Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Jan. 2017 - W 5 E 17.3

published on 26/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Jan. 2017 - W 5 E 17.3
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Tenor

I. Die Zwangsvollstreckung aus der in der Ankündigung der Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2016 aufgeführten Forderung (Zwangsgeld, Nebenforderungen und Gebühren) wird vorläufig eingestellt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 528,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

1. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR (Nr. 3), alle Verputz- und Dämmarbeiten an der westlichen Außenwand des mit Bescheid vom 11. August 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. September 2010 genehmigten Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung Würzburg sofort einzustellen (Nr. 1). Der Bescheid wurde der Antragstellerin mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Ein Rechtsbehelf gegen die Baueinstellungsverfügung wurde durch die Antragstellerin nicht erhoben.

Ausweislich des Kontrollberichts vom 3. Dezember 2010 wurde anlässlich einer Baukontrolle durch den Baukontrollmeister der Antragsgegnerin am 30. November 2010 festgestellt, dass „entgegen der schriftlichen Baueinstellung vom 29. Oktober 2010 (…) die westliche Innenwand des Geräteraumes mit Gipskartonplatten verkleidet“ und im Außenbereich jeweils gegenüber der Ständerwand eine Holzplatte angebracht worden war. Mit Schreiben vom 14. April 2011 teilte die Antragsgegnerin dem damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass anlässlich der Baukontrolle vom 30. November 2010 festgestellt worden sei, dass die Baueinstellung vom 29. Oktober 2010 „nicht eingehalten worden und somit die Fälligstellung des Zwangsgeldes geboten ist“.

Mit Schreiben vom 7. September 2011 wurde das im Bescheid vom 29. Oktober 2010 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, anlässlich wiederholter Baukontrollen (zuerst am 30. November 2010 und zuletzt am 12. Mai 2011) sei festgestellt worden, dass entgegen der Baueinstellung und entgegen der Aufforderung zum Rückbau der Fensterflächen in den Besprechungen mit der Antragstellerin am 10. November und 8. Dezember 2010 die doppelflügeligen Terrassentüren nicht ausgebaut, sondern jeweils mit Ständerwänden verkleidet worden seien und die westliche Außenwand verputzt und fertig gestellt worden sei. Da die Antragstellerin somit der Unterlassungspflicht zuwider gehandelt habe, sei das Zwangsgeld zur Zahlung fällig geworden und zu entrichten. Gründe für eine besonders grobe Unbilligkeit, infolge derer von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen werden könne, lägen nicht vor.

Am 25. November 2011 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben (W 5 K 11.936) mit dem Antrag, festzustellen, dass das mit dem Bescheid vom 29. Oktober 2010 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Die Antragsgegnerin setzte unter dem 8. Dezember 2011 die Vollziehung des Zwangsgeldes aus. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. April 2013 abgewiesen. Der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 10. Juni 2013 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (9 ZB 13.1073) wurde mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013 zurückgenommen, worauf hin das Verfahren mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2013 eingestellt wurde.

In der Folgezeit unterblieb eine Aufhebung der Aussetzungsanordnung des Zwangsgeldes. Diese erfolgte seitens des Fachbereichs Bauaufsicht der Antragsgegnerin erst am 24. Mai 2016 aufgrund einer Nachfrage durch die Stadtkasse. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2016 wurden gegenüber der Antragstellerin das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angemahnt.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 wandte sich daraufhin die Antragstellerin an den Oberbürgermeister der Stadt Würzburg und machte geltend, dass die Stadtverwaltung über fünf Jahre der Betrag nicht angemahnt habe und dass sie erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung habe. Deshalb bitte sie den Oberbürgermeister um Anordnung der Überprüfung. Daraufhin legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. September 2016 die Abläufe dar, machte Ausführungen zur Rechtslage dergestalt, dass eine Verjährung wegen der durch die eingereichte Klage eingetretene Hemmung noch nicht eingetreten sei und bat um Begleichung des rückständigen Zwangsgeldes innerhalb der nächsten zwei Wochen.

