Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger vom 15. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 entstandenen Aufwendungen für einen Schulbegleiter für J. S. in Höhe von 8.413,50 EUR zu erstatten.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der Kläger hat für den Zeitraum vom 15. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 die Kosten eines Schulbegleiters für das Kind J. S. übernommen. Er fordert eine Erstattung dieser Kosten vom Beklagten.

Am 23. Oktober 2008 beantragten die Eltern des Kindes J. S. beim Landkreis ... die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter. Dem lag eine entsprechende Stellungnahme der Volksschule L. vom 21. Oktober 2008 zugrunde, welche J. S. besuchte. Dem Antrag beigefügt war eine fachärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. O. vom 18. Oktober 2007, welche bei J. S. die Diagnose Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung trifft. Eine fachärztliche Empfehlung derselben Praxis vom 26. August 2008 stellte die Diagnose: Asperger Syndrom (ICD F84.5), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD F90.0), Enuresis nocturna (ICD F98.0), Intelligenz im mittleren Durchschnittsbereich, tiefgreifende und schwerwiegende soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen. Unter dem Punkt Zusammenfassung und Beurteilung heißt es:

„Aus den bisherigen Informationen ergeben sich deutliche Hinweise auf ein Asperger Syndrom (ICD F84.5). J. ist daher in seinen Beziehungen zur Umwelt, der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und in seiner Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft massiv beeinträchtigt, da sowohl kognitive als auch sprachliche, motorische, emotionale und interaktionale Funktionen betroffen sind. Es handelt sich also um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung und um eine Mehrfachbehinderung. Seiner intellektuellen Begabung zufolge ist J. in der Lage, den Regelschulstoff zu bewältigen.“

Auf dieser Grundlage holte das Landratsamt ... eine Stellungnahme des Landesarztes Dr. W. ein, der unter dem 9. März 2009 allein aufgrund der ihm vorliegenden schriftlichen Unterlagen Folgendes ausführte:

„Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorliegenden Befunde feststellen, dass bei J. S. von einer Mehrfachbehinderung (SGB XII, § 54) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auszugehen ist und J. damit wesentlich in seiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt ist. … Beim Schulbegleiter handelt es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach SGB XII § 54.“

Daraufhin übernahm das Landratsamt ... – Sozialhilfeverwaltung (§§ 97, 98 SGB XII, Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AGSG) mit Bescheid vom 3. April 2009 für die Zeit vom 20. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 für die Betreuung von J. S. während des Besuchs der Grundschule S. die Kosten für einen Integrationshelfer für maximal 11,75 Stunden pro Woche auf der Grundlage von § 53, § 54 SGB XII. Hierbei wurde die Behinderung von J. S. als Mehrfachbehinderung bewertet. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass ein gegebenenfalls erforderlicher Weiterbewilligungsantrag für das Schuljahr 2009/2010 wegen eines Zuständigkeitswechsels beim Bezirk Unterfranken zu stellen sei.

Am 21. April 2009 stellten die Eltern von J. S. beim Kläger einen Antrag auf Kostenübernahme eines Schulbegleiters für das Schuljahr 2009/2010; die daraufhin beim Landratsamt ... angeforderten Verwaltungsakten gingen beim Kläger am 3. Juni 2009 ein.

Mit Bescheid vom 21. August 2009 übernahm der Kläger vorläufig für J. S. die Kosten für den Einsatz eines Schulbegleiters zum Besuch der Grundschule L. im Umfang von 12 Zeitstunden längstens bis zum 31. August 2010. Dies wurde damit begründet, bei J. S. bestehe aufgrund eines Asperger-Autismus eine wesentliche seelische Behinderung, die den Einsatz eines Schulbegleiters erfordere. Der Kläger sei gemäß § 14 SGB IX sachlich und örtlich für die Entscheidung über die vorläufige Leistung zuständig. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Errichtung einer Schulbegleitung für J. S. ausschließlich bzw. überwiegend notwendig aufgrund seiner seelischen Behinderung sei, insbesondere wegen der Neigung zur Impulsivität, Reizempfindlichkeit mit einhergehenden Rückzugstendenzen sowie aufgrund leichter Ablenkbarkeit bzw. Aufmerksamkeitsproblemen und starken Stimmungsschwankungen mit unberechenbarem und zum Teil aggressivem Verhalten. Für Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer seelischen Behinderung einen Bedarf an Eingliederungshilfe hätten, sei vorrangig ein Leistungsanspruch gegenüber dem Jugendhilfeträger gegeben. Aus diesem Grund könne der Kläger als Sozialhilfeträger vorliegend keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53, § 54 SGB XII übernehmen. Eine Kostenerstattung gegenüber dem Jugendamt werde geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 21. August 2009 übermittelte der Kläger dem Beklagten den Bescheid vom 21. August 2009 und machte eine Kostenerstattung gemäß § 104 SGB X geltend mit der Begründung, nach Auffassung des Klägers bestehe aufgrund der seelischen Behinderung ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII. Der Kläger habe die Kosten für den Einsatz eines Schulbegleiters nur vorläufig gemäß § 14 SGB IX übernommen.

