Verwaltungsgericht Trier Urteil, 03. Mai 2018 - 2 K 14789/17.TR
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Weinkellerei, begehrt die Feststellung, dass ihr vom Beklagten nicht untersagt werden darf, einen teilweise gegorenen Traubenmost in den Verkehr zu bringen, bei dem der Gärvorgang unterbrochen worden ist und der in der Etikettierung als „A...“ zusammen mit der Ablichtung einer .... sowie als „B...“ bezeichnet wird.
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Das streitbefangene Produkt, das von ihr bereits in den Verkehr gebracht wird, ist auf dem Etikett zusätzlich als „..." bezeichnet. Die Klägerin hat das Getränk sowohl auf ihrer Homepage als auch in einer Anzeige in dem Fachmagazin „...“ (Ausgabe ...) als „... Federweißer“ beworben.
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Das Landesuntersuchungsamt bemängelte im Oktober 2017 gegenüber der Klägerin im Wesentlichen, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses als „B...“ unzulässig sei, weil dieser Begriff Landweinen vorbehalten sei. Die hier streitgegenständliche Bezeichnung des Erzeugnisses sei zudem zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, weil das Produkt ausweislich des Etiketts als Federweißer beworben werde, in Wirklichkeit jedoch kein solcher sei.
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Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin auf, ihr mitzuteilen, welche Rechtsansicht er hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit des Produktes vertrete. Sie führte zugleich aus, dass die Etikettierung aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden sei. Die Bezeichnung „B...“ sei mit den weinrechtlichen Vorschriften vereinbar, weil sie nicht den Landweinen vorbehalten sei. Das Produkt sei zudem tatsächlich ein Federweißer. Weder aus der Definition des Begriffes „Federweißer“ bei E-Bacchus (einer Datenbank, die unter anderem die in der EU nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten traditionellen Begriffe enthält), noch aus europarechtlichen Vorschriften folge, dass die Bezeichnung „Federweißer“ nur einem weiterhin in Gärung befindlichen teilweise gegorenen Traubenmost vorbehalten sei. In Italien sei es üblich, einen teilweise gegorenen Traubenmost unter hohem Druck abzufüllen und ihn so haltbar zu machen. Daher erwarte der Verbraucher bei einem teilweise gegorenen Traubenmost kein gärendes Produkt. Sie weise auf der Etikettierung ihres Erzeugnisses außerdem darauf hin, dass das Produkt haltbar und verschlossen sei, eine Irreführung des Verbrauchers sei daher nicht möglich.
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Der Beklagte beantwortete das Schreiben der Klägerin unter dem 14. Dezember 2017 und führte im Wesentlichen aus, dass die Bezeichnung „Federweißer“ nur für einen teilweise gegorenen Traubenmost infrage komme, der weiterhin in Gärung befindlich sei. Werde die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen unterbrochen, sei die Angabe „Federweißer“ nicht mehr zutreffend. Dies entspreche der allgemeinen Verkehrsauffassung und werde durch eine Auskunft der Europäischen Kommission vom 20. Juni 1988 bestätigt. Nach Maßgabe der Weinverordnung sei zudem die Bezeichnung „B...“ Landweinen vorbehalten. Die Bezeichnung als „B...“ in Kombination mit der bildlichen Darstellung einer ... suggeriere dem Verbraucher, dass es sich um einen Federweißen handle, obgleich das Erzeugnis tatsächlich kein Federweißer sei. Die Angabe sei daher irreführend.
