Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Aug. 2018 - 3 L 50/17

bei uns veröffentlicht am22.08.2018

Gründe

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I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 26. Januar 2017 hat keinen Erfolg.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).

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Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift des Klägers den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.

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Der Kläger wirft die - nicht revisiblen - Fragen auf,

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„ob eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne eine so genannte Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 ERMK begründet,

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daraus folgend, ob die Beklagte somit bei unzulässigen Asylanträgen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten ist, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers bzw. der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine so genannte Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können und dies durch individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu erreichen“.

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Der Kläger hält diese Fragen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für grundsätzlich klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung zweier Obergerichte (OVG Saarl., Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 -; Urteil vom 16. November 2016 - 2 A 89/16 -; Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, alle juris), die von der durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 6. September 2016 - 3 L 119/16 -, juris) abweichen soll.

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In der Regel indiziert die Abweichung eines Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung eines anderen als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110. Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht - auch nicht von Verfassungs wegen - geboten, jeden Fall der Abweichung eines Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes als Fall einer grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris). Dies gilt insbesondere für Tatsachenfragen. Wesentliche Eigenart von Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung ist, dass sie in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (oder vom Verwaltungsgerichtshof) getroffen werden. Wegen der Bindung des Revisionsgerichtes an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes, § 137 Abs. 2 VwGO, scheidet eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“ zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18 -, juris). Den Berufungsgerichten fällt in asylrechtlichen Streitigkeiten deshalb in erster Linie die Aufgabe zu, innerhalb ihres Gerichtsbezirkes auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung des Vorhandenseins sowie des Erkenntniswertes bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24-28, Rn. 18). Aus diesem Grund weist eine abweichende Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes Berufungsgericht für sich allein nicht auf weiteren Klärungsbedarf hin (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Mai 1987 - A 12 S 348/87 -, InfAuslR 1987, 259; GK-AsylG, a. a. O., § 78 Rn. 148).

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Dies zugrunde gelegt ist es vorliegend rechtlich nicht von Relevanz, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (a. a. O.) als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (a. a. O.), auf dessen Rechtsprechung sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf derselben Erkenntnismittelgrundlagen (Auskünfte des Auswärtigen Amtes [AA] vom 27. Januar 2016 und 30. November 2015, den Bericht von Frau Dr. Ilareva vom 27. August 2015, Auskunft von ProAsyl an VG Köln vom 17. Juni 2015 [entspricht Auszügen aus dem Bericht von ProAsyl vom April 2015]) entschieden haben und zu unterschiedlichen Ergebnissen bei ihrer Bewertung gelangt sind. Es mag sein, dass ein in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter im Bundesland Hessen einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und im Bundesland Saarland einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes habe, wohingegen ein in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter, der im Bundesland Sachsen-Anhalt lebe, nach Bulgarien zurückgeführt werden würde. Diese - zulässige - lediglich abweichende Tatsachenwürdigung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungs-gerichtshöfe ist im Rechtsmittelrecht bei Asylsachen angelegt und rechtfertigt als solche die Zulassung der Berufung nicht.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass sich der Senat noch nicht mit den Entscheidungen der anderen Oberverwaltungsgerichte (a. a. O.) auseinandergesetzt, insbesondere sich nicht mit der Frage der individuellen Zusicherung und dem Ausstellen von Anlaufbescheinigungen durch die bulgarischen Behörden zur Vermeidung von Obdachlosigkeit befasst habe, weil die Urteile nach der Entscheidung des Senates vom 6. September 2016 (a. a. O.) ergangen seien, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn der Kläger weist selbst darauf hin, dass auf derselben Tatsachenbasis durch die Obergerichte entschieden worden sei, ohne substantiiert aufzuzeigen, dass der Senat bzw. das Verwaltungsgericht, das auf die Rechtsprechung des Senates Bezug nimmt, tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend oder unvollständig beurteilt habe. Der Senat ist unter Berücksichtigung dieser Tatsachenbasis zu dem Ergebnis gelangt, dass bei nicht vulnerablen Personen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht bestehen, es mithin keiner individuellen Zusicherung bzw. „Anlaufbescheinigung“ bulgarischer Behörden bedarf. Diese Tatsachenwürdigung stellt der Kläger durch sein Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage.

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Die Grundsatzzulassung wegen Tatsachenfragen dient nicht der umfassenden Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Ermittlung und Bewertung des individuellen Sachverhaltes und der Lage in dem Staat, in den die Rückführung erfolgen soll. Um einen weitergehenden, berufungsgerichtlicher Klärung bedürftigen Zweifel zu wecken und dem Einwand der nicht rügefähigen Tatsachenwürdigung zu entgehen, müssen zusätzliche besondere Umstände vorliegen (und bezeichnet werden). Solche zusätzlichen Umstände können etwa darin liegen, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel als erkennbar lückenhaft und unvollständig die hinreichend sichere Beantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht erlauben oder sie in einem Maße uneinheitlich, unübersichtlich oder in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, dass sich die von dem Verwaltungsgericht gewonnene Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt sieht (vgl. GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 136). Klärungsbedarf kann auch dadurch aufgezeigt werden, dass dargelegt wird, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt hat, es also z. B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt gelassen hat, das Gewicht der abweichenden Meinung verkannt hat oder die Bewertungen nicht haltbar sind. Die bloße Mitteilung seiner aus denselben Erkenntnisquellen gewonnenen gegenteiligen Einschätzung genügt hingegen nicht (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 78 Rn. 37 m. w. N.). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt dabei eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris [m. w. N.]).

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Indem der Kläger lediglich aus den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes (Urteil vom 25. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 29) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (a. a. O., Rn. 45) - in Auszügen - zitiert, wird er dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Denn die notwendige Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die auf der Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, a. a. O.) basiert, findet nicht statt, so dass der Kläger nicht erkennbar macht, dass die hiesige Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt ist.

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Auch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage - auf die sich der Kläger vorliegend nicht beruft und die Gegenstand weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Nds., Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 -; OVG Saarl., Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -; OVG SH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, alle juris) - ist derzeit keine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen.

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Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus sind unverändert sehr schwierig. Zur Überzeugung des Senates herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte, die keinem vulnerablen Personenkreis im Sinne von Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU angehören, würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien ausgesetzt. Zwar ist ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private oder familiäre Netzwerke in dem Land, das seinen Schutzstatus festgestellt hat, bei seiner Rückkehr insoweit schutzbedürftig, als dass er für eine gewisse Übergangszeit die elementaren Bedürfnisse (Unterkunft, Versorgung) nur mit Hilfe von Dritten wird befriedigen können. Dass diese vorübergehende Hilfe bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht zu erlangen ist, ist nach der derzeitigen Auskunftslage jedoch nicht erkennbar.

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Der neue Bericht von Frau Dr. Ilareva (vgl. Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien an das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 7. April 2017) enthält keine solchen Erkenntnisse, die eine von der bisherigen Senatsrechtsprechung abweichende Bewertung der Sachlage zum Ergebnis haben. Es wird geschildert, dass es an einem staatlichen Integrationsprogramm oder vergleichbaren staatlichen Maßnahmen weiterhin fehle und dass ein Ausweisdokument bzw. eine Meldebescheinigung erforderlich sei, um im Jobcenter registriert zu werden bzw. Sozialhilfe beziehen zu können (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 2 ff.). Für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte werde keine staatliche Unterkunft bereitgehalten, so dass sich diese auf dem freien Markt eigenständig eine Wohnung suchen müssten, was sich trotz Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen schwierig gestalte (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 8 ff.). Obdachlosenunterkünfte und Sozialwohnungen stünden danach regelmäßig nur bulgarischen Staatsbürgern sowie Personen mit sehr langem Aufenthalt zur Verfügung (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 9). Anerkannten Schutzberechtigten mit einer Unterkunft (bzw. einer Meldeadresse) sei es jedoch unmittelbar möglich, sich als arbeitssuchend registrieren zu lassen und Sozialhilfe zu beziehen. Diese werde auch tatsächlich ausgezahlt (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 7). Ebenfalls ist der Zugang zum Gesundheitssystem sichergestellt (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 10 f.).

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Zwar dürfte die im Juli 2017 von der bulgarischen Regierung verabschiedete Integrationsverordnung, die den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen den Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer Gemeinde vorsieht, keine wirkliche Verbesserung der Integrationsmöglichkeiten - insbesondere für zurückkehrende - Schutzberechtigte bedeuten. Denn nach der Verordnung bleibt es den Kommunen, die nach wie voreingenommen gegenüber Schutzberechtigten sein sollen, überlassen, Integrationsvereinbarungen abzuschließen. Abgesehen davon hat Bulgarien den Kläger bereits am 19. November 2014 als Flüchtling anerkannt, so dass auch in zeitlicher Hinsicht die Verordnung nicht mehr zur Anwendung gelangen dürfte (vgl. hierzu: Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 5; Amnesty International, Report Bulgaria 2017/2018; Bulgarian Helsinki Committee, Human Rights in Bulgaria in 2017).

