Verwaltungsgericht Trier Urteil, 21. März 2017 - 7 K 470/17.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2017:0301.7K470.17.00
bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien und arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus.

2

Der 1996 geborene Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember 2015 auf der „Balkanroute“ in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Juli 2016 einen Asylantrag.

3

Zur Begründung führte der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen aus, in dem palästinensischen Flüchtlingscamp ... bei ... gelebt zu haben. Diese Region werde seit ca. zweieinhalb Jahren von der Opposition kontrolliert. Seine Familie habe unter dem Schutz des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) – gestanden und auch über eine entsprechende Familienregistrierungskarte der UNRWA verfügt. Sie hätten in der Vergangenheit monatlich 20 Dollar und außerdem auch Nahrungsmittel als Hilfeleistungen erhalten. In dem Lager habe man mittlerweile jedoch zwischen den Fronten zwischen der Regierung und der Opposition gestanden. Die Regierung und die Opposition hätten es nicht zugelassen, dass in dieses Gebiet weiterhin Lebensmittel geliefert würden. Ende September 2015 sei er schließlich über die Türkei mit Hilfe eines Schleusers ausgereist. Er habe Syrien in erster Linie wegen der Militärpflicht verlassen. Sein zweiter Grund sei, dass mittlerweile alle das Flüchtlingscamp verließen. Bei seiner Rückkehr befürchte er, Militärdienst leisten zu müssen. Außerdem sei das Leben sehr schwer.

4

Mit Bescheid vom 2. Januar 2017 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen wurde sein Antrag abgelehnt, da nach Ansicht der Beklagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlagen.

5

Hiergegen richtet sich die am 13. Januar 2017 erhobene Klage, mit der der Kläger die Zuerkennung des weitergehenden Flüchtlingsstatus begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass zwar nach dem Grundsatzurteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2016 die illegale Ausreise, Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt für sich genommen nicht ausreichten, um als Flüchtling anerkannt zu werden, vorliegend komme jedoch hinzu, dass er als Palästinenser zu den besonders gefährdeten Flüchtlingen zähle. Zudem werde er bei einer Rückkehr nach Syrien ungeachtet der Frage, ob er seinen Militärdienst für die Palästinensische Befreiungsarmee (PLA) oder für die syrische Armee hätte leisten sollen, so behandelt wie sonstige Wehrdienstverweigerer. Auch die Entziehung von der bevorstehenden Einberufung zu den Streitkräften einer Bürgerkriegspartei sei flüchtlingsrechtlich relevant.

6

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

8

Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid vom 2. Januar 2017.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei der Akte befindlichen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Syrien und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und späteren Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat Erfolg. Das Gericht ist dabei durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann und das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch für diese Fälle in der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2016 erklärt worden ist.

13

Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger nur insoweit gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 2. Januar 2017 wendet, als ihm die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwehrt hat. Die ebenfalls in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Ablehnung seiner Anerkennung als Asylberechtigter ist demgegenüber nach dem Klagevorbringen nicht Streitgegenstand geworden und insoweit in Bestandskraft erwachsen.

14

In dieser Fassung ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig und begründet. Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2017 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit er zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gelangt.

15

Der Kläger genießt nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG ipso facto den Flüchtlingsschutz und ist damit auch als Flüchtling anzuerkennen, da diesem der ursprünglich durch die UNRWA gewährte Schutz aus „irgendeinem“ Grund im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2 EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU nicht länger gewährt wird. Denn der Kläger musste das Einsatzgebiet der UNRWA in Syrien zwangsbedingt verlassen, da er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es war der Hilfsorganisation zu diesem Zeitpunkt – und ist es dieser aber auch weiterhin – unmöglich, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.

16

Nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG besteht die ansonsten grundsätzliche Möglichkeit, als Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt zu werden, nicht bei den Personen, die den Schutz oder Bestand einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GK – genießen. Wird dieser Schutz oder Beistand jedoch nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 des § 3 AsylG wiederum anwendbar (§ 3 Abs. 3 S. 2 AsylG). Der Schutz und Beistand wird insbesondere auch dann nicht länger gewährt, wenn entsprechende Unterstützungsleistungen aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens, was „irgendeinen“ Grund i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU) darstellt, zwangsbedingt aufgegeben werden musste. In diesem Fall jedoch genießt der Betroffene ipso facto den Flüchtlingsschutz.

