ihn sei der Aufenthalt in Tschechien auch eine Art beruflicher Auszeit gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 8. und 9. April 2015 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2012 zu Recht abgewiesen. Er ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Der Kläger ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) in der hier anwendbaren, am 23. Januar 2012 geltenden Fassung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279), nicht berechtigt, von seiner ihm in der Tschechischen Republik am 13. August 2009 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl I S. 1378), und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV a. F. ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Einen Aufenthalt als Studierender oder Schüler macht der Kläger nicht geltend.

Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellungsmitgliedstaats und ergänzend aufgrund inländischer Umstände unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

1. Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Orts im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

Die Informationen der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U.v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris). Eine solche Meldebescheinigung liegt hier vor. Danach hat der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik innegehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Die tschechischen Dienstkräfte des Gemeinsamen Zentrums haben unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei; eine andere Meldesituation als in der zentralen Einwohnermeldedatei ausgewiesen kann nicht vorliegen. Die vom Kläger verlangte weitere Aufklärung durch eine Anfrage bei der Stadt M. und die Vorlage von etwaigen Meldeunterlagen kann nichts anderes ergeben.

Die Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 ist nicht geeignet, die einwohnermelderechtliche Information des Gemeinsamen Zentrums in Frage zu stellen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die vom Gemeinsamen Zentrum erlangte Information, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins am 13. August 2009 nicht mehr in Tschechien gemeldet gewesen sei, durch die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 deshalb nicht in Frage gestellt werde, weil die vorgelegte Bestätigung lediglich bescheinige, dass der vorübergehende Aufenthalt des Klägers unter der angegebenen Anschrift für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 erlaubt gewesen sei, nicht aber, dass der Kläger sich in dem genannten Zeitraum auch in M. aufgehalten habe. Für die Dauer des gemeldeten Aufenthalts des Klägers maßgebend seien vielmehr die vom Gemeinsamen Zentrum eingeholten Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik.

Der Senat hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil (v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31) zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft ausgeführt, dass, wenn im tschechischen Fremdenregister zur Person des Klägers ein vorübergehender Aufenthalts als „EU-Angehöriger“ eingetragen ist, dieser Zeitraum der ausländerbehördlichen Erfassung nicht mit der einwohnermelderechtlichen Erfassung gleichgesetzt werden kann. Aus der Dauer der ausländerbehördlichen Erfassung ergebe sich nicht, dass der Kläger während dieses gesamten Zeitraums seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land gehabt habe.

In Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweist als die einwohnermelderechtliche Erfassung liegen keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor. Die Aufenthaltserlaubnis hat einen anderen Zweck als die Meldung eines Wohnsitzes bei der Einwohnermeldebehörde. Bei ersterer kommt es nicht darauf an, wo der Ausländer während seines erlaubten Aufenthalts wohnt; schließlich muss er sich trotz Erlaubnis nicht im Land aufhalten. Die in der Aufenthaltserlaubnis genannte Adresse hat allenfalls den Zweck, den Ausländer unter einer bestimmten Anschrift zu erreichen, oder z. B. um zu überprüfen, ob sich der Ausländer nach Ablauf der Erlaubnis noch im Land aufhält. Die Angabe der Adresse beim Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht den Zweck, nachzuweisen, dass der Betreffende eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat. Anders verhält es sich bei der Meldung beim Einwohnermeldeamt. Diese Meldung ist zunächst eine vom Betroffenen gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß.

Es kann offen bleiben, in welcher Weise es zur Abmeldung des Klägers zum 20. Juli 2009 kam; denn es kommt nicht darauf an, ob er sich selbst abgemeldet hat oder vom Amts wegen abgemeldet wurde. In beiden Fällen bestand kein gemeldeter Wohnsitz mehr. Eine Zeugenvernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C. kann insoweit keine neuen Erkenntnisse bringen, als die bekannten, nämlich, dass der Kläger bei der Ausländerbehörde für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 unter der Adresse „gemeldet“ war. Die rechtliche Beurteilung dieser Meldung im Hinblick auf die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats vorzunehmen. Der Kläger hat auch keine Anmelde- oder Abmeldebestätigungen vorgelegt, die etwas anderes auswiesen.

Es steht daher nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat fest, dass der Kläger bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen gemeldeten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

Aus dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes ergibt sich noch nicht ohne weiteres, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten ist. Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und es ist ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der vom Ausstellungsmitgliedstaat erteilten Informationen über melderechtliche Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedsstaat erfüllt war, ist hierüber nach allgemeinen Beweisregeln zu befinden. Dabei obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber‚ substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO)‚ jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke a. a. O. § 86 Rn. 11 m. w. N.). Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28).

Der Senat hat im Beschluss vom 3. Juni 2013 (11 CE 13.738 - juris Rn. 12 ff.) zu einem solchen Wohnsitznachweis ausgeführt:

„Der Betroffene muss somit je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck sich er dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen.