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Menschenrechtlich ist jedoch irrelevant, ob notwendige Hilfen vom Zielstaat (hier: Bulgarien), EU-Programmen, internationalen Organisationen oder privaten Gruppen bereitgestellt werden (vgl. Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 608, 613 a. E.), um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung nach Bulgarien gelangen kann, abzuwenden. Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge sind nicht unbesehen gleichzusetzen. An die Stelle aktiver Unterstützung nach Maßgabe der sog. Aufnahme-Richtlinie tritt bei anerkannten Flüchtlingen die Inländergleichbehandlung nach der sog. Qualifikations-Richtlinie ebenso wie nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Thym, a. a. O., S. 612). Verletzungen des europäischen Sekundarrechtes begründen folglich für sich genommen kein menschenrechtliches Überstellungsverbot (vgl. Thym, a. a. O., S. 613).

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Mehrere in Bulgarien wirkende Nichtregierungsorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, UNHCR in Kooperation mit dem Bulgarischen Roten Kreuz, Caritas Bulgarien, Bulgarien Helsinki Committee [vgl. AA, Auskunft vom 18. Juli 2017, dort Frage 3]) leisten wirksame Unterstützung, so dass von einer ausweglosen Lage zurückkehrender (mittel- und bindungsloser) Schutzberechtigter, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung birgt, nicht ausgegangen werden kann.

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So führt bspw. das Bulgarische Rote Kreuz im Auftrag des UNHCR Integrationsmaßnahmen (Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung, Kostenübernahme der Ausbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, Erleichterung medizinischer Versorgung, Bildung) durch und bietet auch Sachleistungen und einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen (drohende Obdachlosigkeit, Krankheit) an. Daneben leistet das Bulgarian Helsinki Committee rechtliche Hilfe und die Caritas unterhält in Sofia ein Zentrum für Soziale Rehabilitation und Integration, das diverse Unterstützungsleistungen, wie Sprachkurse, Hilfe bei der Suche von Arbeit und Unterkunft sowie Erlangung von sozialer oder medizinischer Hilfe anbietet. Dass diese Integrationshilfen nicht von zurückkehrenden Schutzberechtigten in Anspruch genommen werden können, ist nicht ersichtlich, zumal Rückkehrer auch von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen am Flughafen empfangen werden, wenn sie durch andere Organisationen, dem bulgarischen Staat oder dem zurückschickenden Staat darauf hingewiesen werden (vgl. zum Ganzen: AA, Auskunft vom 18. Juli 2017, dort Fragen 3 und 4). Zudem sind Anlaufadressen der in Bulgarien wirkenden Nichtregierungsorganisationen für jedermann zugänglich (vgl. Bulgarian Red Cross, HANDBOOK ON THE INTEGRATION OF PERSONS WHO HAVE BEEN GRANTED ASYLUM OR INTERNATIONAL PROTECTION IN MUICIPALITIES, 2017, Annex 3, S. 31, abrufbar unter: http://en.redcross.bg/files/1516-BRC_Narachnik_Integration_last_eng.pdf, zuletzt abgerufen am: 20. Juli 2018, Webseite rotes Kreuz, bulgarischer Staat), so dass der Rückkehrer den notwendigen Kontakt selbstständig herstellen kann.

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Zudem ist festzustellen, dass insbesondere dem Bulgarischen Roten Kreuz im bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsrecht eine herausgehobene Stellung zugewiesen ist. Denn es nimmt im Auftrag des bulgarischen Staates und in Kooperation mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde (State Agency for Refugees) zentrale Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsrecht wahr. Es ist einerseits im Bereich der Asylantragstellung eingebunden, etwa bei der Unterbringung sowie der Bereitstellung von Hilfen zur Anpassung an die bulgarischen Verhältnisse und der (Mit-)Organisation von Sprachkursen, vgl. Art. 53 Nr. 1 Law on asylum and refugees (abrufbar unterFehler! Hyperlink-Referenz ungültig..php/en/legislation, zuletzt abgerufen am 11. Juli 2018). Die Art. 53 Nr. 4, 56 Abs. 1 des bulgarischen Asylgesetzes sehen daneben ausdrücklich vor, dass die Organisation auch bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung mitanbietet. Dafür, dass das Bulgarische Rote Kreuz seinem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht würde, besteht vorliegend kein hinreichender Anhalt.

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Soweit das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass Nichtregierungsorganisationen nur in Einzelfällen bei der Wohnungssuche helfen würden, mithin Obdachlosigkeit drohe (vgl. Urteil vom 29. Januar 2018, a. a. O.), kann dies der in Bezug genommenen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017 (a. a. O.) nicht explizit entnommen werden. Auch der daraus abgeleiteten Einschätzung, Nichtregierungsorganisationen seien angesichts ihrer Abhängigkeit von der jeweiligen Projektfinanzierung nicht in der Lage, den in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien Unterkünfte zu verschaffen, kann nicht in seiner Allgemeinheit gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die große Mehrzahl der anerkannten Schutzberechtigten Bulgarien zeitnah nach der Statusentscheidung verlässt und es keine verlässlichen Angaben dazu gibt, wieviele Schutzberechtigte sich in diesem Land überhaupt aufhalten und ernsthaft versuchen, sich unter den dortigen bescheidenen Lebensverhältnissen einzurichten (Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 2). Bekannt ist, dass Bulgarien in der Regel nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter zu wandern, so dass sich die Arbeit von in Bulgarien ansässigen Nichtregierungsorganisationen - jedenfalls vorerst - auf eine vergleichsweise kleine Gruppe beschränkt (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 -23 L 503.17 A -, juris [m. w. N.]). Auch hinsichtlich der Lebensverhältnisse von zurückkehrenden Schutzberechtigten direkt nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien fehlt es an aussagekräftigen Angaben, obgleich bekannt ist, dass Rückführungen stattgefunden haben. Abgesehen davon gibt es - obwohl dies bei den beschriebenen Verhältnissen zu erwarten wäre - keine Angaben über die Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten, die obdachlos sind (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 9). Der UNHCR weist selbst nur darauf hin, dass insbesondere hilfebedürftige (sog. vulnerable) Schutzberechtigte gefährdet sind, in Bulgarien obdachlos zu werden (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 9 unter Verweis auf einen Bericht von UNHCR Bulgaria vom April 2017 [Age, Gender and Diversity, Participatory Assessment, S.10]). Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, dass die schwierigen Verhältnisse für nicht vulnerable Gruppen von Schutzberechtigungen jedenfalls durch Vororthilfen durch Nichtregierungsorganisationen überwunden werden können. Angesichts der (bisher) geringen Anzahl von zu integrierenden Schutzberechtigten kann nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich rückkehrenden Schutzberechtigten die erforderliche Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen ausbleibt, so dass für eine Verletzung von Art. 3 EMRK jedenfalls derzeit kein greifbarer Anhalt besteht. Zudem ist der (Einzel-)Fall des zurückkehrenden Schutzberechtigten und nicht etwa die Gesamtheit der in Deutschland lebenden und durch Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten zu betrachten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger keine Unterstützung erfahren wird, weil Nichtregierungsorganisationen bereits jetzt überfordert wären, liegen nicht vor.

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Dass die Hindernisse, auf die Schutzberechtigte bei der gemeindlichen Adressregistrierung stoßen, die Voraussetzung für die Meldung als arbeitssuchend und den Bezug von Sozialhilfe ist (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 7 unter Bezugnahme auf ihren Bericht vom 27. August 2015), nicht durch Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die insbesondere rechtliche und soziale Hilfen leisten (s. o.), überwunden werden können, lässt sich der derzeitigen Auskunftslage ebenfalls nicht entnehmen.

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Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass anerkannte Schutzberechtigte durch Wahrnehmung der von Nichtregierungsorganisationen geleisteten Hilfestellungen ein schrittweiser Übergang in die Selbständigkeit einer Inländergleichbehandlung ermöglicht wird, insbesondere eine Unterkunft im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit gefunden werden kann (vgl. hierzu auch: VG Berlin, a. a. O.). Die nach der Auskunftslage - weiterhin - bestehenden defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien erzwingen sodann eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen, um dem schwierigen - jedoch durch Nichtregierungsorganisationen unterstützten - Integrationsprozess gerecht werden zu können. Dies muss jedenfalls von alleinstehenden Statusinhabern ohne besondere gesundheitliche Einschränkungen, die in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen, verlangt werden (vgl. so bereits: OVG LSA, Beschluss vom 6. September 2016, a. a. O.). Den Menschenrechten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass anerkannten Flüchtlingen eine langfristig größere öffentliche Unterstützung zusteht, als Inländer von ihrem Heimatstaat verlangen können (vgl. Thym, a. a. O., S. 614).

