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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Artikels „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “ nicht zu. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht, was erfordert, dass eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen besteht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 28 u. 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall. |
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| 1. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage leitet sich der vom Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Klägers ab, die sich aus seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Denn die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch vor solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 13). Infolgedessen kann der Bürger, wenn er durch staatliches Informationshandeln in seinen Grundrechten verletzt wird, darauf gestützt Unterlassung verlangen. |
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| 2. Nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 50). |
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| a) Der Schutzbereich des Grundrechts auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist vorliegend eröffnet. Wie die Meinungsfreiheit vorbehaltlich ihrer Schranken auch extremistische Meinungen schützt, schützt das Religionsgrundrecht vorbehaltlich seiner Schranken auch fundamentalistische oder extremistische religiöse Bekenntnisse (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 14); es schützt den Grundrechtsträger auch vor diffamierenden, diskriminierenden oder verfälschenden Darstellungen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53). Die Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist für den religiösen Bereich lex specialis zu Art. 5 Abs. 1 GG und folgt den zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätzen (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011, a. a. O., Rn. 15). Daneben ist auch der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet, wozu das Verfügungs- und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung zählt sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der so genannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 24). |
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| b) Das LfV greift mit den umstrittenen Äußerungen seiner Publikation auch in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Klägers ein. |
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| Die streitgegenständliche Publikation des Beklagten ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Wie ein Verfassungsschutzbericht zielt auch die Veröffentlichung in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell“ auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt vom LfV als einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ über eine bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus und stellt als „mittelbar belastende negative Sanktion“ des Staates einen mittelbaren Grundrechtseingriff dar, der - wie ein unmittelbarer Grundrechtseingriff auch - vom Schutz der o. g. Grundrechte des Klägers erfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; so auch zum Verfassungsschutzbericht: BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 15). Ähnlich wie bei einem Verfassungsschutzbericht kann die Erwähnung des Klägers in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ unter der Rubrik „Islamismus“ und seiner Beschreibung als „salafistischer Prediger“ gerade vor dem aktuellen politischen Hintergrund der Handlungen des so genannten „Islamischen Staats“ in Syrien und Irak und der darüber geführten öffentlichen Berichterstattung bzw. Auseinandersetzung geeignet sein, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in Frage zu stellen. |
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| Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Klägers ist bereits eingetreten und dauert mit der Gefahr ständiger Wiederholung an, denn das LfV hat den Bericht in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ nicht nur in gedruckter Form veröffentlicht, sondern hält ihn weiterhin in voller Länge auf seiner Homepage im Internet zur Einsichtnahme durch jedermann bereit. Der Kläger ist daher auch zukünftig den streitgegenständlichen Darstellungen ausgesetzt, die er zum Gegenstand seines Unterlassungsanspruchs gemacht hat. Dass die Veröffentlichung (gerade auch die auf der Homepage des LfV) öffentlich auch bundesweit wahrgenommen wird, zeigt etwa die Bezugnahme des streitgegenständlichen Artikels in Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 55 ff.) bzw. des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss