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| Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Der Rückforderungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Er konnte hier entweder auf § 15 Abs. 2 LBesGBW (I.) oder auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (II.) als Rechtsgrundlage gestützt werden. |
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| § 48 LVwVfG kommt dagegen nicht als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid in Betracht. Im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltungszahlung erging kein Verwaltungsakt. Auch in der Gehaltsmitteilung vom August 2011, in der die Zahlung aufgeführt ist, liegt kein Verwaltungsakt (vgl. OVG NRW, U. v. 17.12.1973 - VII A 1200/71 -, DÖV 1974, 599). Sie hat lediglich informatorische Bedeutung und keine Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. |
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| In beiden Fällen war hier die beklagte Gemeinde, vertreten durch ihren derzeitigen Bürgermeister als ehemaliger Dienstherr des Klägers, berechtigt, die an den Kläger ausgezahlte Urlaubsabgeltung zurückzufordern. Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 GemO ist zwar grundsätzlich die Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die Geltendmachung von Ansprüchen einer Gemeinde gegen ihren Bürgermeister. Die Norm ist aber nur auf amtierende Bürgermeister anwendbar (vgl. VGH BW, U. v. 05.03.1982 - IV 301/79 -, NVwZ 1983, 482 ff.). Der Kläger ist jedoch der ehemalige Bürgermeister der Beklagten. |
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| Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW können zu viel gezahlte Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Zwar ermächtigt diese Norm nicht explizit zu einer Rückforderung durch Verwaltungsakt, jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr im durch das Über- und Unterordnungsverhältnis geprägten Beamtenverhältnis sämtliche Rechte und Pflichten des Beamten durch Verwaltungsakt regeln kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.03.1971 - II C 36.68 -, juris). |
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| 1. § 15 Abs. 2 LBesGBW setzt als Gegenstand der Rückforderung voraus, dass es sich um Bezüge handeln muss, die zu viel gezahlt wurden. „Zu viel gezahlt“ ist dabei als „ohne Rechtsgrund erhalten“ auszulegen (vgl. für den ähnlich lautenden § 87 Abs. 2 BBG BVerwG, U.v. 24.04.1959 - VI C 91.57 -, juris). Welche Leistungen „Bezüge“ im Sinne des Landesbesoldungsgesetzes darstellen, definiert grundsätzlich § 1 Abs. 2 und Abs. 3 LBesGBW abschließend. Der Begriff der Bezüge ist dabei mit dem der Besoldung prinzipiell gleichzusetzen. Unter diesen so formal verstandenen Begriff fällt die hier streitgegenständliche Urlaubsabgeltungszahlung nicht, da eine solche Leistung nicht in § 1 Abs. 2, Abs. 3 LBesGBW erwähnt ist. Im Rahmen von § 15 Abs. 2 LBesGBW könnte der Begriff der Bezüge aber weiter zu verstehen sein, da von der Norm alle rechtsgrundlos erlangten und damit auch vom Gesetz nicht vorgesehenen Bezüge zurückgefordert werden können sollen. Ob eine Urlaubsabgeltungszahlung unter einen solchen eher materiell-rechtlich zu verstehenden Begriff fällt, kann aber dahinstehen. Handelt es sich nicht um Bezüge im Sinne von § 15 Abs. 2 LBesGBW, ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch die maßgebliche Rechtsgrundlage. Auch nach dieser Rechtsgrundlage konnte hier die Beklagte den ausgezahlten Betrag zurückfordern (siehe unter II.). |
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| 2. Geht man davon aus, dass es sich bei der Urlaubsabgeltungszahlung um Bezüge im Sinne des LBesG handelt, sind diese „zu viel gezahlt“ und damit ohne Rechtsgrund erfolgt. |
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| a) § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO kann nicht Rechtsgrund für die Urlaubsabgeltung sein. Danach besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn ein Beamter seinen Urlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht nehmen konnte. Für eine Dienstunfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitraum ist nichts ersichtlich. |
