Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 14.885

bei uns veröffentlicht am13.10.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen [8] Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Stadt Würzburg der Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung für den „Neubau einer Wohnanlage mit 87 WE und 129 Pkw-Stellplätzen (TG), Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Flnr. ...45 der Gemarkung W.

Die Baugenehmigung beinhaltet unter ihren Nrn. ...b und ...c verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen. Unter Nr. 2050 wird die Stellplatzsituation beschrieben. Danach sind für das genehmigte Vorhaben 100 Pkw-, 17 Motorrad- und 131 Fahrrad-Stellplätze erforderlich. Nach den Eingabeplänen würden auf dem Baugrundstück 129 Pkw-, 18 Motorrad- und 131 Fahrrad-Stellplätze hergestellt. Von den 29 nicht erforderlichen Pkw-Stellplätzen würden in der Tiefgarage 11 für das Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten“ auf dem benachbarten Grundstück Flnr. ...45/4 gesichert.

In den Bescheidgründen wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des vorausgegangenen Bebauungsplanverfahrens für das gesamte Wohngebiet „Platzscher Garten“ auf der Grundlage von Schallgutachten Schallschutzmaßnahmen festgesetzt worden seien. Auch die vom Vorhaben verursachten Lärmimmissionen an der umliegenden Bebauung seien mitgeprüft worden. Diese unterschritten an den umliegenden Gebäuden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nach den gutachtlichen Feststellungen deutlich. Lediglich am Gebäude B.-straße 8 habe sich für die Nachtzeit im Erdgeschoss eine Überschreitung des zulässigen Spitzenpegels um 1 dB(A) ergeben. Da die Stellplätze lediglich dem Wohnen dienten und somit dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprächen, werde die geringfügige Überschreitung toleriert, zumal hier für die Ausgestaltung der Tiefgarage entsprechende Auflagen gemäß dem Stand der Lärmschutztechnik festgelegt worden seien.

Auf den weiteren Inhalt des Baugenehmigungsbescheides, der am 20. August 2014 öffentlich bekanntgegeben worden ist, wird Bezug genommen.

2. Am 29. August 2014 ließ der Antragsteller (Miteigentümer des dem Baugrundstück seitlich nach Westen versetzt und durch die St.-B.-straße getrennt, südlich auf einer Länge von ca. 4m gegenüberliegenden Grundstücks Flnr. .../6 - St.-B.-straße 6) bei Gericht im Verfahren W 5 K 14.881 Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde bislang ein Gutachten vom 1. Oktober 2014 vorgelegt.

3. Zugleich ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Zur Antragsbegründung wurde vorgetragen, der Antragsteller sei Eigentümer einer Wohnung im Anwesen St.-B.-straße 6 (Flnr. .../6). Das dort bestehende Gebäude liege schräg gegenüber dem geplanten Neubau. Über die St.-B.-straße werde die gesamte Aus- und Einfahrt der mit der Baugenehmigung zugelassenen, riesig dimensionierten Tiefgarage mit 129 Stellplätzen und der oberirdischen Parkplätze erfolgen. Die ca. 25 m lange Zu- und Abfahrt der Tiefgarage sei mit 15 Prozent Steigung grenzwertig steil. Durch diese Gegebenheiten werde die Lärmbelästigung an der Ausfahrt erfahrungsgemäß erhöht. Bisher sei die B.-straße eine reine Anliegerstraße und nachts weitgehend von Kraftverkehr frei. Durch das geplante Vorhaben konzentriere sich der gesamte Lärm des dadurch hervorgerufenen Zielverkehrs zulasten der unmittelbar gegenüberliegenden Anwohner. Durch ausweichenden Verkehr werde es zu weiteren Lärmimmissionen kommen.

Bei der planerischen Abwägung zu dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplan sei das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der bestehenden Verkehrslage nicht berücksichtigt worden, obwohl sich der vom Bauvorhaben ausgehende Verkehrslärm ausweislich des dem Bebauungsplan beigefügten Schallschutzgutachtens praktisch ausschließlich zulasten der Immissionspunkte IPA 1 (St.-B.-straße 8) und IPA 2 (St.-B.-straße 6) ausbreite. Der Fehler bei der Abwägung schlage auf die Baugenehmigung durch.

