Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.1206
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
* * *
Tatbestand
1.
2.
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
3.
4.
Gründe
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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über - a)
die Art der baulichen Nutzung, - b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, - c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
- 2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; - 3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; - 4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte am 1. Juli 2010 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag an der südöstlichen Giebelwand des auf dem Grundstück C. Straße 150 in H. (Gemarkung V. , Flur 14, Flurstück 167) aufstehenden Mehrfamilienhauses. Die Werbeanlage soll nach den eingereichten Bauvorlagen am Giebel des Gebäudes ab einer Höhe von 3,50 m, gemessen von der Verkehrsfläche, angebracht werden.
3Das Vorhabengrundstück liegt an der C. Straße, auf der in beiden Fahrtrichtungen Straßenbahnen auf in der Fahrbahn eingelassenen Gleisen verkehren. In Höhe des Vorhabengrundstücks und auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich Straßenbahnhaltestellen. An das Vorhabengrundstück grenzt in südlicher Richtung eine Spielhalle, deren Schaufenster mit Werbefolien überklebt und an deren Fassade insgesamt sechs Leuchtwerbeanlagen angebracht sind. An die Spielhalle schließt eine von der C. Straße aus befahrbare Stellplatzfläche an, um die herum ein Reisebüro, ein Textil-Discountmarkt und ein Lebensmittelmarkt angesiedelt sind. An den Fassaden dieser Gebäude sind ebenfalls Leuchtwerbeanlagen angebracht.
4Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags Stellung zu nehmen.
5Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die geplante Werbeanlage führe zu einer störenden Häufung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, da auf einen in Richtung Norden blickenden Betrachter im Bereich des Vorhabens bereits sieben großflächige Werbetafeln einwirkten. Angesichts der vorhandenen Werbeanlagen in der näheren Umgebung würde eine Anbringung der beantragten Anlage den bereits störenden Gesamteindruck noch verstärken.
6Die Klägerin hat am 16. September 2010 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Errichtung der Werbeanlage führe nicht zu einer störenden Häufung. Die Beklagte habe aufgrund der Ansammlung von Werbeanlagen fälschlich auf deren störenden Charakter geschlossen. Entscheidend für die Beurteilung der Frage einer störenden Häufung sei, ob das den Maßstab bildende Umfeld durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei, sodass Werbeanlagen dort nicht als Störfaktor aufträten. Danach seien die bereits vorhandenen Werbeanlagen auch unter Einbeziehung der beantragten Werbeanlage nach Art, Anzahl und Aufmachung als gebietstypisch anzusehen. Zudem befänden sich die von der Beklagten genannten Werbeanlagen nicht auf engstem Raum, sodass es bereits aus diesem Grunde an einer Häufung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW fehle.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag zu erteilen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Antrages hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ein durchschnittlicher Betrachter, der sich auf der C. Straße von Süden kommend dem geplanten Anbringungsort der Werbeanlage nähere, nehme mehr als drei Werbeanlagen wahr. Der zu beurteilende Bereich der C. Straße sei zwar als Mischgebiet einzustufen. Trotz des gewerblich geprägten Straßenbildes im direkten Umfeld des Vorhabengrundstücks bestehe aber bereits heute eine störende Häufung, die durch die beantragte Werbeanlage noch einmal verstärkt und zu einer nicht erwünschten, unzulässigen Konzentration führe. Zudem stehe zu erwarten, dass die geplante Werbeanlage die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern auf sich ziehe, sodass eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu befürchten sei. Die C. Straße sei eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit einer durchschnittlichen Frequenz von täglich circa 12.000 Fahrzeugen. Innerhalb des Straßenraums fahre in beiden Richtungen die Straßenbahn, deren Gleise asymmetrisch in der Fahrbahn verliefen. Bereits deshalb sei eine besondere Aufmerksamkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer geboten. Weiterhin befinde sich vor der geplanten Werbeanlage in deren Haupteinwirkungsbereich die Einmündung der Hauptzufahrt zur Siedlung G. E. sowie gegenüberliegend die hochfrequentierte Stellplatzfläche für die dort angesiedelten Einzelhandelsnutzungen. Etwa 40 m hinter der geplanten Werbeanlage befinde sich eine Ampelkreuzung (Einmündung in die T.------straße ), die zu Rückstaus führen könne, welche ebenfalls die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erforderten. Angesichts der Bündelung dieser unterschiedlichsten Verkehrsströme auf engem Raum sei jedenfalls nicht von einem besonders beruhigten Verkehrsraum auszugehen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Werbeanlage verstoße gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW, da sie unmittelbar verkehrsgefährdend in den Bereich C. Straße/Ein-mündung G. E. hineinwirke. Sie sei aufgrund der wechselnden Bilder und ihrer Beleuchtung geeignet, die Verkehrsteilnehmer bei den Abbiegevorgängen sowie von den von der Straßenbahn ausgehenden besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs abzulenken, die zu dem ohnehin vorhandenen Kraftfahrzeugverkehr hinzuträten.
13Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, sei unbegründet. Die konkreten örtlichen Verhältnisse begründeten unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder eine komplexe noch eine unübersichtliche Verkehrssituation, sodass bei Anbringung der geplanten Werbeanlage keine konkrete Verkehrsgefährdung zu befürchten sei. Es gebe zudem keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass Mega-Light-Wechselanlagen Auswirkungen auf die Unfallhäufigkeit hätten. Dies habe ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der TÜV L. GmbH und TÜV J. GmbH aus Februar 2006 ergeben.
14Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010 zu verpflichten, ihr die beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der in Rede stehende Verkehrsbereich sei nicht als Unfallschwerpunkt bekannt. Allerdings bestehe aufgrund des Schienenverkehrs und des hohen Verkehrsaufkommens die Gefahr von Rückstausituationen im Einwirkungsbereich der geplanten Werbeanlage.
19Der Berichterstatter hat am 26. Juli 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben sich im Ortstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und den des von der Klägerin übersandten Gutachtens (Beiakten Hefte 2-3) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
25Bei der in Streit stehenden Mega-Light-Wandanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungsbedürftig und deren Zulässigkeit im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (§ 68 Abs. 1 BauO NRW).
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, BRS 65 Nr. 147.
27Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Erteilung einer Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
28Dies ist hier der Fall. Dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen.
29Die geplante Werbeanlage gefährdet allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW). Die Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Bestimmung des § 19 Abs. 2 BauO NRW, die allgemein die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen verbietet. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt.
30Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992
31– 11 A 149/91 –, BRS 54 Nr. 132 und vom 17. April 2002 – 10 A 4188/01 –, a.a.O.
32Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 ‑ IV C 99.67 ‑ , NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150 und vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, a.a.O.
34Bei der Beurteilung, ob von einer Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, ist auch die Art der Werbeanlage von Bedeutung.
35Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, a.a.O. und vom 8. Juli 2013 ‑ 10 A 662/12 ‑.
37Nach Auffassung des früher für das Recht der Außenwerbung zuständigen 11. Senats des erkennenden Gerichts sollen von Prismenwendeanlagen, bei denen durch ein gleichzeitiges Drehen aller senkrecht angeordneten Prismenprofile ein Bildwechsel durchgeführt wird, regelmäßig Verkehrsgefährdungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW ausgehen. Eine Ausnahme von dieser Regel sei dann anzunehmen, wenn die jeweilige Prismenwendeanlage in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirke.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992 – 11 A 149/91 –, BRS 54 Nr. 132 und vom 18. September 1992 – 11 A 420/91 –, BRS 54 Nr. 134.
39Der erkennende Senat ist dem in Bezug auf die moderneren Mega-Light-Wechselanlagen nicht gefolgt. Er hat stets betont, dass bei Mega-Light-Wechselanlagen in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens beurteilt werden müsse, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgehe.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002
41– 10 A 4188/01 –, a.a.O.
42Der vorstehenden Entscheidung des Senats vom 17. April 2002 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Soweit darin ausgeführt ist, die in der Rechtsprechung zu Prismenwendeanlagen und Diaprojektionsanlagen entwickelten Grundsätze seien auf die Beurteilung der Mega-Light-Wechselanlagen hinsichtlich möglicher Verkehrsgefährdungen zu übertragen, hat der Senat, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass von Mega-Light-Wechselanlagen nicht nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen ausgehen können, wie dies bei Werbeanlagen ohne Bildwechsel anzunehmen ist. Das heißt aber nicht, dass Mega-Light-Wechselanlagen, wenn sie nicht in einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirken, regelmäßig eine Straßenverkehrsgefährdung verursachen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Beurteilung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens vorzunehmen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002
44– 10 A 4188/01 –, a.a.O.
45Der Senat sieht auch in Ansehung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der TÜV L. GmbH und der TÜV J. GmbH aus Februar 2006 zu den Auswirkungen von Mega-Light-Wechselanlagen auf die Unfallhäufigkeit keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt das Gutachten nicht den Schluss zu, von Mega-Light- Wechselanlagen gingen ebenso wie von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus. Das Gutachten untersucht den Einfluss von Mega-Light-Wechselanlagen auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen anhand von diversen Standorten von Mega-Light-Wechselanlagen der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Es gelangt zu dem Ergebnis, diese hätten bei einer statistischen Sicherheit von 95 % keine negativen Auswirkungen auf die Unfallhäufigkeit. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Unfallzahlen nach der Aufstellung der Mega-Light-Wechselanlagen an einzelnen Standorten zwar gestiegen, in der Mehrzahl jedoch zurückgegangen seien.