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| b) Auch der Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 08.02.2011 kann nicht als Rechtsgrundlage dienen, da er rechtswidrig ist. Darin heißt es unter anderem, dass Beschäftigte/Bedienstete der Beklagten, die vor dem 31.12.2014 aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheiden, ihren Resturlaub garantiert vergütet erhalten. Diese Regelung verstößt gegen § 3 LBesGBW, wenn man eine Urlaubsabgeltungszahlung als Bezüge im Sinne des Besoldungsrechts versteht. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Gemeinderatsbeschluss um eine Zusicherung i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW. Daran bestehen hier Zweifel, da der Wortlaut es nahe legt, dass es sich dabei um eine individuelle Absprache handeln muss. Das trifft aber bei dem Gemeinderatsbeschluss, der sich an alle Beschäftigten und Bediensteten der Beklagten richtet, nicht zu. Jedenfalls liegt aber ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW vor, wenn man den Gemeinderatsbeschluss eher als abstrakt-generelle Regelung begreift. Danach dürfen andere als die nach dem LBesGBW geregelten Besoldungsbestandteile nicht gewährt werden. |
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| c) Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich kein Rechtsgrund für die Urlaubsabgeltungszahlung herleiten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch für einen Beamten, wenn das Dienstverhältnis endet und dem Beamten es unmöglich war, seinen Mindesturlaub zu nehmen (vgl. EuGH, U. v. 03.05.2012 - C-337/10-, juris; BVerwG, U. v. 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris). Zwar ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG unerheblich, aus welchem Grund das Dienstverhältnis beendet wurde und aus wessen Verantwortungsbereich der Beendigungsgrund stammt (vgl. BVerwG, U. v. 30.04.2014 - 2 A 8/13 -, juris). Ob die Abwahl des Klägers als Bürgermeister der Beklagten und seiner daraus folgenden Versetzung in den einstweiligen Ruhestand eine solche Beendigung ist, kann offen bleiben. |
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| Allein die Beendigung des Dienstverhältnisses reicht für einen Abgeltungsanspruch aber jedenfalls nicht aus. Zwar ergibt sich das nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Allerdings lässt sich der Regelung entnehmen, dass eine Vergütung des Urlaubs die Ausnahme sein soll. Dementsprechend hat der EuGH in seiner grundlegenden Entscheidung Schultz-Hoff festgestellt, dass das nationale Recht sogar Verfallsregelungen hinsichtlich des Urlaubs vorsehen kann (vgl. EuGH, U. v. 20.01.2009 - C-350/06 -, juris). Nur in dem Ausnahmefall, dass es dem Arbeitnehmer bzw. Beamten unmöglich war, seinen Urlaub während des gesamten Bezugszeitraums zu nehmen, steht ihm ein Vergütungsanspruch zu (vgl. EuGH, U. v. 20.01.2009 - C-350/06 -, juris; U. v. 03.05.2012 - C-337/10- juris; U. v. 12.06.2014 - C-118/13 - , juris). Sämtlichen Entscheidungen des EuGH und des BVerwG lagen Fälle zugrunde, in denen der Arbeitnehmer oder Beamte vor dem Ende des Arbeits- oder Dienstverhältnisses arbeits- bzw. dienstunfähig krank gewesen ist. Es spricht daher einiges dafür, dass für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs während des Bezugszeitraums auf einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit beruhen muss. Eine solche Dienstunfähigkeit lag beim Kläger unstreitig nicht vor. |
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| Ob die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Ende des Dienstverhältnisses zwingende Voraussetzung für den europarechtlichen Vergütungsanspruch ist oder ob daneben die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs auf anderen Gründen beruhen kann, kann hier indes dahinstehen. Dem Kläger war es unter keinem Gesichtspunkt unmöglich, seinen Urlaub zu nehmen. Es mag zwar zutreffen, dass die Abwahl des Klägers als Bürgermeister der Beklagten überraschend war. Die Amtszeit eines Bürgermeisters ist jedoch nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GemO von vornherein auf acht Jahre beschränkt und eine neue Amtszeit ist an eine Wiederwahl gebunden. Daher war es dem Kläger auch bekannt, dass seine Amtszeit grundsätzlich mit Ablauf der Wahlperiode endet. Die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme kann dabei nicht so verstanden werden, dass mit Ende des Dienstverhältnisses noch Urlaubstage vorhanden sind, die dann wegen der fehlenden Weiterbeschäftigung nicht genommen werden können. Das wäre praktisch immer der Fall und würde dem Charakter der Urlaubsabgeltung als Ausnahmefall widersprechen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die faktisch dazu führen, dass ein Beamter Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann. Eine hohe Arbeitsbelastung kann kein besonderer Umstand in diesem Sinne sein. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bezweckt gerade, dass ein Arbeitnehmer oder Beamter auch bei hoher Arbeitsbelastung seinen Urlaub nehmen soll. Er soll sich erholen. Dadurch soll seine dauerhafte Gesundheit und Dienstfähigkeit sichergestellt werden (vgl. EuGH, U. v. 20.01.2009 - C-350/06 -, juris). Der Kläger hätte daher seine Urlaubsplanung am Zeitraum der Wahlperiode ausrichten müssen. |
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| 3. Selbst wenn man im vorliegenden Fall einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach anerkennen würde, wäre die Höhe nicht gerechtfertigt. Angesichts der gesetzlichen Verfallsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO, die durch einen Gemeinderatsbeschluss nicht außer Kraft gesetzt werden kann, konnte kein Anspruch für 81 Tage bestehen. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass übrige Urlaubstage am 30.09. des Folgejahres verfallen. Daraus folgt, dass maximal 30 Tage in ein Folgejahr übertragen werden können, so dass im Folgejahr höchstens 60 Urlaubstage zur Verfügung stehen. Da der Kläger aber in den Jahren 2009 bis 2011 ausweislich seiner Urlaubskarten auch Urlaub genommen hat, ist die Anzahl der übrigen Urlaubstage noch geringer. Es kann aber angesichts des bereits fehlenden Anspruchs dem Grunde nach dahinstehen, wie viele Urlaubstage zum Ende der Amtszeit des Klägers noch vorhanden waren. |
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| 4. Auch die Einwendungen des Klägers führen zu keinem Ausschluss des Rückforderungsanspruchs der Beklagten nach § 15 Abs. 2 LBesGBW. |
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| a) § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Davon erfasst ist grundsätzlich auch § 818 Abs. 3 BGB, wonach ein Rückforderungsanspruch ausscheidet, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr bereichert ist. Der Kläger hat sich auch auf Entreicherung berufen und diverse Positionen geltend gemacht, für die er nach seinem Vortrag die erhaltene Urlaubsabgeltung verbraucht hat. Insbesondere seien dies Darlehensraten seiner Eigenheimsfinanzierung sowie seine allgemeinen Lebenshaltungskosten und die seiner Familie. |
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| Es kann offen bleiben, ob der Kläger hinsichtlich der einzelnen Positionen tatsächlich entreichert ist oder ob er sich Aufwendungen erspart hat, so dass diese Ersparnis immer noch in seinem Vermögen vorhanden ist. Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Ausschluss bereits aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB folgt. Danach kann sich der Leistungsempfänger nicht auf Entreicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Voraussetzung ist demnach die positive Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Leistung. Hier spricht einiges dafür, dass eine solche Kenntnis beim Kläger vorlag. Nach eigenen Angaben hat er im Rahmen der Beratung vor dem Gemeinderatsbeschluss im Februar 2011 seine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der geplanten Regelung mit dem Besoldungsrecht geäußert. Jedenfalls ist der Einwand der Entreicherung aber nach § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW ausgeschlossen. Danach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Das bedeutet, dass auch dann der Einwand der Entreicherung ausgeschlossen ist, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes dem Empfänger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2014 - 2 C 15/10 -, juris). Der Kläger hat hier nicht nur wie bereits erwähnt seine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vor der Beschlussfassung geäußert. Als langjähriger Bürgermeister und Verwaltungsbeamter hatte er auch alle notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen, dies zu erkennen. Als damaliger Bürgermeister der Beklagten war er darüber hinaus gem. § 43 Abs. 2 GemO verpflichtet, Gemeinderatsbeschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu beanstanden. Er hat damit zumindest seine Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße außer Acht gelassen. |
