Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Jan. 2015 - W 6 K 13.957

bei uns veröffentlicht am28.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 13.957

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Januar 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 950

Hauptpunkte:

Abmarkungsrecht; Verlegungsantrag, abgelehnt; Verhandlungsunfähigkeit nicht substanziiert dargelegt; Klageantrag nicht gestellt; Abmarkung in Abwesenheit eines Beteiligten; eindeutiger Nachweis einer Grenze im Liegenschaftskataster; zulässige Messtoleranzwerte;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

vertreten durch das Vermessungsamt W., Außenstelle K., R-str. ..., K.,

- Beklagter -

wegen Abmarkung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin Sch., die ehrenamtliche Richterin W., aufgrund mündlicher Verhandlung am 28. Januar 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Abmarkungsbescheid.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ...1 der Gemarkung ... Straße ... in ... Dieses grenzt im Nordwesten mit einer Länge von 33,55 m an das Grundstück Fl. Nr. ...3, ...weg, an.

Mit Formblattschreiben vom 17. Juni 2013 beantragte Frau ... G. die Zerlegung des Grundstücks Fl.Nr. ...3. Am 29. Juli 2013 wurde das Grundstück Fl.Nr. ...3 durch das Vermessungsamt W. - Außenstelle K. - in zwei Teilflächen zerlegt. Der neue Grenzverlauf wurde nach den Angaben des Grundstückseigentümers des Grundstücks Fl.Nr. ...3 und von Frau ... G. (Eigentümerin des neuen Grundstücks Fl.Nr. .../3) abgesteckt. Zur Kennzeichnung der neuen Grenze wurde in der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. ...1 und ...3 ein neuer Grenzpunkt (Punkt-Nr. ...8) mit einem Grenzstein durch vorgezogene Abmarkung festgelegt. Die Dokumentation der Abmarkung erfolgte im Fortführungsriss ...0 und im Abmarkungsprotokoll 1...

Mit Abmarkungsbescheid des Vermessungsamtes W. - Außenstelle K. - vom 16. August 2013 wurde dem Kläger die Abmarkung bekannt gegeben. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Grundstück Flur Nr. ...3 zerlegt worden und hierbei in die Grenze seines Flurstücks Nr. ...1 ein Grenzstein eingebracht worden sei. Eine Abmarkungsskizze mit Eintragung der neuen Grenze sowie des Grenzsteins wurde als Anlage beigefügt.

2. Mit Schreiben vom 20. September 2013, eingegangen per Fax bei Gericht am 23. September 2013, erhob der Kläger gegen den Abmarkungsbescheid vom 16. August 2013 Klage, die sich „gegen den Grenzstein der bei der Teilungsmessung am 16.7.2013 gesetzt wurde“ richtet. Die Klage enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Trotz Ankündigung seitens des Klägers und Aufforderung seitens des Gerichts erfolgte zunächst keine Klagebegründung.

3. Der Beklagte, vertreten durch das Vermessungsamt W. - Außenstelle K -,

beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Grundstücksgrenzen seien nach Art. 5 Abs. 1 AbmG abzumarken, wenn die Grenzen nicht ausreichend oder nicht richtig durch Grenzzeichen abgemarkt seien und zur Abmarkung ein Anlass gegeben sei. Ein Anlass sei hier aufgrund Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 AbmG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AbmG gegeben, da auf Antrag von Frau... G. eine neue Grundstücksgrenze habe entstehen sollen. Diese sei in der gemeinsamen Grenze von Flurstück ...3 und ..1 nicht ausreichend durch ein Grenzzeichen gekennzeichnet gewesen. Neu entstehende Grundstücksgrenzen, die bisher im Liegenschaftskataster noch nicht als Flurstücksgrenzen ausgewiesen seien, würden gemäß Art. 7 Abs. 2 AbmG im Vorgriff zur grundbuchrechtlichen Teilung abgemarkt. Demnach sei in der gemeinsamen Grenzgerade der Flurstücke ...3 und ...1 die neue Grenze mit einem Grenzstein (Punkt-Nr. ...8) durch vorgezogene Abmarkung festgelegt worden. Dass die Abmarkung in Abwesenheit und ohne Einverständnis des Klägers vollzogen worden sei, sei nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 AbmG zulässig. Der neue Grenzpunkt ...8 habe bei der Vermessung am 29. Juli 2013 technisch eindeutig in die gemeinsame Grenze der Flurstücke ...1 und ...3 übertragen werden können.

