Verwaltungsgericht Trier Urteil, 24. Juni 2009 - 5 K 185/09.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der in .../Mosel wohnhafte und 1965 geborene Kläger erstrebt seine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten.
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Nachdem er die Beklagte informiert hatte, dass er ab dem 1. Oktober 2008 als Chefarzt im Krankenhaus ... tätig sein werde, teilte diese ihm mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008 mit, dass er ab diesem Zeitpunkt nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung Pflichtmitglied in ihrer Versorgungseinrichtung sei.
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Daraufhin beantragte der Kläger im August 2008 unter Hinweis darauf, dass er im Bereich der Ärztekammer Koblenz wohnhaft und dort bislang berufstätig sowie Mitglied der Berliner Ärzteversorgung sei, seine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten.
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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2008 ab und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht in Betracht komme. Der Wohnort des Klägers spiele insoweit keine Rolle, da er weder innerhalb ihres Zuständigkeitsbereich noch innerhalb desjenigen der Berliner Ärzteversorgung liege. Sofern sich der Kläger für eine der beteiligten Versorgungseinrichtungen entscheiden wolle, müsse geklärt werden, wo der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit liege.
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Mit seinem am 29. September 2009 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihn die für seinen Wohnort zuständigen Bezirksärztekammer Koblenz mit Bescheid vom 28. Juni 2004 von der Mitgliedschaft in der dortigen Versorgungseinrichtung zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung befreit habe. Demzufolge sei für seine Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung allein auf seinen Wohnort abzustellen. Dies werde auch durch die Bestimmung des § 128 SGB VI deutlich, die für die Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers in erster Linie auf den Wohnsitz und erst an dritter Stelle auf den Ort der Beschäftigung abstelle. Schließlich habe die Beklagte in einer eMail vom 24. November 2008 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch ihren Geschäftsführer selbst ausgeführt, dass in den Fällen, in denen ein Kammermitglied in zwei Kammerbereichen tätig sei, aber nur in einem der beiden zuständigen Versorgungswerke Mitglied sein wolle, das Wohnortprinzip eingreife; nur in den Fällen, in denen das Mitglied in dem Bereich der betroffenen Versorgungswerke keinen Wohnsitz habe, sei auf den Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit abzustellen. Im Übrigen müsse auch gesehen werden, dass die Satzung der Beklagten nicht auf den Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit abstelle. Er wolle unbedingt Mitglied der Berliner Ärzteversorgung bleiben, weil er bei einem Wechsel in das Versorgungswerk der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von 1.400,00 € monatlich verliere. Neben seiner Chefarzttätigkeit in ... sei er weiterhin privatärztlich im Bereich der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz tätig.
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Mit am 2. März 2009 zugestelltem Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2009 wies diese den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung des Bescheids wird unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen ergänzend ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Beklagten auch aus den Bestimmungen des Art. 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folge, weil er in ihrem Bezirk als Angestellter tätig sei und hier auch der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit liege.
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Am 1. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verweist und ergänzend ausführt, dass nach der eigenen Auffassung der Beklagten grundsätzlich das Wohnortprinzip anzuwenden sei. Infolge der von der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksärztekammer Koblenz ausgesprochenen Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in deren Versorgungseinrichtung zugunsten der Berliner Versorgungseinrichtung stelle diese die für seinen Wohnort zuständige Versorgungseinrichtung dar. Im Übrigen vertrete die Berliner Versorgungseinrichtung unter Hinweis auf die auch von der Beklagten zitierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Auffassung, dass bei einer ärztlichen Berufsausübung in mehreren Kammerbezirken das Wohnortprinzip gelte. Soweit die Beklagte auf den Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit abstelle, enthalte ihre Satzung keine diesbezügliche Regelung. Im Bereich der Bezirksärztekammer Koblenz sei er auf Honorarbasis ca. 13 Stunden wöchentlich tätig.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2009 zu verpflichten, ihn von der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten zu befreien.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass der Kläger dadurch, dass er Klage beim Verwaltungsgericht Trier und nicht beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben habe, zum Ausdruck gebracht habe, dass der Schwerpunkt seiner ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Beklagten liege. Innerhalb der ärztlichen Versorgungswerke bestehe eine Regelung dahingehend, dass bei einer gewünschten Doppelmitgliedschaft in mehreren Versorgungseinrichtungen in der jeweiligen Versorgungseinrichtung Abgaben aufgrund des jeweiligen sozialversicherungspflichtigen Entgeltes entrichtet werden müssten; einen Gestaltungsspielraum sehe die Satzung insoweit nicht vor. Wünsche ein Arzt die Mitgliedschaft nur in einem Versorgungswerk, sei das Wohnortprinzip anzuwenden. Dies gelte indessen vorliegend nicht, weil der Kläger zwar im Bereich der Bezirksärztekammer Koblenz wohnhaft, dort aber von einer Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung zugunsten der Berliner Ärzteversorgung befreit sei. Von daher sei nicht auf den Wohnort, sondern auf den Ort der "Haupttätigkeit" abzustellen, der angesichts des Umfangs der Chefarzttätigkeit in ... und der nur geringen Honorartätigkeit außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Bereich der Bezirksärztekammer Trier liege. Diese ihre Auffassung werde auch von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. geteilt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung, weil hierzu nur die klassischen Zweige der Sozialversicherung gehören, nämlich die Krankenversicherung, die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die Unfallversicherung und die Knappschaftsversicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris, und vom 24. Oktober 1967 - I C 6.65 -, juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).
