Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Feb. 2016 - W 1 K 15.30021

bei uns veröffentlicht am05.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2014 wird in den Ziffern 4 und 5 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der nach eigenen Angaben am ... ... ... in Logar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religion. Er reiste über den Iran, die Türkei, Österreich sowie weitere unbekannte Länder am 13. November 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 27. November 2012 Asyl.

2. In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14. Oktober 2014 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich bis zur Ausreise in der Heimatprovinz Logar aufgehalten, jedoch in Kabul in seinem eigenen Laden gearbeitet und dort manchmal auch übernachtet. Seine Großfamilie lebe noch in Afghanistan, seine Eltern sowie ein Bruder noch im Heimatdorf, ein weiterer Bruder lebe in Kabul, zwei Brüder und eine Schwester seien bereits verstorben. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit dem Abitur abgeschlossen. Danach habe er eine Lehre als Tischler begonnen, neben der Ausbildung aber schon als Straßenverkäufer neben der Kommandozentrale der ISAF gearbeitet. Später habe er einen Imbiss bzw. ein Restaurant eröffnet, dann einen Lebensmittelladen, den er bis zu seiner Ausreise betrieben habe. Er habe zunächst mehrere Jahre lang in Ruhe arbeiten können, danach habe er jedoch Probleme bekommen. Am Tag seiner Ausreise habe er mit einigen Freunden zusammengearbeitet, als es zu einem Selbstmordattentat gekommen sei, bei dem alle seine Freunde ums Leben gekommen seien. Auch sein Leben sei in Gefahr, weil man sich zuvor ihm bereits mehrmals in den Weg gestellt habe, er habe aber immer fliehen können. Außerdem sei in Brief in die Moschee geworfen worden, der Drohungen enthalten habe. Er habe deshalb dort nicht mehr leben können. Er habe sich niemals politisch betätigt, aber neben dem Stützpunkt der ISAF gearbeitet, weshalb ihn alle Kommandeure gekannt hätten. Die Probleme hätten im Sommer 2011 begonnen. Man habe ihn gefragt, wo er arbeite. Dann habe ihm der Mann vorgeworfen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, was er jedoch geleugnet habe. Der Mann habe dann gesagt, er sehe ja, was der Kläger tue. Dann sei er weggegangen. Etwa drei oder vier Wochen später seien dann zwei andere Personen gekommen hätten ihn wieder gefragt, was er dort tue. Er habe wieder geantwortet, dass er nur seiner Arbeit nachgehe und sie hätten ihn dann gefragt, weshalb er überhaupt dort arbeiten dürfe und andere nicht, ob er vielleicht die Polizei kenne. Im Jahr 2012 sei ein amerikanischer Journalist bei ihm erschienen, der gesagt habe, dass er für die Deutschen arbeite. Er habe den Kläger interviewt und beispielsweise gefragt, wie lange er schon dort arbeite, wer bei ihm einkaufe und ähnliche Dinge. Er habe alles aufgenommen und fotografiert. In der Zeitung sei dann ein Artikel mit Fotos über ihn erschienen. Seitdem habe sich sein Problem vergrößert, weshalb er Ende 2012 ausgereist sei. Als er einmal nach Hause gefahren sei, habe ihm ein Auto den Weg versperrt. Es seien Leute herausgesprungen, hätten ihn gepackt und ihm die Hände gefesselt. Sie hätten ihn dann zu einem Berg geführt und ihn auf den Boden geworfen. Anschließend hätten sie sich wohl beraten, diesen Moment habe er ausnützen können und sei geflohen. Er sei einfach aufgesprungen und nach Hause gelaufen. Dort habe er sich aber keine Stunde lang aufgehalten, er sei sofort ausgereist. Zuvor habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, da er einen amerikanischen Freund habe, den er eigentlich habe begleiten sollen. Man habe ihn mehrmals angehalten, um ihm Fragen zu stellen. Es seien die gleichen Leute gewesen, die ihn auch zuvor in seinem Laden aufgesucht hätten. Er sei zweimal im Laden aufgesucht worden und dann einmal zwangsweise mitgenommen worden. Was die Leute genau von ihm gewollt hätten, hätten sie nicht gesagt. Vielleicht hätten sie ihn töten wollen. An das Datum des Zeitungsartikels könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei zwischen dem dritten und dem fünften Monat im Jahr 2012 gewesen. Auch den Namen der Zeitung könne er nicht nennen. Die Einheimischen hätten ja kaum Zugang zu seinem Laden, deshalb hätten sie wohl gedacht, dass er spioniere und viel mit Ausländern zu tun habe. Nachdem der Zeitungsartikel erschienen sei, hätten sie ihn mitgenommen. Auf die Frage, was dann das Selbstmordattentat mit seiner Ausreise zu tun habe, gab der Kläger an, sie seien nicht nur hinter ihm, sondern auch hinter seinen Freunden her gewesen. In der Zeitung seien Fotos von allen gewesen. Das Selbstmordattentat habe im Juli 2012 neben der Kommandozentrale der ISAF in Kabul, Stadtteil Golaie-Shashdarak stattgefunden. Es sei zwischen seinem Laden und dem italienischen Konsulat passiert. In der Umgebung befänden sich auch noch andere Botschaften. Es seien ja nur seine Freunde ums Leben gekommen, sonst sei niemand verletzt worden. Den Drohbrief in der Moschee habe er erst vor kurzem erhalten. Es sei am Ausreisetag passiert, sein Bruder habe ihm den Brief mit der Post geschickt. Es sei ein gefährliches Viertel gewesen, es hätten sich dort diverse ausländische Organisationen befunden, dort habe nicht jeder etwas tun dürfen. Die Militärs hätten ihn auch gebeten, ihnen zu melden, wenn er etwas Verdächtiges entdecke. Den Drohbrief sowie ein Schreiben einer amerikanischen Staatsangehörigen könne er vorlegen. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, dass sie ihn vielleicht fänden und ihn mitnähmen und danach vielleicht wieder freiließen, vielleicht aber auch töteten. Er habe die Leute, die plötzlich in seinem Laden aufgetaucht seien, zuvor nie gesehen. Er habe auch niemandem genau gesagt, wo er arbeite.

3. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014, zugestellt am 15. Januar 2015 (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 82/83 der Behördenakte), lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei kein Flüchtling i. S. d. § 3 AsylVfG. Seinem Sachvortrag könne nicht gefolgt werden. Die Schilderung der Bedrohungssituation habe nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Begebenheit erweckt. Das Vorbringen sei in seiner Wortwahl zu farblos, kurz und ohne Anklang von Nebensächlichkeiten gewesen. Die Aussage müsse als glatt und lediglich zielgerichtet gewertet werden. Dem Sachverhalt hätten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die einem Rückschluss von der Häufigkeit eines vergleichbaren Vortrags afghanischer Staatsangehöriger auf die fehlende Glaubhaftigkeit entgegenstünden. Das eigenständige Sachvorbringen habe sich in wenigen Sätzen erschöpft. Die skizzierte Bedrohungssituation habe der Kläger auf Nachfrage nicht substantiieren können. Seine Äußerungen seien an der Oberfläche verblieben und hätten keinen anderen Eindruck vermittelt. Der Kläger habe nicht davon überzeugen können, dass er in seinem Heimatstaat einer Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm eine solche im Zeitpunkt seiner Ausreise unmittelbar bevorgestanden habe. Seine Ausführungen stellten sich als stereotyp dar, sie seien frei von Details und könnten gerade nicht als lebensnaher Vortrag eines wirklichen Verfolgungsgeschehens angesehen werden. Auffällig seien pauschale Behauptungen und die fehlende Präzision der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens der angeblichen Gefährdungssituation. Die kargen Angaben beschränkten sich auf das zum Verständnis des angeblich Geschehenen unbedingt notwendige und damit auf die reine Sachinformation. Ein plastisches, lückenloses Bild davon, was konkret geschehen sei, was sich im Einzelnen genau zugetragen habe, ergebe sich daraus nicht. Zunächst habe der Kläger lediglich angegeben, sein Leben sei gefährdet gewesen, es sei ein Brief in eine Moschee geworfen worden. Trotz mehrfacher Aufforderung sei er nicht dazu in der Lage gewesen, die Bedrohungssituation detailliert zu schildern. Er habe zunächst ergänzt, nach der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels seien die Probleme größer geworden. Sodann habe er angegeben, es habe einen Entführungsversuch gegeben, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Einzelheiten auch zu diesen Themenkomplexen habe er trotz wiederholter Bitte nicht vorgetragen. Darüber hinaus sei er nicht in der Lage gewesen mitzuteilen, wann der Zeitungsartikel erschienen sein solle, sogar den Namen der Zeitung habe er nicht nennen können. Der gesamte Vortrag lasse es daher an relevanten Einzelheiten fehlen, es sei nichts davon zu spüren, dass der Kläger konkret Erlebtes mitgeteilt habe. Der Vortrag sei vage und konturenlos. Realitätskennzeichnende Merkmale, die für einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag unerlässlich seien, ließen sich der Anhörungsniederschrift nicht entnehmen. Anders als bei einem erlebnisfundierten Bericht zu erwarten, habe der Kläger trotz vielfältiger Anstöße in der Anhörung nur äußerst vage und damit letztlich unergiebig, weil inhaltsleer vorgetragen. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht durch den Umstand, dass der Kläger den angeblichen Drohbrief vorgelegt habe. Echte Dokumente unwahren Inhalts gebe es in erheblichem Umfang, insbesondere sei bekannt, dass in der von vielen Exilafghanen bewohnten pakistanischen Stadt Peshawar gefälschte afghanische Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhalts erhältlich seien. Der Vorlage von Schreiben oder Dokumenten komme somit allenfalls dann Bedeutung zu, wenn sie einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag stützten. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland auch nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, da dem Kläger keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe und die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan nicht aufgrund einer Gesamtschau zu der Annahme führten, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es habe nicht die Überzeugungsgewissheit gewonnen werden können, dass der Kläger bei Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage existentiellen Gefahren ausgesetzt sei, weil er untypisch von Hilfe und Unterstützung durch im Herkunftsland verbliebene Angehörige ausgeschlossen sei. Auch der Umstand, dass er offensichtlich in der Lage gewesen sei, erhebliche Mittel für seine Ausreise aufzubringen, spreche gegen das Fehlen einer Unterstützung im Herkunftsland. Es sei auch äußerst unwahrscheinlich, dass er nicht die Möglichkeit habe, vom Ausland aus den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu halten.

4. Mit am 21. Januar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe in Afghanistan Verfolgungshandlungen durch die Taliban erlitten. Bei dem von ihm erwähnten Selbstmordanschlag seien der frühere Inhaber des Geschäftes des Klägers, welcher beim Kläger als Angestellter weiter gearbeitet habe, sowie mehrere als fliegende Händler tätige Kollegen bzw. Freunde des Klägers getötet worden. Im Übrigen werde auf den Vortrag des Klägers in der Anhörung verwiesen. Er habe Afghanistan somit vorverfolgt verlassen. Die Verfolgungshandlungen durch die Taliban knüpften offensichtlich an eine dem Kläger zumindest unterstellte politische Überzeugung aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der afghanischen Regierung bzw. den internationalen Truppen an. Nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender handle es sich bei den Mitarbeitern oder Zuarbeitern von westlichen Organisationen um eine Risikogruppe, die häufig Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte bzw. der Taliban ausgesetzt sei. Eine inländische Fluchtalternative in Afghanistan sei für den Kläger offensichtlich nicht gegeben, insoweit werde ebenfalls auf die UNHCR-Richtlinien sowie auf die UNHCR-Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen vom August 2013 und auf die Anfragebeantwortung von ACCORD „Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates“ vom 14. August 2013 Bezug genommen. Da dem Kläger durch die Taliban eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vor. Des Weiteren lägen zumindest die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes vor. Wie sich bereits aus der Stellungnahme des UNHCR vom 11. November 2011 ergebe, habe sich die Versorgungssituation in Kabul sowie die Möglichkeit, existenzsichernde Arbeitsstellen zu finden, in den letzten Jahren in Kabul nicht verbessert, vielmehr seien die Lebenshaltungskosten dort stark angestiegen. Die Teuerungsrate bei den Lebensmitteln führe für einen Großteil der afghanischen Bevölkerung in Kabul zu Engpässen bei der Versorgung. Auf das Gutachten des Herrn Dr. D... vom 7. Oktober 2010 sowie den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. August 2010 werde verwiesen. Der Kläger verfüge über keinerlei familiäre Verbindungen nach Kabul mehr. Ohne Anschluss an Familienangehörige habe er keine Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kontakte oder Verbindungen zu nutzen, um zumindest eine erste Anlaufstation zum Auffinden einer Unterkunft sowie einer Arbeitsstelle zu knüpfen. Er habe somit keine Möglichkeit, für sich eine wirtschaftliche Existenz zu erwirtschaften. Verwiesen werde des Weiteren auf die vorgelegte Stellungnahme des Bayer. Flüchtlingsrates vom 9. Februar 2015 „Keine Abschiebung nach Afghanistan“. Hinzu komme, dass der Kläger an einer schweren psychischen Erkrankung leide, aufgrund der er in fachärztlicher Behandlung sei. Der Kläger leide an einer schweren depressiven Episode sowie einer Angstsymptomatik auf dem Boden einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit intensiven Nachhall- und Flash-Back-Erinnerungen in chronifiziertem und fortgeschrittenem Stadium. Auf den als Anlage K 1 vorgelegten psychiatrischen Befundbericht des Herrn Dr. med. F... werde verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen;

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

5. Die Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

6. Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

7. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2016 wurde ein weiterer Befundbericht des Herrn Dr. von ... vom 4. Januar 2016 über mehrere Beratungen des Klägers im Rahmen des Gesprächsangebotes in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber vorgelegt.

Verschiedene, in der Liste für Afghanistan, Stand: November 2015 aufgeführte Erkenntnismittel waren Gegenstand des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2016, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2014 ist daher in Ziffern 4 und 5 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch aus der Gefahr ergeben, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. d. F. des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Asylverfahren vom 11. März 2016 - BGBl. I S. 390, in Kraft getreten am 12.3.2016 - AufenthG n. F.). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr daraus ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung Herkunftsland unzureichend sind (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 12 ff.) oder im Einzelfall auch daraus, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z. B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl. 2003, 463). Dabei ist jedoch zu beachten, dass - auch an Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK gemessen - kein Anspruch auf eine mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertige medizinische Versorgung im Zielstaat besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F.; EGMR, U.v. 7.10.2004 - Dragan, 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 ff.; BVerwG, U.v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris Rn. 7). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt des Weiteren in der Regel auch dann vor, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG n. F.).

Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor.

1.2 Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie Dr. med. F... vom 22. Dezember 2015 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der fehlenden Behandlungsmöglichkeit eine erhebliche Verschlechterung seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung konkret droht. Dr. F... diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine mittelgradige depressive Episode sowie Panikattacken. Das Attest gibt Auskunft über die Schwere der Erkrankung, die konkreten Symptome und den Behandlungsverlauf. Der Arzt hat dem Gericht gegenüber auch dargelegt, wie er die Exploration des Klägers vorgenommen hat. Danach war der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dreimal bei ihm in Behandlung gewesen, weitere Behandlungstermine standen noch bevor. Bei der ersten Untersuchung war der Kläger nach Auskunft des Arztes derart depressiv, dass er selbst nicht auf Fragen antworten konnte. Der Arzt hat dann die Exploration zunächst auf der Grundlage der Unterlagen anderer Ärzte, insbesondere des Herrn Dr. von ... - bei dem der Kläger ausweislich des vorgelegten Attestes dieses Arztes ebenfalls in Behandlung ist -, erstellt und sie in weiteren Vorstellungen des Klägers durch den Einsatz eines Mitpatienten als Dolmetscher überprüft. Bei der zweiten persönlichen Untersuchung habe sich der Kläger dann dem Arzt gegenüber auch öffnen können. Die ärztlichen Stellungnahmen kommen auf diese Weise zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung des Klägers notwendig ist. Weitere Anforderungen sind an die Substantiierung einer depressiven Erkrankung nicht zu stellen (BayVGH, B.v. 26.5.2014 - 13a ZB 13.30310 - juris). Ohne dass es darauf entscheidend ankäme, erfüllt das Attest des Herrn Dr. F... vom 22. Dezember 2015 in Verbindung mit den dazu gegebenen Erläuterungen im Übrigen wohl die Anforderungen der Rechtsprechung an die Substantiierung einer PTBS-Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15; U.v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Der Kläger leidet somit an einer erheblichen, behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Derartige Erkrankungen sind in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 35 bezüglich rezidivierender depressiver Störung mittelgradiger Ausprägung; U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris Rn. 29 ff. bezüglich Trauma-Folgestörung; VG Würzburg, U.v. 5.8.2015 - W 1 K 14.30153 - UA S. 12; VG Würzburg, U.v. 9.3.2015 - W 1 K 13.30030 - juris Rn. 32; U.v. 9.12.2013 - W 1 K 12.30208 - juris Rn. 53; VG Augsburg, U.v. 11.3.2013 - AU 6 K 12.363 - juris Rn. 26).

Insoweit hat die Klage daher Erfolg.

2. Dem Kläger steht jedoch weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 24. Oktober 2015 geltenden Fassung (Art. 1, Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015, BGBl I, S. 1722 ff.) anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG - wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG - die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Der Kläger hat Afghanistan nicht vorverfolgt i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 QRL verlassen. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban in Anknüpfung an eines der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe droht.

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte in vollem Umfang der Wahrheit entspricht. Zwar konnte der Kläger in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung einige in der Anhörung beim Bundesamt aufgetretene Ungereimtheiten und Widersprüche ausräumen, insbesondere konnte der zeitliche Ablauf der Ereignisse genauer aufgeklärt werden. Danach habe der Kläger bereits seit vielen Jahren in Kabul in der Nähe des ISAF-Stützpunktes im Stadtteil Golaie-Shashdarak ein Ladengeschäft betrieben. Gewohnt habe er aber in seinem Heimatdorf in der Provinz Logar. Er sei somit täglich zwischen Logar und Kabul hin- und hergependelt. Seit dem Jahr 2011 sei er in seinem Laden mehrfach von unbekannten Personen aufgesucht worden. Zuerst sei nur ein Mann gekommen, dann seien es zwei Männer gewesen. Sie hätten ihn etwa sechs- bis siebenmal aufgesucht und gefragt, was er dort mache, dort arbeiteten nur Leute von der Regierung. Sie hätten ihm vorgeworfen, ein Spion der Regierung zu sein, weil es keinen anderen Laden in der Nähe gebe. Sie hätten ihn auch gewarnt, dass es dort gefährlich für ihn sei. Es sei auch einmal ein amerikanischer Journalist in seinem Laden gewesen, habe ihm verschiedene Fragen gestellt und ihn gewarnt. Der Journalist habe ohne Wissen des Klägers ein Foto gemacht und dieses zusammen mit einem Zeitungsartikel veröffentlicht. Der Artikel sei etwa ein bis zwei Monate vor der Ausreise des Klägers erschienen. Einen Tag vor seiner Ausreise sei der Kläger auf dem Weg von Kabul nach Logar entführt worden. Unbekannte hätten das Taxi angehalten, in dem sich der Kläger befunden habe, hätten ihn zu einem Wald verschleppt und dort beraten, was sie mit dem Kläger anstellen sollten. Diese Gelegenheit habe der Kläger genutzt und sei geflohen. Er sei durch den Wald geflohen zu einem Bach, durch den er hindurchgewatet sei. Er sei dann nicht nach Logar zurückgekehrt, weil dort bereits sein Vater und vier seiner Onkel ermordet worden seien. Deshalb sei er per Anhalter zurück nach Kabul, und zwar direkt zum Flughafen gefahren. Dort angekommen habe der Kläger einen Anruf eines Freundes erhalten, der ihm berichtet habe, dass gerade ein Selbstmordattentat in der Nähe seines Ladens in Kabul passiert sei, bei dem mehrere Menschen ums Leben gekommen seien. Am selben Tag habe sein Bruder in der Moschee einen Drohbrief für den Kläger gefunden, wovon er ihm einen Tag später telefonisch erzählt habe.

Auf der Grundlage dieses Vortrags ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist oder dass ihm im Falle der Rückkehr Verfolgung i. S. d. §§ 3 ff. AsylG oder ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Das Gericht hält es zwar aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die Lage in Afghanistan, insbesondere über den erneut wachsenden Einfluss der Taliban und anderer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppierungen, für plausibel, dass der Kläger mehrere „Besuche“ von unbekannten Männern erhalten hat, bei denen er aufgefordert wurde, sein Geschäft in der Nähe des ISAF-Stützpunktes zu schließen, weil dies für ihn gefährlich sei. Derartige Einschüchterungsversuche gehören zur Taktik der Taliban bzw. anderer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppierungen, die insbesondere solche Personen zum Ziel ihrer Bedrohungen machen, die aufgrund unterschiedlicher Umstände in den Verdacht geraten sind, mit ausländischen Streitkräften, fremden Staaten bzw. internationalen Organisationen oder der afghanischen Regierung zu kooperieren. Solche „Warnungen“ sind für sich genommen jedoch noch nicht geeignet, eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG darzustellen, weil sie zum einen nicht die notwendige Intensität aufweisen und es zum anderen dem Kläger möglich gewesen wäre, durch Verlegung seines Geschäftssitzes dem Verdacht zu entgehen, er würde mit den ISAF zusammenarbeiten. Denn gerade Letzteres wäre für eine Person, die sich nicht aus anderen, nicht flüchtlingsrelevanten Gründen im Ausland niederlassen will, naheliegender als eine Ausreise. Der Kläger hat aber selbst vorgetragen, bereits im Jahr 2011, also zeitlich vor den nach seinen Angaben fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 2012, den Entschluss gefasst zu haben, in die USA auszuwandern. Er habe sich zu diesem Zweck auch bereits einen Reisepass besorgt. Diese Umstände sprechen gegen eine Flucht vor tatsächlicher Verfolgung.

