Verwaltungsgericht Trier Urteil, 16. Juni 2014 - 6 K 749/13.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:0616.6K749.13.TR.0A
bei uns veröffentlicht am16.06.2014

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnanwesens in A..., B... Nördlich gelegen in einer Entfernung von ca. 1.000 Meter liegt der Windpark C..., in dem zur Zeit sechs Windkraftanlagen vorhanden sind.

3

Bezüglich des Windparks C... existierte ein Bebauungsplan, der Anfang des Jahres 2012 wieder aufgehoben worden ist. Das Gebiet liegt aber weiterhin in einer vom regionalen Raumordnungsplan Region D... - Teilbereich Windenergie -festgesetzten Vorrangfläche für Windenergie. Bezüglich des Baugebietes B..., in dem das Anwesen der Klägerin liegt, existierte ebenfalls ein Bebauungsplan der Ortsgemeinde A..., der hier ein reines Wohngebiet festsetzte. Wegen formeller Mängel ist dieser Plan indessen nie wirksam geworden und inzwischen auch wieder aufgehoben worden.

4

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte am 11. Mai 2011 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon 82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 Meter und einer Gesamthöhe von 149 Meter mit einer Leistung von 2,3 MW auf den Grundstücken der Gemarkung A..., Flur ..., Flurstück ... und ... Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 erging der beantragte Genehmigungsbescheid. Unter Ziffer II Nr. 17 enthält der Bescheid die Bedingung, dass unter anderem am Immissionspunkt IO 9 (Immissionsort A..., B...) – das Nachbargebäude der Klägerin – ein Immissionsrichtwert – IRW – von 55 dB(A) Tags und 40 dB(A) Nachts nicht überschritten werden dürfe. Grundlage dieser Grenzwertbestimmung war die Einstufung des Gebiets B... als allgemeines Wohngebiet, weil hier ein Architekturbüro, ein Rechtsanwaltsbüro, eine Jagdschule mit Schulungsräumen, ein Photograph sowie ein Holzbauunternehmen ansässig seien. Die Festlegung eines Grenzwertes für ein WA-Gebiet sei aber auch deshalb geboten, weil die am Ortsrand gelegenen Gebäude mit der vorhandenen Situation vorbelastet seien, da bereits privilegierte Windkraftanlagen existierten. Von daher sei ein IRW von 40 dB(A) in der Nachtzeit als Ergebnis einer Mittelwertbildung zwischen reinem Wohngebiet und Außenbereich geboten. Im weiteren wurden im Bescheid unter II. Nr. 18 und 19 Immissionsanteile für die Windkraftanlage EPU 1 und 2 festgesetzt (für EPU 1 am IO 9: 32,7 und EPU 2 am IO 9: 31,7) sowie bestimmt, dass zur Nachtzeit ein Schallleistungspegel (ohne Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages) von Le, Max = 104,0 dB(A) nicht überschritten werden darf. Dieser Genehmigungsbescheid wurde am 22. Mai 2012 für sofort vollziehbar erklärt.

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Gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Mai 2012 erhob die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 22. Mai 2012 Widerspruch, der sich auch gegen die Festlegung der Immissionsgrenzwerte für IO 9 richtet. Am 03. September 2013 erging insoweit ein Abhilfebescheid des Beklagten, der unter anderem die Immissionsanteile für die Windkraftanlagen EPU 1 am Immissionsort 9 (A..., B...) auf 34,8 dB(A) (früher 32,7 dB(A)) und für EPU 2 auf 33,8 dB(A) (früher 31,7 dB(A)) erhöhte. Soweit dem Widerspruch der Beigeladenen im Übrigen nicht abgeholfen wurde, erhob sie hiergegen am 24. September 2013 erneut Widerspruch.

6

Auch die Klägerin erhob gegen den ihr am 10. Juli 2012 zugestellten Bescheid am 20. Juli 2012 (Eingang per Fax bei der Behörde) Widerspruch, den sie unter anderem damit begründete, dass die festgesetzten Lärmgrenzwerte fehlerhaft seien. Ihr stehe ein Schutzanspruch für ein reines Wohngebiet zu. Im Übrigen würden auch Belange des Tier- und Artenschutzes verletzt.

7

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg wies mit Widerspruchbescheid vom 29. April 2013 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss an, dass die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzt werde. Dies sei bei den umweltrechtlichen Belangen schon deshalb nicht der Fall, weil diese nicht drittschützend seien. Auch seien keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten. Insofern könne offen bleiben, ob es sich bei der Umgebungsbebauung um ein reines Wohngebiet handle, wofür aber vieles spreche. Denn es sei zulässig, für die am Ortsrand gelegenen Wohngebäude den Grenzwert für ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen, da bei privilegierter Außenbereichsnutzung und Wohnbebauung ein Mittelwert gebildet werden könne. Deshalb sei der nächtliche Grenzwert mit 40 dB(A) richtig bestimmt worden. Die Einhaltung dieses Wertes sei aber durch das eingereichte Lärmgutachten sicher belegt.

8

Gegen den am 10. Mai 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. Juni 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend:

9

Bei Errichtung der genehmigten Anlagen würde sie in der Gesamtbetrachtung mit der bereits bestehenden Belastung unzumutbaren Schallbeeinträchtigungen ausgesetzt werden. Sie wohne in einem faktischen reinen Wohngebiet. Hier gelte ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 35 dB(A), der nach den vorliegenden Berechnungen eindeutig überschritten werde. Für den IO 9, Haus B..., welches nur 10 Meter von ihrem entfernt liege, sei eine Gesamtbelastung von 40 dB(A) zugelassen worden. Die Bildung eines Mittelwertes als Grundlage dieser Grenzwertbestimmung sei nicht zulässig. Selbst bei grundsätzlicher Zulassung dieser Verfahrensweise müsste ein deutlich geringerer Wert festgesetzt werden. Bei einem reinen Wohngebiet genieße jedes Gebäude den gleichen Schutz, auch die Ortsrandbebauung. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Wohnbebauung viel früher als die Windkraftnutzung stattgefunden habe. Überdies würde auch der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht sicher eingehalten. Aufgrund des Widerspruchs des Beigeladenen gegen die ihr erteilten Bescheide stünde derzeit noch gar nicht fest, welche Immissionsanteile den genehmigten Anlagen zuzurechnen seien. Schließlich sei nicht ausreichend überprüft worden, inwieweit die vor Ort vorhandene Fledermauspopulation durch den Betrieb der Anlagen beeinträchtigt würde. Die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG sei nicht ausreichend.

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Die Klägerin beantragt,

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den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2012 zum Zeichen 11-14431 zur Errichtung und zum Betrieb von 2 WEA vom Typ Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 Meter und einer Gesamthöhe von 149 Meter auf Gemarkung A..., Flurstücke und in der Form des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2013 sowie in Gestalt des Abhilfebescheides vom 3. September 2013 aufzuheben.

12

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie tragen im Wesentlichen vor, die Festlegung des Grenzwertes als Ergebnis einer Mittelwertbildung sei rechtlich zutreffend. Die Klägerin werde daher nicht in unzumutbarer Weise in ihrem Recht auf Lärmschutz verletzt.

15

Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 5 K 399/12.TR, 5 K 610/13.TR, 6 K 1475/13.TR und 5 L 1544/13.TR Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2013 sowie in Gestalt des Abhilfebescheides vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

19

Eine Verletzung drittschützender Verfahrensbestimmungen liegt nicht vor. Die Klägerin ist allerdings befugt, das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu rügen. Zwar dient die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit ohne erkennbaren Bezug zur Rechtsstellung eines Einzelnen. Jedoch darf nach § 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs auch ein Dritter die fehlende UVP rügen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG – juris mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 -, juris). Gemäß § 3a S. 4 UVPG unterliegt die aufgrund einer Vorprüfung getroffenen behördlichen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, allerdings einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 -, ZUR 2014, 288).