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Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 52 Nr. 3 Sätze 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da sich der Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt und eine der in § 52 VwGO enthaltenen und auf den Wohnort des Klägers abstellenden Sondervorschriften nicht einschlägig ist, so dass entscheidend ist, dass der Erlass eines Verwaltungsakts innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Trier, nämlich am Sitz der Beklagten in Trier, erstrebt wird.
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Die demnach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
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Die Bezirksärztekammer Trier ist dabei gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als Träger ihrer Versorgungseinrichtung richtige Beklagte für das Begehren des Klägers, da die Versorgungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 20. Oktober 1978 (GVBl 1978, S. 649 ff.), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Vertreten wird die Beklagte allerdings gemäß § 12 Abs. 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung vom 21. März 1956 in der Fassung der 39. Änderung vom 7. Dezember 2005 abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung.
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten zur Seite.
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Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 HeilBG ist der Kläger kraft Gesetzes Mitglied der Bezirksärztekammer Trier, weil er als am Krankenhaus... tätiger Chefarzt der Abteilung Innere Medizin in deren Zuständigkeitsbereich seinen Beruf als Arzt ausübt. Insoweit kommt es für das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Bezirksärztekammer nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht darauf an, wo der Kläger wohnhaft ist, sondern ausschließlich darauf, wo er seinen Beruf als Arzt ausübt. Dies folgt insbesondere aus § 5 Abs. 2 HeilBG.
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Diese Mitgliedschaft in der Bezirksärztekammer Trier hat gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und § 14 Abs. 6 HeilBG zur Folge, dass der Kläger auch der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier als Pflichtmitglied angehört, wobei zu seinen Gunsten keine der in § 2 Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten geregelten Ausnahmen von einer Pflichtmitgliedschaft eingreift.
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Dies gilt zunächst für die Regelung des § 2 Abs. 2a der Satzung, nach der Ärzte, die zum Stichtag 31. Dezember 2004 Mitglied einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hatten, von einer Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind, weil der Kläger zum Stichtag das erforderliche Alter noch nicht erreicht hatte. Dabei ist auch gegen diese Altersgrenze rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris).
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Ferner greift zu Gunsten des Klägers auch nicht die Befreiungsregelung des § 2 Abs. 2d der Satzung, weil seine Chefarzttätigkeit nicht als geringfügige, gelegentliche Tätigkeit angesehen werden kann.
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Von daher sind zu Gunsten des Klägers keine der satzungsmäßig ausdrücklich geregelten Ausnahme/Befreiungstatbestände von einer Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten einschlägig.
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Die Beklagte ist auch nicht aufgrund höherrangiger Rechtsvorschriften verpflichtet, den Kläger von einer Pflichtmitgliedschaft in ihrer Versorgungseinrichtung zu befreien.
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Soweit der Kläger der Auffassung ist, aufgrund der Bestimmung des § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI müsse er von einer Pflichtmitgliedschaft befreit werden, weil sich in der gesetzlichen Rentenversicherung die örtliche Zuständigkeit eines Regionalträgers der Rentenversicherung in erster Linie nach dem Wohnsitz des Betreffenden richte, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, weil die genannte Vorschrift nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorgaben für die landes- und satzungsrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris Rdnr. 5, und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rdnr. 6).
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Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Von daher steht § 128 SGB VI einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht entgegen.
