Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juli 2018 - 8 A 333/17

bei uns veröffentlicht am19.07.2018

Tatbestand

1

Der Kläger ist Soldat bei der Bundeswehr und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld für den täglichen Hin- und Rückweg von seiner Wohnung A-Straße in A-Stadt zu seinem Dienstort A.. in M… Zum 19.04.2017 wurde er vom Standort G… nach M… versetzt.

2

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 02.06.2017 lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum B… den Antrag des Klägers auf Trennungsgeld ab. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) werde Trennungsgeld gewährt, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet zur Dienststätte liege. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG liege eine Wohnung noch im Einzugsgebiet der Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt sei. Aufgrund der maßgeblichen Mitteilung des Zentrums für Geoinformation der Bundeswehr (ZGeoBw) sei dies mit 29,8 Kilometer der Fall.

3

Das C.en der Bundeswehr wies den Widerspruch des Klägers unter dem 26.06.2017 als unbegründet zurück und führte aus, dass nur der Weg von der Wohnung zur Dienststätte maßgeblich sei. Der zugegeben längere Rückweg bleibe unberücksichtigt. Es sei allein auf die amtlichen Karten des ZGeoBw abzustellen. Vom Kläger vorgelegte Auszüge aus dem GIS-Portal des ZGeoBw sowie von Routenplanern, welche weitere Entfernungen auswiesen, seien nicht einschlägig.

4

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Trennungsgeld für den Dienstort M... seit 19.04.2017 zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen

8

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verteidigt diese. Auch soweit nach der Rechtsprechung der Kammer das Mittel von Hin- und Rückweg entscheidend sei, liege dieser Entfernungswert nach Auskunft des ZGeoBw bei 29,9 Kilometer.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Denn die Ablehnung des begehre Trennungsgeldes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung des begehrten Trennungsgeldes in gesetzlicher Höhe. Denn seine Wohnung liegt nicht (mehr) im Einzugsbereich des neuen Dienstortes.

11

§ 1 Abs. 2 Nr. 13 und 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG bestimmt, dass Trennungsgeld u. a. gewährt wird, wenn die Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes des neuen Dienstortes liegt, was bei mehr als 30 Straßenkilometern der Fall ist.

12

Nach der Rechtsprechung der Kammer ist bei der Entfernungsberechnung nicht nur der Hinweg zwischen Wohnung und Dienststelle sondern auch der Rückweg zwischen Dienststelle und Wohnung maßgeblich, sodass bei unterschiedlichen straßenbedingten Wegstrecken der Mittelwert der Entfernungen entscheidend ist. Wegen der teilweisen Einbahnstraßenregelung ist dies im vorliegenden Fall einschlägig.

13

Das Gericht hat bereits in dem Urteil vom 11.08.2017 (8 A 168/16 MD; n.v.) ausgeführt:

14

"Die Wohnung des Klägers liegt auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt. Denn bei der Ermittlung der Wegstrecke ist in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen sich die Hin- und Rückfahrtstrecke unterscheiden, auf einen Mittelwert beider Strecken abzustellen.

15

Der Wortlaut der Norm ist für eine dahingehende Auslegung offen. Da § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG auf die Entfernung der "Wohnung […] von der neuen Dienststätte" abstellt, spricht zwar zunächst einiges dafür, dass nur eine Strecke maßgeblich sein soll. Eine deutliche Festlegung gegen die Berücksichtigung eines Mittelwertes hat der Gesetzgeber aber nicht getroffen. So ist dem Wortlaut des Gesetzestextes bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststätte maßgeblich sein soll, wie die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis annimmt, oder ob die Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung entscheidend sein soll, wofür die in der Norm zum Ausdruck kommende "Blickrichtung" spricht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 4 S 2258/99 –, Rn. 11, juris).

16

Weiterhin ist im Ausgangspunkt anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Normalfall der identischen üblicherweise befahrenen Strecke sowohl für den Hinweg als auch für den Rückweg und damit nur eine einheitliche Entfernung vor Augen gehabt hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 4 S 2258/99 –, Rn. 11, juris). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nichts dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber in atypischen Fällen, in denen seine Grundvorstellung gerade nicht zutreffend war, die Ermittlung der relevanten Wegstrecke mittels einer Durchschnittsbildung ausschließen wollte.

17

Für die Ermittlung eines Mittelwertes des Hin- und Rückweges in Fällen wie dem vorliegenden spricht auch der Sinn und Zweck der Norm. Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG gerade diejenigen Beamten oder Soldaten, die im näheren Umkreis ihrer Dienststätte wohnen, von der Gewährung von Trennungsgeld ausschließen. Dabei hat der Gesetzgeber die zumutbare Entfernung für ein tägliches Pendeln zwischen der Wohnung und der Dienststätte in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG mit weniger als 30 km gesetzlich festgelegt. Hieraus ergibt sich, dass der tatbestandliche Begriff des "Einzugsgebietes" trotz seiner Erwähnung nur einer Wegstrecke nach seinem Sinn- und Zweck auf die beim Pendeln täglich insgesamt zurückzulegende Wegstrecke abstellt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die von der Beklagten allein für richtig gehaltene Berücksichtigung des Hinweges von der Wohnung zur Dienststätte in einzelnen Fällen zu Ungleichbehandlungen führen könnte, die mit dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar sind. Gleiches gilt für die alleinige Berücksichtigung des Rückweges.

