Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2015 - W 6 K 15.30406
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1. Die am ... 1944 geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit, die zu ihrem Asylbegehren im Wesentlichen auf eine befürchtete Blutrache sowie auf ihre psychische Erkrankung verweist.
Mit Bescheid vom
2. Am
Mit Schriftsatz vom
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Im Übrigen nahm sie ihre Klage zurück.
Im Klageverfahren ließ die Klägerin verschiedene ärztliche und psychotherapeutische Bescheinigungen bzw. Gutachten vorlegen.
Mit Schriftsatz vom
3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsätzen vom
Die Beklagte erklärte sich (allgemein) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
4. Mit Beschluss vom 31. März 2015
Mit Beschluss vom 20. April 2015
In der mündlichen Verhandlung des Klageverfahrens am
Des Weiteren ordnete das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2015
Mit Beschluss vom 24. Juni 2015
Mit psychiatrischem Gutachten vom
5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten W 6 K 15.30406, W 6 K 15.30207, W 6 S 15.30208, W 6 S 15.30407 und W 6 K 15.30454 sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet.
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein im Zielstaat zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Hierbei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. Dabei ist eine einzelfallbezogene Betrachtung der individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation anzulegen. Eine wesentliche Verschlechterung liegt nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor. Erforderlich ist, dass die Gefahr der Krankheitsverschlechterung erheblich und konkret ist. Sie ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und konkret, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine solche Lage geriete, weil keine wirksame Hilfe erlangen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 266;
Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo anzunehmen. Die beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo alsbald erheblich verschlechtern würde, so dass ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar ist,
3. Zwar ist der Beklagten zugute zu halten, dass grundsätzlich die Behandlung von psychischen Erkrankungen einschließlich einer posttraumatischen Belastungsstörung auch im Kosovo möglich und zumutbar ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014, S. 21 ff., 25 ff.). Psychische Erkrankungen können sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt werden. Die Betreffende muss sich gegebenenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich an Institutionen des sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung verweisen lassen (vgl. allgemein HessVGH, U.v. 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - juris). Sie ist gehalten, die Möglichkeiten des kosovarischen Gesundheitssystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren (vgl. etwa OVG Saarland, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 21 ZB 15.30076 - juris sowie VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 - 7 K 643/15.A; VG Hannover, U.v. 30.9.2015 - 12 A 15090/14;
Weiter ist festzuhalten, dass eine mögliche Dekompensation mit Suizidalität für sich nicht ausreicht. Der Umstand, dass suizidale Handlungen bei einer Abschiebung bzw. Unterbrechung der Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden können, genügt für sich nicht, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht. Eine wesentliche Verschlechterung ist zudem nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen (vgl. OVG NRW, U.v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - NVwZ-RR 2015, 598; VG Darmstadt, B.v. 22.7.2015 - 2 L 817/15. DA.A).
Die vorstehend skizzierte Rechtsauffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur VG Würzburg, B.v. 9.11.2015 - W 6 S 15.30723;
4. Im vorliegenden Einzelfall ist gleichwohl eine andere Beurteilung gerechtfertigt (vgl. auch VG Düsseldorf, G.
So führt das Gutachten vom
Unterstrichen wird die Einschätzung durch die medizinischen Stellungnahmen des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin, Bezirkskrankenhaus Lohr am Main vom
Ebenso geht das von der Klägerseite vorgelegte Privatgutachten von E.
Hinzu kommt der persönliche Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass die Klägerin schwer psychisch krank ist und dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich verschlimmern würde bis hin zur Gefahr eines Selbstmordes. Denn die ärztlicherseits festgestellten Erkrankungen und insbesondere die diagnostizierte schwere depressive Episode lassen einerseits bei der Klägerin einen gesundheitlichen Gesamtzustand erkennen, der eine psychiatrische Behandlung indiziert. Andererseits führt der Gesundheitszustand der Klägerin dazu, dass sie nicht in der Lage ist, alleine zu leben, ihre täglichen Angelegenheiten allein zu besorgen und die notwendige medizinische Behandlung und Medikation sicherzustellen. Sie ist vielmehr auf die Hilfe anderer angewiesen. Hinzu kommt bei der Klägerin - unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Gefahr wegen Blutrache - nach den gutachterlichen Feststellungen der Faktor der Angst, dass ihr bzw. ihren Familienangehörigen Blutrache drohe. Dies hat zur Konsequenz, dass eine theoretisch auch in Kosovo mögliche psychiatrische Behandlung nach der Feststellung im Gutachten am 6. Oktober 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit wenig zielführend ist, da die im Kosovo aktuell noch als real empfundene Gefährdung durch die Blutrache zur Aufrechterhaltung der Symptomatik beiträgt. Anders als bei einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland führt bei der Klägerin gerade eine Rückkehr in Kosovo so zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, obwohl dort grundsätzlich eine medizinische bzw. psychiatrische Behandlung möglich ist.
Mit entscheidend ist weiter, dass die notwendige familiäre Unterstützung im Kosovo nicht gewährleistet ist. Denn der ebenfalls psychisch kranken Tochter der Klägerin wurde bestandskräftig ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt (vgl. W 6 K 15.30211). Konsequenz hieraus ist, dass der Familienverband bei einer Rückkehr im Kosovo nicht mehr so zur Unterstützung der Klägerin zur Verfügung stehen würde wie vorher. Zudem hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Ehemann der Klägerin - auch schon wegen seines Alters von 71 Jahren - allein nicht in der Lage ist, die Klägerin im Kosovo im ausreichenden Umfang zu unterstützen. Selbst wenn, worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 zutreffend hinweist, die Beurteilung der Frage, ob eine mögliche Rückkehr der Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Enkelsohnes den Behandlungserfolg der Tochter gefährden könnte, als inlandsbezogenes Hindernis der Ausländerbehörde zu beurteilen ist, ist demgegenüber festzuhalten, dass bei der vorliegenden Beurteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses auf die beachtlich wahrscheinlichen Umstände abzustellen ist, wie sie die Klägerin bei einer Rückkehr im Kosovo wahrscheinlich antreffen würde. Unter diesem Blickwinkel ist das Gericht davon überzeugt, dass gerade im vorliegenden Einzelfall die Klägerin bei Rückkehr nicht die erforderliche Hilfe und Unterstützung erfahren würde, um eventuellen Gesundheits- oder Lebensgefahren auf ein zumutbaren Maßes reduzieren zu können. Denn das Gericht geht davon aus, dass nicht nur die Tochter der Klägerin, sondern mit dieser auch der Enkelsohn der Klägerin für die Klägerin im Kosovo nicht mehr zur Verfügung stünde.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) sowie ihre drei minderjährigen Kinder, die Antragstellerin zu 2), der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4), sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. Februar 2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2015 gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, ihr Ehemann lebe seit 21 Jahren in Deutschland. Sie hätten auch einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber darüber sei noch nicht entschieden worden. Im Kosovo hätten sie alle in einem Zimmer im Haus der Schwiegermutter gelebt. Ihr Ehemann habe ihr Geld geschickt. Die Kinder hätten auch in die Schule gehen können. Die Kinder hätten den Vater selten gesehen. Sie hätten endlich wieder eine Familie sein wollen. Der Antragstellerin zu 1) gehe es auch nicht gut. Sie sei im Kosovo wegen eines Kriegstraumas in Behandlung gewesen und habe Beruhigungstabletten bekommen. Sie sei in ... bei einem Psychologen in Behandlung gewesen, der sehr gut gewesen sei. Dieser hätte jedoch seine Praxis aufgegeben. Dies sei in den Jahren 2008/2009 gewesen. Danach sei sie nicht mehr in Behandlung gewesen. Sie habe nur noch Beruhigungstabletten genommen. Die habe man ohne Rezept in der Apotheke kaufen können. Der Psychologe in ... hätte ihr die gleichen Tabletten, aber mit einer höheren Dosis empfohlen. Die hätten sie beruhigt und ihr geholfen. Im Kosovo habe sie kein Haus und sie sei krank. Sie sei seit 21 Jahren allein ohne Mann. Sie wolle, dass sie alle zusammen leben könnten.
Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 16. Juli 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragsteller einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Der Wunsch der Familienzusammenführung sei nicht geeignet, eine Verfolgungsfurcht zu begründen und somit die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für die Antragsteller insofern zumutbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Auch die vorgetragenen psychischen Probleme der Antragstellerin zu 1) führten nicht zu einer Gewährung des nationalen Abschiebeverbots. Nachweise seien nicht eingereicht worden. Es sei nicht feststellbar, dass es sich um eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 AufenthG handle. Aber selbst bei Annahme, dass die vorgetragene Erkrankung tatsächlich vorliege, sei ein Abschiebungsverbot nicht gegeben. Psychische sowie weitere Erkrankungen seien im Kosovo mindestens so weit behandelbar, dass eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr ausgeschlossen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten der Antragsteller am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 15.30982 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) nicht erkennbar. Die Antragsteller haben sich auf Gründe der Familienzusammenführung sowie in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) auf gesundheitliche Gründe berufen. Dies begründet jedoch keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylVfG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und der Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Insbesondere ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8).
Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Antragstellerin zu 1) nicht dargetan. Ärztliche Belege für ihre Erkrankung hat sie nicht vorgelegt. Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt IV.1.2.4). Zudem hat die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung selbst angegeben, dass sie im Kosovo ärztlich behandelt worden sei und Tabletten eingenommen habe.
Soweit die Antragsteller aus Gründen der Familienzusammenführung eingereist sind, ist höchstrichterlich geklärt, dass das Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet aus Art. 6 GG nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zählt, sondern zu den inlandsbezogenen, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen. Über diese inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entscheidet aber nicht das Bundesamt, sondern die zuständige Ausländerbehörde (vgl. BVerfG, B.v.13.11.1998 - 2 BvR 140/97 - juris; BVerwG, U.v.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 verpflichtet, unter Abänderung des dortigen Bescheides vom 2. Mai 2012 festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1974 in Q. geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige und gehört zum Volk der Roma. Sie begehrt im Rahmen eines Folgeverfahrens die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
3Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Ehemann und Kind stellte sie im Januar 2012 einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab, sie hätten wegen Problemen mit Albanern das Land verlassen, im Kosovo seien die Lebensbedingungen für sie schwierig gewesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 2. Mai 2012 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben sind; außerdem forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Kosovo auf. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2012 – 7 K 3774/12. A –).
4Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 stellte die Klägerin einen Wiederaufgreifensantrag, mit dem sie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machte mit der Begründung, sie sei behandlungsbedürftig erkrankt und leide an einer schweren Depression auf dem Boden einer posttraumatischen Leistungsstörung. Sie sei auf die dauerhafte Einnahme von Medikamenten und eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Eine derartige ärztliche Versorgung stehe für sie im Heimatland nicht zur Verfügung bzw. sei für sie nicht erreichbar.
