Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Dez. 2015 - W 2 K 14.960

bei uns veröffentlicht am09.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 2 K 14.960

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Dezember 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr: 221

Hauptpunkte:

endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung;

Rechtswissenschaft;

Bestimmtheitsgebot;

Prüfungsinhalt;

berufsbezogene Prüfung;

Grundsatz der Chancengleichheit;

Nachprüfungsverfahren;

Zuständigkeit des Prüfers;

selbstständige Bewertung durch den Prüfer;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Universität Würzburg, vertreten durch den Präsidenten, Sanderring 2, 97070 Würzburg,

- Beklagte -

wegen Hochschulprüfung,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiegand, die Richterin Wolff, den ehrenamtlichen Richter B., den ehrenamtlichen Richter G. aufgrund mündlicher Verhandlung am 9. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Aufhebung des Bescheides der Universität Würzburg vom 16. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 wird die Beklagte verpflichtet, die im Rahmen der Zwischenprüfung (Rechtswissenschaft) im Sommersemester 2012 abgelegten Prüfungsleistungen in den Fächern BGB III, Öffentliches Recht III sowie Strafrecht III im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durch die bisher tätigen Prüfer überprüfen zu lassen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Bewertung der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft.

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg. Mit Bescheid vom 26. April 2012 teilte die Beklagte der Klägerin das erstmalige Nichtbestehen der Zwischenprüfung mit.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012, der Klägerin zugestellt am 17. Oktober 2012, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden habe. Sie habe in den einzelnen Wiederholungsprüfungen folgende Ergebnisse erreicht:

Bürgerliches Recht III

Öffentliches Recht III

Strafrecht III

3 Punkte

1 Punkt

2 Punkte

Mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2012, eingegangen bei der Beklagten am 25. Oktober 2012, ließ die Klägerin Widerspruch gegen die Bewertung der drei Wiederholungsprüfungen einlegen. Zudem ließ sie mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 27. November 2012 die Herausgabe der Lösungshinweise zu den jeweiligen Klausuren beantragen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 sowie vom 4. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Lösungshinweise als Interna behandelt würden und deshalb nicht herausgegeben werden könnten. Musterlösungen oder allgemeine Lösungshinweise gehörten grundsätzlich nicht zum Akteninhalt und unterlägen daher nicht der Akteneinsicht, da es sich um allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellungen gegenüber den Prüfern handele.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 ließ die Beklagte die Klägerin „unter Vorbehalt“ (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Korrektur der mitgeschriebenen Klausuren) mit Wirkung ex nunc zu den Prüfungsleistungen des Hauptstudiums zu. Zudem kündigte sie die Nachkorrektur der streitgegenständlichen Klausuren durch die jeweiligen Fachvertreter an. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte Prof. H., der die Klausur im Öffentlichen Recht III gestellt hatte, mit, dass er keinen Anlass zur Korrektur der Bewertung sehe. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte Prof. H., der die Klausur StrafR III gestellt hatte, im Rahmen der Nachprüfung mit, dass er keinen Anlass zur Veränderung der Bewertung sehe. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 nahm der Studiendekan der Juristischen Fakultät der Beklagten, Prof. T., im Rahmen der Nachprüfung der Klausur BGB III Stellung und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Bewertung der Arbeit mit der Note „ausreichend“ nicht vertretbar sei.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 setzte die Klägerbevollmächtigte der Beklagten eine Frist bis zum 18. August 2014 zur Entscheidung über den Widerspruch.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 teilte der Studiendekan der Juristischen Fakultät mit, dass dem Widerspruch auch nach erfolgter Durchsicht der Klausuren durch die jeweiligen Fachvertreter nicht abgeholfen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 24. September 2014, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

II.

Bereits vor Zugang des Widerspruchsbescheides, mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. September 2014, eingegangen bei Gericht am 22. September 2014, hatte die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben lassen.

Zur Begründung ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte im Wesentlichen ausführen:

Die streitgegenständlichen Klausuren hätten mit jeweils mindestens 4 Punkten bewertet werden müssen. Sämtliche Lösungsskizzen seien den Prüflingen nicht offen gelegt worden, weshalb in den Musterlösungsskizzen zu den einzelnen Aufgaben nicht alle möglichen Lösungswege enthalten sein könnten.

Hinsichtlich der Klausur BGB III werde beanstandet, dass die Aufgabe 2 am 10. Mai 2012 als 1. Probeklausur geschrieben worden sei, weshalb sie nicht für die Zwischenprüfung hätte verwendet werden dürfen. Die Aufgabe 1 sei am 28. Juni 2012 in der Vorlesung BGB III durch Prof. L. besprochen worden, was gleichermaßen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darstelle.

Die Prüfung des § 894 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Aufgabe 1 als Anspruchsgrundlage sei entsprechend dem Vorlesungsskript von Prof. L. zulässig gewesen. Von dem Korrektor sei eine falsche Personenzuordnung in den Obersatz interpretiert worden, die die Klägerin nicht getätigt habe. In Bezug auf die Aufgabe 2 sei der von der Klägerin geprüfte Verwahrvertrag aufgrund des mittelbaren Besitzes für die Eigentumslage nicht irrelevant. Die Klausurausführungen seien nicht vollständig ausgehändigt worden. Die Aufgabe 3 erlaube je nach Interpretation der Frage mehrere Lösungsansätze. Auch sei die Reduzierung auf drei Antwortsätze zu beanstanden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Prüfling nicht die Punktevergabe je Aufgabe vorab bei der Klausuraufgabe bzw. Bearbeitungsschwerpunkte mitgeteilt bekommen habe.

Die Klausur StrafR III sei mit Bleistift korrigiert worden, was aufgrund der Manipulationsmöglichkeiten unzulässig sei. Die auf S. 1 monierte ungenaue Beschreibung verkenne, dass es verschiedene Möglichkeiten für den Deliktsaufbau gebe. Aufgrund der strafrechtlichen Prüfung von sieben Personen sei eine knappe Darstellung geboten gewesen. Auf S. 2 f. der Bearbeitung seien die Darstellung der fahrlässigen Körperverletzung sowie die Behandlung der schutzbefohlenen Person i. S. d. § 225 Strafgesetzbuch (StGB) nicht berücksichtigt worden. Auf S. 5 sei die Strafbarkeit des A durch Unterlassen nicht als Lösungsmöglichkeit berücksichtigt worden. Durch den gewählten Klausuraufbau sei für A keine Anstiftung zu prüfen gewesen. Auch ab S. 7 seien verschiedene Lösungswege vom Korrektor unberücksichtigt gelassen worden. Die für F gewählte Lösung sei in der Literatur zwar umstritten, aber zulässig. Bei der Strafbarkeit der Ohrfeige des G sei im Sachverhalt kein Anhaltspunkt für eine Notwehr zu erkennen. Bei der Strafbarkeit des H stelle die Prüfung des Unterlassens eine mögliche Lösungsvariante dar.

Auch die Klausur ÖR III sei unzulässigerweise mit Bleistift korrigiert worden. Zudem habe bei der Einsichtnahme der Bewertungsbogen gefehlt. Dieser sei offensichtlich erst nach der Einsichtnahme gefertigt worden. Nach der Klausurkorrektur sei dem Prüfling der eingesetzte Bewertungsbogen nicht transparent und nachvollziehbar aufgeschlüsselt worden. Zudem gehe hieraus nicht hervor, nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung das Gesamturteil begründet worden sei. Die Punktevergabe sei ohne Erläuterung weder frei von Widersprüchen noch nachvollziehbar. Dem Beurteiler werde ein großes Maß an „Punktemanipulationsmöglichkeiten“ eröffnet. Die Klägerin habe zur Klausurvorbereitung das von Prof. H. empfohlene Werk „Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2010“ eingesetzt. Danach könne im Hinblick auf das Baurecht zulässigerweise ausgeführt werden, dass es sich stets um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handle. Im Rahmen des Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) könnten Abweichungen ein Ermessen eröffnen.

Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigte beantragen,

den Bescheid der Universität Würzburg über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft vom 16. Oktober 2012 und den Widerspruchsbescheid der Universität Würzburg vom 17. September 2014 aufzuheben,

und die Beklagte zu verpflichten, die im Rahmen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft im Sommersemester 2012 abgelegten Prüfungsleistungen (jeweils 1. Wiederholung) in den Fächern Bürgerliches Recht III, Öffentliches Recht III sowie Strafrecht III im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durch die bisher tätigen Prüfer überprüfen zu lassen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verwies im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und führte unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Fachvertreter im Wesentlichen aus:

Die Korrektur der Klausuren mit Bleistift stelle keinen Verfahrensmangel dar, denn es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass Randbemerkungen „dokumentenecht“ gefertigt werden müssten.