18

Unter Berücksichtigung der Angaben des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr ergibt sich eine mittlere Wegstrecke von der Wohnung des Klägers zur Dienststätte und zurück in Höhe von 30 Kilometern, da sich der Weg von der Wohnung zur Dienststätte auf 29,9 Kilometer und von der Dienststätte zur Wohnung auf 30,1 Kilometer beläuft."

19

Soweit die Beklagte nach den Angaben des ZGeoBw den Rückweg mit 30,00 Kilometer im Gegensatz zum Hinweg mit 29,8 Kilometer beziffert, so dass sich ein Mittelwert von 29,9 Kilometer ergibt und der Anspruch auch danach nicht bestehe, folgt das Gericht dem nicht. Bereits nach diesen Angaben durch das ZGeoBw erscheint die Berechnung derart fragil, dass sie keine verlässliche Grundlage darstellen kann.

20

Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass tatbestandlich genannte (Grenz-)Werte bei ihrem Über- oder Unterschreiten im jeweiligen Einzelfall stets dem subjektiven Empfinden des Betroffenen als Ungerechtigkeit ausgesetzt sind; auch ein nur geringfügiges Abweichen von dem Wert erfüllt den Tatbestand oder eben nicht. Andererseits dient das genaue Einhalten eines solchen tatbestandlichen Wertes gerade der Gleichbehandlung für den gesamten Anwendungsbereich der Norm in der Vielzahl der Fälle. Gerade deswegen muss die Berechnung eines solchen anspruchsbegründenden (Grenz-)Wertes - möglichst - genau und für die Beteiligten und auch das zur Überprüfung berufene Gericht nachvollziehbar erfolgen. Dies schließt es nicht aus und erfordert es vielmehr im Grenzbereich eines solchen Wertes im Einzelfall nach mehreren Methoden das Ergebnis zu berechnen und somit abzusichern. Demnach ist das Gericht jedenfalls in dem hier vorliegenden Einzelfall der Überzeugung, dass der maßgebliche Entfernungswert von 30,00 Kilometer nicht nur durch die Auskunft des ZGeoBw bestimmt werden darf.

21

Die Auskunft des ZGeoBw zur Entfernungsbestimmung mag grundsätzlich geeignet und verlässlich erscheinen. Denn eine bestimmte Messmethode sehen die in Rede stehenden Bestimmungen des Trennungsgeld- und Umzugskostenrechts nicht vor. Und soweit die Berechnungen den Grenzwert eindeutig über oder unterschreiten oder der Antragsteller auf von vornherein ungeeignete oder eigene Berechnungen verweist, wird sich ein Vergleich zu anderen Messmethoden nicht aufdrängen. Bereits dies ist der Grund, warum die durch das ZGeoBw vorgenommenen Entfernungswerte in der Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. nur: VG Augsburg, Urteil v. 25.05.2007, Au 7 K 06.1372; juris). Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des VG München v. 11.12.2014 (M 17 K 13.5054) verweist, ist dabei zu beachten, dass bei der dortigen Einzelfallentscheidung zwar auch der Grenzbereich von 29,7 km angesprochen war; entscheidend handelte es sich aber um ein vom Beamten angestrengten Überprüfungsverfahren der bereits bestandskräftig festgestellten Entfernung, weil sich seiner Meinung nach die Verhältnisse wegen einer Baustelle geändert hätten.

22

Generell muss daher gelten, dass amtliche Messungen, deren Ergebnis mit verlässlichen abweichenden Erkenntnissen in Zweifel gezogen werden (können), einer - gerichtlichen - Überprüfung unterliegen (VG Köln, Urteil v. 14.07.2010, 27 K 8098/08; juris). Denn bei verschiedenen Angaben kann nicht von vorneherein alleine auf die Ergebnisse einer einzigen Berechnung zurückgegriffen und nur diese – unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen - allein zu Maßstab der Objektivität erhoben werden. Es erscheint dann geboten, sich der objektiven Wirklichkeit durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner wenigstens anzunähern um dann von einem Mittelwert auszugehen (VG Würzburg, Urteil v. 06.07.2016, W 1 K 14.901; juris). Anderenfalls wäre das behördliche Rechercheergebnis praktisch der gerichtlichen Überprüfung entzogen (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris).

23

Soweit die Bundeswehr auf die „gültige und verbindliche Rechts- und Weisungslage (Bereichsrichtlinie C2-1220/0-0-1)“, wonach die Daten des ZGeoBW allein verbindlich seien (vgl. Beiakte Bl. 12, 26), verweist, gelten derartige Verwaltungsvorschriften nicht für das überprüfende Gericht. Legt sich der Dienstherr im Erlasswege auf die Anwendung nur einer Messmethode fest, lässt sich die Validität der hierdurch gewonnenen Ergebnisse, jedoch bereits dadurch erschüttern, dass die Ergebnisse von denen mehrerer gängiger kostenlos im Internet abrufbarer und im Wesentlichen miteinander vergleichbarer Routenplaner nicht unerheblich abweichen (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris).

