Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. März 2016 - 7 K 3296/14

published on 02/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. März 2016 - 7 K 3296/14
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung vom 10.09.2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die dienstliche Regelbeurteilung 2013.
Der Kläger war seit dem 01.04.2008 als Sachbearbeiter auf einem Veranlagungsbezirk des Finanzamtes ... tätig. Seit seiner Beförderung im Juli 2008 bekleidete er das Amt eines Steueroberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) beim Finanzamt .... Während des laufenden Gerichtsverfahrens wurde er nach A 11 befördert und seit Mai 2015 ist er auf der Rechtsbehelfsstelle eingesetzt.
Die Beurteilung der Leistungsmerkmale erfolgt nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien auf einer Skala von 1 bis 8 Punkten, wobei eine mit bis zu 5,5 Punkten bewertete Leistung den Leistungserwartungen „entspricht“ und eine mit 6,0 und mehr Punkten die Leistungserwartungen „übertrifft“. In der Regelbeurteilung 2008 erhielt der Kläger 5,0 Punkte. Für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.02.2010 erhielt der Kläger - nach seiner Beförderung 2008 - in der Regelbeurteilung 4,5 Punkte.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.04.2010 bis 31.03.2013 wurde der Kläger zum Stichtag 01.04.2013 dienstlich regelbeurteilt. Der Vorbeurteiler, Sachgebietsleiter, bewertete die Leistungen des Klägers im Vorschlag für das Gesamturteil mit 5,5 Punkten, wobei die Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte mit jeweils 5,5 Punkten bewertet wurden. Zu der Bewertung der Arbeitsmenge ist ausgeführt „sehr hohe Erledigungsquote“, zu der Arbeitsweise heißt es „sehr gute Zusammenarbeit“ und bei der Arbeitsgüte wird „sehr zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln“ beschrieben. Der Endbeurteiler, Vorsteher des Finanzamtes, schloss sich dem Vorschlag des Vorbeurteilers an, so dass das Gesamturteil 5,5 Punkte betrug. Neben der Bewertung der Leistungsmerkmale enthält die Beurteilung eine Befähigungsbeurteilung. In dieser ist festgestellt, das von 18 Befähigungsmerkmalen beim Kläger drei normal, 14 stärker und eines (konzeptionelles Arbeiten) besonders stark ausgeprägt sind. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 10.10.2013 übergeben und mit ihm besprochen.
Mit Schreiben vom 28.10.2013 beantragte der Kläger die Änderung dieser Regelbeurteilung auf ein Gesamtergebnis von 6,5 Punkten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass umfangreiche Unterstützungsleistungen und die dauerhaft sehr hohe Erledigungsquote durch die Hebung um einen Punkt gegenüber der letzten Regelbeurteilung berücksichtigt wurden. Eine Anhebung um zwei Punkte würde dem Vergleichsrahmen mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nicht gerecht.
Mit Schreiben vom 09.01.2014 legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Es liege keine leistungsgerechte Beurteilung vor. Gemäß den Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums und der Oberfinanzdirektion zu den Beurteilungsrichtlinien sei eine Anhebung der Beurteilungsnote um mehr als einen Punkt möglich. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass eine Befähigungsbeurteilung von über 80% oberhalb der Ausprägung B („normal ausgeprägt“) zu Leistungsmerkmalen und einer Gesamtbeurteilung führe, die nur den Erwartungen entsprechen soll (5,5 Punkte). Die bei den Leistungsmerkmalen verwendeten Formulierungen „sehr hohe …“, „sehr gute …“, etc. seien Indizien, dass die erbrachten Leistungen über den Erwartungen lägen. Auch habe er in den Jahren 2012 und 2013 eine Leistungsprämie nach § 76 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg erhalten, was ein weiteres Indiz für seine über den Erwartungen liegenden Leistungen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014, ausgehändigt am 23.06.2014, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Bewertung der Leistungen mit 5,5 Punkten sei zutreffend und das Ermessen sei sachgerecht ausgeübt worden. Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung, zuletzt geändert durch die Verordnung der Landesregierung vom 20.11.2007, die gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofes über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL) vom 15.11.2005 und die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der BRL im Bereich des Finanzministeriums vom 19.11.2004 seien eingehalten worden. Die Einwendungen des Klägers seien im Beurteilungs- und Änderungsverfahren berücksichtigt worden. Der Grundsatz der Statusamtsbezogenheit sei eingehalten. Der Vergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 rechtfertige nicht die Anhebung um zwei Punkte. Die deutliche Leistungssteigerung des Klägers, die auch in der Formulierung der Begründungen zum Ausdruck komme, sei durch eine Anhebung der Beurteilung um 1,0 Punkte (von 4,5 Punkten auf 5,5 Punkte) berücksichtigt worden. Aus den ebenfalls gesteigerten Befähigungsmerkmalen könne nicht auf eine bestimmte Leistungspunktzahl geschlossen werden. Die Einschätzung des Klägers einer Leistungssteigerung um 2,0 Punkte sei eine persönliche Selbsteinschätzung, die für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilung unerheblich sei.