Das genehmigte Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen den Gebietswahrungsanspruch des Antragstellers. Die Umgebung sei durch lockere Wohnbebauung mit mehrgeschossigen Wohngebäuden geprägt. Die geplante Blockrandbebauung sei untypisch. Im Flächennutzungsplan sei der bestehende Klosterbau, der Teil eines Grundstücks mit weitgehendem Parkcharakter gewesen sei, im Anschluss an das Bauvorhaben als Gemeinbedarfsfläche für Bildung ausgewiesen. Zum Gebietscharakter gehöre auch die zwischen den Gebäuden liegende Grünfläche. Die Wohnqualität des Antragstellers und der Charakter des Gebiets würden entscheidend verschlechtert. Auch insoweit sei das Interesse des Antragstellers bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend abgewogen worden. Vielmehr seien dem Erschließungsträger über die Obergrenzen der BauNVO hinausgehende Baurechte eingeräumt worden.

Schließlich verstoße das geplante Vorhaben auch zulasten des Antragstellers gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot.

Im Übrigen müsse auch eine Interessenabwägung im Eilverfahren zugunsten des Antragstellers ausgehen. Eine Realisierung des Bauvorhabens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens und des gegen den Bebauungsplan in Gang gebrachten Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan würde vollendete Tatsachen schaffen.

Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

4. Demgegenüber beantragte die Stadt W.,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen halte die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein. Die nachbarlichen Belange seien im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gewürdigt und abgewogen worden. Entsprechende Hinweise seien auch in den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden. Auch seien im Baugenehmigungsbescheid Auflagen an die Bauausführung der Tiefgaragenein- und Ausfahrt sowie für die Tiefgaragennutzer zum Schutze der Nachbarschaft eingestellt worden.

Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.

5. Auch die Beigeladene ließ beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde vorgetragen, dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis, weil sein Anwesen nicht an die geplanten Neubauten angrenze, sondern nur dem vorhandenen Bestandsbau, getrennt durch die St.-B.-straße, schräg gegenüber liege.

Abgesehen davon handle es sich bei den vom Antragsteller gerügten Stellplätzen in der Tiefgarage um die notwendigen Stellplätze für das zugelassene Vorhaben. Von notwendigen Stellplätzen ausgehende Immissionen seien grundsätzlich hinzunehmen. Unabhängig davon würden die Richtwerte der TA Lärm am Anwesen des Antragstellers nicht überschritten. Dabei gehe die der Baugenehmigung zugrunde gelegte, im Bebauungsplanverfahren erarbeitete immissionsschutzrechtliche Begutachtung sogar von einer höheren Stellplatzanzahl (147 statt 129 Tiefgaragenplätze, 30 statt 14 Stellplätze am Bestandsgebäude) aus. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers sei damit zuverlässig ausgeschlossen. Auf die Stellungnahme der Fachabteilung Bauleitplanung der Antragsgegnerin für die Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung, der sich das Umweltamt der Antragsgegnerin angeschlossen habe, werde verwiesen. Danach werde der dem geplanten Vorhaben zuzuordnende Verkehr auch in der St.-B.-straße keine im Sinne der 16. BImSchV wesentliche Erhöhung erfahren. Auch nach der TA Lärm liege keine rechnerische Erhöhung um mindestens 3 dB(A) vor, zumal stets eine Vermischung mit dem Verkehr der Haupterschließungsstraßen vorliege. Die Empfehlungen des Umweltamtes zu textlichen Hinweisen zur Ausführung von Entwässerungsrinne und Rolltor würden umgesetzt. Auch Mehrbelastungen durch Abgase und Feinstaub seien nicht zu erwarten.

Der Arealbestand des Planungsbereichs sei schon immer über die St.-B.-straße erschlossen worden. Eine Zu- oder Ausfahrt über die R. Straße sei verkehrstechnisch nicht geeignet. Insoweit komme auch keine Trennung der Zu- und der Abfahrt in Betracht. Die durch die Baugenehmigung ausgesprochenen Auflagen gingen noch einmal über die Vorgaben der Schallimmissionsprognose hinaus, wodurch die Lärmemissionen auf ein Mindestmaß reduziert worden seien. Zum Öffnen des Tiefgaragentors werde ein elektrischer Handsender benutzt, so dass kein Stehverkehr, sondern aufgrund der Lösung mit zwei Toren ein fließender Ein- und Ausfahrtsverkehr erfolge. Die Stellplätze dienten im Übrigen ganz überwiegend der Wohnbebauung. Die wenigen gewerblichen Stellplätze dürften in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht als Mitarbeiterparkplätze verwendet werden.

