Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Apr. 2015 - W 3 K 13.534

bei uns veröffentlicht am30.04.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger betreibt als Einzelhandelskaufmann ein Weingut in ..., zu dessen Rebflächen u. a. Flächen in der in der Weinbergsrolle eingetragenen in der Gemeinde I. gelegenen Einzellage „... -Berg“ gehören. Die Parteien streiten um die Bezeichnung von in dieser Weinlage erzeugtem Wein.

Die Regierung von Unterfranken erteilte für einen Wein der Rebsorte Riesling aus dem Jahrgang 2011, der in der Weinlage I. ...-Berg erzeugt worden war, die amtliche Prüfungsnummer. Der Kläger beabsichtigte, diesen Wein mit folgender Etikettierung in den Verkehr zu bringen:

„Frontetikett“:

Weingut

...

Franken

2011er

...-Berg

Riesling

Gutsabfüllung ...

„Rückenetikett“:

2011er I. ...-Berg

Riesling trocken

Deutscher Qualitätswein ∙ Enthält Sulfite

Weingut ... Gutsabfüllung

AP-Nr. ...

0,75 L alc. 12,5% vol

FRANKEN

Am 21. Juni 2012 nahm das Landratsamt K. - Verbraucherschutz und Veterinärwesen - gemäß § 42 LFGB eine Probe dieses auf die beschriebene Weise etikettierten Weines und leitete diese an das Bayer. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit weiter. Dieses kam unter dem 24. Juli 2012 zu der Beurteilung, auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EG) 607/2009 und § 23 Abs. 1 WeinG bestimme § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV, dass bei der Verwendung des Namens einer Lage in der Bezeichnung eines Qualitätsweines b. A. diesem Namen der Name der Gemeinde oder des Ortsteiles hinzuzufügen sei. Auf dem Etikett des untersuchten Qualitätsweines b.A. mit der g. U. „Franken“ sei auf dem Rückenetikett die Lage „...-Berg“ zusammen mit der Gemeinde „I.“ angegeben. Auf dem Frontetikett sei die Lage „...-Berg“ ohne die nach Weinbergsrolle zugehörige Gemeinde bzw. den zugehörigen Ortsteil gekennzeichnet. Da auf dem Frontetikett der Name der Lage „...-Berg“ ohne die Hinzufügung des Namens der Gemeinde oder des Ortsteils gekennzeichnet sei, entspreche diese Angabe nicht § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV. Die korrekte Angabe von Lage und Gemeinde auf dem Rückenetikett sei nicht ausreichend, da der Bezeichnung des Lagenamens auf dem Front-tikett die vorgeschriebene Hinzufügung des Gemeindenamens fehle. Nach § 27 Abs. 1 WeinG dürften Erzeugnisse, die u. a. diesem Gesetz nicht entsprächen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei (z. B. durch Ausnahmegenehmigung).

Daraufhin brachte der Kläger den Wein nicht unter dieser Etikettierung in den Verkehr.

II.

Am 26. Juni 2013 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen, festzustellen:

Der Kläger ist berechtigt, zur Kennzeichnung der auf seinen Rebflächen erzeugten und in den Verkehr zu bringenden bzw. gebrachten Qualitätsweinen b.A. der Lage „...-Berg“ dahingehend zu verfahren, dass die Ortsbezeichnung „I.“ bzw. „I.“ als Name der Gemeinde oder des Ortsteils i. S. von § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV nicht zusammen mit dem Lagenamen auf dem Frontetikett, sondern auf dem Rückenetikett aufgeführt ist.

Zur Begründung wurde ausgeführt, auf der Grundlage einer Anfrage des Fränkischen Weinbauverbandes e.V. habe sich das Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 dahingehend geäußert, aus der Formulierung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV gehe unmissverständlich hervor, dass beim Lagenamen auch immer der Gemeinde-/Ortsteilname dabeistehen müsse. Durch die Vorschrift werde einer möglichen Irreführung der Verbraucher durch die undifferenzierte Verwendung von gleichlautenden Lagenamen in Alleinstellung entgegengewirkt.

Die vorliegende Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere stehe der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage deren Zulässigkeit nicht entgegen, da die vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger im Fall des Inverkehrbringens des Weines mit der begehrten Etikettierung den Erlass eines Bußgeldbescheides riskiere.

Entgegen der durch den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sei der Kläger berechtigt, zur Kennzeichnung des genannten Weines die Ortsbezeichnung „I.“ bzw. „I.“ als Namen der Gemeinde oder eines Ortsteiles i. S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV nicht zusammen mit dem Lage-namen auf dem Frontetikett, sondern auf dem Rückenetikett zu verwenden. Der Beklagte lege § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV dahin aus, dass bei Verwendung des Namens einer Lage zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. der Name der Gemeinde oder des Ortsteiles immer hinzuzufügen sei. Diese Auslegung sei mit den Vorgaben des Weingesetzes und mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.

§ 22b WeinG regele den Schutz geographischer Bezeichnungen dahingehend, dass geographische Bezeichnungen die Ursprungsbezeichnungen und die geographischen Angaben i. S. d. Art. 118b Abs. 1 Buchst. a) und b) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen (§ 22b Nr. 2 WeinG) sowie Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses genutzt würden (§ 22b Nr. 3 WeinG), seien. Gemäß § 23 Abs. 1 WeinG dürften zusätzlich zum Namen des Anbaugebietes nur die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen und die Namen von Gemeinden und Ortsteilen angegeben werden. Hieraus ergebe sich, dass den Erzeugern dieser Weine das alternative Recht eingeräumt sei, Lage- und Gemeindenamen entweder unabhängig voneinander oder in Kombination miteinander zu verwenden. Dem widerspreche die in § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV erfolgte Maßgabe, wonach bei der Verwendung des Namens einer Lage zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. dem Lagenamen der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen sei.

§ 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WeinG mit der aufgezeigten Alternativität entspreche den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts. Für bestehende geschützte Weinnamen sei gemäß Art. 118s Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der automatische Schutz im Rahmen dieser Verordnung angeordnet. Diese nehme auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Bezug, deren Art. 51 Namen kleinerer geographischer Einheiten bestimme. Es handele sich um den Namen einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasse, um eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde, um ein Weinbauuntergebiet oder einen Teil eines Weinbauuntergebietes oder um ein anderes Gebiet als ein bestimmtes Anbaugebiet. Aus dieser vierfachen Alternativität zur Bestimmung des Namens einer kleineren geographischen Einheit ergebe sich, dass die Kategorie der Weinkennzeichnung nicht notwendigerweise von der Angabe des Namens einer Gemeinde oder eines Teils einer Gemeinde abhängig sei.

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 differenziere im Rahmen der Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor zwischen obligatorischen Angaben einerseits, fakultativen Angaben andererseits, zudem hebe sie ab auf die in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 getroffenen Regelungen. Diese stellten darauf ab, dass die obligatorischen Angaben zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis anzubringen seien, so dass sie gleichzeitig gelesen werden könnten, ohne dass es erforderlich sei, dass Behältnis umzudrehen. Da es sich bei dem Namen der Lage einerseits, dem Namen einer Gemeinde andererseits um fakultative Angaben handele, unterlägen sie nicht diesem strengen Gebot.

Die vom Beklagten vertretene Auffassung könne auch nicht mit wettbewerbsrechtlichen Argumenten gestützt werden, da die Lage „...-Berg“ im internationalen Wettbewerb der Weinerzeuger als Alleinstellungsmerkmal anerkannt und verwendbar sei, so dass es sich mangels Verwechselbarkeit nicht um eine irreführende Herkunftsangabe handeln könne. Damit sei die vom Beklagten vertretene Auslegung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV nicht hinnehmbar, dies auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe festgestellt, dass die Eintragung von Lagenamen in die Weinbergsrolle eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Berufsausübungsregelung darstelle. Das Bundesverfassungsgericht gehe in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1979 weiter davon aus, dass die Lage als Qualitätskennzeichen eines Weines im Lichte der Wettbewerbsfreiheit der Erzeuger zu interpretieren sei. Auf dieser Basis sei § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die „Hinzufügung eines Gemeindenamens“ nicht notwendigerweise im „gleichen Sichtbereich“ auf dem Behältnis, d. h. im Frontetikett erfolgen müsse. Vielmehr sei es verfassungsrechtlich geboten, zuzulassen, den Lagenamen auf dem Frontetikett, den Gemeindenamen hingegen auf dem Rückenetikett anzubringen.

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sei eine irreführende Herkunftsangabe durch diese Praxis nicht gegeben. Anders sei dies beispielsweise bei dem Lagenamen „Stein“, der sowohl für Würzburger wie für Stettener Rebanlagen Verwendung finde.

Zugleich ließ der Kläger ein Gutachten von Prof. Dr. ... mit dem Titel „Die Lage als weinrechtliches Qualitätskennzeichen“ zur weiteren Begründung der Klage vorlegen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, aus der Formulierung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV ergebe sich, dass beim Lagenamen grundsätzlich immer der Gemeinde-/Ortsteilname dabeizustehen habe. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei vom Wortlaut der Norm auszugehen, welcher die unmittelbare räumliche Verbindung von Lagenamen und Gemeinde-/Ortsteilnamen vorschreibe. Nichts anderes ergebe sich aus der Systematik der Weinverordnung beim Vergleich von § 39 Abs. 1 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 Nr. 1 WeinV.

Auch die Entstehungsgeschichte bestätige dies. § 10 Abs. 11 Satz 2 WeinG 1971 (BGBl I S. 893) habe gelautet: „Bei der Wahl eines Lagenamens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben“. Diese Regelung sei im Jahr 1994 durch § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV ersetzt worden.

Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 2 WeinG gedeckt.

Europarechtlich handele es sich bei der Angabe der Lage um die Angabe einer geographischen Einheit, die kleiner sei als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe zugrunde liege. Allerdings sei es europarechtlich nicht geboten, Lage und Gemeinde gemeinsam und räumlich verbunden anzugeben. Andererseits sei es europarechtlich den Mitgliedsstaaten der EU auch nicht ausdrücklich untersagt, zusätzliche Vorschriften für die auf ihrem Gebiet erzeugten Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geographischer Angabe über die Etikettierung und Aufmachung zu erlassen. Dies ergebe sich aus Art. 67 Verordnung (EG) Nr. 607/2009.

Der Kläger stelle auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. ... die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV in den Raum. Gemäß der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes enthielten die Vorschriften zur geographischen Herkunftsbezeichnung eine Berufsausübungsregelung. Diese könne durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Die vom Gesetzgeber gewählten Mittel müssten aber zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und die Grenzen des Zumutbaren einhalten.

Die zusätzliche Angabe des Gemeindenamens zur Lagebezeichnung diene der Information und dem Schutz des Verbrauchers. Erst die Angabe des Gemeindenamens zusammen mit dem Lagenamen ermögliche dem Verbraucher die genaue geographische Zuordnung des Weines, dies nicht zuletzt wegen der vorhandenen Namensgleichheit von Lagen. Es gebe auch kein weniger belastendes Mittel. Demgegenüber sei die vom Kläger beanstandete Regelung aber zumutbar.

An der zumutbaren Regelung ließe sich nur dann zweifeln, wenn man davon ausginge, dass der angesprochene Kundenkreis keines Schutzes bedürfe, weil er nicht irregeführt werde. Allerdings verhindere erst die Kombination von Lage- und Gemeindenamen für den Verbraucher eine Irreführung, da erst dann eine ausreichende Information vorhanden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Verbraucher durch die stets erforderliche Hinzufügung des Gemeindenamens zum Lagenamen scheingeographische Phantasiebezeichnungen i.d.R. als solche erkenne und diese deshalb nicht geeignet seien, ihn irrezuführen und einen Lagenamen vorzutäuschen, was demgegenüber bei der Möglichkeit der alleinigen Angabe der Lagenamen geschehen könnte.

Zudem diene die Regelung auch der Unterscheidung von gleichlautenden Lagenamen. Demgegenüber stelle der Vorschlag im vorgelegten Gutachten, der jeweils bekannteren Lage den Vorzug einzuräumen und nur die weniger bekannte Lage zwingend mit dem Gemeindenamen zu kombinieren, keine sachgerechte Lösung dar. Durch eine derartige Regelung käme es zu einer nicht hinnehmbaren Wettbewerbsverzerrung.

Zudem bestehe Verwechslungsgefahr auch bei Namensgleichheiten von Lagen und Gemeinden (Homburger Kallmuth einerseits, Gössenheimer Homburg andererseits).

Hieraus ergebe sich, dass das in § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV festgeschriebene Erfordernis des Hinzufügens des Gemeindenamens sowohl für das „Schauetikett“ als auch für das „gesetzliche Etikett“ gelte.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30. April 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des Klagebegehrens ist die Feststellung, dass der Kläger dazu berechtigt ist, zur Kennzeichnung der auf seinen Rebflächen der in I. gelegenen Lage ...-Berg erzeugten und in den Verkehr zu bringenden Qualitätsweinen b. A. neben der Angabe der Lagebezeichnung „...-Berg“ unter Hinzufügung des Ortsnamens „I.“ bzw. „I.“ auf einem Flaschenetikett auf einem weiteren auf der anderen Flaschenseite angebrachten Etikett lediglich die Lagebezeichnung „...-Berg“ anzugeben, ohne den Ortsnamen „I.“ bzw. „I.“ hinzuzufügen.

