Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2008 - 4 K 72/08

bei uns veröffentlicht am24.04.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.
Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung Die Klägerin betreibt in W. ein Bauunternehmen. Ihren Arbeitnehmern gewährt sie Leistungen der betrieblichen Alterversorgung in Form von Direktversicherungen, von unmittelbaren Versorgungszusagen und in Form von Unterstützungskassenzusagen. Sie ist seit dem 01.01.1975 Mitglied beim Beklagten. Auf der Grundlage der an den Beklagten gemeldeten Versorgungszusagen, zuletzt 85, setzt der Beklagte jährlich den Insolvenzsicherungsbeitrag fest. Bis zum Jahre 2005 erfolgte die Beitragsbemessung u.a. auf der Grundlage der im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche im Wege des Rentenwertumlageverfahrens. Sogenannte unverfallbare Versorgungsanwartschaften aus bereits eingetretenen Insolvenzen waren nicht eingerechnet. Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 02.12.2006 (BGBl. I 2006 S. 2742) erfolgte eine Umstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, so dass seit 2006 auch die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch die Beitragserhebung finanziert werden. Für die vor der Gesetzesänderung aufgrund einer bereits eingetretenen Insolvenz von Arbeitsgebern entstanden Anwartschaften sieht das Gesetz in § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgende Regelung vor:
„Der Barwert der bis zum 31.12.2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben“.
Mit Bescheid vom 24.01.2007 setzte der Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Einmalbeitrag gemäß § 30 i BetrAVG auf 5.645,70 EUR, zahlbar in 15 Jahresraten zu je 376,38 EUR, fest.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2007 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Festsetzung des Einmalbetrags verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Zahlungspflicht nur solche Arbeitgeber treffe, die im Wirtschaftsjahr 2005 ihre Meldungen beim Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2004 abgegeben hätten, während künftige Mitglieder davon nicht betroffen seien. Diejenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 nicht beitragspflichtig gewesen seien, unterfielen also nicht der Nachfinanzierungspflicht. Für diese Ungleichbehandlung lägen keine sachlichen Gründe vor. Es würden nicht alle Arbeitgeber aus der Zeit der Entstehung der Anwartschaft einbezogen, sondern nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der Finanzierungsumstellung Pflichtmitglieder seien. Auch die Umstellung des Finanzierungssystems vermöge die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Es sei nicht geboten, nur einer Gruppe von Arbeitgebern die Altlasten aufzubürden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass es gerade Vorstellung des Gesetzgebers gewesen sei, dass die Deckungslücke nur von den Arbeitgebern ausgeglichen werde, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien. Bei der Nachfinanzierung handele es sich auch nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Den im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern sei aufgrund der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bekannt gewesen, dass die unverfallbaren Anwartschaften nach dem bis dahin gegebenen Finanzierungsverfahren nicht finanziert seien. Die Nachfinanzierung betreffe also einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Es handle sich danach um eine unechte Rückwirkung, die zulässig sei. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerin erfolgte am 05.12.2007.