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| b) Die Rückforderung durch die Beklagte ist hier auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn auch der Leistende den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob auch die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Urlaubsabgeltungszahlung kannte. § 814 BGB ist im Rahmen von § 15 Abs. 2 LBesGBW nicht anwendbar. Zwar verweist § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW grundsätzlich auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB. Nach dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 LBesGBW betrifft dies aber nur die Rechtsfolgen des Anspruchs. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW regelt selbst abschließend die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs und damit das „Ob“ eines Anspruchs. § 814 BGB betrifft aber auch das Bestehen des Anspruchs an sich und nicht seine Rechtsfolgen (vgl. BVerwG, U. v. 28.02.2002 - 2 C 2/01 -, juris). Hinzu kommt, dass der Rückforderungsanspruch nach § 15 Abs. 2 LBesGBW dazu dient, öffentliche Gelder zurückzuerlangen. Die dahinter stehenden öffentlichen Haushaltsinteressen lassen es nicht zu, dass eine Rückforderung nicht möglich ist, wenn auch der auszahlende Dienstherr die Rechtswidrigkeit der Zahlung kannte. Zudem verpflichtet auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu einer Rückforderung trotz Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes. |
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| 5. Schließlich besteht der Rückforderungsanspruch auch in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte hat hier zu Recht den an den Kläger gezahlten Bruttobetrag zurückgefordert. Dadurch, dass die Beklagte bei der Auszahlung Steuern abgeführt hat, hat sie den Kläger von seiner eigenen Steuerschuld befreit. Darin ist ebenfalls eine Bereicherung zu sehen (vgl. BVerwG, U. v. 12.05.1966 - II C 197.62 -, juris). Dem Kläger bleibt es unbenommen, seine Rückzahlung nachträglich steuerlich geltend zu machen. |
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| 6. Auch die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW zu treffende Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die finanzielle Situation des Klägers sowie seine vielen Überstunden als Bürgermeister der Beklagten berücksichtigt. Daher hat sie darauf verzichtet, Zinsen einzufordern und dem Kläger eine Ratenzahlung eingeräumt. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann es dagegen nicht zu einem Ausschluss des Rückforderungsanspruchs führen, dass womöglich auch die Beklagte einen Verursachungsbeitrag für die Auszahlung der Urlaubsabgeltung leistete. Dies ergibt sich zum einen wie bereits erwähnt aus den hinter dem Rückforderungsanspruch stehenden öffentlichen Interessen, insbesondere aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Zum anderen ist der Verursachungsbeitrag der Beklagten hier fraglich. Zwar erfolgte die Auszahlung durch die Beklagte. Diese Auszahlung hat der Kläger aber erst durch seine E-Mail vom 14.05.2011 veranlasst. Dass dabei ungeprüft 81 Resturlaubstage als Grundlage für die Auszahlung herangezogen wurden, kann dabei keinen Mitverschuldensanteil der Beklagten begründen. Die Zahl basiert auf den geführten Urlaubskarten, welche der Kläger als Leiter der Gemeindeverwaltung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 GemO zu überwachen hatte. |
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| Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man die Urlaubsabgeltungszahlung nicht als Bezüge im Sinne des LBesGBW ansieht und damit den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid heranzieht. |
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| 1. In diesem Fall wird die Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ausgetauscht, da sich die Beklagte den Bescheid explizit auf § 15 Abs. 2 LBesG stützt. Dies ist hier möglich. Die Rückforderungsentscheidung verändert sich dadurch nicht in ihrem Wesen, da auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zur Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze führt und damit die Anspruchsvoraussetzungen überwiegend gleich sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris; VGH BW, U. v. 16.06.2014 - 9 S 1273/13 -, juris). |