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig; es geht um einen Meinungsstreit zwischen den Beteiligten hinsichtlich eines konkreten die Bezeichnung bestimmter Weine betreffenden Sachverhalts, der durch öffentlich-rechtliche Normen geregelt ist und der Auswirkungen auf ein bestimmtes Tun des Klägers hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12 ff.). Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung ergibt sich daraus, dass die gerichtliche Entscheidung dazu geeignet sein kann, seine Rechtsposition beim Streit um die genannte Bezeichnung bestimmter Weine zu verbessern (Happ, a. a. O., § 43 Rn. 30). Das vorliegende Verfahren ist dazu geeignet, den erforderlichen Rechtsschutz auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren (Happ, a. a. O., § 43 Rn. 41), zumal es bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie dem Beklagten nicht der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils bedarf (Happ, a. a. O., § 43 Rn. 43).

Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat gemäß der Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 46 f.) keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung durch das Gericht, bei der Etikettierung von in der Lage ...-Berg erzeugten Weinen neben der Angabe des Lagenamens unter Hinzufügung des Gemeindenamens auf dem einen Etikett auf einem weiteren auf der anderen Flaschenseite angebrachten Etikett lediglich den Lagenamen ...-Berg ohne Hinzufügung des Gemeindenamens angeben zu dürfen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor ist die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671) - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347, S. 865 berichtigt in ABl. L 189, S. 261). Diese ab dem 20. Dezember 2013 in Kraft getretene und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbare Verordnung hat gemäß ihrem Art. 230 Abs. 1 die vom Kläger zitierte Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben und ersetzt.

Nach Art. 119 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst die Kennzeichnung und Aufmachung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung den Begriff der geschützten Ursprungsbezeichnung und den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung, ggf. stattdessen einen traditionellen Begriff i. S. d. Art. 112 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Hierbei handelt es sich u. a. um den Begriff „Qualitätswein b.A.“ (vgl. Art. 112 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 607/2009, Anhang XII Teil A - Deutschland; vgl. hierzu auch Rathke/Boch, Weinrecht, Kommentar, 2012, § 22b WeinG Rn. 46 ff.). Diesen Begriff „Qualitätswein b.A.“ in Verbindung mit dem Weinnamen Franken (Art. 107 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Rathke/Boch, a. a. O. Rn. 59) verwendet der Kläger bei der Etikettierung seiner Weine.

Nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. g) Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 kann die Kennzeichnung und Aufmachung von Wein neben anderen Angaben insbesondere für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, als fakultative Angabe umfassen.

Diese Vorschrift wird durch Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193, S. 60), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission vom 2. August 2013 (ABl. L 210, S. 21) - Verordnung (EG) Nr. 607/2009 - ergänzt. Diese Verordnung ist im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar. Dies ergibt sich aus den Bezugnahmen in Art. 49 ff. Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 491/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgehoben, Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Gemäß Art. 230 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 gelten Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Nach Art. 67 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen der Name einer geografischen Einheit und Bezugnahmen auf geografische Gebiete nur auf dem Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung stehen. Gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung muss für die Verwendung des Namens einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit genau definiert sein. Gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen. Art. 67 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, aus dem Namen einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst (Buchst. a)), einer Gemeinde oder eines Ortsteils (Buchst. b)), eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets (Buchst. c)), einer Verwaltungseinheit (Buchst. d)) bestehen muss. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung legt fest, dass von den Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung die Angaben gemäß Art. 67 zwingend vorgeschrieben, verboten oder hinsichtlich ihrer Verwendung eingeschränkt werden können.

Auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 2 Satz 2, Art. 70 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat der nationale Gesetzgeber weitere Regelungen geschaffen.

Nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 des Weingesetzes (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586), werden u. a. für Qualitätsweine bestimmte Anbaugebiete festgelegt, darunter auch das Anbaugebiet Franken. Soweit diese Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach europäischem Recht geschützt sind, gelten u. a. für die Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Auf dieser Grundlage dürfen nach § 23 Abs. 1 WeinG u. a. bei Qualitätsweinen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes i. S. d. § 3 Abs. 1 WeinG benannt sind, zusätzlich nur angegeben werden (1.) die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen (2.) die Namen kleinerer geographischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in die Weinbergsrolle eingetragen sind (3.) die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 WeinG wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Vorschriften über geografische Bezeichnungen zu erlassen und zu regeln, in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen.

Auf dieser Grundlage enthält § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614), diejenige Regelung, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren beruft. Wird hiernach zur Bezeichnung eines Qualitätsweines der Name einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit gem. § 23 Abs. 1 WeinG verwendet, ist diesem (sic!) der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.

Aus den zitierten Vorschriften ergibt sich somit, dass der Kläger bei einem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung bzw. mit einem traditionellen Begriff, also auch bei einem Qualitätswein aus dem Anbaugebiet Franken, eine gegenüber diesem Anbaugebiet kleinere geografische Einheit, also auch eine in die Weinbergsrolle eingetragene Lagebezeichnung wie z. B. die Einzellage ...-Berg angeben darf. Weder in den zitierten europäischen Vorschriften noch in den einschlägigen Vorschriften des Weingesetzes ist direkt und ausdrücklich geregelt, dass der Bezeichnung einer Einzellage der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen ist. Diese Regelung ergibt sich ausschließlich aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV. Allerdings kann das Gericht der Argumentation des Klägers, damit widerspreche die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV festgelegte Regelung höherrangigem Recht, insbesondere § 23 Abs. 1 WeinG, nicht folgen. Vielmehr räumen § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 WeinG dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Ermächtigung ein, durch Rechtsvorschriften Vorschriften u. a. über geografische Bezeichnungen zu erlassen und zu regeln, in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf den Behältnissen angebracht sein müssen und damit die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 WeinG zu ergänzen.

Zudem kann das Gericht nicht der Argumentation des Klägers folgen, bei der Angabe von Lagenamen und Gemeindenamen handele es sich nicht um obligatorische Angaben nach Art. 119 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, sondern um fakultative Angaben gemäß Art. 120 dieser Verordnung, weshalb aus dem Gegenschluss zu Art. 50 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu folgern sei, dass diese beiden Angaben (Lagename; Gemeindename) nicht zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis angebracht werden müssen. Denn maßgeblich sind im vorliegenden Fall nicht diese vom Kläger zitierten Vorschriften, sondern § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV, der die „Hinzufügung“ des Ortsnamens zum Gemeindenamen anordnet.

Auf § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV beruft sich der Beklagte zu Recht mit seiner Beurteilung, dass der Kläger nicht dazu berechtigt ist, den Lagenamen „...-Berg“ ohne Hinzufügung des Ortsnamens auf einem Etikett zur Bezeichnung des Weines zu verwenden, obwohl auf einem weiteren auf der gegenüberliegenden Flaschenseite vorhandenen Etikett der Lagebezeichnung „...-Berg“ der Gemeindenamen „I.“ bzw. „I.“ hinzugefügt wird.

Auf der Grundlage eines Gutachtens von Prof. Dr. ... mit dem Titel „Die Lage als weinrechtliches Qualitätskennzeichen“ (Schriften des Hellmuth-Loening-Zentrums für Staatswissenschaften e.V. Jena, Band 19, 2010, Berliner Wissenschaftsverlag GmbH) beruft sich der Kläger auf eine verfassungskonforme Auslegung des seine Berufsfreiheit einschränkenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV. Auf dieser Basis ist der Kläger der Meinung, es sei nur erforderlich, dem Lagenamen überhaupt einen Gemeindenamen hinzuzufügen, nicht aber, beides im selben Sichtbereich des Etiketts anzubringen. Die Vorschrift sei so zu interpretieren, dass die Lage auf dem „Schauetikett“, die Gemeinde dagegen auf dem „Rückenetikett“ angegeben werden dürfe. Damit werde die Berufsfreiheit der Erzeuger gewahrt, qualitativ hochwertige Weine durch die Angabe altbekannter Lagenamen werbewirksam zu vermarkten. Dies müsse zumindest für einmalig in der Weinwelt vorhandene Lagenamen gelten, bei denen irreführende Angaben im Sinne des Irreführungsverbotes nicht möglich seien. Es spreche eine Vermutung für die Freiheit der Weinerzeuger, ihre Erzeugnisse im Bereich der fakultativen Angaben so kennzeichnen zu dürfen, dass damit der von ihnen gewählte Adressatenkreis - und sei es ein noch so kleiner Kreis von Kennern - angesprochen werde.

Dem kann das Gericht nicht folgen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, wie das vom Kläger vorgelegte Gutachten zutreffend darlegt, die sog. Schloßberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1979 (BVerfGE 51, 193). Gegenstand dieser Entscheidung war u. a. die Frage, ob die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893) mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift in der damals gültigen Fassung dürfen als geografische Herkunftsbezeichnungen nur Lagenamen verwendet werden, die in die Weinbergsrolle eingetragen sind. Eintragungsfähig sind nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift nur solche Lagen, die mindestens fünf Hektar groß sind. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig, wonach die zuständige Behörde ermächtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung einer kleineren Fläche zuzulassen. Hintergrund des Verfahrens war der verwaltungsrechtliche Streit um die Aufnahme des Lagenamens B. Sch., betreffend ein Grundstück der Gemarkung B. mit 0,44 ha Größe, in die Weinbergsrolle.

In diesem Rechtsstreit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Weinbezeichnungsrecht vorwiegend wirtschaftslenkende Bedeutung hat. Seine Vorschriften dienen vorrangig der Sicherung des Absatzes und dem Schutz der Winzer im Rahmen des Europäischen Marktes sowie dem Schutz des Verbrauchers. Verfassungsrechtlich gesehen enthalten die Vorschriften zur geografischen Herkunftsbezeichnung des Weines eine Berufsausübungsregelung i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie greifen nur ein, wenn der Winzer den von ihm produzierten Wein in den Verkehr bringt (BVerfGE 51, 193, 207).

Diese Feststellung gilt auch für die vorliegende Problematik, obwohl es hier nicht um die Eintragung einer Weinlage in die Weinbergsrolle geht. Jedoch streiten die Parteien um die Art der Etikettierung von Wein hinsichtlich der Frage, wie die Lage auf dem Etikett bezeichnet bzw. dargestellt wird. Diese Problematik kommt - ebenso wie diejenige in der Schloßberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - dann zum Tragen, wenn der Winzer den von ihm produzierten Wein in den Verkehr bringt (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG), so dass auch die weinbezeichnungsrechtliche Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV eine Berufsausübungsregelung i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Nach dieser Vorschrift kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.

Im Rahmen der sog. Stufenlehre (BVerfGE 25, 1, 11 f.) stellt die Berufsausübungsbeschränkung im Vergleich zu einer subjektiven Berufswahlbeschränkung und einer objektiven Berufswahlbeschränkung den geringsten Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Dennoch muss auch eine derartige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit verhältnismäßig sein, also geeignet, erforderlich und angemessen. Vor dieser Prüfung ist jedoch zu klären, ob ein legitimer Zweck der Regelung vorliegt (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. 33 m. w. N.).

Eine derartige Überprüfung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV ergibt, dass die Regelung - wendet man sie wie der Beklagte gemäß ihrem Wortlaut an - als Berufsausübungsregelung nicht zu beanstanden ist und demzufolge auch nicht die vom Kläger in den Raum gestellte verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, um der Regelung überhaupt zur Verfassungskonformität und damit zur Anwendbarkeit zu verhelfen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV ein legitimer Zweck zugrunde liegt, sie also durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (BVerfGE 115, 276, 304 ff.).

Zur Bestimmung des Ziels des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV sind sowohl dessen nationale Grundlage, also die einschlägigen Regelungen des Weingesetzes, als auch insbesondere die europarechtliche Grundlage heranzuziehen, hier in erster Linie die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Problematik ist insbesondere auf deren Erwägung 72 abzustellen, wonach es angesichts des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen und transparenten Produktinformation möglich sein sollte, den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort je nach Fall auf der geeigneten geografischen Ebene zu bestimmen. Nach Erwägung 78 ist es wichtig sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten ein klares und richtiges Verständnis von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen haben. Nach Erwägung 85 sollten fakultative Qualitätsangaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Begriffe, die Erzeugnis- bzw. Anbau- oder Verarbeitungsmerkmale beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich verwendet werden und der Verbraucher auf diese Begriffe vertrauen kann, wenn es um die Feststellung einzelner Erzeugniseigenschaften geht. Nach Erwägung 97 sollten eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vor Verwendungen geschützt werden, die sich den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Zudem sollten gemäß Erwägung 93 zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften anwenden dürfen. Auf dieser Grundlage bestimmt Art. 120 Abs. 1 Buchst. g) Verordnung (EU) 1308/2013, dass fakultativ die Kennzeichnung und Aufmachung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, umfassen darf. Zudem ist auf die schon zitierten Art. 67 Abs. 1 bis Abs. 3 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 abzustellen und § 23 Abs. 1 WeinG zu beachten.