24

Dabei hegt das Gericht bereits Zweifel an der gerichtlichen und damit öffentlichen Nachvollziehbarkeit der Angaben durch das ZGeoBW. Denn die Angaben beruhen auf militärischen Gegebenheiten und sind daher bereits nicht gerichtlich nachprüfbar. Auf dem Internet-Auftritt des ZGeoBW heißt es:

25

"Das Zentrum für Geoinformation der Bundeswehr (ZGeoBw) stellt allen Organisationsbereichen die benötigten Geoinformationen zur Verfügung. Heer, Luftwaffe, Marine, Sanität und die Streitkräftebasis sind so immer mit den neusten Daten wie zum Beispiel Wetterberichten, Kartenmaterial oder Vogelschlagvorhersagen versorgt. Das ZGeoBw deckt dabei alle Geoinformationen ab. Im Wesentlichen sind diese aus den Bereichen Biologie, Ethnologie, Fernerkundung, Geodäsie, Geoinformatik, Geologie, Geophysik, Geopolitik, Hydroakustik, Hydrographie, Hydrologie, Kartographie, Klimatologie, Meteorologie, Ökologie, Ozeanographie und Photogrammetrie.

26

[…]

27

Die Streitkräfte bekommen ihre Informationen damit ständig direkt. So werden Ressourcen gebündelt und für die Nutzer als Serviceleistung aus einer Hand geliefert. Denn hoch genaue Geoinformationen zu besitzen, ist die unverzichtbare Basis für wichtige Fähigkeiten der Bundeswehr, wie die vernetzte Operationsführung oder aber auch die Ziel- und Wirkungsanalyse."

28

Damit ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den durch das ZGeoBW erhobenen Daten zumindest auch um geheime und nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Kartenmaterial handelt. So gibt es schon Unterschiede der Berechnung aufgrund des vom Kläger – auch nicht öffentlich zugänglich, sondern durch einen Kameraden – beschafften Datenmaterials des "GIS-Portal des ZGeoBw".

29

Davon abgesehen, erschüttern die Entfernungsermittlungen anhand verschiedener im Internet öffentlich zugänglicher Routenplaner, die „amtliche“ Mitteilung des ZGeoBw.

30

Ohne Frage ist auch die Entfernung nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke entscheidend, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handelt. Erfasst werden alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber – zulässigerweise – von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 15.07.1977, VI C 57.76; VG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2016, 13 K 6674/16; VG Köln, Urteil v. 14.07.2010, 27 K 8098/08; jew. m.w.Nachw.; juris).

31

Ähnlich gilt dies für die Bestimmung der Fahrzeit (vgl. Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV), wo es nicht auf Tankzeiten, dem Weg zum Fahrzeug oder staubedingte Verzögerungen ankommt. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität kann es auf derartige Umstände, die die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall beeinflussen können, nicht ankommen (vgl.: BVerwG, Urteil v. 15.07.1977, 6 C 57.76; Nieders. OVG, Beschluss v. 03.12.2013, 5 LA 129/13; VG Cottbus, Urteil v. 29.12.2014, 5 K 810/14; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015, 3 A 602/14; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris). Denn die tatsächliche Fahrtzeit wird durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst. Die Fahrtzeit muss plausibel, d. h. wirklichkeitsnah ermittelt werden. Dies dürfte grundsätzlich durch die Verwendung sogenannter und nunmehr im Internet frei zugänglicher Routenplaner der Fall sein (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris mit weiteren Nachweisen).

32

In beiden Fällen, einmal bei der Berechnung der Fahrtzeit (VG M..., Urteil v. 22.05.2017, 8 A 557/16; juris) aber auch vorliegend bei der Berechnung der Entfernung, kommt es entscheidend auf die Berechnung anhand objektiver Kriterien (Routenplaner) an.

33

Diese vom Gericht vorgenommene Berechnung anhand gängiger im Internet verfügbarer Routenplaner ergibt für den Hin- wie Rückweg unter gleicher Streckenführung wie vom ZGeoBw angenommen, jeweils verlässliche Werte über den Grenzbereich von 30,00 km (Googel Maps; 34,4 km; Michelin; 32,8 km; ADAC Maps; 35,2; Falk; 35,5 km). Demnach spricht vorliegend mehr dafür, dass der Grenzwert von 30,00 km überschritten ist und der Trennungsgeldanspruch besteht. Die Gefahr einer fehlenden Genauigkeit dieser Messergebnisse sieht das Gericht nicht (vgl. dazu: VG Köln, Urteil v. 14.07.2010, 27 K 8098/08; juris). Denn dies würde bedeuten, dass allein die – wahrscheinlich – genauere Messmethode durch das ZGeoBw verbindlich wäre, was aber – wie ausgeführt – zu Lasten der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ginge. Gerade dies hat der Gesetz- und Verordnungsgeber aber nicht vorgesehen.

34

Dementsprechend obsiegt der Kläger mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung anzunehmen.


