Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. März 2016 - 7 K 3296/14

bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung vom 10.09.2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die dienstliche Regelbeurteilung 2013.
Der Kläger war seit dem 01.04.2008 als Sachbearbeiter auf einem Veranlagungsbezirk des Finanzamtes ... tätig. Seit seiner Beförderung im Juli 2008 bekleidete er das Amt eines Steueroberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) beim Finanzamt .... Während des laufenden Gerichtsverfahrens wurde er nach A 11 befördert und seit Mai 2015 ist er auf der Rechtsbehelfsstelle eingesetzt.
Die Beurteilung der Leistungsmerkmale erfolgt nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien auf einer Skala von 1 bis 8 Punkten, wobei eine mit bis zu 5,5 Punkten bewertete Leistung den Leistungserwartungen „entspricht“ und eine mit 6,0 und mehr Punkten die Leistungserwartungen „übertrifft“. In der Regelbeurteilung 2008 erhielt der Kläger 5,0 Punkte. Für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.02.2010 erhielt der Kläger - nach seiner Beförderung 2008 - in der Regelbeurteilung 4,5 Punkte.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.04.2010 bis 31.03.2013 wurde der Kläger zum Stichtag 01.04.2013 dienstlich regelbeurteilt. Der Vorbeurteiler, Sachgebietsleiter, bewertete die Leistungen des Klägers im Vorschlag für das Gesamturteil mit 5,5 Punkten, wobei die Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte mit jeweils 5,5 Punkten bewertet wurden. Zu der Bewertung der Arbeitsmenge ist ausgeführt „sehr hohe Erledigungsquote“, zu der Arbeitsweise heißt es „sehr gute Zusammenarbeit“ und bei der Arbeitsgüte wird „sehr zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln“ beschrieben. Der Endbeurteiler, Vorsteher des Finanzamtes, schloss sich dem Vorschlag des Vorbeurteilers an, so dass das Gesamturteil 5,5 Punkte betrug. Neben der Bewertung der Leistungsmerkmale enthält die Beurteilung eine Befähigungsbeurteilung. In dieser ist festgestellt, das von 18 Befähigungsmerkmalen beim Kläger drei normal, 14 stärker und eines (konzeptionelles Arbeiten) besonders stark ausgeprägt sind. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 10.10.2013 übergeben und mit ihm besprochen.
Mit Schreiben vom 28.10.2013 beantragte der Kläger die Änderung dieser Regelbeurteilung auf ein Gesamtergebnis von 6,5 Punkten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass umfangreiche Unterstützungsleistungen und die dauerhaft sehr hohe Erledigungsquote durch die Hebung um einen Punkt gegenüber der letzten Regelbeurteilung berücksichtigt wurden. Eine Anhebung um zwei Punkte würde dem Vergleichsrahmen mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nicht gerecht.
Mit Schreiben vom 09.01.2014 legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Es liege keine leistungsgerechte Beurteilung vor. Gemäß den Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums und der Oberfinanzdirektion zu den Beurteilungsrichtlinien sei eine Anhebung der Beurteilungsnote um mehr als einen Punkt möglich. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass eine Befähigungsbeurteilung von über 80% oberhalb der Ausprägung B („normal ausgeprägt“) zu Leistungsmerkmalen und einer Gesamtbeurteilung führe, die nur den Erwartungen entsprechen soll (5,5 Punkte). Die bei den Leistungsmerkmalen verwendeten Formulierungen „sehr hohe …“, „sehr gute …“, etc. seien Indizien, dass die erbrachten Leistungen über den Erwartungen lägen. Auch habe er in den Jahren 2012 und 2013 eine Leistungsprämie nach § 76 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg erhalten, was ein weiteres Indiz für seine über den Erwartungen liegenden Leistungen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014, ausgehändigt am 23.06.2014, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Bewertung der Leistungen mit 5,5 Punkten sei zutreffend und das Ermessen sei sachgerecht ausgeübt worden. Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung, zuletzt geändert durch die Verordnung der Landesregierung vom 20.11.2007, die gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofes über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL) vom 15.11.2005 und die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der BRL im Bereich des Finanzministeriums vom 19.11.2004 seien eingehalten worden. Die Einwendungen des Klägers seien im Beurteilungs- und Änderungsverfahren berücksichtigt worden. Der Grundsatz der Statusamtsbezogenheit sei eingehalten. Der Vergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 rechtfertige nicht die Anhebung um zwei Punkte. Die deutliche Leistungssteigerung des Klägers, die auch in der Formulierung der Begründungen zum Ausdruck komme, sei durch eine Anhebung der Beurteilung um 1,0 Punkte (von 4,5 Punkten auf 5,5 Punkte) berücksichtigt worden. Aus den ebenfalls gesteigerten Befähigungsmerkmalen könne nicht auf eine bestimmte Leistungspunktzahl geschlossen werden. Die Einschätzung des Klägers einer Leistungssteigerung um 2,0 Punkte sei eine persönliche Selbsteinschätzung, die für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilung unerheblich sei.
Am 22.07.2014 hat der Kläger Klage erhoben, in der er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Begründungen der Leistungsbewertung entsprächen in der Wortwahl einer Bewertung, die die Leistungserwartungen übertreffe und mit 6,0 Punkten oder mehr bewertet werden müsse. Auch die Befähigungsbeurteilung sei im überdurchschnittlichen Bereich, deshalb sei die Gesamtbeurteilung mit 5,5 Punkten nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Begründung zum Leistungsmerkmal „Arbeitsweise“ würde dem Kläger eine sehr engagierte Ausbildungstätigkeit bescheinigt. Diese sei jedoch in der Aufgabenbeschreibung nicht erwähnt, weshalb die Beurteilung formell unvollständig und rechtswidrig sei. Eine Anhebung der Bewertung um zwei Punkte gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung 2010 sei gerechtfertigt. Denn bei der Regelbeurteilung 2010 sei die Bewertung des Klägers wegen der 2008 erfolgten Beförderung von A 9 auf A 10 um einen Punkt abgesenkt worden. Der Kläger sei jedoch seit dem vorangegangenen Zeitraum durchgängig als Sachbearbeiter Veranlagung tätig gewesen. Die überdurchschnittliche Leistung des Klägers werde durch die Leistungsprämien in den Jahren 2012 und 2013 unterstrichen. Weil der Kläger seit mehr als fünf Jahren als Sachbearbeiter Veranlagung tätig sei (in Besoldungsgruppe A 9 und A 10), liege der Tätigkeit ein gebündelter Dienstposten zu Grunde. Dafür sei keine sachliche Rechtfertigung dargetan, die den Anforderungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genüge. Schließlich sei die Beurteilung rechtswidrig, weil das Gesamturteil des Klägers - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - lediglich durch eine Punktzahl ausgedrückt werde, was eine gerichtliche Nachprüfung mangels Begründung nicht möglich mache.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung vom 10.09.2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
13 
und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
14 
Auf gerichtliche Aufforderung hat der Beklagte dargelegt, dass es im Bereich der Sachbearbeiter im Veranlagungsbereich eines Finanzamts in Baden-Württemberg keine Dienstpostenbewertung gebe. Für den Veranlagungsbereich bestehe eine Dienstpostenbündelung von A 9 bis A 12.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2014 sowie auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
17 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, juris; Beschlüsse vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -, vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 13.11.2014 – 4 S 1641/14 -, juris).
18 
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Beurteilung als fehlerhaft.
19 
Zwar ist die angegriffene Beurteilung nicht dadurch fehlerhaft, dass der Beklagte die Beurteilungsrichtlinien vom 15.11.2005 angewendet hat. Maßgeblich ist das Beurteilungssystem, das am Beurteilungsstichtag gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris, Rn. 40), d.h. hier am 01.04.2013. Der Beklagte hat die Beurteilung - ausweislich des Widerspruchsbescheides - unter Anwendung der gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofes über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien – BRL) vom 15.11.2005 erstellt, die am 31.12.2012 außer Kraft getreten waren. Die neuen Beurteilungsrichtlinien vom 01.08.2013 sind rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt worden (Nr. 11 BRL vom 01.08.2013) und hätten somit vorliegend angewendet werden müssen. Sie unterscheiden sich von den alten Beurteilungsrichtlinien durch eine Begründungspflicht des Gesamturteils (dazu siehe unten). Maßgeblich ist allerdings nur die einheitliche Anwendung der Beurteilungsrichtlinien für alle Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass einheitlich die alten Beurteilungsrichtlinien angewendet worden seien, so dass die Beurteilung nicht aus diesem Grund fehlerhaft ist.
20 
Weiterhin ist die angegriffene Beurteilung - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht formell unvollständig, weil die Ausbildungstätigkeit nicht in der Aufgabenbeschreibung aufgeführt ist. Nach Nr. 5.2 BRL vom 15.11.2005 und BRL vom 01.08.2013 soll die Aufgabenbeschreibung die den allgemeinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. Es ist für die Aufgabenbeschreibung ausreichend, wenn in gedrängter, stichwortartiger Form der Aufgabenbereich wiedergegeben wird und die wesentlichen Tätigkeiten berücksichtigt sind (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.03.2015 - 2 A 201/13 -, juris). Vorliegend enthält die Aufgabenbeschreibung die Angabe „Sachbearbeiter Veranlagung“. Der Beklagte hat dadurch seinen Beurteilungsspielraum, wie ausführlich die Aufgabenbeschreibung erfolgt, nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausbildung eine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht ist, die nicht zum normalen Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters gehört. Zudem ist die Ausbildungstätigkeit in der Begründung des Leistungsmerkmals Arbeitsweise ausdrücklich erwähnt, d.h. der Beklagte hat das Engagement des Klägers in der Ausbildung gesehen und anerkannt.
21 
Der Beklagte hat jedoch seinen Beurteilungsspielraum verkannt und gegen das Gebot, den Kläger unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe sachgerecht zu beurteilen, verstoßen. Entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei, dass die für die einzelnen Leistungsmerkmale vergebene Punktzahl mit deren Begründung im Widerspruch steht, so dass im Ergebnis auch das Gesamturteil von 5,5 Punkten nicht schlüssig ist (vgl. zum Fall einer inhaltlich nicht stimmigen Beurteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris). Vorliegend sprechen die Begründungen zu den einzelnen Leistungsmerkmalen („sehr hohe“, „sehr gut“, „sehr zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln“) dafür, dass der Kläger die jeweiligen Leistungserwartungen übertrifft (6,0 Punkte und höher). In der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagtenvertreter auf Nachfrage auch nicht darlegen, welche darüberhinausgehenden Formulierungen eine Bewertung mit 6 oder mehr Punkten rechtfertigen würden. Hinzu kommt, dass der Kläger im beurteilten Zeitraum zwei Mal eine Leistungsprämie erhalten hat. Die Voraussetzung für eine Leistungsprämie sind nach § 76 LBesG BW herausragende besondere Einzelleistungen des Beamten. Dies steht im Widerspruch zu der vergebenen Punktzahl von 5,5 Punkten, wonach der Kläger den Leistungserwartungen nur entspricht. Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide maßgeblich damit begründet, dass der Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nicht die Anhebung um mehr als einen Punkt rechtfertige. Gemäß Nr. 8.1 BRL sind Beurteilungen aber unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen, d.h. die Tatsache, dass der Kläger in der Vorbeurteilung 4,5 Punkte erhalten hat, widerspricht nicht einer Leistungsbeurteilung von 6,0 oder mehr Punkten für den umstrittenen Beurteilungszeitraum. Zudem ist die Herabstufung allein wegen der Beförderung des Klägers in der Beurteilung vom 12.08.2010 fraglich, weil der sich auf einem gebündelten Dienstposten befindende Kläger keine anderen Aufgaben als zuvor zu erfüllen hatte, mithin sich die Anforderungen nicht geändert haben (vgl. allerdings VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris, Rn. 15, wobei sich dieses Urteil nicht mit gebündelten Dienstposten auseinandersetzt).
22 
Soweit der Beklagte sich auf die jeweilige Vergleichsgruppe des Statusamts beruft, ist aus der Beurteilung nicht ersichtlich, an welchem Anforderungsprofil der Beklagte die Leistung des Klägers gemessen hat. Der Kläger befand sich auf einem gebündeltem Dienstposten von A 9 bis A 12 ohne Dienstpostenbewertung, und die Beurteilung enthält weder Angaben zum Schwierigkeitsgrad der erbrachten Leistungen noch zu den gestellten Anforderungen.
23 
Es kann offen bleiben, ob die in § 20 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW n.F. grundsätzlich zugelassene Dienstpostenbündelung im vorliegenden Fall mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht, was zweifelhaft erscheint. Die Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (gebündelte Dienstposten) bedarf der sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Regelung in § 18 Satz 2 BBesG für verfassungsgemäß gehalten, allerdings Grenzen der Dienstpostenbündelung herausgearbeitet. Neben einem sachlichen Grund wird gefordert, dass in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen, bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris). Vorliegend werden - ohne erkennbare Rechtfertigung - vier Ämter in die Dienstpostenbündelung einbezogen (A 9 bis A 12).
24 
Allerdings ist die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, grundsätzlich ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20, Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O. Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Im Fall einer fehlenden Dienstpostenbewertung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von ihrem von den Beurteilern selbständig zu ermittelnden Schwierigkeitsgrad gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu bewerten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 1274/12 -, juris; zur Problematik leistungsgerechter Beurteilung bei gebündelten Dienstposten vgl. auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 51. Update 05/15, § 20 Rn. 18 ff.).
25 
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid pauschal darauf verwiesen, dass der Vergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 erfolgt sei. Es ist aus der angegriffenen Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheides - aber nicht ersichtlich, welche Anforderungen an den Kläger aufgrund seines Statusamtes A 10 abstrakt gestellt wurden. Die konkrete Aufgabenerfüllung durch den Kläger ist nicht zu den Anforderungen des von ihm innegehabten Statusamts in Beziehung gestellt worden. In der dienstlichen Beurteilung wird weder dargelegt oder auch nur festgestellt, welche Wertigkeit die vom Kläger in dem fraglichen Zeitpunkt wahrgenommenen Tätigkeiten haben, noch wird dargelegt, wie die vom Kläger auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den Anforderungen, die sein Statusamt an ihn stellt, zu bewerten sind. Auch lässt sich aus den spärlichen Beschreibungen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers weder auf die Anforderungen des Dienstpostens noch auf die Erfüllung der Anforderungen des Amts im statusrechtlichen Sinne schließen: Die Beschreibung als „Sachbearbeiter Veranlagung“ ist insoweit nicht aussagekräftig, weil sich diese auf Sachbearbeiter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bezieht.
26 
Die Beurteilung ist auch deshalb fehlerhaft, weil das vergebene Gesamturteil nicht begründet wurde. Nach Nr. 5.6 der neuen BRL vom 01.08.2013 ist das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und zu begründen. Die alten Beurteilungsrichtlinien sahen hingegen in Nr. 5.6 nur vor, dass das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist. Aber selbst bei Anwendung der alten Beurteilungsrichtlinien ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Begründung des Gesamturteils notwendig: Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Wie bereits dargelegt stehen zum einen die Begründungen der Einzelbewertungen nicht im Einklang mit den vergebenen Bewertungen und zum anderen ist ohne Dienstpostenbewertung auf dem gebündelten Dienstposten nicht nachvollziehbar, welche Anforderungen an den Kläger gestellt wurden und wie er diese - auch im Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 - erfüllt hat.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 02.03.2016
30 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs 2013).

