Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - W 6 S 15.30723
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali. Ihr Asylantrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anzuordnen.
Zur Antragsbegründung ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Sohnes der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ab. Der dagegen erhobene Sofortantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30722 sowie des Sohnes W 6 K 15.30706/W 6 S 15.30707) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses (Eilbedürftigkeit) für eine Eilentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig, soweit er sich auf die Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes) bezieht, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot vom Eintritt der Bedingung einer Abschiebung abhängt und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, ob die Antragstellerin überhaupt und falls ja wann sie abgeschoben wird. Die Neufassung des § 34a Abs. 2 AsylG (Wochenfrist für Antragstellung) galt zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides noch nicht; abgesehen davon enthält der Bescheid auch keine dahingehende Belehrung.
2. Der im Übrigen zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014).
Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Republik Kosovo mittlerweile als sicheres Herkunftsland gemäß § 29a AsylG eingestuft ist. Die von der Antragstellerin angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen nicht die Annahme, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Des Weiteren ist im Hinblick auf die - nur unter Vorlage eines kurzen ärztlichen Attestes, obwohl die Antragstellerin schon bei ihrer Anhörung am 10. Februar 2015 nach ärztlichen Unterlagen gefragt wurde - geltend gemachten Erkrankungen (Diabetes, Nierenerkrankung, Bluthochdruck, TBC, Angewiesenheit auf Rollstuhls wegen Lähmung des rechten Beines und des rechten Armes nach Schlaganfall) anzumerken, dass diese Erkrankungen nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass bei einer Abschiebung eine beachtlich wahrscheinlich drohende Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit besteht mit der Folge, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin bei den im Kosovo gegebenen Umständen alsbald nach ihrer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Für die Annahme einer derartigen Gefahrenlage fehlen substanziierte Anhaltspunkte (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 21 ZB 15.30076 - juris sowie allgemein BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 1 B 25/14 - juris). Eine wesentliche Verschlechterung liegt zudem nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor. Abzustellen ist auf die konkrete Situation des Betreffenden, etwa ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer - etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Sicht - tatsächlich erreichbar ist (vgl. VG Düsseldorf, G.
Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich nicht, dass es sich bei den Erkrankungen um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, für die eine hinreichende Behandlung im Kosovo nicht möglich bzw. nicht erreichbar ist und die einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erfordern.
Die Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen ist im Kosovo vielmehr möglich und zumutbar. Medikamente sind nach der Auskunftslage grundsätzlich verfügbar und finanzierbar; gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Zuzahlungspflicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014, S. 21 ff.). Konkret ist im Hinblick auf den geltend gemachten Diabetes anzumerken, dass diese Erkrankung nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigt, wie mittlerweile obergerichtlich geklärt ist (vgl. HessVGH, U.v. 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - juris; NdsOVG, B.v. 10.11.2011 - 8 LB 108/10 - juris;
Soweit die Antragstellerin in der Sache allgemein darauf verweist, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo schlechter seien als in der Bundesrepublik Deutschland, ist festzuhalten, dass eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des kosovarischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Die Antragstellerin kann sich erforderlichenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich auch an Institutionen der sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung überweisen lassen (vgl. HessVGH, U.v. 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - juris). Die Antragstellerin ist gehalten, die Möglichkeiten des kosovarischen Gesundheitssystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren. Die Antragstellerin hat selbst eingeräumt, dass in der Vergangenheit eine Versorgung mit Medikamenten für sie möglich und erreichbar gewesen ist. Das Gericht geht davon aus, dass bei einer theoretischen Rückkehr entsprechende Behandlung auch in Zukunft in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht möglich sein wird (vgl. auch VG München, B.v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30983 - juris; VG Bayreuth, U.v. 2.6.2015 - B 3 K 15.30165; OVG Saarland, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 21 ZB 15.30076 - juris; VG Hannover, U.v. 19.3.2015 - 12 A 10746/14).
Weiter ist anzumerken, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf sich alleingestellt ist bzw. allein und ohne Unterstützung bleibt. Die Gewährleistung des Existenzminimums und der notwendigen medizinischen Versorgung ist über die (Groß-)Familie sowie durch die Möglichkeit der Erlangung von Sozialleistungen grundsätzlich gesichert (vgl. VG Hannover, B.v. 17.8.2015 - 12 B 3980/15; VG Münster, U.v. 11.5.2015 - W 4 K 802/13.A - juris; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris). Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo. Diese betreffen jedoch jeden Kosovaren bzw. jede Kosovarin - insbesondere auch vom Volk der Ashkali - in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde zuständig ist, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - etwa eine Reiseunfähigkeit - zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Gleichermaßen darf die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen (VG München, B.v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30983 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Abschließend merkt das Gericht an - ohne dass es mangels Zulässigkeit des Antrags entscheidungserheblich darauf ankommt -, dass gewisse Bedenken hinsichtlich der Ermessensausübung bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG bestehen. Denn die Antragsgegnerin verweist im streitgegenständlichen Bescheid einerseits auf die Möglichkeit der Unterstützung durch die zahlreichen nahen Angehörigen im In- und Ausland, die von der Antragstellerin auch ausdrücklich angeführt wurden. Sie führt aber widersprüchlich dazu im Zusammenhang mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus, die Antragstellerin verfüge über keine wesentliche Bindungen in Deutschland, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Die konkrete rechtliche Würdigung dieser von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ermessensausübung sowie der daraus sich ergebenden Folgen bleibt dem Hauptsacheverfahren überlassen. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob und inwieweit der Antragsgegnerin eine Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen möglich ist (§ 114 VwGO) bzw. ob und inwieweit sie im Wege der Abhilfe eventuell eine neue, ermessensfehlerfreie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausspricht.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - W 6 S 15.30723 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Nr. W 6 K 15.30722
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 710
Hauptpunkte:
Gerichtsbescheid; rechtswidrige Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots; fehlerhafte Ermessensausübung bezüglich Befristung; Verpflichtung des Bundesamtes zur Neubescheidung der Befristung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts Klageabweisung im Übrigen als offensichtlich unbegründet; Kosovo; Ashkali; Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid und auf Beschluss in Sofortsache; kein weiteres neues Vorbringen; kostenmäßig geringfügiges Unterliegen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Z., R. Str. ..., Z., ...
