Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Jan. 2017 - 10 E 11382/16
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. September 2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2016 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten auf 2.329,43 € festgesetzt werden.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hätte den Kostenfestsetzungsbeschluss abändern und die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten um 773,50 € erhöhen müssen, da der Bevollmächtigte des Klägers auch Anspruch auf die geltend gemachte Erledigungsgebühr hat.
- 2
Nach Nr. 1002 des Anl 1es (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Bei der Erledigungsgebühr handelt es sich um eine Erfolgsgebühr (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, VV 1002, Rn. 2). Sie ist verdient, wenn die Erledigung des Rechtsstreits auf die „anwaltliche Mitwirkung“ zurückzuführen ist. Hierfür ist eine über das Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgehende, zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung ausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 8 E 10627/16.OVG –). Es dürfen – dem Gesetz entsprechend - keine zu hohen Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit gestellt werden (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 1002, Rn. 31).
- 3
Vom Vorstehenden ausgehend bietet das vorliegende Verfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das erledigende Ereignis, nämlich die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 22. Oktober 2015 sowie die zwischen den Beteiligten vereinbarte Weiterverpflichtung des Klägers auf 24 Jahre, jedenfalls mitursächlich auf eine zusätzliche Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers zurückzuführen ist. Denn die Erörterung der Rechtslage sowie sein Hinwirken auf die Zustimmung des Klägers zu einer möglicherweise in dem Personalgespräch vom 2. Juni 2016 vorgeschlagenen kürzeren Verpflichtungszeit als 25 Jahre im Telefongespräch am 30. Mai 2016 waren auf die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits gerichtet. Insofern ist für das Entstehen der Erledigungsgebühr nicht erforderlich, dass vor der anwaltlichen Mitwirkung ein konkreter Vorschlag der Beklagten vorliegt, sondern es genügt, wenn eine unstreitige Erledigung im Raum steht und der Prozessbevollmächtigte im Vorfeld eines hierauf abzielenden Gesprächs bei seinem Mandanten die Bereitschaft zu einem Nachgeben mit Erfolg gefördert hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn es war klar, dass das Personalgespräch am 2. Juni 2016 einer Einigung über das Begehren des Klägers auf Verlängerung der Verpflichtungszeit auf 25 Jahre dienen sollte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2016 an das Verwaltungsgericht). Im Hinblick darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits am 30. Mai 2016 auf diesen eingewirkt, dass er sich auch mit einer kürzeren Verpflichtungszeit abfindet und der Rechtsstreit dadurch erledigt wird.
- 4
Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.
Annotations
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.