Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Aug. 2016 - 4 K 99/15

bei uns veröffentlicht am18.08.2016

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Erstattung von Einfuhrabgaben für von der Klägerin von Australien nach Deutschland überführten Hausrat.

2

Die seit 1982 bis heute in A gemeldete Klägerin ist von Beruf Malerin. Im Jahr 2000 erteilten die australischen Behörden ihr und ihrem Ehemann auf 10 Jahre befristete Visa. Sie mieteten in Australien ein nicht möbliertes Haus an und richteten dieses ein. Der Mietvertrag war, wie es in Australien üblich ist, befristet und wurde jeweils um ein Jahr verlängert. Fortan verbrachten die Eheleute die Wintermonate ab in der Regel September bzw. Oktober in Australien und flogen regelmäßig im April oder Mai zurück nach A. Aus den Ein- und Ausreisestempeln der australischen Grenzbehörde in ihren Reisepässen folgt, dass die Klägerin im Zeitraum vom ...08.2000 bis zum ...03.2012 ihre Zeit zu (aufgerundet) 58 % in Australien und zu 42 % in Deutschland verbrachte. In A wohnten die Eheleute in ihrer 1990 bezogenen Mietwohnung, in der sie bis heute leben. Die Wohnung vermieteten sie während ihrer Australienaufenthalte nicht an Dritte. Hausrat- und Haftpflichtversicherung blieben bestehen. Die Eheleute fertigten jährlich in A eine Steuererklärung.

3

Den Lebensunterhalt bestritten sie anfangs aus dem Einkommen des Ehemanns als Inhaber eines Unternehmens in A, später zum geringen Teil aus seiner gesetzlichen Rente und überwiegend aus Ersparnissen. Der Verkauf von Bildern der Klägerin trug nur unwesentlich zum Lebensunterhalt bei.

4

Die Klägerin und ihr Ehemann unterhielten sowohl in A als auch in Australien ein Auto. Während ihrer Aufenthalte in Australien schloss die Klägerin entsprechend den Visabestimmungen eine befristete private Krankenversicherung ab. Im Bundesgebiet verfügte sie ebenfalls über eine private Krankenversicherung, die sie während ihrer Abwesenheit jeweils zum Ruhen brachte. Sie zog es vor, sich in Australien ärztlich behandeln zu lassen und Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen. Die Eheleute besaßen in beiden Ländern Konten.

5

Der Malerei ging die Klägerin sowohl in Deutschland, überwiegend aber in Australien nach, wo sie ein Atelier im Haus hatte. Ihre Bilder stellte sie in beiden Ländern aus.

6

Im Jahr 2010 verlängerten die Eheleute ihre Visa um weitere 10 Jahre. Die Idee, ganz nach Australien auszuwandern, verwarfen sie, da sie nicht von einem Leben mit ihrer Muttersprache Abstand nehmen wollten. Um jedoch wieder einmal die Jahreszeiten in A zu erleben, verlängerten sie den zum März 2012 auslaufenden Mietvertrag nicht und planten, für eineinhalb Jahre in A zu bleiben. Einen Teil ihrer Habe verschifften sie deshalb nach Deutschland, einen anderen Teil lagerten sie in Australien ein.

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Im Frühjahr 2014 trafen sie die Entscheidung, nicht nach Australien zurückzukehren, lösten das dortige Lager auf und verschifften die verbliebenen 12 Kartons, in denen sich überwiegend Bücher aber auch Kleidung, Schuhe und Küchenutensilien befanden, nach A.

8

Dort meldete die Klägerin die Waren am 06.08.2014 als Übersiedlungsgut beim Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie gab an, ab 2009 in Australien gewohnt zu haben und am 01.03.2012 nach Deutschland übergesiedelt zu sein. Der Wert des Übersiedlungsgutes betrage 400 €. Sie beantragte eine vereinfachte Abfertigung nach Art. 81 ZK.

9

Der Beklagte vermerkte, dass die beantragte Abfertigung als Übersiedlungsgut nicht möglich sei, da die Waren nicht gem. § 7 der Zollbefreiungsverordnung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der Wohnsitzverlegung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden seien und erließ am 06.08.2014 einen Einfuhrabgabenbescheid über 156,44 € (67,60 € Zoll und 88,84 € Einfuhrumsatzsteuer). Dabei legte er zur Berechnung des Zolls der gesamten Ware den für Schuhe geltenden Drittlandszollsatz von 16,9 % zugrunde. Die Zollsätze der übrigen Waren waren allesamt niedriger. Die Klägerin zahlte die 156,44 € und erhielt die Kartons ausgehändigt.

10

Am 08.08.2014 legte sie Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein. Es lägen plausible Gründe für die Fristüberschreitung vor. Daneben sei die Mitarbeiterin des Beklagten nicht bereit gewesen, die Waren differenziert zu besteuern.

11

Mit Schreiben vom 05.09.2014 erteilte das Hauptzollamt A eine Ausnahmegenehmigung wegen der Fristüberschreitung nach § 7 der Zollbefreiungsverordnung.

12

Nachdem der Beklagte von der Ausnahmegenehmigung Kenntnis erlangt hatte, teilte er der Klägerin mit, dass er das Einspruchsschreiben als Erstattungsantrag auslege und bat darum, mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass ihr Lebensmittelpunkt in Australien gelegen habe.

13

Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 23.09.2014 Kopien ihres Reisepasses, des Visums und Nachweise über ihren Krankenversicherungsschutz vor und teilte ihre Kontonummer zur Überweisung der Einfuhrabgaben mit.

14

Mit Bescheid vom 29.09.2014 lehnte der Beklagte die Erstattung der Einfuhrabgaben ab. Ein Wohnen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft von zwölf aufeinander folgenden Monaten sei nicht nachgewiesen. Da ein Antrag nach Art. 81 ZK zur Vereinfachung der Einreihung im Zeitpunkt der Abfertigung gestellt worden sei, sei die Position 6402 1900 000 zu Recht für alle Waren zur Ermittlung der Abgabenhöhe herangezogen worden.

