Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 8 ZB 12.1425

published on 07/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 8 ZB 12.1425
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 3 K 11.314, 03/04/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens entsprechend ihren Anteilen am Gesamtstreitwert.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Gesamtstreitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt, wobei der Teilstreitwert für jeden Kläger jeweils 7.500 Euro beträgt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren eine Neuverbescheidung ihres Antrags, den Sonderlandeplatz G. der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV) zu unterwerfen und den Einsatz von propellergetriebenen Flugzeugen zum Absetzen von Fallschirmspringern darüber hinaus zeitlich zu beschränken.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. April 2012 abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 3. April 2012 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Neuverbescheidung ihres Antrags verneint. Die von der Landesanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die Ausführungen des Gerichts zur Klagebefugnis der Kläger zutreffen, kann daher dahinstehen.

Wie auch die Kläger selbst nicht infrage stellen, unterfällt der Sonderlandeplatz G. nicht unmittelbar der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV), weil die dort stattfindenden Flugbewegungen den Schwellenwert des § 1 Abs. 1 der Verordnung unterschreiten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV kann die zuständige Luftfahrtbehörde einen Landeplatz, auf dem weniger als 15.000 Flugbewegungen jährlich stattfinden, den Einschränkungen nach § 1 Landeplatz-LärmschutzV unterwerfen bzw. noch weitergehende zeitliche oder fahrzeugbezogene Einschränkungen einführen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Vorliegend hat das Erstgericht zu Recht die Erforderlichkeit einer solchen behördlichen Maßnahme verneint. Der Vortrag der Kläger, das Gericht habe ihre Einwände gegen die Ermessensausübung des Beklagten überwiegend nicht berücksichtigt, trifft daher schon deshalb nicht zu, weil das Verwaltungsgericht bereits vom Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten ausgegangen ist. Hierauf geht die Zulassungsbegründung jedoch nicht ein.

Aber auch unbeschadet dieses Darlegungsmangels vermögen die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeführten Gesichtspunkte die Erforderlichkeit des begehrten behördlichen Handelns nicht zu begründen, weil die von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht erreichen und für sie auch im Übrigen nicht unzumutbar sind.

Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV sind zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm jedenfalls dann erforderlich, wenn die Lärmbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreicht. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung haben lärmbetroffene Anwohner zur Abwehr fluglärmbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen einen Anspruch auf nachträgliche Einschränkungen bestandskräftiger luftverkehrsrechtlicher Genehmigungen (BVerwG, B.v. 26.2.2004 - 4 B 95/03 - NVwZ 2004, 869 m. w. N.; vgl. auch NdsOVG, U.v. 23.4.2009 - 7 KS 18/07 - NVwZ-RR 2009, 756, 758 m. w. N.; OVG RhPf, B.v. 2.12.2004 - 7 A 11380/04 - juris; HessVGH, U.v.6.8.2002 - 2 A 828/01, 2 A 3013/02 - juris; Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 518). Dieser gesetzlich nicht normierte Grenzwert liegt deutlich über der Erheblichkeitsgrenze, die beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Flugplatzes einzuhalten ist (HessVGH, U.v. 6.8.2002, a. a. O, juris Rn. 45 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) überschritten (BVerwG, U.v. 16.3. 2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376 m.w.N). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, liegt die Lärmbelastung der Kläger weit unter diesem Wert.