Ist der Betroffene im Inland mit einem (weiteren) Wohnsitz gemeldet oder hatte er einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland inne, ist insbesondere darzulegen, dass es sich bei dem Wohnsitz im EU-Ausstellermitgliedstaat um einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG gehandelt hat. Die Glaubhaftigkeit der Angaben hierzu setzt auch voraus, dass der Betreffende erklärt, warum er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, warum er dort etwaig mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wo sich der berufliche und private Schwerpunkt befand und z. B. im Falle einer bestehenden Ehe, ob er getrennt lebte, und dass er, soweit vorhanden, Unterlagen hierzu vorlegt (Steuererklärungen, Nachweise über ausgeübte Tätigkeiten etc.)“.

Der Kläger hat nichts dargelegt, was auf einen Wohnsitz in M. in diesem Sinne hindeuten würde. Es reicht nicht aus, lediglich vorzutragen, er habe im maßgeblichen Zeitraum eine Freundin in der Tschechischen Republik gehabt und sich auch um Kontakte für die Firma in Deutschland bemüht, zumal der Kläger in der Berufung die Suche nach geschäftlichen Kontakten in der Tschechischen Republik nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr eine „Art beruflicher Auszeit“ geltend macht. Gleichzeitig führt er aus, er habe seine Firma über moderne Kommunikationsmittel von der Tschechischen Republik aus geleitet. Das zeigt, dass seine „beruflichen Bindungen“ nach wie vor und ausschließlich in Deutschland lagen. Auch sein Aufenthaltszweck für die Tschechische Republik laut Aufenthaltserlaubnis war „Sonstiges“. Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hat er dort nicht angemeldet (Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 23.8.2012).

Zu seinen persönlichen Bindungen in der Tschechischen Republik lässt sich der Kläger nicht näher aus. Darüber hinaus trägt er nur vor, der Mietvertrag über die Wohnung in der Tschechischen Republik liege ihm nicht mehr vor, schildert aber entgegen den Anforderungen des Senatsschreibens vom 29. Januar 2015 nicht einmal die Art der Wohnung und nennt auch nicht den Namen des Vermieters.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er sich tatsächlich in dem Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 überwiegend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort eine Wohnung im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innegehabt, dies neben näherer Angaben zur Wohnung durch eine breitere Schilderung seiner Aktivitäten in der Tschechischen Republik und durch sonstige Aufenthaltsbelege, die „enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen“, vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG, ausreichend hätte darlegen können. Stattdessen stellt er - zu Unrecht - vor allem darauf ab, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm nicht nachgewiesen habe, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt des Klägers am 17. Dezember 2008 (BAK 1,53 Promille) stellte die Polizeiinspektion P. dessen am 15. Juni 2005 ausgestellten deutschen Führerschein sicher. Mit Beschluss vom 3. April 2009 ordnete das Amtsgericht D. den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis an. Mit Urteil vom 2. Juni 2009 verurteilte es den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus, entzog die Fahrerlaubnis des Klägers, zog seinen Führerschein ein und ordnete eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Das Landgericht D. setzte die Sperrfrist im Berufungsverfahren mit Urteil vom 11. November 2009 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf noch acht Monate fest und verwarf im Übrigen die Berufungen des Klägers und der Staatsanwaltschaft.

Am 14. Mai 2011 wurde der Kläger von der Polizei in Künzing auf öffentlichen Straßen als Fahrer eines Kraftfahrzeugs angetroffen. Dabei legte er einen am 7. September 2010 ausgestellten tschechischen Führerschein (Klasse B) sowie eine Meldebestätigung der Stadt Pi. vor. Der Führerschein enthält unter Nr. 10 (Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis) den Eintrag 01.10.09.

Nachdem das Landratsamt D. (im Folgenden: Landratsamt) gegenüber dem Kläger in mehreren Schreiben die Auffassung vertreten hatte, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage mit dem Antrag auf Feststellung erheben, dass er berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Der Führerschein sei am 7. September 2010 und damit nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt worden.

Mit Urteil vom 23. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berechtigt, mit dem am 7. September 2010 ausgestellten tschechischen Führerschein im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Es handele sich dabei lediglich um ein Ersatzdokument. Die tschechische Fahrerlaubnis sei nach dem Eintrag im Führerschein und der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der Stadt Pi. bereits am 1. Oktober 2009 und damit noch vor Ablauf der Sperrfrist erteilt worden. Ohne dass es noch darauf ankäme, spreche auch alles dafür, dass der Kläger seinen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt nicht in der Tschechischen Republik, sondern im Bundesgebiet gehabt habe.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, der Führerschein vom 7. September 2010 sei kein Ersatzdokument. Er habe am 1. Oktober 2009 lediglich die Führerscheinprüfung abgelegt. Die Fahrerlaubnis sei ihm jedoch wegen der Sperrfrist erst nach deren Ablauf erteilt worden. Der Kläger habe 2007 eine Wohnung in Pi. angemietet und sei dort seit 23. Februar 2009 gemeldet. Da er sich dort überwiegend aufhalte, sei im Führerschein zutreffend ein tschechischer Wohnsitz eingetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Er bietet auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ebenfalls abzulehnen ist (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

1. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen in der Antragsbegründung die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Auch wenn die Antragsbegründung vom 27. Mai 2014 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe ausdrücklich nennt, geht der Senat davon aus, dass mit dem Vorbringen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollen. Da es für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig ist, ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen zu benennen (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 25), bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.

