Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 5 K 18.1351 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2018 wird hinsichtlich Ziffer 1 dieses Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung einer von ihm erhobenen Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtliche Sicherungsanordnung des Landratsamts ....

1. Bei wiederholten Baukontrollen im Jahr 2018 stellte das Landratsamt ... fest, dass die bestehende Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung R …, …straße … in 97794 R* … (Baugrundstück) Schäden im Bereich der Eingangstür, des Kaminkopfs und der straßenseitigen Giebelwand aufweist.

Mit Anhörungsschreiben vom 29. Mai 2018 wies das Landratsamt ... den Antragsteller auf die baulichen Missstände und den gefahrdrohenden Zustand hin. Es forderte den Antragsteller zur fachgerechten Durchführung von Sicherungsmaßnahmen bis 15. Juni 2018 auf. Der Antragsteller erwiderte am 5. Juni 2018 telefonisch, er habe das Eigentum am Baugrundstück bereits im Jahr 2011 aufgegeben und dies notariell beurkunden lassen. Es sei nicht korrekt, dass er als ehemaliger Eigentümer nach so langer Zeit von behördlicher Seite in die Verantwortung genommen werde. Aus diesen Gründen werde er keine Instandhaltungsmaßnahmen durchführen (vgl. Aktenvermerk vom 5. Juni 2018, Bl. 45 der Behördenakte).

2. Mit Bescheid vom 14. September 2018, zugestellt am 18. September 2018, verpflichtete das Landratsamt ... den Antragsteller unter Ziffer 1 sofort, jedoch spätestens bis zum 20. Oktober 2018, dazu,

a) die eingeschlagene Türscheibe der Hauseingangstür fachgerecht zu verschließen (z.B. mit einer fest installierten Schalungstafel), um unbefugten Zutritt von Dritten und deren Verletzungen zu verhindern,

b) den stark geschädigten Kaminkopf des auf der südöstlichen Dachfläche stehenden Kamins entweder mit Metallbandagen fachgerecht zu sichern (Spannringe mit 4 Winkeleisen, neue Betonplatte als Kranzabdeckung) oder bis unter die Dachhaut abzutragen und das Dach fachgerecht zu verschließen,

c) die Regenrinne an der Traufe des südwestlichen Dachs und das anschließende Fallrohr an der Giebelseite des Gebäudes (Nordostseite) so abzudichten, dass es zu keinen weiteren Durchfeuchtungen des Mauerwerks kommen kann, die eine weitere nachhaltige Beschädigung der Gebäudestruktur zur Folge haben würden,

d) für die straßenseitige Giebelwand (Nordostseite) einen Standsicherheitsnachweis, erstellt durch einen Nachweisberechtigten i.S.d. Art. 62, 62a BayBO, vorzulegen.

Unter Ziffer 2 des Bescheids vom 14. September 2018 ordnete das Landratsamt ... die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids an. Zudem wurde dem Antragsteller unter Ziffer 3 des Bescheids die Ersatzvornahme auf dessen Kosten angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme würden vorläufig mit 6.000,00 EUR veranschlagt.

Zur Begründung führte das Landratsamt ... im Wesentlichen aus: Die unter Ziffer 1 des Bescheids ergangene Anordnung beruhe auf Art. 54 Abs. 4 BayBO. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift lägen vor, da der Zustand des Gebäudes eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung von Sachen darstelle. Es sei davon auszugehen, dass bei ungehindertem Fortlauf des Geschehens in absehbarer Zeit die Mängel dazu führten, dass der Kaminkopf und/oder die gerissene Giebelwand (auch bei entsprechender Witterung) weiter Schaden nehmen und Teile des Kaminkopfs und/oder Teile der Giebelwand an Stabilität und Halt verlören, so dass sie auf den unterhalb liegenden öffentlichen Verkehrsgrund stürzen würden. Die zersplitterte Glasscheibe bleibe ein Gefahrenherd mit erhöhtem Verletzungspotenzial für die Gesundheit Dritter. Die Anordnung ergehe in pflichtgemäßer Ausübung des behördlichen Ermessens. Für ein sofortiges bauaufsichtliches Tätigwerden spreche insbesondere, dass sich der bauliche Zustand von Kaminkopf und Giebelwand weiter verschlechtert habe. Eine weitere Verschlechterung sei ohne Sicherungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen sowie ohne Standsicherheitsnachweis absehbar. Die Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit rechtfertige die ausgesprochenen Maßnahmen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Anordnung des Sofortvollzugs unter Ziffer 2 des Bescheids sei erfolgt, da bei Einlegung eines Rechtsmittels der gefahrdrohende Zustand zunächst belassen werden müsste. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer schnellstmöglichen Beseitigung der Gefahr müsse das Interesse des Antragstellers, dass die Anordnung nicht vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit vollzogen wird, zurücktreten. Die unter Ziffer 3 des Bescheids vorgenommene Androhung der Ersatzvornahme ergehe auf Grundlage von Art. 18, 19, 20, 29, 30, 32 und 36 VwZVG. Der Antragsteller sei als letzter Eigentümer des nunmehr herrenlosen Baugrundstücks der richtige Adressat der Anordnung. Im Bauaufsichtsrecht - als besonderem Sicherheitsrecht - sei der Regelungsgrundsatz des Art. 8 Abs. 3 PAG analog anzuwenden, wonach bei einer Gefahr, die von einer herrenlosen Sache ausgehe, die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden könnten, der das Eigentum an der Sache aufgegeben habe. In Verbindung mit dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr sei der Antragsteller daher zur Beseitigung des gefahrdrohenden Zustands zu verpflichten.

