Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Juni 2016 - W 5 K 15.1006

bei uns veröffentlicht am23.06.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt übersandte dem Landratsamt Bad Kissingen mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Kläger gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Klägers zu Medienbeiträgen sowie Bildern unter anderem wie folgt zu ersehen:

Zu „Passant geschlagen und getreten - Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Kläger: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“

Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena - Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Kläger mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“

Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert - Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern...“ schrieb der Kläger: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“

Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwiderte der Kläger mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Zu einem Video-Bild kommentierte der Kläger: „Es wiederholt sich zum -zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“

Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Kläger: „Muss ich haben! ☺“.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015WBKKM) widerrief das Landratsamt Bad Kissingen u. a. die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. .../84, .../94, .../96, .../99, .../00, .../85, .../02, .../04 und .../07 (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete den Kläger, die Waffenbesitzkarten bis spätestens 30. Oktober 2015 beim Landratsamt Bad Kissingen abzugeben (Nr. 2), die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Waffen bis spätestens 30. Oktober 2015 entweder an einen Berechtigten zu überlassen, unbrauchbar machen zu lassen oder zur Vernichtung an das Landratsamt Bad Kissingen abzugeben (Nr. 3) sowie die Erledigung der mit Nr. 3 auferlegten Verpflichtung dem Landratsamt Bad Kissingen innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Nr. 4); für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Fristen der Nrn. 2 bis 4 wurde die Einziehung der Waffenbesitzkarten sowie die Sicherstellung der Waffen „im Wege der Ersatzvornahme“ angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 11). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 1.720,00 EUR festgesetzt und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erhoben (Nr. 12).

Das Landratsamt Bad Kissingen stützte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2.

Am 13. Oktober 2015 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen,

Nrn. 1 bis 5 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015WBKKM) und Nr. 12 dieses Bescheids - soweit sich diese auf Nrn. 1 bis 5 bezieht - aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger übe seit über 40 Jahren regelmäßig den Schießsport aus und verfüge hier über erhebliche Erfolge. Im Jahr 2013 habe er den Titel eines Deutschen Meisters in der Disziplin „Standardpistole“ errungen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers werde ausschließlich mit Äußerungen des Klägers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Kläger Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Kläger habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Kläger auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:

Der Kläger bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“

als

„normales

arbeitendes

zivilisiertes

Individuum“.

Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Klägers gezogene Botschaft

„Über Dich.

Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.

Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“

sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Klägers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.

Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:

Der Kläger habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Klägers durchaus als Rassismus bewertet werden.

Die Erläuterungen des Klägers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.

Die Äußerungen des Klägers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Klägers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Klägers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Klägers auch keine Gründe gegeben, die im Sinne von § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.

Soweit der Kläger den Hinweis gegeben habe „Bewaffnet Euch“, habe er nichts anderes getan als dies nunmehr z. B. durch eine Broschüre des Oberbürgermeisters von Köln „Vergewaltigung - wie kann ich mich wehren“ geschehe, in der auf S. 37 ausgeführt werde: „Darüber hinaus gibt es noch weitere technische Möglichkeiten, sich gegen Belästigungen und Bedrohungen zu wehren: - Technische Hilfsmittel wie z. B. Reizstoffsprühgeräte und Schreckschusspistolen sind generell geeignet, einen Angriff abzuwehren...“. Der Kläger verkenne nicht, dass die Diktion seiner Ausführungen natürlich nicht so zurückhaltend gewesen sei, wie dies in dieser Informationsschrift geschehe. Er habe allerdings nicht dazu aufgerufen, legal erworbene Waffen in einer illegalen Weise anzuwenden.

Wenn die zuständige Behörde Bedenken gegen die persönliche Eignung eines Waffenbesitzers habe, habe sie diesem die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Die Vorlage eines derartigen Zeugnisses sei geeignet, bestehende Bedenken auszuräumen. Eine derartige Anordnung sei jedoch bislang nicht ergangen.

Der Kläger habe letztlich nichts anderes getan, als auf die Möglichkeit einer legalen Bewaffnung hinzuweisen. Wie Werbeanzeigen in Bezug auf den Vertrieb von Pfefferspray zeigten, in denen die Möglichkeit auch von angreifenden Personen problematisiert werde, werde von den werbenden Firmen gerade auf die Situation abgestellt, die in Deutschland zu einem „Boom“ im Waffengeschäft geführt habe. Letztlich werde hierin zu einer Bewaffnung mit Blick auf latent bestehende Möglichkeiten eines Angriffs hingewiesen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juni 2016 ließ der Kläger seine Klagebegründung wiederholen und vertiefen. U. a. ließ er vortragen, seine Äußerungen hätten nur im Zusammenhang mit bestimmten Vorfällen gestanden, bei denen unter Berücksichtigung des Notwehrrechts der Einsatz von legalen Abwehrmitteln statthaft gewesen wäre. Der Kläger ziehe insoweit einen Vergleich mit denjenigen Politikern im Bereich des Verteidigungswesens, die mit Blick auf eine geänderte Einsatz- und Bedrohungslage eine Aufrüstung der Bundeswehr forderten. Die Diskussion im Fall Böhmermann/Erdogan zeige, dass bestimmte Äußerungen von einem Teil der Bevölkerung als bereits strafrechtlich bedeutsam, von einem anderen Teil als zulässige Kritik bewertet würden. Soweit der Kläger mit seinen Äußerungen Politiker angegriffen habe, sei dies als Reaktion auf dortige Äußerungen zu sehen und vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die unkontrollierte Einreise von Flüchtlingen könne zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen. Die Verbindung der klägerischen Äußerungen einerseits mit dem legalen Waffenbesitz andererseits führe dazu, dass jemand, der in Deutschland legal Waffen besitze, künftig von seinem Recht auf Meinungsäußerung keinen Gebrauch machen sollte. Der Kläger sei in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unbescholten und habe zu keinem Zeitpunkt dazu aufgerufen, Schusswaffen einzusetzen. Er verabscheue jegliche Gewaltanwendung. Soweit dem Kläger unterstellt werde, er habe eine Aversion gegen Flüchtlinge, lege er Wert auf die Feststellung, dass seine Ehefrau Tochter eines Flüchtlings sei und Freunde Flüchtling oder Ausländer seien. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 (3 K 1305/11) verwiesen.

Auf den weiteren Inhalt der Klagebegründung wird Bezug genommen.

3.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad Kissingen für den Beklagten,

Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015WBKKM) aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und weiterhin ausgeführt, im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Beschluss vom 27. Oktober 2015 (W 5 S 15.1007) werde die Aufhebung der Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids beantragt.

Auf die Ergänzung der Klageerwiderung im Schreiben des Landratsamts Bad Kissingen vom 14. Juni 2016 wird Bezug genommen.

4.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 (W 5 S 15.1007) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015WBKKM) an und wies den gleichzeitig mit der Klage gestellten Eilantrag im Übrigen ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Januar 2016 zurück (21 CS 15.2465).

5.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 erklärte der Beklagtenvertreter, dass Nr. 5 des Bescheids vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015WBKKM aufgehoben wird. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt und das Gericht stellte das Verfahren ein, soweit es Nr. 5 des Bescheids vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015WBKKM betraf.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

Nrn. 1 bis 4 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015WBKKM und die Nr. 12 dieses Bescheids - soweit sie sich auf die Nrn. 1 bis 4 bezieht - aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte

Klageabweisung.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 S 15.1005, W 5 S 15.1007, W 5 S 15.1009, W 5 K 15.1003 und W 5 K 15.1008 wurden beigezogen.

Gründe

Die Klage ist im noch anhängigen Umfang zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Teil des Bescheides vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015WBKKM ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers lagen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vor. In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2015 im Eilverfahren (W 5 S 15.1007) hat das Gericht - soweit vorliegend entscheidungserheblich - ausgeführt:

„Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Antragstellers - nach summarischer Prüfung - erfüllt.

§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - nach § 45 Abs. 1 WaffG zu widerrufen (vgl. zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris).

Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (BayVGH, a. a. O.; BVerwG, U. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris).

Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Bd. 2, 3. Aufl., § 58 Rn. 19). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (BayVGH, a. a. O., m. w. N. zur st. Rspr.).

Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde bei Vorliegen konkreter Umstände im o.g. Sinn solange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (vgl. zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Fall der Zugehörigkeit zum Milieu einer „Outlaw Motorcycle Gang“ BayVGH, a. a. O.).

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich vor.

Der Antragsteller betreibt ein Facebook-Profil, auf dem er öffentlich und für jeden einsehbar zumindest im August 2015 Beiträge wie „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ teilte und in mehreren Posts die Leser zur Bewaffnung aufforderte, wie „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“, „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“ oder „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Zum Artikel „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ schrieb er am 21. August 2015 „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Wie den Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen ist, besteht bei ihm eine Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt. Zudem fordert er andere im Internet dazu auf, sich mit Waffen (gleich welcher Art) auszustatten, um gegen (vermeintliche) Bedrohungen gewappnet zu sein. Seiner Facebook-Seite ist gleichzeitig zu entnehmen, dass er „Sales Manager“ einer Firma, die die Waffenpflegeserie „Tetra-Gun“ vertreibt, ist. Seine Aufforderung kann vom Empfängerhorizont nicht nur so verstanden werden, dass man erlaubnisfreie Waffen erwerben solle oder dass eine Bewaffnung und Verwendung von Waffen ausschließlich im Rahmen der Legalität stattfinden solle. Die Äußerungen des Antragstellers legen es nahe, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition, die er im Rahmen der erteilten Erlaubnis besitzen darf, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen:

Die von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt ermittelten und vom Landratsamt Bad Kissingen seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hat der Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage gestellt. Er bestreitet nicht, dass er die vom Landratsamt zitierten Äußerungen getätigt hat bzw. die entsprechenden Artikel geteilt hat, sondern versucht lediglich, die Bedeutung seiner Äußerungen herunterzuspielen.

Der Einwand des Antragstellers, er habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, „satirisch und durchaus bissig“ kommentiert, kann die vom Landratsamt vorgenommene Bewertung zumindest der o.g. Äußerungen nicht in Frage stellen. Es ist bereits fraglich, ob der nunmehr auf der Facebook-Seite des Antragstellers unter der Unterrubrik „Info - Details über dich“ enthaltene Hinweis, die Beiträge seien „auch als Satire zu verstehen“ zum Zeitpunkt der Feststellung der für den Widerruf herangezogenen Äußerungen, die mittlerweile aus dem Facebook-Profil entfernt worden sind, bereits vorhanden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war dieser nicht im Zusammenhang mit den Äußerungen aufgeführte, eher versteckte Hinweis nicht geeignet, die Bedeutung der Äußerungen herabzusetzen. Insbesondere die mehrfachen Aufrufe zur Bewaffnung erwecken im Zusammenhang mit den dazu geposteten Artikeln den Eindruck, dass sie ernst gemeint sind. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung hierzu auch angegeben, dass er seine Facebook-Bekannten darauf hinweise, dass sie sich für „Fälle von Ausschreitungen und Übergriffen von Neuankömmlingen“ auf „legale Weise bewaffnen“ dürften. Die Verwendung des von ihm (ohne Kommentar) geteilten Beitrags „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ kann ohnehin mit satirischen Absichten nicht erklärt werden. Im Rahmen der behördlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu auch nur ausgeführt, er müsse sich zu Recht ankreiden lassen, dass er „die Pauschalität dieser Aussage nicht deutlich angeprangert habe“. Die vom Antragsteller zur Verharmlosung seiner Aussage „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ gegenüber dem Landratsamt abgegebene Erklärung lässt auch diese Äußerung nicht in einem anderen, milderen Licht erscheinen als sie vom objektiven Empfängerhorizont wirkt.

Dass der Antragsteller bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Mit seinen Äußerungen im Internet hat er Tatsachen geschaffen, die eine Prognoseänderung erfordern.

Dass die Karriere als erfolgreicher Sportschütze durch den Waffenentzug beendet werden würde, kann bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung seiner Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit im Sinn des Waffenrechts keine Rolle spielen.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu im Beschluss vom 8. Januar 2016 (21 CS 15.2465) dargelegt:

„1.1 Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht lasse sich von der Überlegung leiten, dass bei dem Antragsteller eine aggressive Grundhaltung bestehe und sich darin die Bereitschaft zeige, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Äußerungen eine solche Tendenz zur Aggressivität nicht belegten. Der Antragsteller habe seine Äußerungen als Satire verstanden. Er habe auch mit keinem Wort von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die gesamten Umständen, wie sie sich nach derzeitigem Sachstand darstellen, geben hinreichend Anlass für die Befürchtung, dass der Antragsteller künftig (Schuss-)Waffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet.

Der Antragsteller hat mehrfach auf seinem Facebook-Profil dazu aufgefordert, sich zu bewaffnen. Der Zusammenhang, in den diese „Aufrufe“ gestellt sind, lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller eine Verteidigung mit der (Schuss -)Waffe ohne Ansehung der konkreten Situation befürwortet. Denn er nahm mehrfach Medienberichte über Straftaten zum Anlass, allgemein zur Bewaffnung aufzufordern. Hinzu kommt die auf die Zuwanderung von Flüchtlingen bezogene Äußerung des Antragstellers: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ Das illustriert die Einstellung des Antragstellers zu Waffen und deren Anwendung, die er ersichtlich als bevorzugtes Mittel betrachtet, Konflikte zu lösen. Hinzu kommen weitere Äußerungen, die unter Berücksichtigung von Wortwahl und Diktion den Eindruck einer erheblichen (latenten) Aggressivität des Antragstellers unterstreichen und ebenfalls die Befürchtung nähren, der Antragsteller werde Waffen missbräuchlich verwenden. So enthält das Facebook-Profil Kommentare wie etwa „Die Wichser wollen Dich verarschen. ... Ramelow ist ein dreckiger Rassist. ... Diese Wichser [die Bundesregierung] sollen in der Hölle schmoren.“ Der Umstand, dass der Antragsteller das Bild einer Munitionsmaschine mit der Bemerkung versehen hat „Muss ich haben! ☺“, trägt ebenfalls zu der für ihn negativen Bewertung bei. Im Übrigen gibt der Antragsteller dadurch Anlass zu der Annahme, dass seine waffenrechtlich nicht hinzunehmende Einstellung unterschiedslos Waffen, Munition und explosionsgefährliche Stoffe betrifft.

Der Antragsteller kann sich summarisch geprüft nicht darauf zurückziehen, er habe lediglich auf aktuelle Ereignisse satirisch überspitzt reagiert. Die Aufrufe zur Bewaffnung lassen nach ihrem Inhalt und Zusammenhang nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit nur eine ordnungsgemäße Verwendung von Waffen befürwortet und deshalb das Vertrauen verdient, er werde auch künftig mit Schusswaffen verantwortungsbewusst umgehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller bereits in erster Instanz angeführten Hinweis, mit dem er sein Facebook-Profil (angeblich) wie folgt eingeleitet hat: „Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“ Eine derartige „salvatorische Klausel“ ist schon deshalb nicht geeignet, den konkreten Erklärungsinhalt der Aufrufe zur Bewaffnung herunterzuspielen, weil diese, worauf das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen hat, keinen erkennbar satirischen Charakter haben. Das gilt umso mehr, als das Profilbild des Facebook-Auftritts den Antragsteller in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole zeigt (u. a. beidhändiger Anschlag, Mündungsfeuer). Die übrigen Äußerungen haben unabhängig von dem behaupteten satirischen Hintergrund ersichtlich einen aggressiven Charakter.

Ebenso wenig führt der Hinweis weiter, der Antragsteller habe nicht von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen. Indem der Antragsteller den allgemeinen Begriff „Waffen“ verwendete, bezog er sich auch auf Schusswaffen.

Auf den von der Beschwerde infrage gestellten Umstand, ob der Antragsteller zu einem illegalen Erwerb von Waffen aufgerufen hat, kommt es nach allem nicht an.

1.2 Die Beschwerde führt an, der Antragsteller habe sich in den vielen Jahren, in denen er als Sportschütze und Waffenhändler mit Schusswaffen umgegangen sei, immer als zuverlässig und untadelig erwiesen. Das rechtfertigt nach derzeitigem Sachstand bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit keine dem Antragsteller günstige Prognose.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem gesamten Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris). Mit seinem nunmehr zu würdigenden Verhalten hat der Antragsteller (neue) Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass er künftig eine Verhaltensweise im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG an den Tag legen wird.