v. 01.12.2015 - Az. 1 B 95/15 -, juris, Rn. 44). Die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat das LfV nicht abgegeben, so dass eine Wiederholungsgefahr auch insoweit gegeben ist. Dass die Intensität des Grundrechtseingriffs bei dem im Archiv der Homepage des LfV abgelegten Artikel möglicherweise nicht mehr so hoch ist wie bei dort aktuell abrufbaren Beiträgen, ändert an der Fortdauer des mittelbaren Grundrechtseingriffs nichts, denn anders als bei sich durch Zeitablauf überholenden Presseerklärungen, bezüglich derer unter Umständen mangels Wiederholungsgefahr nur ein (auf die Vergangenheit bezogener) Widerruf der getätigten Äußerung und keine (zukünftige) Unterlassung begehrt werden kann (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 73; VG Hannover, Beschluss v. 30.03.2015 - Az. 4 B 546/15 -, juris, Rn. 81 f.), besitzt der streitgegenständliche Artikel, der gleich zu Beginn in Fettdruck auf den Zeitpunkt der in ihm verarbeiteten Feststellungen hinweist, insoweit nach wie vor Aktualität, auch wenn die Homepage des Klägers inzwischen eine äußerlich veränderte Gestalt hat und sich die dem Artikel des LfV zugrunde liegenden Audiodateien mit ihrem damaligen (ursprünglichen) Inhalt dort nicht mehr wiederfinden. Somit entfaltet der in gedruckter Form verbreitete und über das Internet weiterhin abrufbare Artikel weiterhin eine Beschwer für den Kläger (im Ergebnis ebenso für einen Verfassungsschutzbericht: VG Dresden, Urteil vom 07.05.2014 - Az. 6 K 373/11 -). |
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| 3. Der mittelbare Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers ist jedoch gerechtfertigt. |
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| a) Der Staat ist nicht grundsätzlich gehindert, das tatsächliche Verhalten von Personen wertend zu beurteilen. Die Verteidigung von Grundsätzen und der Vorgaben der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates kann auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Dies gilt auch für den in Religions- und Weltanschauungsfragen zur Neutralität verpflichteten Staat, der nicht gehindert ist, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn deren Verhalten letztlich religiös motiviert ist; er darf sich mit den Trägern des Grundrechts öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53 f.). Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine (verfassungskonforme) gesetzliche Ermächtigung, deren Voraussetzungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 58; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 20). |
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| b) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Publikation des LfV ist § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG. Nach § 12 Satz 1 LVSG unterrichten das Innenministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenem Anlass im Einzelfall über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG. Zur Erfüllung der Aufgabe, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren, sammelt das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen, u. a. über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (Nr. 1 Var. 1), sofern im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen vorliegen. |
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| Die Rechtsgrundlage § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen („mittelbar belastende negative Sanktion“) an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 64 ff.), sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung o. ä. gerichtet sind, erforderlich sind. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit ist danach zwar nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder eines bloßen Verdachts zulässig, sondern erst beim Vorliegen konkreter und in gewissem Umfang verdichteter Umstände als Tatsachenbasis; nicht erforderlich ist demgegenüber, dass Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG sicher vorliegen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 35). Die in § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG getroffene Regelung stellt somit eine zulässige Schranke der oben genannten Grundrechte des Klägers dar; bezüglich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG als Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts (vgl. BVerfG, Beschluss v. 31.03.1994 - Az. 1 BvR 29/94, 1 BvR 51 BvR 573/92 -, juris, Rn. 12). |