20

Vor diesem Hintergrund ist die von dem Beklagten vorgenommene UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene Vorprüfung ist Ziffer 1.6.2 der Spalte 2 zu Anlage 1 des UVPG. Danach ist bei 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die vorgenannte Ziffer greift hier ein, da der Windpark C... mit den Anlagen der Beigeladenen auf insgesamt 7 Anlagen erweitert werden soll (vgl. § 3 b UVPG). § 3c UVPG bestimmt, dass, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

21

Der Beklagte ist in seiner Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten sind. Er hat hierbei erwogen, dass die Standortbereiche keine besonderen Potentiale oder Empfindlichkeiten aufwiesen. Konflikte mit den aktuellen Flächennutzungen insbesondere unter künftigen Windkraftstandorten seien nicht zu erwarten. Für die Betroffenheiten der nächstgelegenen Siedlungsflächen lägen gutachterliche Stellungnahmen zu Schallimmissionen und Schattenwurf vor, welche die Bedingungen für eine hinreichende Verträglichkeit aufzeigten. Der Beklagte hat sich im Rahmen der Vorprüfung auch mit den Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse auseinandergesetzt. Hierbei hat er erwogen, dass der Raum bereits durch einen Windpark vorbelastet sei und die örtliche Tierwelt bereits an entsprechende Beeinträchtigungen gewöhnt bzw. sensibilisiert sei. Im Zusammenhang mit den Erfassungen und Bewertungen zur Avifauna seien keine auf Windenergieanlagen empfindlich reagierende Vogelarten nachgewiesen worden. Gutachterlich sei zur Herabsetzung eines möglichen Kollisionsrisikos zwischen Windkraftanlage und Fledermäusen ein in Abhängigkeit von Datum, Uhrzeit und Windgeschwindigkeit stundenweise Abschaltung der Anlagen vorgeschlagen worden. Mit der Definierung von Abschaltzeiten verblieben keine erheblichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Fledermausfauna. Nach Überzeugung der Kammer wurde die Vorprüfung nach den entsprechenden Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt. Auch das Ergebnis ist nachvollziehbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nahegelegene Naturschutzgebiete oder FFH-Gebiete nicht vorhanden sind. Die Klägerin berichtet vielmehr selbst von einem Gewerbegebiet in einer Entfernung von 1,5 km.

22

Die Genehmigung des Beklagten verletzt auch keine materiellen Rechte der Klägerin. Der Beklagte hat bei Erteilung der Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht gegen den immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatz verstoßen. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten ausgesprochene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind u.a. § 4 – 6, 19 Bundesimmissions-schutzgesetz - BImSchG -. Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und so zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung nicht zu Lasten der Klägerin gegen den vorgenannten Schutzgrundsatz verstoßen, indem sie Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt hat.

23

Die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits – abgesehen vom möglichen Einfluss eines Bestandsschutzes – 1. von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und 2. von den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen. Als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Lärmeinwirkungen hat der Beklagte in seinem Bescheid die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zu Grunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

24

Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Gebietes ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Umgebungsbebauung des Wohnhauses der Klägerin um ein faktisches reines Wohngebiet handelt. Die Kammer konnte bei ihrer Ortsbesichtigung eine gewerbliche Nutzung der Straße „B...“ in A... nicht feststellen. Es handelte sich vielmehr nach Augenschein ausschließlich um eine Wohnnutzung in der Umgebung des Anwesens der Klägerin. Der Beklagte und die Beigeladene haben auch nicht dargelegt, in der Umgebung des Anwesens der Klägerin gebe es eine gewerbliche Nutzung, die über den auch in einem reinen Wohngebiet zulässigen Rahmen (vgl. §§ 3, 13 BauNVO) hinausginge. Daher besteht keine Veranlassung, den Charakter der Umgebung als reines Wohngebiet in Zweifel zu ziehen.

25

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten grundsätzlich tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) (Nr. 6.1e TA-Lärm). Der Beklagte hat in seinem Genehmigungsbescheid indessen einen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1d (TA-Lärm) von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt und hierbei berücksichtigt, dass das Anwesen der Klägerin am Rande eines reinen Wohngebietes zum Außenbereich hin liegt. Diese Erwägungen im Bescheid des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 205; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. September 2001 – 7 A 12122/00.OVG -, Urteilsabdruck S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 8 A 10537/11.OVG -, Beschlussabdruck S. 5 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung kann der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks grundsätzlich nicht verlangen, dass eine lärmemittierende Anlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden soll, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1e TA-Lärm einhält. Unter Beachtung des für beide Seiten geltenden Gebots der Rücksichtnahme kommt es vielmehr darauf an, in welchem Umfang es dem Eigentümer des am Ortsrand zum Außenbereich gelegenen Grundstücks nach den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles zuzumuten ist, die Auswirkungen eines Außenbereichsvorhabens hinzunehmen. Dem durch die besondere Lage eines solchen Grundstücks verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers ist dabei in der Regel durch die Einhaltung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1d TA-Lärm genüge getan. Der Eigentümer eines Grundstücks am Rande eines reinen Wohngebietes kann daher allenfalls darauf vertrauen, dass im benachbarten Außenbereich keine Nutzung entsteht, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Das gilt auch, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - eine zusammenhängende Bebauung nur als schmaler Streifen in den angrenzenden Außenbereich hinein erstreckt. Eine solches „Hineinwuchern“ des Innenbereichs in den Außenbereich mag zwar unter städtebaulichen Gesichtspunkten problematisch sein. Weshalb die Eigentümer der zu einem solchen „Innenbereichsast“ gehörenden und an den Außenbereich grenzenden Grundstücke jedoch nur in geringerem Umfang als die Eigentümer sonstiger Randlagengrundstücke verpflichtet sein sollten, Rücksicht auf die Funktion des Außenbereichs zu nehmen, erschließt sich der Kammer nicht. Den für das Grundstück der Klägerin erforderlichen Schutz hat der Beklagte hier berücksichtigt, indem er in der Lärmschutzauflage im Genehmigungsbescheid als Richtwert denjenigen für ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat.

26

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts sicher eingehalten werden kann. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Lärmberechnungen sind nicht überzeugend.

27

Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren einen aktuellen schalltechnischen Bericht über die Geräuschsituation in der Nachbarschaft der geplanten zwei Windenergieanlagen vorgelegt. Das Schallschutzgutachten kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden. Soweit die Beigeladene Berechnungen alternativ sowohl mit als auch ohne Zusatzvorrichtungen an den Rotorblättern durchgeführt hat, ist hiergegen nichts zu erinnern. Dies ändert nichts daran, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert voraussichtlich – in beiden Fällen - eingehalten werden kann.

28

Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Schallgutachten berücksichtigt auch zu Recht nicht die Anlage Enercon E 101 mit einer Nabenhöhe von 149 m auf den Parzellen 31 und 32, Flur 2, Gemarkung A..., die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen 6 K 962/14.TR ist. Der Vertreter der Beigeladenen hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die am 17. Mai 2013 erteilte Änderungsgenehmigung für die vorgenannte Anlage einer Neugenehmigung gleichsteht und damit nach dem Prioritätsprinzip nicht als Vorbelastung berücksichtigt werden musste (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 B 10139/14.OVG).

29

Der Hinweis der Klägerin auf die mögliche Vorbelastung durch das Gewerbegebiet E... führt ebenfalls nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Schallgutachtens. Ein wesentlicher Immissionsbeitrag des 1,5 km entfernten Gewerbegebietes ist für die Kammer nicht ersichtlich. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass hier allein die Einhaltung des Immissionsrichtwertes zur Nachtzeit in Frage steht. Die Klägerin hat jedoch nicht plausibel dargelegt, dass die von ihr benannten Betriebe im Gewerbegebiet erkennbare Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit hervorrufen.