Am Montag, den 07.01.2008, hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie trägt über das Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus vor: Unter keinem Gesichtspunkt sei es zu rechtfertigen, dass nicht auch die im Jahr 2005 oder später beitragspflichtig werdenden Arbeitgeber anteilig zur Finanzierung der Altlasten herangezogen würden. Damit würden gerade die Unternehmen, die im Jahr 2005 oder wenige Jahre zuvor Mitglied geworden seien, unverhältnismäßig stark belastet. Weil die Gesetzesänderung erst später erfolgt sei, hätten die betroffenen Unternehmen nicht vorhersehen können, was sie erwarten werde. Daher hätten sie zum Beispiel auch keine Versicherungslösung für ihre Betriebsrenten wählen können, um der Beitragspflicht zu entgehen. Arbeitgeber, die erst im Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien, entgingen jeder Nachforderung. Diese Ungleichbehandlung sei verfassungswidrig. Der Beklagte lasse außer Acht, dass die „Altmitglieder“ allein aufgrund der Umstellung vom Umlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren doppelt belastet würden. Diese hätten nicht nur für die Zukunft periodengerecht für die zukünftig erwachsenden Anwartschaften einzustehen und diese durch ihre Beiträge zu finanzieren. Diese hätten darüber hinaus auch die Beitragslasten zu tragen, die sich aus Insolvenzen in zurückliegenden Jahren vor der Umstellung ergäben. Es sei nicht zutreffend, dass mit der Regelung des § 30 i BetrAVG lediglich Beiträge vorzeitig erhoben würden, welche die betroffenen Arbeitgeber selbst auf Grundlage des früheren Umlageverfahrens ohnehin - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - hätten tragen müssen. Denn der Kreis der umlagepflichtigen Unternehmen ändere sich ständig. Die Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung scheitere auch daran, dass die Erwägungen, auf die der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung stützen wolle, tatsächlich nicht oder nur unzureichend umgesetzt worden seien. Gesetzgeberisches Ziel sei gewesen, dass alle Arbeitgeber, die in der Vergangenheit von dem Verzicht auf periodengerechte Ausfinanzierung der Anwartschaften profitiert hätten, an den Kosten der nachträglichen Ausfinanzierung beteiligt würden. Dieses Ziel könne mit der Neuregelung allenfalls unvollkommen erreicht werden. Die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die bis zum Jahr 2005 beitragspflichtig waren, hätte durch § 30 i BetrAVG nur sehr eingeschränkt erfasst werden können. All diejenigen Arbeitgeber, deren Beitragspflicht bereits vor 2005 geendet habe, könnten nicht mehr zur den Einmalzahlungen herangezogen werden. Die Altlast werde vielmehr willkürlich der Gruppe von Arbeitgebern auferlegt, die im Jahre 2005 noch beitragspflichtig waren. Der Gesetzgeber habe die Auswahl nicht sachgerecht getroffen. Zu Unrecht befasse sich der Beklagte auch ausschließlich mit der Frage, ob es ausreichende sachliche Gründe dafür gebe, diese Gruppe von Arbeitgebern gegenüber anderen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern ungleich zu behandeln. Der Beklagte verkenne, dass § 30 i BetrAVG die Einmalzahlung nach zutreffender Auslegung nicht den im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern auferlege, sondern vielmehr denjenigen Arbeitgebern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 12.12.2006 beitragspflichtig gewesen seien. Denn aufgrund des aus dem Rechtstaatsprinzip hergeleiteten Rückwirkungsverbotes könnten Arbeitgeber, deren Versicherungspflicht beim Beklagten bereits vor dem 12.12.2006 geendet habe, nicht zu einem Einmalbeitrag herangezogen werden. Die Vorschrift sei daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass die am 12.12.2006 noch beitragspflichtigen Mitglieder zu Einmalbeiträgen zu verpflichten seien. Denn die Verpflichtung zur Zahlung von Einmalbeiträgen zum Zwecke der Finanzierung einer „Altlast“ sei bis zum 12.12.2006 gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Ansonsten liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Hinsichtlich der Differenzierung zwischen den im Jahre 2005 bereits insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern einerseits und den im Jahr 2006 erstmals insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgebern andererseits bestünden sachliche, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Unterschiede. Als Folge des früheren Rentenwertumlageverfahrens seien bis zum 31.12.2005 aus früheren Insolvenzen rund 167.000 Anwartschaften hervorgegangen, bei denen der Versorgungsfall im Laufe der kommenden mehr als 30 Jahre eintreten werde. Die Summe der Barwerte hierfür belaufe sich auf rund 2,2 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund und wegen der steigenden Zahl der Insolvenzen habe der Gesetzgeber die bisherige Finanzierungsform nicht mehr als ausreichend angesehen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei gewesen, durch die Umstellung des Finanzierungssystems das auf die Arbeitgeber zukommende Risiko abzufedern und die Finanzierung zukunftssicher zu gestalten. Um auch eine Regelung für die in der Vergangenheit entstandenen Anwartschaften zu schaffen, habe es zwangsläufig zu Regelungen zu zwei verschiedenen Arbeitgebergruppen kommen müssen, nämlich für die Gruppe der „Altmitglieder“ und die Gruppe der „Neumitglieder“. Der Insolvenzsicherungsbeitrag habe nämlich auch die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips zu beachten. Es dürfe nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden, der am Versicherungsrisiko teilnehme. Ein Arbeitgeber, der erstmals im Jahre 2006 insolvenzsicherungsbeitragspflichtig werde, habe in den Vorjahren indes noch nicht an dem Risiko des insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung teilgenommen. Der Gesetzgeber habe ihn daher auch nicht zur Finanzierung der „Altlasten“ heranziehen dürfen. Es bestünden danach sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung. Es sei allenfalls zu diskutieren, ob der Gesetzgeber auch eine andere, im Einzelfall möglicherweise gerechtere Verteilung der Deckungskosten hätte vorsehen können. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordere jedoch nicht, dass der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung treffe. Grenze sei hier allein das Willkürverbot, welches hier nicht verletzt werde. Eine - denkbare - Zuordnung der Altlasten auf die jeweils betroffenen Arbeitgeber sei aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich und hätte einen viel zu hohen Verwaltungsaufwand verursacht. Die zwischen 1975 und 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber könnten auch nicht mehr alle lückenlos identifiziert und heute noch herangezogen werden, da der Mitgliedsbestand nicht statisch sei.
13 
Die Regelung entfalte auch keine unzulässige Rückwirkung, es liege vielmehr eine zulässige unechte Rückwirkung vor. § 30 i BetrAVG stelle einen Fall der Anordnung künftiger Rechtsfolgen dar, die lediglich an vergangene Umstände anknüpfe. Es würden nicht nachträglich und rückwirkend Beiträge für vergangene Jahre erhoben, sondern es werde eine Deckungslücke für die Zukunft geschlossen. Unabhängig hiervon gelte das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber sei namentlich dort zum Erlass eines rückwirkenden Gesetzes berechtigt, wo sich kein berechtigtes Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage habe bilden können. Im bisherigen System sei die Finanzierung der bestehenden Versorgungsanwartschaften in die Zukunft auf dasjenige Jahr verschoben worden, in dem der jeweilige Versorgungsfall eintraf. Hierdurch sei zugunsten der dem Grunde nach betroffenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber ein Liquiditätsvorteil geschaffen worden. Diese hätten jedoch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand des bisherigen Finanzierungssystems vertrauen dürfen. Zudem sei der Klägerin aufgrund von entsprechenden Rundschreiben zumindest bekannt gewesen, dass eine Änderung des Finanzierungssystems bevorstehe. Hierdurch sei ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eingeschränkt worden. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber zudem legitime Ziele des Gemeinwohls verfolgt.
14 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 30 i i.V.m. § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19.12.1974 (BGBl. I. S. 3610) in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742). Nach § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmal auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.
17 
Danach wurde die Klägerin zutreffend zur Zahlung des Einmalbeitrages in Höhe von 5.645,70 EUR zur Finanzierung der bis zum Jahre 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften herangezogenen, denn die Klägerin, die bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist, war im Jahre 2005 beitragspflichtig. Aus der Bezugnahme der Vorschrift auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber und der Maßgeblichkeit der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, folgt, dass der Einmalbeitrag auf alle die Arbeitgeber umgelegt wird, die im Jahre 2005 die Beiträge nach § 10 BetrAVG bezahlt haben. Denn nach § 10 Abs. 3 S. 1 BetrAVG bezieht sich die Beitragspflicht für ein bestimmtes Kalenderjahr immer auf die Daten des Vorjahres. Die Daten des Wirtschaftsjahres 2004 waren danach für die Beitragsfestsetzung 2005 maßgeblich. Dieses Normverständnis ergibt sich unmittelbar aus der historischen Auslegung der Vorschrift. Aus der amtlichen Begründung zu § 30 i BetrAVG (BT-Drs. 16/1936, S. 7) folgt, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung die bis 31.12.2005 aufgelaufenen Deckungslücke allein und einmalig auf die Arbeitgeber umlegen wollte, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren.