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| c) Der Eingriff in die Grundrechtspositionen des Klägers ist nur gerechtfertigt, wenn die Tatsachenbehauptungen in der streitgegenständlichen Publikation, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die verfassungsschutzrechtliche Relevanz der in dem Artikel des LfV beschriebenen Äußerungen bzw. Handlungen (Betreiber einer Online-Koranschule; Propagieren des bewaffneten Angriffskriegs und einer als islamistisch verstandenen „Sex-Sklaverei“) herangezogen werden, der Wahrheit entsprechen und zutreffend wiedergegeben werden, denn für die Verbreitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Grund (entsprechend zum Werturteil der Verfassungsfeindlichkeit im Verfassungsschutzbericht: BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 27; vgl. weiterhin VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 27). Das auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende abschließende Werturteil ist zudem nur gerechtfertigt, wenn es sich als korrekte, sachbezogene Folgerung aus den mitgeteilten Tatsachen darstellt (vgl. VG Weimar, Urteil v. 03.12.2014 - Az. 8 K 981/12 We -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015, a. a. O., Rn. 27) und keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthält, sondern sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 56). Überdies dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel den Grundrechtsträger nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.07.2005 - Az. 15 B 1099/05 -, juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss v. 16.07.2010 - Az. 10 CE 10.1201 -, juris, Rn. 23). |
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| d) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - Az. 1 BvR 2272/04 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss v. 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 18). |
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| e) Gemessen an diesen Grundsätzen ist für die Überprüfung der Darstellungen in dem streitgegenständlichen Artikel zunächst zwischen Tatsachenbehauptungen, die gerichtlich voll überprüfbar sind und im Zweifelsfall von der Verfassungsschutzbehörde bewiesen werden müssen, und Werturteilen, die auf den mitgeteilten Tatsachen beruhen und eine sachbezogene Folgerung darstellen müssen, zu unterscheiden. |
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| Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist danach zu beurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 – Az. 1 BvR 1555/88 –, juris). |
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| Bei der Aussage in dem streitgegenständlichen Artikel des LfV, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“, handelt es sich danach um ein Werturteil, denn der Begriff der „Schule“ ist nicht fest definiert; er kann verschiedene Bedeutungen haben (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Aufl. 1997, S. 1114). Im Sinne des Schul- oder Privatschulrechts ist „Schule“ eine auf Dauer eingerichtete Bildungsstätte, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach einem auf allgemein bildende oder berufsbildende Inhalte ausgerichteten Bildungsplan in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete und Fertigkeiten beschränkten Umfang unterrichtet und erzogen wird (vgl. Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 23 SchG, Rn. 2). Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist der Schulbegriff aber weiter. Danach ist „Schule“ eine Institution, deren Bildungsauftrag im Lehren und Lernen, also in der Vermittlung von Wissen und Können durch Lehrer an Schüler, aber auch in der Wertevermittlung und in der Erziehung und Bildung zu mündigen, sich verantwortlich in die Gesellschaft einbringenden Persönlichkeiten besteht (vgl. www.wikipedia.de - Begriff: „Schule“). Da der Begriff der „Schule“ rechtlich nicht geschützt ist, wird er auch von Institutionen und Einrichtungen verwendet, die keine Schulen im Sinne des Schulrechts sind, z. B. für Musikschulen, Fahrschulen, Tanzschulen, Segelschulen, Flugschulen, etc. (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Aufl. 1997, S. 1114). Zentrales Element einer Schule ist somit die organisierte Wissensvermittlung von Lehrern an Schüler. Ob dies in einem konkreten Einzelfall anzunehmen ist, ist eine Wertungsfrage, die an bestimmte Tatsachen anknüpfen muss. |