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2014 sowie auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
17 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, juris; Beschlüsse vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -, vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 13.11.2014 – 4 S 1641/14 -, juris).
18 
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Beurteilung als fehlerhaft.
19 
Zwar ist die angegriffene Beurteilung nicht dadurch fehlerhaft, dass der Beklagte die Beurteilungsrichtlinien vom 15.11.2005 angewendet hat. Maßgeblich ist das Beurteilungssystem, das am Beurteilungsstichtag gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris, Rn. 40), d.h. hier am 01.04.2013. Der Beklagte hat die Beurteilung - ausweislich des Widerspruchsbescheides - unter Anwendung der gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofes über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien – BRL) vom 15.11.2005 erstellt, die am 31.12.2012 außer Kraft getreten waren. Die neuen Beurteilungsrichtlinien vom 01.08.2013 sind rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt worden (Nr. 11 BRL vom 01.08.2013) und hätten somit vorliegend angewendet werden müssen. Sie unterscheiden sich von den alten Beurteilungsrichtlinien durch eine Begründungspflicht des Gesamturteils (dazu siehe unten). Maßgeblich ist allerdings nur die einheitliche Anwendung der Beurteilungsrichtlinien für alle Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass einheitlich die alten Beurteilungsrichtlinien angewendet worden seien, so dass die Beurteilung nicht aus diesem Grund fehlerhaft ist.
20 
Weiterhin ist die angegriffene Beurteilung - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht formell unvollständig, weil die Ausbildungstätigkeit nicht in der Aufgabenbeschreibung aufgeführt ist. Nach Nr. 5.2 BRL vom 15.11.2005 und BRL vom 01.08.2013 soll die Aufgabenbeschreibung die den allgemeinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. Es ist für die Aufgabenbeschreibung ausreichend, wenn in gedrängter, stichwortartiger Form der Aufgabenbereich wiedergegeben wird und die wesentlichen Tätigkeiten berücksichtigt sind (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.03.2015 - 2 A 201/13 -, juris). Vorliegend enthält die Aufgabenbeschreibung die Angabe „Sachbearbeiter Veranlagung“. Der Beklagte hat dadurch seinen Beurteilungsspielraum, wie ausführlich die Aufgabenbeschreibung erfolgt, nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausbildung eine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht ist, die nicht zum normalen Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters gehört. Zudem ist die Ausbildungstätigkeit in der Begründung des Leistungsmerkmals Arbeitsweise ausdrücklich erwähnt, d.h. der Beklagte hat das Engagement des Klägers in der Ausbildung gesehen und anerkannt.
21 
Der Beklagte hat jedoch seinen Beurteilungsspielraum verkannt und gegen das Gebot, den Kläger unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe sachgerecht zu beurteilen, verstoßen. Entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei, dass die für die einzelnen Leistungsmerkmale vergebene Punktzahl mit deren Begründung im Widerspruch steht, so dass im Ergebnis auch das Gesamturteil von 5,5 Punkten nicht schlüssig ist (vgl. zum Fall einer inhaltlich nicht stimmigen Beurteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris). Vorliegend sprechen die Begründungen zu den einzelnen Leistungsmerkmalen („sehr hohe“, „sehr gut“, „sehr zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln“) dafür, dass der Kläger die jeweiligen Leistungserwartungen übertrifft (6,0 Punkte und höher). In der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagtenvertreter auf Nachfrage auch nicht darlegen, welche darüberhinausgehenden Formulierungen eine Bewertung mit 6 oder mehr Punkten rechtfertigen würden. Hinzu kommt, dass der Kläger im beurteilten Zeitraum zwei Mal eine Leistungsprämie erhalten hat. Die Voraussetzung für eine Leistungsprämie sind nach § 76 LBesG BW herausragende besondere Einzelleistungen des Beamten. Dies steht im Widerspruch zu der vergebenen Punktzahl von 5,5 Punkten, wonach der Kläger den Leistungserwartungen nur entspricht. Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide maßgeblich damit begründet, dass der Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nicht die Anhebung um mehr als einen Punkt rechtfertige. Gemäß Nr. 8.1 BRL sind Beurteilungen aber unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen, d.h. die Tatsache, dass der Kläger in der Vorbeurteilung 4,5 Punkte erhalten hat, widerspricht nicht einer Leistungsbeurteilung von 6,0 oder mehr Punkten für den umstrittenen Beurteilungszeitraum. Zudem ist die Herabstufung allein wegen der Beförderung des Klägers in der Beurteilung vom 12.08.2010 fraglich, weil der sich auf einem gebündelten Dienstposten befindende Kläger keine anderen Aufgaben als zuvor zu erfüllen hatte, mithin sich die Anforderungen nicht geändert haben (vgl. allerdings VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris, Rn. 15, wobei sich dieses Urteil nicht mit gebündelten Dienstposten auseinandersetzt).
22 
Soweit der Beklagte sich auf die jeweilige Vergleichsgruppe des Statusamts beruft, ist aus der Beurteilung nicht ersichtlich, an welchem Anforderungsprofil der Beklagte die Leistung des Klägers gemessen hat. Der Kläger befand sich auf einem gebündeltem Dienstposten von A 9 bis A 12 ohne Dienstpostenbewertung, und die Beurteilung enthält weder Angaben zum Schwierigkeitsgrad der erbrachten Leistungen noch zu den gestellten Anforderungen.
23 
Es kann offen bleiben, ob die in § 20 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW n.F. grundsätzlich zugelassene Dienstpostenbündelung im vorliegenden Fall mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht, was zweifelhaft erscheint. Die Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (gebündelte Dienstposten) bedarf der sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Regelung in § 18 Satz 2 BBesG für verfassungsgemäß gehalten, allerdings Grenzen der Dienstpostenbündelung herausgearbeitet. Neben einem sachlichen Grund wird gefordert, dass in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen, bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris). Vorliegend werden - ohne erkennbare Rechtfertigung - vier Ämter in die Dienstpostenbündelung einbezogen (A 9 bis A 12).
24 
Allerdings ist die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, grundsätzlich ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20, Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O. Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Im Fall einer fehlenden Dienstpostenbewertung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von ihrem von den Beurteilern selbständig zu ermittelnden Schwierigkeitsgrad gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu bewerten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 1274/12 -, juris; zur Problematik leistungsgerechter Beurteilung bei gebündelten Dienstposten vgl. auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 51. Update 05/15, § 20 Rn. 18 ff.).
25 
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid pauschal darauf verwiesen, dass der Vergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 erfolgt sei. Es ist aus der angegriffenen Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheides - aber nicht ersichtlich, welche Anforderungen an den Kläger aufgrund seines Statusamtes A 10 abstrakt gestellt wurden. Die konkrete Aufgabenerfüllung durch den Kläger ist nicht zu den Anforderungen des von ihm innegehabten Statusamts in Beziehung gestellt worden. In der dienstlichen Beurteilung wird weder dargelegt oder auch nur festgestellt, welche Wertigkeit die vom Kläger in dem fraglichen Zeitpunkt wahrgenommenen Tätigkeiten haben, noch wird dargelegt, wie die vom Kläger auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den Anforderungen, die sein Statusamt an ihn stellt, zu bewerten sind. Auch lässt sich aus den spärlichen Beschreibungen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers weder auf die Anforderungen des Dienstpostens noch auf die Erfüllung der Anforderungen des Amts im statusrechtlichen Sinne schließen: Die Beschreibung als „Sachbearbeiter Veranlagung“ ist insoweit nicht aussagekräftig, weil sich diese auf Sachbearbeiter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bezieht.
26 
Die Beurteilung ist auch deshalb fehlerhaft, weil das vergebene Gesamturteil nicht begründet wurde. Nach Nr. 5.6 der neuen BRL vom 01.08.2013 ist das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und zu begründen. Die alten Beurteilungsrichtlinien sahen hingegen in Nr. 5.6 nur vor, dass das Gesamturteil aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist. Aber selbst bei Anwendung der alten Beurteilungsrichtlinien ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Begründung des Gesamturteils notwendig: Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Wie bereits dargelegt stehen zum einen die Begründungen der Einzelbewertungen nicht im Einklang mit den vergebenen Bewertungen und zum anderen ist ohne Dienstpostenbewertung auf dem gebündelten Dienstposten nicht nachvollziehbar, welche Anforderungen an den Kläger gestellt wurden und wie er diese - auch im Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 - erfüllt hat.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
29 
Beschluss vom 02.03.2016
30 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Sena

