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Der Kläger (Kurzform: ...) ist eine islamische Gemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Eigenen Angaben zufolge ist er die größte islamische Gemeinschaft Europas, unterhält in Deutschland über 500 Moscheen und betreut über 200.000 Mitglieder. Weiter wird in der Klagschrift ausgeführt, er befürworte die Integration der Muslime in die europäischen Gesellschaften. Da er glaube, dass es keine Rückkehr in die Heimatländer geben werde, veranstalte er seit einem Jahr eine breit angelegte Kampagne zur Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft durch seine Mitglieder. Er befürworte demokratisches Handeln und fordere die Gleichstellung von Mann und Frau; Gewalt werde als Mittel der Auseinandersetzung strikt abgelehnt.
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Das Innenministerium Baden-Württemberg hat im Juli 2002 den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 veröffentlicht. Der Kläger wird darin im Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“) unter 3.1.1 genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet; den Kläger betreffende Ausführungen finden sich in der Druckversion des Verfassungsschutzberichts 2001 auf den Seiten 146 bis 157. Dieser ist auch ins Internet eingestellt und über die Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ abrufbar. Die Internet-Version des Verfassungsschutzberichts 2001 unterscheidet sich von der Druckversion dadurch, dass zahlreiche dort in den Text eingearbeitete Abbildungen fehlen, weshalb trotz Identität des Textes die Seitenzahlen unterschiedlich sind.
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Unter anderem sind im Verfassungsschutzbericht 2001 hinsichtlich des Klägers folgende Ausführungen enthalten:
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- Auf Seite 147 der Druckversion (Seite 115 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ unter anderem ausgeführt, der Kläger sei in enger Verbindung mit verschiedenen islamistischen Parteien des ehemaligen Ministerpräsidenten ... zu sehen, die in der Türkei seit Jahren politisch eine bedeutende Rolle spielten. Das Ziel der Parteien sei die Abschaffung der auf die säkularen Reformen Kemal Atatürks zurückgehenden Staatsform in der Türkei. Allerdings hätten diese Bestrebungen mit dem vom türkischen Verfassungsgericht am 22. Juni 2001 beschlossenen Verbot der „Fazilet-Partisi“ (FP, „Tugendpartei“) einen neuerlichen Rückschlag erlitten. Wie flexibel jedoch der Kläger hier in Deutschland sei, um im Vorfeld eines drohenden Verbots seiner Mutterorganisation in der Türkei auf einschneidende Veränderungen zu reagieren, sei bereits während einer Veranstaltung des Klägers anlässlich des Opferfestes“ Anfang März 2001 in Ulm deutlich geworden. Dort sei ein ehemaliger Minister der Türkei auch auf die schwierige Situation der FP eingegangen. Da die Partei in der Türkei von einem Verbot bedroht sei, solle man - so seine Argumentation - vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.
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- Auf Seite 148 der Druckversion (Seite 117 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „ambivalente Haltung zu den Terroranschlägen in den USA“ unter anderem ausgeführt, dass der Kläger auf die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 offiziell mit Bedauern und Distanzierung vom Terrorismus reagiert habe. Weiter wird ausgeführt: „Gleichzeitig war festzustellen, dass die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ wurden, um unverfänglichen Themen Platz zu machen. Im Gegensatz zu den offiziellen Erklärungen der Organisationsspitze zeichneten die Reaktionen zu den Terroranschlägen in dem Sprachrohr der Organisation „Milli Gazete“ und in der ebenfalls in ...-Kreisen verbreiteten „Akit“ freilich ein anderes Bild.“
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- Auf Seite 155 der Druckversion (Seiten 121/122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „statt Integration Änderung des Systems in Deutschland angestrebt“ unter anderem ausgeführt, wie konkret die Vorstellungen im Zusammenhang mit einer Einflussnahme seien, hätten ...-Funktionäre bei einer Veranstaltung am 04. Juni 2001 in Neu-Ulm mit über tausend Teilnehmern, darunter viele aus Baden-Württemberg, bewiesen. Weiter wird ausgeführt: „Im Mittelpunkt der Erörterung stand die Frage der deutschen Staatsbürgerschaft. In fünf Jahren, so ein ...-Funktionär, gebe es 11 Millionen Muslime in Deutschland und in weiteren fünf Jahren habe man bereits die Einwohnerzahl der ehemaligen DDR erreicht. Wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Voraussetzung hierfür sei aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Die hier geltenden Gesetze böten mehr Freiraum als die türkischen. Das müsse man ausnutzen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich derzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.“
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- Auf Seiten 155/156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ unter anderem ausgeführt: „Auch der Vorsitzende der ..., ..., stellte auf der Veranstaltung die Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft zum Erreichen des „gemeinsamen Ziels“ vor. Er rügte seine Zuhörer, die Zeit untätig verschlafen zu haben. Als deutsche Staatsbürger sollten sie Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher. Die Zuhörer wurden während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert. Einblendungen von ... wurden frenetisch gefeiert. Man bejubelte ihn mit Sprechchören wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“
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- Schließlich wird auf Seite 156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) unter anderem noch ausgeführt, auf der Veranstaltung sei deutlich worden, dass die von der ... gestartete Staatsangehörigkeitskampagne nicht wie behauptet auf Integration abziele, sondern auf die möglichst effiziente Verfolgung ihrer Ziele, wobei es darum gehe, zunächst den türkischstämmigen Bevölkerungsteil in Deutschland auszuweiten. Weiter heißt es: „Diese Ziele sind keineswegs nur unter religiösen Aspekten zu betrachten, stehen aber in engem Zusammenhang mit der Bekämpfung der säkularen Gesellschaftsform, welche die ... für die Türkei und die eigene Gemeinschaft türkisch-islamistischer Migranten in Europa ablehnt“.
