Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für die Monate Februar 2013 bis März 2014 in gesetzlicher Höhe ohne Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV zu bewilligen. Die ergangenen Behördenbescheide werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Er wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung von 1. April 2013 nach vorangegangener Kommandierung im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 31. März 2013 von der Division Luftbewegliche Operationen in V. zum VN Ausbildungszentrum der Bundeswehr nach H. versetzt. Die Fahrstrecke zwischen seinem Wohnort in E. und seiner Dienststelle in H. legte er täglich mit seinem privaten Pkw zurück.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 beantragte der Kläger die Nachberechnung des Trennungsgeldes unter Wegfall der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV.

Mit Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums H. vom 27. März 2014 wurde der Antrag abgelehnt, weil der Kläger nach dem vorgegebenen Routenplaner (www.reiseplanung.de) für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mit dem privaten Pkw 3,12 Stunden benötige und deshalb die tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei. Die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV sei deshalb durchzuführen.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 9. April 2014 Beschwerde ein, die mit Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. Juli 2014, zugestellt am 6. August 2014, als unbegründet zurückgewiesen wurde. Für die Strecke von 110,2 km zwischen der Dienststätte und der Wohnung des Klägers seien gemäß dem Routenplaner „www.reiseplanung.de“ 1,35 Stunden Fahrzeit anzusetzen. Mit einer Dauer von 3,10 Stunden für Hin- und Rückfahrt überschreite die Fahrzeit damit die Zumutbarkeitsgrenze von 3 Stunden nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV. Die Rahmendienstzeit der Dienststelle sei von Montag bis Donnerstag auf jeweils 9,30 Stunden (einschließlich Pausen) im Zeitraum von 7:15 Uhr bis 16:45 Uhr festgelegt. Unter Hinzurechnung der genannten Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt sei der Kläger 12,40 Stunden von seinem Wohnort abwesend und überschreite damit auch die zumutbare Abwesenheit von der Wohnung von 12 Stunden nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV. Die tägliche Rückkehr an den Wohnort sei daher auch bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs als unzumutbar zu bewerten mit der Folge, dass die Höchstbetragsberechnung Anwendung finde. Auch nach dem vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen Routenplaner „google.de“ belaufe sich der niedrigste Zeitansatz für das Zurücklegen der einfachen Strecke zwischen Dienststelle und Wohnung auf 1,23 Stunden. Für den Hin- und Rückweg wären danach 2,46 Stunden zu veranschlagen. Diese alleinige Voraussetzung würde zwar den Verzicht auf die Durchführung der Höchstbetragsberechnung rechtfertigen, jedoch sei unter Berücksichtigung der bereits genannten Regelarbeitszeit auch hier die zumutbare Abwesenheitsdauer in Höhe von 12 Stunden von der Wohnung um 16 Minuten überschritten und daher die Anwendung der Höchstbetragsberechnung gerechtfertigt. Der Einwand, der vorgegebene Routenplaner „reiseplanung.de“ ermittle im Vergleich zu anderen Routenplanern nicht die schnellste Streckenführung, führe daher zu keinem anderen Ergebnis. Die tatsächliche Fahrdauer könne nicht berücksichtigt werden, weil diese durch Faktoren wie die individuelle Fahrfertigkeit, den Fahrstil oder die Motorleistung beeinflusst werden könne. Die Festsetzung der Fahrzeiten müsse nach objektiven und für alle messbaren Kriterien erfolgen, da sie finanzielle Folgen nach sich ziehe. Es sei daher unabdingbar, auf die Ermittlung der Fahrdauer ausgerichtete Anwendungen zu nutzen, die eine einzelfallbezogene Betrachtung erlaubten. Eine Prüfung ausschließlich aufgrund der tatsächlichen Fahrzeit würde den Maßgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht gerecht. Die einheitliche Anwendung eines Routenplaners schaffe für alle Beteiligten Rechtssicherheit und klare Rechtsverhältnisse. Der Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 könne keine Berücksichtigung finden. Der Kläger falle unter die dort genannte Ausnahme von der Regelvermutung bei völlig unzulänglichen Verkehrsverbindungen. Diese Feststellung alleine bewirke aber nicht den Verzicht auf die Höchstbetragsberechnung, sondern ermögliche eine Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung des privaten Pkw. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit werde durch Führungsbestimmungen und Weisungen des Bundesministeriums der Verteidigung konkretisiert.

II.

Hiergegen ließ der Kläger mit am 4. September 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger eine Dienstzeit von 7:15 Uhr bis 16:45 Uhr abzuleisten habe. Dies treffe zwar für die Dienstzeit von Montag bis Donnerstag zu, nicht jedoch am Freitag, weil hier die Dienstpflicht bereits vor 12:00 Uhr ende, so dass eine Abwesenheit von weniger als 12 Stunden am Freitag vorliege. Zumindest für die Freitage sei dem Kläger daher Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der Höchstbetragsberechnung zu gewähren. Es sei nicht gerechtfertigt, bei der Ermittlung der Fahrzeit nur auf einen Routenplaner zurückzugreifen. Wie das Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 30. Juli 2015 (Az.: W 1 K 14.340) festgestellt habe, gäben die Routenplaner nur eine ungefähre Zeitangabe, die von den tatsächlichen Fahrzeiten teilweise erheblich abweichen könne. Eine starre Grenze, wie sie die Beklagte als gegeben ansehe, sei nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen. Dieser knüpfe daran an, dass eine tägliche Heimreise in der Regel nicht zuzumuten sei, wenn die benannten zeitlichen Grenzen überschritten würden. Dies zeige, dass der Gesetzgeber offensichtlich keine starren Grenzen habe vorgeben wollen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums H. vom 27. März 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das Trennungsgeld entsprechend der monatlichen Anträge des Klägers ungekürzt zu gewähren.

Für die Beklagte beantragt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2014 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Juli 2015 (Az.: W 1 K 14.340) keine Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt aufweise. Der Kläger begehre lediglich Trennungsgeldnachberechnungen für die Monate Februar 2013 bis April 2014. Während dieser Zeit habe die Beklagte für alle Trennungsgeldempfänger einheitlich zur Entfernungsbestimmung den Routenplaner „reiseplanung.de“ verwendet. Diese Vorgehensweise sei also Ausgestaltung der Verwaltungspraxis der Beklagten und aus Praktikabilitätsgründen im Sinne einer Gleichbehandlung aller Trennungsgeldempfänger nicht zu beanstanden und werde durch die in diesem Punkt einheitliche verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Vorgelegt wurden verschiedene Gerichtsentscheidungen, welche die Rechtsauffassung der Beklagten stützen und auf die jeweils Bezug genommen wurde.

III.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016, Bezug genommen.

Gründe

Klagegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf zusätzliches Trennungsgeld für den Zeitraum Februar 2013 bis März 2014.

Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung zusätzlichen Trennungsgeldes für den streitgegenständlichen Zeitraum in gesetzlicher Höhe ohne Durchführung einer Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV. Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums H. vom 27. März 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. Juli 2014 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Anspruch auf Trennungsgeld für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Soldatinnen und Soldaten folgt aus § 12 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG i. V. m. der auf § 12 Abs. 4 Satz 1 BUKG beruhenden Rechtsverordnung (Trennungsgeldverordnung - TGV). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld unter anderem gewährt aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen unter den näheren Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 TGV. Die Trennungsgeldverordnung unterscheidet insoweit zwischen Trennungsgeldberechtigten, die täglich an den Wohnort zurückkehren bzw. denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, einerseits (§ 6 TGV) und Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder nicht gestattet ist, andererseits (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV), als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen einschließlich eines Verpflegungszuschusses unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 TGV. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV darf das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Es ist daher in diesen Fällen eine Vergleichsberechnung mit dem jeweils nach den §§ 3 und 4 TGV zustehenden Trennungsgeld vorzunehmen (sog. Höchstbetragsberechnung).

Im Falle des Klägers ist § 6 Abs. 1 und 2 TGV anzuwenden, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum täglich an seinen Wohnort zurückkehrte und ihm die tägliche Rückkehr auch zuzumuten war. Eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV ist deshalb entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht durchzuführen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - juris Rn. 21; OVG Lüneburg, U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.6.2015 - 7 N 9.15 - juris Rn. 4; ebenso BayVGH, U. v. 4.2.2016 - 14 BV 15.1563 - juris Rn. 21 zu § 6 Abs. 4 BayTGV). § 6 Abs. 4 TGV ist insoweit teleologisch zu reduzieren, weil der Lenkungszweck dieser Vorschrift nur erreicht werden kann, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfernung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten ist. Denn nach dem Lenkungszweck der Trennungsgeldverordnung wäre es nicht zu rechtfertigen, dass ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrtkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld erhielte als derjenige, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand: August 2013, Anm. 53 zu § 6 Abs. 4 TGV). Kehrt der Trennungsgeldberechtigte dagegen täglich zum Wohnort zurück und ist ihm dies zuzumuten, erweist sich die höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs als nicht sachgerecht, weil sich der Berechtigte dann dem Lenkungszweck des Regelwerks entsprechend verhält (BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.; OVG Lüneburg a. a. O.; anderer Ansicht Kopicki/Irlenbusch a. a. O. Anm. 55).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu Unrecht eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV hinsichtlich des dem Kläger zustehenden Trennungsgeldes im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommen, weil dem Kläger die tägliche Rückkehr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zumutbar war.

Abzustellen war zunächst, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, auf die Fahr- und Abwesenheitszeiten des Klägers bei Benutzung des privaten Pkw, da das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strecke vom Wohnort des Klägers zum Dienstort - im Verhältnis zur räumlichen Entfernung betrachtet - völlig unzulänglich ist. Zwar stellt die Zumutbarkeitsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV in beiden Varianten (Fahr- bzw. Abwesenheitszeit) auf regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel ab. Abweichend von der Regelvermutung in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort aber auch zuzumuten, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten privaten Kraftfahrzeug die zeitlichen Grenzen in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV einhält. Unter diesen Voraussetzungen liegt nämlich eine atypische Fallkonstellation vor, die es rechtfertigt, von der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV aufgestellten Regelvermutung abzuweichen (BVerwG, B. v. 12.11.2009 - 6 PB 17.09 - juris Rn. 29 f.; Kopicki/Irlenbusch, Anm. 24a zu § 3 TGV).

Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Fahrzeit bei Benutzung des privaten Pkw anhand eines durch Verwaltungsvorschrift bzw. interne Weisung vorgegebenen Routenplaners (www.reiseplanung.de) berechnet und so eine einfache Fahrzeit von 1 Stunde und 36 Minuten ermittelt, welche dazu führte, dass die Dreistundengrenze des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV überschritten war. Daraus ergab sich aus der Sichtweise der Beklagten die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr und deshalb die Durchführung der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV.

Der Berechnung der Fahrzeit ist indes nicht ausschließlich der von der Beklagten herangezogene Routenplaner zugrunde zu legen. Zwar darf bei der Berechnung der Fahrzeit mit dem privaten Pkw zur Anwendung der Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV aus Gründen der Praktikabilität auf Routenplaner zurückgegriffen werden (vgl. VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 - W 1 K 14.340 - m. w. N.; OVG Lüneburg, U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 56 ff.). Auch ist die Beklagte nach der Überzeugung des Gerichts nicht verpflichtet, von vornherein die Fahrzeit anhand mehrerer Routenplaner zu berechnen, weil dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der durch die Ergebnisrichtigkeit dieser Vorgehensweise nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr trifft dann den Trennungsgeldberechtigten als insoweit Begünstigten die Beweislast dafür, dass die Fahrzeit entgegen den Ermittlungen der Behörde unter den zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV liegt und damit die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV nicht greift (OVG Lüneburg a. a. O.). Da sich bei Anwendung verschiedener Routenplaner jeweils unterschiedliche Fahrzeiten ermitteln lassen, muss es dem Trennungsgeldberechtigten möglich sein, die tatsächlichen Annahmen der Behörde zur Fahrzeit zu erschüttern. Denn unter diesen Umständen kann nicht von vorneherein alleine auf die Ergebnisse eines einzigen Routenplaners zurückgegriffen und dieser - unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen - allein zum Maßstab der Objektivität erhoben werden. Damit kann ausdrücklich nicht der Sichtweise der von der Beklagten herangezogenen Gerichtsentscheidungen gefolgt werden, die ausschließlich auf den Aspekt der Gleichbehandlung und der nicht offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten verwendeten Routenplaners abstellen. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, erscheint es vielmehr geboten, sich der objektiven Wirklichkeit wenigstens durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner anzunähern und von einem „Mittelwert“ auszugehen. Dies heißt andererseits auch, dass sich der Kläger für sein Begehren nicht ausschließlich auf die Verwendung eines einzigen Routenplaners oder gar auf etwaige dienstliche Erklärungen berufen kann (VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 - W 1 K 14.340). Des Weiteren darf für die Ermittlung der relevanten Fahrzeit nicht auf die sich gegebenenfalls kurzfristig ändernde tägliche Verkehrslage abgestellt werden. Denn insoweit kann nichts anderes gelten als für sonstige individuelle Faktoren, die Einfluss auf die Fahrzeit haben, wie etwa Fahrstil, Motorisierung, Zustand der Straße etc. Dies legt bereits ein Vergleich der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeiten nahe, die ihrerseits mehr oder weniger häufig von sich stetig ändernden Einflussfaktoren abhängig sind und wo es gerade deshalb auch zu Verspätungen kommen kann (vgl. VG Würzburg a. a. O.).

