Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2019 - W 5 K 17.1187

bei uns veröffentlicht am09.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümer des Anwesens auf dem Grundstücks Fl.Nr. …9 der Gemarkung Würzburg, F* …straße … in Würzburg, gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 31. August 2017 erteilte Baugenehmigung zum Umbau und Modernisierung des Altbaus mit Errichtung eines Erweiterungsbaus zum „…Heim“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. …9/4, …1/5, …3/8 und …3/9 der Gemarkung Würzburg, Traubengasse * bis * in Würzburg (Baugrundstück).

1. Das Baugrundstück wie auch das klägerische Grundstück befinden sich im Geltungsbereich des „Bebauungsplan ‚Sophienstraße‘ - Sanderau für das Gebiet zwischen Friedrich-Ebert-Ring, Schiller-, Frieden-, Franz-Ludwig- und Weingartenstraße“ vom 16. Juli 1986/21. Januar 1987, ortsüblich bekannt gemacht am 27. Mai 1987. Dieser setzt u.a. ein allgemeines Wohngebiet und vordere Baugrenzen und Baulinien fest.

Das Baugrundstück des Beigeladenen grenzt nordöstlich an die Traubengasse an und erstreckt sich bis in den rückwärtigen Bereich des von der Sophienstraße, der Friedenstraße, der Amalienstraße und der Traubengasse umgrenzten Bauquartiers. Es ist in seinem nordwestlichen Bereich mit dem Altbau (Baugenehmigung vom 19.12.1988) und im nordöstlichen Bereich mit dem langgezogenen zweistöckigen Zwischenbau (Baugenehmigung vom 6.11.1997 und Änderungsgenehmigung vom 26.1.1998) der Altenpflegeeinrichtung „…-Heim“ bebaut. Das klägerische Grundstück grenzt über seine gesamte nordwestliche Grundstücksgrenze und mit seiner nordöstlichen Grundstücksgrenze mit einer Länge von etwa 5,00 m an das Baugrundstück sowie mit seiner südöstlichen Grundstücksgrenze an die Friedenstraße an.

Das Mehrparteienhaus der Klägerin wurde mit Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 6. August 1992 genehmigt. Ausweislich der genehmigten Planunterlagen handelt es sich um ein (nach Nordwesten zum Baugrundstück hin) etwa 16,40 m langes Gebäude mit Sockelgeschoss zuzüglich fünf Obergeschossen und einer Gebäudehöhe (vorhandenes Gelände bis „OK First“) von insgesamt 18,14 m. Hierbei wurde gemäß Ziffer 7350 des Bescheids vom 6. August 1992 von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Nordostseite (erforderlich maximal: 18,14 m; geplant i.M.: 5,50 m), der Südwestseite (erforderlich maximal: 18,14 m; geplant: 5,70 m) und der Südostseite (erforderlich: 16,32 m; geplant: 13,00 m) eine Abweichung zugelassen. Später erwarb der Beigeladene Flächenanteile des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. …9, die nunmehr die Fl.Nr. …9/4 der Gemarkung Würzburg bilden. Das vorhandene Gelände fällt von dem klägerischen Grundstück ausgehend in nordwestliche Richtung hin zum Baugrundstück leicht ab.

2. Mit Antrag vom 24. April 2017, eingegangen bei der Beklagten am 25. April 2017, beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für eine Modernisierung des Altbaus des „…-Heimes“ mit Umbau und Erweiterung auf dem Baugrundstück.

Ausweislich der genehmigten Planunterlagen bleiben sowohl der Alt- als auch der Zwischenbau des „…-Heimes“ in ihrem äußeren Bestand unverändert. Während das erste, zweite und dritte Obergeschoss des Altbaus umgebaut werden sollen, bleibt im Übrigen auch das Gebäudeinnere des Alt- und Zwischenbaus nach den Planunterlagen weitgehend unverändert. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …9/4 der Gemarkung Würzburg, im rückwärtigen Bereich des Bauquartiers, ist weiter die Neuerrichtung eines dreigeschossigen Erweiterungsbaus geplant. Dieser Erweiterungsbau ist in südlicher Richtung an den zweigeschossigen Zwischenbau angeschlossen, wobei auch ein Überbau des Zwischenbaus (auf einer Fläche von 7,96 m x 8,45 m) vorgesehen ist. Der Altbau soll mit insgesamt 28 Betten ausgestattet werden; der Zwischenbau sowie der neu zu errichtende Erweiterungsbau mit insgesamt 30 bzw. 18 Betten.

Mit Bescheid vom 31. August 2017 und auf Grundlage des Beschlusses des Bau- und Ordnungsausschusses vom 19. Juli 2017 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Es wurde zudem eine Abweichung von der gemäß Art. 6 Abs. 3 BayBO verbotenen Überdeckung von Abstandsflächen auf der Westseite (grundsätzlich erforderlich: 14,31 m; Verkürzung auf: 1,50 m) zugelassen. Die Baugenehmigung wurde am 6. September 2017 öffentlich bekannt gemacht.

3. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Oktober 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 31. August 2017 - Baugenehmigung (Az. 1570-2017), für den Umbau und die Modernisierung des Altbaus mit Errichtung eines Erweiterungsbaus zum „…-Heim“, Traubengasse * in Würzburg, Fl.Nr. …9/4, …1/5, …3/8, …3/9 der Gemarkung Würzburg, aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bauantragsunterlagen wegen fehlender Angaben nicht prüffähig seien. Durch den Erweiterungsbau werde zudem der bisher weitgehend begrünte Blockinnenbereich unter Beseitigung des dort vorhandenen Baum-, Strauch- und Rasenbestandes und unter rechtswidriger Außerachtlassung der baurechtlichen Anforderungen an Stellplätze und Brandschutz nahezu vollständig überbaut und versiegelt. Dadurch werde die Wohnqualität aufgrund der Lage zum bislang geschützten Innenhof beseitigt. Hinzu kämen die Einsichtsmöglichkeiten und die damit verbundene Beeinträchtigung des Wohnfriedens und der Wohnruhe. Der entstehende Erweiterungsbau füge sich damit aufgrund seiner Höhenentwicklung mit drei Vollgeschossen und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, sowie seiner Nähe zum klägerischen Grundstück nicht in die nähere Umgebung ein. Dies verletze das Gebot der Rücksichtnahme. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots für die vorliegende Fallkonstellation, bei der entgegen der Freiraumfunktion, die ansonsten in der maßgeblichen Umgebungsbebauung gewahrt werde, ein Blockinnenbereich überbaut werde, insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens aufgrund seiner Nähe und entstehender Einsichtsmöglichkeiten dazu führe, dass ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude eingemauert oder erdrückt werde. Die Beklagte sei in der Vergangenheit bislang stets davon ausgegangen, dass der Bereich des Blockinneren unter Berücksichtigung des Maßstabs, der sich aus der näheren Umgebung ergebe, keine überbaubare Fläche beinhalte. Mit der Beurteilung der Beklagten, dass nunmehr eine Bebauung im Blockinneren auf einer so großen Fläche zulässig sein solle, setze sich diese in einen krassen Widerspruch zur ihrer früheren Beurteilung. Auch wenn sich aus objektiven Rechtsverstößen alleine keine Verletzung nachbarlicher Rechte begründen lasse, sei gleichwohl bei Anwendung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen, dass die Interessen eines Bauherrn, dessen Vorhaben in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform sei, ein geringeres Gewicht hätten als im Falle einer ansonsten gesetzeskonformen Bebauung. Das Vorhaben werde unter Außerachtlassung der Vorgaben für Stellplätze und Brandschutz realisiert. Aus der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 25. März 2014 ergäben sich entsprechende weitergehende Anforderungen. Der Erweiterungsbau, zum Teil aber auch das Bestandsgebäude, halte zudem die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück in Teilbereichen nicht ein. Die genehmigten Pläne zeigten, dass das vorhandene Gelände im Bereich des Erweiterungsbaus auf einer Länge von 20 m abgegraben werde und an der südöstlichen Gebäudeecke eine Höhe von + 1,23 m aufweise. Die Maßangabe der relevanten Höhe von etwa + 1,18 m im Bereich des Höhenvorsprungs des Gebäudes von 6,05 m auf 8,90 m sei in den genehmigten Plänen nicht dargestellt. Durch das Abgraben des Geländes entstehe eine Fassade, die auch im Erdgeschoss zum klägerischen Grundstück hin durchgängige Fenster und Fenstertüren aufweise, womit das Gebäude in seiner gesamten Höhe erlebt werde. Das Gelände verdecke die erlebte Fassade lediglich zu 5%. Bis auf einen Eckbereich werde das Gebäude somit vollständig dreigeschossig erlebt. Nach der Rechtsprechung sei bei einer derartigen Geländeveränderung mit den beschriebenen Wirkungen für die Berechnung der Abstandsflächen auf diejenige Geländeoberfläche abzustellen, die nach Maßgabe der Bauvorlagen ersichtlich dauerhaft über die gesamte oder einen Großteil der Gebäudelänge durch Abgrabung entstehen solle. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Wohnfriedens stelle sich die durch Abgrabung ermöglichte Ausführung der Fensteröffnungen in der Gebäudewand ersichtlich als zusätzlicher Eingriff in die Abstandsflächenfunktion zu Lasten des Nachbarn dar. Somit falle die Abstandsfläche mit einer Tiefe von bis zu 1,18 m auf das klägerische Grundstück. Zu beachten sei ferner, dass aufgrund der angegebenen Höhe des Zwischenbaus die Abstandsfläche zum klägerischen Grundstück ebenfalls nicht eingehalten sei. Hinzu komme, dass die in den Plänen genannte Höhe des Zwischenbaus tatsächlich 0,10 m höher sei. Aufgrund des konstruktiven Zusammenhangs der Stockwerksebenen stelle sich darüber hinaus die Frage, ob dem geplanten Neubau nicht auch mindestens 25 cm mehr an Konstruktionshöhen und somit auch an Wandhöhen zugeschlagen werden müsse, womit dann die Abstandsflächen um weitere 25 cm zu Lasten des klägerischen Grundstücks überschritten wären. Die Konstruktionshöhen des Erweiterungsneubaus seien unter Berücksichtigung der Vorgaben der EnEV 2016 gemäß der genehmigten Eingabeplanung offenkundig zu gering bemessen. Ein Flachdachaufbau mit der Konstruktionshöhe von 30 cm gemäß Bauantrag sei nicht realisierbar. Damit sei ein Abstandsflächenverstoß gegenüber dem klägerischen Grundstück vorprogrammiert. Im Hinblick auf den Bestand, dessen Modernisierung mit Umbau und Erweiterung beantragt und genehmigt sei, würden in den genehmigten Planunterlagen keinerlei Abstandsflächen dargestellt. Dies allein führe dazu, dass keine rechtsfehlerfreie Beurteilung der Abstandsflächensituation im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ermöglicht werde. Die Abstandsflächen zwischen Anbau und Bestand würden im Übrigen in den Bereichen, in denen der Anbau den Bestandszwischenbau überbaue, nicht eingehalten. Die hier anfallenden Abstandsflächen überlappten den darunter liegenden Grundriss. Die in diesem Bereich dargestellten Abstandsflächen seien außerdem nicht vollständig dargestellt. Das zweite Obergeschoss des Anbaus löse mit seinen nördlichen Wandbereichen ebenfalls Abstandsflächen aus. Diese überlappten dann sowohl den Grundriss wie auch die anderen Abstandsflächen. Die Abstandsflächen überlappten sich in diesem Bereich damit insgesamt dreifach. Das klägerische Gebäude selbst verletze die Abstandsflächen hingegen nicht.

5. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung begegne keinen bauplanungsrechtlichen Bedenken. Das Bauvorhaben füge sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung (hinsichtlich der Anzahl der Geschosse bleibe es mit drei Geschossen deutlich hinter der umgebenden Bebauung, die größtenteils vier bis fünf Geschosse aufweise, zurück) in die nähere Umgebung ein. Die Beseitigung des Grünbestandes im Blockinnenbereich werde durch die unter Ziffer 2063 der Baugenehmigung geforderte Dachbegrünung zum Teil kompensiert. Die behauptete abriegelnde und erdrückende Wirkung sei nicht nachvollziehbar. Die für den streitgegenständlichen Erweiterungsbau einzuhaltenden Abstandsflächen seien in dem genehmigten Plan 16b dargestellt. Die Tiefe der jeweiligen Abstandsfläche sei dabei nach dem im Plan 14a dargestellten vorhandenen Gelände berechnet. An der südöstlichen Gebäudeecke reiche die erforderliche Abstandsfläche demnach gerade an die Grenze zum klägerischen Grundstück heran. Für die Berechnung der Abstandsfläche unter Zugrundelegung des geplanten Geländes als unterer Fußpunkt bestehe keine Veranlassung, da eine Beeinträchtigung der durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange durch die Abgrabung nicht denkbar erscheine, nachdem die beiden Gebäude einen Abstand von mindestens 23 m voneinander hätten, das Gebäude der Kläger höher gelegen sei und auch doppelt so hoch sei. Die für den mit Bescheid vom 6. November 1997 (Az.: BA 2853) genehmigten Zwischenbau einzuhaltenden Abstandsflächen seien im Plan A 3 vom 31. Juli 1997 eingezeichnet und lägen auf dem Baugrundstück. Der östliche Gebäudeteil des Zwischenbaus habe dabei zum klägerischen Grundstück eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3,20 m bis 3,50 m einzuhalten. Eine Abstandsflächenüberschreitung liege weder für den bestehenden Zwischenbau noch den geplanten Erweiterungsbau vor. Die Abstandsflächen des klägerischen Gebäudes überschritten hingegen die heute vorhandene Grundstücksgrenze um jedenfalls 0,44 m. Es sei daher bereits fraglich, ob die von Klägerseite behauptete Abstandsflächenüberschreitung in rechtmäßiger Weise überhaupt gerügt werden könne, nachdem für diesen Fall beiderseits Überschreitungen gleichen Ausmaßes vorlägen. Der Brandschutz sei im Genehmigungsverfahren nicht bauaufsichtlich geprüft worden, sondern werde durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt (Bl. 2 und 141 der Verfahrensakte). Die Anzahl der nachzuweisenden Kfz-Stellplätze erhöhe sich durch die nunmehrige Baumaßnahme gegenüber der bisherigen Forderung nicht, weil sich nach der Baubeschreibung die Anzahl der Pflegeplätze hierdurch nicht erhöhe.

6. Der Beigeladene ließ durch seine Prozessbevollmächtigte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig, sie verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Bereits die Zulässigkeit der Klage erscheine fraglich, weil die Klägerin eine subjektive Rechtsverletzung nicht hinreichend nachvollziehbar vortrage. Insbesondere würden keine Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums der Klägerin geltend gemacht. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die eingereichten Planunterlagen seien vollständig und prüffähig. Warum der Beigeladene im Hinblick auf den Altbau, der nicht verändert werden solle, Ansichten, Schnitte und Grundrisse vorlegen solle, erschließe sich nicht. Hiervon sei die Klägerin auch nicht betroffen. Dies gelte auch für die vorhandenen Abstandsflächen des Zwischenbaus. Die für das klägerische Grundstück maßgeblichen Abstandsflächen für den Neubau seien eingezeichnet. Die Zufahrt über das Grundstück der Klägerin sei zu gewährleisten, wie dies auch im Grundbuch vermerkt sei. Der Erweiterungsbau bleibe mit seinen drei Vollgeschossen (Flachdach) deutlich hinter der umliegenden Bebauung mit vier Vollgeschossen (überwiegend Satteldächer) zurück. Auch hinsichtlich der Erhöhung der Grundflächenzahl durch den Erweiterungsbau bleibe das Vorhaben hinter der umliegenden Bebauung zurück. Die nähere Umgebung zeige eine viel dichtere Bebauung als das geplante Vorhaben, dies hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung insgesamt. Das Rücksichtnahmegebot sei unter keinem der vorgetragenen Gesichtspunkte verletzt. Eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens und der Wohnruhe aufgrund einer Einsichtsmöglichkeit sei nicht erkennbar, ebenso wenig eine erdrückende Wirkung. Das klägerische Mehrfamilienhaus sei in seiner Höhe deutlich größer. Dass die Beklagte in der Vergangenheit ein anderes Bauvorhaben abgelehnt habe, sei belanglos, weil die andere Planung nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens sei. Das Vorhaben halte auch die Abstandsflächen ein. Auszugehen sei nach wie vor von der natürlichen Geländeoberfläche. Der von der Klägerin dargestellte Ausnahmefall liege nicht vor. Insbesondere trete durch die Abgrabung der vorliegenden Art das Erdgeschoss nicht vollständig in Erscheinung. Hierüber könne gegebenenfalls dann nachgedacht werden, wenn das Gelände vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze hin durchgehend angepasst und vertieft werden würde. Demgegenüber ergebe sich im vorliegenden Fall eine lediglich konstruktive Vertiefung, vergleichbar mit einem breiteren Lichtschacht, die durch eine Winkelstützwand gestützt werde. Die Abstandsflächen, für die eine Abweichung von der gemäß Art. 6 Abs. 3 BayBO verbotenen Überdeckung von Abstandsflächen erteilt worden sei, lägen auf der Westseite des Neubaus auf der Hoffläche der Klägerin, sodass im Hinblick auf die geschützten nachbarlichen Interessen keine Bedenken bestünden. Für die Errichtung des klägerischen Anwesens sei eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zum Grundstück des Beigeladenen hin in einem Umfang erteilt, der den Umfang der vorliegend behaupteten Überschreitung der Abstandsflächen noch übersteige. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften durch den Beigeladenen vorläge und insoweit eine Abweichung erforderlich wäre, so wäre es der Klägerin verwehrt, sich hierauf mit Erfolg zu berufen. Die bisherige Platzzahl von 76 vollstationären Pflegeplätzen und die Konzeption der Einrichtung würden beibehalten. Ein Stellplatzmehrbedarf ergebe sich damit nicht. Die Vorgaben bezüglich der Stellplätze seien darüber hinaus schon nicht zum Schutz der Klägerin bestimmt. Die Klägerin führe an, dass sie selbst - trotz entsprechender Verpflichtung - die Feuerwehrzufahrt zu den Grundstücken des Beigeladenen nicht gewährleiste. Damit schaffe die Klägerin ein Hindernis, zu dessen Beseitigung sie verpflichtet sei. Entsprechende Verstöße seien auch nicht nachbarschützend und die Klägerin könne sich somit auch nicht darauf berufen.

7. In der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2019 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Bejahung der Klagebefugnis setzt voraus, dass es auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Betroffenen zumindest möglich erscheint, dass dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt wird (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1993 - 4 B 206/92 - juris).

Die Beigeladenenseite ist der Auffassung, dass es der Klage bereits an der Klagebefugnis fehle, weil die Rechte der Klägerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten. Darüber hinaus seien Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums, die die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft allein geltend machen könne, von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Schließlich scheide eine Rechtsverletzung der Klägerin auch insoweit aus, als das klägerische Anwesen selbst unter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften errichtet worden sei.