15

Mit am 07.10.2014 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin gegen die Ablehnung Einspruch ein und legte Kopien von Mietverträgen, einen Nachweis über eine hinterlegte Mietkaution, einen Kontoauszug ihrer australischen Bank sowie Informationen über Ausstellungen ihrer Bilder in Australien vor. Eine australische Meldebestätigung habe sie nicht besessen.

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Der Beklagte hielt im Folgenden an der Auffassung fest, dass ein gewöhnlicher Wohnsitz der Klägerin in Australien aufgrund der dauerhaft aufrechterhaltenen Bindung an A nicht nachgewiesen sei. Der Wohnsitz sei nie nach Australien verlegt worden, sodass eine abgabenrechtlich begünstigte (Rück-) Verlegung nicht in Betracht komme. Dem widersprach die Klägerin Anfang März 2015 und legte Nachweise über das in Australien genutzte Auto vor. Dort sei bis März 2012 ihr Lebensmittelpunkt gewesen. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, setzte ihm die Klägerin eine Frist bis zum 26.05.2016.

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Nach deren erfolglosem Ablauf hat die Klägerin am 18.06.2015 die vorliegende Klage - zunächst als Untätigkeitsklage - erhoben.

18

Sie habe über viele Jahre ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Australien gehabt und dies durch diverse Nachweise belegt. Die Voraussetzungen der Zollbefreiungsverordnung seien deshalb erfüllt und die eingeführten Waren als abgabenbefreites Übersiedlungsgut zu behandeln.

19

Nachdem der Beklagte den Einspruch vom 07.10.2014 mit Einspruchsentscheidung vom 02.07.2015 zurückgewiesen hat, beantragt die Klägerin,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2015 zu verpflichten, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 156,44 € zu erstatten.

20

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin habe den vor Jahrzehnten in A begründeten Wohnsitz zu keiner Zeit aufgegeben, sodass eine Verlegung des Wohnsitzes von Australien nach A ausscheide. Bereits eine durchgängige Aufenthaltsdauer von 12 Monaten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gem. Art. 5 Abs. 1 der Zollbefreiungsverordnung sei nicht gegeben, sodass eine Behandlung der Waren als Übersiedlungsgut nicht in Betracht komme.

22

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.07.2016 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

I. Die ursprünglich gem. § 46 Abs. 1 FGO zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

24

Der Ablehnungsbescheid vom 29.09.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2015 ist rechtmäßig (§ 101 S. 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die mit Bescheid vom 06.08.2014 festgesetzten und bereits entrichteten Einfuhrabgaben in Höhe von 156,44 € zu erstatten.

25

Dabei kann offen bleiben, ob das am 08.08.2014 beim Beklagten eingegangene Einspruchsschreiben der Klägerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 06.08.2014 (auch) als Erstattungsantrag auszulegen war, mithin ob sich aus ihm hinreichend deutlich ein Erstattungsbegehren der Klägerin ergab (vgl. hierzu VSF N 11 2011 vom 10.02.2011; Witte, Zollkodex, 6. Auflage 2013, Vor Art. 235, Rn. 17). Ein solches Begehren hat die Klägerin jedenfalls mit der Mitteilung ihrer Kontonummer im Schreiben vom 23.09.2014 zum Ausdruck gebracht.

26

Weiter bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich die von der Klägerin wegen der begehrten Einordnung der eingeführten Waren als Übersiedlungsgut geltend gemachte Erstattung nach den Vorschriften der zur Zeit der Einfuhr der Waren am 06.08.2014 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Art. 235 lit. a), 236 Abs. 1 ZK) oder der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Art. 116 Abs. 1 lit. a), 117 Abs. 1 UZK) richtet. Altes und neues Recht setzen jeweils voraus, dass die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der Zahlung nicht geschuldet bzw. zu hoch bemessen war.

27

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 06.08.2014 ist rechtmäßig. Die festgesetzten Einfuhrabgaben sind dem Grunde nach entstanden, da die zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (im Folgenden: Zollbefreiungsverordnung) von Einfuhrabgaben befreit waren (hierzu unter 1.). Auch die festgesetzte Höhe der Abgaben ist nicht zu beanstanden (hierzu unter 2.).

28

1. Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer sind mit der Annahme der Zollanmeldung am 06.08.2014 durch den Beklagten gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a), Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZK und § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz entstanden. Die Waren waren nicht gem. Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung i. V. m. Art. 184 ZK als Übersiedlungsgut von Eingangsabgaben befreit. Danach ist vorbehaltlich der Art. 4 bis 11 der Zollbefreiungsverordnung das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, von Eingangsabgaben befreit.

29

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit dem dauerhaften Verbleib in Deutschland ab März 2012 nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz von Australien nach Deutschland verlegt. Ihr gewöhnlicher Wohnsitz i. S. d. Zollbefreiungsverordnung war auch in den Jahren 2000 bis 2012 A, so dass die dauerhafte Aufgabe des Hauses in Australien keine Verlegung des Wohnsitzes nach sich zog, die sich auf die Einfuhrabgabenschuld für den eingeführten Hausrat auswirken konnte.

30

Die Zollbefreiungsverordnung definiert den Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" nicht. Er ist deshalb unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks als autonomer Begriff des Unionsrechts auszulegen. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass die Fälle der Befreiung von der zollrechtlichen Abgabenbelastung durch "besondere Umstände" (vgl. Art. 1 der Zollbefreiungsverordnung) gekennzeichnet sind und die Voraussetzungen für die Anwendung solcher Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen sind, ohne allerdings zum Verlust der praktischen Wirksamkeit der Zollbefreiung zu führen. Die Zollbefreiungsverordnung bezweckt zum einen, die Übersiedlung in den jeweiligen Mitgliedstaat zu erleichtern, zum anderen, die Arbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen (vgl. insoweit die Schlussanträge des Generalanwalts zum Verfahren C-528/14, Ziff. 41, 43, 47 Juris). Vor diesem Hintergrund hat der Senat als gewöhnlichen Wohnsitz den Ort angesehen, den der Betroffene als ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen (vgl. FG Hamburg, Urt. v. 06.11.2008, 4 K 72/08, Rn. 20, Juris zur gleichlautenden vorherigen Fassung der Zollbefreiungsverordnung - VO (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28.03.1983).

