Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 44 Kennzeichnung
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
- 1.
von einem Tierarzt, - 2.
von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder - 3.
durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person
(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 117843müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
- 1.
drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-Norm 31664, - 2.
zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“, - 3.
zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.
(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.