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2003 - 12 K 750/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Änderung einer Regelbeurteilung.
Der 1956 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und als Zollinspektor (BesGr A 9 g) beim Hauptzollamt Stuttgart beschäftigt. Er wurde mit Wirkung zum 01.08.2003 zur Einführung in den Praxisaufstieg des gehobenen Zolldienstes zugelassen. Am 25.08.2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle eingewiesen. Er ist als Sachbearbeiter im Sachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) eingesetzt.
Vor seiner Ernennung zum Zollinspektor war der Kläger als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m+z) beschäftigt und wurde zuletzt mit Regelbeurteilung vom 17.03.2003 für den Zeitraum vom 02.10.2000 bis zum 15.11.2002 beurteilt. Seine - hier angegriffene - Regelbeurteilung vom 15.08.2006, ihm bekanntgegeben am 17.01.2007, umfasst den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006. Als „bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung“ ist seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Sachgebiet FKS beim Hauptzollamt Stuttgart in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 angegeben. Er erhielt die Gesamtwertung „entspricht voll den Anforderungen“. Die Beurteilung wurde durch die Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart, Regierungsdirektorin K., erstellt. Berichterstatter war Zolloberamtsrat (ZOAR) S., der vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2008 Vertreter des Sachgebietsleiters FKS war. Die Stelle des Sachgebietsleiters war vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2006 nicht besetzt.
Mit Schreiben vom 07.02.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung. Der Beurteilungszeitraum sei falsch gewählt, weil im Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 01.08.2005 keine Beurteilung stattgefunden habe. Insoweit sei nun eine Beurteilungslücke entstanden. Die herangezogenen Beurteiler seien nicht in der Lage gewesen, seine Leistungen entsprechend sachgerecht zu bewerten, da ihn diese nicht persönlich kennen würden und nicht mit ihm zusammen gearbeitet hätten. Im Gegensatz dazu seien Vorgesetzte, mit denen er zusammengearbeitet habe, nicht herangezogen worden. Die Endbeurteilung „entspricht voll den Anforderungen“ entspreche nicht seinen Leistungen. Diese seien besser zu bewerten, was er bereits moniert habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass eine bessere Beurteilung nicht möglich sei. Des Weiteren habe die Bekanntgabe entgegen den Beurteilungsrichtlinien nicht innerhalb von sechs Monaten stattgefunden.
In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2007 zum Widerspruch führte die Beurteilerin unter anderem aus, dass der Beurteilungszeitraum entsprechend einer Weisung des Bundesministeriums für Finanzen bei Praxisaufsteigern im Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g, hier also am 01.08.2005, beginne. Der Einwand des Klägers, weder sie noch der Berichterstatter seien in der Lage gewesen, ihn sachgerecht und objektiv zu bewerten, da sie ihn nicht persönlich gekannt und nicht mit ihm zusammengearbeitet hätten, treffe nicht zu. Er übersehe, dass das Urteil des beurteilenden Dienstvorgesetzen nicht zwingend auf eigenen Erkenntnissen beruhen müsse, sondern sich auch auf Berichte Dritter stützen könne. Als Vorsteherin des Hauptzollamts sei sie in der Lage, die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen aller zum Stichtag 28.02.2006 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g im Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart sachgerecht und objektiv zu beurteilen. Durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung am 30.03.2006 teilgenommen habe, habe sie ihre selbst gewonnen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse beruhten zum einen auf eigenen Eindrücken - er sei seit 01.01.2004 Vertreter des Leiters des Sachgebiets FKS - und zum anderen auf Erfahrungsberichten der übrigen Arbeitsgebietsleiter, ZOAR Kö. und Zollamtsrat (ZAR) Ke. ZOAR Kö. sei seit 01.01.2004 Leiter des Arbeitsgebiets Prävention, bis 31.12.2003 sei er Sachgebietsleiter des Klägers gewesen. ZAR Ke. sei während des Beurteilungszeitraums als kommissarischer Leiter des Arbeitsgebiets Prüfungen und Ermittlungen Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen. Unstrittig sei eine Regelbeurteilung nach Nr. 32 BRZV - sofern nicht besondere Gründe vorlägen - spätestens sechs Monat nach der Gremiumsbesprechung bekanntzugeben. Die Aushändigung der Beurteilung sei hier erst am 17.01.2007 erfolgt. Die Besprechung der Beurteilung, die unter dem 24.08.2006 ausgefertigt worden sei, habe sich immer wieder verzögert, weil entweder der Berichterstatter, ZOAR S., der als weiterer Gesprächspartner vorgesehene ZOAR Kö. oder sie selbst verhindert gewesen seien. Mehrfach sei ein Bekanntgabetermin auch verschoben worden, weil der Kläger als Mitglied einer Ermittlungsgruppe in der in Rede stehenden Zeit überwiegend Dienst außerhalb des Hauptzollamts Stuttgart verrichtet habe. Er sei folglich für die verspätete Aushändigung zumindest mitverantwortlich gewesen. Weshalb die verspätete Bekanntgabe zur Aufhebung der Beurteilung führen solle, bleibe unklar.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2007 zurück: Die Beurteilung und die daraus resultierende Gesamtwertung sei rechtmäßig auf der Grundlage der BRZV durch die Beurteilerin erstellt worden. Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.01.2006 sei der Stichtag für die Regelbeurteilung u.a. der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g auf den 28.02.2006 festgesetzt worden. Die beanstandete Beurteilung sei das Ergebnis der beim Hauptzollamt Stuttgart am 30.03.2006 durchgeführten Gremiumsbesprechung, bei der u.a. entsprechend den rechtlichen Vorgaben Eignung, Kenntnisse und Leistung sämtlicher der Besoldungsgruppe A 9 g angehörenden Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Hauptzollamts Stuttgart ausführlich erörtert und miteinander verglichen worden seien. Dort seien die Fähigkeiten, Fachkenntnisse und dienstlichen Leistungen des Klägers der zuständigen Beurteilerin sachlich und objektiv vorgetragen worden. Im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamtinnen und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe habe dies zu der zuerkannten Gesamtwertung geführt. Die vom Kläger im mittleren Dienst erbrachten Leistungen seit der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 bis zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels würden sich in der streitgegenständlichen Beurteilung nur insoweit niederschlagen, als dass die Erfahrungen und Fähigkeiten, die er aus dem mittleren Dienst mitbringe, berücksichtigt worden seien. Die Zeit vor dem 01.08.2005 sei aber nicht zu beurteilen. Er sei seit dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels an den an einen Beamten des gehobenen Dienstes zu stellenden Anforderungen zu beurteilen. Diese in der Rechtsprechung anerkannte Einschränkung des Grundsatzes eines durchgängigen Beurteilungszeitraums sei hinzunehmen, da es sich bei den Zeiträumen vor und nach dem Laufbahnwechsel um Zeiten laufbahnrechtlich bedingter, verschiedener Anforderungen und Maßstäbe handele. Es sei der Beurteilerin und dem Berichterstatter freigestellt, auf welche Art und Weise sie sich ein Bild über die Eignung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beschäftigten verschafften. Neben der Möglichkeit, sich vom unmittelbaren Vorgesetzen informieren zu lassen, bestehe auch die Möglichkeit, andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Die Beurteilerin habe durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 teilgenommen habe, ihre selbst gewonnenen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse hätten zum einen auf eigenen Eindrücken, zum anderen auf Berichten des zuständigen Arbeitsgebietsleiters beruht. Die Annahme des Klägers, seine Leistungen rechtfertigten eine bessere Gesamtwertung als „entspricht voll den Anforderungen“, unterliege seiner subjektiven Wertung. Es stehe allein dem beurteilenden Dienstvorgesetzten zu, auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung den Beurteilungsmaßstab zu ermitteln und danach die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der einzelnen Beamten einzuordnen und abschließend zu bewerten. Dem Kläger fehle der hierzu erforderliche Überblick. Sein Einwand, ihm sei mitgeteilt worden, eine bessere Beurteilung sei nicht möglich gewesen, sei aus dem Sinnzusammenhang gerissen. Die Äußerung habe sich auf den bei Beurteilungen zu ziehenden wertenden Vergleich unter den zu beurteilenden Beschäftigten bezogen. Die Überschreitung der in Nr. 32 BRZV genannten Frist führe nicht zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Maßnahme. Die Bekanntgabefrist binde die Beurteilerin nicht, sie könne aus besonderen Gründen überschritten werden. Die verzögerte Bekanntgabe resultiere aus der außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung beim Hauptzollamt Stuttgart als auch aus dem mehrmals verschobenen Bekanntgabetermin. Sie stelle mithin keinen formellen Fehler dar.
Mit seiner am 26.04.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 15.08.2006 und zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Er hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Erstmals hat er gerügt, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre, der er seit 1999 nachgehe, keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Beklagte hat dazu unter anderem vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als nebenamtlich Lehrender im Bereich Vernehmungslehre selbstverständlich bei der Feststellung des Beurteilungsergebnisses berücksichtigt worden sei. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Tätigkeit habe es nicht bedurft, da nur Angaben zur hauptsächlichen dienstlichen Verwendung aufzunehmen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.09.2008 - 12 K 3172/07 - unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 02.04.2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums darauf zu beschränken, ob dieser den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Die angefochtene Regelbeurteilung vom 15.08.2006 sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erstellt worden und verletze den Kläger daher in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung. Aus der Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts für die Regelbeurteilung (Nr. 17) und aus der Vorgabe in Nr. 18 BRZV, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten, ergebe sich, dass der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum grundsätzlich der Beurteilungszeitraum sei, einer besonderen Hervorhebung in den Beurteilungsrichtlinien bedürfe es nicht. Höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe sei schon dann nicht mehr gegeben, weil ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei und somit verschiedenwertige Ämter inne gehabt habe. Der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn er am Maßstab des von ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags innegehabten statusrechtlichen Amts beurteilt werde und aus der Beurteilung deutlich hervorgehe, dass der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Diesen Vorgaben werde die Regelbeurteilung des Klägers vom 15.08.2006 nicht gerecht. Sie weise vielmehr eine Beurteilungslücke von mehr als zweieinhalb Jahren auf. Dies sei auch nicht durch zwingende Gründe, wie beispielsweise einen Wechsel des Dienstherrn, verursacht. Vorliegend sei nur ein Zeitraum vom sieben Monaten des gesamten, 39,5 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums erfasst worden. Die Beklagte hätte den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und den Kläger am Maßstab des innegehabten Statusamts beurteilen müssen. Der Umstand, dass er sich ab dem 01.08.2003 bis zum 31.07.2005 in der Einweisungszeit für den gehobenen Dienst befunden habe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, auch diesen Zeitraum in die Betrachtung mit einzubeziehen. Im Übrigen habe der Kläger während der gesamten Einweisungszeit bereits Aufgaben des Beförderungsamts innegehabt. Dass er in dieser Zeit auch Lehrgänge besucht habe, stehe einer Berücksichtigung nicht entgegen. - Die angegriffene Beurteilung sei auch unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Berichterstatter keinen persönlichen Kontakt jedenfalls mit dem Kläger gehabt habe. Damit habe er der Beurteilerin keinen geeigneten Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers vermitteln können. Nach Nr. 2 Satz 2 BRZV müssten Beurteiler und Berichterstatter, um ein fachgerechtes Urteil abgeben zu können, sich ständig darum bemühen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen. Nach Nr. 2 Satz 3 und 