Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Sept. 2012 - 1 K 630/12.TR


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, verbeamtete Förderschullehrerin der Besoldungsgruppe A 13, beantragte am 7. Dezember 2011 sowie am 1. Februar 2012 beim Beklagten eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 313,60 €, die für den Kauf antiallergener Bettwäsche (sog. Encasings, d. h. Komplettumhüllungen von Matratzen, Kissen und Oberbetten) für ihre Söhne A... und B... am 4. August 2011 und am 17. Januar 2012 angefallen waren. Beide Söhne leiden unter einer Hausstauballergie („Rhinokonjunktivitis allergica perennialis/Hausstaubmilbenallergie/Typ-I-Allergie“). Die behandelnde Ärztin Dr. C... hatte für beide Söhne die Anschaffung solcher Bezüge verordnet.
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Die Gewährung von Beihilfe lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 19. Dezember 2011 und 10. Februar 2012 mit der Begründung ab, es handle sich bei den Bezügen um Gegenstände, die beihilferechtlich nicht notwendig oder angemessen seien oder den allgemeinen Lebenshaltungskosten zugeordnet würden (Nr. 1.8 der VV zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO a. F.; § 34 Abs. 1 BVO n. F.).
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Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 und 22. Februar 2012 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung bezog sie sich auf zwei ärztliche Stellungnahmen der Hautärztin Dr. F..., wonach zur Therapierung der Hausstaubmilbenallergie von A... und B... D... die Durchführung sog. Encasing-Maßnahmen für Matratze, Bettdecke und Kopfkissen aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sei. Ferner erhielten gesetzlich Krankenversicherte nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 2010 – L 10 KR 17/06 – die Kosten für antiallergene Matratzenüberzüge erstattet.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen für antiallergene Bettbezüge nicht beihilfefähig seien. § 21 Abs. 1 BVO sei nicht einschlägig, da die Bettbezüge nicht als „Arzneimittel, Verbandmittel oder dergleichen“ einzustufen seien. Es handle sich dabei auch nicht um Hilfsmittel im Sinne von § 34 BVO, da sie nicht dazu bestimmt seien, die Funktionen eines nicht voll funktionsfähigen Körperorgans zu ersetzen oder zu ergänzen. Selbiges gehe auch aus Abschnitt II der Anlage 4 zu § 34 BVO hervor, denn die Bezüge dienten dazu, gewöhnliches Bettzeug als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung für Allergiker nutzbar zu machen. Die Fürsorgepflicht sei nicht verletzt. Vielmehr müsse ein Beihilfeberechtigter im Interesse der Rechtsordnung auch Härten und Nachteile hinnehmen.
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Die Klägerin hat am 14. Juni 2012 Klage erhoben. Der Einsatz antiallergischer Bezüge sei medizinisch zwingend erforderlich. Sie würden auch zusätzlich zu üblichem Bettzeug eingesetzt, ersetzten dieses also nicht. Ferner könne an der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung im Lichte der neueren sozialgerichtlichen Rechtsprechung – jüngst BSG, Urteil vom 15. März 2012 – B 3 KR 2/11 R – nicht länger festgehalten werden. Das Beihilfesystem sei dem System der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst worden, so dass ein vermeintlicher Unterschied der Systeme nicht mehr zur Rechtfertigung unterschiedlicher Leistungen herangezogen werden könne. Die Versagung von Beihilfe in Fällen, in denen gesetzlich Krankenversicherte Aufwendungen erstattet bekämen, verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Die Regelungen in § 34 und § 21 BVO seien inhaltlich mit § 33 SGB V vergleichbar. Wenn das Bundessozialgericht bezüglich letztgenannter Norm entscheide, dass Matratzen-Encasings primär dem Versorgungsziel der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung dienten, könne im Rahmen der einschlägigen Beihilfebestimmungen nichts anderes gelten. Der willkürliche Ausschluss solcher Leistungen stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Demgemäß sei auch in anderen Bundesländern zwischenzeitlich die medizinische Erforderlichkeit von Allergiebettbezügen anerkannt worden (z. B. Ziffer 4.1.10.12.3 der nordrheinwestfälischen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Beihilfeverordnung).
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 19. Dezember 2011 und vom 10. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2012 zu verpflichten, ihr die beantragte Beihilfe für die antiallergenen Bezüge für Matratzen, Bettdecken und Kopfkissen ihrer Söhne A... und B... D... zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die vorausgegangenen Bescheide.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und der Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten (2 Heftungen). Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
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Sie ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung der begehrten Beihilfe durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Ihr steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Klägerin gehört als Beamtin des Landes Rheinland-Pfalz zum Kreis der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 Abs. 1 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz – BVO – vom 22. Juni 2011 (GVBl. 2011, 199). Ihre beiden Söhne sind nach §§ 4 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3 BVO mit einem Bemessungssatz von 80 v. H. berücksichtigungsfähig. Die Voraussetzungen der einzig als mögliche Rechtsgrundlagen in Betracht kommenden §§ 21 und 34 BVO sind jedoch nicht erfüllt.