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| Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger schon mindestens seit 2007 nicht nur vorübergehend die Internetplattform „www.....de“. Die Homepage weist eine professionelle Gestalt auf. Nach der nicht bestrittenen Übersetzung des Wortes „...“ durch den Beklagten bedeutet das in der Internetadresse enthaltene, aus dem arabischen stammende Wort soviel wie „Lektionen“. Unter der Rubrik „Kurzbiografie“ weist der Kläger darauf hin, dass er von verschiedenen Scheichs in verschiedenen islamwissenschaftlichen Themenfeldern so genannte „Idschaza“, eine Art „Lehrbefugnis“, erhalten habe. Auf der Internetseite findet sich u. a. das Angebot, „Live Unterricht“ über einen Live-Stream mittels eines eigens dafür eingerichteten „Paltalk-Channel“ zu verfolgen. Es besteht die Möglichkeit der User, Fragen zu stellen, auf die der Kläger antwortet; auch spricht er in seinen Vorträgen vor Publikum und interagiert stellenweise mit den Zuhörern. Auch inhaltlich sind die Vorträge lehrhaft aufgebaut und erinnern vom Sprachgebrauch und -duktus her an eine Lehrveranstaltung. So äußerte der Kläger sich z. B. in den dem streitgegenständlichen Artikel zugrunde liegenden Passagen etwa wie folgt: |
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| „Was ist damit gemeint? Ist damit gemeint, dass die Leute zum Islam gezwungen werden? Nein! Das ist nicht damit gemeint. Sondern…“ (Zweite Sure 2:190, Minuten 22.10 - 24.09). |
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| „Und dann haben wir kennen gelernt, (…), außer: eine Ausnahme haben wir gesagt, wenn… (…) Was ist damit gemeint: … (…) Wir wissen natürlich… (…)“ (Vierte Sure 4:190, Minuten 3.37 - 8.07). |
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| Die abrufbaren Vorträge des Klägers beschäftigen sich mit verschiedenen Themen islamischer Lehrinhalte, wie z. B. Koraninterpretation („Tafsir“) oder islamische Jurisprudenz („Fiqh“). Dass es sich bei den Usern und der Zuhörerschaft um keinen feststehenden Personenkreis handelt, keine Unterrichtspflicht besteht und keine festen Leistungskontrollen stattfinden, ändert nichts daran, dass der Kläger als eine Art Lehrer den Zuhörern als Schülern zu bestimmten islamwissenschaftlichen Themen Wissen vermittelt, und zwar in nicht nur vorübergehender Form, sondern auf Dauer angelegt und organisiert. Für den unvoreingenommenen Zuhörer stellen sich die Erläuterungen des Klägers nicht nur als bloße Wiedergabe von in bestimmten klassischen Werken enthaltene Koran-Interpretationen dar, sondern als Darstellung seiner persönlichen Meinung und seiner eigenen Koran-Interpretation, was sich einerseits aus der Vortragstechnik und dem Vortragsaufbau (Frage - Antwort - Schema: „Was ist damit gemeint? Ist damit gemeint, dass die Leute zum Islam gezwungen werden? Nein! Das ist nicht damit gemeint. Sondern…“ - Zweite Sure 2:190, Minuten 22.10 - 24.09), der klägerischen Aufforderung zum Kampf („Kämpft gegen diejenigen, die in Eurer Nähe sind.“ - Zweite Sure 2:190, Minuten 21.11 - 22.12) und der Abwechslung von Zitaten, z. T. in arabischer Sprache (z. B. Vierte Sure 4:190, Minuten 6.57 - 8.07), mit eigenen Erläuterungen („Wir wissen natürlich, wenn wir reden von Sklaven im Islam, dann meinen wir das, was der Islam darunter versteht und nicht das, was wir eventuell aus den Geschichtsbüchern kennen,…“ - Vierte Sure 4:190, Minuten 4.56 - 6.26). Da die Art der Wissensvermittlung über das Internet erfolgt, fußt die vom LfV anhand der o. g. Tatsachen vorgenommenen Wertung, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“, auf wahren Tatsachen. Der Schluss von den mitgeteilten Tatsachen auf die vorgenommene Wertung ist nachvollziehbar, erfolgte sachbezogen und ist somit nicht zu beanstanden. |
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| Bei der Aussage, der Kläger propagiere den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene „Sex-Sklaverei“, handelt es sich ebenfalls um ein Werturteil. Der Begriff „propagieren“ steht nach allgemeinem Sprachgebrauch für Werbung für eine Sache oder Idee, ggf. auch in Form von Propaganda, dem systematischen Versuch, öffentliche Sichtweisen zu formen und zu erwünschten Reaktionen zu steuern (vgl. www.wikipedia.de - Begriff: „propagieren“). Ob eine Handlung oder Äußerung eine entsprechende Werbung darstellt bzw. einen entsprechenden Versuch enthält, ist wiederum eine Wertungsfrage, die dem Wahrheitsbeweis - anders als die der Wertung zugrunde liegenden Tatsachen - nicht zugänglich ist. |
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| Das Werturteil in dem streitgegenständlichen Artikel, der Kläger propagiere den bewaffneten Angriffskrieg, beruht auf folgenden Äußerungen des Klägers: |
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| „Und die dritte und letzte Stufe des Jihads, die Allah herab gesandt hat - und die nicht abrogiert worden ist: die gilt bis zum jüngsten Tag - (…) kämpft gegen diejenigen von den Ungläubigen, die in Eurer Nähe sind. Und sie sollen in Euch Härte vorfinden. (…) kämpft gegen diejenigen, die in Eurer Nähe sind. Das heißt, wenn die Muslime zuerst z. B. in Mekka, also sagen wir mal in Saudi Arabien sind, dann gucken sie nach Bahrain - Nachbarland - sind dort Muslime und Nichtmuslime. Sind dort Muslime, dann gehen sie weiter, dann schauen sie nach Qatar, Kuwait - diese Länder außen drum rum -, nach Ägypten. Und langsam, langsam schaut man, dass der Kreis des islamischen Landes sich vergrößert und irgendwann mal die gesamte Weltkugel einnimmt.“ (Zweite Sure 2:190, Minuten 21.11 - 22.15). |
