Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Apr. 2012 - 1 K 1653/11.TR
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klage ist gegen die teilweise Versagung von Sonderurlaub zur Teilnahme an einem Seminar gerichtet.
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Der 1972 geborene Kläger steht als Posthauptschaffner der Besoldungsgruppe A 4 im Dienst der Beklagten. Dienstlich ist der Kläger als Verbundzusteller, d. h. als Zusteller von Briefen und Paketen, beim Zustellstützpunkt der Beklagten in ... beschäftigt.
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Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 beantragte der Kläger Sonderurlaub für die Zeit vom 11. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011 zur Teilnahme an dem Seminar „Seminare lebendig gestalten“. Veranstalter waren die ver.di Gewerkschaft-Politische Bildung gemeinnützige GmbH (GPB) und das ver.di Institut für Medien, Bildung und Kunst (IMK). Am 20. Juni 2011 reichte der Kläger eine Bescheinigung der Bundeszentrale für politische Bildung nach. Darin wurde das genannte Seminar „als für die Tätigkeit in der Personalvertretung geeignet im Sinne des § 46 Abs. 7“ Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – anerkannt. In einer Email an die Beklagte führte er am 21. Juni 2011 aus, dass er den ihm zustehenden Sonderurlaub von fünf Tagen für dieses Seminar aufgespart und die vorangegangenen Veranstaltungen der Seminarreihe durch reguläre Urlaubstage abgedeckt habe.
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Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz hat das betreffende Seminar am 30. Mai 2011 als Bildungsveranstaltung nach § 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz anerkannt.
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Mit Bescheid vom 29. Juni 2011, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 11. bis 12. Juli 2011 zwei Tage Sonderurlaub nach §§ 7 und 8 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV). Zur Begründung führte sie aus, dass dem Kläger bereits im November 2010 drei Tage Sonderurlaub bewilligt worden seien und nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 29. September 1993 innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bei mehreren Veranstaltungen grundsätzlich nicht mehr als fünf Tage Sonderurlaub für staatspolitische Bildungsveranstaltungen gewährt werden dürften. Dieses Kontingent habe der Kläger nunmehr ausgeschöpft.
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In der Zeit vom 13. bis zum 15. Juli 2011 nahm der Kläger sodann Erholungsurlaub und besuchte das genannte Seminar.
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Am 7. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen die teilweise Versagung des Sonderurlaubs ein. Das ver.di-Institut Medien, Bildung und Kunst sei als ver.di-nahe Einrichtung einem Berufsverband im Sinne der „BPM-Verfügung 45/1988“ gleichzustellen. Darin heißt es unter Ziffer 1. zu § 8 SUrlV, als „besonders begründeter Fall“ könnten im Allgemeinen „zentrale und vom Hauptvorstand (Verbandsvorstand) einer postalischen Gewerkschaft oder eines entsprechenden Berufsverbands bestimmte und durchgeführte bzw. finanziell getragene Veranstaltungen“ angesehen werden.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2011 zurück. Ein Sonderfall im Sinne von § 8 SUrlV, der eine Freistellung von mehr als drei Tagen gerechtfertigt hätte, sei nicht schon deshalb anzunehmen gewesen, weil es sich um das letzte Modul einer Seminarreihe gehandelt habe und der Kläger für die vorangegangenen Seminare bereits Erholungsurlaub genommen habe. Schließlich seien auch die Voraussetzungen der BPM-Verfügung 45/1988 zu § 8 SUrlV, Ziffer 1, nicht erfüllt. Die ver.di Gewerkschaft-Politische Bildung (ver.di GPB) sei eine gemeinnützige GmbH. Das Institut für Bildung, Medien und Kunst eine Bildungsstätte von Ver.di. Dieser Veranstalter könne nicht dem Haupt- oder Verbandsvorstand einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbands gleichgesetzt werden.
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Der Kläger hat am 24. November 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2011 ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen worden.