31

Der EuGH hat nunmehr in einem neueren Urteil zu einer dem vorliegenden Fall ähnlichen Konstellation - der Beteiligte hatte in einem Drittland sowohl berufliche als auch persönliche Bindungen und in einem Mitgliedsstaat persönliche Bindungen - klargestellt, dass eine natürliche Person für die Zwecke der Anwendung des Art. 3 der Zollbefreiungsverordnung ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland haben kann. Weiter hat er ausgeführt, dass unter dem Begriff "gewöhnlicher Wohnsitz" der Ort zu verstehen ist, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat. Um zu bestimmen, ob sich dieser gewöhnliche Wohnsitz im Hinblick auf die Gewährung der in Art. 3 der Zollbefreiungsverordnung vorgesehenen Zollbefreiung in einem Drittland befindet, sind alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, ohne dass den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen wäre. Zu diesen erheblichen Tatsachen gehören u. a. die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen und der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen. Schließlich hat der EuGH unterstrichen, dass bei der Gesamtbewertung der erheblichen Tatsachen zur Bestimmung, ob sich ein gewöhnlicher Wohnsitz im Drittland befindet, der Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in diesem Drittland besondere Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urt. v. 27.04.2016, C-528/14, Juris).

32

Die nach dieser Maßgabe durchzuführende Gesamtbewertung ergibt vorliegend, dass die Klägerin ihren ursprünglich in A bestehenden Wohnsitz auch ab dem Jahr 2000 beibehalten und in Australien keinen gewöhnlichen Wohnsitz begründet hat.

33

Von ihrem Ehemann abgesehen, waren familiäre Bindungen, die für die Bestimmung des Wohnsitzes von Bedeutung hätten sein können, nicht vorhanden. Wenig aussagekräftig war auch der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch die Klägerin. Sie hat sowohl in A als auch in Australien gemalt. Zwar sind mehr Bilder in Australien entstanden, dafür wurden die Bilder jedenfalls ab 2006 bis zur endgültigen Rückkehr nach Deutschland deutlich öfter in Deutschland ausgestellt. Allerdings war die berufliche Tätigkeit des Ehemanns, durch die im Wesentlichen der Lebensunterhalt der Eheleute bestritten wurde, an A gebunden. Bis zur Aufgabe seines Unternehmens wurde der Ehemann selbst in Australien - wenn auch in geringem Maße - insoweit in Anspruch genommen. Seitdem bezieht der Ehemann eine gesetzliche Rente, im Wesentlichen sind jedoch Ersparnisse aus seiner früheren Tätigkeit die wirtschaftliche Grundlage der Eheleute. Insoweit ist Deutschland seit jeher als der Ort einzuordnen, an dem die Vermögensinteressen der Eheleute liegen.

34

Gleiches gilt für die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu staatlichen Stellen. Neben dem Bezug der gesetzlichen Rente haben die Eheleute jährlich in A eine Steuererklärung gefertigt und waren stets in A gemeldet. Die üblichen Versicherungen bestanden ebenfalls. Verwaltungsmäßige Beziehungen zu staatlichen Stellen in Australien waren dagegen deutlich weniger ausgeprägt bzw. auf das Notwendige beschränkt. Die Eheleute verfügten über zeitlich befristete Visa, die u. a. den Bestand einer Krankenversicherung voraussetzten, die die Klägerin für jeden Australienaufenthalt neu befristet abschloss ("Intermediate Visitors Health Cover"). Demgegenüber bestand in Deutschland dauerhaft eine private Krankenversicherung, auch wenn die Klägerin diese aus Kostengründen während ihrer Abwesenheit ruhend stellte.

35

Eine beständige Bindung an A macht daneben die ununterbrochene Miete der Wohnung in der X-Straße von jedenfalls 1990 bis heute deutlich. Selbst während ihrer Abwesenheit war diese nicht untervermietet und stand den Eheleuten jederzeit zur Verfügung. Demgegenüber wurde der Mietvertrag für das Haus in Australien jeweils auf ein Jahr befristet abgeschlossen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass Immobilien in Australien lediglich befristet vermietet werden. Gleichwohl ist ein befristetes Mietverhältnis weniger bindend als ein unbefristetes, ohne dass es insoweit auf die Gründe hierfür ankäme.

36

Diese ausgeprägten Bindungen an A bzw. Deutschland, denen insbesondere aufgrund ihrer jahrzehntelangen Kontinuität und Beständigkeit Bedeutung zukommt und deshalb für die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes i. S. d. Zollbefreiungsverordnung maßgeblich sind, werden nicht dadurch relativiert oder gar entkräftet, dass sich die Klägerin zwischen April 2000 und März 2012 zu rund 58 % in Australien und lediglich zu 42 % in Deutschland aufgehalten hat.

37

Dabei hat das Gericht die "besondere Bedeutung", die der EuGH diesem Kriterium in Fallgestaltungen wie der vorliegenden beimisst, berücksichtigt. Die Bedeutsamkeit dieses Kriteriums ist nachvollziehbar, da mit einem längeren Aufenthalt in einem Land sich üblicherweise auch die beruflichen oder privaten Bindungen dort verfestigen oder ganz dorthin verlagern und die Aufenthaltszeit dies regelmäßig anschaulich zum Ausdruck bringt. Der EuGH hat diesem Kriterium allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen, sondern es als eines der Kriterien belassen, die in die Gesamtbewertung einzufließen haben. Dabei kann ein überwiegender Aufenthalt in einem Land aber nur mit dem Gewicht in die Bewertung einfließen, das dem Zeitraum entspricht, den sich der Betroffene mehr in diesem als in einem anderen Land aufgehalten hat.

38

Dies berücksichtigend ist der vorliegend gegebene Mehraufenthalt von jedenfalls unter 20 % in Australien zu gering, um ihm eine im Rahmen der Gesamtbewertung ausschlaggebende Bedeutung für eine Wohnsitzbegründung beizumessen, da in anderer Hinsicht gewichtige Bindungen an Deutschland beibehalten wurden.