Im Falle der Anfechtung eines an einen anderen gerichteten begünstigenden Verwaltungsakts durch einen Dritten kann sich eine eigene, die Klagebefugnis begründende Rechtsposition aus einer im Verfahren zu prüfenden drittschützenden Norm ergeben. Ob eine die behördliche Entscheidung tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Ue.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - u. 16.3.1989 - 4 C 36/85 - beide juris). Die drittschützende Wirkung einer Norm wird also durch eine sachliche - Gebot der Rücksichtnahme auf bestimmte Interessen Dritter - wie auch eine personale Komponente - Betroffensein eines nach dem Schutzzweck der Norm zu ermittelnden Personenkreises - bestimmt.

Hinzu kommt, dass die Gesamtheit der Wohnungseigentümer Inhaberin der das Gemeinschaftseigentum - dies sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG) - betreffenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte ist (vgl. König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 12). Demgegenüber kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) grundsätzlich baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbs. 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris; BayVGH, B.v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl. 2004, 664; B.v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; B.v. 10.6.2008 - 2 CS 08.1298 - juris; B.v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330-1336 - juris; B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.352 - juris). Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 WEG bestimmten Räume (eine bestimmte Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmten Räume) sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 WEG).

Die Klägerin macht neben der Verletzung des Abstandsflächenrechts sowie des Gebots der Rücksichtnahme auch die Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung und die Verletzung von Brandschutz- und Stellplatzvorschriften geltend. Hierbei stützt sie sich jedenfalls teilweise auf die Verletzung drittschützender Vorschriften, wobei eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums zumindest möglich erscheint. So steht bereits der Teilbereich des klägerischen Grundstücks, auf das nach dem Vortrag der Klägerin die östliche Abstandsfläche des Erweiterungsbaus falle, im Gemeinschaftseigentum der Klägerin. Darüber hinaus führt auch die angegriffene Feuerwehrzufahrt über einen Teilbereich des klägerischen Grundstücks, das im Gemeinschaftseigentum der Klägerin steht. Aus Sicht der Kammer besteht damit zumindest die Möglichkeit, dass (auch) das Gemeinschaftseigentum der Klägerin berührt ist, womit die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen ist.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 31. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (s. bereits oben).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Satz 1 BayBO unter anderem die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1) sowie Anforderungen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und auf Grund dieses Gesetzes (Nr. 2).

2.1.  Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens des Beigeladenen ist § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück und das Grundstück der Klägerin liegen im Geltungsbereich des einfachen „Bebauungsplan ‚Sophienstraße‘ - Sanderau für das Gebiet zwischen Friedrich-Ebert-Ring, Schiller-, Frieden-, Franz-Ludwig- und Weingartenstraße“ vom 16. Juli 1986/21. Januar 1987, der u.a. ein allgemeines Wohngebiet und vordere Baugrenzen und Baulinien festsetzt.

Das Bauvorhaben entspricht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Es ist seiner Art nach in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig und liegt vollständig innerhalb der vorgegebenen vorderen Baugrenzen. Der Bebauungsplan legt schließlich gerade keine seitlichen oder rückwärtigen Baugrenzen fest, die dem Vorhaben entgegenstehen.

Im Übrigen fügt sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletzt das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht zu Lasten der Klägerin.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die der Klägerin aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihr als Nachbarin billigerweise noch zumutbar ist (Mitschang/Reidt in Battis/ Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 78).

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben des Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin auch in ihrer Summe im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Weder mit der Höhe noch mit der Größe, der Lage oder der Nähe des Vorhabens ist eine so erhebliche Belastung bzw. Einschränkung von Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück der Klägerin verbunden, dass sie durch die erteilte Baugenehmigung in ihren geschützten Rechten verletzt wäre. Die vorgelegten Planunterlagen geben keine Hinweise darauf, dass das Grundstück der Klägerin erhebliche Einbußen an Belichtung, Belüftung und Besonnung, Wohnruhe oder Wohnfrieden erfahren wird. Schließlich kann nicht die Rede davon sein, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen eine erdrückende oder einmauernde Wirkung hervorruft. Die seitens der Klägerin darüber hinaus gerügten objektiven Rechtsverstöße führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen:

Das Vorhaben fügt sich insgesamt - auch unter Berücksichtigung des bestehenden Alt- und Zwischenbaus - nach seinem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich - wie auch hier - ausschließlich dem öffentlichen Interesse zur städtebaulichen Ordnung dienen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR 1996, 82; B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - NVwZ 1994, 1008; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 132. EL Dezember 2018, Art. 66 Rn. 356 ff.) und sich die Klägerin auf einen dahingehenden Verstoß mangels Drittschutzes der betreffenden Vorschriften schon nicht berufen könnte, liegt ein solcher auch nicht vor. Für das Maß der baulichen Nutzung ist auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, also insbesondere auf die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der baulichen Anlage (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 131. EL Oktober 2018, § 34 Rn. 40 m.V.a. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92; B.v. 21.6.1996 - 4 B 84.96; B.v. 26.7.2006 - 4 B 55.06; B.v. 21.6.2007 - 4 B 8.07; alle juris). Während der fünfgeschossige Alt- und zweigeschossige Zwischenbau insoweit unverändert bleiben, kommt mit dem Erweiterungsbau ein dreigeschossiges Gebäude hinzu, das mit seiner Höhe von bis zu 10,00 m noch deutlich hinter der umgebenden, meist vier- oder fünfgeschossigen Bebauung und auch deutlich hinter dem fünfgeschossigen klägerischen Anwesen zurückbleibt. Unter Berücksichtigung der gesamten Grundfläche ergibt sich eine absolute Größe des Vorhabens, die den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht sprengt. So befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu dem Baugrundstück vergleichbare Gebäudekomplexe, beispielsweise nordöstlich des Baugrundstücks auf den Fl.Nrn. …4/2 und …5/2 der Gemarkung Würzburg und auch im Bereich des von der Weingarten-, Amalien-, Franz-Ludwig-Straße und der Traubengasse umgrenzten Bauquartiers südwestlich des Baugrundstücks (vgl. z.B. amtlichen Lageplan v. 8.5.2017). Schließlich bleibt festzustellen, dass das Vorhaben insbesondere auch das in der näheren Umgebung vorhandene Verhältnis zur umgebenden Freifläche wahrt. Insoweit weisen die westlich und nördlich des streitgegenständlichen Bauquartiers vorhandenen Freiflächen deutlich geringere Ausmaße auf.

Das Vorhaben fügt sich zudem hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch diese Vorschriften dienen grundsätzlich - wie auch hier - ausschließlich dem öffentlichen Interesse zur städtebaulichen Ordnung (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR 1996, 82; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BauR 1987, 70) und können von der Klägerin mangels Drittschutzes der betreffenden Vorschriften nicht gerügt werden. Letztlich weist aber das Bauquartier der Klägerin und des Beigeladenen auch keine faktischen hinteren Baugrenzen auf. Denn einerseits ragt der bauaufsichtlich genehmigte Zwischenbau des Beigeladenen bereits weit in den rückwärtigen Bereich des gemeinsamen Bauquartiers hinein. Andererseits sind auch die Grundstücke mit den Fl.Nrn. …1/6 und …3 der Gemarkung Würzburg in ihren rückwärtigen Bereichen bebaut und die vorhandene Bebauung in dem Quartier besteht so versetzt, dass sich keine einheitliche Linie ergibt, die sich als Baugrenze heranziehen ließe. Schließlich begegnet das Vorhaben darüber hinaus hinsichtlich seiner räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung und hinsichtlich der konkreten Größe seiner Grundfläche keinen Bedenken.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (auch) dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Darüber hinaus haben die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens auch städtebauliche Bedeutung (BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - NVwZ 1992, 165). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das selbstständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen ist, im Hinblick auf die genannten Belange auch dann verletzt sein kann, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; s.a. BayVGH, B.v. 21.1.2008 - 15 ZB 06.2304 - juris). Mit diesem Grundsatz lässt sich zwar nicht im Umkehrschluss bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot herleiten; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls an (BayVGH, B.v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris). Es ist aber zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (Wolf in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 59 Rn. 43).

Dass das Bauvorhaben des Beigeladenen der Klägerin gegenüber eine erdrückende bzw. einmauernde Wirkung entfaltet, ist ersichtlich auszuschließen. Eine solche Wirkung des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus der Altenpflegeeinrichtung des Beigeladenen mit einer Gebäudehöhe von bis zu 10,00 m auf das Wohnhaus der Klägerin mit einer Gebäudehöhe von 18,14 m scheidet sowohl von den Ausmaßen als auch bzgl. der baulichen Gestaltung aus. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris). Hinzu kommt, dass das klägerische Grundstück aufgrund des leichten Geländeabfalls höher liegt als das Baugrundstück des Beigeladenen. Auch von offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Anwesens der Klägerin bleibt erhalten und eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens und der Wohnruhe durch die entstehenden Einsichtsmöglichkeiten ist nicht gegeben. Dies ergibt sich einerseits aus der vergleichsweise niedrigen Höhe des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus, andererseits aber auch daraus, dass der geplante Neubau sowie das Anwesen der Klägerin zwischen ca. 23 m und über 29 m weit entfernt voneinander liegen. Damit werden selbst im Erdgeschoss des klägerischen Anwesens ein Lichteinfallswinkel von mindestens 45° und insgesamt auch der notwendige Sozialabstand eingehalten. Im Übrigen ist die gesamte nähere innerstädtische Umgebung des Baugrundstücks davon geprägt, dass Abstandsflächen in ihrer vollständigen Tiefe nicht eingehalten werden. Von dem Vorhaben des Beigeladenen gehen demgegenüber weit weniger Beeinträchtigungen aus.

Die Klägerin kann schließlich aus dem Umstand, dass das Baugrundstück des Beigeladenen bisher zum Teil nicht bebaut war, genauso wenig eine Schutzwürdigkeit ableiten, wie aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor in anderen Baugenehmigungsverfahren eine Bebauung ebendieser Grundstücke abgelehnt hat. An frühere Einschätzungen in anderen Baugenehmigungsverfahren ist die Beklagte nicht gebunden. Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (B.v. 27.3.2017 - 2 Bs 51/17 - juris) verweist, kann diese auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Während dort ein Bauvorhaben auf einer nicht überbaubaren Fläche eines Blockinnenbereichs errichtet werden sollte, liegt der neu zu errichtende Erweiterungsbau hier im - nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubaren - rückwärtigen Bereich eines Bauquartiers. Das streitgegenständliche Vorhaben fügt sich im vorliegenden Fall nach seiner überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein (s.o.). Die Bebauung im rückwärtigen Bereich des Bauquartiers bleibt mit dem Vorhaben insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu der umgebenden Bebauung. Eine Vergleichbarkeit der beiden Fallkonstellationen ist daher nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund können die seitens der Klägerin darüber hinaus gerügten objektiven Rechtsverstöße - unabhängig von ihrem tatsächlichen Vorliegen (s. dazu unten) - zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ruft keine (erheblichen) Beeinträchtigungen der von dem Gebot der Rücksichtnahme umfassten nachbarlichen Belange hervor. Eine eigenständige Bedeutung kommt den gerügten objektiven Rechtsverstößen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme schließlich nicht zu.

2.2.  Die Klägerin kann sich darüber hinaus nicht mit Erfolg auf eine Verletzung drittschützender und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfender Vorschriften des Bauordnungsrechts berufen.

2.2.1.  Die Klägerin kann insbesondere eine Verletzung der Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO nicht erfolgreich rügen.

Bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe für die östliche Außenwand des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus hat die Beklagte zu Recht hinsichtlich des unteren Bezugspunkts der anzusetzenden Wandhöhe auf das vorhandene natürliche und nicht auf das geplante Gelände abgestellt. Die durch die östliche Außenwand des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus ausgelöste Abstandsfläche liegt daher vollständig auf dem Baugrundstück.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO nach der Wandhöhe, wobei von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen wird. Unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe ist die Geländeoberfläche. Dies ist die Schnittlinie, die das Gelände unmittelbar mit der Außenfläche der Gebäudewand bildet. Dabei ist grundsätzlich auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen. Natürliche Geländeoberfläche ist die gewachsene und nicht die durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche. Geländeoberfläche im Sinne des Abstandsflächenrechts ist weiterhin in besonderen Fällen die im Bebauungsplan oder auch im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Baugenehmigung festgelegte Geländeoberfläche (Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 168 ff.). Auch Abgrabungen können für die Bestimmung des unteren Bezugspunkts zur Ermittlung der Wandhöhe zu berücksichtigen sein (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.2479 - juris). Dies gilt allerdings nicht für jedwede Abgrabung. Genehmigte untergeordnete Vertiefungen nur vor einem Teil einer Außenwand, die dem Baukörper unmittelbar zugeordnet sind, technisch mit dem Baukörper verbunden sind und der Funktion der angrenzenden Räume dienen, wie z.B. Kellerlichtschächte oder Kellereingangstreppen, bleiben unberücksichtigt (Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, März 2019, Art. 6 Rn. 139 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 27.7.1998 - 14 B 97.157; OVG Magdeburg, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - beide juris). Bei größeren Abgrabungen, die häufig der Schaffung von Aufenthaltsräumen in Untergeschossen dienen, ist das durch die Abgrabung geschaffene Geländeniveau der untere Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe (zu allem Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 6 Rn. 139 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.2479 - juris; Thüringer OVG, B.v. 19.3.2018 - 1 EO 770/17; beide juris; vgl. auch OVG Münster, B.v. 27.6.1995 - 7 B 1413/95 - juris m.w.N.). Auf die (bisherige) natürliche Geländeoberfläche kann dann nicht mehr abgestellt werden, wenn sie durch Abgrabungen weitgehend und auf Dauer beseitigt worden ist und damit als Bezugsgröße für die Ermittlung der Wandhöhe ausscheidet (vgl. Thüringer OVG, B.v. 19.3.2018 - 1 EO 770/17 - juris). Es ist insbesondere für die Bemessung der Wandhöhe nicht auf eine fiktive Geländeoberfläche abzustellen, die nach Maßgabe der Bauvorlagen ersichtlich dauerhaft beseitigt werden soll. Liegt das Nachbargrundstück tiefer als das Baugrundstück und gräbt der Bauherr das zum Nachbargrundstück weisende Gelände dauerhaft ab, so ist die Wandhöhe seines Gebäudes von der geplanten neuen Geländeoberfläche ausgehend zu berechnen (BayVGH, B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.2479 - juris). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, inwieweit die Abgrabung eine größere bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks zur Folge hat (vgl. Thüringer OVG, B.v. 19.3.2018 - 1 EO 770/17 - juris).

Nach den eingereichten Plänen soll das Gelände vor der hier in Frage stehenden östlichen Außenwand des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus auf einer Länge von knapp 20 m von 0,00 m (aufsteigend) bis zu 1,23 m tief abgegraben werden, wobei das vorhandene natürliche Gelände in Richtung zum klägerischen Grundstück nach 2,00 m und über ein 0,50 m breites Gefälle wieder aufgenommen wird. Hierdurch wird jeweils ein ebenerdiger Zugang zu den im Erdgeschoss befindlichen Wohnungen hergestellt; im Übrigen (mit einer Tiefe zwischen ca. 5 m und 10 m) bleibt das Gelände in Richtung zum klägerischen Grundstück unverändert.

Es bleibt festzustellen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Festlegung einer geänderten Geländeoberfläche enthält (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2001 - 1 CS 01.1612 - juris). Die geplante Abgrabung ist nach ihren Ausmaßen zudem so untergeordnet, dass sie bei der Bemessung der Wandhöhe außer Betracht bleibt und weiterhin auf das vorhandene natürliche Gelände abzustellen ist. Denn mit Blick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Be.v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710; 23.12.2013 - 15 CS 13.2479; 27.7.1998 - 14 B 97.157; alle juris) ergibt sich, dass eine solche Fallkonstellation, in der die geplante Abgrabung bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe zu berücksichtigen ist - vorliegend gerade nicht gegeben ist. Einerseits wird hier das vorhandene natürliche Gelände nicht großflächig und bis zur Grundstücksgrenze der Klägerin hin dauerhaft beseitigt. Das natürliche Gelände wird nämlich bereits in einem Abstand von 2,00 m vor der Außenwand wieder aufgenommen und über eine Entfernung von mindestens 5,00 m zur Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück unverändert belassen. Die Baugenehmigungsbehörde hat deshalb gerade nicht auf ein fiktives, weil dauerhaft und großflächig beseitigtes Gelände als unteren Bezugspunkt der Wandhöhe abgestellt, sondern auf ein konkret vorhandenes, von der betreffenden Außenwand lediglich geringfügig zurückgesetztes Gelände. Andererseits liegt hier das Gelände des Baugrundstücks nicht nur nicht deutlich höher als das des klägerischen Grundstücks. Das Gelände fällt vielmehr ausgehend vom Anwesen der Klägerin in Richtung des Baugrundstücks leicht ab (vgl. „Südansicht Erweiterung“). Im Hinblick auf die durch die Abgrabung geschaffene größere Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks bleibt zudem festzustellen, dass durch die Abgrabung keine Aufenthaltsräume in Untergeschossen geschaffen werden sollen. Ermöglicht werden lediglich ebenerdige Zugänge zu den im Erdgeschoss geplanten Wohnungen. Dabei können diese Wohnungen samt Fenster unabhängig von der Abgrabung verwirklicht werden; denn die Fenster liegen allesamt über dem natürlichen Gelände (vgl. „Ostansicht Erweiterung“; anders liegt der Fall in der Entscheidung des OVG Saarlouis, B.v. 13.10.1998 - 2 W 7/98 - juris). Zwar geht die Abgrabung mit ihren Ausmaßen über einen bloßen Kellerlichtschacht oder eine Kellereingangstreppe hinaus. Sie weist aber dennoch insgesamt einen geringen Umfang auf, ist dem Bauvorhaben unmittelbar zu- und untergeordnet und dient der Funktion der angrenzenden Räume, sodass sie nach Auffassung der Kammer bei der Ermittlung der Wandhöhe nicht zu berücksichtigen ist. Alleine aufgrund der geschaffenen ebenerdigen Zugänge sind keine - über die aufgrund der geplanten Fenster ohnehin vorhandenen - erheblich hinausgehenden Beeinträchtigungen abstandsflächenrechtlicher Belange zu erwarten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf etwaige Einblicksmöglichkeiten und Geräusche (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 13.10.1998 - 2 W 7/98 - juris), die zudem durch die niedrigere Lage des Baugrundstücks und das wieder aufgenommene natürliche Gelände teilweise abgeschirmt werden.