Im Rahmen der Abwägung seien im Bebauungsplanverfahren die Interessen der Anlieger hinreichend und teilweise sogar überobligatorisch berücksichtigt worden. Alle denkbaren betroffenen Belange seien - teils aufwändig - ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden.

Dem Antragsteller stehe ein Gebietswahrungsanspruch im Sinne eines Anspruchs auf Wahrung der vorherigen Nutzung des Nachbargeländes nicht zu. Insbesondere gebe es keinen Gebietswahrungsanspruch zur Erhaltung einer vorhandenen Grünfläche. Tatsächlich sei das Areal durch die Bauleitplanung in seiner Ausnutzbarkeit deutlich beschränkt worden. Im Rahmen des § 34 wäre eine höhere Ausnutzung und Versiegelung möglich gewesen. Dass die Blockrandbebauung, also eine geschlossene Bebauung in der Umgebung nicht vorhanden sei, sei schon im Hinblick auf die Bebauung der R. Straße unzutreffend. Die genehmigten Neubauten glichen zudem in den Höhen und der Geschossigkeit der vorhandenen angrenzenden Bebauung. Durch das genehmigte Vorhaben würden auch nicht die Obergrenzen der BauNVO überschritten. Allerdings liege die bauliche Ausnutzung des Grundstücks des Antragstellers deutlich über der der Neubauten.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheide aus, der Antragsteller sei noch nicht einmal direkter Nachbar des Vorhabens.

Auch im Falle einer erforderlichen Interessenabwägung sei den Interessen der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen. Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren festgestellt, dass schwere Nachteile für den Antragsteller nicht zu befürchten seien.

Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Würzburg W 5 K 14.286, W 5 K 14.287, W 5 S 14.344, W 5 S 14.345 und W 5 K 14.881 sowie des Bayer. Verwaltungsgerichtshof 9 CS 14.429 und 9 NE 14.430 wurden beigezogen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Weder aus dem Sachvortrag des Antragstellers noch aus den Behördenakten ist ersichtlich, wo sich in dem auf dem Grundstück Flnr. .../6 errichteten Gebäude das Wohneigentum des Antragstellers befindet. Zugunsten des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine Wohnung handelt, die auf die St.- B.-straße hin ausgerichtet ist.

2.Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil er sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauGB). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag ist unmittelbar bei Gericht zulässig und setzt nach Auffassung der Kammer nicht die Stellung eines entsprechenden Antrages bei der Verwaltungsbehörde voraus. Eine Frist ist nicht einzuhalten.

3. Wenn auch der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 212a BauGB zu einem veränderten Ansatz bei der gerichtlichen Prüfung führt, so bedeutet dies im Regelfall jedoch nicht eine grundlegende Änderung des Prüfungsmaßstabes (vgl. BayVGH, BauR 1991, 182 zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG; BayVGH, BayVBl 2003, 48). Nach wie vor stehen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens in der Mitte der gerichtlichen Überprüfung. Führt diese überschlägig zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben oder aber Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung über den Aussetzungsantrag grundsätzlich hiernach.

Vorliegend lässt sich bereits aufgrund einer summarischen Überprüfung feststellen, dass die Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

4. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu; er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Ein derartiger Fall ist bei summarischer Prüfung vorliegend nicht gegeben. Der Antrag bleibt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erfolglos.

5. Trifft der Einwand des Antragstellers zu, der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet P. Garten“ (Bebauungsplan) sei unwirksam, gilt Folgendes:

a) Das Bauvorhaben ist dann planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich aller vier Zulässigkeitskriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist aber ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt ist ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG, U. v. 26.05.1978 Nr. IV C 9.77, BauR 78, 276).

Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn sich ein den Rahmen einhaltendes Vorhaben auf das Nachbargrundstück unzumutbar auswirkt oder wenn die von einem den Rahmen überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen gerade in solchen Auswirkungen bestehen (BVerwG; B. v. 06.12.1996 Nr. 4 B 215/96, NVwZ-RR 97, 516). Die Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch korrespondierend hierzu die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden. Bei der Prüfung, ob dem Nachbarn das Bauvorhaben im Einzelfall nicht mehr zugemutet werden kann, können die Höhe und Länge des Vorhabens, die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung, die Art der baulichen Nutzung, aber auch das Erscheinungsbild eine Rolle spielen (BayVGH, B. v. 26.1.2009 Nr. 15 ZB 08.2934).

b) Dafür, dass sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollte, ist nichts ersichtlich.

Geplant und genehmigt ist eine Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten. Die Art der geplanten baulichen Nutzung findet sich in der näheren Umgebung ohne weiteres. Auch das Grundstück Flnr. .../6 (in dem auf diesem Grundstück errichteten Gebäude befindet sich die Eigentumswohnung des Antragstellers) wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt.

Das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossflächenzahl von 0,92, im Bereich der St. B.-straße, an die auch das Grundstück Flnr. .../6 angrenzt, ist von einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,1 auszugehen. Weist das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,30 auf, liegt die durchschnittliche Grundflächenzahl in der St. B.-straße bei 0,6. Sowohl die auf dem Grundstück Flnr. .../6 erreichte Grundflächenzahl als auch die dort realisierte Geschossflächenzahl liegen deutlich über den für das Bauvorhaben geplanten Flächenzahlen. Zwar ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung weniger auf die sog. Verhältniszahlen als auf Kriterien für die absolute Größe abzustellen (BayVGH, B. v. 27.11.2002 Nr. 1 CS 02.2425). Aber auch die absolute Höhe des Bauvorhabens findet sich im Rahmen der Umgebungsbebauung wieder, etwa bei den Bestandsgebäuden auf dem Nachbargrundstück Flnr. ...44 oder auf der Flnr. .../2. Auch die Anzahl der sichtbaren Geschosse des Vorhabens der Beigeladenen fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Bauvorhaben tritt nach Süden zur St.-B.-straße hin fünfgeschossig in Erscheinung, wobei das 4. Obergeschoss zurücktritt. Gleichfalls fünfgeschossig erscheint das auf dem Grundstück Flnr. .../6 vorhandene Gebäude. Sechsgeschossig ist das Gebäude auf dem Grundstück 3550/2 (St.-B.-straße 2). Sechsgeschossig tritt auch das Gebäude auf dem Grundstück Flnr. .../3 in Erscheinung, die daran anschließenden Bauten auf den Grundstücken Flnrn. ..., .../5 und 36.../3 sind fünfgeschossig. Insgesamt richtet sich die wahrnehmbare Höhe des geplanten Vorhabens nach der vorhandenen Bebauung in der gerichtsbekannten Umgebung (vgl. im Übrigen zum Verhältnis der Höhe des Bauvorhabens und der Umgebungsbebauung Nr. 4.2.3.1. WA 1 der Begründung zum Bebauungsplan). § 17 BauNVO findet im Rahmen des § 34 weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rdnr. 45 zu § 34; VG Würzburg, B. v. 2.10.2014 Nr. W 5 S 14.792).

Soweit die Bauweise in Form der „Blockrandbebauung“ gerügt wird, ist etwa auf die vorhandene Bebauung in der R.-Straße (Flnrn. .../3, ..., .../5 und 36.../3) zu verweisen.

Die überbaubare Grundstücksfläche hält sich ohne weiteres an den vorgegebenen Rahmen, da die in der Umgebung vorhandene Bebauungsdichte regelmäßig deutlich größer ist.

Die im Rahmen des Einfügensgebots des § 34 BauGB zu berücksichtigenden Auswirkungen des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen rufen gegenüber dem Grundstück Flnr. .../6 in keiner Weise städtebauliche Spannungen hervor, die geeignet wären, das nachbarliche Rücksichtnahmegebot zu verletzen.