Kann der Trennungsgeldberechtigte auf mehrere andere vergleichbare Routenplaner verweisen, nach denen die Fahrzeit unter der Dreistundengrenze liegt, so ist deshalb nach der Überzeugung des Gerichtes von der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abzusehen mit der Folge, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist. Eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV scheidet unter diesen Umständen aus (OVG Lüneburg a. a. O.).

So liegen die Dinge hier. Die Beklagte räumt selbst ein, dass bei Berechnung der Fahrzeit nach dem vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen Routenplaner (www.google.de) sich der niedrigste Zeitansatz für das Zurücklegen der einfachen Strecke zwischen Dienststellung und Wohnung auf 1,23 Stunden belaufe, womit für den Hin- und Rückweg 2,46 Stunden zu veranschlagen wären, weshalb die Dreistundengrenze nicht überschritten wäre. Diese Einschätzung wird durch eigene Ermittlungen des Gerichtes bestätigt, denn bei Heranziehung verschiedener Routenplaner (neben den bereits genannten auch www.web.de; www.falk.de; www.viamichelin.de; www.routenplaner24.de) ergeben sich für die einfache vom Kläger zurückzulegende Strecke zwischen Wohnort und Dienststelle Fahrzeiten in einer Bandbreite zwischen 1 Stunde und 23 Minuten (routenplaner24.de, falk.de), 1 Stunde 24 Minuten (google.de) und 1 Stunde 26 Minuten (falk.de; google.de). Des Weiteren variieren die Fahrzeiten auch je nach der eingegebenen Route. Angesichts dieser Bandbreite der Berechnungsergebnisse je nach herangezogenem Routenplaner, wobei mehrere Routenplaner zu einer Fahrzeit von (zusammengerechnet) weniger als drei Stunden Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt kommen, ist die Annahme der Beklagten erschüttert, dass der Kläger die Dreistundengrenze des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV überschreite.

c) Des Weiteren geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass auch bei Zugrundelegung kürzerer Fahrzeiten und damit einer Unterschreitung der Dreistundengrenze sich eine Abwesenheitszeit von mehr als zwölf Stunden und damit eine Unzumutbarkeit nach der zweiten Variante des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ergebe. Dem kann nicht gefolgt werden, weil die Beklagte bei der Ermittlung der täglichen Abwesenheitszeit lediglich die Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag berücksichtigt, nicht jedoch die kürzere Regelarbeitszeit an Freitagen. Nach der Überzeugung des Gerichtes ist zur Berechnung der täglichen Abwesenheitszeit im Sinne der Zwölfstundengrenze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV auf die Arbeitszeit an allen fünf Wochentagen abzustellen, da der Kläger auch an fünf Wochentagen zum Dienstort und wieder zurück zum Wohnort fährt. Ergibt sich wie im vorliegenden Falle die Schwierigkeit, dass die Arbeitszeit unregelmäßig auf die Wochentage verteilt ist, d. h. wie hier von Montag bis einschließlich Donnerstag neuneinhalb Stunden (einschließlich Pausen) und am Freitag fünfeinhalb Stunden beträgt, so kann nicht lediglich auf die Wochentage Montag bis einschließlich Donnerstag abgestellt und aufgrund dessen zulasten des Trennungsgeldberechtigten eine Unzumutbarkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV angenommen werden. Diesen Ansatz konsequent fortgeführt müsste man dann an den Freitagen, an denen die Zwölfstundengrenze zweifellos nicht überschritten wird, das volle Trennungsgeld gewähren, an den übrigen Wochentagen jedoch nur das durch die Höchstbetragsberechnung begrenzte Trennungsgeld. Dies würde weder im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten liegen, noch wäre eine derartige Vorgehensweise, die einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verursachte, mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang zu bringen. Andererseits darf die Arbeitszeit des Klägers an den Freitagen nicht vollständig außer Betracht bleiben. Somit ist - dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 71) folgend - unter den hier vorliegenden Umständen bei der Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr unter Zugrundelegung der Abwesenheitszeiten aller fünf Wochentage eine durchschnittliche tägliche Abwesenheitszeit zu ermitteln. Hierzu ist zunächst die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit im Wochenzeitraum unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage, zu errechnen. Dazu ist dann zur Ermittlung der Abwesenheitszeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV die tägliche Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) zu addieren. Als durchschnittliche Wochenarbeitszeit wäre im Falle des Klägers demnach eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 522 Minuten anzusetzen, was rechnerisch 8,7 Stunden entspricht. Unter Zugrundelegung dieser durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 8,7 Stunden zuzüglich der als Mittelwert nach den von den verschiedenen Routenplanern ausgeworfenen Fahrzeiten sich ergebenden Fahrzeit von 1 Stunde und 30 Minuten für die einfache Fahrt ergibt sich demnach eine Gesamtabwesenheitszeit von 11,7 Stunden (8,7 Stunden + [2 x 1,5 Stunden]). Damit überschreitet der Kläger nicht die Grenze der zwölfstündigen Abwesenheitszeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV.

Dem Kläger ist somit im streitgegenständlichen Zeitraum die tägliche Rückkehr zumutbar gewesen, weil weder die Dreistundengrenze für die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte noch die Zwölfstundengrenze für die tägliche Abwesenheit von der Wohnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV als Kriterien der Unzumutbarkeit überschritten wurden. Damit war die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden.

2. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.

3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.031,84 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juli 2016 - W 1 K 14.901

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juli 2016 - W 1 K 14.901 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juli 2016 - W 1 K 14.901 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 14 BV 15.1563

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 15.1563 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 30. April 2015, Az.: Au 2 K 14.1794) 14. Senat Sachgebie

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juli 2015 - W 1 K 14.340

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 14.340 Im Namen des Volkes Urteil 30. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets - Nr.: 1325 Hauptpunkte: Trennungsgeld; Zumutbarkeit der täglichen
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juli 2016 - W 1 K 14.901.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juli 2018 - 8 A 333/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tatbestand 1 Der Kläger ist Soldat bei der Bundeswehr und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld für den täglichen Hin- und Rückweg von seiner Wohnung A-Straße in A-Stadt zu seinem Dienstort A.. in M… Zum 19.04.2017 wurde er vom Standort G… nach

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(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.340

Im Namen des Volkes

Urteil

30. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets - Nr.: 1325

Hauptpunkte: Trennungsgeld; Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort; Ermittlung der Fahrzeiten durch Routenplaner;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Nieberdingstr. 18, 48155 Münster,

- Beklagte -

wegen Soldatenrechts (Trennungsgeld)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 227,73 EUR, für den Monat Februar 2014 in Höhe von 59,29 EUR, für den Monat August 2014 in Höhe von 175,73 EUR und für den Monat September 2014 in Höhe von 224,15 EUR zu bewilligen. Die ergangenen Behördenbescheide werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger steht als Soldat im Dienste der Beklagten. Er wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 zur Division Süd nach V. versetzt. Die tägliche Fahrstrecke zwischen seinem Wohnort in S. und seiner Dienststelle in V. legt er täglich mit seinem privaten Pkw zurück. Seine tägliche (verpflichtende) Regeldienstzeit beträgt von Montag bis Donnerstag 9 Stunden 15 Minuten und am Freitag 5 Stunden 30 Minuten.

Die vom Kläger für die Monate Oktober 2013, Januar 2014 und Februar 2014 gestellten Anträge auf die Bewilligung von Trennungsgeld wurden durch Trennungsgeldbescheide des Bundeswehrdienstleistungszentrums V. vom 8. November 2013, vom 4. Februar 2014 und vom 6. März 2014 verbeschieden und ihm Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort bewilligt. Ausgegangen wurde hierbei bei der Berechnung, dass der Kläger für die Hin- und Rückfahrt zum Dienstort mehr als drei Stunden benötige, weshalb das Trennungsgeld in der Höhe gemäß § 6 Abs. 4 TGV (Höchstbetragsberechnung) gedeckelt sei. Für den Monat Oktober 2013 wurde eine Kürzung in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 227,73 EUR und für den Monat Februar 2014 in Höhe von 59,29 EUR vorgenommen.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 24. März 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar seien die dem Kläger zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel als völlig unzulänglich zu bewerten, weshalb die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durchzuführen sei. Wegstrecke und Zeitansatz seien hierbei anhand eines vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebenen Routenplaners unter „www.reiseplanung.de“ zu ermitteln. Hiernach betrage die Fahrzeit für eine Strecke von rund 87 Kilometern für den Hinweg und den Rückweg zusammen drei Stunden und sechs Minuten. Die tägliche Rückkehr sei damit nicht zumutbar und die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV durchzuführen. Unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden täglichen Regeldienstzeit betrage die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden, weshalb die Höchstbetragsberechnung auch danach anzuwenden sei.

Am 10. April 2014 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und nach Darstellung des Verfahrensherganges geltend machen: Wie sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung des Klägers vom 16. Januar 2014 ergebe, betrage die tatsächliche Fahrzeit regelmäßig für den Hinweg eine Stunde und 15 Minuten und für den Rückweg eine Stunde und 25 Minuten. Bei einer Rahmendienstzeit von neun Stunden und 15 Minuten werde damit die Höchstgrenze einer zwölfstündigen Abwesenheit von der Wohnung nicht überschritten. Die vom zuständigen Ministerium vorgegebene Berechnungsmethode stehe ganz offensichtlich nicht im Einklang mit der Realität. Abzustellen sei nach der Rechtsprechung auf die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststelle, auch wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene und/oder verkehrsgünstigste Stelle handele. Ob der Beamte die kürzeste Strecke auch tatsächlich benutze, sei demnach unerheblich. Für die Bemessung der Wegstrecke sei damit vor allem nicht erheblich, ob es sich um eine äußerst stark befahrene Strecke, z. B. mit häufiger Staugefahr handele. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Wegstrecke stelle zwar die üblicherweise befahrene Strecke dar, es entspreche allerdings die dort errechnete Fahrzeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Der Kläger ließ (zunächst) wörtlich beantragen:

1. Die Trennungsgeldbescheide vom 8. November 2013 für den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2013, vom 4. Februar 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 und vom 6. März 2014 für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. März 2014 werden aufgehoben, soweit das Trennungsgeld auf die Vergleichsberechnung nach § 3 TGV beschränkt wird.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Monat Oktober 2013 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 227,73 EUR und für den Monat Februar 2014 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 59,29 EUR gemäß § 6 TGV zu gewähren.

3. Es wird festgestellt, dass die Trennungsgeldberechnung des Klägers nicht auf die Vergleichsberechnung gemäß § 3 TGV beschränkt wird.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr beantragte für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde verwiesen auf die ergangenen Behördenentscheidungen. Ergänzend wurde geltend gemacht, es sei zur Ermittlung der Fahrzeit mit dem Kraftfahrzeug im Rahmen des § 6 Abs. 4 TGV die jeweilige tatsächliche Fahrzeit nicht zu berücksichtigen. Es sei unabdingbar, auf die Ermittlung der Fahrtdauer ausgerichtete Anwendungen zu nutzen, die eine einzelfallbezogene Betrachtung erlauben würden, weshalb die Nutzung von Routenplanern übliche Praxis und einzig sachdienlich sei. Für den Fall, dass das Gericht die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall für maßgeblich erachte, werde die Behauptung des Klägers bestritten, dass er für den Hinweg eine Stunde und 15 Minuten und für den Rückweg eine Stunde und 25 Minuten benötige.