Lediglich hilfsweise und ohne dass es hierauf noch ankäme, ist auszuführen, dass die Kammer darüber hinaus dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz folgt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131; VGH Mannheim, B.v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10; beide juris). Nach diesem Maßstab stünde der Klägerin das geltend gemachte Abwehrrecht auch dann nicht zu, wenn die Abstandsflächen des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus in dem gerügten Umfang auf das Grundstück der Klägerin zum Liegen kämen. Denn aufgrund der - nach Erteilung der Baugenehmigung für das klägerische Anwesen vom 6. August 1992 vorgenommenen - Teilung des klägerischen Grundstücks liegt nunmehr die Abstandsfläche der nordwestlichen Außenwand des klägerischen Anwesens, für die in der Baugenehmigung keine Abweichung erteilt worden war, jedenfalls auf einer Länge von ca. 12,50 m und einer Breite von ca. 0,44 m (ohne Berücksichtigung des umlaufenden Dachvorsprungs von ca. 1,00 m Breite), mithin in einem Umfang von insgesamt ca. 5,50 m², auf dem Baugrundstück. Während das klägerische Gebäude nämlich ca. 16,20 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt errichtet ist, löst dessen Dachgeschoss, das gegenüber den darunter liegenden Geschossen um ca. 1,50 m zurückspringt, ausweislich der Planunterlagen eine Abstandsflächentiefe von 18,14 m aus, wobei der umlaufende Dachvorsprung von ca. 1,00 m noch unberücksichtigt bleibt. Bei einer Berücksichtigung des umlaufenden Dachvorsprungs - die nach Auffassung der Kammer auch erforderlich ist - liegt die Abstandsfläche sogar in einem Umfang von insgesamt ca. 20,88 m² (1,44 m Breite, 14,50 m Länge) auf dem Baugrundstück. Der Umfang der von der Klägerin gerügten Abstandsflächenunterschreitung durch die östliche Außenwand des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus beträgt demgegenüber insgesamt lediglich ca. 2,54 m². Damit hält die Wohnanlage der Klägerin gegenüber dem Grundstück des Beigeladenen die Abstandsflächen in einem weit größeren Ausmaß nicht ein wie die Klägerin dies bei dem streitgegenständlichen Vorhaben im Hinblick auf die östliche Außenwand des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus rügt. Es käme schließlich durch die beidseitige Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen (vgl. bereits unter 2.1.). Darauf, dass das Anwesen der Klägerin bestandskräftig bauaufsichtlich genehmigt ist und der - zunächst nicht vorliegende - Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften auf Seiten der Klägerin durch die Teilung ihres Grundstücks begründet wurde, kommt es dabei nicht an. Denn alleine der mit einer Baugenehmigung verbundene formelle Bestandsschutz steht dem Einwand des treuwidrigen Verhaltens jedenfalls nicht entgegen (vgl. Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 10. Auflage 2019, Art. 6 Rn. 297 m.w.N.). Darüber hinaus hat die Klägerin durch die Teilung ihres Grundstücks den nunmehr vorliegenden Verstoß gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften auch selbst herbeigeführt. Schließlich entfällt der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens auch nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn im Einklang mit dem (damals geltenden) Abstandsflächenrecht errichtet worden ist (vgl. z.B. VGH Mannheim, U.v. 18.11.2002 - 3 S 882/02; OVG Lüneburg, B.v. 30.3.1999 - 1 M 897/99; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 15.12.1992 - 1 L 118/91; alle juris). Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der wechselseitigen Rücksichtnahme und des Austauschs. Nicht alleine schon aus der Verletzung nachbarschützender Normen ergibt sich der Abwehranspruch des Nachbarn, sondern erst aus der tatsächlichen Störung des nachbarlichen Gleichgewichts (vgl. Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 6 Rn. 297). Eine solche ist aber zu Lasten der Klägerin jedenfalls nicht gegeben.

Im Hinblick auf den Alt- und den Zwischenbau, die in ihrem äußeren Bestand unverändert bleiben und deren Nutzungsintensität im Vergleich zu vorher sogar vermindert wird (die Anzahl der Betten sinkt nach der eingereichten Planung im Altbau um dreizehn und im Zwischenbau um zwei Betten), wird eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange nicht notwendig (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 14 ff.; BayVGH, B.v. 9.10.2003 - 25 CS 03.897 - juris Rn. 22). Durch die Neuerrichtung des Erweiterungsbaus werden keine abstandsflächenrechtlich erheblichen baulich-konstruktiven Änderungen vorgenommen. Insbesondere wird durch den Anbau keine neue, einheitliche Außenwand hergestellt. Die in Bezug auf Verletzungen des Abstandsflächenrechts durch den Alt- bzw. den Zwischenbau vorgebrachten Einwendungen der Klägerin können aus diesen Gründen nicht zum Erfolg führen. Von einer Darstellung der Abstandsflächen der Bestandsgebäude in den genehmigten Plänen konnte insoweit abgesehen werden. Auch die von der Klägerseite gerügte abweichende tatsächliche Gebäudehöhe des Bestandsgebäudes hat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung außer Betracht zu bleiben.

Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Konstruktionshöhen des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus unter Berücksichtigung der Vorgaben der EnEV 2016 gemäß der genehmigten Eingabeplanung offenkundig zu gering bemessen seien und damit ein Abstandsflächenverstoß gegenüber dem klägerischen Grundstück vorprogrammiert sei, hat auch dies bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung außer Betracht zu bleiben. Die Baugenehmigung hat alleine die konkrete und mit Genehmigungsvermerk verzeichnete Planung zum Gegenstand. Sie erlaubt demgegenüber nicht auch eine (leicht) abweichende bzw. (besser) realisierbare Ausführung des Vorhabens.

Soweit die Klägerin schließlich rügt, dass die Abstandsflächen zwischen Anbau und Bestand in den Bereichen, in denen der sogenannte Anbau den Bestandszwischenbau überbaue, nicht vollständig dargestellt seien, weil auch das zweite Obergeschoss des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus mit seinen nördlichen Wandbereichen Abstandsflächen auslöse, und die Abstandsflächenvorschriften in diesem Bereich nicht eingehalten würden, weil sie die nordwestlich und nordöstlich des Überbaus anfallenden Abstandsflächen überlappten, verhilft auch das der Klage nicht zum Erfolg. Einerseits dürfen sich Abstandsflächen, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, überdecken, Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO. Dass die von dem Überbau ausgelösten Abstandsflächen auf den Bestandszwischenbau fallen, begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 222 ff.). Andererseits berührt die Tatsache, dass von einer Darstellung der an der nördlichen Außenwand des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus anfallenden Abstandsflächen abgesehen wurde, ersichtlich keine nachbarlichen Belange der Klägerin. Ebenso wenig werden die nachbarlichen Belange der Klägerin dadurch berührt, dass sich die Abstandsflächen nordwestlich - auf der dem klägerischen Anwesen abgewandten Seite - des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus mit denen der gegenüberliegenden Außenwand des Bestandszwischenbaus überlappen. Im Übrigen hat die Baugenehmigungsbehörde insoweit auch eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin aufgrund dieser Abweichung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.2.2. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen den geforderten Stellplatznachweis von 16 Pkw-, 8 Motorrad- und 15 Fahrradstellplätzen (Nr. 2071a der Baugenehmigung vom 31. August 2017) bleiben ohne Erfolg.

Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287; BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191; beide juris; Würfel in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 47 Rn. 47). Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin vorliegend eine Verletzung der Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen mangels Drittschutz der Vorschriften des Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 25. März 2014 bereits nicht mit Erfolg gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung einwenden. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keine besonderen Beeinträchtigungen geltend gemacht.

Unabhängig davon und ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, soll die Altenpflegeeinrichtung ausweislich der genehmigten Planunterlagen mit insgesamt 76 Betten ausgestattet werden. Diese Zahl hat die Beklagte ihrer „ausführlichen Stellplatzberechnung“ (Bl. 13 d. Verfahrensakte 1570/17) zugrunde gelegt und unter Anwendung der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 25. März 2014 einen Stellplatzbedarf über 16 Pkw-, 8 Motorrad- und 15 Fahrradstellplätze berechnet. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung hat sie einen entsprechenden Nachweis gefordert. Einen höheren Stellplatzbedarf für die genehmigten 76 Betten in der Altenpflegeeinrichtung bzw. eine daraus resultierende Beeinträchtigung ihrer nachbarlichen Belange hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen; beides ist vorliegend auch nicht ersichtlich.

2.2.3.  Soweit die Klägerin eine Nichteinhaltung der Brandschutzbestimmungen rügt, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage.

Der Brandschutz wurde im Baugenehmigungsverfahren nicht bauaufsichtlich geprüft, sondern wird durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt (vgl. Bl. 2 und 141 d. Verfahrensakte 1570/17). Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 BayBO als eingehalten, Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO. Mangels bauaufsichtlicher Prüfung dieser Vorschriften und weil sich der Prüfungsrahmen der Baugenehmigung nicht auf sie erstreckt, kann ein entsprechender Verstoß gegen die Baugenehmigung nicht eingewendet werden.

Unabhängig davon und ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, dienen die Regelungen betreffend die Feuerwehrzufahrt auch nicht dem Schutz des Nachbarn. Die Anforderungen an eine geeignete Feuerwehrzufahrt sollen schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen; sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen (vgl. VG München, U.v. 5.2.2018 - M 8 K 17.1285 - juris; s.a. Strohhäker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 5 Rn. 3 m.V.a. VG München, B.v. 1.10.2012 - M 8 SN 12.3614 - juris). Im Übrigen ist die Klägerin vor dem Übergreifen eines Gebäudebrandes vonseiten des Baugrundstücks - angesichts der Lage des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus - ausreichend geschützt.

2.3. Die Klägerin kann auch die Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht mit Erfolg rügen.

Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung - eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten - wie hier - ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10; B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - beide juris; BVerwG, B.v. 20.5.2014 - 4 B 21.14 - juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

Hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin gerügter fehlender Darstellungen ist jedoch - unabhängig davon, ob eine solche Darstellung auch erforderlich gewesen wäre - nicht dargetan, dass es der Klägerin deshalb nicht möglich wäre, festzustellen, ob und in welchem Umfang sie durch das Vorhaben in ihren drittschützenden Rechten betroffen wird. Eine entsprechende Relevanz für drittschützende Rechte ist hinsichtlich der gerügten Darstellungen auch nicht ersichtlich.

Insbesondere soweit die Klägerin vorträgt, dass die Höhe des vorhandenen Geländes vor der östlichen Außenwand des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus auf der Linie zwischen der Abstandsfläche „A 2“ und „A 2.1“ (s. Abstandsflächenplan) in der „Ostansicht Erweiterung“ nicht eingetragen sei, führt dies auch nicht zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Die Höhe ergibt sich aus den genehmigten Planunterlagen anhand des Maßstabes. Gleiches gilt hinsichtlich der Vermaßungen zu den Grundstücksgrenzen. In Bezug auf die Feuerwehrzufahrt verweist die streitgegenständliche Baugenehmigung auf den Kaufvertrag vom 5. März 1996. Eine Unbestimmtheit ergibt sich hieraus nicht. Darüber hinaus entfaltet die gerügte Darstellung der Feuerwehrzufahrt für das klägerische Grundstück keine Regelungswirkung („Bestand“). Der Brandschutz wird schließlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt (s. bereits oben).

Die Ausmaße des neu zu errichtenden Erweiterungsbaus und die anfallenden Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück sind aus den genehmigten Planunterlagen hinreichend erkennbar.

Nach allem war die Klage daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2019 - W 5 K 17.1187 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums


(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. März 2017 - 2 Bs 51/17

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 48 Wohneinheiten.

2

Das Baugrundstück der Beigeladenen, S-Straße … (Flurstück … der Gemarkung Uhlenhorst), bildet den Innenblock der es umgebenden U-förmigen sechsgeschossigen Wohnbebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen zu 1. bis 4.: H-Straße … (Flurstück … der Antragstellerin zu 3.), H-Straße …/ S-Straße … (Flurstück … der Antragstellerin zu 2.), S-Straße … (Flurstück … der Antragstellerin zu 4.), W-Weg … (Flurstück … der Antragstellerin zu 1.) und W-Weg … (Flurstück … der Antragstellerin zu 4.). Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind jeweils Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Das Baugrundstück wurde früher von einer Baufirma als Betriebshof mit Sozialräumen, Lager- und Unterstellplätzen sowie offenen Pkw-Stellplätzen für die Mitarbeiter und für Mieter aus der Umgebung genutzt. Im November 2010 wurde dort der genehmigte Neubau einer Stellplatzanlage mit 65 offenen und überdachten Stellplätzen für die umliegende Bebauung in Nutzung genommen. Die in den Jahren 1926 bis 1928 als Siedlungsbau errichteten Mehrfamilienhäuser der Antragstellerinnen zu 1., 2. und 4. sind in die Denkmalliste als geschütztes Ensemble eingetragen. Die streitbefangenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Durchführungsplans D 288 vom 1. Oktober 1957 (HmbGVBl. S. 452). Für das Baugrundstück gilt danach die Festsetzung Fläche für Garagen im Keller; auf den Grundstücken der Antragstellerinnen sind jeweils Baustangen ausgewiesen mit den Festsetzungen W 4 g, Bautiefe max. 12,00 m.

3

Die Antragsgegnerin erteilte der L-GmbH unter dem 11. März 2015 einen positiven Vorbescheid, in dem u.a. die Frage - Ist die Wohnnutzung auf der im Durchführungsplan als Flächen für Garagen im Keller ausgewiesene Fläche genehmigungsfähig? - mit Ja beantwortet wurde unter Erteilung einer Befreiung von der „Art der baulichen Nutzung“ unter der Bedingung, dass die Bebauung auf fünf Vollgeschosse ohne zusätzliches Staffelgeschoss zu reduzieren sei, die Abstandsflächen auf eigenem Grund nachzuweisen seien, der Baumbestand auf den Nachbargrundstücken nicht gefährdet werde, ein Anteil von mindestens 30% geförderter Wohnungsbau geschaffen werde und dass die derzeitig 15 vermieteten Stellplätze auf dem Grundstück in der zukünftigen Tiefgarage nachzuweisen seien.

4

Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Februar 2016 im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf der bauplanungsrechtlichen Grundlage des bereits erteilten Vorbescheides eine Baugenehmigung für die Errichtung eines fünfgeschossigen Wohngebäudes mit 48 Wohneinheiten (davon 15 als öffentlich gefördert) auf einer Grundfläche von ca. 21 m x 45 m (Breite x Tiefe). Unter dem 4. Mai 2016 erging zudem der Änderungsbescheid Nr. 1 zu dem Baugenehmigungsbescheid über den Entfall des Dachgartenzugangs (Außentreppe) von Wohnung 32.

5

Die Antragstellerinnen suchten am 1. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie beantragten, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 14. April (der sich im Übrigen auch gegen den Vorbescheid richtet), 29. November und 30. Dezember 2016 gegen den Baugenehmigungsbescheid bzw. den Änderungsbescheid Nr. 1 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Vorbescheid und den Baugenehmigungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 angeordnet. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss u.a., der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO so auszulegen, dass er auch gegen den Vorbescheid gerichtet sei. Ein derartiges Begehren ergebe sich eindeutig aus dem weiteren Sachvortrag der Antragstellerinnen und sei auch sachgerecht. Für die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens sei die in dem Widerspruchsschreiben vom 14. April 2016 erfolgte und mit Schreiben vom 29. November 2016 klargestellte Falsch-bezeichnung der Antragstellerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten unschädlich. Eine Parteibezeichnung in einem Widerspruchsschreiben sei grundsätzlich auslegungsfähig. Für einen objektiven Empfänger sei von vornherein deutlich geworden, dass die Widersprüche im Namen der Eigentümerinnen der betroffenen Grundstücke eingelegt werden sollten.

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Der zulässige Antrag sei auch begründet, weil nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens das Vorhaben die Antragstellerinnen jedenfalls in ihrem Anspruch auf Befolgung des Gebots der Rücksichtnahme verletze. Das Vorhaben sei für die Antragstellerinnen unzumutbar, weil es in einem erheblichen Gegensatz zu dem stehe, was der Beigeladenen als bauliche Nutzung ihres Grundstücks zustehe und weil seine Auswirkungen insgesamt übermäßig nachteilig seien. Das Vorhaben stehe weitgehend in Widerspruch zu den Vorgaben des Durchführungsplans D 288, weil statt des Gebots für den Blockinnenbereich, über Erdgleiche lediglich eine Begrünung vorzunehmen und zu pflegen, dort ein fünfgeschossiger Hochbau errichtet werde, der überdies mit seiner Breite von ca. 21 m die Dimensionen sprenge, die aus dem (allerdings ohnehin anders konzipierten) anschließenden südlichen Planbereich für Zeilenbauten im Blockinnern abgeleitet werden könnten. Mit den fünf oberirdischen Geschossen zuzüglich Dachaufbauten, 48 Wohneinheiten, zu denen Dachterrassen bzw. zahlreiche Balkone und großflächige Fenster gehörten, trage der Hochbau eine intensive Nutzung in den Blockinnenbereich, die nur insoweit plangemäß sei, als das Vorhaben auch eine Tiefgarage mit Zufahrt umfasse. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundstücke der Antragstellerinnen seien in einer Gesamtschau unzumutbar. Für ihre Blockrandbebauung stelle sich das Hinzutreten des Vorhabens so dar, dass sie um eben die Wohnqualität einer Lage zu einem geschützten Innenhof gebracht würden, um derentwillen sie zu den umgebenden Straßen hin mit der dortigen Fassade desselben Gebäudes die Nachteile hinzunehmen hätten; sie wären vielmehr künftig kaum bessergestellt als bei einer Insellage zwischen zwei öffentlichen Wegen. Das Interesse, einen derartigen Ruhe- und Grünbereich mit freiem Blick zu erhalten, sei auch kein überzogenes, von vornherein nicht schutzwürdiges Anliegen. Vielmehr sei es im Recht der städtebaulichen Sanierung regelhaft unstreitig, dass eine intensive, beengende bauliche Nutzung inmitten eines großstädtischen Blockinnenbereichs i.S.v. § 136 Abs. 2 BauGB den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse widerspreche und stattdessen begrünte Freiflächen zu schaffen seien. Die Antragstellerinnen würden konkret insbesondere beeinträchtigt durch die erheblich abriegelnde Wirkung des Hochbaus, die in der Dach- und Fassadennutzung/-gestaltung angelegten Einsichtsmöglichkeiten sowie die Beeinträchtigung der Wohnruhe. Eine abriegelnde Wirkung käme - am deutlichsten für die Wohnungen in den Gebäuden der Antragstellerinnen zu 1., 2. und 4. - dem über 15 m hohen, 21 m breiten und ca. 45 m tiefen Baukörper zu, der ihnen weitgehend das nehme, was an freien Blickbeziehungen in der Innenhoflage derzeit möglich sei. Der Umstand, dass das Vorhaben in seiner Höhe die Gebäude der Antragstellerinnen jeweils nicht überragen würde, könnte zwar zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung ausreichen, verhindere indessen nicht die abriegelnde Wirkung auf die jeweils weniger breiten bzw. tiefen Gebäude der Antragstellerinnen. Nach den besonderen Verhältnissen der Innenhoflage sei auch die Ausgestaltung der Fassaden des auf 48 Wohneinheiten angelegten Vorhabens bzw. des Gebäudedaches unzumutbar mit einer Vielzahl von bodentiefen Fenstern, Balkonen bzw. mit drei Dachterrassen wegen der damit für eine hohe Zahl von Personen eröffneten Einsichtsmöglichkeiten auf die Fenster in den rückwärtigen Fassaden der Gebäude der Antragstellerinnen sowie auf die dort vorhandenen Balkonanlagen. Auch insoweit sei maßgeblich, dass diesen Gebäuden nach keiner Seite ein geschützter Bereich verbliebe - der Umstand, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abstandsflächen einhalten solle, reiche zu einer Konfliktbewältigung nicht aus.