Am 22.07.2014 hat der Kläger Klage erhoben, in der er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Begründungen der Leistungsbewertung entsprächen in der Wortwahl einer Bewertung, die die Leistungserwartungen übertreffe und mit 6,0 Punkten oder mehr bewertet werden müsse. Auch die Befähigungsbeurteilung sei im überdurchschnittlichen Bereich, deshalb sei die Gesamtbeurteilung mit 5,5 Punkten nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Begründung zum Leistungsmerkmal „Arbeitsweise“ würde dem Kläger eine sehr engagierte Ausbildungstätigkeit bescheinigt. Diese sei jedoch in der Aufgabenbeschreibung nicht erwähnt, weshalb die Beurteilung formell unvollständig und rechtswidrig sei. Eine Anhebung der Bewertung um zwei Punkte gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung 2010 sei gerechtfertigt. Denn bei der Regelbeurteilung 2010 sei die Bewertung des Klägers wegen der 2008 erfolgten Beförderung von A 9 auf A 10 um einen Punkt abgesenkt worden. Der Kläger sei jedoch seit dem vorangegangenen Zeitraum durchgängig als Sachbearbeiter Veranlagung tätig gewesen. Die überdurchschnittliche Leistung des Klägers werde durch die Leistungsprämien in den Jahren 2012 und 2013 unterstrichen. Weil der Kläger seit mehr als fünf Jahren als Sachbearbeiter Veranlagung tätig sei (in Besoldungsgruppe A 9 und A 10), liege der Tätigkeit ein gebündelter Dienstposten zu Grunde. Dafür sei keine sachliche Rechtfertigung dargetan, die den Anforderungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genüge. Schließlich sei die Beurteilung rechtswidrig, weil das Gesamturteil des Klägers - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - lediglich durch eine Punktzahl ausgedrückt werde, was eine gerichtliche Nachprüfung mangels Begründung nicht möglich mache.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung vom 10.09.2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
14 
Auf gerichtliche Aufforderung hat der Beklagte dargelegt, dass es im Bereich der Sachbearbeiter im Veranlagungsbereich eines Finanzamts in Baden-Württemberg keine Dienstpostenbewertung gebe. Für den Veranlagungsbereich bestehe eine Dienstpostenbündelung von A 9 bis A 12.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2014 sowie auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
17 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, juris; Beschlüsse vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -, vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 13.11.2014 – 4 S 1641/14 -, juris).
18 
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Beurteilung als fehlerhaft.
19 
Zwar ist die angegriffene Beurteilung nicht dadurch fehlerhaft, dass der Beklagte die Beurteilungsrichtlinien vom 15.11.2005 angewendet hat. Maßgeblich ist das Beurteilungssystem, das am Beurteilungsstichtag gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris, Rn. 40), d.h. hier am 01.04.2013. Der Beklagte hat die Beurteilung - ausweislich des Widerspruchsbescheides - unter Anwendung der gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofes über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien – BRL) vom 15.11.2005 erstellt, die am 31.12.2012 außer Kraft getreten waren. Die neuen Beurteilungsrichtlinien vom 01.08.2013 sind rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt worden (Nr. 11 BRL vom 01.08.2013) und hätten somit vorliegend angewendet werden müssen. Sie unterscheiden sich von den alten Beurteilungsrichtlinien durch eine Begründungspflicht des Gesamturteils (dazu siehe unten). Maßgeblich ist allerdings nur die einheitliche Anwendung der Beurteilungsrichtlinien für alle Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass einheitlich die alten Beurteilungsrichtlinien angewendet worden seien, so dass die Beurteilung nicht aus diesem Grund fehlerhaft ist.