18 
Die Heranziehung allein der „Altmitglieder“, also der Mitglieder, die bereits vor Inkrafttreten der Umstellung des Finanzierungssystem Mitglied beim Beklagten waren, zur Finanzierung der Altlasten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der das Gebot enthält, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. so auch VG Neustadt - 4 K 1339/07.NW -, juris). Hierbei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl jedoch sachgerecht treffen (st. Rechtspr: u.a. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2003 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 108, 269 m.w.N.; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich dabei nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach erst dann verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Nicht zu untersuchen ist allerdings, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl., BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 99.95 -, BVerwGE 25,147).
19 
Danach besteht ein sachlicher Grund für die Nichtheranziehung der erst nach der gesetzlichen Neuregelung hinzutretenden neuen Mitglieder. Denn diese Mitglieder müssen gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG durch ihre jährlichen Beitragszahlungen von Beginn ihrer Mitgliedschaft an neben dem Barwert der im laufenden Jahr gezahlten Betriebsrenten auch bereits die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften mitfinanzieren. Darin ist daher ein sachlicher Rechtfertigungsgrund zu sehen, nur die Mitglieder, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Rahmen der jährlichen Beitragsberechnung die bereits entstandenen unverfallbaren Anwartschaften nicht finanzieren mussten, für die bis dahin angefallenen Anwartschaften von im Wert von ca. 2,2 Milliarden Euro heranzuziehen. Denn diese Mitglieder wussten seit Beginn ihrer Mitgliedschaft aufgrund der bis 2006 geltenden Rentenwertumlagen stets, dass unverfallbare Anwartschaften aus bereits eingetretenen Arbeitgeberinsolvenzen bestehen und deren Finanzierung nach dem altem System auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wurde, in dem die Bezugsvoraussetzungen vorlagen und die aufgrund der Anwartschaften erworbene Betriebsrente tatsächlich vom Beklagten zu gewähren war. Die sog. Altmitglieder waren daher von Beginn ihrer Mitgliedschaft mit diesem Beitragsrisiko höherer Beitragszahlungen für die Umwandlung dieser Anwartschaften belastet (vgl. auch VG Neustadt, Urt. v. 11.02.1008 a.a.O.). Der Wert der Anwartschaften von 2,2 Milliarden Euro zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung verdeutlicht den Umfang der künftigen Finanzierungslast, die bei einer Beibehaltung des bisherigen Finanzierungssystems auf die Mitglieder zugekommen wäre. Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen und sich daher zur Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung entschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/1936, S. 7). Allein der Umstand, dass die künftigen Neumitglieder nunmehr davon profitieren, dass die bisherige Finanzierungslücke der unverfallbaren Anwartschaften allein von den Altmitgliedern finanziert wird, macht die Regelung nicht verfassungswidrig. Wie bereits ausgeführt, decken sie im Gegenzug von Beginn ihrer Mitgliedschaft an vollständig das durch eintretende Insolvenzen bestehende Versicherungsrisiko für die Zukunft mit einer entsprechenden Kapitaldeckung ab.