4 lasse sich der Beurteiler durch Berichterstatter unterrichten und beraten. Diese hielten Kontakt zu dem Beamten und dessen Vorgesetzen, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten zu verschaffen. Danach könne dahinstehen, ob der Berichterstatter vor der Gremiumssitzung Kontakt zu dem Vorgesetzten, ZAR Ke., gehabt habe. Jedenfalls habe der Berichterstatter sich, was auch die Beklagte nicht behaupte, keinen persönlichen Eindruck vom Kläger und seinen Leistungen gemacht. Dies wäre im Übrigen nicht nur vor der Gremiumssitzung, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums erforderlich gewesen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Kontakts zum Vorgesetzen des Klägers, dies umso mehr, als der Berichterstatter nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung einem gänzlich anderem Aufgabengebiet als der Kläger angehört habe. - Die vom Kläger während des maßgeblichen Zeitraums ausgeübte Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung sei von der Beklagten gleichfalls in die Beurteilung aufzunehmen. In der Aufgabenbeschreibung seien zwar grundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe, nicht jedoch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen des Dienstherrn übernommen habe. Sie seien jedoch zu nennen, falls der Dienstherr sie in die Bewertung mit einbeziehe. Vorliegend habe die Beklagte vorgetragen, dass die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre berücksichtigt worden sei. Daher hätte diese zusätzliche Aufgabe jedenfalls in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung erwähnt werden müssen. - Hingegen führe der Verstoß gegen die Bekanntgabefrist nicht zur materiellen Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Die Berufung der Beklagten auf die Arbeitsbelastung und die mehrmalige Verschiebung des Bekanntgabetermins dürften zwar keinen besonderen Grund im Sinne von Nr. 32 BRZV darstellen. Allerdings hätten Verfahrensverstöße gegen Bestimmungen aus Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutungen, ihnen fehle der normative Charakter. - Das weitere Vorbringen des Klägers, seine Beurteilung sei auch durch sachfremde Erwägungen insoweit getragen, als die Beklagte sich an einer Richtlinie orientiert habe, die bessere Beurteilungen für Zollbeamte untersage, habe er nicht weiter belegen können. Unbeachtlich sei auch der Einwand, die vorgenommene Bewertung entspreche nicht den tatsächlichen Leistungen.
Mit ihrer durch Senatsbeschluss vom 23.07.2009 - 4 S 2969/08 - zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter anderem geltend, dass das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl gehe, der Kläger sei für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 16.11.2002 bis zum 27.02.2006 zu beurteilen. Er sei zum 01.08.2003 als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m) zum Praxisaufstieg nach den §§ 33, 33b BLV in den gehobenen Dienst zugelassen worden. Nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens sei er mit Wirkung vom 25.08.2005 zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen worden. Nach Nr. 18 BRZV seien Beamte in dem Amt zu beurteilen, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Am Stichtag der Regelbeurteilung (28.02.2006) sei der Kläger nach dem Laufbahnwechsel vom mittleren in den gehobenen Zolldienst als Zollinspektor im gehobenen Dienst zu beurteilen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung beginne im Falle eines Laufbahnwechsels der Beurteilungszeitraum erst mit Zuerkennung der Laufbahnbefähigung. Der Laufbahnwechsel sei nämlich ein besonderer Umstand, der unvermeidbar zu einer Einschränkung des Grundsatzes führe, dass der Beurteilungszeitraum die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen abdecken müsse. Demzufolge sei der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt worden. Es liege im Rahmen des nach den BRZV festgelegten Beurteilungsmaßstabs, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels nach den an einen Beamten des gehobenen Dienstes (Zollinspektor) zu stellenden Anforderungen zu beurteilen gewesen sei und die zuvor im mittleren Dienst erbrachten Leistungen sich nicht direkt in der Beurteilung niederschlagen würden. Sie habe den Beurteilungszeitraum auch bei anderen Aufstiegsbeamten entsprechend gewählt. Beim Hauptzollamt habe dies im erheblichen Zeitraum Zollinspektor H. betroffen. - Das Verwaltungsgericht irre im Übrigen bei seiner Annahme, die angegriffene Beurteilung sei unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es habe zu Unrecht unterstellt, dass der Berichterstatter keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von den dienstlichen Leistungen des Klägers gehabt habe. Aus der Stellungnahme der Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart vom 20.03.2007 gehe das Gegenteil hervor. - Ebenfalls zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die bis Ende 2005 ausgeübte Lehrtätigkeit des Klägers in die dienstliche Beurteilung hätte aufgenommen werden müssen. In die Aufgabenbeschreibung seien grundsätzlich nur Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen seines Dienstherrn übernommen habe, könnten vermerkt werden, falls sie der Beurteiler in seine wertenden Erwägungen zu Einzelmerkmalen oder zum Gesamturteil einbeziehe, seien sie zu nennen. Die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien enthielten keine Regelung zur Aufnahme von Vertretungs- oder Nebentätigkeiten. Allerdings weise die Überschrift von Abschnitt II in dem als Anlage 1 beigefügten Beurteilungsvordruck eine Aussage auf. Danach sollten Angaben über die bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung aufgenommen werden. Ersichtlich solle nicht die gesamte Breite der dienstlichen Verwendungen einschließlich der Vertretungstätigkeiten von kürzerer Dauer aufgenommen werden, sondern eben nur Angaben über die hauptsächliche dienstliche Verwendung. Unter Abzug der Wochenenden hätten die Lehrtätigkeiten des Klägers im vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum vom 15.11.2002 bis zum 27.02.2006 in jedem Jahr weniger als zehn Tage umfasst. Das bedeute, dass die von ihm innerhalb des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Lehrauftragstätigkeiten nicht in den Beurteilungstext aufzunehmen seien. Diese Verständnis der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien entspreche der Beurteilungspraxis im Bereich der Zollverwaltung. Das Fehlen von Tatsachen im „Tatbestand“ einer dienstlichen Beurteilung führe ohnedies nicht zu dem Schluss, der Dienstherr habe diese Umstände bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen, obwohl er sie hätte berücksichtigen müssen. Das sei hier unstrittig der Fall gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt unter anderem aus, dass der Grundsatz eines durchgängigen Beurteilungszeitraums durch die Nichtberücksichtigung des Zeitraums 16.11.2002 bis 31.07.2005 verletzt werde. Gerade in diesem Beurteilungszeitraum habe ab dem 01.08.2003 die für seine Laufbahn wichtige Zulassung zur Einführung in den Praxisaufstieg stattgefunden, was in der Beurteilung hätte vermerkt werden müssen. Durch die zweieinhalbjährige Lücke werde beim Betrachter der Eindruck erweckt, dass aus von ihm zu vertretenden Umständen (Beurlaubung, Krankheit oder ähnliches) das Dienstverhältnis zum Ruhen gekommen sei. Um diesem schlechten Eindruck entgegenzuwirken, hätte die Beklagte zumindest vermerken müssen, weshalb dieser Zeitraum keine Berücksichtigung gefunden habe. Zwar enthielten die Beurteilungsrichtlinien keine Regelung, wie bei Beurteilungslücken zu verfahren sei. Daraus folge aber nicht, dass grundsätzlich Beurteilungslücken hinzunehmen seien. Soweit Nr. 17 BRZV bestimme, dass der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung von der Beklagten festgesetzt werde, sei dies im Zuge der Gleichbehandlung so zu verstehen, dass für alle Beamten der Stichtag gleich festzusetzen sei und damit die Beurteilungszeiträume gleich lang sein müssten. Kollegen, die auch Aufstiegsbeamte seien, seien durchgehend beurteilt worden, insbesondere Zollinspektor H. vom Hauptzollamt Stuttgart, Herr K., Hauptstelle Ulm, und Herr F., Zollfahndung Hannover. Beurteilungszeiträume vor dem Aufstieg in die gehobene Beamtenlaufbahn seien in die Beurteilung mit eingeflossen. Dem stehe Nr. 18 BRZV nicht entgegen, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Einschränkungen des Grundsatzes der lückenlosen Beurteilung seien nur dann hinzunehmen, wenn sie unvermeidlich seien. Verfahre man wie die Beklagte, sei der Willkür Tür und Tor geöffnet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Beurteilungslücke seine Beurteilung weitaus besser ausgefallen wäre. - Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Recht von einem Verstoß gegen Nr. 2 BRZV aus. Der Berichterstatter habe keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von seinen dienstlichen Leistungen gehabt. Es bleibe nach wie vor bestritten, dass die Beklagte den direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn Ke., angehört oder sonst irgendwie beteiligt habe. Es bleibe auch bestritten, dass der Berichterstatter, Herr S., in vollem Umfang über seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen informiert gewesen sei, da er die Leistungen gar nicht gekannt habe, so dass aufgrund dessen seine Wahrnehmungen auch nicht auf eigenen Eindrücken beruhten. Selbst unterstellt, Berichterstatter S. habe sich anlässlich einer Gremiumssitzung über seine Leistungen informiert, sei dies nicht ausreichend, um Nr. 2 BRZV gerecht zu werden. Die ergänzende Unterrichtung der Beurteilerin durch den Berichterstatter nach Anlage 4 der BRZV ersetze nicht die unmittelbare Wahrnehmung. Aus dem Schreiben der Beurteilerin vom 20.03.2007 ergebe sich lediglich, dass sie ihre Eindrücke lediglich durch den Vortrag des ZOAR S. habe vervollständigen können. Weshalb eine Anfrage beim direkten Vorgesetzen, Herrn Ke., unterblieben sei, werde nicht ersichtlich. Herr S. habe keinerlei direkte Wahrnehmung bezüglich des Klägers. Die Endbeurteilerin habe daher ihre Eindrücke lediglich aufgrund der mittelbaren Wahrnehmung des Herrn S. vervollständigen können, was dem Grundsatz einer sachgerechten Beurteilung und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz widerspreche. - Dass sich der Berichterstatter S. kein umfassendes Bild von seinen Leistungen habe machen können, zeige sich auch daran, dass die Lehrtätigkeit, die er bis Ende 2005 ausgeübt habe, nicht mit aufgenommen worden sei. Die Beklagte irre, wenn sie behaupte, sie sei nicht verpflichtet, diese Tätigkeit gesondert zu erwähnen. Das Unterlassen verstoße gegen Nr. 1 BRZV, wonach die Beurteilung sich insbesondere erstrecken solle auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit, soweit sie für die dienstliche Verwendung bedeutsam seien. Eine Lehrtätigkeit habe einen unmittelbaren Bezug zur Dienstleistung und sei daher bedeutsam. Sie lasse Rückschlüsse auf die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand sowie auf die Belastbarkeit des Lehrtätigen zu. Insbesondere habe dies unter Nr. 4 „Zusammenfassende Wertung der Leistungen und Eignung“ mit aufgenommen werden müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass seine Beurteilung besser ausgefallen wäre, soweit die Lehrtätigkeit mit aufgenommen worden wäre. Lehrtätigkeiten würden nur besonders fähigen Beamten übertragen. Die Anforderungen an einen Lehrauftrag seien deutlich höher als im üblichen Beamtendienst, da der Beamte über eine ausgezeichnete Sachkunde verfügen müsse. Von einer untergeordneten Tätigkeit könne nicht gesprochen werden. Die zeitliche Komponente sei nicht allein geeignet, die Wichtigkeit der Mitaufnahme der Lehraufträge in der Beurteilung zu begründen. Im Übrigen verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
15 
Der Senat hat Beweis zu den Umständen der Ermittlung der für die Beurteilung des Klägers zum Stichtag 28.02.2006 relevanten Tatsachen, insbesondere zu seinen Kontakten zu ZOAR Ke., im Vorfeld der Gremiumsbesprechung durch Einvernahme von ZOAR S. als Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2003 - 12 K 750/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Beamter in der Steuerverwaltung des beklagten Landes und wendet sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.1999.