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| Daraus ergibt sich für den unbefangenen Zuhörer der Eindruck, dass die vom Kläger gemachten Aussagen auch heute noch Gültigkeit besitzen und sich der Kläger mit den Inhalten persönlich identifiziert. Unter „Abrogation“ wird in der islamischen Rechtswissenschaft und der Koranexegese die Aufhebung einer normativen Bestimmung des Korans oder der Sunna durch eine andere, zeitlich nachfolgende Bestimmung aus dem Koran oder der Sunna bezeichnet (vgl. www.wikipedia.de - Begriff „Abrogation (Islam)“). Die beschriebene Fortgeltung „bis zum jüngsten Tag“ wird sprachlich unterstützt durch die Darstellung im Präsens, durch die wiederholte Verwendung eines Imperativs („kämpft!“) und durch die sprachliche Herstellung aktueller Bezüge durch die Nennung heutiger Staaten („Saudi Arabien, Bahrain, Qatar, Kuwait“). Daran, dass beim Zuhörer dieser Eindruck entsteht, ändert die Auslassung einzelner beispielhafter Wörter in den Transkriptionen des LfV, auf denen der streitgegenständliche Artikel beruht, nichts, denn beim bloßen Zuhören gehen derartige Worte, die als Füllworte verstanden werden können, leicht unter oder treten angesichts der Verwendung des Präsens und der Anzahl der aufgezählten heutigen Staaten völlig in den Hintergrund. Die wiederholte Aufforderung „kämpft!“ lässt sich ohne distanzierende Klarstellung und insbesondere vor der Einleitung des Abschnitts („gilt bis zum jüngsten Tag“) nicht nur als Wiedergabe historischer Quellen verstehen. In der Aufforderung, gegen diejenigen von den Ungläubigen zu kämpfen, die in der Nähe sind, ist für den unvoreingenommenen Zuhörer auch ein Werben des Klägers zu sehen, den „Kreis des islamischen Landes“ gewaltsam zu vergrößern, bis es „irgendwann mal die gesamte Weltkugel einnimmt“. |
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| Das Werturteil in dem streitgegenständlichen Artikel, der Kläger propagiere eine als islamistisch verstandene „Sex-Sklaverei“, beruht auf folgenden Äußerungen des Klägers: |
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| „(…), dass ein Muslim verheiratete Frauen nicht heiraten darf und auch nicht mit ihnen verkehren darf, außer: Eine Ausnahme haben wir gesagt, wenn durch den Jihad Muslime Sklaven bekommen haben und darunter Frauen sind – also Gefangene erst einmal – und der Führer der Muslime erklärt die Gefangenen zu Sklaven: Männer und Frauen. Und dann ist es einem Muslim gestattet, eine Sklavin, die ihm der Führer der Muslime gegeben hat, ihm zugeteilt hat, mit ihr zu verkehren, als wäre es seine eigene Frau. (…) Wenn wir reden von Sklaven im Islam, dann meinen wir das, was der Islam darunter versteht und nicht das, was wir eventuell aus den Geschichtsbüchern kennen, was die Kuffar mit anderen Menschen gemacht haben. Wir Muslime haben ein Sklavenverständnis, was sich deutlich unterscheidet vom Sklavenverständnis der Kuffar. (…) Im Islam ist es so, wenn ein Kafir - Nichtmuslim - sich weigert, den Islam anzunehmen und sich weigert, die Jizya zu bezahlen und dann auch noch den Islam bekämpft, dann hat er es nicht besser verdient, als dass er versklavt wird und schlimmer behandelt wird als ein Tier – denn das Tier kann frei rumlaufen, aber der Sklave ist ein Besitz seines Herrn. Der Sklave ist Besitz eines Muslims. (…)“ (Vierte Sure 4:190, Minuten 3.37 - 6.26). |
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| Auch hieraus ergibt sich für den unbefangenen Zuhörer der Eindruck, dass die vom Kläger gemachten Aussagen auch heute noch Gültigkeit besitzen („Im Islam ist es so…“; „Der Sklave ist Besitz seines Herrn. Der Sklave ist Besitz eines Muslims.“). Auch diese Aussage ist im Präsens gehalten und vermittelt den Eindruck, als hätten die Regelungen aktuelle Geltung ("Und dann ist es einem Muslim gestattet…“). Wiederum findet keine Klarstellung statt, dass es sich bei den Aussagen lediglich um die Schilderung historischer Verhältnisse handele; vielmehr erzeugt die Aussage „(…) wenn wir von Sklaven reden im Islam, dann meinen wir (…) nicht das, was wir eventuell aus den Geschichtsbüchern kennen (…)“ beim unbefangenen Zuhörer den gegenteiligen Eindruck. Nichts anderes ergibt sich aus der anschließenden Erzählung des Klägers (Vierte Sure 4:190, Minuten 8.08 - 10.28), die als historische Rechtfertigung seiner zuvor getätigten Äußerungen erscheint („Also Abu Said al Khudri sagte, dass der Prophet am Tage… wo die Schlacht von Hunain stattgefunden hat, eine Gruppe von Muslimen zu einer Ortschaft geschickt hat in der Nähe von Taif…“), denn durch den sprachlichen Tempuswechsel und die in der Schilderung eines historischen Ereignisses wird beim unvoreingenommenen Zuhörer der Eindruck verstärkt, dass die vom Kläger zunächst dargestellten Regelungen noch heute gültig und verbindlich sind. |