Es stelle keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, dass die Klausuraufgabe 2 der Klausur Bürgerliches Recht III bereits Gegenstand einer Probeklausur im damals laufenden Semester gewesen sei. Die Konversatorien seien auf den Vorlesungsinhalt bezogen. Die Probeklausur sei in sämtlichen Konversatorien gestellt worden. Im Anschluss seien Sachverhalt und Lösungsskizze für alle Vorlesungsteilnehmer ins Netz gestellt worden. Dies gelte gleichermaßen für die Aufgabe 1 der Klausur BGB III, die Gegenstand der Lehrveranstaltung BGB III gewesen sei. Es könne dem Dozenten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Prüfungsaufgaben aus dem Gegenstand der Lehrveranstaltung beziehe. Zudem seien die Lösungen jeweils zeitnah zum Online-Abruf bereitgestellt worden.

Es bestünden keine Beweise oder Indizien dafür, dass der Bewertungsbogen für die Klausur Öffentliches Recht III erst nach der Einsichtnahme gefertigt worden sei.

Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich. Bzgl. der Klausur BGB III sei die Prüfung des Anspruchs gemäß § 894 BGB in Aufgabe 1 verfehlt, denn er ändere nichts an der materiellen Eigentumslage. Auch weise die Anspruchsprüfung sowohl inhaltlich als auch im Aufbau Mängel auf. Insbesondere würden die Voraussetzungen des § 894 BGB nicht angeführt. Eine Lösung der Aufgabe 2 über einen Verwahrvertrag sei nicht möglich gewesen, da dieser keinerlei Einfluss auf das Eigentum an dem Hund gehabt habe. Die Aufgabe 3 eröffne nicht mehrere Lösungswege, da ausschließlich nach der Person des Eigentümers eines Hypothekenbriefs gefragt werde.

In Bezug auf die Klausur Strafrecht III seien die Einwände der Klägerin nicht überzeugend.

Im Hinblick auf die Klausur Öffentliches Recht III handele es sich bei der von der Klägerin getroffenen Feststellung, wonach „Baurecht eine öffentlichrechtliche Streitigkeit sei“, um eine oberflächliche und ungenaue Prüfung. Für die Bewertung der Klausur mit mangelhaft sei die Prüfung der Begründetheit ausschlaggebend gewesen. Zu beanstanden sei die Prüfung des Ermessens vor der Prüfung des Tatbestands. Auch habe die Klägerin nicht den richtigen Ansatzpunkt einer gerichtlichen Ermessensprüfung gefunden, wenn man schon hypothetisch akzeptiere, dass die Annahme, es handele sich um eine Ermessensnorm, vertretbar sei.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015, die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Universität Würzburg über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft vom 16. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid der Universität Würzburg vom 17. September 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, die im Rahmen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft im Sommersemester 2012 abgelegten Prüfungsleistungen (jeweils 1. Wiederholung) in den Fächern Bürgerliches Recht III, Öffentliches Recht III sowie Strafrecht III im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durch die bisher tätigen Prüfer überprüfen zu lassen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1.

Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich auf den Prüfungsbescheid vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2014, mit dem gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung (StPrO) vom 29. September 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 5. August 2014, das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung festgestellt wurde. Es ist anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu ermitteln, ob der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen Regelungsqualität i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG beizumessen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.2012 - 6 C 8.11 - BayVBl. 2013, 24). Vorliegend ergibt sich aus der Bestimmung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StPrO, wonach dem Prüfungsteilnehmer im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung durch den Studiendekan ein Bescheid zu erteilen ist, dass nur dieser Regelungsqualität besitzt. Hingegen sind die Bewertungen der einzelnen Teilleistungen der Zwischenprüfung nicht als selbstständige rechtliche Regelungen zu erachten (vgl. VG Regensburg, U. v. 8.8.2012 - RO 1 K 11.800 - juris).

2.

Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Prüfungsbescheid herangezogene Studien- und Prüfungsordnung genügt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Die aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und § 38 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2015 (GVBl S. 446), erlassene Studien- und Prüfungsordnung ist zwar formell rechtmäßig. Allerdings weist sie verschiedene materielle Mängel auf (vgl. bereits den diesbezüglichen Hinweis der Kammer in den Beschlüssen vom 2.9.2015 - W 2 K 14.1138 und W 2 K 14.1139).

2.1

Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten in Bezug auf die Prüfungsgegenstände der Zwischenprüfung erfüllen bereits nicht die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot.

2.1.1

Rechtsvorschriften müssen den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entsprechen. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert, dass Rechtsnormen in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sind, dass die von ihnen Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfG, B. v. 12.1.1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73). Bestimmungen des Prüfungsrechts, die - wie hier - mit den darin angeordneten Rechtsfolgen die Berufswahl und die spätere Berufsausübung berühren, unterstehen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt (vgl. VGH BW, U. v. 7.7.1980 - IX 111/79 - DÖV 1981, 584 m. w. N.). Dementsprechend obliegt bei berufsbezogenen Prüfungen die Festlegung des generell zulässigen Prüfungsinhalts nicht dem einzelnen Prüfer. Vielmehr bedarf es eines normativ vorgegebenen Rahmens. Hierbei kann der parlamentarische Gesetzgeber die Umschreibung des zulässigen Prüfungsstoffes einer als Rechtsverordnung oder Hochschulsatzung auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 374). Die Prüfungsordnung setzt der Auswahl der konkreten Prüfungsaufgaben rechtserhebliche Grenzen, deren Überschreitung die Prüfung fehlerhaft macht (BVerwG, U. v. 16.4.1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelungen über die Prüfungsinhalte steigen mit der Relevanz der Prüfung für den weiteren beruflichen Werdegang des Prüflings (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 375). Demzufolge müssen sie so hinreichend bestimmt sein, dass der Prüfungserfolg, nämlich die Eignung des Prüflings für den angestrebten Beruf, daran gemessen werden kann (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 375).

2.1.2

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen genügen die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten über die Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung nicht dem Maßstab der hinreichenden Bestimmtheit. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft als eine berufsbezogene Prüfung zu qualifizieren ist. Berufsbezogene Prüfungen werden dadurch gekennzeichnet, dass sie „intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein(greifen), weil von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann“ (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34; s.a. BVerwG, B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44). Dies trifft auf die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft zu. Bereits der Verweis des § 1 Satz 2 StPrO auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) als deren Grundlage macht den besonderen Charakter der Zwischenprüfung deutlich. Sinn und Zweck der Zwischenprüfung ist es, frühzeitig festzustellen, ob das Ziel des Grundstudiums erreicht und eine Eignung für ein weiteres Jurastudium gegeben ist (s.a. VG Regensburg, U. v. 8.8.2012- RO 1 K 11.800 - juris). Dementsprechend besagt § 17 StPrO, dass die Zwischenprüfung das Grundstudium abschließt, ihr Bestehen nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung zur Fortsetzung des Studiums berechtigt und zugleich Voraussetzung für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene und zum Studium im Schwerpunktbereich ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche vier Teilprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Das endgültige Nichtbestehen führt gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG i. V. m. § 19 Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Immatrikulationssatzung) vom 7. März 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 2014, von Amts wegen zur Exmatrikulation. Zugleich stellt das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft ein deutschlandweites Immatrikulationshindernis dar (vgl. in Bezug auf Bayern: Art. 46 Abs. 3 BayHSchG). Demnach ist eine Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft im Falle des endgültigen Nichtbestehens in Deutschland nicht möglich.

2.1.3

Die streitgegenständliche satzungsrechtliche Ausgestaltung der Zwischenprüfung ist in Anbetracht der erheblichen Konsequenzen, die das endgültige Nichtbestehen für den Studierenden zeitigt, unzureichend. Die Regelungen der Prüfungsinhalte genügen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit.

Im Hinblick auf die Prüfungsgegenstände der Zwischenprüfung lässt sich der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten lediglich Folgendes entnehmen: Die Ziele und Inhalte des Studiums werden den Studierenden insbesondere in Pflichtveranstaltungen vermittelt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 StPrO). Pflichtveranstaltungen sind solche, die den Pflichtstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 18 JAPO) oder der Juristischen Universitätsprüfung vermitteln (§ 6 Abs. 5 Satz 2 StPrO). Der Fakultätsrat stellt nach § 7 StPrO einen Studienplan auf, der den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen und der Studien- und Prüfungsordnung entspricht. Das Studium gliedert sich in Grund-, Mittel- sowie Wiederholungs- und Vertiefungsphase (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StPrO). Die Grundphase soll den Studierenden Grundkenntnisse vermitteln und sie zu einem intensiven, eigenen Studium des Rechts und zu kritischem Nachdenken hinführen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StPrO). Neben dem Studium des Bürgerlichen Rechts, des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts in Grundkursen werden die Studierenden mit den geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Grundlagen des Recht vertraut gemacht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StPrO). Die Grundphase wird abgeschlossen durch das Bestehen der Zwischenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 StPrO), die studienbegleitend abgehalten wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StPrO). Die Zwischenprüfung setzt sich aus vier schriftlichen Teilprüfungen von jeweils zweistündiger Dauer in den Hauptfächern Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht sowie in einem Grundlagenfach zusammen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 StPrO). Die Zwischenprüfungsklausuren in den drei Hauptfächern werden im Bürgerlichen und im Öffentlichen Recht in den jeweiligen Grundkursen III, im Strafrecht im Grundkurs III oder IV geschrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 2 StPrO). Sie erstrecken sich auf den „Gegenstand der Lehrveranstaltung“, beziehen aber im Bürgerlichen und im Öffentlichen Recht die Gegenstände der jeweiligen Grundkurse I und II, im Strafrecht auch die des Grundkurses III mit ein (§ 21 Abs. 2 Satz 3 StPrO). Als Grundlagenfächer gelten Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie (§ 21 Abs. 3 Satz 1 StPrO). Die Prüfungen werden nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in den Lehrveranstaltungen Rechtsgeschichte I oder II oder Rechtsphilosophie I oder II abgenommen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 StPrO).