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Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, der Erlass des Bundesministeriums des Innern aus dem Jahr 1993 sei als innerdienstliche Verwaltungsvorschrift für das Gericht nicht bindend. Insbesondere sei der Erlass mit den Bestimmungen des § 8 SUrlV nicht zu vereinbaren. Dieser sehe vor, dass Sonderurlaub für Ausbildungsveranstaltungen nicht über fünf Tage pro Jahr hinaus bewilligt werden dürfe. Die Verlängerung dieser Höchstgrenze durch das Ministerium verstoße gegen das Gesetz. Die Tatbestandsvoraussetzungen der zweiten Alternative des § 8 Satz 1 SUrlV seien außerdem erfüllt, da es sich bei dem Seminar um eine von mehreren Veranstaltungen gehandelt habe. Darüber hinaus läge aber auch ein besonders begründeter Fall vor, da im Rahmen des besuchten Seminars Wissen in besonderer Intensität und Qualität vermittelt worden sei. Schließlich unterliege die Beklagte vorliegend auch der Selbstbindung. Indem sie dem Kläger zuvor stets fünf Tage Sonderurlaub genehmigt habe, sei es ihr verwehrt gewesen, im Hinblick auf den letzten Baustein der Seminarreihe von dieser Praxis abzuweichen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2011 zu verpflichten, seinem Urlaubskonto zwei Urlaubstage gutzuschreiben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Behauptung des Klägers, ihm seien zuvor stets fünf Tage Sonderurlaub bewilligt worden, sei falsch. Für ein früheres, ebenfalls fünftägiges Seminarmodul (21. bis 26. November 2010) der gleichen Seminarreihe seien ebenfalls nur drei Tage genehmigt worden. Ferner habe die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Bundeszentrale für politische Bildung nicht die Förderungswürdigkeit des Seminars im Sinne von § 7 Nr. 3 SUrlV bestätigt, sondern die Teilnahme daran als Tätigkeit nach § 46 Abs. 7 BPersVG anerkannt. Die Bescheinigung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Bildung vom 30. Mai 2011 über die Anerkennung nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sei bundesrechtlich nicht von Bedeutung. Der Kläger habe als Bundesbeamter keinen Anspruch auf Bildungsurlaub nach den Bildungsgesetzen der Länder. Er sei auch nicht Mitglied des Betriebsrats, § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz finde somit keine Anwendung. Habe der Kläger somit schon mangels Bescheinigung der Förderungswürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 3 SUrlV zuvor keinen Anspruch auf Sonderurlaub gehabt, so fehle es erst recht an den Voraussetzungen für die Bewilligung weiterer drei Tage. Es sei zulässig, weniger Tage Sonderurlaub zu gewähren als nach § 8 SUrlV maximal zulässig. Auch die Berufung auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern von 1993 sei aus Gleichheitsgründen nicht ermessensfehlerhaft.
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Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, dass ihm hinsichtlich des vom 21. bis zum 26. November 2010 besuchten Seminars zunächst nur drei Tage Sonderurlaub bewilligt worden seien. Wenige Tage später habe der Beklagte jedoch dann die Bewilligung auf fünf Tage erweitert. Für die Seminare vom 27. bis zum 30. Januar 2011 sowie vom 26. bis 29. Mai 2011 habe er Erholungsurlaub genommen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Personalakte nebst Verwaltungs- und Widerspruchsakte (2 Heftungen) des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben. Sonderurlaub kann zwar nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes – SUrlV – in der Fassung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) nur für bestimmte, zeitlich festgelegte Veranstaltungen gewährt werden. Liegt die betreffende Veranstaltung, wie hier, in der Vergangenheit, kann die Genehmigung von Sonderurlaub somit unmittelbar ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Der Ablehnungsbescheid hat sich dann in der Regel durch Zeitablauf erledigt. Anders liegt der Fall jedoch, wenn durch die nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub die Rechtswirkungen eines stattdessen in Anspruch genommenen Sonderurlaubs ohne Bezüge oder Erholungsurlaubs beseitigt werden können (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Bd 1a, BBG (alt) § 89 Rn. 12b; BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 – 2 C 4/05 -, DÖD 2006, 278; 29. Januar 1987 – 2 C 12/85 –, DÖV 1987, 156; VG Hamburg, Urteil vom 26. November 1998 – 17 VG 2511/97 –, juris). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat anstelle des ihm nicht gewährten Sonderurlaubs drei Tage Erholungsurlaub genommen, um seine Seminarteilnahme zu ermöglichen. Die nachträgliche Gutschrift von Erholungsurlaub, die zu erfolgen hätte, sollte ihm Sonderurlaub zu Unrecht verwehrt worden sein, bringt dem Kläger einen rechtserheblichen Vorteil.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung weiterer zwei bzw. drei Sonderurlaubstage nicht zu. Es steht zu vermuten, dass der Kläger trotz ausdrücklicher Beantragung der Gutschrift von zwei Urlaubstagen mit Schriftsatz vom 29. November 2011 tatsächlich die Bewilligung von drei weiteren Tagen Sonderurlaub begehrt. Von einem entsprechenden Hinweis hat das Gericht jedoch abgesehen, da mangels Erfolgsaussicht der Klage eine Antragsänderung dem Kläger keinen Vorteil gebracht hätte.
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Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Satz 1 SUrlV zur Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.