Im weiteren Schriftverkehr wurde von den Beteiligten bestätigt, dass die Beklagte seit dem 1. August 2014 den Routenplaner von Google Maps verwende. Von Klägerseite wurde vorgetragen, dass sich hiernach eine Fahrzeit zwischen einer Stunde und 22 Minuten und einer Stunde und 27 Minuten ergebe. Die Gesamtfahrzeit betrage damit weniger als drei Stunden; hinzu komme, dass sie sich durch einen neu errichteten Tunnel auf der BAB 66 erneut um ca. fünf Minuten verkürzt habe. Die Beklagte teilte ergänzend mit, dass der Routenplaner Google Maps nach Weisungslage nur für Trennungsgeldanträge Anwendung finde, die nach dem 30. Juni 2014 eingegangen seien.

Von Seiten des Klägers in das laufende Verfahren einbezogen wurden sodann mittlerweile ergangene Trennungsgeldbescheide des Bundewehrdienstleistungszentrums V. vom 10. September 2014 für den Monat August 2014 (Kürzungsbetrag 175,73 EUR) und vom 1. Oktober 2014 für den Monat September 2014 (Kürzungsbetrag 224,15 EUR) sowie der hierzu ergangene zurückweisende Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. Dezember 2014. Diese gehen von einem Ermittlungsstand am 8. August 2014 aus. Für den - hier nicht streitgegenständlichen - Monat Oktober 2014 ging die Beklagte hingegen aufgrund der nun möglichen Einstellung „ohne Verkehr“ bei google maps von einer Fahrzeit von einfach 1 Stunde und 19 Minuten aus. Von Klägerseite wurde ergänzend geltend gemacht, dass die Abwesenheit des Klägers von mehr als zwölf Stunden für die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort weder anwendbar noch maßgeblich sei.

Von Seiten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen wurde in eine etwaige Klageänderung nicht eingewilligt. Der Auffassung zur Nichtanwendbarkeit der Zwölf-Stunden-Regelung wurde entgegengetreten. Die Vorgehensweise der Beklagten werde durch neuere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bestätigt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines zusätzlichen Trennungsgeldes für die Monate Oktober 2013 (118,02 EUR), Januar 2014 (227,73 EUR), Februar 2014 (59,29 EUR), August 2014 (175,73 EUR) und September 2014 (224,15 EUR) sowie die Aufhebung der (insoweit) entgegenstehenden Behördenbescheide. Streitgegenstand ist die Trennungsgeldberechnung unter Anwendung der Vergleichsberechnung nach § 3 TGV.

Mit diesem Begehren ist die Klage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die nachträgliche Einbeziehung der Trennungsgeldbescheide des Bundewehrdienstleistungszentrums V. vom 10. September 2014 für den Monat August 2014 und vom 1. Oktober 2014 für den Monat September 2014 sowie des hierzu ergangenen Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. Dezember 2014 in das Klageverfahren ist als sachdienliche Klageänderung anzusehen, weshalb es auf ein Einverständnis der Beklagten nicht ankommt (§ 91 VwGO).

Die Klage ist auch begründet. Denn der Kläger hat für die hier streitigen Monate Anspruch auf die Berechnung und Bewilligung von Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der in § 6 Abs. 4 TGV vorgesehenen Höchstbetragsberechnung.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsgeld kann auf die zutreffende Darstellung seitens der Beklagten in den ablehnenden Bescheiden verwiesen werden. Auch nach der vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - juris) davon auszugehen, dass das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles „völlig unzulänglich“ ist und (damit) die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zu prüfen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierbei von der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr auszugehen. Maßstab insoweit sind die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV genannten zeitlichen Grenzen; es kommt also darauf an, ob die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mehr als drei Stunden oder die Abwesenheit des Klägers von der Wohnung mehr als 12 Stunden beträgt. Der von Klägerseite im Klageverfahren geäußerten Rechtsauffassung, es komme auf die 12-Stunden Grenze nicht an, vermag das Gericht nicht zu folgen. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des Urteils vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) von der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 1 S. 2 TGV hat lösen wollen oder deren Bedeutungsgehalt gar ins Gegenteil hat verkehren wollen. Hierzu gelten die Gründe des von der Beklagten vorgelegten Urteils des VG Cottbus vom 29. Dezember 2014 - VG 5 K 810/14 - UA S. 6 f.

Die von Gesetzes wegen maßgeblichen Grenzen werden jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis eingehalten. Festzuhalten bleibt dabei vorab, dass die in § 3 TGV genannten Zeitgrenzen Tatbestandsmerkmale darstellen, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind und die von Amts wegen (§ 24 VwVfG bzw. § 86 VwGO) zu ermitteln sind. Für ein Ermessen der Behörde besteht kein Raum; allerdings macht bereits das Gesetz die Einschränkung, dass auf der Tatbestandsebene diese Zeitgrenzen (nur) „in der Regel“ die Zumutbarkeit ausschließen. Entscheidend sind die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ermitteln lassen, einschließlich mittlerweile genauerer Erkenntnisquellen. Deshalb verbietet sich für die Sachverhaltsermittlung die Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt oder eine Methode, die nach Erlasslage der Beklagten bestimmt wird.

Schon wegen fehlender wirklicher Alternativen zur Sachaufklärung kann aus Praktikabilitätsgründen, zur hinreichenden Objektivierung und auch zur Gewährleistung des Gleichheitsgrundsatzes alleine auf die gängigen Routenplaner im Internet zurückgegriffen werden. Das Gericht hält es indes für rechtlich unzulässig, von vorneherein alleine auf die Ergebnisse eines einzigen Routenplaners zurückzugreifen und diesen - unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen - allein zur Maßstab der Objektivität zu machen. Damit kann ausdrücklich nicht der Sichtweise des VG Lüneburg (U. v. 17.9.2014 - 1 A 122/14 - UA S. 9 f.) und des VG Cottbus (a. a. O.) gefolgt werden, die ausschließlich auf den Aspekt der Gleichbehandlung und der nicht offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des dort verwendeten Routenplaners abstellt. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, erscheint es vielmehr geboten, sich der objektiven Wirklichkeit wenigstens durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner anzunähern und von einem „Mittelwert“ auszugehen (so hilfsweise auch VG Cottbus a. a. O.). Dies heißt andererseits auch, dass sich der Kläger für sein Begehren nicht ausschließlich auf die Verwendung des Routenplaners „google maps“ berufen kann, noch weniger auf die von ihm vorgelegte dienstliche Erklärung.

Zu folgen ist weiterhin dabei - entgegen der noch im gerichtlichen Schreiben vom 19. März 2015 mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung - dem gedanklichen Ansatz der Beklagten und auch des Klägers, dass für die Ermittlung der relevanten Fahrzeiten nicht auf die sich ggf. kurzfristig ändernde tägliche Verkehrslage abgestellt werden kann. Insoweit kann in der Tat nichts anderes gelten als für die sonstigen individuellen Faktoren wie etwa Fahrstil, Motorisierung, Zustand der Straße etc. Dies legt bereits ein Vergleich der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeiten nahe, die ihrerseits mehr oder weniger häufig von sich stetig ändernden Einflussfaktoren abhängig sind und wo es gerade hierwegen auch zu Verspätungen kommen kann.

Die seitens des Gerichts vorgenommene Auswertung verschiedener Routenplaner zeigt Fahrzeiten für die einfache Strecke (ohne Verkehr) von 1 Stunde 15 Minuten (google maps), 1 Stunde 19 Minuten (Map24 Routenplaner online), 1 Stunde 23 Minuten (klicktel, Falk, map.de, Routenplaner online, Tom Tom), 1 Stunde 25 (Mappy com), 1 Stunde 29 Minuten (ADAC Maps), 1 Stunde 33 Minuten (Via Michelin). Bei den drei letzteren ist anzumerken, dass diese eine um ca. fünf bis sechs Kilometer längere Streckenführung über den Würzburger Stadtring wählen, weshalb diese Ergebnisse nicht wirklich vergleichbar sind. Auffällig ist des Weiteren, dass nur die beiden erstgenannten Routenplaner mit den kürzesten Fahrzeiten klar und deutlich die Fahrzeit „ohne Verkehr“ ausweisen, ebenso ist bei einigen Routenplanern nicht punktgenau das Eingangstor der Kaserne als Zielort verfügbar. In der Gesamtschau ergibt sich aus Sicht des Gerichtes eine zu berücksichtigende Fahrzeit von durchschnittlich etwa 1 Stunde 23 Minuten mit und von 1 Stunde 21 Minuten ohne die drei letztgenannten Routenplaner und der längeren Fahrstrecke.

Diese Fahrzeiten sind in Beziehung zu setzen zu den täglichen Arbeitszeiten des Klägers. Geht man von der Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag und damit von 9 Stunden 15 Minuten und am Freitag von nur 5 Stunden und 30 Minuten aus, wird die im Gesetz genannte Grenze von 12 Stunden jedenfalls am Freitag nicht überschritten. Für die anderen Arbeitstage wäre rein rechnerisch nur bei einem Ansatz von 1 Stunde und 23 Minuten die Grenze einer 12-stündigen Abwesenheit von der Wohnung überschritten. Denn der Arbeitszeit von 9 Stunden und 15 Minuten wäre hier eine Fahrzeit von insgesamt 2 Stunden und 46 Minuten hinzuzurechnen, was eine Überschreitung um eine Minute ergäbe. Wie oben bereits angeführt, sieht § 3 Abs. 1 TGV die genannte Zeitgrenze „in der Regel“ als maßgeblich an, lässt also für eine individuelle Betrachtung und Auslegung durchaus den gebotenen Raum. Angesichts der offenkundigen Unsicherheiten einer objektiven Bestimmung der Fahrzeiten ist aus Sicht des Gerichtes mit der Überschreitung eines 12-stündigen Zeitraums um 1 Minute die Grenze von der Zumutbarkeit hin zur Unzumutbarkeit nicht überschritten. Selbst wenn man also die längeren Fahrzeiten der Routenplaner ADAC, Michelin und Mappy com einbezieht, ist im Einklang mit den Vorgaben des Verordnungsgebers eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr noch zu bejahen.

Der Klage ist damit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 804,92 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
nicht gewährt.

(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.

(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.

(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
nicht gewährt.

(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.

(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.

(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 14 BV 15.1563

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. Februar 2016

(VG Augsburg, Entscheidung vom 30. April 2015, Az.: Au 2 K 14.1794)

14. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1335

Hauptpunkte:

Trennungsgeld;

Einsatz als mobile Reserve im Schuldienst;

Wegstreckenentschädigung;

Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort;

Höchstbetragsregelung.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Trennungsgeld;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. April 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. April 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 22. November 2013, 20. Februar, 23. Mai, 27. Juni, 16. Juli und 17. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2014 verpflichtet‚ der Klägerin weiteres Trennungsgeld in Höhe von 1.699,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von weiterem Trennungsgeld für ihren Einsatz als mobile Reserve im Schuljahr 2013/2014.

Die Klägerin steht als verbeamtete Lehrerin im Dienst des Beklagten. Ihre Stammschule ist die A.-...-...-Grundschule in M. Ihr Wohnort ist A.

Nach einer Entscheidung der Regierung von Schwaben setzte das Staatliche Schulamt im Landkreis Donau-Ries die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 (Schuljahr 2013/2014) als mobile Reserve ein. Ihr Dienstort im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BayRKG und § 1 BayTGV ist M., der Sitz ihrer Stammschule.

Auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 2. September 2013 bewilligte ihr das Landesamt für Finanzen - Bearbeitungsstelle Straubing - durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. September 2013 für den Zeitraum vom 12. September 2013 bis 29. Juli 2014 für alle Unterrichtsaushilfen an Schulen außerhalb ihres Wohn- bzw. Stammschulorts als Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 6 Abs. 1 BayTGV Fahrkostenerstattung nach Art. 5 BayRKG, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG sowie nach § 6 Abs. 2 BayTGV Verpflegungszuschuss. Der Bescheid enthielt zudem bestimmte Maßgaben der Bewilligung. Nach Nr. 2 dieser Maßgaben wird die Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort für jeden Kalendermonat höchstens in Höhe des Betrags gewährt, der bei gegebenen Voraussetzungen für denselben Zeitraum als Trennungsgeld bei Verbleib zustehen würde (§ 6 Abs. 4 BayTGV).