20 
Weiterhin ist die angegriffene Beurteilung - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht formell unvollständig, weil die Ausbildungstätigkeit nicht in der Aufgabenbeschreibung aufgeführt ist. Nach Nr. 5.2 BRL vom 15.11.2005 und BRL vom 01.08.2013 soll die Aufgabenbeschreibung die den allgemeinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. Es ist für die Aufgabenbeschreibung ausreichend, wenn in gedrängter, stichwortartiger Form der Aufgabenbereich wiedergegeben wird und die wesentlichen Tätigkeiten berücksichtigt sind (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.03.2015 - 2 A 201/13 -, juris). Vorliegend enthält die Aufgabenbeschreibung die Angabe „Sachbearbeiter Veranlagung“. Der Beklagte hat dadurch seinen Beurteilungsspielraum, wie ausführlich die Aufgabenbeschreibung erfolgt, nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausbildung eine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht ist, die nicht zum normalen Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters gehört. Zudem ist die Ausbildungstätigkeit in der Begründung des Leistungsmerkmals Arbeitsweise ausdrücklich erwähnt, d.h. der Beklagte hat das Engagement des Klägers in der Ausbildung gesehen und anerkannt.
21 
Der Beklagte hat jedoch seinen Beurteilungsspielraum verkannt und gegen das Gebot, den Kläger unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe sachgerecht zu beurteilen, verstoßen. Entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei, dass die für die einzelnen Leistungsmerkmale vergebene Punktzahl mit deren Begründung im Widerspruch steht, so dass im Ergebnis auch das Gesamturteil von 5,5 Punkten nicht schlüssig ist (vgl. zum Fall einer inhaltlich nicht stimmigen Beurteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris). Vorliegend sprechen die Begründungen zu den einzelnen Leistungsmerkmalen („sehr hohe“, „sehr gut“, „sehr zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln“) dafür, dass der Kläger die jeweiligen Leistungserwartungen übertrifft (6,0 Punkte und höher). In der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagtenvertreter auf Nachfrage auch nicht darlegen, welche darüberhinausgehenden Formulierungen eine Bewertung mit 6 oder mehr Punkten rechtfertigen würden. Hinzu kommt, dass der Kläger im beurteilten Zeitraum zwei Mal eine Leistungsprämie erhalten hat. Die Voraussetzung für eine Leistungsprämie sind nach § 76 LBesG BW herausragende besondere Einzelleistungen des Beamten. Dies steht im Widerspruch zu der vergebenen Punktzahl von 5,5 Punkten, wonach der Kläger den Leistungserwartungen nur entspricht. Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide maßgeblich damit begründet, dass der Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nicht die Anhebung um mehr als einen Punkt rechtfertige. Gemäß Nr. 8.1 BRL sind Beurteilungen aber unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen, d.h. die Tatsache, dass der Kläger in der Vorbeurteilung 4,5 Punkte erhalten hat, widerspricht nicht einer Leistungsbeurteilung von 6,0 oder mehr Punkten für den umstrittenen Beurteilungszeitraum. Zudem ist die Herabstufung allein wegen der Beförderung des Klägers in der Beurteilung vom 12.08.2010 fraglich, weil der sich auf einem gebündelten Dienstposten befindende Kläger keine anderen Aufgaben als zuvor zu erfüllen hatte, mithin sich die Anforderungen nicht geändert haben (vgl. allerdings VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris, Rn. 15, wobei sich dieses Urteil nicht mit gebündelten Dienstposten auseinandersetzt).