c) Auch ansonsten ist keine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers erkennbar. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt nicht zulasten des Antragstellers gegen Abstandsflächenrecht. Die vom Gebäudekorpus des Bauvorhabens hervorgerufenen Abstandsflächen betreffen nicht das Grundstück Flnr. .../6. Dieses liegt dem Baugrundstück nur auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber. Dem Gebäudekorpus gegenüber und von dessen Abstandsflächen betroffen kann nur das Grundstück Flnr. .../5 sein, das nicht dem Antragsteller gehört. Dem Grundstück Flnr. .../6 gegenüber liegen nur die auf der Westseite des an der St. B.-straße verlaufenden Baukörpers geplanten Vorbauten von Loggien. Diese halten aber die erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück Flnr. .../6 unter Inanspruchnahme der Hälfte der St-B.-straße (Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayBO) ein. Abgesehen davon kann sich der Antragsteller gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen nicht auf die Einhaltung von Abstandflächen berufen, weil das auf dem Grundstück Flnr. .../6 errichtete Gebäude, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, seinerseits die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält (vgl. auch die für dieses Gebäude in der Baugenehmigung vom 18.9.1970 ausgesprochene Ausnahme mit der dazugehörigen Begründung). Auch dieses Gebäude verfügt im Übrigen über Vorbauten in den vier Obergeschossen.

Dass das Bauvorhaben ihm gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, wie der Antragsteller vortragen lässt, ist abwegig. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.2.2009, NordÖR 2009, 179; B. v. 15.1.2007, BauR 2007, 758; OVG Münster, U. v. 9.2.2009, BauR 2009, 698), was vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden der Fall sein kann (BayVGH, B. v. 8.8.2007 Nr. 14 AS 07.1855). Solche gravierenden Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen, erst recht angesichts der eigenen Höhe des Gebäudes, in dem der Antragsteller Wohnungseigentum hat und des zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück Flnr. .../6 liegenden Straßenraums, nicht aus. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen durch eine Verschattungsstudie (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans, Bl. 1432 ff. der Bebauungsplanakte) die zukünftige Belichtungssituation der Umgebungsbebauung untersuchen lassen, mit dem Ergebnis, dass unter Ansatz eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad eine Verschattung der Nachbargebäude nicht zu besorgen ist (vgl. auch Nr. 4.8 der Begründung zum Bebauungsplan).

d) Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch im Hinblick auf die von ihm hervorgerufenen Immissionen keine Nachbarrechte des Antragstellers. Insbesondere gehen von dem genehmigten Bauvorhaben keine unzumutbaren Lärmbelastungen aus. Ausweislich des im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans gefertigten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros Auktor i. d. F. vom 6.5.2013 (Anlage 2 zum Bebauungsplan) erhöht der Zufahrtsverkehr, der dem geplanten Objekt zuzuordnen ist, den Verkehr in der St.-B.-straße nicht wesentlich i. S. d. 16. BImSchv und kann somit unberücksichtigt bleiben (Nr. 6.2.3 und Nr. 6.3.5 des Gutachtens). Auch die von der geplanten Tiefgarage ausgehenden Lärmimmissionen sind dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar. Am Gebäude auf dem Grundstück Flnr. .../6 wurde vom Gutachter ein Immissionspunkt gesetzt (IPA 2; vgl. Nr. 7.1 des Gutachtens). Die Beurteilungspegel der TA Lärm (Richtwert Tag 55 dB(A), Richtwert Nacht 40 dB(A)) werden in den Obergeschossen des Gebäudes des Antragstellers (nur hier findet Wohnnutzung statt, im Erdgeschoss befindet sich ein Lebensmittelmarkt) selbst bei Berücksichtigung einer Vorbelastung von 3 dB(A) nicht annähernd erreicht (vgl. Nr. 7.4.2 des Gutachtens). Am Gebäude auf dem Grundstück Flnr. .../6 werden auch die Spitzenpegelrichtwerte eingehalten (Nr. 7.4.3 des Gutachtens). Die Eingabeplanung trägt zudem i. V. m. den in der Baugenehmigung vorgesehenen Nebenbestimmungen der lärmtechnischen Relevanz der Bauteile Entwässerungsrinne und Rolltor Rechnung (vgl. Nrn. 6.3.3 und 6.3.4 des Gutachtens; Nr. ...b Auflagen Nrn. 6 und 7 der Baugenehmigung). Zusätzlich enthält die Baugenehmigung weitere immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen, die die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen auf ein Minimum reduzieren, etwa zum Belag der Ein- und Ausfahrt (Nr. 2040, Auflage Nr. 4 des Genehmigungsbescheides), zur Ausstattung der Nutzer der Tiefgarage mit Funktastern zur Vermeidung von Rückstaus bei der Einfahrt (Nr. ...c des Genehmigungsbescheides) und zur nächtlichen gewerblichen Nutzung (Nr. 2040, Auflage Nr. 8 des Genehmigungsbescheides).