7

Schließlich sei der Schutzanspruch der Antragstellerinnen nicht deshalb wesentlich gemindert, weil ihre eigenen Gebäude nicht vollen Umfangs den Festsetzungen des Durchführungsplans D 288 entsprächen (was hinsichtlich der Geschosszahl für alle Gebäude und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche insbesondere für das Gebäude der Antragstellerin zu 3. gelte). Denn die Bestandsbebauung der Antragstellerinnen sei in den hier wesentlichen Aspekten (Blockrandposition, geschlossene Bauweise, Wohnnutzung) plankonform. Die Wirkung des massiven Vorhabens wäre auch bei plangemäßer Bebauung der Grundstücke der Antragstellerinnen nicht nennenswert geringer, sondern hinsichtlich der Geschosszahl erheblicher. Bei den Antragstellerinnen zu 1., 2. und 4. trage ohnehin nicht die Erwägung für eine Einschränkung des Rügerechts, es widerspreche Treu und Glauben, wenn der Nachbar die Einhaltung einer Planvorgabe verlange, an die er sich selbst nicht halte. Denn ihre Gebäude seien nicht nur weit vor dem Erlass des Durchführungsplans errichtet worden, sondern stünden auch unter Denkmalschutz, so dass eine Anpassung an den Durchführungsplan öffentlich-rechtlich ausgeschlossen sei.

II.

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1. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet, weil es die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht rechtfertigen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und - wie von der Beigeladenen beantragt - den Antrag der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche abzulehnen. Denn die von der Beigeladenen mit der Beschwerde dargelegten Gründe stellen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel, dass der zulässige Antrag der Antragstellerinnen gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO auch begründet ist, weil deren Aussetzungsinteresse das Interesse der Beigeladenen, die Bauarbeiten an dem Vorhaben fortführen zu können, überwiegt. Die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Antragstellerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten, weil das Vorhaben der Beigeladenen gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wird durch die Beschwerde nicht erschüttert.

9

a) Der Einwand der Beigeladenen, der Aussetzungsantrag der Antragstellerinnen sei bereits unzulässig, weil diese keinen Widerspruch erhoben hätten, vermag nicht zu überzeugen. Die Beigeladene meint, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung sei unzulässig, weil eine in dem Widerspruchsschreiben vom 14. April 2016 falsch bezeichnete nicht existierende juristische Person nicht in eine andere juristische Person umgedeutet werden könne. Im Übrigen sei nicht erkennbar, wer Mitglied der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sei.

10

Zunächst ist klarzustellen, dass es weder um eine Umdeutung i.S.d. § 47 Abs. 1 Hmb-VwVfG noch analog § 140 BGB geht, sondern um die Richtigstellung der falschen Bezeichnung allein der Antragstellerin zu 4., für die von dem Prozessbevollmächtigen in dem Widerspruchsschreiben vom 14. April 2016 als Rechtsform eine GbR statt richtigerweise eine GmbH & Co. KG angegeben wurde Auch die Bezeichnung der Widerspruchsführerin in einem Widerspruchsschreiben ist aber grundsätzlich auslegungsfähig. In diesem Zusammenhang ist auf das Verständnis aus der Sicht des Empfängers, also hier der Antragsgegnerin, abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20, juris Rn. 2). Dass Widerspruch für den jeweiligen Grundstückseigentümer eingelegt werden sollte, dürfte aber für die Antragsgegnerin außer Zweifel gestanden haben. Abgesehen davon erfolgte die Richtigstellung der Falschbezeichnung der Antragstellerin zu 4. bereits mit dem weiteren Widerspruchsschreiben vom 29. November 2016 und somit innerhalb der Jahresfrist, die hier analog § 58 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO gilt, weil die angefochtene Baugenehmigung den Antragstellerinnen nicht bekannt gemacht wurde. Eine ordnungs- wie fristgemäße Widerspruchserhebung lag deshalb spätestens in diesem Zeitpunkt vor.

11

Einer ordnungsgemäßen Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO steht nicht entgegen, dass im Beschlussrubrum nicht die Gesellschafter der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. genannt werden. Denn Eigentümer der Grundstücke sind nicht die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit, sondern die (Außen-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts selbst, die rechtsfähig sind und zu deren Gesellschaftsvermögen die Grundstücke jeweils gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.4.2010, ZfBR 2010, 583, juris Rn. 4). Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind daher als handlungsfähige Gruppen nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig.

12

b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe nicht den Vorbescheid in den Aussetzungsantrag einbeziehen dürfen, weil die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen lediglich beantragt hätten, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Baugenehmigungsbescheid und den Änderungsbescheid Nr. 1 anzuordnen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 88 VwGO dar, weil der eindeutig formulierte Antrag vom Verwaltungsgericht nicht umgedeutet werden könne.

13

Die Beigeladene beruft sich zu Unrecht auf § 88 VwGO, weil diese Vorschrift das Gericht gerade nicht streng an „die Fassung der Anträge“ bindet, sondern die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Auslegung das wirklich gewollte Rechtsschutzziel zugrunde zu legen. Das Verwaltungsgericht war deshalb nicht an den Wortlaut des Antrags gebunden, sondern konnte das wahre Antragsbegehren der Antragstellerinnen ermitteln. Ist ein Antragsteller bei der Fassung seines Antrages anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung zwar eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf aber die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Antrags-begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2012, DÖD 2012, 190, juris Rn. 6). Hiervon hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung leiten lassen, ohne dass dies zu beanstanden wäre.

14

c) Das Beschwerdegericht kann die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob der Durchführungsplan D 288 nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 fortgilt oder zumindest nachträglich funktionslos geworden ist, weil seine Festsetzungen nicht verwirklicht worden sind und auch in Zukunft nicht realisiert werden, als nicht entscheidungserheblich offen lassen. Denn auch im Falle der Unwirksamkeit des Durchführungsplans D 288 würde das Vorhaben der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wie es sich dann aus § 34 Abs. 1 BauGB und dem Gebot des Einfügens ergäbe.

15

aa) Das Verwaltungsgericht ist von der Geltung des Durchführungsplans D 288 ausgegangen, so dass sich das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 31 Abs. 2 BauGB und dem darin enthaltenen Gebot der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ ergibt, weil die Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen eine Befreiung von der Festsetzung des Baugrundstücks als Fläche für Garagen im Keller erteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat zudem angenommen, dass diese Festsetzung selbst nicht drittschützend ist, so dass der Nachbar lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hat; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelt hat (siehe BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, NVwZ-RR 1999, 8, juris Rn. 6). Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist. Ob das der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot besteht nicht bereits dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Befreiung objektiv nicht erfüllt sind; eine subjektive Verletzung nachbarlicher Rechte ist erforderlich. Andererseits haben die Interessen des planwidrig handelnden Bauherrn tendenziell ein geringeres Gewicht als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, NordÖR 2013, 106, 109 m.w.N., juris Rn. 29).

16

Unter Anlegung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerinnen durch die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigt würden. Entscheidendes Gewicht für die Interessenabwägung hat hierbei, dass die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung keine Abweichung mehr darstellt, sondern eine Umplanung, die besonders tief in das Interessengeflecht der Planung zu Lasten der Antragstellerinnen eingreift. Denn nach den Festsetzungen des Durchführungsplans D 288 ist das Grundstück der Beigeladenen oberirdisch unbebaubar und soll lediglich im Kellergeschoss als Gemeinschaftsgarage für die umliegenden Grundstücke dienen (siehe Nr. 1.4 der Erläuterungen zum Durchführungsplan D 288 unter Hinweis auf § 10 der Reichsgaragenordnung). Außerdem soll die Oberfläche der kellergeschossigen Garage nach Nr. 2.5 der Erläuterungen gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Die Freifläche hat damit im Blockinnenbereich eine Erholungsfunktion für die Bewohner der angrenzenden Wohngebäude und räumt ihnen zugleich einen großzügigen Zugang von Licht, Luft und Sonne ein und stellt einen Sozialabstand her, der den Wohnfrieden für die Blockrandbebauung sichert. Dieser planerische Interessenausgleich wird nunmehr durch die angefochtene Baugenehmigung bzw. den Vorbescheid aufgelöst, indem im Blockinnenbereich ein fünfgeschossiges, 15 m hohes Wohngebäude auf einer Grundfläche von ca. 21 m x 45 m (Breite x Tiefe) zugelassen wird. Dass eine derartig verdichtete Blockinnenbebauung, die nahezu die gesamte Freifläche in Anspruch nimmt, die straßenseitig orientierte Wohnbebauung der Antragstellerinnen gemessen an deren hervorgehobener Schutzwürdigkeit nach der planerischen Abwägung unzumutbar beeinträchtigt, ist vom Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis überzeugend angenommen worden.

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Der Hinweis der Beigeladenen, das Vorhaben halte die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H ein, so dass nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (siehe dazu Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 ff.) in der Regel eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausscheide, verfängt nicht. Zum einen hat das Beschwerdegericht in dem zitierten Beschluss (a.a.O., 74) gerade die Frage offen gelassen, ob diese Regel auch gilt, wenn es um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden respektive abriegelnden Wirkung geht. Zum anderen liegt ein Ausnahmefall vor, weil es mit der maßgeblichen Interessenbewertung des Plangebers unvereinbar ist, bei einer Nachverdichtung die Bewohner der straßenseitig orientierten Blockrandbebauung lediglich auf den bauordnungsrechtlich vertretbaren Mindeststandard von 0,4 H zurückzusetzen. Denn mit der Festsetzung der zu begrünenden Freifläche im Blockinnern verfolgte der Plangeber erkennbar einen großzügigeren städtebaulichen Abstand der Gebäude zueinander, der einer aufgelockerten Bebauung entspricht. Nach diesem Maßstab geht von dem fünfgeschossigen, 15 m hohen Vorhaben mit einer Gebäudetiefe von ca. 45 m eine abriegelnde Wirkung aus, die hier bereits für sich genommen geeignet ist, die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu begründen. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob die bodentiefen Fenster in den 48 Wohnungen zudem unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf die Grundstücke der Antragstellerinnen eröffnen. Allerdings dürfte die von der Beigeladenen in der Beschwerde zugesagte bauliche Maßnahme, die Balkonbrüstungen/-geländer blickdicht auszuführen, kaum geeignet sein, die Einsichtsmöglichkeiten erheblich einzuschränken. Denn die Fenster würden jeweils in der oberen Hälfte nach wie vor zahlreiche, größere Einsichtsmöglichkeiten eröffnen.

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Unzutreffend ist das Argument der Beigeladenen, die Erläuterungen zum Durchführungsplan dürften zu dessen Auslegung nicht herangezogen werden, weil für sie keine Rechtsgrundlage bestehe. Der Durchführungsplan mit den Erläuterungen bildet vielmehr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 einen Teil des ihm zugrunde liegenden Aufbaugesetzes i.d.F. vom 12. April 1957.

19

Der Umstand, dass sich im Blockinnern bisher der Betriebshof eines Baugeschäftes mit Sozialräumen etc. bzw. 65 Pkw-Stellplätze befunden hätten, spricht nicht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Rücksichtslosigkeit, weil es insoweit nicht entscheidend auf die Wohnruhe abgestellt hat.

20

bb) Selbst wenn man der Beigeladenen in ihrer Annahme folgte, der Durchführungsplan D 288 sei unwirksam, würde dies nichts an einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ändern.

21

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Widerspruch nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint (siehe BVerwG, Beschl. v. 13.5.2014, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 8). Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist nur ausnahmeweise zulässig, wenn es in eine „harmonische“ Beziehung zur vorhandenen Bebauung tritt. Das setzt voraus, dass durch das Überschreiten des Rahmens weder bodenrechtlich beachtliche, ausgleichsbedürftige Spannungen entstehen noch bereits vorhandene Spannungen dieser Art erhöht werden. Das zur Genehmigung stehende Vorhaben darf auch nicht durch seine Vorbildfunktion Unruhe in den Bereich hineintragen, die nur durch eine Bauleitplanung wieder aufgefangen werden kann (siehe BVerwG, Beschl. v. 4.2.1986, NVwZ 1986, 740, juris Rn. 4 f.). Drittschutz wird über das Einfügensgebot gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290, 295, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2016, 2 Bs 169/16, n.v.).

22

Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Wohngebäude mit einer bebauten Grundfläche von ca. 21 m x 45 m (Breite x Tiefe) ist in der näheren Umgebung des Vorhabens, die durch den Baublock S-Straße, W-Weg, Z-Straße, östlich der H-Straße gebildet wird, im Blockinnenbereich ohne Vorbild. Die Eigenart der näheren Umgebung ist geprägt von einer aufgelockerten Bebauung mit größeren Gebäudeabständen, wie sie sich südöstlich des Baugrundstücks auf dem Flurstück … zeigt. Ein Planungsbedürfnis besteht, weil durch das Vorhaben eine Freifläche in einem Blockinnenbereich in einer Weise großflächig bebaut werden soll, von der nicht gesagt werden kann, dass sie ein tatsächlich hinreichend angemessenes Verhältnis zwischen dem Vorhaben und der es umgebenden Blockrandbebauung herstellt. Die gebotene räumliche Abgrenzung des geschützten Personenkreises ergibt sich aus der U-förmigen Bebauung mit den Gebäuden der Antragstellerinnen, die das Baugrundstück der Beigeladenen umgrenzen. Schließlich liegt auch ein qualifizierter Verstoß gegen das Einfügensgebot vor, der zur Gewährung von Drittschutz führt, weil das Vorhaben zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerinnen führt. Die nahezu vollständige Bebauung der bisherigen Freifläche im Blockinnern belastet die Antragstellerinnen in einer Weise, wie sie aufgrund der Umgebungsbebauung nicht zu erwarten war. Die vom Verwaltungsgericht angenommene abriegelnde Wirkung, die das Vorhaben mit einer Gebäudetiefe von ca. 45 m entfaltet greift auch insoweit durch.

23

d) Schließlich verhilft der Beschwerde nicht das Argument zum Erfolg, die Antragstellerinnen könnten sich auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht berufen, weil ein Nachbar die Einhaltung der Festsetzungen eines Plans nicht verlangen könne, wenn er selbst diese nicht einhalte. Sämtliche Gebäude der Antragstellerinnen seien aber nicht plangemäß bebaut. Alle Gebäude wiesen sechs statt der zulässigen vier Geschosse auf. Die Gebäude der Antragstellerinnen zu 1. und 4. am W-Weg … seien zudem 14 m tief, obwohl der Plan lediglich eine Bebauungstiefe von maximal 12 m zulasse. Sie lägen zur Hälfte auf der neu ausgewiesenen Straßenfläche.

24

Die Geltendmachung eines Abwehrrechts wegen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es treuwidrig wäre, einen Nachbarn Nachteile durch die Bebauung des anderen Nachbarn auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme zu verwehren.

25

Dass die Antragstellerinnen zu Lasten der Beigeladenen in vergleichbarer Weise gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, ist nicht festzustellen. Von der U-förmigen Bebauung der Gebäude der Antragstellerinnen geht keine abriegelnde Wirkung aus. Die von der Beigeladenen angeführten Gebäude W-Weg … schöpfen in der Richtung ihres Baugrundstücks nicht einmal die festgesetzte Bautiefe von 12 m aus. Die Überschreitung der Bautiefe erfolgt vielmehr zur Straßenseite hin, wodurch das Baugrundstück der Beigeladenen nicht betroffen wird. Was die Überschreitung der festgesetzten Bautiefe durch die Grundstücke der Antragstellerinnen an der H-Straße angeht, erreicht diese erkennbar keinen Umfang, von dem eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Aus dem Umstand, dass die Gebäude der Antragstellerinnen mit ihren sechs Geschossen die festgesetzte Zahl von vier um zwei Geschosse überschreiten, kann die Beigeladene keine unzumutbare Beeinträchtigung herleiten, weil ihr Vorhaben selbst fünf Geschosse aufweist und damit in der Gebäudehöhe nur unwesentlich hinter der Bestandsbebauung der Antragstellerinnen zurückbleibt.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 9. August 2013 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Mai 2014. Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung von zwei der Hotelnutzung dienenden Gebäuden mit einer (zum Grundstück der Antragstellerin hin offenen) Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung R. Südwestlich des Vorhabens stehen die Wohngebäude der Antragstellerin, deren Grundstück FlNr. ... tiefer liegt als das Baugrundstück, das den Bauvorlagen gemäß zum Grundstück der Antragstellerin hin abgegraben wird. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin verlaufen Reste der mehrere Meter hohen Stadtmauer („Zwingermauer“).

Gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 erhob die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 13.1515) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 (Az. RO 2 S 13.1715). Über die Klage wurde noch nicht entschieden; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 4. November 2013 ab. Im Beschwerdeverfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 wieder her, weil Überwiegendes für eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragstellerin sprach (Az. 15 CS 13.2479).

In der Folge reichte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin geänderte Planvorlagen ein und beantragte eine Tekturgenehmigung unter Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter Abänderung der Baugenehmigung vom 9. August 2013 die beantragte Tekturgenehmigung und ließ eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin zu. Am 20. Mai 2014 beantragte die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Regensburg, den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen (Az. RO 2 S 14.884). Dem folgte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 16. Juli 2014. Nach Nr. I des Beschlusstenors wurde der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2013 i. d. F. des Bescheids vom 16. Mai 2014 unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 abgelehnt.