22 
Soweit der Beklagte sich auf die jeweilige Vergleichsgruppe des Statusamts beruft, ist aus der Beurteilung nicht ersichtlich, an welchem Anforderungsprofil der Beklagte die Leistung des Klägers gemessen hat. Der Kläger befand sich auf einem gebündeltem Dienstposten von A 9 bis A 12 ohne Dienstpostenbewertung, und die Beurteilung enthält weder Angaben zum Schwierigkeitsgrad der erbrachten Leistungen noch zu den gestellten Anforderungen.
23 
Es kann offen bleiben, ob die in § 20 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW n.F. grundsätzlich zugelassene Dienstpostenbündelung im vorliegenden Fall mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht, was zweifelhaft erscheint. Die Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (gebündelte Dienstposten) bedarf der sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Regelung in § 18 Satz 2 BBesG für verfassungsgemäß gehalten, allerdings Grenzen der Dienstpostenbündelung herausgearbeitet. Neben einem sachlichen Grund wird gefordert, dass in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen, bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris). Vorliegend werden - ohne erkennbare Rechtfertigung - vier Ämter in die Dienstpostenbündelung einbezogen (A 9 bis A 12).
24 
Allerdings ist die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, grundsätzlich ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20, Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O. Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Im Fall einer fehlenden Dienstpostenbewertung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von ihrem von den Beurteilern selbständig zu ermittelnden Schwierigkeitsgrad gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu bewerten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 1274/12 -, juris; zur Problematik leistungsgerechter Beurteilung bei gebündelten Dienstposten vgl. auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 51. Update 05/15, § 20 Rn. 18 ff.).
25 
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid pauschal darauf verwiesen, dass der Vergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 erfolgt sei. Es ist aus der angegriffenen Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheides - aber nicht ersichtlich, welche Anforderungen an den Kläger aufgrund seines Statusamtes A 10 abstrakt gestellt wurden. Die konkrete Aufgabenerfüllung durch den Kläger ist nicht zu den Anforderungen des von ihm innegehabten Statusamts in Beziehung gestellt worden. In der dienstlichen Beurteilung wird weder dargelegt oder auch nur festgestellt, welche Wertigkeit die vom Kläger in dem fraglichen Zeitpunkt wahrgenommenen Tätigkeiten haben, noch wird dargelegt, wie die vom Kläger auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den Anforderungen, die sein Statusamt an ihn stellt, zu bewerten sind. Auch lässt sich aus den spärlichen Beschreibungen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers weder auf die Anforderungen des Dienstpostens noch auf die Erfüllung der Anforderungen des Amts im statusrechtlichen Sinne schließen: Die Beschreibung als „Sachbearbeiter Veranlagung“ ist insoweit nicht aussagekräftig, weil sich diese auf Sachbearbeiter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bezieht.
26 
Die Beurteilung ist auch deshalb fehlerhaft, weil das vergebene Gesamturteil nicht begründet wurde. Nach Nr. 5.6 der neuen BRL vom 01.08.2013 ist das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und zu begründen. Die alten Beurteilungsrichtlinien sahen hingegen in Nr. 5.6 nur vor, dass das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist. Aber selbst bei Anwendung der alten Beurteilungsrichtlinien ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Begründung des Gesamturteils notwendig: Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Wie bereits dargelegt stehen zum einen die Begründungen der Einzelbewertungen nicht im Einklang mit den vergebenen Bewertungen und zum anderen ist ohne Dienstpostenbewertung auf dem gebündelten Dienstposten nicht nachvollziehbar, welche Anforderungen an den Kläger gestellt wurden und wie er diese - auch im Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 - erfüllt hat.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 02.03.2016
30 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs 2013).

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2014 sowie auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
17 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, juris; Beschlüsse vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -, vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 13.11.2014 – 4 S 1641/14 -, juris).
18 
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Beurteilung als fehlerhaft.