46Die Schlussfolgerung des Gutachtens ist nicht hinreichend belastbar. Soweit das Gutachten als wesentliches Bewertungskriterium die Entwicklung der Unfallstatistiken an den jeweiligen Standorten zugrunde legt, sind diese für sich genommen nicht aussagekräftig. Denn das Gutachten bildet nicht die Entwicklung der verkehrlichen Situation im jeweiligen Einwirkungsbereich der Mega-Light-Wechselanlagen während des durchschnittlich dreijährigen Erhebungszeitraums ab, sodass keine verlässlichen Aussagen zu den Ursachen der festgestellten Schwankungen bei der Unfallhäufigkeit getroffen werden können. Es werden weder Veränderungen der Verkehrsführung, noch die Einrichtung oder Auflösung von Baustellen oder sonstige den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Maßnahmen im näheren Umfeld des einzelnen Standortes dokumentiert. Zwar nimmt das Gutachten eine Klassifizierung der jeweiligen verkehrlichen Situation am Standort vor, diese ist aber nicht hinreichend dokumentiert, sodass die Unfallstatistik bezogen auf die konkrete Verkehrssituation am Standort nicht nachvollzogen werden kann. Im Übrigen ist die Frage einer durch die Aufstellung einer Werbeanlage möglicherweise eintretenden Verkehrsgefährdung im Einzelfall einer statistischen Betrachtung nicht zugänglich. Dies belegen bereits die teilweise erheblichen Steigerungen der Unfallzahlen nach Aufstellung der Werbeanlagen an einzelnen Standorten. Auch wenn sich nach der überzeugenden Aussage des Gutachtens bei den Verkehrsteilnehmern durch den Bekanntheitsgrad von Mega-Light-Wechselanlagen inzwischen ein gewisser Gewöhnungseffekt eingestellt haben dürfte, der die Aufmerksamkeit und Neugierde bei den Verkehrsteilnehmern abflauen lasse, hebt es zugleich hervor, dass die beim Bildwechsel entstehende Bewegung eine unwillkürliche Zuwendung an Aufmerksamkeit verursachen könne. Der Bildwechsel sei jedenfalls grundsätzlich geeignet, beim Kraftfahrzeugführer Neugierde zu wecken, da er wissen wolle, welches Motiv als nächstes zu sehen sein werde. Dass ein Überraschungseffekt durch einen plötzlichen Bildwechsel laut Gutachten aufgrund des Gewöhnungseffekts nicht (mehr) zu erwarten sei, ist demgegenüber unerheblich. Entscheidend ist, dass eine durch den Bildwechsel bedingte gewisse Ablenkung des Verkehrsteilnehmers und der damit verbundene Verlust von Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen nicht auszuschließen ist.
47Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter, das dieser dem Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, ist hier keine von der geplanten Werbeanlage ausgehende konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten. Trotz der nicht unerheblichen Verkehrsdurchgangszahlen, dem Einmündungsbereich der Straße G. E. , der Zufahrt zur Stellplatzanlage und der Straßenbahnhaltestellen im künftigen Einwirkungsbereich der Werbeanlage ist die Verkehrssituation nicht als derart schwierig einzustufen, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde. Nach Auskunft der Beklagten ist der in Rede stehende Bereich nicht als Unfallhäufungsstelle im Sinne des Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 375-05/02 – vom 11. März 2008 zu qualifizieren. Die von der Werbeanlage ausgehende visuelle Ablenkung wird zudem dadurch reduziert, dass der geplante Anbringungsort höher liegt, als dies üblicherweise bei am Straßenrand errichteten Mega-Light-Wechselanlagen der Fall ist. Die geplante Werbeanlage soll ab einer Höhe von 3,50 m über der Verkehrsfläche angebracht werden und liegt damit nicht unmittelbar im Sichtfeld des Kraftfahrzeugführers, der aus südlicher Richtung kommend, mit der im Nahbereich der Werbeanlage beschriebenen Verkehrssituation, zu der vor allem die Vorgänge an den Straßenbahnhaltestellen zählen, konfrontiert ist. Es gibt in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks auch keine Lichtzeichenanlage, von der die geplante Werbeanlage als Lichtquelle bei Dunkelheit die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen und die Wahrnehmung der Lichtzeichen überlagern könnte.
48Die Werbeanlage verstößt aber gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Danach ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.
49Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 ‑ I C 146.53 ‑, juris.
51Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 ‑ 4 B 70.95 ‑, BRS 57 Nr. 109.
53Bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ist zwischen den Begriffen der „Häufung“ und der „Störung“ zu unterscheiden.
54Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden.
55Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 2004 ‑ 10 A 3279/02 ‑, BRS 67 Nr. 162 und vom 6. Februar 1992 ‑ 11 A 2235/89 ‑, BRS 54 Nr. 129.
56Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen des § 13 Abs. 4 BauO NRW.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 ‑ 10 A 3279/02 ‑, a.a.O., m.w.N.
58Verbietet § 13 Abs. 4 BauO NRW ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 ‑ IV C 11.79 ‑, BRS 25 Nr. 127 m.w.N.
60Dass hier unter Berücksichtigung der geplanten Werbeanlage eine „Häufung“ im Rechtssinne anzunehmen ist, liegt auf der Hand. An der unterhalb des Anbringungsortes liegenden Spielhalle sind bereits sechs Leuchtwerbeanlagen nebst den an den Schaufenstern angebrachten, großflächigen Werbefolien vorhanden. Diese stehen auch in einer engen räumlichen Beziehung zur geplanten Werbeanlage, da sie im Gesichtsfeld des schräg oder frontal auf die Werbeanlage blickenden Betrachters liegen. Hinzu treten die an dem etwas von der Straße zurückliegenden Reisebüro angebrachten Leuchtwerbeanlagen, die ebenfalls die für die Annahme einer „Häufung“ erforderliche enge räumliche Beziehung aufweisen.