Ab dem 12. September 2013 ordnete das Staatliche Schulamt im Landkreis Donau-Ries die Klägerin durch mehrere Schreiben als mobile Reserve an verschiedene Schulen außerhalb ihres Wohn- und Stammschulorts ab. Die jeweiligen Abordnungen waren in der Regel nicht zeitlich befristet, sondern erfolgten „bis auf Widerruf“. Zum Teil war der Beginn der Abordnung rückdatiert. Die Fahrten von ihrem Wohnort A. zu den verschiedenen Schulen führte die Klägerin mit dem eigenen Kraftfahrzeug durch und kehrte täglich dorthin zurück. Die einfache Entfernung zur Wohnung der Klägerin auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung betrug dabei in der Regel weniger als 60 Kilometer. Während ihrer Einsätze an der Grundschule T. vom 4. bis einschließlich 29. November 2013 sowie vom 2. bis einschließlich 20. Dezember 2013 betrug die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung einfach 77 Kilometer. Den Einsätzen der Klägerin an der Grundschule T. lag eine Abordnung vom 5. November 2013 zugrunde, mit der die Klägerin „mit Wirkung vom 4.11.2013 voraussichtlich bis auf Widerruf“ als Aushilfe abgeordnet war.

Auf entsprechende Anträge der Klägerin hin bewilligte das Landesamt für Finanzen mit Trennungsgeldabrechnungen vom 22. November 2013 (TRG-Nr. 3163 für September und Oktober 2013), 20. Februar 2014 (TRG-Nr. 491 für November und Dezember 2013 sowie Januar 2014), 23. Mai 2014 (TRG-Nr. 1346 für Februar und März 2014), 27. Juni 2014 (TRG-Nr. 1671 für April und Mai 2014), 16. Juli 2014 (TRG-Nr. 2011 für Juni 2014) und 17. Oktober 2014 (TRG-Nr. 2895 für Juli 2014) Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 4.102,15 Euro. Bei der Gewährung des Trennungsgelds wandte es die sogenannte Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV an, wodurch es zu Kürzungen gegenüber der beantragten Höhe der Gewährung kam.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, ihr weiteres Trennungsgeld in Höhe von 1.699,45 Euro (zuzüglich Zinsen) zu gewähren. Die Klage wurde mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg und der Bescheide vom 22. November 2013, 20. Februar 2014, 23. Mai 2014, 27. Juni 2014 und 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2014 den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin ein zusätzliches Trennungsgeld für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. Juni 2014 in Höhe von 1.699,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Beklagte habe das nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG berechnete Trennungsgeld nicht gemäß der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV kürzen dürfen. Ihr sei die tägliche Rückkehr zum Wohnort an allen Tagen, auch an denen die von ihr zurückgelegte einfache Entfernung zu ihrer Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer betragen habe, zuzumuten gewesen. Sonstige Bedenken gegen die Höhe des bereits gewährten Trennungsgelds habe sie nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wendet im Wesentlichen ein, Raum für eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 4 BayTGV bleibe nach Landesrecht nicht. Der Lenkungszweck der bayerischen Regelung sei ein anderer als der vom Bundesverwaltungsgericht für § 6 TGV herausgearbeitete. Es solle mit § 6 Abs. 4 BayTGV eine Besserstellung des täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber einem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig verbleibenden Berechtigten verhindert werden. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die tägliche Rückkehr zumutbar sei oder nicht. Auch bestünden zwischen § 6 TGV und § 6 BayTGV durchgreifende Unterschiede, die eine teleologische Reduktion der Höchstbetragsregelung ausschließen würden. § 6 Abs. 1 BayTGV wolle dem Berechtigten die größtmögliche Wahlfreiheit ermöglichen, ob er täglich zum Wohnort zurückkehre oder auswärtig verbleibe. Auch derjenige, der auswärtig verbleibe, obwohl ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten sei, erhalte Trennungsgeld nach § 6 BayTGV. Diese Wahlfreiheit begrenze § 6 Abs. 4 BayTGV. Zudem sei im Bundesrecht das Mehraufwandsprinzip in § 6 Abs.1 TGV angelegt, da die Ansprüche grundsätzlich um die ersparten Aufwendungen für Fahrten zur ursprünglichen Dienststätte zu kürzen seien. § 6 Abs. 1 BayTGV enthalte keine dem entsprechende Regelung. Das Mehraufwandsprinzip finde in Bayern erst in § 6 Abs. 4 BayTGV Berücksichtigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von weiterem Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG in Höhe von 1.699,45 Euro auf der Grundlage des Bescheids des Beklagten vom 17. September 2013. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Bescheide des Beklagten vom 22. November 2013, 20. Februar, 23. Mai, 27. Juni, 16. Juli und 17. Oktober 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. November 2014 waren entsprechend abzuändern.

A. Rechtsgrundlage für die Gewährung weiteren Trennungsgelds nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG in Höhe von 1.699,45 Euro ist der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2013.

Mit Bescheid vom 17. September 2013 hat der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 12. September 2013 bis 29. Juli 2014 bei täglicher Rückkehr zum Wohnort dem Grunde nach Trennungsgeld unter anderem als Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG bewilligt. Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Bewilligung von Trennungsgeld dem Grunde nach ergibt sich aus § 10 Abs. 1 BayTGV, wonach Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu beantragen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BayTGV) und die Bewilligung schriftlich zu erteilen ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BayTGV). Der Trennungsgeldanspruch entsteht nicht automatisch durch die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für dessen Gewährung, sondern nur, wenn der Anspruch schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht und anschließend eine schriftliche Bewilligung erteilt wird. Mit der Bewilligung, die rechtlich einen begünstigenden Verwaltungsakt mit zeitlich begrenzter Dauer darstellt, legt der Dienstherr verbindlich fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung dem Grunde nach vorliegen und welche Art von Trennungsgeld (Trennungsreise- bzw. -tagegeld nach § 3 BayTGV oder Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 6 BayTGV) zu gewähren ist (vgl. Uttlinger/Saller, Umzugskostenrecht in Bayern, Stand April 2015, § 10 BayTGV Rn. 34). Er befreit den Berechtigten davon, fortlaufend das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen zu müssen. Denn diesen Nachweis nimmt der Bewilligungsbescheid voraus. Die durch den Verwaltungsakt verkörperte Einzelentscheidung verselbstständigt sich gegenüber den Rechtsvorschriften, auf die sie sich gründet. Das rechtfertigt sich aus den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 16.11.1981 - 6 C 112.79 - ZBR 1982, 350). Der schriftliche Bewilligungsbescheid eröffnet dem Berechtigten das Recht, mit den sog. Forderungsnachweisen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BayTGV) das zustehende Trennungsgeld zu beantragen. Der Bewilligungsbescheid selbst löst noch keine Trennungsgeldzahlungen aus. Ohne einen Bewilligungsbescheid ist die Abgabe eines Forderungsnachweises rechtlich nicht möglich (vgl. Uttlinger/Saller a. a. O. Rn. 35).

B. Der beantragten Gewährung von weiterem Trennungsgeld steht Nr. 2 der im Bescheid vom 17. September 2013 genannten Maßgaben der Bewilligung nicht entgegen.

Soweit der Bescheid vom 17. September 2013 unter ausdrücklicher Nennung des § 6 Abs. 4 BayTGV die Maßgabe enthält, die Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort werde für jeden Kalendermonat höchstens in Höhe des Betrags gewährt, der bei gegebenen Voraussetzungen für denselben Zeitraum als Trennungsgeld bei Verbleib zustehen würde (vgl. Nr. 2 der Maßgaben der Bewilligung), steht dies der Geltendmachung von weiterem Trennungsgeld nicht entgegen, obwohl die Klägerin den Bescheid vom 17. September 2013 hat bestandskräftig werden lassen. Die im Bescheid auf Seite 2 aufgeführten Maßgaben der Bewilligung sind nicht vom Regelungsinhalt des Bewilligungsbescheids erfasst. Dies folgt bereits daraus, dass die Maßgaben der Bewilligung erkennbar außerhalb des Bescheidstenors aufgelistet sind. Die materielle Bestandskraft und die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts werden durch den Regelungsgehalt begrenzt, den sich die behördliche Entscheidung nach dem objektiven Empfängerhorizont beimisst. Dabei ist maßgeblich auf den Tenor der Verwaltungsentscheidung abzustellen, der üblicherweise - so auch hier - mit der Kostenentscheidung endet. Die sich an den Tenor anschließenden behördlichen Ausführungen, vor allem die Begründung des Verwaltungsakts, können zur Auslegung des Tenors herangezogen werden; eine eigenständige Regelung können sie wegen des Bestimmtheitsgebots des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht enthalten. Es verbietet sich, in einen Verwaltungsakt verbindliche, über den Tenor hinausgehende Entscheidungen hineinzulesen, die dort nicht hinreichend klar zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 3 C 7.13 - juris Rn. 18). Mit Nr. 2 der Maßgaben kann der Beklagte demzufolge keine Regelung getroffen haben, die die Klägerin hätte anfechten müssen, um deren Rechtswirkungen nicht eintreten zu lassen. Nr. 2 beinhaltet lediglich einen Hinweis, mit welchen Beschränkungen die Klägerin gegebenfalls in Abhängigkeit von den tatsächlichen Umständen ihrer Abordnung zu rechnen hat. Hiervon geht erkennbar auch der Beklagte aus, da er die Bestandskraft des Bescheids nicht zur Abwehr des klägerischen Anspruchs einwendet.

C. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG liegen auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids vom 17. September 2013 vor.

Die Klägerin hat für ihre Fahrten zu den jeweiligen Schulen, an denen sie im Bewilligungszeitraum als mobile Reserve eingesetzt war, ihr eigenes Fahrzeug benutzt und ist täglich zum Wohnort zurückgekehrt. Ihr steht damit nach Nr. I Spiegelstrich 2 des Bewilligungsbescheids vom 17. September 2013 dem Grunde nach Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG zu. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 22. November 2013, 20. Februar, 23. Mai, 27. Juni, 16. Juli und 17. Oktober 2014 wurde ihr aufgrund ihrer Forderungsnachweise Trennungsgeld in Höhe von 4.102,15 Euro ausgezahlt. Über diesen Betrag hinaus steht der Klägerin weiteres Trennungsgeld in Höhe des geltend gemachten Betrags von 1.699,45 Euro zu. Das nach § 6 Abs. 1 BayTGV zu gewährende Trennungsgeld ist nicht nach § 6 Abs. 4 BayTGV zu kürzen, wenn dem nach Absatz 1 Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist (I.). Der Klägerin war auch an Tagen, an denen die von ihr zurückgelegte einfache Entfernung zu ihrer Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer betragen hat, die tägliche Rückkehr zum Wohnort entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV zuzumuten (II.).

I. Die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV, wonach das Trennungsgeld nach Absatz 1 das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 BayTGV sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (Art. 14 Abs. 1 BayRKG) nicht übersteigen darf, ist nicht anzuwenden, wenn dem nach Absatz 1 Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV). In diesem Fall ist das nach § 6 Abs. 1 BayTGV zu gewährende Trennungsgeld nicht zu kürzen.

1. Offen bleiben kann, ob bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 4 BayTGV für eine eingeschränkte Anwendung der Regelung streitet.

Es spricht einiges dafür, dass bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 4 BayTGV einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der bayerische Verordnungsgeber - ebenso wie der Bundesverordnungsgeber in § 6 Abs. 4 TGV - mit der Höchstbetragsregelung lediglich die Berechtigten der Alternative 1 des Absatzes 1 im Blick hatte, denen eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV nicht zuzumuten ist. Zwar verweist die Formulierung „das Trennungsgeld nach Absatz 1“ darauf, dass alle in Absatz 1 genannten Anspruchsberechtigten von der Höchstbetragsregelung betroffen sein sollen und zwar unabhängig davon, ob ihnen die tägliche Rückkehr an den Wohnort zuzumuten ist oder nicht. Allerdings spricht die weitere Formulierung „das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach §§ 3 und 4“ für eine Anwendung der Höchstbetragsreglung ausschließlich auf Anspruchsberechtigte, denen die tägliche Rückfahrt zum Wohnort nicht zuzumuten ist. Denn nur solchen Berechtigten steht bei auswärtigem Verbleiben Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 BayTGV zu.