Aus diesen Materialien ergeben sich zwei Zwecke des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV: Zum einen soll auf der Grundlage dieser Regelung auf dem Weinetikett erkennbar sein, um welche von mehreren namensgleichen in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagenamen es sich handelt. Dies ergibt sich insbesondere aus der oben genannten Erwägung 72 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und aus Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Zum anderen ist es gleichermaßen Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV, durch die Etikettierung des Weins für den Verbraucher eindeutig erkennbar zu machen, ob es sich bei der Angabe auf dem Etikett um eine Lagebezeichnung oder um eine Fantasiebezeichnung (ggf. eine Marke) handelt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Forderung nach einer transparenten Produktinformation (Erwägung 72 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013), aus der Forderung nach einem klaren und richtigen Verständnis von den Begriffsbestimmungen (Erwägung 78) und aus der Forderung sicherzustellen, dass Begriffe, die Erzeugnismerkmale (also im vorliegenden Fall auch das Merkmal der Erzeugung in einer bestimmten kleineren geografischen Einheit) beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich verwendet werden (Erwägung 85). Insbesondere heranzuziehen ist hier auch Erwägung 97, wonach geografische Angaben vor Verwendungen geschützt werden sollten, die sich den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Damit soll also verhindert werden, dass eine Fantasiebezeichnung „im Kleid“ einer vorschriftskonformen geografischen Angabe, also einer Lagebezeichnung, „vorgaukelt“, eine solche zu sein. Zudem ist es Intention der Regelungen in Art. 67 Verordnung (EG) Nr. 607/2009, die kleinere geografische Einheit als solche eindeutig erkennbar zu machen (Forderung nach genauer Definition des Gebietes; Festlegung, welche geografischen Einheiten überhaupt als kleinere geografische Einheiten in Frage kommen), die gleichermaßen auch in § 23 Abs. 1 WeinG erkennbar ist.

Die so definierten Zwecke des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV sind als legitime Gemeinwohlziele anzusehen, da eine eindeutige und transparente Bezeichnung von Lebensmitteln zum Schutz der Verbraucher immer ein wichtiges Gemeinwohlziel ist.

Insbesondere ist es sachgerecht, auf eine klare Unterscheidbarkeit zwischen einer Lagebezeichnung (geografische Einheit) und einer Fantasiebezeichnung (ggf. eine Marke) hinzuarbeiten. Dies ergibt sich schon aus der oben dargestellten „Schloßberg-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 51, 193). Hiernach ist die geografische Herkunftsangabe neben anderen Angaben ein werbliches Kennzeichnungsmittel, das der Individualisierung der Ware, der Herstellung einer Beziehung zwischen der gekennzeichneten Ware einerseits und Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient. Sie ist ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger. Dies gilt in besonderem Maße für den Wein: Die Bezeichnung der geografischen Herkunft ist beim Wein zunächst die Mitteilung, aus welchem Anbaugebiet der Wein stammt. Der Käufer kann zwischen Weinen der verschiedenen Anbaugebiete und Lagen wählen. Die durch die Herkunftsangabe begründeten Unterscheidungsmerkmale ermöglichen dem Kunden, die Auswahl nach seiner Wertschätzung vorzunehmen. Der Kennzeichnungsfunktion der geografischen Lage kommt damit über die reine „Adressenangabe“ hinaus erhebliche Bedeutung für den Wettbewerb zu. Sie ist Hinweis auf bestimmte Eigenheiten, die den einen Wein von einem anderen unterscheiden. Diese Unterscheidungsfunktion hat besonderes Gewicht für den deutschen Wein, der weitgehend durch seine Vielfalt gekennzeichnet ist, zumal die Qualität eines Weines maßgeblich vom Standort der Rebflächen mitbestimmt wird. Die Verwendung geografischer Herkunftsangaben ist also ein Mittel, den Wettbewerb zu beeinflussen (BVerfGE 51, 193, 213).

Aber auch aus einer anderen Blickrichtung sind die Zwecke des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV sachgerecht und vernünftig: Denn Fantasiebezeichnungen können für den Fall, dass sie Verkehrsgeltung erlangen, dem Markenbegriff zuzuordnen sein. Demzufolge ist es auch unter diesem Aspekt sachgerecht, zum Schutz von Fantasiebezeichnungen, die zu Marken „mutieren“ können, deren eindeutige Erkennbarkeit sicherzustellen (vgl. Koch, Weinrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2008, Stichwort: Marke, Ziffer 4.2.2 und Ziffer 5.2.2).

Eine eindeutige Unterscheidbarkeit zwischen gleichlautenden Lagenamen einerseits und zwischen Lagenamen und Fantasiebezeichnungen andererseits ist jedoch ohne eine entsprechende Regelung zur näheren (eindeutigen) Kennzeichnung der entsprechenden Begriffe nicht hinreichend gegeben.

Hinsichtlich der Unterscheidbarkeit von gleichlautenden Lagenamen liegt dies auf der Hand. Aber auch hinsichtlich der Unterscheidbarkeit zwischen Lagenamen einerseits und Fantasiebezeichnungen (ggf. Marken) andererseits ist nicht immer eine eindeutige Unterscheidbarkeit ohne weitere Kennzeichnung möglich. Dies ergibt sich daraus, dass viele in die Weinbergsrolle eingetragene Lagenamen vielen von deutschen Weingütern verwendeten Fantasiebezeichnungen ähnlich sind (und umgekehrt), so dass eine eindeutige Unterscheidbarkeit ohne ein zusätzliches Merkmal (wie die Hinzufügung des Ortsnamens zur Lagebezeichnung) nicht möglich erscheint. Dies gilt umso mehr, als gerade renommierte deutsche Weingüter vermehrt dazu übergehen, bestimmte Weine mit Gewann-Namen als Fantasiebezeichnung zu benennen; diese konnten vor Geltung des Weingesetzes 1971 noch als Lagenamen verwendet werden, wurden aber aus verschiedenen Gründen nicht in die Weinbergsrolle eingetragen. Beispielhaft für die problematische Unterscheidung zwischen Lagenamen und Fantasiebezeichnung seien folgende derzeit in die Weinbergsrolle eingetragene Lagenamen (in Klammern die Ortsbezeichnung) und derzeit von deutschen Weingütern verwendete Fantasiebezeichnungen (in Klammern: Angabe des Weinguts) genannt:

Schwarzer Letten (Edelkoben), Kalkmergel (Weingut Becker, Schweigen), Kreidenstein (Weingut Wöhrwag, Untertürkheim), Gips (Untertürkheim), Lössriedel (Weingut Siegrist, Leinsweiler), Eierfels (Weingut Diehl, Burg Layen), Klamm (Niederhausen), Oberklamm (Weingut Seger, Leimen), La Borne (Weingut Wittmann, Westhofen), La Roche (Uffhofen), Unter der Mauer (Weingut Luckert, Sulzfeld), In den Siebzehn Morgen (Bad Kreuznach), Zuckerle (Bad Canstatt), Frühlingsplätzchen (Monzingen), Monte Jup (Bad Hönningen), St. Lamprecht (Weingut Bergoldt, Duttweiler), Maria Magdalena (Klingenmünster), St. Paul (Weingut Becker, Schweigen; Anm.: Der Weinberg ist auf französischem Territorium gelegen), Uhlen (Winningen).

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass der Durchschnittsweinverbraucher zwischen derartigen Lagenamen und Fantasiebezeichnungen ohne ein weiteres Unterscheidungsmerkmal wie die Hinzufügung des Ortsnamens bei Lagebezeichnungen kaum unterscheiden kann.

Damit steht fest, dass den Zwecken bzw. Zielen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zugrunde liegen.

Die Regelung ist zudem geeignet, die Ziele zu erreichen. Mit der Kombination aus Orts- und Lagename wird eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Weinlage handelt. Umgekehrt wird eindeutig ein Begriff ohne hinzugefügten Ortsnamen als Fantasiebezeichnung (ggf. Marke) gekennzeichnet. Darüber hinaus wird durch die Hinzufügung des Ortsnamens zum Lagenamen eindeutig erkennbar, um welche von mehreren gleichnamigen Lagen es sich handelt.

Die Regelung ist erforderlich, da kein milderes, mindestens ebenso wirksames Mittel zur Verfügung steht.

Insbesondere ist die vom Kläger angestrebte Verfahrensweise, auf dem einen Etikett (vom Kläger als „Rückenetikett“ bezeichnet) den Lagenamen unter Hinzufügung des Ortsnamens anzugeben, auf einem anderen auf der gegenüberliegenden Flaschenseite angebrachten Etikett (vom Kläger als „Schauetikett“ bezeichnet) lediglich die Lagebezeichnung ohne den Ortsnamen anzugeben, kein gleichwertiges milderes Mittel. Denn diese Methode der Weinbezeichnung ist deshalb ungeeignet, weil sich hieraus die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers, also die Gefahr einer Verbrauchertäuschung ergäbe.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Regelungen zum Irreführungsverbot sind in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158, S. 234) - Richtlinie 2000/13/EG - festgehalten.

Die Richtlinie ist gemäß Art. 118 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unmittelbar anwendbar.

Nach deren Erwägung 6 soll jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen. Erwägung 8 verlangt eine detaillierte Etikettierung, die über die genaue Art und die Merkmale des Erzeugnisses Auskunft gibt und somit dem Verbraucher eine sachkundige Wahl ermöglicht. Nach Erwägung 14 müssen die Regeln für die Etikettierung auch das Verbot enthalten, den Käufer zu täuschen. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Nr. i) dieser Richtlinie dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht u. a. über den Ursprung oder die Herkunft.

Dabei sind die Begriffe Ursprung und Herkunft sowohl geografisch als auch betrieblich zu verstehen. Angaben zu Ursprung und Herkunft enthalten insbesondere die geschützten Herkunftsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie Angaben zu größeren oder kleineren geografischen Einheiten. Wird eine der vorgeschriebenen oder fakultativen geografischen Herkunftsangaben verwendet, ohne dass die an die Angabe geknüpften gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, liegt eine irreführende Angabe über den Ursprung vor. Das gilt gleichermaßen bei der Benutzung von falschen oder nicht existierenden Lagebezeichnungen (Rathke/Boch, Weinrecht, Kommentar, 2012, § 25 WeinG Rn. 59 m. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i) Richtlinie 2000/13/EG).

Weitere Grundlagen des Irreführungsverbotes ergeben sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304, S. 18), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 27, S. 7) - Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 -. Auf diese Verordnung verweist Art. 118 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach ihrer Erwägung 4 ist es allgemeiner Grundsatz des Lebensmittelrechts, den Verbrauchern die Möglichkeit zu bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine fundierte Wahl zu treffen, und alle Praktiken, die die Verbraucher irreführen können, zu verhindern. Nach Erwägung 5 der Verordnung sind irreführende Verhaltensweisen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit Informationen zu verhindern. Nach Erwägung 9 dient diese Verordnung auch den Bürgern, in dem sie eine klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt. Nach Erwägung 20 sollte das Lebensmittelinformationsrecht die Verwendung von Informationen verbieten, die die Verbraucher irreführen würden. Nach Erwägung 26 sollten die Etiketten von Lebensmitteln klar und verständlich sein, um Verbraucher zu unterstützen, die sich auf der Grundlage besserer Informationen für bestimmte Lebensmittel entscheiden möchten. Dabei spielt gute Lesbarkeit eine erhebliche Rolle, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen. Nach Erwägung 29 sollte die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass die Verbraucher nicht getäuscht werden. Auf dieser Basis bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere u. a. in Bezug auf Ursprungsland oder Herkunftsort. Zudem müssen nach Art. 7 Abs. 2 der Vorschrift Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Gemäß Art. 36 Abs. 2 Buchst. a) und Buchst. b) der Vorschrift dürfen freiwillig bereit gestellte Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher nicht irreführend i. S. d. Art. 7 sein, zudem dürfen sie für die Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (ABl. L 149, S. 22) - Richtlinie 2005/29/EG - (vgl. hierzu Rathke/Boch, Weinrecht, Kommentar, 2012, § 25 WeinG Rn. 10 und Rn. 11) bestimmt in ihrem Art. 6 Abs. 1, dass eine Geschäftspraxis u. a. dann als irreführend gilt, wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug u. a. auf die geografische Herkunft eines Produkts täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Nach Art. 7 Abs. 1 der Vorschrift gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Nach Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2005/29/EG gilt es als irreführende Unterlassung auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt.

Zwar ist das Irreführungsverbot des § 25 WeinG im vorliegenden Fall nicht anwendbar; für den Begriff der Irreführung kommt es auf dessen gemeinschaftsrechtliche Bedeutung an (BVerwG, U.v. 18.6.2008 - 3 C 5/08 - juris Rn. 32); das Irreführungsverbot des § 25 WeinG entspricht jedoch inhaltlich dem gemeinschaftsrechtlichen Irreführungsverbot, so dass die Konkretisierung des § 25 Abs. 2 und Abs. 3 WeinG auch für die Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Irreführungsverbots relevant ist (Rathke/Boch, Weinrecht, Kommentar, 2012, § 25 WeinG Rn. 89 ff., Rn. 91). Diesbezüglich ist der rechtliche Gehalt von § 25 Abs. 3 Nr. 1 WeinG zu berücksichtigen, wonach als irreführend anzusehen sind Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken. Gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 3 WeinG sind ferner als irreführend anzusehen Fantasiebezeichnungen, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken.