3. Der Antragsteller ließ über seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2018, bei Gericht per Telefax eingegangen am 17. Oktober 2018, gegen den Bescheid vom 14. September 2018 Klage erheben (W 5 K 18.1351). Im hiesigen Verfahren beantragt er,

„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 14. September 2018 wiederherzustellen.“

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe sein Eigentum am Baugrundstück mit notarieller Urkunde vom 13. April 2011 aufgegeben. Zum Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe sei die Verkehrssicherheit des Anwesens noch vorhanden gewesen. Der ehemalige Zustandsverantwortliche hafte nicht für künftige Gefahren. Gefahren vor der Aufgabe des Eigentums seien vom Antragsgegner weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden.

4. Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus: Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Eigentumsaufgabe des Antragstellers im Jahr 2011 als wirksam anzusehen sei. Am 3. Februar 2016 sei im Grundbuch amtlicherseits ein Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum eingetragen worden. Nach Aussagen der Immobilien Freistaat Bayern sei das Eigentum auf drei Miteigentumsanteile aufgeteilt gewesen, die ein nach wie vor im Grundbuch bestehendes Widerspruchsrecht des Antragstellers beinhalteten. Eigentumsrechtlich sei daher von einem Schwebezustand der Eigentumsverhältnisse auszugehen. Die Herrenlosigkeit sei nicht rechtssicher gegeben. Der Antragsteller sei daher richtiger Adressat der Anordnung. Nichts anderes gelte für den Fall einer wirksamen Eigentumsaufgabe. In diesem Fall könne in analoger Anwendung auf Art. 8 Abs. 3 PAG zurückgegriffen werden, um eine effektive Gefahrenbeseitigung sicherzustellen. Im Einzelfall müsse die Gefahr nicht unmittelbar bevorstehen. Der Schadenseintritt könne unter Umständen Jahre auf sich warten lassen und gleichwohl könne die Gefahr konkret sein. Die von der Antragstellerseite vorgebrachte Feststellung, dass der gefahrdrohende Zustand erst nach Eigentumsaufgabe entstanden sei, müsse hinterfragt werden und sei nach Würdigung der aus den Akten ersichtlichen Umständen nicht haltbar. Daraus ergebe sich, dass bereits im Jahr 2014 der Kaminkopf in einem sehr schlechten baulichen Zustand gewesen sei und eine Gefährdung der Verkehrsfläche nicht ausgeschlossen werden konnte. Weiter gehe aus den Akten und den von der Stadt Rieneck zur Verfügung gestellten Unterlagen hervor, dass sich das gesamte Anwesen schon seit längerer Zeit in einem verwahrlosten Zustand befunden habe (Wasserschaden im Jahr 2009, Feuchtigkeit, mehrere Beschwerden der direkt angrenzenden Nachbarn über den jahrelangen Leerstand und die baulichen Missstände). Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der immer schlechter werdende Zustand des Gebäudes bereits vor dem Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe für den Antragsteller als damaligen Eigentümer abgezeichnet habe. Anderweitig sei es nicht nachvollziehbar, warum ein Grundstückseigentümer sein Eigentum aufgebe und es nicht - in irgendeiner Form gewinnbringend - veräußere. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller noch die tatsächliche Gewalt über das Anwesen ausübe bzw. ausüben könne. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nach wie vor die Schlüsselgewalt über das Gebäude habe.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Die Akten zum Verfahren W 5 K 18.1351 wurden beigezogen.

II.

Der Antrag, der nach § 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen ist, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Verfahren W 5 K 18.1351 bezüglich der Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 14. September 2018 wiederherzustellen und gegen Ziffer 3 des Bescheids anzuordnen, hat Erfolg.