2. Aus der Antragsbegründung ergeben sich allerdings im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 Rn. 16; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36).

a) Zwar weist der Kläger in seiner Antragsbegründung zu Recht darauf hin, dass die Vermutung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe in der Tschechischen Republik einen Scheinwohnsitz begründet, die Inlandsgültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht in Frage zu stellen vermag. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. S. 348), gilt das Recht, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nachdem jedoch sowohl im tschechischen Führerschein unter Nr. 8 als auch in der Meldebestätigung vom 23. Februar 2009 Pi. als Wohnort des Klägers angegeben ist und keine gegenteiligen unbestreitbaren Informationen von Behörden (zu diesem Erfordernis EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz - C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 67) der Tschechischen Republik vorliegen, kann die Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV hergeleitet werden.

Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine tragende Begründung des angefochtenen Urteils. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht durch seine Einleitung der entsprechenden Ausführungen („Ohne dass es noch darauf ankäme, …“) ausdrücklich klargestellt, dass seine Vermutung, der Kläger habe in der Tschechischen Republik bei Erteilung der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz gehabt, nicht entscheidungserheblich und damit im Ergebnis nicht tragend ist. Da sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen, auf die das Verwaltungsgericht selbstständig tragend abgestellt hat, als richtig erweist (dazu unter b), ergeben sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Wohnsitz des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wegen der die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre. Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bezieht sich nur auf das Ergebnis (den Tenor), nicht aber auf einzelne Begründungselemente der Entscheidung (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris Rn. 15, B. v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 32; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12, § 124a Rn. 62).

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil sie vor Ablauf der im Strafverfahren festgelegten Sperrfrist erteilt wurde.

aa) Die Berechtigung, gemäß § 28 Abs. 1 FeV Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Zwar muss der Aufnahmemitgliedstaat aufgrund des Anwendungsvorrangs des Rechts der Europäischen Union eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erteilt hat, anerkennen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war (EuGH, U. v. 26.4.2012 - Hofmann - C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 50 f., 89; BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22 m. w. N.). Eine Anerkennungspflicht besteht allerdings nicht, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat die Fahrerlaubnis während einer inländischen strafgerichtlichen Sperrfrist erteilt und sowohl diese Sperrfrist als auch der Entzug der Fahrerlaubnis aus Gründen gerechtfertigt ist, die bereits zum Zeitpunkt der neu erteilten Fahrerlaubnis vorlagen (vgl. EuGH, U. v. 20.11.2008 - Weber - C-1/07, Slg 2008, I-8571 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis von dem im Ausstellungsmitgliedstaat erlangten Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch macht und der Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrunde liegt (EuGH, U. v. 3.7.2008 - Möginger - C-225/07 - NJW 2009, 207 Rn. 41).

bb) Gemessen daran berechtigt die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht, von ihr im Inland Gebrauch zu machen.

Die tschechische Fahrerlaubnis wurde dem Kläger am 1. Oktober 2009 und nicht am 7. September 2010 erteilt. Das ergibt sich aus dem unter Nr. 10 im Führerschein eingetragenen Datum. Hierbei handelt es sich nach Art. 1 Nr. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) um das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung, das bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen ist. Da es sich beim Führerschein um eine öffentliche Urkunde handelt und die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO auch für ausländische Urkunden gilt (BayVGH, U. v. 6.11.2012 - 11 B 12.1473 - juris Rn. 37 m. w. N.), begründet die Eintragung gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis des darin bezeugten Erteilungsdatums. Den gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglichen Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache, der allerdings strengen Anforderungen unterliegt (BayVGH, U. v. 6.11.2012 a. a. O. Rn. 39 f. m. w. N.), hat der Kläger nicht erbracht. Dies gilt insbesondere für seine nicht näher substantiierte Behauptung, er habe am 1. Oktober 2009 lediglich die Prüfung für die erst später erteilte Fahrerlaubnis abgelegt. Vielmehr ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung des Magistrats der Stadt Pi. vom 1. November 2012, der insoweit ebenfalls gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO Beweiskraft zukommt, dass die Fahrerlaubnis am 1. Oktober 2009 erteilt wurde. Somit handelt es sich bei dem am 7. September 2010 ausgestellten Führerschein lediglich um ein Ersatzdokument. Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland ergibt sich daraus nicht (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 39 f.).

Vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis an den Kläger am 1. Oktober 2009 hatte das Amtsgericht D. ihm mit Urteil vom 2. Juni 2009 wegen der Trunkenheitsfahrt am 17. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis entzogen und gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 69 StGB eine Sperrfrist von 18 Monaten für deren Wiedererteilung angeordnet. Zwar erlischt die Fahrerlaubnis und beginnt die Sperre erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 Abs. 3 Satz 1, § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB), hier also mit dem Urteil des Landgerichts D. vom 11. November 2009 im Berufungsverfahren. Jedoch waren der deutsche Führerschein des Klägers bereits am 17. Dezember 2008 durch die Polizei sichergestellt und seine Fahrerlaubnis durch Beschluss des Amtsgerichts D. vom 3. April 2009 vorläufig entzogen worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 20.11.2008 - Weber - C-1/07, Slg 2008, I-8571 Rn. 31-41) ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet eine Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind. Der Umstand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Führerscheins angeordnet wird, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zu eben diesem Zeitpunkt bereits vorlagen. Der Europäische Gerichtshof (a. a. O. Rn. 39) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ansonsten ein Anreiz für Täter von Zuwiderhandlungen bestünde, die mit einer Maßnahme des Entzugs bestraft werden können, sich unverzüglich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen. Dies würde letztendlich das Vertrauen zerstören, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine beruht.

Die vorstehenden Erwägungen treffen auf den Kläger zu. Dieser hat die tschechische Fahrerlaubnis am 1. Oktober 2009 während des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens wegen der Trunkenheitsfahrt am 17. Dezember 2008 erworben. Aufgrund der vor dem rechtskräftigen Abschluss mit Urteil des Landgerichts D. vom 11. November 2009 bereits gegen ihn ergangenen Maßnahmen (Sicherstellung des Führerscheins, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist) hat er die tschechische Fahrerlaubnis unter Umständen erlangt, die der Anerkennung ihrer Inlandsgültigkeit entgegenstehen.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen auf den Zeitpunkt des Erlöschens der deutschen Fahrerlaubnis des Klägers mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens durch Urteil des Landgerichts D. vom 11. November 2009 abzustellen wäre (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB), keine Pflicht zur Anerkennung der zuvor am 1. Oktober 2009 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis bestünde, da der Kläger nur Inhaber einer einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis sein kann (vgl. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl. L 237 S. 1], Art. 7 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [ABl. L 403 S. 18]); EuGH, U. v. 20.11.2008 - Weber - C-1/07, Slg 2008, I-8571 Rn. 40 und nunmehr § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 FeV).

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Dem Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafurteil vom 1. August 1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (BAK von 1,75 Promille) in Tateinheit mit Nötigung zum wiederholten Male seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31. Juli 1992 angeordnet.

3

Am 21. März 1996 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im Führerschein wird als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland angegeben.

4

Mit rechtskräftigen Urteilen vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht erneut wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland begangener Trunkenheitsfahrten verurteilt; da er sich damit als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe (§ 69 des Strafgesetzbuches -StGB), ordnete das Gericht jeweils eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB an; die zuletzt festgesetzte Sperrfrist lief am 14. Februar 2009 ab.

5

Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen tschechischen Führerschein vor. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er wegen Verbotsirrtums vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen.

6

Daraufhin bat der Kläger die Fahrerlaubnisbehörde um Überprüfung, ob er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das verneinte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 16. August 2011. Es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers sei zuvor eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich.

7

Am 7. September 2011 erhielt der Kläger in der Tschechischen Republik einen Scheckkartenführerschein über die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In diesem Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Tschechischen Republik eingetragen; als Datum der Fahrerlaubniserteilung wird der 21. März 1996 angegeben.

8

Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 habe der Kläger, wie sich aus § 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) ergebe, keine Fahrberechtigung in Deutschland gehabt. Mit dem Beitritt sei seine Fahrerlaubnis zu einer EU-Fahrerlaubnis geworden; ab diesem Zeitpunkt sei er dem Inhaber einer Fahrerlaubnis eines "alten" EU-Mitgliedstaates gleichzustellen. Die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein stehe der Gültigkeit wohl nicht entgegen, da das Wohnsitzerfordernis nach der Richtlinie 91/439/EWG bei der Ausstellung noch nicht gegolten habe. Auch die Fahrerlaubnisentziehung mit Strafurteil vom 1. August 1990 hindere die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht, da sie nach dem Ablauf der damaligen Sperrfrist erteilt worden sei. Doch habe sich der Kläger, wie das Strafgericht festgestellt habe, durch die von ihm nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die vom Strafgericht deshalb angeordneten isolierten Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis seien als Maßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG anzusehen und damit unionsrechtlich zulässig. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden am 7. September 2011 begründe keine Anerkennungspflicht; mit ihr sei keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Auch nach deutschem Recht sei der Kläger nicht berechtigt, nach dem Unionsbeitritt der Tschechischen Republik von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Da diese Fahrerlaubnis vor dem Beitritt nicht wirksam gewesen sei, spreche Vieles dafür, dass ein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland nie entstanden sei. Das könne jedoch offen bleiben. Jedenfalls schlössen die mit den Strafurteilen vom 12. März 1997 und 26. April 2000 verhängten isolierten Sperren eine Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aus. Das folge aus einer analogen Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf isolierte Sperren nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Sie sei deshalb gerechtfertigt, weil auch eine isolierte Sperre eine formalisierte Feststellung der mangelnden Fahreignung des Betroffenen voraussetze. Auch bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Zwar habe der Verordnungsgeber in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Teilregelung für die isolierte Sperre getroffen. Sie erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("darf") aber nur die Zeit bis zum Ablauf der Sperrfrist, so dass sich eine Lücke für die Zeit vom Ende der Sperrfrist bis zur Tilgungsreife der Sperre ergebe. Jedenfalls habe der Verordnungsgeber nicht die Fälle im Blick gehabt, in denen anstatt der Verhängung einer isolierten Sperre eine Fahrerlaubnisentziehung angezeigt gewesen wäre. Sie sei hier nur deshalb unterblieben, weil dem Strafgericht die ausländische Fahrerlaubnis des Klägers nicht bekannt gewesen sei.