Auf dieser Grundlage ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des Irreführungsverbots die Täuschungseignung maßgeblich ist, nicht dagegen die tatsächliche Täuschung oder Täuschungshandlung (Rathke/Boch, Weinrecht, Kommentar, 2012, § 25 WeinG Rn. 24). Maßstab für die Prüfung, ob einem bestimmten Sachverhalt eine Täuschungseignung innewohnt und damit die Gefahr einer Verbrauchertäuschung besteht, ist der Durchschnittsverbraucher. Es muss auf den aufmerksamen gelegentlichen Weinkäufer abgestellt werden, der gewisse Elementarkenntnisse über Weinsorten und Weinlagen wie überhaupt über den Weinbau hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG). Auszuscheiden ist damit einerseits der Weinkenner und andererseits der Verbraucher, dem es nur auf die Weinmenge im Verhältnis zum Preis ankommt (Rathke/Boch, a. a. O., § 25 WeinG Rn. 22). Das Gericht kann damit der Auffassung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens des Prof. Gröschner (S. 38) nicht folgen, es komme auf den vom Erzeuger ausgewählten Adressatenkreis an. Dies ergibt sich zudem daraus, dass der Weinerzeuger keinen Einfluss darauf hat, welchen Verbrauchern sein Erzeugnis angeboten werden könnte (vgl. zur gesamten Problematik OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 11.2.2015 - 8 A 10959/14 - juris Rn. 32 m. w. N.).

Im Rahmen der Frage, ob der durchschnittliche Verbraucher durch die vom Kläger angestrebte Etikettierung seiner Weine in die Gefahr einer Irreführung gerät, ist zu beachten, dass es sich bei dem Begriff der Irreführung um einen Rechtsbegriff handelt, der vom Gericht nach allgemeinen Erfahrungssätzen, vergleichbaren Regelungen sowie dem Schutzzweck der Norm zu prüfen ist (Rathke/Boch, a. a. O., § 25 WeinG Rn. 26; Koch, Weinrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2008, Stichwort: Irreführungsverbot Ziffer 5.1). Allerdings setzt die Beurteilung dieser Rechtsfrage die Feststellung der Verkehrsauffassung bzw. Verbrauchererwartung voraus (Koch, a. a. O., Ziffer 5.1 und Ziffer 6). Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht zu ermittelnde Tatsache. Hierbei darf das Gericht seine eigene Sachkunde zugrunde legen.

Auf dieser Grundlage ist das Gericht im vorliegenden Fall dazu befähigt, aufgrund eigener Sachkunde die Verbrauchererwartung bzw. Verkehrsauffassung zu ermitteln. Denn es handelt sich im vorliegenden Fall um Begrifflichkeiten und um eine Problematik, deren Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 11.9.2013 - 8 A 10219/13 - juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zudem hat der Kammervorsitzende weiterreichende Sachkunde hinsichtlich der Weinbezeichnungen im deutschen und europäischen Kontext und hinsichtlich der Kenntnisse des durchschnittlichen Verbrauchers. Diese ergibt sich durch langjährige regelmäßige Teilnahme an Weinverkostungen, Weinmessen und verdeckten Weinproben unter professioneller Anleitung, durch langjährige regelmäßige Lektüre verschiedener einschlägiger Weinliteratur, durch die gelegentliche Durchführung eigener Weinproben und durch die Kommunikation mit interessierten Durchschnittsverbrauchern.

Die Verbrauchererwartung geht nach Überzeugung des Gerichts davon aus, dass bei der geografischen Kennzeichnung eines Qualitätsweins b.A. das Anbaugebiet erkennbar ist und mit einem der in § 3 Abs. 1 WeinG genannten Begriffe gekennzeichnet ist. Darüber hinaus geht die Verbrauchererwartung nach Überzeugung des Gerichts davon aus, dass bei der Angabe einer Lagebezeichnung (und hier unterscheidet der Durchschnittsverbraucher nicht zwischen Einzellage und Großlage) immer auch die Angabe des Ortes oder des Ortsteils zu finden ist, in dem die Weinlage gelegen ist. Der Durchschnittsverbraucher erwartet also regelmäßig einen Doppelbegriff, bestehend aus Orts- und Lagenamen (Beispiel: I. ...-Berg; Randersackerer Pfülben). Diese Erwartung ist durch eine jahrzehntelange Praxis der Verbindung von Gemeinde- und Lagenamen geprägt, auch wenn nach dem ab dem Jahr 1930 geltenden Weinrecht keine entsprechende zwingende gesetzliche Vorschrift bestand. Die vor 1971 bestehende Praxis ist dem Gericht aus eigener Kenntnis und aus Gesprächen mit deutlich älteren Durchschnittsverbrauchern bekannt. Durch die zwingende Vorgabe des § 10 Abs. 11 Satz 2 WeinG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893) hat sich diese Praxis unter dem ab 1971 geltenden Weinrecht weiter verfestigt. Auch die entsprechende intensive Aufklärung der Verbraucher durch die Weinwerbung hat dies gefördert (Koch, Weinrecht, 4. Aufl. 2008, Stichwort: Marke, Ziffer 5.2.2.2). Durch diese jahrzehntelange Praxis hat sich eine „optische Erwartung“ des Verbrauchers herausgebildet; eine alleinstehende Bezeichnung wird nicht als Lagenamen wahrgenommen (Koch, a. a. O.). Demgegenüber signalisiert schon der visuelle Eindruck eines aus zwei Wörtern stehenden Begriffes auf einem Weinetikett, dass es sich hier um die Angabe von Ort und Lage handelt. Dieser Ansicht ist der Sache nach auch das Bundespatentgericht und die Kommission der Europäischen Union (vgl. die Ausführungen hierzu bei Koch, a. a. O., m. w. N.).

Zudem haben die Mitglieder des Gerichts im Rahmen ihrer teilweise jahrzehntelangen Beschäftigung mit Wein und seinem Umfeld die bis vor wenigen Jahren fast ausnahmslose Praxis der Kombination von Orts- und Gemeindenamen wahrgenommen und im alltäglichen Umgang mit Wein erfahren. Demgegenüber stößt insbesondere der Kammervorsitzende in Gesprächen mit Durchschnittsverbrauchern regelmäßig auf Verunsicherung, wenn auf dem Etikett einer Weinflasche lediglich ein einziger geografischer Begriff ohne Hinzufügung des Ortsnamens erkennbar ist, der dem Verbraucher eigentlich als Lagenamen (in Kombination mit einem Ortsnamen) bekannt ist. Ist dem Durchschnittsverbraucher dieser Begriff unbekannt, wird er - weil allein stehend - zusätzlich zu der entstehenden Verunsicherung oft nicht als Lagenamen erkannt.

An dieser Verkehrsauffassung bzw. Verbrauchererwartung des Durchschnittsverbrauchers hat sich durch die seit knapp zehn Jahren gängige Praxis mancher (insbesondere in den Anbaugebieten Pfalz, Rheinhessen und nahe gelegener) Weinerzeuger (insbesondere solcher, die einem bestimmten Verband zugehörig sind), ihren Wein so zu etikettieren, wie der Kläger dies im vorliegenden Verfahren begehrt, nichts geändert. Zwar mag sich in Kennerkreisen deren Art der Weinbezeichnung ohne Hinzufügung des Ortsnamens zum Lagenamen herumgesprochen oder teilweise sogar etabliert haben; auf den Weinkenner darf das Gericht, wie oben ausgeführt, jedoch nicht abstellen.

Aus alledem ergibt sich die Verkehrsauffassung bzw. Verbrauchererwartung, dass bei einem Wein aus einer bestimmten Lage der Lagename immer in unmittelbarer Kombination mit dem Ortsnamen angegeben wird.

Auf der Grundlage dieser Verbrauchererwartung entsteht die Gefahr einer Täuschung des Durchschnittsverbrauchers durch die vom Kläger angestrebte Etikettierung.

Die oben dargestellten Vorschriften und Vorgaben, in denen das Irreführungsverbot enthalten ist, wollen gewährleisten, dass der Verbraucher klare, eindeutige und schnell erkennbare Informationen über die geografische Herkunft des Weins erhält. Dabei spielt auch die schnelle optische Erkennbarkeit der Information eine Rolle; der Verbraucher soll nicht mit zweideutigen oder missverständlichen Angaben konfrontiert sein. Dies gilt auch für eigentlich sachlich richtige Angaben. Zudem ist eine Überprüfbarkeit der geografischen Angaben auf dem Etikett gewollt. Auf der Grundlage der Vorschriften zum Irreführungsverbot soll also gewährleistet sein, dass eine auf einem Etikett angegebene Lagebezeichnung einerseits und eine Fantasiebezeichnung andererseits eindeutig, schnell und umfassend als solche erkannt und verifiziert wird.

Bei der Weinauswahl ist der Durchschnittsverbraucher zunächst auf dasjenige Etikett ausgerichtet, mit welchem der Wein präsentiert wird; denn Zweck dieses vom Kläger als „Schauetikett“ bezeichneten Etiketts ist es, dem Verbraucher schnell und klar erfassbar zu signalisieren, um welchen Wein es sich handelt. Wird dem Verbraucher hier der Name einer Lage ohne Ortsbezeichnung präsentiert, besteht schon die Gefahr, dass der Verbraucher diesen aufgrund des Fehlens der Ortsbezeichnung für einen Fantasiebegriff (insbesondere für eine Marke) hält und keinen Anlass dafür sieht, an anderer Stelle der Flasche nach weiteren Informationen zu suchen. Die Gefahr der Irreführung wird in diesem Fall schon durch den Blickfang dieses Etiketts verstärkt (Rathke/Boch, Weinrecht, Kommentar, 2012, § 25 WeinG Rn. 35). Zudem besteht in diesem Fall die Gefahr, dass der Durchschnittsverbraucher einen einem Lagenamen phonetisch oder inhaltlich ähnlich klingenden Fantasiebegriff irrtümlich für eine Lagebezeichnung hält (vgl. z. B. die oben genannten Lagenamen und Fantasiebegriffe Schwarzer Letten, Kalkmergel, Kreidenstein, Gips, Lössriedel), weil für ihn generell keine Eindeutigkeit mehr in der geografischen Bezeichnung von Wein erkennbar ist.

Eine Verbrauchertäuschung kann in dem Fall, in dem der Verbraucher nicht einmal auf die Idee kommt, an anderer Stelle der Flasche nach weiteren Angaben zu suchen, deswegen entstehen, weil eine zutreffende Angabe mit einer anderen Angabe verwechselt werden kann, die ebenfalls theoretisch zutreffen könnte. Dem Gericht ist ein Fall bekannt, in dem ein Weingut zur Weinbezeichnung eine Fantasiebezeichnung verwendet, die in einem anderen Weinanbaugebiet als in die Weinbergsrolle eingetragene Lagebezeichnung existiert (vgl. zu dieser Problematik auch Rathke/Boch, a. a. O., § 25 WeinG Rn. 107).

Ist der Verbraucher, der einen aus Orts- und Lagenamen zusammengesetzten Begriff erwartet, aufgrund des Fehlens der Ortsbezeichnung verunsichert, kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass dem Verbraucher die Möglichkeit bekannt ist, weitere Informationen auf einem anderen Etikett zu finden, so dass seine Verunsicherung bleibt.

Entdeckt er jedoch das weitere Etikett, ergibt sich für ihn möglicherweise ein - gegebenenfalls scheinbarer - Widerspruch zwischen den unterschiedlichen Angaben auf den beiden unterschiedlichen Etiketten. Ist aber eine der beiden möglichen Bedeutungen der Etikettierung unrichtig, ohne dass für den durchschnittlichen Verbraucher offensichtlich ist, dass die Produktbezeichnung nicht auf diese (unrichtige) Bedeutung Bezug nimmt, ist dies geeignet, den Verbraucher in die Irre zu führen (Rathke/Boch, a. a. O., § 25 WeinG Rn. 34).

Zudem ergibt sich die Gefahr einer Verbrauchertäuschung auch daraus, dass es bei einer größeren Auswahl an Weinen mit der vom Kläger angestrebten Etikettierung dem Verbraucher zu mühsam werden kann, sich jeweils erst auf dem anderen auf der gegenüberliegenden Flaschenseite angebrachten Etikett genauer zu informieren. Damit ist es dem Durchschnittsverbraucher auf der Grundlage der dargestellten Regelungen zum Irreführungsverbot nicht „ohne weiteres zuzumuten, das Behältnis umzudrehen“ (vgl. das Gutachten von Prof. ... S. 33).