2. Der mit § 6 Abs. 4 BayTGV verfolgte Zweck gebietet eine teleologische Reduktion dahingehend, die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn dem nach Absatz 1 des § 6 BayTGV Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV).

a) § 6 Abs. 4 BayTGV verfolgt den gleichen Lenkungszweck, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht für § 6 Abs. 4 TGV herausgearbeitet hat (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - DÖD 2012, 262 Rn. 21 f. m. w. N.).

Mit der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV getroffenen Regelung verfolgt der bayerische Verordnungsgeber den Zweck, einen Berechtigten, der täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten ist, nicht besser zu stellen als einen Berechtigten, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 BayTGV erhält. Es soll damit vermieden werden, dass der nach Absatz 1 der Vorschrift Trennungsgeldberechtigte die Trennungsgeldhöhe wegen der eigentlich unzumutbaren Fahrten (und deshalb längeren Fahrstrecken) sowie den hieraus resultierenden höheren Fahrkostenaufwand selbst bestimmt und somit für den Dienstherrn eine entsprechende Kostenfolge setzt. Mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 2 BayRKG normierten Sparsamkeitsgrundsatz darf das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nicht höher sein als das Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben nach §§ 3 und 4 BayTGV (vgl. Uttlinger/Saller, Umzugskostenrecht in Bayern, § 6 BayTGV Rn. 101 mit Bezug auf BayVGH, U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2280 - ZBR 1983, 268). Dies entspricht dem Lenkungszweck, den das Bundesverwaltungsgericht für § 6 Abs. 4 TGV annimmt (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - DÖD 2012, 262 Rn. 21 f. m. w. N.).

Wenn der Beklagte demgegenüber als Zweck des § 6 Abs. 4 BayTGV anführt, der bayerische Verordnungsgeber gehe in pauschalierender Weise davon aus, dass die durch eine Maßnahme im Sinn des § 1 Abs. 2 BayTGV bedingten notwendigen Mehraufwendungen von solchen Berechtigten, die von einem zumutbar entfernten Dienstort täglich zum Wohnort zurückkehrten, in der Regel niedriger seien als die Mehraufwendungen derjenigen Berechtigten, die an einem entfernteren neuen Dienstort eine entgeltliche Unterkunft in Anspruch nehmen und einen getrennten Haushalt führen müssten und mit Trennungsreise- bzw. Trennungstagegeld abgefunden würden, bleibt er eine Begründung für diese Annahme schuldig. Im Ergebnis ist aber auch der Beklagte der Ansicht, dass es dem Lenkungszweck des § 6 Abs. 4 BayTGV entspricht, eine Besserstellung des täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber einem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig verbleibenden Berechtigten zu verhindern. Er geht allerdings fehl, wenn er meint, in diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die tägliche Rückkehr zumutbar sei oder nicht.

b) Mit Blick auf den Lenkungszweck des § 6 Abs. 4 BayTGV, den täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber dem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig Verbleibenden nicht besser zu stellen, ist eine teleologische Reduktion, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für die gleichlautende Bestimmung des § 6 Abs. 4 TGV für erforderlich hält (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - DÖD 2012, 262 Rn. 21 f. m. w. N.), auch für die (bayerische) Regelung des § 6 Abs. 4 BayTGV geboten. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, es bestünden zwischen § 6 TGV und § 6 BayTGV durchgreifende Unterschiede, die eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 4 BayTGV ausschließen würden (aa). Die Anwendung der Höchstbetragsregelung auf Berechtigte, die täglich zum Wohnort zurückkehren und denen dies zuzumuten ist, ist sachwidrig und verstößt gegen das im Fürsorgegrundsatz und dem Billigkeitsprinzip wurzelnde Mehraufwandsprinzip (bb).

aa) Zwischen § 6 TGV und § 6 BayTGV bestehen keine durchgreifenden Unterschiede, die eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 4 BayTGV ausschließen.

(1) Anders als der Beklagte meint, lässt sich ein Unterschied zwischen § 6 TGV und § 6 BayTGV nicht daraus herleiten, dass Absatz 1 der bayerischen Regelung keine dem § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TGV entsprechenden Regelungen enthält.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV sind auf die Fahrkostenerstattung bzw. Wegstreckenentschädigung die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist nach Satz 3 als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist nach Satz 4 ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

§ 6 Abs. 1 BayTGV hingegen enthält keine derartigen Bestimmungen, verweist aber auf Art. 5 und 6 BayRKG. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BayRKG (bei Fahrkostenerstattung) bzw. Art. 6 Abs. 7 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG (bei Wegstreckenentschädigung) werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären, wenn die Dienstreise an der Wohnung des Berechtigten angetreten oder beendet wird.

Ob dies - unabhängig von der tatsächlichen Verwaltungspraxis - im Ergebnis den Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TGV entspricht, kann offen bleiben. Denn auch das Fehlen entsprechender Regelungen in Bayern würde es nicht rechtfertigen, die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des § 6 Abs. 4 BayTGV zu verneinen. Denn die Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TGV dienen dazu, diejenigen Mehraufwendungen von der trennungsgeldrechtlichen Erstattung auszunehmen, die nicht dienstlich veranlasst sind, sondern ihre Ursache in der privaten Lebensführung des Beamten haben (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1983 - 6 C 78.81 - BVerwGE 67, 157). Aufgrund dessen hat der Bundesverordnungsgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TGV eine Anrechnung der ersparten Fahrkosten in pauschaler Form vorgeschrieben (vgl. Kreutzmann in Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 6 TGV Rn. 80). Diese mit der Regelung verbundene Intention steht mit dem Lenkungszweck des § 6 Abs. 4 BayTGV, den täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber dem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig Verbleibenden nicht besser zu stellen, nicht im Zusammenhang.

(2) Ein Unterschied zwischen beiden Vorschriften lässt sich auch nicht damit begründen, § 6 BayTGV ermögliche den Berechtigten die „größtmögliche Wahlfreiheit“.

Grundsätzlich ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass § 6 BayTGV einem - nach § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung - Trennungsgeldberechtigten die Wahlfreiheit lässt, ob er täglich an seinen Wohnort zurückkehrt oder nicht. Das gleiche Ziel verfolgt auch § 6 TGV.

bb) Eine Anwendung der Höchstbetragsregelung auf Berechtigte, die täglich zum Wohnort zurückkehren und denen dies zuzumuten ist, ginge erheblich über den Zweck der Höchstbetragsregelung hinaus (1). Eine solche Anwendung wäre zudem sachwidrig (2) und verstieße gegen das im Fürsorgegrundsatz und dem Billigkeitsprinzip wurzelnde Mehraufwandsprinzip (3).

(1) Die Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV ist allein in den Fällen zweckgerecht, in denen der Lenkungszweck der Regelung tatsächlich erreicht werden kann.

Der Lenkungszweck des § 6 Abs. 4 BayTGV, den täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber dem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig Verbleibenden nicht besser zu stellen, wird nur dann erreicht, wenn dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV nicht zuzumuten ist. Nur für diesen Fall kann der Berechtigte Trennungsgeld sowohl bei auswärtigem Verbleiben nach § 3 BayTGV als auch bei täglicher Rückfahrt zum Wohnort nach § 6 BayTGV beanspruchen, so dass eine höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs im Hinblick auf den Lenkungszwecks des § 6 Abs. 4 BayTGV sachgerecht ist. Es ist zwar zutreffend, dass der Berechtigte, der auswärtig verbleibt, obwohl ihm die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort zuzumuten ist, (fiktiv berechnetes) Trennungsgeld nach § 6 BayTGV erhält. Trennungsgeld nach § 3 BayTGV kann er jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht beanspruchen. Es macht daher keinen Sinn, ihn auf eine dahingehende kostengünstigere Alternative zu verweisen (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - DÖD 2012, 262 Rn. 22 m. w. N.).

(2) Die vom Beklagten praktizierte Vorgehensweise ist sachwidrig. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus der Pauschalierungsmöglichkeit der Reise- und Trennungsgelderstattung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten rechtfertigt die Möglichkeit des Dienstherrn, die Erstattung von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit regelmäßig pauschaliert anzusetzen (BVerwG, U. v. 16.7.1970 - II C 32.68 - BVerwGE 36, 33), es nicht, die Regelung des § 6 Abs. 4 BayTGV uneingeschränkt auf alle Fälle des Absatzes 1 des § 6 BayTGV anzuwenden. Eine Anwendung der Höchstbetragsregelung auch auf Fallgestaltungen, in denen dem Berechtigten die Rückkehr zuzumuten ist, würde zu einer doppelten Pauschalierung der Erstattung führen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs erfolgt bereits eine pauschalierte Erstattung über die Wegstreckenentschädigung des Art. 6 BayRKG. Eine weitere Pauschalierung würde über die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV vorgenommen. Obwohl der entstandene Mehraufwand durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme (hier die Abordnung) geprägt ist, kann es - wie der Fall der Klägerin zeigt - bei Anwendung des § 6 Abs. 4 BayTGV monatlich zu erheblichen Erstattungskürzungen kommen. Dies ist nicht sachgerecht, weil Berechtigte, denen die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, ihre Mehraufwendungen - anders als solche Berechtigte, denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist und die deshalb auch bei auswärtigem Verbleiben Trennungsgeld (nach §§ 3 und 4 BayTGV) erhalten - nicht verhindern können.

(3) Die uneingeschränkte Anwendung der Höchstbetragsregelung verstößt gegen das Mehraufwandsprinzip.

Das Reisekostenrecht wird neben dem Gebot der Sparsamkeit von dem aus dem Fürsorgeprinzip hergeleiteten Grundsatz bestimmt, dass (nur) die dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1994 - 10 B 4.94 - juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2280 - ZBR 1983, 268). Die Dienstreise soll dem Beamten keine besonderen Vorteile, aber auch keine wirtschaftlichen Nachteile verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 16.7.1970 - II C 32.68 - BVerwGE 36, 33). Das Reisekostenrecht gewährt ihm deshalb grundsätzlich (nicht mehr als) den Ersatz der ihm durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwendungen. Denn Zweck der reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften ist es, in der Abfindung des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands keine Lücke entstehen zu lassen. Zwar haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gleichzeitig auch Begrenzungscharakter. Diese Begrenzungsfunktion gewinnt aber nur in dem Maße an Gewicht, in dem der Mehraufwand nicht mehr entscheidend durch die dienstliche Maßnahme, sondern durch Umstände geprägt ist, die ihre Ursache im persönlichen Bereich des Beamten haben. Ist dem Berechtigten die tägliche Rückfahrt zuzumuten, wurzeln die durch die tägliche Heimfahrt entstehenden Mehraufwendungen anders als bei demjenigen, dem die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2280 - ZBR 1983, 268), nicht im privaten Lebensbereich, sondern sind ausschließlich dem dienstlichen Bereich zuzurechnen. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, Wegestreckenentschädigung nicht vom bisherigen zum neuen Dienstort, sondern vom Wohnort zum Dienstort zu gewähren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die dem Berechtigten entstandenen Mehraufwendungen sind somit ungekürzt zu erstatten.

Aus allem folgt, dass auch die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV nicht anzuwenden ist, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV).

II. Entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV war der Klägerin die tägliche Rückkehr zum Wohnort auch in der Zeit vom 4. bis einschließlich 29. November 2013 sowie vom 2. bis einschließlich 20. Dezember 2013 zuzumuten, obwohl die von ihr zurückgelegte einfache Entfernung zu ihrer Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer betragen hat. Das der Klägerin für diesen Zeitraum nach § 6 Abs.1 BayTGV zustehende Trennungsgeld war demnach nicht nach § 6 Abs. 4 BayTGV zu kürzen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn die einfache Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer beträgt. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV stellt - anders als seine Vorgängerregelung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV in der bis 31.7.2002 geltenden Fassung) - nicht auf die zeitliche Dauer bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab, sondern enthält aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Entfernungskomponente unabhängig von der Art des genutzten Verkehrsmittels. Die pauschalierende Betrachtungsweise der Regelung dient dazu, der Verwaltung einen Anhaltspunkt zu geben, bis zu welcher Entfernung es einem abgeordneten Beamten zuzumuten ist, die Strecke zwischen Wohnort und neuem Dienstort täglich zurückzulegen. Der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV liegt dabei die typische Fallgestaltung eines abgeordneten Bediensteten zugrunde, dessen neuer Dienstort aufgrund einer zeitlich befristeten Abordnung ein anderer als der bisherige Dienstort ist (vgl. § 1 Abs. 2 BayTGV) und der dabei seinen Dienst ständig oder überwiegend in einer Dienststelle am Dienstort zu leisten hat. Diesem Bediensteten soll es für einen in der Abordnung fest umrissenen Zeitraum grundsätzlich nicht zugemutet werden, täglich dienstlich veranlasst eine Entfernung von mehr als 60 Kilometer einfache Strecke zwischen Wohnort und Dienstort zusätzlich zu seiner täglichen Dienstleistung zurücklegen zu müssen.