Das im Rahmen der Bauleitplanung erarbeitete Gutachten begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Der Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz der Antragsgegnerin hat in seinen im Bebauungsplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 17.2.2012 (Bl. 208 der Bebauungsplanakte), vom 31.7.2012 (Bl. 1503 der Bebauungsplanakte) und vom 5.8.2013 (Bl. 1106 der Bebauungsplanakte) das Gutachten aus fachlicher Sicht bestätigt. Auch die erkennende Kammer hält das Gutachten für nachvollziehbar und frei von Mängeln, die seine Verwendbarkeit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens, aber auch des Baugenehmigungsverfahrens einschränken würden. Dass das Gutachten von einer höheren Anzahl an in der Tiefgarage unterzubringenden Stellplätzen ausgegangen ist, kann sich im Ergebnis nur zugunsten des Antragstellers auswirken, führt aber dazu, dass die bereits konservativen Ergebnisse des Gutachtens deutlich „auf der sicheren Seite“ sind.

Dass Tiefgaragen eine gewisse Konzentrationswirkung bezüglich des von ihnen hervorgerufenen Zu- und Abfahrtsverkehrs aufweisen, liegt in der Natur der Sache. Die am Gebäude auf dem Grundstück Flnr. .../6 zu erwartenden Immissionen sind aber -wie bereits dargelegt - zumutbar und größtenteils deutlich unter den Richtwerten der TA Lärm. Tiefgaragen sind im Übrigen eine städtebaulichen Planungsgrundsätzen entsprechende Zusammenfassung der Stellplätze, die insgesamt gesehen zu einer Verringerung der Belästigungen der Umgebung durch den Kraftfahrzeugverkehr und zu einer Verbesserung der städtebaulichen Gestaltung führt (BayVGH, B. v. 12.12.1975 Nr. 19 I 75, 58 I 75, 176 I 74; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Rdnr. 170 zu Art. 47).

Zu- und Abfahrten von Tiefgaragen werden üblicherweise über Rampen geführt. Die Eingabeplanung hält sich, was die gerügte Neigung betrifft, im Rahmen des § 3 Abs. 1 GaStellV. Die Länge der Zufahrt und der Rampe entspricht den situationsbedingten Gegebenheiten des Bauvorhabens. Von einer riesigen Dimension der Tiefgarage kann insgesamt nicht die Rede sein.

Schließlich sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO). In allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717; B. v. 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545; B. v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294).

Abgesehen von alledem ist aber durchaus fraglich, ob sich der Antragsteller überhaupt auf einen Immissionsschutz berufen kann, der in einem WA-Gebiet i. S. v. § 4 BauNVO zu beachten ist. Insbesondere die unmittelbare Nachbarschaft zur Großbäckerei S. (Flnrn. 3506/6 und 3506/2) mit über zehn Filialen und dem konzentrierten Backbetrieb in der St.-Benedikt- und der D.-straße, aber auch das Vorhandensein von diversen, nicht der Versorgung des Gebiets dienenden, Läden und Handwerksbetrieben (Flnrn. 3506, .../3 und ...) könnte für die Annäherung des Quartiers an ein MI-Gebiet i. S. v. § 5 BauNVO sprechen. Auch die planungsrechtliche Einordnung des Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flnr. .../6 könnte hinterfragt werden. Da die Genehmigungsbehörde, ebenso wie das Gutachten, zugunsten des Antragstellers von einem WA-Gebiet ausgegangen ist, kann diese Frage, wiederum zugunsten des Antragstellers, dahinstehen.

e) Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unzumutbaren Immissionen im Hinblick auf Abgase und Feinstaub ausgesetzt sein könnte, gibt es nicht (vgl. die Ergebnisse des Fachgutachtens s.-PLAN vom 11.12.2013, vorgelegt als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenenvertreter im Normenkontrollverfahren Nr. 9 N 14.429; vgl. zudem Nr. 6.2 der Begründung zum Bebauungsplan).