1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen keine Bedenken.

Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 14. September 2018 getroffene Anordnung ist entfallen, weil das Landratsamt ... diese Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme gerichtet ist, ist er - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme keine aufschiebende Wirkung, da es sich hierbei um eine in der Verwaltungsvollstreckung getroffene Maßnahme handelt. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - juris; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - juris; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85, 90 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.1. Aus Sicht der Kammer bestehen mit Blick auf das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Erforderlich ist grundsätzlich eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 85). Ob die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid vom 14. September 2018 diesen Anforderungen - insbesondere im Hinblick auf eine hinreichende Einzelfallbezogenheit - gerecht wird, muss vorliegend jedoch abschließend nicht entschieden werden, da der Antrag jedenfalls aus anderen (materiell-rechtlichen) Gründen erfolgreich ist.

2.2. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 14. September 2018 hat auf Grundlage der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg.

Die auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 4 BayBO gegen den Antragsteller gerichtete Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 14. September 2018 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Offenbleiben kann hierbei, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage erfüllt sind. Es muss auch nicht entschieden werden, ob die bis zum 20. Oktober 2018 gesetzte Frist zur Erfüllung der dem Antragsteller auferlegten Maßnahmen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend lang bemessen ist. Denn die Rechtswidrigkeit der bauaufsichtlichen Anordnung folgt bereits daraus, dass der Antragsteller nicht als Adressat der Anordnung in Anspruch genommen werden durfte. Außerdem hat das Landratsamt ... das ihr bei der Anordnung zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.

2.2.1. Das Landratsamt ... hat den Antragsteller zu Unrecht als Störer herangezogen.

Der Antragsteller ist insbesondere nicht Zustandsstörer i.S.v. Art. 9 Abs. 2 LStVG. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG sind Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, wenn der Zustand einer Sache Maßnahmen nach dem LStVG notwendig macht. Die Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG). Der Antragsteller ist weder Eigentümer oder dinglich Verfügungsberechtigter noch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das streitgegenständliche Grundstück. Vielmehr hat der Antragsteller sein (Mit-)Eigentum am Baugrundstück durch Dereliktion nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben, indem er eine notariell beglaubigte Erklärung vom 13. April 2011 (Notariat … … …, … … URNr. …2011, Bl. 49 f. der Behördenakte) gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben hat und der Verzicht im Grundbuch des Amtsgerichts Gemünden, Band 94, Blätter 4062 bis 4064, am 26. April 2011 eingetragen wurde (Bl. 74 ff. der Behördenakte). Es spricht nach Aktenlage auch nichts dafür, dass der Antragsteller - wie die Antragsgegnerseite (ohne nähere Darlegungen) behauptet - ungeachtet seiner Eigentumsaufgabe noch die tatsächliche Schlüsselgewalt über das Anwesen ausübt.

Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Dereliktion wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Von einer nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion könnte nur ausgegangen werden, wenn sich der Zweck der Eigentumsaufgabe in der Abwälzung der Grundstückslasten auf die öffentliche Hand erschöpfen würde (BVerwG, B.v. 11.4.2003 - 7 B 141/02 - juris). Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus. Wäre jede Dereliktion, durch die der Eigentümer sich der aus dem Eigentum resultierenden Verpflichtungen entledigen will, sittenwidrig, wäre § 928 BGB ohne Anwendungsbereich. Allein das Argument, die Dereliktion führe dazu, sich künftigen Gefahrenbeseitigungskosten zu entziehen und diese damit der Allgemeinheit aufzubürden, trägt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 928 BGB ergibt sich, dass eines der Motive für die Schaffung des § 928 BGB gerade darin lag, dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sich durch Verzicht den auf dem Grundstück stehenden Verpflichtungen zu entziehen (VG Würzburg, U.v. 9.11.2006 - W 5 K 05.1171 - juris m.w.N.).

Etwas anderes könnte gelten, wenn zulasten des Antragstellers bereits eine konkrete sicherheitsrechtliche Verpflichtung, etwa in Form einer sicherheitsrechtlichen Anordnung bestanden hätte (VG Würzburg, U.v. 9.11.2006 - W 5 K 05.1171 - juris). Vorliegend erfolgte die Eigentumsaufgabe aber gerade nicht nach Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung, nachdem zunächst der Nutzen aus der Sache gezogen wurde. Eine konkretisierte sicherheitsrechtliche Verpflichtung des Antragstellers bestand nicht. Auch der Antragsgegner scheint im Übrigen nicht von einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion ausgegangen zu sein. Jedenfalls hat das Landratsamt ... weder gegenüber dem Grundbuchamt ein Eintragungshindernis (§ 18 GBO) reklamiert noch die erfolgte Eintragung mit der grundbuchrechtlichen Beschwerde (§ 71 GBO) bekämpft.