30

Auch die Änderung der Immissionsanteile am Immissionsort B... durch den Abhilfebescheid des Beklagten vom 3. September 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Änderung des Immissionsanteils der einzelnen Anlagen durch Beifügung eines Sicherheitszuschlages erschüttert insbesondere nicht die Annahme der Kammer, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) am Haus der Klägerin eingehalten werden kann. Der von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Bericht vom 16. Mai 2014 hat vielmehr ergeben, dass die zulässige Gesamtbelastung am B... bei Zugrundelegung einer Zusatzbelastung durch die beiden Windkraftanlagen mit 34,9 bzw. 33,9 dB(A) sicher eingehalten werden kann. Die Erhöhung des Immissionsanteils der beiden Windkraftanlagen auf 34,8 bzw. 33,8 dB(A) im Abhilfebescheid führt somit nicht zu einer Absenkung des Schutzniveaus auf Seiten der Klägerin.

31

Das Gericht kann auch offenlassen, ob der Abstand der geplanten Anlagen zu dem Wohnhaus der Klägerin 1000 m unterschreitet. Zwar enthält der Regionale Raumordnungsplan Region D... - Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie (genehmigt mit Bescheid vom 13. Mai 2004, vgl. https://www.plg-region-trier.de/upload/Text_311.pdf) das Ausschlusskriterium „1.000-m-Mindestabstand um Gemeinden mit der besonderen Funktion Wohnen“ (Gliederungsnummer 3.1.2, Tabelle 2, Nr. 4.2). Dieses Kriterium entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin. Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2004 - 8 B 11696/04.OVG - Bezug. Diese beziehen sich zwar auf den in dem Regionalen Raumordnungsplan ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Mindestabstand von 500 m von Wohnbebauung (s. Tabelle 2, Nr. 4.1), gelten aber ebenso für das von der Klägerin in Anspruch genommene Ausschlusskriterium. In dem Beschluss heißt es:

32

„Dieser Mindestabstand ist keineswegs in dem genannten regionalen Raumordnungsplan - etwa im Rahmen einer Zielfestsetzung - vorgeschrieben, sondern er bildet lediglich ein der Planung zugrunde liegendes Kriterium, das - mit anderen Kriterien zusammen - das Ziel hat, geeignete und mit sonstigen Erfordernissen und Funktionen der Raumordnung verträgliche Gebiete für Windenergieanlagen auszuwählen. Dabei soll mit diesem Mindestabstand den in § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 8 und 11 ROG genannten Grundsätzen der Raumordnung Rechnung getragen werden. Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraft auf der Grundlage eines derart pauschalierten Abstandes soll sicherstellen, dass im Allgemeinen die geplanten Windenergieanlagen nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung verbunden sind, und zwar auch dann, wenn die Vorranggebiete mit den größtmöglichen Anlagen in höchstmöglicher Konzentration besetzt werden (s. II.8 der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans). Das 500 m- Abstandkriterium ist somit lediglich eine planerische Leitlinie für die Ausweisung der Vorranggebiete, eine darüber hinausgehende Schutzwirkung für den Einzelnen kommt ihm nicht zu. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine diesen Schutzabstand nicht beachtende Windkraftanlage zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für einen Nachbarn führt, wie andererseits die Einhaltung des Abstandes allein nicht geeignet ist, derartige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen.“

33

Soweit die Klägerin ferner Belange des Natur- und Artenschutzes rügt, fehlt es an ihrer individuellen Rechtsverletzung. Dem Einzelnen stehen auch unter europarechtlichen Vorzeichen keine subjektiven Individualrechte auf Artenschutz zu (OVG RP, a.a.O.; Gärditz, NVwZ 2014, S. 1, 5 f). Gleiches gilt für die Rüge der „Rechtswidrigkeit der Genehmigung i.V.m. dem EEG“ im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 6 K 1475/13.TR. Insoweit ist ebenfalls die Verletzung einer drittschützenden Norm nicht erkennbar. Das Gericht hat daher keine Veranlassung gesehen, dem Antrag der Klägerin, die Sache dem EuGH vorzulegen, näherzutreten.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

35

Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung nach näherer Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegen.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und

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(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

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Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldnerin

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnanwesens in A..., B... . Nordöstlich ihres Anwesens liegt in ca. 1.000 Meter Entfernung der Windpark C..., indem zur Zeit sechs Windkraftanlagen vorhanden sind.

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Bezüglich des Windparks C... existierte ein Bebauungsplan, der Anfang des Jahres 2012 wieder aufgehoben worden ist. Das Gebiet liegt aber weiterhin in einer vom regionalen Raumordnungsplan Region D... - Teilbereich Windenergie -festgesetzten Vorrangfläche für Windenergie. Bezüglich des Baugebietes B..., in dem das Anwesen der Klägerin liegt, existierte ebenfalls ein Bebauungsplan der Ortsgemeinde A..., der hier ein reines Wohngebiet festsetzte. Wegen formeller Mängel ist dieser Plan indessen nie wirksam geworden und inzwischen auch wieder aufgehoben worden.

4

Die Beigeladene beantragte am 25. Juni 2010 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlicher Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in dem genannten Windpark, und zwar eine auf der Gemarkung A..., Flur …, Parzellen … und …, eine auf der Gemarkung F..., Flur …, Parzelle … und … schließlich eine weitere auf der Gemarkung F..., Flur …, Parzellen … und …. Der Beklagte erteilte diese schließlich mit Bescheid vom 13. März 2012, nachdem in der Zwischenzeit der Bebauungsplan C... für die Windkraft aufgehoben worden war. Unter Ziffer II. Nr. 11 „Immissionsschutz“ setzte der Beklagte für den Immissionspunkt B... eine maximale Gesamtbelastung nachts von 40 dB(A) fest und begründete dies mit der Einstufung des Gebiets B... als allgemeines Wohngebiet, weil hier ein Architekturbüro, ein Rechtsanwaltsbüro, eine Jagdschule mit Schulungsräumen, ein Photograph sowie ein Holzbauunternehmen ansässig seien. Die Festlegung eines Grenzwertes für ein WA-Gebiet sei auch deshalb geboten, weil die am Ortsrand gelegenen Gebäude mit der vorhandenen Situation vorbelastet seien, da bereits privilegierte Windkraftanlagen existierten. Von daher sei ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit als Ergebnis einer Mittelwertbildung zwischen reinem Wohngebiet und Außenbereich geboten. Des Weiteren wurden unter Ziffer II. Nr. 12 bis 17 weitere Anordnungen zum Lärmschutz getroffen. In Ziffer III. Nr. 18 wurde außerdem eine maximale Gesamtbeschattungsdauer normiert. Am 30. April 2012 ordnete der Beklagte zudem die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an.

5

Gegen die ihr persönlich am 16. März 2012 zugestellte Genehmigung legte die Klägerin am 09. Juli 2012 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, es handele sich bei der Straße „B...“ um ein reines Wohngebiet. Es fehlten drei Messberichte der geplanten Anlage Enercon E 101. Die Aufhebung des maßgeblichen Bebauungsplanes Anfang 2012 sei rechtswidrig. Belange des Artenschutzes seien nicht in ausreichender Weise gewürdigt worden.

6

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung an, bei der Beurteilung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte könne offen bleiben, ob das Wohnhaus der Klägerin in einem reinen Wohngebiet liege, wofür manches spreche, oder nicht. Vorliegend wohne die Klägerin am Rande eines Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich. Dort könne sie von Rechts wegen nur Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren, die mit der Wohnbebauung nicht mehr verträglich seien. Maßgeblich für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich lägen, seien deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet.