Die Regierung von O. - Luftamt S. - hat im Schriftsatz vom 1. April 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass derartige Schwellenwerte durch den Flugverkehr am Sonderlandeplatz G. beim Anwesen der Kläger nicht einmal im Ansatz erreicht werden. Selbst die von den Klägern als Anlage zur Klagebegründung vom 3. März 2011 vorgelegten Schallmessprotokolle ergeben, wie die Landesanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Luftamts ausführt, lediglich eine Lärmbelastung mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von höchstens 55 dB(A). Das wird von den Klägern nicht substanziiert bestritten. Soweit sie in der Zulassungsbegründung die Nichteinholung eines Lärmgutachtens rügen, erfolgt dies ausschließlich unter dem - wie oben ausgeführt verfehlten - Gesichtspunkt der vermeintlich fehlerhaften Beurteilung der behördlichen Ermessensentscheidung. Von den Klägern wird nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet dargelegt, dass und inwiefern die Pegelwerte der Fachbehörde, die auf der Grundlage der von ihnen selbst vorgelegten Messergebnisse ermittelt wurden, fehlerhaft wären oder welche Grenzwerte überschritten sein sollten. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einholung eines Lärmgutachtens als nicht geboten angesehen hat, zumal selbst im Falle einer genehmigungspflichtigen Änderung des Betriebs des Flugplatzes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG), welche hier nicht vorliegt, ein Gutachten über das Ausmaß des zu erwartenden Fluglärms gemäß § 41 Abs. 2 LuftVZO verfahrensrechtlich nicht zwingend erforderlich ist. Darauf, ob und inwieweit die Regierung von S. bei der Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Sonderlandeplatzes vom 4. März 1968 die Existenz der von den Klägern bewohnten M.-siedlung berücksichtigt hat, kommt es für das hiesige Verfahren nicht an.

Nachdem § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV die Erforderlichkeit zusätzlicher Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm von den örtlichen Gegebenheiten abhängig macht, führt der Ausschluss fluglärmbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht zwangsläufig zum Wegfall dieses Tatbestandsmerkmals. Entgegen dem Vorbringen der Kläger in der Zulassungsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht aber auch nicht auf die Prüfung eines Anspruchs der Kläger auf behördliches Handeln beschränkt, sondern vielmehr die Zumutbarkeit der Lärmbelastung für die Kläger unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation geprüft und zu Recht bejaht.

Die Richtigkeit dieser Bewertung wird durch die klägerischen Einwendungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil die vom Sonderlandeplatz G. ausgehende Lärmbeeinträchtigung der Kläger nach den von ihnen vorgelegten Schallmessprotokollen selbst die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Flugplätzen von der Genehmigungsbehörde im Abwägungsprozess zu berücksichtigen ist, nicht erreicht. Diese bestimmt sich, wenn auch eine unmittelbare Anwendung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FlulärmG hier nicht in Betracht kommt, nach den in § 2 Abs. 2 FluglärmG festgesetzten grundsätzlichen Wertungen (BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 u. a. - juris Rn. 93 m. w. N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 25.6.2014 - 8 CS 13.1827 - Rn. 24 m. w. N.). Nachdem ein Flugbetrieb im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) in der Genehmigung des Sonderlandeplatzes G. nicht vorgesehen ist, kommt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FluglärmG hier lediglich der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel zum Tragen, der in der - nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 23.8.2012, a. a. O., juris Rn. 99 m. w. N.) allein relevanten - Tagschutzzone 1 65 dB(A) und für die Tagschutzzone 2 60 dB(A) beträgt. Entsprechend obigen Ausführungen werden diese Lärmgrenzwerte bei den Anwesen der Kläger, ausgehend von deren eigenen Messungen, um mindestens 10 dB(A) bzw. 5 dB(A) unterschritten.

Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils wird selbst dann nicht infrage gestellt, wenn man im Hinblick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht allein auf den Dauerschallpegel abstellen wollte, sondern entgegen den Bestimmungen des Fluglärmschutzgesetzes hier auch dem einwirkenden Maximalpegel Bedeutung zumessen wollte. In der von den Klägern vorgelegten Aufstellung werden insgesamt zwölf Überflugereignisse mit Maximalpegeln zwischen 50 dB(A) und 70 dB(A) nachgewiesen. Diese liegen damit weit unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, mit der ab Einzelereignispegeln von 99 dB(A) zu rechnen ist (vgl. Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, a. a. O., § 6 Rn. 320).

Nachdem die Zumutbarkeitsschwelle für die Lärmbelastung der Kläger hier somit unter keinem Gesichtspunkt überschritten wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Erforderlichkeit für ein behördliches Einschreiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV verneint. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Kläger, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Fallschirmspringer-Maschinen und die Übungsflüge der Flugschule ortsnahe Steigflüge durchführten. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass hierdurch höhere Lärmwerte erreicht würden, als die von ihnen vorgelegten Schallmessprotokolle belegen. Eine derartige Lärmbelastung ist den Klägern aber, wie oben ausgeführt, zumutbar. Daher führt auch das Vorbringen zur Schwerpunktbelastung an den Wochenenden, zur Wirkungslosigkeit der Abflachung der Platzrunde sowie zur Möglichkeit, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Landeplatz-LärmschutzV auch auf die schallgedämmte „Pilatus Porter“ anzuwenden, zu keinem anderen Ergebnis, so dass die Richtigkeit der insoweit aufgestellten Behauptungen dahinstehen kann.