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| An den konkreten Aussageinhalten ändert auch der Umstand nichts, dass in den Vorträgen des Klägers im Übrigen friedliche und verfassungskonforme Inhalte enthalten sind und dass sich der Kläger im alltäglichen Leben gegenüber Nichtmuslimen keineswegs extremistisch verhält, denn für die Beurteilung der Richtigkeit der Tatsachen, auf denen das abschließende Werturteil des LfV beruht, kommt es auf die konkrete Aussage in ihrem konkreten Kontext an und nicht auf einen wie auch immer gearteten Gesamtzusammenhang, zumal der Kläger die historischen Bezüge jedenfalls nicht hinreichend klar gemacht hat und sich von bestimmten historischen Verhaltensweisen nicht distanziert hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem - jedenfalls derzeit - auf seiner Homepage enthaltenen „Disclaimer“, wonach - jedenfalls nach der aktuellen Fassung - ausgeführt wird, dass nicht auszuschließen sei, dass die auf www.....de veröffentlichten Inhalte manchmal im Widerspruch zur hiesigen Gesetzgebung stünden, doch dies keine Aufforderung zur Umsetzung hier in Deutschland sei, denn zum einen ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einem User ohne weiteres möglich, die entsprechenden Audio-Dateien abzuspielen bzw. herunterzuladen, ohne den Hinweis im Impressum oder ganz unten auf der Seite der abspielbaren Dateien bemerkt zu haben, zum anderen stellt sich der „Disclaimer“ angesichts der Lehrhaftigkeit der Vorträge des Klägers und der relativierenden Formulierung („nicht auszuschließen“) als unbeachtliche Leerformel dar (ähnlich: VG Dresden, Urteil vom 07.05.2014 - Az. 6 K 373/11 -). Die auf Grundlage der ursprünglichen, nicht veränderten Audio-Dateien durch das LfV erstellten Transkriptionen geben den Inhalt der klägerischen Vorträge ganz überwiegend vollständig und jedenfalls ohne inhaltliche Verfälschung wieder. Der Schluss von den mitgeteilten Tatsachen auf die vorgenommene Wertung ist nachvollziehbar, erfolgte sachbezogen und ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. |
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| f) Die auf wahren Tatsachen basierenden Werturteile durften vom LfV auch in der geschehenen Weise veröffentlicht werden, denn die dem streitgegenständlichen Artikel zugrunde liegenden Passagen aus den o. g. Vorträgen des Klägers enthalten auch tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 LVSG. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu bringen, wozu der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zählen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 LVSG sind Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, Bestrebungen im Sinne des LVSG, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des LVSG erheblich zu beschädigen. |
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| Die Vorträge des Klägers, auf denen der Artikel des LfV basiert, sind im Internet einem unbeschränkten User-Kreis dauerhaft frei zugänglich. Es besteht die Gefahr, dass der Inhalt der Vorträge des Klägers von radikalisierten oder sich radikalisierenden Personen, gerade vor dem damals wie heute aktuellen politischen Hintergrund in Syrien und im Irak, als Rechtfertigung kriegerischen Handelns und der Begehung von Menschenrechtsverletzungen verstanden und zur Grundlage eigenen Handelns gemacht wird. |
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| Der Aufruf des Klägers zum kriegerischen Jihad zielt auf die Anwendung von Gewalt von Muslimen gegen Andersgläubige und die Errichtung einer Gewalt- und Willkürherrschaft, das Erklären von weiblichen Kriegsgefangenen als Sklavinnen der Muslime, mit denen ein Muslim ganz legal sexuell verkehren dürfe, verstößt zumindest gegen die Menschenwürde der Betroffenen aus Art 1 Abs. 1 GG, deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Eine ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise des Klägers ist im Umstand des Aufforderns zu gewalttätigen Handlungen und in der Rechtfertigung von menschenrechtswidrigen Handlungen zu sehen. Dass sich der Kläger der Problematik seiner Äußerungen bewusst war, zeigen auch die Verwendung eines „Disclaimers“ sowie der Umstand, dass er die dem streitgegenständlichen Artikel zugrunde liegenden Audio-Dateien nachträglich inhaltlich veränderte und dadurch „entschärfte“. Schließlich hat sich der Kläger von seinen o. g. Äußerungen - insbesondere auf seiner Homepage - zu keiner Zeit vollumfänglich und klar distanziert. Dass das nachträgliche Verändern der Audio-Dateien als Geste eines versöhnlichen Entgegenkommens zu verstehen gewesen sei, erscheint angesichts der unkommentierten Weiterverwendung der Dateien unter dem gleichen Dateinamen eine reine Schutzbehauptung. |