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Soweit der Kläger daneben auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 25. Oktober 2016 (- 2 A 95/16 -, juris) verweist, wonach auch im Falle entsprechend unzulässiger Asylanträge das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gehalten sei, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu befinden, steht dies schon nicht im Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung. Denn auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der im streitbefangenen Bescheid angedrohten Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG geprüft (vgl. Urteilsabdruck S. 4 ff.). Durch das Bundesverwaltungsgericht ist mittlerweile geklärt, dass eine fehlende oder unzureichende behördliche Feststellung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt. Dies folgt aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 34a, 35 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris Rn. 9). Hat - wie hier - das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht geprüft, ist die Abschiebungsandrohung mit Blick auf §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zwar objektiv rechtswidrig. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzt einen Kläger jedoch nicht in seinen Rechten, sondern verpflichtet die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO, die Sache spruchreif zu machen, d. h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017, a. a. O., Rn. 17 f.). Folglich war das Verwaltungsgericht verpflichtet, durchzuentscheiden, mithin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen, die es vorliegend verneint hat.

25

Auch der klägerische Hinweis darauf, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) aufgrund der Auskunftslage zur Überzeugung gelangt sei, Bulgarien verletze in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff QRL und habe kein funktionierendes, ausreichend finanziertes Integrationsprogramm aufgestellt, so dass das Asylsystem Bulgariens hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leide und einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland begründe, führt vorliegend nicht weiter. Der Kläger verkennt insoweit, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) dem dortigen Kläger, der - wie der Kläger - in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden war, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens deshalb zugesprochen hat, weil er davon ausgegangen ist, dass § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (abgelöst durch: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) unions- und konventionskonform dahingehend auszulegen sei, dass der dort geregelte Ausschluss der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann greife, wenn in dem Land der (Erst-)Anerkennung keine systemischen Mängel herrschten (a. a. O., Rn. 40). Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine erneute Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, ist für das vorliegende Verfahren jedoch schon nicht von Bedeutung, weil der Kläger nur die Aufhebung von Ziffer 2. des streitbefangenen Bescheides (Abschiebungsandrohung) und die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Bulgarien begehrt. Ziffer 1. des streitbefangenen Bescheides, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt worden ist, ist bereits in Bestandskraft erwachsen.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Aug. 2018 - 3 L 50/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Aug. 2018 - 3 L 50/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 30. Juni 2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2015 wird mit Ausnahme von Ziffer 1 und Zif

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2017 - 3 L 249/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 8. November 2016 hat keinen Erfolg. 2 1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 4 A 2103/15.A

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.8.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Der Antrag auf Zu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Aug. 2018 - 3 L 50/17.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Mai 2019 - W 2 K 18.32496

bei uns veröffentlicht am 14.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.8.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 8. November 2016 hat keinen Erfolg.

2

1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

3

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).

4

Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.

5

a) Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, „ob für syrische Asylbewerber im Falle ihrer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien allein wegen der (illegalen) Ausreise und/oder der Asylantragstellung sowie des Aufenthalts im westlichen Ausland die begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines verfolgungsrelevanten Merkmals besteht“.

6

Sie hält diese Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung u.a. auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, wonach - abweichend von der vorliegend durch das Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - davon auszugehen sei, dass der syrische Staat bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung werte, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft - oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern - anknüpfe (u.a. OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris).

7

In aller Regel indiziert eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines anderen als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110. Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das angegangene Oberverwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage bereits entschieden hat. Eine grundsätzliche Bedeutung ist in diesem Fall nicht anzunehmen, wenn beide Oberverwaltungsgerichte die aufgeworfene Tatsachenfrage übereinstimmend beantwortet haben. Auch bei divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedenfalls, wenn sich das angegangene Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Bewertung des Erkenntnismaterials zu einer bestimmten Tatsachenfrage durch das andere Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1996 - 2 BvR 2409/95 -, juris). Denn in diesen Fällen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage, zumal das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Tatsachenfragen nicht beitragen kann, da eine höchstrichterliche Klärung in diesen Fällen in aller Regel weder möglich noch erforderlich ist. Deshalb begründet insbesondere eine abweichende Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes Berufungsgericht für sich allein keinen weiteren Klärungsbedarf (vgl. GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 147 f. m.w.N.).

8

Von vornherein ist nicht die Grundsatzzulassung, sondern allein die Divergenzzulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnet, wenn ein Verwaltungsgericht in einer „prinzipiellen“ Tatsachenfrage bei im Kern unveränderten tatsächlichen Verhältnissen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Klärung der Tatsachenfrage nicht folgt. Andererseits kommt bei Tatsachenfragen eine Divergenzzulassung dann nicht mehr in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlich geändert haben und die Rechtsprechung des Berufungsgerichts deshalb als überholt anzusehen ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 - VII B 22.76 -, juris; Beschluss vom 23. März 2009 - 8 B 2.09 -, juris). Insbesondere im Bereich von Tatsachenfragen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Verbindlichkeit einer grundsätzlichen Aussage unter dem Vorbehalt der Änderung der Sachlage steht, der Grundsatz also Geltung nur für die ihm zugrunde gelegte tatsächliche Erkenntnislage beansprucht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 UZ 2128/96.A -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 11 LA 471/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 14 A 2788/94.A -, juris).

9

Von einer solchen Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ist hier hinsichtlich des Urteils des Senats vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) auszugehen.

10

Die genannte Entscheidung ging aufgrund der damals bestehenden Situation davon aus, dass ein Asylantragsteller wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sei. Die in diesen Fällen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr schlussfolgerte der Senat aus mehreren Gründen, nämlich (1.) der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden waren, (2.) der umfassenden Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, (3.) der Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 sowie (4.) dem Umgang der syrischen Behörden in Syrien insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 mit Personen, die aus Sicht der syrischen Behörden verdächtig gewesen seien, die Opposition zu unterstützen. Unter Auswertung der seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ging der Senat in der Gesamtschau davon aus, dass der syrische Staat infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam gewesen sei, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung angesehen und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen genommen habe.

11

Seither haben sich jedoch nachhaltige Veränderungen der politischen und militärischen Verhältnisse ergeben (ebenso: Saarl. OVG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 24), wie sich nicht nur der dichten Presseberichterstattung, sondern auch einer Reihe von Berichten und Stellungnahmen verschiedener Organisationen entnehmen lässt (etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe „Syrien: Umsetzung der Amnestien“ vom 14. April 2015; vierte aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015; Bericht der Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada [Immigration and Refugee Board of Canada] vom 19. Januar 2016; Amnesty Report 2016 vom 24. Februar 2016). Auf Basis dieser und anderer aktuell zur Verfügung stehender Erkenntnismittel geht die obergerichtliche Rechtsprechung derzeit davon aus, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen (so BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 70; ähnlich Saarl. OVG, Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O., Rn. 30), bzw. sind der Auffassung, dass zwischenzeitlich auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben (in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; hierauf ebenfalls hinweisend, aber letztlich offen lassend: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 50 ff.).

12

Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) als überholt anzusehen, weshalb eine Zulassung wegen Divergenz ausscheidet und allein die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen neuerlichen Klärungsbedarfs in Betracht kommt.

13

Was die Indizwirkung divergierender obergerichtlicher Entscheidungen anbelangt, die in diesem Fall jedenfalls mit Blick auf den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2013 (a.a.O.) wieder an Bedeutung gewinnen könnte, so ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht - auch nicht von Verfassungs wegen - geboten, jeden Fall der Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes als Fall einer grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris). Die Tatsache der Abweichung hat insbesondere dann keine Indizwirkung (mehr), wenn die (abweichende) Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie hier - neue und gewichtige rechtliche Argumente oder zusätzliche Erkenntnisse enthält. Es ist deshalb vorliegend allein anhand der vorgetragenen Gründe darüber zu befinden, ob der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben ist.

14

Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt allerdings eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht heran-gezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 611). Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 5 A 553/15.A -, juris Rn. 6).

15

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht.

16

Das Verwaltungsgericht stützt seine grundsätzliche Einschätzung, wonach Rückkehrern, die sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, bei ihrer hypothetischen Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe, auf eine Auskunft der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, den Menschenrechtsbericht des US State Department 2015, die vierte aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015 sowie auf verschiedene Pressemitteilungen, u.a. zu Äußerungen Assads vom 11. Juli 2016. Das Gericht zieht hieraus den Schluss, dass „die Furcht vor Verfolgung für diejenigen begründet ist, die - anders als die Klägerin - aus begründeter Furcht vor einer anlassbezogenen Bestrafung das Land verlassen und um Asyl nachgesucht haben“ (Seite 7). Daneben misst das Verwaltungsgericht den Erklärungen Assads besondere Bedeutung bei, wonach sich dieser in einem Interview mit der ausländischen Presse dahingehend geäußert habe, „dass es sich bei den meisten Menschen, die Syrien verlassen hätten, um gute Bürger handele, die ausschließlich vor dem Krieg geflohen seien“ (Seite 8). Das Gericht geht hiermit der Sache nach - wie mittlerweile etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 12. Dezember 2016, a.a.O.) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O.) - davon aus, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.