Die Formulierung „in der Regel“ besagt, dass die Frage, ob dem Bediensteten im jeweiligen Einzelfall die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, nicht ausschließlich anhand einer starren Kilometergrenze zu beurteilen ist. Ausnahmen von dieser Regel können dann zugelassen werden, wenn eine atypische Sachlage vorliegt, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung abzuweichen. Wann eine derartige Situation gegeben ist, ist anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, B. v. 12.11.2009 - 6 PB 17.09 - IÖD 2010, 69 Rn. 31). Abweichungen können sich insbesondere durch die Gestaltung des Dienstplans oder aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten ergeben (vgl. Kreutzmann in Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 3 TGV Rn. 19). Liegt ein Ausnahmefall vor, können Abweichungen nach oben oder unten berücksichtigungsfähig sein. Davon ausgehend liegt bei der Klägerin eine atypische Fallgestaltung vor, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV abzuweichen.

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin als Grundschullehrerin - anders als andere Beamte ihrer Besoldungsgruppe - auch bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung) im Regelfall wesentlich kürzere Anwesenheitszeiten in der Dienststelle hat. Kennzeichnend für die Tätigkeit von Lehrern ist, dass sie auch bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht ihre gesamte Arbeitszeit in Form von Unterrichtsstunden abzuleisten, sondern wöchentliche Unterrichtspflichtzeiten zu erbringen haben, deren Höhe von der jeweiligen Schulart abhängt. So betragen die Unterrichtspflichtzeiten bei Grundschullehrern in der Regel wöchentlich 28 Unterrichtsstunden. Lediglich Fachlehrer an Grundschulen müssen eine Unterrichtspflichtzeit von wöchentlich 29 Unterrichtsstunden erbringen (vgl. Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen vom 10.05.1994, KWMBl I S. 136, zuletzt geändert durch KMBek. vom 17.02.2012, KWMBl S. 129). Bei einer Dauer von 45 Minuten pro Unterrichtsstunde haben Grundschullehrer damit 21 Stunden á 60 Minuten Unterricht pro Woche in der Schule abzuleisten. Die verbleibenden Stunden sind im Wesentlichen mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder vergleichbaren Tätigkeiten zu füllen. Diese Tätigkeiten sind von Lehrern in der Regel nicht zwingend in der Schule zu erbringen. Dies bedeutet, dass Grundschullehrer erheblich weniger Arbeitszeit in ihrer Dienststelle anwesend sein müssen als andere im Dienst des Beklagten stehende Beamte. Bereits dies rechtfertigt es, die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr für die Klägerin anders zu bewerten als für andere Beamte des Beklagten, die ihren Dienst ständig oder überwiegend in einer Dienststelle am Dienstort zu leisten haben.

Hinzu kommt, dass die Klägerin - mangels eigenen Dienstzimmers - regelmäßig einen beachtlichen Teil der wöchentlichen Arbeitsstunden am häuslichen Arbeitsplatz verbringen muss, um die erforderliche Vor- und Nachbereitung der Unterrichtstunden durchführen zu können. Bei einem auswärtigen Verbleib müsste sie die erforderlichen Arbeitsmaterialien an den neuen Dienstort mitnehmen, um ihren weiteren Arbeitspflichten nachkommen zu können. Dies dürfte ihr - auch mit Blick auf eine bestmögliche Vorbereitung des Unterrichts - bei einer täglichen Wegstrecke von lediglich 77 Kilometern einfach, die mit dem Auto in ungefähr einer Stunde zurückzulegen ist (vgl. Routenplaner bei google maps), nicht zuzumuten sein.

Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass die Klägerin vom zuständigen Schulamt in der Regel, so auch im hier zu betrachtenden Zeitraum, nicht zeitlich befristet, sondern bis auf Widerruf abgeordnet wurde. Ausweislich ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seien den schriftlichen Abordnungen in der Regel mündliche Abordnungen vorausgegangen. Dies erkläre die jeweiligen Rückdatierungen. Bei diesen Abordnungen sei im Vorhinein nicht bekannt gewesen, wie lange sie jeweils dauern würden. Es hätte sein können, dass die Abordnung von einem auf den anderen Tag beendet worden wäre. Damit waren die auswärtigen Einsätze für die Klägerin in der Regel nicht planbar, was ebenfalls eine andere Bewertung der Zumutbarkeit rechtfertigt. Im Übrigen lassen sowohl der Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 als auch das der Klägerin ausgehändigte und in den Verwaltungsakten befindliche Merkblatt erkennbar den Schluss zu, dass die vorliegende Fallgestaltung nicht die Regel ist und der Beklagte grundsätzlich davon ausgeht, dass mobile Einsatzkräfte im Schuldienst täglich an ihren Wohnort zurückkehren.

Ist der Klägerin demnach im gesamten Zeitraum ihrer Abordnung als mobile Reserve die tägliche Rückkehr entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV zuzumuten und § 6 Abs. 4 BayTGV auf sie nicht anzuwenden, hat sie einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Trennungsgelds in Höhe des - insoweit unstreitigen - Betrags von 1.699,45 Euro. Offen bleiben kann, inwieweit im Rahmen der Wertung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beklagte der Klägerin einerseits im Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 kein Trennungsgeld für den Fall des Überschreitens der Kilometergrenze nach § 3 BayTGV bewilligt hat, sie andererseits - im Nachhinein - auf die Möglichkeit des auswärtigen Verbleibens und die diesbezügliche Erstattungsmöglichkeit verweist mit der Folge, dass ihr wegen § 6 Abs. 4 BayTGV ein erheblicher Teil der dienstlich veranlassten Aufwendungen nicht gewährt würde. Da der Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben nicht vorsieht, hätte die Klägerin jedenfalls die Bewilligungsbehörde kontaktieren müssen, wenn sie am neuen Dienstort hätte übernachten wollen.

D. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.699,45 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
nicht gewährt.

(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.

(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.

(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.340

Im Namen des Volkes

Urteil

30. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets - Nr.: 1325

Hauptpunkte: Trennungsgeld; Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort; Ermittlung der Fahrzeiten durch Routenplaner;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Nieberdingstr. 18, 48155 Münster,

- Beklagte -

wegen Soldatenrechts (Trennungsgeld)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 227,73 EUR, für den Monat Februar 2014 in Höhe von 59,29 EUR, für den Monat August 2014 in Höhe von 175,73 EUR und für den Monat September 2014 in Höhe von 224,15 EUR zu bewilligen. Die ergangenen Behördenbescheide werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger steht als Soldat im Dienste der Beklagten. Er wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 zur Division Süd nach V. versetzt. Die tägliche Fahrstrecke zwischen seinem Wohnort in S. und seiner Dienststelle in V. legt er täglich mit seinem privaten Pkw zurück. Seine tägliche (verpflichtende) Regeldienstzeit beträgt von Montag bis Donnerstag 9 Stunden 15 Minuten und am Freitag 5 Stunden 30 Minuten.

Die vom Kläger für die Monate Oktober 2013, Januar 2014 und Februar 2014 gestellten Anträge auf die Bewilligung von Trennungsgeld wurden durch Trennungsgeldbescheide des Bundeswehrdienstleistungszentrums V. vom 8. November 2013, vom 4. Februar 2014 und vom 6. März 2014 verbeschieden und ihm Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort bewilligt. Ausgegangen wurde hierbei bei der Berechnung, dass der Kläger für die Hin- und Rückfahrt zum Dienstort mehr als drei Stunden benötige, weshalb das Trennungsgeld in der Höhe gemäß § 6 Abs. 4 TGV (Höchstbetragsberechnung) gedeckelt sei. Für den Monat Oktober 2013 wurde eine Kürzung in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 227,73 EUR und für den Monat Februar 2014 in Höhe von 59,29 EUR vorgenommen.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 24. März 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar seien die dem Kläger zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel als völlig unzulänglich zu bewerten, weshalb die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durchzuführen sei. Wegstrecke und Zeitansatz seien hierbei anhand eines vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebenen Routenplaners unter „www.reiseplanung.de“ zu ermitteln. Hiernach betrage die Fahrzeit für eine Strecke von rund 87 Kilometern für den Hinweg und den Rückweg zusammen drei Stunden und sechs Minuten. Die tägliche Rückkehr sei damit nicht zumutbar und die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV durchzuführen. Unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden täglichen Regeldienstzeit betrage die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden, weshalb die Höchstbetragsberechnung auch danach anzuwenden sei.

Am 10. April 2014 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und nach Darstellung des Verfahrensherganges geltend machen: Wie sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung des Klägers vom 16. Januar 2014 ergebe, betrage die tatsächliche Fahrzeit regelmäßig für den Hinweg eine Stunde und 15 Minuten und für den Rückweg eine Stunde und 25 Minuten. Bei einer Rahmendienstzeit von neun Stunden und 15 Minuten werde damit die Höchstgrenze einer zwölfstündigen Abwesenheit von der Wohnung nicht überschritten. Die vom zuständigen Ministerium vorgegebene Berechnungsmethode stehe ganz offensichtlich nicht im Einklang mit der Realität. Abzustellen sei nach der Rechtsprechung auf die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststelle, auch wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene und/oder verkehrsgünstigste Stelle handele. Ob der Beamte die kürzeste Strecke auch tatsächlich benutze, sei demnach unerheblich. Für die Bemessung der Wegstrecke sei damit vor allem nicht erheblich, ob es sich um eine äußerst stark befahrene Strecke, z. B. mit häufiger Staugefahr handele. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Wegstrecke stelle zwar die üblicherweise befahrene Strecke dar, es entspreche allerdings die dort errechnete Fahrzeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Der Kläger ließ (zunächst) wörtlich beantragen:

1. Die Trennungsgeldbescheide vom 8. November 2013 für den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2013, vom 4. Februar 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 und vom 6. März 2014 für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. März 2014 werden aufgehoben, soweit das Trennungsgeld auf die Vergleichsberechnung nach § 3 TGV beschränkt wird.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Monat Oktober 2013 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 227,73 EUR und für den Monat Februar 2014 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 59,29 EUR gemäß § 6 TGV zu gewähren.

3. Es wird festgestellt, dass die Trennungsgeldberechnung des Klägers nicht auf die Vergleichsberechnung gemäß § 3 TGV beschränkt wird.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr beantragte für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde verwiesen auf die ergangenen Behördenentscheidungen. Ergänzend wurde geltend gemacht, es sei zur Ermittlung der Fahrzeit mit dem Kraftfahrzeug im Rahmen des § 6 Abs. 4 TGV die jeweilige tatsächliche Fahrzeit nicht zu berücksichtigen. Es sei unabdingbar, auf die Ermittlung der Fahrtdauer ausgerichtete Anwendungen zu nutzen, die eine einzelfallbezogene Betrachtung erlauben würden, weshalb die Nutzung von Routenplanern übliche Praxis und einzig sachdienlich sei. Für den Fall, dass das Gericht die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall für maßgeblich erachte, werde die Behauptung des Klägers bestritten, dass er für den Hinweg eine Stunde und 15 Minuten und für den Rückweg eine Stunde und 25 Minuten benötige.

Im weiteren Schriftverkehr wurde von den Beteiligten bestätigt, dass die Beklagte seit dem 1. August 2014 den Routenplaner von Google Maps verwende. Von Klägerseite wurde vorgetragen, dass sich hiernach eine Fahrzeit zwischen einer Stunde und 22 Minuten und einer Stunde und 27 Minuten ergebe. Die Gesamtfahrzeit betrage damit weniger als drei Stunden; hinzu komme, dass sie sich durch einen neu errichteten Tunnel auf der BAB 66 erneut um ca. fünf Minuten verkürzt habe. Die Beklagte teilte ergänzend mit, dass der Routenplaner Google Maps nach Weisungslage nur für Trennungsgeldanträge Anwendung finde, die nach dem 30. Juni 2014 eingegangen seien.