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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juli 2016 - W 1 K 14.901

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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für die Monate Februar 2013 bis März 2014 in gesetzlicher Höhe ohne Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV zu bewilligen. Die ergangenen Behörden

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Mai 2017 - 8 A 557/16

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anwendung der sogenannten Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) bezüglich der Höhe de

Referenzen

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für die Monate Februar 2013 bis März 2014 in gesetzlicher Höhe ohne Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV zu bewilligen. Die ergangenen Behördenbescheide werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Er wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung von 1. April 2013 nach vorangegangener Kommandierung im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 31. März 2013 von der Division Luftbewegliche Operationen in V. zum VN Ausbildungszentrum der Bundeswehr nach H. versetzt. Die Fahrstrecke zwischen seinem Wohnort in E. und seiner Dienststelle in H. legte er täglich mit seinem privaten Pkw zurück.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 beantragte der Kläger die Nachberechnung des Trennungsgeldes unter Wegfall der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV.

Mit Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums H. vom 27. März 2014 wurde der Antrag abgelehnt, weil der Kläger nach dem vorgegebenen Routenplaner (www.reiseplanung.de) für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mit dem privaten Pkw 3,12 Stunden benötige und deshalb die tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei. Die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV sei deshalb durchzuführen.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 9. April 2014 Beschwerde ein, die mit Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. Juli 2014, zugestellt am 6. August 2014, als unbegründet zurückgewiesen wurde. Für die Strecke von 110,2 km zwischen der Dienststätte und der Wohnung des Klägers seien gemäß dem Routenplaner „www.reiseplanung.de“ 1,35 Stunden Fahrzeit anzusetzen. Mit einer Dauer von 3,10 Stunden für Hin- und Rückfahrt überschreite die Fahrzeit damit die Zumutbarkeitsgrenze von 3 Stunden nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV. Die Rahmendienstzeit der Dienststelle sei von Montag bis Donnerstag auf jeweils 9,30 Stunden (einschließlich Pausen) im Zeitraum von 7:15 Uhr bis 16:45 Uhr festgelegt. Unter Hinzurechnung der genannten Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt sei der Kläger 12,40 Stunden von seinem Wohnort abwesend und überschreite damit auch die zumutbare Abwesenheit von der Wohnung von 12 Stunden nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV. Die tägliche Rückkehr an den Wohnort sei daher auch bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs als unzumutbar zu bewerten mit der Folge, dass die Höchstbetragsberechnung Anwendung finde. Auch nach dem vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen Routenplaner „google.de“ belaufe sich der niedrigste Zeitansatz für das Zurücklegen der einfachen Strecke zwischen Dienststelle und Wohnung auf 1,23 Stunden. Für den Hin- und Rückweg wären danach 2,46 Stunden zu veranschlagen. Diese alleinige Voraussetzung würde zwar den Verzicht auf die Durchführung der Höchstbetragsberechnung rechtfertigen, jedoch sei unter Berücksichtigung der bereits genannten Regelarbeitszeit auch hier die zumutbare Abwesenheitsdauer in Höhe von 12 Stunden von der Wohnung um 16 Minuten überschritten und daher die Anwendung der Höchstbetragsberechnung gerechtfertigt. Der Einwand, der vorgegebene Routenplaner „reiseplanung.de“ ermittle im Vergleich zu anderen Routenplanern nicht die schnellste Streckenführung, führe daher zu keinem anderen Ergebnis. Die tatsächliche Fahrdauer könne nicht berücksichtigt werden, weil diese durch Faktoren wie die individuelle Fahrfertigkeit, den Fahrstil oder die Motorleistung beeinflusst werden könne. Die Festsetzung der Fahrzeiten müsse nach objektiven und für alle messbaren Kriterien erfolgen, da sie finanzielle Folgen nach sich ziehe. Es sei daher unabdingbar, auf die Ermittlung der Fahrdauer ausgerichtete Anwendungen zu nutzen, die eine einzelfallbezogene Betrachtung erlaubten. Eine Prüfung ausschließlich aufgrund der tatsächlichen Fahrzeit würde den Maßgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht gerecht. Die einheitliche Anwendung eines Routenplaners schaffe für alle Beteiligten Rechtssicherheit und klare Rechtsverhältnisse. Der Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 könne keine Berücksichtigung finden. Der Kläger falle unter die dort genannte Ausnahme von der Regelvermutung bei völlig unzulänglichen Verkehrsverbindungen. Diese Feststellung alleine bewirke aber nicht den Verzicht auf die Höchstbetragsberechnung, sondern ermögliche eine Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung des privaten Pkw. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit werde durch Führungsbestimmungen und Weisungen des Bundesministeriums der Verteidigung konkretisiert.

II.