17

Mit diesen vom Verwaltungsgericht benannten Erkenntnismitteln setzt sich die Zulassungsschrift nicht weiter auseinander. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich auf die unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung, was zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung allerdings - wie eingangs festgestellt - nicht genügt.

18

b) Die Klägerin hält anknüpfend an die erste Frage weitergehend für klärungsbedürftig, „ob individuelle Gründe hinzutreten müssen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe wie z.B. Kinder, Frauen, Angehörige ethnischer Minderheiten einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier, Mitglieder religiöser Gruppen, Angehörige bestimmter Berufsgruppen, Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt, pp. wie z.B. die mögliche Einberufung zum Wehrdienst im Falle der hypothetischen Rückkehr in die Arabische Republik Syrien, pp.“.

19

Auch insoweit genügt sie ihren Darlegungserfordernissen allerdings nicht.

20

Hierbei mag dahinstehen, ob die Frage, die mit der Formulierung allen individuellen Besonderheiten Rechnung tragen will, den dargelegten Anforderungen an die Ausformulierung einer klärungsbedürftigen Frage von allgemeiner Bedeutung gerecht wird. Jedenfalls zeigt die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Überlegungen nicht auf, dass es auf die angesprochenen Fragestellungen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt.

21

Was zunächst den Umstand anbelangt, dass die Klägerin kurdischer Volkszugehörigkeit ist und aus dem Norden Syriens stammt, so hat das Verwaltungsgericht dieser Besonderheit keine gefahrerhöhende Bedeutung beigemessen und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Kurden im Norden Syriens mit der Ausrufung der autonomen Region am 18. März 2016 weitgehend sich selbst überlassen seien und in den von ihnen kontrollierten Gebieten de facto ein eigenes staatsähnliches Gebilde im Sinne eines autonomen Selbstverwaltungsgebietes geschaffen hätten. Es gebe keine Hinweise für die Annahme, die kurdische Selbstverwaltung würde Rückkehrern aus dem westlichen Ausland eine systemkritische Gesinnung unterstellen. Dass die Klägerin als alleinstehende Frau zum Kreis besonders verletzlicher Personen zählt, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht genügen lassen, um von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungshandlungen ausgehen zu können. Zwar erfülle sie hiermit eines der in den Erwägungen des UNHCR aus November 2015 angeführten Risikoprofile. Dies allein genüge allerdings nicht, um von einer konkreten Gefährdung für die Klägerin ausgehen zu können. Denn den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lasse sich nicht entnehmen, dass in von Kurden kontrollierten Gebieten Frauen - zumal kurdischer Volkszugehörigkeit - allein ihres Geschlechtes wegen Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien.

22

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin demgegenüber zunächst auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 (- 21 B 16.30372 -, juris). Denn diese Entscheidung hatte drohende Verfolgungshandlungen gegen einen 31-jährigen syrischen Reservisten in Anknüpfung an eine ihm wegen der Ausreise trotz Militärdienstpflichtigkeit (unterstellte) oppositionelle Gesinnung zum Gegenstand. Eine solche Fallgestaltung steht vorliegend nicht in Rede. Insoweit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren.

23

Den grundsätzlichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Fragen vermag die Klägerin auch nicht aus einer Entscheidung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2016 (Az.: 9 A 144/16 MD) abzuleiten, mit der einem aus Nordsyrien stammenden Asylbewerber mit Blick auf Verfolgungshandlungen des IS die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Dieser Entscheidung lag die auf die Auskunft des UNHCR aus November 2015 gestützte Annahme zugrunde, dass der IS im Norden Syriens die Kontrolle über ein weitgehend zusammenhängendes Gebiet ausübe. Demgegenüber ist das Gericht in der hier angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Heimatregion der Klägerin jedenfalls mit der Ausrufung der kurdischen autonomen Region am 18. März 2016 nicht mehr unter der Kontrolle des IS stehe, weshalb der Auskunft des UNHCR nur eingeschränkte Bedeutung beizumessen sei. Mit diesen durch das Gericht vorliegend festgestellten Besonderheiten setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander. Unabhängig hiervon fehlt es auch an der Erläuterung und Aufarbeitung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, weshalb die einem Rückkehrer durch den IS drohenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Verfolgungshandlungen anzusehen sein sollen, die an ein asylrelevantes Merkmal i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Das Verwaltungsgericht stellt hierzu in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 fest, eine Verfolgung von Rückkehrern durch den IS sei wegen „tatsächlicher oder vermeintlicher Infragestellung seines Herrschaftsanspruchs oder bei Verstoß gegen die von ihm aufgestellten Regeln“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen und führt weiter aus, „die hemmungslose Gewaltanwendung des IS gegenüber Personen, die anderen Glaubens sind bzw. sich den vom IS vorgegebenen Regeln nicht vorbehaltlos unterwerfen“, lasse die Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen, weshalb die „Flucht aus dem Gebiet des IS und die Beantragung von Asyl in einem westlichen Staat […] mit der erforderlichen Beachtlichkeit vom IS als ein gegen diesen und dessen Ziele gewendetes Verhalten aufgefasst werden“ könne. Das Gericht lässt damit letztlich offen, ob etwaige Übergriffe durch den IS, denen Rückkehrer ausgesetzt sein könnten, gerade mit Blick auf eine (unterstellte) politische Überzeugung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 AsylG erfolgen oder ob es sich hierbei um religiös motivierte Angriffe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG handelt. Hieraus wird deutlich, dass die Frage, ob eine (behauptete) Verfolgungshandlung durch den IS an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG anknüpft, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung deshalb nicht zugänglich ist (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 13 A 725/16.A -, juris Rn. 6).

24

Auch hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zur besonderen Situation der Frauen fehlt es an der Erläuterung und Aufarbeitung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, insbesondere hinsichtlich der Frage, weshalb die einer (alleinstehenden) Frau bei einer Rückkehr nach Syrien drohenden Gewalthandlungen gerade in Anknüpfung an das Geschlecht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5, § 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG) erfolgen sollen (hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 91). Zwar werden „Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer“ in der Auskunft des UNHCR aus November 2015 als eine der Risikogruppen benannt, die „wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen“ (Seite 25 f). Allerdings lässt sich den Ausführungen des UNHCR nicht entnehmen, dass diese Personengruppe gerade deshalb Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, weil es sich um Frauen handelt (zum Erfordernis der Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung siehe § 3a Abs. 3 AsylG). Auf Seite 14 der Auskunft wird zur Situation der Frauen zwar ausgeführt, dass sich deren Situation durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch verschlechtert habe, „da Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien“ würden. Weiter heißt es an dieser Stelle, dass Berichten zufolge „Tausende von Frauen bei dem Beschuss ziviler Gebiete und durch Heckenschützen sowie im Rahmen von Überfällen und Massakern getötet“ worden seien. Andere Frauen würden „inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt“ oder „als menschliche Schutzschilde verwendet“ oder „Opfer einer strengen Auslegung der Scharia“. Zunehmend würden Frauen die überwiegende oder ausschließliche Versorgung der Familie übernehmen, da die männlichen Familienangehörigen verletzt, behindert, festgenommen, verschwunden, getötet oder aufgrund ihrer Beteiligung am Konflikt nicht vor Ort sind oder aus Angst vor Inhaftierung oder vor Massenhinrichtungen an Kontrollstellen es nicht wagen würden, ihre Häuser zu verlassen. Diese Frauen und Mädchen seien besonderen Schwierigkeiten während ihrer Bemühungen ausgesetzt, ihr Leben neu aufzubauen und trotz erhöhtem Missbrauchs- und Ausbeutungsrisiko für ihre Familien zu sorgen. Die Gewalthandlungen, denen Frauen in besonderer Weise ausgesetzt sind, haben ihre Ursache damit in einer Gemengelage verschiedener Faktoren, die teilweise an das Geschlecht anknüpfen mögen, teilweise religiös motiviert zu sein scheinen, teilweise aber auch ganz allgemein aus den kriegerischen Verhältnissen in Syrien resultieren. Damit hängt die Frage, ob Frauen gerade wegen ihres Geschlechtes Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, auch insoweit von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, weshalb diese Frage einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

25

Auch mit der weiteren Feststellung der Klägerin, dass sie „einer weiteren Risikogruppe, nämlich der Angehörigen ethnischer Minderheiten“ und zudem der Risikogruppe der Personen angehöre, „die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen dieser de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt“, wird sie ihren Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Zwar werden Angehörige ethnischer Minderheiten (einschließlich Kurden) in der Auskunft des UNHCR ebenfalls als eine der Risikogruppen benannt, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen (Seite 25 f.). Ob Angriffe auf Kurden in Syrien allerdings gerade in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgen oder ihren Ursprung „lediglich“ in den kriegsbedingten Verhältnissen im Land haben, lässt sich dem Bericht nicht zweifelsfrei entnehmen (zu den Motiven von Angriffen auf religiöse Minderheiten siehe Seite 12 f., Fußnote 76). Im vorliegenden Zulassungsverfahren wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, dieser Frage unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnismitteln weiter nachzugehen.