Mit Schreiben vom 2. November 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, laut landesärztlicher Stellungnahme vom 9. März 2009 handele es sich bei der Schulbegleitung um eine Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII. Der Anspruch sei im Übrigen schon gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX ausgeschlossen, der die endgültige Zuständigkeit des Klägers festlege.

Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2010, unabhängig von der Meinung des Landesarztes in dessen Stellungnahme vom 9. März 2009 sei festzustellen, dass die beantragte Hilfe, die Schulbegleitung, ausschließlich wegen seelischer Defizite bzw. Behinderungsfacetten notwendig sei. Die Auffassung, § 14 SGB IX beinhalte eine endgültige Zuständigkeitserklärung, sei nicht nachvollziehbar. Es werde nochmals um Anerkenntnis des Kostenerstattungsbegehrens gebeten.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 2010, die Bedeutung des § 14 SGB IX sei derzeit in obergerichtlicher Klärung.

II.

Mit Schreiben vom 23. August 2010, bei Gericht eingegangen am 27. August 2010, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte zuletzt sinngemäß:

Der Beklagte wird verurteilt, die vom 15. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 entstandenen Aufwendungen für J. S. in Höhe von 8.413,50 EUR zu erstatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, erst mit Einsichtnahme in die Akte des örtlichen Sozialhilfeträgers vom 3. Juni 2009 habe der Kläger feststellen können, dass bei J. S. keine Mehrfachbehinderung, sondern allein eine seelische Behinderung vorliege. Damit greife der Vorrang der Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII, für die der Beklagte sachlich zuständig sei. Den Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X habe der Beklagte jedoch abgelehnt.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Antrag auf Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers vom Oktober 2008 habe die Sozialhilfeverwaltung ... als örtlicher Sozialhilfeträger entschieden, da bei J. S. eine Mehrfachbehinderung vorliege. Bei dem Bescheid vom 21. August 2009, erlassen durch den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die Sachbearbeitung wieder selbst übernommen habe, handele es sich im Hinblick auf die Leistungskontinuität um eine Folgebewilligung. § 14 SGB IX diene dazu, die endgültige Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers zu bestimmen. Es werde zudem bestritten, dass bei J. S. ausschließlich eine seelische Behinderung vorliege. Beim Asperger Syndrom handele es sich nicht um eine rein seelische Behinderung, wie sich aus einer Einschätzung des Bundesverbandes Autismus Deutschland e.V. ergebe.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 setzte das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO aus mit der Begründung, es sei die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 12 BZ 11.1866 zu den Rechtsfolgen aus § 14 SGB IX wegen verspäteter Weiterleitung eines Leistungsantrages durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger abzuwarten.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 bat der Kläger um Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren 12 BZ 11.1866 mit Urteil vom 7. Oktober 2013 die Rechtsauffassung des Klägers zu § 14 SGB IX bestätigt; der Beklagte verweigere jedoch weiterhin die Erstattung mit der Begründung, es liege eine Mehrfachbehinderung vor.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.

Der Beklagte nahm dahingehend Stellung, an der Einrede der verfristeten Weiterleitung werde nicht länger festgehalten. Allerdings werde das Vorliegen einer rein seelischen Behinderung bei J. S., welche allein eine vorrangige Zuständigkeit der Jugendhilfe begründen würde, bestritten. Auf den Gesichtspunkt der Leistungskontinuität werde nicht abgestellt.

Der Kläger nahm dahingehend Stellung, unabhängig von der allgemeinen Einschätzung des Bundesverbandes Autismus Deutschland e.V. müssten die Auswirkungen des Autismus und die konkrete Teilhabebeeinträchtigung im vorliegenden Einzelfall beurteilt werden. Hiernach werde nach den fachärztlichen Stellungnahmen die Intelligenz des Kindes im mittleren Durchschnittsbereich angesetzt. J. S. komme von seinen intellektuellen Fähigkeiten in der Schule gut mit. Somit scheide das Vorliegen einer geistigen Behinderung aus. Die psychischen Auffälligkeiten bzw. psychischen Behinderungskomponenten seien eindeutig dem Personenkreis der seelisch behinderten Menschen zuzuordnen.

Dem widersprach der Beklagte mit der Begründung, die Behinderung des Leistungsempfängers erstrecke sich auch auf motorische Bereiche, weshalb von rein seelischer Behinderung keine Rede sein könne.

Alle Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, über das gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist die Erstattungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich Kosten in Höhe von 8.413,50 EUR, welche der Kläger für einen Schulbegleiter für J. S. für den Zeitraum vom 15. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 aufgewendet hat.

Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig.