Hiergegen ließ der Kläger mit am 4. September 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger eine Dienstzeit von 7:15 Uhr bis 16:45 Uhr abzuleisten habe. Dies treffe zwar für die Dienstzeit von Montag bis Donnerstag zu, nicht jedoch am Freitag, weil hier die Dienstpflicht bereits vor 12:00 Uhr ende, so dass eine Abwesenheit von weniger als 12 Stunden am Freitag vorliege. Zumindest für die Freitage sei dem Kläger daher Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der Höchstbetragsberechnung zu gewähren. Es sei nicht gerechtfertigt, bei der Ermittlung der Fahrzeit nur auf einen Routenplaner zurückzugreifen. Wie das Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 30. Juli 2015 (Az.: W 1 K 14.340) festgestellt habe, gäben die Routenplaner nur eine ungefähre Zeitangabe, die von den tatsächlichen Fahrzeiten teilweise erheblich abweichen könne. Eine starre Grenze, wie sie die Beklagte als gegeben ansehe, sei nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen. Dieser knüpfe daran an, dass eine tägliche Heimreise in der Regel nicht zuzumuten sei, wenn die benannten zeitlichen Grenzen überschritten würden. Dies zeige, dass der Gesetzgeber offensichtlich keine starren Grenzen habe vorgeben wollen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums H. vom 27. März 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das Trennungsgeld entsprechend der monatlichen Anträge des Klägers ungekürzt zu gewähren.

Für die Beklagte beantragt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2014 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Juli 2015 (Az.: W 1 K 14.340) keine Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt aufweise. Der Kläger begehre lediglich Trennungsgeldnachberechnungen für die Monate Februar 2013 bis April 2014. Während dieser Zeit habe die Beklagte für alle Trennungsgeldempfänger einheitlich zur Entfernungsbestimmung den Routenplaner „reiseplanung.de“ verwendet. Diese Vorgehensweise sei also Ausgestaltung der Verwaltungspraxis der Beklagten und aus Praktikabilitätsgründen im Sinne einer Gleichbehandlung aller Trennungsgeldempfänger nicht zu beanstanden und werde durch die in diesem Punkt einheitliche verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Vorgelegt wurden verschiedene Gerichtsentscheidungen, welche die Rechtsauffassung der Beklagten stützen und auf die jeweils Bezug genommen wurde.

III.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016, Bezug genommen.

Gründe

Klagegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf zusätzliches Trennungsgeld für den Zeitraum Februar 2013 bis März 2014.

Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung zusätzlichen Trennungsgeldes für den streitgegenständlichen Zeitraum in gesetzlicher Höhe ohne Durchführung einer Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV. Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums H. vom 27. März 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. Juli 2014 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Anspruch auf Trennungsgeld für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Soldatinnen und Soldaten folgt aus § 12 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG i. V. m. der auf § 12 Abs. 4 Satz 1 BUKG beruhenden Rechtsverordnung (Trennungsgeldverordnung - TGV). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld unter anderem gewährt aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen unter den näheren Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 TGV. Die Trennungsgeldverordnung unterscheidet insoweit zwischen Trennungsgeldberechtigten, die täglich an den Wohnort zurückkehren bzw. denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, einerseits (§ 6 TGV) und Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder nicht gestattet ist, andererseits (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV), als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen einschließlich eines Verpflegungszuschusses unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 TGV. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV darf das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Es ist daher in diesen Fällen eine Vergleichsberechnung mit dem jeweils nach den §§ 3 und 4 TGV zustehenden Trennungsgeld vorzunehmen (sog. Höchstbetragsberechnung).

Im Falle des Klägers ist § 6 Abs. 1 und 2 TGV anzuwenden, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum täglich an seinen Wohnort zurückkehrte und ihm die tägliche Rückkehr auch zuzumuten war. Eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV ist deshalb entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht durchzuführen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - juris Rn. 21; OVG Lüneburg, U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.6.2015 - 7 N 9.15 - juris Rn. 4; ebenso BayVGH, U. v. 4.2.2016 - 14 BV 15.1563 - juris Rn. 21 zu § 6 Abs. 4 BayTGV). § 6 Abs. 4 TGV ist insoweit teleologisch zu reduzieren, weil der Lenkungszweck dieser Vorschrift nur erreicht werden kann, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfernung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten ist. Denn nach dem Lenkungszweck der Trennungsgeldverordnung wäre es nicht zu rechtfertigen, dass ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrtkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld erhielte als derjenige, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand: August 2013, Anm. 53 zu § 6 Abs. 4 TGV). Kehrt der Trennungsgeldberechtigte dagegen täglich zum Wohnort zurück und ist ihm dies zuzumuten, erweist sich die höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs als nicht sachgerecht, weil sich der Berechtigte dann dem Lenkungszweck des Regelwerks entsprechend verhält (BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.; OVG Lüneburg a. a. O.; anderer Ansicht Kopicki/Irlenbusch a. a. O. Anm. 55).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu Unrecht eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV hinsichtlich des dem Kläger zustehenden Trennungsgeldes im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommen, weil dem Kläger die tägliche Rückkehr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zumutbar war.

Abzustellen war zunächst, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, auf die Fahr- und Abwesenheitszeiten des Klägers bei Benutzung des privaten Pkw, da das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strecke vom Wohnort des Klägers zum Dienstort - im Verhältnis zur räumlichen Entfernung betrachtet - völlig unzulänglich ist. Zwar stellt die Zumutbarkeitsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV in beiden Varianten (Fahr- bzw. Abwesenheitszeit) auf regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel ab. Abweichend von der Regelvermutung in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort aber auch zuzumuten, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten privaten Kraftfahrzeug die zeitlichen Grenzen in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV einhält. Unter diesen Voraussetzungen liegt nämlich eine atypische Fallkonstellation vor, die es rechtfertigt, von der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV aufgestellten Regelvermutung abzuweichen (BVerwG, B. v. 12.11.2009 - 6 PB 17.09 - juris Rn. 29 f.; Kopicki/Irlenbusch, Anm. 24a zu § 3 TGV).

Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Fahrzeit bei Benutzung des privaten Pkw anhand eines durch Verwaltungsvorschrift bzw. interne Weisung vorgegebenen Routenplaners (www.reiseplanung.de) berechnet und so eine einfache Fahrzeit von 1 Stunde und 36 Minuten ermittelt, welche dazu führte, dass die Dreistundengrenze des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV überschritten war. Daraus ergab sich aus der Sichtweise der Beklagten die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr und deshalb die Durchführung der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV.

Der Berechnung der Fahrzeit ist indes nicht ausschließlich der von der Beklagten herangezogene Routenplaner zugrunde zu legen. Zwar darf bei der Berechnung der Fahrzeit mit dem privaten Pkw zur Anwendung der Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV aus Gründen der Praktikabilität auf Routenplaner zurückgegriffen werden (vgl. VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 - W 1 K 14.340 - m. w. N.; OVG Lüneburg, U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 56 ff.). Auch ist die Beklagte nach der Überzeugung des Gerichts nicht verpflichtet, von vornherein die Fahrzeit anhand mehrerer Routenplaner zu berechnen, weil dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der durch die Ergebnisrichtigkeit dieser Vorgehensweise nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr trifft dann den Trennungsgeldberechtigten als insoweit Begünstigten die Beweislast dafür, dass die Fahrzeit entgegen den Ermittlungen der Behörde unter den zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV liegt und damit die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV nicht greift (OVG Lüneburg a. a. O.). Da sich bei Anwendung verschiedener Routenplaner jeweils unterschiedliche Fahrzeiten ermitteln lassen, muss es dem Trennungsgeldberechtigten möglich sein, die tatsächlichen Annahmen der Behörde zur Fahrzeit zu erschüttern. Denn unter diesen Umständen kann nicht von vorneherein alleine auf die Ergebnisse eines einzigen Routenplaners zurückgegriffen und dieser - unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen - allein zum Maßstab der Objektivität erhoben werden. Damit kann ausdrücklich nicht der Sichtweise der von der Beklagten herangezogenen Gerichtsentscheidungen gefolgt werden, die ausschließlich auf den Aspekt der Gleichbehandlung und der nicht offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten verwendeten Routenplaners abstellen. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, erscheint es vielmehr geboten, sich der objektiven Wirklichkeit wenigstens durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner anzunähern und von einem „Mittelwert“ auszugehen. Dies heißt andererseits auch, dass sich der Kläger für sein Begehren nicht ausschließlich auf die Verwendung eines einzigen Routenplaners oder gar auf etwaige dienstliche Erklärungen berufen kann (VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 - W 1 K 14.340). Des Weiteren darf für die Ermittlung der relevanten Fahrzeit nicht auf die sich gegebenenfalls kurzfristig ändernde tägliche Verkehrslage abgestellt werden. Denn insoweit kann nichts anderes gelten als für sonstige individuelle Faktoren, die Einfluss auf die Fahrzeit haben, wie etwa Fahrstil, Motorisierung, Zustand der Straße etc. Dies legt bereits ein Vergleich der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeiten nahe, die ihrerseits mehr oder weniger häufig von sich stetig ändernden Einflussfaktoren abhängig sind und wo es gerade deshalb auch zu Verspätungen kommen kann (vgl. VG Würzburg a. a. O.).

Kann der Trennungsgeldberechtigte auf mehrere andere vergleichbare Routenplaner verweisen, nach denen die Fahrzeit unter der Dreistundengrenze liegt, so ist deshalb nach der Überzeugung des Gerichtes von der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abzusehen mit der Folge, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist. Eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV scheidet unter diesen Umständen aus (OVG Lüneburg a. a. O.).

So liegen die Dinge hier. Die Beklagte räumt selbst ein, dass bei Berechnung der Fahrzeit nach dem vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen Routenplaner (www.google.de) sich der niedrigste Zeitansatz für das Zurücklegen der einfachen Strecke zwischen Dienststellung und Wohnung auf 1,23 Stunden belaufe, womit für den Hin- und Rückweg 2,46 Stunden zu veranschlagen wären, weshalb die Dreistundengrenze nicht überschritten wäre. Diese Einschätzung wird durch eigene Ermittlungen des Gerichtes bestätigt, denn bei Heranziehung verschiedener Routenplaner (neben den bereits genannten auch www.web.de; www.falk.de; www.viamichelin.de; www.routenplaner24.de) ergeben sich für die einfache vom Kläger zurückzulegende Strecke zwischen Wohnort und Dienststelle Fahrzeiten in einer Bandbreite zwischen 1 Stunde und 23 Minuten (routenplaner24.de, falk.de), 1 Stunde 24 Minuten (google.de) und 1 Stunde 26 Minuten (falk.de; google.de). Des Weiteren variieren die Fahrzeiten auch je nach der eingegebenen Route. Angesichts dieser Bandbreite der Berechnungsergebnisse je nach herangezogenem Routenplaner, wobei mehrere Routenplaner zu einer Fahrzeit von (zusammengerechnet) weniger als drei Stunden Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt kommen, ist die Annahme der Beklagten erschüttert, dass der Kläger die Dreistundengrenze des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV überschreite.