3. Gegen die dem Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung erhob die Antragstellerin am 6. Juni 2014 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 14.957). Am 4. August 2014 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2014 ein. Zur Begründung ihres Antrags führt die Antragstellerin aus, der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO sei nach der Rechtsprechung des Senats bereits unzulässig. Jedenfalls sei der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO unbegründet, weil die Dachgauben des Vorhabens weiterhin nicht untergeordnet seien und die erteilte Abweichung rechtswidrig sei. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, weise das Baugrundstück weder einen besonderen Grundstückszuschnitt auf noch sei der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts zu folgen. Zu Unrecht übernehme das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungsverhältnisse auf dem Antragstellergrundstück bereits so eingeschränkt seien, dass es - vereinfacht ausgedrückt - auf das Bauvorhaben nicht mehr ankomme. Das Gegenteil sei der Fall. Verfehlt sei auch die nicht begründete Annahme, der Abstandsflächenverstoß sei von der Antragsgegnerin hinzunehmen, weil ihr Gebäude selbst die Abstandsflächen nicht einhalte. Das Verwaltungsgericht blende den Brandschutz als „unerheblich und nicht zu berücksichtigen“ völlig aus, worin ein Ermessensdefizit zu sehen sei. Die vom Verwaltungsgericht auch perpetuierte Ermessensfehleinschätzung der Antragsgegnerin hinsichtlich der wirtschaftlichen Ausnutzung des Baugrundstücks werde, sollte dies ein abweichungsrelevanter Belang sein, das Baurecht im Stadtbereich merklich ändern. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmwirkungen sei nicht nachvollziehbar, auf welche Stellungnahme des Umweltamts das Verwaltungsgericht rekurriere. Die Antragstellerin habe bereits darauf hingewiesen, dass die offene Tiefgarage ein erklärtes Schutzziel des Abstandsflächenrechts tangiere: nämlich den nachbarlichen Wohnfrieden. So könne es über Reflexionswirkungen durchaus zu einer Erstreckung des Lärms auf das Antragstellergrundstück kommen. Insoweit fehle es an einer nachvollziehbaren Prognose, wobei die Schutzbedürftigkeit nicht dem eines Mischgebiets, sondern dem eines Wohngebiets entspreche. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass das Bauvorhaben durchaus geeignet sei, den Denkmalwert des Gebäudes der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Nicht berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht, dass die Tiefe der Abstandsflächen mit doch erheblicher Reichweite auf dem Nachbargrundstück liegen würden. Dies spreche nach wie vor gegen eine Abweichung. Eine atypische Situation, die eine Abweichung rechtfertigen würde, liege damit insgesamt nicht vor. Die gleichwohl erteilte Abweichung stufe das Abstandsflächenrecht auf Empfehlungsqualität herab.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2014 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei zulässig. Aus der vonseiten der Antragstellerin genannten Entscheidung des Senats ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die genehmigte Tekturplanung betreffe untergeordnete Dachgauben, insbesondere sei deren Vorderseite eindeutig von der Außenwand des Gebäudes zurückversetzt. Das Baugrundstück weise einen besonderen Grundstückszuschnitt auf, was sich schon aus dem Lageplan ersehen lasse. Das Verwaltungsgericht habe eine atypische Fallgestaltung aber nicht allein aufgrund des Grundstückszuschnitts angenommen, sondern auch, worauf es maßgeblich ankomme, auf die besondere Topographie und die besondere städtebauliche Situation abgestellt. Die Besonnung werde durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin offen ausgeführte Tiefgarage nicht beeinträchtigt. Die Tatsache, dass das Gebäude der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenengrundstück selbst die Abstandsflächen nicht einhalte, sei im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt worden. Für etwaige brandschutzrechtliche Mängel bei den Gebäuden der Antragstellerin sei diese zuständig. Für unzumutbare Lärmbelästigungen fehle es an Anhaltspunkten. Die Tiefgarage dürfe nachts nicht befahren werden und die Stellplätze dürften nur von Hotelgästen genutzt werden. Hiervon ausgehend seien die Bestimmungen der TA Lärm eingehalten, was die ergänzende fachliche Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 bestätige. Die von der Antragstellerin vorgelegte Skizze sei nicht geeignet, die Behauptung der Antragstellerin zu stützen, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt. Der Umfang, in dem die Abstandsflächen des Vorhabens auf dem Nachbargrundstück zu liegen kämen, sei im Bescheid vom 16. Mai 2014 ausführlich berücksichtigt worden.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass denkmalschutzrechtliche Bestimmungen keine nachbarschützende Wirkung entfalteten. Dessen ungeachtet bestünden keine denkmalpflegerischen Bedenken mehr.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Regensburg sowie des Verwaltungsgerichtshofs und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu Recht entsprochen. Es hat zutreffend angenommen, dass dieser Antrag zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Die Klage(n) der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren werden voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) gegenüber dem Vollzugsinteresse an der geänderten Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig ist, wenn und solange der nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Beschluss noch anfechtbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2014 - 2 CS 14.74 - juris Rn. 1 m. w. N.; ebs. der vonseiten der Antragstellerin in Bezug genommene Beschluss vom 17.11.2008 - 15 CS 08.2236 - juris Rn. 1). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013, dessen Abänderung beantragt wurde, nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Durch einen die Identität des genehmigten Vorhabens wahrenden Tekturbescheid erledigt sich im Übrigen weder der Beschluss, mit dem einem Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung stattgegeben wurde, noch dieser Antrag selbst. Soll erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl. 2013, 344 = juris Rn. 14).

2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. August 2013 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 16. Mai 2014 verletzt voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin.

a) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind die Dachgauben des Vorhabens „untergeordnete Dachgauben“ i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Dachgauben i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO sind Dachaufbauten (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO) für stehende Fenster, die auf dem Dach, also insbesondere in Abgrenzung zu Zwerchhäusern nicht auf oder vor der Außenwand errichtet sind (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 6 Rn. 141, 143a; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn. 74 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung erfüllen die Dachgauben des Vorhabens, wie u. a. aus der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlage „Tektur - Detail Dachgauben“ im Maßstab 1:20 zu ersehen ist. Weshalb eine (untergeordnete) Dachgaube nicht vorliegen soll, weil „sich die freitragende Decke bis in die Dachgaube hinein“ fortsetze und die „Dachgaube außerdem samt Fensterfront noch vor Ringanker und Fußpfette“ liege, „so dass sie weiterhin als raumbildend“ anzusehen sei, erschließt sich dem Senat nicht. Insbesondere zeigt sich in den Schnittdarstellungen gerade nicht, dass die Außenfronten der Dachgauben die Flucht der Außenwand aufnehmen (vgl. Nr. II.1 des Schriftsatzes vom 18.6.2014 aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf den die Antragstellerin Bezug nimmt), sondern dass sie von der Flucht der Außenwand zurückgesetzt sind. Die Dachgauben sitzen auch nicht auf dem Mauerwerk der Außenwand, sondern auf einem zurückgesetzten Kantholz, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen hat (Schriftsatz vom 22.9.2014, III.2.a) und was sich auch aus der Schnittdarstellung (M = 1:20) ergibt. Im Übrigen erfüllen die Dachgauben die Maßvorgaben des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 Buchst. a und b BayBO, weshalb sie bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Das Wort „untergeordnete“ weist auf keine weitergehende Anforderung an die abstandsflächenrechtliche Unbeachtlichkeit von Dachgauben hin. Das Wort „untergeordnete“ wurde aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammergesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 385) in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO eingefügt, um klarzustellen, dass auch Vorbauten, die die gesetzlich vorgegebenen Grenzen überschreiten, „untergeordnet“ sein können und damit im Rahmen einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden können; für „untergeordnete“ Dachgauben gilt nichts anderes (vgl. LT-Drs. 16/375, S. 11 f zu Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa und cc).

b) Die Darlegungen der Antragstellerin lassen keine Rechtsverletzung durch die für das Vorhaben erteilte Abweichung vom Erfordernis der Freihaltung von Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin erkennen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO - von den in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelten Ausnahmen abgesehen - auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO - wiederum von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht überdecken dürfen. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach Art. 6 Abs. 4 bis 7 BayBO. Art. 6 Abs. 8 BayBO enthält Regelungen für bestimmte Bauteile, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben; Art. 6 Abs. 9 BayBO benennt bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschriften über Abstandsflächen ihrer Zweckbestimmung gemäß auch dem Nachbarschutz dienen (vgl. König a. a. O., Art. 6 Rn. 109 ff.). Die dem Beigeladenen zum Neubau genehmigten Gebäude halten die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin hin nicht ein, weil das vorhandene und gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin deutlich höher liegende Gelände des Baugrundstücks entlang der Südwestseite der genehmigten Gebäude bis zur Grundstücksgrenze bzw. Stadtmauer hin dauerhaft beseitigt werden soll, um die unter den Gebäuden geplante Tiefgarage, deren Südwestseite offen ausgeführt wird, zu erschließen. Die Wandhöhe der Gebäude ist deshalb in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin von der durch die Abgrabung entstehenden Geländeoberfläche, hier also von der Tiefgaragenzufahrt aus, zu messen (vgl. Beschluss des Senats vom 23.12.2013 - 15 CS 13.2479).

Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen kann die Bauaufsichtsbehörde aber Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert eine Abweichung von den Regeln des Abstandsflächenrechts, weil deren Schutzzweck im Allgemeinen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, besondere Gründe, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck in dem konkreten Einzelfall aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden bislang unterschiedliche Fallgruppen herausgearbeitet, die eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. zu alldem König, a. a. O., Art. 63 Rn. 12 m. w. N.; ebs. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 42 ff.; grundlegend BayVGH, B. v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - juris Rn. 18; für eine von der „Regelfall-Atypik-Formel“ des Verwaltungsgerichtshofs abweichende Prüfung des für die Abweichung rechtfertigenden Grundes im Bereich der Ermessensebene vgl. Happ, „Abstandsfläche, Abweichung, Sozialabstand“, BayVBl. 2014, 65). Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die Kasuistik des Verwaltungsgerichtshofs die Besonderheiten des konkreten Falls herausgearbeitet, die für die Zulassung der vom Beigeladenen beantragten Abweichung sprechen und darauf aufbauend die gegenläufigen Interessen des beigeladenen Bauherrn und der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Hiervon ausgehend erweisen sich die in der Beschwerdebegründung dargelegten Einwände der Antragstellerin gegen die erteilte Abweichung als unbegründet. Im Einzelnen:

aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin eine atypische Fallgestaltung u. a. aufgrund des bogenartigen schmalen Zuschnittes des Baugrundstücks, seiner besonderen Topographie und seiner Lage im Altstadtgefüge angenommen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.7.2007 -1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, U. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris Rn. 36). Insoweit beschränkt sich die Kritik der Antragstellerin an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lediglich auf die Ausführungen zum „besonderen Grundstückszuschnitt“, den sie in Abrede stellt, während die Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung und das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung gleichermaßen auf die unterschiedlichen Höhenlagen des Baugrundstücks im Straßenbereich und im rückwärtigen Bereich sowie auf dessen Lage im Altstadtgefüge abstellen. Ob die sich insoweit auf den Grundstückszuschnitt beschränkende Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss, ist deshalb fraglich. Davon abgesehen trifft die Bewertung der Antragsgegnerin aber zu, dass eine städtebaulich sinnvolle Fortentwicklung der Bebauung unter Berücksichtigung der Umgebung, insbesondere der angestrebte Lückenschluss des bislang als Parkfläche genutzten Baugrundstücks, aufgrund des ungünstigen Zuschnitts des Baugrundstücks und seiner unterschiedlichen Höhenlage im Altstadtgefüge faktisch ausscheiden würde, wenn die volle Tiefe der Abstandsfläche auch in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin angesetzt würde. Hierin ist ein rechtfertigender Grund für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zu sehen.

bb) Die Antragsgegnerin hat weiter die bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 aufgezeigte und naheliegende Erwägung aufgegriffen, dass die abstandsrelevanten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin offen ausgeführte Tiefgarage nicht beeinträchtigt werden. Dies liegt auf der Hand, weil die genehmigten Gebäude für sich betrachtet die nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 6 BayBO zu bemessende Tiefe der Abstandsflächen auf eigenem Grund wahrten, wenn das vorhandene Gelände in Richtung des Antragstellergrundstücks beibehalten und nicht zum Zweck der Erschließung der Tiefgarage abgegraben würde. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Abstandsflächenüberschreitung vorliegend allein der Wandhöhe der Tiefgarage geschuldet und daher lediglich formell gegeben sei, trifft deshalb im Ergebnis zu. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass die Tiefgarage dem Blick vom Antragstellergrundstück aus weitgehend entzogen ist, weil die Tiefgarage durch die zwischen 4,40 m und 5,90 m hohe Zwingermauer (vom Antragstellergrundstück aus betrachtet) abgeschirmt wird. Hiervon ausgehend ist es ohne Belang, in welchem Umfang die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse in den unteren Geschossen des Gebäudes Hs-Nr. 1 auf dem Grundstück der Antragstellerin durch die Zwingermauer bereits im Bestand deutlich eingeschränkt werden.

cc) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht abwägend auch die Tatsache berücksichtigt haben, dass die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Beigeladenen ihrerseits nicht einhalten. Für die im Rahmen der Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen des Bauherrn und des betroffenen Nachbarn ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB übertragbar. Danach bemisst sich das drittschützende Gebot der Würdigung nachbarlicher Belange nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 34 m. w. N.; Dhom, a. a. O. Art. 63 Rn. 31). Insoweit kommt es entscheidend darauf an, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des betroffenen Nachbarn ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6). Nachdem das materiell-rechtliche Abstandsflächengebot in nachbarschützender Hinsicht eine wechselseitige Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen begründet, schlägt das Interesse des Nachbarn an der Wahrung der Abstandsflächen mit umso geringerem Gewicht zu Buche, als sein Gebäude - wie hier - die Abstandsflächen zum Grundstück des Bauherrn selbst nicht wahrt. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, in die Abwägungsentscheidung dürfe zulässigerweise auch einfließen, dass die Gebäude der Antragstellerin ihrerseits die Abstandsflächen nicht einhalten, sind deshalb nicht Ausfluss einer von der Antragstellerin so bezeichneten „Vergeltungstheorie“, sondern des das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 37; OVG NW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - BauR 2014, 1924 = juris Rn. 38 f; OVG MV, B. v. 14.7.2005 - 3 M 69/05 - juris Rn. 34 m. w. N.).

Soweit die Antragstellerin gegen diese Betrachtung einwendet, bereits bestehende Beeinträchtigungen hinsichtlich des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung, der Besonnung und des nachbarlichen Wohnfriedens dürften durch eine Abweichung nicht weiter zugespitzt werden, träfe das im Ergebnis zu, wenn durch die Zulassung des Vorhabens unzumutbare, insbesondere sozial- und gesundheitspolitisch unerwünschte Verhältnisse entstünden. So liegt es hier aber nicht. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt das Baugrundstück deutlich höher als das Grundstück der Antragstellerin. Die die genannten Belange in erster Linie tangierenden Hotelgebäude können auf dem Baugrundstück unter Wahrung der gesetzlichen Abstände deshalb auch dann errichtet werden, wenn das bestehende Gelände nicht in Richtung des Antragstellergrundstücks hin abgegraben wird. Die aus Rechtsgründen zu berücksichtigende Abgrabung, die der Erschließung der unter den genehmigten Gebäuden geplanten Tiefgarage dient, deren Rampe aufgrund der nach Südwesten hin offenen Ausführung der Tiefgarage den Fußpunkt für die Bemessung der Wandhöhe in Richtung des Antragstellergrundstücks bildet, führt eben gerade nicht dazu, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellergrundstücks höher ausfällt oder näher an das Antragstellergrundstück rückt. Eine weitergehende Beeinträchtigung des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung und der Besonnung gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin tritt deshalb rein tatsächlich nicht ein. Soweit in der offenen Ausführung einer Tiefgarage in Richtung des Nachbargrundstücks überhaupt eine Beeinträchtigung des sozialen Wohnfriedens gesehen werden mag, kommt eine derartige Beeinträchtigung hier nicht in Betracht, weil die Tiefgarage dem freien Blick vom Grundstück der Antragstellerin aus durch die entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Zwingermauer entzogen ist (vgl. im Übrigen nachfolgend Doppelbuchst. ff).

dd) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegt kein Ermessensdefizit vor, weil die Antragsgegnerin brandschutzrechtliche Mängel am Gebäude der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen habe. Dem Schriftsatz der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juni 2014 (dort S. 4) zufolge, auf den die Beschwerdebegründung verweist, vertritt die Antragstellerin offenbar die Auffassung, dass das Baugrundstück überhaupt nicht bebaut werden dürfe oder dort zumindest eine ausreichende Aufstellfläche für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr eingerichtet werden müsse, um den zweiten Rettungsweg für das Gebäude der Antragstellerin zu sichern. Dies trifft nicht zu. Sollte der zweite Rettungsweg in den oberen Geschossen des Gebäudes der Antragstellerin derzeit tatsächlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, so muss sie ggf. bauliche Maßnahmen ergreifen, die ein derartiges Defizit kompensieren oder die Aufenthaltsnutzung beschränken. Aus etwaigen brandschutzrechtlichen Mängeln der Gebäude der Antragstellerin folgt aber keine schutzwürdige Position, die eine irgendwie geartete bauliche Beschränkung auf dem Baugrundstück rechtfertigen könnte oder die bei der Ermessensentscheidung über eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften Berücksichtigung finden müsste. Davon abgesehen hat der Beigeladene der Antragstellerin ausweislich seines Schreibens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. Juni 2014 angeboten, die zwischen den genehmigten Gebäuden geplante Feuerwehraufstellfläche grundbuchmäßig auch für die Antragstellerin absichern zu lassen, damit sie vom Bauordnungsamt anerkannt werde (vgl. Schreiben vom 5.4.2013 als Anlage Z 4 zum Schreiben vom 26. Juni 2014).

ee) Die Beachtung der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn im Rahmen der Abwägung ist keine „Ermessensfehleinstellung“. Die Berücksichtigung auch des Bauherrninteresses ist vielmehr notwendiger Bestandteil der Ermessensbetätigung durch die Antragsgegnerin. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin nicht etwa das bloß subjektive Interesse des Beigeladenen an einer bestmöglichen wirtschaftlichen Ausnutzung des Baugrundstücks erwogen (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 32), sondern auf das objektivierbare Interesse des Bauherrn an einem Bauvorhaben auf einer bislang als Parkplatz genutzten Fläche abgestellt, das sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung spannungslos in die maßgeblich prägende nähere Umgebung einfüge. Dieses objektivierbare Bauherreninteresse entspricht der städtebaulichen Intention der Antragsgegnerin, die die bauliche Fortentwicklung des S.-wegs als zu begrüßenden Lückenschluss und eine Reduzierung des Bauvorhabens beispielsweise hinsichtlich der Höhenentwicklung aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Fehlentwicklung wertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern, weil auch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2007 - 25 CS 07.940 - juris Rn. 12 m. w. N.).

ff) Der Vortrag der Antragstellerin, die offene Tiefgarage tangiere ein erklärtes Schutzziel des Abstandsflächenrechts, nämlich den nachbarlichen Wohnfrieden, weil es über Reflexionen zu einer Erstreckung des Lärms auf das Grundstück der Antragstellerin kommen könne, verhilft ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Vermeidung anlagenbezogener Lärmwirkungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) als Unterfall des sozialen Wohnfriedens ein Schutzzweck des Abstandsflächenrechts ist (vgl. Molodovsky/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 6 m. w. N.; kritisch zum Schutzziel Sozialabstand Happ, „Abstandsfläche, Abweichung, Sozialabstand“, BayVBl. 2014, 65). Denn jedenfalls vermittelt das Bauordnungsrecht keinen über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch des Nachbarn vor anlagenbezogenen Lärmwirkungen. Zu den Lärmwirkungen der Tiefgarage wurde bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Az. RO 2 S 13.1715) die „Immissionsschutzfachliche Stellungnahme zu Stellplätzen“ des Umwelt- und Rechtsamts der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2013 vorgelegt, die aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 (Antrag im Verfahren RO 2 S 13.1715) eingeholt wurde. In diesem Schriftsatz hatte die Antragstellerin ebenso vorgetragen, dass die unmittelbar nördlich bzw. östlich angrenzenden Stellplätze in der offenen Tiefgarage unerträgliche Lärmbelästigungen entfalten würden und aufgrund der „geradezu fluchtartigen Nachbarschaftssituation“ davon auszugehen sei, dass es zu zahlreichen und wechselseitigen Reflexionen komme. Hiervon ausgehend hat das Umwelt- und Rechtsamt der Antragsgegnerin die Immissionssituation bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel im Mischgebiet von 60 dB(A) und der Richtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) jeweils zur Tagzeit an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung sicher eingehalten werden könne. In der Nachtzeit dürfen die Stellplätze der Tiefgarage auflagengemäß nicht angefahren werden. Mit dieser nachvollziehbaren Bewertung der Lärmsituation durch den behördlichen Immissionsschutz setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander.