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Mit Schreiben vom 25.07.2002 wandte sich der Kläger in dieser Angelegenheit an das Innenministerium Baden-Württemberg und wies darauf hin, dass der Verfassungsschutzbericht 2001, soweit er darin Erwähnung finde, neben einer Vielzahl unangreifbarer Meinungsäußerungen auch Unwahrheiten enthalte, die so nicht hingenommen werden könnten. So habe es eine Rede mit dem auf Seite 115 [(Internetversion) bzw. 147 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt weder auf einer von ihm abgehaltenen Veranstaltung in Ulm Anfang März 2001 noch sonst wo gegeben. Ebenso habe es keine belastenden Seiten oder Links seines Internetangebotes gegeben; daher habe auch nichts bereinigt werden müssen. Weder bei der Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 noch sonst wo habe einer seiner Funktionäre eine Rede mit dem auf Seite 121 [(Internetversion) bzw. 155 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gehalten. Schließlich habe es die auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seiten 155/156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Äußerungen des Herrn ... weder auf der Veranstaltung in Neu-Ulm noch sonst wo gegeben. Zuletzt seien weder in Neu-Ulm noch auf einer anderen von ihm abgehaltenen Veranstaltung Sprechchöre mit dem auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seite 156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gerufen worden. Abschließend wies der Kläger darauf hin, soweit im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der Rubrik „...“ über verschiedene Inhalte der „Milli Gazete“ berichtet werde, seien jene nicht Äußerungen seiner Funktionäre; sie würden auch nicht von ihm geteilt. Die „Milli Gazete“ sei eine in der Türkei redigierte Tageszeitung, mit der weder personelle Verflechtungen bestünden noch habe er redaktionellen Einfluss auf diese Zeitung. Die dort getätigten Aussagen stammten auch nicht von einem seiner Mitglieder. Deshalb habe er Anspruch darauf, dass über ihn die vorzitierten Unwahrheiten nicht verbreitet würden bzw. im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der ihn betreffenden Rubrik nicht Äußerungen Dritter, die ihm nicht zuzurechnen seien, angeführt würden. Gleichzeitig wurde gebeten, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 05.08.2002 rechtsgültig unterzeichnet zurückzuleiten, andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet würden.
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Hierauf teilte das Innenministerium Baden-Württemberg dem Kläger unter dem 16.09.2002 mit, dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe überprüft worden seien, eine sachliche Unrichtigkeit der Aussagen allerdings nicht habe festgestellt werden können. Daher werde keine Veranlassung gesehen, die kritisierten Passagen im Verfassungsschutzbericht des Landes nicht zu veröffentlichen.
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Mit seit dem 26.06.2003 rechtskräftigem Beschluss vom 16.05.2003 - 18 K 4179/02 - hat die Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf den Seiten 146 bis 157 (Druckversion) bzw. Seiten 115 bis 122 (Internetversion) enthaltenen, im Einzelnen bezeichneten Tatsachenfeststellungen weiterhin zu behaupten oder zu verbreiten, zurückgewiesen.