Anders als der Antragsgegner meint, kann auch aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO - jedenfalls im vorliegenden Kontext - nicht von einer „eigentumsrechtlichen Schwebelage“ ausgegangen werden. Der Widerspruch ist für die Anwendung von § 891 BGB ohne Belang. Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe (§ 891 Abs. 1 BGB). Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe (§ 891 Abs. 2 BGB). Vorliegend greift die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 2 BGB ein, da die im Grundbuch eingetragenen (Mit-)Eigentumsrechte des Antragstellers durch jeweilige Eintragung eines Löschungsvermerks nach § 46 Abs. 1 GBO gelöscht wurden (vgl. zum Erfordernis eines Löschungsvermerks u.a. Kohler in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 891 Rn. 17). Diese Vermutung hat das Landratsamt ... nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt es nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (BGH, U.v. 2.12.2005 - V ZR 11/05 - juris m.w.N. zu § 891 Abs. 1 BGB). Für die Widerlegung der Vermutung genügt nicht die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei Eintragung oder eingetragene Widersprüche nach § 899 BGB und § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO; die Aufgabe des Widerspruchs beschränkt sich vielmehr darauf, die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB auszuschließen (BGH, U.v. 26.9.1969 - V ZR 135/66 - juris; OLG Celle, B.v. 11.5.2012 - 4 W 36/12 - juris m.w.N.; Berger in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Aufl. 2018, § 891 Rn. 4; Eckert in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 48. Edition, Stand: 1.8.2018, § 891 Rn. 20 m.w.N.).

Der Antragsteller durfte auch nicht nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 3 PAG als Adressat in Anspruch genommen werden.

Zwar können polizeiliche Maßnahmen auch an denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat, wenn von der herrenlosen Sache eine Gefahr ausgeht (Art. 8 Abs. 3 PAG). Art. 8 Abs. 3 PAG gibt einen allgemeinen Grundsatz des Sicherheitsrechts wieder (BayVGH, U.v. 3.9.1997 - 24 B 94.1685 - BeckRS 1997, 25034; bestätigt durch BVerwG, B.v. 31.7.1998 - 1 B 229/97 - juris). Wenn sich der die Haftung konkretisierende und auslösende Vorfall bereits ereignet hat, ist eine Dereliktion der Sache, die zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden ist, grundsätzlich nicht mehr mit der Folge möglich, dass die Haftung entfällt. Der Zustandsstörer kann sich seiner Haftung dann nicht mehr durch Dereliktion entziehen. Das Dereliktionsrecht führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer Beschränkung des Ordnungsrechts. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 PAG - und damit der diesem zugrunde liegende allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz - setzt jedoch voraus, dass die Gefahr bereits vor der Aufgabe des Eigentums von der Sache ausgegangen oder gerade durch die Aufgabe des Eigentums verursacht worden ist. Erforderlich ist also das Vorliegen einer konkreten Gefahr zum Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe, weil ansonsten keine Eingriffsbefugnis für die Sicherheitsbehörde bestünde. Dabei braucht allerdings die im Einzelfall bevorstehende Gefahr keineswegs „unmittelbar“ bevorstehend zu sein; ihre Verwirklichung, also der Eintritt des Schadens, kann unter Umständen noch Jahre auf sich warten lassen und gleichwohl die Gefahr konkret sein. Erforderlich ist nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im konkreten Einzelfall (zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 9.11.2006 - W 5 K 05.1171 - juris m.w.N.).