Soweit die Antragstellerin ergänzend darauf hinweist, hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit sei keineswegs von einem Mischgebiet, sondern „eher von einem (jedenfalls allgemeinen) Wohngebiet auszugehen“, trifft die zur Begründung dieser Auffassung aufgestellte Behauptung, „die nähere Umgebung (im S-weg) stellt ausnahmslos Wohnbebauung dar“, schon angesichts der bereits bestehenden Hotelnutzung in der ehemaligen Polizeistation auf dem Baugrundstück nicht zu.

gg) Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 16. Mai 2014 umfassend auch die Belange des Denkmalschutzes geprüft und die nach Art. 6 Abs. 1 DSchG an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde ersetzt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Dabei ist sie zwar nicht der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 14. Mai 2013 gefolgt, wonach „die Freihaltung der beiden rückwärtigen Grundstücke von einer Wohnbebauung“ ein denkmalpflegerisches Ziel sei und allenfalls ein Baurecht für ein Nebengebäude entsprechend der Bebauung von 1811/1937 bestehe. Die Antragsgegnerin hat ihre aus denkmalpflegerischer Sicht abweichende Auffassung aber ebenfalls nachvollziehbar begründet. Danach treffe es nicht zu, dass der Zwinger im besagten Raum gänzlich ungestört von Bebauung gewesen sei, was sich bereits aus dem Urkataster ergebe (wovon im Übrigen auch das Landesamt für Denkmalpflege ausgeht). Auch manifestiere die derzeit geteerte Parkierungsfläche einen unbefriedigenden Zustand. Schließlich seien die mit dem Vorhaben verbundene Freilegung und Sanierung der Zwingermauer aus denkmalpflegerischer Sicht als Bereicherung zu werten. Letztlich kann es dahinstehen, welche Bewertung den denkmalpflegerischen Belangen unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen des Bauherrn am ehesten gerecht wird und ob sich die vom Landesamt für Denkmalpflege favorisierte Beschränkung der Bebauung auf ein Nebengebäude angesichts der planungsrechtlichen Bebaubarkeit des Grundstücks des Beigeladenen durchsetzen lässt. Denn jedenfalls führen allein die unterschiedlichen Auffassungen zu einer dem Denkmalschutz gerecht werdenden Bebauung auf dem Baugrundstück noch zu keiner Verletzung des öffentlichen Belangs der Denkmalpflege i. S. d. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, die gerade gegen die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sprechen könnten. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Beeinträchtigung ihrer „aus dem vorletzten Jahrhundert“ stammenden Gebäude einwendet, wird nicht aufgezeigt, worin eine erhebliche Beeinträchtigung von deren Denkmalwürdigkeit zu sehen ist. Die von der Antragstellerin zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegte Skizze des Vorhabens und ihres Gebäudes (Anlage 8) lässt eine derartige Beeinträchtigung jedenfalls nicht erkennen.

hh) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass „die Tiefe der Abstandsflächen mit doch erheblicher Reichweite auf dem Nachbargrundstück liegt (über 5 m)“, trifft nicht zu. In den den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden die Maße der verkürzten Abstandsflächen genauso angegeben wie die für die Berechnung der Abstandsflächen anzusetzenden Wandhöhen (vgl. S. 15 d. BA; s. auch Grundrissplan sowie Nr. 2 des Bescheids vom 16. Mai 2014). In dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan „Abstandsflächen - geplantes Gelände“, auf den das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, ist die Überschreitung zeichnerisch dokumentiert; in den Gründen des Bescheids werden die Überschreitungen auch rechnerisch ausgewiesen (vgl. Bescheid vom 16. Mai 2014 S. 10; S-weg ... zwischen 3,233 m und 4,97 m; S-weg ... zwischen 4,959 m und 5,431 m). Soweit eingewandt wird, eine Überschreitung von über 5 m spreche gegen die Zulassung einer Abweichung, so führt auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Zulassungsfähigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, sie lässt sich aber nicht pauschal in Metern angeben, wie die baulichen Verhältnisse auf dem Antragstellergrundstück zeigen. So hat die Antragsgegnerin ermittelt, dass das Gebäude der Antragstellerin (Platz der Einheit 1) eine Wandhöhe von ca. 18 m aufweist, auf eigenem Grund aber nur einen Abstand zur Grenze des Baugrundstücks von 2,50 m/2,75 m (an der abgeschrägten Hausecke) bzw. zwischen 5 m bis 6 m einhält.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 29.06.2010 ist statthaft und auch sonst zulässig. Allerdings bestehen Bedenken, ob die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 09.08.2010, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach sich der Beschwerdeführer mit den von ihm in Frage gestellten Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzen muss (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388 ff.). Dies gilt insbesondere für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Teile des Vorbringens des Antragstellers in der Stellungnahme zur Angrenzerbenachrichtigung unter zu enger Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO als materiell präkludiert angesehen. Denn insofern hat der Antragsteller sich mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die im Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 20.07.2009 unter Ziff. 1 bis 5 vorgetragenen - und im Beschwerdebegründungsschriftsatz lediglich wiederholten - Beeinträchtigungen vollumfänglich in sein Prüfprogramm aufgenommen (vgl. S. 2 und 3 des Entscheidungsabdrucks). Der Antragsteller übersieht darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf die bloße Prüfung der im Einwendungsschreiben vom 20.07.2009 genannten Punkte beschränkt, sondern letztlich eine „Vollprüfung“ anhand auch anderer relevanter bauplanungsrechtlicher Kriterien vorgenommen hat (Vereinbarkeit mit Festsetzungen der Ortsbausatzung, Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche, dazu nachfolgend).
Ungeachtet dessen hat die Beschwerde aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 1 K 670/10) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.10.2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2010 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die (unter Abbruch eines bestehenden Wohnhauses) genehmigten zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... - es handelt sich um einen zweigeschossigen Flachdachanbau mit vier Wohnungen (Haus 1), einen Zwischenbau und ein weiteres Gebäude mit Satteldach und sechs Wohnungen (Haus 2) - verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens ist Folgendes auszuführen:
I.
1. Zutreffend dürfte die - vom Antragsteller nicht angegriffene - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sein, die den Gegenstand der Befreiung bildenden Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin über die Begrenzung der Stockwerkszahl (§ 29 Abs. 3 OBS) und der Wohnungszahl je Stockwerk (§ 10 Abs. 1 und 2 OBS) sowie über den Mindestabstand von Hintergebäuden zu den straßenseitigen Baulinien (§ 40 Abs. 2 OBS) dienten jeweils nur städtebaulich-gestalterischen Zielen und nicht (zumindest auch) dem Schutz der übrigen Gebietsanlieger. Insoweit kann auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung verwiesen werden, die zu einer bezüglich der Wohnungszahlbegrenzung inhaltlich weitgehend identischen Regelung in der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart ergangen ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 06.03.2001 - 8 S 425/01 -, juris, und vom 09.08.1996 - 8 S 2012/96 -, VBlBW 1997, 26 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat dort - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Auslegung der früheren „Zwei-Wohnungs-Klausel“ in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/1977 - entschieden, dass derartige Regelungen zur Wohnungszahlbegrenzung trotz ihrer Nähe zur Art der baulichen Nutzung nicht schlechthin nachbarschützend sind, sondern nur dann, wenn sich aus ihrem Inhalt, aus den konkreten örtlichen Verhältnissen oder aus dem erkennbar gewordenen Willen des Satzungsgebers ergibt, dass ein besonderer Gebietscharakter mit begrenzter Siedlungsdichte zugunsten eines gehobenen Wohnens beabsichtigt ist, wobei weder eine Regelvermutung für oder gegen eine nachbarschützende Zielrichtung anzunehmen ist (vgl. auch Beschluss vom 22.02.1995 - 3 S 243/95 -, VGH BW - Ls 1995, Beilage 6, B 7). Derartige Anhaltspunkte wurden für die Stuttgarter „Wohnungsklausel“ unter anderem unter Hinweis darauf verneint, dass im dortigen Wohngebiet auch Gebäude mit eher „wohnwertmindernden“ Auswirkungen zulässig sind, wie Schulen oder Krankenhäuser. Es spricht einiges dafür, dass diese Grundsätze auch für die Auslegung der hier maßgeblichen Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1923/24 gelten, zumal auch dort außer Wohnhäusern ebenfalls Gebäude für „Bildungs- und Erholungszwecke“ errichtet werden dürfen.
2. Letztlich kann die Frage des Drittschutzes der „Wohnungsklausel“ in § 10 Abs. 2 OBS aber offen bleiben. Denn auf deren Verletzung könnte sich der Antragsteller jedenfalls nicht berufen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mehrfach für den Bereich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts entschieden, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. Beschlüsse vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06 - juris, vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 - und vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - juris, sowie Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235). Diese übergeordneten Grundsätze für den Ausschluss bzw. die Begrenzung treuwidriger Rügen müssen in gleicher Weise auch bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts gelten, seien es Verstöße gegen Festsetzungen in Bebauungsplänen oder seien es Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Betroffene Nachbarn können auch solche bauplanungsrechtlichen Rechtsverstöße grundsätzlich dann nicht geltend machen, wenn sie selbst mit (bei objektiver Betrachtung) qualitativ und quantitativ mindestens gleichem Gewicht von eben diesen Vorschriften abgewichen sind; nur in solchen einer nach ihrem Gewicht „überschießenden“ Rechtsverletzung des Nachbarn ist das - auf fairen Ausgleich angelegte - nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zu dessen Lasten gestört (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, a.a.O. m.w.N.). Gemessen daran wäre dem Antragsteller die Rüge verwehrt, das streitige Mehrfamilienhaus verstoße gegen die Wohnungszahlbeschränkung in § 10 Abs. 2 OBS. Denn er muss sich Verstöße gleichen Gewichts zurechnen lassen. Seine Eigentumswohnung befindet sich in einem dem Vorhaben gegenüberliegenden Wohnhaus mit 3 Vollgeschossen, in dem die Zahl von einer Wohnung je Stockwerk ebenfalls überschritten wird, ungeachtet, ob das Gebäude als Einheit oder als Doppelhaus mit zwei Gebäuden beurteilt wird. In dem Gebäude befinden sich nach Auskunft des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin (vgl. Aktenvermerk vom 28.09.2010 sowie die in den Akten befindlichen Luftbilder) insgesamt 11 Wohnungen, von denen 3 im Erdgeschoss und jeweils 4 in den beiden Obergeschossen liegen; darauf, dass die Überschreitung der Wohnungszahl und Geschosszahl genehmigt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
II.
Entscheidungserheblich - und gerügt - ist demnach allein die Frage, ob das streitige Mehrfamilienhaus gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zulasten des Antragstellers verstößt, der Eigentümer einer Eigentumswohnung im 2. OG des Wohnhauses auf dem angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ist. Hierbei ist das Rücksichtnahme- gebot bezüglich der Befreiungen von Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin aus § 31 Abs. 2 BauGB (Würdigung nachbarlicher Interessen) zu entnehmen und im Übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB (Begriff des „Sich Einfügens“) enthalten (st. Rspr., vgl. zum einen BVerwG, Urteil vom 19.04.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, zum anderen BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 155).
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Recht verneint. Der Antragsteller wird - unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und des Gewichts der ihn treffenden Nachteile - in der Nutzung seiner Eigentumswohnung nicht unzumutbar in städtebaulich erheblichen Belangen beeinträchtigt (zu diesen Kriterien vgl. die st. Rspr. des Senats seit dem Beschluss vom 16.02.1990 - 3 S 155/90 -, juris). Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Anforderungen an die erforderliche Schwere der Beeinträchtigungen dann etwas geringer sein können, wenn es sich um ein befreiungsbedürftiges oder gar objektiv rechtswidriges Vorhaben handelt (vgl. den auch vom Antragsteller angeführten Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.).
1. Soweit der Antragsteller sich gegen die Ausmaße des Baukörpers mit der ihm gegenübertretenden Nordseite wendet und insofern Überschreitungen des Nutzungsmaßes der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) geltend macht, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers lässt sich hieraus nicht herleiten. Ob sich das genehmigte Gebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung „einfügt“, d.h. sich im vorgegebenen prägenden Umgebungsrahmen hält, ist nicht nach den „relativen“ Kriterien der Grund- oder Geschossflächenzahl, sondern in erster Linie nach „absoluten“, das äußere oberirdische Erscheinungsbild abbildenden Kriterien, nach der „Lage im Raum“ zu beurteilen. Hierfür maßgeblich sind insbesondere die Parameter der Gebäudehöhe (§ 16 Abs. 1 BauNVO), der Grundfläche und der Baumasse (§ 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 515 f.).
2. Gemessen daran dürfte sich das Vorhaben schon objektiv-rechtlich noch innerhalb des durch das Straßengeviert zwischen ..., ... und ... gebildeten Umgebungsrahmens halten. Zu diesem maßgeblichen Umgebungsrahmen gehört, was der Antragsteller verkennt, auch das nach Größe und Ausstrahlung durchaus gebietsprägende Mehrfamilienhaus ... ..., in dem sich die Eigentumswohnung des Antragstellers befindet. Mit diesem Wohnhaus, einem potenziellen „Sündenfall“, ist die vom Antragsteller nunmehr beanstandete bauliche Verdichtung und Umstrukturierung des Gevierts eingeleitet bzw. verfestigt worden. Der Charakter eines durchgängigen unversehrten klassischen Landhausgebiets ist dadurch, aber auch durch andere Gebäude, verloren gegangen. Daran ändert nichts, dass sich, wie der Antragsteller vorträgt, südlich des Baugrundstücks in „hangaufwärtiger Lage“ noch Grundstücke mit geringer Verdichtung und größeren unbebauten Grünflächen befinden.
10 
Das streitige Mehrfamilienhaus der Beigeladenen hält sich nach dem Maß der baulichen Nutzung innerhalb dieses Rahmens. Mit seiner Gesamtlänge von 38,65 m überschreitet es die Länge des Mehrfamilienhauses ... ... von ca. 36 m nur geringfügig, bei der Gebäudehöhe bleibt es hinter jenem sogar zurück. Die Wandhöhe des Vorhabens beträgt bei Haus 1 6,60 m, bei Haus 2 liegt die Traufhöhe bei ca. 7 m und die Firsthöhe bei ca. 13 m. Demgegenüber weist das Mehrfamilienhaus ... ... durchgehend eine Traufhöhe von etwa 10,5 m und eine Firsthöhe von etwa 14 m auf. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche dürfte das Vorhaben den Umgebungsrahmen jedenfalls nicht erheblich überschreiten. Denn ausweislich von Luftbildern sind in dem bezeichneten Straßengeviert auch an anderer Stelle ähnliche Bebauungstiefen mit „in zweiter Reihe“ errichteten Gebäuden anzutreffen.
11 
Angesichts der vergleichbaren Größenordnung beider Gebäude und ihres Abstands von immerhin etwa 15 m geht von dem genehmigten Vorhaben auch keine optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung auf die nach Süden gerichtete im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung des Antragstellers aus. Ebenso wenig werden den Wohnräumen und dem Südbalkon unzumutbar Luft, Licht und Sonne entzogen, zumal das Vorhaben nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durchgehend einhält. Der massive Eindruck des Baukörpers wird ferner durch die Gliederung der Gebäude deutlich gemindert. Der Antragsteller wird sich keiner durchgehenden Gebäudewand gegenüber sehen, da sich zwischen Haus 1 und Haus 2 der 7,50 m lange, lediglich eingeschossige und zudem optisch unauffällige (verglaste) Zwischenbau befindet. Auf die Beibehaltung der bisher günstigen Bebauung mit nur einem Einfamilienhaus sowie auf die Erhaltung des bislang hohen Grünflächenanteils auf dem Baugrundstück haben der Antragsteller und die übrigen Wohnungseigentümer im Gebäude ... ... keinen Anspruch. Sie konnten entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf vertrauen, dass die - von ihnen selbst durchbrochene - landhaustypische Bebauung im Süden ihres Grundstücks auf Dauer erhalten bleibt.
12 
Es fehlt schließlich auch an jeglichen substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass sich die Belastung mit Feinstäuben aufgrund der Errichtung und Nutzung des streitigen Mehrfamilienwohnhauses nennenswert erhöht oder gar ein nach den Grenzwerten kritisches Ausmaß erreicht. Des Weiteren führt die Baugenehmigung auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen aus Richtung des genehmigten Müllplatzes. Nach dem Lageplan liegt der Müllplatz nunmehr nicht mehr an der Nordgrenze des Baugrundstücks, sondern wird südlich des Fahrradaufstellplatzes angeordnet. Bei Verwendung der vorgeschriebenen Müllgefäße und deren ordnungsgemäßer Befüllung ist mit erheblichen Geruchsbelästigungen nicht zu rechnen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks ... Str. 36, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das eine Gesamtfläche von 21.095 m² aufweist. Am 22. September 2015 beantragte das Kommunalreferat der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung einer Unterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen - Notfall-Gemeinschaftsunterkunft - für 300 Personen - befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Vorgesehen war ein E-förmiges, 3-geschossiges Gebäude, das mit seiner Längsseite in Nord-Süd-Richtung parallel zur ... Straße steht.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)

Der Kläger ist Miteigentümer des nordwestlich gelegenen Grundstücks Fl.Nr. ..., das in einem mit Bebauungsplan Nr. ... (...) festgesetzten Gewerbegebiet liegt.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung zur Errichtung einer Notfallgemeinschaftsunterkunft für 300 Personen - befristet bis 31. Dezember 2020 - nach Plan-Nr. ... als Sonderbau gemäß Art. 60 und 68 BayBO. Als Auflagen war unter anderem die Beachtung der Betriebsbeschreibung der Regierung ... vom 28. August 2015 sowie die Herstellung von 9 Kfz-Stellplätzen festgesetzt.

Gegen die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2015 erhob der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 - am 2. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangen - Klage mit dem Antrag, die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2015 aufzuheben (M 8 K 15.5405).

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben sei nicht ausreichend erschlossen, da die Erschließung zum einen über das Grundstück Fl.Nr. ..., das im Eigentum der Beklagten stehe, und über das Grundstück Fl.Nr. ..., welches im Eigentum der Deutschen Bundesbahn stehe, erfolgen solle. Auf beiden Grundstücken befinde sich keine öffentlich-rechtliche Straße bzw. sei die vorhandene Wegfläche nicht gewidmet. Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 9 BauGB nicht gegeben, da die Baugenehmigung die Unterbringung von Flüchtlingen undWohnungslosen vorsehe.

Dem Bauantrag vom 22. September 2015 war unter anderem ein Gestattungsvertrag zwischen der DB Netz AG - vertreten durch die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien - und der Beklagten vom 5. Oktober 2015 beigefügt, wonach der Beklagten die Mitbenutzung der Fl.Nr. ..., Gemarkung ... - im Nordwesten und Westen der streitgegenständlichen Fl.Nrn. ... gelegen (Anm. des Verfassers) - gestattet wird.

Am 10. Dezember 2015 erließ die Beklagte einen Nachgangsbescheid nach Plan-Nr. ... zur Baugenehmigung vom 28. Oktober 2015 nach dem der Brandschutznachweis vom 22. Oktober 2015 Bestandteil der Baugenehmigung wird und diverse Handeinträge der Landschaftsarchitekten und des Brandschutznachweiserstellers zwingend zu beachten seien. Weiterhin wurden weitere Auflagen und Hinweise zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes gemacht.

Unter dem 16. November 2016 erließ die Beklagte einen weiteren Nachgangsbescheid nach Plan-Nr. ..., wonach der Betreff und damit der Umfang der Baugenehmigung von „Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen - Errichtung von Notfallgemeinschaftsunterkünften für 300 Personen, befristet bis 31. Dezember 2020“ in „Unterbringung von Flüchtlingen - Errichtung von Notfallgemeinschaftsunterkünften für 300 Personen, befristet bis 31. Dezember 2020“ geändert wurde.

Weiterhin wurde im Bescheid vom 16. November 2016 - wie auch schon im Nachgangsbescheid vom 10. Dezember 2015 - verfügt, dass die Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 28. Oktober 2015 - soweit nicht durch die Nachgangsbescheide geändert oder aufgehoben - weiter gelten.