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Nach § 21 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen für nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen beihilfefähig. Dies gilt nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 d) BVO nicht im Hinblick auf Aufwendungen, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Bei den vorliegend in Rede stehenden Bettbezügen (Encasings) handelt es sich weder um Arznei- noch um Verbandmittel und auch nicht um vergleichbare Mittel im Sinne der genannten Vorschrift. Arzneimittel erzeugen durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Wirkungen (OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 227; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 – 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226 m. w. N.). Dies ist bei antiallergenen Bettbezügen nicht der Fall, denn diese halten in Bezug auf bestimmte Gesundheitsstörungen schädigende Einflüsse gerade vom Körper ab. Sie dienen nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Beseitigung von deren Ursachen. Sie werden auch weder auf den Körper aufgelegt noch in irgendeiner Weise mit diesem verbunden, sind also auch keine Verbandmittel im Sinne der genannten Beihilfebestimmung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 – 12 A 2489/99 -, RiA 2001, 296). Der Begriff „dergleichen“ bezieht sich allein auf den voranstehenden Begriff der Verbandmittel (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, 1149) und kann daher vorliegend ebenfalls nicht zu einer Einbeziehung der streitgegenständlichen Bezüge in den Anwendungsbereich des § 21 BVO führen.
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Die Beihilfefähigkeit der streitigen Bettbezüge für Allergiker folgt ferner auch nicht aus § 34 Abs. 1 BVO. Danach sind Aufwendungen für die Anschaffung der in Anlage 4 Abschnitt I aufgeführten, vor der Beschaffung ärztlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig. Darüber hinaus folgt aus § 34 Abs. 7 BVO, dass auch Gegenstände, die den in der sog. Positivliste des Abschnitts I Anlage 4 genannten Hilfsmitteln vergleichbar sind, als beihilfefähig anerkannt werden können. Ausgeschlossen von der Beihilfefähigkeit sind nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BVO hingegen die in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten Gegenstände. Dort sind unter anderem antiallergene Matratzen-/Bettbezüge aufgeführt, so dass schon aus diesem Grund die Beihilfefähigkeit abzulehnen ist. Darüber hinaus handelt es sich aber bei den von der Klägerin angeschafften Allergikerbezügen auch nicht um Hilfsmittel im Sinne des § 34 Abs. 1 BVO. Hierunter sind solche Gegenstände zu verstehen, die zur Änderung, Besserung, Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes geeignet und aufgrund des Krankheitsbildes dazu bestimmt sind, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionstüchtigen Körperorgans zu ersetzen oder zu ergänzen (OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 227; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 – 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226). Eine so verstandene Funktion nehmen antiallergene Bettbezüge nicht ein. Sie wirken sich vielmehr nur mittelbar auf die Körperfunktionen des Patienten aus, indem sie krankheitsauslösende Stoffe vom Körper fernhalten. Es fehlt somit an der vom Gesetz geforderten erforderlichen Substitutionswirkung (OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 227).
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Offen bleiben kann nach Vorstehendem, ob die streitgegenständlichen Bezüge im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1 d) geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen oder im Sinne von Ziffer 1.9 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 28. November 2006 (P 1820/04 A - 416) – VVzBVO – den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (nach obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei antiallergenen Matratzen-, Decken- und Kissenbezügen, obwohl sie herkömmliche Bezüge nicht ersetzen, sondern neben diesen zur Anwendung kommen, um Gegenstände der allgemeinen Lebensführung, da sie dazu dienen, die Bettstatt als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung für Allergiker nutzbar zu machen, siehe u. a. OVG RP, OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 227; BayVGH, Urteil vom 7. Juni 1999 – 3 B 96.3078 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 – 12 A 2489/99 -, RiA 2001, 296; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 – 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226). Eine Beweiserhebung darüber, dass Encasings sich von üblichen Bettbezügen unterscheiden, wie von der Klägerin angeregt, war daher entbehrlich.
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Einer ergänzenden Auslegung ist die Beihilfenverordnung nicht zugänglich, denn die als beihilfefähig in Betracht kommenden Aufwendungen in Krankheitsfällen sind in den beihilferechtlichen Vorschriften im Einzelnen und abschließend konkretisiert (BVerwG zu der vergleichbaren Frage der Beihilfefähigkeit eines Mittels zur Feststellung und Bekämpfung bzw. Beseitigung von Hausstaubmilben und deren Exkrementen [Acarosan], Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, 1149). Es ist Sache des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers, hieran etwas zu ändern. Er hat sich jedoch ersichtlich auch bei der jüngsten Änderung der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung, die mit Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430) erfolgt ist, hierzu nicht entschließen können. Dass nach Ziffer 4.1.10.12.3 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) vom 22. April 2010, zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 24. November 2011 (MBl. NRW. Nr. 32 v. 9.12.2011 S. 516), Aufwendungen für ein Komplettset Allergiebettbezüge (sog. Encasings), bestehend aus einem Kopfkissen-, Oberbett- und Matratzenbezug, bis zu einem Höchstbetrag von 120 Euro beihilfefähig sind, führt nicht zu einem Gleichheitsverstoß und damit zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Jeder Träger öffentlicher Gewalt hat den Gleichheitssatz nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs zu beachten. Daraus resultierende Unterschiede sind im föderalen System hinzunehmen (vgl. hierzu Osterloh, in: Sachs: Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 81). Im Übrigen gebieten es die Beihilfevorschriften nicht, neben der amtsangemessenen Besoldung oder Versorgung dem Beamten umfassend für jede durch Krankheit bedingte Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung Beihilfe zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 – 2 C 23/98 –, DÖD 1991, 350).