7

Die Klägerin hat bereits am 13. April 2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Beifügung einer Kopie der Genehmigung Klage erhoben. Das Verfahren ist zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens vorübergehend ausgesetzt und nach dessen Abschluss fortgesetzt worden.

8

Soweit sich der Genehmigungsbescheid auf sich auf eine Windkraftanlage auf der der Gemarkung A..., Flur …, Parzellen … und … bezieht, ist das vorliegende Verfahren nach der Erteilung einer Änderungsgenehmigung aufgrund einer übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden. Die Änderungsgenehmigung ist Gegenstand des Verfahrens 6 K 962/14.TR.

9

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an:

10

Bei Errichtung der genehmigten Anlagen würde sie in der Gesamtbetrachtung mit der bereits bestehenden Belastung unzumutbarer Schallbeeinträchtigungen ausgesetzt werden. Sie wohne in einem faktischen reinen Wohngebiet. Hier gelte ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 35 dB(A), der nach den vorliegenden Berechnungen eindeutig überschritten werde. Für den IO 9, Haus B... , welches nur 10 Meter von ihrem entfernt liege, sei eine Gesamtbelastung von 40 dB(A) zugelassen worden. Die Bildung eines Mittelwertes als Grundlage dieser Grenzwertbestimmung sei nicht zulässig. Selbst bei grundsätzlicher Zulassung dieser Verfahrensweise müsste ein deutlich geringer Wert festgesetzt werden. Bei einem reinen Wohngebiet genieße jedes Gebäude den gleichen Schutz, auch die Ortsrandbebauung. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Wohnbebauung viel früher als die Windkraftnutzung stattgefunden habe.

11

Von daher sei auch die Aufhebung des Bebauungsplanes des Windparks wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig. Diese sei nur erfolgt, um höhere und Mehrauflagen zuzulassen und dies einseitig zu Lasten der Anwohner. Schließlich seien die Belange des Artenschutzes und des Tierschutzes nicht berücksichtigt worden. Es existiere hier ein Fledermaushabitat und auch das Habitat eines Rotmilans. Hierauf könne sie sich additiv berufen, da sie in anderen Rechten verletzt werde.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 insoweit aufzuheben, als er sich auf die beiden Windkraftanlagen in der Gemarkung F..., Flur …, Flurstück … bzw. Flur …, Flurstücke … und …, bezieht.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er trägt vor, die Mittelwertbildung sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da am Rande des Außenbereiches ohnehin ohne Weiteres kein Anspruch auf „Ruhe“ bestehe. Gleichzeitig sei im Rahmen der Immissionsprognosen nachgewiesen worden, dass mit den zu Grunde gelegten Emissionswerten die genannten Immissionswerte sicher eingehalten werden könnten. Bezüglich des Artenschutzes seien ausreichende Vorkehrungen getroffen worden.

17

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, denn die Klägerin habe den Widerspruch verspätet eingelegt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks grundsätzlich nicht verlangen könne, dass eine Windkraftanlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden solle, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach der TA-Lärm einhalte. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass sich der Eigentümer mit Rücksicht auf die besondere Lage seines Grundstücks am Rande des Außenbereichs auf Veränderungen und Benachteiligungen einstellen müsse. Der Eigentümer eines derartigen Grundstückes könne nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emitierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entstehen könne. Ausweislich des Schallgutachtens liege im Übrigen erst durch den Sicherheitszuschlag bei der Gesamtbelastung eine Überschreitung des nachts zulässigen Immissionsrichtwertes für reine Wohngebiete von 35 dB(A) um lediglich 1 bzw. 2 dB(A) vor, falls man die für ein reines Wohngebiet relevanten Immissionsrichtwerte als maßgeblich ansehen wollte.

20

Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 5 K 610/13.TR und 5 K 399/12.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt hat.

23

Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dabei ist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einlegung des Widerspruchs nicht fristgemäß. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

24

Der Klägerbevollmächtigte hat am 12. Dezember 2011 dem Beklagten eine Vollmacht vorgelegt, die das Datum „3. Februar 2011“ trägt. Einschränkungen sind der Vollmacht nicht zu entnehmen, so dass Zustellungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 S. 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – nach Vorlage der Vollmacht an den Klägerbevollmächtigten zu richten waren. Der maßgebliche Genehmigungsbescheid ist indessen am 16. März 2012 der Klägerin persönlich zugestellt worden. Der somit vorliegende Zustellungsmangel ist jedoch nach § 8 VwZG geheilt worden. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach dieser Vorschrift als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. „Empfangsberechtigter“ ist derjenigen, an den die Zustellung des Bescheides nach dem Gesetz zu richten war (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – BVerwGE 104, S. 301, 313). Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück erhalten, wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (BVerwG, a.a.O.). Der Klägerbevollmächtigte hat den Genehmigungsbescheid in Auszügen bei Erhebung der Klage zum Aktenzeichen 5 K 399/12.TR am 13. April 2012 vorgelegt. Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit dem Beigeladenenbevollmächtigten davon aus, dass es dem Klägerbevollmächtigten jedenfalls spätestens am 13. April 2012 möglich gewesen ist, von dem Inhalt des Genehmigungsbescheides Kenntnis zu erlangen. In diesem Zeitpunkt war mithin der Zustellungsmangel nach § 8 VwZG geheilt.

25

Mit der Heilung des Zustandsmangels – spätestens - am 13. April 2012 begann die Widerspruchsfrist zu laufen. Da Mängel der Rechtsbehelfsbelehrung im Genehmigungsbescheid nicht zu erkennen sind, endete die Widerspruchsfrist damit am Montag, dem 14. Mai 2012. Der Klägerbevollmächtigte hat indessen erst am 6. Juli 2012 überhaupt Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch war daher verfristet. Wiedereinsetzungsgründe (vgl. § 60 VwGO) hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.

26

Dieser Fehler ist auch nicht durch die Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet geheilt worden. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten war nämlich nicht befugt, sich über die Verfristung des Widerspruchs hinwegzusetzen. Zwar steht es im Falle einseitig belastender Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde, durch eine Sachentscheidung den Rechtsweg neu zu eröffnen, da ihr als Herrin des Vorverfahrens eine entsprechende Kompetenz zukommt. Anderes gilt jedoch – wie hier – für Verwaltungsakte mit Drittwirkung, wenn durch eine Sachentscheidung die Rechtsposition eines durch den unanfechtbaren Verwaltungsakt Begünstigten wieder entzogen würde, da es in diesem Fall die Widerspruchsfrist nicht lediglich dem Schutz der Widerspruchsbehörde dient und eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung im Widerspruchsverfahren nicht besteht (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1998 – 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85, 86; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36/09, NJW 2010, 1686, 1688). Der Kreisrechtsausschuss war somit nicht befugt, über den Widerspruch, der erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden ist, sachlich zu entscheiden.

27

Ungeachtet dessen ist die Klage auch unbegründet.

28

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 5. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

29

Eine Verletzung drittschützender Verfahrensbestimmungen liegt nicht vor. Die Klägerin ist allerdings befugt, das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu rügen. Zwar dient die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit ohne erkennbaren Bezug zur Rechtsstellung eines Einzelnen. Jedoch darf nach § 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs auch ein Dritter die fehlende UVP rügen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG – juris mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 -, juris). Gemäß § 3a S. 4 UVPG unterliegt die aufgrund einer Vorprüfung getroffenen behördlichen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, allerdings einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 -, ZUR 2014, 288).

30

Vor diesem Hintergrund ist die von dem Beklagten vorgenommene UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene Vorprüfung ist Ziffer 1.6.3 der Spalte 2 zu Anlage 1 des UVPG. Danach ist bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen – zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 3b UVPG) 5 - eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. § 3c UVPG bestimmt, dass, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß der in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind (§ 3c S. 2 UVPG).