Am 19. Dezember 2016 hat das Gericht im Verfahren M 8 K 15.5405 (betreffend die Baugenehmigung v. 28.10.2015 - zusammen mit dem Verfahren M 8 K 15.5370, betreffend die Baugenehmigung für die Leichtbauhalle im nördlichen Teil der Fl.Nr. ...*) einen Augenschein mit anschließender mündlicher Verhandlung durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klagepartei den Rechtsstreit im Verfahren M 8 K 15.5405 - ebenso wie im Verfahren M 8 K 15.5370 - für erledigt, woraufhin beide Verfahren eingestellt worden sind.

Noch am 19. Dezember 2016 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 16. November 2016 mit dem Antrag,

den Bescheid vom 16. November 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 hat sie im Wesentlichen ausgeführt:

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze den Kläger in seinen Rechten, da der mit der Deutschen Bahn geschlossene Gestattungsvertrag nicht ausreiche, weshalb die Gefahr bestehe, dass durch die streitgegenständliche Baugenehmigung auf dem Grundstück des Klägers ein Notwegerecht entstehe.

Auch sei die brandschutzrechtliche Situation weiterhin prekär. Die als Feuerwehrzufahrt dienende Straße sei dauerhaft von Bussen zugeparkt.

Unter dem 14. März 2017 erließ die Beklagte im Nachgang zur Baugenehmigung vom 28. Oktober 2015 und zu den Bescheiden vom 10. Dezember 2015 und 16. November 2016 aufgrund des entsprechenden Antrages vom 3. März 2017 einen weiteren Bescheid. In diesem Bescheid wurde unter Ziffer 1 der Freiflächengestaltungsplan mit Baumbestand Nr. ... zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt.

Unter Ziffer 2 wurde der bestehende Brandschutznachweis vom 22. Oktober 2015 (Nr. ...*) mit Ergänzungen vom 4. Dezember 2015 und weiteren Ergänzungen vom 2. März 2017 (Nr. ...*) als geprüft erklärt und dessen Umsetzung zwingend vorgeschrieben.

Weiterhin enthielt der Bescheid vom 14. März 2017 diverse Auflagen zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes (Ziffer 3 des Bescheides).

Unter Ziffer 4 wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 4 Abs. 1 BayBO wegen der Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. ... über den städtischen Zufahrts Weg (Fl.Nr. ...*) erteilt.

Zur Begründung dieser Abweichung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Flüchtlingsunterkunft liege in einer Entfernung von ca. 100 m zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Die Flüchtlingsunterkunft werde über eine Feuerwehrzufahrt (die bereits vorhanden sei) auf dem städtischen Grundstück Fl.Nr. ... erschlossen; die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten seien insoweit möglich, weshalb der Abweichung aus brandschutztechnischer Sicht zugestimmt werden könne. Es handele sich um ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 246 BauGB, bei dem eine rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem befahrbaren öffentlichen Weg (Art. 4 Abs. 3 BayBO) genüge.

Die Baugenehmigung vom 14. März 2017 wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 17. März 2017 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 2017 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 ausgeführt:

Die Feuerwehrzufahrt werde weiterhin von parkenden Bussen blockiert. Die gesamte Privatstraße sei als Feuerwehrzufahrt anzusehen, weshalb auf dieser gemäß Art. 5 BayBO keine Fahrzeuge abgestellt werden dürften. Könne im Notfall in der Gemeinschaftsunterkunft nicht rechtzeitig gelöscht werden, hätte dies Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers.

Am 5. Februar 2018 wurde das Verwaltungsstreitverfahren zusammen mit den Verfahren M 8 K 16.5669, M 8 K 16.5725, M 8 SN 17.304 und M 8 K 17.1284 mündlich verhandelt.

Aufgrund entsprechender Erledigungserklärungen wurden die Verfahren M 8 K 16.5669, M 8 K 16.5725 und M 8 SN 17.1304 mit Beschlüssen vom 5. Februar 2018 eingestellt.

Hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens erklärten die Vertreter der Beklagten:

Sowohl die brandschutzrechtliche wie auch die bauplanungsrechtliche Erschließung der „festen“ Notfallgemeinschaftsunterkunft solle über das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl.Nr. ... erfolgen.

Weiterhin erklärten sie, das nordwestlich des klägerischen Grundstücks gelegene Grundstück Fl.Nr. ... stehe ebenfalls im Eigentum der Beklagten.

Zudem sei mit der Deutschen Bahn am 8. Februar 2017 ein Gestattungsvertrag abgeschlossen worden, der die Erstellung eines Weges auf der Fl.Nr. ... gestatte und frühestens zum 31. Dezember 2020 kündbar sei.

Ferner erklärten die Beteiligten, dass das Grundstück des Klägers durch einen von der Beklagten errichteten Zaun dergestalt abgegrenzt werde, dass ein Überfahren des nordöstlichen Teils des klägerischen Grundstücks derzeit ausgeschlossen sei.

Die Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2017, in welchem die Baugenehmigungen vom 28. Oktober 2015, 10. Dezember 2015 und 16. November 2016 aufgegangen seien, aufzuheben.

Die Vertreter der Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte und auf die Verfahren M 8 K 15.5405, M 8 K 15.5370, M 8 K 16.5669 und M 8 K 16.5725 sowie auf die Bescheide vom 28. Oktober 2015, 10. Dezember 2015, 16. November 2016 und 14. März 2017 sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Das Gericht geht - wie die Beteiligten - davon aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung - geändert durch die Nachgangsbescheide vom 28. Oktober 2015, 10. Dezember 2015, 16. November 2016 und zuletzt vom 14. März 2017 nur mehr in dieser Fassung existiert, weshalb der in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2017 gestellte Antrag nicht zu beanstanden ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2015 in der Fassung der Nachgangsbescheide vom 10. Dezember 2015, 16. November 2016 und 14. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

I.

1. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für Anfechtungsklagen - wie im hier anhängigen Hauptsacheverfahren - zwar für den Regelfall anerkannt, dass auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Als Ausnahme von diesem Regelfallbeurteilungszeitpunkt ist jedoch für baurechtliche Nachbarklagen anerkannt, dass bei einer für den beigeladenen Bauherren nachträglich geänderten günstigeren Rechtslage auf diese abzustellen ist (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 53 a.E.; vgl. auch BVerwG, B.v. 23.4.2010 - 4 B 40/98 - juris Rn. 3; B.v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - juris Rn. 9). Damit kommt vorliegend das Baugesetzbuch in der Fassung zur Anwendung, die es durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) mit Wirkung ab dem 26. November 2011 und zuletzt durch Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 erhalten hat, zur Anwendung.

2. Die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2015, i.d.F.der Nachgangsbescheide vom 10. Dezember 2016, 16. November 2016 und 14. März 2017 wurde zutreffend für einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 Bayerische Bauordnung (BayBO) erteilt, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 Satz 1 BayBO zur Anwendung kommt.

3. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungs-verfahren zu prüfen waren (BayVGH, a.a.O.).

II.

1. Dem Kläger steht gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen kein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietserhaltungsanspruchs zu.

1.1 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 BauGB, da für den Bereich, in dem das streitgegenständliche Grundstück liegt, kein qualifizierter Bebauungsplan gilt und das Grundstück auch nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.

1.2 Da das Vorhaben im Außenbereich, das klägerische Grundstück demgegenüber in einem Bereich, in dem durch qualifizierten Bebauungsplan Nr. ... „Gewerbegebiet“ festgesetzt ist, liegt, kann sich der Kläger gegen das Vorhaben nicht mit Erfolg auf den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind und setzt voraus, dass die Grundstücke in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13). Der Gebietsbewahrungsbzw. Gebietserhaltungsanspruch wurde vom Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil vom 16. September 1993 als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG); BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94, BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882, BauR 2008, 1556 - juris Rn. 28). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstückes hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 27 m.w.N.). Alleine die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O.; U.v. 23.8.1996 a.a.O.; B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07, BayVBl 2008, 583 - juris Rn. 5). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61 - juris Rn. 43; B.v. 18.12.2007 a.a.O.). Durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümern diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O.; B.v. 18.12.2007 a.a.O.). Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können (BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 27; U.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4).

1.3 Vorliegend fehlt es aber am wechselseitigen Austauschverhältnis zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Grundstück der Beklagten, da das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden soll, das bislang im Außenbereich liegt, weshalb sich daher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB i.V.m. § 246 Abs. 9 BauGB und nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB und auch nicht nach § 34 BauGB beurteilt. An der Beurteilung der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB - die von der Klagpartei auch nicht bestritten wird - kann im Hinblick darauf, dass sich östlich der Bebauung auf der Ostseite der... Straße über mehrere hundert Meter - sowohl in Ost-West-Richtung als auch in Nord-Süd-Richtung - bislang keine Bebauung befindet, kein Zweifel bestehen.

2. Der Kläger macht geltend, er werde in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, da die Gefahr bestehe, dass infolge der fehlenden ordnungsgemäßen Erschließung des Vorhabensgrundstücks ein Notwegerecht über sein Grundstück entstehe.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachbar mit Erfolg eine Baugenehmigung anfechten, wenn diese dazu führt, dass der Bauherr zur wegemäßigen Erschließung ein Notwegerecht über das Grundstück des Nachbars in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - juris Rn. 20 m.w.N.). Wird durch eine Baugenehmigung einem Nachbarn rechtswidrig die Duldung eines Notwegerechts aufgezwungen, so liegt darin ein von der Baugenehmigung ausgehender Angriff auf das Eigentum des Nachbarn, der von öffentlich-rechtlicher Qualität ist und gegen den sich dementsprechend auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Beseitigungsanspruch des Nachbars richtet, der vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Die Notwendigkeit, dem Eigentümer einen vor den Verwaltungsgerichten durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch zuzubilligen, folgt daraus, dass die Baugenehmigung, sollte sie bestandskräftig werden, wegen der von ihr ausgehenden Feststellungswirkung zu seinem Nachteil auf die im Zivilprozess zu beurteilende Rechtslage von Einfluss wäre. Würde eine notwegerhebliche rechtswidrige Baugenehmigung bestandskräftig, so könnte die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB gleichwohl aus diesem Grunde nicht mehr in Frage gestellt werden (BayVGH, B.v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416 - BayVBl. 1997, 758, 759 m.w.N.). Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - juris Rn. 27).

2.1 Dem Vorhabensgrundstück fehlt es - jedenfalls nicht mehr - an einer ordnungsgemäßen Erschließung. Es müssen die allgemeinen Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung erfüllt sein. Für eine wegebzw. straßenmäßige Erschließung ist allgemein zu fordern, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge (Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) erlaubt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 115. EL 2014, § 30 Rn. 46). Diese straßenmäßige Erschließung muss gesichert sein.

Aufgrund des Nachgangsbescheides vom 14. März 2017 mit dem auch der Freiflächengestaltungsplan (Plan-Nr. ...*) zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde, ist die planungsrechtliche Erschließung über die im Eigentum der Beklagten stehende Fl.Nr. ... gesichert.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45/88 - juris - kann die ausreichende Erschließung eines „sonstigen Vorhabens“ im Außenbereich bei dessen tatsächlich vorhandener Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz über ein der Gemeinde gehörendes Wegegrundstück trotz des Fehlens einer Widmung oder anderer förmlicher Sicherungen ausnahmsweise dann rechtlich gesichert sein, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen.

Dies muss erst Recht gelten, wenn - wie vorliegend - die Gemeinde sowohl Bauherr als auch Eigentümer des nicht gewidmeten Wegegrundstücks ist. Die Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung bestimmen sich jeweils nach Art und Umfang des konkreten Vorhabens (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - juris).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Erschließung über die 3 m breite Fl.Nr. ... als „gesichert“ anzusehen. Die im Vorhaben unterzubringenden Asylbewerber verfügen grundsätzlich nicht über Kraftfahrzeuge, sodass sich die Frage der planungsrechtlichen Erschließung vorliegend nur im Hinblick auf die Ver- und Entsorgung bzw. auf die Erreichbarkeit des Vorhabensgrundstücks für Kraftfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und des Rettungswesens - und allenfalls einiger weniger dort Beschäftigter - stellt.

Im Hinblick darauf ist die Breite des Zufahrtsweges von 3 m nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. III.2 der Richtlinien für die Feuerwehr des Kreisverwaltungsreferates der Beklagten v. Mai 2016). Ein etwaiger Begegnungsverkehr von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen kann ohne weiteres über eine entsprechende Ampelanlage geregelt werden. An der ausreichenden planungsrechtlichen Erschließung für das hier streitgegenständliche Vorhaben bestehen daher keine Zweifel, sodass der Kläger auch nicht die Entstehung eines Notwegerechtes befürchten muss.

3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot.

Es ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass von dem Vorhaben Lärmeinwirkungen zu befürchten sind, die dem Kläger gegenüber rücksichtslos wären; auch ist nicht zu erwarten, dass sich das Vorhaben vom Grundstück des Klägers ausgehenden unzumutbaren Lärmeinwirkungen aussetzt, die Einschränkungen für die gewerblichen Nutzungen des klägerischen Grundstücks erwarten lassen.

Dies ergibt sich schon aus der Situierung des Vorhabens gegenüber dem Grundstück des Klägers. Das Vorhaben ist gegenüber dem klägerischen Grundstück bzw. den hierauf errichteten Gebäuden nach Süd-Osten um 30 m - 40 m versetzt. Aufgrund der E-förmigen Gestaltung der Notfallunterkünfte sowie der Ausrichtung der Freizeitanlagen nach Osten bzw. Süd-Osten hin ist nicht damit zu rechnen, dass für ein Gewerbegebiet nicht zumutbare Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers einwirken.

Bezüglich etwaiger - vom klägerischen Grundstück ausgehenden - Lärmemissionen ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 246 Abs. 9 BauGB und insbesondere auch des § 246 Abs. 10 BauGB - Zulässigkeit von Asylbewerberunterkünften bis zum 31. Dezember 2019 auch in Gewerbegebieten - davon ausgegangen ist, dass das Schutzniveau der Bewohner solcher Einrichtungen dem in Gewerbegebieten üblicherweise hinzunehmenden Lärmimmissionen unterworfen ist.

Insoweit ist nicht zu befürchten, dass der Kläger aufgrund des Vorhabens im Lichte des Rücksichtnahmegebotes Einschränkungen für seine gewerblichen Nutzungen wird hinnehmen müssen.

4. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die Verletzung von - im Prüfprogramm enthaltener (Art. 60 BayBO) - bauordnungsrechtlicher Vorschriften geltend machen.

4.1 Soweit die Beklagte im Bescheid vom 14. März 2017 eine Abweichung von Art. 4 Abs. 1 BayBO erteilt hat ist festzustellen, dass Art. 4 BayBO keinen Nachbarschutz vermittelt (BayVGH, B.v. 22.1.2010 - 14 B 08.887; Simon/ Busse, Komm. zur BayBO, Art. 4 Rn. 24). Der Kläger kann daher im Rahmen des Art. 63 BayBO lediglich geltend machen, dass ihn die Abweichung in seinen nachbarlichen Interessen verletzt.

Dies ist aber - wie oben unter 3. dargestellt - nicht der Fall.

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Begriffe der „planungsrechtlich gesicherten Erschließung“ und der „bauordnungsrechtlich ausreichenden Zugänglichkeit eines Grundstücks“ nicht gleichzusetzen sind, auch wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Landesrechtliche Regelungen über die Zugänglichkeit von Grundstücken können insofern Bedeutung erlangen, als sie das bundesrechtliche Erfordernis ergänzen (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - juris).

Da - wie oben unter 3. dargestellt - vorliegend die Erschließung des Grundstücks im Wesentlichen nur im Hinblick auf Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Einsatzfahrzeuge der Polizei des Rettungswesens und der Feuerwehr notwendig ist, private Fahrzeuge der Bewohner diesen Weg nicht als Zufahrt benutzen werden und können, ist nicht ersichtlich, inwieweit die hier erteilten Abweichungen die Interessen des Klägers verletzen könnten.

Dies gilt auch, soweit davon auszugehen ist, dass der Zufahrts Weg von Betreuern mit Kraftfahrzeugen benutzt wird. Auch hier sind nur vereinzelte Fahrbewegungen und kein Dauerverkehr zu erwarten, sodass die Regelung des Begegnungsverkehrs über eine Ampelanlage auch insoweit ausreichend ist, weshalb eine Rechtsverletzung des Klägers nicht erkennbar ist.

4.2. Soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund der gegebenen Umstände Brandschutzvorschriften nicht ausreichend berücksichtigt werden und deren Verletzung nachbarrelevant sei, ist Folgendes festzustellen:

Brandschutzvorschriften dienen mittelbar dem Schutz der Umgebung, damit auch den Interessen der Nachbarn. Die Vorschriften, die das Übergreifen von Feuer auf Nachbargebäude verhindern sollen, sind als nachbarschützend anzusehen. Das gilt insbesondere für die Vorschriften über die Brandwände als Gebäudeabschlusswände und Öffnungen in diesen Brandwänden (Famers in: Molodovsky/Waldmann, BayBO, Stand: September 2017, Art. 12 Rn. 3; ähnlich Bauer in: Jäde u.a., Die Neue BayBO, Stand: September 2017, Art. 12 Rn. 12: Nachbarschützende Wirkung einzelner Vorschriften wie über Brandwände gegenüber Grundstücksgrenzen und eines Abstandes von Öffnungen zur Brandwand bei traufseitig aneinander gebauten Gebäuden; Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2017, Art. 66 Rn. 279, nennt in diesem Zusammenhang nur die Vorschriften über äußere Brandwände; undifferenziert und zu weit: König in: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 5; ähnlich pauschal: BayVGH, B.v. 29.10.2004 - 15 ZB 04.1265 - juris Rn. 8).

Nicht nachbarschützend sind die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz in Art. 12 BayBO und alle diejenigen Brandschutzanforderungen, die nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes dienen wie solche über die Rettungswege, notwendige Treppenräume und Umwehrungen (Jäde a.a.O., Art. 66 Rn. 479 m.zahlr.w.N.). Das entspricht der auch in der jüngeren Rechtsprechung einhellig vertretenen Meinung: BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18: Kein Nachbarschutz der Anforderungen an innere Brandwände; VG Karlsruhe, U.v. 16.10.2014 - 9 K 3426/13 - juris Rn. 37: Die Vorhaltung einer Feuerwehrfunkanlage oder Vorgaben zur höchstzulässigen Länge des Rettungsweges dienen primär der Abwehr einer erhöhten Brandausdehnungsgefahr innerhalb des Bauvorhabens und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen, nicht aber dem Nachbarschutz, OVG LSA, B.v. 19.10.2012 - 2 L 149/11 - NVwZ-RR 2013, 87 = juris Ls. 2 und Rn. 21: Nachbarschützender Charakter kommt nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen; VG Augsburg, U.v. 21.1.2009 - Au 4 K 08.718 - juris Rn. 32: ... Demgegenüber kann der Kläger mit Erfolg keine Brandgefahren geltend machen, deren Auswirkungen sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken, OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 14.5.2007 - OVG 11 S 83.06 - juris Rn. 70: ... Demgegenüber kann die Antragstellerin keine Brandgefahren geltend machen, die sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken; OVG Saarl., U.v. 26.1.2006 - 2 R 9/05 - juris, Ls. 6 und Rn. 59 - 66: Die Brandschutzanforderungen der LBO sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen, VGH BW, U.v. 26.2.1992 - 3 S 2947/91 - ZfBR 1992, 247 = juris Ls. 1 und Rn. 22: Die Vorschriften über die Errichtung von Brandwänden innerhalb ausgedehnter Gebäude dienen nicht dem Nachbarschutz (aktuell zum Ganzen: BayVGH B.v.30.01.2018 -15 ZB 17.1459 – juris RdNr. 15f).