Vorliegend kann nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Dereliktion im April 2011 von dem Grundstück des Antragstellers eine konkrete Gefahr ausging. Es kann nicht ohne weiteres - insbesondere nicht aufgrund eines entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatzes - angenommen werden, dass die im Jahr 2018 festgestellten Schäden am Gebäude, aufgrund derer die streitgegenständliche Anordnung erlassen wurde, bereits zum Zeitpunkt der Dereliktion in einer die Gefahrenschwelle übersteigenden Art und Weise vorgelegen hatten. Die Feststellungslast hierfür liegt bei dem Antragsgegner. Das Landratsamt ... hat jedoch nicht in hinreichend substantiierter Weise aufgezeigt, dass die geltend gemachten Gefahren bereits im Zeitpunkt der Dereliktion vorlagen. Das bloße Vorbringen, der Kamin sei - wie sich aus der Behördenakte ergebe - „bereits“ im Jahr 2014 brüchig gewesen, ist insoweit ebenso wenig tragfähig wie die schlichten Verweise auf einen Wasserschaden im Jahr 2009 und auf unspezifizierte Nachbarbeschwerden. Die aus den Behördenakten ersichtlichen Umstände des Einzelfalls sprechen vielmehr gegen das Vorliegen einer Gefahr im Zeitpunkt der Dereliktion. Denn vor der Dereliktion hatte das Landratsamt ... als zuständige Sicherheitsbehörde - soweit ersichtlich - weder gegenüber dem Antragsteller eine sicherheitsrechtliche Anordnung getroffen noch hat sie eine Prüfung der Grundstücksbeschaffenheit auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr hin durchgeführt. Hätten zum Zeitpunkt der Dereliktion Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefahr bestanden, wäre es aber gerade Sache des Antragsgegners gewesen, auf die (nunmehr behauptete) konkrete Gefahrensituation durch entsprechende Maßnahmen oder Anordnungen zu reagieren. Nur dadurch hätte er im Fall des Vorliegens von Schäden eine Weiterhaftung des Derelinquenten erreichen können (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.11.2006 - W 5 K 05.1171 - juris).

Schließlich macht die Dereliktion als solche den Antragsteller nicht zum Verhaltensstörer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 LStVG, weil sie kein Verhalten darstellt, das eine Gefahr unmittelbar zu verursachen in der Lage ist. Auch der Antragsgegner geht im Bescheid vom 14. September 2018 und in der Antragserwiderung nicht von einer Verhaltens-, sondern von einer Zustandsstörerhaftung des Antragstellers als früheren Grundstückseigentümer aus. Insbesondere auf eine Handlungsstörung durch Unterlassung gebotener Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.1995 - 21 B 95.1527 - juris) hat sich das Landratsamt ... nicht berufen.

Aus alldem ergibt sich, dass das Landratsamt ... den Antragsteller zu Unrecht als Störer herangezogen hat.

2.2.2. Die unter Ziffer 1 des Bescheids getroffene Maßnahme ist überdies rechtswidrig, weil das Landratsamt ... das ihm nach Art. 54 Abs. 4 BayBO zustehende Ermessen („kann“) nicht pflichtgemäß ausgeübt hat. Zwar hat es im Bescheid vom 14. September 2018 zum Ausdruck gebracht, dass es das ihm zustehende Ermessen erkannt hat. Allerdings liegt ein Ermessensfehler vor, weil sich das Landratsamt ... nicht in hinreichender Weise mit den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat das Landratsamt ... nicht in ordnungsgemäßer Weise abgewogen, ob nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einer Inanspruchnahme des Antragstellers ganz abzusehen oder zumindest seine hiervon ausgehende Belastung auf ein noch zumutbares Maß zu begrenzen ist.

Die Zustandshaftung des Eigentümers findet ihren rechtfertigenden Grund in seiner Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrverursachende Sache sowie in der Möglichkeit zu ihrer wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung. Um der Anerkennung des Privateigentums und seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung zu tragen, bedarf das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einer Begrenzung auf das zumutbare Maß. Diese Begrenzung ist Aufgabe der Behörden und Gerichte im Rahmen der Auslegung und Anwendung der die Verantwortlichkeit und die Kostenpflicht begründenden Vorschriften, solange der Gesetzgeber, dem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums obliegt, die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit nicht ausdrücklich geregelt hat. Selbst dem Eigentümer, dem die Nutzung des Grundstücks erhalten bleibt, können als Folge der Sozialbindung des Eigentums Anordnungen zur Gefahrenabwehr nur insoweit zuzumuten sein, als der finanzielle Aufwand hierfür den Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung nicht übersteigt. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt nämlich in der Regel das - durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte - Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Eine diese Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt. Demgegenüber kann eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks übersteigt, zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder wenn Risikoumstände beim Erwerb des Grundstücks erkennbar waren bzw. im Verlauf der Nutzung hätten erkannt werden können. Allerdings ist es dem Eigentümer nicht zumutbar, unbegrenzt für Gefahren einzustehen, d.h. auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem gefahrdrohenden Grundstück steht (BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris; vgl. zum Ganzen OVG Münster, B.v. 3.3.2010 - 5 B 66/10 - juris).