26

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

27

III. Der Prozesskostenhilfeantrag war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen abzulehnen.

28

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 30. Juni 2015 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2015 wird mit Ausnahme von Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien festzustellen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der 1985 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 20. Februar 2014 stellte er in Deutschland einen Asylantrag. Nachdem die bulgarische Flüchtlingsbehörde mitgeteilt hatte, dass dem Kläger in Bulgarien am 11. November 2013 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag mit Bescheid vom 20. Januar 2015 unter Nr. 1 als unzulässig ab. Unter Nr. 2 forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Bulgarien an. Ferner stellte es fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf.

2

Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat vorgetragen, vor dem Hintergrund einer seit 10 Jahren bestehenden, durch Foltererfahrungen ausgelösten Erektionsstörung sei er nach Deutschland gekommen, um sich hier behandeln zu lassen. Er leide an einer rezidivierend depressiven Störung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bei einer Abschiebung nach Bulgarien sei er selbstmordgefährdet. Er versuche seine Suizidgedanken mit Alkohol und Drogen (Haschisch, vormals auch Kokain) selbst zu regulieren.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegt.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestehe keine belastbare Auskunftslage, dass Bulgarien – von Problemen in Einzelfällen abgesehen – die EU-Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf den Inhalt des zu gewährenden Schutzes grundsätzlich missachte oder sonst Flüchtlinge mit einem zugesprochenen Schutzstatus unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterwerfe. Gesundheitliche Gefahren mit hinreichender Intensität seien nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Atteste genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Die mündliche Verhandlung habe keine Hinweise auf eine besondere, den Kläger in alltäglichen Angelegenheiten behindernde Beeinträchtigung ergeben. Etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen sei erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen.

6

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom 20. Januar 2015 abgewiesen hat. Im Übrigen hat er die Berufung zugelassen.

7

Der Kläger macht geltend, Bulgarien verfolge die Taktik, dort registrierten Flüchtlingen relativ großzügig und schnell internationalen Schutz zuzuerkennen, ihnen dann aber – bis auf die für die Weiterwanderung nötige Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls den Flüchtlingspass – alle Rechte vorzuenthalten, um sie so aus dem Land zu „ekeln“. Rechtslage und soziale Wirklichkeit klafften weit auseinander. Schutzberechtigte hätten zwar theoretisch einen Anspruch auf Sozialhilfe; faktisch gebe es aber keine Behörde, an die man sich deswegen wenden könne. Eine Unterkunft werde nur für die Dauer des Asylverfahrens gestellt. Integrationsmaßnahmen gebe es nicht, auch keine Hilfe bei der Arbeitssuche, die deswegen praktisch aussichtslos sei. Die Kinder könnten nicht die Schule besuchen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in Bulgarien das Existenzminimum nicht erreichen werde. Hierfür gebe es auch gesundheitliche Gründe. Der Kläger bezieht sich insofern auf verschiedene Atteste (Bl. 76 der Asylakte, Bl. 16 und 71 der Streitakte).

8

Der Kläger beantragt,

9

das angefochten Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2015 mit Ausnahme dessen Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegt.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, dass schlechte humanitäre Bedingungen in einem Konventionsstaat nur in besonderen Ausnahmefällen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen dürften. Dem nationalen Regelungskonzept entsprechend sei dieses Abschiebungsverbot auf das verfassungsrechtlich zwingend Gebotene zu reduzieren und nur das Vorliegen einer extremen individuellen Gefahrensituation i.S. der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG zu berücksichtigen. Sollte es im Tatsächlichen maßgeblich auf die Unterkunftsmöglichkeiten des Klägers unmittelbar nach einer Rückkehr nach Bulgarien ankommen, stehe dies im engen Kontext zu der von der Ausländerbehörde vorzunehmenden Überstellung, vergleichbar dem Fall, dass dem Ausländer unmittelbar nach der Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung drohe und die Schutzpflicht der Ausländerbehörde deshalb bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung fortdauere. Die Frage der Unterkunft sei zwar eine zielstaatsbezogene, stehe den Vollzugsvoraussetzungen aber in einer Weise nahe, die eine Zuordnung zu dieser rechtfertige und bezogen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rückführung von der Ausländerbehörde zu prüfen sei.

13

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2018 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und den der Gerichtsakte verwiesen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung des Klägers ist, soweit sie zugelassen worden ist, zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides vom 20. Januar 2015 zu Unrecht als unbegründet abgewiesen (1.). Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses zu (2.).

15

Für die gerichtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz abzustellen

16

(vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 12).

17

1. Die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist zulässig und begründet. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage erweist sich die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Ausreiseaufforderung nebst Androhung der Abschiebung nach Bulgarien als rechtswidrig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nachdem dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden war, war sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig einzustufen.

19

Voraussetzung für die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AsylG u.a., dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bundesamt hierzu entsprechend § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG eine ausdrückliche Feststellung getroffen hat oder nicht. Fehlt es daran, ist die Sache im Rahmen der Anfechtung der Abschiebungsandrohung vom Gericht spruchreif zu machen

20

(BVerwG, a.a.O. Rn. 14, 16-19 und Beschl. v. 27.04.2017 - 1 B 6.17 -, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 25).

21

§ 60 Abs. 5 AufenthG bildet gemeinsam mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand

22

(BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, juris Rn. 17),

23

so dass es bei Annahme der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr ankommt.

24

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen vor. § 60 Abs. 5 AufenthG verbietet eine Abschiebung, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, im Folgenden: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

25

Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich vorliegend aus Art. 3 EMRK. Danach ist es den Konventionsstaaten u.a. untersagt, jemanden unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu unterwerfen.

26

a. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beinhaltet Art. 3 EMRK auch die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden

27

(EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m.w.N.).

28

Entsprechend ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt, dass eine Abschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, zugleich gegen Art. 4 GRC verstößt, weil das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 GRC dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht, so dass es nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird

29

(EuGH, Urt. v. 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, juris Rn. 67 m.w.N., s.a. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 02.08.2017 - 1 C 2/17 -, juris Rn. 20).

30

Die Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist dem Status als Asylsuchendem und damit als Mitglied einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe Bedeutung beizumessen

31

(EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 251 m.w.N. und Urt. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 129, 131, Rn. 94, 118).

32

Bei der Prüfung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch Abschiebung nach Bulgarien ist weiter zu berücksichtigen, dass Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht unterliegt und damit auch den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet ist. Dieses gründet auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Unionsgrundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 sowie in der EMRK finden. Dazu zählen die Gewährleistungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Abl. 2013, L 180/60), der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Abl. 2013, L 180/96) sowie der – hier relevanten – Anerkennungs- oder auch Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (Abl. 2011, L 337/9), die eine Gleichstellung von anerkannten Flüchtlingen mit Inländern gebietet und insoweit der Umsetzung der Art. 17 ff. GFK dient.

33

Auf dieser Grundlage ist zu vermuten, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie steht

34

(EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78-80; Urt. v. 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, juris Rn. 70).

35

Diese Vermutung ist unter Anlegung strenger Maßstäbe allerdings widerleglich. In Bezug auf die Überstellung Asylsuchender (nach den Dublin-Regeln) ist anerkannt, dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die genannten Richtlinien genügen, um die Überstellung des Betroffenen an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr muss ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben

36

(vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 81-86, 94 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6).

37

Nach Auffassung des EGMR ist diese Vermutung wirksam widerlegt, „wenn es nachweislich ernsthafte Gründe gibt, anzunehmen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer gegen diese Vorschrift verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden“. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des garantierten Schutzes unerheblich. Er entbindet den Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen auf seine Person ausgerichtet zu prüfen und die Überstellung gegebenenfalls auszusetzen. Maßgeblich ist demnach, „ob ... nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen“, dass die Asylsuchenden im Fall der Überstellung „Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden“

38

(EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249 ff., Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 103-105).

39

Der Sache nach stellt damit auch der EGMR auf das Kriterium der „systemischen Mängel“ ab

40

(vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 8).

41

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der „systemischen Mängel“ in den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 3 EMRK. Zur Widerlegung der o.g. Vermutung muss sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel der in der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie formulierten Bedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren

42

(BVerwG, a.a.O. Rn. 9 f. m.w.N.).