Die Anforderungen an eine geeignete Feuerwehrzufahrt sollen schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen; sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen. Wenn Gebäude mit Aufenthaltsräumen und Feuerstätten - wie hier - mit weit über die Erforderlichkeit äußerer Brandwände (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO: 2,50 m gegenüber der Grenze, alternativ mindestens 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden) hinausgehenden Grenzabständen errichtet werden, hat es mit dem baulichen Brandschutz - im Hinblick auf die Nachbargrundstücke - sein Bewenden. Vor dem Übergreifen eines Gebäudebrandes vonseiten des Baugrundstücks ist der Kläger - angesichts der Lage des streitigen Neubauvorhabens - ausreichend geschützt; dieses ist auch in seinem grenznächsten Bereich mindestens 30 m vom Grundstück des Klägers entfernt.

Der Einwand der Klagepartei, die Feuerwehrzufahrt sei weitgehend mit parkenden Fahrzeugen verstellt, kann daher schon aus diesen Gründen nicht durchgreifen, ganz abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht die streitige Baugenehmigung betrifft.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24. Oktober 2017 für den „Anbau einer Lager- und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüsehalle“.

Der Beigeladene ist Inhaber eines Gemüseanbaubetriebs im östlichen Anschluss an die wohngenutzten Grundstücke des Antragstellers FlNr. … und … Gemarkung P* … Im baulichen Bestand des Beigeladenen ist auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P* …, das an das Antragstellergrundstück FlNr. … grenzt, ein Gewächshaus errichtet (inzwischen teilweise beseitigt). Östlich davon besteht auf den Grundstücken des Beigeladenen FlNr. … und … Gemarkung P* … eine zum Betrieb gehörende, ca. 40 m (Ost-West) x 30 m (Nord-Süd) große Gemüselagerhalle.

Nach den zum Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen umfasst das Vorhaben den teilweisen Abbruch des den Wohngrundstücken des Antragstellers benachbarten Gewächshauses (FlNr. …*), die Erweiterung der bestehende Gemüselagerhalle nach Westen in Richtung der Grundstücke des Antragstellers um etwa 26 m (FlNr. …, …, …*) und die Errichtung einer Verladehalle (FlNr. …*), die südlich an die erweiterte Gemüselagerhalle anschließt. Unter anderem zum Grundstück des Antragstellers hin ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende, 3,50 m hohe Lärmschutzwand westlich der Gemüselager- und Verladehalle vorgesehen. Zum Bauantrag wurde eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 mit Ergänzung vom 27. September 2017 eingereicht, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 13. November 2017 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. AN 3 K 17.02356). Am 23. November 2017 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 statt. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Belange des Antragstellers unbestimmt, weil sie mangels eines Betriebskonzepts den Betriebsumfang nicht erkennen lasse. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung enthalte nur Angaben zu den Nutzungen „Verladung“ und „Lager“, Angaben zur „Verpackung“ fehlten, insbesondere zur Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle (Verpackungsmaschinen, Betriebszeiten). Außerdem stünden die Bauvorlagen im Widerspruch zu den Annahmen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und der Stellungnahme des Stadtplanungsamts. Diese berücksichtigten nicht, dass nach den Bauvorlagen in der (nord-) westlichen Außenwand der Lagerhalle (Erweiterung) ein Rolltor vorgesehen sei.

Der Beigeladene hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde, am 22. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 2018 begründet. Er ist der Auffassung, er habe am 31. Oktober 2016 eine ausreichende Betriebsbeschreibung eingereicht und erläutert im Weiteren sein Vorhaben und dessen Nutzung. An der Konzeption der Lager- und Verpackungshalle, die im Jahr 2010 genehmigt worden sei, habe sich aufgrund der Erweiterung der bestehenden Halle nichts geändert. Die Beschreibung von Arbeitsvorgängen und Arbeitszeiten innerhalb der Halle sei im Übrigen nachbarrechtlich nicht von Bedeutung. Denn nach der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der Ergänzungsberichte vom 15. Januar 2018 seien Geräuschentwicklungen innerhalb der Halle einschließlich des Einsatzes der Verpackungsmaschinen zu vernachlässigen, der Gesamtbetrieb unterschreite den höchst zulässigen Immissionsrichtwert. Ein inhaltlicher Fehler der Baugenehmigung liege nicht vor. Diese definiere keinen „komplett geschlossenen“ Raum, von dem aber dennoch auszugehen sei. Das Rolltor diene lediglich als Öffnung für Notfälle und sei verzichtbar. Überdies hätten die Vorschriften über Bauvorlagen keinen drittschützenden Charakter. Die Immissionswerte seien nicht überschritten, die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots versäumt, darzulegen, welche Verletzung nachbarschützender Rechte durch welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme. Es genüge nicht, das Fehlen einer Betriebsbeschreibung zu rügen, ohne den Bezug zu nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen herzustellen.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass der Beigeladene kein Betriebskonzept vorgelegt habe, das aber erforderlich sei. Es lasse sich deshalb weiterhin keine Gesamtlärmbelastung ermitteln, die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Die 2. Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 nehme zwar auf ein Betriebskonzept vom Januar 2018 Bezug, dieses unterscheide sich aber offenbar vom Betriebskonzept, das Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei und liege auch nicht vor. Die Annahmen zu den Fahrwegen in der Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 würden ebenso wenig den Tatsachen entsprechen, wie die in Ansatz gebrachte Betriebszeit von 4 Stunden/Tag oder die Annahme, das Rolltor würde immer geschlossen gehalten. Das Beschwerdeverfahren diene auch nicht dazu, ein bei der Ausgangsbehörde durchzuführendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen § 34 BauGB, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die im Innenbereich von reiner Wohnbebauung geprägt sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 zu Recht angeordnet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers unbestimmt ist.

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, weil dieser nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30 m.w.N.).

b) Was dem Antragsteller danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich voraussichtlich unter entsprechender Heranziehung des Immissionsrichtwertkonzepts der TA Lärm. Zwar nimmt Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus, wenn die Anlagen – wie hier – keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass insbesondere die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch für landwirtschaftliche Anlagen herangezogen werden können, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die von der Nutzung der Lager- und Verladehalle ausgehenden Geräusche durch den An- und Abfahrverkehr, die Ladegeräusche, die Geräusche der Kühlanlage, des Tank-/und Waschplatzes sowie die Geräusche der Verpackungsmaschinen entsprechen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nutzung der Lager- und Verladehalle im konkreten Einzelfall den Begriff der Landwirtschaft erfüllt (vgl. § 201 BauGB).

c) In welcher Höhe dem Antragsteller nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Auflage A160 zur Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017. Danach sind die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 „festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen zu beachten“. In diesen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen wird hinsichtlich des Wohngebäudes des Antragstellers (Immissionsort 2) vom „Schutzcharakter“ eines allgemeinen Wohngebiets und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A)/tags ausgegangen (zur Nachtzeit sind „Fahrten und Verladetätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück“ nicht zulässig, vgl. Auflage A161). Der durch Bezugnahmen auf die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vonseiten der Antragsgegnerin festgelegte Schutzanspruch des Antragstellers wird auch vom Beigeladenen nicht infrage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.).

d) Da die Vorbelastung nach den Ausführungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13 Juni 2017 und vom 27. September 2017 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrags, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) an, der am nächst gelegenen Wohngebäude des Antragstellers um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 37 ff. zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, jeweils m.w.N.).

e) Allerdings ist mangels hinreichender Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Immissionsbelastung derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, weil Aussagen zu den Arbeitsbereichen in der Lagerhalle fehlen und das in Richtung der Grundstücke des Antragstellers weisende Rolltor bei der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben ist. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt aber wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm). Es hätte daher entweder einer verbindlichen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag oder in den zum Bauantrag eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen bedurft, um das vorhabenbedingte, immissionsrelevante Lärmgeschehen verlässlich bewerten zu können. Daran fehlt es nach wie vor.

aa) Die zum Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen nicht ausreichend, um festzustellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Denn diese „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ erschöpft sich in der Aufstellung der landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche und der Anzahl der Arbeitskräfte im Gärtnereibetrieb des Beigeladenen.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 geht entgegen den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen davon aus, dass das Gebäude bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt genutzt wird, vollständig geschlossen ist. Dementsprechend beschreibt und bewertet die Untersuchung die Geräuschemissionen aus den Innenräumen des Lagergebäudes nicht, weil diese erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten. Aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 27. September 2017 (Ergänzung) ergibt sich nichts anderes. In beiden Untersuchungen bleibt demnach das in den Bauzeichnungen dargestellte 3,10 m x 3 m große Sektionaltor in der zu den Grundstücken des Antragstellers weisenden westlichen Wand des Lagergebäudes – anders als die Sektionaltore in der Südwand der Verladehalle – unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung). Darin weist das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden. Die Baugenehmigung trifft in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Regelungen, sondern verweist lediglich auf die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 festgehaltenen „Annahmen und beschriebenen Maßnahmen“.

bb) Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung), die keinen Eingang in die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 finden konnte und deshalb zur Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts beitragen kann, folgt nichts anderes. Darin wird zwar ermittelt, von welchem Innenpegel in der Lagerhalle beim Betrieb von den drei vorgesehenen Packmaschinen ausgegangen werden kann und welche Schalldämmmaße die Außenbauteile der Lagerhalle aufweisen. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 beschränkt die Art und die Anzahl der Packmaschinen oder sonstiger ggf. zum Einsatz kommenden lärmemittierenden Maschinen und Gerätschaften in der Lagerhalle aber nicht. Auch die Berechnung der Beurteilungspegel folgt den Angaben des Beigeladenen, die in der Baugenehmigung oder den ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen aber nicht festgelegt sind. Die für die Berechnung des Beurteilungspegels (bei Betrachtung des gesamten prognostizierten Betriebs nunmehr: 48 dB(A)/tags bei einem Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A)/tags) in Ansatz gebrachte Betriebszeit in der Lagerhalle von ca. 4 Std./Tag ist in der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 ebenso wenig geregelt wie die Angabe des Beigeladenen, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle nur zu betriebsbedingten Ein- und Ausfahrten kurzzeitig geöffnet werden (und deshalb in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden). Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers hinreichend bestimmt ist.

3. Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016). Trifft diese Annahme zu, wäre zu klären, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reicht, insbesondere, ob sie die wohngenutzten Grundstücke u.a. des Antragstellers mit erfasst und falls ja, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt … für die Errichtung einer Überdachung eines bestehenden Lagerplatzes an den Beigeladenen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … Im südwestlichen Bereich ihres ca. 15.000 m2 großen Anwesens betreibt sie neben einem Wohnhaus einen Hof für therapeutisches Reiten. Nördlich angrenzend befindet sich das ca. 5.000 m2 große Grundstück FlNr. … Gemarkung … an das - getrennt durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden Weg - nördlich das Grundstück des Beigeladenen, FlNr. … Gemarkung …, anschließt. Der Beigeladene führt hier auf dessen südlichem Teil einen Zimmereibetrieb. Sämtliche Grundstücke grenzen im Westen an die R* …, auf deren westlicher Seite gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin ein Wohngebiet anschließt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen die Baugenehmigung für eine Überdachung einer 958,88 m2 großen Teilfläche des sich im südöstlichen Grundstücksteil befindlichen Lagerplatzes. Der insgesamt 2.670 m2 große Lager- und Abbund Platz wurde vom Landratsamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigt.

Gegen die am 6. Februar 2017 der Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellte Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 für die Überdachung erhob die Antragstellerin Klage (Az. AN 9 K 17.00243), über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2017 abgelehnt, weil die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 7. Dezember 2016 anzuordnen und 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach dem Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass sich hier - unabhängig von der konkreten Gebietseinstufung mangels Vorliegen eines Gebietserhaltungsanspruchs - ein Drittschutz nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben kann (BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 9 CS 16.2477 - juris Rn. 14) und einen Verstoß dagegen verneint. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.

1. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht wegen einer nachbarrechtswidrigen Verletzung des Bestimmtheitsgebots aufzuheben.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein, so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich hierbei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18).

Danach ist hier zunächst - anders als die Antragstellerin vorträgt - ein Zusammenhang des Bauvorhabens mit dem bestehenden Zimmereibetrieb des Beigeladenen und der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 (Bl. 1 der Bauakte 13/0208) nicht zweifelhaft, weil die angefochtene Baugenehmigung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Betriebsbeschreibung des Zimmereibetriebs vom 17. April 2015 als Grundlage der Genehmigungserteilung enthält. Zudem stellt der genehmigte Eingabeplan den räumlichen Bezug zu dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbund Platz dar. Aufgrund der beiden Genehmigungen zugrundeliegenden identischen Betriebsbeschreibungen (Betriebsbeschreibung vom 26.2.2013 (Bl. 14 der Bauakte 13/0208) und vom 17.4.2015 (Bl. 64 der Bauakte 15/0399)) ergeben sich im Betriebsablauf und hinsichtlich der zu Grunde gelegten Parameter nach der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2015 (Bl. 1 der Bauakte 15/0399) keine Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbund Platz sowie der dieser Genehmigung zugrundeliegenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 9. April 2013 (Bl. 4 der Bauakte 13/0208). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb - worauf auch das Verwaltungsgericht abstellt - die Stellungahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 22. Juni 2015, wonach für die Errichtung und den Betrieb der Überdachung keine spezifischen lärmschutztechnischen Anforderungen gestellt werden und die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 21. Februar 2017 (Bl. 62 der Verwaltungsgerichtsakte), wonach die Überdachung auf die immissionsschutzfachlichen Anforderungen an den Betrieb des Lager- und Abbundplatzes keinen Einfluss hat, unzutreffend sein sollten. Eine von dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbund Platz funktional unabhängige oder isolierte Nutzung der Überdachung kommt gerade aufgrund der räumlichen Deckung mit diesem nicht in Betracht. Aufgrund der identischen Betriebsbeschreibungen ist hier nicht dargelegt, dass durch die angefochtene Genehmigung die zuvor bestandskräftig genehmigte Nutzung in irgendeiner Weise betroffen ist bzw. dass sich die Errichtung der Überdachung im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigung vom 5. Juni 2013 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 11).

Ferner ist der Nutzungsumfang aus diesem Zusammenhang ohne weiteres erkennbar und entspricht der bisher mit Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Nutzung des Lager- und Abbundplatzes. Die dem Bauantrag und der Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 zugrundeliegende Betriebsbeschreibung vom 17. April 2015 enthält Angaben zur Nutzung, zu Arbeitsabläufen, zu eingesetzten Maschinen sowie Nutzungs- und Betriebszeiten (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 8) und geht hierbei - wie sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt - nicht über die bestandskräftige Genehmigung vom 5. Juni 2013 hinaus. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass den Stellungnahmen der unteren Immissionsschutzbehörde - unabhängig von den konkreten Maschinenfabrikaten - nicht die auf Regelwerken, Typisierungen und Erfahrungswerten basierenden Emissionsdaten zugrundeliegen.

Der Vortrag der Antragstellerin, die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 könne nicht als Grundlage der Genehmigung der Überdachung vom 7. Dezember 2016 dienen, weil diese ihrerseits zu unbestimmt und rechtswidrig sei, führt nicht zum Erfolg. Sollte diese Prämisse richtig sein, sind die lärmverursachend gerügten Tätigkeiten bzw. Nutzungen nicht durch die angefochtene Genehmigung der Errichtung einer Überdachung bedingt, sondern Ausfluss der vorliegenden bestandskräftigen Genehmigungen des Zimmereibetriebs. Einwendungen hiergegen sind der Antragstellerin aber aufgrund deren Bestandskraft, auch hinsichtlich deren Bestimmtheit, abgeschnitten (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 14). Insbesondere der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 kommt - solange ihre formelle Wirksamkeit (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) gegeben ist auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit - eine Legalisierungswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 a.a.O. juris Rn. 11; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 68 Rn. 88 f.). Da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, wie die Nutzung der Überdachung hier die Nutzung des bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes in nachbarrelevanter Weise übersteigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 13), kommt auch eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Neubewertung des Rücksichtnahmegebots in diesem Verfahren nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 12).

2. Die Errichtung der Überdachung lässt auch keine für die Antragstellerin unzumutbaren Immissionen erwarten.

Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung die (teilweise) Überdachung des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes. Nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts führt die bloße Errichtung der Überdachung nicht zu einer Verletzung drittschützender Rechte der Antragstellerin, weil sich die Nutzung der Fläche nicht ändert und mit dem Vorhaben keine Ausweitung des Betriebs in zeitlicher, räumlicher oder sonstiger Hinsicht ersichtlich ist (UA S. 9 f.). Dementsprechend kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Nichteinhaltung des im Bescheid vom 5. Juni 2013 für das Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … festgesetzten Immissionswertes an dem deutlich entfernteren Anwesen der Klägerin nicht ersichtlich ist (UA S. 10). Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts entgegen. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, maßgeblicher Immissionsort sei nicht nur ihr Wohngebäude, sondern auch das Betriebsgelände, auf dem sie therapeutisches Reiten im Freien durchführe, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass eine Nutzung im Freien nicht in gleicher Weise schutzwürdig ist wie ein Wohngebäude (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 9 N 14.404 - juris Rn. 91; B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 28), begründet auch das Angebot therapeutischen Reitens an der Grenze zum Außenbereich oder im Außenbereich keine höhere Schutzpflicht (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.12.2008 - Au 4 S. 08.1606 - juris Rn. 19). Denn an der Grenze zum Außenbereich ist regelmäßig mit erhöhten Immissionen zu rechnen; zudem gibt es über das nach dem Immissionsschutzrecht Gebotene hinaus keinen Anspruch auf Bewahrung einer Situation mit einer bestimmten, für den Betrieb günstigen Lage (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2016 - 9 CS 16.1672 - juris Rn. 31). Soweit die Antragstellerin vorträgt, der genehmigte Betrieb und die Betriebsbeschreibung entsprächen nicht dem tatsächlich ausgeführten Betrieb, ist die Antragstellerin gegebenenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen. Streitgegenstand ist hier allein das genehmigte Vorhaben und Betriebskonzept (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 51; B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 22).

3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine unzureichende Erschließung des Bauvorhabens berufen.

Das Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens ist regelmäßig nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 66; B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14). Selbst wenn bei einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation durch eine vorhabenbedingte Überlastung der das Grundstück der Antragstellerin erschließenden Straße das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Einzelfall betroffen sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 29), ist hier jedenfalls nicht dargelegt, dass durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Errichtung einer Überdachung die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin beeinträchtigt wird. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die Überdachung zu einer Nutzungsänderung des bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes oder einem mehr an Verkehr in der Rosengasse führt. Die Ausführungen der Antragstellerin beziehen sich insoweit sämtlich auf den bestehenden Zimmereibetrieb des Beigeladenen. Insoweit sind ihre Einwendungen jedoch - wie bereits ausgeführt - durch die bestandskräftigen Genehmigungen ausgeschlossen und sie gegebenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.