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Nach § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV kann für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei muss, wenn die Veranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt wird, die Förderungswürdigkeit von der zuständigen obersten Bundesbehörde anerkannt worden sein. Als zuständige Stelle hat das Bundesministerium des Innern in den Richtlinien zur Durchführung des § 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. August 1991 (GMBl. S. 666) unter Ziffer 3 die Bundeszentrale für politische Bildung bestimmt. Ferner wird unter Ziffer 1. der Richtlinien bestimmt, dass Sonderurlaub zur Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen nur gewährt werden kann, wenn die Veranstaltung das Ziel verfolgt, dem Beamten in seiner Eigenschaft als Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten seiner Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit sein Verantwortungsbewusstsein und seine Fähigkeit, diesem Verständnis gemäß zu handeln, gestärkt werden.
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Für das vom Kläger besuchte Seminar mit dem Titel „Seminare lebendig gestalten“ liegt eine solche Bescheinigung der Förderungswürdigkeit durch die Bundeszentrale für politische Bildung nicht vor. Die vom Kläger eingereichte Bescheinigung vom 9. Juni 2011 bescheinigt dem Seminar, „für die Tätigkeit in der Personalvertretung geeignet im Sinne des § 46 Abs. 7 BPersVG“ zu sein. Das Seminar wird hierdurch als Schulungs- und Bildungsveranstaltung ausgewiesen, welche der Tätigkeit als Mitglied des Personalrats dient. Dies deckt sich nicht mit dem oben dargelegten Aussagegehalt der nach § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV geforderten Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit als staatspolitische Bildungsveranstaltung und ist dieser auch nicht gleichzusetzen. Der Kläger ist auch nicht Mitglied des Personalrats, so dass die Bescheinigung ihm unter keinem Gesichtspunkt ein Recht auf Freistellung zu Teilnahme an besagtem Seminar gegeben hat.
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Dessen ungeachtet stellte das besagte Seminar auch keine staatspolitische Bildungsveranstaltung im oben beschriebenen Sinne dar. Es weist noch nicht einmal staatspolitische Bezüge auf. Laut Bildungsprogramm lernen die Teilnehmer im Rahmen der vierteiligen Seminarreihe, „(gewerkschaftliche) Seminare subjektorientiert vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Sie eignen sich die dazu notwendigen didaktischen, methodischen und sozialen Basisqualifikationen an. Sie schaffen sich mit dieser Seminarreihe die Grundlagen für weiterführende und vertiefende Fortbildungen“. Die Reihe richtet sich an „(künftige) ehren- und hauptamtliche Teamer/-innen in der Bildungsarbeit“. Nach der vom Kläger vorgelegten Teilnahmebescheinigung enthielt das streitgegenständliche Seminarmodul „Seminare lebendig gestalten“ die Lerninhalte „Methodische und didaktische Gestaltung komplexer Inhalte; Bearbeitung eines Seminarbausteins aus einem ver.di-Seminarkonzept und Durchführen einer Sequenz aus diesem Baustein als Seminarsimulation; Erleben und Reflektieren der Zusammenarbeit in einem Team zur Vorbereitung und Durchführung eines Seminars; Differenziertes Feedback zur didaktischen und methodischen Gestaltung und Durchführung der Sequenz, zum Auftreten und Verhalten als Teamer/-in sowie zur Zusammenarbeit im Team während der Simulation; Überprüfen und Weiterentwickeln des eigenen Rollenverständnisses; Transfer und Integration von Seminarerkenntnissen in den Alltag“. Angesichts dieses Inhalts diente das Seminar ersichtlich der Aus- und Weiterbildung im Kommunikations- und Trainingswesen sowie in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit und gerade nicht der nach Ziffer 1. der Richtlinien zur Durchführung des § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV erforderlichen Vermittlung staatspolitischer Gegebenheiten sowie der Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung.
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Auch andere in Betracht kommende Sonderurlaubstatbestände sind nicht erfüllt. Nach § 7 Satz 1 Nr. 1 SUrlV kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden für die Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Weder handelte es sich bei den veranstaltenden Organisationen um staatliche oder kommunale Stellen, noch waren die vermittelten Lerninhalte für die dienstliche Tätigkeit des Klägers von Nutzen.
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Ferner vermittelte vorliegend auch § 6 SUrlV dem Kläger keinen Anspruch auf Sonderurlaub, da es sich bei dem Seminar nicht um eine gewerkschaftliche Tagung gehandelt hat, an der der Kläger als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnahm.
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Überdies waren vorliegend auch die Voraussetzungen des § 8 Satz 1 SUrlV zur ausnahmsweisen Gewährung von fünf Sonderurlaubstagen nicht erfüllt. Danach darf der Urlaub nach §§ 5 und § 7 SUrlV im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.