39

Ein Mehraufenthalt von einem solchen Umfang weicht bereits erheblich von dem von der Zollbefreiungsverordnung angenommenen Regelfall der Wohnsitzverlegung ab und ist deshalb in seiner Bedeutung unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls als gering einzustufen. Regelfall nach der Zollbefreiungsverordnung ist eine Wohnsitzverlegung durch ein "Übersiedeln" in ein anderes Land, womit grundsätzlich die endgültige Aufgabe des früheren und die Begründung eines neuen gewöhnlichen Wohnsitzes durch einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts gemeint ist. Diese Auslegung trägt nicht nur dem Ausnahmecharakter der Zollbefreiung und seinem Zweck Rechnung, die Arbeit der Zollbehörden zu erleichtern, sondern folgt aus der Überschrift zum Kapitel I ("Übersiedlungsgut"), dem Wortlaut des Art. 4 der Zollbefreiungsverordnung ("früherer" und "neuer" gewöhnlicher Wohnsitz) und aus dem Regelungszusammenhang mit anderen Abgabenbefreiungstatbeständen der Verordnung. So ist von Eingangsabgaben ebenfalls befreit, wer seinen gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass der Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt. Regelmäßig wird damit eine komplette Übersiedlung zur Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft einhergehen. Noch deutlicher sind die Regelungen zur Zollbefreiung im Fall einer Betriebsverlegung. Nach Art. 28 Abs. 1 Zollbefreiungsverordnung sind Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit in einem Drittland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft auszuüben (...) von Eingangsabgaben befreit. Die Verordnung knüpft die Abgabenbefreiung in Art. 32 Zollbefreiungsverordnung ausdrücklich an eine "Stilllegung des Betriebs" im Drittland, mithin an seine umfassende Verlegung (vgl. insoweit auch die Schlussanträge des Generalanwalts zum Verfahren C-528/14, Ziff. 74, Juris, dem es erforderlich erscheint, dass eine Person zur Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitraum "zumindest größtenteils, wenn nicht ausschließlich" in dem betreffenden Land gelebt hat).

40

Die der Aufenthaltsdauer in Australien vom Gericht zugemessene Bedeutung wird auch durch eine Betrachtung der einzelnen Zeiträume gestützt, die die Klägerin zwischen August 2000 und März 2012 in Australien verbracht hat. Diese betrugen zwar zweimal über acht Monate, einmal über sieben Monate, überwiegend - nämlich fünfmal - über sechs Monate und in drei Fällen sogar knapp unter sechs Monate. Darüber hinaus hat die Klägerin den längeren Aufenthalten in Australien in der Vergangenheit jedenfalls im Zusammenhang mit ihrem Beruf selbst keine Bedeutung beigemessen. Sowohl in den auf ihrer Homepage veröffentlichen Texten über ihr künstlerisches Schaffen als auch in einem gegenüber dem Beklagten eingereichten Zeitungsartikel vom ...01.2007 ist stets von einem halbjährigen Pendeln zwischen Australien und Deutschland die Rede.

41

2. Der Beklagte hat die Einfuhrabgaben auch in zutreffender Höhe festgesetzt. Insbesondere durfte er aufgrund des Antrags nach Art. 81 ZK für alle Waren den geltenden Drittlandszollsatz für Schuhe heranziehen. Insoweit verweist das Gericht gem. § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, die es sich zu Eigen macht.

42

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2008 - 4 K 72/08

bei uns veröffentlicht am 24.04.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsiche

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(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.
Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung Die Klägerin betreibt in W. ein Bauunternehmen. Ihren Arbeitnehmern gewährt sie Leistungen der betrieblichen Alterversorgung in Form von Direktversicherungen, von unmittelbaren Versorgungszusagen und in Form von Unterstützungskassenzusagen. Sie ist seit dem 01.01.1975 Mitglied beim Beklagten. Auf der Grundlage der an den Beklagten gemeldeten Versorgungszusagen, zuletzt 85, setzt der Beklagte jährlich den Insolvenzsicherungsbeitrag fest. Bis zum Jahre 2005 erfolgte die Beitragsbemessung u.a. auf der Grundlage der im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche im Wege des Rentenwertumlageverfahrens. Sogenannte unverfallbare Versorgungsanwartschaften aus bereits eingetretenen Insolvenzen waren nicht eingerechnet. Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 02.12.2006 (BGBl. I 2006 S. 2742) erfolgte eine Umstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, so dass seit 2006 auch die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch die Beitragserhebung finanziert werden. Für die vor der Gesetzesänderung aufgrund einer bereits eingetretenen Insolvenz von Arbeitsgebern entstanden Anwartschaften sieht das Gesetz in § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgende Regelung vor:
„Der Barwert der bis zum 31.12.2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben“.
Mit Bescheid vom 24.01.2007 setzte der Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Einmalbeitrag gemäß § 30 i BetrAVG auf 5.645,70 EUR, zahlbar in 15 Jahresraten zu je 376,38 EUR, fest.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2007 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Festsetzung des Einmalbetrags verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Zahlungspflicht nur solche Arbeitgeber treffe, die im Wirtschaftsjahr 2005 ihre Meldungen beim Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2004 abgegeben hätten, während künftige Mitglieder davon nicht betroffen seien. Diejenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 nicht beitragspflichtig gewesen seien, unterfielen also nicht der Nachfinanzierungspflicht. Für diese Ungleichbehandlung lägen keine sachlichen Gründe vor. Es würden nicht alle Arbeitgeber aus der Zeit der Entstehung der Anwartschaft einbezogen, sondern nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der Finanzierungsumstellung Pflichtmitglieder seien. Auch die Umstellung des Finanzierungssystems vermöge die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Es sei nicht geboten, nur einer Gruppe von Arbeitgebern die Altlasten aufzubürden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass es gerade Vorstellung des Gesetzgebers gewesen sei, dass die Deckungslücke nur von den Arbeitgebern ausgeglichen werde, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien. Bei der Nachfinanzierung handele es sich auch nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Den im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern sei aufgrund der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bekannt gewesen, dass die unverfallbaren Anwartschaften nach dem bis dahin gegebenen Finanzierungsverfahren nicht finanziert seien. Die Nachfinanzierung betreffe also einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Es handle sich danach um eine unechte Rückwirkung, die zulässig sei. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerin erfolgte am 05.12.2007.
Am Montag, den 07.01.2008, hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie trägt über das Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus vor: Unter keinem Gesichtspunkt sei es zu rechtfertigen, dass nicht auch die im Jahr 2005 oder später beitragspflichtig werdenden Arbeitgeber anteilig zur Finanzierung der Altlasten herangezogen würden. Damit würden gerade die Unternehmen, die im Jahr 2005 oder wenige Jahre zuvor Mitglied geworden seien, unverhältnismäßig stark belastet. Weil die Gesetzesänderung erst später erfolgt sei, hätten die betroffenen Unternehmen nicht vorhersehen können, was sie erwarten werde. Daher hätten sie zum Beispiel auch keine Versicherungslösung für ihre Betriebsrenten wählen können, um der Beitragspflicht zu entgehen. Arbeitgeber, die erst im Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien, entgingen jeder Nachforderung. Diese Ungleichbehandlung sei verfassungswidrig. Der Beklagte lasse außer Acht, dass die „Altmitglieder“ allein aufgrund der Umstellung vom Umlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren doppelt belastet würden. Diese hätten nicht nur für die Zukunft periodengerecht für die zukünftig erwachsenden Anwartschaften einzustehen und diese durch ihre Beiträge zu finanzieren. Diese hätten darüber hinaus auch die Beitragslasten zu tragen, die sich aus Insolvenzen in zurückliegenden Jahren vor der Umstellung ergäben. Es sei nicht zutreffend, dass mit der Regelung des § 30 i BetrAVG lediglich Beiträge vorzeitig erhoben würden, welche die betroffenen Arbeitgeber selbst auf Grundlage des früheren Umlageverfahrens ohnehin - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - hätten tragen müssen. Denn der Kreis der umlagepflichtigen Unternehmen ändere sich ständig. Die Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung scheitere auch daran, dass die Erwägungen, auf die der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung stützen wolle, tatsächlich nicht oder nur unzureichend umgesetzt worden seien. Gesetzgeberisches Ziel sei gewesen, dass alle Arbeitgeber, die in der Vergangenheit von dem Verzicht auf periodengerechte Ausfinanzierung der Anwartschaften profitiert hätten, an den Kosten der nachträglichen Ausfinanzierung beteiligt würden. Dieses Ziel könne mit der Neuregelung allenfalls unvollkommen erreicht werden. Die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die bis zum Jahr 2005 beitragspflichtig waren, hätte durch § 30 i BetrAVG nur sehr eingeschränkt erfasst werden können. All diejenigen Arbeitgeber, deren Beitragspflicht bereits vor 2005 geendet habe, könnten nicht mehr zur den Einmalzahlungen herangezogen werden. Die Altlast werde vielmehr willkürlich der Gruppe von Arbeitgebern auferlegt, die im Jahre 2005 noch beitragspflichtig waren. Der Gesetzgeber habe die Auswahl nicht sachgerecht getroffen. Zu Unrecht befasse sich der Beklagte auch ausschließlich mit der Frage, ob es ausreichende sachliche Gründe dafür gebe, diese Gruppe von Arbeitgebern gegenüber anderen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern ungleich zu behandeln. Der Beklagte verkenne, dass § 30 i BetrAVG die Einmalzahlung nach zutreffender Auslegung nicht den im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern auferlege, sondern vielmehr denjenigen Arbeitgebern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 12.12.2006 beitragspflichtig gewesen seien. Denn aufgrund des aus dem Rechtstaatsprinzip hergeleiteten Rückwirkungsverbotes könnten Arbeitgeber, deren Versicherungspflicht beim Beklagten bereits vor dem 12.12.2006 geendet habe, nicht zu einem Einmalbeitrag herangezogen werden. Die Vorschrift sei daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass die am 12.12.2006 noch beitragspflichtigen Mitglieder zu Einmalbeiträgen zu verpflichten seien. Denn die Verpflichtung zur Zahlung von Einmalbeiträgen zum Zwecke der Finanzierung einer „Altlast“ sei bis zum 12.12.2006 gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Ansonsten liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Hinsichtlich