Auch das vom Kläger zusätzlich vorgeschlagene Mittel, die Hinzufügung des Ortsnamens zum Lagenamen nur in Zweifelsfällen zu verlangen und bei „Lagenamen, die im internationalen Wettbewerb der Weinerzeuger als Alleinstellungsmerkmal verwendbar sind“ (vgl. das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. ..., Die Lage als weinrechtliches Qualitätskennzeichen, S. 40) darauf zu verzichten, führt nicht weiter. Schon das Bundesverfassungsgericht weist in seiner „Schloßberg-Entscheidung“ (BVerfGE 51, 193, 209) auf die Notwendigkeit der Effektivität des Weinbezeichnungsrechts hin. Eine individuelle Prüfung, bei welchen Lagenamen es sich um solche mit Alleinstellungsmerkmal handelt, erscheint aufwendig und deshalb problematisch. Dies macht schon das vom Kläger vorgelegte Gutachten selber deutlich. Es nennt (S. 40) als Lagenamen mit Alleinstellungsmerkmal u. a. die Lage „Lump“ und meint damit (wohl) die in Escherndorf befindliche Lage; dabei übersieht der Gutachter jedoch die Existenz der in Kirschroth (Nahe) gelegenen Lage Lump, so dass schon bei diesem scheinbar eindeutigen Fall keine eindeutige Unterscheidbarkeit vorliegt.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es um eine einheitliche Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV geht. Ergibt die Überprüfung anhand der Bestimmungen des Grundgesetzes, dass eine Regelung in einer bestimmten Weise anwendbar ist, gilt die Anwendbarkeit für alle diese Regelung betreffenden Fälle einheitlich. Eine Überprüfung der Anwendbarkeit der Regelung allein bezogen auf einen einzelnen konkreten Fall ist zu kurz gegriffen.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Nennung des Lagenamens ohne die Hinzufügung der Ortsbezeichnung auf dem einen Etikett auch dann zu einer Gefahr der Irreführung des Durchschnittsverbrauchers führt, wenn auf der anderen Flaschenseite auf einem weiteren Etikett die Lagebezeichnung in Zusammenhang mit dem Ortsnamen genannt ist.

Dem kann der Kläger auch nicht mit dem von ihm vorgelegten Gutachten des Prof. ... entgegenhalten, im italienischen oder französischen Weinbezeichnungsrecht sei der Verzicht auf den Gemeindenamen möglich (vgl. S. 12 des Gutachtens). Das französische Weinbezeichnungsrecht, auf das das Gutachten maßgeblich abstellt, beruht auf einem grundlegend anderen Weinbezeichnungssystem als das deutsche. Das System der „appellation d´órigine contrôlée“ (A.O.C.) bzw. „appellation contrôlée“ (A.C.) geht davon aus, dass bestimmte Weinbauflächen bei bestimmten (begrenzten) Hektarerträgen und der Verwendung bestimmter Traubensorten grundsätzlich bestimmte Qualitäten hervorbringen. Diese bestimmte Weinbaufläche wird mit einer „appellation contrôlée“ versehen und bezeichnet. Demgegenüber geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass es in Deutschland keine Anbaugebiete oder kleineren geografischen Einheiten gibt, die stets oder solche, die nie Qualitätswein hervorbringen. Infolgedessen gibt es auch keine an den Ursprung gebundene Qualität, also keine „geborene Qualität“, sondern nur eine „gekorene Qualität“, nämlich die „Qualität im Glase“, wie sie bei Qualitätswein b.A. in jedem Einzelfall aufgrund der amtlichen Qualitätsweinprüfung festgestellt wird. Eine Ursprungsbezeichnung im Sinne der französischen appellation contrôlée enthält bereits als solche eine Qualitätsgarantie, während das bestimmte Anbaugebiet in Deutschland lediglich die qualitative Eignung ausweist und es der Hinzufügung einer Qualitätsbezeichnung (z. B. Qualitätswein b.A.) zu der Herkunftsangabe bedarf, die eine individuelle Prüfung voraussetzt (vgl. ausführlich Koch, Weinrecht, 4. Aufl. 2008, Stichwort: Herkunftsangabe, Ziffer 3.3.1.1 und Ziffer 3.3.1.2). Demzufolge besteht im französischen Weinbezeichnungsrecht die Möglichkeit, auch kleinen Einzelparzellen eine appellation contrôlée zuzuerkennen. Dies muss auf dem französischen Weinetikett angegeben werden, womit für den Verbraucher klargestellt wird, dass es sich bei dem dem Begriff appellation contrôlée beigefügten geografischen Begriff um eine geografische Angabe handelt (z. B. A. Clos de la Roche C.). Fehl geht in diesem Zusammenhang allerdings das Gutachten (S. 19), wenn es behauptet, das önologische Auge sehe hinter der Ursprungsbezeichnung „Romanée“ (gemeint wohl: La Romanée) den weltberühmten Weinberg „Romanée-Conti“ (gemeint wohl: La Romanée-Conti), denn hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche geografische Angaben.

Da im vorliegenden Fall die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. der dieser gleichgestellte traditionelle Begriff lediglich „Qualitätswein Franken“ lautet und alle kleineren geografischen Einheiten, also auch die in die Weinbergsrolle eingetragene Lagebezeichnung, „kleinere geografische Einheiten“ i. S. d. Art. 120 Abs. 1 Buchst. g) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Art. 67 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 und § 23 Abs. 1 WeinG sind, können diese nicht mit einer französischen appellation contrôlée gleichgesetzt werden, die zwar in bestimmten Fällen eine sehr kleine Einzelparzelle bezeichnen kann und bezeichnet, jedoch - für den Verbraucher durch die Angabe „A. … C.“ deutlich gemacht - die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. der traditionelle Begriff selbst ist und nicht eine „kleinere geografische Einheit“, so dass damit auch keine Irreführungsgefahr für den Verbraucher gegeben ist.

Weiterhin kann das Gericht nicht dem Argument des vom Kläger vorgelegten Gutachtens (S. 22 und S. 35) folgen, die Lageangabe bleibe „ohne Weinbergswanderungen, Kellerbesichtigungen (sic!) und Degustationen“ „Zeichen ohne önologischen Sinn“; lagebewusste Weinerzeuger hätten alle Möglichkeiten, für ihre Lage zu werben und angehende Weinkenner zu Weinbergswanderungen zu animieren. Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger auf den Weinkenner ab, nicht dagegen auf den Durchschnittsverbraucher, der für eine derart intensive Beschäftigung mit Weinlagen keine Möglichkeit hat, insbesondere nicht, wenn Weinverkauf oder -konsum nicht direkt beim Weinerzeuger (im Weingut) stattfindet.

Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass das vom Kläger angestrebte Etikettierungssystem kein milderes Mittel im oben genannten Sinne darstellt, da es zu einer Gefahr der Irreführung des Durchschnittsverbrauchers führt. Demgegenüber ist § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV dahingehend anzuwenden, dass überall dort, wo im Rahmen der Bezeichnung des Weines auf der Weinflasche ein Lagenamen verwendet wird, diesem immer der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen ist.

Die Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV ist angemessen, weil durch die o.a. vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls legitimiert. Angemessenheit in diesem Sinne bedeutet auch, dass die Regelung den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. im Einzelnen: Jarras in Jarras/Pieroth, GG, Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. 45 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Eine übermäßige Belastung hat der Kläger im Verfahren nicht darlegen können; auch ansonsten ist eine solche für das Gericht nicht erkennbar. Insbesondere konkrete wirtschaftliche Belastungen hat der Kläger nicht vorgetragen. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen somit in einem angemessenen Verhältnis (BVerfG, B.v. 3.7.2003 - 1 BvR 238/01 - BVerfGE 108, 151, 160).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur 1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und

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(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,
2.
vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,
3.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen zu stellen sind und
b)
die fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen zu stellen sind,
sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der Erfüllung der fachlichen Anforderungen zu regeln.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,

1.
Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen
a)
Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
b)
sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 befinden oder
c)
Futtermittel verfüttert werden,
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten,
b)
Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
3.
alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zu besichtigen;
4.
von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen;
5.
von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;
6.
entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern oder zu entnehmen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende personenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:
1.
Name, Anschrift und Markenzeichen des Unternehmers,
2.
Namen von Beschäftigten.
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernichten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

(3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Angaben

1.
zu dem Lebensmittel,
2.
zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels,
3.
zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kontaktdaten
a)
des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist, und
b)
der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder Personen, an die das Lebensmittel geliefert wurde,
c)
der Endverbraucher, die das Lebensmittel verzehrt haben und der zuständigen Behörde von einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht haben,
4.
zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der Abgabe sowie
5.
zu dem festgestellten Krankheitserreger
zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzuteilen, sofern sie
1.
der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und
2.
für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig ist, erforderlich sind.

(4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetz oder durch aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchführenden Person befinden.

(5) Die Zollbehörden können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.

(6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.

(7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name

1.
eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen,
2.
einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,
a)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden,
3.
einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet,
a)
ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen,
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden,
c)
darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,
d)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben.
In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden.

(2) (weggefallen)

(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur

1.
im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
2.
im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b.A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
3.
destilliert oder
4.
im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben
werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1, die Herstellung und die Lagerung von Sekt b.A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.

(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamthektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle des Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.

(5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost, Jungwein oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom Hundert, darf die Übermenge über das Jahr der Erzeugung hinaus gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der Traubenmost, der teilweise gegorene Traubenmost oder der Jungwein in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden ist, ist die Übermenge zu destillieren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. September 2014 wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes das Wort „Aperitivo“ in der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“, wie auf Seite 2 der Klageschrift abgebildet, zu verwenden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ in der Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ bei der Etikettierung eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes.

2

Die Klägerin betreibt eine Sektkellerei, die auch aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails herstellt. Bei einer Weinkontrolle am 19. Juni 2013 beanstandete ein Weinkontrolleur des Instituts für Lebensmittelchemie Koblenz die Verwendung des Ausdrucks Aperitivo in der Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, weil dieser Begriff nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 nur für aromatisierte Weine verwendet werden dürfe.

3

Nachdem die Klägerin unter Berufung auf Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten geltend gemacht hatte, dass die Bezeichnung zulässig sei, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier sie mit Schreiben vom 26. März 2013 darauf hin, dass nach Art. 2 Abs. 1a Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 die Ausdrücke „Aperitif“ bzw. „Aperitivo“ für andere Erzeugnisse als aromatisierte Weine im Anwendungsbereich dieser Verordnung in Alleinstellung nicht verwendet werden dürften. Für die ab dem 28. März 2015 anzuwendende Verordnung (EU) Nr. 251/2014, die eine gleichlautende Regelung enthalte, gelte nichts Anderes. Diese Auffassung stehe nicht im Widerspruch zu der des Ministeriums. Der Ausdruck „Aperitif“ dürfe zwar in beschreibender Form verwendet werden, wegen der Verwechslungsgefahr mit der Verkehrsbezeichnung aber nicht in Alleinstellung. Bei der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ werde der Ausdruck „Aperitivo“ aber in Alleinstellung verwendet, weil der Verbraucher unter „Sprizz“ lediglich einen Hinweis auf eine perlende Eigenschaft sehe, zumal der Ausdruck „Aperitivo“ durch die Gestaltung des Etiketts herausgehoben werde.

4

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr die Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ in der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit der auf Seite 2 der Klageschrift abgebildeten und anschließend wiedergegebenen Aufmachung zu untersagen.

5

Abbildung

6

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

7

Der Gebrauch des Ausdrucks Aperitif sei in Art. 2 Abs. 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 nicht abschließend geregelt. Mit der Zulassung der Bezeichnung „Wein-Aperitif“ als Synonym für aromatisierten Wein werde die Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ für andere Bereiche des Lebensmittelrechts nicht ausgeschlossen. Dies werde durch die Öffnungsklausel im folgenden Satz bestätigt. Es handele sich nicht um eine abschließende Regelung, sondern nur um eine Klarstellung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung. Dafür spreche die Beschränkung der Öffnungsklausel auf die Verkehrsbezeichnung. Der Gesetzgeber habe berücksichtigt, dass der Ausdruck „Aperitif“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur für Wein verwendet werde und lediglich auf den Konsum vor dem Essen hinweise. Entsprechend habe die Europäische Kommission auf Anfrage unter dem 2. Februar 2012 mitgeteilt, solange der Ausdruck „Aperitif“ nicht als Verkehrsbezeichnung verwendet werde, dürfe er auch bei der Etikettierung aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendet werden. Hier werde er in der Wortverbindung „Aperitivo Sprizz“ gebraucht, wobei mit „Sprizz“ zahlreiche Sommergetränke bezeichnet würden. Eine Irreführungsgefahr bestehe nicht, weil nicht auf einen flüchtigen Verbraucher, sondern auf einen durchschnittlich gebildeten und interessierten Verbraucher abzustellen sei.