Mit Wirkung vom 01.07.1996 wurde er zum Steuerhauptsekretär ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. Zuvor war er als Steuerobersekretär - Besoldungsgruppe A 7 - für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 mit dem Gesamturteil „Entspricht den Leistungserwartungen“ (5,5 Punkte) dienstlich beurteilt worden. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.1999, die den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1998 umfasst, erhielt der Kläger das Gesamturteil „Entspricht den Leistungserwartungen“ (5,0 Punkte). Mit Schreiben vom 17.07.1999 beantragte er die Anhebung des Gesamturteils auf 6,0 Punkte („Übertrifft die Leistungserwartungen“), was die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe mit Bescheid vom 04.05.2000 ablehnte, nachdem die Einwendungen des Klägers zuvor in einer Beurteilerbesprechung erörtert worden waren. Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch hob die OFD Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ von 5,0 auf 5,5 Punkte an und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.02.2003 als unbegründet abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.02.2003 zu ändern, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 04.05.2000 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag vom 17.07.1999 auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Zur Begründung führt er aus, ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistung und in Anwendung einer schematischen und damit unzulässigen Absenkungsregelung sei das Gesamturteil in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung um einen halben Punkt herabgesetzt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, eine Absenkung des Gesamturteils in der Regelbeurteilung sei nicht automatisch, sondern nach Würdigung der individuellen Leistungen des Klägers erfolgt. Erst diese Einzelfallprüfung habe dazu geführt, dass die Beurteilung des Klägers in seinem neuen Amt schlechter ausfalle als diejenige im vorangegangen, niedriger eingestuften Amt.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (Az. 12 K 750/01) und des Beklagten (2 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung deshalb gemäß § 130 b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Zu dem Berufungsvorbringen, das
13 
keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird ergänzend ausgeführt:
14 
Der Kläger war in dem Amt zu beurteilen, welches er am Beurteilungsstichtag des 1.Januar 1999 innehatte, das heißt nach den Anforderungen des ihm am 01.07.1996 übertragenen Amtes eines Steuerhauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8. Die gegenüber der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar 1996 erstellten Regelbeurteilung - damals bekleidete der Kläger das Amt eines Steuerobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 - nunmehr eingetretene „Verschlechterung“ im Gesamturteil um einen halben Punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15 
Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. auch OVG Koblenz, Beschlüsse vom 20.06.2000, NJW-RR 2001, 281, und vom 12.09.2000, NVwZ-RR 2001, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2004, Rdnr. 255; Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, DRiZ 2000, 61 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes.
16 
Zwar darf das Beurteilungssystem eine Absenkung der Note nicht für alle Fälle der Beförderung als Automatismus vorschreiben, sondern es muss offen sein für die Ausnahmefälle. Gleichwohl kann der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann.
17 
Mit diesen, von den Beurteilern des Klägers berücksichtigten Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts Mosbach vom 21.07.2000 ergibt, beruhte die Absenkung des Gesamturteils ausschließlich darauf, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze schematisch und ohne Rücksicht auf den konkret-individuellen Einzelfall dazu geführt hat, von einer sonst naheliegenden besseren Bewertung der Leistungen des Klägers abzusehen, bestehen nicht. Die Vermutung des Klägers, nach der Beurteilungspraxis des Beklagten sei die Gesamtnote nach einer Beförderung schematisch in allen Fällen abzusenken, wird durch die den Beurteilern eingeräumte Möglichkeit widerlegt, in begründeten Ausnahmefällen bei ca. 10 % der Beförderten von der Herabstufung des Gesamturteils abzusehen (vgl. Schreiben der OFD Karlsruhe vom 12.02.1999 an die Vorsteher der Finanzämter im Regierungsbezirk Karlsruhe). Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis auf denkbare Ausnahmen verdeutlicht, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, in bestimmten Fällen eine schon zu Beginn der Bewährung im Beförderungsamt gezeigte Leistung und anhaltende Leistungsbereitschaft besonders zum Ausdruck bringen zu können. Nach der Beurteilungspraxis des Beklagten ist bei besonders guten Leistungen daher auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich erreichbar.
18 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Vorgabe, die Ausnahmen von der Notenabsenkung auf ca. 10 % aller Beförderten in der Oberfinanzdirektion zu begrenzen. Es ist anerkannt, dass der Dienstherr zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Gesamturteile vergeben werden sollen, berechtigt ist und diese auch durch Richtwerte näher bestimmen darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.07.2001, ZBR 2002, 133 f., m.w.N.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 403). Die Einführung derartiger Richtwerte rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass sie Ausdruck allgemeiner Erfahrung sind, und der Dienstherr den Beurteilern erst durch die Richtwerte die gewollten Maßstäbe verdeutlicht und konkretisiert. Die Richtwertvorgabe hat dabei die Funktion, diese Maßstäbe und damit eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sichern. Jedenfalls durch die Festlegung solcher Richtwerte, die - wie hier - auch Über- und Unterschreitungen zulassen („ca. 10 %“), wird die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weder vernachlässigt noch beseitigt.
19 
Das Gebot, unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe jeden Einzelnen sachgerecht zu beurteilen, ist auch im Falle des Klägers berücksichtigt worden. Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schon daraus, dass die Einwendungen des Klägers gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung am 02.05.2000 in einer Beurteilerbesprechung erörtert wurden und daher zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat. Dass im Ergebnis gleichwohl kein Anlass gesehen wurde, das Gesamturteil anzuheben, beruht auf der Wertung der Dienst- und Fachvorgesetzten des Klägers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Beurteilungsspielraum verkannt bzw. überschritten wurde, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Einzelbewertung „Arbeitsmenge“ im Widerspruchsverfahren um einen halben Punkt angehoben worden ist. Denn entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist allein, ob das in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Beurteilung stimmig ist, das Gesamturteil also nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, aaO.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 398, m.w.N.). Ein derartiger Widerspruch ist hier nicht festzustellen, da lediglich das Leistungsmerkmal „Arbeitsmenge“ mit 5,5 Punkten, die Leistungsmerkmale „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ hingegen mit jeweils 5,0 Punkten bewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ist das in der Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ nachvollziehbar und beinhaltet keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führenden Fehler.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung deshalb gemäß § 130 b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Zu dem Berufungsvorbringen, das
13 
keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird ergänzend ausgeführt:
14 
Der Kläger war in dem Amt zu beurteilen, welches er am Beurteilungsstichtag des 1.Januar 1999 innehatte, das heißt nach den Anforderungen des ihm am 01.07.1996 übertragenen Amtes eines Steuerhauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8. Die gegenüber der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar 1996 erstellten Regelbeurteilung - damals bekleidete der Kläger das Amt eines Steuerobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 - nunmehr eingetretene „Verschlechterung“ im Gesamturteil um einen halben Punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15 
Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. auch OVG Koblenz, Beschlüsse vom 20.06.2000, NJW-RR 2001, 281, und vom 12.09.2000, NVwZ-RR 2001, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2004, Rdnr. 255; Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, DRiZ 2000, 61 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes.
16 
Zwar darf das Beurteilungssystem eine Absenkung der Note nicht für alle Fälle der Beförderung als Automatismus vorschreiben, sondern es muss offen sein für die Ausnahmefälle. Gleichwohl kann der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann.
17 
Mit diesen, von den Beurteilern des Klägers berücksichtigten Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts Mosbach vom 21.07.2000 ergibt, beruhte die Absenkung des Gesamturteils ausschließlich darauf, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze schematisch und ohne Rücksicht auf den konkret-individuellen Einzelfall dazu geführt hat, von einer sonst naheliegenden besseren Bewertung der Leistungen des Klägers abzusehen, bestehen nicht. Die Vermutung des Klägers, nach der Beurteilungspraxis des Beklagten sei die Gesamtnote nach einer Beförderung schematisch in allen Fällen abzusenken, wird durch die den Beurteilern eingeräumte Möglichkeit widerlegt, in begründeten Ausnahmefällen bei ca. 10 % der Beförderten von der Herabstufung des Gesamturteils abzusehen (vgl. Schreiben der OFD Karlsruhe vom 12.02.1999 an die Vorsteher der Finanzämter im Regierungsbezirk Karlsruhe). Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis auf denkbare Ausnahmen verdeutlicht, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, in bestimmten Fällen eine schon zu Beginn der Bewährung im Beförderungsamt gezeigte Leistung und anhaltende Leistungsbereitschaft besonders zum Ausdruck bringen zu können. Nach der Beurteilungspraxis des Beklagten ist bei besonders guten Leistungen daher auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich erreichbar.
18 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Vorgabe, die Ausnahmen von der Notenabsenkung auf ca. 10 % aller Beförderten in der Oberfinanzdirektion zu begrenzen. Es ist anerkannt, dass der Dienstherr zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Gesamturteile vergeben werden sollen, berechtigt ist und diese auch durch Richtwerte näher bestimmen darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.07.2001, ZBR 2002, 133 f., m.w.N.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 403). Die Einführung derartiger Richtwerte rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass sie Ausdruck allgemeiner Erfahrung sind, und der Dienstherr den Beurteilern erst durch die Richtwerte die gewollten Maßstäbe verdeutlicht und konkretisiert. Die Richtwertvorgabe hat dabei die Funktion, diese Maßstäbe und damit eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sichern. Jedenfalls durch die Festlegung solcher Richtwerte, die - wie hier - auch Über- und Unterschreitungen zulassen („ca. 10 %“), wird die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weder vernachlässigt noch beseitigt.
19 
Das Gebot, unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe jeden Einzelnen sachgerecht zu beurteilen, ist auch im Falle des Klägers berücksichtigt worden. Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schon daraus, dass die Einwendungen des Klägers gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung am 02.05.2000 in einer Beurteilerbesprechung erörtert wurden und daher zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat. Dass im Ergebnis gleichwohl kein Anlass gesehen wurde, das Gesamturteil anzuheben, beruht auf der Wertung der Dienst- und Fachvorgesetzten des Klägers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Beurteilungsspielraum verkannt bzw. überschritten wurde, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Einzelbewertung „Arbeitsmenge“ im Widerspruchsverfahren um einen halben Punkt angehoben worden ist. Denn entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist allein, ob das in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Beurteilung stimmig ist, das Gesamturteil also nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, aaO.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 398, m.w.N.). Ein derartiger Widerspruch ist hier nicht festzustellen, da lediglich das Leistungsmerkmal „Arbeitsmenge“ mit 5,5 Punkten, die Leistungsmerkmale „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ hingegen mit jeweils 5,0 Punkten bewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ist das in der Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ nachvollziehbar und beinhaltet keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führenden Fehler.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".