61Von dieser Häufung geht auch eine Störung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW aus. Der maßgebliche örtliche Bereich ist im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen hervortritt. Bei dieser Wertung ist zwar zunächst mit Gewicht einzustellen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als Mischgebiet oder als Gemengelage mit gewerblichem Einschlag zu beurteilen ist, in denen sowohl Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als auch Anlagen der Fremdwerbung üblich und zulässig sind. Die dort vorhandenen Ladenlokale sind dementsprechend – wie dies für ein gewerblich bestimmtes Straßenbild typisch ist – durch umfängliche Werbeanlagen an der Stätte der Leistung geprägt. Es liegt jedoch für den hier in Rede stehenden Bereich ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Umfang der vorhandenen Werbeanlagen und den werbefreien baulichen Anlagen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Die gewerblichen Nutzungen um die Stellplatzfläche sind bereits mit Werbeanlagen überfrachtet. Hierbei sticht vor allem die unterhalb des geplanten Anbringungsortes liegende Spielhalle hervor, deren Fassaden umfassend mit Werbeanlagen bestückt sind. Insbesondere die mit Werbefolien beklebten einzelnen Schaufenster wirken wie eine großflächige Werbeanlage und vermitteln den Eindruck, das Gebäude sei in eine Werbeanlage eingekleidet. Ihre auffallende Farbgebung zieht im Zusammenspiel mit den oberhalb der Schaufenster angebrachten und ebenfalls in Signalfarben ausgestalteten Leuchtwerbeanlagen die Aufmerksamkeit des Betrachters in besonderer Weise auf sich. Die an dem westlich angrenzenden Reisebüro angebrachten Leuchtwerbeanlagen erweitern – auch wenn diese eine vergleichsweise dezente Farbgestaltung aufweisen – die auf den Betrachter in diesem Bereich einwirkenden Werbeflächen. Durch die Anbringung der Mega-Light-Wandanlage mit ihren beleuchteten und ständig wechselnden, in der Regel bunt ausgestalteten Plakaten würde sich einem dem Vorhabengrundstück aus südlicher Richtung nähernden Betrachter der Eindruck einer zusammenhängenden, nahezu durchgehenden Werbefläche aufdrängen. Zwischen der Verkehrsfläche und dem oberen Abschluss der beantragten Werbeanlagen an der Giebelwand des Vorhabengrundstücks verblieben an den baulichen Anlagen praktisch keine Freiflächen mehr, an denen das Auge Ruhe finden könnte. Vielmehr würde der Blick nicht nur im Bereich des Erdgeschosses von einer Werbeanlage zur nächsten gelenkt, sondern zudem auch in die Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses des Vorhabengrundstücks. Eine derart massive Ansammlung von Werbeanlagen auf engem Raum, die sich darüber hinaus zum Teil durch eine besondere Auffälligkeit in Farbgebung und Gestaltung auszeichnen, ist auch in Ansehung des hier gegebenen Gebietscharakters als störend zu bewerten.
62Der Umstand, dass möglicherweise die bereits vorhandenen Werbeanlagen für sich genommen schon verunstaltend wirken, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Zwar hängt der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab, doch gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, "was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden".
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2235/89 –, BRS 54 Nr. 129.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
65Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, die ein Unternehmen der Außenwerbung betreibt, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage in Lübeck.
- 2
Mit bei der Beklagten am 02.09.2013 eingegangenem Bauantrag vom 01.08.2013 beantragte die Klägerin im Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO die Erteilung einer Baugenehmigung für das Aufstellen einer Werbeanlage des Typs „Premium Großfläche“ mit wechselndem Plakatanschlag auf dem Grundstück Xxx 129 (Flurstück 1020/80, Flur 4, Gemarkung St. Lorenz). Es handelt sich dabei um eine hinterleuchtete Mega-Light- Werbeanlage mit einem Wechselmechanismus, bei dem bis zu fünf Plakate in einem Zeige- und Wechselintervall von vier Sekunden zum Aushang kommen können. Die Werbefläche beträgt ca. 9 m2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorhabens wird auf die Antragsunterlagen der Klägerin verwiesen (vgl. Bl. 1-4, 10-16 Beiakte B).
- 3
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 05.31.00 (163, Teil 1, Xxx - Xxx) und ist dort teilweise als Straßenverkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 festgesetzt worden. Die im Süden angrenzenden Grundstücke sind, soweit sie noch vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst werden, als Mischgebiet festgesetzt worden. Die Flächen nördlich und südlich der Straße xxx sind, soweit sie noch vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst werden und nicht als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen sind, als Mischgebiet festgesetzt worden (vgl. Beiakte A).
- 4
Das Anbringungsgebäude befindet sich direkt an der Kreuzung der Straßen xxx, die in Richtung Osten in die xxx übergeht und der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden „Xxx“. Die Kreuzung der benannten Straßen ist beampelt. Im Kreuzungsbereich sind die Straßen vier- bis sechsspurig ausgestaltet (vgl. Übersichtsaufnahmen bei „google maps", Bl. 49 - 51 d.A.). Aus sämtlichen Richtungen kommend, können Fahrzeuge die Kreuzung sowohl geradeaus passieren als auch jeweils nach links oder rechts abbiegen. Fußgänger und Radfahrer können die Kreuzung auf allen Seiten an beampelten Überwegen in jeweils beide Richtungen passieren.