- Beklagte -
beteiligt: Regierung von ... als Vertreter des öffentlichen Interesses,
wegen Asylrechts,
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 8. Dezember 2015
folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung der Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Klage wird im Übrigen als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
1. Die Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali. Zu ihrem Asylbegehren gab sie im Wesentlichen an, sie sitze im Rollstuhl, sie habe verschiedene gesundheitliche Beschwerden. Sie hätten kein Geld gehabt, um zum Arzt zu gehen.
Mit Bescheid vom
2. Am
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
2. Hilfsweise:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des vorbezeichneten Bescheides verpflichtet, festzustellen, dass die klagende Partei subsidiäre Schutzberechtigte i. S. d. § 4 AsylG ist.
3. Weiter hilfsweise:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des vorbezeichneten Bescheides verpflichtet, festzustellen, dass im Hinblick auf die klagende Partei in Bezug auf eine Abschiebung in den Kosovo die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des AufenthG vorliegen.
4. Die Abschiebungsandrohung der Beklagten wird aufgehoben.
Zur Klagebegründung ließ die Klägerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei 70 Jahre alt und müsse im Rollstuhl leben. Sie werde von ihrem Sohn und seiner Familie versorgt und gepflegt. Die Feststellung auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides, wonach im Hinblick auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots davon auszugehen sei, dass die Klägerin über keine Bindungen im Bundesgebiet verfüge, sei im Hinblick auf den Vermerk vom 18. Dezember 2014 auf Blatt 18 der Verwaltungsakte, wonach die Klägerin noch drei Söhne habe, die bereits seit den 90er Jahren in Deutschland lebten, ebenso unverständlich wie falsch.
Mit Schriftsatz vom
3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Außerdem erklärte sich die Beklagte mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.
4. Mit Beschluss vom 2. November 2015
Mit
Mit Schreiben vom
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Sofortsache W 6 S 15.30723) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist zulässig und teilweise begründet, soweit sie sich auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Nr. 6 des Bescheides der Beklagten vom 8. Oktober 2015 bezieht. Im Übrigen ist die Klage offensichtlich unbegründet.
1. Die Klage ist begründet, soweit sich auf die Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung der Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Zwar hat der Klägerbevollmächtigte keinen ausdrücklich dahingehenden Antrag gestellt, jedoch hat er die Abschiebungsandrohung insgesamt angefochten und in seiner Klagebegründung ausdrücklich die aus seiner Sicht falsche Befristungsentscheidung thematisiert, so dass das Gericht bei sach- und interessengerechter Auslegung (§ 88 VwGO) von einem konkludenten Antrag auf Überprüfung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgeht (vgl. Maor in Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, hrsg. Kluth/Heusch, Stand: 1.8.2015, § 11 AufenthG Rn. 65.1 m. Nachw z. Rspr.)
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), soweit das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Nr. 6 unter fehlerhafte Ausübung des Ermessens auf 30 Monate befristet ist.
Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Das Gericht hat entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Die Beklagte waren nach § 11 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und auf Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei möglich, da die Länge der Frist in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens von 60 Monaten (5 Jahren) liegt (vgl. VG Oldenburg, B.v. 19.11.2015 - 5 A 3452/15 - juris;
Gleichwohl ist die Befristungsentscheidung zulasten der Klägerin rechtswidrig, weil sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine am Zweck des Gesetzes orientierte ermessensgerechte Berücksichtigung und Würdigung ihrer Belange hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 114 Rn. 5). Daran fehlt es. Denn die Beklagte verweist im streitgegenständlichen Bescheid einerseits auf die Möglichkeit der Unterstützung der Klägerin durch die zahlreichen nahen Angehörigen im In- und Ausland, die von der Klägerin auch ausdrücklich angeführt wurden. Die Beklagte führt andererseits im Widerspruch dazu im Zusammenhang mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot aus, die Beklagte verfüge über keine wesentlichen Bindungen in Deutschland, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Diese explizite Ausklammerung wesentlicher Ermessensgesichtspunkte ist rechtswidrig.
Denn bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Befristung gemäß nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind neben den zulässigerweise heranzuziehenden spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten auch familiäre sowie andere erhebliche persönliche Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Sämtliche im konkreten Kontext schutzwürdigen Interessen der Klägerin sind in den Blick zu nehmen und mit den öffentlichen Interessen in einen praktisch verträglichen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (Maor in Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.8.2015, § 11 AufenthG Rn. 19 ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Fritz/Vormeier, Lfg. 81 1.10.2015, § 11 Rn. 66, 100, 106 ff.).
Die Beklagte wird bei der erneut zu treffenden Befristungsentscheidung unter anderem auch die Bindung der Klägerin zu ihren seit den neunziger Jahren in Deutschland lebenden Söhnen sowie das Alter der Klägerin, ihren Gesundheitszustand und auch ihre Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen haben.
Das Gericht hält eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter 30 Monate im speziellen Einzelfall der Kläger nach den vorliegenden Gesamtumständen bei sachgerechter Ermessensausübung für möglich.
2. Die Klage ist im Übrigen als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Denn der angefochtene Bescheid ist - in seinen Nrn. 1 bis 5 - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO), weil der Klägerin offensichtlich kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zusteht (vgl. § 30 AsylG).