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Gegen eine Pflichtmitgliedschaft in einer ärztlichen Versorgungseinrichtung ist im Übrigen, wie das BVerfG bereits in seinen Entscheidungen vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, S. 354 ff., und vom 2. Mai 1961 - 1 BvR 203/53 -, BVerfGE 12, S. 319 ff. grundlegend und ihm folgend das BVerwG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris) entschieden haben, grundsätzlich sowohl bei freiberuflich tätigen Ärzten als auch bei Ärzten im Angestelltenverhältnis rechtlich nichts zu erinnern, insbesondere verstößt sie nicht gegen Grundrechte des Klägers.
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Bei der Einführung einer derartigen Pflichtversicherung liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, den Mitgliederkreis so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Eine Pflichtmitgliedschaft, die alle Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe in einem bestimmten Bundesland oder innerhalb des Bezirks einer berufsständischen Kammer umfasst, ist daher regelmäßig verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1977 - 1 BvL 11/74 - BVerfGE 44, S. 70, 90 f.; BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997 - 1 BvR 324/93 - NJW-RR 1999, S. 134).
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Von daher ist zunächst nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte in § 2 Abs. 1 der Satzung ihrer Versorgungseinrichtung hinsichtlich der die Pflichtmitgliedschaft in dieser begründenden Tatsachen auf die kraft Gesetzes begründete Mitgliedschaft in der Bezirksärztekammer Trier und damit darauf abstellt, ob innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, nicht aber darauf, wo der betreffende Arzt wohnhaft ist.
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Dem stehen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177, S. 1 vom 4. Juli 2008), nicht entgegen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt unter den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen dieser Verordnung fällt, wie er in deren Art. 1ai, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1c bestimmt ist, denn die Regelungen der Art. 13 ff. der Verordnung, auf die die Beteiligten bei ihrem Vorbringen abstellen, beinhalten lediglich Ausführungen dazu, welche nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig ist. Aus den Bestimmungen ergibt sich indessen nicht, dass der Kläger innerhalb Deutschlands nur einer Bezirksärztekammer und deren ärztlicher Versorgungseinrichtung angehören dürfte und insoweit auf seinen Wohnort abzustellen wäre. Im Übrigen regelt Art 14c a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gerade, dass beim Zusammentreffen einer abhängigen und einer selbständigen Tätigkeit - eine derartige Konstellation liegt bei dem Kläger vor - die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der abhängigen Beschäftigung Anwendung finden, so dass bei einer entsprechenden Anwendung der Norm das im Bereich der Beklagten geltende Recht Anwendung finden müsste, weil er hier - wenn auch als Chefarzt - in einer abhängigen Beschäftigung tätig ist.
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Die Beklagte ist auch aufgrund höherrangiger Rechtsvorschriften nicht verpflichtet, bei Ärzten, die außer in ihrem Kammerbezirk auch im Bezirk einer anderen Ärztekammer ihren Beruf ausüben, eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Kammer bzw. der Versorgungseinrichtung vorzusehen.
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Insoweit ist zunächst zu sehen, dass dem Satzungsgeber in den Fällen, in denen eine Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung besteht, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, inwieweit er Befreiungsmöglichkeiten vorsieht. Der Durchbrechung des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft durch Normierung von Befreiungstatbeständen sind lediglich durch Art. 3 GG Grenzen gesetzt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die rechtliche Differenzierung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich erscheinen muss. Insoweit muss allerdings vor allem Berücksichtigung finden, dass die Erreichung des mit einer berufsständischen Altersversorgung gesetzten Ziels einer angemessenen Versorgung aller Ärzte und deren Hinterbliebener es regelmäßig erforderlich macht, alle praktizierenden Ärzte in die Versicherungspflicht einzubeziehen, denn bei der Einführung einer berufsständischen Pflichtversicherung darf der Mitgliederkreis grundsätzlich so abgegrenzt werden, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Die Einführung einer auf dem Versicherungsprinzip beruhenden kollektiven Versorgung der Ärzte ist nämlich in aller Regel nur dann wirtschaftlich durchführbar, wenn ihr grundsätzlich alle Ärzte angehören (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, a.a.O., und aus jüngerer Zeit Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 21 ZB 08.470 -, juris).