- 5
Die Anlage soll an dem Giebel des auf dem Flurstück 1020/80 belegenen Gebäudes angebracht werden. An der Giebelseite des Gebäudes, das zu Wohnzwecken genutzt wird, befinden sich bereits zwei großflächige Werbeanlagen („Xxx" und xxx). Der Eigentümer des Grundstücks, Herr Xxx, hat der Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2013 seine Zustimmung für das Anbringen der Werbeanlage erteilt. Die geplante Anlage wird ca. 30 cm in den Luftraum hineinragen. Nördlich des Vorhabengrundstücks verläuft die Straße xxx. Zwischen dem Straßenkörper sowie dem parallel hierzu verlaufenden Geh- und Radweg und dem Anbringungsgebäude befindet sich eine schmale Grünfläche, die im Eigentum der Beklagten steht. Auf dieser Fläche befinden sich unter anderem eine Telefonzelle sowie eine freistehend errichtete Werbeanlage (Bild 14). Vor der Hauswand des Gebäudes Xxx 129 hin zur Straße xxx befindet sich ein ca. 1,20 m hoher und ca. 30 cm breiter Sockel (Bild 20).
- 6
Auf der dem Vorhabengrundstück in Richtung Norden gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich das Hotel xxx. An dem Hotelgebäude wurde eine Werbeanlage in der Art einer Video-Wall installiert (Bild 15). Dem Hotel in Richtung Osten gegenüberliegend - auf der anderen Seite der Straße „Xxx" - befindet sich ein gewerblich genutztes Gebäude, an dem mehrere Werbeanlagen angebracht wurden („Staples", „Perfect Fitness", „randstad", vgl. Bilder 1, 2, 5, 12, 13). Westlich vom Vorhabenrundstück befinden sich ebenfalls mehrere gewerblich genutzte Anlagen (u.a. xxx, „Xxx", „xxx"). In diesem Bereich sind eine Vielzahl von Anlagen für Eigen- und Fremdwerbung vorhanden (Bilder 7, 8, 21, 22). Die südlich vom Vorhabengrundstück belegenen Gebäude in der Xxx (u.a. Nr. 125 - 127a) werden auch zu Wohnzwecken genutzt. Die auf der gegenüberliegen Seite der Straße Xxx belegenen Gebäude werden ebenfalls - zumindest teilweise - zu Wohnzwecken genutzt.
- 7
Die Lage des Vorhabengrundstücks an der Straßenkreuzung ergibt sich aus folgenden Darstellungen (Lageplan Bl. 11 Beiakte B, Aufnahme aus Digitaler Atlas Nord):
- 8
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.11.2013 ab und führte zur Begründung Folgendes aus: Die geplante Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie auf einer festgesetzten Verkehrsfläche errichtet werden soll. Ferner sei die Anlage gem. § 11 LBO unzulässig, da sie zusammen mit bereits elf vorhandenen Werbeanlagen eine störende Häufung hervorrufen würde.
- 9
Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid am 16.12.2013 Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, dass sich das Anbringungsgebäude nicht auf einer festgesetzten Straßenverkehrsfläche befinde. Der Bebauungsplan sei seit 45 Jahren bezüglich der geplanten Verkehrsfläche nicht realisiert worden und werde wohl auch in absehbarer Zeit nicht umgesetzt werden. Die Genehmigung könne mit der Maßgabe erteilt werden, dass sie bis zum Beginn der Realisierung des Bebauungsplans befristet wird. Die geplante Anlage führe auch nicht zu einer störenden Häufung. Es sei nicht feststellbar, auf welche weiteren Werbeanlagen sich die Beklagte beziehe. Am Giebel des Anbringungsgebäudes selbst würden sich zwei kleinere Werbeanlagen befinden.
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Die Beklagte wies den Widerspruch unter Vertiefung ihrer Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 zurück. Durch das Vorhaben würde insbesondere eine störende Häufung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 LBO entstehen. Über dem geplanten Vorhaben wurden bereits zwei Werbeanlagen angebracht. Vor der rechten Hälfte des Gebäudes seien zudem zwei weitere Werbeanlagen errichtet worden. Die benannten Anlagen befänden sich allesamt in einem einheitlichen Blickfeld eines Betrachters. Weitere Werbeanlagen seien auf der gegenüberliegenden Straßenseite am Hotel xxx und Gebäude xxx vorhanden. Die linke Hälfte des Anbringungsgebäudes wäre bei der Errichtung der geplanten Anlage fast vollständig von drei verschiedenen Werbeflächen bedeckt. Bei einer derartigen Häufung würde ein Durchschnittsbetrachter, auch in Ermangelung anderer Häuserfassaden an der Kreuzung, vergeblich nach einem Ruhepunkt suchen. Dieses Ruhebedürfnis würde durch die zahlreichen Werbeanlagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite weiter verstärkt.