1.3 Der Antragsteller lässt einwenden, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 10. Oktober 2013 (21 B 12.964) als Entscheidungsgrundlage herangezogen, obgleich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

Das greift nicht durch, weil sich das Verwaltungsgericht nur insoweit auf das genannte Urteil bezieht, als es verallgemeinerungsfähige Feststellungen zu der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmenden Prognoseentscheidung enthält.

1.4 Die Beschwerde wendet ohne Erfolg ein, die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verstößt summarisch geprüft nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Sie verbietet dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - NVwZ-RR, 2013, 357/360). Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).“

Im Klageverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was Anlass bietet, die vorläufige Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG), zu revidieren. Das Gericht hat im Klageverfahren vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Umgang mit Waffen besitzt.

Soweit der Kläger darzustellen versucht, seine Aufforderungen zur Bewaffnung im Internet seien einschränkend auszulegen, kann dem nicht gefolgt werden. Dem gesamten zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherung vorhandenen Internetauftritt des Klägers kann weder eine Beschränkung auf legal erworbene Waffen - erst recht nicht konkret auf Reizstoffsprühgeräte oder Schreckschusspistolen -, noch auf den Einsatz von Waffen ausschließlich in einer Notwehrsituation entnommen werden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger angeführten Situationen überhaupt unter den Begriff der Notwehr i. S. d. § 32 Abs. 2 StGB fallen würden. Insbesondere hat der Kläger nicht konkret auf die Möglichkeit einer legalen Bewaffnung - soweit diese überhaupt denkbar ist - hingewiesen. Seine Aufrufe konnten vom objektiven Empfängerhorizont, auch vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Waffenhändler und der Abbildung des Klägers in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole, auch nicht eingeschränkt verstanden werden. Der Kläger hat zwar versucht, sich als friedliebenden Menschen darzustellen, der gegen den Einsatz von Gewalt ist. Diese Darstellung konnte ihm das Gericht aufgrund der Diskrepanz zu seinen aggressiven Äußerungen im Internet aber nicht abnehmen. Wenn es tatsächlich zutreffen sollte, dass der Kläger den Einsatz von Gewalt ablehnt, hätte er zumindest überlegen müssen, wie seine (unbeschränkten) Aufforderungen zur Bewaffnung auf die Leser seiner Internetbeiträge wirken und wie sich diese auswirken können. Den Aufforderungen zur Bewaffnung kann ebenfalls keine satirische Komponente entnommen werden. Die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigen nach Auffassung des Gerichts vielmehr, dass die Aufforderungen zur Bewaffnung - auch vor dem Hintergrund eigener persönlicher Erfahrungen des Klägers - ernst gemeint waren.

Der weitere Vortrag des Klägers im Klageverfahren ist ebenfalls nicht geeignet, die Befürchtung auszuräumen, dass der Kläger künftig (Schuss-)Waffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet, sondern bestärkt zumindest teilweise die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger nicht die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Soweit der Kläger z. B. einen Vergleich mit der Aufrüstung der Bundeswehr zieht, stellt er damit gleichsam das staatliche Gewaltmonopol in Frage und maßt sich Rechte und Befugnisse zu eigenmächtiger Durchsetzung von Rechten an.

Unbehelflich ist die vom Kläger anhand des Falles „Böhmermann/Erdogan“ dargestellte kontroverse Diskussion um die Strafbarkeit von Äußerungen, da die Strafbarkeit einzelner Äußerungen vorliegend irrelevant ist.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 (3 K 1305/11) kann seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar, da es dort im Wesentlichen nur um eine Äußerung ging, für die sich eine mögliche plausible Erklärung finden ließ.

Soweit der Kläger sich auf die Meinungsfreiheit beruft, kann offen bleiben, ob die behördliche Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dienen, nur im Rahmen der „allgemeinen Gesetze“ zulässig. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG, NJW 1998, 1381; NJW 2004, 2814, 2815). Das Waffengesetz ist ein solches „allgemeines Gesetz“; die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) und richten sich damit weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung. Der Behörde ist es deshalb nicht verwehrt, aus Äußerungen des Klägers Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu ziehen.

Der Einwand des Klägers, ihm sei nicht zuvor die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufgegeben worden, um Bedenken gegen die persönliche Eignung auszuräumen, geht ins Leere. Im angefochtenen Bescheid ist der Widerruf nicht mit dem Mangel an persönlicher Eignung des Klägers, sondern mit dem Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit begründet worden. Auf diesen Fall ist die Hinweispflicht des § 6 Abs. 2 WaffG aber nicht anwendbar, wie sich schon eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und durch die systematische Trennung dieser Begriffe im Waffenrecht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 bzw. § 6 WaffG) und durch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt wird. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV hat also nur für die Fälle Bedeutung, in denen eine mangelnde persönliche Eignung anzunehmen ist, nicht aber - wie hier - beim Fehlen der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

Nachdem vorliegend die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG für die unwiderlegliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers vorliegen, kann dahinstehen, ob beim Kläger auch die (widerlegliche) Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG hinzukommt.

Die sonstigen Anordnungen begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verpflichtung, die erteilten Erlaubnisdokumente an das Land-ratsamt Bad Kissingen zurückzugeben, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Nr. 3 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarten erlischt das Recht des Klägers, Waffen und Munition zu besitzen. Die dem Kläger für die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 11 - als ausreichend anzusehen. Nr. 4 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Gebühren- und Auslagenfestsetzung in Nr. 12 des Bescheids, gegen die Einwendungen nicht vorgetragen wurden, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Nach alledem war die Klage, soweit über diese noch zu entscheiden war, insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 4 Gutachten über die persönliche Eignung


(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Oktober 2015 gegen Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 19.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 widerrief das Landratsamt Bad K. u. a. die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. ... (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete den Antragsteller, die Waffenbesitzkarten bis spätestens 30. Oktober 2015 beim Landratsamt Bad K. abzugeben (Nr. 2), die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Waffen bis spätestens 30. Oktober 2015 entweder an einen Berechtigten zu überlassen, unbrauchbar machen zu lassen oder zur Vernichtung an das Landratsamt Bad K. abzugeben (Nr. 3) sowie die Erledigung der mit Nr. 3 auferlegten Verpflichtung dem Landratsamt Bad K. innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Nr. 4); für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Fristen der Nrn. 2 bis 4 wurde die Einziehung der Waffenbesitzkarten sowie die Sicherstellung der Waffen „im Wege der Ersatzvornahme“ angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 11).

Das Landratsamt Bad K. stützte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2. Am 13. Oktober 2015 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 15.1006 Klage erheben und zugleich sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 2 und 3 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 1, 4 und 5 des Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller übe seit über 40 Jahren regelmäßig den Schießsport aus und verfüge hier über erhebliche Erfolge. Im Jahr 2013 habe er den Titel eines Deutschen Meisters in der Disziplin „Standardpistole“ errungen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers werde ausschließlich mit Äußerungen des Antragstellers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Antragsteller Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:

Der Antragsteller bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“

als „normales arbeitendes zivilisiertes Individuum“.

Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Antragstellers gezogene Botschaft

„Über Dich.

Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.

Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“

sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Antragstellers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.

Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:

Der Antragsteller habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Antragstellers durchaus als Rassismus bewertet werden.

Die Erläuterungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.

Die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Antragstellers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Antragstellers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Antragstellers auch keine Gründe gegeben, die im Sinne von § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.

Auf den weiteren Inhalt der Antragsbegründung wird Bezug genommen.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad K. für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

4. Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1003, W 5 K 15.1006, W 5 K 15.1008, W 5 S 15.1005, W 5 S 15.1009 wurden beigezogen.

II.

Der teilweise unzulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.

1. Die Klage des Antragstellers hat nur gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheids) und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 5 des Bescheids) nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. Art. 21a VwZVG - also kraft Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der übrigen Ziffern steht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Raum.

Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) lässt der Antragsteller demnach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 1 und 5 des Bescheides vom 1. Oktober 2015 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 2, 3 und 4 dieses Bescheides beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bezüglich der Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die sofortige Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Der Antrag ist insoweit statthaft.

Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf Nr. 4 des angefochtenen Bescheids enthält Nr. 11 des Bescheids nicht. Die Klage des Antragstellers entfaltet daher aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Antragstellers ist insoweit unstatthaft. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 4 des Bescheids nicht erkannt hätte oder aus Nr. 4 trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage Vollstreckungsmaßnahmen ableiten wollte, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung analog § 80 Abs. 5 VwGO, dass der eingelegte Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung hat.

2. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 des Bescheids wendet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.

3. Im vorliegenden Fall erweist sich lediglich die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 des Bescheids als rechtswidrig. Hingegen hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage gegen Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg

a) Der Androhung der Ersatzvornahme fehlt es zum einen an der erforderlichen hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Regelungsinhalt ist nicht klar und unzweideutig erkennbar. Nachdem der Bescheid insoweit keinerlei Begründung enthält, ist auch nicht ersichtlich, welchen genauen Inhalt die Zwangsmittelandrohung hat und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Zum anderen ist nicht erkennbar, warum nicht die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 VwZVG geeignet ist, den Antragsteller zur Abgabe der Waffenbesitzkarten zu bewegen. Schließlich bleibt unklar, warum bezüglich der auf die Waffen bezogenen Verpflichtungen die Ersatzvornahme angedroht wird, da die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nach fruchtlosem Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Waffen sicherstellen kann. Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen ist allerdings eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von Art. 34 VwZVG (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris). Eine Ersatzvornahme i. S. d. Art. 32 VwZVG kommt insoweit nicht in Betracht.

b) Vorliegend wird die Klage des Antragstellers gegen Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des Landratsamts Bad-K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... voraussichtlich erfolglos sein. Zumindest ist bei einer Abwägung der Interessen geboten, angesichts der potentiellen Gefährlichkeit von Schusswaffen im Besitz von hierzu nicht Berechtigten vorläufig dem angefochtenen Bescheid insofern zur Wirksamkeit zu verhelfen.

aa) Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Antragstellers - nach summarischer Prüfung - erfüllt.

§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - nach § 45 Abs. 1 WaffG zu widerrufen (vgl. zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris).

Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (BayVGH, a. a. O.; BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris).

Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Bd. 2, 3. Aufl., § 58 Rn. 19). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (BayVGH, a. a. O., m. w. N. zur st. Rspr.).

Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde bei Vorliegen konkreter Umstände im o.g. Sinn solange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (vgl. zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Fall der Zugehörigkeit zum Milieu einer „Outlaw Motorcycle Gang“ BayVGH, a. a. O.).

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich vor.

Der Antragsteller betreibt ein Facebook-Profil, auf dem er öffentlich und für jeden einsehbar zumindest im August 2015 Beiträge wie „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ teilte und in mehreren Posts die Leser zur Bewaffnung aufforderte, wie „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“, „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“ oder „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Zum Artikel „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ schrieb er am 21. August 2015 „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Wie den Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen ist, besteht bei ihm eine Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt. Zudem fordert er andere im Internet dazu auf, sich mit Waffen (gleich welcher Art) auszustatten, um gegen (vermeintliche) Bedrohungen gewappnet zu sein. Seiner Facebook-Seite ist gleichzeitig zu entnehmen, dass er „Sales Manager“ einer Firma, die die Waffenpflegeserie „...“ vertreibt, ist. Seine Aufforderung kann vom Empfängerhorizont nicht nur so verstanden werden, dass man erlaubnisfreie Waffen erwerben solle oder dass eine Bewaffnung und Verwendung von Waffen ausschließlich im Rahmen der Legalität stattfinden solle. Die Äußerungen des Antragstellers legen es nahe, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition, die er im Rahmen der erteilten Erlaubnis besitzen darf, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen:

Die von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt ermittelten und vom Landratsamt Bad K. seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hat der Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage gestellt. Er bestreitet nicht, dass er die vom Landratsamt zitierten Äußerungen getätigt hat bzw. die entsprechenden Artikel geteilt hat, sondern versucht lediglich, die Bedeutung seiner Äußerungen herunterzuspielen.

Der Einwand des Antragstellers, er habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, „satirisch und durchaus bissig“ kommentiert, kann die vom Landratsamt vorgenommene Bewertung zumindest der o.g. Äußerungen nicht in Frage stellen. Es ist bereits fraglich, ob der nunmehr auf der Facebook-Seite des Antragstellers unter der Unterrubrik „Info - Details über dich“ enthaltene Hinweis, die Beiträge seien „auch als Satire zu verstehen“ zum Zeitpunkt der Feststellung der für den Widerruf herangezogenen Äußerungen, die mittlerweile aus dem Facebook-Profil entfernt worden sind, bereits vorhanden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war dieser nicht im Zusammenhang mit den Äußerungen aufgeführte, eher versteckte Hinweis nicht geeignet, die Bedeutung der Äußerungen herabzusetzen. Insbesondere die mehrfachen Aufrufe zur Bewaffnung erwecken im Zusammenhang mit den dazu geposteten Artikeln den Eindruck, dass sie ernst gemeint sind. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung hierzu auch angegeben, dass er seine Facebook-Bekannten darauf hinweise, dass sie sich für „Fälle von Ausschreitungen und Übergriffen von Neuankömmlingen“ auf „legale Weise bewaffnen“ dürften. Die Verwendung des von ihm (ohne Kommentar) geteilten Beitrags „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ kann ohnehin mit satirischen Absichten nicht erklärt werden. Im Rahmen der behördlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu auch nur ausgeführt, er müsse sich zu Recht ankreiden lassen, dass er „die Pauschalität dieser Aussage nicht deutlich angeprangert habe“. Die vom Antragsteller zur Verharmlosung seiner Aussage „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ gegenüber dem Landratsamt abgegebene Erklärung lässt auch diese Äußerung nicht in einem anderen, milderen Licht erscheinen als sie vom objektiven Empfängerhorizont wirkt.

Dass der Antragsteller bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Mit seinen Äußerungen im Internet hat er Tatsachen geschaffen, die eine Prognoseänderung erfordern.

Dass die Karriere als erfolgreicher Sportschütze durch den Waffenentzug beendet werden würde, kann bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung seiner Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit im Sinn des Waffenrechts keine Rolle spielen.

bb) Ob auch der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG erfüllt ist, wie das Landratsamt Bad K. annimmt, ist zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Die Formulierung orientiert sich an der Formulierung der verfassungsrechtlichen Umschreibung des Art. 9 Abs. 2 GG und wurde ergänzt durch den Zusatz „insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker“, womit auf Art. 26 Abs. 1 GG Bezug genommen ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 5 Rn. 21). Nachdem den Akten lediglich einzelne Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen sind und Erkenntnisse zum sonstigen Verhalten nicht vorliegen, ist die Völkerverständigungswidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes nicht eindeutig zu beurteilen.

cc) Die sonstigen Anordnungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verpflichtung, die erteilten Erlaubnisdokumente an das Landratsamt Bad K. zurückzugeben, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Nr. 3 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarten erlischt das Recht des Antragstellers, Waffen und Munition zu besitzen. Die dem Antragsteller für die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 11 - als ausreichend anzusehen.

4. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansieht, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Nrn. 1 bis 3 des Bescheids unbegründet. Denn bei einer Abwägung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und des gegenläufigen Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenbesitzkarten und die darin eingetragenen Waffen behalten zu dürfen, genießt das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten, Vorrang. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren die Allgemeinheit sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen. Demgegenüber hat das private Interesse des Antragstellers, der auf die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange nicht angewiesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris), bis zu einer endgültigen Entscheidung weiterhin als Sportschütze mit seinen eigenen Waffen zu schießen, zurückzutreten. Vollendete Tatsachen werden bis dahin nicht geschaffen. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Waffen vorläufig einem Berechtigen zu überlassen.