9

Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis. Nach Art. 1 Abs. 2 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG seien die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aus der Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über die Äquivalenzen von in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnissen ergebe sich, dass die im tschechischen Führerschein des Klägers aufgeführten Klassen A und B den Klassen A und B nach dem EU-Führerscheinrecht entsprächen und die Fahrerlaubnis anzuerkennen sei. Der Inlandsgültigkeit stehe die Eintragung eines deutschen Wohnorts wohl nicht entgegen. Das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis habe zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht gegolten. Dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht damals ein solches Erfordernis gekannt habe, sei nicht anzunehmen. Nach der genannten Kommissionsentscheidung erfasse der Anerkennungsgrundsatz auch die vor Anwendbarkeit der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellten Führerscheine einschließlich solcher, bei denen nach dem nationalen Recht zum Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzprinzip noch nicht zu beachten gewesen sei. Jedoch sei der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Ihm dürfe aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden; diese Maßnahme sei im Verkehrszentralregister noch eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) getilgt. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gelte auch für die Anordnung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB und auch dann, wenn die isolierte Sperre - wie beim Kläger - nach der Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei. Hierzu könne es nur dann kommen, wenn sich aus einer Verkehrsstraftat zwar die fehlende Fahreignung des Betroffenen ergebe, ihm aber dennoch - aus welchen Gründen auch immer - die vorhandene Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern entgegen der gesetzlichen Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine isolierte Sperre verhängt werde. Für die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sprächen der Wortlaut der Regelung, der beide Sachverhaltsvarianten abdecke, sowie das praktische Bedürfnis, die Folgen einer solchen nach dem Gesetz nicht zulässigen und deshalb nur selten vorkommenden Sachbehandlung gerade der Vorschrift zu unterwerfen, die sich mit den Auswirkungen einer isolierten Sperre befasse. Die Anordnung einer isolierten Sperre schließe die Inlandsfahrberechtigung nicht nur bis zum Ablauf der festgelegten Sperrfrist - hier also bis zum 14. Februar 2009 -, sondern bis zur Tilgung der Eintragung der Sperre im Verkehrszentralregister aus. Das ergebe sich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV und der amtlichen Begründung zur Dritten Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Damit bestehe die vom Verwaltungsgericht angenommene Regelungslücke nicht. Die Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis des Klägers sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Verhängung einer solchen Sperre sei den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten Maßnahmen gleichzustellen; auch im Falle von § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB werde die Nichteignung des Betroffenen förmlich festgestellt. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments am 7. September 2011 begründe keine Pflicht zur Anerkennung in Deutschland, weil dem Kläger damit keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der Vortrag des Klägers, die tschechischen Behörden hätten zuvor erneut seine Fahreignung geprüft, sei nicht glaubhaft. Auf Verwirkung und Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen.

10

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Er habe, nachdem der Beklagte ihm dieses Recht nicht aberkannt, sondern nach Ablauf der Sperrfrist nichts unternommen habe, darauf vertrauen dürfen, dass er von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen dürfe. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sei nicht mit der von Verfassungs wegen für einen Akt der Eingriffsverwaltung gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis bis zur Tilgungsreife der isolierten Sperre andauere. Nach dem Wortlaut dieser Regelung lebe das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach dem Ablauf der Sperrfrist wieder auf. Für einen Rückgriff auf § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV bleibe danach kein Raum, zumal es die Fahrerlaubnisbehörde während des Laufes der Sperrfrist in der Hand habe, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen.

11

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Nachdem gegen ihn in Deutschland wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung mehrfach Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurden, muss der Kläger gemäß § 28 Abs. 5 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung zuvor den Nachweis erbringen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diesen Nachweis hat er nicht geführt.

13

1. Maßgeblich für die Begründetheit seines Feststellungsbegehrens, das der Kläger mit der Revision weiter verfolgt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; für das Revisionsverfahren ist von der Rechtslage auszugehen, die auch das Tatsachengericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 <1688> - juris Rn. 14 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 5.08 - NJW 2008, 3589 <3590> - juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 3 C 16.05 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 Rn. 11 f. m.w.N.).

14

Anwendbar ist danach, was das innerstaatliche Recht betrifft, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920). In unionsrechtlicher Hinsicht dürfte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellungsbegehren des Klägers die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403 S. 18 - "3. Führerscheinrichtlinie") zugrunde zu legen sein (vgl. Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 32 f.). Demgegenüber hält das Berufungsgericht, das auf den vor dem 19. Januar 2009 liegenden Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis abstellt (in diesem Sinne auch Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12), noch die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1 - "2. Führerscheinrichtlinie") für anwendbar. Daraus ergibt sich jedoch, was die Reichweite des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes betrifft, kein Unterschied. Denn der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie auch für die 3. Führerscheinrichtlinie Geltung beansprucht (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 40 und 64).