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Die Klägerin hat am 19.02.2014 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortag aus dem Verwaltungsverfahren. Dem Vorhaben könne die Festsetzung als Verkehrsfläche nicht entgegengehalten werden. Es sei nicht zu erwarten, dass diese Festsetzung überhaupt noch realisiert werde bzw. wegen der Bebauung der Grundstücke in absehbarer Zeit umgesetzt werden könne. Die geplante Anlage verursache auch keine störende Häufung im Sinne des Bauordnungsrechts. Es seien keine elf anderen Fremdwerbeanlagen mit einem Blick wahrnehmbar. Auch bei Annahme einer Häufung müsse beachtet werden, dass sich das Vorhabengrundstück in einem mehr als durchschnittlich gewerblich geprägten Bereich befinde. Um den Vorhabenstandort herum befänden sich diverse gewerbliche Nutzungen. Der Bebauungsplan setze diesen Bereich als Mischgebiet fest. In einem Mischgebiet, dass ganz überwiegend gewerblich geprägt sei, seien Werbeanlagen typischerweise anzutreffen. In einem überwiegend gewerblich geprägten Bereich trete eine Störung einer eventuell vorliegenden Häufung von Werbeanlagen erst später ein.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Lübeck, Xxx 129 gem. näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt unter Wiederholung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren Folgendes ergänzend vor: Die Ausweisung der mit der Werbeanlage überbauten Fläche im Bebauungsplan 05.31.00 als Verkehrsfläche sei bereits realisiert. Es handele sich um einen Teil der Straßenfläche, die als Verkehrsbegleitgrün angelegt sei. Eine gewerbliche Hauptnutzung sei dort planungsrechtlich unzulässig.
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Die Klägerin verfüge ferner über keine Genehmigung für die kommerzielle Inanspruchnahme ihres Straßengrundstücks, wozu auch der Luftraum gehöre. Die geplante Anlage rage in die Fläche des Flurstücks 80/4 hinein, welches als Straßenverkehrsfläche im Eigentum der Beklagten stehe. Bereits das Gebäude Xxx 129 überbaue die nördliche Grundstücksgrenze. Es handele sich auch nicht um eine bloß unbedeutende Überbauung. Es bestehe auch keine Duldungspflicht aus § 905 Satz 2 BGB. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen berufen. Zu dem Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straßenfläche gehöre nicht deren Nutzung mit Fremdwerbeanlagen. Da die Beklagte keine Zustimmung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks erteilen werde, fehle der Klägerin schon das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte werde der Klägerin auch keine Sondernutzungserlaubnis erteilen. Sie habe im Jahr 2011 eine Dienstleitungskonzession vergeben, die einem anderen Unternehmen ein exklusives Werberecht auf öffentlichen Verkehrsflächen zubillige. Dies schließe es aus, der Klägerin im öffentlichen Straßenraum eine derartige Sondernutzung zu gestatten.
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Die geplante Werbeanlage stehe auch im Widerspruch zu § 17 Abs. 2 LBO, wonach die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden darf. Dies sei bei der geplanten Anlage jedoch der Fall. Aufgrund ihres Plakatwechselsystems komme es zu einem häufigen und plötzlichen Wechsel der Werbebotschaften. Dies führe an der sehr stark genutzten Kreuzung zu einer unverträglichen Ablenkung der Verkehrsteilnehmer. Die geplante Anlage sei durch den häufigen und abrupten Bildwechsel gezielt darauf ausgelegt, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in besonderer Weise auf sich zu ziehen. Es sei zu beachten, dass die Anlage gleichzeitig mit der Fußgängerampel an der Einmündung der Straße xxx wahrnehmbar sei. Von ihr gehe deshalb ein besonderes Gefahrenpotential aus. Fußgänger könnten von ihr abgelenkt werden und den Überweg trotz rotem Lichtsignal betreten.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.04.2015 den Vortrag der Beklagten in Abrede gestellt, wonach das Vorhaben auf einer städtischen Fläche errichtet werden soll und dass der öffentliche Luftraum tangiert werde. Es treffe auch nicht zu, dass sich der Giebel des Anbringungsgebäudes auf öffentlichem Grund befinde. Grenzsteine seien auf dem Vorhabengrundstück nicht vorhanden. Die Gebäudestruktur zeige vielmehr, dass der Sockel grenzständig errichtet sei und die zurückspringende Giebelwand deutlich auf dem Vorhabengrundstück liege. Die Anlage werde sich vollständig auf dem Flurstück 1020/08 befinden.
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Mit Beschluss vom 10.02.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Das Vorhabengrundstück sowie die nähere Umgebung wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt (Bl. 61 - 72 d.A.).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 12.11.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der beantragten Baugenehmigung.
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Anspruchsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das beantragte Vorhaben verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Werbeanlage ist mit den maßgeblichen Vorgaben des Bauordnungsrechts nicht vereinbar.