5. Schließlich erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 11 des angegriffenen Bescheides als rechtmäßig, insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013 - 21 CS 13.1363. Danach ist bei Streitigkeiten wegen mehrerer Waffenbesitzkarten vom Auffangwert (5.000,00 EUR) für die erste Waffenbesitzkarte und eine eingetragene Waffe sowie zusätzlich 750,00 EUR für jede weitere eingetragene Waffe einschließlich Wechsellauf (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2014 - 21 ZB 14.1305) auszugehen. Somit ergibt sich bei insgesamt 45 eingetragenen Waffen in Abweichung zum vorläufigen Streitwert im Klageverfahren ein Streitwert von 38.000,00 EUR, der im vorliegenden Sofortverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 19.000,00 EUR zu halbieren war.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 25.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es in diesem Verfahren um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt übersandte dem Landratsamt Bad Kissingen mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Antragsteller gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Antragstellers zu Medienbeiträgen sowie Bildern unter anderem wie folgt zu ersehen:

Zu „Passant geschlagen und getreten - Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Antragsteller: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“

Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena - Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Antragsteller mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“.

Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert - Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern …“ schrieb der Antragsteller: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“

Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwidert der Antragsteller mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Zu einem Video-Bild kommentierte der Antragsteller: „Es wiederholt sich zum -zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“

Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Antragsteller: „Muss ich haben! ☺“.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 die dem Antragsteller erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (9 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 63 Waffen sowie Wechselsystemen) sowie eine dem Antragsteller erteilte Waffenhandelserlaubnis und traf dazugehörige Nebenentscheidungen.

Mit weiterem Bescheid gleichen Datums widerrief das Landratsamt eine dem Antragsteller erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis.

2. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Verfahren W 5 S 15.1007 mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 5 des Bescheids (Androhung der Ersatzvornahme) angeordnet. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Soweit die Eilanträge wegen des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne Erfolg blieben, hat der Antragsteller im Verfahren 21 CS 15.2466 bzw. im Verfahren 21 CS 15.2464 Beschwerde eingelegt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht lasse sich von der Überlegung leiten, dass bei dem Antragsteller eine aggressive Grundhaltung bestehe und sich darin die Bereitschaft zeige, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Äußerungen eine solche Tendenz zur Aggressivität nicht belegten. Der Antragsteller habe seine Äußerungen als Satire verstanden. Er habe auch mit keinem Wort von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die gesamten Umständen, wie sie sich nach derzeitigem Sachstand darstellen, geben hinreichend Anlass für die Befürchtung, dass der Antragsteller künftig (Schuss-)Waffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet.

Der Antragsteller hat mehrfach auf seinem Facebook-Profil dazu aufgefordert, sich zu bewaffnen. Der Zusammenhang, in den diese „Aufrufe“ gestellt sind, lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller eine Verteidigung mit der (Schuss -)Waffe ohne Ansehung der konkreten Situation befürwortet. Denn er nahm mehrfach Medienberichte über Straftaten zum Anlass, allgemein zur Bewaffnung aufzufordern. Hinzu kommt die auf die Zuwanderung von Flüchtlingen bezogene Äußerung des Antragstellers: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ Das illustriert die Einstellung des Antragstellers zu Waffen und deren Anwendung, die er ersichtlich als bevorzugtes Mittel betrachtet, Konflikte zu lösen. Hinzu kommen weitere Äußerungen, die unter Berücksichtigung von Wortwahl und Diktion den Eindruck einer erheblichen (latenten) Aggressivität des Antragstellers unterstreichen und ebenfalls die Befürchtung nähren, der Antragsteller werde Waffen missbräuchlich verwenden. So enthält das Facebook-Profil Kommentare wie etwa „Die Wichser wollen Dich verarschen. … Ramelow ist ein dreckiger Rassist. … Diese Wichser [die Bundesregierung] sollen in der Hölle schmoren.“ Der Umstand, dass der Antragsteller das Bild einer Munitionsmaschine mit der Bemerkung versehen hat „Muss ich haben! ☺“, trägt ebenfalls zu der für ihn negativen Bewertung bei. Im Übrigen gibt der Antragsteller dadurch Anlass zu der Annahme, dass seine waffenrechtlich nicht hinzunehmende Einstellung unterschiedslos Waffen, Munition und explosionsgefährliche Stoffe betrifft.

Der Antragsteller kann sich summarisch geprüft nicht darauf zurückziehen, er habe lediglich auf aktuelle Ereignisse satirisch überspitzt reagiert. Die Aufrufe zur Bewaffnung lassen nach ihrem Inhalt und Zusammenhang nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit nur eine ordnungsgemäße Verwendung von Waffen befürwortet und deshalb das Vertrauen verdient, er werde auch künftig mit Schusswaffen verantwortungsbewusst umgehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller bereits in erster Instanz angeführten Hinweis, mit dem er sein Facebook-Profil (angeblich) wie folgt eingeleitet hat: „Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“ Eine derartige „salvatorische Klausel“ ist schon deshalb nicht geeignet, den konkreten Erklärungsinhalt der Aufrufe zur Bewaffnung herunterzuspielen, weil diese, worauf das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen hat, keinen erkennbar satirischen Charakter haben. Das gilt umso mehr, als das Profilbild des Facebook-Auftritts den Antragsteller in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole zeigt (u. a. beidhändiger Anschlag, Mündungsfeuer). Die übrigen Äußerungen haben unabhängig von dem behaupteten satirischen Hintergrund ersichtlich einen aggressiven Charakter.

Ebenso wenig führt der Hinweis weiter, der Antragsteller habe nicht von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen. Indem der Antragsteller den allgemeinen Begriff „Waffen“ verwendete, bezog er sich auch auf Schusswaffen.

Auf den von der Beschwerde infrage gestellten Umstand, ob der Antragsteller zu einem illegalen Erwerb von Waffen aufgerufen hat, kommt es nach allem nicht an.

1.2 Die Beschwerde führt an, der Antragsteller habe sich in den vielen Jahren, in denen er als Sportschütze und Waffenhändler mit Schusswaffen umgegangen sei, immer als zuverlässig und untadelig erwiesen. Das rechtfertigt nach derzeitigem Sachstand bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit keine dem Antragsteller günstige Prognose.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem gesamten Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris). Mit seinem nunmehr zu würdigenden Verhalten hat der Antragsteller (neue) Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass er künftig eine Verhaltensweise im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG an den Tag legen wird.

1.3 Der Antragsteller lässt einwenden, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 10. Oktober 2013 (21 B 12.964) als Entscheidungsgrundlage herangezogen, obgleich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

Das greift nicht durch, weil sich das Verwaltungsgericht nur insoweit auf das genannte Urteil bezieht, als es verallgemeinerungsfähige Feststellungen zu der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmenden Prognoseentscheidung enthält.

1.4 Die Beschwerde wendet ohne Erfolg ein, die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verstößt summarisch geprüft nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Sie verbietet dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - NVwZ-RR, 2013, 357/360). Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

1.5 Die Beschwerde bleibt unabhängig von Vorstehendem ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt hat, dass eine vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. Die Beschwerdebegründung verhält sich dazu nicht.

1.6 Der „Hilfsantrag“ veranlasst keine gesonderte Entscheidung. Er hat keine eigenständige Bedeutung, weil er der Sache nach trotz abweichender Formulierung mit dem „Hauptantrag“ identisch ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) ist unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013) für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe, wozu auch ein Wechsellauf oder ein Wechselsystem zählt, ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Der sich so ergebende Betrag von 51.500,00 Euro (5.000,00 Euro + 62 x 750,00 Euro) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Oktober 2015 gegen Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 widerrief das Landratsamt Bad K. die dem Antragsteller erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete den Antragsteller, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Bad K. abzugeben (Nr. 2), sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Sprengstoff bis spätestens 30. Oktober 2015 an einen Berechtigten zu überlassen (Nr. 3), sowie die Erledigung der mit Nr. 3 auferlegten Verpflichtung dem Landratsamt Bad K. innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Nr. 4); für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Fristen der Nrn. 2 bis 4 wurde die Einziehung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie die Sicherstellung des im Besitz des Antragstellers befindlichen Sprengstoffs „im Wege der Ersatzvornahme“ angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 6).

Das Landratsamt Bad K. stützte den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf § 34 Abs. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG sowie § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SprengG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2. Am 13. Oktober 2015 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 15.1003 Klage erheben und zugleich sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 2 und 3 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 1, 4 und 5 des Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers werde ausschließlich mit Äußerungen des Antragstellers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Antragsteller Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:

Der Antragsteller bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“

als

„normales arbeitendes zivilisiertes Individuum“.

Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Antragstellers gezogene Botschaft

„Über Dich.

Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.

Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“

sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Antragstellers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.

Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:

Der Antragsteller habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Antragstellers durchaus als Rassismus bewertet werden.

Die Erläuterungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.

Die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Antragstellers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Antragstellers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Antragstellers auch keine Gründe gegeben, die die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.

Auf den weiteren Inhalt der Antragsbegründung wird Bezug genommen.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad K. für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

4. Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1003, W 5 K 15.1006, W 5 K 15.1008, W 5 S 15.1007, W 5 S 15.1009 wurden beigezogen.

II.

Der teilweise unzulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.

1. Die Klage des Antragstellers hat nur gegen den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 5 des Bescheids) nach § 34 Abs. 5 SprengG bzw. Art. 21a VwZVG - also kraft Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der übrigen Ziffern steht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Raum.

Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) lässt der Antragsteller demnach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 1 und 5 des Bescheides vom 1. Oktober 2015 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 2, 3 und 4 dieses Bescheides beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bezüglich der Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die sofortige Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Der Antrag ist insoweit statthaft.

Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf Nr. 4 des angefochtenen Bescheids enthält Nr. 6 des Bescheids nicht. Die Klage des Antragstellers entfaltet daher aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Antragstellers ist insoweit unstatthaft. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 4 des Bescheids nicht erkannt hätte oder aus Nr. 4 trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage Vollstreckungsmaßnahmen ableiten wollte, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung analog § 80 Abs. 5 VwGO, dass der eingelegte Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung hat.

2. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 des Bescheids wendet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.

3. Im vorliegenden Fall erweist sich lediglich die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 des Bescheids als rechtswidrig. Hingegen hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage gegen Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg.

a) Der Androhung der Ersatzvornahme fehlt es zum einen an der erforderlichen hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Regelungsinhalt ist nicht klar und unzweideutig erkennbar. Nachdem der Bescheid insoweit keinerlei Begründung enthält, ist auch nicht ersichtlich, welchen genauen Inhalt die Zwangsmittelandrohung hat und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Darüber hinaus ist für die Verpflichtung nach Nr. 2 des Bescheids keine Frist zur Erfüllung i. S. d. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bestimmt.

Zum anderen ist nicht erkennbar, warum nicht die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 VwZVG geeignet ist, den Antragsteller zur Abgabe der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu bewegen. Schließlich bleibt unklar, warum bezüglich der auf den Sprengstoff bezogenen Verpflichtung die Ersatzvornahme angedroht wird, da die zuständige Behörde nach § 32 Abs. 5 Satz 2 SprengG nach fruchtlosem Ablauf der Frist des § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG die Waffen sicherstellen kann.

b) Vorliegend wird die Klage des Antragstellers gegen Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des Landratsamts Bad-K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... voraussichtlich erfolglos sein. Zumindest ist bei einer Abwägung der Interessen geboten, angesichts der potentiellen Gefährlichkeit von explosionsgefährlichen Stoffen im Besitz von hierzu nicht Berechtigten vorläufig dem angefochtenen Bescheid insofern zur Wirksamkeit zu verhelfen.

aa) Rechtsgrundlage des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Antragstellers - nach summarischer Prüfung - erfüllt.

§ 8a Abs. 1 SprengG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 SprengG die Fälle der absoluten sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG zu widerrufen (vgl. zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris).

Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den der waffenrechtlichen Erlaubnis entsprechenden Gründen voraussichtlich rechtmäßig (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 27.10.2015 im Verfahren W 5 S 15.1007).

bb) Ob auch der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SprengG erfüllt ist, wie das Landratsamt Bad K. annimmt, ist zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SprengG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Die Formulierung orientiert sich an der Formulierung der verfassungsrechtlichen Umschreibung des Art. 9 Abs. 2 GG und wurde ergänzt durch den Zusatz „insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker“, womit auf Art. 26 Abs. 1 GG Bezug genommen ist (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 5 Rn. 21). Nachdem den Akten lediglich einzelne Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen sind und Erkenntnisse zum sonstigen Verhalten nicht vorliegen, ist die Völkerverständigungswidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes nicht eindeutig zu beurteilen.

cc) Die sonstigen Anordnungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verpflichtung, das erteilte Erlaubnisdokument an das Landratsamt Bad K. zurückzugeben, ergibt sich aus Art. 52 Satz 1 BayVwVfG. Nr. 3 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG. Durch den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlischt das Recht des Antragstellers, explosionsgefährliche Stoffe zu besitzen. Die dem Antragsteller für die Überlassung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 6 - als ausreichend anzusehen.

4. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansieht, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Nrn. 1 bis 3 des Bescheids unbegründet. Denn bei einer Abwägung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und des gegenläufigen Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis und den in seinem Besitz befindlichen Sprengstoff behalten zu dürfen, genießt das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Sprengstoffbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten, Vorrang. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 34 Abs. 5 Satz 1 SprengG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren die Allgemeinheit sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Erlaubnisinhabern zu schützen. Demgegenüber hat das private Interesse des Antragstellers, von der Erlaubnis einstweilen weiter Gebrauch machen zu können, zurückzutreten.

5. Schließlich erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides als rechtmäßig, insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht geht in der Hauptsache mangels anderer Anhaltspunkte vom Auffangstreitwert (5.000,00 EUR) aus, der im vorliegenden Sofortverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 2.500,00 EUR zu halbieren war.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Oktober 2015 gegen Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 19.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 widerrief das Landratsamt Bad K. u. a. die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. ... (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete den Antragsteller, die Waffenbesitzkarten bis spätestens 30. Oktober 2015 beim Landratsamt Bad K. abzugeben (Nr. 2), die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Waffen bis spätestens 30. Oktober 2015 entweder an einen Berechtigten zu überlassen, unbrauchbar machen zu lassen oder zur Vernichtung an das Landratsamt Bad K. abzugeben (Nr. 3) sowie die Erledigung der mit Nr. 3 auferlegten Verpflichtung dem Landratsamt Bad K. innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Nr. 4); für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Fristen der Nrn. 2 bis 4 wurde die Einziehung der Waffenbesitzkarten sowie die Sicherstellung der Waffen „im Wege der Ersatzvornahme“ angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 11).

Das Landratsamt Bad K. stützte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2. Am 13. Oktober 2015 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 15.1006 Klage erheben und zugleich sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 2 und 3 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 1, 4 und 5 des Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller übe seit über 40 Jahren regelmäßig den Schießsport aus und verfüge hier über erhebliche Erfolge. Im Jahr 2013 habe er den Titel eines Deutschen Meisters in der Disziplin „Standardpistole“ errungen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers werde ausschließlich mit Äußerungen des Antragstellers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Antragsteller Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:

Der Antragsteller bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“

als „normales arbeitendes zivilisiertes Individuum“.

Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Antragstellers gezogene Botschaft

„Über Dich.

Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.

Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“

sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Antragstellers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.

Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:

Der Antragsteller habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Antragstellers durchaus als Rassismus bewertet werden.

Die Erläuterungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.

Die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Antragstellers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Antragstellers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Antragstellers auch keine Gründe gegeben, die im Sinne von § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.

Auf den weiteren Inhalt der Antragsbegründung wird Bezug genommen.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad K. für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

4. Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1003, W 5 K 15.1006, W 5 K 15.1008, W 5 S 15.1005, W 5 S 15.1009 wurden beigezogen.

II.

Der teilweise unzulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.

1. Die Klage des Antragstellers hat nur gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheids) und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 5 des Bescheids) nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. Art. 21a VwZVG - also kraft Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der übrigen Ziffern steht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Raum.

Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) lässt der Antragsteller demnach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 1 und 5 des Bescheides vom 1. Oktober 2015 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 2, 3 und 4 dieses Bescheides beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bezüglich der Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die sofortige Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Der Antrag ist insoweit statthaft.

Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf Nr. 4 des angefochtenen Bescheids enthält Nr. 11 des Bescheids nicht. Die Klage des Antragstellers entfaltet daher aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Antragstellers ist insoweit unstatthaft. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 4 des Bescheids nicht erkannt hätte oder aus Nr. 4 trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage Vollstreckungsmaßnahmen ableiten wollte, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung analog § 80 Abs. 5 VwGO, dass der eingelegte Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung hat.

2. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 des Bescheids wendet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.