2.1 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B.v. 1.3.1979 - 1 B 24/79 - Buchholz 402.24, § 34 AuslG Nr. 1 sowie BVerfG, B.v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76; U.v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83
2.2 Diese Voraussetzungen für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet liegen vor. Das Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, der das Gericht folgt, Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Des Weiteren verweist das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 9.11.2015 - W 6 S 15.30723).
Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des sie betreffenden Beschlusses im Sofortverfahren bzw. nach der gerichtlichen Ankündigung des Gerichtsbescheids, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch nicht sonst ersichtlich. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den Entscheidungsgründen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Kosten konnten der Klägerin ganz auferlegt werden, weil die Beklagte betreffend die Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
1. Gegen Nr. I. und Nr. III. dieses Gerichtsbescheids steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
2. Gegen Nr. II. dieses Gerichtsbescheids können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Wird der Antrag nicht gestellt, so wird der Gerichtsbescheid unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 verpflichtet, unter Abänderung des dortigen Bescheides vom 2. Mai 2012 festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1974 in Q. geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige und gehört zum Volk der Roma. Sie begehrt im Rahmen eines Folgeverfahrens die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
3Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Ehemann und Kind stellte sie im Januar 2012 einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab, sie hätten wegen Problemen mit Albanern das Land verlassen, im Kosovo seien die Lebensbedingungen für sie schwierig gewesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 2. Mai 2012 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben sind; außerdem forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Kosovo auf. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2012 – 7 K 3774/12. A –).
4Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 stellte die Klägerin einen Wiederaufgreifensantrag, mit dem sie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machte mit der Begründung, sie sei behandlungsbedürftig erkrankt und leide an einer schweren Depression auf dem Boden einer posttraumatischen Leistungsstörung. Sie sei auf die dauerhafte Einnahme von Medikamenten und eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Eine derartige ärztliche Versorgung stehe für sie im Heimatland nicht zur Verfügung bzw. sei für sie nicht erreichbar.
5Dem Antrag waren diverse medizinische Unterlagen beigefügt, unter anderem
6- 7
vorläufiger Arztbericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der evangelischen Stiftung U. in S. vom 27. November 2012 mit der Diagnose einer schweren Episode ohne psychotische Symptome F 32.2 sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1; die Klägerin habe sich dort vom 15. Oktober 2012 bis zum 27. November 2012 in stationärer Behandlung befunden; sie könne nicht allein zuhause bleiben, da sie sich verschlucken könne; Suizidgedanken habe sie keine. Sie habe angegeben, während des Kosovo-Krieges von Albanern misshandelt worden zu sein. Hier habe sich eine schwere agitiert-depressive Symptomatik mit Angstsymptomen gezeigt, fraglich auch Symptomen einer PTBS. Nach Medikamentengabe sei es zu einer Teilremission der depressiven Symptome gekommen, eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei aber dringend geboten;
- 8
vorläufiger Arztbericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der evangelischen Stiftung U. in S. vom 8. März 2013 mit der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F 33.2, posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.40; die Klägerin befand sich dort vom 16. Februar 2013 bis zum 8. März 2013 in stationärer Behandlung und wurde zwar arbeitsunfähig, aber in stabilisierter psychischer und körperlicher Verfassung entlassen mit dem Hinweis, eine weitere ambulante psychotherapeutische-psychiatrische Behandlung sei indiziert, bei der Entlassung habe sie die Medikamente Quetiapin, Sertralin, Pantoprazol, Certerizin, Ibuprofen und bei Bedarf Melperon genommen;
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Attest des Facharztes für Neurologie I. aus S2. vom 25. April 2013 mit der Anamnese einer schweren Depression mit Psychose und dem Hinweis, die Klägerin habe Angst, Treppen hoch zu steigen, sodass eine Verlegung der Wohnung ins Erdgeschoss empfohlen werde; der Ehemann habe Angst, sie allein zu lassen, da er befürchte, sie stürze suizidal;
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Attest des Hausarztes Dr. D. aus S2. vom 30. April 2013 mit dem Hinweis auf eine schwere depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung; bei einer Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Heimatland sei die psychische Dekompensation bzw. Eskalation bis hin zu suizidalen Absichten zu befürchten.
Der Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. I1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt S2. erstellte am 1. Oktober 2013 im Auftrag des Ausländeramtes ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, in dem er die vorgenannten Diagnosen nicht bestätigte. Er führte aus, die Einförmigkeit und Gleichartigkeit der geltend gemachten Beschwerden stehe im Gegensatz zu typischen Erscheinungsweisen einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Ergebnis zeige sich eine Diskrepanz zwischen den Diagnosen der evangelischen Stiftung U. und den Ergebnissen seiner Untersuchung. Eine abschließende Beurteilung sei nicht möglich. Es werde eine Begutachtung durch einen mit dem Gebiet der posttraumatischen Störung erfahreneren Gutachter empfohlen.