31

Der Beklagte ist in seiner Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten sind. Er hat hierbei erwogen, dass die Standortbereiche keine besonderen Potentiale oder Empfindlichkeiten aufwiesen. Konflikte mit den aktuellen Flächennutzungen insbesondere unter künftigen Windkraftstandorten seien nicht zu erwarten. Das Potential für den Arten- und Biotopschutz sei aufgrund der vorherrschenden Acker- und Grünlandnutzungen deutlich eingeschränkt, für die Artengruppe der Vögel sei bei Beachtung der Brutzeiten aufgrund einer fachgutachterlichen Vorabeinschätzung keine erhebliche Betroffenheit zu erwarten. Für die Betroffenheit der Artengruppe der Fledermäuse seien nach fachgutachterlicher Vorabeinschätzung durch entsprechende jahreszeitliche Abschaltalgorithmen die Betroffenheiten hinreichend und sicher zu minimieren. Die Feinsteuerung der Abschaltalgorithmen solle dabei über ein nachgezogenes Höhenmonitoring erfolgen. Angesichts der umgebenden intensiven Flächennutzungen seien zudem auf den abgemagerten Standorten von Wegerändern und Kranstellflächen diversitätserhöhende Effekte zu erwarten. Für die Betroffenheiten der nächstgelegenen Siedlungsflächen lägen gutachterliche Stellungnahmen zu Schallimmissionen und Schattenwurf vor, welche die Bedingungen für eine hinreichende Verträglichkeit aufzeigten. Aus fachgutachterlicher Sicht könne somit von einer vertiefenden und auch alternativen umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Regelnde Details zur Wirkungsbeschränkung könnten jederzeit hinreichend im Zuge des zum immissionsschutzrechtlichen Antrag zu erstellenden Naturschutzfachbeitrages sowie zu einzelnen Auflagen in den Genehmigungen eingebracht werden. Nach Überzeugung der Kammer wurde die Vorprüfung nach den entsprechenden Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt. Auch das Ergebnis ist nachvollziehbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nahegelegene Naturschutzgebiete oder FFH-Gebiete nicht vorhanden sind. Die Klägerin berichtet vielmehr selbst von einem Gewerbegebiet in einer Entfernung von 1,5 km.

32

Eine sonstige Verletzung drittschützender Verfahrensbestimmungen ist nicht ersichtlich.

33

Die Genehmigung des Beklagten verletzt auch keine materiellen Rechte der Klägerin. Der Beklagte hat bei Erteilung der Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht gegen den immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatz verstoßen. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten ausgesprochene immissions-schutzrechtliche Genehmigung sind u.a. § 4 – 6, 19 Bundesimmissions-schutzgesetz - BImSchG -. Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und so zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung nicht zu Lasten der Klägerin gegen den vorgenannten Schutzgrundsatz verstoßen, indem sie Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt hat.

34

Die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits – abgesehen vom möglichen Einfluss eines Bestandsschutzes – 1. von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und 2. von den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen. Als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Lärmeinwirkungen hat der Beklagte in seinem Bescheid die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zu Grunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

35

Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Gebietes ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Umgebungsbebauung des Wohnhauses der Klägerin um ein faktisches reines Wohngebiet handelt. Die Kammer konnte bei ihrer Ortsbesichtigung eine gewerbliche Nutzung der Straße „B...“ in A... nicht feststellen. Es handelte sich vielmehr nach Augenschein ausschließlich um eine Wohnnutzung in der Umgebung des Anwesens der Klägerin. Der Beklagte und die Beigeladene haben auch nicht dargelegt, in der Umgebung des Anwesens der Klägerin gebe es eine gewerbliche Nutzung, die über den auch in einem reinen Wohngebiet zulässigen Rahmen (vgl. §§ 3, 13 BauNVO) hinausginge. Daher besteht keine Veranlassung, den Charakter der Umgebung als reines Wohngebiet in Zweifel zu ziehen.

36

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten grundsätzlich tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) (Nr. 6.1e TA-Lärm). Der Beklagte hat in seinem Genehmigungsbescheid indessen einen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1d (TA-Lärm) von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt und hierbei berücksichtigt, dass das Anwesen der Klägerin am Rande eines reinen Wohngebietes zum Außenbereich hin liegt. Diese Erwägungen im Bescheid des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 205; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. September 2001 – 7 A 12122/00.OVG -, Urteilsabdruck S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 8 A 10537/11.OVG -, Beschlussabdruck S. 5 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung kann der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks grundsätzlich nicht verlangen, dass eine lärmemittierende Anlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden soll, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1e TA-Lärm einhält. Unter Beachtung des für beide Seiten geltenden Gebots der Rücksichtnahme kommt es vielmehr darauf an, in welchem Umfang es dem Eigentümer des am Ortsrand zum Außenbereich gelegenen Grundstücks nach den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles zuzumuten ist, die Auswirkungen eines Außenbereichsvorhabens hinzunehmen. Dem durch die besondere Lage eines solchen Grundstücks verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers ist dabei in der Regel durch die Einhaltung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1d TA-Lärm genüge getan. Der Eigentümer eines Grundstücks am Rande eines reinen Wohngebietes kann daher allenfalls darauf vertrauen, dass im benachbarten Außenbereich keine Nutzung entsteht, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Das gilt auch, wenn sich - wie im vorliegenden Fall- eine zusammenhängende Bebauung nur als schmaler Streifen in den angrenzenden Außenbereich hinein erstreckt. Eine solches „Hineinwuchern“ des Innenbereichs in den Außenbereich mag zwar unter städtebaulichen Gesichtspunkten problematisch sein. Weshalb die Eigentümer der zu einem solchen „Innenbereichsast“ gehörenden und an den Außenbereich grenzenden Grundstücke jedoch nur in geringerem Umfang als die Eigentümer sonstiger Randlagengrundstücke verpflichtet sein sollten, Rücksicht auf die Funktion des Außenbereichs zu nehmen, erschließt sich der Kammer nicht. Den für das Grundstück der Klägerin erforderlichen Schutz hat der Beklagte hier berücksichtigt, indem er in der Lärmschutzauflage im Genehmigungsbescheid als Richtwert denjenigen für ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat.

37

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts sicher eingehalten werden kann. Die Beigeladenen hat im Genehmigungsverfahren ein Schallgutachten für fünf Windenergieanlagen am Standort A... vorgelegt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens werden die zulässigen Nacht-Immissionsrichtwerte am Immissionsort B... unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit eingehalten. Das vorgelegte Gutachten hat sich dabei auch mit dem bestehenden Gewerbegebiet E... sowie mit der Vorbelastung durch bereits bestehende Anlagen auseinandergesetzt. Rechtsfehler vermag das Gericht diesbezüglich nicht zu erkennen.