19 
Zwar ist die angegriffene Beurteilung nicht dadurch fehlerhaft, dass der Beklagte die Beurteilungsrichtlinien vom 15.11.2005 angewendet hat. Maßgeblich ist das Beurteilungssystem, das am Beurteilungsstichtag gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris, Rn. 40), d.h. hier am 01.04.2013. Der Beklagte hat die Beurteilung - ausweislich des Widerspruchsbescheides - unter Anwendung der gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofes über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien – BRL) vom 15.11.2005 erstellt, die am 31.12.2012 außer Kraft getreten waren. Die neuen Beurteilungsrichtlinien vom 01.08.2013 sind rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt worden (Nr. 11 BRL vom 01.08.2013) und hätten somit vorliegend angewendet werden müssen. Sie unterscheiden sich von den alten Beurteilungsrichtlinien durch eine Begründungspflicht des Gesamturteils (dazu siehe unten). Maßgeblich ist allerdings nur die einheitliche Anwendung der Beurteilungsrichtlinien für alle Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass einheitlich die alten Beurteilungsrichtlinien angewendet worden seien, so dass die Beurteilung nicht aus diesem Grund fehlerhaft ist.
20 
Weiterhin ist die angegriffene Beurteilung - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht formell unvollständig, weil die Ausbildungstätigkeit nicht in der Aufgabenbeschreibung aufgeführt ist. Nach Nr. 5.2 BRL vom 15.11.2005 und BRL vom 01.08.2013 soll die Aufgabenbeschreibung die den allgemeinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. Es ist für die Aufgabenbeschreibung ausreichend, wenn in gedrängter, stichwortartiger Form der Aufgabenbereich wiedergegeben wird und die wesentlichen Tätigkeiten berücksichtigt sind (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.03.2015 - 2 A 201/13 -, juris). Vorliegend enthält die Aufgabenbeschreibung die Angabe „Sachbearbeiter Veranlagung“. Der Beklagte hat dadurch seinen Beurteilungsspielraum, wie ausführlich die Aufgabenbeschreibung erfolgt, nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausbildung eine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht ist, die nicht zum normalen Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters gehört. Zudem ist die Ausbildungstätigkeit in der Begründung des Leistungsmerkmals Arbeitsweise ausdrücklich erwähnt, d.h. der Beklagte hat das Engagement des Klägers in der Ausbildung gesehen und anerkannt.
21 
Der Beklagte hat jedoch seinen Beurteilungsspielraum verkannt und gegen das Gebot, den Kläger unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe sachgerecht zu beurteilen, verstoßen. Entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei, dass die für die einzelnen Leistungsmerkmale vergebene Punktzahl mit deren Begründung im Widerspruch steht, so dass im Ergebnis auch das Gesamturteil von 5,5 Punkten nicht schlüssig ist (vgl. zum Fall einer inhaltlich nicht stimmigen Beurteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris). Vorliegend sprechen die Begründungen zu den einzelnen Leistungsmerkmalen („sehr hohe“, „sehr gut“, „sehr zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln“) dafür, dass der Kläger die jeweiligen Leistungserwartungen übertrifft (6,0 Punkte und höher). In der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagtenvertreter auf Nachfrage auch nicht darlegen, welche darüberhinausgehenden Formulierungen eine Bewertung mit 6 oder mehr Punkten rechtfertigen würden. Hinzu kommt, dass der Kläger im beurteilten Zeitraum zwei Mal eine Leistungsprämie erhalten hat. Die Voraussetzung für eine Leistungsprämie sind nach § 76 LBesG BW herausragende besondere Einzelleistungen des Beamten. Dies steht im Widerspruch zu der vergebenen Punktzahl von 5,5 Punkten, wonach der Kläger den Leistungserwartungen nur entspricht. Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide maßgeblich damit begründet, dass der Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nicht die Anhebung um mehr als einen Punkt rechtfertige. Gemäß Nr. 8.1 BRL sind Beurteilungen aber unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen, d.h. die Tatsache, dass der Kläger in der Vorbeurteilung 4,5 Punkte erhalten hat, widerspricht nicht einer Leistungsbeurteilung von 6,0 oder mehr Punkten für den umstrittenen Beurteilungszeitraum. Zudem ist die Herabstufung allein wegen der Beförderung des Klägers in der Beurteilung vom 12.08.2010 fraglich, weil der sich auf einem gebündelten Dienstposten befindende Kläger keine anderen Aufgaben als zuvor zu erfüllen hatte, mithin sich die Anforderungen nicht geändert haben (vgl. allerdings VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris, Rn. 15, wobei sich dieses Urteil nicht mit gebündelten Dienstposten auseinandersetzt).