Weitere Angaben zum Prüfungsinhalt der Zwischenprüfung sind der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten allerdings nicht zu entnehmen. Der Verweis des § 21 Abs. 2 Satz 3 StPrO auf den Gegenstand der jeweiligen Lehrveranstaltung genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit. Denn explizite Angaben zu den Inhalten der Lehrveranstaltungen in den Grundkursen der Hauptfächer Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht sind der Studien- und Prüfungsordnung nicht zu entnehmen. Diese ordnet die Grundkurse lediglich der „Grundphase“ zu. Demgegenüber sind in der Satzung keine detaillierten Angaben zu den Inhalten der Grundphase enthalten. Es ist dem Studierenden bzw. Kandidaten der Zwischenprüfung nicht möglich, anhand der Angabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 StPrO, wonach die „Grundphase den Studierenden Grundkenntnisse vermitteln und sie zu einem intensiven, eigenen Studium des Rechts und zu kritischem Nachdenken hinführen soll“, Rückschlüsse auf die Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung zu tätigen. Dies gilt gleichermaßen für die Bestimmung des § 6 Abs. 1 StPrO. Danach erstreckt sich das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung auf die Prüfungsgebiete der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 18 JAPO) sowie einen von dem Studierenden zu wählenden Schwerpunktbereich. Schließlich führt die Bestimmung des § 18 JAPO die Prüfungsgebiete der Ersten Juristischen Staatsprüfung (Pflichtfächer) auf. Demgegenüber trifft sie keine Aussage in Bezug auf die Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung. Dieser Befund gilt gleichermaßen für die Prüfungsgegenstände in Bezug auf die Grundlagenfächer Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie. Angaben zu den Inhalten der Lehrveranstaltungen Rechtsgeschichte I und II sowie Rechtsphilosophie I und II sind in der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten nicht niedergelegt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 StPrO, wonach die Studierenden mit den geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Grundlagen des Rechts vertraut gemacht werden, lässt eine konkrete Darstellung der Lehrinhalte und somit zugleich der Prüfungsgegenstände vermissen.

Infolgedessen wird den Veranstaltungsleitern bei der Aufgabenstellung der jeweiligen Zwischenprüfungsklausur sowohl im Hinblick auf den Prüfungsgegenstand als auch bzgl. des Schwierigkeitsgrades eine übergroße Freiheit eingeräumt, während den Studierenden eine gezielte Vorbereitung und eine Berechenbarkeit der Prüfungsinhalte verwehrt bleiben. Der große Spielraum des Veranstaltungsleiters geht auch aus der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 StPrO hervor, wonach die Durchführung der Leistungskontrollen, insbesondere die Auswahl der Aufgaben, in der Verantwortung des Veranstaltungsleiters liegt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dass dies nicht ausreichend ist, haben frühere Verfahren vor der Kammer überdeutlich gezeigt, bei denen sich der Schwierigkeitsgrad der parallel gestellten Klausuren in einer die Chancengleichheit der Prüflinge verletzender Weise unterschieden hat (vgl. VG Würzburg, Be. v. 2.9.2015 - W 2 K 14.1138 und W 2 K 14.1139).

Die unzureichende Regelung der Prüfungsgegenstände der Zwischenprüfung verstößt gegen das Gebot der Rechtssicherheit und -klarheit, welchem aufgrund der herausragenden Relevanz der Zwischenprüfung für den beruflichen Werdegang des Studierenden der Rechtswissenschaft eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der satzungsrechtlichen Vorgaben werden willkürlichen Entscheidungen Tür und Tor geöffnet.

Im Ergebnis ist die Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten bereits aufgrund der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit im Hinblick auf die Prüfungsgegenstände der Zwischenprüfung Rechtswissenschaft rechtswidrig und damit keine taugliche Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012.

Ergänzend ist insoweit noch anzumerken: Die Auswahl der Prüfungsarbeiten unterliegt dem Verfassungsgebot, die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren (Art. 3 GG, Art. 118 BV). Das erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. grundlegend: BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a. - BVerfGE 84, 34) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 27.3.1992 - 6 B 6/92 - BayVBl 1992, 598 und U. v. 9.8.1996 - 6 C 3/95 - NVwZ-RR 1998, 176), dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gegeben sein müssen. Werden in den einzelnen Prüfungsgebieten aber unterschiedliche Klausuren mit mehr oder weniger abweichenden Anforderungen gestellt, ist das Gebot der Chancengleichheit schon deshalb verletzt. Es wird dabei dem Zufall überlassen, ob der Prüfling eine mehr oder weniger schwierige Klausur bearbeiten muss, wobei völlige andere Schwerpunktsetzungen durch die jeweiligen Klausurensteller möglich und in den vergangenen Jahren auch tatsächlich erfolgt sind. Bei der Größe und den räumlichen Möglichkeiten der Universität Würzburg kann auch nicht angenommen werden, dass eine Organisation einer einzigen - gleichzeitig von allen Prüflingen geschriebenen - Klausur im jeweiligen Prüfungsgebiet etwa aus räumlichen oder personellen Gründen nicht durchführbar wäre.

Hinzukommt darüber hinaus, dass weder im Zeitpunkt der Erlasses des Widerspruchsbescheides noch in dem der gerichtlichen Entscheidung in § 21 StPrO oder sonst in der Studien- und Prüfungsordnung eine Regelung enthalten ist, die eine solche Aufteilung der Zwischenprüfungsklausuren normiert. Das macht die bisherige Handhabung schon mangels einer Rechtsgrundlage rechtswidrig, wie die Kammer in früheren Verfahren bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat. Ob der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit eingehalten ist, unterliegt in jedem Einzelfall der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, U. v. 9.8.1996 - 6 C 3/95 - NVwZ-RR 1998, 176).

Ebenso obliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, ob Prüfungsaufgaben im Hinblick auf den Prüfungszweck angemessen und geeignet sind, insbesondere ob ausgehend vom möglichen Prüfungswissen zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung Unmögliches verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 9.8.1996 - 6 C 3/95 - NVwZ-RR 1998, 176). Dabei ist insbesondere im Bereich der Prüfung im Öffentlichen Recht zu berücksichtigen, dass die Prüflinge zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung nur wenige Lehrveranstaltungen absolviert haben und sich schon deshalb schwierige Klausuren, noch dazu mit gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundlagen oder im Aufbau besonders schwierigen Themen, von vorne herein verbieten.

2.2

Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens („Überdenkungsverfahren“) durch die bisher tätigen Prüfer. Die Beklagte hat bisher kein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren durchgeführt.

Auch im Hinblick auf die Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung ist der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44). Das Nachprüfungsverfahren stellt ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren dar (BVerwG, U. v. 30.6.1994 - 6 C 4.93 - NVwZ 1995, 168). Es bezweckt die Realisierung des Anspruchs des Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung (BVerwG, B. v. 9.8.2012 - 6 B 19.12). Das Nachprüfungsverfahren ist in Anbetracht des Art. 12 GG zur Schaffung eines verfahrensrechtlichen Ausgleichs essentiell, da die gerichtliche Kontrolle aufgrund des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums eingeschränkt ist (BVerwG, B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44; OVB Berlin-Bbg, B. v. 4.4.2014 - OVG 10 N 84.11 - juris; VG Berlin, U. v. 21.5.2015 - 12 K 1265.13 - juris; VG Augsburg, U. v. 18.3.2015 - Au 3 K 14.881 - juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 786).

Das erforderliche Nachprüfungsverfahren ist in der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten schon nicht hinreichend geregelt. § 30 StPrO normiert lediglich entsprechende Fristen, nicht aber - wie etwa § 14 JAPO - das Verfahren bei der Nachprüfung. Insbesondere fehlt eine Regelung, wer beim Nachprüfungsverfahren zu beteiligen ist (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO: die bisher tätigen Prüfer).