Nachdem dies nicht erfolgte, kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 die Zwangsvollstreckung über einen Betrag von 1.057,00 EUR an. Die Forderung wurde bezeichnet mit „Gebühren FA Bauaufsicht“ über einen Gesamtbetrag von 1.057,00 EUR. Nach der Forderungsaufstellung setzt sich dieser Betrag zusammen aus dem Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR, Nebenforderungen der Forderungsüberwachung in Höhe von 12,00 EUR, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5,00 EUR sowie Vollstreckungsgebühren in Höhe von 40,00 EUR.

3. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am 2. Januar 2017, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer „einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die Stadt Würzburg“.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Forderung der Stadt Würzburg in Höhe von 1.000,00 EUR mit der Bezeichnung … sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 erloschen, so dass die am 28. Dezember 2016 angekündigte Zwangsvollstreckung unzulässig sei. In der Ankündigung der Zwangsvollstreckung habe die Antragsgegnerin die Forderung als „Gebühren der FA Bauaufsicht“ mit einem Gesamtbetrag von 1.075,00 EUR bezeichnet. Tatsächlich handele es sich jedoch um ein Zwangsgeld vom 7. September 2011 wegen einer angeblichen Überschreitung der Grundflächenzahl und nicht um Gebühren der FA Bauaufsicht.

4. Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin bereits unzulässig. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich daraus, dass die berechtigte Forderung zur Beitreibung des Zwangsgeldes durch Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. April 2013 bestätigt sei und bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Antrags nicht verjährt gewesen sei. Zudem würden keine neuen Tatsachen ins Verfahren eingebracht. Der Antrag sei aber auch unbegründet, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle, umso mehr als ein streitiges Rechtsverhältnis zur Feststellung der Verjährung der Zwangsgeldforderung der Stadt Würzburg nicht anhängig sei. Die Klage gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes habe die Verjährung gehemmt, die Hemmung habe erst am 4. Januar 2014 geendet. Somit erlösche der Anspruch auf Zahlung des Zwangsgeldes mit Ablauf des 4. Januar 2017. Mit ihrem Antrag hemme die Antragstellerin die Verjährung der Forderung zur Zahlung des Zwangsgeldes ein weiteres Mal, soweit nicht ohnehin mittels Aufnahme des Vollstreckungsverfahrens spätestens mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung ein Neubeginn der Verjährung eingetreten sei.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zulässig und begründet.

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf „Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung“ ist bei sachgerechter Auslegung, die sich am Rechtsschutzziel zu orientieren hat (§ 88 VwGO), dahingehend zu verstehen, dass eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO begehrt wird, mit der die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in die Forderung der Antragsgegnerin hinsichtlich des mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 angedrohten und fällig gewordenen Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 EUR zuzüglich Nebenforderungen und Gebühren begehrt wird. Der Ausspruch einer endgültigen Einstellung der Zwangsvollstreckung hat auszuscheiden, da dies eine im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bewirken würde.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erweist sich als zulässig.

Statthafter Rechtsbehelf ist im vorliegenden Verfahren, in dem die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung des fällig gewordenen und mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 (Nr. 3) angedrohten Zwangsgeldes samt Nebenforderungen begehrt wird, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.

Mit diesem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz will die Antragstellerin erreichen, dass die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2016 (Mahnung) als auch mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 angekündigte Zwangsvollstreckung seitens der Antragsgegnerin wegen der von ihr mit Schreiben vom 28. Juli 2016 geltend gemachten Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (und damit auch die Nebenforderungen sowie Vollstreckungskosten) einstweilen bis zur Hauptsacheentscheidung über die von ihr noch zu erhebende Verpflichtungsklage auf endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung eingestellt wird.