38

Das Gericht kann auch offenlassen, ob der Abstand der geplanten Anlagen zu dem Wohnhaus der Klägerin 1000 m unterschreitet. Zwar enthält der Regionale Raumordnungsplan Region D... - Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie (genehmigt mit Bescheid vom 13. Mai 2004, vgl. https://www.plg-region-trier.de/upload/Text_311.pdf) das Ausschlusskriterium „1.000-m-Mindestabstand um Gemeinden mit der besonderen Funktion Wohnen“ (Gliederungsnummer 3.1.2, Tabelle 2, Nr. 4.2). Dieses Kriterium entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin. Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2004 - 8 B 11696/04.OVG -. Diese beziehen sich zwar auf den in dem Regionalen Raumordnungsplan ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Mindestabstand von 500 m von Wohnbebauung (s. Tabelle 2, Nr. 4.1), gelten aber ebenso für das von der Klägerin in Anspruch genommene Ausschlusskriterium. In dem Beschluss heißt es: „Dieser Mindestabstand ist keineswegs in dem genannten regionalen Raumordnungsplan - etwa im Rahmen einer Zielfestsetzung - vorgeschrieben, sondern er bildet lediglich ein der Planung zugrunde liegendes Kriterium, das - mit anderen Kriterien zusammen - das Ziel hat, geeignete und mit sonstigen Erfordernissen und Funktionen der Raumordnung verträgliche Gebiete für Windenergieanlagen auszuwählen. Dabei soll mit diesem Mindestabstand den in § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 8 und 11 ROG genannten Grundsätzen der Raumordnung Rechnung getragen werden. Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraft auf der Grundlage eines derart pauschalierten Abstandes soll sicherstellen, dass im Allgemeinen die geplanten Windenergieanlagen nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung verbunden sind, und zwar auch dann, wenn die Vorranggebiete mit den größtmöglichen Anlagen in höchstmöglicher Konzentration besetzt werden (s. II.8 der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans). Das 500 m- Abstandkriterium ist somit lediglich eine planerische Leitlinie für die Ausweisung der Vorranggebiete, eine darüber hinausgehende Schutzwirkung für den Einzelnen kommt ihm nicht zu. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine diesen Schutzabstand nicht beachtende Windkraftanlage zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für einen Nachbarn führt, wie andererseits die Einhaltung des Abstandes allein nicht geeignet ist, derartige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen.“

39

Soweit die Klägerin ferner Belange des Natur- und Artenschutzes rügt, fehlt es an ihrer individuellen Rechtsverletzung. Dem Einzelnen stehen auch unter europarechtlichen Vorzeichen keine subjektiven Individualrechte auf Artenschutz zu (OVG RP, a.a.O.; Gärditz, NVwZ 2014, S. 1, 5 f). Gleiches gilt für die Rüge der „Rechtswidrigkeit der Genehmigung i.V.m. dem EEG“. Insoweit ist ebenfalls die Verletzung einer drittschützenden Norm nicht erkennbar. Das Gericht hat daher keine Veranlassung gesehen, dem Antrag der Klägerin, die Sache dem EuGH vorzulegen, näherzutreten.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

41

Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung nach näherer Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegen.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnanwesens in A..., B... . Nordöstlich ihres Anwesens liegt in ca. 1.000 Meter Entfernung der Windpark C..., indem zur Zeit sechs Windkraftanlagen vorhanden sind.

3

Bezüglich des Windparks C... existierte ein Bebauungsplan, der Anfang des Jahres 2012 wieder aufgehoben worden ist. Das Gebiet liegt aber weiterhin in einer vom regionalen Raumordnungsplan Region D... - Teilbereich Windenergie -festgesetzten Vorrangfläche für Windenergie. Bezüglich des Baugebietes B..., in dem das Anwesen der Klägerin liegt, existierte ebenfalls ein Bebauungsplan der Ortsgemeinde A..., der hier ein reines Wohngebiet festsetzte. Wegen formeller Mängel ist dieser Plan indessen nie wirksam geworden und inzwischen auch wieder aufgehoben worden.

4

Die Beigeladene beantragte am 25. Juni 2010 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlicher Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in dem genannten Windpark, und zwar eine auf der Gemarkung A..., Flur …, Parzellen … und …, eine auf der Gemarkung F..., Flur …, Parzelle … und … schließlich eine weitere auf der Gemarkung F..., Flur …, Parzellen … und …. Der Beklagte erteilte diese schließlich mit Bescheid vom 13. März 2012, nachdem in der Zwischenzeit der Bebauungsplan C... für die Windkraft aufgehoben worden war. Unter Ziffer II. Nr. 11 „Immissionsschutz“ setzte der Beklagte für den Immissionspunkt B... eine maximale Gesamtbelastung nachts von 40 dB(A) fest und begründete dies mit der Einstufung des Gebiets B... als allgemeines Wohngebiet, weil hier ein Architekturbüro, ein Rechtsanwaltsbüro, eine Jagdschule mit Schulungsräumen, ein Photograph sowie ein Holzbauunternehmen ansässig seien. Die Festlegung eines Grenzwertes für ein WA-Gebiet sei auch deshalb geboten, weil die am Ortsrand gelegenen Gebäude mit der vorhandenen Situation vorbelastet seien, da bereits privilegierte Windkraftanlagen existierten. Von daher sei ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit als Ergebnis einer Mittelwertbildung zwischen reinem Wohngebiet und Außenbereich geboten. Des Weiteren wurden unter Ziffer II. Nr. 12 bis 17 weitere Anordnungen zum Lärmschutz getroffen. In Ziffer III. Nr. 18 wurde außerdem eine maximale Gesamtbeschattungsdauer normiert. Am 30. April 2012 ordnete der Beklagte zudem die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an.

5

Gegen die ihr persönlich am 16. März 2012 zugestellte Genehmigung legte die Klägerin am 09. Juli 2012 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, es handele sich bei der Straße „B...“ um ein reines Wohngebiet. Es fehlten drei Messberichte der geplanten Anlage Enercon E 101. Die Aufhebung des maßgeblichen Bebauungsplanes Anfang 2012 sei rechtswidrig. Belange des Artenschutzes seien nicht in ausreichender Weise gewürdigt worden.

6

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung an, bei der Beurteilung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte könne offen bleiben, ob das Wohnhaus der Klägerin in einem reinen Wohngebiet liege, wofür manches spreche, oder nicht. Vorliegend wohne die Klägerin am Rande eines Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich. Dort könne sie von Rechts wegen nur Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren, die mit der Wohnbebauung nicht mehr verträglich seien. Maßgeblich für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich lägen, seien deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet.

7

Die Klägerin hat bereits am 13. April 2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Beifügung einer Kopie der Genehmigung Klage erhoben. Das Verfahren ist zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens vorübergehend ausgesetzt und nach dessen Abschluss fortgesetzt worden.

8

Soweit sich der Genehmigungsbescheid auf sich auf eine Windkraftanlage auf der der Gemarkung A..., Flur …, Parzellen … und … bezieht, ist das vorliegende Verfahren nach der Erteilung einer Änderungsgenehmigung aufgrund einer übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden. Die Änderungsgenehmigung ist Gegenstand des Verfahrens 6 K 962/14.TR.

9

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an:

10

Bei Errichtung der genehmigten Anlagen würde sie in der Gesamtbetrachtung mit der bereits bestehenden Belastung unzumutbarer Schallbeeinträchtigungen ausgesetzt werden. Sie wohne in einem faktischen reinen Wohngebiet. Hier gelte ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 35 dB(A), der nach den vorliegenden Berechnungen eindeutig überschritten werde. Für den IO 9, Haus B... , welches nur 10 Meter von ihrem entfernt liege, sei eine Gesamtbelastung von 40 dB(A) zugelassen worden. Die Bildung eines Mittelwertes als Grundlage dieser Grenzwertbestimmung sei nicht zulässig. Selbst bei grundsätzlicher Zulassung dieser Verfahrensweise müsste ein deutlich geringer Wert festgesetzt werden. Bei einem reinen Wohngebiet genieße jedes Gebäude den gleichen Schutz, auch die Ortsrandbebauung. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Wohnbebauung viel früher als die Windkraftnutzung stattgefunden habe.