43

b. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist gleichermaßen widerleglich zu vermuten, dass die Behandlung von international Schutzberechtigten in den Mitgliedstaaten in Einklang mit den Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie steht, die eine Gleichstellung der Schutzberechtigten mit Inländern gebietet

44

(vgl. VGH Kassel, Urt. v. 16.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 29).

45

International schutzberechtigte Personen gehören (mindestens) ebenso wie Asylsuchende einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe an. Die Vermutung, dass sie den Inländern gleich behandelt werden, ist folglich widerlegt, wenn insoweit systemische Mängel festzustellen sind, die Lebensbedingungen Schutzberechtigter im zuständigen Mitgliedstaat mithin aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass einem einzelnen Schutzberechtigten im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht

46

(so schon OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 28 ff. und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 19; zweifelnd offenbar Thym, Rücküberstellung von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609, 612 ff., allerdings nur für den Fall, dass eine Gleichstellung mit Inländern im Rechtlichen und Tatsächlichen gewährleistet ist).

47

Eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK liegt nach alledem vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) – im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats – nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert

48

(vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 32, 34, 40 und Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 38, beide m.w.N; so auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 31.08.2016 - 3 L 94/16 - juris Rn. 11).

49

Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben

50

(EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249 m.w.N.).

51

Erst recht lässt sich aus Art. 3 EMRK keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten

52

(vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189).

53

Allein die Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Situation durch Überstellung in den Schutz gewährenden Staat vermag deshalb noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Unvereinbar mit Art. 3 EMRK ist es aber, wenn sich ein Schutzberechtigter, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist

54

(vgl. EGMR, Urt. v. 21.12.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m.w.N., Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32 und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 19).

55

Den Vorgaben aus Art. 3 EMRK entsprechend garantiert die Qualifikationsrichtlinie für Schutzberechtigte keine „Sonderbehandlung“ gegenüber Staatsangehörigen des aufnehmenden Staates, denn sie müssen sich auf den für dessen Staatsangehörige vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Zu gewährleisten ist aber insbesondere der Zugang zu beschäftigungsbezogenen Angeboten und Maßnahmen, zu Sozialhilfeleistungen und zu medizinischer Versorgung zu denselben Bedingungen (Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1). Ferner ist dafür zu sorgen, dass Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen besteht, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 32 Abs. 1). Darüber hinaus ist anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit ihrem Status in einer Sprache zu gewähren, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen (Art. 22).

56

c. Gemäß den vorgenannten Grundsätzen teilt der Senat nicht die Auffassung der Beklagten, dass das nationale Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf das verfassungsrechtlich zwingend Gebotene zu reduzieren sei und nur das Vorliegen einer extremen individuellen Gefahrensituation i.S.d. der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG berücksichtigt werden dürfe. Weder der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG noch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung geben Veranlassung, für dieses Abschiebungsverbot einen anderen Maßstab zu entwickeln als dieser durch die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK vorgegeben ist.

57

d. Nach den aktuellen, in die mündliche Verhandlung eingeführten Berichten und Auskünften zur allgemeinen Lebenssituation Schutzberechtigter in Bulgarien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Falle seiner Rücküberstellung und unter Berücksichtigung seiner besonderen Lage als subsidiär Schutzberechtigter und seiner individuellen Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die dortige Behandlung international Schutzberechtigter steht insbesondere nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Qualifikationsrichtlinie. Die insoweit festzustellenden systemischen Mängel sind im bulgarischen Rechtssystem zwar nicht angelegt, prägen dessen Vollzugspraxis aber regelhaft und in struktureller Weise, so dass bei einer Überstellung eines Schutzberechtigten wie dem Kläger eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten steht:

58

Anerkannte Flüchtlinge werden bulgarischen Bürgerinnen und Bürgern im Wesentlichen gleichgestellt, während subsidiär Schutzberechtigte die gleichen Rechte haben wie Ausländer aus Drittstaaten mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht

59

(AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 64; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Bulgarien [Stand 13.12.2017], im Folgenden: BFA, S. 5, 18; Auswärtiges Amt, im Folgenden: AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 11).

60

Selbst wenn danach für subsidiär Schutzberechtigte – wie den Kläger – davon auszugehen sein sollte, dass die genannten gemeinschaftlichen Garantien in bulgarisches Recht umgesetzt worden sind, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der mittellose, der bulgarischen Sprache nicht mächtige Kläger über realistische Möglichkeiten verfügen würde, tatsächlich in den Genuss dieser Garantien zu gelangen. Um ein Mindestmaß an gebotener Fürsorge sicherzustellen und dem Gebot der Inländergleichbehandlung nicht nur formalrechtlich, sondern auch faktisch gerecht zu werden, kann es in einem solchen Fall darauf ankommen, ob im Aufnahmestaat entsprechende Integrationsprogramme oder -maßnahmen existieren

61

(vgl. VGH Kassel, Urt. v. 16.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 25).

62

Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie sieht insoweit vor, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Integrationsprogrammen gewährleisten, die sie den besonderen Bedürfnissen von Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus als angemessen erachten. Eine Verletzung dieser unionsrechtlichen Vorgabe führt zwar noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK, zumal den Mitgliedstaaten an dieser Stelle ein weiter Beurteilungsspielraum belassen wird,

63

(so auch Thym, Rücküberstellung von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609, 613),

64

doch wird das Maß zu fordernder Bemühungen des Weiteren davon abhängen, in welchem Maße die Schutzberechtigten von sich aus in der Lage sind, die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Leistungen wirksam wahrzunehmen. Dabei ist ihren besonderen Bedürfnissen und speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich – anders als Inländer – gegenübersehen, Rechnung zu tragen. Sprachunterricht und Information über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrem Schutzstatus sind insoweit nur als Minimum zu betrachten (vgl. Erwägungsgrund 41 und 47). Welche „besonderen Bedürfnisse“ und „speziellen Integrationsprobleme“ sich darüber hinaus ergeben, hängt nicht zuletzt von der Bereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates ab, international Schutzberechtigte als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft zu akzeptieren.

65

(1) Ebenso wie zuvor bereits das OVG Lüneburg und das OVG des Saarlandes

66

(Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - und v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris)

67

kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rücküberstellung nach Bulgarien Obdachlosigkeit droht, weil sie in der Regel faktisch keinen Zugang zu Wohnraum haben. Ihnen steht zwar sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft zu, jedoch wird dieser Rechtsanspruch nicht umgesetzt. Stattdessen können die Betroffenen in der Praxis einen Antrag stellen, weiterhin in der Flüchtlingsunterkunft zu leben; die Länge des Aufenthalts hängt jedoch von der Belegungsrate der Unterkunft und der Schutzbedürftigkeit des einzelnen Schutzberechtigten ab. Diese Praxis wiederum wird aber nicht auf Schutzberechtigte angewandt, die – wie der Kläger – die Unterkunft zwischenzeitlich verlassen haben

68

(AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 8).

69

Hinzu kommt, dass die finanzielle Unterstützung nur für die ersten sechs Monate ab Statuszuerkennung vorgesehen ist

70

(UNHCR Bulgaria, Age, Gender and Diversity, Participatory Assessment, im Folgenden: AGD PA Report 2016, S. 10; AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 68; Ilareva, Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, im Folgenden: Expertise, v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, Übersetzung S. 8; BFA S. 19).

71

Konkrete Hilfsprogramme, die Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterstützen oder durchsetzbare Ansprüche auf eine angemessene Unterbringung bestehen nicht; außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte helfen Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungssuche. Flüchtlinge, die über kein Einkommen verfügen, werden bei der Wohnungssuche mit Vorbehalten von Vermietern gegenüber Migranten muslimischen Glaubens und mit der Sprachbarriere konfrontiert

72

(AA, Ausk. v. 18.07.2017,S. 9 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 9, beide an OVG Lüneburg),

73

wobei sich das bestehende Klima der Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz, dem die Regierung nicht entschieden entgegentritt (vielmehr einige Amtsträger selbst wiederholt diskriminierende und fremdenfeindliche Äußerungen von sich geben), im Jahre 2017 noch verschärft haben soll

74

(Amnesty International, Report Bulgarien 2017 [Stand 12/2016], S. 3 und Report Bulgarien 2017/18 [Stand 12/2017], S. 1).

75

Bezahlbare Sozialwohnungen, auf die sich auch Statusinhaber bewerben können, gibt es nur in sehr begrenzter Anzahl. Ein weiteres Problem ist in diesem Zusammenhang der fehlende Wille von Gemeinden, Flüchtlingen bei der behördlichen Registrierung behilflich zu sein, die aber Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, den Zugang zu staatlichen Hilfen und die Eröffnung eines Bankkontos und anderer Angelegenheiten ist

76

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 8, 9).