12Mit Bescheid vom 15. Juli 2014, als Einschreiben zur Post gegeben am 5. August 2014, lehnte das Bundesamt den Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lägen nicht vor. So sei die Dreimonatsfrist des §§ 51 Abs. 3 VwVfG überschritten, da der Wiederaufgreifensantrag erst am 23. Mai 2013 gestellt worden sei, obwohl die erste ärztliche Bescheinigung bereits vom 27. November 2012 datiere. Ein Anspruch auf Durchführung eines Wiederaufgreifensverfahrens bestehen auch nicht etwa deshalb, weil das durch § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumte Ermessen reduziert wäre. Eine nach Rückkehr ins Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung könne vorliegend nicht festgestellt werden. So heiße es zwar in dem zuletzt eingereichten Attest, im Falle einer Unterbringung in ein Flüchtlingslager bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompensation bzw. einer Eskalation. Wie sich dies jedoch im Falle einer Rückkehr konkret darstelle, werde nicht erläutert. Im Übrigen lebten noch weitere Verwandte der Klägerin in ihrem Heimatland, sodass sie nicht in einem Flüchtlingslager untergebracht werden müsse. Zudem sei zwar darauf hingewiesen worden, dass suizidale Absichten zu befürchten seien, doch würden hierzu keinerlei konkrete Angaben gemacht. Soweit das vorliegen einer PTBS geltend gemacht werde, sei das Bundesamt nicht zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet, da diese Erkrankung schon nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Weder sei der Bescheinigung eine Exploration des unterzeichnenden Arztes zu entnehmen, in welcher ein traumatisierendes Ereignis konkret eruiert worden sei, noch würden nähere Ausführungen zu den weiteren Kriterien einer PTBS getroffen, etwa zum Wiedererleben und Vermeidungsverhalten. Überdies könnten in der Republik Kosovo psychische Erkrankungen behandelt werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass bei einer überwiegend medikamentösen Behandlung psychischer Erkrankungen nicht auch eine entsprechende Medikation im Kosovo vorhanden sei, auf welche die Klägerin zurückgreifen könne. Zudem sei nicht dargelegt, dass die Klägerin ausschließlich auf die in den Attesten genannten Präparate angewiesen sei. Sie habe keinen Anspruch auf die Versorgung mit bestimmten, im Heimatland möglicherweise nicht erhältlichen Wirkstoffen.
13Hiergegen hat die Klägerin am 7. August 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie reicht ergänzend ein Attest des Facharztes für Neurologie I. aus S2. vom 13. November 2014 ein. Er diagnostiziert eine schwere depressive Episode ohne eindeutige psychotische Symptome mit ausgeprägter Antriebsschwäche, Zurückgezogenheit, Hilflosigkeit, Schlafstörungen und Interesselosigkeit im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung (F 32.2G, F 43.1G, G 47.0G). Zur Vorgeschichte führt er aus, die Klägerin sei 1999 im eigenen Haus in Abwesenheit des Ehemannes im Beisein mehrerer Soldaten vergewaltigt und von dem Vergewaltiger, einem Kosovo-Albaner, anschließend mit dem Gewehr auf den Bauch geschlagen worden; als Hochschwangere habe sie das Kind verloren. Die serbische Polizei habe die Familie am 17. März 1999 mit Gewehren geschlagen und aufgefordert, als Albaner das Land zu verlassen; erst nachdem bekannt geworden sei, dass es sich um Roma handele, habe sich die Polizei zurückgezogen. Seitdem leide die Klägerin unter Ängsten und Depressionen. Sie sei erst 2012 nach Deutschland gekommen und habe den Kosovo verlassen, da es dort immer noch Übergriffe auf Roma gebe. Während der Therapiegespräche sei die Klägerin kaum teilnahmsfähig und deutlich depressiv-kontaktarm; sie schaue immer auf ihren Leib. Therapie mit Psychopharmaka führe zu einer leichten Besserung der Unruhezustände, ohne dass sich die depressiven Zustände bessern würden. Die hiesige Behandlung leide unter der Sprachbarriere mit mangelnden Deutschkenntnissen der gesamten Familie. Die Familie könne sich aber wegen der Traumatisierung auch nicht vorstellen, Kontakte zu Albanern oder Serben zu knüpfen. Eine schwere Eskalation mit Suizidalität sei im Verlaufe der Behandlung nicht aufgetreten, doch sei die Klägerin nicht belastungsfähig und könne zu jeder Zeit bei Belastungen dekompensieren. Eine starke Verschlechterung der psychischen Situation und des Allgemeinzustandes bei bekannter Psychosomatik sowie eine suizidale Handlung seien unter Belastungen wie z.B. der Rückkehrerzwingung in den Kosovo nicht ausgeschlossen. Bei Rückkehr unter Zwang an den Ort der traumatisierenden Ereignisse sei die Retraumatisierung zu erwarten. Ein Therapieabbruch könne mit einer schweren Verschlechterung der depressiven Symptome, der suizidalen Tendenzen und mit Agitiertheit einhergehen. Engmaschige Behandlung und psychosoziale Betreuung seien unabdingbar. Als aktuelle Medikation wird angegeben Quetiapin ratio, Venlafaxin und Melperon Aristo.