8

Der Beklagte führte aus: Der Begriff „Aperitivo“ werde hier als Verkehrsbezeichnung genutzt und sei geeignet, falsche Vorstellungen über den Inhalt des Getränkes zu wecken. Unabhängig von der Irreführungseignung sei die Verwendung dieses Begriffes aber als Verkehrsbezeichnung oder in Alleinstellung für Erzeugnisse, für die die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 gelte, nur zulässig, soweit es sich um aromatisierte Weine handele.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. September 2014 abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der begehrten Feststellung stehe § 25 WeinG entgegen. Die von der Klägerin verwendete Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ enthalte mit dem Wort „Aperitivo“ eine europarechtlich nicht zulässige Angabe. Nach Art. 2 Abs. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 könne die Bezeichnung „aromatisierter Wein“ durch die Bezeichnung „Wein-Aperitif“ ersetzt werden. Mit der Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ in diesem Zusammenhang werde der Verwendung dieses Ausdruckes zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen. Diese Vorschrift sei so zu verstehen, dass der Ausdruck „Aperitif“ oder „Aperitivo“ bei Erzeugnissen, auf die die Verordnung anzuwenden sei, nur zulässig sei, wenn es sich um aromatisierten Wein handele. Aus dem ausdrücklichen Hinweis, dass mit Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ in diesem Zusammenhang seiner Verwendung zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen werde, folge, dass die Regelung für den Anwendungsbereich der Verordnung abschließend sei. Diese Auffassung werde bestätigt durch den Kommentar von Koch, wonach die Angabe „weinhaltiger Aperitif“ ebenso verboten sei, wie die Bezeichnung „aromatisierter Aperitif“.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob aromatisierte weinhaltige Getränke als Aperitif bezeichnet werden dürften.

11

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Angabe „Aperitif“ durch Art. 2 Abs. 1a (EWG) Nr. 1601/1991 nicht allein für aromatisierte Weine zugelassen. Vielmehr schließe die Regelung die Verwendung für aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails nicht aus. Aus dieser Regelung ergebe sich nur, dass die Bezeichnung „Wein-Aperitif“ als Synonym für die Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein“ verwendet werden und diese ersetzen kann. Eine Sperrwirkung für die Angabe „Aperitif“ lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen. Soweit es darüber hinaus heiße, dass mit der Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ in diesem Zusammenhang der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen werde, handele es sich um eine Klarstellung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/91, dass Bezeichnungen entsprechend den Leitsätzen für weinähnliche Getränke (dort Abschnitt II C Nr. 7) etwa als „Apfel-Birnenwein-Aperitif“ oder „Fruchtwein-Aperitif“ zulässig sind. Geregelt werde die Angabe „zum Zwecke der Begriffsbestimmung“. Damit werde nicht die zusätzliche Angabe „Aperitif“ als Hinweis auf ein Getränk, das vor der Mahlzeit eingenommen wird, für aromatisierte weinhaltige Cocktails oder aromatisierte weinhaltige Getränke verboten. Bei den Begriffsbestimmungen gehe es um die Verkehrsbezeichnung, nicht aber um ergänzende Angaben. Zu diesen finde sich eine Regelung in Art. 2 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1601/1991. Dies werde durch die Kommentierung von Koch (Stichwort aromatische Getränke Anmerkung 4.1) bestätigt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 ändere sich daran nichts zum Nachteil des Klägers. „Wein-Aperitif“ sei allerdings danach nicht mehr ein Synonym für aromatisierten Wein, sondern ein aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde. Die vorgesehene Ausstattung sei mit § 25 Abs. 1 WeinG vereinbar, denn die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ sei zutreffend angegeben. Eine Irreführungsgefahr bestehe nicht, denn die Angabe „Aperitif“ sei nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis kein Hinweis auf die Getränkekategorie „aromatisierte Weine“.

12

Die Klägerin beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. September 2014 zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung eines aromatisierten weinhaltiges Getränkes den Begriff „Aperitivo“ im Zusammenhang mit „Aperitivo Sprizz“ zu verwenden, wie auf S. 2 der Klageschrift abgebildet.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich vorliegend um eine europarechtlich nicht zulässige Angabe handele, weil die Verwendung des Begriffes „Aperitif“ für den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 abschließend geregelt sei. Sie sei zudem irreführend i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 1 WeinG, weil sie für ein Erzeugnis verwendet werde, das den für diese Angabe festgesetzten Anforderungen nicht entspreche. Die Berufungsbegründung sei nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1601/1991 regele nicht, dass Bestandteile der geregelten Verkehrsbezeichnung einschließlich des Begriffs „Getränk“ nicht in anderem Zusammenhang verwendet werden dürften, jedoch werde die Verwendung des Begriffes „Aperitif“ auf die aromatisierten Weine beschränkt und die des Begriffs „Cocktail“ auf aromatisierte weinhaltige Cocktails. Im Rahmen der Beschreibung des Produkts und seines Verwendungszwecks sei die Verwendung dieser Begriffe zulässig. Hier werde der Begriff jedoch blickfangartig herausgestellt, so dass er sich nicht als Produktbeschreibung darstelle und auch nicht durch eine eindeutig zugeordnete Verkehrsbezeichnung relativiert werde. Damit sei die Unterscheidbarkeit der drei geregelten Erzeugniskategorien nicht gewährleistet.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

19

Das Verwaltungsgericht hätte der von ihm zutreffend für zulässig gehaltenen Feststellungsklage stattgeben müssen.

20

1. Das als „Aperitivo Sprizz“ bezeichnete Getränk verstößt mit der umstrittenen Etikettierung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gegen das Verbot zum Schutz vor Täuschung nach § 25 WeinG.

21

a. Ein solcher Verstoß liegt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 WeinG vor.

22

Das wäre nur der Fall, wenn die Angabe „Aperitivo“ verwendet würde, ohne dass das Erzeugnis den für diese Angabe in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, im Weingesetz oder Rechtsverordnungen aufgrund des Weingesetzes festgesetzten Anforderungen entspräche. Das vorliegende Erzeugnis, ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, verstößt nicht deshalb gegen die festgesetzten Anforderungen, weil der Ausdruck „Aperitif“ und seine italienische Form „Aperitivo“ nur bei der Etikettierung eines aromatisierten Weines, nicht aber bei der eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails verwendet werden darf.

23

Etwas anderes lässt sich nicht aus der vom Beklagten herangezogenen Vorschrift Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) 3. Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (im Folgenden: Verordnung) herleiten.

24

Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Bezeichnung „aromatisierter Wein“ durch die Bezeichnung „Wein-Aperitif“ ersetzt werden. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung sind die in Art. 2 aufgeführten Bezeichnungen den darin definierten Getränken unter Berücksichtigung der in Art. 2 und 4 vorgesehenen Erfordernisse vorbehalten. Damit ist die Verwendung der Bezeichnung „Wein-Aperitif“ abschließend geregelt. Sie darf nur für aromatisierten Wein verwendet werden. Eine Aussage über die Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ wird jedoch nicht getroffen, denn dabei handelt es sich nicht um eine in Art. 2 der Verordnung aufgeführte Bezeichnung. Vielmehr verwendet der Verordnungsgeber das Wort „Ausdruck“ im Gegensatz zu „Bezeichnung“ (in der französischen Fassung „terme“ im Gegensatz zu „dénomination“). Unterscheidet er somit zwischen „Bezeichnung“ und „Ausdruck“, betrifft Art. 6 Abs. 1 der Verordnung auch nicht den Ausdruck „Aperitif“ als Bestandteil der Bezeichnung „Wein-Aperitif“. Im Übrigen ist „Aperitif“ auch kein in Art. 2 der Verordnung definiertes Getränk, so dass es kein Getränk gibt, dem der Ausdruck „Aperitif“, selbst wenn es sich dabei um eine Bezeichnung handeln würde, zugeordnet wäre.

25

Ein Verbot des Ausdrucks „Aperitif“ für aromatisierte weinhaltige Getränke oder Cocktails lässt sich auch nicht mit einem Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) 3. Unterabsatz Satz 2 der Verordnung herleiten. Hiernach wird mit der Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ in diesem Zusammenhang der Verwendung dieses Ausdruckes zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

26

Daraus lässt sich kein Anwendungsverbot für den Ausdruck „Aperitif“ für in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Erzeugnisse wie aromatisierte weinhaltige Getränke herleiten. Dies ergibt sich bei einer Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlautes, der Gesetzessystematik und des Gesetzeszweckes. Wenn der Verordnungsgeber formuliert, dass die Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ für Erzeugnisse außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung offen sei, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass dessen Verwendung für Erzeugnisse innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung außer mit der Bezeichnung „Wein-Aperitif“ zwingend gesperrt werden soll. Für eine solche Regelungsabsicht des Verordnungsgebers müsste es besondere Anhaltspunkte geben. Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr deutet die Gesetzessystematik auf das Gegenteil hin. Wenn eine Beschränkung der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ bei der Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails beabsichtigt gewesen wäre, hätte sich eine unmittelbare Regelung aufgedrängt, weil damit gerade der Regelungsgegenstand der Verordnung berührt wäre. Dagegen liegt es fern, dass der Verordnungsgeber eine Regelung für eine Verwendung des Ausdruckes „Aperitif“ außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung trifft, um damit mittelbar die Verwendung im Geltungsbereich der Verordnung einzuschränken. Auch der Wortlaut, nach dem einer Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung „zum Zweck der Begriffsbestimmung … nicht vorgegriffen“ wird, spricht für eine punktuelle Regelung und nicht für eine abschließende Regelung unter Ausschluss anderer Verwendungsmöglichkeiten. Somit verstößt die beabsichtigte Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ auch in der italienischen Sprachfassung „Aperitivo“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk nicht gegen die Verordnung.

27

Die vorliegenden Stellungnahmen der Europäischen Kommission bestätigen, dass die Verwendung des Ausdrucks „ Aperitif“ im Geltungsbereich der Verordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die letzte Stellungnahme der Kommission vom 12. Dezember 2013 bestätigt, dass der Ausdruck „Aperitif“ zur Beschreibung des Erzeugnisses auch bei aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails verwendet werden darf, solange dies nicht in der Verkehrsbezeichnung geschieht. Diese Äußerung bezieht sich auf die am 28. März 2014 in Kraft tretende Nachfolgeregelung, die Verordnung (EG) Nr. 251/214 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, in deren Anhang II sich unter A 2. zur Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ im 2. Absatz die gleiche Formulierung findet, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 Art. 6 Abs. 1 a) 3. Unterabsatz Satz 2, wenn auch nicht als Synonym für die Verkehrsbezeichnung „Aromatisierter Wein“, sondern nunmehr als eigenständige Verkehrsbezeichnung für aromatisierten Wein, der mit Alkohol versetzt wurde. Daraus folgt, dass die Europäische Kommission Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) 3. Unterabsatz Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 keine entsprechende Ausschlusswirkung beimisst. Soweit sie von einem Ausschluss der Verwendung als Verkehrsbezeichnung ausgeht, kann dahingestellt bleiben, ob dem zu folgen ist. Denn hier soll der Ausdruck „Aperitivo“ nicht als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, sondern in Verbindung mit „Sprizz“ mit besonderer optischer Gestaltung in der Art eines Warenzeichens. Die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ findet sich auf dem Rücketikett.

28

Soweit das Referat Weinüberwachung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten in seinem Schreiben vom 9. Januar 2014 ausführt, dass die Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ bei aromatisierten weinhaltigen Getränken oder Cocktails nicht nur im Rahmen der Verkehrsbezeichnung, sondern auch in Alleinstellung untersagt sei, ergibt sich auch hierfür in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) 3. Unterabsatz der Verordnung kein hinreichender Anhaltspunkt, weshalb eine Irreführung auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 WeinG, sondern mit einer Verwechslungsgefahr (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 WeinG) begründet wird.

29

b. Die Verwendung des Ausdrucks „Aperitivo“ in der beabsichtigten Form ist auch nicht deshalb irreführend, weil diese Angabe geeignet ist, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität oder falsche Vorstellungen über die Beschaffenheit zu erwecken (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 WeinG).

30

Ein solcher Eindruck oder falsche Vorstellungen könnten besonders dann entstehen, wenn wegen der Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ beim Verbraucher angesichts der Angabe „Aperitivo Sprizz“ die Gefahr einer Verwechslung mit dieser Verkehrsbezeichnung bestünde oder die Angabe „Aperitivo“ bei ihm wegen der Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ den Anschein erwecken würde, es handele sich um aromatisierten Wein.

31

Nach Auffassung des Senats ist bei dem Verbraucher mit einer solchen Täuschung nicht zu rechnen.

32

Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG - DVBl. 2009, 1587 und juris, Rn. 23). Es besteht keine Veranlassung, im Geltungsbereich von § 25 WeinG von einem abweichenden Irreführungsbegriff auszugehen (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 158. Ergänzungslieferung 2014, C 400 Rn. 17, 88 zu § 25 WeinG). Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist danach die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98 - NJW-RR 2000, 1640 und juris, Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG – LKRZ 2013, 524 sowie DÖV 2014, 45).

33

Aufgrund der eigenen Sachkunde als Verbraucher ist der Senat der Auffassung, dass die Angabe „Aperitivo Sprizz“ im Zusammenhang mit der hier beabsichtigten Aufmachung für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk nicht geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher irrezuführen.