17

Dieses mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehende Verständnis des § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG, welcher die (Wieder-)Anwendbarkeit der Absätze 1 und 2 des § 3 AsylG bestimmt, folgt aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung bundesrechtlicher Bestimmungen. § 3 Abs. 3 AsylG setzt die Art. 1 D GK aufgreifende Regelung in Art. 12 Abs. 1 lit. a EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU in nationales Recht um (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu der Vorgängerregelung in § 3 Abs. 3 AsylVfG: BT-Drs. 16/5065, S. 214) und schließt entsprechend – durch § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG – eine Flüchtlingsanerkennung zunächst aus, wenn der Ausschlusstatbestand des Art. 1 D Abs. 1 GK vorliegt. Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2 EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU legt daran anschließend fest, dass diese Personen bei aus „irgendeinem“ Grund nicht länger gewährtem Schutz oder Beistand ipso facto den Schutz dieser Richtlinie genießen, womit diese Regelung wiederum Art. 1 D Abs. 2 GK entspricht.

18

Von dieser Bestimmung sollen vor allem die durch den arabisch/israelischen Konflikt 1948/1949 betroffenen und in der Folgezeit von der UNRWA als Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten betreuten palästinensischen Flüchtlinge erfasst werden. Im Vordergrund der Schutz- und Beistandsgewährung standen dabei humanitäre Erwägungen gegenüber Personen, die infolge dieses Konflikts ihr Heim und ihren Unterhalt verloren hatten, ohne Rücksicht darauf, ob sie politische Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK waren.

19

Art. 1 D Abs. 1 GK – und somit auch der hieran anknüpfende § 3 Abs. 3 AsylG – beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht nicht auf diejenigen, die bereits bei Abfassung der GK im Jahre 1951 betreut wurden. Vielmehr ist die Bestimmung auch auf Flüchtlinge anzuwenden, die zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – (Bolbol) – juris).

20

§ 3 Abs. 3 S. 1 AsylG enthält somit – ebenso wie Art. 1 D GK in Abs. 1 – eine Ausschluss und § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG eine (Wieder-)Anwendungsklausel bezüglich der Flüchtlingseigenschaft bzw. bezüglich der Genfer Konvention. Die Ausschlussklausel hat zur Folge, dass der von ihr betroffene Ausländer nicht geltend machen kann, er sei Flüchtling i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG, weil er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen habe. Der innere Grund für die Ausschlussklausel liegt darin, dass palästinensische Flüchtlinge primär auf den Schutz der UNRWA verwiesen werden sollen. Die Bestimmungen der Genfer Konventionen sollen nur dann anwendbar sein, wenn der Schutz oder Beistand durch die UNRWA nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 18 A 901/11 – juris Rn. 13 ff.).

21

§ 3 Abs. 3 AsylG erschöpft sich aber nicht in einer Regelung der Dauer des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft, sondern legt in seinem zweiten Satz unter den dort genannten Voraussetzungen zugleich selbständig und originär die Flüchtlingseigenschaft bestimmter Personen unabhängig davon fest, ob sie die allgemeinen Flüchtlingsmerkmale des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllen (vgl. zu Art. 1 D GK: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 – juris; und zu der mit § 3 Abs. 3 AsylG inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 3 AslyVfG: OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 18 A 901/11 – juris Rn. 41 ff.). Denn bei § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung in dem Sinne, dass der Ausländer, der bereits unmittelbar nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der EU-Qualifikationsrichtlinie i.V.m. Art. 1 D Abs. 2 GK aus den dort genannten Gründen als Flüchtling anzusehen ist, auch Flüchtling i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG ist und zwar unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen.

22

Der Kläger war zunächst von der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG erfasst. Von diesem Ausschlussgrund sind zumindest derzeit nur palästinensische Flüchtlinge betroffen, die dem Mandat der UNRWA unterstehen (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 214; BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 – und vom 21. Januar 1992 – 1 C 21.87 – juris). Dieses Mandat der UNRWA erstreckt sich u. a. auch auf Syrien.