der Differenzierung zwischen den im Jahre 2005 bereits insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern einerseits und den im Jahr 2006 erstmals insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgebern andererseits bestünden sachliche, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Unterschiede. Als Folge des früheren Rentenwertumlageverfahrens seien bis zum 31.12.2005 aus früheren Insolvenzen rund 167.000 Anwartschaften hervorgegangen, bei denen der Versorgungsfall im Laufe der kommenden mehr als 30 Jahre eintreten werde. Die Summe der Barwerte hierfür belaufe sich auf rund 2,2 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund und wegen der steigenden Zahl der Insolvenzen habe der Gesetzgeber die bisherige Finanzierungsform nicht mehr als ausreichend angesehen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei gewesen, durch die Umstellung des Finanzierungssystems das auf die Arbeitgeber zukommende Risiko abzufedern und die Finanzierung zukunftssicher zu gestalten. Um auch eine Regelung für die in der Vergangenheit entstandenen Anwartschaften zu schaffen, habe es zwangsläufig zu Regelungen zu zwei verschiedenen Arbeitgebergruppen kommen müssen, nämlich für die Gruppe der „Altmitglieder“ und die Gruppe der „Neumitglieder“. Der Insolvenzsicherungsbeitrag habe nämlich auch die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips zu beachten. Es dürfe nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden, der am Versicherungsrisiko teilnehme. Ein Arbeitgeber, der erstmals im Jahre 2006 insolvenzsicherungsbeitragspflichtig werde, habe in den Vorjahren indes noch nicht an dem Risiko des insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung teilgenommen. Der Gesetzgeber habe ihn daher auch nicht zur Finanzierung der „Altlasten“ heranziehen dürfen. Es bestünden danach sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung. Es sei allenfalls zu diskutieren, ob der Gesetzgeber auch eine andere, im Einzelfall möglicherweise gerechtere Verteilung der Deckungskosten hätte vorsehen können. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordere jedoch nicht, dass der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung treffe. Grenze sei hier allein das Willkürverbot, welches hier nicht verletzt werde. Eine - denkbare - Zuordnung der Altlasten auf die jeweils betroffenen Arbeitgeber sei aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich und hätte einen viel zu hohen Verwaltungsaufwand verursacht. Die zwischen 1975 und 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber könnten auch nicht mehr alle lückenlos identifiziert und heute noch herangezogen werden, da der Mitgliedsbestand nicht statisch sei.
13 
Die Regelung entfalte auch keine unzulässige Rückwirkung, es liege vielmehr eine zulässige unechte Rückwirkung vor. § 30 i BetrAVG stelle einen Fall der Anordnung künftiger Rechtsfolgen dar, die lediglich an vergangene Umstände anknüpfe. Es würden nicht nachträglich und rückwirkend Beiträge für vergangene Jahre erhoben, sondern es werde eine Deckungslücke für die Zukunft geschlossen. Unabhängig hiervon gelte das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber sei namentlich dort zum Erlass eines rückwirkenden Gesetzes berechtigt, wo sich kein berechtigtes Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage habe bilden können. Im bisherigen System sei die Finanzierung der bestehenden Versorgungsanwartschaften in die Zukunft auf dasjenige Jahr verschoben worden, in dem der jeweilige Versorgungsfall eintraf. Hierdurch sei zugunsten der dem Grunde nach betroffenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber ein Liquiditätsvorteil geschaffen worden. Diese hätten jedoch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand des bisherigen Finanzierungssystems vertrauen dürfen. Zudem sei der Klägerin aufgrund von entsprechenden Rundschreiben zumindest bekannt gewesen, dass eine Änderung des Finanzierungssystems bevorstehe. Hierdurch sei ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eingeschränkt worden. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber zudem legitime Ziele des Gemeinwohls verfolgt.
14 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 30 i i.V.m. § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19.12.1974 (BGBl. I. S. 3610) in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742). Nach § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmal auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.
17 
Danach wurde die Klägerin zutreffend zur Zahlung des Einmalbeitrages in Höhe von 5.645,70 EUR zur Finanzierung der bis zum Jahre 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften herangezogenen, denn die Klägerin, die bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist, war im Jahre 2005 beitragspflichtig. Aus der Bezugnahme der Vorschrift auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber und der Maßgeblichkeit der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, folgt, dass der Einmalbeitrag auf alle die Arbeitgeber umgelegt wird, die im Jahre 2005 die Beiträge nach § 10 BetrAVG bezahlt haben. Denn nach § 10 Abs. 3 S. 1 BetrAVG bezieht sich die Beitragspflicht für ein bestimmtes Kalenderjahr immer auf die Daten des Vorjahres. Die Daten des Wirtschaftsjahres 2004 waren danach für die Beitragsfestsetzung 2005 maßgeblich. Dieses Normverständnis ergibt sich unmittelbar aus der historischen Auslegung der Vorschrift. Aus der amtlichen Begründung zu § 30 i BetrAVG (BT-Drs. 16/1936, S. 7) folgt, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung die bis 31.12.2005 aufgelaufenen Deckungslücke allein und einmalig auf die Arbeitgeber umlegen wollte, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren.
18 
Die Heranziehung allein der „Altmitglieder“, also der Mitglieder, die bereits vor Inkrafttreten der Umstellung des Finanzierungssystem Mitglied beim Beklagten waren, zur Finanzierung der Altlasten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der das Gebot enthält, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. so auch VG Neustadt - 4 K 1339/07.NW -, juris). Hierbei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl jedoch sachgerecht treffen (st. Rechtspr: u.a. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2003 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 108, 269 m.w.N.; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich dabei nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach erst dann verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Nicht zu untersuchen ist allerdings, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl., BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 99.95 -, BVerwGE 25,147).
19 