f) Dem Antragsteller steht auch kein gleichwie gearteter Gebietswahrungsanspruch zu. Der Antragsteller hat Miteigentum an einer Wohnung in einem WA-Gebiet (oder einem MI-Gebiet). Er wendet sich gegen eine Baugenehmigung, mit der ein Wohnbauvorhaben zugelassen wird. Die gesamte Umgebungsbebauung des Vorhabens ist als WA- oder MI-Gebiet zu qualifizieren. WA-Gebiete und MI-Gebiete dienen dem Wohnen (§§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BauNVO). Durch die Zulassung des Bauvorhabens kann sich die Gebietsart der Umgebung nicht ändern. Der Gebietswahrungsanspruch begründet aber nur ein nachbarliches Abwehrrecht gegen unverträgliche Fremdnutzungen. Einen Anspruch darauf, dass in der Nachbarschaft oder in der Nähe vorhandene Grundstücke unbebaut bleiben oder als Parkfläche genutzt werden, gibt es nicht. Im Gegenteil muss jeder Grundstückseigentümer mit einer Bebauung unbebauter oder nur wenig bebauter Grundstücke in seiner Umgebung rechnen. Die Erwartung oder Hoffnung, eine bauliche Situation werde bestehen bleiben, ist weder schützenswert noch geschützt. Nachbarschützende Vorschriften, die einen „Milieuschutz“ garantierten, existieren nicht. Ein Fall des § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liegt nicht vor.

g) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Vorgaben des Naturschutzes und der Denkmalpflege berufen. Die vom Antragsteller reklamierten Vorgaben, so sie denn bestehen, wirken ersichtlich nicht nachbarschützend. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Grundsätze der Raumordnung. Eigene Nachbarrechte des Antragstellers aus denkmalschutz-, naturschutz- und raumordnungsrechtlichen Regelungen existieren nicht.

h) Erweist sich also der Bebauungsplan, wie vom Antragsteller angenommen, als unwirksam, kann er die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht mit Aussicht auf Erfolg anfechten. Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften sind nicht zulasten des Antragstellers verletzt. Der Antrag bleibt deshalb erfolglos.

6. Erweist sich der Bebauungsplan entgegen der Annahme des Antragstellers als wirksam, kommt erst recht keine Verletzung seiner Nachbarrechte durch das geplante und genehmigte Bauvorhaben in Betracht.

Nach der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung dürfte der Bebauungsplan nicht mit vom Antragsteller zulässigerweise rügbaren Fehlern behaftet sein. Insbesondere dafür, dass die vom Antragsteller im vorliegenden Sofortverfahren angeführten Verstöße vorlägen, finden sich keine Anhaltspunkte. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Abwägung dürfte, insbesondere was die Rechtsstellung des Antragstellers betrifft, nicht zu beanstanden sein. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin dürfte inhaltlich den Anforderungen an das Abwägungsgebot genügen. Insbesondere die planerische Prognose zum Immissionsschutz leidet nicht an Mängeln, die die getroffene Abwägungsentscheidung fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin beruht auf umfangreichen Ermittlungen der Auswirkungen der auf den planbetroffenen Grundstücken zulässigen Vorhaben. Die Belange des Antragstellers wurden vollständig und mit dem ihnen zukommenden tatsächlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Belangen und den Belangen der Beigeladenen den Vorrang eingeräumt hat, steht ersichtlich nicht außer Verhältnis zur Gewichtigkeit der betroffenen Belange.

Die der Beigeladenen erteilte, im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB zu beurteilende Baugenehmigung entspricht dem Bebauungsplan, die erforderliche Erschließung ist gesichert. Die Nachbarrechte des Antragstellers werden sowohl durch die Baugenehmigung als auch durch die vorausgegangene Bauleitplanung nicht verletzt. Der Bebauungsplan entspricht § 1 Abs. 3 BauGB. Der Antragsteller verkennt, dass eine Situation ohne Bebauungsplan für die Nachbarschaft im Hinblick auf den Umfang der Bebaubarkeit der planbetroffenen Grundstücke wegen § 34 BauGB wesentlich ungünstiger wäre. Nach § 34 BauGB wären die Grundstücke weiter ausnutzbar als dies infolge der Bauleitplanung der Fall ist. Auf die Darstellung unter II.4. wird im Übrigen Bezug genommen. Die Festsetzungen des Flächennutzungsplans sind nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht relevant. Dass der streitgegenständliche Bebauungsplan zulässigerweise nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt worden ist, steht außer Frage.