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Schließlich ist die Beklagte angesichts des ihr eingeräumten weiten Gestaltungsraums aus den vorstehend dargelegten Gründen auch nicht verpflichtet, bei solchen Ärzten, die nunmehr in ihrem Zuständigkeitsbereich eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, in der Vergangenheit aber bereits im Bezirk einer anderen Ärztekammer tätig waren und anderen Versorgungseinrichtung angehören, über § 2 Abs. 2a der Satzung hinausgehende Befreiungsmöglichkeiten hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft in ihrer Versorgungseinrichtung vorzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob an dem Ort der bisherigen Berufsausübung eine Pflichtversicherung in der berufsständischen Altersvorsorge bestand oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - NJW 1991, 746 f., BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 1 B 57/92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 23; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 1 B 95/92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24). Das entscheidende Argument gegen eine Verpflichtung des Satzungsgebers, den neu in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Ärzten ein Wahlrecht dahingehend einzuräumen, ob sie im bisherigen Versorgungswerk bleiben oder sich dem neuen anschließen wollen, ist nämlich die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der schwächeren Versorgungswerke. Bestünde nämlich ein solches Wahlrecht, würde jeder Berufsangehörige für immer in dem für ihn günstigsten Versorgungswerk bleiben, in dem er im Laufe eines Berufslebens einmal Mitglied wurde. Der Mitgliederbestand der Werke mit einer ungünstigeren Mitgliederstruktur würde dadurch zwangsläufig mit der Zeit immer mehr zurückgehen. Dem darf ein Versorgungswerk vorbeugen, in dem es in seiner Satzung auch bereits anderweitig versorgte Mitglieder zu Pflichtmitgliedern macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - NJW 1991, 746 f., VG Oldenburg, Urteil vom 26. September 2008 - 7 A 5226/06 -, juris).
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Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Versorgungseinrichtung in ihrer Satzung grundsätzlich alle Mitglieder der berufsständischen Kammer, der diese aufgrund des Ortes der Tätigkeitsausübung angehören, unabhängig davon zu Pflichtmitgliedern macht, ob sie bereits einer anderen Kammer oder einer anderen Ärzteversorgung angehören.
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Soweit das BVerwG in einem die Kammermitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer betreffenden Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19/97 -, juris, ausgeführt hat, dass bei einer mehrfachen Kammermitgliedschaft die Beitragspflicht durch den Gleichheitssatz, der eine Gleichbehandlung der Angehörigen der jeweiligen Kammern verlangt, und das Äquivalenzprinzip und die beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes begrenzt wird und durch das jeweilige Satzungsrecht Feinregulierungsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese Ausführungen vorliegend nicht einschlägig, denn die Zwangsmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und in deren Versorgungseinrichtung ist von der Frage zu trennen, in welcher Höhe und aufgrund welcher Bemessungsgrundlagen Kammerbeiträge und Versorgungsabgaben erhoben werden.
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Ausgehend von all diesen Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass weder das Heilberufsgesetz noch die einschlägigen Satzungen für den Fall des Klägers eine Befreiung von seiner Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten vorsehen.
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Soweit die Beklagte schließlich in ihren Ausführungen wiederholt auf das Wohnortprinzip und die Wünsche eines Arztes, Mitglied in nur einer Versorgungseinrichtung zu sein, eingeht, sind diese Ausführungen vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn diese Ausführungen finden ebenso wie der in der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. geäußerte Wunsch, Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Versorgungseinrichtungen zu vermeiden, keinen Niederschlag in den einschlägigen gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, da die Beklagte diesbezügliche gesetzlich nicht zwingend gebotenen Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft in ihrer Versorgungseinrichtung nicht in ihre Satzung aufgenommen hat.
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Von daher kann die Klage keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Zugrundelegung des dreifachen Jahresbetrags des vom Kläger zu entrichtenden Beitrages zur Versorgungseinrichtung der Beklagten auf 38.685,60 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 14.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).
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Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 24. Juni 2009 - 5 K 185/09.TR
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Referenzen - Gesetze
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die
- 1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen, - 2.
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder - 3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
Belgien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
Bulgarien | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
Dänemark | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Estland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Finnland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Frankreich | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Griechenland | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Großbritannien | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Irland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Island | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Italien | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
Kroatien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Lettland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Liechtenstein | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Litauen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Luxemburg | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Malta | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
Niederlande | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Norwegen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Österreich | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Polen | Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg; in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger, |
Portugal | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
Rumänien | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
Schweden | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Schweiz | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Slowakei | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Slowenien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Spanien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
Tschechische Republik | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Ungarn | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
Zypern | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. |
(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die
- 1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen, - 2.
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder - 3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
Belgien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
Bulgarien | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
Dänemark | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Estland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Finnland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Frankreich | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Griechenland | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Großbritannien | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Irland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Island | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Italien | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
Kroatien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Lettland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Liechtenstein | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Litauen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Luxemburg | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
Malta | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
Niederlande | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
Norwegen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Österreich | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Polen | Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg; in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger, |
Portugal | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
Rumänien | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
Schweden | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
Schweiz | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
Slowakei | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Slowenien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Spanien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
Tschechische Republik | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
Ungarn | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
Zypern | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. |
(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.