c) Des Weiteren geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass auch bei Zugrundelegung kürzerer Fahrzeiten und damit einer Unterschreitung der Dreistundengrenze sich eine Abwesenheitszeit von mehr als zwölf Stunden und damit eine Unzumutbarkeit nach der zweiten Variante des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ergebe. Dem kann nicht gefolgt werden, weil die Beklagte bei der Ermittlung der täglichen Abwesenheitszeit lediglich die Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag berücksichtigt, nicht jedoch die kürzere Regelarbeitszeit an Freitagen. Nach der Überzeugung des Gerichtes ist zur Berechnung der täglichen Abwesenheitszeit im Sinne der Zwölfstundengrenze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV auf die Arbeitszeit an allen fünf Wochentagen abzustellen, da der Kläger auch an fünf Wochentagen zum Dienstort und wieder zurück zum Wohnort fährt. Ergibt sich wie im vorliegenden Falle die Schwierigkeit, dass die Arbeitszeit unregelmäßig auf die Wochentage verteilt ist, d. h. wie hier von Montag bis einschließlich Donnerstag neuneinhalb Stunden (einschließlich Pausen) und am Freitag fünfeinhalb Stunden beträgt, so kann nicht lediglich auf die Wochentage Montag bis einschließlich Donnerstag abgestellt und aufgrund dessen zulasten des Trennungsgeldberechtigten eine Unzumutbarkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV angenommen werden. Diesen Ansatz konsequent fortgeführt müsste man dann an den Freitagen, an denen die Zwölfstundengrenze zweifellos nicht überschritten wird, das volle Trennungsgeld gewähren, an den übrigen Wochentagen jedoch nur das durch die Höchstbetragsberechnung begrenzte Trennungsgeld. Dies würde weder im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten liegen, noch wäre eine derartige Vorgehensweise, die einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verursachte, mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang zu bringen. Andererseits darf die Arbeitszeit des Klägers an den Freitagen nicht vollständig außer Betracht bleiben. Somit ist - dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 71) folgend - unter den hier vorliegenden Umständen bei der Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr unter Zugrundelegung der Abwesenheitszeiten aller fünf Wochentage eine durchschnittliche tägliche Abwesenheitszeit zu ermitteln. Hierzu ist zunächst die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit im Wochenzeitraum unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage, zu errechnen. Dazu ist dann zur Ermittlung der Abwesenheitszeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV die tägliche Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) zu addieren. Als durchschnittliche Wochenarbeitszeit wäre im Falle des Klägers demnach eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 522 Minuten anzusetzen, was rechnerisch 8,7 Stunden entspricht. Unter Zugrundelegung dieser durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 8,7 Stunden zuzüglich der als Mittelwert nach den von den verschiedenen Routenplanern ausgeworfenen Fahrzeiten sich ergebenden Fahrzeit von 1 Stunde und 30 Minuten für die einfache Fahrt ergibt sich demnach eine Gesamtabwesenheitszeit von 11,7 Stunden (8,7 Stunden + [2 x 1,5 Stunden]). Damit überschreitet der Kläger nicht die Grenze der zwölfstündigen Abwesenheitszeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV.

Dem Kläger ist somit im streitgegenständlichen Zeitraum die tägliche Rückkehr zumutbar gewesen, weil weder die Dreistundengrenze für die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte noch die Zwölfstundengrenze für die tägliche Abwesenheit von der Wohnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV als Kriterien der Unzumutbarkeit überschritten wurden. Damit war die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden.

2. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.

3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.031,84 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anwendung der sogenannten Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (TrennungsgeldverordnungTGV) bezüglich der Höhe des Trennungsgeldes für den Monat Dezember 2015.

2

Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt, wohnhaft in C-Stadt und wurde aus dienstlichen Gründen von seiner bisherigen Dienststätte in C-Stadt an das Landeszentrum ...versetzt.