11

Von daher sei auch die Aufhebung des Bebauungsplanes des Windparks wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig. Diese sei nur erfolgt, um höhere und Mehrauflagen zuzulassen und dies einseitig zu Lasten der Anwohner. Schließlich seien die Belange des Artenschutzes und des Tierschutzes nicht berücksichtigt worden. Es existiere hier ein Fledermaushabitat und auch das Habitat eines Rotmilans. Hierauf könne sie sich additiv berufen, da sie in anderen Rechten verletzt werde.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 insoweit aufzuheben, als er sich auf die beiden Windkraftanlagen in der Gemarkung F..., Flur …, Flurstück … bzw. Flur …, Flurstücke … und …, bezieht.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er trägt vor, die Mittelwertbildung sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da am Rande des Außenbereiches ohnehin ohne Weiteres kein Anspruch auf „Ruhe“ bestehe. Gleichzeitig sei im Rahmen der Immissionsprognosen nachgewiesen worden, dass mit den zu Grunde gelegten Emissionswerten die genannten Immissionswerte sicher eingehalten werden könnten. Bezüglich des Artenschutzes seien ausreichende Vorkehrungen getroffen worden.

17

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, denn die Klägerin habe den Widerspruch verspätet eingelegt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks grundsätzlich nicht verlangen könne, dass eine Windkraftanlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden solle, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach der TA-Lärm einhalte. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass sich der Eigentümer mit Rücksicht auf die besondere Lage seines Grundstücks am Rande des Außenbereichs auf Veränderungen und Benachteiligungen einstellen müsse. Der Eigentümer eines derartigen Grundstückes könne nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emitierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entstehen könne. Ausweislich des Schallgutachtens liege im Übrigen erst durch den Sicherheitszuschlag bei der Gesamtbelastung eine Überschreitung des nachts zulässigen Immissionsrichtwertes für reine Wohngebiete von 35 dB(A) um lediglich 1 bzw. 2 dB(A) vor, falls man die für ein reines Wohngebiet relevanten Immissionsrichtwerte als maßgeblich ansehen wollte.

20

Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 5 K 610/13.TR und 5 K 399/12.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt hat.

23

Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dabei ist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einlegung des Widerspruchs nicht fristgemäß. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

24

Der Klägerbevollmächtigte hat am 12. Dezember 2011 dem Beklagten eine Vollmacht vorgelegt, die das Datum „3. Februar 2011“ trägt. Einschränkungen sind der Vollmacht nicht zu entnehmen, so dass Zustellungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 S. 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – nach Vorlage der Vollmacht an den Klägerbevollmächtigten zu richten waren. Der maßgebliche Genehmigungsbescheid ist indessen am 16. März 2012 der Klägerin persönlich zugestellt worden. Der somit vorliegende Zustellungsmangel ist jedoch nach § 8 VwZG geheilt worden. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach dieser Vorschrift als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. „Empfangsberechtigter“ ist derjenigen, an den die Zustellung des Bescheides nach dem Gesetz zu richten war (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – BVerwGE 104, S. 301, 313). Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück erhalten, wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (BVerwG, a.a.O.). Der Klägerbevollmächtigte hat den Genehmigungsbescheid in Auszügen bei Erhebung der Klage zum Aktenzeichen 5 K 399/12.TR am 13. April 2012 vorgelegt. Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit dem Beigeladenenbevollmächtigten davon aus, dass es dem Klägerbevollmächtigten jedenfalls spätestens am 13. April 2012 möglich gewesen ist, von dem Inhalt des Genehmigungsbescheides Kenntnis zu erlangen. In diesem Zeitpunkt war mithin der Zustellungsmangel nach § 8 VwZG geheilt.

25

Mit der Heilung des Zustandsmangels – spätestens - am 13. April 2012 begann die Widerspruchsfrist zu laufen. Da Mängel der Rechtsbehelfsbelehrung im Genehmigungsbescheid nicht zu erkennen sind, endete die Widerspruchsfrist damit am Montag, dem 14. Mai 2012. Der Klägerbevollmächtigte hat indessen erst am 6. Juli 2012 überhaupt Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch war daher verfristet. Wiedereinsetzungsgründe (vgl. § 60 VwGO) hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.

26

Dieser Fehler ist auch nicht durch die Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet geheilt worden. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten war nämlich nicht befugt, sich über die Verfristung des Widerspruchs hinwegzusetzen. Zwar steht es im Falle einseitig belastender Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde, durch eine Sachentscheidung den Rechtsweg neu zu eröffnen, da ihr als Herrin des Vorverfahrens eine entsprechende Kompetenz zukommt. Anderes gilt jedoch – wie hier – für Verwaltungsakte mit Drittwirkung, wenn durch eine Sachentscheidung die Rechtsposition eines durch den unanfechtbaren Verwaltungsakt Begünstigten wieder entzogen würde, da es in diesem Fall die Widerspruchsfrist nicht lediglich dem Schutz der Widerspruchsbehörde dient und eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung im Widerspruchsverfahren nicht besteht (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1998 – 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85, 86; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36/09, NJW 2010, 1686, 1688). Der Kreisrechtsausschuss war somit nicht befugt, über den Widerspruch, der erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden ist, sachlich zu entscheiden.

27

Ungeachtet dessen ist die Klage auch unbegründet.

28

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 5. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

29

Eine Verletzung drittschützender Verfahrensbestimmungen liegt nicht vor. Die Klägerin ist allerdings befugt, das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu rügen. Zwar dient die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit ohne erkennbaren Bezug zur Rechtsstellung eines Einzelnen. Jedoch darf nach § 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs auch ein Dritter die fehlende UVP rügen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG – juris mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 -, juris). Gemäß § 3a S. 4 UVPG unterliegt die aufgrund einer Vorprüfung getroffenen behördlichen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, allerdings einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 -, ZUR 2014, 288).

30

Vor diesem Hintergrund ist die von dem Beklagten vorgenommene UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene Vorprüfung ist Ziffer 1.6.3 der Spalte 2 zu Anlage 1 des UVPG. Danach ist bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen – zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 3b UVPG) 5 - eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. § 3c UVPG bestimmt, dass, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß der in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind (§ 3c S. 2 UVPG).

31

Der Beklagte ist in seiner Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten sind. Er hat hierbei erwogen, dass die Standortbereiche keine besonderen Potentiale oder Empfindlichkeiten aufwiesen. Konflikte mit den aktuellen Flächennutzungen insbesondere unter künftigen Windkraftstandorten seien nicht zu erwarten. Das Potential für den Arten- und Biotopschutz sei aufgrund der vorherrschenden Acker- und Grünlandnutzungen deutlich eingeschränkt, für die Artengruppe der Vögel sei bei Beachtung der Brutzeiten aufgrund einer fachgutachterlichen Vorabeinschätzung keine erhebliche Betroffenheit zu erwarten. Für die Betroffenheit der Artengruppe der Fledermäuse seien nach fachgutachterlicher Vorabeinschätzung durch entsprechende jahreszeitliche Abschaltalgorithmen die Betroffenheiten hinreichend und sicher zu minimieren. Die Feinsteuerung der Abschaltalgorithmen solle dabei über ein nachgezogenes Höhenmonitoring erfolgen. Angesichts der umgebenden intensiven Flächennutzungen seien zudem auf den abgemagerten Standorten von Wegerändern und Kranstellflächen diversitätserhöhende Effekte zu erwarten. Für die Betroffenheiten der nächstgelegenen Siedlungsflächen lägen gutachterliche Stellungnahmen zu Schallimmissionen und Schattenwurf vor, welche die Bedingungen für eine hinreichende Verträglichkeit aufzeigten. Aus fachgutachterlicher Sicht könne somit von einer vertiefenden und auch alternativen umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Regelnde Details zur Wirkungsbeschränkung könnten jederzeit hinreichend im Zuge des zum immissionsschutzrechtlichen Antrag zu erstellenden Naturschutzfachbeitrages sowie zu einzelnen Auflagen in den Genehmigungen eingebracht werden. Nach Überzeugung der Kammer wurde die Vorprüfung nach den entsprechenden Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt. Auch das Ergebnis ist nachvollziehbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nahegelegene Naturschutzgebiete oder FFH-Gebiete nicht vorhanden sind. Die Klägerin berichtet vielmehr selbst von einem Gewerbegebiet in einer Entfernung von 1,5 km.