3

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.

4

Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.

5

Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.

II.

7

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.

III.

8

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

11

2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).

12

3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).

13

In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.

14

Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.

II.

15

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.

16

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.

17

2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Änderung einer Regelbeurteilung.
Der 1956 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und als Zollinspektor (BesGr A 9 g) beim Hauptzollamt Stuttgart beschäftigt. Er wurde mit Wirkung zum 01.08.2003 zur Einführung in den Praxisaufstieg des gehobenen Zolldienstes zugelassen. Am 25.08.2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle eingewiesen. Er ist als Sachbearbeiter im Sachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) eingesetzt.
Vor seiner Ernennung zum Zollinspektor war der Kläger als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m+z) beschäftigt und wurde zuletzt mit Regelbeurteilung vom 17.03.2003 für den Zeitraum vom 02.10.2000 bis zum 15.11.2002 beurteilt. Seine - hier angegriffene - Regelbeurteilung vom 15.08.2006, ihm bekanntgegeben am 17.01.2007, umfasst den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006. Als „bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung“ ist seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Sachgebiet FKS beim Hauptzollamt Stuttgart in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 angegeben. Er erhielt die Gesamtwertung „entspricht voll den Anforderungen“. Die Beurteilung wurde durch die Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart, Regierungsdirektorin K., erstellt. Berichterstatter war Zolloberamtsrat (ZOAR) S., der vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2008 Vertreter des Sachgebietsleiters FKS war. Die Stelle des Sachgebietsleiters war vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2006 nicht besetzt.
Mit Schreiben vom 07.02.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung. Der Beurteilungszeitraum sei falsch gewählt, weil im Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 01.08.2005 keine Beurteilung stattgefunden habe. Insoweit sei nun eine Beurteilungslücke entstanden. Die herangezogenen Beurteiler seien nicht in der Lage gewesen, seine Leistungen entsprechend sachgerecht zu bewerten, da ihn diese nicht persönlich kennen würden und nicht mit ihm zusammen gearbeitet hätten. Im Gegensatz dazu seien Vorgesetzte, mit denen er zusammengearbeitet habe, nicht herangezogen worden. Die Endbeurteilung „entspricht voll den Anforderungen“ entspreche nicht seinen Leistungen. Diese seien besser zu bewerten, was er bereits moniert habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass eine bessere Beurteilung nicht möglich sei. Des Weiteren habe die Bekanntgabe entgegen den Beurteilungsrichtlinien nicht innerhalb von sechs Monaten stattgefunden.
In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2007 zum Widerspruch führte die Beurteilerin unter anderem aus, dass der Beurteilungszeitraum entsprechend einer Weisung des Bundesministeriums für Finanzen bei Praxisaufsteigern im Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g, hier also am 01.08.2005, beginne. Der Einwand des Klägers, weder sie noch der Berichterstatter seien in der Lage gewesen, ihn sachgerecht und objektiv zu bewerten, da sie ihn nicht persönlich gekannt und nicht mit ihm zusammengearbeitet hätten, treffe nicht zu. Er übersehe, dass das Urteil des beurteilenden Dienstvorgesetzen nicht zwingend auf eigenen Erkenntnissen beruhen müsse, sondern sich auch auf Berichte Dritter stützen könne. Als Vorsteherin des Hauptzollamts sei sie in der Lage, die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen aller zum Stichtag 28.02.2006 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g im Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart sachgerecht und objektiv zu beurteilen. Durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung am 30.03.2006 teilgenommen habe, habe sie ihre selbst gewonnen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse beruhten zum einen auf eigenen Eindrücken - er sei seit 01.01.2004 Vertreter des Leiters des Sachgebiets FKS - und zum anderen auf Erfahrungsberichten der übrigen Arbeitsgebietsleiter, ZOAR Kö. und Zollamtsrat (ZAR) Ke. ZOAR Kö. sei seit 01.01.2004 Leiter des Arbeitsgebiets Prävention, bis 31.12.2003 sei er Sachgebietsleiter des Klägers gewesen. ZAR Ke. sei während des Beurteilungszeitraums als kommissarischer Leiter des Arbeitsgebiets Prüfungen und Ermittlungen Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen. Unstrittig sei eine Regelbeurteilung nach Nr. 32 BRZV - sofern nicht besondere Gründe vorlägen - spätestens sechs Monat nach der Gremiumsbesprechung bekanntzugeben. Die Aushändigung der Beurteilung sei hier erst am 17.01.2007 erfolgt. Die Besprechung der Beurteilung, die unter dem 24.08.2006 ausgefertigt worden sei, habe sich immer wieder verzögert, weil entweder der Berichterstatter, ZOAR S., der als weiterer Gesprächspartner vorgesehene ZOAR Kö. oder sie selbst verhindert gewesen seien. Mehrfach sei ein Bekanntgabetermin auch verschoben worden, weil der Kläger als Mitglied einer Ermittlungsgruppe in der in Rede stehenden Zeit überwiegend Dienst außerhalb des Hauptzollamts Stuttgart verrichtet habe. Er sei folglich für die verspätete Aushändigung zumindest mitverantwortlich gewesen. Weshalb die verspätete Bekanntgabe zur Aufhebung der Beurteilung führen solle, bleibe unklar.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2007 zurück: Die Beurteilung und die daraus resultierende Gesamtwertung sei rechtmäßig auf der Grundlage der BRZV durch die Beurteilerin erstellt worden. Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.01.2006 sei der Stichtag für die Regelbeurteilung u.a. der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g auf den 28.02.2006 festgesetzt worden. Die beanstandete Beurteilung sei das Ergebnis der beim Hauptzollamt Stuttgart am 30.03.2006 durchgeführten Gremiumsbesprechung, bei der u.a. entsprechend den rechtlichen Vorgaben Eignung, Kenntnisse und Leistung sämtlicher der Besoldungsgruppe A 9 g angehörenden Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Hauptzollamts Stuttgart ausführlich erörtert und miteinander verglichen worden seien. Dort seien die Fähigkeiten, Fachkenntnisse und dienstlichen Leistungen des Klägers der zuständigen Beurteilerin sachlich und objektiv vorgetragen worden. Im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamtinnen und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe habe dies zu der zuerkannten Gesamtwertung geführt. Die vom Kläger im mittleren Dienst erbrachten Leistungen seit der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 bis zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels würden sich in der streitgegenständlichen Beurteilung nur insoweit niederschlagen, als dass die Erfahrungen und Fähigkeiten, die er aus dem mittleren Dienst mitbringe, berücksichtigt worden seien. Die Zeit vor dem 01.08.2005 sei aber nicht zu beurteilen. Er sei seit dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels an den an einen Beamten des gehobenen Dienstes zu stellenden Anforderungen zu beurteilen. Diese in der Rechtsprechung anerkannte Einschränkung des Grundsatzes eines durchgängigen Beurteilungszeitraums sei hinzunehmen, da es sich bei den Zeiträumen vor und nach dem Laufbahnwechsel um Zeiten laufbahnrechtlich bedingter, verschiedener Anforderungen und Maßstäbe handele. Es sei der Beurteilerin und dem Berichterstatter freigestellt, auf welche Art und Weise sie sich ein Bild über die Eignung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beschäftigten verschafften. Neben der Möglichkeit, sich vom unmittelbaren Vorgesetzen informieren zu lassen, bestehe auch die Möglichkeit, andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Die Beurteilerin habe durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 teilgenommen habe, ihre selbst gewonnenen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse hätten zum einen auf eigenen Eindrücken, zum anderen auf Berichten des zuständigen Arbeitsgebietsleiters beruht. Die Annahme des Klägers, seine Leistungen rechtfertigten eine bessere Gesamtwertung als „entspricht voll den Anforderungen“, unterliege seiner subjektiven Wertung. Es stehe allein dem beurteilenden Dienstvorgesetzten zu, auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung den Beurteilungsmaßstab zu ermitteln und danach die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der einzelnen Beamten einzuordnen und abschließend zu bewerten. Dem Kläger fehle der hierzu erforderliche Überblick. Sein Einwand, ihm sei mitgeteilt worden, eine bessere Beurteilung sei nicht möglich gewesen, sei aus dem Sinnzusammenhang gerissen. Die Äußerung habe sich auf den bei Beurteilungen zu ziehenden wertenden Vergleich unter den zu beurteilenden Beschäftigten bezogen. Die Überschreitung der in Nr. 32 BRZV genannten Frist führe nicht zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Maßnahme. Die Bekanntgabefrist binde die Beurteilerin nicht, sie könne aus besonderen Gründen überschritten werden. Die verzögerte Bekanntgabe resultiere aus der außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung beim Hauptzollamt Stuttgart als auch aus dem mehrmals verschobenen Bekanntgabetermin. Sie stelle mithin keinen formellen Fehler dar.
Mit seiner am 26.04.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 15.08.2006 und zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Er hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Erstmals hat er gerügt, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre, der er seit 1999 nachgehe, keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Beklagte hat dazu unter anderem vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als nebenamtlich Lehrender im Bereich Vernehmungslehre selbstverständlich bei der Feststellung des Beurteilungsergebnisses berücksichtigt worden sei. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Tätigkeit habe es nicht bedurft, da nur Angaben zur hauptsächlichen dienstlichen Verwendung aufzunehmen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.09.2008 - 12 K 3172/07 - unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 02.04.2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums darauf zu beschränken, ob dieser den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Die angefochtene Regelbeurteilung vom 15.08.2006 sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erstellt worden und verletze den Kläger daher in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung. Aus der Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts für die Regelbeurteilung (Nr. 17) und aus der Vorgabe in Nr. 18 BRZV, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten, ergebe sich, dass der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum grundsätzlich der Beurteilungszeitraum sei, einer besonderen Hervorhebung in den Beurteilungsrichtlinien bedürfe es nicht. Höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe sei schon dann nicht mehr gegeben, weil ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei und somit verschiedenwertige Ämter inne gehabt habe. Der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn er am Maßstab des von ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags innegehabten statusrechtlichen Amts beurteilt werde und aus der Beurteilung deutlich hervorgehe, dass der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Diesen Vorgaben werde die Regelbeurteilung des Klägers vom 15.08.2006 nicht gerecht. Sie weise vielmehr eine Beurteilungslücke von mehr als zweieinhalb Jahren auf. Dies sei auch nicht durch zwingende Gründe, wie beispielsweise einen Wechsel des Dienstherrn, verursacht. Vorliegend sei nur ein Zeitraum vom sieben Monaten des gesamten, 39,5 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums erfasst worden. Die Beklagte hätte den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und den Kläger am Maßstab des innegehabten Statusamts beurteilen müssen. Der Umstand, dass er sich ab dem 01.08.2003 bis zum 31.07.2005 in der Einweisungszeit für den gehobenen Dienst befunden habe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, auch diesen Zeitraum in die Betrachtung mit einzubeziehen. Im Übrigen habe der Kläger während der gesamten Einweisungszeit bereits Aufgaben des Beförderungsamts innegehabt. Dass er in dieser Zeit auch Lehrgänge besucht habe, stehe einer