3

Mit Bescheid vom 23.12.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger aus diesem dienstlichen Anlass grundsätzlich Trennungsgeld gemäß § 6 TGV. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 16.03.2016 setzte der Beklagte für den Monat Dezember 2015 ein zu zahlendes Trennungsgeld in Höhe von 267,81 EUR fest. Dabei wurde der Erstattungsbetrag nach § 6 Abs. 1 TGV in Höhe von 330 EUR nach § 6 Abs. 4 TGV auf 267,81 EUR begrenzt.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Fahrtzeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung des Klägers und neuer Dienststätte und zurück nicht mehr als 3 Stunden betrage und damit die sogenannte Höchstbetragsgrenze nach § 6 Abs. 4 TGV keine Anwendung finde. Nach im Internet frei zugänglichen Routenplanern sei die tatsächliche Fahrtzeit mit einem Pkw regelmäßig unter 3 Stunden zu veranschlagen. Die vom Kläger im Antrag angegeben 3 Stunden und 6 Minuten seien der Angabe von Tankzeiten und anderen Verzögerungen durch Stau etc. geschuldet, welche jedoch keinen Einfluss auf das Trennungsgeld haben dürften. Denn auf die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall sei nicht abzustellen. Diese sei durch individuelle Faktoren, wie Fahrverhalten, Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Unzulänglichkeit der Verbindung nicht zugemutet werden könne und es somit auf die entsprechende Fahrtzeit mit dem Pkw ankomme. Für die Anwendung der sogenannten Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV seien grundsätzlich die klägerischen Angaben im Forderungsnachweis maßgeblich. Aufgrund der Angaben des Klägers bzgl. einer Fahrtzeit von 3 Stunden und 6 Minuten sei eine der zeitlichen Grenzen nach § 3 Abs. 1 S. 2 TGV nicht eingehalten, so dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar sei und die Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV somit anzuwenden sei.

6

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2016 zu verpflichten, dem Kläger für den Monat Dezember 2015 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe ohne die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verteidigt diese.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Denn die Berechnung bzw. Begrenzung des dem Kläger für den Monat Dezember 2015 zu zahlenden Trennungsgeldes nach der sogenannten Höchstbetragsberechnung gemäß § 6 Abs. 4 TGV ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung des begehrten Trennungsgeldes in gesetzlicher Höhe ohne die Deckelung nach der sogenannten Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV.

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Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob diese Deckelung nach § 6 Abs. 4 TGV vorzunehmen ist. Dazu ist entscheidend, ob der Kläger für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mit dem eigenen PKW mehr als 3 Stunden benötigt. Die anderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 TGV, ob nämlich dem Kläger überhaupt die Fahrt mit dem Pkw und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zuzumuten ist, ist hingegen zwischen den Beteiligten unstreitig und das Gericht sieht auch keinen Anlass daran zu zweifeln. Insoweit hat das Gericht ebenso keine Zweifel daran, dass das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls, hier das frühtägliche Verlassen der Wohnung unter Berücksichtigung der Arbeitszeit von 8 Stunden, als völlig unzulänglich anzusehen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem Bescheid verwiesen.

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Die Deckelung nach § 6 Abs. 4 TGV soll verhindern, dass das dem Beamten zustehende Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 des § 6 grundsätzlich das Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV nicht übersteigt (Höchstbetrag). Diese Höchstbetragsgrenze ist aber wiederum nur dann anzuwenden, wenn dem Berechtigten die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zuzumuten ist; anders gewendet: ist es dem Beamten aufgrund der Nähe zwischen Wohnort und Dienstort generell zuzumuten die Fahrtstrecke täglich zu bewerkstelligen, findet keine Deckelung hinsichtlich der Höhe nach statt. Demnach ist entscheidend, welche zeitliche Dauer der tägliche Arbeitsweg in Anspruch nimmt.

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Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV).

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Anders als von dem Beklagten vertreten, ist das Gericht der Überzeugung, dass bei der Bestimmung der Fahrtzeit zwischen Wohnung und Dienststätte es auf eine Berechnung anhand objektiver Kriterien (Routenplaner) und nicht auf die individuellen Angaben des Antragstellers ankommt. Zwar ist es dem Antragswesen immanent, dass zunächst die Angaben des Betroffenen in "seinem" Antrag zugrunde zu legen sind. Danach würde im vorliegenden Fall die entscheidungserhebliche Zeit von 3 Stunden um 6 Minuten überschritten sein. Der Kläger hat jedoch bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich bei dieser von ihm getätigten Angabe um eine auf sonstigen Verlängerungen gegründete Angabe, wie Tankzeiten, Weg zum Fahrzeug und staubedingte Verzögerungen handelte. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität kann es auf derartige Umstände, die die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall beeinflussen können, nicht ankommen (vgl.: BVerwG, Urteil v. 15.07.1977, 6 C 57.76; Nieders. OVG, Beschluss v. 03.12.2013, 5 LA 129/13; VG Cottbus, Urteil v. 29.12.2014, 5 K 810/14; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015, 3 A 602/14; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris). Denn die tatsächliche Fahrtzeit wird durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst. Die Fahrtzeit muss plausibel, d. h. wirklichkeitsnah ermittelt werden. Dies dürfte grundsätzlich durch die Verwendung sogenannter und nunmehr im Internet frei zugänglicher Routenplaner der Fall sein (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris mit weiteren Nachweisen).

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Der Anwendung dieser Rechtsprechung verweigert sich der Beklagte und hält an den klägerischen Angaben im Antrag fest ohne auf die zutreffende klägerische Argumentation und angegebenen Rechtsprechung überhaupt einzugehen. Dabei ist es dem Kläger durch die Angabe verschiedener Routenplaner gelungen, die Fahrzeit unter 3 Stunden zu belegen. Da diese Angaben auch der stichprobenartigen Überprüfung durch das Gericht entsprechen, besteht kein vernünftiger Anlass an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beklagte nicht darauf eingeht.

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Dementsprechend obsiegt der Kläger mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung anzunehmen.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.