Hinzu kommt, dass die weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht glaubhaft sind. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass tatsächlich ein amerikanischer Journalist einen Zeitungsartikel mit einem Foto des Klägers veröffentlicht hat, denn der Kläger konnte sich auch auf Nachfrage nicht einmal an den Namen der Zeitung erinnern. Des Weiteren ist auch die vorgetragene Entführungsgeschichte nicht plausibel. Es erscheint zum einen bereits zweifelhaft, ob der angebliche Überfall auf das Taxi überhaupt gezielt gegen den Kläger gerichtet war. Dies würde voraussetzen, dass die unbekannten Entführer den Kläger bereits längere Zeit beobachtet haben, um feststellen zu können, in welches Taxi er einstieg, um dann gezielt dieses Taxi auf dem Weg nach Logar anzuhalten und zu überfallen. Nicht plausibel erscheint aber insbesondere der Umstand, dass der Kläger ohne Weiteres aus der Gewalt der Entführer geflohen sein will. Denn es überzeugt nicht, dass die unbekannten Kriminellen den Kläger zunächst unter Aufwendung erheblicher Anstrengungen und Inkaufnahme erheblicher Risiken entführt, ihm aber dann die Möglichkeit zur Flucht gegeben haben sollten. Der Vortrag, dass die Entführer sich beraten hätten, was mit dem Kläger zu geschehen habe, und dieser dabei unbemerkt habe fliehen können, erscheint konstruiert und nicht wirklichkeitsnah. Des Weiteren hat das Gericht auch erhebliche Zweifel daran, dass der Selbstmordanschlag in der Nähe des Ladens des Klägers, den dieser nicht selbst miterlebt hat, überhaupt dem Kläger gegolten haben sollte. Selbstmordanschläge geschehen in Afghanistan häufig. Sie werden von den Taliban oder anderen regierungsfeindlichen, bewaffneten Gruppierungen verübt, um Angst und Schrecken zu verbreiten und somit den Boden für eine weitere Destabilisierung der politischen Verhältnisse zu bereiten. Selten sind jedoch solche Anschläge gezielt auf eine bestimmte Person oder eine bestimmte Personengruppe gerichtet. Getroffen werden sollen vielmehr entweder die Regierung bzw. diese repräsentierende Personen wie Polizisten oder Militärangehörige, Auslandsvertretungen fremder Staaten bzw. internationaler Organisationen oder wahllos Angehörige der Zivilbevölkerung. Im Übrigen war der Selbstmordanschlag nach dem Vortrag des Klägers auch nicht ausschlaggebend für seine Ausreise, weil er sich dazu bereits vorher entschlossen und sich zum Anschlagszeitpunkt bereits am Flughafen befunden hatte.

Da somit bereits die vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht in vollem Umfange glaubwürdig erscheint, kann es offen bleiben, ob darin eine Verfolgung in Anknüpfung an ein Merkmal i. S. d. § 3b Abs. 1 AsylG zu sehen wäre. Zwar lässt der Kläger auf verschiedene Stellungnahmen des UNHCR verweisen, aus denen hervorgeht, dass Personen, denen die Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften, Auslandsvertretungen anderer Staaten oder der afghanischen Regierung unterstellt wird, zu den Risikogruppen in Afghanistan gehören, deren mögliche Verfolgung besonders gewissenhaft zu prüfen ist (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2013, deutsche Übersetzung in Asylmagazin 11/2013, S. 368 ff.; UNHCR-Vertretung Berlin, Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan - Erkenntnisse u. a. aus den UNHCR-Richtlinien 2013, August 2014, S. 3). Diese Stellungnahmen des UNHCR sind aber allgemein auf den internationalen Schutzbedarf der genannten Risikogruppen bezogen und umfassen damit auch den subsidiären Schutzstatus i. S. d. § 4 AsylG (vgl. Art. 2 Nr. 1 QRL). Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die unter die genannten Kriterien fallenden Personen von vornherein ein flüchtlingsrelevantes Merkmal erfüllten. Insbesondere kann unter Berücksichtigung der Erwägungen im vorhergehenden Absatz nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Person, die unter den genannten Umständen in den Fokus der Taliban oder anderer krimineller Gruppierungen gerät, von diesen eine abweichende politische Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zugeschrieben wird. Denn die Absichten der Taliban oder anderer krimineller Gruppierungen sind nicht ausschließlich politischer Natur, sondern weisen eine diffuse Gemengelage von politischen, religiösen, kulturellen und wirtschaftlichen Zielsetzungen auf.

Auch scheidet eine Verfolgung des Klägers aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aus, weil schon nicht erkennbar ist, wie die soziale Gruppe, der er zugerechnet werden könnte, definiert werden sollte. Allein der Umstand, dass einer unbestimmten Vielzahl von Personen unter verschiedenen Umständen die Zusammenarbeit mit der afghanischen Regierung, ausländischen Streitkräften oder Auslandsvertretungen anderer Staaten unterstellt wird, ist nicht als Merkmal geeignet, um eine hinreichend bestimmte Gruppe zu definieren, die in Afghanistan eine deutlich abgegrenzte Identität hätte, aufgrund derer ihre Angehörigen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden (vgl. VG Würzburg, U.v. 18.12.2013 - W 1 K 13.30033 - juris, Rn. 23; U.v. 5.8.2015 - W 1 K 14.30153 - Urteilsabdruck S. 16).

2.2 Aufgrund der oben dargestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Geschehens kommt auch keine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylG an den Kläger in Betracht.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder aufgrund besonderer gefahrerhöhender Umstände ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. In Bezug auf die Herkunftsregion des Klägers, Logar, sowie in Bezug auf Kabul hat sich die Sicherheitslage trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. für Kabul: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 13a ZB 14.30172 - juris Rn. 7; B.v. 27.5.2014 - 13a ZB 13.30309 - juris Rn. 4; B.v. 18.7.2012 - 13a ZB 12.30150 - juris Rn. 7 ff.; OVG NW, B.v. 20.7.2015 - 13 A 1531/15.A - juris Rn. 8; für Logar: BayVGH, B.v. 10.12.2013 - 13a ZB 13.30162 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 10.9.2014 - 13 A 1271/13.A - juris Rn. 5; U.v. 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 46 ff.).

Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das Gericht davon ausgeht, dass Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutzstatus und Abschiebungsverbote jeweils einen einheitlichen, in sich nicht weiter aufzuspaltenden Streitgegenstand darstellen (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 9).

Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3a Verfolgungshandlungen


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots zugelassen.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. August 2013 ist begründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO gegeben sind.