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Bereits zuvor hatte der Kläger am 05.12.2002 in dieser Sache Klage erhoben und zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
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Nachdem sich der Beklagte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf berufen hatte, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz beruhten, und in jenem Verfahren ein entsprechendes Behördenzeugnis vorgelegt worden war, teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter dem 24.04.2003 mit, dass nach Durchsicht der vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Originalakten die inhaltliche Authentizität der in dessen Behördenzeugnis enthaltenen Informationen bestätigt und die am Ende jenes Behördenzeugnisses erfolgte Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung geteilt werde. Darüber hinaus sehe sich das Bayerische Staatsministerium des Innern nicht in der Lage, dem Wunsch nach Vorlage der Akten des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz, die Daten des Klägers enthielten, zu entsprechen, denn das Bekanntwerden des Inhalts jener Akten würde dem Wohl des Bundes und der Länder Nachteile bereiten; ferner seien sie gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO auch ihrem Wesen nach geheim zu halten.
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Hierauf beantragte der Kläger gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Akten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb durch Beschluss der Kammer vom 25.08.2003 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Zur Begründung seines Antrags trug der Kläger unter dem 27.08.2003 u.a. vor, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Vorwürfe in seinem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2002 nicht wiederholt, weil er offensichtlich eingesehen habe, dass er einer Fehlinformation des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz gefolgt sei. Gleichwohl verbreite der Beklagte die streitgegenständlichen unwahren Behauptungen nach wie vor im Internet, so dass auf Jahre hinaus dessen Nutzer sich auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten verlassen würden. Im Übrigen bestehe Grund zu der Annahme, dass die Erkenntnisse in der Behördenakte nicht auf Auskünften und Urkunden beruhten, deren Bekanntgabe dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten könnte, sondern auf das „Zusammenschnipseln“ von Zeitungsartikeln und anderen Gerüchtequellen gestützt würden. Hinzu komme, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz personell überhaupt nicht in der Lage sei, fremdsprachliche islamische Organisationen zu überwachen, da entsprechende sprachkundige Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden. Soweit die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz auf „offenen Quellen“ wie beispielsweise Zeitschriften oder Flugblätter beruhten, handele es sich insoweit nicht um Urkunden oder Akten, deren Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Im Übrigen könne keine Person, die zu den von ihm durchgeführten Vorträgen oder Veranstaltungen „eingeschleust“ worden sei, das bestätigen, was in dem Behördenzeugnis zu finden sei. Dagegen könne das Gegenteil dessen von Hunderten von Versammlungsteilnehmern bestätigt werden. Durch die Vorlage des unüberprüfbaren Behördenzeugnisses und der Verweigerung weiterer Akteneinsicht werde ihm, dem Kläger, jede Möglichkeit eines Gegenbeweises abgeschnitten.
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Mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 -, rechtskräftig seit 14.05.2004, erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz durch das Bayrische Staatsministerium des Innern für rechtmäßig.
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Unter dem 24.06.2004 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, die prozessuale Handhabung, eine Entscheidung gemäß § 99 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzuholen, sei nicht sachgemäß gewesen sei, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Voraussetzung für die Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 VwGO grundsätzlich ein Beweisbeschluss des Gerichts der Hauptsache. Außerdem enthält dieser Schriftsatz zahlreiche Beweisangebote sowie den Hinweis, dass bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11. September 2001 an einer neuen Homepage gearbeitet worden sei.
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dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
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a) Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der ... anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. “Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
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b) Nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 seien die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ worden.
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c) Ein ...-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. ... Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
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d) Der ...-Vorsitzende ... habe gesagt, „als deutsche Staatsbürger sollte man Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher.“
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e) Bei einer ...-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
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Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Kammer bereits in ihrem im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend davon ausgegangen sei, dass alle streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 ausschließlich Tatsachenbehauptungen enthielten. Die Aussage im Verfassungsschutzbericht 2001 über die „Bereinigung“ von Internetangeboten beziehe sich beispielsweise auf die Links der Homepage der Zentrale des Klägers in ... auf die Homepage der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“. Die Links zu diesen Presseorganen seien nach dem 11.09.2001 gelöscht worden. Die Bewertung der Verlinkung zu den genannten Presseorganen als in Bezug auf die Haltung zu den Terroranschlägen in den USA vom 01.09.2001 „belastend“ unterliege indessen nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Angesichts der antiamerikanischen Haltung der „Milli Gazete“ sei die Nennung des gelöschten Links auf dieses Presseorgan im Verfassungsschutzbericht 2001 sachgerecht. Denn die „Milli Gazete“ bzw. für sie tätige Journalisten würden ein islamistisches Weltbild vertreten, in dem die Amerikaner als gegen die islamische Welt gerichtete Kräfte aufträten. Auf die Frage, ob die genannten Presseorgane im Sinne eines Sprachrohrs dem Kläger zurechenbar seien, komme es dabei nicht an.