Danach besteht ein sachlicher Grund für die Nichtheranziehung der erst nach der gesetzlichen Neuregelung hinzutretenden neuen Mitglieder. Denn diese Mitglieder müssen gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG durch ihre jährlichen Beitragszahlungen von Beginn ihrer Mitgliedschaft an neben dem Barwert der im laufenden Jahr gezahlten Betriebsrenten auch bereits die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften mitfinanzieren. Darin ist daher ein sachlicher Rechtfertigungsgrund zu sehen, nur die Mitglieder, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Rahmen der jährlichen Beitragsberechnung die bereits entstandenen unverfallbaren Anwartschaften nicht finanzieren mussten, für die bis dahin angefallenen Anwartschaften von im Wert von ca. 2,2 Milliarden Euro heranzuziehen. Denn diese Mitglieder wussten seit Beginn ihrer Mitgliedschaft aufgrund der bis 2006 geltenden Rentenwertumlagen stets, dass unverfallbare Anwartschaften aus bereits eingetretenen Arbeitgeberinsolvenzen bestehen und deren Finanzierung nach dem altem System auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wurde, in dem die Bezugsvoraussetzungen vorlagen und die aufgrund der Anwartschaften erworbene Betriebsrente tatsächlich vom Beklagten zu gewähren war. Die sog. Altmitglieder waren daher von Beginn ihrer Mitgliedschaft mit diesem Beitragsrisiko höherer Beitragszahlungen für die Umwandlung dieser Anwartschaften belastet (vgl. auch VG Neustadt, Urt. v. 11.02.1008 a.a.O.). Der Wert der Anwartschaften von 2,2 Milliarden Euro zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung verdeutlicht den Umfang der künftigen Finanzierungslast, die bei einer Beibehaltung des bisherigen Finanzierungssystems auf die Mitglieder zugekommen wäre. Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen und sich daher zur Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung entschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/1936, S. 7). Allein der Umstand, dass die künftigen Neumitglieder nunmehr davon profitieren, dass die bisherige Finanzierungslücke der unverfallbaren Anwartschaften allein von den Altmitgliedern finanziert wird, macht die Regelung nicht verfassungswidrig. Wie bereits ausgeführt, decken sie im Gegenzug von Beginn ihrer Mitgliedschaft an vollständig das durch eintretende Insolvenzen bestehende Versicherungsrisiko für die Zukunft mit einer entsprechenden Kapitaldeckung ab.
20 
Eine Heranziehung dieser Neumitglieder auch zur Deckung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften wäre dagegen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des im Beitragsrecht besonders zu berücksichtigenden Äquivalenzprinzips bedenklich. Hinzu kommt, dass die Altmitglieder nach dem bisherigen Finanzierungssystem einen zeitlichen Liquiditätsvorteil davon hatten, dass die Belastungen in Form der Anwartschaften, die ab Beginn ihrer Mitgliedschaft anfielen, sich erst zu einem späteren Zeitpunkt realisieren. Dieser Liquiditätsvorteil kommt den neuen Mitgliedern nach der Änderung des Finanzierungssystems nicht mehr zugute, so dass es nicht als sachfremd und willkürlich angesehen werden kann, nur die Altmitglieder zur Finanzierung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften heranzuziehen (so auch VG Neustadt, Urt. vom 11.02.2008 a.a.O.).
21 
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verteilung der Altlasten auf die Altmitglieder nicht entsprechend der jeweiligen Mitgliedsdauer der Altmitglieder erfolgt ist. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, dass eine solche Erfassung angesichts des Mitgliedszahlen und der Zeiträume, für die die Erhebung erfolgen müsste, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht hätte, der in keinem Verhältnis zum gewonnenen Ergebnis steht, unmittelbar nachvollziehbar. Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass diese bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist und sich eine periodengerechte Verteilung der Altlasten bezogen auf die Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft in ihrem Falle beitragserhöhend auswirken würde. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass es im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht darum geht, ob dem Gesetzgeber auch eine andere, im Einzelfall möglicherweise gerechtere Regelung zur Finanzierung der Altlasten zur Verfügung gestanden hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorschrift des § 30 i BetrAVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
22 
Schließlich stellt sich die Erhebung des Einmalbeitrags gegenüber der Klägerin auch nicht als verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Belastende Normen, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, sind mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit regelmäßig unvereinbar. Eine echte Rückwirkung liegt jedoch nur vor, wenn die Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Dagegen liegt eine zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn die geänderten Regelungen und Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Inkrafttreten eintreten und lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt anknüpfen (st. Rechtspr. u.a. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, GewArch 2007, 485 m.w.N.). Im Falle der Klägerin, die auch nach Inkrafttreten des § 30 i BetrAVG weiterhin Mitglied des Beklagten ist, greift die Gesetzesänderung gerade nicht in in der Vergangenheit vollständig abgewickelte Sachverhalte ein, denn die Finanzierung der Anwartschaften war lediglich hinausgeschoben und nicht abschließend geregelt. Es liegt daher entsprechend den obigen Ausführungen eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Ob sich die Norm im Verhältnis zu solchen Arbeitgebern, die zwar im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, jedoch vor dem Inkrafttreten der Norm am 12.12.2006 beim Beklagten ausgeschieden sind, als echte Rückwirkung darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Vorschrift des § 30 i BetrAVG wäre dann jedenfalls verfassungskonform dahin auszulegen, dass diese Arbeitgeber jedenfalls nicht zur Finanzierung des Umlagebeitrages herangezogen werden könnten (so auch Wenderoth, DB 2007, 2713). Im Falle der Klägerin würde dies dann jedoch zu einem höheren Beitrag führen müssen, da dann der Kreis der Mitglieder, auf die der Einmalbeitrag zu verteilen wäre, kleiner wäre.
23 
Bedenken gegen die Höhe des auf Grundlage des § 10 Abs. 3 BetrAVG berechneten Einmalbeitrags sind weder erkennbar, noch hat die Klägerin solche Bedenken erhoben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 24. April 2008
26 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf5.645,70 EUR festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 30 i i.V.m. § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19.12.1974 (BGBl. I. S. 3610) in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742). Nach § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmal auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.
17 
Danach wurde die Klägerin zutreffend zur Zahlung des Einmalbeitrages in Höhe von 5.645,70 EUR zur Finanzierung der bis zum Jahre 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften herangezogenen, denn die Klägerin, die bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist, war im Jahre 2005 beitragspflichtig. Aus der Bezugnahme der Vorschrift auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber und der Maßgeblichkeit der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, folgt, dass der Einmalbeitrag auf alle die Arbeitgeber umgelegt wird, die im Jahre 2005 die Beiträge nach § 10 BetrAVG bezahlt haben. Denn nach § 10 Abs. 3 S. 1 BetrAVG bezieht sich die Beitragspflicht für ein bestimmtes Kalenderjahr immer auf die Daten des Vorjahres. Die Daten des Wirtschaftsjahres 2004 waren danach für die Beitragsfestsetzung 2005 maßgeblich. Dieses Normverständnis ergibt sich unmittelbar aus der historischen Auslegung der Vorschrift. Aus der amtlichen Begründung zu § 30 i BetrAVG (BT-Drs. 16/1936, S. 7) folgt, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung die bis 31.12.2005 aufgelaufenen Deckungslücke allein und einmalig auf die Arbeitgeber umlegen wollte, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren.
18 