14Das Gericht hat am 11. Februar 2015 Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ob ihr im Falle einer Rückkehr eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität droht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psych. X. -S3. vom Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH. In diesem am 23. April 2015 erstellten Gutachten wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt. Es wird ausgeführt, dass bei der Klägerin deutliche Orientierungsstörungen, Gedächtnisstörungen und Beeinträchtigungen in der Verbalisationsfähigkeit vorgelegen hätten. Aufgrund der von ihr gezeigten Symptomatik bzw. des zu beobachtenden Verhaltens (Schreien, Weinen, Umherlaufen, kaum Antworten geben, mit Nicht-Wissen Antworten) sei die Kommunikation deutlich eingeschränkt und es hätten sich nur wenig verwertbare Angaben zur Biografie und Krankheitsentstehung sowie zum Krankheitsverlauf erheben lassen. Ob es im Lebenslauf der Klägerin ein traumatisierendes Ereignis gegeben habe, könne aus klinisch-psychologischer Sicht daher nicht sicher festgestellt werden. Es sei lediglich möglich, dass sie während des Kosovo Krieges einer traumatisierenden Situation ausgesetzt gewesen sei. Unabhängig davon habe bei ihr aber eine klinisch bedeutsame psychische Gesundheitsstörung festgestellt werden können. Es handele sich um eine katatone Schizophrenie (ICD-10: F 20.2), die als schwerwiegend einzustufen sei und zu erheblichen Beeinträchtigungen in den Funktionsbereichen führe. Es bestehe Betreuungsbedarf. Als Ursache kämen neben neurobiologischen Faktoren (genetische Verursachung und/oder erworbene Hirnfunktionsstörungen) psychosoziale Einflüsse (erhöhte Stressbelastung, kritische Lebensereignisse) in Betracht. Bei Ausbruch einer Schizophrenie sei von einem Wechselspiel dieser Faktoren auszugehen. Es bestehe eine dringende klinische Indikation für eine psychiatrisch-medikamentöse Behandlung, um einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung nachhaltig entgegenwirken zu können. Und einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung vorbeugen zu können, sei neben anderem ein stabiles äußeres Umfeld mit ihr bekannten und vertrauten Menschen (Familie) erforderlich. Jede zusätzliche stark belastende Irritation von außen könne einen weiteren psychotischen Schub auslösen und zu einer weiteren Verfestigung des Störungsbildes mit Zunahme der Erregungszustände und stuporösen Verhaltensweisen (Erstarrung), Denk-und Orientierungsstörungen sowie halluzinatorischen Erlebensweisen führen. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland sei aus klinisch-psychologischer Sicht zwar nicht mit einer Retraumatisierung aufgrund einer Konfrontation mit dem Ort eines gegebenenfalls traumatischen Geschehens zu rechnen. Eine Rückführung würde aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der festgestellten Erkrankung bedeuten. Eine Rückkehr ins Heimatland stellte für die Klägerin eine weitere äußere Belastung dar, die sie aufgrund ihrer derzeitigen im stabilen psychischen Verfassung nicht angemessen bewältigen könne. Eine psychotische Dekompensation könne in solch einem Falle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dabei könnten auch mögliche suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden. Zwar bestehe bei ihr derzeit keine akute Suizidalität, doch finde sich glaubhaft eine suizidale gedankliche Einengung mit dem Wunsch, sich von ihrem Leiden zu befreien. Auch wenn keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer traumatischen Situation bzw. Traumatisierung im Heimatland bei der Klägerin bestehe, liege krankheitsbedingt eine starke Überzeugung vor, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, – neben der sich überwiegend wahrscheinlich zeitnah einstellenden gravierenden Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes bei Rückkehr in den Kosovo – der Wirksamkeit einer etwaigen dortigen Behandlung entgegenstehe. Aus klinisch-psychologischer Sicht sei es als sehr wahrscheinlich zu erachten, dass die Klägerin aufgrund ihres Misstrauens, drei Ängste sowie ihrer Annahme, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, nicht fähig sei, sich auf ein dortiges Behandlungsangebot einzulassen.
15Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und erklärt sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Ergänzend führt sie im Hinblick auf das vom Gericht eingeholte Gutachten im Wesentlichen aus: Psychische Erkrankungen seien im Kosovo behandelbar. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass im Falle einer Rückkehr nicht mit einer Retraumatisierung aufgrund einer Konfrontation mit dem Ort eines gegebenenfalls traumatischen Geschehens zu rechnen sei. Soweit das Gutachten von der Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung ausgehe, heiße es dort weiter, um einer weiteren Chronifizierung vorbeugen zu können, sei ein stabiles äußeres Umfeld mit ihr bekannten und vertrauten Menschen (Familie) notwendig. Dies sei indes dadurch gegeben, dass die Verfahren des gesamten Familienverbandes bereits rechts- bzw. bestandskräftig abgelehnt worden seien. Zudem lebten weitere Familienangehörige im Heimatland, sodass das familiäre Umfeld dort gegeben sei.
20Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 8. August 2014 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.
21Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf das vom Gericht eingeholte Gutachten ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Klägerseite und im Einverständnis mit der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO.
25Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
26Der angegriffene Bescheid, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des vormaligen Bescheides vom 2. Mai 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Sie hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes.
27Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten beginnend mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
28Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH vom 23. April 2015 ist ein neues Beweismittel, das im Hinblick auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). In diesem Gutachten wurde nämlich überzeugend dargelegt, dass eine Rückführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der festgestellten Erkrankung der Klägerin bedeuten würde. Da das Gericht dieses Beweismittel im laufenden Verfahren erwirkt hat, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen (unverschuldet im früheren Verfahren nicht vorgelegt, Vorlage binnen drei Monaten) nicht an.
29Aber auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bestandskräftige frühere Entscheidung unter anderem zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch des Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt, denn diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwenden. Dabei ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen. Deswegen ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Ausländers dann geboten, wenn die Verweigerung der Rücknahme oder des Widerrufs des Verwaltungsakts zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde daher auf Null reduziert ist.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -; Urteil vom 31. März 2000 - 9 B 41.99 -; Urteil vom 07. September 1999 - 1 C 6/99 -; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, jeweils veröffentlicht in der juris-Datenbank.
31Gemessen an diesen Maßstäben sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, denn das Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung würde zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen, sodass eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist.
32Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen vor. Die Anwendung dieser Norm setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG).
34Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei ‑ in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze ‑ eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582.
36Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der ‑ insoweit maßgebenden ‑ Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., 584.
38Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.
40Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973.
42Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht – tatsächlich erreichbar ist.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2004, 1 B 247/03 (1 PKH 80/03), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 79; vom 29. April 2002, - 1 B 59.02 -.
44Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo anzunehmen. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo alsbald wesentlich verschlechtern würde.
45Nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es gerade, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Grenze freier Beweiswürdigung ist erst überschritten, wenn das Gericht von einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sich als entscheidungserheblich aufdrängende Umstände übergeht und bei der Würdigung die Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung verletzt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29/03 –, NVwZ 2005, 1087; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 – 8 A 4323/03.A –, AuAS 2006, 165, vom 30. April 2006 – 13 A 2820/04.A –, vom 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A – und vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 40.
47Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist neben der Würdigung des Vorbringens des Asylbewerbers im asylrechtlichen Verfahren bei Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen sowie die Überprüfung darin getroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine besondere medizinische Sachkunde ist dazu regelmäßig nicht erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern, ist vielmehr eine sich gerade in Asyl- und Abschiebungsschutzklagen ständig wiederholende Aufgabe.
48Das Gericht legt der Bewertung des Gesundheitszustandes der Klägerin neben den von ihr schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, in denen von einer psychischen Störung (depressive Störung und posttraumatischen Belastungsstörung) die Rede war, das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. I1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt S2. vom 1. Oktober 2013 zu Grunde, in dem Zweifel an einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert und die Begutachtung durch einen erfahreneren Gutachter empfohlen wurde. Vor Allem aber stützt es sich auf das durch Beweisbeschluss vom 11. Februar 2015 eingeholte Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. X. -S3. vom Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH vom 23. April 2015. Dort werden zwar die Zweifel des Dr. I1. am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt, doch gelangt die Gutachterin nach umfänglicher Auswertung früherer ärztlicher Erhebungen und eigener Untersuchungen zur Diagnose einer katatonen Schizophrenie (ICD-10: F20.2). Hierzu führt sie weiter aus: Diese Erkrankung würde zwar bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht zu einer Retraumatisierung auf Grund einer Konfrontation mit dem Ort eines ggf. traumatischen Geschehens führen. Dennoch käme es bei einer Rückführung ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlechterung der festgestellten Erkrankung. Bei der Klägerin liege nämlich krankheitsbedingt eine starke Überzeugung vor, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, die – neben der sich überwiegend wahrscheinlich zeitnah einstellenden gravierenden Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes bei Rückkehr in den Kosovo – der Wirksamkeit einer etwaigen dortigen Behandlung entgegenstünden. Aus klinisch-psychologischer Sicht sei es sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund ihres Misstrauens, ihrer Ängste sowie ihrer Annahme, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, nicht fähig wäre, sich auf ein dortiges Behandlungsangebot einzulassen. Eine Rückkehr würde für sie eine weitere äußere Belastung darstellen, die sie aufgrund ihrer derzeitigen instabilen psychischen Verfassung nicht angemessen bewältigen könne. In einem solchen Falle könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychotische Dekompensation angenommen werden mit der Folge, dass auch mögliche suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden können.
49Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.
50Die im Gutachten vom 23. April 2015 gemachten Ausführungen sind in sich schlüssig und lassen Fehler nicht erkennen. Insbesondere wegen der ohne weiteres nachvollziehbaren Darstellung der Grundlage der Diagnose und deren überzeugender Begründung sowie der ebenfalls nachvollziehbaren Prognose hinsichtlich der medizinischen Konsequenzen für den Fall einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo sieht das Gericht keinen Anlass, die Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
51Hieran ändert die Stellungnahme der Beklagten vom 26. Mai 2015 nichts. Dass die Gefahr einer Retraumatisierung mangels hinreichend verlässlicher Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht besteht, ändert nichts an der diagnostizierten katatonen Schizophrenie. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen verweist, verkennt sie, dass die Klägerin sich auf eine solche Behandlung krankheitsbedingt nicht einlassen wird.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) sowie ihre drei minderjährigen Kinder, die Antragstellerin zu 2), der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4), sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. Februar 2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2015 gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, ihr Ehemann lebe seit 21 Jahren in Deutschland. Sie hätten auch einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber darüber sei noch nicht entschieden worden. Im Kosovo hätten sie alle in einem Zimmer im Haus der Schwiegermutter gelebt. Ihr Ehemann habe ihr Geld geschickt. Die Kinder hätten auch in die Schule gehen können. Die Kinder hätten den Vater selten gesehen. Sie hätten endlich wieder eine Familie sein wollen. Der Antragstellerin zu 1) gehe es auch nicht gut. Sie sei im Kosovo wegen eines Kriegstraumas in Behandlung gewesen und habe Beruhigungstabletten bekommen. Sie sei in ... bei einem Psychologen in Behandlung gewesen, der sehr gut gewesen sei. Dieser hätte jedoch seine Praxis aufgegeben. Dies sei in den Jahren 2008/2009 gewesen. Danach sei sie nicht mehr in Behandlung gewesen. Sie habe nur noch Beruhigungstabletten genommen. Die habe man ohne Rezept in der Apotheke kaufen können. Der Psychologe in ... hätte ihr die gleichen Tabletten, aber mit einer höheren Dosis empfohlen. Die hätten sie beruhigt und ihr geholfen. Im Kosovo habe sie kein Haus und sie sei krank. Sie sei seit 21 Jahren allein ohne Mann. Sie wolle, dass sie alle zusammen leben könnten.
Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 16. Juli 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragsteller einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Der Wunsch der Familienzusammenführung sei nicht geeignet, eine Verfolgungsfurcht zu begründen und somit die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für die Antragsteller insofern zumutbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Auch die vorgetragenen psychischen Probleme der Antragstellerin zu 1) führten nicht zu einer Gewährung des nationalen Abschiebeverbots. Nachweise seien nicht eingereicht worden. Es sei nicht feststellbar, dass es sich um eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 AufenthG handle. Aber selbst bei Annahme, dass die vorgetragene Erkrankung tatsächlich vorliege, sei ein Abschiebungsverbot nicht gegeben. Psychische sowie weitere Erkrankungen seien im Kosovo mindestens so weit behandelbar, dass eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr ausgeschlossen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten der Antragsteller am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 15.30982 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) nicht erkennbar. Die Antragsteller haben sich auf Gründe der Familienzusammenführung sowie in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) auf gesundheitliche Gründe berufen. Dies begründet jedoch keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylVfG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und der Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Insbesondere ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8).
Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Antragstellerin zu 1) nicht dargetan. Ärztliche Belege für ihre Erkrankung hat sie nicht vorgelegt. Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt IV.1.2.4). Zudem hat die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung selbst angegeben, dass sie im Kosovo ärztlich behandelt worden sei und Tabletten eingenommen habe.
Soweit die Antragsteller aus Gründen der Familienzusammenführung eingereist sind, ist höchstrichterlich geklärt, dass das Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet aus Art. 6 GG nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zählt, sondern zu den inlandsbezogenen, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen. Über diese inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entscheidet aber nicht das Bundesamt, sondern die zuständige Ausländerbehörde (vgl. BVerfG, B.v.13.11.1998 - 2 BvR 140/97 - juris; BVerwG, U.v.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ... 1979 geborene Kläger zu 1), seine am ... 1982 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren am ... 2003, am ... 2004, am ... 2006 und am ... 2013 geborene Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali mit islamischer Religion. Sie reisten am 13.7.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20.8.2014 Asylanträge.
Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1) zu seinen Asylgründen an, dass er 1998 und 1999 serbischer Soldat gewesen sei. Ab 2012 habe er bei seinem Cousin in M... gelebt, wo ihn Mitglieder der UCK zu Hause aufgesucht hätten. Sie hätten ihn befragen wollen, weil er damals Soldat gewesen sei. Jeder, der zu einer derartigen Befragung mitgenommen worden sei, sei nicht mehr zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) beruft sich ebenfalls darauf, dass ihr Mann wegen seiner Zeit als Soldat gesucht werde.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid, der den Klägern am 18.12.2014 zugestellt wurde, haben diese durch ihren Bevollmächtigten am 29.12.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.
Sie tragen vor, dass der Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Im Bescheid sei eine Entscheidung über die Frage, ob den Klägern subsidiärer Schutz zustehe, im Tenor nicht getroffen worden. Hinzu komme, dass die Kläger zu 1) und 2) glaubhaft vorgetragen hätten, dass der Kläger zu 1) von der UCK gesucht werde und an kriegerischen Auseinandersetzungen der Serben gegen die Albaner auf serbischer Seite teilgenommen habe. Soweit das Bundesamt den Sachvortrag des Klägers damit in Frage stelle, dass die UCK-Leute erst 15 Jahre nach dem Krieg auf den Kläger getroffen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass angesichts der Nachkriegssituation der Aufenthalt des Klägers sowie sein Kampfeinsatz auf serbischer Seite gegen die Albaner möglicherweise lange nicht bekannt gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten in Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Ergänzungsbescheid vom
Auf den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 6 S 14.30902 mit Beschluss vom 27.1.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Verwaltungsstreitsache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem sowie im Eilverfahren und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Zwar teilt das Gericht nicht die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Die von den Klägern glaubhaft geschilderten Vorfälle knüpfen nämlich an ein asylrelevantes Geschehen an; die Kläger haben insoweit Verfolgungstatsachen schlüssig vorgetragen, die positive Feststellung politischer Verfolgung ist nicht verlangt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 29 a, Rn. 10).
2. Den Klägern steht aber kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger im K. eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten haben.
a) Die Kläger sind als Ashkali im Fall ihrer Rückkehr in den K. keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung von Ashkali ergibt sich weder aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 25.11.2014 (im Folgenden: Lagebericht) noch aus sonstigen Erkenntnisquellen. Die nicht-albanischen Minderheiten genießen im K. vielmehr laut Verfassung weitreichende Rechte. Dies gilt auch für die Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Unter anderem sind ihnen vier Parlamentssitze garantiert (vgl. Lagebericht, S. 8). Zudem tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter ein und wirbt dafür, ihr kulturelles Erbe zu schützen (Lagebericht, S. 9). Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, die eine Gruppenverfolgung von Ashkali im K. verneint (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris; zuletzt VG Würzburg, B. v. 3.3.2014 - W 1 S 14.30223 - juris, Rn. 21 m. w. N.). Im Übrigen haben auch die Kläger selbst nichts vorgetragen, was die Annahme einer Gruppenverfolgung begründen könnte.
b) Den Klägern droht auch keine individuelle Verfolgung im K., der sie nicht entgehen könnten. Zwar erachtet das Gericht die Behauptungen des Klägers zu 1) als durchaus glaubwürdig, er sei im K.krieg als Wehrdienstleistender in der Artillerie auf der Seite der Serben am Beschuss von Dörfern beteiligt gewesen und deshalb sei von ehemaligen Angehörigen der UCK bei seinem Cousin nach ihm gefragt worden.
Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob aus dieser bloßen Nachfrage schon eine asylerhebliche individuelle Bedrohung resultiert. Das Gericht geht nämlich unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich im Fall einer Befragung durch ehemalige UCK-Angehörige eine asylerhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, davon aus, dass den Klägern hinsichtlich einer solchen möglichen Bedrohung des Klägers zu 1) durch Umzug in einen anderen Landesteil des K. eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. Lagebericht, S. 17). Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1), selbst wenn er, wie er behauptet, den ehemaligen UCK-Angehörigen, die nach ihm gefragt haben sollen, mit Vor- und Zunamen bekannt sein sollte, im ganzen K. auffindbar wäre. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass angeblich der Cousin des Klägers zu 1) den nachfragenden früheren UCK-Angehörigen gegenüber erwähnt hat, dass die Schwiegereltern des Klägers zu 1) aus F. stammten. Denn selbst wenn dies zuträfe, stünde den Klägern die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insbesondere in größeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt P. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.2.2013 - W 1 K 12.30038 - juris, Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass P. mit mehr als 160.000 Einwohner eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Pr., knapp 100.000 Einwohner besitzt.
Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im K. ist den Klägern auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie unter der Voraussetzung, dass sie sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur nötigen medizinischen Versorgung haben (ebenso VG Würzburg, U. v. 26.2.2003, a. a. O.). Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in einen anderen Landesteil des K. gleichsam „vor dem Nichts“ stünden. Bei einer solchen Registrierung ist zudem gemäß dem Lagebericht das „Civil Rights Program K.“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation, durch kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung behilflich (Lagebericht, S. 11). In einer solchen Registrierung liegt nach Auffassung des Gerichts trotz der insoweit durchaus nachvollziehbaren subjektiven Befürchtungen der Kläger auch kein ernsthaftes Risiko, dass der Kläger zu 1) hierdurch von den ehemaligen UCK-Mitgliedern entdeckt werden könnte, da dies voraussetzen würde, dass nicht nur diese ehemaligen UCK-Angehörigen Zugriff auf die Registrierungsdaten hätten, sondern darüber hinaus auch eine Suche nach dem Kläger zu 1) von landesweitem Interesse wäre. Für beides bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen gibt es keine Hinweise, dass die im Übrigen bereits seit dem 20.9.1999 offiziell aufgelöste UCK (vgl. hierzu wikipedia, Internet-Lexikon: UCK) noch derartige Möglichkeiten haben könnte. Zum anderen erscheint auch äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der nach eigenem Vorbringen lediglich einfacher Wehrdienstleistender der Artillerie war und nicht an exponierter Stellung auf serbischer Seite gekämpft hat, von so großem Interesse für die früheren UCK-Angehörigen oder gar landesweit bekannt sein könnte.
3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylVfG. Auch insoweit wird auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen, die den Eintritt eines ernsthaften Schadens für die Kläger im Sinn dieser Vorschrift hinreichend sicher ausschließen kann.
4. Ebenso wenig ist im Fall der Klägers von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 AufenthG auszugehen.
a) Für ein Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 3 oder 4 AufenthG sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Die derzeitigen Bedingungen im K. lassen nicht die Annahme zu, dass den Klägern bei einer Abschiebung in den K. eine entsprechende Gefahr droht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 Bezug genommen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen das Gericht folgt.
c) Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für den Kläger i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die über die allgemeine Gefahrenlage im K. hinausgeht, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die mögliche Bedrohung des Klägers zu 1) durch frühere Mitglieder der UCK betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter 3 b) verwiesen, wonach den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,.§ 60 Rn. 51). Da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 verwiesen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen sich das Gericht anschließt.
5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzuweisen.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.
(3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) sowie ihre drei minderjährigen Kinder, die Antragstellerin zu 2), der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4), sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. Februar 2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2015 gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, ihr Ehemann lebe seit 21 Jahren in Deutschland. Sie hätten auch einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber darüber sei noch nicht entschieden worden. Im Kosovo hätten sie alle in einem Zimmer im Haus der Schwiegermutter gelebt. Ihr Ehemann habe ihr Geld geschickt. Die Kinder hätten auch in die Schule gehen können. Die Kinder hätten den Vater selten gesehen. Sie hätten endlich wieder eine Familie sein wollen. Der Antragstellerin zu 1) gehe es auch nicht gut. Sie sei im Kosovo wegen eines Kriegstraumas in Behandlung gewesen und habe Beruhigungstabletten bekommen. Sie sei in ... bei einem Psychologen in Behandlung gewesen, der sehr gut gewesen sei. Dieser hätte jedoch seine Praxis aufgegeben. Dies sei in den Jahren 2008/2009 gewesen. Danach sei sie nicht mehr in Behandlung gewesen. Sie habe nur noch Beruhigungstabletten genommen. Die habe man ohne Rezept in der Apotheke kaufen können. Der Psychologe in ... hätte ihr die gleichen Tabletten, aber mit einer höheren Dosis empfohlen. Die hätten sie beruhigt und ihr geholfen. Im Kosovo habe sie kein Haus und sie sei krank. Sie sei seit 21 Jahren allein ohne Mann. Sie wolle, dass sie alle zusammen leben könnten.
Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 16. Juli 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragsteller einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Der Wunsch der Familienzusammenführung sei nicht geeignet, eine Verfolgungsfurcht zu begründen und somit die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für die Antragsteller insofern zumutbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Auch die vorgetragenen psychischen Probleme der Antragstellerin zu 1) führten nicht zu einer Gewährung des nationalen Abschiebeverbots. Nachweise seien nicht eingereicht worden. Es sei nicht feststellbar, dass es sich um eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 AufenthG handle. Aber selbst bei Annahme, dass die vorgetragene Erkrankung tatsächlich vorliege, sei ein Abschiebungsverbot nicht gegeben. Psychische sowie weitere Erkrankungen seien im Kosovo mindestens so weit behandelbar, dass eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr ausgeschlossen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten der Antragsteller am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 15.30982 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) nicht erkennbar. Die Antragsteller haben sich auf Gründe der Familienzusammenführung sowie in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) auf gesundheitliche Gründe berufen. Dies begründet jedoch keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylVfG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und der Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Insbesondere ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8).
Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Antragstellerin zu 1) nicht dargetan. Ärztliche Belege für ihre Erkrankung hat sie nicht vorgelegt. Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt IV.1.2.4). Zudem hat die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung selbst angegeben, dass sie im Kosovo ärztlich behandelt worden sei und Tabletten eingenommen habe.
Soweit die Antragsteller aus Gründen der Familienzusammenführung eingereist sind, ist höchstrichterlich geklärt, dass das Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet aus Art. 6 GG nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zählt, sondern zu den inlandsbezogenen, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen. Über diese inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entscheidet aber nicht das Bundesamt, sondern die zuständige Ausländerbehörde (vgl. BVerfG, B.v.13.11.1998 - 2 BvR 140/97 - juris; BVerwG, U.v.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.