20 
Eine Heranziehung dieser Neumitglieder auch zur Deckung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften wäre dagegen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des im Beitragsrecht besonders zu berücksichtigenden Äquivalenzprinzips bedenklich. Hinzu kommt, dass die Altmitglieder nach dem bisherigen Finanzierungssystem einen zeitlichen Liquiditätsvorteil davon hatten, dass die Belastungen in Form der Anwartschaften, die ab Beginn ihrer Mitgliedschaft anfielen, sich erst zu einem späteren Zeitpunkt realisieren. Dieser Liquiditätsvorteil kommt den neuen Mitgliedern nach der Änderung des Finanzierungssystems nicht mehr zugute, so dass es nicht als sachfremd und willkürlich angesehen werden kann, nur die Altmitglieder zur Finanzierung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften heranzuziehen (so auch VG Neustadt, Urt. vom 11.02.2008 a.a.O.).
21 
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verteilung der Altlasten auf die Altmitglieder nicht entsprechend der jeweiligen Mitgliedsdauer der Altmitglieder erfolgt ist. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, dass eine solche Erfassung angesichts des Mitgliedszahlen und der Zeiträume, für die die Erhebung erfolgen müsste, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht hätte, der in keinem Verhältnis zum gewonnenen Ergebnis steht, unmittelbar nachvollziehbar. Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass diese bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist und sich eine periodengerechte Verteilung der Altlasten bezogen auf die Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft in ihrem Falle beitragserhöhend auswirken würde. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass es im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht darum geht, ob dem Gesetzgeber auch eine andere, im Einzelfall möglicherweise gerechtere Regelung zur Finanzierung der Altlasten zur Verfügung gestanden hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorschrift des § 30 i BetrAVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
22 
Schließlich stellt sich die Erhebung des Einmalbeitrags gegenüber der Klägerin auch nicht als verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Belastende Normen, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, sind mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit regelmäßig unvereinbar. Eine echte Rückwirkung liegt jedoch nur vor, wenn die Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Dagegen liegt eine zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn die geänderten Regelungen und Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Inkrafttreten eintreten und lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt anknüpfen (st. Rechtspr. u.a. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, GewArch 2007, 485 m.w.N.). Im Falle der Klägerin, die auch nach Inkrafttreten des § 30 i BetrAVG weiterhin Mitglied des Beklagten ist, greift die Gesetzesänderung gerade nicht in in der Vergangenheit vollständig abgewickelte Sachverhalte ein, denn die Finanzierung der Anwartschaften war lediglich hinausgeschoben und nicht abschließend geregelt. Es liegt daher entsprechend den obigen Ausführungen eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Ob sich die Norm im Verhältnis zu solchen Arbeitgebern, die zwar im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, jedoch vor dem Inkrafttreten der Norm am 12.12.2006 beim Beklagten ausgeschieden sind, als echte Rückwirkung darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Vorschrift des § 30 i BetrAVG wäre dann jedenfalls verfassungskonform dahin auszulegen, dass diese Arbeitgeber jedenfalls nicht zur Finanzierung des Umlagebeitrages herangezogen werden könnten (so auch Wenderoth, DB 2007, 2713). Im Falle der Klägerin würde dies dann jedoch zu einem höheren Beitrag führen müssen, da dann der Kreis der Mitglieder, auf die der Einmalbeitrag zu verteilen wäre, kleiner wäre.
23 
Bedenken gegen die Höhe des auf Grundlage des § 10 Abs. 3 BetrAVG berechneten Einmalbeitrags sind weder erkennbar, noch hat die Klägerin solche Bedenken erhoben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 24. April 2008
26 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf5.645,70 EUR festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 30 i i.V.m. § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19.12.1974 (BGBl. I. S. 3610) in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742). Nach § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmal auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.