Grundlage des Erstattungsanspruchs des Klägers ist § 104 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2001 (BGBl I, S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl I, S. 3618), – SGB X –. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach dieser Vorschrift der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

§ 104 SGB X ist auf den vorliegenden Fall anwendbar und nicht etwa durch die Vorschrift des § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I, S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl I, S. 626), – SGB IX – ausgeschlossen. Dies war zwischen den Parteien streitig, ist jedoch nunmehr durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2013 (12 B 11.1886 – juris) geklärt. Hiernach zielt § 14 SGB IX in erster Linie darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und etwaigen Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären. Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für den Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit sollen nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht zu Lasten der behinderten Menschen gehen. Bliebe es aber auch im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander bei dieser Zuständigkeitsverteilung, wäre also die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit auch dafür maßgeblich, wer letztlich die Lasten der Rehabilitation zu tragen hat, so würden die bisher geltenden Zuständigkeitsnormen außerhalb des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Wesentlichen obsolet. Notwendiges Korrelat der schnellen und strikten Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis zum Hilfebedürftigen unter Beibehaltung des gegliederten Sozialsystems ist deshalb ein umfassender Ausgleichsmechanismus. Um dies zu gewährleisten, bedarf es eines Ausgleichssystems, das an die Zuständigkeiten außerhalb des § 14 SGB IX anknüpft. Es ist Aufgabe der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X, diesen Ausgleich vorzunehmen (BayVGH, U.v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Hieraus ergibt sich der Grundgedanke, dass – wie im vorliegenden Fall – ein Träger, der seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat, im Nachhinein zu einer diesbezüglichen Korrektur im Rahmen der Erstattung berechtigt sein muss, so dass er einen Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung aus § 104 SGB X geltend machen können muss. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich dann, wenn der erstangegangene Träger das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB X missachtet und zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der Kläger kann sich erfolgreich auf § 104 SGB X berufen.

Zunächst ist festzustellen – und dies wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt –, dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X nicht vorliegen. Dies bedarf keiner vertieften Erörterung.

Weiterhin ist festzustellen, dass das Kind J. S. im Zeitraum vom 15. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 unstreitig einen Bedarf für Eingliederungshilfe hatte. Dies ergibt sich daraus, dass bei J. S. – von den Parteien nicht in Frage gestellt – ein Asperger-Syndrom (ICD F84.5) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD F90.0) diagnostiziert worden sind, die dazu führen, dass J. S. wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist. Dies ergibt sich aus der „fachärztlichen Empfehlung“ der Gemeinschaftspraxis Dr. O. vom 26. August 2008, in welcher Dr. med. O. und Dipl.-Psych. G. eine zusammenfassende Beurteilung abgeben, wonach J. S. in seinen Beziehungen zur Umwelt, der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und in seiner Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft massiv beeinträchtigt ist. Gleiches ergibt sich auch aus dem Schreiben des Landesarztes Prof. Dr. A. W. vom 9. März 2009, der ebenfalls davon ausgeht, dass J. S. wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist.

Verpflichtet, diese Eingliederungshilfe zu leisten, waren sowohl der Kläger als auch der Beklagte.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I, S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I, S. 3214), – SGB XII – erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dies trifft vorliegend unstreitig auf J. S. zu.

Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I, S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl I, S. 3234) – Eingliederungshilfe-Verordnung – auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung und damit auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört auch die Bereitstellung eines Schulbegleiters. Zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335) der Bezirk, vorliegend der örtlich zuständige Bezirk Unterfranken, der Kläger.

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 26.6.1990, BGBl I, S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl I, S. 3618), – SGB VIII – haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Unstreitig ist bei J. S. eine (zumindest auch) seelische Behinderung in diesem Sinne vorhanden. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII unter anderem in ambulanter Form geleistet. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richtet sich unter anderem die Art der Leistung nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 54 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelische behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Person Anwendung finden. Zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe sind in diesem Fall nach § 69 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AGSG die Landkreise und kreisfreien Städte, vorliegend also der Landkreis..., der Beklagte.

Zwischen den Verpflichtungen sowohl des Klägers als Träger der Sozialhilfe als auch des Beklagten als Träger der Jugendhilfe schafft § 10 Abs. 4 SGB VIII ein Vorrang-Nachrangverhältnis im Sinne des § 104 SGB X.

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen abweichend von Satz 1 u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem Achten Buch vor.

Diese Kollisionsnorm ist indes nur anwendbar, wenn die Leistung nach dem Jugendhilferecht und die Leistung nach dem Sozialhilferecht gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend und deckungsgleich sind (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015 § 10 Rn. 32 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.