15

2. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

16

Mit EU-Fahrerlaubnissen sind, wie der amtlichen Überschrift von § 28 FeV zu entnehmen ist, Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. Hierunter fällt auch die vom Kläger erworbene tschechische Fahrerlaubnis, obwohl sie ihm am 21. März 1996 und damit sowohl vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 als auch vor dem Inkrafttreten der 2. und der 3. Führerscheinrichtlinie erteilt wurde, aus denen sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen ergibt. Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz, dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient (vgl. BRDrucks 443/98 S. 1), schließt auch vor der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in einem der jetzigen Mitgliedstaaten erworbene ausländische Fahrerlaubnisse ein. Das ist zum einen Art. 13 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 2006/126/EG sowie dem dieser Regelung sinngemäß entsprechenden Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG zu entnehmen; danach legen die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den in den Richtlinien definierten Klassen fest. Deutlich wird die zeitliche Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes zum anderen in der zu Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl Nr. L 270 S. 31). Dort heißt es im ersten Erwägungsgrund, dass gemäß der Richtlinie 91/439/EWG alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden sollten. Im Anhang I zu dieser Entscheidung werden im Abschnitt Modell Tschechische Republik (CZ4) die in der Tschechischen Republik in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 ausgestellten Führerscheine und die entsprechenden Äquivalenzen zu den Fahrerlaubnisklassen nach dem Unionsrecht aufgeführt. Schließlich ist auch der Europäische Gerichtshof in einer die Richtlinie 91/439/EWG betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie erworbene, in der Äquivalenztabelle aufgeführte Führerscheine unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fallen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113, Rn. 74 und 78).

17

Ebenfalls erfüllt ist die weitere Voraussetzung des § 28 Abs. 1 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das ist beim Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

18

3. Offen bleiben kann, ob der Inlandsfahrberechtigung des Klägers bereits der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegensteht; danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

19

In dem am 21. März 1996 ausgestellten tschechischen Führerschein des Klägers ist als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008 I-4635 Rn. 72 f. und vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10, Grasser - Slg. 2011 I-4057 Rn. 22 f.). Allerdings liegt bislang noch keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage vor, ob der Aufenthaltsmitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann berechtigt ist, wenn der Betroffene zum Erteilungszeitpunkt weder nach dem Unionsrecht noch nach dem Fahrerlaubnisrecht des Ausstellermitgliedstaates seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben musste. Für eine solche Erstreckung auf "Alt-Führerscheine" könnte zwar durchaus der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervorgehobene Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sprechen. Anderseits fehlt es an einer normativen Verankerung des Wohnsitzerfordernisses für den Ausstellermitgliedstaat, die sich in den bisher vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fällen selbst bei fehlender Umsetzung dieses Erfordernisses in das innerstaatliche Recht jedenfalls aus dem Unionsrecht ergab.

20

Indes bedarf es hierzu im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sich die Nichtberechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland zwar nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, aber jedenfalls aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV ergibt.

21

4. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

22

a) Zwar wurde dem Kläger durch Strafurteil vom 1. August 1990 seine damalige deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Zugleich hat das Strafgericht der Verwaltungsbehörde für die Dauer von zwei Jahren untersagt, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach wäre der Tatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ("Fahrerlaubnis im Inland"... "rechtskräftig von einem Gericht" ... "entzogen") dem Wortlaut nach erfüllt. Doch wäre es unionsrechtswidrig, daraus die Nichtgeltung der dem Kläger am 21. März 1996 und damit nach Ablauf dieser Sperrfrist erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland abzuleiten. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausgestellt wird und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, der Betroffene erfülle nicht die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. 2004 I-5205 Rn. 78 und Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006 I-49 Rn. 1). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof mittlerweile mehrfach entschieden, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG abgelehnt werden muss (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 65 ff.).

23

b) § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV lässt die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland auch nicht aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 entfallen. In jenen Entscheidungen hatte das Strafgericht zwar jeweils eine isolierte Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, jedoch keine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgeführten Maßnahmen verhängt. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung fehlt es, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, an einer planwidrigen Regelungslücke.

24

Der Verordnungsgeber hat die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB mit der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl I S. 3267) als gesonderten Nichtanerkennungsgrund in einer neuen Nummer 4 in den Katalog des Absatzes 4 aufgenommen, weil auch der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis von seinem Fahrerlaubnisrecht im Rahmen von § 28 FeV keinen Gebrauch machen dürfen solle, wenn gegen ihn eine solche Sperre verhängt sei (BRDrucks 497/02 S. 67 f.). Der Normgeber hat diese Form der Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen demnach nicht etwa übersehen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen und hierfür eine gesonderte Regelung außerhalb der Nummer 3 getroffen.

25

Ebenso wenig kann von einer planwidrigen Regelungslücke in zeitlicher Hinsicht, nämlich für den Zeitraum zwischen dem Ende der Sperrfrist und der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister, ausgegangen werden. Auch hinsichtlich dieses Zeitraumes hat der Verordnungsgeber mit § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV eine Regelung getroffen.