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Dabei ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut und der Regelungsintention des § 8 Satz 1 SUrlV, dass, entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung, bei „mehreren Veranstaltungen“ insgesamt fünf Urlaubstage pro Urlaubsjahr gewährt werden können und nicht pro Veranstaltung. Die Tatsache, dass der Kläger an einer aus mehreren Modulen bestehenden Seminarreihe teilgenommen hat, hätte somit – sofern es sich um eine anerkannte staatspolitische Bildungsveranstaltung gehandelt hätte -, nicht bereits zugereicht, um ihm einen Anspruch auf fünftägige Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar unter Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 7 SUrlV zu rechtfertigen.
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Ein "besonders begründeter Fall" im Sinne des § 8 Satz 1 für die Gewährung von mehr als drei und bis zu fünf Tagen Sonderurlaub konnte hier schon insofern nicht vorliegen, als das Seminar keine staatspolitische Bildungsveranstaltung darstellte. Von daher konnte es auch nicht eine außergewöhnliche Intensität oder im Vergleich zu anderen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen herausragende Qualität aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 – 2 C 12/85 -, DÖV 1987, 156; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 1 WB 45/89 –, BVerwGE 86, 232). Ein gesteigerter Nutzen der Teilnahme für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Verbundzusteller ist ebenfalls nicht erkennbar. Schließlich handelte es sich auch nicht um eine zentrale und vom Haupt- oder Verbandsvorstand einer postalischen Gewerkschaft oder eines entsprechenden Berufsverbands bestimmte und durchgeführte bzw. finanziell getragene Veranstaltung im Sinne der Verfügung des Bundespostministeriums aus dem Jahr 1988 (BPM-Vfg. 45/1988). Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob diese Verfügung nicht durch Zeitablauf überholt ist, hat jedenfalls nicht der Vorstand der Gewerkschaft ver.di und auch nicht jener des ver.di Bundesfachbereichs Postdienste, Speditionen und Logistik das betreffende Seminar „bestimmt und durchgeführt“.
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Soweit die Beklagte ihre Ermessensausübung im Rahmen des § 8 Satz 1 SUrlV an dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 29. September 1993 orientiert hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Danach sollen außer in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Teilnahme an mehreren staatspolitischen Bildungsveranstaltungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht mehr als insgesamt fünf Sonderurlaubstage gewährt werden. Diese ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ist mit § 8 Satz 1 SUrlV vereinbar. Die genannte Bestimmung benennt eine Höchstgrenze für zu gewährenden Sonderurlaub, sie verleiht aber keinen Mindestanspruch. Indem der Bundesminister des Innern mit dem in Rede stehenden Erlass das Ziel verfolgt, „im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Berücksichtigung aller Beamten möglichst vielen Urlaubspetenten weniger Sonderurlaub zu gewähren, anstatt weniger Gesuchstellern viel oder gar den höchstmöglichen Urlaub zu bewilligen“, füllt er den durch § 8 SUrlV eröffneten Ermessensspielraums in zulässiger Weise aus. Die Anwendung des Erlasses konterkariert auch nicht den Gesetzeswortlaut des § 8 Satz 1 SUrlV, da es nach wie vor möglich bleibt, einem Beamten bis zu fünf Tage Sonderurlaub in einem Urlaubsjahr zu gewähren. In besonders begründeten Ausnahmefällen lässt der Erlass es außerdem zu, in einem Zeitraum von drei Jahren auch mehr als fünf Tage Sonderurlau zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber behielt sich der Minister unter Ziffer 2. des Erlasses vor.
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Erfolglos bleibt schließlich auch die Berufung des Klägers darauf, die Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen und sich selbst gebunden, indem sie ihm für ein früheres Modul der Seminarreihe fünf Tage Sonderurlaub gewährt habe. Zum einen ist dies nur insofern zutreffend, als damals nur drei Tage bewilligt, aufgrund einer Fehlbuchung aber fünf Tage gebucht wurden. Zwischenzeitlich wurden hierfür zwei Erholungsurlaubstage in Verfall gebracht. Darüber hinaus besteht aber auch kein Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz – GG – verleiht keinen Anspruch auf Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns ("Gleichheit im Unrecht"). Eine durch rechtswidrige Verwaltungsübung erzeugte Pflicht der Verwaltung zu weiterem rechtswidrigem Handeln liefe dem Vorrang des Gesetzes zuwider (BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26/78 –, ZBR 1982, 174).
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Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 188,92 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit
- 1.
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, - 2.
in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - 3.
in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.