Vorliegend erfolgte die Nachprüfung der von der Klägerin beanstandeten Bewertungen der Zwischenprüfungsklausuren nicht durch den jeweiligen „Prüfer“, sondern in unzulässiger Weise durch Dritte. Der Verweis des § 1 Satz 2 StPrO auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen und damit auch auf das in § 14 JAPO geregelte Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Staatsprüfungen macht deutlich, dass auch für das Überdenkungsverfahren innerhalb einer Zwischenprüfung die dort geregelten Vorgaben zu beachten sind. Die gebotene Differenzierung zwischen der Person des Prüfers und der Person des Aufgabenstellers ist bereits in der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten selbst angelegt. Nach § 19 Abs. 1 StPrO werden die Prüfer der Zwischenprüfung von dem Studiendekan bestellt. Die Aufgabenstellung wird durch den Veranstaltungsleiter vorgenommen (§ 19 Abs. 3 StPrO). Der Aufgabensteller wählt aus den bestellten Prüfern die für die Korrektur der Prüfungsarbeit zuständigen Prüfer aus (§ 19 Abs. 4 StPrO). Die Prüfungsleistungen sind in der Regel je von zwei Prüfern „selbstständig“ zu bewerten (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StPrO). Eine „selbstständige“ Bewertung durch die nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG i. V. m. § 2 Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung - HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 67), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl S. 347), bestellten Prüfer bedeutet, dass jeder Prüfer die Prüfungsarbeiten für sich allein in eigener Verantwortung beurteilen muss (vgl. bereits BayVGH, U. v. 4.12.1991 - 3 B 91.975 - BayVBl 1992, 345). Diese Unterscheidung ist gleichermaßen innerhalb des Nachprüfungsverfahrens zu beachten. Das Nachprüfungsverfahren muss grundsätzlich denselben Anforderungen entsprechen wie das Prüfungsverfahren selbst (OVGNds, U. v. 19.8.2015 - 2 LB 276/14 - juris). Die Nachprüfung der Bewertungen sowie die gegebenenfalls notwendigen Korrekturen sind von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern zu tätigen (BVerwG, U. v. 9.7.1982 - 7 C 51/79 - BayVBl 1983, 87; U. v. 30.6.1994 - 6 C 4.93 - NVwZ 1995, 168; U. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262; B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44; BFH, U. v. 5.10.1999 - 7 R 152.97 - BFHE 191, 140; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 792). Mittels dieser Personeneinheit soll der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) gewahrt werden. Denn die ausschließlich auf einem Widerspruch oder einer Gegenvorstellung beruhende neuerliche Bewertung der Leistung durch eine andere Person würde für den Prüfling einen unberechtigten Vorteil begründen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 792). Des Weiteren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Grundlagen prüfungsspezifischer Wertungen wesentlich auf den persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen des jeweiligen Prüfers beruhen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 687; BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132). Durch die neuerliche Heranziehung der ursprünglichen Prüfer wird gewährleistet, dass sie dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen einbringen wie bei der Ausgangsbewertung (BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 38.92 - NVwZ 1993, 681). Die Zuständigkeit des Prüfers für die Durchführung der Nachprüfung beruht zudem auf der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Prüfers (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 794; BVerwG, B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44; s.a. NdsOVG, U. v. 9.9.2015 - 2 LB 169/14 - juris). Diese wird auch innerhalb des Nachprüfungsverfahrens verlangt (VG Berlin, U. v. 21.5.2015 - 12 K 1265.13 - juris). Dementsprechend ist die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens durch den Präsidenten des Prüfungsamtes oder die jeweiligen Aufgabensteller nicht zulässig (BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132). Die Heranziehung eines neuen Prüfers kommt nur in Betracht, wenn eine Befangenheit des ursprünglichen Prüfers vorliegt oder dieser nicht mehr zur Verfügung steht (BayVGH, U. v. 22.0.1997 - 7 B 97.1139 - VGHE BY 50, 171; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 688).

Vorliegend erfolgte das Nachprüfungsverfahren im Hinblick auf die Klausuren BGB III, Öffentliches Recht III und Strafrecht III nicht durch die bestellten Prüfer, d. h. nicht durch den Erst- und Zweitkorrektur der jeweiligen Klausur, sondern durch unzuständige Dritte. So wurde die Klausur BGB III durch den Studiendekan Prof. T. nachkorrigiert, nicht aber durch die mit der Korrektur ursprünglich befassten beiden Prüfer mit den Initialen „....“ und „....“ Nach § 18 StPrO ist der Studiendekan für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung verantwortlich; er trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die notwendigen Entscheidungen. Demnach obliegt ihm die Prüfungsorganisation. Demgegenüber ergibt sich aus dieser Bestimmung keine Kompetenz für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens. Vielmehr geht aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StPrO hervor, dass für die Feststellung der Leistungen des Prüflings die bestellten Prüfer zuständig sind (s.a. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 359). Die Klausur Öffentliches Recht III wurde von Prof. H. nachkorrigiert. Dieser war jedoch als Aufgabensteller gerade nicht als Prüfer bestellt und demnach im Nachprüfungsverfahren nicht zuständig. Vielmehr lag aufgrund des Grundsatzes der Personeneinheit die Zuständigkeit für die Nachprüfung bei den Erst- und Zweitkorrektoren „H.“ und „S.“. Dies gilt gleichermaßen für die von Prof. H. nachkorrigierte Klausur Strafrecht III. Auch hier hätten die ursprünglichen Prüfer zur Nachkorrektur herangezogen werden müssen, nicht aber der Aufgabensteller selbst. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Klausur Strafrecht III unzulässiger Weise nur durch einen Prüfer erfolgte. Demgegenüber gibt § 25 Abs. 3 Satz 3 StPrO vor, dass im Falle der Bewertung einer Klausur mit weniger als „ausreichend“ (4 Punkte) die Bewertung durch einen zweiten Prüfer zwingend erforderlich ist. Ein Zweitvotum ist in der dem Gericht vorliegenden Klausur jedoch nicht enthalten. Es ist weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dahingehend, dass es der Beklagten unmöglich gewesen wäre, die ursprünglichen Prüfer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens heranzuziehen.

Die Missachtung der Zuständigkeit der Person des Prüfers für das Nachprüfungsverfahren stellt einen beachtlichen Fehler dar. Schließlich beruht die gebotene Personeneinheit auf dem Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Des Weiteren ist auch im Rahmen der Nachprüfung einer Zwischenprüfung zu berücksichtigen, dass es sich um eine berufsbezogene Prüfung handelt, deren endgültiges Nichtbestehen für den Studierenden erhebliche Konsequenzen zeitigt.

2.3

Nach alledem war der Klage aus den vorgenannten Gründen stattzugeben. Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus die einzelnen von der Klägerseite vorgebrachten Bewertungsrügen durchdringen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2014 ist bereits aufgrund der festgestellten Mängel der Studien- und Prüfungsordnung sowie des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahrens rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat unter Aufhebung des Bescheides der Universität Würzburg vom 16. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 einen Anspruch auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens durch die bisher tätigen Prüfer.

Lediglich ergänzend weist die Kammer aber darauf hin, dass Musterlösungen bzw. allgemeine Lösungsskizzen keine Verwaltungsvorgänge i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind und deshalb grundsätzlich nicht der Akteneinsicht unterliegen. Allerdings wäre das Gericht befugt, auch auf solche Vorgänge die notwendige Aufklärung des Sachverhalts zu erstrecken (vgl. BVerwG, B. v. 11.6.1996 - 6 B 88/95 - juris).

Auch dass eine Prüfungsaufgabe schon einmal vorher in einer Lehrveranstaltung gestellt, besprochen (vgl. BVerwG, B. v. 23.3.1994 - 6 B 72.93 - NVwZ-RR 1994, 585) und anschließend online zugänglich gemacht wird, macht die Auswahl der Prüfungsaufgabe grundsätzlich nicht rechtswidrig. Das gilt insbesondere dann, wenn alle an einer Prüfung teilnehmenden Prüflinge und nicht nur diejenigen einer parallel angebotenen Vorlesung oder Übung die Möglichkeit haben, hiervon rechtzeitig Kenntnis zu erlangen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Dez. 2015 - W 2 K 14.960

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

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(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

7

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

8

(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

9

(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

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(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

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(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

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(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

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(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

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aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

7

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

8

(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

9

(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in.

1. ie 1972 geborene Klägerin strebte erstmals 2011/12 die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in an.

De Meisterprüfung umfasst nach § 3 der Prüfungsverordnung die Teile

- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,

- Betriebs- und Unternehmensführung sowie

- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Mit bestandkräftigem Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 23. April 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in nicht bestanden sei. Ausweislich der Gründe des Bescheids hatte die Klägerin im Teilbereich „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ die Note 3,0 erzielt. Vom Teilbereich „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ sei sie befreit gewesen. Im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ hatte die Klägerin die Note 5,0 (mangelhaft) erreicht.

Mit Formblatt vom 21. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... die erneute Zulassung zur Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in (1. Wiederholungsprüfung). Hinsichtlich des bereits 2011/12 bestandenen Teilbereichs „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ beantragte die Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 der Prüfungsverordnung eine Befreiung, da die Ablegung der Erstprüfung noch keine zwei Jahre zurücklag. Hinsichtlich des Teilbereichs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ stellte die Klägerin einen Antrag auf Prüfungserleichterung.

2. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Prüfungserleichterung auch hinsichtlich des Teilbereichs „Betriebs- und Unternehmensführung“. Sie begehrte eine Verlängerung der Prüfungszeit für die Situationsaufgabe und die schriftliche Prüfung. Ausweislich eines Attests einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. Februar 2013 befinde sich die Klägerin dort bereits länger in Behandlung. Sie weise einen Grad der Behinderung von 50 v. H. auf. Um der Klägerin die bestmöglichen Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfung zu bieten, sei es sachgerecht, jegliche Ablenkungssituation so klein wie möglich zu halten. Weiter sei aufgrund der Einschränkungen der Klägerin eine Verlängerung der Prüfungszeit um 30 v. H. medizinisch indiziert.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 gewährte das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... der Klägerin hinsichtlich des Teilbereichs „Betriebs- und Unternehmensführung“ Nachteilsausgleich im Wege der Prüfungszeitverlängerung um jeweils 30 v. H. (54 min.).

3. Die Situationsaufgabe im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ fand sodann am 19. Februar 2014 in ... statt. Die schriftliche Prüfung der Klägerin im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ erfolgte an gleicher Stelle am 10. März 2014. An der Korrektur der schriftlichen Prüfung der Klägerin wirkte als Zweitkorrektorin eine Prüferin mit, die die Klägerin bereits im Rahmen im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte.

Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... der Klägerin mit, dass ihr Bestehen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ gefährdet sei und daher auf Antrag eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfinde. Einen entsprechenden Antrag stellte die Klägerin mit Erklärung vom 1. April 2014. Die mündliche Ergänzungsprüfung fand sodann am 29. April 2014 in ... statt. An dieser Prüfung wirkte die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung, die die Klägerin bereits im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte, auf eigenen Wunsch nicht mit; es wurde insoweit eine andere Prüferin hinzugezogen.

4. Mit Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in 2013/14 - 1. Wiederholungsprüfung - nicht bestanden sei.

Zur Begründung wurde angeführt, dass nach der Prüfungsverordnung für das Bestehen der Meisterprüfung in jedem Prüfungsteil eine Gesamtnote von mindestens 4,50 („ausreichend“) zu erzielen sei. Die Klägerin habe jedoch im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ lediglich eine Gesamtnote von 4,66 erreicht (Teilnoten: Situationsaufgabe [doppelt gewichtet]: 4,5; Schriftliche Prüfung: 5,00).

Dem Bescheid war abschließend u. a. ein Hinweis auf § 9 der Prüfungsverordnung beigefügt, nach der in einem zweijährigen Zeitraum seit der letzten Prüfung von der Neuablegung bereits bestandener Teilleistungen in späteren Wiederholungsprüfungen auf Antrag befreit werden könne. Es wurde daher gebeten, sich bei Wunsch auf Wiederholung der Prüfung bis spätestens 15. Juni 2014 mit einem beiliegenden Formblatt anzumelden.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 und 18. Mai 2014 bat die Klägerin zunächst um schriftliche Begründung der Benotung der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014. Am 27. Mai 2014 nahm die Klägerin sodann umfassend Einsicht in ihre Prüfungsakte.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 rügte die Klägerin, dass ihr im Rahmen der Akteneinsicht nur das Einscannen von fünf Seiten der Prüfungsakte gestattet worden sei; im Übrigen seien nur schriftliche Notizen erlaubt worden. Es wurde um Übersendung von Kopien der Bewertungsbögen der schriftlichen Prüfung gebeten. Zudem wurde die Mitwirkung der Prüferin, die die Klägerin bereits im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 kennengelernt hatte, an der Korrektur der schriftlichen Prüfung gerügt.

Mit Schreiben des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 2. Juni 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei der Akteneinsicht nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nur Notizen zulässig seien; auf die Anfertigung von Kopien bestehe kein Anspruch. Eine Übersendung der Bewertungsbögen der schriftlichen Prüfung sei nicht möglich, es wurde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen. Die Zuteilung der Prüferin, die die Klägerin bereits 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte, sei aus organisatorischen Gründen erfolgt.

5. Mit ihrer am 6. Juni 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich des Teils „Betriebs- und Unternehmensführung“ durch Wiederholung bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.

Die Bewertung der schriftlichen Prüfung vom 10. März 2014 sei intransparent. Ferner habe in verfahrensfehlerhafter Weise dort als Zweitkorrektorin eine Prüferin mitgewirkt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihres Nichtbestehens im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut habe und daher befangen gewesen sei. Die Klägerin habe insoweit bereits am 5. Februar 2014 vorsorglich telefonisch die Befangenheit zweier Prüferinnen aus dem Jahr 2011/2012 gerügt. Die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung habe zudem ihren Beurteilungsspielraum allgemein überschritten, da sie insgesamt zu 29,5 P. (Gesamtnote 5) gelangt sei, während die Erstkorrektur 38 P. (Gesamtnote 5) ergeben habe. Konkret hätte die Klägerin bei der Frage 3.1 statt 4 P. (Erstkorrektur) bzw. 3 P. (Zweitkorrektur) mindestens 5 P. erreichen müssen. Bei Frage 3.2 hätte die Klägerin statt 2 P. (Erst- und Zweitkorrektur) mindestens 3 P. erzielen müssen. Bei Frage 4.1 hätte die Klägerin statt 3 P. (Erstkorrektur) bzw. 4 P. (Zweitkorrektur) mindestens 5 P. erreichen müssen. Bei Frage 4.2 hätte die Klägerin statt 1 P. (Erst- und Zweitkorrektur) mindestens 2 P. erzielen müssen. Die gebotene Besserbewertung der Klägerin bei den Fragen 3.2, 4.1 und 4.2 folge aus dem Umstand, dass sie hier jeweils einige bzw. viele der in der Musterlösung festgelegten Lösungsvorschläge mit eigenen Worten genannt habe. Überdies sei auch die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014 intransparent und leide an offensichtlichen Ermessensfehlern. Denn ausweislich der Prüfungsmitschrift habe die Klägerin mit ihren Antworten 21 Häkchen erreicht; es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin trotz dieser offensichtlich richtigen Antworten sodann die Note „ungenügend“ erzielt haben soll. Zudem werde eine neutrale Überprüfung der Situationsaufgabe vom 19. Februar 2014 gewünscht. Ferner sei der Klägerin eine sachgerechte Verfolgung ihrer Rechte erschwert worden, da das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... ihr nicht die Fertigung von Kopien aus der Prüfungsakte erlaubt und keine Einsicht in zum Ergebnisvergleich erforderliche Bewertungsbögen gewährt habe. Auch entspreche die dem Prüfungsbescheid beigefügte Frist zur Anmeldung für die zweite Wiederholungsprüfung (15.6.2014) nicht der Frist, die das entsprechende Antragsformblatt ausweise (15.11.2014).

6. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Prüfungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie habe keinen Anspruch auf Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfungsleistungen. Die Klägerin habe im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ lediglich die Gesamtnote 4,66 (mangelhaft) erreicht, die sich aus den Prüfungsbereichen „Situationsaufgabe“ (4,5; doppelt gewichtet) sowie „Schriftliche Prüfung“ (5,00) zusammensetze. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsverordnung sei die Prüfung - wie hier - nicht bestanden, soweit in einem Prüfungsteil die Note „ungenügend“ (> 5,50) bzw. in mehreren Prüfungsteilen die Note „mangelhaft“ (4,51 - 5,50) erzielt worden sei. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung (5,0) vom 10. März 2014 sei ordnungsgemäß. Ausweislich einer eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Prüferinnen sei in der gesamten Arbeit zu erkennen gewesen, dass die von einer Meisterin erwarteten vertieften Fachkenntnisse nicht vorhanden seien. Erläuterungen, korrekter Einsatz von Fachbegriffen und Argumentation fehlten durchgängig, Transferleistungen seien nicht ersichtlich gewesen. Die Antworten hätten meist nur entfernt im Zusammenhang mit den Fragestellungen gestanden, offenbar habe die Klägerin insoweit Verständnisschwierigkeiten - etwa bei Fachbegriffen - gehabt. Konkret habe die Klägerin Frage 3 zur Betriebs- und Arbeitsorganisation auf dem Niveau einer Hauswirtschafterin beantwortet; eine meisterliche Bearbeitung, die auch die methodisch-didaktische Vorgehensweise eines methodischen Schulungserfolgs erläutere, habe jedoch gefehlt. Frage 4.1 habe eine zweigeteilte Antwort bedingt, sei jedoch als solche nicht beantwortet worden. Hier sei jedoch zugunsten der Klägerin eine Teilbepunktung erfolgt, da Wissen zu Stellenbeschreibungen vorhanden gewesen sei. Bei Frage 4.2 sei es erforderlich gewesen, situationsbezogen und in logischer Abfolge eine optimale Schnittstellengestaltung vorzuschlagen; die Antwort der Klägerin sei hingegen nicht situationsbezogenen und präzise, sie entspreche nicht dem Niveau einer Meisterin. Auch eine mündliche Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014 habe die Klägerin nicht zur Notenverbesserung nutzen können. Ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 29. April 2014 und einer eingeholten Stellungnahme der Prüferinnen aus dem Juli 2014 habe die Klägerin insoweit erneut die Prüfungsanforderungen nicht erfüllen können. Insbesondere im Bereich Qualitätsmanagement habe die Klägerin große Defizite aufgewiesen; teils habe sie auch Fachausdrücke - und damit die Frage - nicht richtig verstanden. Die Klägerin habe letztlich nicht nachweisen können, dass sie als Führungskraft wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen könne. Die Rügen der Klägerin überzeugten demgegenüber nicht. Der Umstand, dass die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung die Klägerin bereits als Lehrgangsleiterin im Rahmen der nichtbestandenen Erstprüfung 2011/12 betreut hat, begründe von vornherein keine Befangenheit dieser Prüferin auch im Jahr 2014; ohnehin würden die schriftlichen Arbeiten anonym, nur mit Ziffern versehen korrigiert. Der Klägerin sei auch im Nachgang des Prüfungsbescheids am 27. Mai 2014 hinreichend Einsicht in die Prüfungsakten gewährt worden; dies sei in der Prüfungsakte dokumentiert. Der Klägerin hätten bei Aktensicht auch die Bewertungsbögen vorgelegen. Die einzelnen Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sowie die von ihr gegebenen Lösungsvorschläge seien mit der Klägerin eingehend besprochen worden. Der Klägerin sei auch - überobligatorisch - das Einscannen von fünf Seiten gestattet worden, sie habe letztlich den Akteneinsichtstermin von sich aus eine Stunde vor dem geplanten Ende beendet. Zur Ermöglichung der Fertigung von Kopien sei die Prüfungsbehörde nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften ohnehin nicht verpflichtet. Auch der dem Prüfungsbescheid beigefügte Hinweis hinsichtlich der Frist zur Anmeldung für die zweite Wiederholungsprüfung (15.6.2014) sei rechtlich nicht zu beanstanden; dieser beziehe sich auf den zweijährigen Zeitraum seit der letzten Prüfung im April 2012, in dem nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsverordnung von der Neuablegung bereits bestandener Teilleistungen in späteren Wiederholungsprüfungen auf Antrag befreit werden kann.

7. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der gegenständliche Prüfungsbescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Wiederholung der gegenständlichen Prüfungsleistungen bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Der gegenständliche Prüfungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der gegenständlichen Prüfung ist auf Bundesebene die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278 - HWirtMeistPrV). Auf Landesebene ist subsidiär die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl 2003, S. 906) zu beachten.

Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 u. a. - NVwZ 1993, 686). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings - notfalls mit sachverständiger Hilfe - darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist (sog. Antwortspielraum des Prüflings, vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a. - BVerfGE 84, 34/55; siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 13.8.2003 - 7 B 02.1652 - juris Rn. 15).

Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2003 - 22 B 02.3037 - juris Rn. 20; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 512). Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.4.1980 - 7 B 58/80 - juris Rn. 3).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen den Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2014 nicht durchzudringen. Hierin wurde vielmehr zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Meisterprüfung Hauswirtschafter/in insgesamt nicht bestanden hat, da im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HWirtMeistPrV).

a) Zunächst ist der Bescheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei.

aa) Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der schriftlichen Prüfung am 10. März 2014 als Zweitkorrektorin eine Prüferin mitgewirkt hat, die die Klägerin bereits im Zuge ihres ersten erfolglosen Prüfungsversuchs 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte. Eine Neubewertung der schriftlichen Prüfung durch eine andere Zweitkorrektorin bzw. einen anderen Zweitkorrektor ist somit nicht geboten.

Zwar regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO), dass bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken dürfen, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen oder befangen sind. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LHBPO die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG regelt, dass bei Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder der Behauptung eines solchen Grundes durch einen Beteiligten, derjenige, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten hat.

Eine Befangenheit i. S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer - ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings - diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist nicht von einer Befangenheit der Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auszugehen.

Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin gerügten Umstand, dass die Zweitkorrektorin bereits im Rahmen des ersten erfolglosen Prüfungsversuchs der Klägerin 2011/12 als Lehrgangsleiterin mitgewirkt hat. Für die Besorgnis der Befangenheit von Amtsträgern i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gilt das gleiche wie im Verwaltungsprozess gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Bezug auf zur Entscheidung berufene Richter. Auch insoweit vermag allein die Mitwirkung an einer für einen Beteiligten früher ergangenen ungünstigen Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen, was sogar dann gilt, wenn die ursprüngliche Entscheidung auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden ist. Eine derartige Vorbefassung rechtfertigt ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters - oder hier des Prüfers - vielmehr erst, wenn sich dies aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände aufdrängt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 7 CE 12.166 - juris Rn. 24; vgl. auch BVerfG, E.v. 26.1.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149 - juris; BGH, B.v. 27.12.2011 - V ZB 175/11 - MDR 2012, 363 - juris Rn. 2; jeweils zur rechtsfehlerfreien Mitwirkung von bereits früher befassten Richtern in späteren Verfahren). Solche besonderen zusätzlichen Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem bloßen Umstand, dass die betreffende Zweitkorrektorin in der schriftlichen Prüfung die Klägerin lediglich mit 29,5 P. bewertet hat (siehe Bewertungsblatt auf Blatt 107 der Verwaltungsakte), während die Erstkorrektorin 38 Punkte ermittelt hat (siehe Bewertungsblatt auf Blatt 106 der Verwaltungsakte).

Unabhängig davon werden die Arbeiten der schriftlichen Prüfung der gegenständlichen Meisterprüfung zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit anonym nach Platzziffern korrigiert, d. h. es war für die Zweitkorrektorin bei Abgabe ihrer Bewertung gar nicht ersichtlich, dass die betreffende Arbeit von der Klägerin gefertigt worden ist (vgl. hierzu allg. BayVGH, B.v. 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 14). Insoweit wird auf die Bewertungsblätter der schriftlichen Prüfung (Blatt 106 f. der Verwaltungsakte) und die Arbeit der Klägerin (Blatt 90-99 der Verwaltungsakte) verwiesen, die jeweils die Platzziffer „1“ tragen. Vor diesem Hintergrund ist eine Befangenheit der Zweitkorrektorin von vornherein ausgeschlossen.

Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, der die Besorgnis der Befangenheit der Zweitkorrektorin begründen würde, nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zweitkorrektorin die Prüfungsleistung der Klägerin nicht mit innerer Distanz und frei von Emotionen bzw. frei von sachfremden Erwägungen zur Kenntnis genommen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 11).

Ohnehin ist in aller Regel davon auszugehen, dass ein Prüfer bei der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten auch angesichts schwerwiegender Fehlleistungen des Prüflings die für eine gerechte Beurteilung notwendige emotionale Distanz aufbringt. Beiläufige oder vereinzelte Ausrutscher und Entgleisungen eines Prüfers, die nicht für die ganze Prüfung kennzeichnend sind und die nicht eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfungsteilnehmer offenbaren, lassen für sich allein ebenso wie harte, aber berechtigte Kritik nicht notwendig auf eine Befangenheit des Prüfers schließen (BVerwG, U.v. 20.9.1984 - BVerwGE 70, 143/152; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 187/197 m. w. N.; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 9).

Vorliegend enthält das Bewertungsblatt der Zweitkorrektorin zur Arbeit der Klägerin (Blatt 107 der Verwaltungsakte) keinerlei unsachliche Ausführungen, die die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnten. Auch ihre Stellungnahme zur Klage (Blatt 35 der Gerichtsakte) deutet nicht auf fehlende Neutralität hin. Die Zweitkorrektorin legt hier ohne Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar, wie sie zur Bewertung der Leistung der Klägerin gekommen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 10).

bb) Auch das gebotene Überdenkungsverfahren ist - soweit erforderlich - ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 - juris Rn. 27 m. w. N.).

Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist nicht eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler dieser Bewertung hinzuweisen, entspricht nur insoweit eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken, als die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet wurden. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur von Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiiert Einwendungen gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132/138). Der Prüfer muss sich daher im Überdenkungsverfahren keineswegs von vornherein mit der gesamten Prüfungsleistung des Prüflings befassen, wie dies bei einer Neubewertung der Fall wäre (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 4.12.1998 - 7 ZB 98.2422 - juris Rn. 12).

Hiervon ausgehend hat vorliegend - soweit erforderlich - ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch die Prüfer stattgefunden.