32

Eine sonstige Verletzung drittschützender Verfahrensbestimmungen ist nicht ersichtlich.

33

Die Genehmigung des Beklagten verletzt auch keine materiellen Rechte der Klägerin. Der Beklagte hat bei Erteilung der Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht gegen den immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatz verstoßen. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten ausgesprochene immissions-schutzrechtliche Genehmigung sind u.a. § 4 – 6, 19 Bundesimmissions-schutzgesetz - BImSchG -. Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und so zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung nicht zu Lasten der Klägerin gegen den vorgenannten Schutzgrundsatz verstoßen, indem sie Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt hat.

34

Die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits – abgesehen vom möglichen Einfluss eines Bestandsschutzes – 1. von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und 2. von den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen. Als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Lärmeinwirkungen hat der Beklagte in seinem Bescheid die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zu Grunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

35

Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Gebietes ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Umgebungsbebauung des Wohnhauses der Klägerin um ein faktisches reines Wohngebiet handelt. Die Kammer konnte bei ihrer Ortsbesichtigung eine gewerbliche Nutzung der Straße „B...“ in A... nicht feststellen. Es handelte sich vielmehr nach Augenschein ausschließlich um eine Wohnnutzung in der Umgebung des Anwesens der Klägerin. Der Beklagte und die Beigeladene haben auch nicht dargelegt, in der Umgebung des Anwesens der Klägerin gebe es eine gewerbliche Nutzung, die über den auch in einem reinen Wohngebiet zulässigen Rahmen (vgl. §§ 3, 13 BauNVO) hinausginge. Daher besteht keine Veranlassung, den Charakter der Umgebung als reines Wohngebiet in Zweifel zu ziehen.

36

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten grundsätzlich tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) (Nr. 6.1e TA-Lärm). Der Beklagte hat in seinem Genehmigungsbescheid indessen einen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1d (TA-Lärm) von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt und hierbei berücksichtigt, dass das Anwesen der Klägerin am Rande eines reinen Wohngebietes zum Außenbereich hin liegt. Diese Erwägungen im Bescheid des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 205; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. September 2001 – 7 A 12122/00.OVG -, Urteilsabdruck S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 8 A 10537/11.OVG -, Beschlussabdruck S. 5 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung kann der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks grundsätzlich nicht verlangen, dass eine lärmemittierende Anlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden soll, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1e TA-Lärm einhält. Unter Beachtung des für beide Seiten geltenden Gebots der Rücksichtnahme kommt es vielmehr darauf an, in welchem Umfang es dem Eigentümer des am Ortsrand zum Außenbereich gelegenen Grundstücks nach den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles zuzumuten ist, die Auswirkungen eines Außenbereichsvorhabens hinzunehmen. Dem durch die besondere Lage eines solchen Grundstücks verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers ist dabei in der Regel durch die Einhaltung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1d TA-Lärm genüge getan. Der Eigentümer eines Grundstücks am Rande eines reinen Wohngebietes kann daher allenfalls darauf vertrauen, dass im benachbarten Außenbereich keine Nutzung entsteht, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Das gilt auch, wenn sich - wie im vorliegenden Fall- eine zusammenhängende Bebauung nur als schmaler Streifen in den angrenzenden Außenbereich hinein erstreckt. Eine solches „Hineinwuchern“ des Innenbereichs in den Außenbereich mag zwar unter städtebaulichen Gesichtspunkten problematisch sein. Weshalb die Eigentümer der zu einem solchen „Innenbereichsast“ gehörenden und an den Außenbereich grenzenden Grundstücke jedoch nur in geringerem Umfang als die Eigentümer sonstiger Randlagengrundstücke verpflichtet sein sollten, Rücksicht auf die Funktion des Außenbereichs zu nehmen, erschließt sich der Kammer nicht. Den für das Grundstück der Klägerin erforderlichen Schutz hat der Beklagte hier berücksichtigt, indem er in der Lärmschutzauflage im Genehmigungsbescheid als Richtwert denjenigen für ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat.

37

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts sicher eingehalten werden kann. Die Beigeladenen hat im Genehmigungsverfahren ein Schallgutachten für fünf Windenergieanlagen am Standort A... vorgelegt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens werden die zulässigen Nacht-Immissionsrichtwerte am Immissionsort B... unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit eingehalten. Das vorgelegte Gutachten hat sich dabei auch mit dem bestehenden Gewerbegebiet E... sowie mit der Vorbelastung durch bereits bestehende Anlagen auseinandergesetzt. Rechtsfehler vermag das Gericht diesbezüglich nicht zu erkennen.

38

Das Gericht kann auch offenlassen, ob der Abstand der geplanten Anlagen zu dem Wohnhaus der Klägerin 1000 m unterschreitet. Zwar enthält der Regionale Raumordnungsplan Region D... - Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie (genehmigt mit Bescheid vom 13. Mai 2004, vgl. https://www.plg-region-trier.de/upload/Text_311.pdf) das Ausschlusskriterium „1.000-m-Mindestabstand um Gemeinden mit der besonderen Funktion Wohnen“ (Gliederungsnummer 3.1.2, Tabelle 2, Nr. 4.2). Dieses Kriterium entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin. Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2004 - 8 B 11696/04.OVG -. Diese beziehen sich zwar auf den in dem Regionalen Raumordnungsplan ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Mindestabstand von 500 m von Wohnbebauung (s. Tabelle 2, Nr. 4.1), gelten aber ebenso für das von der Klägerin in Anspruch genommene Ausschlusskriterium. In dem Beschluss heißt es: „Dieser Mindestabstand ist keineswegs in dem genannten regionalen Raumordnungsplan - etwa im Rahmen einer Zielfestsetzung - vorgeschrieben, sondern er bildet lediglich ein der Planung zugrunde liegendes Kriterium, das - mit anderen Kriterien zusammen - das Ziel hat, geeignete und mit sonstigen Erfordernissen und Funktionen der Raumordnung verträgliche Gebiete für Windenergieanlagen auszuwählen. Dabei soll mit diesem Mindestabstand den in § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 8 und 11 ROG genannten Grundsätzen der Raumordnung Rechnung getragen werden. Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraft auf der Grundlage eines derart pauschalierten Abstandes soll sicherstellen, dass im Allgemeinen die geplanten Windenergieanlagen nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung verbunden sind, und zwar auch dann, wenn die Vorranggebiete mit den größtmöglichen Anlagen in höchstmöglicher Konzentration besetzt werden (s. II.8 der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans). Das 500 m- Abstandkriterium ist somit lediglich eine planerische Leitlinie für die Ausweisung der Vorranggebiete, eine darüber hinausgehende Schutzwirkung für den Einzelnen kommt ihm nicht zu. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine diesen Schutzabstand nicht beachtende Windkraftanlage zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für einen Nachbarn führt, wie andererseits die Einhaltung des Abstandes allein nicht geeignet ist, derartige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen.“

39

Soweit die Klägerin ferner Belange des Natur- und Artenschutzes rügt, fehlt es an ihrer individuellen Rechtsverletzung. Dem Einzelnen stehen auch unter europarechtlichen Vorzeichen keine subjektiven Individualrechte auf Artenschutz zu (OVG RP, a.a.O.; Gärditz, NVwZ 2014, S. 1, 5 f). Gleiches gilt für die Rüge der „Rechtswidrigkeit der Genehmigung i.V.m. dem EEG“. Insoweit ist ebenfalls die Verletzung einer drittschützenden Norm nicht erkennbar. Das Gericht hat daher keine Veranlassung gesehen, dem Antrag der Klägerin, die Sache dem EuGH vorzulegen, näherzutreten.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

41

Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung nach näherer Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegen.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.