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Entsprechendes gelte für den auf der Homepage der ... Mannheim gesetzten Link zur Adresse „www....“. Diese Seite habe am 25.08.2000 unter anderem einen Beitrag „Wie kann ich für den Jihad trainieren“ beinhaltet. Der Beitrag habe sich mit der terroristischen Ausbildung bis hin zum Umgang mit Handfeuerwaffen und scharfer Munition befasst. Die Web-Site sei nach den Anschlägen vom 11.09.2001 geändert und der Link zu „www....“ gelöscht worden. Über das Beseitigen dieser Links sei auch in der „taz“ in deren Ausgabe vom 25.09.2001 auf Seite 10 berichtet worden. Auf die Frage, ob die Homepage bzw. die Äußerungen des ...-Ortsverbands Mannheim dem Kläger zuzurechnen seien, komme es nicht an; es reiche aus, dass der Link auf die Homepage des Ortsverbandes auf Grund des dort vorhandenen Verweises auf die Adresse „www....“ als belastend im Hinblick auf die Haltung des Klägers zu den Terroranschlägen in den USA zu werten sei. Im Übrigen müsse sich der Kläger das Verhalten eines seiner Ortsverbände auch zurechnen lassen, zumal er die Verwendung des offiziellen ...-Symbols auf der besagten Homepage seit Jahren offenbar nicht beanstande. Hinzu komme, dass sowohl die Vorsitzenden des Mannheimer Vereins als auch dessen Sekretär vom damaligen Generalsekretär des Klägers und dessen stellvertretendem Bundesvorsitzenden ernannt worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ortsvorstand und Vereinsvorstand bestehe. Die übrigen vom Kläger gerügten Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 würden Äußerungen von Rednern auf Veranstaltungen des Klägers zutreffend wiedergeben. Die darin enthaltenen Darstellungen beruhten auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Dass diese im Verfassungsschutzbericht 2001 zitierten Äußerungen auf den genannten Veranstaltungen gefallen seien, werde im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 bestätigt. Darüber hinaus seien in jenem Behördenzeugnis im Hinblick auf die jeweiligen Veranstaltungen weitere detaillierte Angaben enthalten. Ebenso würden die im Verfassungsschutzbericht 2001 auf Seite 155 erwähnten Äußerungen auf der Veranstaltung vom 04.06.2001 in Neu-Ulm erheblich präzisiert. Entsprechendes gelte für die weiteren in diesem Zusammenhang im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Äußerungen. Schließlich würden auch die auf Seite 156 des Verfassungsschutzberichts 2001 erwähnten Einblendungen von ... konkretisiert. Über eine bloße Bestätigung der streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 hinaus habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zahlreiche Details zu dem Rahmen genannt, in dem diese Äußerungen gefallen seien. Dies belege, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über detaillierte nachrichtendienstliche Quellen über die genannten Veranstaltungen verfüge. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 24.04.2003 die inhaltliche Authentizität der in jenem Behördenzeugnis enthaltenen Informationen nach Durchsicht der zugrundeliegenden Akten ebenso bestätigt wie die Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung. Aus dem Umstand, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über umfassende Detailkenntnisse aus den im Verfassungsschutzbericht 2001 in Bezug genommenen Veranstaltungen des Klägers verfüge und der gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zuständige Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den zugehörigen Akten die entsprechenden Quellen bzw. Informanten habe entnehmen können, folge, dass an der Richtigkeit der Darstellung im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 und in der diese bestätigenden Sperrerklärung vom 24.04.2003 keine Zweifel bestünden. Zwar habe das Gericht bei der Entscheidung in der Sache selbst im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen, welches Gewicht dem Behördenzeugnis sowie der zugehörigen Sperrerklärung zukomme. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nach dem rechtskräftigen Beschluss des VGH Baden-Württemberg berechtigt gewesen sei, die Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu verweigern. Unter diesen Umständen sei die Behördenbestätigung vom 30.10.2002 als mittelbares Beweismittel verwertbar. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattliche Versicherungen seines Vorsitzenden ... sowie des früheren Vorsitzenden ... könnten, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend festgestellt habe, den erbrachten Beweis nicht erschüttern. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.06., 01.07. und 05.07.2004 verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger-Vertreter ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der soziale Geltungsanspruch aus der Satzung des Klägers ergebe, der danach eine religiöse Gemeinschaft sei. Im Übrigen hat er bekräftigt, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Tatsachenbehauptungen, nicht aber auch Wertungen seien.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung eines Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des ehemaligen Vorsitzenden des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber angefertigte Niederschrift, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt ist, verwiesen. Weitere vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge hat die Kammer abgelehnt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 18 K 4179/02 und die in diesen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen; Druck- und Internetversion des Verfassungsschutzberichts 2001 liegen dem Gericht ebenfalls vor.
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