Vor Klageerhebung war kein Überdenkungsverfahren veranlasst, da die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine konkreten aufgabenbezogenen Bewertungsrügen erhoben hatte. Die Klägerin hat vielmehr erstmals mit am 6. Juni 2014 eingegangener Klageschrift (Blatt 2 f. der Gerichtsakte) Bewertungsrügen hinsichtlich der Prüfung formuliert, die jedoch im Kern pauschal blieben. Hierzu hat der Beklagte sodann die beteiligten Prüferinnen um allgemeine schriftliche Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Einlassungen hat der Beklagte sodann dem Gericht mit Schriftsatz vom 1. August 2014 vorgelegt (Blatt 32-37 der Gerichtsakte). Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2014 (Blatt 47-49 der Gerichtsakte) hat die Klägerin ergänzende aufgabenbezogene Bewertungsrügen hinsichtlich der schriftlichen Prüfungsarbeit formuliert. Diese blieben jedoch unsubstantiiert, es wurde lediglich argumentiert, dass die Klägerin mit ihrer Bearbeitung bei den Aufgaben 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 jeweils höhere Punktzahlen hätten erzielen müssen, da einige bzw. viele Punkte der Musterlösung mit eigenen Worten wiedergegeben worden seien. Derart pauschale Rügen eines Prüflings sind nicht geeignet, einen Anspruch auf (erneutes) Überdenken durch die Prüfer zu begründen. Unabhängig davon haben die beteiligten Prüferinnen jedenfalls im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu den pauschalen Rügen der Klägerin allgemein Stellung genommen und in diesem Rahmen hinreichend Gelegenheit zur Überdenkung ihrer Bewertung erhalten.

cc) Weitere Verfahrensrügen erhebt die Klägerin nicht.

Soweit die Klägerin rügt, dass es ihr im Nachgang der Bekanntgabe des Prüfungsbescheids vom 5. Mai 2014 verweigert worden sei, im Zuge der Akteneinsicht Kopien aus ihrer Prüfungsakte zu fertigen, so begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken.

Denn der Prüfling kann entsprechend Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG Einwände gegen die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ grundsätzlich nur vortragen, wenn er die mit der Korrektur vermerkten und der Bewertungsbegründung der Prüfer versehene Prüfungsarbeit einer zeitlich und sachlich ausreichenden Überprüfung unterziehen kann. Insbesondere wenn es darum geht, die fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit eigener Ausführungen zu belegen, bedarf es hierzu regelmäßig der Beiziehung von Fachliteratur oder des Rats von Sachkundigen, denen der Text vorgelegt werden muss. Kann sich der Prüfling bei der Einsicht in seine Prüfungsarbeit allenfalls Notizen machen und wird ihm die Anfertigung einer Kopie verwehrt, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßig erschwert. Andererseits besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, Ablichtungen oder Abschriften von Prüfungsarbeiten zu verweigern, da diese Arbeiten nach Abschluss der Bewertung keiner Geheimhaltung mehr unterliegen. Auch die Prüfungsarbeiten unterliegen daher der Verpflichtung zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, was zur Folge hat, dass der Prüfling im gerichtlichen Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anspruch auf Anfertigung von Ablichtungen auf seine Kosten hat. Der Ausschluss der Fertigung von Kopien bei Einsicht in die Prüfungsakte könnte somit zur Folge haben, dass der Prüfling Klage erheben muss, um eine Ablichtung seiner Prüfungsarbeit zu erhalten und seine Einwände formulieren zu können. Dies widerspräche aber der Zielsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ein Überdenkungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren vor der Befassung der Verwaltungsgerichte durchzuführen (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 - juris Rn. 30).

Eine im Nachgang eines Prüfungsbescheids verweigerte Fertigung von Kopien aus der Prüfungsakte betrifft jedoch somit im Kern die Möglichkeit und Pflicht des Prüflings, in materiell-rechtlicher Hinsicht Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistung zu formulieren. Sie stellt hingegen keinen Verfahrensfehler dar, der für sich genommen zur Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfung führt.

Unabhängig davon hat vorliegend die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antragsgemäß unter dem Datum des 6. August 2014 (Blatt 31 der Gerichtsakte) Akteneinsicht und damit Gelegenheit erhalten, Kopien aus der Verwaltungsakte des Beklagten zu fertigen, um auf dieser Basis Rügen und Einwendungen zu formulieren. Eine formale Rechtsverletzung der Klägerin ist daher von vornherein nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der Klägerin vorliegend von vornherein kein Anspruch auf Einsicht in andere (auch anonymisierte) Bewertungsblätter oder schriftliche Arbeiten - und damit fremde Prüfungsakten - zukommt, um einen Bewertungsvergleich mit anderen Prüflingen vorzunehmen. Hierfür würde es grundsätzlich einer Bevollmächtigung durch die betroffenen anderen Prüflinge bedürfen (vgl. Niehues/Fischer, 5. Aufl. 2010, Rn. 203). Es ist vielmehr ausreichend, dass der Klägerin anhand der Bewertungsblätter in der Prüfungsakte das abstrakte Bewertungsschema der schriftlichen Prüfung (tatsächlich erreichte Punktzahl und Maximalpunktzahl je Einzelfrage), die eigene konkrete Bewertung durch Erst- und Zweitkorrektorin sowie der unverbindliche Korrekturrahmen offengelegt worden sind. Ohnehin ist es einem Prüfling grundsätzlich verwehrt, durch einen wertenden Vergleich mit einer anderen Prüfungsarbeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form des Gleichbewertungsgebots darzutun, wenn er nicht nachweisen kann, dass beide Prüfungsleistungen in einzelnen oder allen Punkten gleich sind, jedoch vom selben Prüfer unterschiedlich bewertet wurden; auch den Gerichten ist es in einem derartigen Fall generell verwehrt, selbst einen wertenden Vergleich anzustellen (BayVGH, U.v. 12.4.2000 - 7 B 99.1899 - juris Rn. 26).

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2014 nicht zu beanstanden.

Wie bereits eingangs ausgeführt sind Prüfungsbewertungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 8).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums vorliegend nicht erkennbar. Anhand der Prüfungsprotokolle, Bewertungsblätter sowie der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferinnen im Klageverfahren lässt sich hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen der Klägerin positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Ermittlung der Gesamtnote ist nicht zu beanstanden. Substantiierte aufgabenbezogene Rügen, die angeben, welche konkreten Antworten sich noch im vertretbaren Antwortspielraum befunden hätten, werden durch die Klägerin ohnehin nicht geltend gemacht. Die Klägerin vermag mithin mit ihren Bewertungsrügen nicht durchzudringen.

aa) Soweit die Klägerin pauschal eine „neutrale Überprüfung der Situationsaufgabe“ nach § 5 Abs. 4 HWirtMeistPrV begehrt, fehlen bereits jegliche substantiierte Rügen bzw. Einwände hinsichtlich der Bewertung mit der Endnote „4,5“ (vgl. Blatt 30-81 der Verwaltungsakte). Nachdem die Klägerin somit ihren prüfungsrechtlichen Rüge- und Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine Überprüfung der betreffenden Prüfungsleistung vorzunehmen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 VwGO ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 5.7.2002 - 15 K 3624/00 - juris Rn. 33).

bb) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung der Klägerin durch die Prüferinnen mit der Endnote „5 - mangelhaft“ ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 HWirtMeistPrV besteht die schriftliche Prüfung aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in § 5 Abs. 2 HWirtMeistPrV aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern.

(1) Soweit die Klägerin insoweit pauschal eine Intransparenz der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit rügt, überzeugt dies nicht.

Korrektur und Bewertung einer Prüfungsleistung müssen transparent und für den Prüfling nachvollziehbar sein (VG Augsburg, U.v. 18.12.2001 - Au 9 K 00.1255 - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262 - juris).

Diese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. Die Bewertungsblätter der Erst- und Zweitkorrektorin (Blatt 106 f. der Verwaltungsakte) lassen das Bewertungsschema der schriftlichen Prüfung hinreichend erkennen. Es sind hinsichtlich jeder Einzelfrage der maximal erreichbare Punktwert sowie die konkret von der Klägerin erreichte Punktzahl sowie das Endergebnis (Erstkorrektorin: 38/100 Punkte; Zweitkorrektorin: 29,5/100 Punkte) ausgewiesen. Ebenfalls auf den Bewertungsblättern abgedruckt ist der Punkteschlüssel, dem zu entnehmen ist, welche Punktebereiche jeweils welcher Endnote entsprechen (z. B. „5 - mangelhaft“: 30-49 Punkte). Aus dem in der Prüfungsakte enthaltenen „unverbindlichen Korrekturrahmen“ (Blatt 83-89 der Verwaltungsakte) wird zudem deutlich, welcher antwortspezifischer Erwartungshorizont seitens der Prüferinnen bestanden hat.

