Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Okt. 2015 - W 5 S 15.1009
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner Waffenhandelserlaubnis.
Mit Bescheid vom
Das Landratsamt Bad K. stützte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
2. Am
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 7 und 8 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 6, 9 und 10 des Bescheids anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller betreibe ein Waffenhandelsunternehmen. Er sei gleichzeitig im Rahmen seines Geschäftsbetriebs der Vertriebsleiter für ein US-amerikanisches Unternehmen, das unter der Bezeichnung „...“ Waffen reinige und Waffenpflegemittel herstelle und vertreibe. Durch den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis sei er in der Ausübung seines Berufs massiv beschränkt. Die Berufsausübung werde für ihn unmöglich.
Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers werde ausschließlich mit Äußerungen des Antragstellers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Antragsteller Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Sch. als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:
Der Antragsteller bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“
als „normales arbeitendes zivilisiertes Individuum“.
Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Antragstellers gezogene Botschaft
„Über Dich.
Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.
Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“
sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Antragstellers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.
Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:
Der Antragsteller habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Antragstellers durchaus als Rassismus bewertet werden.
Die Erläuterungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.
Die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Sch. habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Antragstellers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Antragstellers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Antragstellers auch keine Gründe gegeben, die im Sinne von § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.
Auf den weiteren Inhalt der Antragsbegründung wird Bezug genommen.
3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad K. für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
4. Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1003, W 5 K 15.1006, W 5 K 15.1008, W 5 S 15.1005, W 5 S 15.1007 wurden beigezogen.
II.
Der teilweise unzulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.
1. Die Klage des Antragstellers hat nur gegen den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis (Nr. 6 des Bescheids) und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 10 des Bescheids) nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. Art. 21a VwZVG - also kraft Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der übrigen Ziffern steht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Raum.
Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) lässt der Antragsteller demnach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 6 und 10 des Bescheides vom
Bezüglich der Nrn. 7 und 8 des angefochtenen Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die sofortige Vollziehung durch das Landratsamt Bad K. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Der Antrag ist insoweit statthaft.
Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf Nr. 9 des angefochtenen Bescheids enthält Nr. 11 des Bescheids nicht. Die Klage des Antragstellers entfaltet daher aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Antragstellers ist insoweit unstatthaft. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 9 des Bescheids nicht erkannt hätte oder aus Nr. 9 trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage Vollstreckungsmaßnahmen ableiten wollte, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung analog § 80 Abs. 5 VwGO, dass der eingelegte Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung hat.
2. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 10 des Bescheids wendet. Im Übrigen ist er unbegründet.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.
3. Im vorliegenden Fall erweist sich lediglich die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 10 des Bescheids als rechtswidrig. Hingegen hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage gegen Nrn. 6 bis 8 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg.
a) Der Androhung der Ersatzvornahme fehlt es zum einen an der erforderlichen hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Regelungsinhalt ist nicht klar und unzweideutig erkennbar. Nachdem der Bescheid insoweit keinerlei Begründung enthält, ist auch nicht ersichtlich, welchen genauen Inhalt die Zwangsmittelandrohung hat und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Zum anderen ist nicht erkennbar, warum nicht die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 VwZVG geeignet ist, den Antragsteller zur Abgabe der Waffenhandelserlaubnis und des Waffenhandelsbuchs zu bewegen. Schließlich bleibt unklar, warum bezüglich der auf die Waffen bezogenen Verpflichtungen die Ersatzvornahme angedroht wird, da die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nach fruchtlosem Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Waffen sicherstellen kann. Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen ist allerdings eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von Art. 34 VwZVG (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968
b) Vorliegend wird die Klage des Antragstellers gegen Nrn. 6 bis 8 des Bescheids des Landratsamts Bad-K.
aa) Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Diese Widerrufsvoraussetzungen sind im Fall des Antragstellers - nach summarischer Prüfung - erfüllt.
§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis - wie im vorliegenden Fall - nach § 45 Abs. 1 WaffG zu widerrufen (vgl. zur Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris).
Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (BayVGH, a. a. O.; BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris).
Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko nicht ausschließen können (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Bd. 2, 3. Aufl., § 58 Rn. 19). Ein Restrisiko muss im Waffenrecht aber nicht hingenommen werden (BayVGH, a. a. O., m. w. N. zur st. Rspr.).
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (vgl. BayVGH, a. a. O.).
Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde bei Vorliegen konkreter Umstände im o.g. Sinn solange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (vgl. zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Fall der Zugehörigkeit zum Milieu einer „Outlaw Motorcycle Gang“ BayVGH, a. a. O.).
Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich vor.