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1. Das Vorhaben ist wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LBO unzulässig. Danach dürfen Werbeanlagen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
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Die Frage der Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs, worunter auch der Radfahrer- und Fußgängerverkehr zu zählen ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Beampelung, Straßenführung, Mehrspurigkeit, Bus- und Radfahrerspuren usw.) und den daraus folgenden Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO S-H, 11. EL, August 2010, § 11 Rn 9). Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung der Obergerichte ist bei der Frage der Verkehrsgefährdung unter anderem nach der Art der zu errichtenden Werbeanlage und den sich daraus ergebenden Ablenkungswirkungen zu differenzieren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris, m.w.N.). Insoweit gilt:
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Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt (OVG Münster, Urt. v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 -; Urt. v. 17.04.2004 - 10 A 4188/01 - jeweils juris; st. Rspr. OVG Koblenz, z.B. Urt. v. 18.08.2005 - 1 A 10507/05.OVG - und Beschl. v. 13.12.2011 - 8 A 11068/11.OVG - jeweils zit. nach juris). Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21.11.2000 - 7 A 5203/00 -; Urt. v. 06.02.2003 - 10 A 3464/01 -; Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 - jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, 70. EL August 2010, BauO NRW, § 13 Rn 95). Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht (vgl. OVG Münster, a.a.O.; OVG Koblenz, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, § 13 Rn. 96 m.w.N.). Im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen führen etwa Mega-Light-Werbeanlagen ebenso wie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern. Es gilt der Grundsatz, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte. Diese Wirkung wird durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung der Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt (Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 - juris). Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Anlagen gleichsam regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken. Denn auch im Hinblick auf Wechselwerbeanlagen hat mittlerweile ein Gewöhnungseffekt eingesetzt, der eine derartige allgemeine Wertung nicht mehr trägt. Dies schließt aber nicht aus, dass entsprechende Anlagen im Einzelfall die Sicherheit des Verkehrs gefährden. Dies ist je nach Stand und Anbringungsort der Anlage eine Frage der Prüfung des Einzelfalls (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.11.200 - 7 A 5203/00 -; Urt. v. 06.02.2003 - 10 A 3464/01 - jeweils nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rn 100 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.09.1992 - 11 A 149/91 - juris). Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.02.2003 - 10 A 3464/01 - juris).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der örtlichen Gegebenheiten im Umfeld der geplanten Werbeanlage, von denen sich der Einzelrichter im Rahmen der Ortsbesichtigung einen Eindruck verschafft hat, ist die Annahme, dass die geplante Anlage eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt, gerechtfertigt. Es handelt sich um eine Anlage mit automatischem Bildwechsel, von der bereits grundsätzlich eine erhöhte Ablenkungswirkung ausgeht. Weiterhin stellt sich die örtliche Verkehrssituation in dem zeitweilig stark frequentierten Kreuzungsbereich der Straßen xxx, „Xxx" und xxx als schwierig und komplex dar. In dem Einwirkungs- bzw. Ablenkungsbereich der geplanten Anlage sind von den Verkehrsteilnehmern, insbesondere von den Fahrzeugführern und Radfahrern, auf engem Raum vielfältige und zum Teil komplexe Verkehrsvorgänge zu bewältigen, welche ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Konzentration verlangen.
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Kraftfahrzeugführer, die auf der „Xxx" aus nördlicher Richtung kommend auf die Kreuzung zufahren und nach rechts in die Straße xxx abbiegen wollen, müssen auf die Radfahrer und Fußgänger achten, welche die Straße xxx überqueren wollen (vgl. Bilder 3, 4, 6, 7, 17-19). Sowohl für die rechtsabbiegenden Fahrzeuge als auch für die Radfahrer und Fußgänger sind die jeweiligen Ampeln zur gleichen Zeit auf „grün" geschaltet. Ein sog. „Rechtsabbiegepfeil" ist nicht vorhanden. Die Fahrzeugführer haben sich somit darauf zu konzentrieren, dass es zu keinen Kollisionen mit passierenden Radfahrern und Fußgängern kommt. Zudem ist zu beachten, dass die Kreuzung von Radfahrern und Fußgängern aus beiden Richtungen passiert werden kann. Bei Radfahrern ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sie teilweise mit hohen Geschwindigkeiten in den Kreuzungsbereich einfahren. Die Fahrzeugführer müssen demnach während des gesamten Abbiegevorgangs den auf sie zukommenden und den rückwärtigen Radfahrer- und Fußgängerverkehr im Blick haben und sich ggf. innerhalb weniger Augenblicke auf neue Situationen einstellen und entsprechend reagieren können. In diesem Zeitraum sind sie gegenüber Ablenkungen besonders empfindlich. Vor allem der erhöhte Ablenkungseffekt der Wechselwerbeanlage kann sich hierbei negativ auf die gebotene hohe Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auswirken. Dies gilt auch für die passierenden Radfahrer und Fußgänger. Diese können sowohl durch die geplante Werbeanlage als auch die durch Werbeanlage (Video-Wall) an dem Hotel erheblich abgelenkt werden (vgl. Bild 15). Eine vergleichbare Situation stellt sich für die Verkehrsteilnehmer beim Rechtsabbiegen von Fahrzeugen aus der Straße xxx kommend in die Straße „Xxx" in Richtung Süden und beim Linksabbiegen von Fahrzeugen aus der xxx kommend in die Straße „Xxx" in Richtung Süden (vgl. Bilder 10, 11). Die geplante Anlage wirkt auch hier in eine komplexe Verkehrssituation hinein, bei der die Fahrzeugführer auf die aus beiden Richtungen kommenden Fahrradfahrer und Fußgänger zu achten haben. Auch hier gilt, dass vor allem Radfahrer mit nicht unerheblichen Geschwindigkeiten in die Kreuzungsbereiche einfahren können, weshalb von den Fahrzeugführern während des gesamten Abbiegevorgangs ein hohes Maß an Konzentration gefordert wird.