23

Maßgebend für den Schutz oder den Beistand durch die UNRWA ist, dass der Flüchtling der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat und dass diese Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – (Bolbol) – juris).

24

Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, monatlich Hilfeleistungen der UNRWA in dem von ihm bewohnten Flüchtlingscamp ... in der Nähe von ... erhalten zu haben. Zudem habe seine Familie auch über einen entsprechenden Ausweis – Registrierungskarte – verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, liegen nicht vor. So entsprechen die von dem Kläger dargestellte Lage des Camps – westlich von ..., in der Nähe der ... Moschee –, die von ihm beschriebene Situation dort – unter der Kontrolle der Opposition seit 2014, häufige Bombardierungen durch Regierungstruppen, Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Opposition –, die dargestellten Abläufe der Unterstützungsangebote – monatliche Essensausgabe, finanzielle Hilfe – sowie schließlich auch die angegebene Registrierung auf einer Familienkarte den vorliegenden Erkenntnissen zu den tatsächlichen Begebenheiten (vgl. hierzu: ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 9. März 2016: Sicherheitslage in und Kontrolle über die Flüchtlingslager ... und ...; ACCORD Anfragebeantwortung vom 9. März 2016 zu Syrien: Umgang des Assad-Regimes mit PalästinenserInnen). Schließlich ergibt sich auch aus dem von dem Kläger im Verwaltungsverfahren abgegebenen „Vorläufigen Aufenthaltsdokument für Palästinenser“, dass er in ... geboren ist. Der größte Teil der Palästinenser ist aber auch bei der UNRWA förmlich registriert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Status von palästinensischen Flüchtlingen, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. Oktober 2009, S. 1-3).

25

Damit genoss der Kläger den Schutz / Beistand der UNRWA (vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C 31/09 – (Bolbol) – Ziffer 45 – juris zu nicht bei der UNRWA registrierten staatenlosen Palästinensern, die jedoch nach den Bestimmungen der UNRWA tatsächlich Hilfeleistungen in Anspruch nehmen können).

26

Dieser Schutz und Beistand nach Satz 1 ist nicht länger im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG gewährt worden, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist.

27

Schutz und Beistand im Sinne dieser Vorschriften (§ 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2 EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU) setzen nicht voraus, dass der einzelne Flüchtling im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfeleistungen erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der Einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 17/90 – juris Rn. 22). Dies ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn einer Person, die diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund dieser Schutz nicht länger gewährt wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – (Bolbol) – und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 – (El Karem El Kott u. a.) – juris). Zwar kann eine bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet dieser Organisation oder Einrichtung oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2 EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU nicht länger gewährt wird. Eine Person ist dann gezwungen, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364-11 – (El Karem El Kott u. a.) – juris Rn. 52, 57, 61, 63-65).

28

Dies ist vorliegend der Fall.

29

Die Lage der Personen, die den Beistand der UNRWA genießen, ist bislang nicht endgültig geklärt worden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C 364-11 – a. a. O.).

30

Der Kläger befand sich zum Ausreisezeitpunkt in einer sehr unsicheren persönlichen Lage in diesem Sinne und war daher gezwungen, das Flüchtlingscamp in ... zu verlassen. So hat dieser glaubhaft angegeben, dass es zu häufigen Bombardierungen dieser seit ca. 2014 von den Oppositionstruppen kontrollierten Region durch die syrische Armee gekommen sei. In dem Lager habe man zwischen den Fronten zwischen der Regierung und der Opposition gestanden zu haben. Mittlerweile verließen „alle“ dieses Gebiet, zumal das Leben sehr schwer gewesen sei. Diese Angaben stimmen mit den vorliegenden Erkenntnissen zu den tatsächlich in dieser Region vorherrschenden Verhältnissen zum Ausreisezeitpunkt überein. So wird insoweit berichtet, dass u. a. auch der von der Opposition gehaltene Ort ... im Februar 2015 weiterhin das Ziel von staatlichen Luftangriffen gewesen sei. Auch im weiteren Zeitraum, u. a. bis 2016, sei es weiterhin regelmäßig zu Luftangriffen und Auseinandersetzungen zwischen Oppositionsgruppen und Regimetruppen gekommen. Das syrische Regime habe das Lager, welches seit Mitte 2012 tausende vertriebene Palästinenser aus anderen Lagern in Syrien aufgenommen habe, bombardiert, da Gerüchte über die Beherbergung von oppositionellen Kämpfern verbreitet worden seien (vgl. zu dem Ganzen: ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 9. März 2016, „Sicherheitslage in und Kontrolle über die Flüchtlingslager ... und ...“).

