Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer

1.
sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,
2.
nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,
3.
auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt,
4.
freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,
5.
nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder
6.
als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

(2) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der Umstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

(4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte.

(5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist.

(6) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.

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Referenzen - Gesetze | § 356b BGB

§ 356b BGB zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

§ 356b BGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln


(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, di
§ 356b BGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling


(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutsch
§ 356b BGB zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B
§ 356b BGB zitiert 5 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität


(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensj

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 72 Erlöschen


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer1.eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder2.auf seinen Antrag die deutsche Staatsangeh

Referenzen - Urteile | § 356b BGB

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82 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 356b BGB.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. März 2016 - AN 2 K 15.30234

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger, geboren am ... 1968, ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er re

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2016 - M 21 S 16.35313

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2016 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Apr. 2019 - AN 1 S 19.30405

bei uns veröffentlicht am 17.04.2019

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt je 2.500,00 EUR. Gründe I. Der

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2018 - M 25 K 16.2177

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Feb. 2019 - W 8 K 18.32231

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Dem Kläger, iranischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid des

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Dez. 2016 - M 17 S 16.35319

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Ziffer 3 des Bescheides vom 1. Dezember 2016) aufschiebende Wirkung hat. II. Die Antragsgegne

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2016 - 5 B 15.2106

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrecku

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 21 ZB 17.31692

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am … 199

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 12 K 16.1829

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Sept. 2018 - Au 5 K 18.31209

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2018 wird in den Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuer

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 03. Mai 2016 - W 3 K 16.30324

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Klägerin, somalische Staatsangehörige, wurde

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 21 S 17.47439

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1) und 2) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Es wird festgestellt,

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 21 S 17.44736

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2017 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass der Klage des Antragstellers zu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 21 S 17.44597

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2017 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ...

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2017 - 20 ZB 17.30282

bei uns veröffentlicht am 25.09.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung d

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 22 K 17.48782

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2017 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 22 K 17.47819

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2017 wird in Nrn. 1 und 2 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Feb. 2019 - M 22 K 18.32189

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - 10 B 13.1446

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt, bis (rechts- bzw. bestandskräftig) feststeht, ob der Kläger Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) ist. Gründe Gemäß § 94 VwGO kann das G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - 20 B 18.30800

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 8. August 1980 geborene Kläger ist nach ei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2016 - Au 5 K 16.31710

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Apr. 2019 - Au 6 K 17.35247

bei uns veröffentlicht am 17.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2019 - Au 5 K 18.32006

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf der Fl

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Juli 2017 - AN 3 K 16.32056

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, geboren am …1991 und äthiopischer Staatsangehöriger wurde mit Besc

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2016 - M 4 K 14.30747

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Mai 2018 - AN 17 S 18.50410

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweil

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Jan. 2016 - AN 1 S 16.30045

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gegenstandswert beträgt 5.500 EUR. Gründe I. Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige und b

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2016 - M 17 S 15.31484

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2015 wird wiederhergestellt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die A

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2016 - M 17 S 15.31389

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2015 wird wiederhergestellt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der An

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 19. Mai 2016 - W 3 K 16.30387

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Klägerin, somalische Staatsangehörige, wu

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2016 - M 17 K 16.30970

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Staatsange

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Mai 2017 - Au 5 K 17.31212

bei uns veröffentlicht am 15.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Feb. 2018 - Au 6 K 16.32648

bei uns veröffentlicht am 01.02.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. März 2018 - AN 17 S 18.50240

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung werden abgelehnt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Nov. 2015 - M 4 K 13.30902

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist 2007 in ...

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juli 2016 - M 17 S 16.31731

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Indiens und Zugehöriger der Sikh. Er reiste n

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Dez. 2016 - W 4 K 16.31038

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1. Der am … 1996 in F./S./Provinz Dohuk geborene Kläger is

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2016 - M 4 K 16.31646

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurd

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. März 2017 - Au 4 K 16.32956

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Jan. 2017 - B 4 S 17.30034

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor 1. Die aufschiebenden Wirkung der Klage vom 05.01.2017 (B 4 K 17.30035) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.12.2016 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Jan. 2017 - B 4 S 16.30569

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor 1. Die aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24.04.2016 (B 4 K 16.30570) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.04.2016 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Jan. 2018 - Au 8 S 17.35699

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben am * 1991 in *

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 22. Jan. 2019 - 15a K 5551/18.A

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Jan. 2019 - 5 K 1863/17.A

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Dez. 2018 - 10 A 11029/18

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Juli 2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag auf

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Nov. 2018 - 1 A 40/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor Der Bescheid vom 07.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstrecku

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juli 2018 - AN 1 K 15.30199

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 11. Februar 2015, Az. …, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Bezüglich der Kosten ist das Urteil

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Juli 2018 - A 5 K 3911/18

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 2 1. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkun

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Juni 2018 - A 5 K 1489/18

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 1487/18 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2018 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   I.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Feb. 2018 - A 2 K 7425/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfr

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung...
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,2...
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...