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Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen, dass der Verkehr in den maßgeblichen Kreuzungsbereichen von einer solchen Komplexität ist, dass er die volle Konzentration der Kraftfahrzeugführer und anderen Verkehrsteilnehmer erfordert, um Unfälle zu vermeiden. Es finden mehrere Verkehrsvorgänge zeitlich auf engem Raum und mitunter auch nicht unerheblichen Geschwindigkeiten statt. Die geplante Anlage würde in dieser Gemengelage zu einer Erhöhung der Unfallgefahr und somit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen.
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2. Der Errichtung der Werbeanlage steht zudem das Verbot der störenden Häufung gem. §11 Abs. 2 Satz 3 LBO entgegen. Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris). Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.04.1995 - 4 B 70/95, NJW 1995, 2648).
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Eine Häufung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 LBO setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus (Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 11 Rn 10 m.w.N.). Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris, m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 13 Rn 89 f. m.w.N.). Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab (vgl. Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 11 Rn 10 m.w.N.; VG Neustadt, Urt. v. 09.01.2014 - 4 K 630/13.NW - juris m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Diese Annahme wird auch durch die Regelung des § 11 Abs. 4 LBO gestützt. Verbietet diese Bestimmung ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972- 4 C 11. 69 -, BVerwGE 40, 94). Ferner ist der unbestimmte Rechtsbegriff „störende Häufung“ im Lichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte in Form der Gewerbe- und Baufreiheit (Art. 12 Abs. 1 u. 14 Abs. 1 Grundgesetz) zu sehen. Bei Würdigung dessen ist der auslegungsbedürftige Verbotstatbestand in einem gewerblich geprägten Mischgebiet zugunsten des Bauwilligen zurückhaltend anzuwenden (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 09.01.2014 - 4 K630/13.NW - juris, m.w.N.).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist bei Hinzutreten der beantragten Werbeanlage von einer störenden Häufung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 LBO auszugehen. Das Entstehen einer Häufung liegt nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten unzweifelhaft vor. Bereits unmittelbar vor bzw. an der Giebelseite des Anbringungsgebäudes befinden sich bereits drei großflächige Werbeanlagen, die sich gleichzeitig im Blickfeld eines Betrachters befinden, der sich nördlich oder westlich von dem Anbringungsgebäude befindet. Hinzu kommen die vielfältigen Anlagen der Eigen- und Fremdwerbung im Bereich der Straße „xxx", die sich westlich an das Anbringungsgebäude anschließen und unter anderem auf die dort vorhandenen Gewerbebetriebe hinweisen (vgl. Bilder 3, 4, 6-9, 14, 21, 22).
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Mit der geplanten Anlage tritt auch eine Störung im dargelegten Sinne ein. Der örtliche Bereich, der sich im Blickfeld eines Betrachters befindet, ist bereits durch das Vorhandensein einer Vielzahl von Werbeanlagen derart geprägt, dass schon jetzt ein nicht unerhebliches Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen besteht. Das Hinzutreten der Anlage würde diese Situation weiter belasten. Die an der Giebelseite des Vorhabengebäudes noch vorhandene Freifläche würde weiter reduziert und das Bedürfnis nach Flächen ohne Werbung weiter erhöht. Der Annahme einer störenden Häufung steht auch nicht entgegen, dass der sich westlich an das Anbringungsgebäude anschließende Bereich in der Straße xxx durch die dort vorhandenen Nutzungen stark gewerblich geprägt ist. Vorliegen ist insbesondere zu beachten, dass mit der geplanten Anlage in einem bestimmten Blickfeldbereich erstmals eine Werbeanlage mit Wechselmechanismus errichtet vorhanden wäre. Bislang sind in dem Blickfeld eines Betrachters, der sich am Standort des Hotels xxx oder im nordöstlichen Kreuzungsbereich befindet und auf die streitgegenständlichen Giebelwand schaut, lediglich statische Werbeanlagen - v.a. in Form von Plakaten und Fahnen - vorhanden. Das Vorhaben würde somit für zusätzliche Unruhe in der bereits bestehenden Situation sorgen. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich für einen Betrachter, der sich nordöstlich des Anbringsgebäudes befindet nicht nur die gewerblichen Nutzungen in der Straße xxx im Blick hat, sondern zugleich auch südlich vom streitgegenständlichen Grundstück belegenen Gebäude wahrnehmbar sind, die auch zu Wohnzwecken genutzt werden (vgl. Bilder 21, 22, 24). In diesem Bereich befinden sich innerhalb eines vergleichbaren räumlichen Bereichs wesentlich weniger Werbeanlagen als in der Straße xxx. Die geplante Wechselwerbeanlage würde in diese vergleichsweise beruhigte und durch weniger gewerbliche Nutzungen geprägte Situation erheblich eingreifen und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen signifikant erhöhen.
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3. Ob dem streitgegenständlichen Vorhaben weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, entgegenstehen oder ob der Klägerin das notwendige Sachbescheidungsinteresse fehlt, kann angesichts der dargestellten bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der Werbeanlage dahinstehen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.