Der frühere Eigentümer, der das Eigentum an einem Grundstück im Wege der Dereliktion gemäß § 928 BGB aufgegeben hat, ist gemessen daran erhöht schutzwürdig, weil er keinen Veräußerungserlös erzielt hat und ihm ab dem Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe auch keine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Grundstücks mehr zusteht (OVG Münster, B.v. 3.3.2010 - 5 B 66/10 - juris). Ausgehend von diesen Erwägungen könnte unabhängig von der grundsätzlichen Reichweite des Art. 8 Abs. 3 PAG bereits die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Belastung auf ein zumutbares Maß im Regelfall schon einer Inanspruchnahme des früheren Eigentümers entgegenstehen, wenn eine Gefahrenlage erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden ist. Jedenfalls unterliegt in derartigen Fällen auch eine Kostenbelastung bis zur Höhe des dem früheren Eigentümer nicht mehr zugute kommenden Verkehrswerts grundsätzlich erheblichen Bedenken, weil sie vollständig aus sonstigem Vermögen zu bestreiten ist. Im Übrigen kann vorliegend nach Aktenlage - mit Blick auf die erfolgte Dereliktion und den baulichen Gesamtzustand des Gebäudes - nicht ausgeschlossen werden, dass das Baugrundstück (auch nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen) komplett wertlos ist. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Landratsamt ... im Rahmen der Ermessensausübung zusätzlich mit den Grundstückswertverhältnissen auseinandersetzen und anhand der konkreten Einzelfallumstände überprüfen müssen, ob eine entsprechende Kostenbelastung dem Antragsteller zuzumuten ist. Hierbei wäre nach den vorstehend beschriebenen Maßstäben insbesondere zu berücksichtigen gewesen, ob und inwieweit die Gefahren, die von dem Grundstück ausgehen, tatsächlich dem Risikobereich des Antragstellers zuzuordnen sind oder ob sie auf Naturereignisse, auf der Allgemeinheit zuzurechnende Ursachen oder - wie insbesondere im Fall der zerstörten Haustürscheibe nicht ausgeschlossen werden kann - auf nicht nutzungsberechtigte Dritten zurückzuführen sind. Zu alldem hat sich der Bescheid vom 14. September 2018 nicht verhalten. Selbst wenn der Antragsgegner ungeachtet der genannten Umstände eine Inanspruchnahme des Antragstellers in Erwägung gezogen hätte, hätte die Verfügung - auch im Interesse einer schnellen Entscheidung im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr - zumindest unter dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung ergehen müssen (OVG Münster, B.v. 3.3.2010 - 5 B 66/10 - juris).

Aus den genannten Gründen ist in Bezug auf die unter Ziffer 1 des Bescheids getroffene Anordnung somit auch von einer fehlerhaften Ermessensausübung auszugehen.

2.3. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte bauaufsichtliche Anordnung ist somit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Dementsprechend ist auch die dazugehörige Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids rechtswidrig. Die Klage des Antragstellers in der Hauptsache hat daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg.

3. Im Ergebnis war deshalb dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legende Streitwert von 6.000,00 EUR war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte auf 3.000,00 EUR zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Feb. 2019 - W 5 S 19.36

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus


(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks

Grundbuchordnung - GBO | § 46


(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 899 Eintragung eines Widerspruchs


(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Beric

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Feb. 2019 - W 5 S 19.36 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2005 - V ZR 11/05