Dem Kläger war das rechtliche Gehör versagt. Das Verwaltungsgericht hat den hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in seinem klageabweisenden Urteil abgelehnt. Das fachärztliche Attest zum Vorliegen einer „Angststörung, Anpassungsstörung, mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F 32.1)“ sei nicht hinreichend aussagekräftig. Es entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an ein PTBS-Gutachten aufgestellt habe. Aufgrund der vergleichbaren Unschärfen des Krankheitsbildes seien die für posttraumatische Belastungsstörung entwickelten Kriterien auch auf die Beurteilung depressiver Störungen anzuwenden.

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatliches konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, das sie ihr Verhalten eigen bestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere das sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409). Zwar kann - wie hier - über einen hilfsweise gestellten Beweisantrag in den Gründen des Urteils entschieden werden (BVerwG, U. v. 26.6.1968 - V C 111.67 - BVerwGE 30, 57). Die Ablehnung des Beweisangebots verstößt hier jedoch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, B. v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141/144).

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zum krankheitsbedingten individuellen Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) primär unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an einen substantiierten Vortrag für das Krankheitsbild PTBS gewürdigt (UA S. 19 ff.). Ob das betreffende Attest den vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgestellten Anforderungen (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251) entspricht, kann offen bleiben, weil jedenfalls die Ablehnung des Beweisangebots hinsichtlich der eigentlich geltend gemachten Depression nicht vom Prozessrecht gedeckt ist. Die Diagnose des Facharztes für Psychiatrie lautet auf depressive Episode („lange depressive Entwicklung kombiniert mit heftiger Angstsymptomatik, unterlegt durch psychosomatische Symptomik“).

Das Attest vom 26. Juli 2013 entspricht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortag hinsichtlich der in die Sphäre des Asylbewerbers fallenden Umstände. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anforderungen an ein PTBS-Attest seien auf die Fälle von Depressionen zu übertragen, lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten. Soweit dieses in dem Urteil vom 11. September 2007 (BVerwG 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 Rn. 16) darauf abgestellt hat, dass die Diagnose „depressive Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung“ ohne Nennung aufschlussreicher Anhaltspunkte für diesen Befund nicht nachvollziehbar begründet sei, ging es - im Unterschied zum vorliegenden Fall - primär um eine PTBS.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger, ein am ... geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religion aus Kabul, verließ nach eigenen Angaben am 7. oder 8. November 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie den beiden minderjährigen Söhnen sein Herkunftsland und reiste auf dem Luftweg in die Türkei ein. Am 11. November 2011 gelangte er gemeinsam mit seinen Angehörigen in Begleitung eines Schleppers zunächst zu Fuß, sodann mit einem Schlauchboot zu einer unbekannten Insel, von der aus er mit dem Flugzeug an einen unbekannten Ort weiterreiste. Nach der Landung waren der Kläger sowie seine Angehörigen nach eigenen Angaben noch etwa einen Tag lang mit dem Pkw unterwegs, bevor sie in Hamburg ankamen.

2. Am 13. Juni 2012 beantragte der Kläger Asyl. Seine Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Söhne betreiben ein eigenes Asylverfahren (Az. des Gerichtsverfahrens W 1 K 13.30034).

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. September 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Eltern lebten noch im Herkunftsland, in Kabul. Dort lebten auch eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante väterlicherseits. Sein Bruder halte sich vermutlich in Pakistan auf.

Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei 1993 oder 1994 nach Islamabad (Pakistan) gezogen. Als Karzai an die Macht gekommen sei, sei er im Jahr 2000 oder 2001 nach Kabul zurückgekehrt. Er habe dort ein Geschäft für Haushaltswaren eröffnet. Das Geschäft sei so gut gelaufen, dass er im Jahr 2006 eine eigene Firma gegründet habe, die im Zeitpunkt seiner Ausreise 25 Angestellte gehabt habe. Für seine Ausreise habe er insgesamt 7.000,00 EUR als Scheck bezahlt. Die Geldsumme stamme aus seinem Ersparten.

Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, er habe Haushaltsgeräte importiert. Der Fahrer, der für ihn die Waren nach Kabul gebracht habe, habe immer hohe Bestechungsgelder an die Taliban zahlen müssen, um die Verbindungsstraßen passieren zu können. Eines Tages hätten die Taliban seinen Lkw mitsamt der Ladung und Frachtpapieren beschlagnahmt. Dem Fahrer hätten sie ein Schreiben für den Kläger mitgegeben. Dieses habe die Warnung enthalten, dass der Kläger aufhören müsse, die Amerikaner mit Haushaltswaren zu beliefern. Etwa 20 bis 25 Tage später sei in seinem Geschäft ein zweiter Drohbrief für ihn abgegeben worden. Er habe auch diese zweite Warnung nicht sehr ernst genommen, habe aber etwa 30 Tage später einen weiteren Drohbrief der Taliban erhalten. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass er seine Geschäftsverbindungen zum Ausland einstellen und mit seiner Tätigkeit aufhören müsse. Seine Freunde hätten ihm daraufhin empfohlen, das Land zu verlassen. Er habe sich dann noch ein paar Tage zu Hause aufgehalten und danach während der letzten drei bis vier Monate vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie bei seinen Schwiegereltern. In seinem Laden habe er dann nicht mehr gearbeitet, d. h. er habe schon hin und wieder nach dem Rechten gesehen, sei aber nicht mehr regelmäßig dort gewesen. Als er einmal im Laden vorbeigeschaut habe, hätten ihn zwei Männer, Paschtunen, sprechen wollen. Sie hätten gesagt, sie würden gerne einen Vertrag mit ihm abschließen. Er hätte mit ihnen mitgehen sollen. Er habe aber Angst gehabt, da er Waffen unter ihrer Kleidung erkannt habe. Er sei deshalb nicht mitgegangen. Dies habe sich etwa zu dem Zeitpunkt zugetragen, als er sich schon etwa einen Monat lang bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe. Einmal sei er auch auf dem Heimweg auf der Straße von einem Mann angesprochen worden. Dieser habe gesagt, er habe schon öfters etwas beim Kläger gekauft und würde gerne wieder etwas kaufen, und der Kläger solle zu ihm in den Wagen kommen. Als er in den Wagen eingestiegen sei, seien plötzlich zwei weitere Personen eingestiegen. Einer von ihnen habe ihm eine Pistole in die Seite gedrückt. Sie hätten gesagt, dass er für die Amerikaner arbeite und dass er ihnen helfen müsse. Sie hätten von ihm gewollt, dass er mehrere Personen bei den Amerikanern einschleuse. Sie hätten seinen Kopf nach unten gedrückt, so dass er nicht habe sehen können, wo sie hingefahren seien. Sie hätten ihn in eine Wohnung gebracht, die etwa eine halbe Stunde vom Ort der Entführung entfernt gewesen sei. Gegen 18:00 Uhr sei er in den Wagen gestiegen und gegen 01:00 Uhr habe man ihn dann aus dieser Wohnung wieder freigelassen. Sie hätten gesagt, dass er eine Möglichkeit finden müsse, ihre Leute unterzubringen, und dass sie wüssten, wo seine Familie lebe. Dieser Vorfall sei etwa fünf oder sechs Tage passiert, nachdem die beiden Personen in seinem Laden gewesen seien. Er habe daraufhin einen Schlaganfall erlitten und sei deshalb nach Indien geflogen, da man ihm im Krankenhaus in Afghanistan nicht habe helfen können. Nach seiner Rückkehr, etwa 28 Tage später, hätten ihm seine Angestellten von erneuten Telefonanrufe und Besuchen berichtet. Man hätte nach ihm Kläger gefragt und seine Angestellten hätten gesagt, dass er zur Behandlung in Indien sei. Nach seiner Rückkehr aus Indien sei er nicht mehr in sein Geschäft gegangen. Er sei körperlich und geistig am Ende gewesen. Er gehe davon aus, dass ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Tod erwarte. Leute der Taliban seien sogar in der Vorschule gewesen, in die sein Sohn hätte gehen sollen. Diese Leute hätten sich als Verwandte ausgegeben und seinen Sohn abholen wollen. Der Kläger sei darüber telefonisch informiert worden. Den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls könne er nicht mehr nennen, es sei aber nach seiner Entführung gewesen. Er habe deshalb keine Anzeige erstattet.

Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester in Afghanistan habe er nicht mehr. Sein Vater sei schon alt und schwach und kenne sich mit Handy-Karten nicht aus. Mit seiner Schwester habe er vor etwa drei Monaten zuletzt telefoniert. Auf Frage, wovon seine Eltern und seine Schwester lebten, gab der Kläger an, sein Vater sei früher selbst Geschäftsinhaber gewesen und habe vor der Ausreise nach Pakistan den Haushaltswarenladen geführt. Nach ihrer Rückkehr habe er auch immer wieder im Geschäft mitgeholfen. Jetzt sei er aber alt und schwach. Sein Bruder schicke Geld aus Pakistan. Er habe sein Geschäft noch, wisse aber nicht, was daraus geworden sei. Er wolle es überhaupt nicht wissen, weil es ihn gesundheitlich belaste. Für afghanische Verhältnisse habe er recht gut verdient. Sein Vermögen sei aber eigentlich aufgebraucht.

Vorgelegt wurden ein ärztliches Attest der ... Klinik W. vom 29. August 2012 (Bl. 84 der Bundesamtsakte), drei Drohbriefe einschließlich Übersetzung sowie ein Attest des Herrn Dr. S., W., vom 9. Oktober 2012 (Bl. 97/98 der Bundesamtsakte).

3. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar glaubhaft vorgetragen, aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen zu haben und substantiiert, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er wegen seiner geschäftlichen Beziehungen zum Ausland und zu den Amerikanern bzw. der ISAF mehrmals von Taliban aufgesucht, bedroht und auch aufgefordert worden sei, deren Leute bei den Amerikanern einzuschleusen. Allerdings sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die vorgetragene psychische Erkrankung begründe kein Abschiebungsverbot. Die vorgelegten Atteste erfüllten schon nicht die Mindestanforderungen, die an derartige Atteste zu stellen seien. Da bereits nicht schlüssig dargelegt worden sei, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen habe, komme es auf eine Behandelbarkeit in seinem Heimatland nicht an.

4. Gegen diesen ihm am 4. Februar 2013 zugestellten Bescheid (Bl. 137/138 der Bundesamtsakte) ließ der Kläger mit am 8. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Die Beklagte nehme zu Unrecht an, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Sie nehme pauschal an, dass der Kläger sich an einem anderen Ort, z. B. in Herat, eine neue Existenz aufbauen könne. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Taliban seien sehr mächtig und hätten viele Beziehungen. Sie seien überall im Land verteilt und wüssten daher, wo der Kläger und seine Familie lebten. Es sei für sie kein Problem gewesen, die Vorschule des Sohnes herauszufinden. Zudem hätten sie Kontakt zur Regierung. Es stelle für sie, selbst bei einer Flucht in eine andere Stadt, kein Hürde dar, jegliche Telefonnummer oder Adresse herauszufinden, um die entsprechenden Personen ausfindig zu machen und zu bedrohen. Wenn es ihnen schon in Kabul gelungen sei, den Kläger ausfindig zu machen, wäre dies in einer anderen Stadt ein Leichtes gewesen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass der Fahrer des Klägers zwischen Kandahar und Kabul angehalten worden sei. Die Firma des Klägers sei in ganz Afghanistan bekannt gewesen. Auch in einer anderen Stadt müsste er für sein Unternehmen Werbung und Anzeigen schalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würden die Taliban Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Klägers und dessen Familie erlangen, die ihnen dann schutzlos ausgeliefert wäre. Zudem gebe es in anderen Städten Afghanistans, z. B. in Herat, häufig nur einen Marktplatz, wo der Kläger umso schneller gefunden werden könnte. Der Kläger und seine Familie wären daher auch an einem anderen Ort als Kabul nicht vor den Taliban sich und müssten um ihr Leben fürchten. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, sich ihr ganzes Leben lang an einem anderen Ort in Afghanistan ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt versteckt zu halten. Unter diesen Voraussetzungen könnte der Kläger auch nicht einer Berufstätigkeit nachgehen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die Kinder könnten keine Schule besuchen, ohne das Risiko einzugehen, entführt zu werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2013, zugestellt am 4. Februar 2013, Geschäftszeichen 5553407-423, zu verpflichten, dem Kläger unter Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG festzustellen,

hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 wurde mitgeteilt, dass am 4. Dezember 2013 ein weiterer Sohn des Klägers zur Welt gekommen sei. Vorgelegt wurde des Weiteren ein fachärztliches Attest des Herrn Dr. S., W., vom 19. Mai 2014, in dem als Diagnose eine schwere depressive Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger festgestellt werden.

6. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwaltes bewilligt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten und auf die Akte des Verfahrens Az. W 1 K 13.30034 der Ehefrau sowie der beiden älteren Kinder des Klägers Bezug genommen, die im vorliegenden Verfahren beigezogen wurde.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Insoweit ist der Bescheid vom 29. Januar 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG hat und der Bescheid des Bundesamtes deshalb insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG.

§ 4 Abs. 1 AsylVfG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 - 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 - 23) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) -, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris). Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1). Als ernsthafter Schaden i. S. des Satzes 1 gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3).

Das Gericht ist aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt davon überzeugt, dass diesem jedenfalls im Herkunftsort Kabul durch die Taliban eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers für glaubhaft, weil dieser detailliert, anschaulich, gemessen an den Erkenntnismitteln zum Herkunftsland realistisch und in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Das Gericht sieht daher insoweit von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab und schließt sich den entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes an (Bl. 105 der Bundesamtsakte).

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG ist im Gesetz nicht näher definiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt diesen auch in Art. 15b QRL enthaltenen Begriff in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-456/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395 Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a. a. O.).

Dem Kläger kommt insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, da er bereits einmal eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im obengenannten Sinne erlitten hat. Denn der Kläger wurde nach seinem glaubhaften Vortrag im Herkunftsland bereits einmal von Taliban entführt, nach einigen Stunden in deren Gewahrsam jedoch wieder freigelassen. Eine Entführung und die damit verbundenen Umstände wie körperliche Misshandlungen, Freiheitsberaubung, Bedrohung mit Waffen, Ungewissheit über den Aufenthaltsort und das weitere Schicksal der entführten Person sowie die dabei von ihr empfundene Angst können eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im genannten Sinne darstellen. Dies war nach den vom Kläger geschilderten Umständen der Entführung auch tatsächlich der Fall.

