Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
nicht gewährt.

(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.

(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.

(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld


(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich be
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort


(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahraus

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 7 Sonderfälle


(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert. (2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben


(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gl

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Trennungsgeld wird gewäh

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort


(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahraus

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juli 2016 - W 1 K 14.901

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2014 - 17 K 13.4615

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 14.4365

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Sept. 2017 - 8 A 737/16

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Tatbestand 1 Der bei der Bundeswehr beschäftigte Kläger wurde im Jahr 2014 dienstlich von Burg nach C-Stadt versetzt. Mit Bescheid vom 21.07.2014 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 12.06.2014 dem Grunde nach Trennungsgeld erhalte un

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Mai 2017 - 8 A 557/16

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anwendung der sogenannten Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) bezüglich der Höhe de

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bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2014 und des Beschwerdebescheides vom 31.10.2014 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß den ungekürzten Trennungstagegeldsatz ohne Berücksichtigung einer vorhandenen Truppenküche zu gew

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Aug. 2014 - 5 A 267/13

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Tatbestand 1 Der Kläger ist Regierungsoberinspektor und wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01. März 2013 von dem Standort des Bundeswehrdienstleistungszentrums in G. auf einen Dienstposten am Standort in K. umgesetzt. Am 06. März 2013

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juni 2012 - 5 A 1/12

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Trennungsgeldes. 2

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Juli 2008 - 3 K 726/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Bewilligung ungekürzten Trennungs

Referenzen

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