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Auch der Umstand, dass nach neuerer sozialgerichtlicher Rechtsprechung allergendichte Matratzenumhüllungen – nicht: antiallergene Kissen- und Oberbettbezüge – zu den grundsätzlich unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallenden Hilfsmitteln gerechnet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 10 KR 17/06 -, juris; BSG, Urteil vom 15. März 2012 – B 3 KR 2/11 R -, juris), führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des die Beihilfefähigkeit solcher Leistungen ausdrücklich negierenden rheinland-pfälzischen Beihilfenrechts. Denn die Grundsätze des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht auf das Beihilfenrecht übertragbar (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 – 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1979 – 6 C 25.76 -, BVerwGE 60, 336; Urteil vom 30. März 1995 – 2 C 5.94 -, BVerwGE 98, 106; OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 – 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 19). Auch hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet es wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Vorliegend sind wesentlich gleiche Tatbestände nicht gegeben, da das System der gesetzlichen Krankenversicherung und jenes der Beihilfe sich strukturell und im Hinblick auf ihre Zielsetzung in wesentlichen Punkten unterscheiden. Insbesondere sind die gesetzlichen Krankenversicherungen beitragsfinanziert, während Beihilfen aus Steuermitteln gewährt werden (ausführlich hierzu OVG RP, Urteil vom 23. September 2005 - 10 A 10492/05 -, IÖD 2006, 6). Ferner hat die Krankenversicherung nach § 1 Satz 1 SGB V als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Zweck der Gewährung von Beihilfen ist es nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO hingegen, die Eigenvorsorge aus den laufenden Bezügen zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass der Beamte in größerem Umfang als der gesetzlich Krankenversicherte auf die Eigenvorsorge verwiesen werden kann (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 – 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226). Dass, wie die Klägerin vorträgt, der Leistungsumfang beider Systeme in den letzten Jahren einander angenähert wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Denn nach wie vor bestehen zwischen beiden Sicherungssystemen solch grundlegende Unterschiede, dass Abweichungen im jeweiligen Leistungsumfang rechtlich zulässig sind. Insbesondere beruhen die rechtlichen Erwägungen des Bundessozialgerichts in dem von der Klägerin ins Feld geführten Urteil auf anders lautenden und anders aufgebauten, insbesondere weniger differenzierten Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, 1149). Nach dem für die Sozialgerichte maßgeblichen § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind Hilfsmittel erstattungsfähig, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung liegt mithin erkennbar ein anderer Hilfsmittelbegriff zugrunde als dem Beihilferecht, das wie gesehen auf die Substitution einer Körperfunktion abstellt. Im Übrigen sei angemerkt, dass das Bundessozialgericht lediglich unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten die Hilfsmitteleigenschaft von Matratzen-Encasements bejaht hat, im Übrigen aber den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen hat, weil es die objektive Erforderlichkeit solcher Bezüge zur Sicherung einer allergologischen Krankenbehandlung anhand der Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend beurteilen konnte.
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Schließlich kommt auch eine Beihilfegewährung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht des Beklagten nicht in Betracht. Ein direkter, konkreter Leistungsanspruch gegen den Dienstherrn besteht unter dem Aspekt der Fürsorgepflichtverletzung nur dann, wenn durch die Nichtgewährung der Leistung für die Beamtin und ihre Familie eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 – 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 6 C 19.79 -, ZBR 1980, 350). Dies ist im Hinblick auf die nach A 13 besoldete Klägerin nicht der Fall, denn es war ihr nicht unzumutbar, den hier streitigen Betrag von 313,60 € aus Eigenmitteln aufzubringen. Darüber hinaus zielt das Beihilferecht, wie bereits dargelegt, nicht darauf ab, den Beamten eine lückenlose Erstattung jeglicher Behandlungskosten zu gewähren (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 – 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286). Diese sind vielmehr darauf verwiesen, im Rahmen des Zumutbaren Eigenvorsorge zu treffen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19/79 -, BVerwGE 60, 212).
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Den weiteren Beweisanregungen der Klägerin war nicht weiter nachzugehen. Die Tatsache, dass die Söhne der Klägerin an einer Hausstaubmilbenallergie leiden, hat das Gericht als wahr unterstellt. Die Frage der medizinischen Erforderlichkeit des Einsatzes antiallergener Bezüge war vorliegend nicht streiterheblich, da deren Erstattungsfähigkeit nach Vorstehendem bereits aus anderen Gründen nicht gegeben ist.
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Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, trägt die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten den Verfahrens.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,88 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
- 1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder - 2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
- 1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder - 2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.