4. In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2015 ist der Kläger nicht erschienen. Der Kläger übersandte am 27. November 2015 um 19:23 Uhr ein Telefax, mit dem er wegen „kurzfristiger Erkrankung“ um Verlegung des Termins bat. Mit gleichem Schreiben brachte er zur Klagebegründung vor, dass ihm ein amtlicher Auszug aus dem Kataster vorliege, wonach die „Maßzahl 7,30 Meter beträgt zu 5,07 Meter an der Grenze“. Bei einer Einsicht im Vermessungsamt „war aber die gleiche Maßzahl an gleicher Stelle 7,45 m zu 5,08“, so dass keine Übereinstimmung gegeben und die Grenze zum Nachbargrundstück nicht richtig sei. Somit sei auch die neue Teilgrenze nicht richtig. Denn sie orientiere sich an der Halle des Nachbarn und diese sei überbaut. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Hinsichtlich des Ablaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten Bezug genommen auf deren Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakte und die Behördenakte.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die verhandelt und entschieden werden konnte, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Über die Klage konnte trotz Abwesenheit des Klägers entschieden werden, denn dieser ist in der Ladung vom 19. November 2014 darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Zudem hat der Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung laut Empfangsbekenntnis am 21. November 2014 und somit rechtzeitig erhalten. Gemäß § 102 Abs. 1 VwGO beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei Wochen.

Die Kammer hat das Schreiben des Klägers vom 27. Januar 2015 als einen Antrag auf Terminsverlegung angesehen und diesen Antrag nach Ausübung sachgerechten Ermessens abgelehnt (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 227 Abs. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Das Fordern eines erheblichen Grundes dient dem Interesse der Förderung und Straffung des Verfahrens und damit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und steht damit im Spannungsverhältnis zu dem Recht auf ein faires Verfahren mit ausreichendem rechtlichen Gehör (BeckOK Jaspersen, ZPO, Stand 1.1.2015, § 227 Rn. 1). Ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung ist insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

Einen erheblichen Grund zur Terminsverlegung hätte es hier nur dargestellt, wenn der Kläger den Termin aufgrund glaubhaft gemachter Erkrankung nicht hätte wahrnehmen können (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Derartige erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn ein anwaltlich nicht vertretbarer Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1999 - 8 B 186/98 - NVwZ-RR 1999, 408). Eine Erkrankung ist so substanziiert darzulegen, dass das Gericht in der Lage ist, die Verhandlungsfähigkeit der Partei zu beurteilen. So reicht die Vorlage einer inhaltsleeren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon deshalb nicht aus, weil Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend ist mit Verhandlungsunfähigkeit (BeckOK Jaspersen, ZPO, § 227 Rn. 12.6). Hier lässt sich aber dem Schreiben des Klägers vom 27. Januar 2015 schon nicht entnehmen, unter welcher Erkrankung der Kläger gelitten hat; er verweist nur auf eine „kurzfristige Erkrankung“. Dafür, dass er aufgrund dieser Erkrankung verhandlungsunfähig sein soll, hat er überhaupt keine Anhaltspunkte vorgebracht. Dass der Kläger am Tag vor der mündlichen Verhandlung erkrankt war, bedeutet indes noch nicht, dass er nicht in der Lage war, zu einem Gerichtstermin zu erscheinen. Darüber hinaus, dass der Klägers seine Erkrankung nicht substanziiert dargelegt hat, hat er die Verhandlungsunfähigkeit auch nicht durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen. Nach allem musste die Kammer ohne weitere Angaben des Klägers zu Art und Schwere seiner Erkrankung sowie ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht annehmen, dass der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätte wahrnehmen können. Eine weitere Aufklärung war mangels kurzfristiger Erreichbarkeit des Klägers nicht möglich.