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Die Klägerin hat am dem 21. Dezember 2017 Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Begründung weiter. Das von ihr in den Verkehr gebrachte Erzeugnis entspreche einem teilweise gegorenen Traubenmost, so wie er in der VO (EU) Nr. 1308/2013 definiert werde und sei damit ein Federweißer. Aus der Definition ergebe sich, dass eine Gärung stattgefunden haben müsse, nicht jedoch, dass eine solche noch andauern müsse. Das Schreiben der Europäischen Kommission sei nicht geeignet, die Definition des Begriffs „Federweißer“ verbindlich festzulegen. In der Datenbank E-Bacchus sei „Federweißer“ als traditioneller Begriff für deutsche Erzeugnisse verzeichnet. Der dort genannten Definition entspreche das Erzeugnis der Klägerin ebenfalls. Auch aus den nationalen Vorschriften lasse sich nicht herleiten, dass ein Federweißer noch ein in Gärung befindlicher Traubenmost sein müsse. Soweit in § 34c Abs. 1 Weinverordnung vorgesehen sei, dass das Erzeugnis zum „unmittelbaren Verbrauch bestimmt“ sein müsse, bedeute dies nicht, dass das Erzeugnis noch weitergären müsse. Sie weise in der Ausstattung und bei der Bewerbung ihres Produktes ohnehin darauf hin, dass es sich um ein Erzeugnis handle, das haltbar sei. Die Vorschriften über den Schutz traditioneller Begriffe seien zudem abschließend, ein Rückgriff auf das Verbot der Irreführung damit ausgeschlossen.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost in Verkehr zu bringen, bei dem der Gärvorgang unterbrochen worden ist und der in der Etikettierung als „A...“ zusammen mit der Abbildung einer ... sowie als „B...“ bezeichnet wird,
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hilfsweise, wenn bei der Etikettierung der Zusatz „B...“ weggelassen wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Aus der Weinverordnung folge, dass die Bezeichnung „B...“ nur für Landweine zulässig sei. Das Erzeugnis sei, da es haltbar gemacht worden sei, nicht „zum unmittelbaren Verbrauch“ im Sinne der Weinverordnung bestimmt. Es entspreche der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass ein Federweißer sich weiterhin in Gärung befinden müsse. Hierfür spreche auch der Umstand, dass Federweißer nur in sehr wenigen Wochen im Jahr angeboten und verkauft werde. Die Bezeichnung des Erzeugnisses der Klägerin sei irreführend, weil der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der Bezeichnung des Produktes als „Federweißer“ sowie der Gestaltung des Etikettes davon ausgehe, einen Federweißen zu erwerben, obgleich dies nicht der Fall sei. Diesen Eindruck könne auch der Zusatz „...“ nicht relativieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge (eine Heftung Verwaltungsakte), die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.
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I. Die Klage, über die die Kammer gem. § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach kann von der Klägerin die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Vorliegend begehrt die Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, also einer rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 43 VwGO, Rn. 11, m.w.N.). Die Klägerin möchte feststellen lassen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, das von ihr hergestellte Erzeugnis unter der vorgesehenen Etikettierung in den Verkehr zu bringen.
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Der Klägerin steht auch das Rechtsschutzinteresse zu, eine vorbeugende Feststellungsklage zu erheben. Das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage steht der Klägerin hier ausnahmsweise deshalb zu, weil sie nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Der Verweis auf ein repressives Verfahren kommt vor dem Hintergrund der Garantie wirksamen Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere dann nicht in Betracht, soweit die Klägerin damit auf die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen würde. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Zweifelsfrage „von der Anklagebank herab" zu führen (so OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 8 A 10482/16 -, juris Rn. 25, m.w.N.).
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin mit der von ihr vorgesehenen Etikettierung gegen weinrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Verbot der Irreführung, verstößt und sieht damit den Tatbestand einer Strafvorschrift nach den §§ 48 und 49 Weingesetz vom 1. September 1994 in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl I 2011,66) - WeinG - oder zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 50 WeinG verwirklicht. Der Klägerin ist es vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, den Ausgang eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abzuwarten, um die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zu klären.
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II. Die Klage ist unbegründet.
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1) Richtiger Beklagter für das Begehren der Klägerin ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Diese Behörde wäre gem. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2011 (GVBl. 2011, 382) - WeinRZustV - für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständig (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 - 5 K 3540/15.TR -, juris Rn. 23).
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2) Die von der Klägerin beim Vertrieb ihres Erzeugnisses vorgesehen Bezeichnungen geben Anlass zu rechtlichen Beanstandungen durch den Beklagten, weil sie gegen das Verkehrsverbot des § 27 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1, 2 Nr. 1 WeinG verstoßen. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dem Weingesetz oder den auf Grund des Weingesetztes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann daher gem. § 31 Abs. 7 WeinG i. V. m. § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs vom 7. September 2005 in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1426) - LFGB - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. September 2013 - 8 A 10219/13.OVG -, juris Rn. 25).