34

Zunächst erscheint eine Verwechslung mit der Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ ausgeschlossen. Bei der Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ handelt sich allem Anschein nach um eine dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Verwendung des Ausdrucks Aperitif in italienischer Sprache zur Produktbeschreibung, die angelehnt ist an das bekannte und weit verbreitete Produkt Aperol (vgl. dazu Wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Aperol), auf dessen Etikett sich auch die Angabe aperitivo italiano findet und dessen Markenname Aperol an Apero, den in der Schweiz gebräuchlichen Ausdruck für Aperitif, erinnert. Die Mischung von Aperol mit Prosecco wird als Aperol Spritz (oder auch Aperol Sprizz) bezeichnet (Wikipedia a.a.O., http://www.cocktaillounge.at/cocktailrezept/aperol-sprizz-cocktailrezept.520.htm). Der Verbraucher erwartet im Übrigen die Verkehrsbezeichnung eher auf dem Rücketikett (vgl.http://www.lebensmittelklarheit.de/ informationen/ Verkehrsbezeichnung -das-mauerbluemchen-der-lebensmittelkennzeichnung), wo sie hier auch zu finden ist.

35

Außerdem verbindet der Verbraucher mit der Bezeichnung „Aperitif“ oder „Aperitivo“ nicht die Vorstellung, dass es sich um aromatisierten Wein und nicht bloß um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handelt. Vielmehr wird die Bezeichnung Aperitif allgemein für Getränke verwendet, die gewöhnlich vor dem Essen getrunken werden (vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Aperitif, http://www.essen-und-trinken.de/aperitif, http://www.arte.tv/sites/de/derblogger /2013/02/17/viva-laperitivo/), die Bezeichnung Aperitivo deutet auf einen Aperitif italienischer Art hin, etwa im Gegensatz zu französischer Art (vgl. Wikipedia a.a.O). Die Kombination mit der Bezeichnung „Sprizz“ und die Aufmachung insgesamt weisen darauf hin, dass es sich gerade nicht um einen aromatisierten Wein handelt, sondern eher um eine Weinschorle, die auch als „Gespritzter“ bezeichnet wird (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Schorle#Gespritzter, http://de.wikipedia.org/wiki/Spritz). Dies wird eindeutig klargestellt durch das Rücketikett, wo zutreffend die Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ und der für aromatisierten Wein zu niedrige Alkoholgehalt (6,7 %) angegeben sind.

36

Der Ausdruck „Aperitif“ ist daher im allgemeinen Sprachgebrauch wegen der für aromatisierten Wein zugelassenen Verkehrsbezeichnung „Wein-Aperitif“ nicht mit dem Bedeutungsinhalt angereichert, das es sich um einen aromatisierten Wein handelt. Vielmehr macht die Wortverbindung „Wein-Aperitif“ deutlich, dass es sich um einen besonderen Aperitif handelt und gerade nicht jeder Aperitif ein Wein-Aperitif ist.

37

2. Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich, auf die eine Untersagung der Verwendung der umstrittenen Aufmachung gestützt werden könnte.

38

So ist ein Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel nicht ersichtlich. Nach Abs. 1 a dieser Vorschrift dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftstort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Dies gilt nach Abs. 4 auch für die Werbung und die Aufmachung. Der Irreführungsbegriff dieser Vorschrift weist gegenüber dem weinrechtlichen Irreführungsbegriff keine Besonderheiten auf, die zum Erfolg der Berufung führen könnten. Der Beklagte beruft sich auch nicht auf diese Vorschrift oder auf Gesichtspunkte, nach denen eine Irreführung des Verbrauchers nach dieser Vorschrift vorliegen könnte.

39

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob nicht diese Vorschrift die Anwendung von § 25 WeinG ausschließt, kann deshalb dahinstehen, weil sie für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verkaufsverbot für als Winzerschorle bezeichnete Weinschorle.

2

Sie ist Lebensmitteleinzelhändler und vertreibt die von der Beigeladenen hergestellte Weinschorle, die auf dem Etikett gekennzeichnet ist als „ Die Original Winzerschorle, Riesling-Weinschorle“. Auf dem Rücketikett findet sich der Hinweis, dass es sich um ein weinhaltiges Getränk mit 51 % deutschem Rieslingwein und 49 % natürlichem Mineralwasser handelt, außerdem ist der Hersteller angegeben mit „K… Weinkellerei Mineralbrunnen Fruchtsaft GmbH & Co. KG, D-… D…“.

3

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) wies mit Schreiben vom 22. September 2011 den von der Klägerin betriebenen real-Markt K... darauf hin, dass die Bezeichnung der Weinschorle als Winzerschorle unzulässig sei, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, dass es sich um ein in einem Weingut hergestelltes Erzeugnis handele. Dies treffe aber nicht zu. Von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens werde abgesehen, weil den Markt an der fehlerhaften Etikettierung kein Verschulden treffe. Es werde jedoch auf die geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen, damit die Mängel behoben würden. Noch vorhandene Erzeugnisse mit unzulässiger Etikettierung seien aus den Regalen zu entfernen.

4

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2011 Stellungnahmen der Beigeladenen und den Beschluss des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 14. November 2011 über die Einstellung des Bußgeldverfahrens gegen die Beigeladene vorgelegt hatte, untersagte die ADD mit Verfügung vom 17. Januar 2011 den Verkauf des Erzeugnisses „Winzerschorle, Riesling-Weinschorle, weinhaltiges Getränk, Abfüller K…, Weinkellerei GmbH & Co. KG, D-… D…“. Die Angabe „Winzerschorle“ sei unzulässig, denn die Bezeichnung „Winzer“ suggeriere dem Verbraucher, dass die Weinschorle unter den Voraussetzungen des Art. 57 VO (EG) Nr. 607/2009 hergestellt und abgefüllt worden sei. Der Begriff Winzer sei betriebsbezogen und stehe in Verbindung mit einer Verkehrsbezeichnung. Es genüge entgegen der in Bayern vertretenen Auffassung nicht, wenn der Wein aus Trauben des Betriebes hergestellt werde, die weitere Verarbeitung aber in einem anderen Betrieb erfolge. Erst durch die Zugabe des Wassers entstehe das weinhaltige Getränk. Der Begriff Winzerschorle sei deshalb zur Irreführung geeignet. Die Verfügung wurde auf §§ 27 Abs. 1 und 25 Abs. 1 und Abs. 2 WeinG sowie § 9 Abs. 1 POG gestützt.

5

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012 zurück. Das Inverkehrbringen der Weinschorle mit der Bezeichnung Winzerschorle stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 9 Abs. 1 POG dar, weil es gegen § 25 WeinG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 607/2009 sowie § 38 Abs. 1 WeinV verstoße. Die Bezeichnung als „Winzerschorle“ sei irreführend. Der Begriff „Winzer“ dürfe nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Rebflächen dieses Betriebes stamme, wenn die Weinbereitung vollständig in dem Betrieb erfolgt sei. Die Verwendung des Begriffes Winzer sei im Übrigen auf die geregelten Kategorien beschränkt und dürfe deshalb für andere Kategorien, wie weinhaltige Getränke, nicht verwendet werden. Außerdem lägen die Herstellungsbedingungen nicht vor, da die Weinschorle erst durch den Wasserzusatz entstehe, dieser aber nicht im Weinbaubetrieb vorgenommen werde. Die Verwendung des Begriffes „Winzer“ sei auch in Wortverbindungen irreführend, wie durch die Rechtsprechung des BGH bestätigt werde. Die Klägerin werde als für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche in Anspruch genommen, denn sie habe das Erzeugnis in Rheinland-Pfalz zum Verkauf vorrätig gehalten. Angesichts des hohen Gewichts, das dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung zukomme, sei das Einschreiten recht- und zweckmäßig.

6

Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung in Übereinstimmung mit der Beigeladenen vorgetragen: Die Untersagungsverfügung sei rechtsfehlerhaft auf § 9 Abs. 1 POG gestützt, vorrangig sei § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB anzuwenden. Die Angabe „Winzerschorle“ beruhe auf einer Marke, die das Bundespatentgericht als eintragsfähig beurteilt habe (Beschluss vom 1. August 2011 - 26 W (PAT) 43/0 -). Es habe damit inzident eine Irreführung verneint. Die Marke „Winzerschorle“ werde auch seit 15 Jahren unbeanstandet gebraucht. Die für die Beigeladene zuständige Lebensmittelkontrollbehörde in Bayern habe die Angabe „Winzerschorle“ als zulässig bestätigt. Ein auf Rheinland-Pfalz beschränktes Verkaufsverbot sei kleinkariert und unverhältnismäßig. Ein Vorgehen alleine gegen die Klägerin sei unangemessen und unverhältnismäßig, weil dieser kein Verschulden anzulasten sei. Ein Verstoß gegen Art. 57 VO (EG) Nr. 607/05 liege nicht vor, weil diese Vorschrift auf die Etikettierung von weinhaltigen Getränken nicht anwendbar sei, entsprechendes gelte für § 38 Abs. 1 WeinV. Im Übrigen sei die Angabe „Winzerschorle“ auch keine Angabe zum Betrieb. Auch unabhängig davon liege eine Irreführung nicht vor, wie sich aus der Markenzulassung ergebe. Aus dem Begriff „Winzerschorle“ könne aus Verbrauchersicht keine konkrete Eigenschaft entnommen werden, über die er irregeführt werde. Auch in der Literatur werde eine Irreführung bei Begriffen wie „Winzerschoppen“, „Winzertanz“ und „Winzertrunk“ verneint. Der Verbraucher wisse, dass ein Weinbauer Weintrauben anbaue und, wenn überhaupt, auch Wein herstelle, dass es aber völlig atypisch wäre, wenn ein Winzer auch noch Weinschorle herstellen und abfüllen würde.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Untersagungsverfügung mit Urteil vom 28. November 2012 aufgehoben:

8

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 POG könne zwar die Beklagte die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Winzerschorle“ gefährde jedoch nicht die öffentliche Sicherheit, denn sie verstoße, anders als der Beklagte angenommen habe, nicht gegen § 25 WeinG. Ein Verstoß gegen Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 607/2009 liege schon deshalb nicht vor, weil es sich dabei um eine Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 629/2008 handele, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 besondere Bestimmungen für die Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Anhang 1 Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 betreffe. Weinschorle sei jedoch ein nicht aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das nicht zu den dort aufgeführten Erzeugnissen zähle und nicht Gegenstand europarechtlicher Bestimmungen sei. Art. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3201/90, wonach der auf dem Etikett angegebene Name oder Firmenname den Begriff „Winzer“ nur dann enthalten dürfe, wenn die Weinbereitung in diesem Betrieb und aus Trauben aus Weinbergen dieses Betriebes erzeugt werde, sei seit 2003 außer Kraft getreten und lasse angesichts des nunmehr geltenden Missbrauchsprinzips auch keine Schlussfolgerungen auf die Zulässigkeit von Bezeichnungen mehr zu.

9

Dem Zusatz „Winzer“ könne auch kein irreführender Hinweis darauf entnommen werden, dass die Schorle in einem Winzerbetrieb hergestellt worden sei, denn der Begriff „Winzer“ werde im gesamten Lebensmittelbereich nicht nur für von einem Winzer hergestellte Produkte verwandt, sondern auch für Produkte anderer Hersteller mit einer bestimmten Geschmacksnote, etwa „Winzersteak“, „Winzerschnitzel“, „Winzeressig“, „Winzersalat“. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Verbotsverfügung unverhältnismäßig oder deshalb ermessensfehlerhaft sei, weil die Verfügung nur an einen Händler, nicht aber an andere Händler oder die Beigeladene als Hersteller adressiert sei oder weil der Beklagte fälschlich davon ausgegangen sei, es seien italienische Grundweine verwendet worden.

10

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vor:

11

Die Angabe „Winzerschorle“ sei geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Irreführend seien Bezeichnungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprächen oder geeignet seien, falsche Vorstellungen zu erwecken. Dabei komme es auf das Verständnis des Verbrauchers an.

12

Mit der Verwendung des Begriffs „Winzer“ sei der Aussagegehalt Eigenerzeugnis verknüpft. Dies ergebe sich aus Art. 57 VO (EG) Nr. 607/2009, wo festgelegt werde, unter welchen Bedingungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung der Begriff verwendet werden dürfe. Es sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche Verbraucher dem Begriff „Winzer“ diesen Aussagegehalt für alle Weinerzeugnisse beimesse. Die Verwendung des Begriffs bei anderen Warengruppen, wie Fleisch und Milcherzeugnissen, sei für das Verständnis bei Weinerzeugnissen nicht maßgeblich. Das Verwaltungsgericht setze sich auch unzureichend mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts auseinander.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Der Ausgangsbescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil er auf § 9 Abs. 1 Satz 1 POG gestützt sei, während § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB vorrangig anzuwenden sei. Ein Verstoß gegen Art. 57 VO (EG) Nr. 607/2009 liege nicht vor, wie auch der Beklagte nunmehr einräume. Die Angabe „Winzerschorle“ sei nicht irreführend im Sinne von § 25 WeinG. Zwar treffe es zu, dass im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 57 VO (EG) Nr. 607/2009 der Begriff „Winzer“ Betrieben vorbehalten sei, die eigene Trauben für das Erzeugnis verwendeten. Hier gehe es jedoch nicht um Wein, sondern um ein weinhaltiges Getränk, für das es atypisch wäre, wenn es vom Winzer hergestellt würde, denn das Herstellen abgefüllter weinhaltiger Getränke gehöre gerade nicht zum traditionellen Geschäft eines Winzers. Wenn der Gesetzgeber die Verwendung des Begriffes „Winzer“ bei weinhaltigen Getränken nicht geregelt habe, liege darin eine bewusste Differenzierung durch eine auf Wein beschränkte Sonderregelung, die den Schluss zulasse, dass die Angabe „Winzer“ für weinhaltige Getränke gerade nicht dem Weinbauer vorbehalten sein soll. Weil die Herstellung weinhaltiger Getränke für einen Winzer untypisch sei, sei es auch unwahrscheinlich, dass ein Verbraucher aus der Verwendung der Bezeichnung „Winzer“ ableite, dass das weinhaltige Getränk von einem Winzer aus eigenen Trauben in seinem Betrieb hergestellt worden sei.