2. Die Klage ist zulässig.

Sie ist insbesondere statthaft als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Abmarkungsbescheid des Vermessungsamtes W. - Außenstelle K. - vom 16. August 2013. Dass der Kläger keinen Klageantrag gestellt und auch schriftsätzlich einen solchen nicht angekündigt hat, hindert die Zulässigkeit der Klage nicht. Zum einen bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich, dass die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll. Notwendiger Inhalt der Klage ist ein Antrag jedoch nicht. Zum anderen darf nach § 88 VwGO das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Vielmehr ist das Begehren des Klägers sachgerecht anhand seiner schriftsätzlichen Ausführungen auszulegen. Aus seinen beiden Schreiben vom 20. September 2013 und vom 27. Januar 2015 ergibt sich bei interessengerechter Auslegung, dass der Kläger sich gegen den Abmarkungsbescheid des Vermessungsamtes W. - Außenstelle K. - vom 16. August 2013 wendet und davon ausgeht, dass die nordwestliche Grenze seines Grundstücks Fl.Nr. ...1 der Gemarkung ... zum Grundstück Fl.Nr. ...3 widersprüchlich und damit auch die neue Teilgrenze unrichtig sei. Um die Rechtswirksamkeit und Bestandskraft dieser Abmarkung zu verhindern, war es sachgerecht, die Klage als Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid auszulegen.

Vom Vorliegen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO kann ausgegangen werden, nachdem der Kläger (erstmals) mit Schreiben vom27. November 2015 geltend gemacht hat, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

3. Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Abmarkungsbescheid des Vermessungsamtes W. - Außenstelle K. - vom 16. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Abmarkungsbescheid vom 16. August 2013 beruht auf einem ordnungsgemäßen Abmarkungsverfahren und ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Er gibt die örtliche Lage des Grenzpunktes Nr. 208 zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1..., Fl.Nr. ...3 und Fl.Nr. .../3 der Gemarkung ..., der anlässlich der Abmarkung am 29. Juli 2013 mit einem Grenzstein gekennzeichnet wurde, zutreffend wieder.

3.1 Das Abmarkungsverfahren ist formell ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Dem Kläger war nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Abmarkung vom 6. August 1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (Abmarkungsgesetz - AbmG) ein Abmarkungsbescheid zu erteilen, weil er beim Abmarkungstermin am 29. Juli 2013 weder anwesend noch vertreten war. Beim Abmarkungsbescheid handelt es sich um die Bekanntmachung der Abmarkung, die samt der vorangegangenen Vermessung des Grundstücks als feststellender Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 - 19 ZB 99.476 - juris). Der Abmarkungsbescheid enthält die Feststellung, dass die in der Natur vermessene und abgemarkte Grenze mit der in der amtlichen Flurkarte festgelegten Flurstücksgrenze übereinstimmt (vgl. BayVGH U.v. 16.10.1986 - 13 A 86.00390 - BayVBl 1988, 89 m. w. N. zur Rspr.).

Dass der Kläger bei dem Abmarkungstermin am 29. Juli 2013 nicht anwesend war, steht der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 16. August 2013 nicht entgegen. Der Kläger war als Eigentümer des Flurstücks 1... im Hinblick auf die Abmarkung des Punktes Nr. ...8 zwar Beteiligter im Sinne von Art. 4 AbmG. Nach Art. 15 Abs. 3 AbmG kann jedoch auch in Abwesenheit eines beteiligten Grundstückseigentümers abgemarkt werden, wenn seine Anwesenheit nicht wegen einer Unsicherheit über den Verlauf der vorhandenen oder der neu zu bildenden Grundstücksgrenze unerlässlich erscheint. Da der Grenzpunkt Nr. ...8 anhand des Datenmaterials aus der Grenzermittlung von Flurstück ...3 im Jahr 1958 und aus dem Flurbereinigungsverfahren des Jahres 1949 eindeutig festzulegen war, bestand keine Unsicherheit über den Verlauf der Grundstücksgrenze und daher aus Sicht des Vermessungsamtes auch kein Anlass, die Anwesenheit des Klägers für unerlässlich zu halten.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 AbmG war die Abmarkung von Amts wegen zu vollziehen, weil eine Abmarkungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 AbmG bestand. Nach dieser Vorschrift sind Grundstücksgrenzen abzumarken, wenn die Grenzen nicht ausreichend oder nicht richtig durch Grenzzeichen, die zweifelsfrei als solche erkannt werden können, abgemarkt sind, zur Abmarkung ein Anlass gegeben ist und eine Ausnahme nach Art. 6 AbmG nicht vorliegt. Aufgrund der Zerlegung des Grundstücks Fl.Nr. ...3 sollte eine neue Grundstücksgrenze entstehen. Diese war in der gemeinsamen Grenze von Flurstück Nr. ...1 und Flurstück Nr. ...3 nicht durch ein Grenzzeichen gekennzeichnet. Neu zu bildende Grundstücksgrenzen können gemäß Art. 7 Abs. 2 AbmG abgemarkt werden, bevor die Grundstücksgrenzen rechtlich bestehen. Deshalb wurde in der gemeinsamen Grenzgerade der Flurstücke ...3 und ...1 die neue Grenze zwischen Fl.Nr. ...3 und .../3 mit dem Grenzstein Punkt-Nr. ...8 durch vorgezogene Abmarkung festgelegt. Ein Anlass für eine Abmarkung war hier gegeben nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 AbmG, wonach Grundstücksgrenzen auf Antrag festgestellt werden bzw. nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 3 AbmG, wonach Grundstücksgrenzen durch Neubildung von Grundstücken entstehen. Dieser liegt im Antrag von Frau ... G. auf Zerlegung des Grundstücks Fl.Nr. ...3. Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach Art. 6 Nrn. 1 - 5 AbmG sind nicht ersichtlich.