Mit dieser Regelung besteht ein Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für seelisch behinderte junge Menschen, ein Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen. Handelt es sich jedoch um eine Mehrfachbehinderung, so ist zu differenzieren: Sofern unterschiedliche Behinderungen unterschiedliche Leistungen erfordern, sind jeweils unterschiedliche Leistungsträger zuständig. In diesem Fall besteht keine Leistungskollision, die Pflichten mehrerer Leistungsträger bestehen nebeneinander. Werden allerdings durch eine (einzige) Leistung die Eingliederungsbedarfe wegen der unterschiedlichen Behinderung gedeckt, so besteht eine Kollision und die Leistungen nach dem Zwölften Buch gehen vor. Maßgeblich ist also der durch die Leistung tatsächlich gedeckte Bedarf. Gleiches gilt, wenn die Leistung zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingeht. Auf den Schwerpunkt der Behinderung kommt es bei der Abgrenzung nicht an (Wiesner, a.a.O., Rn. 31 ff., Rn. 37 bis 38a).

Im vorliegenden Fall kommt es somit darauf an, ob es sich bei der Behinderung von J. S. um eine seelische oder um eine Mehrfachbehinderung handelt, aufgrund welcher Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter gewährt worden ist.

In der „fachärztlichen Empfehlung“ der Gemeinschaftspraxis Dr. O. ist als Behinderung des J. S. die Diagnose Asperger Syndrom und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie – für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich – Enuresis nocturna (ICD F98.0) festgehalten. Diese Diagnose wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Streitig ist auch nicht die Einschätzung, dass allein die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zumindest eine seelische Behinderung darstellt. Streitig ist aber zwischen den Parteien, ob es sich beim Asperger Syndrom – wie der Kläger meint – um eine rein seelische Behinderung handelt oder – so der Beklagte – um eine Mehrfachbehinderung, ob also das Asperger Syndrom neben einer seelischen Behinderung auch eine geistige oder körperliche Behinderung mit sich bringt.

Der Beklagte stützt seine Ansicht auf die Argumentation, laut aktueller Einschätzung des Bundesverbandes Autismus e.V. dürfe selbst in Fällen mit Asperger Syndrom als einer milden Ausprägung autistischer Störungen aufgrund neuerer Erkenntnisse der neurobiologischen Forschung bezweifelt werden, dass eine rein seelische Störung vorliege, da nach diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen jeder Form autistischer Störung eine Schädigung des zentralen Nervensystems zugrunde liege und damit eine organische Ursache für die Störung vorliege. Die bei J. S. vorliegenden psychischen Auffälligkeiten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Folgeerscheinung der grundlegenden autistischen Störung. Weiterhin bezieht sich der Beklagte auf die „fachärztliche Empfehlung“ der Gemeinschaftspraxis Dr. O. vom 26. August 2008 und auf die Stellungnahme des Landesarztes Prof. Dr. W. vom 9. März 2009.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass bei J. S. zumindest eine seelische Behinderung vorliegt, also dass seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben und der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. sowohl § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als auch § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Es liegt auf der Hand, dass bei J. S. keine geistige Behinderung zu verzeichnen ist, dass also seine geistigen Fähigkeiten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinschaftspraxis Dr. O. unter dem 26. August 2008 aufgrund der Überprüfung der intellektuellen Leistungsfähigkeit mit der Kaufman-Assessment Battery Skale for Children (K-ABC) festgestellt hat, dass J. S. eine Leistung erreicht, die im Vergleich zur Bezugspopulation im mittleren Durchschnittsbereich liegt. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar.

Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht allerdings die Einschätzung in dieser „fachärztlichen Empfehlung“, aufgrund der „deutlichen Hinweise auf ein Asperger Syndrom“ sei J. S. in seinen Beziehungen zur Umwelt, der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und in seiner Fähigkeit zur Eingliederung in der Gesellschaft massiv beeinträchtigt, da sowohl kognitive als auch sprachliche, motorische, emotionale und interaktionale Aktionen betroffen seien, so dass es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung und um eine Mehrfachbehinderung handele. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang schon die Einschätzung, es liege eine massive Beeinträchtigung zur Eingliederung in die Gesellschaft vor, weil kognitive Funktionen betroffen seien. Dies widerspricht der Einschätzung, die intellektuelle Leistungsfähigkeit liege im mittleren Durchschnittsbereich (vgl. „kognitiv“: die Erkenntnis betreffend, Duden, Fremdwörterbuch 5. Auflage 1990, Stichwort „Kognition“). Die weitere Beurteilung, auch sprachliche Funktionen seien betroffen, findet in der „fachärztlichen Empfehlung“ keine nachvollziehbare Begründung. Die Einschätzung, wechselseitige Kommunikation sei kaum möglich, betrifft lediglich den interaktionalen Bereich und nicht die sprachliche Funktion an sich. Weitere Ausführungen zur Beeinträchtigung der sprachlichen Funktion finden sich nicht.