Berücksichtigung nicht entgegen. - Die angegriffene Beurteilung sei auch unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Berichterstatter keinen persönlichen Kontakt jedenfalls mit dem Kläger gehabt habe. Damit habe er der Beurteilerin keinen geeigneten Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers vermitteln können. Nach Nr. 2 Satz 2 BRZV müssten Beurteiler und Berichterstatter, um ein fachgerechtes Urteil abgeben zu können, sich ständig darum bemühen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen. Nach Nr. 2 Satz 3 und 4 lasse sich der Beurteiler durch Berichterstatter unterrichten und beraten. Diese hielten Kontakt zu dem Beamten und dessen Vorgesetzen, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten zu verschaffen. Danach könne dahinstehen, ob der Berichterstatter vor der Gremiumssitzung Kontakt zu dem Vorgesetzten, ZAR Ke., gehabt habe. Jedenfalls habe der Berichterstatter sich, was auch die Beklagte nicht behaupte, keinen persönlichen Eindruck vom Kläger und seinen Leistungen gemacht. Dies wäre im Übrigen nicht nur vor der Gremiumssitzung, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums erforderlich gewesen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Kontakts zum Vorgesetzen des Klägers, dies umso mehr, als der Berichterstatter nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung einem gänzlich anderem Aufgabengebiet als der Kläger angehört habe. - Die vom Kläger während des maßgeblichen Zeitraums ausgeübte Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung sei von der Beklagten gleichfalls in die Beurteilung aufzunehmen. In der Aufgabenbeschreibung seien zwar grundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe, nicht jedoch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen des Dienstherrn übernommen habe. Sie seien jedoch zu nennen, falls der Dienstherr sie in die Bewertung mit einbeziehe. Vorliegend habe die Beklagte vorgetragen, dass die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre berücksichtigt worden sei. Daher hätte diese zusätzliche Aufgabe jedenfalls in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung erwähnt werden müssen. - Hingegen führe der Verstoß gegen die Bekanntgabefrist nicht zur materiellen Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Die Berufung der Beklagten auf die Arbeitsbelastung und die mehrmalige Verschiebung des Bekanntgabetermins dürften zwar keinen besonderen Grund im Sinne von Nr. 32 BRZV darstellen. Allerdings hätten Verfahrensverstöße gegen Bestimmungen aus Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutungen, ihnen fehle der normative Charakter. - Das weitere Vorbringen des Klägers, seine Beurteilung sei auch durch sachfremde Erwägungen insoweit getragen, als die Beklagte sich an einer Richtlinie orientiert habe, die bessere Beurteilungen für Zollbeamte untersage, habe er nicht weiter belegen können. Unbeachtlich sei auch der Einwand, die vorgenommene Bewertung entspreche nicht den tatsächlichen Leistungen.
Mit ihrer durch Senatsbeschluss vom 23.07.2009 - 4 S 2969/08 - zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter anderem geltend, dass das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl gehe, der Kläger sei für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 16.11.2002 bis zum 27.02.2006 zu beurteilen. Er sei zum 01.08.2003 als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m) zum Praxisaufstieg nach den §§ 33, 33b BLV in den gehobenen Dienst zugelassen worden. Nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens sei er mit Wirkung vom 25.08.2005 zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen worden. Nach Nr. 18 BRZV seien Beamte in dem Amt zu beurteilen, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Am Stichtag der Regelbeurteilung (28.02.2006) sei der Kläger nach dem Laufbahnwechsel vom mittleren in den gehobenen Zolldienst als Zollinspektor im gehobenen Dienst zu beurteilen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung beginne im Falle eines Laufbahnwechsels der Beurteilungszeitraum erst mit Zuerkennung der Laufbahnbefähigung. Der Laufbahnwechsel sei nämlich ein besonderer Umstand, der unvermeidbar zu einer Einschränkung des Grundsatzes führe, dass der Beurteilungszeitraum die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen abdecken müsse. Demzufolge sei der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt worden. Es liege im Rahmen des nach den BRZV festgelegten Beurteilungsmaßstabs, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels nach den an einen Beamten des gehobenen Dienstes (Zollinspektor) zu stellenden Anforderungen zu beurteilen gewesen sei und die zuvor im mittleren Dienst erbrachten Leistungen sich nicht direkt in der Beurteilung niederschlagen würden. Sie habe den Beurteilungszeitraum auch bei anderen Aufstiegsbeamten entsprechend gewählt. Beim Hauptzollamt habe dies im erheblichen Zeitraum Zollinspektor H. betroffen. - Das Verwaltungsgericht irre im Übrigen bei seiner Annahme, die angegriffene Beurteilung sei unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es habe zu Unrecht unterstellt, dass der Berichterstatter keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von den dienstlichen Leistungen des Klägers gehabt habe. Aus der Stellungnahme der Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart vom 20.03.2007 gehe das Gegenteil hervor. - Ebenfalls zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die bis Ende 2005 ausgeübte Lehrtätigkeit des Klägers in die dienstliche Beurteilung hätte aufgenommen werden müssen. In die Aufgabenbeschreibung seien grundsätzlich nur Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen seines Dienstherrn übernommen habe, könnten vermerkt werden, falls sie der Beurteiler in seine wertenden Erwägungen zu Einzelmerkmalen oder zum Gesamturteil einbeziehe, seien sie zu nennen. Die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien enthielten keine Regelung zur Aufnahme von Vertretungs- oder Nebentätigkeiten. Allerdings weise die Überschrift von Abschnitt II in dem als Anlage 1 beigefügten Beurteilungsvordruck eine Aussage auf. Danach sollten Angaben über die bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung aufgenommen werden. Ersichtlich solle nicht die gesamte Breite der dienstlichen Verwendungen einschließlich der Vertretungstätigkeiten von kürzerer Dauer aufgenommen werden, sondern eben nur Angaben über die hauptsächliche dienstliche Verwendung. Unter Abzug der Wochenenden hätten die Lehrtätigkeiten des Klägers im vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum vom 15.11.2002 bis zum 27.02.2006 in jedem Jahr weniger als zehn Tage umfasst. Das bedeute, dass die von ihm innerhalb des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Lehrauftragstätigkeiten nicht in den Beurteilungstext aufzunehmen seien. Diese Verständnis der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien entspreche der Beurteilungspraxis im Bereich der Zollverwaltung. Das Fehlen von Tatsachen im „Tatbestand“ einer dienstlichen Beurteilung führe ohnedies nicht zu dem Schluss, der Dienstherr habe diese Umstände bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen, obwohl er sie hätte berücksichtigen müssen. Das sei hier unstrittig der Fall gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt unter anderem aus, dass der Grundsatz eines durchgängigen Beurteilungszeitraums durch die Nichtberücksichtigung des Zeitraums 16.11.2002 bis 31.07.2005 verletzt werde. Gerade in diesem Beurteilungszeitraum habe ab dem 01.08.2003 die für seine Laufbahn wichtige Zulassung zur Einführung in den Praxisaufstieg stattgefunden, was in der Beurteilung hätte vermerkt werden müssen. Durch die zweieinhalbjährige Lücke werde beim Betrachter der Eindruck erweckt, dass aus von ihm zu vertretenden Umständen (Beurlaubung, Krankheit oder ähnliches) das Dienstverhältnis zum Ruhen gekommen sei. Um diesem schlechten Eindruck entgegenzuwirken, hätte die Beklagte zumindest vermerken müssen, weshalb dieser Zeitraum keine Berücksichtigung gefunden habe. Zwar enthielten die Beurteilungsrichtlinien keine Regelung, wie bei Beurteilungslücken zu verfahren sei. Daraus folge aber nicht, dass grundsätzlich Beurteilungslücken hinzunehmen seien. Soweit Nr. 17 BRZV bestimme, dass der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung von der Beklagten festgesetzt werde, sei dies im Zuge der Gleichbehandlung so zu verstehen, dass für alle Beamten der Stichtag gleich festzusetzen sei und damit die Beurteilungszeiträume gleich lang sein müssten. Kollegen, die auch Aufstiegsbeamte seien, seien durchgehend beurteilt worden, insbesondere Zollinspektor H. vom Hauptzollamt Stuttgart, Herr K., Hauptstelle Ulm, und Herr F., Zollfahndung Hannover. Beurteilungszeiträume vor dem Aufstieg in die gehobene Beamtenlaufbahn seien in die Beurteilung mit eingeflossen. Dem stehe Nr. 18 BRZV nicht entgegen, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Einschränkungen des Grundsatzes der lückenlosen Beurteilung seien nur dann hinzunehmen, wenn sie unvermeidlich seien. Verfahre man wie die Beklagte, sei der Willkür Tür und Tor geöffnet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Beurteilungslücke seine Beurteilung weitaus besser ausgefallen wäre. - Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Recht von einem Verstoß gegen Nr. 2 BRZV aus. Der Berichterstatter habe keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von seinen dienstlichen Leistungen gehabt. Es bleibe nach wie vor bestritten, dass die Beklagte den direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn Ke., angehört oder sonst irgendwie beteiligt habe. Es bleibe auch bestritten, dass der Berichterstatter, Herr S., in vollem Umfang über seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen informiert gewesen sei, da er die Leistungen gar nicht gekannt habe, so dass aufgrund dessen seine Wahrnehmungen auch nicht auf eigenen Eindrücken beruhten. Selbst unterstellt, Berichterstatter S. habe sich anlässlich einer Gremiumssitzung über seine Leistungen informiert, sei dies nicht ausreichend, um Nr. 2 BRZV gerecht zu werden. Die ergänzende Unterrichtung der Beurteilerin durch den Berichterstatter nach Anlage 4 der BRZV ersetze nicht die unmittelbare Wahrnehmung. Aus dem Schreiben der Beurteilerin vom 20.03.2007 ergebe sich lediglich, dass sie ihre Eindrücke lediglich durch den Vortrag des ZOAR S. habe vervollständigen können. Weshalb eine Anfrage beim direkten Vorgesetzen, Herrn Ke., unterblieben sei, werde nicht ersichtlich. Herr S. habe keinerlei direkte Wahrnehmung bezüglich des Klägers. Die Endbeurteilerin habe daher ihre Eindrücke lediglich aufgrund der mittelbaren Wahrnehmung des Herrn S. vervollständigen können, was dem Grundsatz einer sachgerechten Beurteilung und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz widerspreche. - Dass sich der Berichterstatter S. kein umfassendes Bild von seinen Leistungen habe machen können, zeige sich auch daran, dass die Lehrtätigkeit, die er bis Ende 2005 ausgeübt habe, nicht mit aufgenommen worden sei. Die Beklagte irre, wenn sie behaupte, sie sei nicht verpflichtet, diese Tätigkeit gesondert zu erwähnen. Das Unterlassen verstoße gegen Nr. 1 BRZV, wonach die Beurteilung sich insbesondere erstrecken solle auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit, soweit sie für die dienstliche Verwendung bedeutsam seien. Eine Lehrtätigkeit habe einen unmittelbaren Bezug zur Dienstleistung und sei daher bedeutsam. Sie lasse Rückschlüsse auf die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand sowie auf die Belastbarkeit des Lehrtätigen zu. Insbesondere habe dies unter Nr. 4 „Zusammenfassende Wertung der Leistungen und Eignung“ mit aufgenommen werden müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass seine Beurteilung besser ausgefallen wäre, soweit die Lehrtätigkeit mit aufgenommen worden wäre. Lehrtätigkeiten würden nur besonders fähigen Beamten übertragen. Die Anforderungen an einen Lehrauftrag seien deutlich höher als im üblichen Beamtendienst, da der Beamte über eine ausgezeichnete Sachkunde verfügen müsse. Von einer untergeordneten Tätigkeit könne nicht gesprochen werden. Die zeitliche Komponente sei nicht allein geeignet, die Wichtigkeit der Mitaufnahme der Lehraufträge in der Beurteilung zu begründen. Im Übrigen verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
15 
Der Senat hat Beweis zu den Umständen der Ermittlung der für die Beurteilung des Klägers zum Stichtag 28.02.2006 relevanten Tatsachen, insbesondere zu seinen Kontakten zu ZOAR Ke., im Vorfeld der Gremiumsbesprechung durch Einvernahme von ZOAR S. als Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
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Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
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Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