bei uns veröffentlicht am 02.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 11/05 Verkündet am: 2. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 11/05 Verkündet am:
2. Dezember 2005
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem
Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05 - LG Stendal
AGGardelegen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlichen Verhandlung
vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 2 ganz und die Gerichtskosten erster Instanz zu 14 % trägt; im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Eigentümerin des im Grundbuch der Gemeinde I. verzeichneten Grundstücks Flur 3, Flurstück 209/67 eingetragen, der Beklagte als Eigentümer des nördlich angrenzenden Nachbargrundstücks 77/01. Die Parteien streiten über den Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
2
Beide Grundstücke sind aus einem Anwesen hervorgegangen, das u.a. mit einem reihenhausartigen Gebäude bebaut war. Im Jahr 1848 veräußerte die Gemeinde I. nach Aufteilung des Grundstücks jeweils eine Wohnung mit zugehörigem Scheunen- und Hofanteil an fünf verschiedene Käufer. Ein Rechtsvorgänger des Beklagten erwarb die nördlichste, ein Rechtsvorgänger der Klägerin die südlich unmittelbar angrenzende Parzelle. Aus steuerlichen Gründen kam es im Jahr 1865 zu einer sog. "Unterverteilung" des gesamten Anwesens durch den Fiskus. Dabei wurden die heute im Eigentum der Parteien stehenden Parzellen dadurch voneinander abgegrenzt , dass zwei Grenzpunkte festgelegt wurden, deren gerade Verbindungslinie Eingang in das Liegenschaftskataster als Grenzlinie der heutigen Flurstücke 77/1 und 209/67 fand. Diese verläuft nördlich der Hauswand und der sich daran anschließenden Mauer- und Zaunbegrenzung. Die Klägerin wurde in Vollzug des notariellen Kaufvertrags vom 10. Juni 1998 als Eigentümerin des Flurstücks 209/67 in das Grundbuch eingetragen. Die als Anlage zu diesem Vertrag erklärte Auflassung verweist auf die Bestimmung zu II.1. des Kaufvertrages, in der das Grundstück katastermäßig bezeichnet ist.
3
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten u.a. auf Herausgabe und Unterlassung der weiteren Nutzung derjenigen Fläche in Anspruch genommen , die sich zwischen dieser Grenze und der die tatsächlichen Besitzverhältnisse markierenden Mauer- und Zaungrenze befindet. Sie steht auf dem Standpunkt, für die Bestimmung der Grundstücksgrenze sei die aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Gerade maßgeblich. Jedenfalls habe sie das Eigentum an dem Teilstück kraft guten Glaubens erworben. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat widerklagend die Feststellung der Grenze entsprechend dem aus der Aufteilung des Jahres 1848 folgenden Besitzstand begehrt, der - so behauptet er - der gegenwärtigen Nutzung entspreche. Auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien stets nur von einem Wegerecht über das Grundstück des Beklagten ausgegangen.
4
Das Amtsgericht hat die - ursprünglich auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene, später aber insoweit zurückgenommene - Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht dem Herausgabe- und Unterlassungsbegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Kosten des Rechtstreits hat es vollen Umfangs dem Beklagten auferlegt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe das Eigentum an der streitgegenständlichen Fläche infolge Auflassung und Grundbucheintragung jedenfalls nach § 892 BGB gutgläubig erworben. Für den Gutglaubenschutz sei der durch die Bestandsangaben des Grundbuchs seit 1865 ausgewiesene Grenzverlauf maßgebend, der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebe. Nach der dort vermerkten Grenzlinie sei die Teilfläche dem von der Klägerin erworbenen Flurstücks 209/67 zugewiesen. Eine eventuelle Unrichtigkeit dieser Zuweisung sei der Klägerin nicht bekannt gewesen.

II.