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Soweit der Beklagte sich auf die jeweilige Vergleichsgruppe des Statusamts beruft, ist aus der Beurteilung nicht ersichtlich, an welchem Anforderungsprofil der Beklagte die Leistung des Klägers gemessen hat. Der Kläger befand sich auf einem gebündeltem Dienstposten von A 9 bis A 12 ohne Dienstpostenbewertung, und die Beurteilung enthält weder Angaben zum Schwierigkeitsgrad der erbrachten Leistungen noch zu den gestellten Anforderungen.
23 
Es kann offen bleiben, ob die in § 20 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW n.F. grundsätzlich zugelassene Dienstpostenbündelung im vorliegenden Fall mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht, was zweifelhaft erscheint. Die Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (gebündelte Dienstposten) bedarf der sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Regelung in § 18 Satz 2 BBesG für verfassungsgemäß gehalten, allerdings Grenzen der Dienstpostenbündelung herausgearbeitet. Neben einem sachlichen Grund wird gefordert, dass in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen, bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris). Vorliegend werden - ohne erkennbare Rechtfertigung - vier Ämter in die Dienstpostenbündelung einbezogen (A 9 bis A 12).
24 
Allerdings ist die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, grundsätzlich ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20, Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O. Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Im Fall einer fehlenden Dienstpostenbewertung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von ihrem von den Beurteilern selbständig zu ermittelnden Schwierigkeitsgrad gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu bewerten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 1274/12 -, juris; zur Problematik leistungsgerechter Beurteilung bei gebündelten Dienstposten vgl. auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 51. Update 05/15, § 20 Rn. 18 ff.).
25 
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid pauschal darauf verwiesen, dass der Vergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 erfolgt sei. Es ist aus der angegriffenen Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheides - aber nicht ersichtlich, welche Anforderungen an den Kläger aufgrund seines Statusamtes A 10 abstrakt gestellt wurden. Die konkrete Aufgabenerfüllung durch den Kläger ist nicht zu den Anforderungen des von ihm innegehabten Statusamts in Beziehung gestellt worden. In der dienstlichen Beurteilung wird weder dargelegt oder auch nur festgestellt, welche Wertigkeit die vom Kläger in dem fraglichen Zeitpunkt wahrgenommenen Tätigkeiten haben, noch wird dargelegt, wie die vom Kläger auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den Anforderungen, die sein Statusamt an ihn stellt, zu bewerten sind. Auch lässt sich aus den spärlichen Beschreibungen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers weder auf die Anforderungen des Dienstpostens noch auf die Erfüllung der Anforderungen des Amts im statusrechtlichen Sinne schließen: Die Beschreibung als „Sachbearbeiter Veranlagung“ ist insoweit nicht aussagekräftig, weil sich diese auf Sachbearbeiter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bezieht.
26 
Die Beurteilung ist auch deshalb fehlerhaft, weil das vergebene Gesamturteil nicht begründet wurde. Nach Nr. 5.6 der neuen BRL vom 01.08.2013 ist das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und zu begründen. Die alten Beurteilungsrichtlinien sahen hingegen in Nr. 5.6 nur vor, dass das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist. Aber selbst bei Anwendung der alten Beurteilungsrichtlinien ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Begründung des Gesamturteils notwendig: Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Wie bereits dargelegt stehen zum einen die Begründungen der Einzelbewertungen nicht im Einklang mit den vergebenen Bewertungen und zum anderen ist ohne Dienstpostenbewertung auf dem gebündelten Dienstposten nicht nachvollziehbar, welche Anforderungen an den Kläger gestellt wurden und wie er diese - auch im Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 - erfüllt hat.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 02.03.2016
30 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs 2013).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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published on 17/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung. 2
published on 04/10/2012 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 de
published on 30/06/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.