31

UNHCR führt zur Lage der palästinensischen Flüchtlinge in seiner „Note on UNHCR’s Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection” vom Oktober 2014 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen.

32

Es kommt außerdem hinzu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger – sowie auch regelmäßig sämtlichen Antragsstellern aus Syrien – mit der in Bestandskraft erwachsenen Ziffer 1 des Bescheids vom 2. Januar 2017 den Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet von Syrien wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zuerkannt hat.

33

Der UNRWA war es zum Ausreisezeitpunkt auch nicht mehr möglich, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den ihr obliegenden Aufgaben im Einklang stehen. Zwar führt die UNRWA in Syrien zwar auch weiterhin ihre Hilfeleistungen grundsätzlich fort, tatsächlich konnte und kann sie diese in den Flüchtlingslagern jedoch nur unzureichend erfüllen. Gerade auch im Ausreiszeitraum des Klägers sind Hilfeleistungen der UNRWA auch vollkommen ausgeblieben (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 9. März 2016: Sicherheitslage in und Kontrolle über die Flüchtlingslager ... und ...; vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung aus November 2015, S. 16-18). So geht auch die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 20. April 2016 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE „Zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser“ davon aus, dass bei der Prüfung eines ausreichenden Grundes zum Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA zwar regelmäßig eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe, jedoch bei Krieg im Einsatzgebiet in der Regel davon ausgegangen werden müsse, dass dort der Schutz nicht mehr länger bestehe (vgl. BT Drucks. 18/8201, S. 8, Frage 21).

34

Der Kläger ist unmittelbar über die Türkei ausgereist und hielt sich damit bei seiner Flucht zu keinem Zeitpunkt in einem sonstigen Land auf, welches dem Mandatsgebiet der UNRWA unterfällt. Daher stellt sich die Frage, ob dieser den in einem anderen Land unter Umständen möglichen Schutz der UNRWA gezwungenermaßen aufgeben musste, vorliegend nicht (vgl. hierzu auch die oben bereits genannte Antwort der Bundesregierung vom 20. April 2016, wonach nach dortiger Auffassung bei einer unmittelbaren Ausreise über nicht dem Mandatsbereich unterfallende Staaten keine weitergehende Prüfung zu erfolgen habe, ob ein weiterer möglicher Schutz gezwungenermaßen aufgegeben werden musste (vgl. BT Drs. 18/8201, S. 9, Frage 26).

35

Auch weiterhin ist es dem Kläger nicht möglich, nach Syrien – an seinen letzten Wohn- bzw. Aufenthaltsort, dem Flüchtlingscamp ..., oder in einen anderen Teil Syriens – zurückzukehren und sich dort unter den Schutz / den Beistand der UNRWA zu stellen. Der UNRWA ist es derzeit nicht möglich, dem Kläger dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. hierzu wiederum: ACCORD Anfragebeantwortung vom 9. März 2016 zu Syrien: Sicherheitslage in und Kontrolle über die Flüchtlingslager ... und ...; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung aus November 2015, S. 16-18; so auch: Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Entscheidung vom 23. November 2015 – W101 2017580-1 – verfügbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=bvwgt_20151123_w101_2017580_1_00).