Von Seiten des Klägers in das laufende Verfahren einbezogen wurden sodann mittlerweile ergangene Trennungsgeldbescheide des Bundewehrdienstleistungszentrums V. vom 10. September 2014 für den Monat August 2014 (Kürzungsbetrag 175,73 EUR) und vom 1. Oktober 2014 für den Monat September 2014 (Kürzungsbetrag 224,15 EUR) sowie der hierzu ergangene zurückweisende Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. Dezember 2014. Diese gehen von einem Ermittlungsstand am 8. August 2014 aus. Für den - hier nicht streitgegenständlichen - Monat Oktober 2014 ging die Beklagte hingegen aufgrund der nun möglichen Einstellung „ohne Verkehr“ bei google maps von einer Fahrzeit von einfach 1 Stunde und 19 Minuten aus. Von Klägerseite wurde ergänzend geltend gemacht, dass die Abwesenheit des Klägers von mehr als zwölf Stunden für die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort weder anwendbar noch maßgeblich sei.

Von Seiten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen wurde in eine etwaige Klageänderung nicht eingewilligt. Der Auffassung zur Nichtanwendbarkeit der Zwölf-Stunden-Regelung wurde entgegengetreten. Die Vorgehensweise der Beklagten werde durch neuere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bestätigt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines zusätzlichen Trennungsgeldes für die Monate Oktober 2013 (118,02 EUR), Januar 2014 (227,73 EUR), Februar 2014 (59,29 EUR), August 2014 (175,73 EUR) und September 2014 (224,15 EUR) sowie die Aufhebung der (insoweit) entgegenstehenden Behördenbescheide. Streitgegenstand ist die Trennungsgeldberechnung unter Anwendung der Vergleichsberechnung nach § 3 TGV.

Mit diesem Begehren ist die Klage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die nachträgliche Einbeziehung der Trennungsgeldbescheide des Bundewehrdienstleistungszentrums V. vom 10. September 2014 für den Monat August 2014 und vom 1. Oktober 2014 für den Monat September 2014 sowie des hierzu ergangenen Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. Dezember 2014 in das Klageverfahren ist als sachdienliche Klageänderung anzusehen, weshalb es auf ein Einverständnis der Beklagten nicht ankommt (§ 91 VwGO).

Die Klage ist auch begründet. Denn der Kläger hat für die hier streitigen Monate Anspruch auf die Berechnung und Bewilligung von Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der in § 6 Abs. 4 TGV vorgesehenen Höchstbetragsberechnung.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsgeld kann auf die zutreffende Darstellung seitens der Beklagten in den ablehnenden Bescheiden verwiesen werden. Auch nach der vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - juris) davon auszugehen, dass das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles „völlig unzulänglich“ ist und (damit) die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zu prüfen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierbei von der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr auszugehen. Maßstab insoweit sind die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV genannten zeitlichen Grenzen; es kommt also darauf an, ob die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mehr als drei Stunden oder die Abwesenheit des Klägers von der Wohnung mehr als 12 Stunden beträgt. Der von Klägerseite im Klageverfahren geäußerten Rechtsauffassung, es komme auf die 12-Stunden Grenze nicht an, vermag das Gericht nicht zu folgen. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des Urteils vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) von der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 1 S. 2 TGV hat lösen wollen oder deren Bedeutungsgehalt gar ins Gegenteil hat verkehren wollen. Hierzu gelten die Gründe des von der Beklagten vorgelegten Urteils des VG Cottbus vom 29. Dezember 2014 - VG 5 K 810/14 - UA S. 6 f.

Die von Gesetzes wegen maßgeblichen Grenzen werden jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis eingehalten. Festzuhalten bleibt dabei vorab, dass die in § 3 TGV genannten Zeitgrenzen Tatbestandsmerkmale darstellen, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind und die von Amts wegen (§ 24 VwVfG bzw. § 86 VwGO) zu ermitteln sind. Für ein Ermessen der Behörde besteht kein Raum; allerdings macht bereits das Gesetz die Einschränkung, dass auf der Tatbestandsebene diese Zeitgrenzen (nur) „in der Regel“ die Zumutbarkeit ausschließen. Entscheidend sind die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ermitteln lassen, einschließlich mittlerweile genauerer Erkenntnisquellen. Deshalb verbietet sich für die Sachverhaltsermittlung die Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt oder eine Methode, die nach Erlasslage der Beklagten bestimmt wird.

Schon wegen fehlender wirklicher Alternativen zur Sachaufklärung kann aus Praktikabilitätsgründen, zur hinreichenden Objektivierung und auch zur Gewährleistung des Gleichheitsgrundsatzes alleine auf die gängigen Routenplaner im Internet zurückgegriffen werden. Das Gericht hält es indes für rechtlich unzulässig, von vorneherein alleine auf die Ergebnisse eines einzigen Routenplaners zurückzugreifen und diesen - unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen - allein zur Maßstab der Objektivität zu machen. Damit kann ausdrücklich nicht der Sichtweise des VG Lüneburg (U. v. 17.9.2014 - 1 A 122/14 - UA S. 9 f.) und des VG Cottbus (a. a. O.) gefolgt werden, die ausschließlich auf den Aspekt der Gleichbehandlung und der nicht offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des dort verwendeten Routenplaners abstellt. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, erscheint es vielmehr geboten, sich der objektiven Wirklichkeit wenigstens durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner anzunähern und von einem „Mittelwert“ auszugehen (so hilfsweise auch VG Cottbus a. a. O.). Dies heißt andererseits auch, dass sich der Kläger für sein Begehren nicht ausschließlich auf die Verwendung des Routenplaners „google maps“ berufen kann, noch weniger auf die von ihm vorgelegte dienstliche Erklärung.

Zu folgen ist weiterhin dabei - entgegen der noch im gerichtlichen Schreiben vom 19. März 2015 mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung - dem gedanklichen Ansatz der Beklagten und auch des Klägers, dass für die Ermittlung der relevanten Fahrzeiten nicht auf die sich ggf. kurzfristig ändernde tägliche Verkehrslage abgestellt werden kann. Insoweit kann in der Tat nichts anderes gelten als für die sonstigen individuellen Faktoren wie etwa Fahrstil, Motorisierung, Zustand der Straße etc. Dies legt bereits ein Vergleich der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeiten nahe, die ihrerseits mehr oder weniger häufig von sich stetig ändernden Einflussfaktoren abhängig sind und wo es gerade hierwegen auch zu Verspätungen kommen kann.

Die seitens des Gerichts vorgenommene Auswertung verschiedener Routenplaner zeigt Fahrzeiten für die einfache Strecke (ohne Verkehr) von 1 Stunde 15 Minuten (google maps), 1 Stunde 19 Minuten (Map24 Routenplaner online), 1 Stunde 23 Minuten (klicktel, Falk, map.de, Routenplaner online, Tom Tom), 1 Stunde 25 (Mappy com), 1 Stunde 29 Minuten (ADAC Maps), 1 Stunde 33 Minuten (Via Michelin). Bei den drei letzteren ist anzumerken, dass diese eine um ca. fünf bis sechs Kilometer längere Streckenführung über den Würzburger Stadtring wählen, weshalb diese Ergebnisse nicht wirklich vergleichbar sind. Auffällig ist des Weiteren, dass nur die beiden erstgenannten Routenplaner mit den kürzesten Fahrzeiten klar und deutlich die Fahrzeit „ohne Verkehr“ ausweisen, ebenso ist bei einigen Routenplanern nicht punktgenau das Eingangstor der Kaserne als Zielort verfügbar. In der Gesamtschau ergibt sich aus Sicht des Gerichtes eine zu berücksichtigende Fahrzeit von durchschnittlich etwa 1 Stunde 23 Minuten mit und von 1 Stunde 21 Minuten ohne die drei letztgenannten Routenplaner und der längeren Fahrstrecke.

Diese Fahrzeiten sind in Beziehung zu setzen zu den täglichen Arbeitszeiten des Klägers. Geht man von der Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag und damit von 9 Stunden 15 Minuten und am Freitag von nur 5 Stunden und 30 Minuten aus, wird die im Gesetz genannte Grenze von 12 Stunden jedenfalls am Freitag nicht überschritten. Für die anderen Arbeitstage wäre rein rechnerisch nur bei einem Ansatz von 1 Stunde und 23 Minuten die Grenze einer 12-stündigen Abwesenheit von der Wohnung überschritten. Denn der Arbeitszeit von 9 Stunden und 15 Minuten wäre hier eine Fahrzeit von insgesamt 2 Stunden und 46 Minuten hinzuzurechnen, was eine Überschreitung um eine Minute ergäbe. Wie oben bereits angeführt, sieht § 3 Abs. 1 TGV die genannte Zeitgrenze „in der Regel“ als maßgeblich an, lässt also für eine individuelle Betrachtung und Auslegung durchaus den gebotenen Raum. Angesichts der offenkundigen Unsicherheiten einer objektiven Bestimmung der Fahrzeiten ist aus Sicht des Gerichtes mit der Überschreitung eines 12-stündigen Zeitraums um 1 Minute die Grenze von der Zumutbarkeit hin zur Unzumutbarkeit nicht überschritten. Selbst wenn man also die längeren Fahrzeiten der Routenplaner ADAC, Michelin und Mappy com einbezieht, ist im Einklang mit den Vorgaben des Verordnungsgebers eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr noch zu bejahen.

Der Klage ist damit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 804,92 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.340

Im Namen des Volkes

Urteil

30. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets - Nr.: 1325

Hauptpunkte: Trennungsgeld; Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort; Ermittlung der Fahrzeiten durch Routenplaner;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Nieberdingstr. 18, 48155 Münster,

- Beklagte -

wegen Soldatenrechts (Trennungsgeld)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 227,73 EUR, für den Monat Februar 2014 in Höhe von 59,29 EUR, für den Monat August 2014 in Höhe von 175,73 EUR und für den Monat September 2014 in Höhe von 224,15 EUR zu bewilligen. Die ergangenen Behördenbescheide werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger steht als Soldat im Dienste der Beklagten. Er wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 zur Division Süd nach V. versetzt. Die tägliche Fahrstrecke zwischen seinem Wohnort in S. und seiner Dienststelle in V. legt er täglich mit seinem privaten Pkw zurück. Seine tägliche (verpflichtende) Regeldienstzeit beträgt von Montag bis Donnerstag 9 Stunden 15 Minuten und am Freitag 5 Stunden 30 Minuten.

Die vom Kläger für die Monate Oktober 2013, Januar 2014 und Februar 2014 gestellten Anträge auf die Bewilligung von Trennungsgeld wurden durch Trennungsgeldbescheide des Bundeswehrdienstleistungszentrums V. vom 8. November 2013, vom 4. Februar 2014 und vom 6. März 2014 verbeschieden und ihm Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort bewilligt. Ausgegangen wurde hierbei bei der Berechnung, dass der Kläger für die Hin- und Rückfahrt zum Dienstort mehr als drei Stunden benötige, weshalb das Trennungsgeld in der Höhe gemäß § 6 Abs. 4 TGV (Höchstbetragsberechnung) gedeckelt sei. Für den Monat Oktober 2013 wurde eine Kürzung in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 227,73 EUR und für den Monat Februar 2014 in Höhe von 59,29 EUR vorgenommen.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 24. März 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar seien die dem Kläger zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel als völlig unzulänglich zu bewerten, weshalb die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durchzuführen sei. Wegstrecke und Zeitansatz seien hierbei anhand eines vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebenen Routenplaners unter „www.reiseplanung.de“ zu ermitteln. Hiernach betrage die Fahrzeit für eine Strecke von rund 87 Kilometern für den Hinweg und den Rückweg zusammen drei Stunden und sechs Minuten. Die tägliche Rückkehr sei damit nicht zumutbar und die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV durchzuführen. Unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden täglichen Regeldienstzeit betrage die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden, weshalb die Höchstbetragsberechnung auch danach anzuwenden sei.

