Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Am 02.08.2002 begründete sie vor dem Standesamt ... eine Lebenspartnerschaft mit Frau ..., geb. ....
Unter dem 19.03.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin. Diesen Antrag lehnte die Bezirksstelle ... der Beklagten durch Bescheid vom 31.03.2004 ab und führte zur Begründung unter Hinweis auf § 16 ihrer Satzung aus, die Möglichkeit der Versicherung von Lebenspartnern sei im Gegensatz zu der von Ehegatten nicht vorgesehen. Eine Versicherung der Lebenspartnerin der Klägerin in der privaten Pflegepflichtversicherung sei deshalb ebenfalls nicht möglich.
Zur Begründung ihres Widerspruchs ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen, zwischen ihr und ihrer Lebenspartnerin bestehe gemäß § 5 LPartG i. V. m. §§ 1360 a, 1360 b eine gegenseitige Unterhaltspflicht, die derjenigen von Ehegatten untereinander entspreche. Die Versagung der Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot der Richtlinie 2000/78/EG der Europäischen Union. Danach dürfe ein Beschäftigter hinsichtlich seines Arbeitsentgelts nicht wegen seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden. Da die Beklagte ihr die Gewährung von Beihilfe für ihre Lebenspartnerin verweigere, werde sie auch hinsichtlich ihrer Besoldung benachteiligt, da die Beihilfe des Dienstherrn Bestandteil der Besoldung sei.
Der Widerspruchsausschuss II der Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach § 16 ihrer Satzung könne der Ehegatte auf Antrag mitversichert werden. Im Übrigen setze die Mitversicherung von Familienmitgliedern deren Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe voraus. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Beihilfeverordnung des Bundes gehörten zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Ehegatte und die im Familienzuschlag nach dem BBesG berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten; eine entsprechende beihilferechtliche Regelung sei für die Lebenspartnerschaft noch nicht getroffen worden. Deshalb sei eine Mitversicherung der Lebenspartnerin der Klägerin derzeit nicht möglich; eine entsprechende Anpassung ihrer Satzung könne erst nach einer diesbezüglichen Änderung der Beihilfevorschriften des Bundes erfolgen. Die Zahlung von Beihilfe und die Wahrnehmung der Aufgaben der privaten Pflegepflichtversicherung erfolgten lediglich in Auftragsverwaltung bzw. auf Grund vertraglicher Vereinbarung, weshalb sie insoweit selbst keine regulativen Befugnisse besitze.
Am 16.07.2004 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend weist sie auf das Urteil des BAG vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - sowie darauf hin, dass die Beklagte die Versagung der Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin weder auf das Fehlen einer beihilferechtlichen Regelung für Lebenspartnerschaften stützen noch sie dies mit dem Fehlen einer eigenen Regelungsbefugnis begründen könne. Denn die Regelungen der Richtlinie sowie des LPartG seien unbedingt und hinreichend genau bestimmt, so dass sie sich selbst unmittelbar gegenüber der Beklagten als eine Einrichtung, der durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse unter Aufsicht des Staates übertragen worden sei, berufen könne. Darüber hinaus entspreche es ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die nationalen Gerichte im Falle eines Verstoßes gegen eine Richtlinie durch gesetzliche, tarifvertragliche oder satzungsrechtliche Regelungen, welche eine mit der Richtlinie unvereinbare Diskriminierung vorsähen, gehalten seien, diese Diskriminierung auf jede denkbare Weise auszuschließen. Dies habe dabei insbesondere dadurch zu geschehen, dass die Regelung zu Gunsten der benachteiligten Gruppe anzuwenden sei, ohne dass die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in andere Weise zu beantragen oder abzuwarten sei.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Bezirksstelle ... der Beklagten vom 31.07.2004 in der Form des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses II der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 16.06.2004 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, ihren Anträgen auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin ab dem 01.04.2004 stattzugeben sowie
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Lebenspartnerin in Bezug auf ihre satzungsgemäßen Leistungen den Ehepartnern ihrer Beamten gleichzustellen;
10 
hilfsweise
11 
4. dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen:
12 
a) Sind die satzungsgemäßen Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse als Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 c der Richtlinie 2000/78/EG anzusehen,
13 
b) wenn ja, stellt es eine unmittelbare Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung im Sinne von Art. 1 und Art. 2 A. der Richtlinie 2000/78/EG dar, wenn Lebenspartner gemäß § 16 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse von der Möglichkeit einer Mitversicherung ausgenommen sind,
14 
c) wenn ja, ist eine solche Diskriminierung aufgrund der Begründungserwägung 22 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Gewährung von Beihilfe Annex des Besoldungsrechts sei. Aus dem Beihilfeanspruch eines Beamten resultiere seine fehlende Versicherungspflicht gemäß SGB V. Deshalb könne die Mitgliedschaft bei ihr nur freiwillig sein. Die Kassenleistungen seien zwar beihilfeergänzend, aber keinesfalls Bestandteil der Beihilfe oder der vom Dienstherrn gewährten Besoldung. Deshalb berühre die Richtlinie 2000/78/EG die aus Mitgliedsbeiträgen resultierende Zahlung von Kassenleistungen nicht.
18 
Durch Beschluss der Kammer vom 02.09.2005 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
19 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre unterschiedlichen Standpunkte wiederholt und erläutert.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf, diese in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen.
22 