3. Im vorliegenden Fall erweist sich lediglich die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 des Bescheids als rechtswidrig. Hingegen hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage gegen Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg

a) Der Androhung der Ersatzvornahme fehlt es zum einen an der erforderlichen hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Regelungsinhalt ist nicht klar und unzweideutig erkennbar. Nachdem der Bescheid insoweit keinerlei Begründung enthält, ist auch nicht ersichtlich, welchen genauen Inhalt die Zwangsmittelandrohung hat und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Zum anderen ist nicht erkennbar, warum nicht die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 VwZVG geeignet ist, den Antragsteller zur Abgabe der Waffenbesitzkarten zu bewegen. Schließlich bleibt unklar, warum bezüglich der auf die Waffen bezogenen Verpflichtungen die Ersatzvornahme angedroht wird, da die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nach fruchtlosem Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Waffen sicherstellen kann. Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen ist allerdings eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von Art. 34 VwZVG (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris). Eine Ersatzvornahme i. S. d. Art. 32 VwZVG kommt insoweit nicht in Betracht.

b) Vorliegend wird die Klage des Antragstellers gegen Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des Landratsamts Bad-K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... voraussichtlich erfolglos sein. Zumindest ist bei einer Abwägung der Interessen geboten, angesichts der potentiellen Gefährlichkeit von Schusswaffen im Besitz von hierzu nicht Berechtigten vorläufig dem angefochtenen Bescheid insofern zur Wirksamkeit zu verhelfen.

aa) Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Antragstellers - nach summarischer Prüfung - erfüllt.

§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - nach § 45 Abs. 1 WaffG zu widerrufen (vgl. zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris).

Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (BayVGH, a. a. O.; BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris).

Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Bd. 2, 3. Aufl., § 58 Rn. 19). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (BayVGH, a. a. O., m. w. N. zur st. Rspr.).

Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde bei Vorliegen konkreter Umstände im o.g. Sinn solange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (vgl. zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Fall der Zugehörigkeit zum Milieu einer „Outlaw Motorcycle Gang“ BayVGH, a. a. O.).

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich vor.

Der Antragsteller betreibt ein Facebook-Profil, auf dem er öffentlich und für jeden einsehbar zumindest im August 2015 Beiträge wie „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ teilte und in mehreren Posts die Leser zur Bewaffnung aufforderte, wie „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“, „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“ oder „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Zum Artikel „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ schrieb er am 21. August 2015 „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Wie den Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen ist, besteht bei ihm eine Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt. Zudem fordert er andere im Internet dazu auf, sich mit Waffen (gleich welcher Art) auszustatten, um gegen (vermeintliche) Bedrohungen gewappnet zu sein. Seiner Facebook-Seite ist gleichzeitig zu entnehmen, dass er „Sales Manager“ einer Firma, die die Waffenpflegeserie „...“ vertreibt, ist. Seine Aufforderung kann vom Empfängerhorizont nicht nur so verstanden werden, dass man erlaubnisfreie Waffen erwerben solle oder dass eine Bewaffnung und Verwendung von Waffen ausschließlich im Rahmen der Legalität stattfinden solle. Die Äußerungen des Antragstellers legen es nahe, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition, die er im Rahmen der erteilten Erlaubnis besitzen darf, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen:

Die von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt ermittelten und vom Landratsamt Bad K. seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hat der Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage gestellt. Er bestreitet nicht, dass er die vom Landratsamt zitierten Äußerungen getätigt hat bzw. die entsprechenden Artikel geteilt hat, sondern versucht lediglich, die Bedeutung seiner Äußerungen herunterzuspielen.

Der Einwand des Antragstellers, er habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, „satirisch und durchaus bissig“ kommentiert, kann die vom Landratsamt vorgenommene Bewertung zumindest der o.g. Äußerungen nicht in Frage stellen. Es ist bereits fraglich, ob der nunmehr auf der Facebook-Seite des Antragstellers unter der Unterrubrik „Info - Details über dich“ enthaltene Hinweis, die Beiträge seien „auch als Satire zu verstehen“ zum Zeitpunkt der Feststellung der für den Widerruf herangezogenen Äußerungen, die mittlerweile aus dem Facebook-Profil entfernt worden sind, bereits vorhanden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war dieser nicht im Zusammenhang mit den Äußerungen aufgeführte, eher versteckte Hinweis nicht geeignet, die Bedeutung der Äußerungen herabzusetzen. Insbesondere die mehrfachen Aufrufe zur Bewaffnung erwecken im Zusammenhang mit den dazu geposteten Artikeln den Eindruck, dass sie ernst gemeint sind. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung hierzu auch angegeben, dass er seine Facebook-Bekannten darauf hinweise, dass sie sich für „Fälle von Ausschreitungen und Übergriffen von Neuankömmlingen“ auf „legale Weise bewaffnen“ dürften. Die Verwendung des von ihm (ohne Kommentar) geteilten Beitrags „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ kann ohnehin mit satirischen Absichten nicht erklärt werden. Im Rahmen der behördlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu auch nur ausgeführt, er müsse sich zu Recht ankreiden lassen, dass er „die Pauschalität dieser Aussage nicht deutlich angeprangert habe“. Die vom Antragsteller zur Verharmlosung seiner Aussage „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ gegenüber dem Landratsamt abgegebene Erklärung lässt auch diese Äußerung nicht in einem anderen, milderen Licht erscheinen als sie vom objektiven Empfängerhorizont wirkt.

Dass der Antragsteller bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Mit seinen Äußerungen im Internet hat er Tatsachen geschaffen, die eine Prognoseänderung erfordern.

Dass die Karriere als erfolgreicher Sportschütze durch den Waffenentzug beendet werden würde, kann bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung seiner Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit im Sinn des Waffenrechts keine Rolle spielen.

bb) Ob auch der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG erfüllt ist, wie das Landratsamt Bad K. annimmt, ist zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Die Formulierung orientiert sich an der Formulierung der verfassungsrechtlichen Umschreibung des Art. 9 Abs. 2 GG und wurde ergänzt durch den Zusatz „insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker“, womit auf Art. 26 Abs. 1 GG Bezug genommen ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 5 Rn. 21). Nachdem den Akten lediglich einzelne Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen sind und Erkenntnisse zum sonstigen Verhalten nicht vorliegen, ist die Völkerverständigungswidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes nicht eindeutig zu beurteilen.

cc) Die sonstigen Anordnungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verpflichtung, die erteilten Erlaubnisdokumente an das Landratsamt Bad K. zurückzugeben, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Nr. 3 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarten erlischt das Recht des Antragstellers, Waffen und Munition zu besitzen. Die dem Antragsteller für die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 11 - als ausreichend anzusehen.

4. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansieht, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Nrn. 1 bis 3 des Bescheids unbegründet. Denn bei einer Abwägung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und des gegenläufigen Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenbesitzkarten und die darin eingetragenen Waffen behalten zu dürfen, genießt das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten, Vorrang. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren die Allgemeinheit sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen. Demgegenüber hat das private Interesse des Antragstellers, der auf die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange nicht angewiesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris), bis zu einer endgültigen Entscheidung weiterhin als Sportschütze mit seinen eigenen Waffen zu schießen, zurückzutreten. Vollendete Tatsachen werden bis dahin nicht geschaffen. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Waffen vorläufig einem Berechtigen zu überlassen.

5. Schließlich erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 11 des angegriffenen Bescheides als rechtmäßig, insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013 - 21 CS 13.1363. Danach ist bei Streitigkeiten wegen mehrerer Waffenbesitzkarten vom Auffangwert (5.000,00 EUR) für die erste Waffenbesitzkarte und eine eingetragene Waffe sowie zusätzlich 750,00 EUR für jede weitere eingetragene Waffe einschließlich Wechsellauf (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2014 - 21 ZB 14.1305) auszugehen. Somit ergibt sich bei insgesamt 45 eingetragenen Waffen in Abweichung zum vorläufigen Streitwert im Klageverfahren ein Streitwert von 38.000,00 EUR, der im vorliegenden Sofortverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 19.000,00 EUR zu halbieren war.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Oktober 2015 gegen Nr. 10 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner Waffenhandelserlaubnis.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 widerrief das Landratsamt Bad K. u. a. die dem Antragsteller erteilte Waffenhandelserlaubnis Nr. ... (Nr. 6 des Bescheids) und verpflichtete den Antragsteller, die Waffenhandelserlaubnis bis spätestens 30. Oktober 2015 beim Landratsamt Bad K. abzugeben (Nr. 7), die zum Zustellungszeitpunkt des Bescheids in seinem Waffenhandelsbuch aufgeführten Waffen bis spätestens 30. Oktober 2015 entweder an einen Berechtigten zu überlassen, unbrauchbar machen zu lassen oder zur Vernichtung an das Landratsamt Bad K. abzugeben (Nr. 8) sowie die Erledigung der mit Nr. 8 auferlegten Verpflichtung dem Landratsamt Bad K. innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Nr. 9); für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Fristen der Nrn. 7 bis 9 wurde die Einziehung der Waffenhandelserlaubnis, des Waffenhandelsbuchs sowie die Sicherstellung der Waffen „im Wege der Ersatzvornahme“ angedroht (Nr. 10). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 7 und 8 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 11).

Das Landratsamt Bad K. stützte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2. Am 13. Oktober 2015 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 15.1008 Klage erheben und zugleich sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 7 und 8 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 6, 9 und 10 des Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller betreibe ein Waffenhandelsunternehmen. Er sei gleichzeitig im Rahmen seines Geschäftsbetriebs der Vertriebsleiter für ein US-amerikanisches Unternehmen, das unter der Bezeichnung „...“ Waffen reinige und Waffenpflegemittel herstelle und vertreibe. Durch den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis sei er in der Ausübung seines Berufs massiv beschränkt. Die Berufsausübung werde für ihn unmöglich.

Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers werde ausschließlich mit Äußerungen des Antragstellers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Antragsteller Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Sch. als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:

Der Antragsteller bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“

als „normales arbeitendes zivilisiertes Individuum“.

Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Antragstellers gezogene Botschaft

„Über Dich.

Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.

Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“

sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Antragstellers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.

Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:

Der Antragsteller habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Antragstellers durchaus als Rassismus bewertet werden.

Die Erläuterungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.

Die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Sch. habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Antragstellers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Antragstellers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Antragstellers auch keine Gründe gegeben, die im Sinne von § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.

Auf den weiteren Inhalt der Antragsbegründung wird Bezug genommen.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad K. für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

4. Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1003, W 5 K 15.1006, W 5 K 15.1008, W 5 S 15.1005, W 5 S 15.1007 wurden beigezogen.

II.

Der teilweise unzulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.

1. Die Klage des Antragstellers hat nur gegen den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis (Nr. 6 des Bescheids) und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 10 des Bescheids) nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. Art. 21a VwZVG - also kraft Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der übrigen Ziffern steht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Raum.

Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) lässt der Antragsteller demnach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 6 und 10 des Bescheides vom 1. Oktober 2015 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 7, 8 und 9 dieses Bescheides beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bezüglich der Nrn. 7 und 8 des angefochtenen Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die sofortige Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Der Antrag ist insoweit statthaft.

Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf Nr. 9 des angefochtenen Bescheids enthält Nr. 11 des Bescheids nicht. Die Klage des Antragstellers entfaltet daher aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Antragstellers ist insoweit unstatthaft. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 9 des Bescheids nicht erkannt hätte oder aus Nr. 9 trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage Vollstreckungsmaßnahmen ableiten wollte, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung analog § 80 Abs. 5 VwGO, dass der eingelegte Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung hat.

2. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 10 des Bescheids wendet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.

3. Im vorliegenden Fall erweist sich lediglich die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 10 des Bescheids als rechtswidrig. Hingegen hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage gegen Nrn. 6 bis 8 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg.

a) Der Androhung der Ersatzvornahme fehlt es zum einen an der erforderlichen hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Regelungsinhalt ist nicht klar und unzweideutig erkennbar. Nachdem der Bescheid insoweit keinerlei Begründung enthält, ist auch nicht ersichtlich, welchen genauen Inhalt die Zwangsmittelandrohung hat und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Zum anderen ist nicht erkennbar, warum nicht die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 VwZVG geeignet ist, den Antragsteller zur Abgabe der Waffenhandelserlaubnis und des Waffenhandelsbuchs zu bewegen. Schließlich bleibt unklar, warum bezüglich der auf die Waffen bezogenen Verpflichtungen die Ersatzvornahme angedroht wird, da die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nach fruchtlosem Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Waffen sicherstellen kann. Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen ist allerdings eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von Art. 34 VwZVG (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris). Eine Ersatzvornahme i. S. d. Art. 32 VwZVG kommt insoweit nicht in Betracht.

b) Vorliegend wird die Klage des Antragstellers gegen Nrn. 6 bis 8 des Bescheids des Landratsamts Bad-K. vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015WBKKM voraussichtlich erfolglos sein. Zumindest ist bei einer Abwägung der Interessen geboten, angesichts der potentiellen Gefährlichkeit von Schusswaffen im Besitz von hierzu nicht Berechtigten vorläufig dem angefochtenen Bescheid insofern zur Wirksamkeit zu verhelfen.

aa) Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Antragstellers - nach summarischer Prüfung - erfüllt.

§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - nach § 45 Abs. 1 WaffG zu widerrufen (vgl. zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris).

Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (BayVGH, a. a. O.; BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris).

Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Bd. 2, 3. Aufl., § 58 Rn. 19). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (BayVGH, a. a. O., m. w. N. zur st. Rspr.).

Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde bei Vorliegen konkreter Umstände im o.g. Sinn solange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (vgl. zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Fall der Zugehörigkeit zum Milieu einer „Outlaw Motorcycle Gang“ BayVGH, a. a. O.).

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich vor.

Der Antragsteller betreibt ein Facebook-Profil, auf dem er öffentlich und für jeden einsehbar zumindest im August 2015 Beiträge wie „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ teilte und in mehreren Posts die Leser zur Bewaffnung aufforderte, wie „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“, „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“ oder „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Zum Artikel „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ schrieb er am 21. August 2015 „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Wie den Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen ist, besteht bei ihm eine Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt. Zudem fordert er andere im Internet dazu auf, sich mit Waffen (gleich welcher Art) auszustatten, um gegen (vermeintliche) Bedrohungen gewappnet zu sein. Seiner Facebook-Seite ist gleichzeitig zu entnehmen, dass er „Sales Manager“ einer Firma, die die Waffenpflegeserie „...“ vertreibt, ist. Seine Aufforderung kann vom Empfängerhorizont nicht nur so verstanden werden, dass man erlaubnisfreie Waffen erwerben solle oder dass eine Bewaffnung und Verwendung von Waffen ausschließlich im Rahmen der Legalität stattfinden solle. Die Äußerungen des Antragstellers legen es nahe, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er im Rahmen des Handels mit Schusswaffen oder Munition jederzeit und in jeder Hinsicht mit Schusswaffen ordnungsgemäß umgehen wird.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen:

Die von der Kriminalpolizeiinspektion Sch. ermittelten und vom Landratsamt Bad K. seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hat der Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage gestellt. Er bestreitet nicht, dass er die vom Landratsamt zitierten Äußerungen getätigt hat bzw. die entsprechenden Artikel geteilt hat, sondern versucht lediglich, die Bedeutung seiner Äußerungen herunterzuspielen.

Der Einwand des Antragstellers, er habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, „satirisch und durchaus bissig“ kommentiert, kann die vom Landratsamt vorgenommene Bewertung zumindest der o.g. Äußerungen nicht in Frage stellen. Es ist bereits fraglich, ob der nunmehr auf der Facebook-Seite des Antragstellers unter der Unterrubrik „Info - Details über dich“ enthaltene Hinweis, die Beiträge seien „auch als Satire zu verstehen“ zum Zeitpunkt der Feststellung der für den Widerruf herangezogenen Äußerungen, die mittlerweile aus dem Facebook-Profil entfernt worden sind, bereits vorhanden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war dieser nicht im Zusammenhang mit den Äußerungen aufgeführte, eher versteckte Hinweis nicht geeignet, die Bedeutung der Äußerungen herabzusetzen. Insbesondere die mehrfachen Aufrufe zur Bewaffnung erwecken im Zusammenhang mit den dazu geposteten Artikeln den Eindruck, dass sie ernst gemeint sind. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung hierzu auch angegeben, dass er seine Facebook-Bekannten darauf hinweise, dass sie sich für „Fälle von Ausschreitungen und Übergriffen von Neuankömmlingen“ auf „legale Weise bewaffnen“ dürften. Die Verwendung des von ihm (ohne Kommentar) geteilten Beitrags „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ kann ohnehin mit satirischen Absichten nicht erklärt werden. Im Rahmen der behördlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu auch nur ausgeführt, er müsse sich zu Recht ankreiden lassen, dass er „die Pauschalität dieser Aussage nicht deutlich angeprangert habe“. Die vom Antragsteller zur Verharmlosung seiner Aussage „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ gegenüber dem Landratsamt abgegebene Erklärung lässt auch diese Äußerung nicht in einem anderen, milderen Licht erscheinen als sie vom objektiven Empfängerhorizont wirkt.