Die erlittene Behandlung knüpfte jedoch nicht an ein Merkmal i. S. des § 3b Abs. 1 AsylVfG an, weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Taliban dem Kläger ein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Merkmal i. S. des § 3b AsylVfG zuschreiben (§ 3b Abs. 2 AsylVfG).

2. Dem Kläger kommt damit die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten bzw. auf andere Weise Geschädigten. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. in der konkreten Gefahr eines solchen Schadens war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, U.v. 7.9.2010 - 10 C 11/09 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 27.6.2013 - M 1 K 13.30257 - juris Rn. 15). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, U.v. 7.9.2010 a. a. O.; VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Verfolgungsvermutung im vorliegenden Einzelfall nicht widerlegt werden, weil die Entführungsgefahr für den Kläger nicht entfallen ist. Das Unternehmen des Klägers besteht nach seinen unbestrittenen Angaben nach wie vor im Herkunftsland. Damit ist der Anknüpfungspunkt der durch die Taliban drohenden Repressalien, nämlich die - unterstellte oder tatsächliche - Zusammenarbeit des Klägers mit amerikanischen bzw. internationalen Streitkräften auf geschäftlicher Basis nicht entfallen. Ungeachtet des inzwischen erfolgten Truppenabzugs aus Afghanistan besteht auch nach wie vor aufgrund der in der Vergangenheit vorhandenen geschäftlichen Beziehungen des Klägers und der ihm damit vorgeworfenen Kollaboration mit Ausländern bzw. ausländischen Streitkräften ein Grund für Repressalien der Taliban.

3. Dem Kläger steht auch kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließender interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) i. S. des § 3e AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL im Herkunftsland zur Verfügung. Zwar hat das Gericht Zweifel daran, dass der Kläger landesweit eine Zielscheibe für Entführungsversuche der Taliban bzw. anderer bewaffneter Gruppierungen wäre. Es fehlt jedoch an der Zumutbarkeit der Fluchtalternative für den Kläger, die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL voraussetzt, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem sicheren Landesteil niederlässt. Insofern sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der im Rahmen des Abschiebungsverbotes aufgrund nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden innerstaatlichen Fluchtalternative. Beim internen Schutz nach Art. 8 QRL, § 3e Abs. 1 AsylVfG sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (st. Rspr., z. B. BayVGH v. 23.9.2013 - 13a ZB 13.30252 - juris Rn. 4; B.v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185 - juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Kapitel 3, § 14 Rn. 207). Zu berücksichtigen sind des Weiteren im Rahmen der inländischen Fluchtalternative drohende nicht verfolgungsbedingte Gefahren (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 30).

Eine Gesamtschau aller Umstände ergibt im vorliegenden Fall, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, nach Herat oder in einen anderen Landesteil von Afghanistan als Kabul auszuweichen. Für die Zumutbarkeit des internen Schutzes sprechen zwar der gesellschaftliche Status sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers vor der Ausreise. Dafür sprechen des Weiteren die Bildung und der soziale Hintergrund des Klägers, die es ihm ermöglichen dürften, leichter nützliche Beziehungen zu knüpfen als andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage. Gegen die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative spricht jedoch der Gesundheitszustand des Klägers, der mit dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Attest des Herrn Dr. S. vom 19. Mai 2014 glaubhaft gemacht wurde. Darin werden die Diagnosen schwere depressive Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Nach den Angaben des ausstellenden Arztes erfolgten die Diagnosen aufgrund einer Anamnese im persönlichen Gespräch mit dem Kläger. Aufgrund der Sprachkenntnisse des Klägers habe dieses Gespräch teilweise in deutscher Sprache erfolgen können. Das Attest gibt Auskunft über die Schwere der Erkrankung, die konkreten Symptome und den Behandlungsverlauf. Es kommt sonach zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass der Kläger aufgrund seiner schweren depressiven Reaktion i. S. einer posttraumatischen Belastungsstörung den Anforderungen einer Abschiebung in das Herkunftsland nicht gewachsen sei. Diese Prognose ist aufgrund des Zusammenhangs, in dem sie steht, auch nicht ausschließlich inlandsbezogen, d. h. auf den Vorgang der Abschiebung bezogen, sondern bezieht sich auch auf die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung. Denn derartige Erkrankungen sind in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 35 bezüglich rezidivierender depressiver Störung mittelgradiger Ausprägung; U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris Rn. 29 ff. bezüglich Trauma-Folgestörung; VG Würzburg, U.v. 9.12.2013, W 1 K 12.30208 - juris Rn. 53; VG Augsburg, U.v. 11.3.2013 - Au 6 K 12.30363 - juris Rn. 26).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Da § 30 RVG in der ab1. August 2014 geltenden Fassung nunmehr einen einheitlichen Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz von 5.000,00 EUR annimmt und der Kläger hier mit dem Begehren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterliegt, mit dem Begehren der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus jedoch obsiegt, geht das Gericht von einer Gewichtung der verschiedenen Streitgegenstände im Verhältnis von 2 zu 1 (Flüchtlingseigenschaft zu subsidiärem Schutz) aus.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Mai 2014 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob ihn „bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine sichere und vor allem dauerhafte Sicherheitslage erwartet, so dass ihm eine Rückkehr zugemutet werden kann oder ob nicht doch wegen der unsicheren Gesamtlage ein Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG zusteht“. Entgegen den Ausführungen des Gerichts müsse die Sicherheitslage durchaus kritischer betrachtet und die Verschlechterung der Sicherheitslage nach Abzug der ausländischen Truppen Ende 2014 ins Blickfeld genommen werden.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris; U. v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris; U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris; U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-; U. v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris). Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht angenommen, dass trotz der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage nicht jeder Rückkehrer mit einer existenziellen Bedrohung rechnen müsste (UA S. 27). Aus dem Hinweis des Klägers auf den Abzug der internationalen Streitkräfte ergibt sich nichts anderes.

Im Übrigen hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen; es entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (BVerwG, U. v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = NVwZ-RR 2011, 48).

Sollte das Vorbringen des Klägers im Antragsschriftsatz zur Verschlechterung der Sicherheitslage als Frage verstanden werden, ob für Rückkehrer eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bestehe (§ 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG), würde der Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg führen.