Die Betroffenheit motorischer Funktionen als Grund für die massive Beeinträchtigung der Teilhabe erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht. Hierzu befindet sich lediglich in der Anamnese die Ausführung, in motorischen Bereichen sei J. S. schon immer ängstlich und zurückhaltend gewesen; er traue sich viele Dinge nicht zu und habe beispielsweise das Klettern erst verzögert erlernt. Dies gibt jedoch nicht die eigene Einschätzung des Arztes wieder und gilt zudem nicht für die damals aktuelle Situation. Als einzigen vom Arzt selbst wahrgenommenen Anhaltspunkt findet sich die Ausführung, es seien leichte Unsicherheiten bei den Finger-Finger-Versuchen festzustellen. Aber auch dies kann keine Betroffenheit motorischer Funktionen im Sinne einer Behinderung belegen. Weiteres findet sich hierzu in der Stellungnahme nicht.

Die in der Zusammenfassung und Beurteilung weiterhin genannten Bereiche emotionale und interaktionale Funktionen betreffen ersichtlich den seelischen Bereich, nicht aber den körperlichen oder geistigen.

Die in der „fachärztlichen Empfehlung“ abgegebene Einschätzung, es handele sich um eine Mehrfachbehinderung, ist damit nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar begründet.

Auch die Stellungnahme des Landesarztes Prof. Dr. W., die sich ausschließlich auf schriftliche Unterlagen stützt, führt hier nicht weiter. Der Landesarzt benennt die Bescheinigungen der Praxis Dr. O. vom 18. Oktober 2007 und vom 26. August 2008 und zieht zusätzlich den Einschulungsbericht vom 8. März 2007 und eine Stellungnahme einer Dipl.-Sozialarbeiterin heran. Bei den letztgenannten Unterlagen handelt es sich nicht um fachärztliche Einschätzungen. Ohne jegliche Begründung gelangt der Landesarzt auf dieser Grundlage zu der Einschätzung, es liege eine Mehrfachbehinderung vor. Welcher Art deren körperliche oder geistige Komponenten allerdings sein sollen, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich.

Die in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen sind demnach nicht dazu geeignet, die Ansicht des Beklagten zur Frage der Mehrfachbehinderung von J. S. nachvollziehbar zu belegen und sie geben auch keinerlei Anlass dafür, dass das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ein weiteres Gutachten einholen müsste; denn sie enthalten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine Mehrfachbehinderung vorliegen könnte.

Auch die generelle Frage, ob es sich bei einem Asperger Syndrom in der Regel um eine seelische oder um eine Mehrfachbehinderung handelt, führt nicht im Sinne des Beklagten weiter.

Als Argument dafür, dass es sich beim Asperger Syndrom – wie bei allen autistischen Störungen – um eine (zumindest auch) körperliche Behinderung handelt, ziehen Prof. Dr. med. Dr. phil. H. R. und C. F. in ihrem Aufsatz „Aktuelle Entwicklungen bei der sozialrechtlichen Zuordnung autistischer Störungen“ (SGb 2006, 410 bis 414 – juris) den Gedanken heran, dass aus neurobiologischer Sicht eine Veränderung im Gehirn, die ein Asperger Syndrom zur Folge hat, ein organischer, also körperlicher Vorgang sei. Demzufolge müsse jegliche autistische Störung, so auch das Asperger Syndrom, als körperliche Behinderung qualifiziert werden. Dem widerspricht jedoch die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 3 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung. Letztere Vorschrift regelt, dass seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, auch seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen sein können.

Somit ist gesetzlich festgelegt, dass organische Störungen des Gehirns, die zu seelischen Störungen führen, allein aus der Perspektive der seelischen Störungen, nicht aber aus der Perspektive von deren möglicherweise gehirnorganischer Ursache betrachtet werden. Wollte man der Gegenmeinung folgen, hätte dies wohl zur Folge, dass die Kategorie der seelischen Behinderung obsolet werden würde, da wohl jede seelische Behinderung in irgendeiner Hinsicht im Gehirn ein organisches Korrelat haben dürfte.

Auf der Grundlage dieses Gedankens stuft auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27. April 2017 – L 7 SO 2669/15 – juris Rn. 42) das Asperger Syndrom als seelische Behinderung ein. Der gleichen Ansicht ist auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 16. Februar 2015 (7 K 5740/14 – juris), welches ohne weitere entsprechende Problematisierung das Asperger Syndrom der Kategorie der seelischen Behinderungen zuordnet. Auch der Autismus Hamburg e.V. ist – wie sich aus deren Homepage (http://www.autismushamburg.de) ergibt – derselben Ansicht. Zudem weist die Zuordnung des Asperger Syndroms im ICD 10-Code zu den Entwicklungsstörungen (F80 bis F89) darauf hin, dass diese Behinderung als seelische Behinderung angesehen wird.