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a. Die Bezeichnung des streitgegenständlichen Erzeugnisses als „B..." verstößt für sich genommen zwar nicht gegen § 34 Weinverordnung vom 1. September 1995 in der Fassung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2009, 827) - WeinV -. Aus § 34 Abs. 2 WeinV folgt kein Ausschluss der Bezeichnung des Produktes der Klägerin als „B...". Für die Verwendung des Begriffes „B..." gibt es keine unionsrechtlichen Vorschriften. Es handelt sich um eine Angabe zum Erzeugungsverfahren, die gem. Art. 120 Abs. 1 f) der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 als fakultative Angabe zulässig ist. § 34 WeinV regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen Landwein als „B..." bezeichnet werden darf, schließt die Verwendung des Begriffes für andere Erzeugnisse jedoch nicht aus.
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b. Das Erzeugnis der Klägerin verstößt jedoch gegen § 25 WeinG, weil es kein Federweißer ist, von der Klägerin jedoch gleichwohl sowohl in der Etikettierung als auch in der Werbung als solcher bezeichnet wird.
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aa. Nach § 25 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Es ist gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1 WeinG insbesondere als irreführend anzusehen, wenn Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, im Weingesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht.
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Zwar wird § 25 WeinG durch die unmittelbar geltende europarechtliche Regelung zur Lauterkeit der Informationspraxis bei der Information der Verbraucher über Lebensmittel verdrängt (vgl. Rathke, Weinrecht, Weingesetz, Weinverordnung, Stand Juni 2017, § 25 WeinG, Rn. 10). Jedoch gilt sie zumindest weiter als tatbestandliche Grundlage der Straf- und Bußgeldvorschriften des Weingesetzes, die durch die europarechtlichen Vorschriften nicht verdrängt werden. Entscheidend ist hier darauf abzustellen, dass ein Verstoß gegen § 25 WeinG einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 a) der VO (EU) Nr. 1169/2011 einschließt, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere nicht in Bezug auf die Methode der Herstellung (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. April 2015 - 8 A 10050/15 -, juris Rn. 36; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. September 2016 - 3 B 52/15 -, juris Rn. 6; a. A. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - 20 B 16.203 -, juris Rn. 44; vgl. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission). Eine abschließende Regelung des Schutzes traditioneller Begriffe durch Art. 113 der VO Nr. 1308/2013, wie sie die Klägerin annimmt, wird durch Art. 118 der Verordnung, der auf das unmittelbar geltende Verbot des Art. 7 der VO Nr. 1169/2011 verweist, ausgeschlossen.
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Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. April 2015 - 8 A 10050/17 -, juris Rn. 36, m.w.N.). Im Bereich von § 25 WeinG ist nicht von einem abweichenden Irreführungsbegriff auszugehen. Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist danach die Verkehrsauffassung, die vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden kann, wenn es sich - wie es hier der Fall ist - um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs beziehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. April 2015, a.a.O. Rn. 38, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - 20 B 16.203 -, juris Rn. 44, m.w.N.).
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bb. Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Bezeichnung des streitbefangenen Erzeugnisses geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Das klägerische Erzeugnis ist kein Federweißer, weil es nicht mehr gärt, es von der Klägerin in der Außendarstellung und der Etikettierung jedoch so dargestellt wird.
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Die europarechtlichen Vorschriften über den „Federweißen“ sehen nicht vor, dass es sich um ein gärendes Produkt handeln muss. „Federweißer“ ist eine besondere Bezeichnung für „teilweise gegorenen Traubenmost“ gem. Artikel 92 Abs. 1 i. V. m. Anhang VII Teil II Nr. 11 der VO (EU) Nr. 1308/2013. Dieser wird definiert als „das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Alkoholgehaltes“ und muss sich damit nicht mehr zwingend in einem Gärprozess befinden. Unionsrechtlich handelt es sich zudem um einen traditionellen Begriff für einen teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe nach unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gem. Art. 112 a) Alt. 2 der VO (EU) Nr. 1308/2013. Gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Internetdatenbank E-Bacchus wird er definiert als „teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU Staaten: bei den geografischen Angaben wird auf die für ,Landwein‘ festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; ,Federweißer‘ ist die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen“ (vgl. Internet: http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus/index.cfm?event=pdfTerm &language=DE&termId=135, zuletzt besucht am 3. Mai 2018). Die Bezeichnung „Federweißer“ zeigt damit bei deutschem Federweißen an, dass das Erzeugnis eine geografische Angabe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 b der VO (EU) Nr. 1308/2013 hat. Dies folgt aus der Definition des geschützten traditionellen Begriffs im Sinne von Art. 112 a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Eine Vorgabe hinsichtlich des Reifungszustandes des Erzeugnisses ergibt sich hieraus nicht.