Der Antragsteller betreibt ein Facebook-Profil, auf dem er öffentlich und für jeden einsehbar zumindest im August 2015 Beiträge wie „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ teilte und in mehreren Posts die Leser zur Bewaffnung aufforderte, wie „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“, „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“ oder „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Zum Artikel „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ schrieb er am 21. August 2015 „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“
Wie den Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen ist, besteht bei ihm eine Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt. Zudem fordert er andere im Internet dazu auf, sich mit Waffen (gleich welcher Art) auszustatten, um gegen (vermeintliche) Bedrohungen gewappnet zu sein. Seiner Facebook-Seite ist gleichzeitig zu entnehmen, dass er „Sales Manager“ einer Firma, die die Waffenpflegeserie „...“ vertreibt, ist. Seine Aufforderung kann vom Empfängerhorizont nicht nur so verstanden werden, dass man erlaubnisfreie Waffen erwerben solle oder dass eine Bewaffnung und Verwendung von Waffen ausschließlich im Rahmen der Legalität stattfinden solle. Die Äußerungen des Antragstellers legen es nahe, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er im Rahmen des Handels mit Schusswaffen oder Munition jederzeit und in jeder Hinsicht mit Schusswaffen ordnungsgemäß umgehen wird.
Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen:
Die von der Kriminalpolizeiinspektion Sch. ermittelten und vom Landratsamt Bad K. seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hat der Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage gestellt. Er bestreitet nicht, dass er die vom Landratsamt zitierten Äußerungen getätigt hat bzw. die entsprechenden Artikel geteilt hat, sondern versucht lediglich, die Bedeutung seiner Äußerungen herunterzuspielen.
Der Einwand des Antragstellers, er habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, „satirisch und durchaus bissig“ kommentiert, kann die vom Landratsamt vorgenommene Bewertung zumindest der o.g. Äußerungen nicht in Frage stellen. Es ist bereits fraglich, ob der nunmehr auf der Facebook-Seite des Antragstellers unter der Unterrubrik „Info - Details über dich“ enthaltene Hinweis, die Beiträge seien „auch als Satire zu verstehen“ zum Zeitpunkt der Feststellung der für den Widerruf herangezogenen Äußerungen, die mittlerweile aus dem Facebook-Profil entfernt worden sind, bereits vorhanden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war dieser nicht im Zusammenhang mit den Äußerungen aufgeführte, eher versteckte Hinweis nicht geeignet, die Bedeutung der Äußerungen herabzusetzen. Insbesondere die mehrfachen Aufrufe zur Bewaffnung erwecken im Zusammenhang mit den dazu geposteten Artikeln den Eindruck, dass sie ernst gemeint sind. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung hierzu auch angegeben, dass er seine Facebook-Bekannten darauf hinweise, dass sie sich für „Fälle von Ausschreitungen und Übergriffen von Neuankömmlingen“ auf „legale Weise bewaffnen“ dürften. Die Verwendung des von ihm (ohne Kommentar) geteilten Beitrags „V-Mann. Linker, Asylant - Legt jeden Brand mit eigner Hand“ kann ohnehin mit satirischen Absichten nicht erklärt werden. Im Rahmen der behördlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu auch nur ausgeführt, er müsse sich zu Recht ankreiden lassen, dass er „die Pauschalität dieser Aussage nicht deutlich angeprangert habe“. Die vom Antragsteller zur Verharmlosung seiner Aussage „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ gegenüber dem Landratsamt abgegebene Erklärung lässt auch diese Äußerung nicht in einem anderen, milderen Licht erscheinen als sie vom objektiven Empfängerhorizont wirkt.
Dass der Antragsteller bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Mit seinen Äußerungen im Internet hat er Tatsachen geschaffen, die eine Prognoseänderung erfordern.
bb) Ob auch der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG erfüllt ist, wie das Landratsamt Bad K. annimmt, ist zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Die Formulierung orientiert sich an der Formulierung der verfassungsrechtlichen Umschreibung des Art. 9 Abs. 2 GG und wurde ergänzt durch den Zusatz „insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker“, womit auf Art. 26 Abs. 1 GG Bezug genommen ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 5 Rn. 21). Nachdem den Akten lediglich einzelne Äußerungen des Antragstellers zu entnehmen sind und Erkenntnisse zum sonstigen Verhalten nicht vorliegen, ist die Völkerverständigungswidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes nicht eindeutig zu beurteilen.
cc) Die sonstigen Anordnungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verpflichtung, die erteilten Erlaubnisdokumente an das Landratsamt Bad K. zurückzugeben, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Nr. 8 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarten erlischt das Recht des Antragstellers, Waffen und Munition zu besitzen. Die dem Antragsteller für die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung eingeräumte Frist ist - auch unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 11 - als ausreichend anzusehen.
4. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansieht, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Nrn. 6 bis 8 des Bescheids unbegründet. Denn bei einer Abwägung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und des gegenläufigen Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenhandelserlaubnis und die im Waffenhandelsbuch eingetragenen Waffen behalten zu dürfen, genießt das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten, Vorrang. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren die Allgemeinheit sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenhändlern zu schützen. Demgegenüber hat das berufliche Interesse des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Entscheidung weiterhin als Waffenhändler tätig zu sein, zurückzutreten.
5. Schließlich erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Nrn. 7 und 8 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 11 des angegriffenen Bescheides als rechtmäßig, insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.4 i. V. m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist in der Hauptsache von einem Streitwert von 15.000,00 EUR auszugehen, der im vorliegenden Sofortverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 7.500,00 EUR zu halbieren war.
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Annotations
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.