Damit ist im vorliegenden Fall die Zuordnung des Asperger Syndroms zum Bereich der seelischen Behinderung eindeutig. Die o.g. ärztlichen Unterlagen der Gemeinschaftspraxis Dr. O. und des Landesarztes Prof. Dr. W. können das Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen; sie sind nicht einmal dafür geeignet, das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu weiterer Sachaufklärung zu veranlassen, dies auch unter Berücksichtigung von § 3 Nr. 2 Eingliederungshilfe-Verordnung.

Aus alledem ergibt sich, dass es sich beim bei J. S. vorliegenden Asperger Syndrom um eine seelische Behinderung handelt, für welche § 10 Abs. 4 SGB VIII den Vorrang des Achten Buches Sozialgesetzbuch vor dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch festlegt. Damit hat der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger die Aufwendungen für den Schulbegleiter für J. S. erbracht, so dass ihm ein Anspruch gegen den Beklagten als vorrangiger Leistungsträger auf Erstattung der erbrachten Leistungen zusteht, deren Höhe vom Beklagten nicht bestritten worden ist. Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben und der Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger vom 15. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 entstandenen Aufwendungen für einen Schulbegleiter für J. S. in Höhe von 8.413,50 EUR zu erstatten. Einer Entscheidung über entsprechende Zinsen bedurfte es nicht, da dies nicht beantragt war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2017 - W 3 K 15.1434

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2017 - W 3 K 15.1434

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2017 - W 3 K 15.1434 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 3 Träger der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrec

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (weggefallen) (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendam

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten


Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ih

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2017 - W 3 K 15.1434 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2017 - W 3 K 15.1434 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 16. Feb. 2015 - 7 K 5740/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2015