3.2 Der Abmarkungsbescheid vom 16. August 2013 ist auch materiell rechtmäßig, da der Grenzpunkt Nr. 208 mit den vorliegenden Nachweisen aus dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Diese lassen eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zu.

Nach Art. 1 Abs. 1 AbmG ist Zweck der Abmarkung, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) erkennbar zu machen. Das Ergebnis der Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen (Art. 1 Abs. 3 AbmG). Der Abmarkung hat die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen durch die zuständigen Behörden voranzugehen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbmG). Maßgebend für die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen ist der Nachweis des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbmG). Gemäß Art. 2 Abs. 2 AbmG kann bei Bestreiten der abzumarkenden Grenze die Abmarkung gleichwohl vollzogen werden, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulässt. Wird eine nach diesen Vorschriften vorgenommene Abmarkung samt der vorangehenden Grenzermittlung als feststellender Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage angefochten, da die Richtigkeit der Grenzfeststellung bestritten wird, so hat das Gericht zu prüfen, ob die abgemarkte Grenze mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. des Katasternachweises übereinstimmt oder ob insoweit ein Abmarkungsmangel vorliegt (HessVGH, U.v. 15.2.1971 - VI OE 10/71 - ESVGH 21,148). Die Richtigkeit der Abmarkung besagt damit noch nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstücks übereinstimmen. Die Abmarkung hat keine konstitutive Wirkung bezüglich der Grundstücksgrenze, sondern sie schafft lediglich ein (widerlegliches) Beweismittel dafür, wie weit das Eigentum reicht (Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 1 Rn. 11). Nach Art. 1 Abs. 4 AbmG wird lediglich vermutet, dass die abgemarkte Grenze die richtige ist, sofern diese mit dem Nachweis aus dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Gegen diese gesetzliche Vermutung ist der Nachweis der Unrichtigkeit zulässig, was jedoch nur durch eine zivilgerichtliche Entscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse möglich ist, die dann zu einer Änderung des Liegenschaftskatasters und damit zu einer Änderung der Abmarkung führen kann (BVerwG, B. v. 1.4.1971 - IVB 59/70 - DÖV 1972, 174). Eine dem Liegenschaftskataster widersprechende Abmarkung ist somit nicht statthaft. Aus den vorgenannten Vorschriften gibt sich der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte, nämlich dahingehend, ob die Abmarkung anhand der katastermäßigen Aufzeichnungen nachvollziehbar ist oder ob ein Abmarkungsmangel vorliegt. Sie wäre dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist, was hier nicht der Fall ist.