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Aus den nationalen Vorschriften ergibt sich eine solche Voraussetzung hingegen schon. § 34 c Absatz 1 Satz 1 WeinV, der aufgrund von § 24 Abs. 2 Nrn. 1,2 und 3 WeinG erlassen worden ist, regelt die Zulässigkeit der Angabe der Bezeichnung „Federweißer“ im Rahmen seiner Anerkennung als traditionellem Begriff. Hiernach ist der Begriff „Federweißer“ bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nur zulässig, wenn eine geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 verwendet wird. Die Bundesrepublik konnte gem. Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu Kontrollzecken für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Wein andere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmen als diejenigen von Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, dies entspricht den Art. 118 und 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (vgl. Art. 2 der Verordnung (EG) 491/2009 und der Entsprechungstabelle der Verordnung (EG) 1234/2007 sowie Art. 230 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) (vgl. hierzu Rathke, a.a.O., vor § 22b WeinG Rn. 121ff.). Art. 113 der VO (EU) Nr. 1308/2013 steht dem nicht entgegen, weil sie nicht abschließend ist. Dies folgt bereits daraus, dass traditionelle Begriffe i. S. v. Art. 112 der VO (EU) Nr. 1308/2013 in bestimmten Fällen die obligatorischen Angaben i. S. v. Art. 119 und die fakultativen Angaben i. S. v. Art. 118 der Verordnung ersetzen können, auf die sich Art. 70 der VO (EG) Nr. 607/2009 bezieht.
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Das Produkt der Klägerin entspricht den Vorgaben des § 34 c Abs. 1 WeinV nicht, weil es nicht „zum unmittelbaren Verzehr bestimmt“ ist. Die Formulierung „zum unmittelbaren Verzehr bestimmt“ bedeutet nicht nur, dass es sich um ein Halbfabrikat handelt, dass noch nicht wie Jungwein aussieht und schmeckt und das ausnahmsweise nicht zur weiteren Herstellung (Bereitung, Verarbeitung), sondern zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt und genussfertig ist (vgl. Koch, a.a.O., zu Federweißer). Dieser Zusatz bedeutet ebenfalls, dass es sich um ein Produkt handelt, das gärt. Nur dann, wenn dieser Zusatz sich auf ein noch gärfähiges Produkt bezieht, kann er überhaupt eine eigenständige Bedeutung entfalten. Er ist insbesondere vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Federweißer traditionell ein Produkt ist, das weiterhin gärt und eben deswegen auch unmittelbar zu verzehren ist; ansonsten wird es sich aufgrund des Weitergärens alsbald nicht mehr um einen Federweißen handeln. Soweit die Klägerin vorträgt, dass auch ihr Produkt „zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch“ bestimmt sei, weil es eben in diese m Verarbeitungszustand getrunken werden solle, verkennt sie, dass jedes verbrauchsfertige Produkt grundsätzlich auch zum Konsum bestimmt ist. Der Satzteil hinsichtlich des unmittelbaren Verzehrs in § 34 c Abs. 1 WeinV würde bei einer solchen Interpretation völlig sinnentleert. Hinzu kommt, dass nur dieses Verständnis auch der Verkehrsauffassung des Begriffes „Federweißer“ im deutschen Sprachgebrauch entspricht. Der Verbraucher geht nach seinem an Herkömmlichkeit und Üblichkeit orientierten Sprachverständnis davon aus, dass die Gärfähigkeit eines Federweißen weiterbesteht, er im Herbst in offenen Flaschen abgegeben wird und zügig konsumiert werden muss. In der Vergangenheit wurden selbst stummgeschwefelte Produkte, die unmittelbar vor dem Verkauf durch den Zusatz von Reinzuchthefe wieder verkehrsfähig gemacht werden sollten, nicht als Federweißer verstanden (vgl. Koch, a.a.O.). Die Kommission der EG hat am 8. März 1988 auf die schriftliche Anfrage Nr. 2062/87 geantwortet (ABl. Nr. C 160/88, S. 17f.): „Es ist herkömmlich und üblich, unter dem Begriff ,Federweißer‘ ein im Zustand der Gärung befindliches frisches Erzeugnis zu verstehen. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Angabe ,Federweißer‘ nicht mehr zutreffend...“. Diese Auskunft spiegelt die damalige und auch heute noch geltende Verkehrsauffassung wider. Die Aktualität dieser Auffassung wird unter anderem bestätigt durch den Artikel .... Der Autor führt hier einleitend aus, dass Federweißer ... sei. Dahingehend waren auch die Ausführungen des sachverständigen Mitarbeiters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klägerin zur Beurteilung der heutigen Verkehrsauffassung auf italienische Erzeugnisse verweist, die auch aus teilweise gegorenem Traubenmost bestehen und mechanisch haltbar gemacht worden sind, führt dies bereits deswegen nicht weiter, weil die von ihr beschriebenen Produkte nicht als „Federweißer“ bezeichnet werden.