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Denn deren § 16 stellt ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten ab, nicht aber auf dessen Lebenspartner.
23 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann jedoch auch nicht aus § 16 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Nach Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 14/3751 S. 40) kommt der Vorschrift im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und betrifft sie die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift ist, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige ist, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassen (Ring/Olsen-Ring, Erläuterungen zum Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, in Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt, II C 13 S. 20). Die Satzung der Beklagten enthält indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handelt es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn.
24 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Zwar erstreckt sich deren Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) auch auf das Arbeitsentgelt. Hierzu zählen jedoch die von der Beklagten zu gewährenden Versicherungsleistungen nicht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - MDR 2004, 1241 = NZA 2005, 57 entschieden, dass das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt und damit die tarifliche Regelung mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden ist, sich aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortzuschlags jedoch ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen. Hieraus folgt nach Überzeugung des Einzelrichters ohne weiteres, dass der Ortszuschlag an sich Gehaltsbestandteil und damit auch Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ist.
25 
Ob auch die vom Dienstherrn zu gewährende Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie sei, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dies ist allerdings im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG ohnehin fraglich. Denn danach gilt diese Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall seitens des Dienstherrn betrifft aber gerade die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz der in seinen Diensten stehenden Beamten.
26 
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Dienstherrn gewährte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG gehörte, kann hieraus entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden. Denn zum einen ist die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte können sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern und im Krankheitsfall deren Leistungen in Anspruch nehmen. Zum anderen jedoch darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, dass die von der Beklagten im Krankheitsfall zu gewährenden Kassenleistungen durch die von ihren Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert werden im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall.
27 
Zuletzt lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Danach erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation die die Interessen ihrer Mitglieder im Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten des selben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich aus; die Berufsgruppe der „Postbeamten“ an sich gibt es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolgt als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder.
28 
Soweit die Klägerin zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs abschließend auf das Urteil des EUGH vom 22.06.1989 - Rechtssache 103/88 Fratelli Costanzo SpA gegen Stadt Mailand - abstellt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn die Beklagte ist jedenfalls hinsichtlich der von ihr zu gewährenden Kassenleistungen keine Einrichtung, der durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Auftrag des Staates übertragen worden ist. Vielmehr erbringt sie die Gewährung von Kassenleistungen an ihre Mitglieder ausschließlich in deren Auftrag. Soweit die Beklagte daneben tatsächlich auch die Beihilfeangelegenheiten aller in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beamten (und nicht etwa nur der bei ihr versicherten Beamten) übernimmt, beruht dies jedoch nicht auf einem Hoheitsakt, denn die Beklagte hat insoweit nicht die Stellung eines Beliehenen inne. Vielmehr bedient sich der Dienstherr nur zur technischen Abwicklung der Aufgabe der Gewährung von Beihilfe der Beklagten, mit der insoweit eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten wird die Beklagte deshalb auch nicht in eigenem Namen tätig; dies folgt schon ohne weiteres daraus, dass Widersprüche gegen die Versagung von Beihilfe gegen den Dienstherrn zu richten sind und auch ausschließlich von diesem weiter bearbeitet werden; ebenso ist der Dienstherr und nicht etwa die Beklagte in einem sich ggf. daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Nichtgewährung von Beihilfe passiv legitimiert.
29 
Bei dieser Sachlage hatte das Gericht auch keine Veranlassung, auf die Hilfsanträge der Klägerin hin dem Europäischen Gerichtshof die von ihr im Einzelnen genannten Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Denn gemäß Art. 234 Abs. 2 des EG-Vertrags ist ein nationales Gericht erster Instanz zwar berechtigt, im Gegensatz aber zu einem letztinstanzlichen nationalen Gericht hierzu nicht verpflichtet (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag). Zum anderen jedoch hat sich das Gericht vorliegend, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ohne weiteres in der Lage gesehen, die genannten Fragen selbst zu beantworten.
30 
Somit war die Klage abzuweisen.
31 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf, diese in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen.
22 
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Denn deren § 16 stellt ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten ab, nicht aber auf dessen Lebenspartner.