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| Um seine Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, durfte das LfV auf tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch die erfolgte Publikation öffentlich aufmerksam machen und nicht nur Informationen sammeln. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG liegen vor; insbesondere beruht der Artikel des LfV auf Vorträgen des Klägers, in denen verfassungsschutzrelevante Äußerungen enthalten sind, so dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Abzustellen ist dabei auf die Audio-Dateien, auf denen der streitgegenständliche Artikel beruht, also auf die nicht veränderten ursprünglichen Dateien, die die Korankommentare des Klägers wiedergeben, wie sie vom LfV am 19.08.2013 festgestellt wurden, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 33), hier also der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels des LfV im ... 2013. Nur auf die in den ursprünglichen Dateien enthaltenen Vorträge des Klägers und die daraus gewonnenen Erkenntnisse bezieht sich die streitgegenständliche Publikation des LfV und nur darauf und nicht auf eine später veränderte Version der entsprechenden Vorträge konnte sie sich beziehen. |
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| Der Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers war auch verhältnismäßig, denn es ist kein milderes Mittel aufgezeigt oder sonst ersichtlich, die Aufgaben des Verfassungsschutzes gleich effektiv zu erfüllen. Die streitgegenständliche Darstellung ist sachlich gehalten und weist explizit darauf hin, dass der überwiegende Teil des Korankommentars friedliche und verfassungskonforme Inhalte vermittelt und dass sich (lediglich) einige weniger zentrale Passagen mit dem kriegerischen Jihad beschäftigen. Dadurch wird der Kläger nicht undifferenziert „an den Pranger gestellt“, sondern der Leser erhält ein zutreffendes und ausgewogenes Bild von den thematisierten Vorträgen des Klägers bzw. der Inhalte einiger weniger Passagen, die sich mit dem kriegerischen Jihad oder dem Umgang mit weiblichen Kriegsgefangenen auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund fällt auch die einzelfallbezogene Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers und der durch ihre Wahrnehmung beeinträchtigten Rechtsgüter, deren Schutz Aufgabe des LfV ist, zulasten des Klägers aus, denn eine Aufforderung zu Gewalt und Menschenrechtsverletzungen findet ihre Grenze in den einfachgesetzlichen und grundgesetzlichen (bezüglich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungsimmanenten) Schranken (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 26 ff.). |
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| Nach § 12 Satz 2 LVSG durften in dem streitgegenständlichen Artikel auch personenbezogene Daten des Klägers mitgeteilt werden, da deren Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlich war und die Informationsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Klägers im konkreten Einzelfall überwiegen, denn der Zweck der streitgegenständlichen Veröffentlichung und das Textverständnis setzen die Nennung seines Namens und seiner Funktion voraus. Überdies wäre dem Leser ein Nachvollziehen des wiedergegebenen Inhalts des Artikels und eine Überprüfung der darin angegebenen Quellen andernfalls nicht möglich gewesen. |
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| Ein konkreter Bezug der Kontrollmaßnahmen am Stuttgarter Flughafen zur streitgegenständlichen Veröffentlichung ist schon nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, denn nach der wiedergegebenen Aussage des den Kläger kontrollierenden Polizeibeamten stehe er unter Beobachtung bzw. habe er Probleme mit der Polizei wegen seines Buchs „... Band 1/3“. |
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| Angesichts dessen, dass die im streitgegenständlichen Artikel des LfV gemachten Behauptungen auf zutreffenden Tatsachen beruhen und die daraus gezogenen Folgerungen ausgewogen und sachgerecht sind (s. o.), steht dem Kläger auch der begehrte Anspruch auf Widerruf der Äußerungen „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “ sowie „N.R. ist Betreiber einer Online-Koranschule“ nicht zu. Aus demselben Grund hat auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers, die vorgenannten Behauptungen künftig zu unterlassen, keinen Erfolg. |
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