26

5. Doch folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV, dass eine Inlandsfahrberechtigung des Klägers ohne vorherigen Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung nicht besteht. Inwieweit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, der die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland von der Eintragung der in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister abhängig macht und auf den das Berufungsgericht ergänzend zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV abstellt, mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar ist, kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

27

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV erfasse nicht nur die Fälle, in denen die ausländische EU-Fahrerlaubnis zeitlich nach der Verhängung einer isolierten Sperre im Inland erteilt worden sei, sondern beanspruche auch dann Geltung, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zeitlich vor der Maßnahme nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB liege, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Regelung deckt beide Fallvarianten ab; das gilt ebenso für die Normbegründung. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen nicht geboten. Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperre ist nach § 69 StGB i.V.m. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, dass das Strafgericht den Betroffenen für ungeeignet hält, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das wird - wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die dann gemäß § 69 StGB zu entziehen wäre - vom Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB durch die Anordnung einer isolierten Sperre förmlich zum Ausdruck gebracht; die Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Zeit, in der von fortdauernder Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden muss, ausgeschlossen (vgl. etwa Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl. 2014, § 69a StGB Rn. 15 m.w.N.). Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge von Fahrerlaubniserteilung und isolierter Sperre ohne Belang. Insofern kommt es nicht darauf an, dass bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 i.V.m. § 69b Abs. 1 StGB an sich die Aberkennung durch das Strafgericht geboten gewesen wäre.

28

b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die ausländische EU-Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es zusätzlich noch eines Verwaltungsakts der Fahrerlaubnisbehörde bedarf, der diese Rechtsfolge konstitutiv ausspricht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12; ebenso zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - a.a.O.). Das ergibt sich, wie in den genannten Entscheidungen näher ausgeführt wird (Urteile vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 13 f.,16 ff.), bereits aus dem Wortlaut der Regelung, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV, überdies aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, der eine "Kann-Vorschrift" darstellt und außerdem nur einen feststellenden Verwaltungsakt vorsieht. Ebenso wenig ist - wie in den genannten Urteilen erläutert wird - das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unionsrecht herleitbar. Infolge dessen geht das Revisionsvorbringen des Klägers ins Leere, der sich, gestützt darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine förmliche Aberkennungsentscheidung erlassen habe, auf Vertrauensschutz und Verwirkung beruft. Ebenso wenig trifft der Einwand des Klägers zu, die Norm als solche sei nicht hinreichend eindeutig. Die Dauer der Nichtanerkennung lässt sich mit der gebotenen Klarheit aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV entnehmen, die nach der Systematik der Norm zusammen in den Blick zu nehmen sind.

29

c) Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz steht der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV angeordneten Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einer isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht entgegen. Auch insoweit ist ein Verstoß des Berufungsurteils gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht zu erkennen.

30

Bei der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB handelt es sich um eine Maßnahme, die den in Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 UA 2 der Richtlinie 2006/126/EG sowie den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten und damit auch mit Blick auf den in diesen Richtlinien verankerten Anerkennungsgrundsatz für zulässig erklärten Maßnahmen des Aufenthaltsmitgliedstaates gleichsteht. All diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie - abgesehen von den Fällen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis - die Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung des Betroffenen voraussetzen; wegen dieses Eignungsmangels soll er im Interesse der Verkehrssicherheit vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden. Nachdem aber die genannten Aufzählungen auch "Einschränkungen" der Fahrerlaubnis enthalten, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht erfasst sein soll. Sie führt in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV zur zeitweiligen Ungültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland und bewirkt somit eine auf den Aufnahmemitgliedstaat bezogene Einschränkung dieser Fahrerlaubnis.

31

d) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Berechtigung, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, lebe mit dem Ende der vom Strafgericht zuletzt angeordneten Sperrfrist automatisch wieder auf.

32

Das Berufungsgericht hält dem entgegen, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis bis zum Eintritt der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister andauere. Tatsächlich hat der Normgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach Satz 1 Nummer 3 und 4 nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind, geht auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zurück. Mit der Vorschrift sollte, wie der Verordnungsbegründung zu entnehmen ist, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Anerkennungsgrundsatz Rechnung getragen werden. Dieser sei in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 davon ausgegangen, dass es dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine widerspreche, wenn ein Mitgliedstaat einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung eines Führerscheins versage, der ihr möglicherweise später durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Durch einen Verweis auf die Tilgungsvorschriften werde deutlich gemacht, dass nach Eintritt der Tilgung die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstünden (vgl. BRDrucks 851/08 S. 11 f.). Dies erlaubt den Gegenschluss, dass es aus der Sicht des Verordnungsgebers jedenfalls bis zur Tilgung bei der Nichtanerkennung bleiben soll.

33

Insofern stellt sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage, ob eine so erhebliche zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG) einer Nichtanerkennung auf unbestimmte Zeit zumindest nahe kommt, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten hat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 76 f.). Zudem gibt der Europäische Gerichtshof für beide Führerscheinrichtlinien gleichermaßen vor, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen eng auszulegen seien; diese für Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG getroffene Feststellung bleibe auch für Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gültig (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 71). Es ist daher fragwürdig, die von ihrer Funktion mit einer Sperrfrist nicht vergleichbare Tilgungsfrist zur Grundlage der Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - DAR 2012, 14 = BVerfGK 19,74).