5Dem Antrag waren diverse medizinische Unterlagen beigefügt, unter anderem
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vorläufiger Arztbericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der evangelischen Stiftung U. in S. vom 27. November 2012 mit der Diagnose einer schweren Episode ohne psychotische Symptome F 32.2 sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1; die Klägerin habe sich dort vom 15. Oktober 2012 bis zum 27. November 2012 in stationärer Behandlung befunden; sie könne nicht allein zuhause bleiben, da sie sich verschlucken könne; Suizidgedanken habe sie keine. Sie habe angegeben, während des Kosovo-Krieges von Albanern misshandelt worden zu sein. Hier habe sich eine schwere agitiert-depressive Symptomatik mit Angstsymptomen gezeigt, fraglich auch Symptomen einer PTBS. Nach Medikamentengabe sei es zu einer Teilremission der depressiven Symptome gekommen, eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei aber dringend geboten;
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vorläufiger Arztbericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der evangelischen Stiftung U. in S. vom 8. März 2013 mit der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F 33.2, posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.40; die Klägerin befand sich dort vom 16. Februar 2013 bis zum 8. März 2013 in stationärer Behandlung und wurde zwar arbeitsunfähig, aber in stabilisierter psychischer und körperlicher Verfassung entlassen mit dem Hinweis, eine weitere ambulante psychotherapeutische-psychiatrische Behandlung sei indiziert, bei der Entlassung habe sie die Medikamente Quetiapin, Sertralin, Pantoprazol, Certerizin, Ibuprofen und bei Bedarf Melperon genommen;
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Attest des Facharztes für Neurologie I. aus S2. vom 25. April 2013 mit der Anamnese einer schweren Depression mit Psychose und dem Hinweis, die Klägerin habe Angst, Treppen hoch zu steigen, sodass eine Verlegung der Wohnung ins Erdgeschoss empfohlen werde; der Ehemann habe Angst, sie allein zu lassen, da er befürchte, sie stürze suizidal;
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Attest des Hausarztes Dr. D. aus S2. vom 30. April 2013 mit dem Hinweis auf eine schwere depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung; bei einer Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Heimatland sei die psychische Dekompensation bzw. Eskalation bis hin zu suizidalen Absichten zu befürchten.
Der Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. I1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt S2. erstellte am 1. Oktober 2013 im Auftrag des Ausländeramtes ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, in dem er die vorgenannten Diagnosen nicht bestätigte. Er führte aus, die Einförmigkeit und Gleichartigkeit der geltend gemachten Beschwerden stehe im Gegensatz zu typischen Erscheinungsweisen einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Ergebnis zeige sich eine Diskrepanz zwischen den Diagnosen der evangelischen Stiftung U. und den Ergebnissen seiner Untersuchung. Eine abschließende Beurteilung sei nicht möglich. Es werde eine Begutachtung durch einen mit dem Gebiet der posttraumatischen Störung erfahreneren Gutachter empfohlen.
12Mit Bescheid vom 15. Juli 2014, als Einschreiben zur Post gegeben am 5. August 2014, lehnte das Bundesamt den Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lägen nicht vor. So sei die Dreimonatsfrist des §§ 51 Abs. 3 VwVfG überschritten, da der Wiederaufgreifensantrag erst am 23. Mai 2013 gestellt worden sei, obwohl die erste ärztliche Bescheinigung bereits vom 27. November 2012 datiere. Ein Anspruch auf Durchführung eines Wiederaufgreifensverfahrens bestehen auch nicht etwa deshalb, weil das durch § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumte Ermessen reduziert wäre. Eine nach Rückkehr ins Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung könne vorliegend nicht festgestellt werden. So heiße es zwar in dem zuletzt eingereichten Attest, im Falle einer Unterbringung in ein Flüchtlingslager bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompensation bzw. einer Eskalation. Wie sich dies jedoch im Falle einer Rückkehr konkret darstelle, werde nicht erläutert. Im Übrigen lebten noch weitere Verwandte der Klägerin in ihrem Heimatland, sodass sie nicht in einem Flüchtlingslager untergebracht werden müsse. Zudem sei zwar darauf hingewiesen worden, dass suizidale Absichten zu befürchten seien, doch würden hierzu keinerlei konkrete Angaben gemacht. Soweit das vorliegen einer PTBS geltend gemacht werde, sei das Bundesamt nicht zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet, da diese Erkrankung schon nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Weder sei der Bescheinigung eine Exploration des unterzeichnenden Arztes zu entnehmen, in welcher ein traumatisierendes Ereignis konkret eruiert worden sei, noch würden nähere Ausführungen zu den weiteren Kriterien einer PTBS getroffen, etwa zum Wiedererleben und Vermeidungsverhalten. Überdies könnten in der Republik Kosovo psychische Erkrankungen behandelt werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass bei einer überwiegend medikamentösen Behandlung psychischer Erkrankungen nicht auch eine entsprechende Medikation im Kosovo vorhanden sei, auf welche die Klägerin zurückgreifen könne. Zudem sei nicht dargelegt, dass die Klägerin ausschließlich auf die in den Attesten genannten Präparate angewiesen sei. Sie habe keinen Anspruch auf die Versorgung mit bestimmten, im Heimatland möglicherweise nicht erhältlichen Wirkstoffen.
13Hiergegen hat die Klägerin am 7. August 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie reicht ergänzend ein Attest des Facharztes für Neurologie I. aus S2. vom 13. November 2014 ein. Er diagnostiziert eine schwere depressive Episode ohne eindeutige psychotische Symptome mit ausgeprägter Antriebsschwäche, Zurückgezogenheit, Hilflosigkeit, Schlafstörungen und Interesselosigkeit im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung (F 32.2G, F 43.1G, G 47.0G). Zur Vorgeschichte führt er aus, die Klägerin sei 1999 im eigenen Haus in Abwesenheit des Ehemannes im Beisein mehrerer Soldaten vergewaltigt und von dem Vergewaltiger, einem Kosovo-Albaner, anschließend mit dem Gewehr auf den Bauch geschlagen worden; als Hochschwangere habe sie das Kind verloren. Die serbische Polizei habe die Familie am 17. März 1999 mit Gewehren geschlagen und aufgefordert, als Albaner das Land zu verlassen; erst nachdem bekannt geworden sei, dass es sich um Roma handele, habe sich die Polizei zurückgezogen. Seitdem leide die Klägerin unter Ängsten und Depressionen. Sie sei erst 2012 nach Deutschland gekommen und habe den Kosovo verlassen, da es dort immer noch Übergriffe auf Roma gebe. Während der Therapiegespräche sei die Klägerin kaum teilnahmsfähig und deutlich depressiv-kontaktarm; sie schaue immer auf ihren Leib. Therapie mit Psychopharmaka führe zu einer leichten Besserung der Unruhezustände, ohne dass sich die depressiven Zustände bessern würden. Die hiesige Behandlung leide unter der Sprachbarriere mit mangelnden Deutschkenntnissen der gesamten Familie. Die Familie könne sich aber wegen der Traumatisierung auch nicht vorstellen, Kontakte zu Albanern oder Serben zu knüpfen. Eine schwere Eskalation mit Suizidalität sei im Verlaufe der Behandlung nicht aufgetreten, doch sei die Klägerin nicht belastungsfähig und könne zu jeder Zeit bei Belastungen dekompensieren. Eine starke Verschlechterung der psychischen Situation und des Allgemeinzustandes bei bekannter Psychosomatik sowie eine suizidale Handlung seien unter Belastungen wie z.B. der Rückkehrerzwingung in den Kosovo nicht ausgeschlossen. Bei Rückkehr unter Zwang an den Ort der traumatisierenden Ereignisse sei die Retraumatisierung zu erwarten. Ein Therapieabbruch könne mit einer schweren Verschlechterung der depressiven Symptome, der suizidalen Tendenzen und mit Agitiertheit einhergehen. Engmaschige Behandlung und psychosoziale Betreuung seien unabdingbar. Als aktuelle Medikation wird angegeben Quetiapin ratio, Venlafaxin und Melperon Aristo.
14Das Gericht hat am 11. Februar 2015 Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ob ihr im Falle einer Rückkehr eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität droht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psych. X. -S3. vom Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH. In diesem am 23. April 2015 erstellten Gutachten wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt. Es wird ausgeführt, dass bei der Klägerin deutliche Orientierungsstörungen, Gedächtnisstörungen und Beeinträchtigungen in der Verbalisationsfähigkeit vorgelegen hätten. Aufgrund der von ihr gezeigten Symptomatik bzw. des zu beobachtenden Verhaltens (Schreien, Weinen, Umherlaufen, kaum Antworten geben, mit Nicht-Wissen Antworten) sei die Kommunikation deutlich eingeschränkt und es hätten sich nur wenig verwertbare Angaben zur Biografie und Krankheitsentstehung sowie zum Krankheitsverlauf erheben lassen. Ob es im Lebenslauf der Klägerin ein traumatisierendes Ereignis gegeben habe, könne aus klinisch-psychologischer Sicht daher nicht sicher festgestellt werden. Es sei lediglich möglich, dass sie während des Kosovo Krieges einer traumatisierenden Situation ausgesetzt gewesen sei. Unabhängig davon habe bei ihr aber eine klinisch bedeutsame psychische Gesundheitsstörung festgestellt werden können. Es handele sich um eine katatone Schizophrenie (ICD-10: F 20.2), die als schwerwiegend einzustufen sei und zu erheblichen Beeinträchtigungen in den Funktionsbereichen führe. Es bestehe Betreuungsbedarf. Als Ursache kämen neben neurobiologischen Faktoren (genetische Verursachung und/oder erworbene Hirnfunktionsstörungen) psychosoziale Einflüsse (erhöhte Stressbelastung, kritische Lebensereignisse) in Betracht. Bei Ausbruch einer Schizophrenie sei von einem Wechselspiel dieser Faktoren auszugehen. Es bestehe eine dringende klinische Indikation für eine psychiatrisch-medikamentöse Behandlung, um einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung nachhaltig entgegenwirken zu können. Und einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung vorbeugen zu können, sei neben anderem ein stabiles äußeres Umfeld mit ihr bekannten und vertrauten Menschen (Familie) erforderlich. Jede zusätzliche stark belastende Irritation von außen könne einen weiteren psychotischen Schub auslösen und zu einer weiteren Verfestigung des Störungsbildes mit Zunahme der Erregungszustände und stuporösen Verhaltensweisen (Erstarrung), Denk-und Orientierungsstörungen sowie halluzinatorischen Erlebensweisen führen. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland sei aus klinisch-psychologischer Sicht zwar nicht mit einer Retraumatisierung aufgrund einer Konfrontation mit dem Ort eines gegebenenfalls traumatischen Geschehens zu rechnen. Eine Rückführung würde aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der festgestellten Erkrankung bedeuten. Eine Rückkehr ins Heimatland stellte für die Klägerin eine weitere äußere Belastung dar, die sie aufgrund ihrer derzeitigen im stabilen psychischen Verfassung nicht angemessen bewältigen könne. Eine psychotische Dekompensation könne in solch einem Falle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dabei könnten auch mögliche suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden. Zwar bestehe bei ihr derzeit keine akute Suizidalität, doch finde sich glaubhaft eine suizidale gedankliche Einengung mit dem Wunsch, sich von ihrem Leiden zu befreien. Auch wenn keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer traumatischen Situation bzw. Traumatisierung im Heimatland bei der Klägerin bestehe, liege krankheitsbedingt eine starke Überzeugung vor, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, – neben der sich überwiegend wahrscheinlich zeitnah einstellenden gravierenden Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes bei Rückkehr in den Kosovo – der Wirksamkeit einer etwaigen dortigen Behandlung entgegenstehe. Aus klinisch-psychologischer Sicht sei es als sehr wahrscheinlich zu erachten, dass die Klägerin aufgrund ihres Misstrauens, drei Ängste sowie ihrer Annahme, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, nicht fähig sei, sich auf ein dortiges Behandlungsangebot einzulassen.
15Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und erklärt sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Ergänzend führt sie im Hinblick auf das vom Gericht eingeholte Gutachten im Wesentlichen aus: Psychische Erkrankungen seien im Kosovo behandelbar. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass im Falle einer Rückkehr nicht mit einer Retraumatisierung aufgrund einer Konfrontation mit dem Ort eines gegebenenfalls traumatischen Geschehens zu rechnen sei. Soweit das Gutachten von der Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung ausgehe, heiße es dort weiter, um einer weiteren Chronifizierung vorbeugen zu können, sei ein stabiles äußeres Umfeld mit ihr bekannten und vertrauten Menschen (Familie) notwendig. Dies sei indes dadurch gegeben, dass die Verfahren des gesamten Familienverbandes bereits rechts- bzw. bestandskräftig abgelehnt worden seien. Zudem lebten weitere Familienangehörige im Heimatland, sodass das familiäre Umfeld dort gegeben sei.
20Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 8. August 2014 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.
21Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf das vom Gericht eingeholte Gutachten ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Klägerseite und im Einverständnis mit der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO.
25Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
26Der angegriffene Bescheid, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des vormaligen Bescheides vom 2. Mai 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Sie hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes.
27Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten beginnend mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
28Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH vom 23. April 2015 ist ein neues Beweismittel, das im Hinblick auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). In diesem Gutachten wurde nämlich überzeugend dargelegt, dass eine Rückführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der festgestellten Erkrankung der Klägerin bedeuten würde. Da das Gericht dieses Beweismittel im laufenden Verfahren erwirkt hat, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen (unverschuldet im früheren Verfahren nicht vorgelegt, Vorlage binnen drei Monaten) nicht an.
29Aber auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bestandskräftige frühere Entscheidung unter anderem zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch des Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt, denn diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwenden. Dabei ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen. Deswegen ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Ausländers dann geboten, wenn die Verweigerung der Rücknahme oder des Widerrufs des Verwaltungsakts zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde daher auf Null reduziert ist.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -; Urteil vom 31. März 2000 - 9 B 41.99 -; Urteil vom 07. September 1999 - 1 C 6/99 -; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, jeweils veröffentlicht in der juris-Datenbank.
31Gemessen an diesen Maßstäben sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, denn das Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung würde zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen, sodass eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist.
32Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen vor. Die Anwendung dieser Norm setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG).
34Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei ‑ in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze ‑ eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582.
36Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der ‑ insoweit maßgebenden ‑ Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., 584.
38Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.
40Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973.
42Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht – tatsächlich erreichbar ist.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2004, 1 B 247/03 (1 PKH 80/03), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 79; vom 29. April 2002, - 1 B 59.02 -.
44Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo anzunehmen. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo alsbald wesentlich verschlechtern würde.
45Nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es gerade, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Grenze freier Beweiswürdigung ist erst überschritten, wenn das Gericht von einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sich als entscheidungserheblich aufdrängende Umstände übergeht und bei der Würdigung die Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung verletzt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29/03 –, NVwZ 2005, 1087; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 – 8 A 4323/03.A –, AuAS 2006, 165, vom 30. April 2006 – 13 A 2820/04.A –, vom 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A – und vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 40.
47Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist neben der Würdigung des Vorbringens des Asylbewerbers im asylrechtlichen Verfahren bei Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen sowie die Überprüfung darin getroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine besondere medizinische Sachkunde ist dazu regelmäßig nicht erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern, ist vielmehr eine sich gerade in Asyl- und Abschiebungsschutzklagen ständig wiederholende Aufgabe.
48Das Gericht legt der Bewertung des Gesundheitszustandes der Klägerin neben den von ihr schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, in denen von einer psychischen Störung (depressive Störung und posttraumatischen Belastungsstörung) die Rede war, das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. I1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt S2. vom 1. Oktober 2013 zu Grunde, in dem Zweifel an einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert und die Begutachtung durch einen erfahreneren Gutachter empfohlen wurde. Vor Allem aber stützt es sich auf das durch Beweisbeschluss vom 11. Februar 2015 eingeholte Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. X. -S3. vom Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH vom 23. April 2015. Dort werden zwar die Zweifel des Dr. I1. am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt, doch gelangt die Gutachterin nach umfänglicher Auswertung früherer ärztlicher Erhebungen und eigener Untersuchungen zur Diagnose einer katatonen Schizophrenie (ICD-10: F20.2). Hierzu führt sie weiter aus: Diese Erkrankung würde zwar bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht zu einer Retraumatisierung auf Grund einer Konfrontation mit dem Ort eines ggf. traumatischen Geschehens führen. Dennoch käme es bei einer Rückführung ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlechterung der festgestellten Erkrankung. Bei der Klägerin liege nämlich krankheitsbedingt eine starke Überzeugung vor, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, die – neben der sich überwiegend wahrscheinlich zeitnah einstellenden gravierenden Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes bei Rückkehr in den Kosovo – der Wirksamkeit einer etwaigen dortigen Behandlung entgegenstünden. Aus klinisch-psychologischer Sicht sei es sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund ihres Misstrauens, ihrer Ängste sowie ihrer Annahme, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, nicht fähig wäre, sich auf ein dortiges Behandlungsangebot einzulassen. Eine Rückkehr würde für sie eine weitere äußere Belastung darstellen, die sie aufgrund ihrer derzeitigen instabilen psychischen Verfassung nicht angemessen bewältigen könne. In einem solchen Falle könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychotische Dekompensation angenommen werden mit der Folge, dass auch mögliche suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden können.
49Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.
50Die im Gutachten vom 23. April 2015 gemachten Ausführungen sind in sich schlüssig und lassen Fehler nicht erkennen. Insbesondere wegen der ohne weiteres nachvollziehbaren Darstellung der Grundlage der Diagnose und deren überzeugender Begründung sowie der ebenfalls nachvollziehbaren Prognose hinsichtlich der medizinischen Konsequenzen für den Fall einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo sieht das Gericht keinen Anlass, die Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
51Hieran ändert die Stellungnahme der Beklagten vom 26. Mai 2015 nichts. Dass die Gefahr einer Retraumatisierung mangels hinreichend verlässlicher Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht besteht, ändert nichts an der diagnostizierten katatonen Schizophrenie. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen verweist, verkennt sie, dass die Klägerin sich auf eine solche Behandlung krankheitsbedingt nicht einlassen wird.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung der Nr. 3 und Aufhebung der Nr. 4 des Bescheids der Beklagten vom 31.01.2013 verpflichtet, bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und reiste eigenen Angaben zufolge am 25.12.2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 29.12.2010 politisches Asyl beantragte.
- 2
Am 19.01.2011 wurde der Kläger vom Bundesamt zu seinem Asylbegehren angehört. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er sei in der Stadt Hamedan, seinem Studienort, bei einem privaten Bauunternehmer angestellt gewesen. Unter den Mitarbeitern der Firma habe es immer wieder Diskussionen gegeben. Eines Tages, etwa einen Monat vor seiner Ausreise, sei die Diskussion so weit gegangen, dass einer der Mitarbeiter gesagt habe, dass auch ihre Firma korrupt sei. Er habe ihn dann gefragt, was er damit meine, und verschiedene Sachen dazu gesagt. Er vermute, dass einer der anderen anwesenden Angestellten ihn deswegen angezeigt habe. Als er am nächsten Tag zur Arbeit habe fahren wollen, sei er von unbekannten Leuten entführt worden. Man habe ihm die Augen verbunden und mit einem Auto an einen unbekannten Ort, in ein ihm nicht bekanntes Haus verbracht. Dort habe man ihm gesagt, dass er ganz viel stören würde, dass man Filmaufnahmen und Fotos von ihm habe und wüsste, was er gesagt habe. Nach zwei Tagen und einigen Stunden habe man ihn wieder freigelassen. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass ein Freund von ihm, nachdem er verschwunden sei, seine Eltern informiert habe. Sein Vater sei daraufhin nach Hamedan gekommen und habe einem Mann Schmiergeld gezahlt, der aufgrund seiner Position den Kläger habe freilassen können. Einige Tage nach seiner Freilassung sei dieser Mann gekommen und habe mitgeteilt, dass er nichts mehr für ihn tun könne, weil seine – des Klägers - Akte schon offen, d. h. in Bearbeitung, sei und damit die Sache schlimmer sei, als er zunächst gedacht habe. Gegenüber seinem Vater habe der Mann geäußert, dass man ihn – den Kläger – als "Mohareb" bezeichnet habe, also als eine Person, die mit Gott und dem Glauben kämpfe. Als er davon erfahren habe, habe er aus Angst vor erneuter Festnahme sein Heimatland verlassen.
- 3
Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrages wird auf den Inhalt seiner Anhörungsniederschrift vom 19.01.2011 und der Niederschrift über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung vom 29.12.2010 verwiesen.
- 4
Mit Bescheid vom 31.01.2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers und dessen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm im Falle der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 07.02.2013 durch PZU zugestellt.
- 5
Mit der hiergegen am 20.02.2013 erhobenen Klage hat der Kläger zum Vorfluchtgeschehen weiter vorgetragen und geltend gemacht, dass er an schweren depressiven Episode leide und sich deswegen seit Dezember 2013 in psychotherapeutischer Behandlung im Psychosozialen Zentrum (PSZ) befinde. Zum Nachweis hierfür legte er eine psychologische Stellungnahme vom 16.05.2014 sowie ein psychologisches Attest vom 22.01.2015, jeweils der Frau Dipl.-Psych. S., ..., vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
- 6
Der Kläger beantragt,
- 7
den Bescheid vom 31.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
- 8
ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG zuzuerkennen,
- 9
hilfsweise, ihm subsidiären (internationalen) Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
- 10
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person (nationale) Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen
- 13
und verteidigt den angefochtenen Bescheid.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und den in das Verfahren eingeführten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 15
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 16
Das Bundesamt ist nach der Sach– und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran besteht. Insoweit ist der Bescheid vom 31.01.2013 rechtswidrig und aufzuheben - § 113 Abs. 5 VwGO (vgl. 1.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (vgl. 2.).
- 17
1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, juris, m.w.N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (BVerwG, U. v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, juris). Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" genügt nicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei jedoch das Element der Konkretheit der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (BVerwG, U. v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 -, juris).
- 18
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten psychologischen Atteste, der Zeugenaussage der den Kläger seit 05.12.2013 durchgängig behandelnden Diplom-Psychologin S., gegen deren Sachkunde Bedenken nicht bestehen, sowie des in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnenen Eindrucks ist das Gericht davon überzeugt, dass bei diesem eine schwere depressive Erkrankung vorliegt. Bei einer Rückkehr in den Iran ist aufgrund des labilen psychischen Zustands des Klägers ("besorgniserregend"), der bei ihm festgestellten, sich vertiefenden suizidalen Neigung (Nachsterbewunsch) sowie der subjektiv empfundenen erheblichen Ängste im Zusammenhang mit einer Rückführung eine erhebliche und alsbaldige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konkret zu befürchten. Vor dem Hintergrund der Bekundungen der Frau Diplom-Psychologin S. in der mündlichen Verhandlung, auf die hier Bezug genommen wird, hat das Gericht ferner keinen Zweifel daran, dass der Kläger derzeit akut behandlungsbedürftig ist und es hierzu insbesondere (auch) psychotherapeutischer und sozialtherapeutischer Maßnahmen dringend bedarf.
- 19
Eine solche ausreichende Behandlung ist im Iran für den Kläger gegenwärtig indes nicht hinreichend gewährleistet. Denn eine (ambulante oder stationäre) Psychotherapie ist im Iran "kein Thema", weil sie als "westliche Unkultur" angesehen wird (vgl. VG Arnsberg, U. v. 09.02.2007 – 13 K 1978/05.A -, juris, m. w. N.). Die dennoch angebotenen psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen sind zudem sehr kostspielig und müssen von den Patienten oder ihren Familien bezahlt werden mit der Folge, dass bei mittellosen Patienten eine entsprechende Behandlung aussichtslos ist (vgl. Deutsche Botschaft Teheran, Auskunft vom 05.12.2010 an OVG Bautzen). Gemessen daran ist in Bezug auf den Kläger zu berücksichtigen, dass dessen im Iran lebenden Eltern mittlerweile pensioniert sind und der Kläger nach Angaben der Frau Diplom-Psychologin S. aufgrund seines Krankheitsbildes gegenwärtig nicht fähig ist, seinen Tagesablauf zu strukturieren und für sich selbst zu sorgen, d. h. durch eigene Erwerbstätigkeit die Kosten für seinen Lebensunterhalt und seine medizinische Behandlung aufzubringen.