18

Das Verwaltungsgericht habe sich ausreichend mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts auseinandergesetzt, das ebenfalls festgestellt habe, „Winzer“- Wortverbindungen seien zu indifferent, um daraus ableiten zu können, der Verbraucher erwarte, dass das Produkt von dem Winzer hergestellt worden sei. Das Verkaufsverbot sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Die Störerauswahl sei fehlerhaft, denn der Beklagte sei nicht gegen den Hersteller vorgegangen und habe die Klägerin aus zahlreichen anderen Vertreibern herausgepickt. Diese Vorgehensweise führe zu Rechtsunsicherheit, bewirke eine Ungleichbehandlung gegenüber Wettbewerbern und sei auch deshalb nicht geboten, weil die Bedeutung der umstrittenen Bezeichnung gering sei, eine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht drohe und die Klägerin Vertrauensschutz genieße, zumal die Etikettierung nicht von ihr stamme und von der Bayerischen Kontrollbehörde nicht beanstandet worden sei.

19

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

20

die Berufung zurückzuweisen

21

und schließt sich den Ausführungen der Klägerin an.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und 1 Heft Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

24

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die angefochtene Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt dadurch die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sich der Beklagte mit § 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) auf die falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt hat. Für die Überwachung der Einhaltung weinrechtlicher Vorschriften gilt, soweit dies nicht gesondert geregelt ist, gemäß § 31 Abs. 7 WeinG die - bei Erlass des Widerspruchsbescheides - geltende Vorschrift in § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) entsprechend. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind. Sie kann insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken. Angesichts dieser spezielleren Regelung ist kein Raum dafür, § 9 POG als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung heranzuziehen. Andererseits ist es aber unschädlich, dass der Beklagte die falsche Ermächtigungsgrundlage benannt hat, da sich seine Ermächtigung jedenfalls aus § 39 LFGB ergibt und dessen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hinsichtlich der Ermessensausübung gibt es keine wesentlichen Unterschiede.

26

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verwendung des Wortes „Winzer“ in der Wortverbindung „Winzerschorle“ nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 25 WeinG verstößt.

27

§ 25 WeinG ist auf die umstrittene Weinschorle anwendbar. Es handelt sich dabei um ein weinhaltiges Getränk im Sinne von § 2 Abs. 2 WeinG, das mehr als 50 %, nämlich 51 % Wein enthält, und somit um ein Erzeugnis des Weinbaus gemäß § 2 Abs. 1 WeinG, dessen Inverkehrbringen durch das Weingesetz geregelt ist (§ 1 Abs. 1 WeinG).

28

§ 25 WeinG wird nicht wegen der unmittelbar geltende Regelung in Art. 118 x VO(EG) Nr. 1234/ 2007 verdrängt, denn diese gilt nicht für nicht aromatisierte weinhaltige Getränke wie Weinschorle (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe l dieser Verordnung in Verbindung mit Anhang I Teil ...II). Vielmehr ist europarechtlich nur Art. 16 VO(EWG) Nr. 178/2002 einschlägig, der § 25 WeinG nicht ausschließt (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand 1.3.2013, C 400 Rn. 8 zu § 25 WeinG).

29

Nach § 25 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse nicht mit irreführenden Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden.

30

Die Angabe „Winzerschorle“ ist nicht schon deshalb gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 WeinG irreführend, weil sie gebraucht wird, ohne dass das Erzeugnis den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, im Weingesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes dafür festgesetzten Anforderungen entspricht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass entgegen der ursprünglichen Auffassung des Beklagten kein Verstoß gegen Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 607/2009 in Verbindung mit Anhang XIII vorliegt. Danach ist der Begriff „Winzer“ Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten, sofern der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen dieses Betriebes stammen und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt ist. Nicht aromatisierte weinhaltige Getränke werden von dieser Regelung nicht erfasst, wie die Beklagte inzwischen auch einräumt. Daraus folgt, dass die innerhalb des Regelungsbereiches der Verordnung geltende Einschränkung der Verwendung des Begriffes „Winzer“ außerhalb ihres Regelungsbereiches, etwa in der Wortverbindung „Winzerschorle“ für Weinschorle, nicht gilt. § 38 WeinV, der in Abs. 8 ausdrücklich auch Regelungen für weinhaltige Getränke trifft, verweist zwar in Abs. 1 auf Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 607/2009, jedoch nur als Angabe zum Betrieb für Federweißer und andere abschließend aufgeführte Erzeugnisse, nicht aber für Weinschorle oder allgemein weinhaltige Getränke. Entsprechend wird auch durch diese Regelung die Verwendung des Begriffes „Winzer“ für Weinschorle nicht ausgeschlossen.

31

Die Angabe „Winzerschorle“ ist auch nicht unabhängig davon irreführend. Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32, OVG RP Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG - DVBl. 2009, 1587 und juris, Rn. 23). Es besteht keine Veranlassung, im Geltungsbereich von § 25 WeinG von einem abweichenden Irreführungsbegriff auszugehen (Zipfel/Rathke, a.a.O., Rn. 17, 88 zu § 25 WeinG).

32

Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist danach die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98 - NJW-RR 2000, 1640 und juris, Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

33

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Angabe „Winzerschorle“ im Zusammenhang mit der gesamten Aufmachung für die in Flaschen abgefüllte Weinschorle der Beigeladenen nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen.

34

Der Wortbestandteil „Winzer“ in dem Wort „Winzerschorle“ weckt bei dem Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um das Eigenerzeugnis eines Winzers handelt. Das Wort „Winzerschorle“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch, außer für das Produkt der Beigeladenen, nur selten verwendet. Die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handelt, wird damit nicht verbunden. Zwar ist das Wort „Winzer“ nach Art. 57 VO (EG) Nr. 607/ 2009 bei Wein Eigenerzeugnissen vorbehalten. Auch Verbraucher, denen dies bekannt ist, werden jedoch nicht annehmen, dass dies auch für Weinschorle gilt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Verbraucher auch bei Verwendung der Angaben „Winzertrunk“ oder „Winzerschoppen“ nicht von einem Eigenerzeugnis des Winzers ausgeht (vgl. Koch, Weinrecht, Kommentar, 4. Auflage Stand Mai 2008, Stichwort Marke Anm. 5.2.1.2). Dies gilt entsprechend und erst recht auch für die Angabe „Winzerschorle“, denn unter Winzer wird zwar ein Hersteller von Wein verstanden, nicht aber ein Hersteller von Weinschorle. Dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass die vom Verwaltungsgericht gleichfalls zum Vergleich herangezogenen Begriffe „Winzersteak“, „Winzerschnitzel“ oder „Winzersalat“ sich auf dem Weinrecht nicht unterliegende Erzeugnisse beziehen und deshalb für das Verständnis des Wortes „Winzer“ für dem Weinrecht unterliegende Erzeugnisse nicht aussagekräftig sind, zumal der Bereich des Weinbezeichnungsrechts als besonders intensiv geregelt gilt (vgl. Zipfel/Rathke a.a.O, Rn. 31 zu § 25 WeinG). Auch der Begriff „Winzersekt“, unter dem der Verbraucher ein Eigenerzeugnis des Winzers versteht, ist zum Vergleich nicht geeignet. Hier besteht anders als bei „Winzerschorle“ eine gesetzliche Regelung (§ 34a WeinV) und eine darauf beruhende konkrete Verbrauchervorstellung, die vom Verbraucher aber wegen der erheblichen Unterschiede der Produkte Sekt und Schorle nicht auf „Winzerschorle“ übertragen wird.

35

Unabhängig von der Eigenschaft Eigenerzeugnis ist mit der Verwendung des Wortbestandteiles „Winzer“ auch nicht die Erwartung einer besonderen Qualität verknüpft, die das bezeichnete Produkt nicht erfüllt. Auch hierzu kann auf die Bedeutung der Begriffe „Winzerschoppen“ und „Winzertrunk“ verwiesen werden, die nicht für eine herausgehobene Qualität stehen (Koch, a.a.O.).

36

Für das Verständnis des Verbrauchers ist im Übrigen die Angabe „Winzerschorle“ in ihrem Zusammenhang zu betrachten. Ob eine Angabe irreführend ist, ist nicht abstrakt anhand einer isolierten Betrachtung zu beurteilen, sondern nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und unter Einbeziehung des Kontextes, in dem die Verwendung der Angabe steht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 3 B 87/11 - juris, Rn. 4).

37

Hierbei ist zunächst der Gebrauch für eine in Flaschen abgefüllte Weinschorle zu berücksichtigen.

38

Wenn das Wort Winzerschorle etwa auf einem Weinfest mit Ständen einzelner Winzer für dort ausgeschenkte Weinschorlen verwendet wird, mag nicht ausgeschlossen sein, dass der Verbraucher annimmt, der Winzer habe selbst erzeugten Wein mit Wasser gemischt. Etwas anderes gilt aber für in Flaschen abgefüllte Weinschorle. Dabei handelt es sich um ein, jedenfalls im hier maßgeblichen Gebiet des Weinlandes Rheinland-Pfalz, nicht häufig angebotenes Produkt, dessen Herstellung von dem Verbraucher auch nicht mit einem Winzer in Verbindung gebracht wird. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle in Flaschen nach der Vorstellung des Verbrauchers nicht zum Tätigkeitsbereich eines Winzers gehört. Daher verbindet ein verständiger Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „Winzerschorle“ auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten Winzer, nimmt ihn vielmehr als allgemeine Produktbezeichnung wahr, wie etwa diejenige des „Bauernbrotes“. Ob etwas anderes für den Vertrieb von „Winzer-Glühwein“ gilt, wie der Beklagte annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

39

Darüber hinaus sind die Gestaltung des Etiketts und die weitere Ausstattung zu berücksichtigen.

40

So ist erkennbar, dass die Angabe „Winzerschorle“ als Marke verwendet wird. Dies wird deutlich aus der emblemartigen Gestaltung des in Größe und Farbe von der übrigen Beschriftung abweichenden Schriftzugs, über dem die Worte „Die“ und „Original“ ein „W“ einrahmen, das eine stilisierte Weintraube umschlingt. Auf dem Hauptetikett findet sich dieses Emblem über der das Etikett durch Größe und Kontrast beherrschenden Angabe „Riesling-Weinschorle“. Wiederholt wird dieses Emblem auf dem Rücketikett sowie in abgewandelter Form als Beschriftung einer siegelartigen roten Kreisfläche auf der Flaschenbanderole und einem der Flasche angehängten Faltblatt.

41

Diese Verwendung als Marke verringert die Täuschungsgefahr. Zwar kann auch eine Marke das Publikum täuschen, weshalb sie in einem solchen Fall nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht eintragungsfähig ist. Ferner ist die Täuschungseignung auch nicht ausgeschlossen, wenn die Marke „Winzerschorle“ im Markenregister eingetragen ist, (Zipfel/Rathke, a.a.O. Rn. 27 zu § 25 WeinG). So hat das Bundespatentgericht, das hier letztlich über die Eintragung entschieden hat, sich mit der Täuschungseignung gar nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich das Freihaltungsbedürfnis geprüft (Beschluss vom 1. August 2001 - 26 W (pat) 43/01 -, juris, Rn. 12). Die Täuschungseignung der Marke „Winzerschorle“ ist hier aber aufgrund der gesamten Etikettgestaltung zu verneinen. Abgesehen davon, dass im Verkehr Markennamen wenig Informationsgehalt über die Marke hinaus beigemessen wird (Phantasiebezeichnung, vgl. § 25 Abs. 3 Nr. 3 WeinG, vgl. auch Koch, a.a.O.), vermag die Bezeichnung „Winzerschorle“ schon deshalb nicht mit der Tätigkeit eines einzelnen Winzers in Verbindung gebracht zu werden, weil das Etikett keinen bestimmten Winzer nennt. Stattdessen gibt das Rücketikett die Beigeladene als Herstellerin des Getränkes an, und zwar ausdrücklich als Weinkellerei (vgl. zum „irrtumsausschließenden“ Zusatz „e.G.“: BGH, Urteil vom 10. August 2000, a.a.O., juris, Rn. 26).

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es ist billig, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

44

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

45

Beschluss

46

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.