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| 2. Die Beklagte konnte auch unter Zugrundelegung eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die Urlaubsabgeltungszahlung durch Verwaltungsakt zurückfordern. Zwar handelt es sich dabei um keinen originär beamtenrechtlichen Anspruch. Allerdings ist im konkreten Fall dennoch das Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherren betroffen. Eine Vergütung für Resturlaubstage betrifft die Rechte und Pflichten aus diesem Verhältnis, auch wenn es für die Rückforderung solcher Zahlungen keinen speziell geregelten Anspruch gibt. Wie bereits erwähnt folgt aus diesem Subordinationsverhältnis die Befugnis des Dienstherren, die Rechte und Pflichten des Beamten durch Verwaltungsakt zu regeln. |
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| 3. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches liegen hier vor. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ist eine Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund erfolgt (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.1966 - V C 155.65 - juris). Die Beklagte hat die Urlaubsabgeltungszahlung an den Kläger im Rahmen seines Dienstverhältnisses ohne Rechtsgrund geleistet. Wie oben dargelegt ist die einzig mögliche Rechtsgrundlage der Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 08.02.2011. Dieser ist aber auch unter der Prämisse, dass die Urlaubsabgeltung keine Besoldung darstellt, rechtswidrig. |
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| Dies folgt zum einen daraus, dass in § 25 a Abs. 1 Satz 1 AzUVO ausdrücklich für einen bestimmten Fall ein Vergütungsanspruch geregelt ist. Dieser setzt aber voraus, dass der Beamte vor Dienstende dienstunfähig krank gewesen ist. Aus der Systematik der Verordnung ergibt sich, dass in sonstigen Fällen kein Vergütungsanspruch besteht. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis würde umgangen, wenn durch Gemeinderatsbeschlüsse abweichende Regelungen getroffen werden könnten. Insofern gilt der Vorrang des Gesetzes. |
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| Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses des Gemeinderatsbeschlusses § 25a AzUVO noch nicht in Kraft. Dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Zu dieser Zeit war überhaupt kein Urlaubsvergütungsanspruch geregelt. Da es sich hierbei aber weiterhin um einen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis handelt, gilt auch hier der unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Gesetzesvorbehalt im Beamtenverhältnis. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Norm gehört es, dass allein der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis regelt (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1992 - 2 C 11/92 -, juris). Es ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich, dass ein Gemeinderatsbeschluss derartige Regelungen trifft. |
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| 4. Auch in Bezug auf die Einwendungen des Klägers ergibt sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nichts anderes. Auch hier kann sich der Kläger nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen, da hier ebenfalls bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels dieser Einwand ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Gesetz, jedoch aus dem im öffentlichen Recht maßgeblichen Vertrauensschutzprinzip. Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig, wenn der Empfänger einer Leistung grob fahrlässig ihre Rechtswidrigkeit nicht kennt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1985 - 7 C 48/82 - , juris). Dieser Gedanke ist in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG niedergelegt und spiegelt sich auch in § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW wider. |
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| Der Kläger kann sich ebenfalls nicht auf § 814 BGB berufen, da diese Vorschrift auch bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht maßgeblich ist. Dies folgt wie oben daraus, dass es um eine Rückforderung öffentlicher Gelder geht, und aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. Thür. OVG, U. v. 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, juris). |
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| Auch eine Einschränkung des Rückforderungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kommt vorliegend nicht in Betracht. |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. |
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