- 20
Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Aspekte (Gesundheitszustand, Behandlungsbedürftigkeit und fehlende Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen) würde der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nach der Überzeugung des Gerichts in eine ausweglose Lage geraten, die es abzuwenden gilt.
- 21
Da nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung unzulässig ist, wenn – wie hier - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, war neben der teilweisen Änderung der Nr. 3 die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts vom 31.01.2013 aufzuheben. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, bei der trotzdem eine Abschiebung in Betracht kommen könnte, sind nicht ersichtlich.
- 22
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
- 23
Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst in vollem Umfang auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
- 24
Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
- 25
Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger die Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrages sprechen, nicht auszuräumen. Stattdessen hat er sich zusätzlich widersprochen und sein Vorbringen nicht unerheblich gesteigert.
- 26
Widersprüchlich sind zunächst seine Angaben hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses. Im Rahmen seiner Befragung durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf, unmittelbar nach seiner Einreise am 25.12.2010, gab er hierzu ausschließlich an, er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil er sich an der grünen Protestbewegung gegen den Präsidenten beteiligt habe und er wegen der Teilnahme an Demonstrationen nach den Wahlen von den Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Hiervon hat er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19.01.2011 nicht weiter berichtet. Vielmehr gab er als maßgeblichen Grund für seine Ausreise nunmehr an, dass er im Iran bei einem privaten Bauunternehmer – als Aushilfe und technischer Zeichner (vgl. Befragung vom 29.12.2010) - angestellt gewesen sei und es in der Firma unter den Mitarbeitern immer wieder Diskussionen gegeben habe. Eines Tages sei die Diskussion so weit gegangen, dass einer der Mitarbeiter gesagt habe, dass auch ihre Firma korrupt sei. Er habe ihn dann gefragt, was er damit meine, verschiedene Sachen dazu gesagt und Position bezogen. Deswegen sei er von einem anderen anwesenden Angestellten wohl angezeigt und am folgenden Tag von Unbekannten verschleppt, anschließend für zwei Tage festgehalten und verhört worden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat er seinen Vortrag hierzu erneut verändert und nicht unerheblich gesteigert. Als Grund für seine Entführung gab er hier an, es habe in dem Bauunternehmen ein konkretes Bauprojekt hinsichtlich einer Sporthalle gegeben, dessen Auftraggeber der Gouverneur der Provinz Hamedan gewesen sei. Er und weitere Ingenieure seien für die Kostenschätzung des Projekts verantwortlich gewesen und angehalten worden, die Baukosten hochzurechnen, damit möglichst hohe Fördergelder fließen. Dies sei zwischen dem Gouverneur und dem Chef des Bauunternehmens so vereinbart gewesen. Anlässlich einer Baubesprechung habe er sich dann zu Wort gemeldet und die geplante Manipulation in Anwesenheit des Gouverneurs gerügt, sich dahingehend geäußert, dass "auch der Revolutionsführer selbst ein Dieb" sei und auch gedroht, die für Korruption zuständige Behörde über die Vorgänge zu informieren. Von alledem hatte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nichts berichtet. Dies verwundert umso mehr, als er am Ende dieser Anhörung auf entsprechendem Vorhalt des Anhörenden, die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Vorbringens ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Anhörungsniederschrift vom 19.01.2011, S. 4, Bl. 65 d. BA-A). Insoweit entsteht der Eindruck, als habe der Kläger nach Ablehnung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt, versucht sein Vorbringen dem anzupassen, was nach seiner Vorstellung zum Erfolg seiner Klage führen dürfte.
- 27
Auch im Übrigen weist das Asylvorbringen des Klägers Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Dies gilt namentlich u. a. für seine Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt und den Hintergrund der Aufgabe seines Studiums (vgl. Anhörungsniederschrift vom 19.01.2011, S. 5, Bl. 66 d. BA-A, Niederschrift der Befragung durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf vom 25.12.2010, Bl. 48 d. BA-A sowie Niederschrift der Befragung vom 29.12.2010, Antwort zu Frage 18, Bl. 19 d. BA-A), seine Angaben hinsichtlich der Dauer der Autofahrt zum Ort seiner angeblichen Inhaftierung sowie hinsichtlich des Ortes, an dem man ihn wieder habe freigelassen (vgl. Angaben im Rahmen der Befragung zum biografischen Hintergrund, Psychologische Stellungnahme d. Frau Dipl.-Psych. S. vom 16.05.2014, S. 2, Bl. 46 d. GA; Schr. d. RA B. vom 07.03.2013, S. 2, Bl. 22 d. GA und Sitzungsniederschrift vom 27.02.2015, S. 7 und 8) und schließlich für seine Angaben hinsichtlich des Verlaufs der Festname. Denn während er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angab, man habe ihn während der Festnahme nichts getan, nicht einmal angefasst, gab er im Rahmen der Befragung zum biografischen Hintergrund an, er sei herumgestoßen und geschlagen worden. Soweit er schließlich in der mündlichen Verhandlung das Gebäude, in welchem man ihn festgehalten habe, näher beschrieben hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.02.2015, S. 8) lässt sich dies nicht ohne Weiteres mit seiner Angabe in Einklang bringen, man habe ihm erst in dem Raum, in dem man ihn verhört habe, die Augenbinde abgenommen (vgl. Schr. d. RA B. vom 07.03.2013, S. 2, Bl. 22 d. GA) und dort wieder angelegt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.02.2015, S. 13).
- 28
Wegen dieser und vom Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten ist das Asylvorbringen des Klägers insgesamt unglaubhaft geblieben. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl den angeblichen Verhörsraum als auch die vernehmenden zwei Personen im Einzelnen beschreiben konnte. Dies rechtfertigt für sich indes keine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Denn diese Angaben erfolgten jeweils ausschließlich auf ganz konkrete und ins Detail gehende Fragen seines Prozessbevollmächtigten und lassen schon deshalb nicht zwingend den Schluss zu, der Kläger habe von tatsächlich Erlebtem berichtet. Zudem werden hierdurch die oben beschriebenen erheblichen Widersprüche im Vortrag des Klägers nicht ausgeräumt.
- 29
Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenwärtige psychische Erkrankung des Klägers sein Aussageverhalten beeinflusst hat bzw. beeinflusst und eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben erfordert. Denn maßgeblich ausgelöst wurde die depressive Episode nach Angaben der Frau Dipl.-Psych. S. erst durch den Freitod der Freundin des Klägers im August 2013 und seiner erfolglosen Teilnahme am Hungerstreik in Bitterfeld-Wolfen, ebenfalls im August 2013 (vgl. Psychologische Stellungnahme d. Frau Dipl.-Psych. S. vom 16.05.2014, S. 2, Bl. 46 d. GA) und damit durch Umstände, die nach seiner Anhörung vor dem Bundesamt eingetreten sind. Zudem ist der Kläger auch unter seiner Erkrankung bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich wie auch zur Person hin orientiert (vgl. Psychologische Stellungnahme d. Frau Dipl.-Psych. S. vom 16.05.2014, S. 2, Bl. 46 d. GA). Einen entsprechenden Eindruck vermittelte er auch in der mündlichen Verhandlung.
- 30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1992 in der afghanischen Provinz Ghazni geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Mai/Juni 2009 lebte er ledig in dem Dorf L. R. im Bezirk R. in der Provinz Ghazni. Dort betätigte er sich eigenen Angaben zufolge - nachdem er die Schule nach der sechsten Klasse verlassen hatte - damit, seinem Vater bei Polsterarbeiten zu helfen.
3Der Kläger ist als damals 16-jähriger am 20. Juni 2009 nach ungefähr einmonatiger Landwegreise über den Iran, die Türkei und Griechenland und von dort kommend auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist. Hier beantragte er am 17. August 2009 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
4Am 2. September 2009 und am 30. September 2010 wurde der Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört, wo er u.a. folgende Angaben machte: Er habe in Afghanistan Bodybuilding betrieben und dabei einen Unfall verursacht. Während er mit einer Langhantel mit aufgesteckten ungesicherten Gewichtscheiben trainiert habe, seien zwei Scheiben mit einem Gewicht von jeweils 15 kg abgerutscht und auf das Gesicht und die Brust eines Mannes gefallen, der auf dem Rücken liegend in seiner Nähe trainiert habe. Als er dessen blutüberströmtes Gesicht gesehen und der Mann keine Reaktion gezeigt habe, sei er aus Angst davon gelaufen. Er habe einer anderen Person - die er bei der zweiten Anhörung als seinen Cousin bezeichnet hat - von dem Vorfall erzählt. Auf den Rat und mit der finanziellen Hilfe dieser Person sei er wenig später nach Kabul gereist. Dort habe er sich einige Zeit bei der ersten Frau seines Onkels aufgehalten. Anlass dafür sei gewesen, dass es sich bei dem Vater des Verletzten um I. A. , der so etwas Ähnliches wie ein einflussreicher Politiker sei, handele. Kurz darauf sei sein eigener Vater auf dessen Anzeige hin inhaftiert und ungefähr eine Woche später auf Initiative des Ältestenrates wieder freigelassen worden. Er gehe davon aus, in Afghanistan von dem Vater des Verletzten, dem I. A. , Tag und Nacht verfolgt zu werden.
5Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass dieser nicht geltend gemacht habe, aufgrund asylrelevanter Persönlichkeitsmerkmale verfolgt zu werden. Gleichzeitig stellte es fest, dass angesichts dessen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner enthält der Bescheid die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a. F.) nicht gegeben sind. Ob dem Kläger aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG (a. F.) drohe, könne dahin stehen, da er die Möglichkeit habe, in Afghanistan, namentlich in Herat oder Kabul, internen Schutz zu erlangen. Entsprechendes gelte bezogen auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (a. F.). Dass der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt sei, sei nicht feststellbar. Da kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei, müsse er auch nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) befürchten. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls er nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde.