Auch für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans bleibt deshalb der Antrag erfolglos.

7. Nach alledem war der Antrag insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller hat offenbar (wie schon die Antragstellerin der beigezogenen Verfahren W 5 S 14.344 und W 5 S 14.345) völlig überzogene Vorstellungen von bauplanungsrechtlichen Nachbarrechten. Er verkennt zudem die Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nachbarklagen stellen keinen Ersatz für erfolglose Bürgerbegehren dar.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei Nachbarklagen von einem Streitwert von 7.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro auszugehen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 15.000,00 Euro für angemessen. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 14.885

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 14.885 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 14.885 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2014 - 9 NE 14.430

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Wohngebiet ...“ der Antragsgegnerin, in Kraft getreten am 26. Februar 2014. Er ist Miteigentümer eines außerhalb des Plangebiets und diesem auf der anderen Seite der S.-Straße gegenüber liegenden Mehrfamilienhauses. Mit - nicht begründetem - Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 26. Februar 2014, hat er im Verfahren 9 N 14.429 die Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO begehrt und beantragt,

den am 26. Februar 2014 in Kraft getretenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet ...“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 26. Februar 2014 außer Vollzug zu setzen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller dringend geboten. Der Vollzug des Bebauungsplans, insbesondere die Rodung des Baumbestands auf dem Areal, werde zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Grundeigentum des Antragstellers und in die Natur führen. Dieser Eingriff sei im Falle eines Misserfolgs des Normenkontrollantrags nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig zu machen, da die Rodung des Baumbestandes nicht rückabgewickelt werden könne. Im Übrigen werde sich der Bebauungsplan als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweisen.

Die Antragsgegnerin hat unter dem 24. März 2014 beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

und u. a. darauf hingewiesen, dass der erwähnte Baumbestand aufgrund Fällerlaubnis vom 26. Februar 2014 bereits gerodet sei. Im Übrigen erscheine fraglich, inwieweit entsprechende Rodungsmaßnahmen auf einem fremden Grundstück zu dem seitens des Antragstellers behaupteten schweren Eingriff in sein Grundeigentum führen sollten.

Die als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligte Landesanwaltschaft Bayern hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

Die begehrte Anordnung kommt nicht in Betracht.

Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Antragsteller antragsbefugt ist. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; st. Rspr.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 - 4 BN13/13 - juris Rn. 4). Wer sich als nicht unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde bzw. Stadt den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218 f.).

Nach diesem Maßstab dürfte der Antragsteller nicht antragsbefugt sein, weil sein Vorbringen keinerlei Darlegungen enthält, welche seiner Interessen als „Plannachbar“, d. h. als (Mit-)Eigentümer eines dem Gebiet des Bebauungsplans lediglich auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Anwesens, die Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch seinen Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung verletzt haben könnte. Soweit er unter dem 23. April 2014 noch geltend macht, es gehe ihm um die Erhaltung einer Grünfläche, die als Teil des W. Ringparks zu verstehen sei und die seiner Auffassung nach in das Gelände der geplanten Landesgartenschau einbezogen werden könne, wird damit kein abwägungsbeachtlicher Belang des Antragstellers bezeichnet. Im Übrigen ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung aufzuzeigen.

Unabhängig davon ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil ein mögliches Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zwischenzeitlich entfallen ist. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtstellung aktuell nicht verbessern kann. Das ist der Fall, wenn ein Erfolg des Antrags dem Antragsteller keinen Nutzen bringt (BayVGH B.v. 14.8.2008, 1 NE 08.1074 m. w. N.). So liegen die Dinge hier. Wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. März 2014 mitgeteilt hat und der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. April 2014 auch selbst einräumt, sind die Bäume, deren Fällung er als schwerwiegenden Eingriff in sein Grundeigentum ansieht und die es seiner Auffassung nach im Wege einer einstweiligen Anordnung dringend zu verhindern galt, bereits gefällt worden. Einer einstweiligen Anordnung bedarf es deshalb insoweit nicht mehr, ihr Erlass wäre für den Antragsteller nutzlos. Ebenso wenig ist in dieser Hinsicht ein Anordnungsgrund, mithin die Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft gemacht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.