6
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in der Hauptsache stand; die Revision hat lediglich im Kostenpunkt teilweise Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat der auf § 985 BGB und § 1004 BGB gestützten Herausgabe- und Unterlassungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin das Eigentum hieran - wie das Berufungsgericht meint - gutgläubig nach § 892 BGB erworben hat, weil ihre Eigentümerstellung schon nach § 891 BGB zu vermuten ist und der Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat.
8
a) § 891 Abs. 1 BGB knüpft die Vermutung der Rechtsinhaberschaft an die Grundbucheintragung. Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (RGZ 73, 125, 129; BayObLGZ 1987, 410, 412 f.; OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 156, 157 f.; OLG Nürnberg, MDR 1976, 666; OLG Celle, NJW 1956, 632, 633; Bengel /Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., Anh. zu § 22 GBO Rdn. 1 f.; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 2 Rdn. 26; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 891 Rdn. 7; Lutter, AcP 164, 122, 138; MünchKommBGB /Wacke, 4. Aufl., § 891 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 891 Rdn. 6; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 891 Rdn. 8; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 891 Rdn. 21 ff.; Staudinger /Roth, aaO, § 920 Rdn. 2). Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3 b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragene Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. So liegt es auch hier.
9
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Inhalt der Flurkarte des Liegenschaftskatasters, dass die streitgegenständliche Fläche Bestandteil des der Klägerin zugeordneten Flurstücks 209/67 ist. Die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien wird - entsprechend der Unterverteilung aus dem Jahr 1865 - durch die gerade Linie markiert. Dementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Klägerin bis zu der in der Flurkarte vermerkten Grenze erstreckt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, es sei zwischen den Parteien umstritten, welche Angaben den Katasterunterlagen zu entnehmen seien, steht dem die die Darstellung im Berufungsurteil als unstreitig entgegen (§ 314 ZPO). Im Übrigen haben die Parteien im Berufungsrechtszug übereinstimmend vorgetragen , dass die sachverständig festgestellte Grenze so im Liegenschaftskataster seit dem Jahr 1865 beschrieben ist; Streit hat allenfalls noch darüber bestanden , ob die aus der Katasterkarte ersichtliche Grenze zutreffend ermittelt wurde.
10
Dass die Grenzziehung aus den Unterlagen der Steuerverwaltung in das Liegenschaftskataster ohne Überprüfung durch eine eigenständige Vermessung übernommen wurde, steht der Anwendung von § 891 BGB nicht entgegen. Für den Eintritt der Richtigkeitsvermutung sind die Umstände , die zu einer Eintragung geführt habe, ohne Belang (RGZ 73, 125, 130). Selbst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung lässt die Vermutung - abgesehen von hier nicht einschlägigen Nichtigkeitsfällen (vgl. Senat, BGHZ 7, 64, 69 für den Fall einer durch erhebliche Bedrohung erreichten Grundbucheintragung) - nicht entfallen (Senat, Urt. v. 26. September 1969, V ZR 135/66, WM 1969, 1352, 1353 f.).
11
b) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, 440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. 6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.
12
aa) Zwar hat der Beklagte unter Bezug auf den Kaufvertrag aus dem Jahr 1848 nachvollziehbar dargelegt, dass die damaligen Vertragsparteien von einer Grundstücksgrenze ausgingen, die sich an der damals vorhandenen Bebauung orientierte. Diese Darlegungen lassen indessen allenfalls den Schluss zu, dass die im Zuge der Unterverteilung im Jahr 1865 festgelegte und in die Flurkarte übernommene Grenze den damaligen Eigentumsverhältnissen widersprach. Offen bleibt jedoch, ob dieser mögliche Widerspruch in der Folgezeit durch gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger beseitigt wurde. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer der Teilfläche war. Vielmehr hat es die Eigentumslage im Hinblick auf § 892 BGB gerade offen gelassen. Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs insbesondere durch die Rechtsvorgänger der Klägerin räumt der Beklagte nicht aus.
13
bb) Allerdings scheidet ein Eigentumserwerb an der Teilfläche eines Grundstücks schon dann aus, wenn sich die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) nicht auf diese erstreckt (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 820, 823). Vorliegend kann jedoch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin auch die Teilfläche aufgelassen wurde.
14
In der als Anlage zum Kaufvertrag erklärten Auflassung wird Bezug genommen auf den Kaufvertrag, in dem das Grundstück nicht anhand der örtlichen Gegebenheiten, sondern katastermäßig bezeichnet wurde. Da der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, die notariell beurkundete Auflassung gebe das von beiden Auflassungsparteien übereinstimmend Gewollte nicht richtig wieder, ist kein Raum für die Heranziehung der allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung, wonach ein übereinstimmender tatsächlicher Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts bestimmt und dem Wortlaut der Vereinbarung vorgeht (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.). Da auch der Schriftsatz des Beklagten vom 28. Januar 2004 - entgegen den Darlegungen der Revision in der mündlichen Verhandlung - kein Vorbringen zum Inhalt der Auflassung enthält, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einem Hinweis nach § 139 ZPO; eine Aufklärungsrüge hat die Revision denn auch nicht erhoben.
15
Allerdings nimmt die Revision auf Vortrag des Beklagten Bezug, wonach die Klägerin noch bis in das Jahr 2002 hinein davon ausgegangen sei, nicht Eigentümerin der Teilfläche zu sein; auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien lediglich von einem Wegerecht an dem Flurstück des Beklagten ausgegangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass die Vertragsparteien entgegen der Urkundenlage den Gegenstand der Auflas- sung übereinstimmend nur nach örtlichen Merkmalen bestimmt haben. Da stets damit gerechnet werden muss, dass insbesondere Zaun- und Mauergrenzen nicht exakt die wirkliche Grundstücksgrenze markieren, ist bei verständiger Würdigung der Interessenlage bei katastermäßiger Bezeichnung in der Regel davon auszugehen, dass ein Eigentumsübergang im Umfang der sich aus dem Kataster ersichtlichen Grenzen erreicht werden soll.
16
2. Die Abweisung der Widerklage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die Grundstücksgrenzen aufgrund der nicht ausgeräumten Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB festgestellt werden können, ist für eine auf Grenzverwirrung gestützte Klage nach § 920 Abs. 1 BGB kein Raum (vgl. OLG Celle, NJW 1956, 632, 633 f.; Palandt/Bassenge, aaO, § 920 Rdn. 2; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Roth, aaO, § 920 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 920 Rdn. 1).
17
3. Dagegen hält die Kostenentscheidung des Berufungsurteils einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit dem Beklagten die Kosten des ersten Rechtszugs vollen Umfangs auferlegt worden sind. Da die Klägerin ihre zunächst auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene Klage wieder zurückgenommen hat, fallen ihr - was von Amts zu berücksichtigen ist - insoweit die Kosten zur Last (§ 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.


18
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 32 C 175/03 (II) -
LG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 S 61/04 -

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.