Dieses Rechtsschutzziel kann allein durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden. Denn Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren kann der Betroffene sowohl gegen die Zurückweisung seiner gemäß Art. 22 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) als auch seiner gemäß Art. 21 VwZVG geltend gemachten Einwendungen durch die Vollstreckungs- bzw. Anordnungsbehörde allein über eine Verpflichtungsklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären, erreichen (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Juni 2016, Art. 22 VwZVG Rn. 23 und Art. 21 Rn. 57 und 52 ff.). Eine Anwendbarkeit der Regelungen über die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bzw. über den Rechtsbehelf nach § 769 ZPO kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 22 VwZVG Rn. 23 und Art. 21 Rn. 53, jeweils m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin mangelt es der Antragstellerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann hier - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin - nicht davon gesprochen werden, dass der Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weil die Forderung bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. April 2013 bestätigt und nicht „verjährt“ sei. Die Frage, ob der Anspruch der Antragsgegnerin sich als erloschen darstellt, ist nämlich keine Frage der Zulässigkeit, sondern vielmehr der Begründetheit des Antrags nach § 123 VwGO, genauer des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs. Wie die Antragsgegnerin zu der Aussage kommt, dass hier gegenüber dem Klageverfahren W 5 K 11.936 keine „neuen Tatsachen ins Verfahren eingebracht“ wurden, kann von Seiten der Kammer nicht nachvollzogen werden, stellt sich doch gerade die Einwendung der Verjährung als völlig neu dar. Dass hierüber im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. April 2013 noch nicht entschieden werden konnte, versteht sich von selbst.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich auch als begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung) zulässig. Wesentliche Nachteile sind dabei u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.

2.1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin betreibt. Sie hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 angekündigt, dass sie nach Ablauf einer Woche gehalten sei, ohne weitere Ankündigung die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

2.2. Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor.

Hierbei kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin hinsichtlich der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung des bestandskräftigen Zwangsgeldes einschließlich Nebenforderungen und Vollstreckungsgebühren in Höhe von 1.057,00 EUR auf Art. 22 Nr. 3 VwZVG stützen kann, wonach Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind, wenn und soweit die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder auf Art. 21 VwZVG, wonach Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, zulässig sind, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Denn im vorliegenden Fall stellt sich hier allein die von der Antragstellerin aufgeworfene - und zu bejahende - Frage, ob das von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 angedrohte und am 30. November 2010 fällig gewordene Zwangsgeld (offensichtlich) erloschen ist. Offensichtlichkeit liegt dann vor, wenn das Erlöschen keiner näheren Prüfung bedarf. Bestehen dagegen rechtliche oder tatsächliche Unsicherheiten, ist eine Entscheidung der Anordnungsbehörde herbeizuführen. Während Art. 21 VwZVG nämlich an die Anordnungsbehörde gerichtet ist, und u.a. den Anspruch des Pflichtigen auf deren Tätigwerden regelt, richtet sich Art. 22 VwZVG an die Vollstreckungsbehörde und bestimmt im Wesentlichen, wann die Vollstreckung einzustellen ist. Letztlich muss dies hier nicht abschließend entschieden werden, da hier die Antragsgegnerin sowohl Anordnungsals auch Vollstreckungsbehörde ist (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 22 VwZVG Rn. 4 und Art. 21 Rn. 15; BayVGH, B.v. 10.8.2005 - 2 CE 05.278 - juris) und die streitgegenständliche Forderung der Antragsgegnerin hier erloschen ist.

Ein Erlöschen liegt vor allem dann vor, wenn die Pflicht erfüllt wurde oder sich die Verpflichtung sonst erledigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310; B.v. 7.1.2008 - 11 C 07.3164 - juris; B.v. 17.1.2014 - 10 C 13.2197 - juris). Verzicht und Erlass führen ebenfalls zum Untergang des Anspruchs, ebenso im Anwendungsbereich der Abgabenordnung die Verjährung (vgl. OVG Münster, B.v. 24.1 2002 - 7 B 650/01 - juris). Darüber hinaus ist insoweit aber auch die Regelung des Art. 71 AGBGB zu beachten (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 21 VwZVG Rn. 40).

Die streitgegenständliche Forderung der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall erloschen. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaates Bayern, einer bayerischen Gemeinde oder eines bayerischen Gemeindeverbands, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren.