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1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

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a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

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Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

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b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

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Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2003 - 12 K 750/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Beamter in der Steuerverwaltung des beklagten Landes und wendet sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.1999.
Mit Wirkung vom 01.07.1996 wurde er zum Steuerhauptsekretär ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. Zuvor war er als Steuerobersekretär - Besoldungsgruppe A 7 - für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 mit dem Gesamturteil „Entspricht den Leistungserwartungen“ (5,5 Punkte) dienstlich beurteilt worden. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.1999, die den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1998 umfasst, erhielt der Kläger das Gesamturteil „Entspricht den Leistungserwartungen“ (5,0 Punkte). Mit Schreiben vom 17.07.1999 beantragte er die Anhebung des Gesamturteils auf 6,0 Punkte („Übertrifft die Leistungserwartungen“), was die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe mit Bescheid vom 04.05.2000 ablehnte, nachdem die Einwendungen des Klägers zuvor in einer Beurteilerbesprechung erörtert worden waren. Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch hob die OFD Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ von 5,0 auf 5,5 Punkte an und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.02.2003 als unbegründet abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.02.2003 zu ändern, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 04.05.2000 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag vom 17.07.1999 auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Zur Begründung führt er aus, ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistung und in Anwendung einer schematischen und damit unzulässigen Absenkungsregelung sei das Gesamturteil in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung um einen halben Punkt herabgesetzt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, eine Absenkung des Gesamturteils in der Regelbeurteilung sei nicht automatisch, sondern nach Würdigung der individuellen Leistungen des Klägers erfolgt. Erst diese Einzelfallprüfung habe dazu geführt, dass die Beurteilung des Klägers in seinem neuen Amt schlechter ausfalle als diejenige im vorangegangen, niedriger eingestuften Amt.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (Az. 12 K 750/01) und des Beklagten (2 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung deshalb gemäß § 130 b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Zu dem Berufungsvorbringen, das
13 
keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird ergänzend ausgeführt:
14 
Der Kläger war in dem Amt zu beurteilen, welches er am Beurteilungsstichtag des 1.Januar 1999 innehatte, das heißt nach den Anforderungen des ihm am 01.07.1996 übertragenen Amtes eines Steuerhauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8. Die gegenüber der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar 1996 erstellten Regelbeurteilung - damals bekleidete der Kläger das Amt eines Steuerobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 - nunmehr eingetretene „Verschlechterung“ im Gesamturteil um einen halben Punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15 
Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. auch OVG Koblenz, Beschlüsse vom 20.06.2000, NJW-RR 2001, 281, und vom 12.09.2000, NVwZ-RR 2001, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2004, Rdnr. 255; Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, DRiZ 2000, 61 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes.
16 
Zwar darf das Beurteilungssystem eine Absenkung der Note nicht für alle Fälle der Beförderung als Automatismus vorschreiben, sondern es muss offen sein für die Ausnahmefälle. Gleichwohl kann der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann.
17 
Mit diesen, von den Beurteilern des Klägers berücksichtigten Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts Mosbach vom 21.07.2000 ergibt, beruhte die Absenkung des Gesamturteils ausschließlich darauf, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze schematisch und ohne Rücksicht auf den konkret-individuellen Einzelfall dazu geführt hat, von einer sonst naheliegenden besseren Bewertung der Leistungen des Klägers abzusehen, bestehen nicht. Die Vermutung des Klägers, nach der Beurteilungspraxis des Beklagten sei die Gesamtnote nach einer Beförderung schematisch in allen Fällen abzusenken, wird durch die den Beurteilern eingeräumte Möglichkeit widerlegt, in begründeten Ausnahmefällen bei ca. 10 % der Beförderten von der Herabstufung des Gesamturteils abzusehen (vgl. Schreiben der OFD Karlsruhe vom 12.02.1999 an die Vorsteher der Finanzämter im Regierungsbezirk Karlsruhe). Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis auf denkbare Ausnahmen verdeutlicht, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, in bestimmten Fällen eine schon zu Beginn der Bewährung im Beförderungsamt gezeigte Leistung und anhaltende Leistungsbereitschaft besonders zum Ausdruck bringen zu können. Nach der Beurteilungspraxis des Beklagten ist bei besonders guten Leistungen daher auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich erreichbar.
18 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Vorgabe, die Ausnahmen von der Notenabsenkung auf ca. 10 % aller Beförderten in der Oberfinanzdirektion zu begrenzen. Es ist anerkannt, dass der Dienstherr zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Gesamturteile vergeben werden sollen, berechtigt ist und diese auch durch Richtwerte näher bestimmen darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.07.2001, ZBR 2002, 133 f., m.w.N.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 403). Die Einführung derartiger Richtwerte rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass sie Ausdruck allgemeiner Erfahrung sind, und der Dienstherr den Beurteilern erst durch die Richtwerte die gewollten Maßstäbe verdeutlicht und konkretisiert. Die Richtwertvorgabe hat dabei die Funktion, diese Maßstäbe und damit eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sichern. Jedenfalls durch die Festlegung solcher Richtwerte, die - wie hier - auch Über- und Unterschreitungen zulassen („ca. 10 %“), wird die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weder vernachlässigt noch beseitigt.
19 
Das Gebot, unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe jeden Einzelnen sachgerecht zu beurteilen, ist auch im Falle des Klägers berücksichtigt worden. Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schon daraus, dass die Einwendungen des Klägers gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung am 02.05.2000 in einer Beurteilerbesprechung erörtert wurden und daher zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat. Dass im Ergebnis gleichwohl kein Anlass gesehen wurde, das Gesamturteil anzuheben, beruht auf der Wertung der Dienst- und Fachvorgesetzten des Klägers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Beurteilungsspielraum verkannt bzw. überschritten wurde, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Einzelbewertung „Arbeitsmenge“ im Widerspruchsverfahren um einen halben Punkt angehoben worden ist. Denn entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist allein, ob das in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Beurteilung stimmig ist, das Gesamturteil also nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, aaO.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 398, m.w.N.). Ein derartiger Widerspruch ist hier nicht festzustellen, da lediglich das Leistungsmerkmal „Arbeitsmenge“ mit 5,5 Punkten, die Leistungsmerkmale „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ hingegen mit jeweils 5,0 Punkten bewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ist das in der Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ nachvollziehbar und beinhaltet keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führenden Fehler.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung deshalb gemäß § 130 b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Zu dem Berufungsvorbringen, das
13 
keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird ergänzend ausgeführt:
14 
Der Kläger war in dem Amt zu beurteilen, welches er am Beurteilungsstichtag des 1.Januar 1999 innehatte, das heißt nach den Anforderungen des ihm am 01.07.1996 übertragenen Amtes eines Steuerhauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8. Die gegenüber der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar 1996 erstellten Regelbeurteilung - damals bekleidete der Kläger das Amt eines Steuerobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 - nunmehr eingetretene „Verschlechterung“ im Gesamturteil um einen halben Punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15 
Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. auch OVG Koblenz, Beschlüsse vom 20.06.2000, NJW-RR 2001, 281, und vom 12.09.2000, NVwZ-RR 2001, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2004, Rdnr. 255; Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, DRiZ 2000, 61 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes.
16 
Zwar darf das Beurteilungssystem eine Absenkung der Note nicht für alle Fälle der Beförderung als Automatismus vorschreiben, sondern es muss offen sein für die Ausnahmefälle. Gleichwohl kann der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann.
17 
Mit diesen, von den Beurteilern des Klägers berücksichtigten Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts Mosbach vom 21.07.2000 ergibt, beruhte die Absenkung des Gesamturteils ausschließlich darauf, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze schematisch und ohne Rücksicht auf den konkret-individuellen Einzelfall dazu geführt hat, von einer sonst naheliegenden besseren Bewertung der Leistungen des Klägers abzusehen, bestehen nicht. Die Vermutung des Klägers, nach der Beurteilungspraxis des Beklagten sei die Gesamtnote nach einer Beförderung schematisch in allen Fällen abzusenken, wird durch die den Beurteilern eingeräumte Möglichkeit widerlegt, in begründeten Ausnahmefällen bei ca. 10 % der Beförderten von der Herabstufung des Gesamturteils abzusehen (vgl. Schreiben der OFD Karlsruhe vom 12.02.1999 an die Vorsteher der Finanzämter im Regierungsbezirk Karlsruhe). Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis auf denkbare Ausnahmen verdeutlicht, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, in bestimmten Fällen eine schon zu Beginn der Bewährung im Beförderungsamt gezeigte Leistung und anhaltende Leistungsbereitschaft besonders zum Ausdruck bringen zu können. Nach der Beurteilungspraxis des Beklagten ist bei besonders guten Leistungen daher auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich erreichbar.
18 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Vorgabe, die Ausnahmen von der Notenabsenkung auf ca. 10 % aller Beförderten in der Oberfinanzdirektion zu begrenzen. Es ist anerkannt, dass der Dienstherr zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Gesamturteile vergeben werden sollen, berechtigt ist und diese auch durch Richtwerte näher bestimmen darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.07.2001, ZBR 2002, 133 f., m.w.N.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 403). Die Einführung derartiger Richtwerte rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass sie Ausdruck allgemeiner Erfahrung sind, und der Dienstherr den Beurteilern erst durch die Richtwerte die gewollten Maßstäbe verdeutlicht und konkretisiert. Die Richtwertvorgabe hat dabei die Funktion, diese Maßstäbe und damit eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sichern. Jedenfalls durch die Festlegung solcher Richtwerte, die - wie hier - auch Über- und Unterschreitungen zulassen („ca. 10 %“), wird die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weder vernachlässigt noch beseitigt.
19 
Das Gebot, unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe jeden Einzelnen sachgerecht zu beurteilen, ist auch im Falle des Klägers berücksichtigt worden. Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schon daraus, dass die Einwendungen des Klägers gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung am 02.05.2000 in einer Beurteilerbesprechung erörtert wurden und daher zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat. Dass im Ergebnis gleichwohl kein Anlass gesehen wurde, das Gesamturteil anzuheben, beruht auf der Wertung der Dienst- und Fachvorgesetzten des Klägers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Beurteilungsspielraum verkannt bzw. überschritten wurde, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Einzelbewertung „Arbeitsmenge“ im Widerspruchsverfahren um einen halben Punkt angehoben worden ist. Denn entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist allein, ob das in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Beurteilung stimmig ist, das Gesamturteil also nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, aaO.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 398, m.w.N.). Ein derartiger Widerspruch ist hier nicht festzustellen, da lediglich das Leistungsmerkmal „Arbeitsmenge“ mit 5,5 Punkten, die Leistungsmerkmale „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ hingegen mit jeweils 5,0 Punkten bewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ist das in der Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ nachvollziehbar und beinhaltet keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führenden Fehler.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".

3

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.

4

Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.

5

Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.

II.

7

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.

III.

8

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

11

2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).

12

3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).

13

In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.

14

Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.

II.

15

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.

16

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.

17

2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.