Dass der Antragsteller bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Mit seinen Äußerungen im Internet hat er Tatsachen geschaffen, die eine Prognoseänderung erfordern.

bb) Ob auch der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG erfüllt ist, wie das Landratsamt Bad K. annimmt, ist zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Die Formulierung orientiert sich an der Formulierung der verfassungsrechtlichen Umschreibung des Art. 9 Abs. 2 GG und wurde ergänzt durch den Zusatz „insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker“, womit auf Art. 26 Abs. 1 GG Bezug genommen ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 5 Rn. 21). Nachdem den Akten lediglich einzelne Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen sind und Erkenntnisse zum sonstigen Verhalten nicht vorliegen, ist die Völkerverständigungswidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes nicht eindeutig zu beurteilen.

cc) Die sonstigen Anordnungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verpflichtung, die erteilten Erlaubnisdokumente an das Landratsamt Bad K. zurückzugeben, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Nr. 8 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarten erlischt das Recht des Antragstellers, Waffen und Munition zu besitzen. Die dem Antragsteller für die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 11 - als ausreichend anzusehen.

4. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansieht, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Nrn. 6 bis 8 des Bescheids unbegründet. Denn bei einer Abwägung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und des gegenläufigen Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenhandelserlaubnis und die im Waffenhandelsbuch eingetragenen Waffen behalten zu dürfen, genießt das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten, Vorrang. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren die Allgemeinheit sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenhändlern zu schützen. Demgegenüber hat das berufliche Interesse des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Entscheidung weiterhin als Waffenhändler tätig zu sein, zurückzutreten.

5. Schließlich erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Nrn. 7 und 8 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 11 des angegriffenen Bescheides als rechtmäßig, insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.4 i. V. m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist in der Hauptsache von einem Streitwert von 15.000,00 EUR auszugehen, der im vorliegenden Sofortverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 7.500,00 EUR zu halbieren war.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt übersandte dem Landratsamt Bad Kissingen mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Kläger gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Klägers zu Medienbeiträgen sowie Bildern unter anderem wie folgt zu ersehen:

Zu „Passant geschlagen und getreten - Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Kläger: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“

Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena - Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Kläger mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“

Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert - Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern …“ schrieb der Kläger: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“

Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwiderte der Kläger mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Zu einem Video-Bild kommentierte der Kläger: „Es wiederholt sich zum -zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“

Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Kläger: „Muss ich haben! ☺“.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015SPKM) widerrief das Landratsamt Bad Kissingen die dem Kläger erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete den Kläger, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Bad Kissingen abzugeben (Nr. 2), sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Sprengstoff bis spätestens 30. Oktober 2015 an einen Berechtigten zu überlassen (Nr. 3), sowie die Erledigung der mit Nr. 3 auferlegten Verpflichtung dem Landratsamt Bad Kissingen innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Nr. 4); für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Fristen der Nrn. 2 bis 4 wurde die Einziehung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie die Sicherstellung des im Besitz des Klägers befindlichen Sprengstoffs „im Wege der Ersatzvornahme“ angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 200,00 EUR festgesetzt und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erhoben (Nr. 7).

Das Landratsamt Bad Kissingen stützte den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf § 34 Abs. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG sowie § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SprengG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2.

Am 13. Oktober 2015 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015SPKM) aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers werde ausschließlich mit Äußerungen des Klägers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im Einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Kläger Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Kläger habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Kläger auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:

Der Kläger bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“

als

„normales

arbeitendes

zivilisiertes

Individuum“.

Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Klägers gezogene Botschaft

„Über Dich.

Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.

Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“

sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Klägers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.

Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:

Der Kläger habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Klägers durchaus als Rassismus bewertet werden.

Die Erläuterungen des Klägers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.

Die Äußerungen des Klägers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Klägers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Klägers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Klägers auch keine Gründe gegeben, die die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.

Soweit der Kläger den Hinweis gegeben habe „Bewaffnet Euch“, habe er nichts anderes getan als dies nunmehr z. B. durch eine Broschüre des Oberbürgermeisters von Köln „Vergewaltigung - wie kann ich mich wehren“ geschehe, in der auf S. 37 ausgeführt werde: „Darüber hinaus gibt es noch weitere technische Möglichkeiten, sich gegen Belästigungen und Bedrohungen zu wehren: - Technische Hilfsmittel wie z. B. Reizstoffsprühgeräte und Schreckschusspistolen sind generell geeignet, einen Angriff abzuwehren…“. Der Kläger verkenne nicht, dass die Diktion seiner Ausführungen natürlich nicht so zurückhaltend gewesen sei, wie dies in dieser Informationsschrift geschehe. Er habe allerdings nicht dazu aufgerufen, legal erworbene Waffen in einer illegalen Weise anzuwenden.

Wenn die zuständige Behörde Bedenken gegen die persönliche Eignung eines Waffenbesitzers habe, habe sie diesem die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Die Vorlage eines derartigen Zeugnisses sei geeignet, bestehende Bedenken auszuräumen. Eine derartige Anordnung sei jedoch bislang nicht ergangen.

Der Kläger habe letztlich nichts anderes getan, als auf die Möglichkeit einer legalen Bewaffnung hinzuweisen. Wie Werbeanzeigen in Bezug auf den Vertrieb von Pfefferspray zeigten, in denen die Möglichkeit auch von angreifenden Personen problematisiert werde, werde von den werbenden Firmen gerade auf die Situation abgestellt, die in Deutschland zu einem „Boom“ im Waffengeschäft geführt habe. Letztlich werde hierin zu einer Bewaffnung mit Blick auf latent bestehende Möglichkeiten eines Angriffs hingewiesen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juni 2016 ließ der Kläger seine Klagebegründung wiederholen und vertiefen. U. a. ließ er vortragen, seine Äußerungen hätten nur im Zusammenhang mit bestimmten Vorfällen gestanden, bei denen unter Berücksichtigung des Notwehrrechts der Einsatz von legalen Abwehrmitteln statthaft gewesen wäre. Der Kläger ziehe insoweit einen Vergleich mit denjenigen Politikern im Bereich des Verteidigungswesens, die mit Blick auf eine geänderte Einsatz- und Bedrohungslage eine Aufrüstung der Bundeswehr forderten. Die Diskussion im Fall Böhmermann/Erdogan zeige, dass bestimmte Äußerungen von einem Teil der Bevölkerung als bereits strafrechtlich bedeutsam, von einem anderen Teil als zulässige Kritik bewertet würden. Soweit der Kläger mit seinen Äußerungen Politiker angegriffen habe, sei dies als Reaktion auf dortige Äußerungen zu sehen und vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die unkontrollierte Einreise von Flüchtlingen könne zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen. Die Verbindung der klägerischen Äußerungen einerseits mit dem legalen Waffenbesitz andererseits führe dazu, dass jemand, der in Deutschland legal Waffen besitze, künftig von seinem Recht auf Meinungsäußerung keinen Gebrauch machen sollte. Der Kläger sei in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unbescholten und habe zu keinem Zeitpunkt dazu aufgerufen, Schusswaffen einzusetzen. Er verabscheue jegliche Gewaltanwendung. Soweit dem Kläger unterstellt werde, er habe eine Aversion gegen Flüchtlinge, lege er Wert auf die Feststellung, dass seine Ehefrau Tochter eines Flüchtlings sei und Freunde Flüchtling oder Ausländer seien. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 (3 K 1305/11) verwiesen.

Auf den weiteren Inhalt der Klagebegründung wird Bezug genommen.

3.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad Kissingen für den Beklagten,

Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015SPKM) aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und weiterhin ausgeführt, im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Beschluss vom 27. Oktober 2015 (W 5 S 15.1005) werde die Aufhebung der Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids beantragt.

Auf die Ergänzung der Klageerwiderung im Schreiben des Landratsamts Bad Kissingen vom 14. Juni 2016 wird Bezug genommen.

4.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 (W 5 S 15.1005) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015SPKM) an und wies den gleichzeitig mit der Klage gestellten Eilantrag im Übrigen ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Januar 2016 zurück (21 CS 15.2464).

5.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 erklärte der Beklagtenvertreter, dass Nr. 5 des Bescheids vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015SPKM aufgehoben wird. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt und das Gericht stellte das Verfahren ein, soweit es Nr. 5 des Bescheids vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015SPKM betraf.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

Nrn. 1 bis 4 und 7 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015SPKM aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte

Klageabweisung.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6.

Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 S 15.1005, W 5 S 15.1007, W 5 S 15.1009, W 5 K 15.1006 und W 5 K 15.1008 wurden beigezogen.

Gründe

Die Klage ist im noch anhängigen Umfang zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Teil des Bescheides vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015SPKM ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Klägers lagen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vor. In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2015 im Eilverfahren (W 5 S 15.1005) hat das Gericht ̶ soweit vorliegend entscheidungserheblich ̶ ausgeführt:

„Rechtsgrundlage des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Antragstellers - nach summarischer Prüfung - erfüllt.

§ 8a Abs. 1 SprengG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 SprengG die Fälle der absoluten sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG zu widerrufen (vgl. zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris).

Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den der waffenrechtlichen Erlaubnis entsprechenden Gründen voraussichtlich rechtmäßig (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 27.10.2015 im Verfahren W 5 S 15.1007).“

In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2015 im die waffenrechtlichen Erlaubnisse betreffenden Eilverfahren W 5 S 15.1007 hat das Gericht zur Frage der Unzuverlässigkeit des Klägers dargelegt:

„Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (BayVGH, a. a. O.; BVerwG, U. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris).

Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Bd. 2, 3. Aufl., § 58 Rn. 19). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (BayVGH, a. a. O., m. w. N. zur st. Rspr.).

Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde bei Vorliegen konkreter Umstände im o.g. Sinn solange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (vgl. zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Fall der Zugehörigkeit zum Milieu einer „Outlaw Motorcycle Gang“ BayVGH, a. a. O.).

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich vor.

Der Antragsteller betreibt ein Facebook-Profil, auf dem er öffentlich und für jeden einsehbar zumindest im August 2015 Beiträge wie „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ teilte und in mehreren Posts die Leser zur Bewaffnung aufforderte, wie „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“, „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“ oder „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Zum Artikel „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ schrieb er am 21. August 2015 „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Wie den Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen ist, besteht bei ihm eine Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt. Zudem fordert er andere im Internet dazu auf, sich mit Waffen (gleich welcher Art) auszustatten, um gegen (vermeintliche) Bedrohungen gewappnet zu sein. Seiner Facebook-Seite ist gleichzeitig zu entnehmen, dass er „Sales Manager“ einer Firma, die die Waffenpflegeserie „Tetra-Gun“ vertreibt, ist. Seine Aufforderung kann vom Empfängerhorizont nicht nur so verstanden werden, dass man erlaubnisfreie Waffen erwerben solle oder dass eine Bewaffnung und Verwendung von Waffen ausschließlich im Rahmen der Legalität stattfinden solle. Die Äußerungen des Antragstellers legen es nahe, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition, die er im Rahmen der erteilten Erlaubnis besitzen darf, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen:

Die von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt ermittelten und vom Landratsamt Bad Kissingen seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hat der Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage gestellt. Er bestreitet nicht, dass er die vom Landratsamt zitierten Äußerungen getätigt hat bzw. die entsprechenden Artikel geteilt hat, sondern versucht lediglich, die Bedeutung seiner Äußerungen herunterzuspielen.

Der Einwand des Antragstellers, er habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, „satirisch und durchaus bissig“ kommentiert, kann die vom Landratsamt vorgenommene Bewertung zumindest der o.g. Äußerungen nicht in Frage stellen. Es ist bereits fraglich, ob der nunmehr auf der Facebook-Seite des Antragstellers unter der Unterrubrik „Info - Details über dich“ enthaltene Hinweis, die Beiträge seien „auch als Satire zu verstehen“ zum Zeitpunkt der Feststellung der für den Widerruf herangezogenen Äußerungen, die mittlerweile aus dem Facebook-Profil entfernt worden sind, bereits vorhanden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war dieser nicht im Zusammenhang mit den Äußerungen aufgeführte, eher versteckte Hinweis nicht geeignet, die Bedeutung der Äußerungen herabzusetzen. Insbesondere die mehrfachen Aufrufe zur Bewaffnung erwecken im Zusammenhang mit den dazu geposteten Artikeln den Eindruck, dass sie ernst gemeint sind. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung hierzu auch angegeben, dass er seine Facebook-Bekannten darauf hinweise, dass sie sich für „Fälle von Ausschreitungen und Übergriffen von Neuankömmlingen“ auf „legale Weise bewaffnen“ dürften. Die Verwendung des von ihm (ohne Kommentar) geteilten Beitrags „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ kann ohnehin mit satirischen Absichten nicht erklärt werden. Im Rahmen der behördlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu auch nur ausgeführt, er müsse sich zu Recht ankreiden lassen, dass er „die Pauschalität dieser Aussage nicht deutlich angeprangert habe“. Die vom Antragsteller zur Verharmlosung seiner Aussage „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ gegenüber dem Landratsamt abgegebene Erklärung lässt auch diese Äußerung nicht in einem anderen, milderen Licht erscheinen als sie vom objektiven Empfängerhorizont wirkt.

Dass der Antragsteller bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Mit seinen Äußerungen im Internet hat er Tatsachen geschaffen, die eine Prognoseänderung erfordern.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 8. Januar 2016 (21 CS 15.2464) im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Januar 2016 im Verfahren 21 CS 15.2465 verwiesen, in denen er ausgeführt hat:

„1.1 Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht lasse sich von der Überlegung leiten, dass bei dem Antragsteller eine aggressive Grundhaltung bestehe und sich darin die Bereitschaft zeige, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Äußerungen eine solche Tendenz zur Aggressivität nicht belegten. Der Antragsteller habe seine Äußerungen als Satire verstanden. Er habe auch mit keinem Wort von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die gesamten Umständen, wie sie sich nach derzeitigem Sachstand darstellen, geben hinreichend Anlass für die Befürchtung, dass der Antragsteller künftig (Schuss-)Waffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet.

Der Antragsteller hat mehrfach auf seinem Facebook-Profil dazu aufgefordert, sich zu bewaffnen. Der Zusammenhang, in den diese „Aufrufe“ gestellt sind, lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller eine Verteidigung mit der (Schuss -)Waffe ohne Ansehung der konkreten Situation befürwortet. Denn er nahm mehrfach Medienberichte über Straftaten zum Anlass, allgemein zur Bewaffnung aufzufordern. Hinzu kommt die auf die Zuwanderung von Flüchtlingen bezogene Äußerung des Antragstellers: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ Das illustriert die Einstellung des Antragstellers zu Waffen und deren Anwendung, die er ersichtlich als bevorzugtes Mittel betrachtet, Konflikte zu lösen. Hinzu kommen weitere Äußerungen, die unter Berücksichtigung von Wortwahl und Diktion den Eindruck einer erheblichen (latenten) Aggressivität des Antragstellers unterstreichen und ebenfalls die Befürchtung nähren, der Antragsteller werde Waffen missbräuchlich verwenden. So enthält das Facebook-Profil Kommentare wie etwa „Die Wichser wollen Dich verarschen. … Ramelow ist ein dreckiger Rassist. … Diese Wichser [die Bundesregierung] sollen in der Hölle schmoren.“ Der Umstand, dass der Antragsteller das Bild einer Munitionsmaschine mit der Bemerkung versehen hat „Muss ich haben! ☺“, trägt ebenfalls zu der für ihn negativen Bewertung bei. Im Übrigen gibt der Antragsteller dadurch Anlass zu der Annahme, dass seine waffenrechtlich nicht hinzunehmende Einstellung unterschiedslos Waffen, Munition und explosionsgefährliche Stoffe betrifft.