6Der Kläger hat am 28. Dezember 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen vor dem Bundesamt wiederholt und vertieft und ergänzend u.a. Folgendes vorgetragen hat: Seine Familie habe vergebens versucht, sich von der zu erwartenden Rache frei zu kaufen. Obwohl der Vater des Verletzten, dessen Machtbasis in der Provinz Nangarhar angesiedelt gewesen sei, im Februar 2010 bei einem Bombenattentat zu Tode gekommen sei, bestehe für ihn weiterhin ein Verfolgungsrisiko. Denn es wäre überraschend, wenn das Verlangen nach Rache nicht auf Seiten der gesamten Familie des Opfers bestünde. Deswegen könne unterstellt werden, dass diese nach wie vor ein Interesse daran habe, ihn zu bestrafen, wobei damit zu rechnen sei, dass dies mit Misshandlungen einhergehe und rechtsstaatliche Prinzipien dabei außer Acht blieben. Für ihn bestehe keine inländische Fluchtalternative. Denn der Zuzug in eine Stadt würde sich in einer auf informellen Strukturen fußenden Gesellschaft wie der afghanischen schnell herumsprechen. Dass vorliegend ein nicht nur lokales Verfolgungsinteresse bestehe, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Familie des Opfers provinzübergreifend tätig geworden sei. Seine eigene Familie hingegen verfüge nicht über ausreichend Macht und Einfluss, um ihm Schutz zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 1. März 2012 hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass das Opfer sich zwar schwere, teilweise wohl bleibende Verletzungen zugezogen, den Unfall aber überlebt habe. Dies ändere aber nichts an der fortbestehenden Verfolgungsgefahr durch dessen Familie und daran, dass er selbst - wie sich aus den dem Schriftsatz beigefügten Attesten ergebe - traumatisiert und im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan gefährdet sei, retraumatisiert zu werden.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Dezember 2010‑ zugestellt am 14. Dezember 2010 - Aktenzeichen 5386602 - 423 - zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9hilfsweise
10die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG vorliegen,
11weiter hilfsweise
12die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 4, 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. März 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Ferner stehe ihm kein Anspruch darauf zu, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 2 AufenthG festgestellt werden. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Seine Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalls im Sportstudio, dessentwegen er der Blutrache ausgesetzt sein wolle, sei nicht glaubhaft. Die attestierte posttraumatische Belastungsstörung stelle keine den § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (gemeint gewesen sein dürfte § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) auslösende Anomalie dar. Der Kläger habe trotz gerichtlicher Nachfrage keine Auswirkungen der Traumatisierung auf alltägliche Verrichtungen aufgezeigt. Angstzustände oder Schlafstörungen stellten keine Besonderheiten dar, die eine
16extreme Gefahr begründen könnten. Im Ergebnis könne der Kläger ohne Gefährdung nach Afghanistan zurückkehren.
17Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat mit Beschluss vom 22. März 2013 (nur) hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach
18§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (a.F.) zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, das Verwaltungsgericht habe die Schilderungen zu seinem Verfolgungsschicksal zu Unrecht als unglaubhaft bewertet. Zu folgen sei insoweit der Beurteilung der Beklagten, die die Abläufe nicht in Frage gestellt habe. Wegen der in Afghanistan herrschenden Strukturen sei es ihm auch nicht möglich, dort „unterzutauchen“. Aufgrund drohender Rache bestehe für ihn eine Gefahr, die gleichermaßen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und die des § 60 Abs. 5 AufenthG erfülle. Seine Gefährdung ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass er nach wie vor wegen der von ihm verursachten Körperverletzung Vergeltungsabsichten ausgesetzt sei, und zum anderen daraus, dass er unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide. Eine Weiterbehandlung dieser Erkrankung sei schon aufgrund der Gefahr der Retraumatisierung in Afghanistan nicht möglich.
19Die Kläger beantragt,
20das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Dezember 2010 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Senat hat mit Beschluss vom 18. September 2014 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. K. T. dazu erhoben, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, diese ggf. behandlungsbedürftig ist und ob im Falle einer Abschiebung mit einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung zu rechnen wäre. In der Sitzung am 27. Januar 2014 hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 7. Dezember 2014 und das Sitzungsprotokoll vom 27. Januar 2014 verwiesen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die nur hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG eingelegte Berufung hat keinen Erfolg.
27Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts ist in diesem Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung in seiner Person begründeter Abschiebungsverbote gemäß
28§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (1) und § 60 Abs. 5 AufenthG (2).
29Für die Entscheidung über die Berufung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgebend. Das ist hier die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9; im Folgenden: QRL II) vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) am 1. Dezember 2013 geltende Fassung des Aufenthalts- und des Asylverfahrensgesetzes. Eine Änderung des Streitgegenstandes ist durch diese Neufassung nicht eingetreten.
30Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 -, jeweils juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. April 2014 A - 4 A 104/14 -, juris.
31(1) Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit" der Gefahr für „diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris.
33Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individuali-sierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
34Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 -, juris.
36Bezogen auf krankheitsbedingte Verschlechterungen des Gesundheitszustands eines Ausländers bei Rückkehr in sein Heimatland muss daher ernsthaft zu befürchten stehen, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils juris.
38Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils juris.
40Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris.
42Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht. Eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende individuelle, also gerade in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Klägers angelegte Gefahr ist in Anknüpfung an das von ihm geschilderte Vorfluchtschicksal nicht gegeben (a). Ferner sind keine schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteile im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan feststellbar (b). Ebenso wenig besteht eine hohe oder auch nur beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger in diesem Fall mit einer extremen Gefahrenlage, die ihrer Dimension nach geeignet wäre, die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG zu durchbrechen, konfrontiert wäre (c).
43(a) Die Schilderungen des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal rechtfertigen die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Das gilt unabhängig davon, ob sie - wenngleich hieran erhebliche Bedenken bestehen - der Wahrheit entsprechen oder nicht. Denn seine Darlegungen erlauben bereits für sich genommen nicht die Prognose einer erheblichen konkreten Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Einschätzung des Klägers, dass sein Leben in Afghanistan aufgrund des geschilderten Vorfalls im Fitnessstudio in Gefahr sei, ist spekulativ. Sein Vorbringen vor dem Bundesamt und im Klageverfahren beinhaltet keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen dafür, sondern erschöpft sich in Vermutungen. Danach haben weder tätliche Übergriffe auf den Kläger stattgefunden noch ist er in irgendeiner Form persönlich bedroht worden. Der Umstand, dass sein eigener Vater auf die Anzeige des Vaters des Verletzten hin eine Woche von der Polizei festgehalten und anschließend nach Aufklärung durch den Ältestenrat wieder freigelassen worden sein soll, begründet kein Indiz dafür, dass der Kläger in Afghanistan von der Familie des Verletzten verfolgt wird. Im Gegenteil wird daran allenfalls deutlich, dass dessen Familie jedenfalls keine Vergeltung außerhalb des staatlichen Strafverfolgungssystems sucht. Hinzu kommt, dass nach dem Vorfall einerseits zwischenzeitlich beinahe sechs Jahre verstrichen sind und andererseits mittlerweile bekannt geworden ist, dass der Trainingskollege des Klägers bei dem Unfall nicht verstorben ist, womit zugleich das vom Kläger angenommene Motiv für etwaige Verfolgungsmaßnahmen entfallen ist. Angesichts dessen, dass überdies diejenige Person, die der Kläger als mutmaßlichen Verfolger benannt und mit deren Einfluss er die vermutete Gefahr begründet hat, zwischenzeitlich verstorben ist, kann nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr ausgegangen werden. Der pauschale Hinweis des Klägers, die „Familie des Verletzten“ habe gegenüber seinen zwischenzeitlich wieder in Ghazni lebenden Eltern geäußert, sie werde seine Rückkehr abwarten, um Rache zu üben, ist nicht hinreichend substantiiert und führt deswegen zu keiner anderen Bewertung. Mangels feststellbarer Gefahrensituation kann dahinstehen, ob die Familie des Verletzten tatsächlich die vom Kläger ohne nähere Erläuterung behaupteten Einflussmöglichkeiten hat.
44(b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats ebenfalls fest, dass dem Kläger keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen wesentlichen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, namentlich der Verschlechterung einer bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung droht. Diese Überzeugung beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. K. T. vom 7. Dezember 2014 und seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015. Hierin ist der Sachverständige in Beantwortung der vom Senat mit Beweisbeschluss vom 18. September 2014 gestellten Fragen zu folgenden Aussagen gelangt: Er habe seiner Begutachtung die Befunde von Frau Dr. med. N. aus Oktober 2010 und Januar 2012 zugrunde gelegt. Es sei davon auszugehen, dass die anfänglich bestehende posttraumatische Belastungsstörung durch die stattgefundene therapeutische Behandlung deutlich rückläufig sei, so dass nunmehr diagnostisch festgestellt werden könne, dass es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung in weitgehender Teilremission handele. Dieser Befund sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Vollremission grundsätzlich nicht erreichbar sei, da das Trauma - erkrankungsspezifisch - bestehen bleibe. Die einzig verbliebenen Symptome seien die Alpträume und die Kopfschmerzen. Kognitive Beeinträchtigungen seien während der beiden durchgeführten Untersuchungen nicht feststellbar gewesen. Für die therapeutische Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung seien in der Regel zwischen fünf und fünfzehn Sitzungen ausreichend. Im Anschluss daran komme es maßgebend auf die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten an. Der Kläger habe - seiner Einschätzung zufolge - an mehr als fünfzehn therapeutischen Sitzungen teilgenommen. Die bisherige Behandlung sei intensiv, adäquat und vorbildlich gewesen und habe zu einem weitgehenden Rückgang der Symptomatik geführt. Die Symptome seien nur noch in verdünnter Form vorhanden und beeinträchtigten den Kläger nicht mehr so wie früher.
45Erste Maßnahme bei einer posttraumatischen Belastungsstörung sei das Herstellen einer sicheren Umgebung. In der zweiten Phase erfolge dann die Stabilisierung, in der der Proband lerne, im Alltag besser mit den bestehenden Symptomen umzugehen. Beides sei bei dem Kläger intensiv erfolgt und gelungen. In der dritten Phase werde versucht, das Trauma zu überwinden, hierzu müsse aber zunächst eine gewisse emotionale Stabilität vorliegen. Unter der Anleitung von Frau L1. und in dem geschützten Bereich des Internats habe sich der Kläger mit seinen inneren Traumata auseinandergesetzt. Er habe diese analysiert und auch ansatzweise verarbeitet. Eine zwingende Notwendigkeit zur Weiterführung dieser Therapie sei aus psychiatrisch-forensischer Sicht nicht zu erkennen. Eine medikamentöse Behandlung sei zu keiner Zeit durchgeführt worden und sei auch nicht indiziert gewesen. Eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung sei mit der Abschiebung nicht zwangsläufig verbunden. Es liege auf der Hand, dass sich die psychopathologischen Symptome Angst, Gereiztheit, Schreckhaftigkeit und auch vegetative Übererregbarkeit nach einer Rückkehr mit unsicherer Perspektive zwangsläufig wieder verstärken würden. Dies seien aber vorübergehende Änderungen, die in einer sicheren Umgebung mit familiärer und sozialer Unterstützung im Zeitverlauf rückläufig seien dürften. Demgegenüber könne es bei einer direkten Konfrontation mit dem traumaauslösenden Ereignis zu einer Retraumatisierung kommen.
46Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen enthält abschließend den Hinweis, dass bei einer Abschiebung möglicherweise eine suizidale Krise auftreten könne. Diese Anmerkung geht auf die Äußerung des Klägers zurück, er werde sich, wenn er wieder nach Afghanistan zurück müsse, vorher das Leben nehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige diesen Aspekt näher erläutert: Suizid sei ein allgemeines Phänomen. Die Äußerung des Klägers sei nicht als traumaspezifische Reaktion zu werten, sondern nicht ungewöhnlich für jemanden, der aus einer sicheren Lebenslage gerissen werde und einer unsicheren Zukunft entgegengehe. Diese Suizidankündigung lasse aber derzeit nur den Rückschluss auf eine gedankliche Befassung mit der Selbsttötung im Sinne einer passiven Suizidalität zu.