17 
Danach wurde die Klägerin zutreffend zur Zahlung des Einmalbeitrages in Höhe von 5.645,70 EUR zur Finanzierung der bis zum Jahre 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften herangezogenen, denn die Klägerin, die bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist, war im Jahre 2005 beitragspflichtig. Aus der Bezugnahme der Vorschrift auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber und der Maßgeblichkeit der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, folgt, dass der Einmalbeitrag auf alle die Arbeitgeber umgelegt wird, die im Jahre 2005 die Beiträge nach § 10 BetrAVG bezahlt haben. Denn nach § 10 Abs. 3 S. 1 BetrAVG bezieht sich die Beitragspflicht für ein bestimmtes Kalenderjahr immer auf die Daten des Vorjahres. Die Daten des Wirtschaftsjahres 2004 waren danach für die Beitragsfestsetzung 2005 maßgeblich. Dieses Normverständnis ergibt sich unmittelbar aus der historischen Auslegung der Vorschrift. Aus der amtlichen Begründung zu § 30 i BetrAVG (BT-Drs. 16/1936, S. 7) folgt, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung die bis 31.12.2005 aufgelaufenen Deckungslücke allein und einmalig auf die Arbeitgeber umlegen wollte, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren.
18 
Die Heranziehung allein der „Altmitglieder“, also der Mitglieder, die bereits vor Inkrafttreten der Umstellung des Finanzierungssystem Mitglied beim Beklagten waren, zur Finanzierung der Altlasten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der das Gebot enthält, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. so auch VG Neustadt - 4 K 1339/07.NW -, juris). Hierbei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl jedoch sachgerecht treffen (st. Rechtspr: u.a. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2003 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 108, 269 m.w.N.; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich dabei nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach erst dann verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Nicht zu untersuchen ist allerdings, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl., BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 99.95 -, BVerwGE 25,147).
19 
Danach besteht ein sachlicher Grund für die Nichtheranziehung der erst nach der gesetzlichen Neuregelung hinzutretenden neuen Mitglieder. Denn diese Mitglieder müssen gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG durch ihre jährlichen Beitragszahlungen von Beginn ihrer Mitgliedschaft an neben dem Barwert der im laufenden Jahr gezahlten Betriebsrenten auch bereits die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften mitfinanzieren. Darin ist daher ein sachlicher Rechtfertigungsgrund zu sehen, nur die Mitglieder, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Rahmen der jährlichen Beitragsberechnung die bereits entstandenen unverfallbaren Anwartschaften nicht finanzieren mussten, für die bis dahin angefallenen Anwartschaften von im Wert von ca. 2,2 Milliarden Euro heranzuziehen. Denn diese Mitglieder wussten seit Beginn ihrer Mitgliedschaft aufgrund der bis 2006 geltenden Rentenwertumlagen stets, dass unverfallbare Anwartschaften aus bereits eingetretenen Arbeitgeberinsolvenzen bestehen und deren Finanzierung nach dem altem System auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wurde, in dem die Bezugsvoraussetzungen vorlagen und die aufgrund der Anwartschaften erworbene Betriebsrente tatsächlich vom Beklagten zu gewähren war. Die sog. Altmitglieder waren daher von Beginn ihrer Mitgliedschaft mit diesem Beitragsrisiko höherer Beitragszahlungen für die Umwandlung dieser Anwartschaften belastet (vgl. auch VG Neustadt, Urt. v. 11.02.1008 a.a.O.). Der Wert der Anwartschaften von 2,2 Milliarden Euro zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung verdeutlicht den Umfang der künftigen Finanzierungslast, die bei einer Beibehaltung des bisherigen Finanzierungssystems auf die Mitglieder zugekommen wäre. Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen und sich daher zur Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung entschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/1936, S. 7). Allein der Umstand, dass die künftigen Neumitglieder nunmehr davon profitieren, dass die bisherige Finanzierungslücke der unverfallbaren Anwartschaften allein von den Altmitgliedern finanziert wird, macht die Regelung nicht verfassungswidrig. Wie bereits ausgeführt, decken sie im Gegenzug von Beginn ihrer Mitgliedschaft an vollständig das durch eintretende Insolvenzen bestehende Versicherungsrisiko für die Zukunft mit einer entsprechenden Kapitaldeckung ab.