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Durch das Verwenden einer ... auf dem Frontetikett in Kombination mit der Bezeichnung als „A...“ sowie „B...“ wird dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vermittelt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um einen Federweißen handeln soll. Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Bildes der ... gemeinsam mit dem Begriff „A...“, der als Abkürzung des Begriffes „Federweißer“ verstanden werden kann. Die Bezeichnung „Federweißer“ leitet sich von der Farbe des Produktes ab „weiß wie eine Feder“, (vgl. Koch, Kommentar, Weinrecht, Ergänzungslieferung Mai 2008, Teil 2, zu Federweißer). Auch die Verwendung des Begriffes „B...“, bestätigt dieses Verständnis, weil der Verbraucher unter dieser Bezeichnung ein neues Produkt versteht. Es wäre auch sehr widersprüchlich, ein Erzeugnis, das als „B...“
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bezeichnet wird, noch im nachfolgenden Erntejahr in den Verkehr zu bringen (vgl. ...). Hinzu kommt, dass das Erzeugnis von der Klägerin sowohl auf ihrer Homepage als auch in einer Fachzeitschrift als „Federweißer“ bezeichnet worden ist (vgl. ...). Zwar mag die Fachzeitschrift nur von Fachleuten gelesen werden, die Werbung für das Produkt auf der Homepage der Klägerin ist jedoch grundsätzlich an § 25 Abs.1 WeinG zu messen (vgl. hierzu Rathke, a. a. O, § 25 WeinG, Rn. 46ff.). Auch im Internet findet sich weiterhin die Bezeichnung des Produktes als „Federweißer“ (vgl. ...). Zudem wird das Produkt vom Prozessbevollmächtigen und den Geschäftsführern der Klägerin sowohl schriftsätzlich als auch mündlich im Rahmen dieses Verfahrens als „Federweißer“ bezeichnet. Dies lässt darauf schließen, dass die Entfernung von der Homepage nur temporär ist und auf die Auskunft des Beklagten zurückzuführen ist.
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Der von der Klägerin verwandte Zusatz auf dem Etikett „...“ ist nicht geeignet, den Eindruck zu widerlegen, es handle sich um einen Federweißen, weil die Vorstellung eines haltbaren Federweißen für den Verbraucher vor dem Hintergrund der dargestellten allgemeinen Verkehrsauffassung widersprüchlich ist. Er ist daher nicht ausreichend, um eine Irreführung auszuschließen (vgl. auch Rathke, a. a. O, § 25 WeinG, Rn. 34).
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c) Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass die Etikettierung unter Weglassen des Zusatzes „B...“ nicht zu beanstanden ist, zielt der Hilfsantrag nach den zuvor getroffenen Feststellungen ins Leere, weil das Produkt schon unabhängig von der Verwendung des Begriffs „B...“ nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Die Bezeichnung als „A...“ in Kombination mit einer ... genügt bereits, um beim Verbraucher einen falschen Eindruck zu erwecken.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Die Berufung war durch die Kammer nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 genannten Art nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes „Roter“ oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Verwendung des Begriffs „Federroter“ zulässig. Die Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ angegeben werden. Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig.
(2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
- 1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, - a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und - b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder - 2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder - 4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn
- 1.
er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, - 2.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, und - 3.
er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat.
(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
(3) Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.