Im vorliegenden Fall war Gegenstand der Abmarkung die neu entstehende Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. ...3 und .../3 der Gemarkung ... Neu entstehende Grundstücksgrenzen, die bisher im Liegenschaftskataster noch nicht als Flurstücksgrenzen ausgewiesen sind, werden gemäß Art. 7 Abs. 2 AbmG im Vorgriff zur grundbuchrechtlichen Teilung abgemarkt. Zur Kennzeichnung der neuen Grenze wurde vom Vermessungsamt W. - Außenstelle K. - in der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 1... und ...3 der Gemarkung ... ein neuer Grenzpunkt (Punkt Nr. ...8) mit einem Grenzstein durch vorgezogene Abmarkung festgelegt. Der Grenzpunkt ...8 stimmt mit den dem Gericht vorgelegten Katasternachweisen überein. Anhaltspunkte für unzutreffende Vermessungsfeststellungen und sonstige Abmarkungsmängel sind nicht ersichtlich.

Der Kläger hat erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 27. Januar 2015 vorgebracht, dass die neue Teilgrenze unrichtig sei. Begründet hat er dies damit, das ihm ein amtlicher Auszug aus dem Kataster vorliege, wonach die „Maßzahl 7,30 Meter beträgt zu 5,07 Meter an der Grenze“. Bei einer Einsicht im Vermessungsamt sei „aber die gleiche Maßzahl an gleicher Stelle 7,45 m zu 5,08“ gewesen, so dass keine Übereinstimmung gegeben und die Grenze zum Nachbargrundstück nicht richtig sei. Das Vorbringen des Klägers kann bei sachgerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass der gemeinsame Grenzpunkt Nr. ...1 an der nordwestlichen Grundstücksgrenze seines Grundstücks bzw. an der nordöstlichen Grundstücksgrenze der Flurnummer *3 und damit die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen diesen beiden Grundstücken widersprüchlich sei und mithin auch der neue Grenzpunkt nicht korrekt gesetzt worden sei. Dieses Vorbringen kann aber der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es trifft nicht zu, dass der neue Grenzpunkt Nr. ...8 nicht mit den vorgelegten Katasterunterlagen übereinstimmt.

Die maßgeblichen Katasterunterlagen lagen dem Gericht vor und die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung diese sowie die vorgenommene Vermessung ausführlich und für die Kammer nachvollziehbar erläutert und sind dabei umfassend auf das klägerische Vorbringen eingegangen.

Dem Flurbereinigungs-Handriss Nr. 26 lässt sich entnehmen, dass der Grenzpunkt Nr. ...1, der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens eingemessen wurde - wie die Vertreter des Vermessungsamtes W. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - mit einem Abstand von 5,08 m bemaßt ist zum östlich hiervon eingemessenen Grenzpunkt Nr. ...9. Von diesem zum noch weiter östlich hiervon eingemessenen Grenzpunkt Nr. ...40, der die nordöstliche Grundstücksecke des Grundstücks Fl.Nr. ...1 bezeichnet, beträgt der Abstand 47,72 m. Der Abstand zwischen dem Grenzpunkt Nr. ...9 zum westlich vom Grenzpunkt Nr. ...1 - und auf einer Geraden - gelegenen Grenzpunkt Nr. ...00 ist mit 12,40 m bemaßt. Dies führt rechnerisch zu einem Abstand zwischen dem Grenzpunkt Nr. ...1 und dem Grenzpunkt Nr. ...0 von 7,32 m (12,40 m - 5,08 m). Dem Fortführungs-Riss Nr. ...6 lässt sich entnehmen, dass am 12. August 1958 an der nordwestlichen Grenze des klägerischen Grundstücks zum Grundstück Fl.Nr. ...3 mit einem Abstand von 33,55 m zum Grenzpunkt Nr. ...1 der Grenzpunkt Nr. ...5 gesetzt und eingemessen wurde. In diesem Fortführungs-Riss ist allerdings ein Abstand zwischen den Grenzpunkten Nr. ...1 und Nr. ...0 von 7,45 m eingetragen worden. Im Fortführungs-Riss Nr. ...4, der nach einer Abmarkung am 7. September 1977 am 30. November 1977 gefertigt wurde, ist der Abstand zwischen den Grenzpunkten Nr. ...1 und Nr. ...0 ebenfalls mit 7,45 m eingetragen und der zwischen den Grenzpunkten Nr. ...1 und ...9 mit 5,08 m.

Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die (spätere) Eintragung von 7,45 m nicht korrekt ist. Danach ist bei der Aufnahme des Fortführungs-Risses Nr. 96 - wohl aufgrund eines Übermittlungsfehlers - fälschlicher Weise der Abstand zwischen den Grenzsteinen Nrn. ...0 und ...1 mit 7,45 m bemaßt worden. Richtig und Grundlage für das Vermessungsamt sei aber - so die Vertreter des Beklagten weiter - der Flurbereinigungs-Riss. Dieser weist auf der Geraden zwischen den Grenzpunkten Nr. ...9 und Nr. ...0 einen Abstand von 12,40 m auf und zwischen den Grenzpunkten Nr. ...1 und ...0 damit rechnerisch einen Abstand von (12,40 m - 5,08 m =) 7,32 m. Diese Abweichung von 1 cm (Abstand von 5,08 m bzw. 5,07 m) zwischen den Grenzpunkten Nrn. ...1 und ...9 bzw. 2 cm (Abstand von 7,32 m bzw. 7,30 m) zwischen den Grenzpunkten Nrn. ...1 und ...0 liegt im Bereich der hinzunehmenden Fehlertoleranz. Gemäß Art. 17 Abs. 3 AbmG sind die Grenzzeichen so durch Messungszahlen zu dokumentieren, dass ihre Lage jederzeit überprüft und bei Verlust mit hinreichender Genauigkeit wieder bestimmt werden kann. Die genaue Lage der Grenzpunkte und die genauen Messungszahlen ergeben sich aus den technischen Unterlagen, hier aus dem Flurbereinigungs-Handriss Nr. 26. Aus der Gesetzesformulierung („hinreichende Genauigkeit“) ergibt sich bereits, dass gewisse Toleranzen möglich sind. So muss eine Entfernung von wenigen Metern zwischen zwei Grenzpunkten auf sehr wenige Zentimeter richtig sein (Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, Art. 17 Rn. 20, Art. 2 Rn. 1a und 6a). Dies ist bei den vg. Abweichungen von 1 cm bzw. 2 cm der Fall.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmarkung wie an dem angefochtenen Bescheid lassen sich weder dem weiteren Klagevorbringen noch den sonstigen Umständen entnehmen. So haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der zuletzt erfolgten Messung der Grenzstein Nr. ...1 definitiv so vorgefunden worden sei wie in dem Flurbereinigungs-Riss Nr. ...6 festgelegt. Der neu eingemessene Grenzpunkt Nr. ...8 ist - so die Vertreter des Beklagten weiter - exakt in die Grenzlinie, die gebildet wird von dem Grenzstein Nr. ...1 und dem Grenzpunkt Nr. ...5, eingefluchtet. Dafür, dass die Grenzpunkte Nr. ...1 und Nr. ...0 verschoben worden wären, gibt es keine Anhaltspunkte. Hierfür spricht, dass der Abstand vom Grenzpunkt Nr. ...40, der die nordöstliche Grundstücksecke des Grundstücks Fl.Nr. ...1 bezeichnet, und dem Grenzpunkt Nr. ...1, der die nordwestliche Grundstücksecke dieses Grundstücks bezeichnet, keine Veränderungen erfahren hat. Denn diese weist im Flurbereinigung-Riss Nr. ...6 eine rechnerische Länge von 52,80 m (47,72 m + 5,08 m) und in dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem Katasterkartenwerk eine solche von 52,79 cm (47,72 m + 5,07 m) auf, wobei die Abweichung von 1 cm durch eine Messtoleranz zu erklären ist (s.o.).

4. Da die Abmarkung des streitgegenständlichen Grenzpunktes Nr. ...8 mit den dem Gericht vorgelegten Katasternachweisen übereinstimmt und keine Anhaltspunkte für unzutreffende Vermessungsfeststellungen ersichtlich sind und sich insbesondere auch den vorgelegten Unterlagen keine sonstigen Abmarkungsmängel entnehmen lassen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Jan. 2015 - W 6 K 13.957 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Jan. 2015 - W 6 K 13.957 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Jan. 2015 - W 6 K 13.957

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 13.957 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Januar 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 950 Hauptpunkte: Abmarkungsrecht; Verlegungsantrag, abgelehnt
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Jan. 2015 - W 6 K 13.957.

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 23 K 17.589

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Jan. 2015 - W 6 K 13.957

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 13.957 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Januar 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 950 Hauptpunkte: Abmarkungsrecht; Verlegungsantrag, abgelehnt

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.