Die vg. Frist beginnt nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zwar wurde das streitgegenständliche Zwangsgeld mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. September 2011 fällig gestellt, worauf die Antragsgegnerin maßgeblich hinsichtlich des Beginns der Erlöschensfrist abstellt. Dies ist jedoch nicht der maßgebliche Zeitpunkt. Entscheidend ist für den Fristbeginn vielmehr der 30. November 2010, an dem die Antragsgegnerin durch ihren Baukontrollmeister Kenntnis erlangt hat von dem Umstand, dass die Antragstellerin gegen die Baueinstellung verstoßen hat und damit Kenntnis davon erlangt hat, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist. Der Anspruch der Antragsgegnerin ist nicht entstanden mit der „Fälligstellung“ des Zwangsgeldes im Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. September 2011, sondern mit der Kenntnis der Antragsgegnerin vom Verstoß der Antragstellerin gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Oktober 2010 verfügte Baueinstellung. Dies ergibt sich daraus, dass nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG die Androhung eines Zwangsgeldes ein aufschiebend-bedingter Leistungsbescheid i.S.d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG ist, weil bereits mit der Androhung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs eine Geldleistung gefordert wird. Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes setzt somit keinen weiteren Bescheid voraus, sondern kann unmittelbar aufgrund der Androhung in die Wege geleitet werden. Einer eigenen Festsetzung des Zwangsgeldes - wie nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und den Regelungen vieler anderer Bundesländer - bedarf es in Bayern nicht (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 31 VwZVG Ziffer III; Engelhardt/App, VwVG - VwZG, 9. Aufl. 2011, § 14 VwVG Rn. 7).

Mithin hat die Berechtigte i.S.v. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, hier also die Antragsgegnerin, mit der Feststellung des Verstoßes gegen die Baueinstellungsverfügung am 30. November 2010 positive Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt. Damit beginnt der Lauf der Erlöschenssfrist gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 a.E. AGBGB mit dem Schluss des Jahres 2010, also am 31. Dezember 2010. Der Beginn des Erlöschens setzt insoweit nur voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht (vgl. BVerwG, U.v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 und U.v. 17.9.2015 - 2 C 26/14 - beide juris).

Gemäß Art. 71 Abs. 2 Halbs. 1 AGBGB bleiben die Vorschriften des BGB über die Hemmung unberührt, so dass hier hinsichtlich der Klageerhebung durch die Antragstellerin die Vorschrift des § 204 BGB zur Anwendung kommt. Nach dessen Abs. 1 Nr. 1 hemmt die Erhebung der Klage (u.a. auf Leistung) die Verjährung bzw. i.V.m. Art. 71 Abs. 2 AGBGB das Erlöschen - mit der Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung bzw. das Erlöschen gehemmt ist, gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird -, wobei die Hemmung nach Art. 71 Abs. 2 AGBGB i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Mithin war im vorliegenden Fall durch die am 24. November 2011 erfolgte Klageerhebung eine Hemmung eingetreten, die sechs Monate nach Erlass des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2013 beendet ist.

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe begann die Erlöschensfrist am 31. Dezember 2010 und lief bis zum 24. November 2011. Die Hemmung endete nicht mit dem 4. Juli 2013, sondern mit dem 4. Januar 2014 (Art. 71 Abs. 2 AGBGB i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB), so dass die Erlöschensfrist am 5. Januar 2014 wieder anlief. Der Zeitraum, während dessen das Erlöschen gehemmt ist, hier also vom 25. November 2011 bis zum 4. Januar 2014 wird gemäß Art. 71 Abs. 2 Halbs. 1 AGBGB i.V.m. § 209 BGB nicht in die Erlöschensfrist eingerechnet. Somit ist also die Erlöschensfrist in der konkreten Berechnung um die Hemmungszeit zu verlängern (vgl. Palandt, BGB, 2015, § 209 Rn. 1 zur Verjährung). Ohne die eingetretene Hemmung wäre das Erlöschen erfolgt mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Rechnet man die Zeit vom 25. November 2011 bis zum 4. Januar 2014, also zwei Jahre, einen Monat und 10 Tage hinzu, kommt man zu dem Ergebnis, dass das Erlöschen am 11. Februar 2016 eingetreten ist.

Damit ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf das Zwangsgeld (einschließlich Nebenforderungen und Gebühren) am 11. Februar 2016 erloschen.

Mithin kam es auf die von der Antragsgegnerin thematisierten Fragen, ob die Verjährung durch den jetzt gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erneut gehemmt bzw. durch die Beantragung bzw. Vornahme der behördlichen Vollstreckungshandlung erneut begonnen hat, nicht mehr an.

3. Nach alledem war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG; Nrn. 1.6.1 und 1.5 Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 17/01/2014 00:00

Tenor I. Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe bewilligt. II. Soweit der Antragsgegner die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 C 14.69 fortgeführt. Gründ
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.