Der Antragsteller kann sich summarisch geprüft nicht darauf zurückziehen, er habe lediglich auf aktuelle Ereignisse satirisch überspitzt reagiert. Die Aufrufe zur Bewaffnung lassen nach ihrem Inhalt und Zusammenhang nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit nur eine ordnungsgemäße Verwendung von Waffen befürwortet und deshalb das Vertrauen verdient, er werde auch künftig mit Schusswaffen verantwortungsbewusst umgehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller bereits in erster Instanz angeführten Hinweis, mit dem er sein Facebook-Profil (angeblich) wie folgt eingeleitet hat: „Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“ Eine derartige „salvatorische Klausel“ ist schon deshalb nicht geeignet, den konkreten Erklärungsinhalt der Aufrufe zur Bewaffnung herunterzuspielen, weil diese, worauf das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen hat, keinen erkennbar satirischen Charakter haben. Das gilt umso mehr, als das Profilbild des Facebook-Auftritts den Antragsteller in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole zeigt (u. a. beidhändiger Anschlag, Mündungsfeuer). Die übrigen Äußerungen haben unabhängig von dem behaupteten satirischen Hintergrund ersichtlich einen aggressiven Charakter.

Ebenso wenig führt der Hinweis weiter, der Antragsteller habe nicht von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen. Indem der Antragsteller den allgemeinen Begriff „Waffen“ verwendete, bezog er sich auch auf Schusswaffen.

Auf den von der Beschwerde infrage gestellten Umstand, ob der Antragsteller zu einem illegalen Erwerb von Waffen aufgerufen hat, kommt es nach allem nicht an.

1.2 Die Beschwerde führt an, der Antragsteller habe sich in den vielen Jahren, in denen er als Sportschütze und Waffenhändler mit Schusswaffen umgegangen sei, immer als zuverlässig und untadelig erwiesen. Das rechtfertigt nach derzeitigem Sachstand bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit keine dem Antragsteller günstige Prognose.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem gesamten Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris). Mit seinem nunmehr zu würdigenden Verhalten hat der Antragsteller (neue) Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass er künftig eine Verhaltensweise im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG an den Tag legen wird.

1.3 Der Antragsteller lässt einwenden, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 10. Oktober 2013 (21 B 12.964) als Entscheidungsgrundlage herangezogen, obgleich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

Das greift nicht durch, weil sich das Verwaltungsgericht nur insoweit auf das genannte Urteil bezieht, als es verallgemeinerungsfähige Feststellungen zu der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmenden Prognoseentscheidung enthält.

1.4 Die Beschwerde wendet ohne Erfolg ein, die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verstößt summarisch geprüft nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Sie verbietet dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - NVwZ-RR, 2013, 357/360). Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).“

Im Klageverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was Anlass bietet, die vorläufige Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird und damit nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG), zu revidieren. Das Gericht hat im Klageverfahren vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzt.

Soweit der Kläger darzustellen versucht, seine Aufforderungen zur Bewaffnung im Internet seien einschränkend auszulegen, kann dem nicht gefolgt werden. Dem gesamten zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherung vorhandenen Internetauftritt des Klägers kann weder eine Beschränkung auf legal erworbene Waffen - erst recht nicht konkret auf Reizstoffsprühgeräte oder Schreckschusspistolen -, noch auf den Einsatz von Waffen ausschließlich in einer Notwehrsituation entnommen werden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger angeführten Situationen überhaupt unter den Begriff der Notwehr i. S. d. § 32 Abs. 2 StGB fallen würden. Insbesondere hat der Kläger nicht konkret auf die Möglichkeit einer legalen Bewaffnung - soweit diese überhaupt denkbar ist - hingewiesen. Seine Aufrufe konnten vom objektiven Empfängerhorizont, auch vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Waffenhändler und der Abbildung des Klägers in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole, auch nicht eingeschränkt verstanden werden. Der Kläger hat zwar versucht, sich als friedliebenden Menschen darzustellen, der gegen den Einsatz von Gewalt ist. Diese Darstellung konnte ihm das Gericht aufgrund der Diskrepanz zu seinen aggressiven Äußerungen im Internet aber nicht abnehmen. Wenn es tatsächlich zutreffen sollte, dass der Kläger den Einsatz von Gewalt ablehnt, hätte er zumindest überlegen müssen, wie seine (unbeschränkten) Aufforderungen zur Bewaffnung auf die Leser seiner Internetbeiträge wirken und wie sich diese auswirken können. Den Aufforderungen zur Bewaffnung kann ebenfalls keine satirische Komponente entnommen werden. Die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigen nach Auffassung des Gerichts vielmehr, dass die Aufforderungen zur Bewaffnung - auch vor dem Hintergrund eigener persönlicher Erfahrungen des Klägers - ernst gemeint waren.

Der weitere Vortrag des Klägers im Klageverfahren ist ebenfalls nicht geeignet, die Befürchtung auszuräumen, dass der Kläger künftig (Schuss-)Waffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet, sondern bestärkt zumindest teilweise die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger nicht die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Soweit der Kläger z. B. einen Vergleich mit der Aufrüstung der Bundeswehr zieht, stellt er damit gleichsam das staatliche Gewaltmonopol in Frage und maßt sich Rechte und Befugnisse zu eigenmächtiger Durchsetzung von Rechten an.

Unbehelflich ist die vom Kläger anhand des Falles „Böhmermann/Erdogan“ dargestellte kontroverse Diskussion um die Strafbarkeit von Äußerungen, da die Strafbarkeit einzelner Äußerungen vorliegend irrelevant ist.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 (3 K 1305/11) kann seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar, da es dort im Wesentlichen nur um eine Äußerung ging, für die sich eine mögliche plausible Erklärung finden ließ.

Soweit der Kläger sich auf die Meinungsfreiheit beruft, kann offen bleiben, ob die behördliche Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dienen, nur im Rahmen der „allgemeinen Gesetze“ zulässig. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG, NJW 1998, 1381; NJW 2004, 2814, 2815). Das Sprengstoffgesetz ist ein solches „allgemeines Gesetz“; die Vorschriften der §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und richten sich damit weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung. Der Behörde ist es deshalb nicht verwehrt, aus Äußerungen des Klägers Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit i. S. d. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG zu ziehen.

Der Einwand des Klägers, ihm sei nicht zuvor die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufgegeben worden, um Bedenken gegen die persönliche Eignung auszuräumen, geht ins Leere. Im angefochtenen Bescheid ist der Widerruf nicht mit dem Mangel an persönlicher Eignung des Klägers, sondern mit dem Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit begründet worden. Auf diesen Fall ist die Hinweispflicht des § 8b Abs. 2 SprengG aber nicht anwendbar, wie sich schon eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und durch die systematische Trennung dieser Begriffe im Sprengstoffgesetz (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. b, 8a, 8b SprengG) sowie durch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt wird.

Nachdem vorliegend die Voraussetzungen gem. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG für die unwiderlegliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers vorliegen, kann dahinstehen, ob beim Kläger auch die (widerlegliche) Regelvermutung nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG hinzukommt.

Die sonstigen Anordnungen begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verpflichtung, das erteilte Erlaubnisdokument an das Landratsamt Bad Kissingen zurückzugeben, ergibt sich aus Art. 52 Satz 1 BayVwVfG. Nr. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG. Durch den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erlischt das Recht des Klägers, explosionsgefährliche Stoffe zu besitzen. Die dem Kläger für die Überlassung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 6 - als ausreichend anzusehen. Die Gebühren- und Auslagenfestsetzung in Nr. 7 des Bescheids, gegen die Einwendungen nicht vorgetragen wurden, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Nach alledem war die Klage, soweit über diese noch zu entscheiden war, insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenhandelserlaubnis.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt übersandte dem Landratsamt Bad Kissingen mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Kläger gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Klägers zu Medienbeiträgen sowie Bildern unter anderem wie folgt zu ersehen:

Zu „Passant geschlagen und getreten - Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Kläger: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“

Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena - Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Kläger mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“

Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert - Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern…“ schrieb der Kläger: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“

Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwiderte der Kläger mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Zu einem Video-Bild kommentierte der Kläger: „Es wiederholt sich zum -zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“

Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Kläger: „Muss ich haben! ☺“.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015WBKKM) widerrief das Landratsamt Bad Kissingen u. a. die dem Kläger erteilte Waffenhandelserlaubnis Nr. 6/14 (Nr. 6 des Bescheids) und verpflichtete den Kläger, die Waffenhandelserlaubnis bis spätestens 30. Oktober 2015 beim Landratsamt Bad Kissingen abzugeben (Nr. 7), die zum Zustellungszeitpunkt des Bescheids in seinem Waffenhandelsbuch aufgeführten Waffen bis spätestens 30. Oktober 2015 entweder an einen Berechtigten zu überlassen, unbrauchbar machen zu lassen oder zur Vernichtung an das Landratsamt Bad Kissingen abzugeben (Nr. 8) sowie die Erledigung der mit Nr. 8 auferlegten Verpflichtung dem Landratsamt Bad Kissingen innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Nr. 9); für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Fristen der Nrn. 7 bis 9 wurde die Einziehung der Waffenhandelserlaubnis, des Waffenhandelsbuchs sowie die Sicherstellung der Waffen „im Wege der Ersatzvornahme“ angedroht (Nr. 10). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 7 und 8 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 11). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 1.720,00 EUR festgesetzt und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erhoben (Nr. 12).

Das Landratsamt Bad Kissingen stützte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2.

Am 13. Oktober 2015 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen,

Nrn. 6 bis 10 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015WBKKM) und Nr. 12 dieses Bescheids - soweit sich diese auf Nrn. 6 bis 10 bezieht - aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger betreibe ein Waffenhandelsunternehmen. Er sei gleichzeitig im Rahmen seines Geschäftsbetriebs der Vertriebsleiter für ein US-amerikanisches Unternehmen, das unter der Bezeichnung „T...-...“ Waffen reinige und Waffenpflegemittel herstelle und vertreibe. Durch den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis sei er in der Ausübung seines Berufs massiv beschränkt. Die Berufsausübung werde für ihn unmöglich.

Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers werde ausschließlich mit Äußerungen des Klägers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Kläger Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Kläger habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Kläger auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:

Der Kläger bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“

als

„normales

arbeitendes

zivilisiertes

Individuum“.

Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Klägers gezogene Botschaft

„Über Dich.

Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.

Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“

sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Klägers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.

Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:

Der Kläger habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Klägers durchaus als Rassismus bewertet werden.

Die Erläuterungen des Klägers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.

Die Äußerungen des Klägers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Klägers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Klägers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Klägers auch keine Gründe gegeben, die im Sinne von § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.

Soweit der Kläger den Hinweis gegeben habe „Bewaffnet Euch“, habe er nichts anderes getan als dies nunmehr z. B. durch eine Broschüre des Oberbürgermeisters von Köln „Vergewaltigung - wie kann ich mich wehren“ geschehe, in der auf S. 37 ausgeführt werde: „Darüber hinaus gibt es noch weitere technische Möglichkeiten, sich gegen Belästigungen und Bedrohungen zu wehren: - Technische Hilfsmittel wie z. B. Reizstoffsprühgeräte und Schreckschusspistolen sind generell geeignet, einen Angriff abzuwehren…“. Der Kläger verkenne nicht, dass die Diktion seiner Ausführungen natürlich nicht so zurückhaltend gewesen sei, wie dies in dieser Informationsschrift geschehe. Er habe allerdings nicht dazu aufgerufen, legal erworbene Waffen in einer illegalen Weise anzuwenden.

Wenn die zuständige Behörde Bedenken gegen die persönliche Eignung eines Waffenbesitzers habe, habe sie diesem die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Die Vorlage eines derartigen Zeugnisses sei geeignet, bestehende Bedenken auszuräumen. Eine derartige Anordnung sei jedoch bislang nicht ergangen.

Der Kläger habe letztlich nichts anderes getan, als auf die Möglichkeit einer legalen Bewaffnung hinzuweisen. Wie Werbeanzeigen in Bezug auf den Vertrieb von Pfefferspray zeigten, in denen die Möglichkeit auch von angreifenden Personen problematisiert werde, werde von den werbenden Firmen gerade auf die Situation abgestellt, die in Deutschland zu einem „Boom“ im Waffengeschäft geführt habe. Letztlich werde hierin zu einer Bewaffnung mit Blick auf latent bestehende Möglichkeiten eines Angriffs hingewiesen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juni 2016 ließ der Kläger seine Klagebegründung wiederholen und vertiefen. U. a. ließ er vortragen, seine Äußerungen hätten nur im Zusammenhang mit bestimmten Vorfällen gestanden, bei denen unter Berücksichtigung des Notwehrrechts der Einsatz von legalen Abwehrmitteln statthaft gewesen wäre. Der Kläger ziehe insoweit einen Vergleich mit denjenigen Politikern im Bereich des Verteidigungswesens, die mit Blick auf eine geänderte Einsatz- und Bedrohungslage eine Aufrüstung der Bundeswehr forderten. Die Diskussion im Fall Böhmermann/Erdogan zeige, dass bestimmte Äußerungen von einem Teil der Bevölkerung als bereits strafrechtlich bedeutsam, von einem anderen Teil als zulässige Kritik bewertet würden. Soweit der Kläger mit seinen Äußerungen Politiker angegriffen habe, sei dies als Reaktion auf dortige Äußerungen zu sehen und vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die unkontrollierte Einreise von Flüchtlingen könne zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen. Die Verbindung der klägerischen Äußerungen einerseits mit dem legalen Waffenbesitz andererseits führe dazu, dass jemand, der in Deutschland legal Waffen besitze, künftig von seinem Recht auf Meinungsäußerung keinen Gebrauch machen sollte. Der Widerruf der Waffenhandelserlaubnis führe dazu, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers auf Dauer gefährdet sei. Er habe nicht unerhebliche Ausgaben für seinen Unterhalt und insbesondere auch im Rahmen der Immobilienfinanzierung zu tätigen. Der Kläger sei in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unbescholten und habe zu keinem Zeitpunkt dazu aufgerufen, Schusswaffen einzusetzen. Er verabscheue jegliche Gewaltanwendung. Soweit dem Kläger unterstellt werde, er habe eine Aversion gegen Flüchtlinge, lege er Wert auf die Feststellung, dass seine Ehefrau Tochter eines Flüchtlings sei und Freunde Flüchtling oder Ausländer seien. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 (3 K 1305/11) verwiesen.

Auf den weiteren Inhalt der Klagebegründung wird Bezug genommen.

3.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad Kissingen für den Beklagten,

Nr. 10 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen (Az. 1351-30-2015 WBKKM) vom 1. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und weiterhin ausgeführt, der Kläger habe bei seinen letzten Anträgen als Beruf „Rentner“ angegeben, so dass davon auszugehen sei, dass der Waffenhandel vom Kläger im Nebenerwerb betrieben werde. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Beschluss vom 27. Oktober 2015 (W 5 S 15.1009) werde die Aufhebung der Nr. 10 des streitgegenständlichen Bescheids beantragt.

Auf die Ergänzung der Klageerwiderung im Schreiben des Landratsamts Bad Kissingen vom 14. Juni 2016 wird Bezug genommen.

4.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 (W 5 S 15.1009) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 10 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 (Az. 1351-30-2015WBKKM) an und wies den gleichzeitig mit der Klage gestellten Eilantrag im Übrigen ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Januar 2016 zurück (21 CS 15.2466).

5.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 erklärte der Beklagtenvertreter, dass Nr. 10 des Bescheids vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015WBKKM aufgehoben wird. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt und das Gericht stellte das Verfahren ein, soweit es Nr. 10 des Bescheids vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015WBKKM betraf.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

Nrn. 6 bis 9 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015WBKKM und die Nr. 12 dieses Bescheids - soweit sie sich auf die Nrn. 6 bis 9 bezieht - aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte

Klageabweisung.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6.

Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 S 15.1005, W 5 S 15.1007, W 5 S 15.1009, W 5 K 15.1003 und W 5 K 15.1006 wurden beigezogen.