47Nach diesen eindeutigen fachlichen Aussagen lässt die maßgebende gegenwärtige Gesundheitssituation des Klägers nicht den Rückschluss auf eine alsbald nach seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität zu. Die Befunderhebung ist unter umfassender Berücksichtigung des Akteninhalts und nach ausführlicher und differenzierter Anamnese des Klägers erfolgt. Sie ist erkennbar von besonderer Fachkunde getragen und durchgehend nachvollziehbar und plausibel begründet. Das gilt insbesondere mit Bezug auf die beschriebene rückläufige Symptomatik. Diese ist angesichts dessen, dass der Kläger nach Einschätzung des Sachverständigen einerseits ideale Rahmenbedingungen vorgefunden hat, indem er ein gut betreutes Internat besucht hat, schulisch gefördert wurde und andererseits - seit nunmehr fast drei Jahren - sehr gut therapeutisch betreut wurde, nicht nur nachvollziehbar, sondern auch naheliegend, zumal die Therapie mit eben diesem Ziel begonnen wurde. Dabei ist ein weitergehender Therapieerfolg als die festgestellte weitgehende Teilremission nicht zu erwarten, denn eine Vollremission ist bei einer posttraumatischen Belastungsstörung den Erläuterungen des Sachverständigen zufolge nicht erreichbar. Darüber hinaus steht der Befund in Einklang mit den in dem Gutachten beschriebenen schulischen und beruflichen Entwicklungen des Klägers und seiner Freizeitgestaltung, hinsichtlich derer keinerlei Anhalt für krankheitsbedingte Einschränkungen besteht.
48Zudem hat der Sachverständige die Vermutung der - insoweit fachfremden - Pädagogin C. T1. in ihrer Stellungnahme von Februar 2012, der Kläger leide an einer Borderline-Störung, überzeugend widerlegt. Insofern hat er darauf hingewiesen, dass eine solche Erkrankung mit schwerwiegenden Störungen der Affektregulation einhergehe, die bei dem Kläger nicht vorlägen. Die körperliche Überbeanspruchung, der er sich beim Bodybuilding aussetze, finde sich bei sehr vielen Hochleistungssportlern und sei kein spezifisches Symptom einer psychischen Störung.
49Zudem ist keine beachtliche Gefahr für eine Retraumatisierung feststellbar.
50Hierzu hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass diese Gefahr im Fall einer direkten Konfrontation mit dem traumaauslösenden Ereignis bestehe. Es fehlen aber tatsächlichen Anknüpfungspunkte dafür, dass es dazu bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan kommen wird, zumal als primär trauma-auslösend der Unfall beim Krafttraining beschrieben wird, so dass eine Retraumatisierung daher in erster Linie durch die Fortführung dieses Sports und nicht durch Rückkehr des Klägers in sein Heimatland in Betracht zu ziehen wäre. Da das Vorbringen des Klägers - wie dargelegt - nichts für eine stattgefundene Verfolgung durch die Familie des Verletzten hergibt und seine Befürchtung einer solchen bei Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt zu sein, angesichts des Tatsachenvorbringens rein spekulativ ist, besteht auch für die Prognose einer Retraumatisierung aus Furcht vor Rache keine tatsächliche Grundlage. Das gilt insbesondere deswegen, weil der Hauptakteur potentieller Vergeltungsmaßnahmen zwischenzeitlich verstorben und das vom Kläger zunächst vermutete Motiv ‑ der Tod des Trainingskollegen - entfallen ist.
51Soweit der Sachverständige auf die Möglichkeit einer suizidalen Krise bei der Abschiebung hingewiesen hat, begründet dies keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Begriff Suizidalität umschreibt einen psychischen Zustand, in dem Gedanken, Phantasien, Impulse und Handlungen anhaltend, wiederholt oder in bestimmten krisenhaften Zuspitzungen darauf ausgerichtet sind, gezielt den eigenen Tod herbeizuführen. Es besteht eine graduelle Differenzierung zwischen Suizidgedanken ohne den Wunsch nach Selbsttötung ‑ die ebenfalls zur Suizidalität zählen - und drängenden Suizidgedanken mit konkreten Absichten, Plänen bis hin zu Vorbereitungen eines Suizids.
52http://de.wikipedia.org/wiki/Suizidalit%C3%A4t
53Daran wird deutlich, dass schon nicht jede Form der Suizidalität geeignet ist, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Jedenfalls die zeitlich begrenzte bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken rechtfertigt ohne das Hinzutreten äußerer damit im Zusammenhang stehender Anzeichen einer Gesundheitsverschlechterung wie Verletzungshandlungen, körperlichem Verfall oder vegetativen Auffälligkeiten die Annahme einer besonders intensiven Gesundheitsverschlechterung nicht. Der Senat hat auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen schon nicht die Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass der Kläger im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine suizidale Krise erleiden wird, die eine abschiebungsschutzrelevante Qualität erreicht. Der Hinweis des Sachverständigen auf eine „möglicherweise“ bei der Abschiebung auftretende suizidale Krise geht auf die Äußerung des Klägers zurück, er werde sich, wenn er wieder nach Afghanistan zurück müsse, vorher das Leben nehmen. Charakteristisch für derartige Ankündigungen ist, dass damit die Möglichkeit ihrer Umsetzung erst ins Blickfeld des Adressaten rückt und dies in der Regel auch bewusst veranlasst wird. Mangels zuverlässiger Überprüfbarkeit der dahinterstehenden Motivation und Ernsthaftigkeit muss schon die Äußerung als solche regelmäßig zu der Bewertung führen, dass suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden können, was gleichbedeutend damit ist, dass die Möglichkeit einer Selbsttötung besteht. In gleichem Maße besteht diese Möglichkeit aber bei demjenigen, der entsprechende Gedanken hat, diese aber nicht äußert. Die Äußerung hat deswegen isoliert betrachtet wenig Aussagekraft. Die daraus allenfalls ableitbare Möglichkeit suizidaler Handlungen kann sich nur bei Hinzutreten weiterer Indizien zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichten. Wie an der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten gewählten Formulierung deutlich wird, fehlt es daran hier. Der Kläger hat seine Absicht, sich bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan das Leben zu nehmen, im Rahmen der Anamnese eher beiläufig erwähnt. Seine Äußerungen dazu sind nicht hinreichend substantiell, um anhaltende und konkretisierte Selbsttötungsgedanken und -absichten als naheliegend erscheinen zu lassen. Das gilt zumal deswegen, weil in den vorgelegten Berichten seiner behandelnden Ärztin und Psychotherapeutin keine entsprechenden Gedankeninhalte dokumentiert sind. Hinzu kommt, dass das bisherige Leben des Klägers - folgt man seinem Vorbringen - durch eine Reihe krisenhafter Situationen gekennzeichnet war, die jedoch keine suizidalen Krisen bei ihm hervorgerufen haben. Es besteht kein Vortrag und Anhalt für in der Vergangenheit aufgetretene Suizidabsichten geschweige denn für auf eine Selbsttötung gerichtete selbstverletzende Handlungen. Die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen bestätigen diese Einschätzung. Angesichts dessen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer Selbsttötung feststellbar.
54Abgesehen davon liegt ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift aber auch deswegen nicht vor, weil die Äußerung des Klägers, sich das Leben nehmen zu wollen, im Zusammenhang mit der Abschiebung steht. Hierauf zielt auch der Hinweis des Sachverständigen ab, dass es „bei einer Abschiebung" möglicherweise zu einer suizidalen Krise kommen könne. In diese Richtung geht auch die Äußerung des Klägers, der erklärt hat, dass er sich vor einer Rückführung nach Afghanistan das Leben nehmen werde. Die als möglich erachtete suizidale Krise steht daher in Zusammenhang mit der Abschiebung als solcher, nicht hingegen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung. Bei dieser Sachlage sind aber nicht die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, sondern allenfalls diejenigen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, das allein gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist.
55(c) Eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lässt sich auch nicht mit der Sicherheits- und Versorgungslage begründen, der der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift angesichts der derzeitigen Situation in der Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ghazni, erfüllt sind, weil Kabul als inländische Fluchtalternative den Anspruch auf die Feststellungen eines Abschiebungshindernisses ausschließt. In seinem Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2298/11 - hat der Senat die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul zusammenfassend dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dass sich seitdem grundlegende Veränderungen ergeben haben, ist ‑ abgesehen davon, dass der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat - auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse nicht anzunehmen.
56Vgl. Die Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan 2014 (Stand: November 2014), S. 20; ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 13. Januar 2015
57https://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul.htm.
58Angesichts dessen muss sich der Kläger wegen seines sich als günstig erweisenden Risikoprofils auf Kabul als inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Zwar ist die humanitäre Lage dort im Allgemeinen weiterhin äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht indes stark voneinander ab. Jedenfalls für den Kläger als jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann besteht es allenfalls in einem geringfügigen Maße, denn es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem nach westlichen Maßstäben niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Der Kläger trägt keine Unterhaltslasten, muss nur für sich selbst sorgen und ist im Ausgangspunkt schon deswegen einem geringeren Armutsrisiko ausgesetzt. Die Beziehung zwischen Haushaltsgröße und Armutsrisiko ist für Afghanistan statistisch belegt. Danach steigt das Armutsrisiko bei einer Haushaltsgröße von drei Personen (11 %) bis zu einer Haushaltsgröße von neun Personen (über 40 %) kontinuierlich und liegt bei einer Haushaltsgröße von 15 Personen sogar bei über 45 %. Für eine alleinstehende Person bewegt es sich demgegenüber nur im Bereich zwischen 10 und 15 %.
59Vgl. Summary of the national risk and vulnerability assessment, 2007/8, A profile of Afghanistan, Main Report, S. 59.
60Hinzu kommt, dass der Kläger über Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die in Afghanistan nicht selbstverständlich sind und es ihm dort erleichtern dürften, eine Erwerbsgrundlage zu finden. Er hat in Afghanistan sechs Schuljahre beendet und kann von daher - anders als 70 % aller Afghanen - lesen und schreiben. Außerdem hat er dort handwerkliche Berufserfahrung gesammelt. Der Kläger spricht persisch, ein wenig paschtu und deutsch. Insbesondere der in Deutschland erfolgte Abschluss seiner Schulausbildung mit dem Fachabitur und die im Bereich des Einzelhandels erworbenen Berufserfahrungen dürften seine Erwerbsperspektiven in Afghanistan erheblich begünstigen. Zudem ist zu erwarten, dass anfängliche Wiedereingliederungsschwierigkeiten darüber abgefedert werden, dass eine Tante des Klägers in Kabul lebt und seine Eltern in der nahegelegenen Provinz Ghazni und er von daher über eine gewisse familiäre Anbindung verfügt.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali. Ihr Asylantrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anzuordnen.
Zur Antragsbegründung ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Sohnes der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ab. Der dagegen erhobene Sofortantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30722 sowie des Sohnes W 6 K 15.30706/W 6 S 15.30707) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses (Eilbedürftigkeit) für eine Eilentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig, soweit er sich auf die Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes) bezieht, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot vom Eintritt der Bedingung einer Abschiebung abhängt und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, ob die Antragstellerin überhaupt und falls ja wann sie abgeschoben wird. Die Neufassung des § 34a Abs. 2 AsylG (Wochenfrist für Antragstellung) galt zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides noch nicht; abgesehen davon enthält der Bescheid auch keine dahingehende Belehrung.
2. Der im Übrigen zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014).
Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Republik Kosovo mittlerweile als sicheres Herkunftsland gemäß § 29a AsylG eingestuft ist. Die von der Antragstellerin angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen nicht die Annahme, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Des Weiteren ist im Hinblick auf die - nur unter Vorlage eines kurzen ärztlichen Attestes, obwohl die Antragstellerin schon bei ihrer Anhörung am 10. Februar 2015 nach ärztlichen Unterlagen gefragt wurde - geltend gemachten Erkrankungen (Diabetes, Nierenerkrankung, Bluthochdruck, TBC, Angewiesenheit auf Rollstuhls wegen Lähmung des rechten Beines und des rechten Armes nach Schlaganfall) anzumerken, dass diese Erkrankungen nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass bei einer Abschiebung eine beachtlich wahrscheinlich drohende Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit besteht mit der Folge, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin bei den im Kosovo gegebenen Umständen alsbald nach ihrer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Für die Annahme einer derartigen Gefahrenlage fehlen substanziierte Anhaltspunkte (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 21 ZB 15.30076 - juris sowie allgemein BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 1 B 25/14 - juris). Eine wesentliche Verschlechterung liegt zudem nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor. Abzustellen ist auf die konkrete Situation des Betreffenden, etwa ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer - etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Sicht - tatsächlich erreichbar ist (vgl. VG Düsseldorf, G.
Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich nicht, dass es sich bei den Erkrankungen um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, für die eine hinreichende Behandlung im Kosovo nicht möglich bzw. nicht erreichbar ist und die einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erfordern.
Die Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen ist im Kosovo vielmehr möglich und zumutbar. Medikamente sind nach der Auskunftslage grundsätzlich verfügbar und finanzierbar; gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Zuzahlungspflicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014, S. 21 ff.). Konkret ist im Hinblick auf den geltend gemachten Diabetes anzumerken, dass diese Erkrankung nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigt, wie mittlerweile obergerichtlich geklärt ist (vgl. HessVGH, U.v. 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - juris; NdsOVG, B.v. 10.11.2011 - 8 LB 108/10 - juris;
Soweit die Antragstellerin in der Sache allgemein darauf verweist, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo schlechter seien als in der Bundesrepublik Deutschland, ist festzuhalten, dass eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des kosovarischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Die Antragstellerin kann sich erforderlichenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich auch an Institutionen der sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung überweisen lassen (vgl. HessVGH, U.v. 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - juris). Die Antragstellerin ist gehalten, die Möglichkeiten des kosovarischen Gesundheitssystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren. Die Antragstellerin hat selbst eingeräumt, dass in der Vergangenheit eine Versorgung mit Medikamenten für sie möglich und erreichbar gewesen ist. Das Gericht geht davon aus, dass bei einer theoretischen Rückkehr entsprechende Behandlung auch in Zukunft in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht möglich sein wird (vgl. auch VG München, B.v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30983 - juris; VG Bayreuth, U.v. 2.6.2015 - B 3 K 15.30165; OVG Saarland, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 21 ZB 15.30076 - juris; VG Hannover, U.v. 19.3.2015 - 12 A 10746/14).
Weiter ist anzumerken, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf sich alleingestellt ist bzw. allein und ohne Unterstützung bleibt. Die Gewährleistung des Existenzminimums und der notwendigen medizinischen Versorgung ist über die (Groß-)Familie sowie durch die Möglichkeit der Erlangung von Sozialleistungen grundsätzlich gesichert (vgl. VG Hannover, B.v. 17.8.2015 - 12 B 3980/15; VG Münster, U.v. 11.5.2015 - W 4 K 802/13.A - juris; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris). Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo. Diese betreffen jedoch jeden Kosovaren bzw. jede Kosovarin - insbesondere auch vom Volk der Ashkali - in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde zuständig ist, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - etwa eine Reiseunfähigkeit - zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Gleichermaßen darf die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen (VG München, B.v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30983 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Abschließend merkt das Gericht an - ohne dass es mangels Zulässigkeit des Antrags entscheidungserheblich darauf ankommt -, dass gewisse Bedenken hinsichtlich der Ermessensausübung bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG bestehen. Denn die Antragsgegnerin verweist im streitgegenständlichen Bescheid einerseits auf die Möglichkeit der Unterstützung durch die zahlreichen nahen Angehörigen im In- und Ausland, die von der Antragstellerin auch ausdrücklich angeführt wurden. Sie führt aber widersprüchlich dazu im Zusammenhang mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus, die Antragstellerin verfüge über keine wesentliche Bindungen in Deutschland, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Die konkrete rechtliche Würdigung dieser von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ermessensausübung sowie der daraus sich ergebenden Folgen bleibt dem Hauptsacheverfahren überlassen. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob und inwieweit der Antragsgegnerin eine Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen möglich ist (§ 114 VwGO) bzw. ob und inwieweit sie im Wege der Abhilfe eventuell eine neue, ermessensfehlerfreie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausspricht.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 verpflichtet, unter Abänderung des dortigen Bescheides vom 2. Mai 2012 festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1974 in Q. geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige und gehört zum Volk der Roma. Sie begehrt im Rahmen eines Folgeverfahrens die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
3Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Ehemann und Kind stellte sie im Januar 2012 einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab, sie hätten wegen Problemen mit Albanern das Land verlassen, im Kosovo seien die Lebensbedingungen für sie schwierig gewesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 2. Mai 2012 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben sind; außerdem forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Kosovo auf. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2012 – 7 K 3774/12. A –).
4Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 stellte die Klägerin einen Wiederaufgreifensantrag, mit dem sie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machte mit der Begründung, sie sei behandlungsbedürftig erkrankt und leide an einer schweren Depression auf dem Boden einer posttraumatischen Leistungsstörung. Sie sei auf die dauerhafte Einnahme von Medikamenten und eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Eine derartige ärztliche Versorgung stehe für sie im Heimatland nicht zur Verfügung bzw. sei für sie nicht erreichbar.
5Dem Antrag waren diverse medizinische Unterlagen beigefügt, unter anderem
6- 7
vorläufiger Arztbericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der evangelischen Stiftung U. in S. vom 27. November 2012 mit der Diagnose einer schweren Episode ohne psychotische Symptome F 32.2 sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1; die Klägerin habe sich dort vom 15. Oktober 2012 bis zum 27. November 2012 in stationärer Behandlung befunden; sie könne nicht allein zuhause bleiben, da sie sich verschlucken könne; Suizidgedanken habe sie keine. Sie habe angegeben, während des Kosovo-Krieges von Albanern misshandelt worden zu sein. Hier habe sich eine schwere agitiert-depressive Symptomatik mit Angstsymptomen gezeigt, fraglich auch Symptomen einer PTBS. Nach Medikamentengabe sei es zu einer Teilremission der depressiven Symptome gekommen, eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei aber dringend geboten;
- 8
vorläufiger Arztbericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der evangelischen Stiftung U. in S. vom 8. März 2013 mit der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F 33.2, posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.40; die Klägerin befand sich dort vom 16. Februar 2013 bis zum 8. März 2013 in stationärer Behandlung und wurde zwar arbeitsunfähig, aber in stabilisierter psychischer und körperlicher Verfassung entlassen mit dem Hinweis, eine weitere ambulante psychotherapeutische-psychiatrische Behandlung sei indiziert, bei der Entlassung habe sie die Medikamente Quetiapin, Sertralin, Pantoprazol, Certerizin, Ibuprofen und bei Bedarf Melperon genommen;
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Attest des Facharztes für Neurologie I. aus S2. vom 25. April 2013 mit der Anamnese einer schweren Depression mit Psychose und dem Hinweis, die Klägerin habe Angst, Treppen hoch zu steigen, sodass eine Verlegung der Wohnung ins Erdgeschoss empfohlen werde; der Ehemann habe Angst, sie allein zu lassen, da er befürchte, sie stürze suizidal;
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Attest des Hausarztes Dr. D. aus S2. vom 30. April 2013 mit dem Hinweis auf eine schwere depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung; bei einer Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Heimatland sei die psychische Dekompensation bzw. Eskalation bis hin zu suizidalen Absichten zu befürchten.
Der Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. I1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt S2. erstellte am 1. Oktober 2013 im Auftrag des Ausländeramtes ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, in dem er die vorgenannten Diagnosen nicht bestätigte. Er führte aus, die Einförmigkeit und Gleichartigkeit der geltend gemachten Beschwerden stehe im Gegensatz zu typischen Erscheinungsweisen einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Ergebnis zeige sich eine Diskrepanz zwischen den Diagnosen der evangelischen Stiftung U. und den Ergebnissen seiner Untersuchung. Eine abschließende Beurteilung sei nicht möglich. Es werde eine Begutachtung durch einen mit dem Gebiet der posttraumatischen Störung erfahreneren Gutachter empfohlen.
12Mit Bescheid vom 15. Juli 2014, als Einschreiben zur Post gegeben am 5. August 2014, lehnte das Bundesamt den Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lägen nicht vor. So sei die Dreimonatsfrist des §§ 51 Abs. 3 VwVfG überschritten, da der Wiederaufgreifensantrag erst am 23. Mai 2013 gestellt worden sei, obwohl die erste ärztliche Bescheinigung bereits vom 27. November 2012 datiere. Ein Anspruch auf Durchführung eines Wiederaufgreifensverfahrens bestehen auch nicht etwa deshalb, weil das durch § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumte Ermessen reduziert wäre. Eine nach Rückkehr ins Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung könne vorliegend nicht festgestellt werden. So heiße es zwar in dem zuletzt eingereichten Attest, im Falle einer Unterbringung in ein Flüchtlingslager bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompensation bzw. einer Eskalation. Wie sich dies jedoch im Falle einer Rückkehr konkret darstelle, werde nicht erläutert. Im Übrigen lebten noch weitere Verwandte der Klägerin in ihrem Heimatland, sodass sie nicht in einem Flüchtlingslager untergebracht werden müsse. Zudem sei zwar darauf hingewiesen worden, dass suizidale Absichten zu befürchten seien, doch würden hierzu keinerlei konkrete Angaben gemacht. Soweit das vorliegen einer PTBS geltend gemacht werde, sei das Bundesamt nicht zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet, da diese Erkrankung schon nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Weder sei der Bescheinigung eine Exploration des unterzeichnenden Arztes zu entnehmen, in welcher ein traumatisierendes Ereignis konkret eruiert worden sei, noch würden nähere Ausführungen zu den weiteren Kriterien einer PTBS getroffen, etwa zum Wiedererleben und Vermeidungsverhalten. Überdies könnten in der Republik Kosovo psychische Erkrankungen behandelt werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass bei einer überwiegend medikamentösen Behandlung psychischer Erkrankungen nicht auch eine entsprechende Medikation im Kosovo vorhanden sei, auf welche die Klägerin zurückgreifen könne. Zudem sei nicht dargelegt, dass die Klägerin ausschließlich auf die in den Attesten genannten Präparate angewiesen sei. Sie habe keinen Anspruch auf die Versorgung mit bestimmten, im Heimatland möglicherweise nicht erhältlichen Wirkstoffen.
13Hiergegen hat die Klägerin am 7. August 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie reicht ergänzend ein Attest des Facharztes für Neurologie I. aus S2. vom 13. November 2014 ein. Er diagnostiziert eine schwere depressive Episode ohne eindeutige psychotische Symptome mit ausgeprägter Antriebsschwäche, Zurückgezogenheit, Hilflosigkeit, Schlafstörungen und Interesselosigkeit im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung (F 32.2G, F 43.1G, G 47.0G). Zur Vorgeschichte führt er aus, die Klägerin sei 1999 im eigenen Haus in Abwesenheit des Ehemannes im Beisein mehrerer Soldaten vergewaltigt und von dem Vergewaltiger, einem Kosovo-Albaner, anschließend mit dem Gewehr auf den Bauch geschlagen worden; als Hochschwangere habe sie das Kind verloren. Die serbische Polizei habe die Familie am 17. März 1999 mit Gewehren geschlagen und aufgefordert, als Albaner das Land zu verlassen; erst nachdem bekannt geworden sei, dass es sich um Roma handele, habe sich die Polizei zurückgezogen. Seitdem leide die Klägerin unter Ängsten und Depressionen. Sie sei erst 2012 nach Deutschland gekommen und habe den Kosovo verlassen, da es dort immer noch Übergriffe auf Roma gebe. Während der Therapiegespräche sei die Klägerin kaum teilnahmsfähig und deutlich depressiv-kontaktarm; sie schaue immer auf ihren Leib. Therapie mit Psychopharmaka führe zu einer leichten Besserung der Unruhezustände, ohne dass sich die depressiven Zustände bessern würden. Die hiesige Behandlung leide unter der Sprachbarriere mit mangelnden Deutschkenntnissen der gesamten Familie. Die Familie könne sich aber wegen der Traumatisierung auch nicht vorstellen, Kontakte zu Albanern oder Serben zu knüpfen. Eine schwere Eskalation mit Suizidalität sei im Verlaufe der Behandlung nicht aufgetreten, doch sei die Klägerin nicht belastungsfähig und könne zu jeder Zeit bei Belastungen dekompensieren. Eine starke Verschlechterung der psychischen Situation und des Allgemeinzustandes bei bekannter Psychosomatik sowie eine suizidale Handlung seien unter Belastungen wie z.B. der Rückkehrerzwingung in den Kosovo nicht ausgeschlossen. Bei Rückkehr unter Zwang an den Ort der traumatisierenden Ereignisse sei die Retraumatisierung zu erwarten. Ein Therapieabbruch könne mit einer schweren Verschlechterung der depressiven Symptome, der suizidalen Tendenzen und mit Agitiertheit einhergehen. Engmaschige Behandlung und psychosoziale Betreuung seien unabdingbar. Als aktuelle Medikation wird angegeben Quetiapin ratio, Venlafaxin und Melperon Aristo.