36

Ob dem Kläger alternativ hierzu die Rückkehr in weitere dem Mandatsbereich der UNRWA unterfallende Gebiete außerhalb Syriens (Libanon, Jordanien, Gazastreifen, Westjordanland) grundsätzlich möglich wäre, ist hierbei ohne rechtliche Bedeutung. So stellt auch § 73 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit den dort aufgeführten Widerrufsgründen bei Staatenlosen ausschließlich auf die Rückkehrmöglichkeit in Bezug auf das Land des – vorherigen – gewöhnlichen Aufenthalts ab (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 lit. f EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU). Auch in den bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des EuGH und des BVerwG wird ausschließlich auf das Herkunftsland und nicht auf weitere Länder abgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C 364/11 – (El Karem El Kott. u. a.) – Ziffer 77 – juris unter Bezugnahme auf die Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründe des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. f EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU: „…in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte“; sowie BVerwG, Urteile vom 2. Juni 1992 – 1 C 14/90 –, vom 21. Januar 1992 – 1 C 17/901, 1 C 49/88 sowie 1 C 21/87 –, sowie vom 4. Juni 1991 – 1 C 42/88 –, sämtlich nach juris).

37

Aber selbst bei Anstellung einer derartigen Alternativbetrachtung wäre es dem Kläger vorliegend weder tatsächlich möglich, diese außerhalb Syriens liegenden Flüchtlingscamps des UNRWA sicher und legal zu erreichen, noch zumutbar (vgl. auch §3e Abs. 1 AsylG).

38

Faktisch existiert im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet (Syrien, Jordanien, Libanon, Israel) keine Freizügigkeit für palästinensische staatenlose Flüchtlinge – egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung –. Betreffend Jordanien und den Libanon ist faktisch keine legale Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien möglich und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser (vgl. BVwG der Republik Österreich, Entscheidung vom 23. November 2015 – W101 2017580-1 – unter Ziff. 3.3 unter Bezugnahme auf die ACCORD Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 „Libanon/UNRWA-Lager“; vgl. zu auch weiterhin regelmäßigen Abweisungen von palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien in dem Libanon seit 2014 und in Jordanien bereits seit 2012: Stellungnahme des BAMF vom 15.02.2016, Der Status palästinensischer Flüchtlinge in Jordanien, Syrien, Libanon, Ägypten und Irak, verfügbar unter: https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684595/684600/684643/17986293/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Der_Status_pal%C3%A4stinensischer_Fl%C3%BCchtlinge_in_Jordanien%2C_Syrien%2C_Libanon%2C_%C3%84gypten_und_Irak%2C_15%2E02.2016.pdf?nodeid=17987940&vernum=-2; vgl. zur faktischen Nichterreichbarkeit des Gazastreifens und des Westjordanlandes auch: Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 7. September 2015 „Wie Israel Flüchtlinge aussperrt“, verfügbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/israel-ueberall-sperrwall-1.2637850 sowie auch den Artikel des Arabischen Menschenrechtszentrums in den Golanhöhen: „If Israel accecpted Syrian refugees and IDPs in the Golan Heights“ von September 2014, verfügbar unter: http://www.fmreview.org/sites/fmr/files/FMRdownloads/en/syria/plotner.pdf).

39

Die derzeitige Situation in den von der UNRWA außerhalb von Syrien betriebenen Flüchtlingscamps hat sich auch nicht derart gebessert, dass es dem Kläger zumutbar wäre, sich dorthin zu begeben und dort den Schutz / Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen (vgl. zur aktuellen Situation von syrischen Flüchtlingen im Libanon und in Jordanien: BAMF, Syrien, Syrische Flüchtlinge in den Nachbarländern und in Europa, April 2015, S. 26 ff. und 33 ff., verfügbar unter: http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1435313423_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-syrische-fluechtlinge-in-den-nachbarlaendern-und-in-europa-update-vom-31-03-2015-april-2015.pdf; zur Situation im Gazastreifen: Briefing Notes des BAMF vom 7. September 2015, S. 4: „UNCTAD-Bericht warnt vor Unbewohnbarkeit des Gazastreifens“, sowie außerdem: United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), „Report on UNCTAD Assistance to the Palestinian People: „Developments in the Economy of the Occupied Palestinian Territory”, UNCTAD, July 6, 2015, verfügbar unter: http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/app2016d1_en.pdf, sowie zur Lage von palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien in Jordanien, im Libanon, Westjordanland und Israel: ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 13. Mai 2014: „Informationen zum Schutz für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien durch die UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) in anderen Ländern (Jordanien, Libanon, Westjordanland, Gaza)“).

40

Dem Kläger ist damit gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

41

2. Die Ausspruch über die Kosten resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

42

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Referenzen

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.