(2) Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal rügt, die Zweitkorrektorin habe ihren Bewertungsspielraum überschritten, da sie lediglich 29,5 P. für die Klägerin ermittelt habe, während die Erstkorrektorin 38 Punkte ermittelt habe, so ist dieser Vortrag bereits völlig unsubstantiiert, insbesondere nicht auf eine konkrete Bewertung einer oder mehrerer Einzelfrage/n der schriftlichen Prüfungsarbeit gerichtet. Unabhängig davon erschließt sich dem Gericht nicht, was das Sachziel dieser klägerischen Argumentation ist; denn auch eine Bewertung durch die Zweitkorrektorin ebenfalls mit 38 Punkten würde allenfalls zu einer Gesamtpunktzahl von 38 Punkten für die schriftliche Prüfung führen - und damit nach dem Punkteschlüssel der Prüfung an der Endnote „5 - mangelhaft“ (Bereich 30-49 Punkte) nichts ändern.

(3) Auch die erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2014 (Blatt 47-49 der Gerichtsakte) im Rahmen der Klagebegründung erhobenen aufgabenbezogenen Bewertungsrügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie aufgrund der rechtlich bedenklichen Weigerung des Beklagten, im Rahmen der Akteneinsicht die Fertigung von Kopien der Prüfungsakte zu ermöglichen (siehe oben unter Ziffer 1.a.cc), erst im Nachgang der anwaltlichen Akteneinsicht vom 6. August 2014 (Blatt 31 der Gerichtsakte) in der Lage war, substantiierte Rügen und Einwendungen hinsichtlich der schriftlichen Prüfung zu formulieren.

Die aufgabenbezogenen Bewertungsrügen der Klägerin verbleiben letztlich gänzlich unsubstantiiert. Die Klägerin führt hinsichtlich der Einzelfragen 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 der schriftlichen Prüfungsarbeit schlicht an, dass sie aus ihrer Sicht dort eine höhere Einzelpunktzahl hätten erreichen müssen. Hinsichtlich der Einzelfrage 3.1 begründet sie diese Auffassung nicht. Hinsichtlich der Einzelfragen 3.2, 4.1 und 4.2 führt sie zur Begründung pauschal und unsubstantiiert an, dass sie hier jeweils einige bzw. viele der in der Musterlösung enthaltenen Lösungsvorschläge mit eigenen Worten genannt habe. Eine solche unsubstantiierte Argumentation - die noch nicht einmal konkret die durch die Klägerin aus ihrer Sicht der Musterlösung entsprechend gelösten Aspekte benennt - ist jedoch bereits im Ansatz ungeeignet, eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüferinnen darzulegen bzw. zu begründen. Die Klägerin legt nicht einmal ansatzweise im Wege von substantiierten aufgabenbezogenen Rügen dar, welche konkreten Antworten sich aus ihrer Sicht noch im vertretbaren Antwortspielraum befunden und eine höhere Bewertung gerechtfertigt hätten.

Unabhängig davon haben die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Prüferinnen in Ergänzung ihrer schriftlichen Einlassungen nachvollziehbar und schlüssig darlegen und begründen können, aus welchen Gründen sie im Fall der Klägerin zu ihrer Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung als „mangelhaft“ (5,0) gelangt sind. Die Prüferinnen haben dargelegt, dass das Niveau der Meisterprüfung ausgehend von § 1 HWirtMeistPrV vom Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) bestimmt werde. Hiernach entspreche der Abschluss als Meister/in im Bereich der Hauswirtschaft Niveaustufe 6 und sei einem Bachelor gleichgestellt. Angesichts dieses hohen Anforderungsniveaus und Erwartungshorizonts habe die Klägerin in der schriftlichen Prüfung nicht überzeugen können und bei weitem keine noch „ausreichende“ Leistung gezeigt. Es gehe in der Meisterprüfung insbesondere darum, Fachbegriffe (z. B. DIN EN ISO-9001) nicht nur - wie die Klägerin - zu benennen, sondern diese Termini auch zu verstehen und zu erläutern. Anhand komplexer Problemstellungen seien Gesamtzusammenhänge aufzuzeigen und auch gedankliche Transferleistungen zu erbringen.

Letztlich kann das Gericht auch in diesem Kontext das Sachziel der Klägerin nicht nachvollziehen. Denn selbst wenn man die von der Klägerin angestrebte Bewertung der Einzelfragen 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 zugrunde legte, würde dies lediglich dazu führen, dass sie im Fall der Erstkorrektur 5 Teilpunkte mehr (neue Endpunktzahl: 43/100) sowie im Fall der Zweitkorrektur ebenfalls 5 Teilpunkte mehr (neue Endpunktzahl: 34,5/100) erreichen würde. Es würde sich sodann im arithmetischen Mittel zwischen Erst- und Zweitkorrektur mit 38,75 P. weiterhin eine Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit ergeben, die deutlich im Bereich der Note „5 - mangelhaft“ (30-49 Punkte) liegt.

(4) Auch die Bewertung der die schriftliche Arbeit ergänzenden mündlichen Prüfung vom 29. April 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die schriftliche Arbeit ist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 HWirtMeistPrV durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der schriftlichen Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht, § 5 Abs. 5 Satz 3 HWirtMeistPrV. Die Ergänzungsprüfung soll gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 HWirtMeistPrV je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

Soweit die Klägerin auch insoweit pauschal eine allgemeine Intransparenz der Bewertung rügt, überzeugt dies nicht. Ausweislich des handschriftlichen Prüfungsprotokolls der Prüferinnen vom 29. April 2014 (Blatt 25 der Verwaltungsakte) habe sich die Klägerin im 30-minütigen Prüfungsgespräch sehr unkonzentriert gezeigt und trotz Erklärungen der Prüferinnen die Fragen nicht ausreichend verstanden. Die Antworten seien mangelhaft bzw. ungenügend gewesen. Die beiden Prüferinnen seien sich einig gewesen, dass kein meisterliches Niveau erreicht worden sei; die Note „mangelhaft“ aus der schriftlichen Arbeit habe daher nicht auf die Note „ausreichend“ angehoben werden können. Der Anlage 2 zum Prüfungsprotokoll (Blatt 21-23 der Verwaltungsakte) sind die Fragestellungen zu entnehmen, die die Prüferinnen in thematischer Anlehnung an die schriftliche Prüfung mit der Klägerin in der mündlichen Ergänzungsprüfung erörtert haben. In der schriftlichen Einlassung vom 8. bzw. 10. Juli 2014 zur gegenständlichen Klage (Blatt 34 der Gerichtsakte) ergänzten die Prüferinnen noch, dass die Klägerin insbesondere bei den Grundsätzen im Qualitätsmanagement große Mängel aufgewiesen habe; sie habe nicht nachweisen können, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen könne. Diesen Feststellungen der Prüferinnen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Ihre Eindrücke und Bewertung haben die informatorisch angehörten Prüferinnen auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (siehe oben).

Der Rechtsfehlerfreiheit der Nichtanhebung der Note der Klägerin von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ steht auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass in der Anlage 2 zum Prüfungsprotokoll neben (negativen) Fehlzeichen auch etwa 20 (positive) Häkchen enthalten sind. Denn die am Korrekturrand angebrachten Häkchen und positiven Stellungnahmen sind kein Maßstab, an dem die Gesamtbewertung des Prüfers auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden kann. Sie stellen vielmehr grundsätzlich nur prüfungsinterne Hilfsmittel ohne Aussagekraft für die zu vergebende Gesamtnote dar und sind für sich betrachtet wertungsneutral, d. h. es lässt sich ihnen nicht entnehmen, welches Gewicht den mit ihnen versehenen Ausführungen des Prüflings im Gesamtgefüge der Prüfungsleistung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 03.12.2001 - 7 B 01.774 - juris Rn. 39; VG München, U.v. 6.12.2011 - M 4 K 11.528 - juris Rn. 45).

3. Klarzustellen ist noch, dass die seitens der Klägerin gerügte Passage hinsichtlich einer fristgerechten Anmeldung zu einer nochmaligen Wiederholungsprüfung unter Befreiung des bereits 2011/12 bestandenen Prüfungsteils nicht förmlicher Teil des gegenständlichen Prüfungsbescheids vom 5. Mai 2014 - und somit auch nicht Klagegegenstand - ist. Es handelt sich insoweit um einen bloßen behördlichen Hinweis ohne Regelungscharakter i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, der nach der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt ist (vgl. Blatt 164 der Verwaltungsakte).

Nur der guten Ordnung halber sei daher darauf hingewiesen, dass die Zweijahresfrist aus § 9 Abs. 2 HWirtMeistPrV, innerhalb derer im Falle der Prüfungswiederholung von einzelnen bereits bestandenen Prüfungsteilen befreit werden kann, ausweislich der Norm ausdrücklich mit dem Tage der Beendigung der insgesamt nicht bestandenen Prüfung an beginnt. Insoweit dürfte im Fall der Klägerin grundsätzlich auf die Zustellung des Prüfungsbescheids vom 23. April 2012 (Blatt 170-173 der Verwaltungsakte) über das Nichtbestehen der Meisterprüfung 2011/12 abzustellen sein. Das exakte Zustellungsdatum lässt sich der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte jedoch nicht entnehmen.

4. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

7

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

8

(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

9

(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

7

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

8

(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

9

(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.