Am 10. April 2014 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und nach Darstellung des Verfahrensherganges geltend machen: Wie sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung des Klägers vom 16. Januar 2014 ergebe, betrage die tatsächliche Fahrzeit regelmäßig für den Hinweg eine Stunde und 15 Minuten und für den Rückweg eine Stunde und 25 Minuten. Bei einer Rahmendienstzeit von neun Stunden und 15 Minuten werde damit die Höchstgrenze einer zwölfstündigen Abwesenheit von der Wohnung nicht überschritten. Die vom zuständigen Ministerium vorgegebene Berechnungsmethode stehe ganz offensichtlich nicht im Einklang mit der Realität. Abzustellen sei nach der Rechtsprechung auf die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststelle, auch wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene und/oder verkehrsgünstigste Stelle handele. Ob der Beamte die kürzeste Strecke auch tatsächlich benutze, sei demnach unerheblich. Für die Bemessung der Wegstrecke sei damit vor allem nicht erheblich, ob es sich um eine äußerst stark befahrene Strecke, z. B. mit häufiger Staugefahr handele. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Wegstrecke stelle zwar die üblicherweise befahrene Strecke dar, es entspreche allerdings die dort errechnete Fahrzeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Der Kläger ließ (zunächst) wörtlich beantragen:

1. Die Trennungsgeldbescheide vom 8. November 2013 für den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2013, vom 4. Februar 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 und vom 6. März 2014 für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. März 2014 werden aufgehoben, soweit das Trennungsgeld auf die Vergleichsberechnung nach § 3 TGV beschränkt wird.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Monat Oktober 2013 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 227,73 EUR und für den Monat Februar 2014 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 59,29 EUR gemäß § 6 TGV zu gewähren.

3. Es wird festgestellt, dass die Trennungsgeldberechnung des Klägers nicht auf die Vergleichsberechnung gemäß § 3 TGV beschränkt wird.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr beantragte für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde verwiesen auf die ergangenen Behördenentscheidungen. Ergänzend wurde geltend gemacht, es sei zur Ermittlung der Fahrzeit mit dem Kraftfahrzeug im Rahmen des § 6 Abs. 4 TGV die jeweilige tatsächliche Fahrzeit nicht zu berücksichtigen. Es sei unabdingbar, auf die Ermittlung der Fahrtdauer ausgerichtete Anwendungen zu nutzen, die eine einzelfallbezogene Betrachtung erlauben würden, weshalb die Nutzung von Routenplanern übliche Praxis und einzig sachdienlich sei. Für den Fall, dass das Gericht die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall für maßgeblich erachte, werde die Behauptung des Klägers bestritten, dass er für den Hinweg eine Stunde und 15 Minuten und für den Rückweg eine Stunde und 25 Minuten benötige.

Im weiteren Schriftverkehr wurde von den Beteiligten bestätigt, dass die Beklagte seit dem 1. August 2014 den Routenplaner von Google Maps verwende. Von Klägerseite wurde vorgetragen, dass sich hiernach eine Fahrzeit zwischen einer Stunde und 22 Minuten und einer Stunde und 27 Minuten ergebe. Die Gesamtfahrzeit betrage damit weniger als drei Stunden; hinzu komme, dass sie sich durch einen neu errichteten Tunnel auf der BAB 66 erneut um ca. fünf Minuten verkürzt habe. Die Beklagte teilte ergänzend mit, dass der Routenplaner Google Maps nach Weisungslage nur für Trennungsgeldanträge Anwendung finde, die nach dem 30. Juni 2014 eingegangen seien.

Von Seiten des Klägers in das laufende Verfahren einbezogen wurden sodann mittlerweile ergangene Trennungsgeldbescheide des Bundewehrdienstleistungszentrums V. vom 10. September 2014 für den Monat August 2014 (Kürzungsbetrag 175,73 EUR) und vom 1. Oktober 2014 für den Monat September 2014 (Kürzungsbetrag 224,15 EUR) sowie der hierzu ergangene zurückweisende Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. Dezember 2014. Diese gehen von einem Ermittlungsstand am 8. August 2014 aus. Für den - hier nicht streitgegenständlichen - Monat Oktober 2014 ging die Beklagte hingegen aufgrund der nun möglichen Einstellung „ohne Verkehr“ bei google maps von einer Fahrzeit von einfach 1 Stunde und 19 Minuten aus. Von Klägerseite wurde ergänzend geltend gemacht, dass die Abwesenheit des Klägers von mehr als zwölf Stunden für die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort weder anwendbar noch maßgeblich sei.

Von Seiten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen wurde in eine etwaige Klageänderung nicht eingewilligt. Der Auffassung zur Nichtanwendbarkeit der Zwölf-Stunden-Regelung wurde entgegengetreten. Die Vorgehensweise der Beklagten werde durch neuere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bestätigt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines zusätzlichen Trennungsgeldes für die Monate Oktober 2013 (118,02 EUR), Januar 2014 (227,73 EUR), Februar 2014 (59,29 EUR), August 2014 (175,73 EUR) und September 2014 (224,15 EUR) sowie die Aufhebung der (insoweit) entgegenstehenden Behördenbescheide. Streitgegenstand ist die Trennungsgeldberechnung unter Anwendung der Vergleichsberechnung nach § 3 TGV.

Mit diesem Begehren ist die Klage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die nachträgliche Einbeziehung der Trennungsgeldbescheide des Bundewehrdienstleistungszentrums V. vom 10. September 2014 für den Monat August 2014 und vom 1. Oktober 2014 für den Monat September 2014 sowie des hierzu ergangenen Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. Dezember 2014 in das Klageverfahren ist als sachdienliche Klageänderung anzusehen, weshalb es auf ein Einverständnis der Beklagten nicht ankommt (§ 91 VwGO).

Die Klage ist auch begründet. Denn der Kläger hat für die hier streitigen Monate Anspruch auf die Berechnung und Bewilligung von Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der in § 6 Abs. 4 TGV vorgesehenen Höchstbetragsberechnung.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsgeld kann auf die zutreffende Darstellung seitens der Beklagten in den ablehnenden Bescheiden verwiesen werden. Auch nach der vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - juris) davon auszugehen, dass das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles „völlig unzulänglich“ ist und (damit) die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zu prüfen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierbei von der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr auszugehen. Maßstab insoweit sind die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV genannten zeitlichen Grenzen; es kommt also darauf an, ob die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mehr als drei Stunden oder die Abwesenheit des Klägers von der Wohnung mehr als 12 Stunden beträgt. Der von Klägerseite im Klageverfahren geäußerten Rechtsauffassung, es komme auf die 12-Stunden Grenze nicht an, vermag das Gericht nicht zu folgen. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des Urteils vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) von der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 1 S. 2 TGV hat lösen wollen oder deren Bedeutungsgehalt gar ins Gegenteil hat verkehren wollen. Hierzu gelten die Gründe des von der Beklagten vorgelegten Urteils des VG Cottbus vom 29. Dezember 2014 - VG 5 K 810/14 - UA S. 6 f.

Die von Gesetzes wegen maßgeblichen Grenzen werden jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis eingehalten. Festzuhalten bleibt dabei vorab, dass die in § 3 TGV genannten Zeitgrenzen Tatbestandsmerkmale darstellen, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind und die von Amts wegen (§ 24 VwVfG bzw. § 86 VwGO) zu ermitteln sind. Für ein Ermessen der Behörde besteht kein Raum; allerdings macht bereits das Gesetz die Einschränkung, dass auf der Tatbestandsebene diese Zeitgrenzen (nur) „in der Regel“ die Zumutbarkeit ausschließen. Entscheidend sind die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ermitteln lassen, einschließlich mittlerweile genauerer Erkenntnisquellen. Deshalb verbietet sich für die Sachverhaltsermittlung die Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt oder eine Methode, die nach Erlasslage der Beklagten bestimmt wird.

Schon wegen fehlender wirklicher Alternativen zur Sachaufklärung kann aus Praktikabilitätsgründen, zur hinreichenden Objektivierung und auch zur Gewährleistung des Gleichheitsgrundsatzes alleine auf die gängigen Routenplaner im Internet zurückgegriffen werden. Das Gericht hält es indes für rechtlich unzulässig, von vorneherein alleine auf die Ergebnisse eines einzigen Routenplaners zurückzugreifen und diesen - unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen - allein zur Maßstab der Objektivität zu machen. Damit kann ausdrücklich nicht der Sichtweise des VG Lüneburg (U. v. 17.9.2014 - 1 A 122/14 - UA S. 9 f.) und des VG Cottbus (a. a. O.) gefolgt werden, die ausschließlich auf den Aspekt der Gleichbehandlung und der nicht offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des dort verwendeten Routenplaners abstellt. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, erscheint es vielmehr geboten, sich der objektiven Wirklichkeit wenigstens durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner anzunähern und von einem „Mittelwert“ auszugehen (so hilfsweise auch VG Cottbus a. a. O.). Dies heißt andererseits auch, dass sich der Kläger für sein Begehren nicht ausschließlich auf die Verwendung des Routenplaners „google maps“ berufen kann, noch weniger auf die von ihm vorgelegte dienstliche Erklärung.

Zu folgen ist weiterhin dabei - entgegen der noch im gerichtlichen Schreiben vom 19. März 2015 mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung - dem gedanklichen Ansatz der Beklagten und auch des Klägers, dass für die Ermittlung der relevanten Fahrzeiten nicht auf die sich ggf. kurzfristig ändernde tägliche Verkehrslage abgestellt werden kann. Insoweit kann in der Tat nichts anderes gelten als für die sonstigen individuellen Faktoren wie etwa Fahrstil, Motorisierung, Zustand der Straße etc. Dies legt bereits ein Vergleich der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeiten nahe, die ihrerseits mehr oder weniger häufig von sich stetig ändernden Einflussfaktoren abhängig sind und wo es gerade hierwegen auch zu Verspätungen kommen kann.

Die seitens des Gerichts vorgenommene Auswertung verschiedener Routenplaner zeigt Fahrzeiten für die einfache Strecke (ohne Verkehr) von 1 Stunde 15 Minuten (google maps), 1 Stunde 19 Minuten (Map24 Routenplaner online), 1 Stunde 23 Minuten (klicktel, Falk, map.de, Routenplaner online, Tom Tom), 1 Stunde 25 (Mappy com), 1 Stunde 29 Minuten (ADAC Maps), 1 Stunde 33 Minuten (Via Michelin). Bei den drei letzteren ist anzumerken, dass diese eine um ca. fünf bis sechs Kilometer längere Streckenführung über den Würzburger Stadtring wählen, weshalb diese Ergebnisse nicht wirklich vergleichbar sind. Auffällig ist des Weiteren, dass nur die beiden erstgenannten Routenplaner mit den kürzesten Fahrzeiten klar und deutlich die Fahrzeit „ohne Verkehr“ ausweisen, ebenso ist bei einigen Routenplanern nicht punktgenau das Eingangstor der Kaserne als Zielort verfügbar. In der Gesamtschau ergibt sich aus Sicht des Gerichtes eine zu berücksichtigende Fahrzeit von durchschnittlich etwa 1 Stunde 23 Minuten mit und von 1 Stunde 21 Minuten ohne die drei letztgenannten Routenplaner und der längeren Fahrstrecke.

Diese Fahrzeiten sind in Beziehung zu setzen zu den täglichen Arbeitszeiten des Klägers. Geht man von der Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag und damit von 9 Stunden 15 Minuten und am Freitag von nur 5 Stunden und 30 Minuten aus, wird die im Gesetz genannte Grenze von 12 Stunden jedenfalls am Freitag nicht überschritten. Für die anderen Arbeitstage wäre rein rechnerisch nur bei einem Ansatz von 1 Stunde und 23 Minuten die Grenze einer 12-stündigen Abwesenheit von der Wohnung überschritten. Denn der Arbeitszeit von 9 Stunden und 15 Minuten wäre hier eine Fahrzeit von insgesamt 2 Stunden und 46 Minuten hinzuzurechnen, was eine Überschreitung um eine Minute ergäbe. Wie oben bereits angeführt, sieht § 3 Abs. 1 TGV die genannte Zeitgrenze „in der Regel“ als maßgeblich an, lässt also für eine individuelle Betrachtung und Auslegung durchaus den gebotenen Raum. Angesichts der offenkundigen Unsicherheiten einer objektiven Bestimmung der Fahrzeiten ist aus Sicht des Gerichtes mit der Überschreitung eines 12-stündigen Zeitraums um 1 Minute die Grenze von der Zumutbarkeit hin zur Unzumutbarkeit nicht überschritten. Selbst wenn man also die längeren Fahrzeiten der Routenplaner ADAC, Michelin und Mappy com einbezieht, ist im Einklang mit den Vorgaben des Verordnungsgebers eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr noch zu bejahen.

Der Klage ist damit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 804,92 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.