77

Über Anordnung und Bedingungen zur Gewährung einer Sozialwohnung entscheiden die Gemeinden selbständig. In der Region Sofia muss hierfür wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit und eine registrierte Adresse sowie durchgehend seit mindestens über zehn Jahren auf städtischem Territorium einen festen Wohnsitz gehabt haben. Schutzberechtigten ist der Zugang zu solchen Gemeindewohnungen daher üblicherweise verwehrt

78

(Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 9; BFA S. 19).

79

Die Unterbringung in einer Sozialwohnung wiederum ist Voraussetzung, um Wohngeld zu beantragen, so dass die Chancen für einen Schutzberechtigten, Wohngeld zu erhalten, ebenfalls als nicht realistisch einzuschätzen sind

80

(Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 9).

81

Angaben über die Anzahl von international Schutzberechtigten, die obdachlos sind, gibt es nicht

82

(AA, Ausk. v. 18.07.2017, S. 9 und Ilareva, v. 07.04.2017 S. 9, beide an OVG Lüneburg).

83

Nach Einschätzung des UNHCR besteht jedoch die Gefahr, dass insbesondere hilfsbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus, die die Wohnzentren einmal verlassen haben, obdachlos werden. Eine nachhaltige Lösung in der Frage der Unterbringung speziell für diese Personengruppe gebe es nicht

84

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; vgl. auch Ilareva, v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 9; BFA S. 18).

85

Dies erscheint in Anbetracht der soeben getroffenen Feststellungen nachvollziehbar. So lehnten etwa im Februar 2017 lokale Behörden der Stadt Elin Pelin es ab, eine syrische Familie aufzunehmen, der ein humanitärer Status zugesprochen worden war. Der Bürgermeister erklärte öffentlich, dass „Muslime aus Syrien nicht willkommen“ seien, und lehnte es ab, die Familie zu registrieren oder ihr Ausweispapiere auszustellen. Andere Gemeinden zeigten sich ähnlich unwillig, geflüchtete Menschen aufzunehmen

86

(Amnesty International, Report Bulgarien 2017/18 [Stand 12/2017], S. 1 f.).

87

Ohne gezielte Unterstützung im Bereich Unterbringung müssen die Inhaber eines Schutzstatus ihre eigene Wohnung über Immobilienmakler, Landsleute, Rechtsanwälte und freiwillige Helfer finden. Die Vermittler nutzen es oft aus, dass die Wohnungssuchenden die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, nicht die bulgarische Sprache sprechen und dringend eine Wohnung brauchen, und verlangen von ihnen höhere Vermittlungsgebühren oder Mieten für Räumlichkeiten, die nicht mit dem Notwendigsten ausgestattet sind. Außerdem bedeutet der Zugang zu einer Wohnung noch nicht, dass die Personen sich mit der Wohnanschrift auch wirklich registrieren lassen können

88

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; vgl. auch Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 10).

89

(2) Der Zugang zur Sozialhilfe ist aufgrund der Zulassungskriterien sowohl für Ausländer als auch für bulgarische Staatsangehörige schwierig. Für Schutzberechtigte kommt hinzu, dass sie hierfür eines Identitätsdokuments in Form einer Ausweiskarte für international Schutzberechtigte bedürfen, die wiederum nur nach gemeindlicher Adressregistrierung erteilt wird, mithin eine Unterkunft voraussetzt

90

(AA, Ausk. v. 18.07.2017 S. 7 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 7 [unter Verweis auf ihre Expertise v. 27.08.2015 an VGH Mannheim], beide an OVG Lüneburg; BFA S. 19).

91

Die diesbezüglichen Hindernisse sollen im Vergleich zum Jahr 2015 noch größer geworden sein

92

(Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 7).

93

(3) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor äußerst erschwert. Ihnen steht zwar „auf dem Papier“ das Recht auf automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt zu, sodass sie rechtlich den Inländern gleichgestellt sind. Allerdings bilden sowohl die allgemeine sozioökonomische Lage als auch die Sprachbarriere praktische Probleme bei der Arbeitssuche

94

AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 68, AA, Ausk. v. 18.07.2017, S. 6 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 6 [unter Verweis auf ihre Expertise v. 27.08.2015 an VGH Mannheim, S. 2], beide an OVG Lüneburg; BFA S. 20).

95

Soweit das bulgarische Finanzministerium in seinem Bericht vom 1. August 2016 auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2014 und 2015 darstellt, dass Schutzberechtigte nach Erhalt ihres Schutztitels Sprachunterricht bekämen

96

(vgl. Arbeitsübersetzung des BAMF v. 28.10.2016, S. 13),

97

so findet sich eine solche Angabe in den aktuell vorliegenden Auskünften nicht. Sprachkurse und arbeitsmarktbezogene Hilfen werden allenfalls von Nichtregierungsorganisationen angeboten, dies allerdings nicht überall und nur in begrenztem Umfang

98

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 7).

99

Insgesamt haben gerade wegen der fehlenden und nicht vermittelten Sprachkenntnisse bisher nur wenige Schutzberechtigte eine Arbeit gefunden und dies überwiegend auch nur, wenn sie Zeugnisse vorlegen konnten. Auch Nichtregierungsorganisationen beschäftigen einige Schutzberechtigte; dies ist allerdings nur in einem begrenzten Umfang möglich und stellt keinen Ersatz für generell fehlende Arbeitsmöglichkeiten dar. Manche Personen arbeiten im „Graubereich der Wirtschaft“. Die Mehrheit der wenigen arbeitenden Schutzberechtigten ist den Angaben von Nichtregierungsorganisationen zufolge in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs bei einem minimalen Lohn, der nicht ausreicht („insufficient“), um die monatlichen Kosten zu decken, beschäftigt

100

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; AA, Ausk. v. 23.07.2015 an VG Stuttgart, S. 2 und v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 6; Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 6).

101

Soweit das OVG Magdeburg in seinem Beschluss vom 31. August 2016 (Az. 3 L 94/16, juris Rn. 14) annimmt, dass ein alleinstehender flexibler Mann in der Lage sein würde, „durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeit in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen (zu) können, wenn er seine Arbeitskraft – was von ihm zu verlangen ist – auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt“, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Den aktuell einschlägigen Stellungnahmen ist dergleichen nicht zu entnehmen.

102

In den aufgelegten „Programmen für die Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen“ sollen sich laut Bericht des Bulgarischen Finanzministeriums vom 1. August 2016 in den Jahren 2014 und 2015 75 bzw. 106 „Personen“ befunden haben

103

(vgl. Arbeitsübersetzung des BAMF v. 28.10.2016, S. 13).

104

An anderer Stelle wird hingegen speziell mit Blick auf Personen mit internationalem Schutzstatus mitgeteilt, dass aus dieser Gruppe in 2014 keine Person daran teilgenommen hat. Die Einbindung dieser Personengruppe in das Programm 2016 soll lt. Agentur für Arbeit „unbefriedigend“ gewesen sein; die Zahl der tatsächlich ausgebildeten Schutzberechtigten mit internationalem Status habe sich auf Null belaufen

105

(Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 6 f. m.w.N.).

106

Wer sich als Schutzberechtigter bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet, benötigt ein Ausweisdokument, welches nur beantragt werden kann, wenn man – wie bei der Sozialhilfe – über eine Meldebestätigung verfügt, die wiederum eine Unterkunft voraussetzt

107

Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 6 [unter Verweis auf ihre Expertise v. 27.08.2015 an VGH Mannheim, S. 2])

108

Offizielle Statistiken über die Zahl arbeitssuchend gemeldeter Schutzberechtigter gibt es nicht. Ende September 2014 sollen es landesweit 24 gewesen sein, mit Stand vom 24. September 2015 „unter 100“ und im Jahr 2016 „nur wenige“. Die Meldung gelingt regelmäßig nur mit Hilfe aus dem NGO-Bereich. Die meisten von UNHCR befragten Personen mit internationalem Schutzstatus waren arbeitslos. Wer auch mithilfe von Landsleuten keine Arbeit findet, ist auf Darlehen bzw. Gelder angewiesen, die Verwandte aus dem Ausland überweisen

109

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10; Ilareva, Expertise v. 27.08.2015 an VGH Mannheim, S. 3 und Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 6; Bericht des bulg. Finanzministeriums von Aug. 2016, Arbeitsübersetzung des BAMF v. 28.10.2016, S. 13).

110

(4) Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Sie müssen sich vom ersten Tag der Statusanerkennung selbst versichern und erhalten dieselben Leistungen

111

(BFA S. 20; AA, Ausk. v. 18.07.2017, S. 9 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 10, beide an OVG Lüneburg, AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 69).

112

Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen u.Ä.. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus haben Bürger die Möglichkeit, sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Alles, was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche gezahlt wird (Out-of-pocket-Zahlungen), machte im Jahr 2013 97,3 % der privaten Gesundheitsausgaben aus

113

(BFA S. 20).