Gründe

Die Klage ist im noch anhängigen Umfang zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Teil des Bescheides vom 1. Oktober 2015 Nr. 1351-30-2015WBKKM ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis des Klägers lagen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vor. In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2015 im Eilverfahren (W 5 S 15.1009) hat das Gericht - soweit vorliegend entscheidungserheblich - ausgeführt:

„Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Antragstellers - nach summarischer Prüfung - erfüllt.

§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - nach § 45 Abs. 1 WaffG zu widerrufen (vgl. zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris).

Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (BayVGH, a. a. O.; BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris).

Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Bd. 2, 3. Aufl., § 58 Rn. 19). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (BayVGH, a. a. O., m. w. N. zur st. Rspr.).

Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde bei Vorliegen konkreter Umstände im o.g. Sinn solange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (vgl. zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Fall der Zugehörigkeit zum Milieu einer „Outlaw Motorcycle Gang“ BayVGH, a. a. O.).

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich vor.

Der Antragsteller betreibt ein Facebook-Profil, auf dem er öffentlich und für jeden einsehbar zumindest im August 2015 Beiträge wie „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ teilte und in mehreren Posts die Leser zur Bewaffnung aufforderte, wie „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“, „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“ oder „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Zum Artikel „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ schrieb er am 21. August 2015 „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Wie den Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen ist, besteht bei ihm eine Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt. Zudem fordert er andere im Internet dazu auf, sich mit Waffen (gleich welcher Art) auszustatten, um gegen (vermeintliche) Bedrohungen gewappnet zu sein. Seiner Facebook-Seite ist gleichzeitig zu entnehmen, dass er „Sales Manager“ einer Firma, die die Waffenpflegeserie „Tetra-Gun“ vertreibt, ist. Seine Aufforderung kann vom Empfängerhorizont nicht nur so verstanden werden, dass man erlaubnisfreie Waffen erwerben solle oder dass eine Bewaffnung und Verwendung von Waffen ausschließlich im Rahmen der Legalität stattfinden solle. Die Äußerungen des Antragstellers legen es nahe, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er im Rahmen des Handels mit Schusswaffen oder Munition jederzeit und in jeder Hinsicht mit Schusswaffen ordnungsgemäß umgehen wird.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen:

Die von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt ermittelten und vom Landratsamt Bad Kissingen seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hat der Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage gestellt. Er bestreitet nicht, dass er die vom Landratsamt zitierten Äußerungen getätigt hat bzw. die entsprechenden Artikel geteilt hat, sondern versucht lediglich, die Bedeutung seiner Äußerungen herunterzuspielen.

Der Einwand des Antragstellers, er habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, „satirisch und durchaus bissig“ kommentiert, kann die vom Landratsamt vorgenommene Bewertung zumindest der o.g. Äußerungen nicht in Frage stellen. Es ist bereits fraglich, ob der nunmehr auf der Facebook-Seite des Antragstellers unter der Unterrubrik „Info - Details über dich“ enthaltene Hinweis, die Beiträge seien „auch als Satire zu verstehen“ zum Zeitpunkt der Feststellung der für den Widerruf herangezogenen Äußerungen, die mittlerweile aus dem Facebook-Profil entfernt worden sind, bereits vorhanden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war dieser nicht im Zusammenhang mit den Äußerungen aufgeführte, eher versteckte Hinweis nicht geeignet, die Bedeutung der Äußerungen herabzusetzen. Insbesondere die mehrfachen Aufrufe zur Bewaffnung erwecken im Zusammenhang mit den dazu geposteten Artikeln den Eindruck, dass sie ernst gemeint sind. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung hierzu auch angegeben, dass er seine Facebook-Bekannten darauf hinweise, dass sie sich für „Fälle von Ausschreitungen und Übergriffen von Neuankömmlingen“ auf „legale Weise bewaffnen“ dürften. Die Verwendung des von ihm (ohne Kommentar) geteilten Beitrags „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ kann ohnehin mit satirischen Absichten nicht erklärt werden. Im Rahmen der behördlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu auch nur ausgeführt, er müsse sich zu Recht ankreiden lassen, dass er „die Pauschalität dieser Aussage nicht deutlich angeprangert habe“. Die vom Antragsteller zur Verharmlosung seiner Aussage „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ gegenüber dem Landratsamt abgegebene Erklärung lässt auch diese Äußerung nicht in einem anderen, milderen Licht erscheinen als sie vom objektiven Empfängerhorizont wirkt.

Dass der Antragsteller bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Mit seinen Äußerungen im Internet hat er Tatsachen geschaffen, die eine Prognoseänderung erfordern.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu im Beschluss vom 8. Januar 2016 (21 CS 15.2466) dargelegt:

„1.1 Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht lasse sich von der Überlegung leiten, dass bei dem Antragsteller eine aggressive Grundhaltung bestehe und sich darin die Bereitschaft zeige, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Äußerungen eine solche Tendenz zur Aggressivität nicht belegten. Der Antragsteller habe seine Äußerungen als Satire verstanden. Er habe auch mit keinem Wort von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die gesamten Umständen, wie sie sich nach derzeitigem Sachstand darstellen, geben hinreichend Anlass für die Befürchtung, dass der Antragsteller künftig (Schuss-)Waffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet.

Der Antragsteller hat mehrfach auf seinem Facebook-Profil dazu aufgefordert, sich zu bewaffnen. Der Zusammenhang, in den diese „Aufrufe“ gestellt sind, lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller eine Verteidigung mit der (Schuss -)Waffe ohne Ansehung der konkreten Situation befürwortet. Denn er nahm mehrfach Medienberichte über Straftaten zum Anlass, allgemein zur Bewaffnung aufzufordern. Hinzu kommt die auf die Zuwanderung von Flüchtlingen bezogene Äußerung des Antragstellers: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ Das illustriert die Einstellung des Antragstellers zu Waffen und deren Anwendung, die er ersichtlich als bevorzugtes Mittel betrachtet, Konflikte zu lösen. Hinzu kommen weitere Äußerungen, die unter Berücksichtigung von Wortwahl und Diktion den Eindruck einer erheblichen (latenten) Aggressivität des Antragstellers unterstreichen und ebenfalls die Befürchtung nähren, der Antragsteller werde Waffen missbräuchlich verwenden. So enthält der Facebook-Auftritt Kommentare wie etwa „Die Wichser wollen Dich verarschen. … Ramelow ist ein dreckiger Rassist. … Diese Wichser [die Bundesregierung] sollen in der Hölle schmoren.“ Der Umstand, dass der Antragsteller das Bild einer Munitionsmaschine mit der Bemerkung versehen hat „Muss ich haben! ☺“, trägt ebenfalls zu der für ihn negativen Bewertung bei. Im Übrigen gibt der Antragsteller dadurch Anlass zu der Annahme, dass seine waffenrechtlich nicht hinzunehmende Einstellung unterschiedslos Waffen, Munition und explosionsgefährliche Stoffe betrifft.

Der Antragsteller kann sich summarisch geprüft nicht darauf zurückziehen, er habe lediglich auf aktuelle Ereignisse satirisch überspitzt reagiert. Die Aufrufe zur Bewaffnung lassen nach ihrem Inhalt und Zusammenhang nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit nur eine ordnungsgemäße Verwendung von Waffen befürwortet und deshalb das Vertrauen verdient, er werde auch künftig mit Schusswaffen verantwortungsbewusst umgehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller bereits in erster Instanz angeführten Hinweis, mit dem er sein Facebook-Profil (angeblich) wie folgt eingeleitet hat: „Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“ Eine derartige „salvatorische Klausel“ ist schon deshalb nicht geeignet, den konkreten Erklärungsinhalt der Aufrufe zur Bewaffnung herunterzuspielen, weil diese, worauf das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen hat, keinen erkennbar satirischen Charakter haben. Das gilt umso mehr, als das Profilbild des Facebook-Auftritts den Antragsteller in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole zeigt (u. a. beidhändiger Anschlag, Mündungsfeuer). Die übrigen Äußerungen haben unabhängig von dem behaupteten satirischen Hintergrund ersichtlich einen aggressiven Charakter.

Ebenso wenig führt der Hinweis weiter, der Antragsteller habe nicht von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen. Indem der Antragsteller den allgemeinen Begriff „Waffen“ verwendete, bezog er sich auch auf Schusswaffen.

Auf den von der Beschwerde infrage gestellten Umstand, ob der Antragsteller zu einem illegalen Erwerb von Waffen aufgerufen hat, kommt es nach allem nicht an.

1.2 Die Beschwerde führt an, der Antragsteller habe sich in den vielen Jahren, in denen er als Sportschütze und Waffenhändler mit Schusswaffen umgegangen sei, immer als zuverlässig und untadelig erwiesen. Das rechtfertigt nach derzeitigem Sachstand bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit keine dem Antragsteller günstige Prognose.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem gesamten Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris). Mit seinem nunmehr zu würdigenden Verhalten hat der Antragsteller (neue) Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass er künftig eine Verhaltensweise im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG an den Tag legen wird.

Auch mit Blick auf den Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers besteht kein Anlass, die inmitten stehenden Tatsachen weniger streng zu bewerten. Ein milderer Maßstab ließe unberücksichtigt, dass die mit der Waffenhandelserlaubnis einhergehende Berechtigung, Waffen oder Munition in Verkehr zu bringen, besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt.

1.3 Der Antragsteller lässt einwenden, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 10. Oktober 2013 (21 B 12.964) als Entscheidungsgrundlage herangezogen, obgleich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

Das greift nicht durch, weil sich das Verwaltungsgericht nur insoweit auf das genannte Urteil bezieht, als es verallgemeinerungsfähige Feststellungen zu der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmenden Prognoseentscheidung enthält.

1.4 Die Beschwerde wendet ohne Erfolg ein, die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verstößt summarisch geprüft nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Sie verbietet dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 - NVwZ-RR, 2013, 357/360). Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).“

Im Klageverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was Anlass bietet, die vorläufige Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG), zu revidieren. Das Gericht hat im Klageverfahren vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Umgang mit Waffen besitzt.

Soweit der Kläger darzustellen versucht, seine Aufforderungen zur Bewaffnung im Internet seien einschränkend auszulegen, kann dem nicht gefolgt werden. Dem gesamten zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherung vorhandenen Internetauftritt des Klägers kann weder eine Beschränkung auf legal erworbene Waffen - erst recht nicht konkret auf Reizstoffsprühgeräte oder Schreckschusspistolen -, noch auf den Einsatz von Waffen ausschließlich in einer Notwehrsituation entnommen werden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger angeführten Situationen überhaupt unter den Begriff der Notwehr i. S. d. § 32 Abs. 2 StGB fallen würden. Insbesondere hat der Kläger nicht konkret auf die Möglichkeit einer legalen Bewaffnung - soweit diese überhaupt denkbar ist - hingewiesen. Seine Aufrufe konnten vom objektiven Empfängerhorizont, auch vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Waffenhändler und der Abbildung des Klägers in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole, auch nicht eingeschränkt verstanden werden. Der Kläger hat zwar versucht, sich als friedliebenden Menschen darzustellen, der gegen den Einsatz von Gewalt ist. Diese Darstellung konnte ihm das Gericht aufgrund der Diskrepanz zu seinen aggressiven Äußerungen im Internet aber nicht abnehmen. Wenn es tatsächlich zutreffen sollte, dass der Kläger den Einsatz von Gewalt ablehnt, hätte er zumindest überlegen müssen, wie seine (unbeschränkten) Aufforderungen zur Bewaffnung auf die Leser seiner Internetbeiträge wirken und wie sich diese auswirken können. Den Aufforderungen zur Bewaffnung kann ebenfalls keine satirische Komponente entnommen werden. Die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigen nach Auffassung des Gerichts vielmehr, dass die Aufforderungen zur Bewaffnung - auch vor dem Hintergrund eigener persönlicher Erfahrungen des Klägers - ernst gemeint waren.

Der weitere Vortrag des Klägers im Klageverfahren ist ebenfalls nicht geeignet, die Befürchtung auszuräumen, dass der Kläger künftig (Schuss-)Waffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet, sondern bestärkt zumindest teilweise die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger nicht die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Soweit der Kläger z. B. einen Vergleich mit der Aufrüstung der Bundeswehr zieht, stellt er damit gleichsam das staatliche Gewaltmonopol in Frage und maßt sich Rechte und Befugnisse zu eigenmächtiger Durchsetzung von Rechten an.

Unbehelflich ist die vom Kläger anhand des Falles „Böhmermann/Erdogan“ dargestellte kontroverse Diskussion um die Strafbarkeit von Äußerungen, da die Strafbarkeit einzelner Äußerungen vorliegend irrelevant ist.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 (3 K 1305/11) kann seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar, da es dort im Wesentlichen nur um eine Äußerung ging, für die sich eine mögliche plausible Erklärung finden ließ.

Soweit der Kläger sich auf die Meinungsfreiheit beruft, kann offen bleiben, ob die behördliche Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dienen, nur im Rahmen der „allgemeinen Gesetze“ zulässig. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG, NJW 1998, 1381; NJW 2004, 2814, 2815). Das Waffengesetz ist ein solches „allgemeines Gesetz“; die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) und richten sich damit weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung. Der Behörde ist es deshalb nicht verwehrt, aus Äußerungen des Klägers Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu ziehen.

Der Einwand des Klägers, ihm sei nicht zuvor die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufgegeben worden, um Bedenken gegen die persönliche Eignung auszuräumen, geht ins Leere. Im angefochtenen Bescheid ist der Widerruf nicht mit dem Mangel an persönlicher Eignung des Klägers, sondern mit dem Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit begründet worden. Auf diesen Fall ist die Hinweispflicht des § 6 Abs. 2 WaffG aber nicht anwendbar, wie sich schon eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und durch die systematische Trennung dieser Begriffe im Waffenrecht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 bzw. § 6 WaffG) und durch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt wird. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV hat also nur für die Fälle Bedeutung, in denen eine mangelnde persönliche Eignung anzunehmen ist, nicht aber - wie hier- beim Fehlen der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

Nachdem vorliegend die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG für die unwiderlegliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers vorliegen, kann dahinstehen, ob beim Kläger auch die (widerlegliche) Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG hinzukommt.

Die sonstigen Anordnungen begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verpflichtung, das erteilte Erlaubnisdokument an das Landratsamt Bad Kissingen zurückzugeben, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Nr. 8 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG. Durch den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis erlischt das Recht des Klägers, die im Waffenhandelsbuch aufgeführten Waffen zu besitzen. Die dem Kläger für die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 11 - als ausreichend anzusehen. Nr. 9 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Gebühren- und Auslagenfestsetzung in Nr. 12 des Bescheids, gegen die Einwendungen nicht vorgetragen wurden, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Nach alledem war die Klage, soweit über diese noch zu entscheiden war, insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Oktober 2015 gegen Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 19.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 widerrief das Landratsamt Bad K. u. a. die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. ... (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete den Antragsteller, die Waffenbesitzkarten bis spätestens 30. Oktober 2015 beim Landratsamt Bad K. abzugeben (Nr. 2), die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Waffen bis spätestens 30. Oktober 2015 entweder an einen Berechtigten zu überlassen, unbrauchbar machen zu lassen oder zur Vernichtung an das Landratsamt Bad K. abzugeben (Nr. 3) sowie die Erledigung der mit Nr. 3 auferlegten Verpflichtung dem Landratsamt Bad K. innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Nr. 4); für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Fristen der Nrn. 2 bis 4 wurde die Einziehung der Waffenbesitzkarten sowie die Sicherstellung der Waffen „im Wege der Ersatzvornahme“ angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 11).

Das Landratsamt Bad K. stützte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2. Am 13. Oktober 2015 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 15.1006 Klage erheben und zugleich sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 2 und 3 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 1, 4 und 5 des Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller übe seit über 40 Jahren regelmäßig den Schießsport aus und verfüge hier über erhebliche Erfolge. Im Jahr 2013 habe er den Titel eines Deutschen Meisters in der Disziplin „Standardpistole“ errungen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers werde ausschließlich mit Äußerungen des Antragstellers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Antragsteller Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:

Der Antragsteller bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“

als „normales arbeitendes zivilisiertes Individuum“.

Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Antragstellers gezogene Botschaft

„Über Dich.

Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.

Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“

sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Antragstellers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.

Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:

Der Antragsteller habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Antragstellers durchaus als Rassismus bewertet werden.

Die Erläuterungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.

Die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Antragstellers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Antragstellers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Antragstellers auch keine Gründe gegeben, die im Sinne von § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.

Auf den weiteren Inhalt der Antragsbegründung wird Bezug genommen.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad K. für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

4. Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1003, W 5 K 15.1006, W 5 K 15.1008, W 5 S 15.1005, W 5 S 15.1009 wurden beigezogen.

II.

Der teilweise unzulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.

1. Die Klage des Antragstellers hat nur gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheids) und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 5 des Bescheids) nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. Art. 21a VwZVG - also kraft Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der übrigen Ziffern steht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Raum.

Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) lässt der Antragsteller demnach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 1 und 5 des Bescheides vom 1. Oktober 2015 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 2, 3 und 4 dieses Bescheides beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bezüglich der Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die sofortige Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Der Antrag ist insoweit statthaft.

Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf Nr. 4 des angefochtenen Bescheids enthält Nr. 11 des Bescheids nicht. Die Klage des Antragstellers entfaltet daher aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Antragstellers ist insoweit unstatthaft. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 4 des Bescheids nicht erkannt hätte oder aus Nr. 4 trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage Vollstreckungsmaßnahmen ableiten wollte, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung analog § 80 Abs. 5 VwGO, dass der eingelegte Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung hat.

2. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 des Bescheids wendet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.

3. Im vorliegenden Fall erweist sich lediglich die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 des Bescheids als rechtswidrig. Hingegen hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage gegen Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg

a) Der Androhung der Ersatzvornahme fehlt es zum einen an der erforderlichen hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Regelungsinhalt ist nicht klar und unzweideutig erkennbar. Nachdem der Bescheid insoweit keinerlei Begründung enthält, ist auch nicht ersichtlich, welchen genauen Inhalt die Zwangsmittelandrohung hat und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Zum anderen ist nicht erkennbar, warum nicht die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 VwZVG geeignet ist, den Antragsteller zur Abgabe der Waffenbesitzkarten zu bewegen. Schließlich bleibt unklar, warum bezüglich der auf die Waffen bezogenen Verpflichtungen die Ersatzvornahme angedroht wird, da die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nach fruchtlosem Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Waffen sicherstellen kann. Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen ist allerdings eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von Art. 34 VwZVG (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris). Eine Ersatzvornahme i. S. d. Art. 32 VwZVG kommt insoweit nicht in Betracht.

b) Vorliegend wird die Klage des Antragstellers gegen Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des Landratsamts Bad-K. vom 1. Oktober 2015 Nr. ... voraussichtlich erfolglos sein. Zumindest ist bei einer Abwägung der Interessen geboten, angesichts der potentiellen Gefährlichkeit von Schusswaffen im Besitz von hierzu nicht Berechtigten vorläufig dem angefochtenen Bescheid insofern zur Wirksamkeit zu verhelfen.

aa) Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Antragstellers - nach summarischer Prüfung - erfüllt.

§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - nach § 45 Abs. 1 WaffG zu widerrufen (vgl. zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris).

Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (BayVGH, a. a. O.; BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris).

Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Bd. 2, 3. Aufl., § 58 Rn. 19). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (BayVGH, a. a. O., m. w. N. zur st. Rspr.).

Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde bei Vorliegen konkreter Umstände im o.g. Sinn solange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (vgl. zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Fall der Zugehörigkeit zum Milieu einer „Outlaw Motorcycle Gang“ BayVGH, a. a. O.).

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich vor.

Der Antragsteller betreibt ein Facebook-Profil, auf dem er öffentlich und für jeden einsehbar zumindest im August 2015 Beiträge wie „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ teilte und in mehreren Posts die Leser zur Bewaffnung aufforderte, wie „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“, „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“ oder „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Zum Artikel „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ schrieb er am 21. August 2015 „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Wie den Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen ist, besteht bei ihm eine Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt. Zudem fordert er andere im Internet dazu auf, sich mit Waffen (gleich welcher Art) auszustatten, um gegen (vermeintliche) Bedrohungen gewappnet zu sein. Seiner Facebook-Seite ist gleichzeitig zu entnehmen, dass er „Sales Manager“ einer Firma, die die Waffenpflegeserie „...“ vertreibt, ist. Seine Aufforderung kann vom Empfängerhorizont nicht nur so verstanden werden, dass man erlaubnisfreie Waffen erwerben solle oder dass eine Bewaffnung und Verwendung von Waffen ausschließlich im Rahmen der Legalität stattfinden solle. Die Äußerungen des Antragstellers legen es nahe, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition, die er im Rahmen der erteilten Erlaubnis besitzen darf, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen:

Die von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt ermittelten und vom Landratsamt Bad K. seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hat der Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage gestellt. Er bestreitet nicht, dass er die vom Landratsamt zitierten Äußerungen getätigt hat bzw. die entsprechenden Artikel geteilt hat, sondern versucht lediglich, die Bedeutung seiner Äußerungen herunterzuspielen.

Der Einwand des Antragstellers, er habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, „satirisch und durchaus bissig“ kommentiert, kann die vom Landratsamt vorgenommene Bewertung zumindest der o.g. Äußerungen nicht in Frage stellen. Es ist bereits fraglich, ob der nunmehr auf der Facebook-Seite des Antragstellers unter der Unterrubrik „Info - Details über dich“ enthaltene Hinweis, die Beiträge seien „auch als Satire zu verstehen“ zum Zeitpunkt der Feststellung der für den Widerruf herangezogenen Äußerungen, die mittlerweile aus dem Facebook-Profil entfernt worden sind, bereits vorhanden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war dieser nicht im Zusammenhang mit den Äußerungen aufgeführte, eher versteckte Hinweis nicht geeignet, die Bedeutung der Äußerungen herabzusetzen. Insbesondere die mehrfachen Aufrufe zur Bewaffnung erwecken im Zusammenhang mit den dazu geposteten Artikeln den Eindruck, dass sie ernst gemeint sind. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung hierzu auch angegeben, dass er seine Facebook-Bekannten darauf hinweise, dass sie sich für „Fälle von Ausschreitungen und Übergriffen von Neuankömmlingen“ auf „legale Weise bewaffnen“ dürften. Die Verwendung des von ihm (ohne Kommentar) geteilten Beitrags „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ kann ohnehin mit satirischen Absichten nicht erklärt werden. Im Rahmen der behördlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu auch nur ausgeführt, er müsse sich zu Recht ankreiden lassen, dass er „die Pauschalität dieser Aussage nicht deutlich angeprangert habe“. Die vom Antragsteller zur Verharmlosung seiner Aussage „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ gegenüber dem Landratsamt abgegebene Erklärung lässt auch diese Äußerung nicht in einem anderen, milderen Licht erscheinen als sie vom objektiven Empfängerhorizont wirkt.

Dass der Antragsteller bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Mit seinen Äußerungen im Internet hat er Tatsachen geschaffen, die eine Prognoseänderung erfordern.

Dass die Karriere als erfolgreicher Sportschütze durch den Waffenentzug beendet werden würde, kann bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung seiner Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit im Sinn des Waffenrechts keine Rolle spielen.

bb) Ob auch der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG erfüllt ist, wie das Landratsamt Bad K. annimmt, ist zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Die Formulierung orientiert sich an der Formulierung der verfassungsrechtlichen Umschreibung des Art. 9 Abs. 2 GG und wurde ergänzt durch den Zusatz „insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker“, womit auf Art. 26 Abs. 1 GG Bezug genommen ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 5 Rn. 21). Nachdem den Akten lediglich einzelne Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen sind und Erkenntnisse zum sonstigen Verhalten nicht vorliegen, ist die Völkerverständigungswidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes nicht eindeutig zu beurteilen.

cc) Die sonstigen Anordnungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verpflichtung, die erteilten Erlaubnisdokumente an das Landratsamt Bad K. zurückzugeben, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Nr. 3 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarten erlischt das Recht des Antragstellers, Waffen und Munition zu besitzen. Die dem Antragsteller für die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 11 - als ausreichend anzusehen.

4. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansieht, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Nrn. 1 bis 3 des Bescheids unbegründet. Denn bei einer Abwägung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und des gegenläufigen Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenbesitzkarten und die darin eingetragenen Waffen behalten zu dürfen, genießt das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten, Vorrang. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren die Allgemeinheit sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen. Demgegenüber hat das private Interesse des Antragstellers, der auf die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen beruflich oder wegen sonst schützenswerter Belange nicht angewiesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris), bis zu einer endgültigen Entscheidung weiterhin als Sportschütze mit seinen eigenen Waffen zu schießen, zurückzutreten. Vollendete Tatsachen werden bis dahin nicht geschaffen. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Waffen vorläufig einem Berechtigen zu überlassen.

5. Schließlich erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 11 des angegriffenen Bescheides als rechtmäßig, insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013 - 21 CS 13.1363. Danach ist bei Streitigkeiten wegen mehrerer Waffenbesitzkarten vom Auffangwert (5.000,00 EUR) für die erste Waffenbesitzkarte und eine eingetragene Waffe sowie zusätzlich 750,00 EUR für jede weitere eingetragene Waffe einschließlich Wechsellauf (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2014 - 21 ZB 14.1305) auszugehen. Somit ergibt sich bei insgesamt 45 eingetragenen Waffen in Abweichung zum vorläufigen Streitwert im Klageverfahren ein Streitwert von 38.000,00 EUR, der im vorliegenden Sofortverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 19.000,00 EUR zu halbieren war.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 25.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es in diesem Verfahren um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt übersandte dem Landratsamt Bad Kissingen mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Antragsteller gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Antragstellers zu Medienbeiträgen sowie Bildern unter anderem wie folgt zu ersehen:

Zu „Passant geschlagen und getreten - Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Antragsteller: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“

Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena - Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Antragsteller mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“.

Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert - Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern …“ schrieb der Antragsteller: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“

Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwidert der Antragsteller mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Zu einem Video-Bild kommentierte der Antragsteller: „Es wiederholt sich zum -zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“

Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Antragsteller: „Muss ich haben! ☺“.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 die dem Antragsteller erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (9 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 63 Waffen sowie Wechselsystemen) sowie eine dem Antragsteller erteilte Waffenhandelserlaubnis und traf dazugehörige Nebenentscheidungen.

Mit weiterem Bescheid gleichen Datums widerrief das Landratsamt eine dem Antragsteller erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis.

2. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Verfahren W 5 S 15.1007 mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 5 des Bescheids (Androhung der Ersatzvornahme) angeordnet. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Soweit die Eilanträge wegen des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne Erfolg blieben, hat der Antragsteller im Verfahren 21 CS 15.2466 bzw. im Verfahren 21 CS 15.2464 Beschwerde eingelegt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht lasse sich von der Überlegung leiten, dass bei dem Antragsteller eine aggressive Grundhaltung bestehe und sich darin die Bereitschaft zeige, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Äußerungen eine solche Tendenz zur Aggressivität nicht belegten. Der Antragsteller habe seine Äußerungen als Satire verstanden. Er habe auch mit keinem Wort von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die gesamten Umständen, wie sie sich nach derzeitigem Sachstand darstellen, geben hinreichend Anlass für die Befürchtung, dass der Antragsteller künftig (Schuss-)Waffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet.

Der Antragsteller hat mehrfach auf seinem Facebook-Profil dazu aufgefordert, sich zu bewaffnen. Der Zusammenhang, in den diese „Aufrufe“ gestellt sind, lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller eine Verteidigung mit der (Schuss -)Waffe ohne Ansehung der konkreten Situation befürwortet. Denn er nahm mehrfach Medienberichte über Straftaten zum Anlass, allgemein zur Bewaffnung aufzufordern. Hinzu kommt die auf die Zuwanderung von Flüchtlingen bezogene Äußerung des Antragstellers: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ Das illustriert die Einstellung des Antragstellers zu Waffen und deren Anwendung, die er ersichtlich als bevorzugtes Mittel betrachtet, Konflikte zu lösen. Hinzu kommen weitere Äußerungen, die unter Berücksichtigung von Wortwahl und Diktion den Eindruck einer erheblichen (latenten) Aggressivität des Antragstellers unterstreichen und ebenfalls die Befürchtung nähren, der Antragsteller werde Waffen missbräuchlich verwenden. So enthält das Facebook-Profil Kommentare wie etwa „Die Wichser wollen Dich verarschen. … Ramelow ist ein dreckiger Rassist. … Diese Wichser [die Bundesregierung] sollen in der Hölle schmoren.“ Der Umstand, dass der Antragsteller das Bild einer Munitionsmaschine mit der Bemerkung versehen hat „Muss ich haben! ☺“, trägt ebenfalls zu der für ihn negativen Bewertung bei. Im Übrigen gibt der Antragsteller dadurch Anlass zu der Annahme, dass seine waffenrechtlich nicht hinzunehmende Einstellung unterschiedslos Waffen, Munition und explosionsgefährliche Stoffe betrifft.

Der Antragsteller kann sich summarisch geprüft nicht darauf zurückziehen, er habe lediglich auf aktuelle Ereignisse satirisch überspitzt reagiert. Die Aufrufe zur Bewaffnung lassen nach ihrem Inhalt und Zusammenhang nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit nur eine ordnungsgemäße Verwendung von Waffen befürwortet und deshalb das Vertrauen verdient, er werde auch künftig mit Schusswaffen verantwortungsbewusst umgehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller bereits in erster Instanz angeführten Hinweis, mit dem er sein Facebook-Profil (angeblich) wie folgt eingeleitet hat: „Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“ Eine derartige „salvatorische Klausel“ ist schon deshalb nicht geeignet, den konkreten Erklärungsinhalt der Aufrufe zur Bewaffnung herunterzuspielen, weil diese, worauf das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen hat, keinen erkennbar satirischen Charakter haben. Das gilt umso mehr, als das Profilbild des Facebook-Auftritts den Antragsteller in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole zeigt (u. a. beidhändiger Anschlag, Mündungsfeuer). Die übrigen Äußerungen haben unabhängig von dem behaupteten satirischen Hintergrund ersichtlich einen aggressiven Charakter.

Ebenso wenig führt der Hinweis weiter, der Antragsteller habe nicht von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen. Indem der Antragsteller den allgemeinen Begriff „Waffen“ verwendete, bezog er sich auch auf Schusswaffen.

Auf den von der Beschwerde infrage gestellten Umstand, ob der Antragsteller zu einem illegalen Erwerb von Waffen aufgerufen hat, kommt es nach allem nicht an.

1.2 Die Beschwerde führt an, der Antragsteller habe sich in den vielen Jahren, in denen er als Sportschütze und Waffenhändler mit Schusswaffen umgegangen sei, immer als zuverlässig und untadelig erwiesen. Das rechtfertigt nach derzeitigem Sachstand bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit keine dem Antragsteller günstige Prognose.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem gesamten Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris). Mit seinem nunmehr zu würdigenden Verhalten hat der Antragsteller (neue) Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass er künftig eine Verhaltensweise im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG an den Tag legen wird.

1.3 Der Antragsteller lässt einwenden, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 10. Oktober 2013 (21 B 12.964) als Entscheidungsgrundlage herangezogen, obgleich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

Das greift nicht durch, weil sich das Verwaltungsgericht nur insoweit auf das genannte Urteil bezieht, als es verallgemeinerungsfähige Feststellungen zu der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmenden Prognoseentscheidung enthält.

1.4 Die Beschwerde wendet ohne Erfolg ein, die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verstößt summarisch geprüft nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Sie verbietet dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - NVwZ-RR, 2013, 357/360). Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

1.5 Die Beschwerde bleibt unabhängig von Vorstehendem ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt hat, dass eine vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. Die Beschwerdebegründung verhält sich dazu nicht.

1.6 Der „Hilfsantrag“ veranlasst keine gesonderte Entscheidung. Er hat keine eigenständige Bedeutung, weil er der Sache nach trotz abweichender Formulierung mit dem „Hauptantrag“ identisch ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) ist unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013) für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe, wozu auch ein Wechsellauf oder ein Wechselsystem zählt, ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Der sich so ergebende Betrag von 51.500,00 Euro (5.000,00 Euro + 62 x 750,00 Euro) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.