23 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann jedoch auch nicht aus § 16 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Nach Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 14/3751 S. 40) kommt der Vorschrift im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und betrifft sie die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift ist, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige ist, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassen (Ring/Olsen-Ring, Erläuterungen zum Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, in Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt, II C 13 S. 20). Die Satzung der Beklagten enthält indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handelt es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn.
24 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Zwar erstreckt sich deren Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) auch auf das Arbeitsentgelt. Hierzu zählen jedoch die von der Beklagten zu gewährenden Versicherungsleistungen nicht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - MDR 2004, 1241 = NZA 2005, 57 entschieden, dass das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt und damit die tarifliche Regelung mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden ist, sich aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortzuschlags jedoch ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen. Hieraus folgt nach Überzeugung des Einzelrichters ohne weiteres, dass der Ortszuschlag an sich Gehaltsbestandteil und damit auch Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ist.
25 
Ob auch die vom Dienstherrn zu gewährende Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie sei, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dies ist allerdings im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG ohnehin fraglich. Denn danach gilt diese Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall seitens des Dienstherrn betrifft aber gerade die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz der in seinen Diensten stehenden Beamten.
26 
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Dienstherrn gewährte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG gehörte, kann hieraus entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden. Denn zum einen ist die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte können sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern und im Krankheitsfall deren Leistungen in Anspruch nehmen. Zum anderen jedoch darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, dass die von der Beklagten im Krankheitsfall zu gewährenden Kassenleistungen durch die von ihren Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert werden im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall.
27 
Zuletzt lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Danach erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation die die Interessen ihrer Mitglieder im Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten des selben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich aus; die Berufsgruppe der „Postbeamten“ an sich gibt es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolgt als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder.
28 
Soweit die Klägerin zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs abschließend auf das Urteil des EUGH vom 22.06.1989 - Rechtssache 103/88 Fratelli Costanzo SpA gegen Stadt Mailand - abstellt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn die Beklagte ist jedenfalls hinsichtlich der von ihr zu gewährenden Kassenleistungen keine Einrichtung, der durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Auftrag des Staates übertragen worden ist. Vielmehr erbringt sie die Gewährung von Kassenleistungen an ihre Mitglieder ausschließlich in deren Auftrag. Soweit die Beklagte daneben tatsächlich auch die Beihilfeangelegenheiten aller in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beamten (und nicht etwa nur der bei ihr versicherten Beamten) übernimmt, beruht dies jedoch nicht auf einem Hoheitsakt, denn die Beklagte hat insoweit nicht die Stellung eines Beliehenen inne. Vielmehr bedient sich der Dienstherr nur zur technischen Abwicklung der Aufgabe der Gewährung von Beihilfe der Beklagten, mit der insoweit eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten wird die Beklagte deshalb auch nicht in eigenem Namen tätig; dies folgt schon ohne weiteres daraus, dass Widersprüche gegen die Versagung von Beihilfe gegen den Dienstherrn zu richten sind und auch ausschließlich von diesem weiter bearbeitet werden; ebenso ist der Dienstherr und nicht etwa die Beklagte in einem sich ggf. daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Nichtgewährung von Beihilfe passiv legitimiert.
29 
Bei dieser Sachlage hatte das Gericht auch keine Veranlassung, auf die Hilfsanträge der Klägerin hin dem Europäischen Gerichtshof die von ihr im Einzelnen genannten Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Denn gemäß Art. 234 Abs. 2 des EG-Vertrags ist ein nationales Gericht erster Instanz zwar berechtigt, im Gegensatz aber zu einem letztinstanzlichen nationalen Gericht hierzu nicht verpflichtet (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag). Zum anderen jedoch hat sich das Gericht vorliegend, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ohne weiteres in der Lage gesehen, die genannten Fragen selbst zu beantworten.
30 
Somit war die Klage abzuweisen.
31 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Nov. 2005 - 18 K 2867/04

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft


(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwäge

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt


Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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bei uns veröffentlicht am 28.04.2008

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(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.