Auch im Übrigen haben die Kläger keine besonderen örtlichen Gegebenheiten dargelegt, die die Erforderlichkeit behördlichen Einschreitens im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Flugbewegungszahlen auf dem Sonderlandeplatz G. weit unter dem normativen Schwellenwert der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung liegen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der vom Gericht zugrunde gelegten Zahlen anzweifeln, verkennen sie, dass sich das Erstgericht dabei auf Daten des statistischen Bundesamts (Fachserie 8 R 6.2) gestützt hat. Das Erstgericht durfte von deren Richtigkeit auch ausgehen, nachdem ein in der mündlichen Verhandlung stichprobenartig durchgeführter Abgleich des als elektronische Datenbank geführten Hauptflugbuchs des Beigeladenen mit den Aufzeichnungen der Kläger weitgehende Übereinstimmung ergeben hat. Insbesondere musste das Gericht den Mutmaßungen der Kläger über die angeblich nicht ordnungsgemäße Ermittlung der Flugbewegungszahlen nicht weiter nachgehen, nachdem der Beigeladene dargelegt und in der mündlichen Verhandlung mittels einer Grafik veranschaulicht hat, dass jede Flugbewegung unabhängig voneinander durch drei verschiedene Stellen aufgezeichnet wird, die aus unterschiedlichen Beweggründen ein eigenes Interesse an der Richtigkeit der Zahlenangaben haben. Den früheren, hiervon abweichenden Angaben der Regierung von O. im Schreiben vom 1. Februar 2007 und in der Email vom 24. August 2009 kommt demgegenüber kein Gewicht zu, zumal die von den Klägern gerügte Diskrepanz zu den vom Erstgericht zugrunde gelegten Flugbewegungszahlen dadurch erklärbar ist, dass sich diese Auskünfte auf frühere Zeiträume bzw. auf statistisch noch nicht abschließend erhobene Daten beziehen. Zudem liegt es nahe, dass in den Auskünften der Begriff der „Flugbewegungen“ unterschiedlich interpretiert und nicht im Sinne der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 Landeplatz-LärmschutzV verwendet wurde, nachdem sich die entsprechenden klägerischen Anfragen nicht hierauf bezogen hatten.

Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch der Kläger auf Neuverbescheidung ihres Antrags nicht besteht.

2. Die Berufung der Kläger ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass eine im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wird, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgericht nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. dazu Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.). Vorliegend haben die Kläger in keiner Weise dargelegt, auf welche Rechts- oder Tatsachenfrage sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stützen wollen.

3. Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht wurden, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Da ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt hier nicht vorliegt, trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 05/04/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind,

1.
weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1 unterwerfen;
2.
zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen einführen, insbesondere
a)
die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen,
b)
den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken, für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist.
Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern sind untersagt, soweit Einschränkungen nach Satz 1 angeordnet sind.

(2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:

1.
von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den Nordseeinseln,
2.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches Interesse besteht,
3.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.

(3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände an einem Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht erforderlich sind.

(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15 000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden haben, sind Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9 000 kg höchstzulässiger Startmasse untersagt:

1.
montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang,
2.
samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.

(2) Starts und Landungen von Flügen, die über den Flugplatzverkehr nach Artikel 2 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung hinausführen, sind während der Ruhezeiten nach Absatz 1 zulässig, wenn für das propellergetriebene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine dem Lärmzeugnis entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Im Falle eines Starts gilt dies nur, wenn das Luftfahrzeug nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Startflugplatz zurückkehrt; diese Einschränkung gilt nicht, wenn das Luftfahrzeug aus Gründen der sicheren Flugdurchführung vorzeitig zurückkehren muß. Nicht im Inland erteilte Lärmzeugnisse oder die ihnen entsprechenden Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn aus ihnen die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 1 ersichtlich ist.