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro W

Referenzen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro Woche zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro Woche zu gewähren, ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nur der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung würde die Hauptsache aber - zumindest zeitweise - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Ansprüche zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbar Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, juris; s. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rn. 190 und 200 ff. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige Weiterbewilligung einer Schulbegleitung im Umfang von 22 Wochenstunden zum Besuch der 6. Klasse der Gemeinschaftsschule in X nach den o.g. Maßgaben hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom). Dass der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; streitig ist nur der Umfang der vom Antragsgegner als Jugendhilfeträger zu gewährenden Hilfe.
Seit 2007 wird dem Antragsteller vom Antragsgegner ambulante Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe gewährt, zunächst für den Besuch des Kindergartens und seit 14.09.2009 für den Besuch der Schule. Mit Bescheid vom 16.10.2009 hatte der Antragsgegner den Umfang der Schulbegleitung auf 20 Wochenstunden festgesetzt. In der Folgezeit wurde der Betreuungsumfang mehrfach in einem Bereich zwischen 20 und 22 Stunden geändert. Mit Bescheid vom 30.07.2014 reduzierte der Antragsgegner den Umfang der Schulbegleitung für das Schuljahr 2014/2015 ab 15.09.2014 von 22 auf 20 Wochenstunden und ab 01.11.2014 auf 15 Wochenstunden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 zurück. Er begründete seien Widerspruchsbescheid zusammengefasst damit, dass gemäß § 10 SGB VIII Hilfen nach dem SGB VIII gegenüber den schulischen Verpflichtungen nachrangig seien. Pädagogische Aufgaben seien dem originären Kernbereich der Schule zuzurechnen. Ein Teil der von der Schule genannten Aufgaben, bei denen eine Unterstützung des Antragstellers durch die Schulbegleitung erfolgen solle, unterlägen eindeutig dem Kernbereich der Schule. Für die dem Jugendhilfeträger obliegenden Assistenzleistungen seien 15 Wochenstunden mehr als ausreichend. Die bisher geleistete Hilfe habe darüber hinaus schon eine positive Wirkung auf den Schulalltag genommen, so dass es gerechtfertigt sei, den Hilfebedarf anzupassen. Für den Schuljahresbeginn seien in der Eingewöhnungsphase noch 20 Stunden festgesetzt und erst nach den Herbstferien sei eine Begrenzung auf 15 Stunden vorgenommen worden. Eine zwischenzeitlich erfolgte Hospitation einer Mitarbeiterin des Antragsgegners in der Schulklasse des Antragstellers am 09.10.2014 mit und ohne Anwesenheit der Schulbegleiterin habe keine Erkenntnisse erbracht, die eine Schulbegleitung im Aufgabenbereich des Jugendamtes rechtfertige.
Nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung spricht zunächst alles dafür, dass eine Schulbegleitung im Umfang von 15 Wochenstunden den tatsächlichen Hilfebedarf des Antragstellers nicht zu decken vermag.
10 
Nach der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 handelt es sich bei der vom Antragsteller besuchten Gemeinschaftsschule um eine Ganztagesschule mit 34 Wochenstunden Unterricht. Das bedeute, dass sowohl Einzelstunden in den Kernfächern als auch Lern- und Übungszeiten sowie projektorientiertes Arbeiten am Nachmittag stattfinde. Der Antragsteller hat nach dem vorgelegten Stundenplan an vier Tagen in der Woche Nachmittagsunterricht. Dass die bewilligten 15 Zeitstunden rein zeitlich nicht ausreichen, eine Schulbegleitung in allen Schulstunden sicherzustellen, ist unstreitig. Nach der Darstellung der Eltern des Antragstellers sowie der Schulleiterin reichten die vorhandenen Betreuungsstunden schon vor der Kürzung nicht aus, den Bedarf zu decken. Dies habe dazu geführt, dass insbesondere für den Nachmittagsunterricht keine Schulbegleitung zur Verfügung gestanden habe. Nach der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 passiere es in diesen Situationen häufig, dass der Antragsteller die Mitarbeit verweigere, den Unterricht massiv störe und in Konflikte mit seinen Mitschülern gerate. Unterricht sei dann nicht mehr möglich, so dass der Antragsteller nach Absprache mit den Eltern in solchen Situationen nach Hause geschickt worden sei (zu den konkreten Fehlzeiten vgl. die Mail der Schulleiterin vom 07.01.2015). Diese Vorgehensweise habe aber dazu geführt, dass sich die Schulleistungen des Antragstellers wegen zu viel verpasstem Unterrichtsstoff deutlich verschlechtert hätten. Aus schulischer Sicht bestehe die Gefahr, dass sich die Leistungen des Antragstellers weiter verschlechterten, da ihm wichtiger Unterrichtsstoff fehle und er diesen auch nicht alleine zu Hause nacharbeiten könne. Die hohen Fehlzeiten des Antragstellers hätten auch Auswirkungen auf sein Sozialverhalten. Er gerate immer häufiger in Auseinandersetzungen mit Mitschülern, vergreife sich im Ton gegenüber Lehrkräften und es falle ihm schwer, sich an vereinbarte Regeln zu halten. Aufgrund des Leistungsabfalls sowohl im Arbeits- als auch im Sozialverhalten sei das Erlangen einer angemessenen Schulbildung deutlich gefährdet.
11 
Zur Rechtfertigung der Stundenkürzung beruft der Antragsgegner sich zum einen darauf, dass die bisher geleistete Hilfe schon eine positive Wirkung auf den Schulalltag gehabt habe, so dass es entsprechend der Hilfeplanfortschreibung vom 17.11.2014 gerechtfertigt sei, den Hilfebedarf anzupassen. Dies habe auch ein Besuch einer Mitarbeiterin in der Klasse des Antragstellers am 09.10.2014 ergeben, bei dem diese den Antragsteller mit und ohne Anwesenheit der Schulbegleiterin beobachtet habe.
12 
Dass die Fortschritte des Antragstellers eine Kürzung der Schulbegleitung auf 15 Stunden rechtfertigen, lässt sich an Hand der vorgelegten Akten nicht nachvollziehen. Dies erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 30.07.2014 den Umfang der Schulbegleitung ab dem 01.11.2014 auf 15 Wochenstunden gekürzt hat, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bedarfserhebung oder eine Hilfeplanfortschreibung unter Einschaltung der Schule erfolgt ist, aus der sich ein verminderter Hilfebedarf des Antragstellers zum 01.11.2014 herleiten lässt. Aus den im Eilverfahren vorgelegten Behördenakten ergibt sich jedenfalls in dieser Hinsicht nichts Konkretes. Der Kammer ist vielmehr aus Parallelverfahren (etwa 7 K 4809/14 und 7 K 453/15) bekannt, dass der Antragsgegner unter Berufung auf das Rechtsgutachten Prof. Dres. Kepert und Pattar, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, vom März 2014 bei Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung die Schulbegleitung grundsätzlich auf 15 Wochenstunden reduziert hat, weil nach seiner Auffassung vom Schulbegleiter überwiegend Aufgaben übernommen werden, die in den Aufgabenbereich der Schule fallen. Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der Tatsache, dass eine Mitarbeiterin des Antragsgegners am 09.10.2014 die Klasse des Antragstellers besucht, dessen Beschulung mit und ohne Schulbegleiter beobachtet und den Verlauf der Unterrichtsstunden ausweislich des Protokolls des Hilfeplangespräches vom 17.11.2014 als positiv bezeichnet hat. Nach Darstellung der Schulleiterin (vgl. überarbeitetes Protokoll des Hilfeplangespräches vom 17.11.2014) habe die Hospitation zwei Stunden gedauert und sei nicht aussagekräftig. Der Antragsteller habe sich „mächtig angestrengt“, was ihn viel Energie gekostet habe. Ein detailliertes Protokoll über den Schulbesucht, etwa wann und in welchen Schulstunden er erfolgt ist und welcher konkrete Hilfebedarf sich aus den Beobachtungen ergibt, ist in den vorgelegten Akten nicht vorhanden. Wie die Eltern des Antragstellers in ihrer Widerspruchsbegründung nachvollziehbar dargelegt haben, sei insbesondere nach der Pause und dem anschließenden Nachmittagsunterricht eine Strukturierung des weiteren Ablaufs dringend notwendig, da auch gerade durch Erschöpfungszustände Problemsituationen vermehrt entstehen könnten. Auch die Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 spricht dagegen, dass eine Reduzierung des Umfangs der Schulbegleitung sich aus einem verminderten Hilfebedarf des Antragstellers herleiten lässt. Dass S. den Nachmittagsunterricht selbständig bewältigen kann, ist daher - folgerichtig - nur als Ziel in der Hilfeplanfortschreibung vom 17.11.2014 genannt.
13 
Zur Rechtfertigung der Stundenkürzung beruft der Antragsgegner sich zum anderen darauf, dass für einen Teil der Aufgaben, bei denen eine Unterstützung des Antragstellers durch die Schulbegleitung erfolgen solle, die Schule und nicht das Jugendamt zuständig sei. Auch dieser Einwand stellt den Anordnungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
14 
Richtig ist, dass die Vermittlung einer angemessenen (nicht optimalen) Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vorrangig Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung ist. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt werden. Gemäß § 15 Abs. 4 SchulG BW ist die Förderung behinderter Schüler auch Aufgabe in den anderen Schularten als den Sonderschulen. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Sofern die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht nicht feststellt, umfasst die schulische Verpflichtung einer Regelschule im Einzelfall daher grundsätzlich auch die Erbringung eines sonderpädagogischen Bedarfs und die Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass auf jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen wie die Bereitstellung eines Schulbegleiters zurückgegriffen werden kann, um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, Rn. 5 f., juris). Dabei ist der Jugendhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule oder Schulart gebunden (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.04.2005 - 5 C 20/04 -, Rn. 11, juris). Eingliederungshilfen sind unterstützende Leistungen; im „Kernbereich der pädagogischen Aufgaben der Schule“ sind sie regelmäßig nicht zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, Rn. 37; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -; jeweils juris).
15 
Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich streitig, inwieweit bei der Beschulung eines Kindes mit dem sog. Asperger-Syndrom, welches durch eine Abweichung der wechselseitigen sozialen Interaktion bei fehlendem Rückstand von Sprache und kognitiver Entwicklung gekennzeichnet ist (vgl. Definition nach ICD-10 F84.5), die Schule vorrangig leistungspflichtig ist. Diese Frage braucht im Eilverfahren jedoch nicht geklärt zu werden. Der Antragsgegner verkennt in seiner Entscheidung, dass die Frage, ob die nachrangige Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII greift, nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten entschieden werden darf. Allein das mögliche Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht der Schule lässt die nachrangige Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers dann nicht entfallen, wenn die vorrangige Pflicht, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllt wird. Vielmehr dient die bei Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten oder Umsetzungsproblemen aktivierte „Ausfallbürgschaft“ des Jugendhilfeträgers gerade dem Zweck, auf jeden Fall die Leistung sicherzustellen. Lässt sich eine integrative Beschulung nur durch die zusätzliche Unterstützung durch einen Schulbegleiter sicherstellen, so besteht - trotz grundsätzlichem Vorrang der Schule nach § 10 Abs. 1 SGB VIII, die vorliegend jedoch nach dem oben Gesagten die notwendige Hilfe nicht sicherstellt -, gegenüber dem Jugendamt ein entsprechender Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (ebenso OVG NW, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, Rn. 80, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561 ff., und vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 ff.; Meysen in Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 10 Rn. 2, 22 f.; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 25; Kunkel, LPK zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 7, 34 ff.; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ob und in welchem Umfang dem Antragsgegner wegen seiner Aufwendungen ein Erstattungsanspruch zusteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.
16 
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht. Wie sich aus der Stellungnahme der Schulleiterin vom 11.11.2014 schlüssig ergibt, ist bei einer Kürzung der Schulbegleiterstunden auf 15 Wochenstunden die erfolgreiche Beschulung sowie die soziale Integration des Antragstellers konkret gefährdet. Angesichts der Fehlzeiten des Antragstellers haben seine Eltern ab dem 08.12.2014 zwar vorübergehend eine weitere Schulbegleitung privat finanziert, damit der Antragsteller montags, dienstags und donnerstags wieder am Nachmittagsunterricht teilnehmen kann. Sie haben aber mit Schriftsatz vom 21.01.2015 glaubhaft gemacht, dass ihnen die finanzielle Belastung auf Dauer nicht zuzumuten ist. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Eltern des Antragstellers zudem unbestritten vorgetragen haben, die Schulbegleiterin betreue den Antragsteller ab Februar 2015 nur noch im Umfang von 15 Zeitstunden, da die AWO einer privaten Kostenübernahme widerspreche.
17 
Sofern sich während des laufenden Schuljahres entscheidungserhebliche Änderungen ergeben, ist es dem Antragsgegner unbenommen, einen Abänderungsantrag zu stellen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.