Die Heranziehung allein der „Altmitglieder“, also der Mitglieder, die bereits vor Inkrafttreten der Umstellung des Finanzierungssystem Mitglied beim Beklagten waren, zur Finanzierung der Altlasten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der das Gebot enthält, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. so auch VG Neustadt - 4 K 1339/07.NW -, juris). Hierbei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl jedoch sachgerecht treffen (st. Rechtspr: u.a. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2003 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 108, 269 m.w.N.; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich dabei nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach erst dann verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Nicht zu untersuchen ist allerdings, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl., BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 99.95 -, BVerwGE 25,147).
19 
Danach besteht ein sachlicher Grund für die Nichtheranziehung der erst nach der gesetzlichen Neuregelung hinzutretenden neuen Mitglieder. Denn diese Mitglieder müssen gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG durch ihre jährlichen Beitragszahlungen von Beginn ihrer Mitgliedschaft an neben dem Barwert der im laufenden Jahr gezahlten Betriebsrenten auch bereits die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften mitfinanzieren. Darin ist daher ein sachlicher Rechtfertigungsgrund zu sehen, nur die Mitglieder, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Rahmen der jährlichen Beitragsberechnung die bereits entstandenen unverfallbaren Anwartschaften nicht finanzieren mussten, für die bis dahin angefallenen Anwartschaften von im Wert von ca. 2,2 Milliarden Euro heranzuziehen. Denn diese Mitglieder wussten seit Beginn ihrer Mitgliedschaft aufgrund der bis 2006 geltenden Rentenwertumlagen stets, dass unverfallbare Anwartschaften aus bereits eingetretenen Arbeitgeberinsolvenzen bestehen und deren Finanzierung nach dem altem System auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wurde, in dem die Bezugsvoraussetzungen vorlagen und die aufgrund der Anwartschaften erworbene Betriebsrente tatsächlich vom Beklagten zu gewähren war. Die sog. Altmitglieder waren daher von Beginn ihrer Mitgliedschaft mit diesem Beitragsrisiko höherer Beitragszahlungen für die Umwandlung dieser Anwartschaften belastet (vgl. auch VG Neustadt, Urt. v. 11.02.1008 a.a.O.). Der Wert der Anwartschaften von 2,2 Milliarden Euro zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung verdeutlicht den Umfang der künftigen Finanzierungslast, die bei einer Beibehaltung des bisherigen Finanzierungssystems auf die Mitglieder zugekommen wäre. Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen und sich daher zur Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung entschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/1936, S. 7). Allein der Umstand, dass die künftigen Neumitglieder nunmehr davon profitieren, dass die bisherige Finanzierungslücke der unverfallbaren Anwartschaften allein von den Altmitgliedern finanziert wird, macht die Regelung nicht verfassungswidrig. Wie bereits ausgeführt, decken sie im Gegenzug von Beginn ihrer Mitgliedschaft an vollständig das durch eintretende Insolvenzen bestehende Versicherungsrisiko für die Zukunft mit einer entsprechenden Kapitaldeckung ab.
20 
Eine Heranziehung dieser Neumitglieder auch zur Deckung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften wäre dagegen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des im Beitragsrecht besonders zu berücksichtigenden Äquivalenzprinzips bedenklich. Hinzu kommt, dass die Altmitglieder nach dem bisherigen Finanzierungssystem einen zeitlichen Liquiditätsvorteil davon hatten, dass die Belastungen in Form der Anwartschaften, die ab Beginn ihrer Mitgliedschaft anfielen, sich erst zu einem späteren Zeitpunkt realisieren. Dieser Liquiditätsvorteil kommt den neuen Mitgliedern nach der Änderung des Finanzierungssystems nicht mehr zugute, so dass es nicht als sachfremd und willkürlich angesehen werden kann, nur die Altmitglieder zur Finanzierung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften heranzuziehen (so auch VG Neustadt, Urt. vom 11.02.2008 a.a.O.).
21 
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verteilung der Altlasten auf die Altmitglieder nicht entsprechend der jeweiligen Mitgliedsdauer der Altmitglieder erfolgt ist. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, dass eine solche Erfassung angesichts des Mitgliedszahlen und der Zeiträume, für die die Erhebung erfolgen müsste, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht hätte, der in keinem Verhältnis zum gewonnenen Ergebnis steht, unmittelbar nachvollziehbar. Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass diese bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist und sich eine periodengerechte Verteilung der Altlasten bezogen auf die Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft in ihrem Falle beitragserhöhend auswirken würde. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass es im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht darum geht, ob dem Gesetzgeber auch eine andere, im Einzelfall möglicherweise gerechtere Regelung zur Finanzierung der Altlasten zur Verfügung gestanden hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorschrift des § 30 i BetrAVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
22 
Schließlich stellt sich die Erhebung des Einmalbeitrags gegenüber der Klägerin auch nicht als verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Belastende Normen, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, sind mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit regelmäßig unvereinbar. Eine echte Rückwirkung liegt jedoch nur vor, wenn die Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Dagegen liegt eine zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn die geänderten Regelungen und Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Inkrafttreten eintreten und lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt anknüpfen (st. Rechtspr. u.a. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, GewArch 2007, 485 m.w.N.). Im Falle der Klägerin, die auch nach Inkrafttreten des § 30 i BetrAVG weiterhin Mitglied des Beklagten ist, greift die Gesetzesänderung gerade nicht in in der Vergangenheit vollständig abgewickelte Sachverhalte ein, denn die Finanzierung der Anwartschaften war lediglich hinausgeschoben und nicht abschließend geregelt. Es liegt daher entsprechend den obigen Ausführungen eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Ob sich die Norm im Verhältnis zu solchen Arbeitgebern, die zwar im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, jedoch vor dem Inkrafttreten der Norm am 12.12.2006 beim Beklagten ausgeschieden sind, als echte Rückwirkung darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Vorschrift des § 30 i BetrAVG wäre dann jedenfalls verfassungskonform dahin auszulegen, dass diese Arbeitgeber jedenfalls nicht zur Finanzierung des Umlagebeitrages herangezogen werden könnten (so auch Wenderoth, DB 2007, 2713). Im Falle der Klägerin würde dies dann jedoch zu einem höheren Beitrag führen müssen, da dann der Kreis der Mitglieder, auf die der Einmalbeitrag zu verteilen wäre, kleiner wäre.
23 
Bedenken gegen die Höhe des auf Grundlage des § 10 Abs. 3 BetrAVG berechneten Einmalbeitrags sind weder erkennbar, noch hat die Klägerin solche Bedenken erhoben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 24. April 2008
26 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf5.645,70 EUR festgesetzt.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.