114

Für Schutzberechtigte ist es aufgrund verschiedener Faktoren schwierig, an medizinische Leistungen heranzukommen. Sie sind über das Gesundheitssystem und über die verfahrensmäßigen Schritte, die sie unternehmen müssen, nicht informiert. Sie wissen etwa nicht, dass man sich bei einem Allgemeinmediziner registrieren lassen kann und dass monatliche Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Praktische Ärzte lassen sich selten darauf ein, Statusinhaber als Patienten aufzunehmen, u.a., weil Dolmetscher fehlen, aufgrund schwieriger verwaltungstechnischer Verfahrensweisen und nicht zuletzt aufgrund von Klischeevorstellungen in Bezug auf diese Personengruppe.

115

(UNHCR Bulgaria, AGD PA Report 2016, S. 10, vgl. auch Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 10 und v. 27.08.2015 an VGH Mannheim, S. 6; Pro Asyl, Ausk. v. 17.06.2015 an VG Köln, S. 5).

116

Etwa eine Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele können sich die Krankenhausbeiträge nicht leisten. Dies gilt v.a. auch für Schutzberechtigte

117

(BFA S. 21; AA, Ausk. v. 23.07.2015 an VG Stuttgart, S. 2; Pro Asyl, Ausk. v. 17.06.2015 an VG Köln, S. 4).

118

Aufgrund dieser verschiedenen Faktoren laufen gerade Inhaber eines Schutzstatus im Falle einer Erkrankung Gefahr, medizinisch nicht adäquat versorgt zu werden. Damit ist faktisch nur eine medizinische Notfallversorgung gewährleistet, die allerdings kostenlos ist, unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus

119

(AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 9).

120

(5) Ob die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für sich genommen als so gravierend zu bewerten sind, dass speziell in diesem Bereich ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festzustellen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit betrachtet führen die aufgeführten Defizite zu der Feststellung, dass für anerkannte Schutzberechtigte, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, insbesondere aufgrund drohender Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung regelmäßig und ernsthaft die Gefahr einer Verelendung besteht, wenn sie, wie der Kläger, nicht einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für ihre Integration in Bulgarien zurückgreifen können.

121

Wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, ist die Frage, ob anerkannte Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Unterkunft finden, „Dreh- und Angelpunkt“ bei der Beurteilung ihrer Lebensbedingungen. Dies zu prüfen fällt jedoch gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 (und § 31 Abs. 3 Satz 1) AsylG in die Zuständigkeit des Bundesamtes schon bei Erlass einer Abschiebungsandrohung. Denn nach den dargelegten, speziell für den Fall der Rücküberstellung in einen EU-Mitgliedstaat entwickelten Maßstäben zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gilt es, wie ausgeführt, zu klären, ob der Kläger in der Lage sein wird, elementare Grundbedürfnisse, zu denen auch das Innehaben eines Obdachs gehört, in einer noch zumutbaren Weise zu befriedigen. Zudem weist diese Frage eindeutig Bezug zu den Verhältnissen im Zielstaat auf und fällt deshalb auch nicht als sogenanntes inländisches Vollstreckungshindernis in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde.

122

Um unter den für Bulgarien festzustellenden Umständen dennoch eine beachtliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK aufgrund mangelnder staatlicher Unterstützung ausschließen zu können, wären wirksame Integrationsprogramme oder -maßnahmen erforderlich. Insoweit hat der bulgarische Staat bislang allerdings nur unzureichende Anstrengungen unternommen, um die Situation anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Geschützter zu verbessern. Vielmehr scheint der für die Jahre 2014 bis 2016 in Bulgarien festgestellte Status-quo der „Null-Integration“ („zero integration“) anzudauern

123

(dazu Ilareva, Expertise v. 07.04.2017 an OVG Lüneburg, S. 2 f. m.w.N.; AIDA Country Report Bulgaria [Stand 31.12.2016], S. 63; ACCORD, Ausk. v. 14.04.2016 mit Verweis auf UNHCR und Amnesty International, S. 2).

124

Der Hinweis der Beklagten auf den Erlass (Integrationsverordnung) Nr. 208 des bulgarischen Ministerrats vom 12. August 2016 ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn die Verordnung ist mangels praktischer Umsetzung in den Gemeinden am 31. März 2017 aufgehoben worden

125

(AA, Ausk. v. 18.07.2017 S. 2 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 2 f., beide an OVG Lüneburg).

126

Im Juli 2017 verabschiedete die Regierung zwar eine neue Verordnung über die Integration von Flüchtlingen mit identischem Titel

127

(BFA S. 18 und OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 40 mit Verweis auf eine bulgarisch-sprachige Quelle zum VO-Text),

128

die wiederum den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen den Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer Gemeinde vorsieht

129

(zum Inhalt des Entwurfs: AA, Ausk. v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg, S. 2).

130

Die Verordnung stellt jedoch keinen effektiven Mechanismus für die Integration bereit. Laut UNHCR werden die Probleme bezüglich der Unterbringung Schutzberechtigter nicht thematisiert. Die Verordnung enthält keine Maßnahmen, um das anhaltende Problem sich weigernder Kommunen anzugehen oder günstigere Bedingungen für die Integration in die lokalen Gemeinden zu schaffen. Zudem sieht die Verordnung keine Lösung für das Problem des mangelnden Zugangs der Flüchtlinge zu Sozialwohnungen, Familienzulagen für Kinder oder Sprachunterricht vor, so dass die geflüchteten Menschen ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte weiterhin nur eingeschränkt wahrnehmen können

131

(Amnesty International, Report Bulgarien 2017/18 [Stand 12/2017], S. 2 und BFA S. 18; European Union Agency for Fundamental Rights (künftig: FRA), Monthly data collection on the migration situation in the EU. August 2017, monthly report. 1–31 July 2017, S. 15 und OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 40, beide mit Verweis auf die bulgarisch-sprachige Erklärung des UNHCR v. 24.07.2017).

132

Im Februar 2018 hat die bulgarische Ombudsperson in einem Interview angegeben, dass eines der wichtigsten Grundrechtsanliegen den anhaltenden Widerwillen („reluctance“) der Kommunen gegenüber der Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen, betrifft

133

(FRA, Monthly data collection on the migration situation in the EU. March 2017, monthly report. 1–28 February 2018, S. 3).

134

e. Insgesamt ist festzustellen, dass die Abschiebung international Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, solange sie nicht im Einzelfall über ausreichende finanzielle Möglichkeiten bzw. soziale Kontakte verfügen oder auf familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen können

135

(a.A.: OVG Magdeburg, Beschl. v. 31.12.2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 12, allerdings unter Berufung auf den nicht mehr aktuellen AIDA Country Report Bulgaria mit Stand von Oktober 2015 [der hier zitierte Report mit Stand v. 31.12.2016 berichtet dergleichen nicht, s. S. 64]).

136

Es muss außerdem angenommen werden, dass der bulgarische Staat dieser Situation gleichgültig gegenüber steht. Neben rein legislativen Vorgaben fehlt es an praktischen Bemühungen um Unterstützung und Integration.

137

Dass speziell der Kläger hiervon bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht betroffen wäre, ist nicht erkennbar. Er verfügt über keine finanziellen Möglichkeiten, beherrscht die bulgarische Sprache nicht und könnte bei einer Rückführung nach Bulgarien auch nicht auf Kontakte zu Verwandten oder Freunden, auf deren Hilfen oder anderweitige Anknüpfungspunkte zurückgreifen, um zumindest auf diesem Weg die Chance zu erlangen, in Bulgarien Fuß zu fassen. Im Fall seiner Abschiebung nach Bulgarien droht ihm vielmehr gegenwärtig ganz realistisch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK, so dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen sind und sich die Abschiebungsandrohung nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist.

138

2. Die Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls zulässig und begründet.

139

Auch bei einer Verpflichtungsklage gilt, dass die Gerichte die Sache spruchreif zu machen und die Prüfung nationaler Abschiebungshindernisse nachzuholen haben, wenn es – wie hier – an einem Ausspruch des Bundesamtes i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG fehlt

140

(BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 57 und OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 31).

141

Die Unterlassung der Feststellung eines Abschiebungshindernisses ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegen – wie oben unter 1. ausgeführt – vor.

142

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die im Übrigen einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

143

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

144

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere für die von der Beklagten mit ihrem Hilfsantrag angeführte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen, wie sie der VGH Kassel in seinen Urteilen vom 4. November 2016 (Az. 3 A 1292/16.A, und 3 A 1322/16.A, beide in juris) in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgeworfen hat, stellen sich hier nicht. Der im zugelassenen Revisionsverfahren gefasste Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2017 (Az. 1 C 2.17, in juris) befasst sich dementsprechend nur mit der Auslegung von Art. 33 Abs. 2a der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU im Verhältnis zu anderen unionsrechtlichen Regelungen, nicht aber mit einem nationalen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor dem Hintergrund der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU.


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.