34

e) Diese Bedenken lassen sich aber mit Blick auf § 28 Abs. 5 FeV ausräumen. Danach wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. Der Betroffene ist also keineswegs darauf verwiesen, bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu warten, um die Fahrberechtigung zu erlangen.

35

Die unionsrechtlichen Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Kammerentscheidung (a.a.O.) gegen diese Vorschrift erhebt, greifen nicht durch. Sie gehen auf die unzutreffende Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 3 und in dessen Gefolge auch des § 28 Abs. 5 FeV in der strafgerichtlichen Entscheidung zurück, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde seinerzeit richtete. Die in jenem Beschluss (OLG Nürnberg vom 30. März 2011 - 1 St OLG Ss 42/11) geäußerte Auffassung, eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene, also neue ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Fahren im Inland, solange die Tilgungsfrist nicht abgelaufen sei, widerspricht offensichtlich Unionsrecht, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Fahrerlaubnisse anderer EU-Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen. Demgemäß darf in solchen Fällen auch kein Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV verlangt werden, um die Fahrberechtigung im Inland zu erlangen, mit anderen Worten: der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt dazu, dass § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV der Anerkennung von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen nicht entgegenstehen, die nach Ablauf einer Sperrfrist neu erteilt werden.

36

Anders fällt die Beurteilung jedoch aus, wenn die zeitliche Reihenfolge - wie hier - umgekehrt ist, also die Verstöße, die Grund für die verhängten Maßnahmen sind, nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangen worden sind. In solchen Fällen darf der Aufnahmemitgliedstaat - wie der Europäische Gerichtshof anerkennt - im Interesse der Verkehrssicherheit überprüfen, ob der Betroffene, dessen mangelnde Fahreignung wegen nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten festgestellt wurde, seine Fahreignung wiedererlangt hat. Auch ein Antragsverfahren, mit dem der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist eine solche Überprüfung herbeiführen kann, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

37

Mit den genannten Maßgaben zur Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV ist zugleich der in der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannte Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot ausgeräumt. Ebenso wie nach Ablauf der Sperrfrist bei gegebener Fahreignung auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis wieder zu erteilen ist, ist eine nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen. Mit dem in § 28 Abs. 5 FeV gesondert geregelten Antragsverfahren wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die ausländische Fahrerlaubnis durch eine in Deutschland erfolgte Aberkennung der aus ihr folgenden Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht vollständig entfallen ist; denn wegen der Begrenzung der Reichweite dieser Maßnahmen durch das Territorialitätsprinzip durfte der Betroffene außerhalb Deutschlands weiterhin fahren (vgl. für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie § 69b Abs. 1 StGB für strafgerichtliche Entscheidungen). Somit ist in diesen Fällen - anders als beim Erlöschen einer deutschen Fahrerlaubnis - keine vollständige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich, sondern nur eine (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung für Deutschland. Genau auf diesen Unterschied stellt auch die Verordnungsbegründung für die Einfügung von § 28 Abs. 5 FeV durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - FeVÄndV - vom 7. August 2002 ab (vgl. BRDrucks 497/02 S. 68). Auch diese (Wieder-)Anerkennung kann freilich - wie gezeigt - aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ohne eine Überprüfung der aktuellen Fahreignung erfolgen. Der Überprüfungsmaßstab wiederum unterscheidet nicht danach, ob es um die (Wieder-)Anerkennung einer ausländischen oder um die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis geht; das folgt aus der in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthaltenen Verweisung auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV.

38

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Denn dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat, steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Das lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der gebotenen Zweifelsfreiheit entnehmen, insbesondere dem Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Der Europäische Gerichtshof hat dort die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O. Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O. Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs, die eine Fahrerlaubnisentziehung mit gleichzeitiger Verhängung einer Sperrfrist betrafen, gelten für den hier zu beurteilenden Fall der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gleichermaßen.

39

6. Gegenüber der ihn treffenden Nachweispflicht für eine (Wieder-)Erlangung seiner Kraftfahreignung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er in der tschechischen Republik am 7. September 2001 ein neues Führerscheindokument in Form eines so genannten Scheckkartenführerscheins erhalten hat. Damit wurde dem Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht der Eintragung des Datums "21.3.96" in Spalte 10 dieses Führerscheins entnommen hat, nicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisende Dokument ersetzt (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG). Wie das Berufungsgericht für das revisionsgerichtliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt hat, ist der Aushändigung dieses neuen Führerscheindokuments keine erneute Eignungsüberprüfung durch die tschechischen Behörden vorausgegangen. Aus der Ausstellung nur eines neuen Führerscheindokuments ergibt sich indes keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland (so bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 f.).

40

Der Europäische Gerichtshof muss auch in dieser Frage nicht zu einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen werden. Es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass sich die unionsrechtliche Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten nur auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen - nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten - Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 95 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 21).

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.