14Das Gericht hat am 11. Februar 2015 Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ob ihr im Falle einer Rückkehr eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität droht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psych. X. -S3. vom Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH. In diesem am 23. April 2015 erstellten Gutachten wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt. Es wird ausgeführt, dass bei der Klägerin deutliche Orientierungsstörungen, Gedächtnisstörungen und Beeinträchtigungen in der Verbalisationsfähigkeit vorgelegen hätten. Aufgrund der von ihr gezeigten Symptomatik bzw. des zu beobachtenden Verhaltens (Schreien, Weinen, Umherlaufen, kaum Antworten geben, mit Nicht-Wissen Antworten) sei die Kommunikation deutlich eingeschränkt und es hätten sich nur wenig verwertbare Angaben zur Biografie und Krankheitsentstehung sowie zum Krankheitsverlauf erheben lassen. Ob es im Lebenslauf der Klägerin ein traumatisierendes Ereignis gegeben habe, könne aus klinisch-psychologischer Sicht daher nicht sicher festgestellt werden. Es sei lediglich möglich, dass sie während des Kosovo Krieges einer traumatisierenden Situation ausgesetzt gewesen sei. Unabhängig davon habe bei ihr aber eine klinisch bedeutsame psychische Gesundheitsstörung festgestellt werden können. Es handele sich um eine katatone Schizophrenie (ICD-10: F 20.2), die als schwerwiegend einzustufen sei und zu erheblichen Beeinträchtigungen in den Funktionsbereichen führe. Es bestehe Betreuungsbedarf. Als Ursache kämen neben neurobiologischen Faktoren (genetische Verursachung und/oder erworbene Hirnfunktionsstörungen) psychosoziale Einflüsse (erhöhte Stressbelastung, kritische Lebensereignisse) in Betracht. Bei Ausbruch einer Schizophrenie sei von einem Wechselspiel dieser Faktoren auszugehen. Es bestehe eine dringende klinische Indikation für eine psychiatrisch-medikamentöse Behandlung, um einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung nachhaltig entgegenwirken zu können. Und einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung vorbeugen zu können, sei neben anderem ein stabiles äußeres Umfeld mit ihr bekannten und vertrauten Menschen (Familie) erforderlich. Jede zusätzliche stark belastende Irritation von außen könne einen weiteren psychotischen Schub auslösen und zu einer weiteren Verfestigung des Störungsbildes mit Zunahme der Erregungszustände und stuporösen Verhaltensweisen (Erstarrung), Denk-und Orientierungsstörungen sowie halluzinatorischen Erlebensweisen führen. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland sei aus klinisch-psychologischer Sicht zwar nicht mit einer Retraumatisierung aufgrund einer Konfrontation mit dem Ort eines gegebenenfalls traumatischen Geschehens zu rechnen. Eine Rückführung würde aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der festgestellten Erkrankung bedeuten. Eine Rückkehr ins Heimatland stellte für die Klägerin eine weitere äußere Belastung dar, die sie aufgrund ihrer derzeitigen im stabilen psychischen Verfassung nicht angemessen bewältigen könne. Eine psychotische Dekompensation könne in solch einem Falle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dabei könnten auch mögliche suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden. Zwar bestehe bei ihr derzeit keine akute Suizidalität, doch finde sich glaubhaft eine suizidale gedankliche Einengung mit dem Wunsch, sich von ihrem Leiden zu befreien. Auch wenn keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer traumatischen Situation bzw. Traumatisierung im Heimatland bei der Klägerin bestehe, liege krankheitsbedingt eine starke Überzeugung vor, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, – neben der sich überwiegend wahrscheinlich zeitnah einstellenden gravierenden Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes bei Rückkehr in den Kosovo – der Wirksamkeit einer etwaigen dortigen Behandlung entgegenstehe. Aus klinisch-psychologischer Sicht sei es als sehr wahrscheinlich zu erachten, dass die Klägerin aufgrund ihres Misstrauens, drei Ängste sowie ihrer Annahme, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, nicht fähig sei, sich auf ein dortiges Behandlungsangebot einzulassen.
15Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und erklärt sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Ergänzend führt sie im Hinblick auf das vom Gericht eingeholte Gutachten im Wesentlichen aus: Psychische Erkrankungen seien im Kosovo behandelbar. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass im Falle einer Rückkehr nicht mit einer Retraumatisierung aufgrund einer Konfrontation mit dem Ort eines gegebenenfalls traumatischen Geschehens zu rechnen sei. Soweit das Gutachten von der Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung ausgehe, heiße es dort weiter, um einer weiteren Chronifizierung vorbeugen zu können, sei ein stabiles äußeres Umfeld mit ihr bekannten und vertrauten Menschen (Familie) notwendig. Dies sei indes dadurch gegeben, dass die Verfahren des gesamten Familienverbandes bereits rechts- bzw. bestandskräftig abgelehnt worden seien. Zudem lebten weitere Familienangehörige im Heimatland, sodass das familiäre Umfeld dort gegeben sei.
20Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 8. August 2014 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.
21Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf das vom Gericht eingeholte Gutachten ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Klägerseite und im Einverständnis mit der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO.
25Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
26Der angegriffene Bescheid, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des vormaligen Bescheides vom 2. Mai 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Sie hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes.
27Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten beginnend mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
28Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH vom 23. April 2015 ist ein neues Beweismittel, das im Hinblick auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). In diesem Gutachten wurde nämlich überzeugend dargelegt, dass eine Rückführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der festgestellten Erkrankung der Klägerin bedeuten würde. Da das Gericht dieses Beweismittel im laufenden Verfahren erwirkt hat, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen (unverschuldet im früheren Verfahren nicht vorgelegt, Vorlage binnen drei Monaten) nicht an.
29Aber auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bestandskräftige frühere Entscheidung unter anderem zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch des Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt, denn diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwenden. Dabei ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen. Deswegen ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Ausländers dann geboten, wenn die Verweigerung der Rücknahme oder des Widerrufs des Verwaltungsakts zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde daher auf Null reduziert ist.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -; Urteil vom 31. März 2000 - 9 B 41.99 -; Urteil vom 07. September 1999 - 1 C 6/99 -; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, jeweils veröffentlicht in der juris-Datenbank.
31Gemessen an diesen Maßstäben sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, denn das Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung würde zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen, sodass eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist.
32Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen vor. Die Anwendung dieser Norm setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG).
34Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei ‑ in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze ‑ eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582.
36Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der ‑ insoweit maßgebenden ‑ Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., 584.
38Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.
40Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973.
42Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht – tatsächlich erreichbar ist.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2004, 1 B 247/03 (1 PKH 80/03), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 79; vom 29. April 2002, - 1 B 59.02 -.
44Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo anzunehmen. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo alsbald wesentlich verschlechtern würde.
45Nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es gerade, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Grenze freier Beweiswürdigung ist erst überschritten, wenn das Gericht von einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sich als entscheidungserheblich aufdrängende Umstände übergeht und bei der Würdigung die Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung verletzt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29/03 –, NVwZ 2005, 1087; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 – 8 A 4323/03.A –, AuAS 2006, 165, vom 30. April 2006 – 13 A 2820/04.A –, vom 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A – und vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 40.
47Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist neben der Würdigung des Vorbringens des Asylbewerbers im asylrechtlichen Verfahren bei Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen sowie die Überprüfung darin getroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine besondere medizinische Sachkunde ist dazu regelmäßig nicht erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern, ist vielmehr eine sich gerade in Asyl- und Abschiebungsschutzklagen ständig wiederholende Aufgabe.
48Das Gericht legt der Bewertung des Gesundheitszustandes der Klägerin neben den von ihr schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, in denen von einer psychischen Störung (depressive Störung und posttraumatischen Belastungsstörung) die Rede war, das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. I1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt S2. vom 1. Oktober 2013 zu Grunde, in dem Zweifel an einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert und die Begutachtung durch einen erfahreneren Gutachter empfohlen wurde. Vor Allem aber stützt es sich auf das durch Beweisbeschluss vom 11. Februar 2015 eingeholte Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. X. -S3. vom Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH vom 23. April 2015. Dort werden zwar die Zweifel des Dr. I1. am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt, doch gelangt die Gutachterin nach umfänglicher Auswertung früherer ärztlicher Erhebungen und eigener Untersuchungen zur Diagnose einer katatonen Schizophrenie (ICD-10: F20.2). Hierzu führt sie weiter aus: Diese Erkrankung würde zwar bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht zu einer Retraumatisierung auf Grund einer Konfrontation mit dem Ort eines ggf. traumatischen Geschehens führen. Dennoch käme es bei einer Rückführung ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlechterung der festgestellten Erkrankung. Bei der Klägerin liege nämlich krankheitsbedingt eine starke Überzeugung vor, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, die – neben der sich überwiegend wahrscheinlich zeitnah einstellenden gravierenden Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes bei Rückkehr in den Kosovo – der Wirksamkeit einer etwaigen dortigen Behandlung entgegenstünden. Aus klinisch-psychologischer Sicht sei es sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund ihres Misstrauens, ihrer Ängste sowie ihrer Annahme, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, nicht fähig wäre, sich auf ein dortiges Behandlungsangebot einzulassen. Eine Rückkehr würde für sie eine weitere äußere Belastung darstellen, die sie aufgrund ihrer derzeitigen instabilen psychischen Verfassung nicht angemessen bewältigen könne. In einem solchen Falle könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychotische Dekompensation angenommen werden mit der Folge, dass auch mögliche suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden können.
49Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.
50Die im Gutachten vom 23. April 2015 gemachten Ausführungen sind in sich schlüssig und lassen Fehler nicht erkennen. Insbesondere wegen der ohne weiteres nachvollziehbaren Darstellung der Grundlage der Diagnose und deren überzeugender Begründung sowie der ebenfalls nachvollziehbaren Prognose hinsichtlich der medizinischen Konsequenzen für den Fall einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo sieht das Gericht keinen Anlass, die Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
51Hieran ändert die Stellungnahme der Beklagten vom 26. Mai 2015 nichts. Dass die Gefahr einer Retraumatisierung mangels hinreichend verlässlicher Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht besteht, ändert nichts an der diagnostizierten katatonen Schizophrenie. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen verweist, verkennt sie, dass die Klägerin sich auf eine solche Behandlung krankheitsbedingt nicht einlassen wird.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.