20 
Eine Heranziehung dieser Neumitglieder auch zur Deckung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften wäre dagegen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des im Beitragsrecht besonders zu berücksichtigenden Äquivalenzprinzips bedenklich. Hinzu kommt, dass die Altmitglieder nach dem bisherigen Finanzierungssystem einen zeitlichen Liquiditätsvorteil davon hatten, dass die Belastungen in Form der Anwartschaften, die ab Beginn ihrer Mitgliedschaft anfielen, sich erst zu einem späteren Zeitpunkt realisieren. Dieser Liquiditätsvorteil kommt den neuen Mitgliedern nach der Änderung des Finanzierungssystems nicht mehr zugute, so dass es nicht als sachfremd und willkürlich angesehen werden kann, nur die Altmitglieder zur Finanzierung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften heranzuziehen (so auch VG Neustadt, Urt. vom 11.02.2008 a.a.O.).
21 
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verteilung der Altlasten auf die Altmitglieder nicht entsprechend der jeweiligen Mitgliedsdauer der Altmitglieder erfolgt ist. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, dass eine solche Erfassung angesichts des Mitgliedszahlen und der Zeiträume, für die die Erhebung erfolgen müsste, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht hätte, der in keinem Verhältnis zum gewonnenen Ergebnis steht, unmittelbar nachvollziehbar. Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass diese bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist und sich eine periodengerechte Verteilung der Altlasten bezogen auf die Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft in ihrem Falle beitragserhöhend auswirken würde. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass es im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht darum geht, ob dem Gesetzgeber auch eine andere, im Einzelfall möglicherweise gerechtere Regelung zur Finanzierung der Altlasten zur Verfügung gestanden hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorschrift des § 30 i BetrAVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
22 
Schließlich stellt sich die Erhebung des Einmalbeitrags gegenüber der Klägerin auch nicht als verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Belastende Normen, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, sind mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit regelmäßig unvereinbar. Eine echte Rückwirkung liegt jedoch nur vor, wenn die Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Dagegen liegt eine zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn die geänderten Regelungen und Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Inkrafttreten eintreten und lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt anknüpfen (st. Rechtspr. u.a. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, GewArch 2007, 485 m.w.N.). Im Falle der Klägerin, die auch nach Inkrafttreten des § 30 i BetrAVG weiterhin Mitglied des Beklagten ist, greift die Gesetzesänderung gerade nicht in in der Vergangenheit vollständig abgewickelte Sachverhalte ein, denn die Finanzierung der Anwartschaften war lediglich hinausgeschoben und nicht abschließend geregelt. Es liegt daher entsprechend den obigen Ausführungen eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Ob sich die Norm im Verhältnis zu solchen Arbeitgebern, die zwar im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, jedoch vor dem Inkrafttreten der Norm am 12.12.2006 beim Beklagten ausgeschieden sind, als echte Rückwirkung darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Vorschrift des § 30 i BetrAVG wäre dann jedenfalls verfassungskonform dahin auszulegen, dass diese Arbeitgeber jedenfalls nicht zur Finanzierung des Umlagebeitrages herangezogen werden könnten (so auch Wenderoth, DB 2007, 2713). Im Falle der Klägerin würde dies dann jedoch zu einem höheren Beitrag führen müssen, da dann der Kreis der Mitglieder, auf die der Einmalbeitrag zu verteilen wäre, kleiner wäre.
23 
Bedenken gegen die Höhe des auf Grundlage des § 10 Abs. 3 BetrAVG berechneten Einmalbeitrags sind weder erkennbar, noch hat die Klägerin solche Bedenken erhoben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 24. April 2008
26 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf5.645,70 EUR festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung


(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebl

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Aug. 2016 - 4 K 99/15

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Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Erstattung von Einfuhrabgaben für von der Klägerin von Australien nach Deutschland überführten Hausrat. 2 Die seit 1982 bis heute in A gemeldete Klägerin ist von Beruf Malerin. Im Jahr 2000 erteilten

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.