In der auch vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.) ist ebenfalls geklärt, dass für Afghanistan im Ganzen und für die zur Zentralregion gehörende Heimatprovinz des Klägers, Kabul, derzeit nicht davon auszugehen ist, dass praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2014 - 13a ZB 13.30309 - juris; B. v. 18.7.2012 - 13a ZB 12.30150 - juris; U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris = KommunalPraxisBY 2012, 87 -LS-; U. v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris). Die Gefährdungswahrscheinlichkeit dort liegt im unteren Promillebereich. Das Verwaltungsgericht ist in Übereistimmung mit dieser Rechtsprechung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung keiner erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre (UA S. 10 ff.). Die allgemeinen Ausführungen zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2013 bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht gegeben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsantrag setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält zunächst für klärungsbedürftig, ob „in Afghanistan ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG herrscht und nahezu jede Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt ist.“ Gemäß den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom 9. Februar 2011 und vom 10. Januar 2012 sei die Sicherheitslage in Afghanistan weder sicher noch stabil. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan Update vom 23.8.2011) führe aus, dass sich die Sicherheitslage im Norden, Nordosten, Westen und in den Zentralprovinzen dramatisch verschlechtert habe. Das österreichische Bundesasylamt habe im Bericht zur Fact Finding Mission (Afghanistan) vom Dezember 2010 festgestellt, dass die Sicherheitslage im Süden und Südwesten immer noch schlecht sei und sie sich im Norden und Westen verschlechtert habe. UNHCR weise in seiner Auskunft vom 11. November 2011 ebenfalls auf die sich weiter verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan hin. Von den Aktivitäten der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen seien auch Gebiete betroffen, die zuvor als relativ stabil angesehen worden seien.

Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Falls der Kläger trotz seiner unerlaubten Entfernung von der Truppe im August 2011 (Nato-Truppenübungsplatz Ho./Opf.) weiterhin Angehöriger der Afghan National Army (ANA) ist, wäre die Frage nicht entscheidungserheblich, weil er als Militärperson kein subsidiär Schutzberechtigter im Rahmen eines bewaffneten Konflikts wäre (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Falls der Kläger nicht mehr Angehöriger der ANA sein sollte, wäre die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Gefährdungswahrscheinlichkeit für Afghanistan im Ganzen und speziell bezüglich der Heimatregion des Klägers (Zentralregion mit Hauptstadt Kabul) bereits geklärt. Gemäß Urteilen vom 20. Januar 2012 (13a B 11.30425 - juris), vom 8. November 2012 (13a B 11.30391 - juris) und vom 1. Februar 2013 (13a B 12.30045 - juris) liegt jene im unteren Promillebereich und folglich von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit entfernt. Der Kläger hat hinsichtlich der Entwicklung der dortigen Sicherheitslage im Jahr 2013 keine konkreten Informationen, Auskünfte, Presseberichte benannt, denen gemäß eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nunmehr praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der Hinweis des Klägers auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. August 2011 (Afghanistan Update: Die aktuelle Sicherheitslage) zeigt keinen neuen Klärungsbedarf auf. Neuere Erkenntnisse, welche die bisher angenommene Größenordnung des Risikos, durch militante Gewalt Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, liegen nicht vor (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 3.9.2012 und 30.9.2013; Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013 und Februar 2014). Die vom Kläger angeführte Auskunft des UNHCR und der Bericht des österreichischen Bundesasylamts verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter ständiger Auswertung aktueller Erkenntnisquellen (insbesondere United Nations Assistance Mission in Afghanistan) nach wie vor davon aus, dass sich in der Zentralregion mit Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage nicht wesentlich verschlechtert hat und die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens an Leib oder Leben nicht erreicht wird (vgl. UNAMA, Annual Report 2013, S. 17, 40).

Die zusätzliche Frage, ob „Deserteure der afghanischen Armee bei einer Rückkehr in den Herkunftstaat unmenschliche Behandlung befürchten müssten, zumindest dann, wenn es sich - wie hier - um einen Offizier und ehemaligen Mitarbeiter des afghanischen Verteidigungsministeriums handelt“, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er aus der afghanischen Armee desertiert sei und nach dem afghanischen Militärstrafgesetzbuch eine Haftstrafe vorgesehen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in afghanischen Gefängnissen Folter angewandt werde und die Haftinsassen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst habe mit Bescheid vom 31. Januar 2013 in dem Fall eines Deserteurs aus Afghanistan festgestellt, dass dieser eine Haftstrafe und eine unmenschliche Behandlung zu befürchten hätte. Hiermit hat der Kläger jedoch keine grundsätzlich bedeutsame Frage im Sinn von § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG aufgeworfen. Wie sich aus der Akte des Bundesamts ergibt, ist der Kläger gemäß eines vom Oberkommando der Operation Enduring Freedom - Combined Command Afghanistan - im November 2008 auf Englisch ausgestellten Zertifikats „Staff Sergeant“ (s. S. 48, 91 d. Akte). Dieser Dienstgrad gehört zur Unteroffizierslaufbahn (vgl. Wikipedia, Stichwort „Staff Sergeant“ - Oberfeldwebel). Dies entspricht auch den persönlichen Angaben des Klägers vom 19. August 2011 gegenüber der Polizeiinspektion P. („Sergeant“ - s. Bundesamtsakte S. 48). Außerdem war der Kläger nach eigenen Angaben schon seit 2006/2007 als Funker bei der kämpfenden Truppe (Bundesamtsakte S. 97). Da er also keinen hohen Posten bekleidet hat, wäre insofern ohnehin nicht von einem besonderen Gefahrenmoment auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. Juli 2013 festgestellt, dass dem Kläger als Deserteur bei Rückkehr keine Strafe drohe (UA S. 9). Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amts (Stand Februar 2014) entspricht diesen Feststellungen (a. a. O. Nr. 1.6). Der Kläger hat keine anderen Erkenntnismittel dafür benannt, dass die aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist (Berlit in GK-AsylVfG, Stand Januar 2014, Rn. 611 ff.). Der Hinweis des Klägers auf einen Auszug aus einem Bescheid des Bundesamts vom 31. Januar 2013 (ohne Aktenzeichen und ohne Nennung des Namens), wonach bei einem afghanischen Deserteur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen der Gefahr unmenschlicher Behandlung festgestellt worden sei, vermag die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es hier nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG näherer Darlegungen zum Ursprung des Bescheids bedurft hätte, lässt sich aus dem zitierten Auszug ohnehin keine tragfähige Begründung für ein Abschiebungsverbot entnehmen. Die allgemeine Gefahr einer Strafverfolgung und die konkrete Gefahr einer gesetzmäßigen Bestrafung stehen einer Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen (§ 60 Abs. 6 AufenthG). Die Annahme, dass der betreffende Ausländer der Folter unterworfen wäre, setzt nach § 60 Abs. 2 AufenthG (a. F.) und § 60 Abs. 2 AufenthG (n. F.) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG eine konkrete/ernsthafte Gefahr voraus. Die lapidare Feststellung, dass die Gefahr nicht auszuschließen sei, genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach stichhaltige Gründe für eine tatsächliche Gefährdung vorliegen müssten (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23). Im Übrigen gibt es auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der genannte Bescheid nicht nur eine Einzelfallentscheidung ist, sondern der allgemeinen Verwaltungsübung des Bundesamts in vergleichbaren Fällen entspräche.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Dem Kläger war das rechtliche Gehör nicht versagt.

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatliches konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409). Die Ablehnung eines beachtlichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 39384 - BVerfGE 69, 141/144). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, kann das Gericht von einer erneuten Begutachtung absehen, wenn die bisherigen Erkenntnismittel für die Würdigung ausreichen (BVerwG, B.v. 27.3.2013 - 10 B 34.12 - NVwZ-RR 2013, 620). Gemäß diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war das Verwaltungsgericht befugt, den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2013 mit der Begründung abzulehnen, es fehle an einer substantiierten Darlegung, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse als die bereits vorliegenden erbringen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.