(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind,

1.
weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1 unterwerfen;
2.
zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen einführen, insbesondere
a)
die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen,
b)
den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken, für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist.
Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern sind untersagt, soweit Einschränkungen nach Satz 1 angeordnet sind.

(2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:

1.
von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den Nordseeinseln,
2.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches Interesse besteht,
3.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.

(3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände an einem Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht erforderlich sind.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmen einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind,

1.
weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1 unterwerfen;
2.
zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen einführen, insbesondere
a)
die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen,
b)
den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken, für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist.
Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern sind untersagt, soweit Einschränkungen nach Satz 1 angeordnet sind.

(2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:

1.
von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den Nordseeinseln,
2.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches Interesse besteht,
3.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.

(3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände an einem Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht erforderlich sind.

(1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze festzusetzen:

1.
Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,
2.
Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen,
3.
militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind,
4.
militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 20 Tonnen zu dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

(2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, können dadurch verkündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.

(3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte festzusetzen. Auf derselben Grundlage ist der Lärmschutzbereich für einen wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzusetzen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung soll vorgenommen werden, sobald die Genehmigung, die Planfeststellung oder die Plangenehmigung für die Anlegung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist.

(4) Der Lärmschutzbereich für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte spätestens bis zum Ende des Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bauliche Erweiterung beantragt, ist eine Festsetzung für den bestehenden Flugplatz, die den bisherigen Bestand zur Grundlage hat, nicht mehr erforderlich, wenn eine Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den wesentlich baulich erweiterten Flugplatz vorgenommen wird und die Inbetriebnahme des erweiterten Flugplatzes unmittelbar folgt. Die Festsetzungen für verschiedene Flugplätze sollen nach Prioritäten vorgenommen werden, die sich aus der voraussichtlichen Größe der Lärmschutzbereiche und der betroffenen Bevölkerung ergeben; die vorgesehene Abfolge der Festsetzungen und ihr voraussichtlicher Zeitpunkt sind festzulegen und der Öffentlichkeit mitzuteilen.

(5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen, wesentlich baulich erweiterten oder bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist neu festzusetzen, wenn eine Änderung in der Anlage oder im Betrieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplatzes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbelastung ist insbesondere dann als wesentlich anzusehen, wenn sich die Höhe des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert. Die Neufestsetzung ist für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen. Die Neufestsetzung ist für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen, solange kein Fall des Absatzes 4 Satz 2 vorliegt.

(6) Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist zu prüfen, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich wesentlich verändern wird. Die Prüfung ist in Abständen von zehn Jahren zu wiederholen, sofern nicht besondere Umstände eine frühere Prüfung erforderlich machen.

(7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu festzusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungserfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 geschlossen werden soll und für seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat. Nach der Schließung eines Flugplatzes ist ein bestehender Lärmschutzbereich aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Flugplatz nach Absatz 1, wenn dieser die dort genannten Merkmale in sonstiger Weise dauerhaft verliert; Absatz 8 bleibt unberührt.

(8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert, sollen auch für andere als in Absatz 1 genannte Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.

(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind,

1.
weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1 unterwerfen;
2.
zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen einführen, insbesondere
a)
die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen,
b)
den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken, für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist.
Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern sind untersagt, soweit Einschränkungen nach Satz 1 angeordnet sind.

(2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:

1.
von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den Nordseeinseln,
2.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches Interesse besteht,
3.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.

(3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände an einem Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht erforderlich sind.

(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen, auf denen nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15 000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern stattgefunden haben, sind Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9 000 kg höchstzulässiger Startmasse untersagt:

1.
montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang,
2.
samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.

(2) Starts und Landungen von Flügen, die über den Flugplatzverkehr nach Artikel 2 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung hinausführen, sind während der Ruhezeiten nach Absatz 1 zulässig, wenn für das propellergetriebene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine dem Lärmzeugnis entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Im Falle eines Starts gilt dies nur, wenn das Luftfahrzeug nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Startflugplatz zurückkehrt; diese Einschränkung gilt nicht, wenn das Luftfahrzeug aus Gründen der sicheren Flugdurchführung vorzeitig zurückkehren muß. Nicht im Inland erteilte Lärmzeugnisse oder die ihnen entsprechenden Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn aus ihnen die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 1 ersichtlich ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.